Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung umseitige
Vorlage zur Kenntnis zu nehmen:
Das
Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:
Das
Bezirksamt hat beschlossen:
a)
das Ergebnis der Auswertung der
frühzeitigen Beteiligung der Behörden, der Fachverwaltungen des Senats bzw.
des Bezirks, der Nachbarbezirke und der Nachbargemeinde gemäß § 4 Absatz 1
BauGB im Bebauungsplanverfahren XVII-50a.
Anlage 1:Räumlicher Geltungsbereich
Anlage 2:Auswertung und Ergebnis
b)
das Ergebnis der Auswertung der
frühzeitigen Beteiligung der Behörden, der Fachverwaltungen des Senats bzw.
des Bezirks, der Nachbarbezirke und der Nachbargemeinde gemäß § 4 Absatz 1
BauGB im Bebauungsplanverfahren XVII-50a.
Anlage 1:Räumlicher Geltungsbereich
Anlage 2:Auswertung und Ergebnis
c)
mit der
Durchführung des Beschlusses zu b) das Amt für Planen und Vermessen zu
beauftragen.
Begründung:
Unterrichtung über den Stand des
laufenden Bebauungsplanverfahrens nach Durchführung der frühzeitigen
Beteiligung der Behörden in Vorbereitung der Beteiligung der Behörden, der
Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks, der Nachbarbezirke und der
Nachbargemeinde gemäß § 4 Absatz 2 BauGB.
Berlin, den.
August 2007
EmmrichGeisel
BezirksbürgermeisterinBezirksstadtrat
für Stadtentwicklung, Bauen
Umwelt
und Verkehr
Räumlicher Geltungsbereich
des Bebauungsplanes XVII–50a
für das Gelände zwischen
Robert-Siewert-Straße, Bezirksgrenze, nördlicher Grenze der Kleingartenanlage
„Biesenhorst II“ in Verlängerung bis zur Bezirksgrenze, westlicher
Grenze der Kleingartenanlage „Biesenhorst II“, Wiesengrundstraße,
nordöstlicher Grenze der Kleingartenanlage „Rheinstein“, Köpenicker
Allee, Rheinsteinstraße und Zwieseler Straße sowie für die Robert-Siewert-Straße
und die Zwieseler Straße im
Die
generellen Planungsziele des Bebauungsplanes XVII-50a sind:
-die städtebauliche und landschaftsplanerische
Neuordnung eines z.T. untergenutzten und brachliegenden Geländes;
-die Sicherung von Allgemeinen Wohngebieten;
-die Sicherung von Mischgebieten u.a. für den
Bereich der denkmalgeschützten ehemaligen Festungspionierschule;
-die Sicherung einer Gemeinbedarfsfläche mit der
Zweckbestimmung „Museum“ (Deutsch-Russisches Museum);
-die Sicherung öffentlicher Grünflächen mit der
Zeckbestimmung „Öffentliche Parkanlage“;
-die Sicherung einer naturnahen Freifläche sowie
-die Sicherung der öffentlichen und privaten
Erschließung.
Bebauungsplan-Entwurf XVII-50a
Auswertung
der Stellungnahmen im Rahmen der Beteiligung
der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
gemäß § 4 Absatz 2 Satz 1 AGBauGB
in Verbindung mit § 4 Absatz 1 BauGB
und
der Stellungnahmen der betroffenen Fachämter des
Bezirksamts
A.Auswertung
Auswertung der frühzeitigen
Behördenbeteiligung gemäß § 4 Absatz 1 BauGB und der Stellungnahmen der
betroffenen Fachämter zum Entwurf des Bebauungsplans XVII-50a für das
Gelände zwischen Robert-Siewert-Straße, Bezirksgrenze, nördlicher Grenze der
Kleingartenanlage „Biesenhorst II“ in Verlängerung bis zur
Bezirksgrenze, westlicher Grenze der Kleingartenanlage „Biesenhorst
II“, Wiesengrundstraße, nordöstlicher Grenze der Kleingartenanlage
„Rheinstein“, Köpenicker Allee, Rheinsteinstraße und Zwieseler
Straße sowie für die Robert-Siewert-Straße und die Zwieseler Straße im Bezirk
Lichtenberg, Ortsteil Karlshorst.
I.Das Planungskonzept und die beabsichtigten Festsetzungen
Mit dem Bebauungsplan XVII-50a soll eine
städtebauliche und landschaftsplanerische Neuordnung sowie eine Wiedernutzung
eines derzeit brachliegenden Geländes in innenstadtnaher Lage zu einem neuen
durchgrünten Wohngebiet erreicht werden. Die städtebaulichen und
landschaftlich/naturräumlichen Qualitäten sollen hierbei aufgenommen und
weiterentwickelt werden. Während die vorhandenen denkmalgeschützten Gebäude so
weit wie möglich integriert werden sollen, stehen die willkürlich platzierten
und verschlissenen militärischen Zweckbauten der Nachkriegszeit vollständig zur
Disposition. Im Zusammenhang mit dem Rückbau und der Neuordnung des Gebietes
sollen auch vorhandene Bodenbelastungen beseitigt werden.
Als Maßstab für die künftige Nutzung und Bebauung dient
die erhaltenswerte Bestandsbebauung innerhalb des Plangebietes und die
vorhandene westlich anschließende Wohnbebauung. Mit der Neuordnung des Gebiets
ist eine vollständige Neuerrichtung eines funktionalen Erschließungsrasters
verbunden, das so weit wie möglich an das vorhandene Straßenraster anschließen
soll. Ein wesentliches Ziel der Planung ist die Anbindung an den übergeordneten
Grünzug östlich des Plangebiets und die Herausbildung einer eigenständigen
grünen Mitte. Mit der Entwicklung des bis dato überwiegend militärisch
geprägten und nunmehr sich selbst überlassenen Teilraums sowie der
Wiederanbindung der stadträumlich ausgegrenzten Flächen an die vorhandene
Siedlungsstruktur soll der bislang in einer Randlage befindliche Ortsteil
Karlshorst stadträumlich ergänzt und aufgewertet werden.
II.Verfahren der
Beteiligung
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
sowie dieFachämter des Bezirksamtes
wurden mit Schreiben vom 25. Mai 2005 um Stellungnahme zum
Bebauungsplan-Entwurf XVII-50a innerhalb eines Monats gebeten. Von 34
beteiligten Stellen haben 25 Stellen eine Stellungnahme abgegeben. Somit waren 25
Stellungnahmen auszuwerten.
III.Zusammenfassung der Ergebnisse und Schlussfolgerungen:
Stellungnahmen ohne
Auswirkungen auf abwägungsrelevante Belange liegen von 14 Stellen vor:
-Senatsverwaltung für Stadtentwicklung I B 23SenStadt I B
Die
Stellungnahmen werden im Folgenden zunächst nach Themen gegliedert (B.
Zusammenfassung der bebauungsplanrelevanten Stellungnahmen) und im zweiten Teil
einzeln aufgeführt (C. Abwägung der Stellungnahmen im Einzelnen). Die
abwägungsrelevanten Bedenken, Anregungen und Hinweise wurden abgewogen und der
Bebauungsplan-Entwurf entsprechend geändert/nicht geändert.
B.Zusammenfassung der bebauungsplanrelevanten
Stellungnahmen
Grundsätzliches,
Planungsrechtliches
Es wird in Frage gestellt, ob
es überhaupt einen Bedarf für die vorgesehene Bebauung gibt. Das mit dem
Planungsvorhaben vergleichbare Wohnprojekt in Gatow, das ursprünglich
ebenfalls für neu zugezogene Bundesbedienstete gedacht war, ist nur teilweise
realisiert worden.
(BLN)
Es trifft zu, dass der Bedarf
an Wohnungen insgesamt zur Zeit eher gering ist. Die Nachfrage nach
Einfamilienhäusern in innenstadtnaher Lage ist jedoch im Vergleich zu anderen
Bauvorhaben in letzten Jahren gestiegen; vergleichbare Bauvorhaben in
Lichtenberg bestätigen diese Einschätzung. Es wird zudem davon ausgegangen,
dass der Gesamtbedarf an Wohnungen im Ballungsraum Berlin mittel- bis
langfristig wieder steigen wird.
Die vorgesehene Planung
entspricht dem Flächennutzungsplan Berlin, dem Stadtentwicklungsplan Wohnen
(StEP Wohnen) und der bezirklichen Bereichsentwicklungsplanung (BEP
Alt-Lichtenberg) und stellt somit eine abgestimmte Planung dar, die nicht
aufgrund einer zeitweise geringeren Nachfrage auf dem Wohnungsmarkt
grundsätzlich in Frage gestellt werden soll.
®Keine
Planänderung.
Der Bebauungsplan ist nicht
festsetzungsfähig, wenn Bahnflächen nicht aus der Planfeststellung entlassen
sind.
(SenStadt I B/GL 8)
Im weiteren Verfahren wird die
Entlassung der innerhalb des Plangebiets gelegenen Bahnflächen aus der
Planfeststellung angestrebt, um die Flächen als naturnahe Grünfläche
entwickeln zu können.
®Keine
Planänderung.
Naturschutz
Es wird befürchtet, dass sich
der Charakter des Gebietes durch die geplante Wohnbebauung erheblich ändern
wird und dass es zu einer höheren Versiegelung kommen wird.
(BLN)
Es trifft zu, dass sich das
Plangebiet durch die vorgesehene Baumaßnahme erheblich verändern wird.
Hiermit ist jedoch nicht zwangsläufig eine erhebliche Beeinträchtigung der
Belange des Naturschutzes verbunden. Alleine durch die mit der Baumaßnahme
erforderliche Beseitigung der Altlasten wird bereits eine wesentliche
Verbesserung der ökologischen Situation erreicht.
Eine erhebliche Zunahme der
Versiegelung ist nicht zu erwarten, da das Plangebiet bereits zum
gegenwärtigen Zeitpunkt partiell hoch versiegelt ist und die Planung
umfangreiche Grünflächen und eine nur gering bis mittelhoch verdichtete
Bebauung vorsieht. Genauere Ergebnisse werden nach Fertigstellung der
Umweltprüfung vorliegen.
®Keine
Planänderung.
Die Aussage des
Erläuterungstextes, dass nur wenige, unzusammenhängende, schützenswerte
Biotope durch eine mögliche Bebauung in Anspruch genommen werden, ist
fragwürdig. Es werden insgesamt ca. 9 ha an zusammenhängender wertvoller
Biotopfläche vernichtet. Dies betrifft sowohl den Sportplatz und dessen
umgebende Flächen, als auch die östlich angrenzenden Bereiche bis zum
Bahngelände.
(SenStadt I E)
Im Zusammenhang mit der
Erstellung der Umweltprüfung wird auch eine Bestandsaufnahme und Bewertung
der im Plangebiet vorhandenen Biotope erfolgen. Die entsprechenden Aussagen
werden als Entscheidungsgrundlage für den künftigen Umgang mit den Biotopen
herangezogen. Es wird davon ausgegangen, dass nicht alle vorhandenen
geschützten Biotope erhalten werden und Ausnahmegenehmigungen auf Grundlage
einer fundierten Bestandsaufnahme und einer Ausgleichskonzeption erforderlich
sein werden. In besonderen Einzelfällen ist jedoch auch eine Änderung der
Planungskonzeption zum Schutz der vorhandenen Biotope denkbar.
®Wird
im weiteren Verfahren geklärt.
Die Ermittlung der
bebauungsplanbedingten Eingriffe und die entsprechenden Vorschläge zur
Kompensation sind unzureichend. Unabhängig von einer möglichen Bebauung gemäß
§ 34 BauGB müssen wertvolle, eventuell geschützte Biotope und Arten (§ 26a
NatSchGBln) auch außerhalb der Flächen für eine Schutzgebietsausweisung
untersucht und bestimmt werden. Die für das Plangebiet geltenden Ziele des
Landschaftsprogramms und des Artenschutzprogramms sind zu beachten:
(SenStadt
I E/UmNat NL/BLN)
Die Ermittlung der
bebauungsplanbedingten Umweltauswirkungen, auch außerhalb des Plangebiets,
erfolgt mit der Umweltprüfung (mit integriertem Eingriffsgutachten) zum
Bebauungsplan XVII-50a. Nach Nr. 1b) der Anlage zu § 2 Abs. 4 und 2a BauGB
werden hierbei auch die Ziele des Umweltschutzes berücksichtigt.
®Wird
im weiteren Verfahren geklärt.
Es wird darauf hingewiesen,
dass die ökologischen Belange durch die Überplanung von Flächen im Nordosten
des Plangebiets, die im Landschafts- und Artenschutzprogramm Berlins als
Grün- und Freifläche sowie Artenreservoire für Arten ruderaler Standorte
dargestellt sind, insbesondere für den Artenschutz einen besonders schweren
Eingriff bedeuten. Zur Ermittlung des bebauungsplanbedingten Eingriffs und
zur Definition der hieraus folgenden Maßnahmen sind genauere faunistische
Untersuchungen erforderlich. Hierbei dürfen bestimmte Tiergruppen wie
Fledermäuse, Brutvögel, Zauneidechsen, Heuschrecken, Tragfalter, Stechimmen
und Hautflügler nicht außer Acht gelassen werden.
(SenStadt I E/UmNat NL/BLN)
Im Rahmen der Umweltprüfung
wird eine umfassende faunistische Untersuchung des Plangebiets durchgeführt,
von der insbesondere Aussagen hinsichtlich der Bestände von Rast- und
Brutvögeln, von Heuschrecken, Reptilien und insbesondere Fledermäusen
erwartet werden.
®Wird
im weiteren Verfahren geklärt.
Die Festsetzung einer
öffentlichen Parkanlage im nordöstlichen Plangebiet und die hiermit
verbundene intensive Erholungsnutzung von Anwohnern aus den Wohngebieten (ca.
2.000 Einwohner) stehen im Widerspruch zu den Zielen einer
Schutzgebietsausweisung (LSG und NSG).
(SenStadt I E/UmNat NL)
Gemäß
der übergeordneten und bezirklichen Planung (FNP und BEP) sollen die Flächen
entlang der Bahn zu einem übergeordneten Grünzug entwickelt werden, der nicht
nur ökologischen Anforderungen entsprechen soll, sondern auch der
öffentlichen Grünversorgung und der Aufnahme eines Fuß- und Radweges dienen
soll. Entsprechend müssen die Flächen öffentlich gewidmet werden. Hiervon
unbenommen ist nicht auszuschließen, dass einzelne besonders schützenswerte
Flächen für die Öffentlichkeit nicht zugänglich sein werden.
Im
weiteren Verfahren wird geprüft, welche zusätzlichen Regelungen in den
Bebauungsplan aufzunehmen sind, um eine Aufwertung im Sinne des Naturschutzes
zu gewährleisten und dem Planungsziel „Entwicklung von Natur und
Landschaft“ entsprechen zu können.
®Wird im weiteren Verfahren geklärt.
Es ist nachzuweisen, dass
ausreichend Flächen zur wohnungsnahen Grünversorgung zur Verfügung stehen,
wobei der als LSG auszuweisende Grünzug nicht der wohnortnahen Grünversorgung
dienen kann.
(UmNat N/L)
Der
als LSG ausgewiesene Grünzug soll in erster Linie als naturnahe Grünfläche
entwickelt werden, die für die Grünversorgung eine eher nachgeordnete Rolle
spielen wird. Die wohnortnahe Versorgung mit Grünflächen soll hauptsächlich
durch den zentral gelegenen Quartierspark nachgewiesen werden. Dieser ist mit
24.500 m²ausreichend groß bemessen,
um den rechnerischen Bedarf an wohnungsnahen Grünflächen (Auf Basis der
Richtwerte des Landschaftsprogramms) abzudecken.
®Keine Planänderung.
Es wird der Auffassung
widersprochen, dass für den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplans die
Zulässigkeit der geplanten Wohnbebauung bereits nach § 34 BauGB gegeben ist,
und dass die ermöglichten Eingriffe daher generell nicht ausgleichspflichtig
wären. Es wird um eine nochmalige Prüfung gebeten.
(UmNat N/L)
Die
Prüfung der derzeitigen planungsrechtlichen Ausgangssituation hat zu
folgendem Ergebnis geführt:
Die
im unmittelbaren Kreuzungsbereich Zwieseler Straße/Robert-Siewert-Straße
gelegenen Baugrundstücke sind durch eine offene Einfamilienhausbebauung
geprägt und wären somit gemäß § 34 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4
BauNVO zu beurteilen. Die zugrunde gelegte GRZ beträgt hier 0,2. Der übrige
westliche Bereich zwischen Robert-Siewert-Straße und verlängerter
Rheinpfalzallee wird durch eine aufgelockerte Anordnung überwiegend
eingeschossiger, ehemals militärisch genutzter Gebäude (Ausnahme Hochbunker)
in offener Bauweise geprägt und somit ebenfalls als Innenbereich gemäß § 34
BauGB eingeschätzt. Die zugrunde gelegte GRZ beträgt 0,4. Auch der Bereich,
der sich südlich der verlängerten Rheinpfalzallee anschließt und somit den
überwiegenden Teil des Plangebiets einnimmt, wird aufgrund der vorhandenen
Bebauung, die durch die ehemalige Kasernenanlage und teilweise
mehrgeschossige Gewerbebauten geprägt ist, als Innenbereich eingeschätzt.
Trotz eingelagerter vegetationsbestandener Brachflächen ist der
Erschließungsanteil relativ hoch. Die Beurteilung gemäß § 34 Absatz 1 BauGB
ergibt für diesen Bereich eine mögliche GRZ von 0,8.
Die
Robert-Siewert-Straße, die Zwieseler Straße, die Rheinsteinstraße bis Höhe
des Museums, die Köpenicker Allee und die Straße am Heizhaus werden
planungsrechtlich als Verkehrsflächen eingestuft.
Die
übrigen im Nordosten und im äußersten Süden des Plangebiets gelegenen Flächen
liegen im Außenbereich und sind gemäß § 35 BauGB zu beurteilen.
®Keine
Planänderung.
Im Folgenden werden
verschiedene aus naturschutzrechtlicher und landschaftsplanerischer Sicht
erforderliche Vorgaben formuliert:
Im Plangebiet existieren fünf
besonders erhaltenswerte Baumgruppen/Alleen, die planerisch noch zu
berücksichtigen sind. Sie prägen das Orts- und Landschaftsbild in besonderer
Weise. Es handelt sich hierbei um
-die Baumallee der Winter-Linden nördlich
des Sportplatzes,
-den Rot-Eichen-Bestand südlich der
geplanten öffentlichen Grünanlage,
-die Reste einer Allee aus Holländischer
Linde an der Zwieseler Straße,
-den Straßenbaumbestand
Amerikanischer Linden in Verlängerung der Rheinpfalzallee sowie
-das Eichen-Wäldchen im Norden an der
Robert-Siewert-Straße.
Ferner sind wertvolle
Einzelbäume (Stammumfänge größer als 200 cm), die zur landschaftlichen
Kennzeichnung des Gebietes beitragen, der Birkenstadtwald in den geplanten
Wohngebieten WR 12 und WR 13 sowie das an den Birkenstadtwald angrenzende
Gewässer bei der Überarbeitung des städtebaulichen Konzeptes zu
berücksichtigen.
Im
weiteren Verfahren wird für das gesamte Plangebiet eine Umweltprüfung
erarbeitet, die als Umweltbericht in die Begründung zum Bebauungsplan XVII-50a
eingearbeitet wird. Die Umweltprüfung beinhaltet auch die Erstellung einer
Eingriffs-Ausgleichsbilanz. Im Rahmen der Umweltprüfung werden zudem
Vorschläge für den künftigen Umgang mit den Schutzgütern von Natur und
Landschaft unterbreitet, die im Rahmen der Abwägung auch Einfluss auf die
Inhalte des Bebauungsplans haben können. Darüber hinaus sollen Vorschläge
entwickelt werden, wie für die geschützten Biotope, die besonders geschützten
Arten und die unter die Baumschutzverordnung fallenden Bäume, die durch die
Planung nicht ausreichend berücksichtigt werden können, ein angemessener
Ersatz geschaffen werden kann.
®Wird im weiteren Verfahren berücksichtigt.
Für das im nordwestlichen Teil
des Plangebiets befindliche, ca. 10.000 m² große Magerrasen-Biotop, das nach
§ 26a NatSchG Bln geschützt ist, kann eine Ausnahmegenehmigung für deren
Beseitigung erteilt werden, wenn die Beeinträchtigung der Biotope
ausgeglichen werden kann.
Die Ausgleichsmaßnahmen müssen
im Landschaftsplanerischen Fachbeitrag beschrieben werden. Folgende
Ausgleichsflächen für geschützte Biotope sollen planerisch gesichert werden:
-Gewässer und
Birkenstadtwald im Zentralbereich des Plangebiets,
-Eichenwäldchen mit
Vorwaldstadien an der Robert-Siewert-Straße,
Dass diese
Flächen zum Teil Altlastenstandorte sind, die saniert werden müssen, steht
der Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen auf sanierten Standorten nicht
entgegen.
Für die Magerrasen-Biotope auf
den Flächen der geplanten Wohngebiete WR 7 bis WR 10 wird keine
Ausnahmegenehmigung in Aussicht gestellt. Für die Überbauung dieser Biotope
sind keine Gründe erkennbar, dass das Gemeinwohl
„Wohnungsvorsorge“ hier Vorrang vor dem Schutz der Biotope hat.
In engen räumlichen
Zusammenhang mit den Magerrasen-Biotopen stehen Laubgebüsche trockener
Standorte (innerhalb der nördlichen Erschließungsstraße) und frischer
Standorte (im Bereich des geplanten Landschaftsschutzgebietes / WR 8), Vorwälder
frischer Standorte (östlich des Eichenwäldchens an der
Rober-Siewert-Straße / WR 2 bis 4) und Espenvorwälder (WR 7). Bei der
Modifizierung des städtebaulichen Konzepts sollen auch diese Biotope
berücksichtigt werden.
Das artenschutzrechtliche
Verbot, Nist-, Brut- und Wohn- oder Zufluchtstätten der geschützten Arten zu
zerstören, ist einer Abwägung im Bebauungsplanverfahren nicht zugänglich.
Befreiungsvoraussetzungen prüft die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung I
E. Für streng geschützte Arten kann sich auch ein Vermeidungsgebot ableiten.
(UmNat NL)
Entwässerung/Technische
Infrastruktur
Das Regenwasser der Grundstücke
ist gemäß Rundschreiben der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung
weitestgehend zur Versickerung zu bringen. Die Oberflächenentwässerung soll
über eine straßenbegleitende Muldenversickerung erfolgen. Das
Dachflächenwasser soll so weit wie möglich auf dem Grundstück versickert
werden. Für die geplante Regenentwässerung ist ein Regenwasserkonzept zu
erstellen. Ein Anschluss an die vorhandene Regenwasserkanalisation ist nicht
möglich.
(SenStadt VIII D/BWB)
Für
das Plangebiet wird zurzeit eine Entwässerungskonzeption erarbeitet. Die
bisherige Konzeption geht davon aus, dass das anfallende Regenwasser
weitgehend dezentral versickert und nur ein geringer Teil ggf. in die
Regenwasserkanalisation geleitet wird. Hierzu wäre jedoch ein Anschluss an
die vorhandene Regenwasserkanalisation erforderlich. Die noch offenen Punkte
der Entwässerungskonzeption werden im weiteren Verfahren in Abstimmung mit
der zuständigen Senatsverwaltung, dem Bezirksamt und den Wasserbetrieben
geklärt.
®Wird im weiteren
Verfahren geklärt.
Das Grundstück Köpenicker
Straße 121, auf dem sich das Pumpwerk Karlshorst II befindet, sollte als
Fläche für abwassertechnische Anlagen ausgewiesen werden.
(BWB)
Die
für das Pumpwerk erforderliche Fläche wird als Versorgungsfläche mit einer
entsprechenden Zweckbestimmung (Pumpwerk oder abwassertechnische Anlage)
festgesetzt. Die genaue Abgrenzung der Fläche erfolgt in Abstimmung mit den
Berliner Wasserbetrieben im weiteren Verfahren.
®Planänderung.
Altlasten
Um den weiteren
Untersuchungsbedarf festzulegen, müssen alle vorhandenen Gutachten von einer
sach- und fachkundigen Umweltfirma neu bewertet werden.
Von einigen Flächen im
Plangebiet liegen keine Bodenuntersuchungen vor, dort muss der
Altlastenverdacht noch durch Boden- und Grundwasseruntersuchungen geklärt
werden. Auch in den Bereichen, in denen Bodenuntersuchungen durchgeführt
wurden, fehlen teilweise noch hinreichende Aussagen, die sich auf die
geplante Nutzung beziehen. Für die Wohnbebauung sind vorrangig dieOberbodenbereiche und die durchwurzelbaren
Bodenschichten zu bewerten, die Probenahme muss dafür im Oberflächenbereich
erfolgen (Oberflächenmischproben).
(Um)
Die erste Stufe der zweistufig
zu bearbeitenden Altlastenuntersuchung ist beauftragt worden. Sie umfasst die
Zusammenstellung der bereits vorliegenden Untersuchungsergebnisse und die
Ersterfassung der noch nicht untersuchten Bereiche. Hieraus ableitend soll in
Abstimmung mit dem Umweltamt Lichtenberg eine Empfehlung für die weitere
Bearbeitung und für den erforderlichen Untersuchungsumfang der zweiten Stufe
formuliert werden. In der zweiten Stufe sollen aufbauend auf den Ergebnissen
der 1. Stufe die Verdachtsflächen durch weitere Probebohrungen detaillierter
untersucht werden, um den Umfang der möglichen Schadstoffausbreitung und das
Gefährdungspotential benennen bzw. den Verdacht weitgehend ausräumen zu
können.
Zielsetzung ist eine
abschließende Beurteilung der Altlastensituation im Plangebiet und die
Definition entsprechender Maßnahmen, durch die gewährleistet werden kann,
dass bei einer künftigen Wohn- und Freizeitnutzung keine Gefahren für Mensch
oder Grundwasser auftreten werden.
®Wird
im weiteren Verfahren geklärt.
Verkehr
Im Interesse einer
stadtgestalterischen Aufwertung des Straßenraumes und zur Aufnahme von
Radverkehrsanlagen sollte die Straße am Heizhaus auf 19,00 bis 20,00 m
verbreitert werden.
(SenStadt VII B)
Für die Straße am Heizhaus wird
eine 20,00 m breite Straßenverkehrsfläche festgesetzt.
®Planänderung.
Mit
dem Bauantrag für die Baumaßnahme Robert-Siewert-Straße 120, 122, 124
(Stellungnahmeersuchen des BWA vom 18. April 2005) wurde die Straßengrenze in
der Zwieseler Straße im Bereich dieses Grundstücks auf 12,00 m Straßenbreite
mit einer Eckabschrägung zur Robert-Siewert-Straße entsprechend der
nördlichen Fortsetzung der Zwieseler Straße reduziert.
(Bau)
Die Reduzierung der Zwieseler
Straße widerspricht den Festsetzungen des vorliegenden
Bebauungsplan-Entwurfs, der für die Zwieseler Straße eine einheitliche Breite
von 15,00 m vorsieht. Da die genehmigten Gebäude einen ausreichenden Abstand
(mindestens 5,00 m) zur im Bebauungsplan-Entwurf vorgesehenen
Straßenbegrenzungslinie einhalten und somit durch eine geringfügige
Grundstücksreduzierung keine städtebaulich unverträglichen Zustände eintreten
würden, soll die im Bebauungsplan-Entwurf dargestellte Straßenbreite nicht
verändert werden.
®Keine
Planänderung.
Die Siedlungsstraßen sollten
bei Anlage einer Entwässerungsmulde eine Mindestbreite von 8,65 m erhalten.
Die Straßen müssten als verkehrsberuhigte Zone ausgewiesen werden und ohne
Trennung von Fahrbahn und Gehweg hergestellt werden.
(Bau)
Die Straßen im Plangebiet, die
eine reine Erschließungsfunktion erfüllen, erhalten eine Straßenbreite von
8,50 m. Die Festsetzung einer besonderen Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung
„Verkehrsberuhigter Bereich“ ist nicht vorgesehen. Die Einteilung
der Verkehrsflächen ist nicht Gegenstand des Bebauungsplans.
®Planänderung.
Für die Straße südlich des
Kapitulationsmuseums wird eine einheitliche Breite von 14,10 m vorgeschlagen.
Für alle Sammelstraßen, in denen eine Muldenentwässerung geplant ist, sollte
eine Straßenbreite von 14,50 m festgesetzt werden,
(Bau)
Mit Ausnahme der
Ost-West-Straßen, die einen breiten Grünzug aufnehmen sollen, erhalten die
Sammelstraßen im Plangebiet eine einheitliche Straßenbreite von 14,50 m.
®Planänderung.
Es bestehen Bedenken dagegen,
dass die beiden Stichstraßen an der öffentlichen Parkanlage keine
Wendemöglichkeiten anbieten.
(Bau)
Die angesprochenen Problempunktesind bekannt. Im Zusammenhang mit der
Verkehrskonzeption und in Abstimmung mit der bezirklichen Fachbehörde werden
im weiteren Verfahren geeignete Lösungsmöglichkeiten entwickelt.
®Wird
im weiteren Verfahren geklärt.
Für die geplante Aufgabe des
Parkplatzes vor dem Kapitulationsmuseum ist ein entsprechender Ersatz von 20
PKW- und 2 Busstellplätzen zu schaffen.
(Bau)
Die angesprochenen Stellplätze
müssen nicht innerhalb des öffentlichen Straßenlandes nachgewiesen werden,
sofern hierfür nicht bereits Verpflichtungen seitens des Bezirks bzw. des
Landes Berlin bestehen. Die für das Museum vorgesehene Fläche ist ausreichend
dimensioniert, um die erforderlichen Stellplätze auf dem Grundstück
nachweisen zu können.
®Keine
Planänderung.
Soziale Infrastruktur
Das vorgesehene Kleinspielfeld
ist aufgrund seines zu geringen Maßes und der fehlenden Fläche für ein
Funktionsgebäude nicht bedarfsgerecht und kommt unter sportfachlichen
Gesichtspunkten für Vereinssportzwecke und damit für die Vergabe durch das
Sportamt bzw. für das Fachvermögen Sport nicht in Frage.
(SenBJS/JugBilSport)
Da das im Vorentwurf
vorgesehene Kleinspielfeld innerhalb des Quartiersparks nicht zur
Verringerung des bezirklichen Versorgungsdefizits beitragen kann, wird auf
die Festsetzung eines Kleinspielfeldes innerhalb des Quartiersparks
verzichtet.
®Planänderung.
Aufgrund der defizitären
Versorgung mit Sportflächen im Ortsteil Karlshorst ist eine multifunktionale
und wettkampfgerechte ungedeckte Sportanlage mit Großspielfeld und
entsprechendem Funktionsgebäude erforderlich. Sollte eine entsprechende
Sportanlage nicht innerhalb des Geltungsbereiches errichtet werden können,
müssten Alternativlösungen vereinbart werden.
(SenBJS/JugBilSport)
Das Plangebiet eignet sich
nicht zur Aufnahme der angesprochenen Sportanlage. Die einzige Fläche, die
für die Aufnahme eines Großspielfeldes in Frage kommt, ist die vorgesehene
mittig angeordnete Grünfläche (Quartierspark). Die Integration eines
Sportplatzes mit Großspielfeld wäre hier von den reinen Flächenansprüchen her
zwar möglich, die ursprüngliche Planungskonzeption für den Quartierspark
würde hierdurch jedoch erheblich in Frage gestellt werden. Aus diesen Gründen
soll keine größere Sportnutzung im Plangebiet ermöglicht werden. Im weiteren
Verfahren werden jedoch Alternativlösungen zur Behebung des
Sportflächendefizits in Karlshorst geprüft.
®Wird
im weiteren Verfahren geklärt.
Der in der Rheinpfalzallee/Zwieseler
Straße befindliche Sportpark ist der am besten geeignete Standort in
Karlshorst für eine Sportanlage. Bei allen anderen in Betracht kommenden
Standorten wäre die Entwicklung einer Sportanlage, die den Mindeststandards
entspricht, nur mit einem wirtschaftlich nicht zu vertretenden Aufwand
möglich.
(JugBilSport)
Die angesprochene Fläche
(Sportpark) ist für eine sportliche Nutzung nicht mehr geeignet und soll
gemäß des abgestimmten städtebaulichen Konzeptes als Wohnbaufläche entwickelt
werden. Die Ausweisung dieser Fläche als Sportstandort mit Großspielfeld
würde das gesamte städtebauliche Grundgerüst in Frage stellen und wird daher
nicht weiter verfolgt.
®Keine
Planänderung.
Wirtschaft
Im Plangebiet ansässige Unternehmen
sollten am Standort verbleiben. Unabwendbare Verlagerungen von Betrieben sind
mit der Wirtschaftsförderung abzustimmen.
(WiFö)
Der Bebauungsplan-Entwurf setzt
die Flächen, die zurzeit gewerblich genutzt werden, weitgehend als
Mischgebiet fest und berücksichtigt somit auch die vorhandene
Bestandssituation. Unabhängig davon geht die dem Bebauungsplan zugrunde
liegende städtebauliche Konzeption jedoch davon aus, dass die vorhandenen
Betriebe langfristig verlagert und durch Wohn- und wohnverträgliche
Gewerbenutzungen ersetzt werden, die sich städtebaulich besser in das
vorhandene Siedlungsgebiet einfügen und eine Aufwertung des gesamten
Bereiches herbeiführen können. Unabwendbare, mit der vorgesehenen Nutzung
nicht vereinbare Verlagerungen werden mit der Wirtschaftsförderung
abgestimmt.
®Keine
Planänderung.
Finanzierung und Grundstücksneuordnung
In der Begründung ist zu
erläutern, welche Maßnahmen zur Neuordnung der Grundstücksverhältnisse
(Umlegung, städtebaulicher Vertrag) zur Anwendung kommen sollen.
(SenStadt I A)
In die Begründung wird eine
entsprechende Erläuterung aufgenommen.
Im Plangebiet gibt es im
Wesentlichen 2 Haupteigentümer, das Land Berlin und die Bundesrepublik Deutschland.
Die übrigen Eigentümer verfügen nur über kleinere Grundstücke, die sich (von
einzelnen Ausnahmen abgesehen) in das Erschließungsraster einfügen lassen,
ohne dass eine Neuordnung erforderlich wäre. Die Neuordnung der Grundstücke,
die sich nicht einfügen lassen, bzw. die dem Land Berlin und der
Bundesrepublik Deutschland gehören, soll auf freiwilliger Basis erfolgen und
durch städtebauliche Verträge geregelt werden.
®Wird
im weiteren Verfahren geklärt.
Es sollte ein Kosten- und
Finanzierungskonzept erarbeitet werden, um die finanziellen Auswirkungen
abschätzen zu können.
(SenStadt I A/FS)
Parallel zum
Bebauungsplanverfahren wird eine Wirtschaftlichkeitsberechnung zum
Bauvorhaben Karlshorst/Ost erarbeitet, die auch Aussagen zu den erwarteten
Kosten enthält. Aufgrund einzelner Unwägbarkeiten, insbesondere hinsichtlich
der Altlasten, liegen jedoch noch keine ausreichend aussagekräftigen Zahlen
vor. In der künftigen Begründung zum Bebauungsplan werden Aussagen zur
Umsetzung des Bebauungsplanes und zu den haushaltsmäßigen Auswirkungen
enthalten sein.
®Wird
im weiteren Verfahren geklärt.
Es ist zu klären, wer die
Kosten für die Infrastrukturmaßnahmen (Erschließung, soziale Infrastruktur)
tragen wird. Aufgrund der Haushaltssituation ist nicht davon auszugehen, dass
die Kosten von der öffentlichen Hand übernommen bzw. vorfinanziert werden
können. Darüber hinaus stehen Planungen grundsätzlich unter dem Prinzip der
Haushaltsneutralität.
(SenStadt I A)
Die Finanzierung der
öffentlichen Verkehrsflächen und Grünflächen soll durch städtebauliche
Verträge geregelt werden. In diesen zwischen dem Land Berlin/Bund und den
künftigen Investoren bzw. Grundstückseigentümern auszuhandelnden Verträgen
sollen sich die künftigen Investoren bzw. Grundstückseigentümer verpflichten,
die erforderlichen öffentlichen Anlagen anteilsmäßig mit zu finanzieren. Die
vertraglichen Regelungen müssen bis zum Beschluss des Bezirksamtes gemäß § 6
Absatz 3 AGBauGB über das Abwägungsergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung
gemäß § 3 BauGB abgeschlossen werden. Es wird davon ausgegangen, dass dem
Land Berlin durch das Bauvorhaben Karlshorst/Ost keine haushaltsmäßigen
Mehrbelastungen entstehen.
®Wird
im weiteren Verfahren geklärt.
C.Abwägung der Stellungnahmen im Einzelnen
Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern
öffentlicher Belange
Nr.
Behörde
bzw. sonstiger Träger / Eingangsdatum
Stellungnahme
Abwägung des Fachbereichs
Stadtplanung
1.
Senatsverwaltung
für Finanzen, Abt. I D,
SenStadt
I D 15
Keine
Stellungnahme/keine Bedenken.
2.
Senatsverwaltung
für Bildung, Jugend und Sport, Abt. IV C 25
Gegen den
vorliegenden Bebauungsplan-Entwurf „Karlshorst-Ost“ werden aus
sportfachlicher Sicht Bedenken geltend gemacht.
Die Versorgung mit Sportflächen
ist im Ortsteil Karlshorst außerordentlich defizitär. Wie in der Begründung
unter 3.10 als Ergebnis der jahrelangen Planungen für Karlshorst/Ost im
Einzelnen festgehalten, ist die Ausweisung von mehreren Sportplätzen und
einer Sporthalle erforderlich. Faktisch fehlt den Vereinen bereits heute
mindestens ein wettkampfgerechtes Großspielfeld. Die Stellungnahme der
Betroffenen im Rahmen der vorgezogenen Bürgerbeteiligung (S. 1 der Begründung)
bestätigen das.
Die Stellungnahme entspricht
den Erkenntnissen des Fachbereichs Stadtplanung.
®Es sind keine abwägungsrelevanten
Belange betroffen.
Die im Entwurf vorgesehene
Festsetzung eines isolierten Kleinspielfeldes ist insofern nicht
bedarfsgerecht. Wegen seines Maßes (40 m x 60 m) und des Fehlens der Fläche
für ein Funktionsgebäude kommt der Sportplatz unter sportfachlichen
Gesichtspunkten für Vereinssportzwecke und damit für die Vergabe durch das
Sportamt bzw. für das Fachvermögen Sport nicht in Frage. Es kann nicht
annähernd als Ausgleich für den konstatierten Bedarf anerkannt werden.
Vielmehr ist es dringend erforderlich, eine wettkampfgerechte ungedeckte
Sportanlage mit entsprechendem Funktionsgebäude auszuweisen. Sollte diese im
Abwägungsergebnis nicht innerhalb des Geltungsbereiches durchführbar
erscheinen, müssten Alternativlösungen vereinbart werden.
Das Plangebiet eignet sich
nicht zur Aufnahme der angesprochenen Sportanlage. Die einzige Fläche, die
für die Aufnahme eines Großspielfeldes in Frage kommt, ist die vorgesehene
mittig angeordnete Grünfläche (Quartierspark). Die Integration eines
Sportplatzes mit Großspielfeld wäre hier von den reinen Flächenansprüchen her
zwar möglich, die ursprüngliche Planungskonzeption für den Quartierspark
würde hierdurch jedoch erheblich in Frage gestellt werden. Die abgestimmte
Planungskonzeption sieht vor, dass der Quartierspark vor allem der Naherholung
dienen und eine Aufwertung des Wohngebiets herbeiführen soll. Die in der
Stellungnahme geforderte Nutzung eines Sportplatzes mit Großspielfeld würde
hingegen erheblichen Lärm erzeugen und somit der Entwicklung eines
Wohngebiets entgegenwirken. Des Weiteren wird befürchtet, dass sich die
sportlichen Einrichtungen und Anlagen auch in gestalterischer Hinsicht
negativ auf die öffentliche Grünfläche auswirken und die Funktion der
Erholungsnutzung erheblich einschränken könnten. Aus diesen Gründen soll
keine größere Sportnutzung im Plangebiet ermöglicht werden. Im weiteren
Verfahren werden jedoch Alternativlösungen zur Behebung des
Sportflächendefizits in Karlshorst geprüft.
Da das bislang vorgesehen
Kleinspielfeld innerhalb der öffentlichen Grünfläche (Quartierspark) nicht
zur Verringerung des bezirklichen Versorgungsdefizits beitragen kann, wird
auf die Festsetzung eines Kleinspielfeldes verzichtet.
®Berücksichtigung.
Für den Geltungsbereich
„Karlshorst-Ost“ wäre es in jedem Fall wünschenswert und
notwendig, informelle Sportgelegenheit als Angebote für Sport und Spiel in
die „öffentliche Parkanlage“ einzustreuen (Flächen sowie
Strecken). Ob sich die bisher als Kleinspielfeld ausgewiesene Flächen dafür
eignet, müsste im einzelnen geprüft werden.
Es wird davon ausgegangen, dass
bei der Anlage der öffentlichen Grünflächen auch informelle
Sportmöglichkeiten geschaffen werden, solange hierdurch nicht der Charakter
der jeweiligen öffentlichen Grünfläche in Frage gestellt wird. Die Umsetzung
solcher Maßnahmen erfolgt jedoch im Rahmen der Ausführungsplanung und muss
nicht durch den Bebauungsplan vorbereitet werden.
®Keine Berücksichtigung.
Es wird darum gebeten, die
Belange des Sports im Planungsbereich verstärkt zu berücksichtigen und sie im
weiteren Planungsprozess bezirksintern und mit der Senatsverwaltung
sportfachlich abzustimmen.
Die Belange des Sports werden
im weiteren Verfahren mit den Fachbehörden des Bezirksamt und der
Senatsverwaltung abgestimmt.
Nach den
Ausführungen in der Anlage 4 („Erläuterung“) zum
Bebauungsplan-Entwurf sollen die Flächen innerhalb des Geltungsbereichs zu
einem neuen Wohngebiet entwickelt werden. In diesem Zusammenhang ist unter
anderem die Festsetzung von öffentlichen Grünanlagen und örtlichen
Erschließungsanlagen geplant. Die vorliegenden Unterlagen enthalten jedoch
keine Aussagen zur Umsetzung des Bebauungsplans und zu den haushaltsmäßigen
Auswirkungen, was aber in dieser Phase des Bebauungsplan-Verfahrens
wünschenswert wäre.
In der künftigen
Begründung zum Bebauungsplan werden Aussagen zur Umsetzung des Bebauungsplanes
und zu den haushaltsmäßigen Auswirkungen enthalten sein.
®Berücksichtigung.
Da es sich hier um eine
heterogene Eigentümerstruktur handelt, stellt sich die Frage, welche
Maßnahmen zur Neuordnung der Grundstücksverhältnisse (Umlegung,
städtebaulicher Vertrag) zur Anwendung kommen sollen. Der Hinweis, dass der
Eingriff in die privaten Grundstücke durch eine Flächenumlegung ausgeglichen
werden kann (Anlage 4, S. 13), ist hier wenig hilfreich, da viel zu allgemein
formuliert. Soll hier wirklich eine Flächenumlegung im Sinne des § 58 BauGB
durchgeführt werden? Ist geprüft worden, ob nicht eine Wertumlegung besser
zur Anwendung kommen sollte?
Im Plangebiet gibt es im
Wesentlichen 2 Haupteigentümer, das Land Berlin und die Bundesrepublik
Deutschland. Die übrigen Eigentümer verfügen nur über kleinere Grundstücke,
die sich (von einzelnen Ausnahmen abgesehen) in das Erschließungsraster
einfügen lassen, ohne dass eine Neuordnung erforderlich wäre. Die Neuordnung
der Grundstücke, die sich nicht einfügen lassen, bzw. die dem Land Berlin und
der Bundesrepublik Deutschland gehören, soll auf freiwilliger Basis erfolgen
und durch städtebauliche Verträge geregelt werden.
®Wird im weiteren Verfahren geklärt.
Darüber hinaus stellt sich die
Frage nach den Folgekosten der Planung, d.h. wer die Kosten für die
Infrastrukturmaßnahmen (Erschließung, soziale Infrastruktur) trägt. Aufgrund
der Haushaltssituation ist nicht davon auszugehen, dass die Kosten von der
öffentlichen Hand übernommen bzw. vorfinanziert werden können. Darüber hinaus
stehen Planungen grundsätzlich unter dem Prinzip der Haushaltsneutralität. Es
ist nach den vorliegenden Unterlagen aber auch nicht erkennbar, ob
möglicherweise ein Investor vorhanden ist, mit dem ein städtebaulicher
Vertrag abgeschlossen werden kann, in dem dieser sich – unter
Berücksichtigung des Prinzips der Angemessenheit – zur Übernahme von
Kosten und Aufwendungen verpflichtet, die der öffentlichen Hand in diesem
Zusammenhang entstehen.
Die Finanzierung der
öffentlichen Verkehrsflächen und Grünflächen soll ebenfalls durch
städtebauliche Verträge geregelt werden. In diesen zwischen dem Land Berlin
und den künftigen Investoren bzw. Grundstückseigentümern auszuhandelnden
Verträgen sollen sich die künftigen Investoren bzw. Grundstückseigentümer
verpflichten, die erforderlichen öffentlichen Anlagen anteilsmäßig mit zu
finanzieren. Die vertraglichen Regelungen müssen bis zum Beschluss des Bezirksamtes
gemäß § 6 Absatz 3 AGBauGB über das Abwägungsergebnis der
Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 BauGB abgeschlossen werden. Es wird
davon ausgegangen, dass dem Land Berlin durch das Bauvorhaben Karlshorst/Ost
keine haushaltsmäßigen Mehrbelastungen entstehen.
®Wird im weiteren Verfahren geklärt.
Da es sich hier um ein großes
Planungsgebiet handelt (ca. 54 ha), ist in der Summe mit erheblichen Kosten
für die Grundstücksneuordnung, Erschließung und andere Maßnahmen zu rechnen.
Umso wichtiger ist deshalb bereits in dieser Planungsphase ein Kosten- und
Finanzierungskonzept, um die finanziellen Auswirkungen abschätzen zu können.
In der Begründung zum Bebauungsplan bedarf es somit noch einiger ergänzender
Aussagen zur Grundstücksneuordnung und zu den haushaltsmäßigen Auswirkungen
der Planung.
Parallel zum
Bebauungsplanverfahren wird eine Wirtschaftlichkeitsberechnung zum
Bauvorhaben Karlshorst/Ost erarbeitet, die auch Aussagen zu den erwarteten
Kosten enthält. Aufgrund einzelner Unwägbarkeiten, insbesondere hinsichtlich
der Altlasten, liegen jedoch noch keine ausreichend aussagekräftigen Zahlen
vor. In der künftigen Begründung zum Bebauungsplan werden Aussagen zur
Grundstücksneuordnung und sonstigen Vereinbarungen sowie zu den
haushaltsmäßigen Auswirkungen der Planung enthalten sein.
®Wird im weiteren Verfahren geklärt.
Ergänzend wird darauf
hingewiesen, dass gemäß Nr. 5 (städtebauliche Kennzahlen) der Erläuterung
insgesamt ca. 1095 WE errichtet werden sollen und es sich somit um ein
Vorhaben handelt, dass gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 5 AGBauGB ein dringendes
Gesamtinteresse Berlins berühren kann.
Die Stellungnahme entspricht
den Erkenntnissen des Fachbereichs Stadtplanung.
®Es sind keine abwägungsrelevanten
Belange betroffen.
Aufgrund der
originären Zuständigkeiten der Referate I A und I B für die vorbereitende
Bauleitplanung (Nr. 8 Abs. 2 ZustKatAZG) wird sich zur Abstimmung der
Bauleitplanung wie folgt geäußert:
1.zur Entwicklung aus dem
Flächennutzungsplan und Beachtung der regionalplanerischen Festlegungen
(textliche Darstellung):
Der vorgelegte
Planungsstand ist aus dem Flächennutzungsplan auch ohne Änderung
entwickelbar.
2.Übereinstimmung mit
Stadtentwicklungsplänen (außer Verkehr) und sonstigen eigenen thematischen
und teilräumlichen Entwicklungsplanungen:
Der Bebauungsplan ist nicht
festsetzungsfähig, wenn Bahnflächen nicht aus der Planfeststellung entlassen
sind.
Die Stellungnahme entspricht
den Erkenntnissen des Fachbereichs Stadtplanung.
®Es sind keine abwägungsrelevanten
Belange betroffen.
Im weiteren Verfahren wird die
Entlassung der innerhalb des Plangebiets gelegenen Bahnflächen aus der
Planfeststellung angestrebt, um die Flächen als öffentliche Grünflächen
entwickeln zu können.
Gegen den
vorliegenden B-Planentwurf bestehen aus landschaftsplanerischer Sicht keine
prinzipiellen Bedenken. Es bestehen jedoch Bedenken gegen den Umgang mit
der Prüfung von Eingriffen. Die im Text dargestellte Ermittlung der Eingriffe
und deren Kompensation sind unzureichend. Gemäß der Ziele des
Landschaftsprogramms / Artenschutzprogramms werden u.a. der Erhalt der durch
Strukturvielfalt geprägten außerordentlich hohen biotischen Vielfalt, die
Schaffung zusätzlicher Lebensräume für Flora und Fauna, eine Extensivierung
der Pflege der Grünflächen sowie der Erhalt wertvoller Biotope und
Entwicklung örtlicher Biotopverbindungen bei Siedlungserweitungen und
Nachverdichtung erforderlich.
Der
Erläuterungstext zum vorliegenden Bebauungsplan-Entwurf enthält noch keine
Aussagen zu möglichen durch den Bebauungsplan verursachte Eingriffe. Die
Ermittlung der Eingriffs-Ausgleichsbilanz zum Bebauungsplan XVII-50a
erfolgt mit dem in der Umweltprüfung integrierten Eingriffsgutachten. Erste
Ergebnisse werden Mitte 2006 erwartet.
®Wird im weiteren Verfahren geklärt.
Die Aussage des
Erläuterungstextes unter Punkt. 4.3 (Art der baulichen Nutzung), dass nur
wenige, unzusammenhängende, schützenswerte Biotope durch Bebauung in Anspruch
genommen werden, ist sehr fragwürdig. Es werden insgesamt ca. 9 ha
zusammenhängender, wertvoller Biotope vernichtet. Dies betrifft sowohl den
Sportplatz und dessen umgebende Flächen, als auch die östlich angrenzenden
Bereiche bis zum Bahngelände. Unabhängig von einer möglichen Bebauung gemäß §
34 BauGB müssen wertvolle,eventuell
geschützte Biotope und Arten (§ 26a NatSchGBln) auch außerhalb der Flächen
für eine Schutzgebietsausweisung untersucht und bestimmt werden.
Im Zusammenhang mit der
Erstellung der Umweltprüfung wird auch eine Bestandsaufnahme und Bewertung
der im Plangebiet vorhandenen Biotope erfolgen. Die entsprechenden Aussagen
werden als Entscheidungsgrundlage für den künftigen Umgang mit den Biotopen
herangezogen. Es wird davon ausgegangen, dass nicht alle vorhandenen
geschützten Biotope erhalten werden und Ausnahmegenehmigungen auf Grundlage
einer fundierten Bestandsaufnahme und einer Ausgleichskonzeption erforderlich
sein werden. In besonderen Einzelfällen ist jedoch auch eine Änderung der
Planungskonzeption zum Schutz der vorhandenen Biotope denkbar.
®Wird im weiteren Verfahren geklärt.
Weiterhin sind auch in den
übrigen brach gefallenen Grundstücken und Gebäuden wertvolle, eventuell
geschützte Einzelbiotope und Arten zu vermuten. Insbesondere
feldherpethologische und avifaunistische Untersuchungen werden zur Ermittlung
eines Eingriffstatbestandes und einer eventuell Befreiung, bzw. der folgenden
Minderungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen erforderlich.
Im Rahmen der Umweltprüfung
wird eine umfassende faunistische Untersuchung des Plangebiets durchgeführt,
von der insbesondere Aussagen hinsichtlich der Bestände von Rast- und
Brutvögeln, von Heuschrecken, Reptilien und insbesondere Fledermäusen
erwartet werden.
®Wird im weiteren Verfahren geklärt.
Unter Punkt 4.2 (Städtebauliche
Konzeption) wird hinsichtlich der öffentlichen Freiflächen die Aussage getroffen,
dass das LSG/NSG im Osten entlang der Bahn als Fläche für Maßnahmen zum
Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft ausgewiesen
werden soll. Gleichzeitig wird diese Fläche aber auch als öffentliche
Grünfläche ausgewiesen. Hier besteht ein Konflikt, da eine intensive
Erholungsnutzung von Anwohnern aus den Wohngebieten (ca. 2000 EW?) nicht mit
den Zielen einer Schutzgebietsausweisung, insbesondere mit einem NSG, in
Übereinstimmung zu bringen ist.
Gemäß der übergeordneten und
bezirklichen Planung (FNP und BEP) sollen die Flächen entlang der Bahn zu
einem übergeordneten Grünzug entwickelt werden, der nicht nur ökologischen
Anforderungen entsprechen soll, sondern auch der öffentlichen Grünversorgung
und der Aufnahme eines Fuß- und Radweges dienen soll. Entsprechend müssen die
Flächen öffentlich gewidmet werden. Hiervon unbenommen ist nicht
auszuschließen, dass einzelne besonders schützenswerte Flächen für die
Öffentlichkeit nicht zugänglich sein werden. Da die Festsetzung einer öffentlichen
Grünfläche in dieser Randlage nicht zwangsläufig eine intensive Nutzung als
Erholungsgebiet nach sich zieht, und auch die angestrebten Wohnungszahlen mit
einem hohen Anteil privater Grünflächen eine eher behutsame Entwicklung des
Gebietes bedeuten, wird die vorgesehene Festsetzung weiterhin beibehalten. Im
weiteren Verfahren wird geprüft, welche zusätzlichen Regelungen in den
Bebauungsplan aufzunehmen sind, um aufwertende Maßnahmen im Sinne des
Naturschutzes zu gewährleisten und somit dem Planungsziel „Entwicklung
von Natur und Landschaft“ entsprechen zu können.
®Wird im weiteren Verfahren geklärt.
5.
Senatsverwaltung
für Stadtentwicklung, Abt. II
Keine
Stellungnahme/keine Bedenken.
6.
Senatsverwaltung
für Stadtentwicklung, Abt. VII B,
Zum
Bebauungsplan-Entwurf bestehen in verkehrsplanerischer Hinsicht keine
grundsätzlichen Bedenken. An fachlichen Interessen sind aufgrund der
Zuständigkeit der Abteilung VII B für die Planung der Hauptverkehrsstraßen
mit vorwiegend überbezirklicher Funktion und anderer Straßen von besonderer
Bedeutung (Nr. 10 Abs. 4 ZustKatAZG) folgende Hinweise zu benennen:
Verkehrliche Belange von
gesamtstädtischer Bedeutung sind durch die Köpenicker Straße und die
Straßenverbindung im Zuge der Straße „Am Heizhaus“ zur
langfristig geplanten Tangentialen Verbindung Ost (TVO) als zukünftige
übergeordnete Straßenverbindungen (gemäß FNP 2004) betroffen. Es handelt sich
hier um langfristige Planungen. Mit der Planung der Straße Am Heizhaus und
ihrer Verlängerung Richtung Osten kann auch zwischenzeitlich, unabhängig von
der Realisierung der TVO, eine Ortsteilverbindung zu den Ortsteilen Biesdorf
und Kaulsdorf Süd verfolgt werden und dem Mangel fehlender Verknüpfung
zwischen den benachbarten Ortsteilen abgeholfen werden.
Die Stellungnahme entspricht
den Erkenntnissen des Fachbereichs Stadtplanung.
®Es sind keine abwägungsrelevanten
Belange betroffen.
Im Interesse einer
stadtgestalterischen Aufwertung des Straßenraumes mit Bäumen und einer
qualitativen Verbesserung durch die Integration von Radverkehrsanlagen wäre
eine Querschnittsverbreiterung der Straße am Heizhaus auf 19,00 bis 20,00 m
zu berücksichtigen.
Für die Straße am Heizhaus wird
eine 20,00 m breite Straßenverkehrsfläche festgesetzt.
®Berücksichtigung.
7.
Senatsverwaltung
für Stadtentwicklung, Abt. VIII D,
Entsprechend den generellen
Planungen der Berliner Wasserbetriebe ist für das Bebauungsplangebiet keine
Ableitung von Niederschlagswässern in Richtung Rennbahngraben vorgesehen.
Die Stellungnahme entspricht
den Erkenntnissen des Fachbereichs Stadtplanung.
®Es sind keine abwägungsrelevanten
Belange betroffen.
Wasserschutzgebiete
Der gesamte Teil des
Entwicklungsgebietes (zwischen Köpenicker Allee/Zwieseler Str. und
Biesenhorster Weg) liegt im Wasserschutzgebiet für die Wasserwerke
Wuhlheide/Kaulsdorf (weitere Schutzzone III B), so dass für diesen Bereich
u.a. die Belange des Grundwasserschutzes zu beachten sind. Hierbei handelt es
sich in erster Linie um die Verbringung des Oberflächenwassers.
Die Stellungnahme entspricht
den Erkenntnissen des Fachbereichs Stadtplanung.
®Es sind keine abwägungsrelevanten
Belange betroffen.
Da sich im gesamten Plangebiet
kein Entwässerungsnetz der Berliner Wasserbetriebe befindet, soll die
Oberflächenentwässerung über straßenbegleitende Muldenversickerung erfolgen.
Dies ist jedoch nur bei Straßen mit DTV (durchschnittliche Tagesverkehrsbelastung)
kleiner/gleich 2.000 Kfz/Tag zulässig. Gewerbeflächen, auf denen mit
wasserführenden Stoffen umgegangen wird, sind über die S-Kanalisation zu
entwässern. Die Dachflächenentwässerung geplanter Gewerbe-, Wohnbebauung hat
über Versickerungsanlagen (Mulden) zu erfolgen. Eine abschließende
Stellungnahme ist erst nach Vorlage des Entwicklungskonzeptes möglich.
Die bisherige Konzeption geht
davon aus, dass die Entwässerung der öffentlichen Straßen über eine
straßenbegleitende Muldenversickerung erfolgt. Für die Verbringung des
Oberflächenwassers der befestigten Grundstücksflächen ist weitestgehend eine
Versickerung über Mulden- und Mulden-Rigolensystem geplant. Zur
Entwässerungskonzeption wird im weiteren Verfahren eine Abstimmung mit der
zuständigen Senatsverwaltung, dem Bezirksamt und den Wasserbetrieben
erfolgen.
®Berücksichtigung.
Bodenschutz
Die im Geltungsbereich des
B-Planes Karlshorst-Ost befindlichen Flächen des Bodenbelastungskatasters
(BBK) sind in der Erläuterung aufgeführt. Lediglich die Altlastenfläche 6886
befindet sich in der Zuständigkeit des Ref. IX C von SenStadt. Die zu dieser
Fläche in der Erläuterung enthaltene Aussage, dass eine vollständige
Sanierung der Altlast durchgeführt wurde, entspricht nicht dem aktuellen
Erkenntnisstand. Der letzte Absatz ist daher wie folgt zu ergänzen:
„Im August 2000
erfolgte der Abriss der Tankstelle, einschließlich dem Ausbau und der
Entsorgung unterirdischer Tankbehälter und Kraftstoffleitungen. Beim Ausbau
der erdverlegten Tanks wurden z.T. die ermittelten Bodenbelastungen
ausgehoben. Der Aushub erfolgte jedoch nur in der ungesättigten Bodenzone.
Die sich anschließenden halbjährigen Grundwasserbeprobungen zeigen nach wie
vor eine hohe Grundwasserbelastung durch MKW und BTX an. Der Schaden ist
lokal begrenzt, eine Fahnenausbildung im Grundwasserstrom wurde nicht
festgestellt.“
Der entsprechende Absatz wird
gemäß der Stellungnahme überarbeitet.
®Berücksichtigung.
Grundsätzlich bestehen gegen
die Planinhalte keine Bedenken. Bei Baumaßnahmen im Bereich der
Katasterfläche ist das Referat IX C zu beteiligen. Die weiteren
Katasterflächen befinden sich in der Zuständigkeit des Umweltamtes.
Die Stellungnahme entspricht
den Erkenntnissen des Fachbereichs Stadtplanung.
®Es sind keine abwägungsrelevanten
Belange betroffen.
8.
Senatsverwaltung
für Stadtentwicklung,
Landesdenkmalamt
Keine
Stellungnahme/keine Bedenken.
9.
Senatsverwaltung
für Wirtschaft, Arbeit und Frauen
Bei der Prüfung
der eingereichten Planungsunterlagen ergaben sich aus der Sicht der Berliner
Feuerwehr folgende Anregungen und Hinweise:
Auf dem Grundstück befinden
sich Löschwasserbrunnenoder
Tiefspiegelbrunnen oder Zisternen. Es wird darum gebeten den Lageplan zu
beachten. Die Löschwasserentnahmestellen sind zu schützen und müssen für die
Feuerwehrfahrzeuge immer nutzbar sein. Darüber hinaus bestehen keine
Bedenken.
Sowohl der mit dem Schreiben
vom 28.06.2005 zugesandte Lageplan als auch der am 15.08.2005 per Fax (auf
Nachfrage) zugesandte Lageplan stellen Anlagen dar, die sich außerhalb des
Plangebiets befinden. Es wird daher davon ausgegangen, dass sich innerhalb
des Plangebiets keine entsprechenden Anlagen befinden.
®Keine Berücksichtigung.
Bei der Berechnung der
Trinkwasserleitungen ist zu berücksichtigen, dass für die
Löschwasserversorgung folgende Mengen vorzuhalten sind:
In Wohngebieten mit
Wohngebäuden, die 1-2 Geschosse besitzen, sind 600 l/min und bei Wohngebäuden
mit mehr als 2 Geschossen 1000 l/min vorzuhalten. In Wohn- und
Gewerbegebäuden mit Brandabschnitten, deren Gebäudegrundfläche bis zu 1.600
m² beträgt, sind 1.600 l/min vorzuhalten. Davon müssen 600 l in nicht mehr
als 100 m, der Rest in einer Entfernung von nicht mehr als 300 m zum
entferntesten Teil eines jeden Objektes erreichbar sein.
Die Vorgaben sind im Zuge der
Ausbauplanung für die Erschließungsanlagen zu berücksichtigen. Für den
Bebauungsplan ergeben sich keine Konsequenzen.
Die
Stellungnahme bedingt keine Änderung des Entwurfes zum Bebauungsplan. Sie
verliert nach 12 Monaten ihre Gültigkeit bezüglich der Aussagen zu den
vorhandenen GASAG-Anlagen und geplanten GASAG-Maßnahmen.
Die im
Straßenbereich und in anderen Flächen liegenden Gasversorgungsleitungen können
den beigefügten Kopien der Bestandspläne entnommen werden. Die Angaben über
die Lage der Gasleitungen sind unverbindlich. Daher muss die genaue Lage der
Gasversorgungs- und Anschlussleitungen durch Suchgräben (Probeschlitze)
festgestellt werden.
Im Zusammenhang mit der
Verwirklichung des o.a. Bebauungsplan-Entwurfs bestehen seitens der GASAG
zurzeit keine Planungen. Im Geltungsbereich des Bebauungsplan-Entwurfs liegen
diverse Niederdruck-Gasrohrleitungen, die auch einzelne Gebäude innerhalb des
Bebauungsplangebietes mit Gas versorgen sowie einige außer Betrieb
befindliche Gasleitungen.
Die aus den
beiliegenden Bestandsplänen ersichtlichen Gasleitungen befinden sich
weitgehend im vorhandenen und vom Bebauungsplan übernommenen öffentlichen
Straßenland.
®Berücksichtigung.
Mögliche Umverlegungen
an Gasrohrleitungen
Veränderungen an den
vorhandenen Gasrohrleitungen sind nur erforderlich, wenn Umbauten an den
Fahrbahnen oder Gehwegen durchgeführt werden. Dies ist jedoch erst nach
Herreichung und Auswertung der entsprechenden Ausbaupläne erkennbar.
Die Vorgaben sind im Zuge der
Ausbauplanung für die Erschließungsanlagen zu berücksichtigen. Für den
Bebauungsplan ergeben sich noch keine Konsequenzen.
®Keine Berücksichtigung.
Sicherung von
Gasleitungen
Sollten zurzeit öffentlich
gewidmete Flächen, in denen Gasleitungen liegen, entwidmet werden, müssten zu
gegebener Zeit diese Leitungen dringlich gesichert, bzw. ein Geh-, Fahr- und
Leitungsrecht zu Gunsten der GASAG eingetragen werden.
Der Bebauungsplan-Entwurf sieht
keine Festsetzungen vor, die eine Entwidmung öffentlicher Flächen nach sich
ziehen. Sofern aus Sicht der GASAG die Festsetzung von Leitungsrechten
notwendig erscheint, wird darum gebeten, die entsprechenden Bereiche zu
benennen.
®Keine Berücksichtigung.
Baumpflanzungen
Über Gasrohrleitungen dürfen
keine Bäume gepflanzt werden. Straßenkappen dürfen nicht überbaut,
überlagert, überpflanzt oder entfernt werden. Beim Ausheben von Pflanzgruben
ist darauf zu achten, dass die Anlagen nicht beschädigt werden. Ein
Mindestabstand von 1,50 m zwischen Stammmitte und Außenkante der
Rohrleitungen sollte in allen Fällen angestrebt werden. Ist dies nicht
möglich, so sind nur flach wurzelnde Bäume einzupflanzen, wobei gesichert
sein muss, dass beim Herstellen der Pflanzgruben der Abstand zwischen Sohle
Pflanzgrube und der Leitung mindestens 0,30 m beträgt. Hierbei sind in
Absprache mit der GASAG Schutzmaßnahmen vorzunehmen, z.B. durch Einbringen
einer Folie mit einer Wandstärke > 2 mm zwischen Leitung und Wurzelwerk
(gilt nicht in der Nähe von PVC-Gasleitungen).
Es wird darauf hingewiesen,
dass bei eventuellen Reparaturen, bei denen Gefahr in Verzug ist, der
jeweilige Baum zu Lasten des Naturschutz- und Grünflächenamtes entfernt
werden muss.
Die Stellungnahme entspricht
den Erkenntnissen des Fachbereichs Stadtplanung.
®Es sind keine abwägungsrelevanten
Belange betroffen.
Gasversorgung
Die GASAG ist an einer
Gasversorgung der geplanten Neubebauung interessiert, da die hierfür
notwendigen Anlagen vorhanden sind. Die Abteilung V – VI wird sich zu
gegebener Zeit mit dem Stadtplanungsamt oder dem Investor diesbezüglich in
Verbindung setzten.
Die Stellungnahme entspricht
den Erkenntnissen des Fachbereichs Stadtplanung.
®Es sind keine abwägungsrelevanten
Belange betroffen.
Im Rahmen der
frühzeitigen Beteiligung wird der Punkt 3.9 der Begründung hinsichtlich der
Wasserversorgung und Entwässerung folgendermaßen konkretisiert:
„Die vorhandenen
Trinkwasserleitungen stehen im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit zur Verfügung.
Die Planung für die weitergehende Erschließung kann erst nach Vorliegen der
entsprechenden Bedarfswerte vorgenommen werden.
Die Schmutzentwässerung ist
im südlichen Bereich des Einzugsgebietes bis zur Rheinsteinstraße im freien
Gefälle bis zum Pumpwerk Karlshorst II möglich. Aufgrund der Geländehöhen
kann die geplante Schmutzentwässerung im nördlichen Bereich zwischen
Robert-Siewert-Straße und Rheinsteinstraße nur teilweise an das vorhandene
Schmutzwassernetz angeschlossen werden. In den anderen Bereichen kann nach
ersten Untersuchungen nicht im freien Gefälle an die vorhandene Schmutzwasserkanalisation
angeschlossen werden. Eine detaillierte Planung, die auch wirtschaftliche
Aspekte berücksichtigt, kann erst nach Vorlage von Straßenlage- und
–höhenplänen erarbeitet werden.“
Punkt 3.9 der
Erläuterung wird der Stellungnahme entsprechend überarbeitet und in die
Begründung zum Bebauungsplan aufgenommen.
®Berücksichtigung.
Das Regenwasser der Grundstücke
ist gemäß Rundschreiben der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung
weitestgehend zur Versickerung zu bringen.
Für die geplante
Regenentwässerung ist ein Regenwasserkonzept zu erstellen. Ein Anschluss an
die vorhandene Regenwasserkanalisation ist nicht möglich.
Für das Plangebiet wird zurzeit
eine Entwässerungskonzeption erarbeitet, die Mitte 2006 abgeschlossen sein
soll. Die bisherige Konzeption geht davon aus, dass das anfallende
Regenwasser weitgehend dezentral versickert und nur ein geringer Teil ggf. in
die Regenwasserkanalisation geleitet wird. Hierzu wäre jedoch ein Anschluss
an die vorhandene Regenwasserkanalisation erforderlich. Die noch offenen
Punkte der Entwässerungskonzeption werden im weiteren Verfahren in Abstimmung
mit der zuständigen Senatsverwaltung, dem Bezirksamt und den Wasserbetrieben
geklärt.
®Wird im weiteren Verfahren geklärt.
Des Weiteren wird darauf
hingewiesen, dass sich das o.g. Pumpwerk Karlshorst II auf dem Grundstück
Köpenicker Str. 121 befindet. Auf dem vorliegenden Bebauungsplan-Entwurf ist
das Gebiet, auf dem sich das Pumpwerk befindet, als WA-Fläche dargestellt.
Aus Sicht der BWB sollte diese Fläche als Fläche für abwassertechnische
Anlagen ausgewiesen werden. Konkrete Angaben können jedoch erst im weiteren
Verfahren gemacht werden, da der vorliegende Bebauungsplan einen schlechten Maßstab
aufweist. Gleiches gilt für etwaige leitungsrechtliche Sicherungen.
Die für das Pumpwerk
erforderliche Fläche wird als Versorgungsfläche mit einer entsprechenden
Zweckbestimmung (Pumpwerk oder abwassertechnische Anlage) festgesetzt. Die
genaue Abgrenzung der Fläche erfolgt in Abstimmung mit den Berliner
Wasserbetrieben im weiteren Verfahren.
Gegen den
Bebauungsplan-Entwurf werden keine Einwände erhoben. In dem
betrachteten Gebiet befinden sich Bewag-Kabelanlagen sowie 5 Netzstationen (N
1984, N 1983, N 1901, N 1994, N 1962 und eine Übergabestation Ü 4702). Neun
Pläne mit Kabeltrassen im Maßstab 1:500 sind beigefügt.
Als fachlicher Ansprechpartner
für Rückfragen, unter Nennung der Eingabe Nr. 10 50 23 82, wird Herr
Lungwitz, Tel.-Nr. 2671 1545, genannt. Standortprobleme werden durch das
Projektmanagement West-Dienstbarkeiten (Herr Becker, Tel.-Nr. 2671 1615) gelöst.
Die Bewag-Richtlinien zum
Schutz der Bewag-Kabelanlagen sind zu beachten. Die Bewag-Richtlinien wurden
als Anlage beigefügt.
Die in den Plänen
dargestellten Leitungen befinden sich, bis auf eine das Plangebiet mittig
durchquerende Kabeltrasse, vollständig innerhalb der vorhandenen und durch
den Bebauungsplan übernommenen öffentlichen Verkehrsflächen. Bezüglich der
Kabeltrasse, die sich außerhalb der öffentlichen Flächen befindet und deren
Lage nach Aussage der Bewag nicht genau bekannt ist, wird im weiteren
Verfahren noch eine Abstimmung erfolgen.
Der
Bebauungsplan-Entwurf wurde hinsichtlich der Belange der Bewag Wärme geprüft.
Ihr Planungsgebiet befindet sich in einem Bewag Wärme-Versorgungsgebiet
(siehe Anlagen 1 und 2). Die Fernwärmetrassen sind bei Ihrer Baumaßnahme zu
berücksichtigen. Es gilt dabei die „Richtlinie zum Schutz der Bewag-Fernwärme
des Bereiches Wärme“, Ausgabe März 2005, die als Anlage 3 dem Schreiben
beigefügt wurde.
Die vorhandenen
Fernwärmeleitungen sind ausreichend dimensioniert und für höhere
Übertragungsleistungen ausgelegt. Somit ist die Bewag in der Lage, die Fernwärmeversorgung
für die Neubebauung zu übernehmen.
Dem Ziel der Lufteinhaltung
kann durch die konsequente Anwendung emissionsfreier Wärmeversorgung mittels
Fernwärme ein bedeutender Schritt näher gekommen werden.
Für weitere Fragen der
Fernwärmeversorgung und Fernwärmeausbauplanung steht die Bewag gern zur
Verfügung.
Die in den
beigefügten Plänen dargestellten Leitungen befinden sich vollständig
innerhalb der vorhandenen und durch den Bebauungsplan übernommenen
öffentlichen Verkehrsflächen. Die Stellungnahme entspricht den Erkenntnissen
des Fachbereichs Stadtplanung.
®Es sind keine abwägungsrelevanten
Belange betroffen.
Bauliche- oder
Grundstücksinteressen der Berliner Stadtreinigungsbetriebe sowie Belange der
Abfallbeseitigung werden nach den vorliegenden Unterlagen nicht berührt.
Detaillierte Forderungen in reinigungstechnischer Hinsicht, soweit betroffen,
können erst mit Vorlage der Entwurfszeichnungen (Straßenneubau/-umbau)
gestellt werden.
Die Stellungnahme entspricht
den Erkenntnissen des Fachbereichs Stadtplanung.
®Es sind keine abwägungsrelevanten
Belange betroffen.
Gegen die im
Bebauungsplan-Entwurf festgelegten Erläuterungen und Darstellungen bestehen
aus Sicht der Berliner Verkehrsbetriebe vom Grundsatz her keine Bedenken.
Von der BVG wahrzunehmende öffentliche Belange werden durch den Bebauungsplan
nicht berührt. Vorsorglich wird auf den Omnibuslinienverkehr und die
Haltestellen hingewiesen.
Für das
Plangebiet wird zurzeit ein Verkehrskonzept erarbeitet. Dabei wird die
derzeitige Buslinienführung im Verlauf der Zwieseler Straße mit
entsprechenden Haltestellen berücksichtigt. Im weiteren Verfahren werden
notwenige Abstimmungen mit der zuständigen Senatsverwaltung, dem Bezirksamt
und der BVG geführt.
®Wird im weiteren Verfahren geklärt.
16.
Landesschulamt
Keine
Stellungnahme/keine Bedenken.
17.
Verkehrslenkung
Berlin
Keine
Stellungnahme/keine Bedenken.
18a.
Deutsche
Bahn DB,
Service Immobilien GmbH, Niederlassung Berlin,
Es wird darüber
informiert, dass die DB AG ab dem 10. Januar 2005 eine konzern- und
bundesweit einheitliche Prozessreglung für den Ablauf der Beteiligung der
Träger öffentlicher Belange (TöB) getroffen hat. Die operative Ausführung für
die konzernweite TöB-Beteiligung erfolgt ab dem o.g. Datum durch die
jeweilige Niederlassung der DB-Services Immobilien GmbH. In Zukunft sollen
mit dem bundesweit einheitlichen Verfahren alle Beteiligten noch effizienter
eingebunden werden. Für die Planer hat dies den Vorteil, dass somit eine
klare Ansprechpartnerregelung in der Region gilt. Es wird darum gebeten,
zukünftig alle Vorgänge in zweifacher Ausführung an folgende Adresse zu
senden:
DB
Services Immobilien GmbH
Niederlassung Berlin
Caroline-Michaelis-Straße 5-11
10115 Berlin
Das Verzeichnis
der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung über die im Rahmen der
Bauleitplanung zu beteiligenden Behörden und Träger öffentlicher Belange
führt das Eisenbahnbundesamt (für die Planfeststellung) und die Deutsche Bahn
Services Immobiliengesellschaft als die für die Belange der Bahn zuständigen
Stellen auf. Eine Beteiligung weiterer Tochterunternehmen ist nicht
vorgesehen und hat durch die genannten Stellen eigenverantwortlich zu
erfolgen.
®Keine Berücksichtigung.
Zur Abstimmung mit den anderen
Konzernunternehmen wurde der Vorgang an die DB Netz AG mit der Bitte um
Kenntnisnahme und Stellungnahme weitergeleitet.
Im Rahmen der Umstrukturierung
der Bahnimmobilien wurden neue Eigentümer gebildet. Das Grundstück
Robert-Siewert-Straße 140 sowie die Grundstücke am verlängerten Römerweg
wurden dem Bundeseisenbahnvermögen (BEV) zugeordnet. Als
Grundstückseigentümer nimmt das BEV Belange und Rechte im Rahmen des
TöB-Verfahrens eigenverantwortlich wahr. Es wird daher darum gebeten, auch
das BEV im Verfahren zu beteiligen. Die Anschrift lautet:
Bundeseisenbahnvermögen
Dienststelle Ost
Postfach 41 10 69/ 12120 Berlin
Die Hinweise bezüglich der
neuen Grundstückszuordnung werden zur Kenntnis genommen. Der Aufforderung,
das Bundeseisenbahnvermögen zu beteiligen wird jedoch nicht entsprochen. Das
Verzeichnis der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung über die im Rahmen der
Bauleitplanung zu beteiligenden Behörden und Träger öffentlicher Belange
führt das Eisenbahnbundesamt (für die Planfeststellung) und die Deutsche Bahn
Services Immobiliengesellschaft als die für die Belange der Bahn zuständigen
Stellen auf. Eine Beteiligung weiterer Tochterunternehmen ist nicht
vorgesehen und hat durch die genannten Stellen eigenverantwortlich zu
erfolgen.
®Keine Berücksichtigung.
18b.
Die
Bahn DB,
Service Immobilien GmbH, Niederlassung Berlin,
Liegenschaftsmanagement
Aufgrund der
großen Anzahl der vorliegenden Bauanträge, Bebauungspläne etc. sowie der
Vielzahl zu beteiligenden Fachbereiche der Deutsche Bahn AG ist es der
Abteilung Liegenschaftsmanagement und den Fachbereichen der Deutschen Bahn AG
leider immer noch nicht möglich, den Bearbeitungszeitraum einzuhalten. Es
wird um Verständnis und um eine erneute Terminverlängerung für die Abgabe der
Stellungnahme bis zum 29. Juli 2005 sowie um eine Bestätigung der
Terminverlängerung gebeten
®Es sind keine abwägungsrelevanten
Belange betroffen.
18c
Die
Bahn DB,
Service Immobilien GmbH, Niederlassung Berlin,
Liegenschaftsmanagement
Gegen die
Ziele sowie gegen die planungsrechtlichen Festsetzungen des
Bebauungsplan-Entwurfes XVII-50a des Bezirksamtes Lichtenberg von Berlin gibt
es seitens der DB Services Immobilien GmbH keine Bedenken bzw.
Einwände.
In der Anlage wird das
Schreiben der DB Netz AG vom 28. Juli 2005 zur Kenntnis und Beachtung
übergeben.
®Es sind keine abwägungsrelevanten
Belange betroffen.
(der Stellungnahme der Service Immobilien GmbH liegt
ein Schreiben der DB Netz AG vom 28.06.2005 als Anlage bei)
Aus den
eingereichten Unterlagen ist ersichtlich, dass der vorgelegte Entwurf des
Bebauungsplans an die Strecke 6080 Bln. Eichgestell - Biesdorfer Kreuz Nord grenzt.
Gemäß Artikel 1 § 2
Eisenbahnneuordnungsgesetz (ENeuOG vom 27.12.1993, BGGL. I S. 2378) ist die
Deutsche Bahn AG über die Liegenschaften der Deutschen Reichsbahn
verfügungsberechtigt. Es ist davon auszugehen, dass alle Grundstücke und
Grundstücksteile, über die die Deutsche Bahn AG gemäß Artikel 1 § 22 ENeuOG
verfügungsberechtigt ist, im allgemeinen dem besonderen Eisenbahnzweck dienen
und die entsprechendenbaulichen Anlagen gemäß Artikel 5 § 18 ENeuOG als
planfestgestellte Bahnanlage zu verstehen sind.
Die Stellungnahme entspricht
den Erkenntnissen des Fachbereichs Stadtplanung.
®Es sind keine abwägungsrelevanten
Belange betroffen.
Grundsätzlich ist bei Planungen
zu sichern, dass es zu keiner Übertragung von Abstandsflächen gemäß § 6 der
BauOBln kommt. Eine Übernahme von Baulasten auf Eisenbahngelände ist
grundsätzlich auszuschließen. Ebenso ist die Zuwegung gemäß § 5 BauOBln ohne
Inanspruchnahme von Eisenbahnflächen zu sichern. Weiterhin ist der § 17 der
BauOBln zu beachten. Die vorgesehene Bebauung darf die Sicherheit und
Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinflussen.
Anmerkung zu dem Schreiben der
DB Netz AG:
Auf den folgenden 2 Seiten des
Schreibens werden noch diverse Hinweise gegeben, welche Belange der Deutschen
Bahn bei der Errichtung von baulichen Anlagen zu berücksichtigen sind. Diese
Hinweise betreffen jedoch fast ausnahmslos Maßnahmen, die erst im Rahmen der
Bauausführung von Interesse sind. Für die Bauleitplanung sind nur einzelne,
im Folgenden aufgeführte Hinweise ggf. von Belang:
Die Zugänglichkeit zu den
Bahnanlagen muss für Instandhaltungs- und Sanierungsarbeiten für die
Mitarbeiter der Deutschen Bahn AG jederzeit möglich sein. Gemäß den
vorgelegten Unterlagen ist für den Weg entlang derBahn ein Geh- und
Leitungsrecht vorgesehen.
Konkrete Planungen in
Eisenbahnnähe, die noch nicht im Entwurf ausgewiesen werden, sind uns zur
Einsichtnahme bzw. Prüfung vorzulegen.
Für Baumaßnahmen im unmittelbaren Näherungsbereich
der Bahnanlage, die im Zuge der Realisierung von Bauleitplanungen
erforderlich sind, müssen besondere Anträge mit Bahnlageplänen im Maßstab
1:1000 und entsprechende Erläuterungsberichte an die folgend Adresse in minestens
4-facher Ausführung gestellt werden:
Zu den Zielen,
Grundsätzen und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung wird Folgendes
mitgeteilt:
Planungsabsicht
Entwicklung eines Wohngebietes
auf einer ehemals militärisch genutzten und zum Teil brach gefallenen
innerstädtischen Baufläche.
Beurteilung der
Planungsabsicht
1.Rechtliche Grundlagen zur
Beurteilung der Planungsabsicht
Für die Planungen des Bezirkes
Lichtenberg von Berlin ergeben sich die Erfordernisse der Raumordnung im
Sinne des § 3 Raumordnungsgesetz (ROG) aus:
-Raumordnungsgesetz (ROG) vom 18. August
1997 (BGBl. I S. 2081), hier insbesondere § 2 Grundsätze der Raumordnung,
-Gemeinsames Landesentwicklungsprogramm der
Länder Berlin und Brandenburg (Landesentwicklungsprogramm . LEPro), Artikel 1
des Staatsvertrages vom 7. August 1997 (GVBl. S. 657), geändert durch
Staatsvertrag vom 5. Mai 2003
(GVBl. S. 250),
-Verordnung über den gemeinsamen Landesentwicklungsplan
für den engeren Verflechtungsraum Brandenburg – Berlin (LEP eV) vom 2.
März 1998 (GVBl. S 38),
-Flächennutzungsplan (FNP) Berlin in der
Fassung der Neubekanntmachung vom 8. Januar 2004 (ABl. S. 95), zuletzt geändert
am 14. April 2005 (ABl. S. 1595).
Die Stellungnahme entspricht
den Erkenntnissen des Fachbereichs Stadtplanung.
®Es sind keine abwägungsrelevanten
Belange betroffen.
2.Ziele, Grundsätze und
sonstige Erfordernisse der Raumordnung
-Ziel 1.01 LEP eV (Vorrang von Erneuerung und
Verdichtung vor der Ausweisung neuer Siedlungsflächen und schnellstmögliche
Beplanung brach gefallener Bauflächen),
-Ziel 1.0.5 LEP eV (Bereitstellung nicht mehr
benötigter, bisher militärisch genutzter innerörtlicher Militärflächen für
Siedlungszwecke),
-Ziel 1.2 FNP Berlin (Erhalt und Ausbau der
Netzstruktur und Flächen übergeordneter Hauptverkehrsstraßen).
Die Stellungnahme entspricht
den Erkenntnissen des Fachbereichs Stadtplanung.
®Es sind keine abwägungsrelevanten
Belange betroffen.
3.Beurteilung
Das Plangebiet liegt im
Siedlungsbereich des LEP eV. Der Entwurf des Bebauungsplanes unterstützt Ziel
1.0.1 und Ziel 1.0.5 LEP eV. Durch die Überplanung einer im FNP Berlin
dargestellten übergeordneten Hauptverkehrsstraße steht der Entwurf des
Bebauungsplanes zunächst im Widerspruch mit Ziel 1.2 FNP Berlin. Die
Straßenverbindung soll aber nicht unterbrochen sondern ca. 300 m weiter
südlich im Zuge einer bestehenden Straße geführt werden. Da die
Verbindungsfunktion durch die Trassenänderung nicht beeinträchtigt wird,
steht der Entwurf des Bebauungsplanes im Einklang mit Ziel 1.2 FNP Berlin.
Der Entwurf des
Bebauungsplanes XVII-50a ist den Zielen der Raumordnung angepasst.
Die Stellungnahme entspricht
den Erkenntnissen des Fachbereichs Stadtplanung.
®Es sind keine abwägungsrelevanten
Belange betroffen.
Hinweise
Die gemeinsame Landesplanungsabteilung
ist im Aufstellungsverfahren als Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2
BauGB nochmals zu beteiligen, um die Anpassung des Planes an die Ziele der
Raumordnung festzustellen. Darüber hinaus ist eine erneute Beteiligung der
gemeinsamen Landesplanungsabteilung durchzuführen, wenn sich nach der
Mitteilung der Ziele, Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung
das Aufstellungsverfahren erhebliche verzögert oder sich die Planinhalte
wesentlich geändert haben.
Diese Mitteilung gilt, solange
die Grundlagen, die zur Beurteilung Ihrer Planungsanzeige geführt haben,
nicht wesentlich geändert wurden. Die Erfordernisse aus weiteren
Rechtsvorschriften bleiben von dieser Mitteilung unberührt.
Die Stellungnahme entspricht
den Erkenntnissen des Fachbereichs Stadtplanung.
®Es sind keine abwägungsrelevanten
Belange betroffen.
Nach Einsicht in
die Unterlagen und einer Begehung des Gebietes wird wie folgt Stellung
genommen:
Die planungsbefangene Fläche
ist aus Sicht der BLN nach den bisher bekannten Informationen – auch
aus Sicht der zuständigen NABU-Bezirksgruppe – aus Naturschutzsicht von
hohem Interesse. Herr Schonert war kürzlich auf der Fläche und konnte einige
bemerkenswerte Brutvögel beobachten. Es wird vermutet, dass das Büro
Grabowski und Moeck in seiner Biotoptypkartierung von 1999 zu ähnlichen
Ergebnissen kommt. Es liegt der BLN jedoch leider nicht vor. Es wird darum
gebeten ein Exemplar bereit zu stellen, um die Situation besser einschätzen
zu können.
Im Rahmen der
Behördenbeteiligung gemäß § 4 (2) BauGB wird der BLN die überarbeitete
aktuelle Biotopkartierung zugesandt.
®Berücksichtigung.
Es wird die Sorge geäußert,
dass sich der Charakter des Gebietes durch die geplante Wohnbebauung
erheblich ändern wird. Es wird zu einer Versiegelung, allein schon durch den
Bau von Straßen kommen.
Es trifft zu, dass sich das
Plangebiet durch die vorgesehene Baumaßnahme erheblich verändern wird.
Hiermit ist jedoch nicht zwangsläufig eine erhebliche Beeinträchtigung aller
Belange des Naturschutzes verbunden. Alleine durch die mit der Baumaßnahme
erforderliche Beseitigung der Altlasten wird bereits eine wesentliche
Verbesserung der ökologischen Situation erreicht. Des Weiteren sieht die
Planung eine durchgrünte Wohnbebauung in einem bisher militärisch genutzten
Bereich vor, und entspricht somit dem Ansatz der Nachhaltigkeit, wonach die
Erneuerung und Verdichtung Vorrang vor der Ausweisung neuer Siedlungsflächen
hat.
Mit der Umsetzung der
Bebauungsplanung wird bezogen auf den gesamten Geltungsbereich
voraussichtlich keine erhebliche Zunahme der Versiegelung verbunden sein. Das
Plangebiet ist bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt partiell hoch versiegelt
und die vorgesehene Planung sieht umfangreiche Grünflächen mit einer nur
gering bis mittelhoch verdichteten Bebauung vor. Genauere Ergebnisse werden
nach Fertigstellung der Umweltprüfung vorliegen.
®Keine Berücksichtigung.
Es stellt sich die Frage, ob es
überhaupt einen Bedarf für eine derartige Bebauung gibt. Das Projekt war ja
in erster Linie gedacht für von Bonn nach Berlin umsiedelnde
Bundesbedienstete. Diese dürften inzwischen alle in Berlin angekommen sein.
Andere derartige Wohnbebauungen wie etwa in Gatow sind nur teilweise
realisiert worden.
Es trifft zu, dass der Bedarf
an Wohnungen insgesamt zur Zeit eher gering ist. Die Nachfrage nach
Einfamilienhäusern in innenstadtnaher Lage ist jedoch in letzter Zeit wieder
gestiegen, vergleichbare Bauvorhaben in Lichtenberg bestätigen diese
Einschätzung. Es wird zudem davon ausgegangen, dass der Gesamtbedarf an
Wohnungen im Ballungsraum Berlin mittel- bis langfristig wieder steigen wird.
Die vorgesehene Planung
entspricht dem Flächennutzungsplan Berlin, dem Stadtentwicklungsplan Wohnen
(StEP Wohnen) und der bezirklichen Bereichsentwicklungsplanung (BEP
Alt-Lichtenberg) und stellt somit eine abgestimmte Planung dar, die nicht
aufgrund einer zeitweise geringeren Nachfrage auf dem Wohnungsmarkt
grundsätzlich in Frage gestellt werden soll.
®Keine Berücksichtigung.
Es freut den BLN, dass
umfassende Untersuchungen im Plangebiet vorgenommen werden sollen und ein auf
den Bebauungsplanfestsetzungen basierendes Eingriffsgutachten erarbeitet
werden soll. In diesem Rahmen wird es sicher zu einer neuen
Biotoptypen-Kartierung kommen. Darüber hinaus dürfen bestimmte Tiergruppen
nicht außer Acht gelassen werden. In derartigen Gebieten sind faunistische
Untersuchungen unabdingbar zusätzlich zur Biotoptypenkartierung zu erbringen,
denn diese sind durch Bewertungen der Biotypen nicht automatisch erfasst. Das
„Wegwägen im vorhinein“ stellt eine unselige Planungspraxis dar.
Es trifft zu, dass im Rahmen
der Umweltprüfung auch eine Biotopkartierung und eine faunistische
Untersuchung durchgeführt wird.
Die gewonnen Erkenntnisse
werden der bauleitplanerischen Abwägung zugeführt. Von einem
"Wegwägen" kann weder allgemein noch im Speziellen gesprochen
werden. Vielmehr werden alle Umweltbelange, die durch die Planung erheblich
beeinträchtigt werden, gemäß den Vorgaben des BauGB im Umweltbericht
aufbereitet. Die Belange von Natur und Landschaft werden in dem integrierten
Eingriffsgutachten dargestellt. Die besonderen artenschutzrechtlichen
Vorgaben des BNatSchG werden im Verfahren vollständig berücksichtigt.
®Berücksichtigung.
Für das zu erstellende
Gutachten sind folgende Mindestanforderungen an Untersuchungsumfang und
–tiefe für Indikatorengruppen zu erstellen:
Gebäude- und
Baumhöhlenbrüter: Fledermäuse, Brutvögel
relevante Biotopstrukturen: Für
Fledermäuse und Brutvögel sind alle Bäume mit Baumhöhlen relevant. Für
Fledermäuse sind außerdem die zahlreichen Bauwerke im Gebiet auf
Fledermaussommer- und Winterquartiere zu überprüfen.
Erfassungszeitraum und
–aufwand: Bei Vögeln sind mindestens 4-6 Begehungen während der
Brutperiode (Ende März bis Ende Juni) notwendig, bei Fledermäusen mindestens
2 Beobachtungstermine in der Sommersaison (Mai bis August) zur Erfassung der
Sommerquartiere/Wochenstuben und mindestens 2 Termine im Winter (September
bis April) zur Erfassung der Winterquartiere.
Methodik: Bei Vögeln Erfassung
der Brutvorkommen durch Beobachtung und akustische Wahrnehmung der
arttypischen Gesänge. Bei Fledermäusen durch Kontrolle möglicher Schlafplätze
und Registrierung mit Bat-Detektor.
Rechtlicher Schutzstatus: Alle
Vogelarten sind besonders geschützt nach Bundesartenschutzverordnung, einige
Arten streng geschützt nach Flora-Fauna-Habitatrichtlinie (Anhänge II und IV)
und der Bundesartenschutzverordnung. Alle Fledermausarten sind grundsätzlich
streng geschützt, fallen zusätzlich unter die Berner Konvention, Bonner
Konvention und das EUROBATS-Abkommen!
Der Plangeber hat die
besonderen artenschutzrechtlichen Vorgaben für das Bebauungsplanverfahren
erkannt und eine faunistische Untersuchung für das Plangebiet beauftragt.
®Berücksichtigung.
Zauneidechse
relevante Biotopstrukturen:
Trockenrasen bzw. schüttere Vegetationsflächen inklusive angrenzender
Waldränder und in unmittelbarer Nähe vorkommender Gebüsche.
Erfassungszeitraum und
–aufwand: mindestens 3-4 Beobachtungstermine zwischen Frühjahr
(Mai/Juni) und Spätsommer (Juli/August).
Methodik: Beobachtung, gezielte
Nachsuche an Sonnenplätzen und Verstecken. Eventuell Auslegen künstlicher
Verstecke (Fangbleche).
Rechtlicher Schutzstatus:
Streng geschützte Art der Flora-Fauna-Habitatrichtlinie (Anhang IV) und der
Bundesartenschutzverordnung.
Heuschrecken
relevante Biotopstrukturen:
Alle Offenlandbiotope wie Trockenrasen, ruderale Staudenfluren inklusive der
auf diesen Flächen vorhandenen Gebüsche.
Erfassungszeitraum und
–aufwand: mindestens 4 Begehungen von Juli bis September.
Methodik: Sichtbeobachtungen,
Streifnetzfänge und akustische Kartierung der arttypischen Gesänge.
Rechtlicher Schutzstatus:
Einige Heuschreckenarten sind nach Bundesartenschutzverordnung besonders
geschützt, davon wenige Arten streng geschützt.
Tagfalter
relevante Biotopstrukturen:
Alle Offenlandbiotope wie schüttere Vegetationsflächen (Trockenrasen,
Halbtrockenrasen) und ruderale Staudenfluren.
Erfassungszeitraum und
–aufwand: 14tägige Kartierungen von April bis Oktober (siehe SenStadt
1999). Vorschlag: Im Juli und August jeweils zwei Kartierungen und im
September und Oktober jeweils eine Kartierung.
Methodik: Sichtbeobachtung und
Streifnetzfänge auf repräsentativen Probeflächen bzw. Transektkartierung.
Rechtlicher Schutzstatus: Viele
Tragfalter sind nach Bundesartenschutzverordnung besonders geschützt, einige
Arten nach Bundesartenschutzverordnung und Flora-Fauna-Habitatrichtlinie
(Anhänge II und IV) sogar streng geschützt.
Stechimmen/Hautflügler
(z. B. Wildbienen, Wegwespen, Grabwespen)
relevante Biotopstrukturen:
Alle Offenlandbiotopem, insbesondere schüttere Vegetationsflächen und
ruderale Staudenfluren.
Erfassungszeitraum und
–aufwand: zwischen April und September. Vorschlag Juli, August,
September ohne Frühjahrsaspekt, 4 Begehungen.
Methodik: Qualitative
Erhebungen durch Steifnetzfänge in repräsentativen Probeflächen an Blüten
sowie Nestersuche.
Rechtlicher Schutzstatus:
Einige Arten sind nach Bundesartenschutzverordnung besonders geschützt.
Angaben hierzu
entnommen der folgenden Literatur:
Petersen, B. et al. (2003): Das
Europäische Schutzsystem Natura 2000. Ökologie und Verbreitung von Arten der
FFH-Richtlinie in Deutschland. Band 1: Pflanzen und Wirbellose. Bundesamt für
Naturschutz, Bonn-Bad Godesberg.
Petersen, B. et al. (2004): Das
Europäische Schutzsystem Natura 2000. Ökologie und Verbreitung von Arten der
FFH-Richtlinie in Deutschland. Band 2: Wirbeltiere. Bundesamt für
Naturschutz, Bonn-Bad Godesberg.
Riecken, U. (1992):
Planungsbezogene Bioindikation durch Tierarten und Tiergruppen. Grundlagen
und Anwendung. Schriftenreihe für Landschaftspflege und Naturschutz, Heft 36,
Bundesforschungsanstalt für Naturschutz und Landschaftsökologie, Bonn-Bad
Godesberg.
Straub, D. (1999):
Umweltverträglichkeitsprüfung und Eingriffsregelung in der Stadt- und
Landschaftsplanung. Sen,Stadt Berlin.
®Es sind keine
abwägungsrelevanten Belange betroffen.
Die BLN behält sich vor, nach
Eingang der Biotoptypenkartierung von 1999 die Stellungnahme zu ergänzen.
®Es sind keine abwägungsrelevanten
Belange betroffen.
Stellungnahmen der betroffenen Fachämter des
Bezirksamtes Lichtenberg
Nr.
Fachamt /
Eingangsdatum
Stellungnahme
Abwägung des
Fachbereichs Stadtplanung
1.
BA
Lichtenberg,
Abt.
Stadtentwicklung,
Amt für Planen und
Vermessen, Fachbereich Vermessung
Im
Bebauungsplanbereich ist vom Amt für Bauen und Verkehr die Fahrbahnerneuerung
der Rheinsteinstraße von Königswinterstraße bis Zwieseler Straße als
Investitionsmaßnahme ab dem Jahr 2007 vorgesehen.
Es wird davon
ausgegangen, dass mit der Fahrbahnerneuerung keine Änderung des Straßenquerschnitts
verbunden ist. Da der Bebauungsplan den innerhalb des Bebauungsplangebiets
gelegenen Abschnitt der Rheinsteinstraße dem Bestand entsprechend übernimmt,
ergeben sich keine Widersprüche.
Die Stellungnahme entspricht
den Erkenntnissen des Fachbereichs Stadtplanung.
®Es sind keine abwägungsrelevanten
Belange betroffen.
Mit dem Bauantrag für die
Baumaßnahme Robert-Siewert-Straße 120, 122, 124 (Stellungnahmeersuchen des
BWA vom 18.04.2005) wurde die Straßengrenze in der Zwieseler Straße im
Bereich dieses Grundstücks auf 12,00 m Straßenbreite mit einer Eckabschrägung
zur R.-Siewert-Straße entsprechend der nördlichen Fortsetzung der Zwieseler
Straße reduziert.
Die Reduzierung der Zwieseler
Straße widerspricht den Festsetzungen des vorliegenden
Bebauungsplan-Entwurfs, der für die Zwieseler Straße eine einheitliche Breite
von 15,00 m vorsieht. Da die genehmigten Gebäude einen ausreichenden Abstand
(mindestens 5,00 m) zur im Bebauungsplan-Entwurf vorgesehenen Straßenbegrenzungslinie
einhalten und somit durch eine geringfügige Grundstücksreduzierung keine
städtebaulich unverträglichen Zustände eintreten würden, soll die im
Bebauungsplan-Entwurf dargestellte Straßenbreite nicht verändert werden.
®Keine
Berücksichtigung.
Siedlungsstraßen von nur 8,00 m
Breite werden vom Amt für Bauen und Verkehr bei Anlage einer
Entwässerungsmulde für zu schmal erachtet. In der Wohnsiedlung „Am
Carlsgarten“ Bebauungsplan 11-14a, sind die schmalsten Anliegerstraßen
mit einer Breite von 8,65 m ausgewiesen, wobei die Versickerungsmulden eine
Breite von 2,65 m einnehmen. Die Straßen müssten als verkehrsberuhigte Zone
ausgewiesen werden und ohne Trennung von Fahrbahn und Gehweg hergestellt
werden.
Die Straßen im Plangebiet, die
eine reine Erschließungsfunktion erfüllen, erhalten eine Straßenbreite von
8,50 m.
®Berücksichtigung.
Eine Festsetzung einer
besonderen Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung „Verkehrsberuhigter
Bereich“ ist nicht vorgesehen. Die Einteilung der Verkehrsflächen ist
nicht Gegenstand des Bebauungsplans.
®Keine Berücksichtigung.
Der Parkplatz für das
Kapitulationsmuseum wurde überplant (vom Bebauungsplan XVII-50a), dafür ist
entsprechender Ersatz von 20 PKW- und 2 Busstellplätzen zu schaffen.
Die angesprochenen Stellplätze
müssen nicht innerhalb des öffentlichen Straßenlands nachgewiesen werden,
sofern hierfür nicht bereits Verpflichtungen seitens des Bezirks bzw. des Landes
Berlin bestehen. Die für das Museum vorgesehene Fläche ist ausreichend
dimensioniert, um die erforderlichen Stellplätze auf dem Grundstück
nachweisen zu können.
®Keine Berücksichtigung.
Die
Ost-West-Straße südlich des Kapitulationsmuseums verengt sich von 14,10 m im
östlichen Bereich auf 12,10 m im Bereich der MI-Fläche, obwohl der Verkehr in
Richtung Köpenicker Allee zunehmen wird. Es wird hier eine gleichmäßig
durchgehende Breite vorgeschlagen.
Die Straße, die im vorliegenden
Entwurf eine Breite von 12,10 m aufweist, wird um 2,40 m auf 14,50 m
erweitert.
®Berücksichtigung.
Die im Bebauungsplan-Entwurf
vorgesehene Breite von 14,10 m für die Sammelstraßen ist sehr knapp bemessen.
In der Wohnsiedlung „Am Carlsgarten“ wurden die Muldensysteme,
die von den Berliner Wasserbetrieben zu berechnen sind, bei Straßen dieser
Größenordnung und einseitiger Lage in einer Breite von 3,00 m angelegt. Damit
lässt sich folgender Mindestquerschnitt entwickeln:
Fahrbahn:5,50 m(Begegnung zweier Lkw in
langsamer
Fahrt noch möglich)
Parkstreifen,
einseitig2,00 m(ggf. mit Baumreihe)
Mulde,
einseitig3,00 m(ohne Baumreihe)
Gehwege,
beidseitig je2,00 m(Mindestgehwegbreite)
Hieraus resultiert eine
Gesamtbreite von 14,50 m. Die Breite von 14,50 m sollte für alle
Sammelstraßen vorgesehen werden, in denen eine Muldenentwässerung geplant
ist. Einer Reduzierung wird nur zugestimmt, wenn die BWB ausdrücklich eine
geringere Muldenbreite als 3,00 m für ausreichend halten.
Die Straßen, die im
vorliegenden Entwurf eine Breite von 14,10 m aufweisen, werden um 0,40 m auf
14,50 m erweitert.
®Berücksichtigung.
Es bestehen Bedenken dagegen,
dass die beiden Stichstraßen in Nord-Süd-Richtung an der öffentlichen
Parkanlage mit einer Länge von 60,00 m und einer Breite von nur 8,00 m keine
Wendemöglichkeiten anbieten. Die Notwendigkeit etwaiger Eckabschrägungen und
weitere Details werden im weiteren Planungsverlauf untersucht.
Die angesprochenen
Problempunkte (Wendemöglichkeiten und Eckabschrägungen) sind bekannt. Im
Zusammenhang mit der Verkehrskonzeption und in Abstimmung mit der
bezirklichen Fachbehörde werden im weiteren Verfahren geeignete
Lösungsmöglichkeiten entwickelt.
®Berücksichtigung.
Weitere Hinweise zu
Umweltaspekten im Plangebiet bestehen von Seiten des Amtes für Bauen und
Verkehr nicht.
Der vorliegende
Bebauungsplan-Entwurf „Karlshorst-Ost“ ist aus sportfachlicher
Sicht inakzeptabel. Die Versorgung mit Sportflächen ist im Ortsteil
Karlshorst außerordentlich defizitär. Wie in der Begründung unter 3.10 als
Ergebnis der jahrelangen Planungen für Karlshorst-Ost im Einzelnen
festgehalten, ist die Ausweisung von mehreren Sportplätzen und einer
Sporthalle erforderlich. Den in diesem Stadtgebiet ansässigen Sportvereinen
fehlt mindestens ein wettkampfgerechtes Großspielfeld. Aus diesem Grund ist
der FV Karlshorst mit seinen 491 Mitgliedern gezwungen, im benachbarten
Bezirk seinen Trainings- und Wettkampfbetrieb durchzuführen.
Die im Entwurf vorgesehene
Festsetzung eines isolierten Kleinspielfeldes ist nicht bedarfsgerecht. Wegen
seines Maßes (40/60) und des Fehlens der Fläche für ein Funktionsgebäude
kommt der Sportplatz unter sportfachlichen Gesichtspunkten für
Vereinssportzwecke und damit für die Vergabe durch das Amt bzw. für das
Fachvermögen Sport nicht in Frage. Es kann nicht annähernd als Ausgleich für
den konstatierten Bedarf anerkannt werden. Vielmehr ist es dringend
erforderlich, für Karlshorst-Ost eine Fläche für die Errichtung einer
multifunktionalen und wettkampfgerechten ungedeckten Sportanlage mit
entsprechendem Funktionsgebäude auszuweisen.
Das Plangebiet
eignet sich nicht zur Aufnahme der angesprochenen Sportanlage. Die einzige
Fläche, die für die Aufnahme eines Großspielfeldes in Frage kommt, ist die
vorgesehene mittig angeordnete Grünfläche (Quartierspark). Die Integration
eines Sportplatzes mit Großspielfeld wäre hier von den reinen
Flächenansprüchen her zwar möglich, die ursprüngliche Planungskonzeption für
den Quartierspark würde hierdurch jedoch erheblich in Frage gestellt werden.
Die abgestimmte Planungskonzeption
sieht vor, dass der Quartierspark vor allem der Naherholung dienen und eine
Aufwertung des Wohngebiets herbeiführen soll. Die in der Stellungnahme
geforderte Nutzung eines Sportplatzes mit Großspielfeld würde hingegen
erheblichen Lärm erzeugen und somit der Entwicklung eines Wohngebiets
entgegenwirken. Des Weiteren wird befürchtet, dass sich die sportlichen
Einrichtungen und Anlagen auch in gestalterischer Hinsicht negativ auf die
öffentliche Grünfläche auswirken und den Wert der Erholungsnutzung erheblich
mindern könnten. Aus diesen Gründen soll innerhalb des Plangebiets kein
Großspielfeld festgesetzt werden.
Da das bislang vorgesehen
Kleinspielfeld innerhalb der öffentlichen Grünfläche (Quartierspark) nicht
zur Verringerung des bezirklichen Versorgungsdefizits beitragen kann, wird
auf die Festsetzung eines Kleinspielfeldes verzichtet.
®Berücksichtigung.
Unabhängig davon ist es jedoch
in jedem Fall wünschenswert, wenn für den Geltungsbereich
„Karlshorst-Ost“ informelle Sportgelegenheiten für nicht
organisierte Sportler als Angebote für Sport und Spiel in „öffentliche
Parkanlagen“ geschaffen werden (Flächen sowie Strecken).
Es wird davon ausgegangen, dass
bei der Anlage der öffentlichen Grünflächen auch informelle Sportmöglichkeiten
geschaffen werden, solange hierdurch nicht der Charakter einer öffentlichen
Grünfläche in Frage gestellt wird. Die Umsetzung solcher Maßnahmen erfolgt
jedoch im Rahmen der Ausführungsplanung und muss nicht durch den
Bebauungsplan vorbereitet werden.
®Keine Berücksichtigung.
Wie bereits in der im
vergangenen Jahr abgegebenen Stellungnahme formuliert, ist der am besten
geeignete Sportanlagenstandort der, welcher sich in der Rheinpfalzallee /
Zwieseler Straße befindet (Sportpark). Auf allen anderen in Rede stehenden
Standorten, auch die außerhalb des Bebauungsplangebietes befindlichen
Standorte in Karlshorst, ist es nicht möglich, und wenn dann nur mit einem
wirtschaftlich nicht zu vertretenden Aufwand, mittel- oder langfristig eine
Sportanlage zu errichten, die den Mindeststandards genügen würde.
Die angesprochene Fläche
(Sportpark) ist für eine sportliche Nutzung nicht mehr geeignet und soll
gemäß des abgestimmten städtebaulichen Konzeptes als Wohnbaufläche entwickelt
werden. Die Ausweisung dieser Fläche als Sportstandort mit Großspielfeld
würde das gesamte städtebauliche Grundgerüst in Frage stellen und wird daher
nicht weiter verfolgt.
®Keine Berücksichtigung.
6a.
BA
Lichtenberg,
Abt. Umwelt und
Gesundheit,
Amt für Umwelt und
Natur,
Fachbereich
Naturschutz und Landschaftsplanung,
UmNat NL 114
Schreiben vom ....06.2005
eingegangen am 30.06.2005
Schutzgut
Tiere und Pflanzen
Das Gelände stellt sich derzeit
als Refugium für Tiere und Pflanzen dar, große Bereiche sind unversiegelt und
weisen einen wertvollen Baumbestand sowie mehrere 26a Biotope und bedeutende
Brutvogelvorkommen auf. Durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes sind
erhebliche Umweltauswirkungen durch den Verlust von Lebensräumen zu erwarten.
Die der Umweltprüfung zugrunde zulegenden Ziele sind der Erhalt der
Artenvielfalt, der Schutz besonders gefährdeter Arten, die Sicherung der
Lebensräume sowie der Erhalt und die Entwicklung der Vernetzung von
Lebensräumen (Biotopverbund).
Die Ermittlung
der Umweltauswirkungen zum Bebauungsplan XVII-50a erfolgt mit der
Umweltprüfung (mit integriertem Eingriffsgutachten). Nach Nr. 1b der Anlage
zu § 2 Abs. 4 und 2a BauGB werden auch die Ziele des Umweltschutzes
berücksichtigt.
®Berücksichtigung.
Schutzgut Landschaft
Mit der Bebauung des derzeit
großräumig erlebbaren Landschaftsraumes werden erhebliche raumbedeutsame
Umwelteinwirkungen auf das Landschaftsbild verbunden sein. Beeinträchtigungen
der Vielfalt, Eigenart oder Schönheit der Landschaft sind bei erheblichen,
nicht vermeidbaren Eingriffen durch landschaftsgestaltende und
–pflegerische Maßnahmen auszugleichen.
Der landschaftsplanerische
Fachbeitrag zur Bewältigung des Eingriffs muss Aussagen zu möglichen
Auswirkungen des Bebauungsplanes auf Natur und Landschaft, zu Maßnahmen zur
Vermeidung und Verminderung sowie zur Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung
treffen.
Es wird keinen
landschaftsplanerischen Fachbeitrag geben. Die Umweltprüfung wird jedoch eine
Eingriffs-Ausgleichsbilanz und Vorschläge zur Verminderung bzw. zum
Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft enthalten.
®Berücksichtigung.
Im Übrigen ist nachzuweisen,
dass ausreichend Flächen zur wohnungsnahen Grünversorgung zur Verfügung
stehen, wobei der als LSG auszuweisende Grünzug nicht der wohnortnahen
Grünversorgung dienen kann.
Der als LSG ausgewiesene
Grünzug soll in erster Linie als naturnahe Grünfläche entwickelt werden, die
für die Grünversorgung eine eher nachgeordnete Rolle spielen wird. Die
wohnortnahe Versorgung mit Grünflächen soll hauptsächlich durch den zentral
gelegenen Quartierspark nachgewiesen werden. Dieser besitzt mit 24.500 m²
eine ausreichende Fläche (Stand April 2005), um den rechnerischen Bedarf an
wohnungsnahen Grünflächen (auf Basis der Richtwerte des Landschaftsprogramms)
abzudecken. Bei bis zu 2.700 Einwohnern ergibt sich ein Bedarf an rund 16.200
m² wohnungsnaher Grünflächen.
Nach Prüfung des
B-Plan-Entwurfes und des städtebaulichen Konzeptes wird um Berücksichtigung
folgender Einwendungen gebeten.
Landschaftsplanung/Landschaftsprogramm
Das nördliche Plangebiet ist
freiraumgeprägt. Im Landschafts- und Artenschutzprogramm Berlins ist die
Stadtbrache zwischen KGA „Seegelände“ und der KGA
„Biesenhorst II“ als Grün- und Freifläche und Artenreservoire für
Arten ruderaler Standorte dargestellt. Die Darstellungen werden mit dem
vorliegenden Entwurf durch Wohngebiete überplant. Die Eingriffsintensität
bezüglich gefährdeter und streng geschützter Arten ist hier besonders hoch.
Auch wenn das LAPRO an den FNP angepasst werden kann, sind die Ansprüche von
wild lebenden Tieren und Pflanzen sowie ausreichende Erholungsflächen für die
Menschen in der Abwägung zu berücksichtigen. Die ökologischen Belange wiegen
hier aus Gründen des Artenschutzes besonders schwer.
Zudem sind auch nach § 25 des
LEPro (Gemeinsames Landesentwicklungsprogramm der Länder Berlin und
Brandenburg vom 16.11.2003) bei Konversion militärisch genutzter Flächen und
Anlagen öffentliche Belange, zu denen die Darstellungen gehören, vorrangig zu
berücksichtigen.
Im Zusammenhang
mit der Erarbeitung der Umweltprüfung werden alle in der Stellungnahme
aufgeworfenen Fragen und Forderungen behandelt. Aus der Erarbeitung des
Umweltberichtes ergeben sich weitere Vorgaben für die Bauleitplanung. Die
abschließende Entscheidung über Planungsinhalte, die auch die Belange des
Naturschutzes betreffen, erfolgt durch den Bebauungsplan in Abwägung der
teilweise gegensätzlichen Belange.
®Berücksichtigung.
Eingriffsregelung
Ein Ausgleich ist nicht
erforderlich, soweit die Eingriffe vor der planerischen Entscheidung erfolgt
sind oder zulässig waren.
Aus der Begründung zum
Bebauungsplan wird deutlich, dass für den gesamten Geltungsbereich des
Bebauungsplans die Zulässigkeit der geplanten Wohnbebauung bereits nach § 34
BauGB gegeben ist. Das heißt, die planerisch vorbereiteten Eingriffe würden
keine Ausgleichsmaßnahmen erfordern. Ein Bebauungszusammenhang nach § 34
BauGB im Sinne der weiter unten aufgeführten Begriffsbestimmung ist im
nördlichen, freiraumgeprägten Bereich aus landschaftsplanerischer Sicht nicht
ohne weiteres nachvollziehbar. Es wird sich daher nicht der Auffassung
angeschlossen, dass die Eingriffe nach § 18 ff BNatSchG generell nicht
ausgleichspflichtig wären, und um eine nochmalige Prüfung gebeten.
Unter den Begriff der
Bebauung im Sine des § 34 BauGb fällt nicht jede beliebige bauliche Anlage.
Gemeint sind nur Bauwerke, die für eine angemessene Fortentwicklung der
vorhandenen Bebauung maßstabsbildend sind. Dies trifft ausschließlich auf
Anlagen zu, die optisch wahrnehmbar und nach Art und Gewicht geeignet sind,
ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten Charakter zu prägen.
Die
Prüfung der derzeitigen planungsrechtlichen Ausgangssituation hat zu
folgendem Ergebnis geführt:
Die
im unmittelbaren Kreuzungsbereich Zwieseler Straße/Robert-Siewert-Straße
gelegenen Baugrundstücke sind durch eine offene Einfamilienhausbebauung
geprägt und wären somit gemäß § 34 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4
BauNVO zu beurteilen. Die zugrunde gelegte GRZ beträgt hier 0,2. Der übrige
westliche Bereich zwischen Robert-Siewert-Straße und verlängerter
Rheinpfalzallee wird durch eine aufgelockerte Anordnung überwiegend
eingeschossiger, ehemals militärisch genutzter Gebäude (Ausnahme Hochbunker)
in offener Bauweise geprägt und somit ebenfalls als Innenbereich gemäß § 34
BauGB eingeschätzt. Die zugrunde gelegte GRZ beträgt 0,4.
Auch
der Bereich, der sich südlich der verlängerten Rheinpfalzallee anschließt und
somit den überwiegenden Teil des Plangebiets einnimmt, wird aufgrund der
vorhandenen Bebauung, die durch die ehemalige Kasernenanlage und teilweise
mehrgeschossige Gewerbebauten geprägt ist, als Innenbereich eingeschätzt.
Trotz eingelagerter vegetationsbestandener Brachflächen ist der
Erschließungsanteil relativ hoch. Die Beurteilung gemäß § 34 Absatz 1 BauGB
ergibt für diesen Bereich eine mögliche GRZ von 0,8.
Die
Robert-Siewert-Straße, die Zwieseler Straße, die Rheinsteinstraße bis Höhe
des Museums, die Köpenicker Allee und die Straße am Heizhaus werden
planungsrechtlich als Verkehrsflächen eingestuft.
Die
übrigen im Nordosten und im äußersten Süden des Plangebiets gelegenen Flächen
liegen im Außenbereich und sind gemäß § 35 BauGB zu beurteilen.
®Berücksichtigung.
Im Folgenden werden
verschiedene aus naturschutzrechtlicher und landschaftsplanerischer Sicht
erforderliche Vorgaben formuliert:
Bäume/Landschaftsbild
Im Planteil
„Gehölzstrukturen“ des Landschaftsplanerischen Fachbeitrages sind
fünf besonders erhaltenswerte Baumgruppen/Alleen hervorgehoben, die
planerisch noch zu berücksichtigen sind. Sie prägen das Orts- und Landschaftsbild
in besonderer Weise.
-Die Baumallee der
Winter-Linden nördlich des Sportplatzes,
-der Rot-Eichen-Bestand südlich
der geplanten öffentlichen Grünanlage,
-die Reste einer Allee aus
Holländischer Linde an der Zwieseler Straße,
-der Straßenbaumbestand
Amerikanischer Linden in Verlängerung derRheinpfalzallee sowie
-das Eichen-Wäldchen im Norden
an der Robert-Siewert-Straße
sind nicht
annähernd gleichartig oder gleichwertig ersetzbar (Eindrücklich belegen das
auch die hohen monetären Werte für Landschaftsbildverluste bezogen auf den
vorliegenden B-Plan-Entwurf). Abgesehen davon sind genannten Baumreihen und
Alleen auch Leitstrukturen für Flugbahnen der streng geschützten
Fledermausarten. Beim Wäldchen an der Robert-Siewert-Straße handelt es sich
nicht nur um einen wertvollen Eichenbestand, sondern auch um die einzige noch
natürliche Bodengesellschaft im Geltungsbereich des Bebauungsplans.
Im
weiteren Verfahren wird für das gesamte Plangebiet eine Umweltprüfung
erarbeitet, die als Umweltbericht in die Begründung zum Bebauungsplan XVII-50a
miteingefügt wird. Die Umweltprüfung beinhaltet auch die Erstellung einer
Eingriffs-Ausgleichsbilanz. Im Rahmen der Umweltprüfung werden zudem
Vorschläge für den künftigen Umgang mit den Schutzgütern von Natur und
Landschaft unterbreitet, die im Rahmen der Abwägung auch Einfluss auf die
Inhalte des Bebauungsplans haben können. Darüber hinaus sollen Vorschläge
entwickelt werden, wie für die geschützten Biotope, die besonders geschützten
Arten und die unter die Baumschutzverordnung fallenden Bäume, die durch die
Planung nicht ausreichend berücksichtigt werden können, ein angemessener
Ersatz geschaffen werden kann.
®Berücksichtigung.
Die Erhaltung dieser Baumbestände
soll planerisch gesichert werden – durch Einbeziehung in öffentliche
Grünanlagen (Wäldchen) oder ggf. durch Erhaltungsfestsetzungen (Baumalleen).
Ferner sind wertvolle Einzelbäume (Stammumfänge größer als 200 cm), die zur
landschaftlichen Kennzeichnung des Gebietes beitragen, bei der Modifizierung
des städtebaulichen Konzeptes zu berücksichtigen. Dazu zählen insbesondere
drei Eichen mit den Nummern 064, 067 (Stammumfang über 400 cm) und 076.
Noch nicht unter die
Baumschutzverordnung fällt der Birkenstadtwald in den geplanten Wohngebieten
WR 12 und WR 13. Auf Grund der allgemein höheren Artenvielfalt und einem
höheren Vorkommen gefährdeter Arten hat der Birken-Reinbestand einen
besonders hohen Biotopwert. Der Stadtwald (ca 500 m²) soll deshalb zusammen mit
dem angrenzenden Gewässer (ca. 700m²) nicht überbaut, sondern in die
Grünfläche 2 integriert werden. Die Fläche kann gleichzeitig als
Ausgleichsfläche für zerstörte 26a Biotope zur Verfügung stehen (z.B.
Herstellung von naturnaher Uferböschung).
Besonders geschützte
Biotope
Im nordwestlichen Teil des
Plangebiets befinden sich ca. 10.000 m² nach § 26a NatSchG Bln geschützte
Magerrasen-Biotope (im B-Plan-Entwurf als WR 1, WR 5, WR 6, WA 4, WA 5 sowie
auf öffentliche Verkehrsflächen dargestellt). Eine Ausnahmegenehmigung für
deren Beseitigung kann erteilt werden, wenn die Beeinträchtigung der Biotope
ausgeglichen werden kann. Geschützte Biotope müssen wiederhergestellt oder
neu angelegt werden können. Eine Ausnahmegenehmigung kann auch erteilt werden,
wenn die Maßnahmen aus Gründen des Gemeinwohls notwendig sind und diese
Gründe das Interesse der Allgemeinheit am Schutz der Biotope überwiegen.
Die Ausgleichsmaßnahmen müssen
im Landschaftsplanerischen Fachbeitrag beschrieben werden. Folgende
Ausgleichsflächen für geschützte Biotope sollen planerisch gesichert werden:
-Gewässer und
Birkenstadtwald im Zentralbereich des Plangebiets,
-Eichenwäldchen mit
Vorwaldstadien an der Robert-Siewert-Straße,
Dass diese
Flächen zum Teil Altlastenstandorte sind, die saniert werden müssen, steht
der Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen auf sanierten Standorten nicht
entgegen.
Für die Magerrasen-Biotope auf
den Flächen der geplanten Wohngebiete WR 7 bis WR 10 wird keine
Ausnahmegenehmigung in Aussicht gestellt. Für die Überbauung dieser Biotope
sind keine Gründe erkennbar, dass das Gemeinwohl
„Wo0hnungsvorsorge“ hier Vorrang vor dem Schutz der Biotope hat.
Im Biotopverbund und als Lebensraum gefährdeter Arten sind die
Trockenrasen-Biotope so wertvoll, dass sie als nicht ausgleichbar betrachtet
werden können. Das Vorhandensein streng geschützter Arten wiegt hier
besonders schwer. Anders verhielte es sich bei notwendigen
Sanierungsmaßnahmen. Maßgeblich wäre dann das fachlich gebotene
Handlungserfordernis. Wobei die Biotope nach der Sanierung wiederhergestellt
werden müssten.
In engen räumlichen
Zusammenhang mit den Magerrasen-Biotopen stehen Laubgebüsche trockener
Standorte (innerhalb der nördlichen Erschließungsstraße) und frischer
Standorte (im Bereich des geplanten Landschaftsschutzgebietes / WR 8), Vorwälder
frischer Standorte (östlich des Eichenwäldchens an der
Rober-Siewert-Straße / WR 2 bis 4) und Espenvorwälder (WR 7). Bei der
Modifizierung des städtebaulichen Konzepts sollen auch diese Biotope
berücksichtigt werden. Die Laubgebüsche und Vorwaldstadien im nordöstlichen
Planbereich unterstreichen noch einmal die landschaftlichen Zusammenhänge und
ihre Bedeutung für die Erholung und für die biologische Vielfalt). Die
Voraussetzungen für eine Ausnahme von den Verboten des § 26a NatSchG Bln
liegen hier nicht vor.
Auch für das besonders
geschützte Kleingewässer-Biotop im geplanten WR 13 wird keine
Ausnahmegenehmigung in Aussicht gestellt. Es kann nicht davon ausgegangen
werden, dass die Überplanung des Gewässerbiotops (mit Grundwasseranschluss)
ausgleichbar ist.
Besonders geschützte
und strenggeschützte Arten
Das artenschutzrechtliche
Verbot, Nist-, Brut- und Wohn- oder Zufluchtstätten der geschützten Arten zu
zerstören, ist einer Abwägung im Bebauungsplanverfahren nicht zugänglich.
Befreiungsvoraussetzungen prüft die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung I
E. Für streng geschützte Arten kann sich auch ein Vermeidungsgebot ableiten.
In dem
Bebauungsplanbereich XVII-50a wurde ein Teil der Altlastverdachtsflächen
untersucht, zum Teil handelt es sich dabei um Ersterkundungen und in
Einzelfällen um weitergehende Untersuchungen. Von einigen Flächen liegen
keine Bodenuntersuchungen vor, dort muss der Altlastverdacht noch durch
Boden- und Grundwasseruntersuchungen geklärt werden. Aber auch dort wo
Bodenuntersuchungen durchgeführt wurden, wurde größtenteils nicht bezüglich
der geplanten Nutzung (Wohnbebauung) untersucht, sondern es wurden
Ersterkundungen durchgeführt. Für die Wohnbebauung sind aber vorrangig die
Oberbodenbereiche und die durchwurzelbaren Bodenschichten zu bewerten, die
Probenahme muss dafür im Oberflächenbereich erfolgen
(Oberflächenmischproben).
Die erste Stufe
der zweistufig zu bearbeitenden Altlastenuntersuchung ist beauftragt worden.
Die erste Stufe umfasst die Zusammenstellung der bereits vorliegenden
Untersuchungsergebnisse und die Ersterfassung der noch nicht untersuchten
Bereiche. Hieraus ableitend soll in Abstimmung mit dem Umweltamt Lichtenberg
eine Empfehlung für die weitere Bearbeitung und den erforderlichen
Untersuchungsumfang der zweiten Stufe formuliert werden. In der zweiten Stufe
sollen aufbauend auf den Ergebnissen der 1. Stufe die Verdachtsflächen durch
weitere Probebohrungen detaillierter untersucht werden, um den Umfang der
möglichen Schadstoffausbreitung und das Gefährdungspotential benennen bzw.
den Verdacht weitgehend ausräumen zu können.
®Berücksichtigung.
Um den weiteren Untersuchungsbedarf
festzulegen, muss folgendes geklärt sein:
-Alle vorhandenen Gutachten
müssen von einer sach- und fachkundigen Umweltfirma neu bewertet werden,
einige Gutachten sind weit über 10 Jahre alt, die Bewertungsgrundlagen und
Untersuchungsmethoden haben sich mit dem Inkrafttreten des
Bundesbodenschutzgesetzes (1998) und der Bundes-Bodenschutz- und
Altlastenverordnung (1999) gravierend verändert. Zum anderen müssen die
Flächen bzgl. der geplanten Nutzung bewertet werden.
-Es muss festgelegt werden,
wie viel Bodenabtrag bei einer Neubebauung erfolgen soll. Die Bereiche, die
sowieso abgetragen werden, müssen im Vorfeld nicht auf Eignung für
Wohnnutzung untersucht werden. Aus Vorsorgegründen sollten in dem früher
militärisch bzw. gewerblich genutzten Bereich 0,50 m abgetragen werden.
Zielsetzung ist eine
abschließende Beurteilung der Altlastensituation im Plangebiet und die
Definition entsprechender Maßnahmen, durch die gewährleistet werden kann,
dass bei einer künftigen Wohn- und Freizeitnutzung keine Gefahren für Mensch
oder Grundwasser auftreten werden.
®Berücksichtigung.
Es ist mit erhöhten
Entsorgungskosten für den Boden zu rechnen. In dem Bereich der sehr mächtigen
Aufschüttungen auf der Altlastverdachtsfläche 6887 (östlicher Bereich auf der
Altlastverdachtsfläche – über 3,00 m) muss im Vorfeld geklärt werden,
ob die gesamte Aufschüttung abgetragen werden muss. Die Aufschüttung ist sehr
inhomogen und weist zum Teil hohe Kontaminationen auf, zum anderen stellt sie
kein Baugrund dar. Es muss auch geklärt sein, welcher Bodenabtrag für die
Bebauung notwendig ist. Wenn ein Teil der Aufschüttung vor Ort belassen
werden soll, muss der Bereich engmaschiger erkundet werden, um ausreichende
Erkenntnisse zu erhalten.
Zielsetzung ist eine
abschließende Beurteilung der Altlastensituation im Plangebiet und die
Definition entsprechender Maßnahmen, durch die gewährleistet werden kann,
dass bei einer künftigen Wohn- und Freizeitnutzung keine Gefahren für Mensch
oder Grundwasser auftreten werden.
Mit der Aufstellung des
Bebauungsplans XVII-50a (als Teilgebiet des Bebauungsplans XVII-50) sollen
die planungsrechtlichen Grundlagen für eine geordnete städtebauliche
Entwicklung des Geländes geschaffen werden. Ziel ist die Schaffung eines
attraktiven Wohnquartiers.
Die Gewerbeflächen im
ehemaligen Gewerbegebiet Karlshorst Ost sind Streulagen, eine Entwicklung der
Areale für gewerbliche Nutzungen wird vom Bezirksamt nicht weiter verfolgt.
Aus Sicht der
Wirtschaftsförderung gibt es gegen den vorliegenden Bebauungsplan-Entwurf keine
Einwände.
Es wird jedoch darauf
aufmerksam gemacht, dass bereits ansässige Unternehmen am Standort verbleiben
sollten, unabwendbare Verlagerungen von Betrieben sind mit der
Wirtschaftsförderung abzustimmen.
Der
Bebauungsplan-Entwurf setzt die Flächen, die zurzeit gewerblich genutzt
werden, weitgehend als Mischgebiet fest und berücksichtigt somit auch die
vorhandene Bestandssituation. Unabhängig davon geht die dem Bebauungsplan
zugrunde liegende städtebauliche Konzeption jedoch davon aus, dass die
vorhandenen Betriebe langfristig verlagert und durch Wohn- und
wohnverträgliche Gewerbenutzungen ersetzt werden, die sich städtebaulich
besser in das vorhandene Siedlungsgebiet einfügen und eine Aufwertung des
gesamten Bereiches herbeiführen können. Unabwendbare, mit der vorgesehenen
Nutzung nicht vereinbare Verlagerungen werden mit der Wirtschaftsförderung
abgestimmt.
Die Aufstellung des
Bebauungsplans XVII-50a wird seitens des Fachbereichs Haushalts- und
Finanzmanagement zur Kenntnis genommen. Da keine finanziellen Auswirkungen
auf den Haushalt des Bezirks Lichtenberg erkennbar sind, ist eine
Stellungnahme nicht möglich. Darüber hinausgehende Angaben des vorliegenden
Entwurfs werden durch den Fachbereich Haushalts- und Finanzmanagement nicht
beurteilt.
Es wird davon ausgegangen, dass
die vorliegende Stellungnahme in der weiteren Arbeit entsprechende
Berücksichtigung findet.
®Es sind keine abwägungsrelevanten
Belange betroffen.
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XVII-50a (Endfassung)_25.07.2007.doc