Drucksache - DS/0472/VI  

 
 
Betreff: Bebauungsplan XVII-50a
Arbeitstitel: "Karlshorst/Ost"
Verfahrensstand: Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:BzStR StadtBauUmBzStR StadtBauUm,
Drucksache-Art:Vorlage zur KenntnisnahmeVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
30.08.2007 
10. Sitzung in der VI. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin vertagt   
20.09.2007 
11. Sitzung in der VI. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin zur Kenntnis genommen (Beratungsfolge beendet)   
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung

Sachverhalt
Anlagen:
Vorlage z. Ktn. BA PDF-Dokument

Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung umseitige Vorlage zur Kenntnis zu nehmen:

Das Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

 

Das Bezirksamt hat beschlossen:

 

a)

das Ergebnis der Auswertung der frühzeitigen Beteiligung der Behörden, der Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks, der Nachbarbezirke und der Nachbargemeinde gemäß § 4 Absatz 1 BauGB im Bebauungsplanverfahren XVII-50a.

 

Anlage 1:  Räumlicher Geltungsbereich

Anlage 2:  Auswertung und Ergebnis

 

b)

das Ergebnis der Auswertung der frühzeitigen Beteiligung der Behörden, der Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks, der Nachbarbezirke und der Nachbargemeinde gemäß § 4 Absatz 1 BauGB im Bebauungsplanverfahren XVII-50a.

 

Anlage 1:  Räumlicher Geltungsbereich

Anlage 2:  Auswertung und Ergebnis

 

c)

mit der Durchführung des Beschlusses zu b) das Amt für Planen und Vermessen zu beauftragen.

 

 

Begründung:

 

Unterrichtung über den Stand des laufenden Bebauungsplanverfahrens nach Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Behörden in Vorbereitung der Beteiligung der Behörden, der Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks, der Nachbarbezirke und der Nachbargemeinde gemäß § 4 Absatz 2 BauGB.

 

Berlin, den      . August 2007

 

 

 

 

Emmrich                                                                 Geisel

Bezirksbürgermeisterin                                           Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung, Bauen

                                                                                Umwelt und Verkehr

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Räumlicher Geltungsbereich

des Bebauungsplanes XVII–50a

 

für das Gelände zwischen Robert-Siewert-Straße, Bezirksgrenze, nördlicher Grenze der Kleingartenanlage „Biesenhorst II“ in Verlängerung bis zur Bezirksgrenze, westlicher Grenze der Kleingartenanlage „Biesenhorst II“, Wiesengrundstraße, nordöstlicher Grenze der Kleingartenanlage „Rheinstein“, Köpenicker Allee, Rheinsteinstraße und Zwieseler Straße sowie für die Robert-Siewert-Straße und die Zwieseler Straße im

 

Bezirk Lichtenberg,

Ortsteil Karlshorst

 

 
 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


unmaßstäblich

 

Die generellen Planungsziele des Bebauungsplanes XVII-50a sind:

 

-          die städtebauliche und landschaftsplanerische Neuordnung eines z.T. untergenutzten und brachliegenden Geländes;

-          die Sicherung von Allgemeinen Wohngebieten;

-          die Sicherung von Mischgebieten u.a. für den Bereich der denkmalgeschützten ehemaligen Festungspionierschule;

-          die Sicherung einer Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Museum“ (Deutsch-Russisches Museum);

-          die Sicherung öffentlicher Grünflächen mit der Zeckbestimmung „Öffentliche Parkanlage“;

-          die Sicherung einer naturnahen Freifläche sowie

-          die Sicherung der öffentlichen und privaten Erschließung.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bebauungsplan-Entwurf XVII-50a

 

Auswertung

der Stellungnahmen im Rahmen der Beteiligung

der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange

gemäß § 4 Absatz 2 Satz 1 AGBauGB

in Verbindung mit § 4 Absatz 1 BauGB

und

der Stellungnahmen der betroffenen Fachämter des Bezirksamts

 

 


A. Auswertung

 

Auswertung der frühzeitigen Behördenbeteiligung gemäß § 4 Absatz 1 BauGB und der Stellungnahmen der betroffenen Fachämter zum Entwurf des Bebauungsplans XVII-50a für das Gelände zwischen Robert-Siewert-Straße, Bezirksgrenze, nördlicher Grenze der Kleingartenanlage „Biesenhorst II“ in Verlängerung bis zur Bezirksgrenze, westlicher Grenze der Kleingartenanlage „Biesenhorst II“, Wiesengrundstraße, nordöstlicher Grenze der Kleingartenanlage „Rheinstein“, Köpenicker Allee, Rheinsteinstraße und Zwieseler Straße sowie für die Robert-Siewert-Straße und die Zwieseler Straße im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Karlshorst.

 

     I.   Das Planungskonzept und die beabsichtigten Festsetzungen

 

Mit dem Bebauungsplan XVII-50a soll eine städtebauliche und landschaftsplanerische Neuordnung sowie eine Wiedernutzung eines derzeit brachliegenden Geländes in innenstadtnaher Lage zu einem neuen durchgrünten Wohngebiet erreicht werden. Die städtebaulichen und landschaftlich/naturräumlichen Qualitäten sollen hierbei aufgenommen und weiterentwickelt werden. Während die vorhandenen denkmalgeschützten Gebäude so weit wie möglich integriert werden sollen, stehen die willkürlich platzierten und verschlissenen militärischen Zweckbauten der Nachkriegszeit vollständig zur Disposition. Im Zusammenhang mit dem Rückbau und der Neuordnung des Gebietes sollen auch vorhandene Bodenbelastungen beseitigt werden.

 

Als Maßstab für die künftige Nutzung und Bebauung dient die erhaltenswerte Bestandsbebauung innerhalb des Plangebietes und die vorhandene westlich anschließende Wohnbebauung. Mit der Neuordnung des Gebiets ist eine vollständige Neuerrichtung eines funktionalen Erschließungsrasters verbunden, das so weit wie möglich an das vorhandene Straßenraster anschließen soll. Ein wesentliches Ziel der Planung ist die Anbindung an den übergeordneten Grünzug östlich des Plangebiets und die Herausbildung einer eigenständigen grünen Mitte. Mit der Entwicklung des bis dato überwiegend militärisch geprägten und nunmehr sich selbst überlassenen Teilraums sowie der Wiederanbindung der stadträumlich ausgegrenzten Flächen an die vorhandene Siedlungsstruktur soll der bislang in einer Randlage befindliche Ortsteil Karlshorst stadträumlich ergänzt und aufgewertet werden.

 

     II.  Verfahren der Beteiligung

 

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die      Fachämter des Bezirksamtes wurden mit Schreiben vom 25. Mai 2005 um Stellungnahme zum Bebauungsplan-Entwurf XVII-50a innerhalb eines Monats gebeten. Von 34 beteiligten Stellen haben 25 Stellen eine Stellungnahme abgegeben. Somit waren 25 Stellungnahmen auszuwerten.

 

     III.  Zusammenfassung der Ergebnisse und Schlussfolgerungen:

 

Stellungnahmen ohne Auswirkungen auf abwägungsrelevante Belange liegen von 14 Stellen vor:

-    Senatsverwaltung für Stadtentwicklung I B 23                  SenStadt I B

-        Senatsverwaltung für Wirtschaft, Arbeit

und Frauen III E 25                                                           SenWirt III

-    Berliner Feuerwehr                                                                      Fw

-    Berliner Gaswerke                                                               GASAG

-    Bewag, Immobilien                                                                 Bewag

-    Berliner Stadtreinigungsbetriebe                                                 BSR

-    Berliner Verkehrsbetriebe, Zentrale Leitungsverwaltung                BVG

-    Deutsche Bahn, Services Immobilien                                     DB Imm

-    Gemeinsame Landesplanungsabteilung GL 8.2                           GL 8

-    Bezirksamt Treptow-Köpenick, Stadtplanung                         TK Stapl

-    Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf, Stadtplanung                     MH Stapl

     Bezirksamt Lichtenberg, Immobilienservice                                     IS

-    Bezirksamt Lichtenberg, Wirtschaftsförderung                            WiFö

-        Bezirksamt Lichtenberg, Haushalts- und Finanzmanagement          FS

 

Stellungnahmen, für die eine Abwägung erforderlich ist, liegen von 11 Stellen vor:

-        Senatsverwaltung für Bildung, Jugend

und Sport IV C 2                                                              SenBJS IV

-    Senatsverwaltung für Stadtentwicklung I A 13                  SenStadt I A

-    Senatsverwaltung für Stadtentwicklung I E 124                SenStadt I E

-        Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VII B 45            SenStadt VII B

-        Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VIII D 251         SenStadt VIII D

-    Berliner Wasserbetriebe, Abt. Netzbau                                      BWB

-        Berliner Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz (BLN) e.V.         BLN

-    BA Lichtenberg, Bauen und Verkehr                                            Bau

-        BA Lichtenberg, Amt für Schule, Bildung und Sport            JugBilSport

-        BA Lichtenberg, Naturschutz und Landschaftsplanung        UmNat N/L

-    BA Lichtenberg, Fachbereich Umwelt                                           Um

 

 

Von 9 Stellen liegen keine Stellungnahmen vor:

-    Senatsverwaltung für Finanzen I D 15                                 SenFin I D

-    Senatsverwaltung für Stadtentwicklung II                            SenStadt II

-        Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Landesdenkmalamt          LDA

-    Landesschulamt ZSB 3                                                              LSA

-    Verkehrslenkung Berlin D2                                                         VLB

-    Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Berlin                                 EBA

-    Bezirksamt Lichtenberg, Fachbereich Vermessung                     Verm

-        Bezirksamt Lichtenberg, Bau- und Wohnungsaufsichtsamt          BWA

-    Bezirksamt Lichtenberg, Denkmalschutzbehörde               Stapl UD-S

 

 

Die Stellungnahmen werden im Folgenden zunächst nach Themen gegliedert (B. Zusammenfassung der bebauungsplanrelevanten Stellungnahmen) und im zweiten Teil einzeln aufgeführt (C. Abwägung der Stellungnahmen im Einzelnen). Die abwägungsrelevanten Bedenken, Anregungen und Hinweise wurden abgewogen und der Bebauungsplan-Entwurf entsprechend geändert/nicht geändert.

 

 


B.  Zusammenfassung der bebauungsplanrelevanten Stellungnahmen

 

Grundsätzliches, Planungsrechtliches

 

 

Es wird in Frage gestellt, ob es überhaupt einen Bedarf für die vorgesehene Bebauung gibt. Das mit dem Planungsvorhaben vergleichbare Wohnprojekt in Gatow, das ursprünglich ebenfalls für neu zugezogene Bundesbedienstete gedacht war, ist nur teilweise realisiert worden.

(BLN)

 

 

Es trifft zu, dass der Bedarf an Wohnungen insgesamt zur Zeit eher gering ist. Die Nachfrage nach Einfamilienhäusern in innenstadtnaher Lage ist jedoch im Vergleich zu anderen Bauvorhaben in letzten Jahren gestiegen; vergleichbare Bauvorhaben in Lichtenberg bestätigen diese Einschätzung. Es wird zudem davon ausgegangen, dass der Gesamtbedarf an Wohnungen im Ballungsraum Berlin mittel- bis langfristig wieder steigen wird.

Die vorgesehene Planung entspricht dem Flächennutzungsplan Berlin, dem Stadtentwicklungsplan Wohnen (StEP Wohnen) und der bezirklichen Bereichsentwicklungsplanung (BEP Alt-Lichtenberg) und stellt somit eine abgestimmte Planung dar, die nicht aufgrund einer zeitweise geringeren Nachfrage auf dem Wohnungsmarkt grundsätzlich in Frage gestellt werden soll.

®  Keine Planänderung.

 

 

Der Bebauungsplan ist nicht festsetzungsfähig, wenn Bahnflächen nicht aus der Planfeststellung entlassen sind.

(SenStadt I B/GL 8)

 

 

Im weiteren Verfahren wird die Entlassung der innerhalb des Plangebiets gelegenen Bahnflächen aus der Planfeststellung angestrebt, um die Flächen als naturnahe Grünfläche entwickeln zu können.

®  Keine Planänderung.

 

Naturschutz

 

 

Es wird befürchtet, dass sich der Charakter des Gebietes durch die geplante Wohnbebauung erheblich ändern wird und dass es zu einer höheren Versiegelung kommen wird.

(BLN)

 

Es trifft zu, dass sich das Plangebiet durch die vorgesehene Baumaßnahme erheblich verändern wird. Hiermit ist jedoch nicht zwangsläufig eine erhebliche Beeinträchtigung der Belange des Naturschutzes verbunden. Alleine durch die mit der Baumaßnahme erforderliche Beseitigung der Altlasten wird bereits eine wesentliche Verbesserung der ökologischen Situation erreicht.

Eine erhebliche Zunahme der Versiegelung ist nicht zu erwarten, da das Plangebiet bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt partiell hoch versiegelt ist und die Planung umfangreiche Grünflächen und eine nur gering bis mittelhoch verdichtete Bebauung vorsieht. Genauere Ergebnisse werden nach Fertigstellung der Umweltprüfung vorliegen.

®  Keine Planänderung.

 

 

Die Aussage des Erläuterungstextes, dass nur wenige, unzusammenhängende, schützenswerte Biotope durch eine mögliche Bebauung in Anspruch genommen werden, ist fragwürdig. Es werden insgesamt ca. 9 ha an zusammenhängender wertvoller Biotopfläche vernichtet. Dies betrifft sowohl den Sportplatz und dessen umgebende Flächen, als auch die östlich angrenzenden Bereiche bis zum Bahngelände.

(SenStadt I E)

 

 

Im Zusammenhang mit der Erstellung der Umweltprüfung wird auch eine Bestandsaufnahme und Bewertung der im Plangebiet vorhandenen Biotope erfolgen. Die entsprechenden Aussagen werden als Entscheidungsgrundlage für den künftigen Umgang mit den Biotopen herangezogen. Es wird davon ausgegangen, dass nicht alle vorhandenen geschützten Biotope erhalten werden und Ausnahmegenehmigungen auf Grundlage einer fundierten Bestandsaufnahme und einer Ausgleichskonzeption erforderlich sein werden. In besonderen Einzelfällen ist jedoch auch eine Änderung der Planungskonzeption zum Schutz der vorhandenen Biotope denkbar.

®  Wird im weiteren Verfahren geklärt.

 

 

Die Ermittlung der bebauungsplanbedingten Eingriffe und die entsprechenden Vorschläge zur Kompensation sind unzureichend. Unabhängig von einer möglichen Bebauung gemäß § 34 BauGB müssen wertvolle, eventuell geschützte Biotope und Arten (§ 26a NatSchGBln) auch außerhalb der Flächen für eine Schutzgebietsausweisung untersucht und bestimmt werden. Die für das Plangebiet geltenden Ziele des Landschaftsprogramms und des Artenschutzprogramms sind zu beachten:

(SenStadt I E/UmNat NL/BLN)

 

 

Die Ermittlung der bebauungsplanbedingten Umweltauswirkungen, auch außerhalb des Plangebiets, erfolgt mit der Umweltprüfung (mit integriertem Eingriffsgutachten) zum Bebauungsplan XVII-50a. Nach Nr. 1b) der Anlage zu § 2 Abs. 4 und 2a BauGB werden hierbei auch die Ziele des Umweltschutzes berücksichtigt.

®  Wird im weiteren Verfahren geklärt.

 

 

Es wird darauf hingewiesen, dass die ökologischen Belange durch die Überplanung von Flächen im Nordosten des Plangebiets, die im Landschafts- und Artenschutzprogramm Berlins als Grün- und Freifläche sowie Artenreservoire für Arten ruderaler Standorte dargestellt sind, insbesondere für den Artenschutz einen besonders schweren Eingriff bedeuten. Zur Ermittlung des bebauungsplanbedingten Eingriffs und zur Definition der hieraus folgenden Maßnahmen sind genauere faunistische Untersuchungen erforderlich. Hierbei dürfen bestimmte Tiergruppen wie Fledermäuse, Brutvögel, Zauneidechsen, Heuschrecken, Tragfalter, Stechimmen und Hautflügler nicht außer Acht gelassen werden.

(SenStadt I E/UmNat NL/BLN)

 

 

Im Rahmen der Umweltprüfung wird eine umfassende faunistische Untersuchung des Plangebiets durchgeführt, von der insbesondere Aussagen hinsichtlich der Bestände von Rast- und Brutvögeln, von Heuschrecken, Reptilien und insbesondere Fledermäusen erwartet werden.

®  Wird im weiteren Verfahren geklärt.

 

 

Die Festsetzung einer öffentlichen Parkanlage im nordöstlichen Plangebiet und die hiermit verbundene intensive Erholungsnutzung von Anwohnern aus den Wohngebieten (ca. 2.000 Einwohner) stehen im Widerspruch zu den Zielen einer Schutzgebietsausweisung (LSG und NSG).

(SenStadt I E/UmNat NL)

 

 

Gemäß der übergeordneten und bezirklichen Planung (FNP und BEP) sollen die Flächen entlang der Bahn zu einem übergeordneten Grünzug entwickelt werden, der nicht nur ökologischen Anforderungen entsprechen soll, sondern auch der öffentlichen Grünversorgung und der Aufnahme eines Fuß- und Radweges dienen soll. Entsprechend müssen die Flächen öffentlich gewidmet werden. Hiervon unbenommen ist nicht auszuschließen, dass einzelne besonders schützenswerte Flächen für die Öffentlichkeit nicht zugänglich sein werden.

Im weiteren Verfahren wird geprüft, welche zusätzlichen Regelungen in den Bebauungsplan aufzunehmen sind, um eine Aufwertung im Sinne des Naturschutzes zu gewährleisten und dem Planungsziel „Entwicklung von Natur und Landschaft“ entsprechen zu können.

®  Wird im weiteren Verfahren geklärt.

 

 

Es ist nachzuweisen, dass ausreichend Flächen zur wohnungsnahen Grünversorgung zur Verfügung stehen, wobei der als LSG auszuweisende Grünzug nicht der wohnortnahen Grünversorgung dienen kann.

(UmNat N/L)

 

 

Der als LSG ausgewiesene Grünzug soll in erster Linie als naturnahe Grünfläche entwickelt werden, die für die Grünversorgung eine eher nachgeordnete Rolle spielen wird. Die wohnortnahe Versorgung mit Grünflächen soll hauptsächlich durch den zentral gelegenen Quartierspark nachgewiesen werden. Dieser ist mit 24.500 m²  ausreichend groß bemessen, um den rechnerischen Bedarf an wohnungsnahen Grünflächen (Auf Basis der Richtwerte des Landschaftsprogramms) abzudecken.

®  Keine Planänderung.

 

 

Es wird der Auffassung widersprochen, dass für den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplans die Zulässigkeit der geplanten Wohnbebauung bereits nach § 34 BauGB gegeben ist, und dass die ermöglichten Eingriffe daher generell nicht ausgleichspflichtig wären. Es wird um eine nochmalige Prüfung gebeten.

(UmNat N/L)

 

 

Die Prüfung der derzeitigen planungsrechtlichen Ausgangssituation hat zu folgendem Ergebnis geführt:

Die im unmittelbaren Kreuzungsbereich Zwieseler Straße/Robert-Siewert-Straße gelegenen Baugrundstücke sind durch eine offene Einfamilienhausbebauung geprägt und wären somit gemäß § 34 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4 BauNVO zu beurteilen. Die zugrunde gelegte GRZ beträgt hier 0,2. Der übrige westliche Bereich zwischen Robert-Siewert-Straße und verlängerter Rheinpfalzallee wird durch eine aufgelockerte Anordnung überwiegend eingeschossiger, ehemals militärisch genutzter Gebäude (Ausnahme Hochbunker) in offener Bauweise geprägt und somit ebenfalls als Innenbereich gemäß § 34 BauGB eingeschätzt. Die zugrunde gelegte GRZ beträgt 0,4. Auch der Bereich, der sich südlich der verlängerten Rheinpfalzallee anschließt und somit den überwiegenden Teil des Plangebiets einnimmt, wird aufgrund der vorhandenen Bebauung, die durch die ehemalige Kasernenanlage und teilweise mehrgeschossige Gewerbebauten geprägt ist, als Innenbereich eingeschätzt. Trotz eingelagerter vegetationsbestandener Brachflächen ist der Erschließungsanteil relativ hoch. Die Beurteilung gemäß § 34 Absatz 1 BauGB ergibt für diesen Bereich eine mögliche GRZ von 0,8.

Die Robert-Siewert-Straße, die Zwieseler Straße, die Rheinsteinstraße bis Höhe des Museums, die Köpenicker Allee und die Straße am Heizhaus werden planungsrechtlich als Verkehrsflächen eingestuft.

Die übrigen im Nordosten und im äußersten Süden des Plangebiets gelegenen Flächen liegen im Außenbereich und sind gemäß § 35 BauGB zu beurteilen.

®  Keine Planänderung.

 

 

Im Folgenden werden verschiedene aus naturschutzrechtlicher und landschaftsplanerischer Sicht erforderliche Vorgaben formuliert:

 

Im Plangebiet existieren fünf besonders erhaltenswerte Baumgruppen/Alleen, die planerisch noch zu berücksichtigen sind. Sie prägen das Orts- und Landschaftsbild in besonderer Weise. Es handelt sich hierbei um

-   die Baumallee der Winter-Linden nördlich des Sportplatzes,

-   den Rot-Eichen-Bestand südlich der geplanten öffentlichen Grünanlage,

-   die Reste einer Allee aus Holländischer Linde an der Zwieseler Straße,

-   den Straßenbaumbestand Amerikanischer Linden in Verlängerung der Rheinpfalzallee sowie

-   das Eichen-Wäldchen im Norden an der Robert-Siewert-Straße.

Ferner sind wertvolle Einzelbäume (Stammumfänge größer als 200 cm), die zur landschaftlichen Kennzeichnung des Gebietes beitragen, der Birkenstadtwald in den geplanten Wohngebieten WR 12 und WR 13 sowie das an den Birkenstadtwald angrenzende Gewässer bei der Überarbeitung des städtebaulichen Konzeptes zu berücksichtigen.

 

 

Im weiteren Verfahren wird für das gesamte Plangebiet eine Umweltprüfung erarbeitet, die als Umweltbericht in die Begründung zum Bebauungsplan XVII-50a eingearbeitet wird. Die Umweltprüfung beinhaltet auch die Erstellung einer Eingriffs-Ausgleichsbilanz. Im Rahmen der Umweltprüfung werden zudem Vorschläge für den künftigen Umgang mit den Schutzgütern von Natur und Landschaft unterbreitet, die im Rahmen der Abwägung auch Einfluss auf die Inhalte des Bebauungsplans haben können. Darüber hinaus sollen Vorschläge entwickelt werden, wie für die geschützten Biotope, die besonders geschützten Arten und die unter die Baumschutzverordnung fallenden Bäume, die durch die Planung nicht ausreichend berücksichtigt werden können, ein angemessener Ersatz geschaffen werden kann.

®  Wird im weiteren Verfahren berücksichtigt.

 

 

Für das im nordwestlichen Teil des Plangebiets befindliche, ca. 10.000 m² große Magerrasen-Biotop, das nach § 26a NatSchG Bln geschützt ist, kann eine Ausnahmegenehmigung für deren Beseitigung erteilt werden, wenn die Beeinträchtigung der Biotope ausgeglichen werden kann.

 

 

Die Ausgleichsmaßnahmen müssen im Landschaftsplanerischen Fachbeitrag beschrieben werden. Folgende Ausgleichsflächen für geschützte Biotope sollen planerisch gesichert werden:

-   Gewässer und Birkenstadtwald im Zentralbereich des Plangebiets,

-   Eichenwäldchen mit Vorwaldstadien an der Robert-Siewert-Straße,

-   nordöstlicher Planbereich gemäß Landschaftsprogramm.

Dass diese Flächen zum Teil Altlastenstandorte sind, die saniert werden müssen, steht der Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen auf sanierten Standorten nicht entgegen.

 

 

Für die Magerrasen-Biotope auf den Flächen der geplanten Wohngebiete WR 7 bis WR 10 wird keine Ausnahmegenehmigung in Aussicht gestellt. Für die Überbauung dieser Biotope sind keine Gründe erkennbar, dass das Gemeinwohl „Wohnungsvorsorge“ hier Vorrang vor dem Schutz der Biotope hat.

 

 

In engen räumlichen Zusammenhang mit den Magerrasen-Biotopen stehen Laubgebüsche trockener Standorte (innerhalb der nördlichen Erschließungsstraße) und frischer Standorte (im Bereich des geplanten Landschaftsschutzgebietes / WR 8), Vorwälder frischer Standorte (östlich des Eichenwäldchens an der Rober-Siewert-Straße / WR 2 bis 4) und Espenvorwälder (WR 7). Bei der Modifizierung des städtebaulichen Konzepts sollen auch diese Biotope berücksichtigt werden.

 

 

Das artenschutzrechtliche Verbot, Nist-, Brut- und Wohn- oder Zufluchtstätten der geschützten Arten zu zerstören, ist einer Abwägung im Bebauungsplanverfahren nicht zugänglich. Befreiungsvoraussetzungen prüft die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung I E. Für streng geschützte Arten kann sich auch ein Vermeidungsgebot ableiten.

(UmNat NL)

 

 

Entwässerung/Technische Infrastruktur

 

 

Das Regenwasser der Grundstücke ist gemäß Rundschreiben der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung weitestgehend zur Versickerung zu bringen. Die Oberflächenentwässerung soll über eine straßenbegleitende Muldenversickerung erfolgen. Das Dachflächenwasser soll so weit wie möglich auf dem Grundstück versickert werden. Für die geplante Regenentwässerung ist ein Regenwasserkonzept zu erstellen. Ein Anschluss an die vorhandene Regenwasserkanalisation ist nicht möglich.

(SenStadt VIII D/BWB)

 

 

Für das Plangebiet wird zurzeit eine Entwässerungskonzeption erarbeitet. Die bisherige Konzeption geht davon aus, dass das anfallende Regenwasser weitgehend dezentral versickert und nur ein geringer Teil ggf. in die Regenwasserkanalisation geleitet wird. Hierzu wäre jedoch ein Anschluss an die vorhandene Regenwasserkanalisation erforderlich. Die noch offenen Punkte der Entwässerungskonzeption werden im weiteren Verfahren in Abstimmung mit der zuständigen Senatsverwaltung, dem Bezirksamt und den Wasserbetrieben geklärt.

®  Wird im weiteren Verfahren geklärt.

 

 

Das Grundstück Köpenicker Straße 121, auf dem sich das Pumpwerk Karlshorst II befindet, sollte als Fläche für abwassertechnische Anlagen ausgewiesen werden.

(BWB)

 

 

Die für das Pumpwerk erforderliche Fläche wird als Versorgungsfläche mit einer entsprechenden Zweckbestimmung (Pumpwerk oder abwassertechnische Anlage) festgesetzt. Die genaue Abgrenzung der Fläche erfolgt in Abstimmung mit den Berliner Wasserbetrieben im weiteren Verfahren.

®  Planänderung.

 

Altlasten

 

 

Um den weiteren Untersuchungsbedarf festzulegen, müssen alle vorhandenen Gutachten von einer sach- und fachkundigen Umweltfirma neu bewertet werden.

Von einigen Flächen im Plangebiet liegen keine Bodenuntersuchungen vor, dort muss der Altlastenverdacht noch durch Boden- und Grundwasseruntersuchungen geklärt werden. Auch in den Bereichen, in denen Bodenuntersuchungen durchgeführt wurden, fehlen teilweise noch hinreichende Aussagen, die sich auf die geplante Nutzung beziehen. Für die Wohnbebauung sind vorrangig die   Oberbodenbereiche und die durchwurzelbaren Bodenschichten zu bewerten, die Probenahme muss dafür im Oberflächenbereich erfolgen (Oberflächenmischproben).

(Um)

 

 

Die erste Stufe der zweistufig zu bearbeitenden Altlastenuntersuchung ist beauftragt worden. Sie umfasst die Zusammenstellung der bereits vorliegenden Untersuchungsergebnisse und die Ersterfassung der noch nicht untersuchten Bereiche. Hieraus ableitend soll in Abstimmung mit dem Umweltamt Lichtenberg eine Empfehlung für die weitere Bearbeitung und für den erforderlichen Untersuchungsumfang der zweiten Stufe formuliert werden. In der zweiten Stufe sollen aufbauend auf den Ergebnissen der 1. Stufe die Verdachtsflächen durch weitere Probebohrungen detaillierter untersucht werden, um den Umfang der möglichen Schadstoffausbreitung und das Gefährdungspotential benennen bzw. den Verdacht weitgehend ausräumen zu können.

Zielsetzung ist eine abschließende Beurteilung der Altlastensituation im Plangebiet und die Definition entsprechender Maßnahmen, durch die gewährleistet werden kann, dass bei einer künftigen Wohn- und Freizeitnutzung keine Gefahren für Mensch oder Grundwasser auftreten werden.

®  Wird im weiteren Verfahren geklärt.

 

Verkehr

 

 

Im Interesse einer stadtgestalterischen Aufwertung des Straßenraumes und zur Aufnahme von Radverkehrsanlagen sollte die Straße am Heizhaus auf 19,00 bis 20,00 m verbreitert werden.

(SenStadt VII B)

 

 

Für die Straße am Heizhaus wird eine 20,00 m breite Straßenverkehrsfläche festgesetzt.

®  Planänderung.

 

 

Mit dem Bauantrag für die Baumaßnahme Robert-Siewert-Straße 120, 122, 124 (Stellungnahmeersuchen des BWA vom 18. April 2005) wurde die Straßengrenze in der Zwieseler Straße im Bereich dieses Grundstücks auf 12,00 m Straßenbreite mit einer Eckabschrägung zur Robert-Siewert-Straße entsprechend der nördlichen Fortsetzung der Zwieseler Straße reduziert.

(Bau)

 

 

Die Reduzierung der Zwieseler Straße widerspricht den Festsetzungen des vorliegenden Bebauungsplan-Entwurfs, der für die Zwieseler Straße eine einheitliche Breite von 15,00 m vorsieht. Da die genehmigten Gebäude einen ausreichenden Abstand (mindestens 5,00 m) zur im Bebauungsplan-Entwurf vorgesehenen Straßenbegrenzungslinie einhalten und somit durch eine geringfügige Grundstücksreduzierung keine städtebaulich unverträglichen Zustände eintreten würden, soll die im Bebauungsplan-Entwurf dargestellte Straßenbreite nicht verändert werden.

®  Keine Planänderung.

 

 

Die Siedlungsstraßen sollten bei Anlage einer Entwässerungsmulde eine Mindestbreite von 8,65 m erhalten. Die Straßen müssten als verkehrsberuhigte Zone ausgewiesen werden und ohne Trennung von Fahrbahn und Gehweg hergestellt werden.

(Bau)

 

 

Die Straßen im Plangebiet, die eine reine Erschließungsfunktion erfüllen, erhalten eine Straßenbreite von 8,50 m. Die Festsetzung einer besonderen Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung „Verkehrsberuhigter Bereich“ ist nicht vorgesehen. Die Einteilung der Verkehrsflächen ist nicht Gegenstand des Bebauungsplans.

®  Planänderung.

 

 

Für die Straße südlich des Kapitulationsmuseums wird eine einheitliche Breite von 14,10 m vorgeschlagen. Für alle Sammelstraßen, in denen eine Muldenentwässerung geplant ist, sollte eine Straßenbreite von 14,50 m festgesetzt werden,

(Bau)

 

 

Mit Ausnahme der Ost-West-Straßen, die einen breiten Grünzug aufnehmen sollen, erhalten die Sammelstraßen im Plangebiet eine einheitliche Straßenbreite von 14,50 m.

®  Planänderung.

 

 

 

Es bestehen Bedenken dagegen, dass die beiden Stichstraßen an der öffentlichen Parkanlage keine Wendemöglichkeiten anbieten.

(Bau)

 

 

Die angesprochenen Problempunkte  sind bekannt. Im Zusammenhang mit der Verkehrskonzeption und in Abstimmung mit der bezirklichen Fachbehörde werden im weiteren Verfahren geeignete Lösungsmöglichkeiten entwickelt.

®  Wird im weiteren Verfahren geklärt.

 

 

Für die geplante Aufgabe des Parkplatzes vor dem Kapitulationsmuseum ist ein entsprechender Ersatz von 20 PKW- und 2 Busstellplätzen zu schaffen.

(Bau)

 

 

Die angesprochenen Stellplätze müssen nicht innerhalb des öffentlichen Straßenlandes nachgewiesen werden, sofern hierfür nicht bereits Verpflichtungen seitens des Bezirks bzw. des Landes Berlin bestehen. Die für das Museum vorgesehene Fläche ist ausreichend dimensioniert, um die erforderlichen Stellplätze auf dem Grundstück nachweisen zu können.

®  Keine Planänderung.

 

Soziale Infrastruktur

 

 

Das vorgesehene Kleinspielfeld ist aufgrund seines zu geringen Maßes und der fehlenden Fläche für ein Funktionsgebäude nicht bedarfsgerecht und kommt unter sportfachlichen Gesichtspunkten für Vereinssportzwecke und damit für die Vergabe durch das Sportamt bzw. für das Fachvermögen Sport nicht in Frage.

(SenBJS/JugBilSport)

 

 

Da das im Vorentwurf vorgesehene Kleinspielfeld innerhalb des Quartiersparks nicht zur Verringerung des bezirklichen Versorgungsdefizits beitragen kann, wird auf die Festsetzung eines Kleinspielfeldes innerhalb des Quartiersparks verzichtet.

®  Planänderung.

 

 

Aufgrund der defizitären Versorgung mit Sportflächen im Ortsteil Karlshorst ist eine multifunktionale und wettkampfgerechte ungedeckte Sportanlage mit Großspielfeld und entsprechendem Funktionsgebäude erforderlich. Sollte eine entsprechende Sportanlage nicht innerhalb des Geltungsbereiches errichtet werden können, müssten Alternativlösungen vereinbart werden.

(SenBJS/JugBilSport)

 

 

Das Plangebiet eignet sich nicht zur Aufnahme der angesprochenen Sportanlage. Die einzige Fläche, die für die Aufnahme eines Großspielfeldes in Frage kommt, ist die vorgesehene mittig angeordnete Grünfläche (Quartierspark). Die Integration eines Sportplatzes mit Großspielfeld wäre hier von den reinen Flächenansprüchen her zwar möglich, die ursprüngliche Planungskonzeption für den Quartierspark würde hierdurch jedoch erheblich in Frage gestellt werden. Aus diesen Gründen soll keine größere Sportnutzung im Plangebiet ermöglicht werden. Im weiteren Verfahren werden jedoch Alternativlösungen zur Behebung des Sportflächendefizits in Karlshorst geprüft.

®  Wird im weiteren Verfahren geklärt.

 

 

Der in der Rheinpfalzallee/Zwieseler Straße befindliche Sportpark ist der am besten geeignete Standort in Karlshorst für eine Sportanlage. Bei allen anderen in Betracht kommenden Standorten wäre die Entwicklung einer Sportanlage, die den Mindeststandards entspricht, nur mit einem wirtschaftlich nicht zu vertretenden Aufwand möglich.

(JugBilSport)

 

 

Die angesprochene Fläche (Sportpark) ist für eine sportliche Nutzung nicht mehr geeignet und soll gemäß des abgestimmten städtebaulichen Konzeptes als Wohnbaufläche entwickelt werden. Die Ausweisung dieser Fläche als Sportstandort mit Großspielfeld würde das gesamte städtebauliche Grundgerüst in Frage stellen und wird daher nicht weiter verfolgt.

®  Keine Planänderung.

 

Wirtschaft

 

 

Im Plangebiet ansässige Unternehmen sollten am Standort verbleiben. Unabwendbare Verlagerungen von Betrieben sind mit der Wirtschaftsförderung abzustimmen.

(WiFö)

 

 

Der Bebauungsplan-Entwurf setzt die Flächen, die zurzeit gewerblich genutzt werden, weitgehend als Mischgebiet fest und berücksichtigt somit auch die vorhandene Bestandssituation. Unabhängig davon geht die dem Bebauungsplan zugrunde liegende städtebauliche Konzeption jedoch davon aus, dass die vorhandenen Betriebe langfristig verlagert und durch Wohn- und wohnverträgliche Gewerbenutzungen ersetzt werden, die sich städtebaulich besser in das vorhandene Siedlungsgebiet einfügen und eine Aufwertung des gesamten Bereiches herbeiführen können. Unabwendbare, mit der vorgesehenen Nutzung nicht vereinbare Verlagerungen werden mit der Wirtschaftsförderung abgestimmt.

®  Keine Planänderung.

 

Finanzierung und Grundstücksneuordnung

 

 

In der Begründung ist zu erläutern, welche Maßnahmen zur Neuordnung der Grundstücksverhältnisse (Umlegung, städtebaulicher Vertrag) zur Anwendung kommen sollen.

(SenStadt I A)

 

 

In die Begründung wird eine entsprechende Erläuterung aufgenommen.

 

Im Plangebiet gibt es im Wesentlichen 2 Haupteigentümer, das Land Berlin und die Bundesrepublik Deutschland. Die übrigen Eigentümer verfügen nur über kleinere Grundstücke, die sich (von einzelnen Ausnahmen abgesehen) in das Erschließungsraster einfügen lassen, ohne dass eine Neuordnung erforderlich wäre. Die Neuordnung der Grundstücke, die sich nicht einfügen lassen, bzw. die dem Land Berlin und der Bundesrepublik Deutschland gehören, soll auf freiwilliger Basis erfolgen und durch städtebauliche Verträge geregelt werden.

®  Wird im weiteren Verfahren geklärt.

 

 

Es sollte ein Kosten- und Finanzierungskonzept erarbeitet werden, um die finanziellen Auswirkungen abschätzen zu können.

(SenStadt I A/FS)

 

 

Parallel zum Bebauungsplanverfahren wird eine Wirtschaftlichkeitsberechnung zum Bauvorhaben Karlshorst/Ost erarbeitet, die auch Aussagen zu den erwarteten Kosten enthält. Aufgrund einzelner Unwägbarkeiten, insbesondere hinsichtlich der Altlasten, liegen jedoch noch keine ausreichend aussagekräftigen Zahlen vor. In der künftigen Begründung zum Bebauungsplan werden Aussagen zur Umsetzung des Bebauungsplanes und zu den haushaltsmäßigen Auswirkungen enthalten sein.

®  Wird im weiteren Verfahren geklärt.

 

 

Es ist zu klären, wer die Kosten für die Infrastrukturmaßnahmen (Erschließung, soziale Infrastruktur) tragen wird. Aufgrund der Haushaltssituation ist nicht davon auszugehen, dass die Kosten von der öffentlichen Hand übernommen bzw. vorfinanziert werden können. Darüber hinaus stehen Planungen grundsätzlich unter dem Prinzip der Haushaltsneutralität.

(SenStadt I A)

 

 

Die Finanzierung der öffentlichen Verkehrsflächen und Grünflächen soll durch städtebauliche Verträge geregelt werden. In diesen zwischen dem Land Berlin/Bund und den künftigen Investoren bzw. Grundstückseigentümern auszuhandelnden Verträgen sollen sich die künftigen Investoren bzw. Grundstückseigentümer verpflichten, die erforderlichen öffentlichen Anlagen anteilsmäßig mit zu finanzieren. Die vertraglichen Regelungen müssen bis zum Beschluss des Bezirksamtes gemäß § 6 Absatz 3 AGBauGB über das Abwägungsergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 BauGB abgeschlossen werden. Es wird davon ausgegangen, dass dem Land Berlin durch das Bauvorhaben Karlshorst/Ost keine haushaltsmäßigen Mehrbelastungen entstehen.

®  Wird im weiteren Verfahren geklärt.

 

 


C.  Abwägung der Stellungnahmen im Einzelnen

 

Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange

 

Nr.

Behörde bzw. sonstiger Träger / Eingangsdatum

Stellungnahme

Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung

1.

Senatsverwaltung für Finanzen, Abt. I D,

SenStadt I D 15

 

Keine Stellungnahme/keine Bedenken.

 

2.

Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport, Abt. IV C 25

 

Schreiben vom 29.06.2005

eingegangen am 05.07.2005

 

Gegen den vorliegenden Bebauungsplan-Entwurf „Karlshorst-Ost“ werden aus sportfachlicher Sicht Bedenken geltend gemacht.

Die Versorgung mit Sportflächen ist im Ortsteil Karlshorst außerordentlich defizitär. Wie in der Begründung unter 3.10 als Ergebnis der jahrelangen Planungen für Karlshorst/Ost im Einzelnen festgehalten, ist die Ausweisung von mehreren Sportplätzen und einer Sporthalle erforderlich. Faktisch fehlt den Vereinen bereits heute mindestens ein wettkampfgerechtes Großspielfeld. Die Stellungnahme der Betroffenen im Rahmen der vorgezogenen Bürgerbeteiligung (S. 1 der Begründung) bestätigen das.

 

 

 

 

Die Stellungnahme entspricht den Erkenntnissen des Fachbereichs Stadtplanung.

® Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen.

 

 

 

Die im Entwurf vorgesehene Festsetzung eines isolierten Kleinspielfeldes ist insofern nicht bedarfsgerecht. Wegen seines Maßes (40 m x 60 m) und des Fehlens der Fläche für ein Funktionsgebäude kommt der Sportplatz unter sportfachlichen Gesichtspunkten für Vereinssportzwecke und damit für die Vergabe durch das Sportamt bzw. für das Fachvermögen Sport nicht in Frage. Es kann nicht annähernd als Ausgleich für den konstatierten Bedarf anerkannt werden. Vielmehr ist es dringend erforderlich, eine wettkampfgerechte ungedeckte Sportanlage mit entsprechendem Funktionsgebäude auszuweisen. Sollte diese im Abwägungsergebnis nicht innerhalb des Geltungsbereiches durchführbar erscheinen, müssten Alternativlösungen vereinbart werden.

 

Das Plangebiet eignet sich nicht zur Aufnahme der angesprochenen Sportanlage. Die einzige Fläche, die für die Aufnahme eines Großspielfeldes in Frage kommt, ist die vorgesehene mittig angeordnete Grünfläche (Quartierspark). Die Integration eines Sportplatzes mit Großspielfeld wäre hier von den reinen Flächenansprüchen her zwar möglich, die ursprüngliche Planungskonzeption für den Quartierspark würde hierdurch jedoch erheblich in Frage gestellt werden. Die abgestimmte Planungskonzeption sieht vor, dass der Quartierspark vor allem der Nah­erholung dienen und eine Aufwertung des Wohngebiets herbeiführen soll. Die in der Stellungnahme geforderte Nutzung eines Sportplatzes mit Großspielfeld würde hingegen erheblichen Lärm erzeugen und somit der Entwicklung eines Wohngebiets entgegenwirken. Des Weiteren wird befürchtet, dass sich die sportlichen Einrichtungen und Anlagen auch in gestalterischer Hinsicht negativ auf die öffentliche Grünfläche auswirken und die Funktion der Erholungsnutzung erheblich einschränken könnten. Aus diesen Gründen soll keine größere Sportnutzung im Plangebiet ermöglicht werden. Im weiteren Verfahren werden jedoch Alternativlösungen zur Behebung des Sportflächendefizits in Karlshorst geprüft.

 

Da das bislang vorgesehen Kleinspielfeld innerhalb der öffentlichen Grünfläche (Quartierspark) nicht zur Verringerung des bezirklichen Versorgungsdefizits beitragen kann, wird auf die Festsetzung eines Kleinspielfeldes verzichtet.

®       Berücksichtigung.

 

 

 

Für den Geltungsbereich „Karlshorst-Ost“ wäre es in jedem Fall wünschenswert und notwendig, informelle Sportgelegenheit als Angebote für Sport und Spiel in die „öffentliche Parkanlage“ einzustreuen (Flächen sowie Strecken). Ob sich die bisher als Kleinspielfeld ausgewiesene Flächen dafür eignet, müsste im einzelnen geprüft werden.

Es wird davon ausgegangen, dass bei der Anlage der öffentlichen Grünflächen auch informelle Sportmöglichkeiten geschaffen werden, solange hierdurch nicht der Charakter der jeweiligen öffentlichen Grünfläche in Frage gestellt wird. Die Umsetzung solcher Maßnahmen erfolgt jedoch im Rahmen der Ausführungsplanung und muss nicht durch den Bebauungsplan vorbereitet werden.

®       Keine Berücksichtigung.

 

 

 

 

Es wird darum gebeten, die Belange des Sports im Planungsbereich verstärkt zu berücksichtigen und sie im weiteren Planungsprozess bezirksintern und mit der Senatsverwaltung sportfachlich abzustimmen.

 

Die Belange des Sports werden im weiteren Verfahren mit den Fachbehörden des Bezirksamt und der Senatsverwaltung abgestimmt.

®       Berücksichtigung.

 

3a

Senatsverwaltung für Stadt­entwicklung, Abt. I A,

SenStadt I A 13

 

Schreiben vom 21.06.2005
eingegangen am 26.07.2005

 

Nach den Ausführungen in der Anlage 4 („Erläuterung“) zum Bebauungsplan-Entwurf sollen die Flächen innerhalb des Geltungsbereichs zu einem neuen Wohngebiet entwickelt werden. In diesem Zusammenhang ist unter anderem die Festsetzung von öffentlichen Grünanlagen und örtlichen Erschließungsanlagen geplant. Die vorliegenden Unterlagen enthalten jedoch keine Aussagen zur Umsetzung des Bebauungsplans und zu den haushaltsmäßigen Auswirkungen, was aber in dieser Phase des Bebauungsplan-Verfahrens wünschenswert wäre.

 

In der künftigen Begründung zum Bebauungsplan werden Aussagen zur Umsetzung des Bebauungsplanes und zu den haushaltsmäßigen Auswirkungen enthalten sein.

®       Berücksichtigung.

 

 

 

Da es sich hier um eine heterogene Eigentümerstruktur handelt, stellt sich die Frage, welche Maßnahmen zur Neuordnung der Grundstücksverhältnisse (Umlegung, städtebaulicher Vertrag) zur Anwendung kommen sollen. Der Hinweis, dass der Eingriff in die privaten Grundstücke durch eine Flächenumlegung ausgeglichen werden kann (Anlage 4, S. 13), ist hier wenig hilfreich, da viel zu allgemein formuliert. Soll hier wirklich eine Flächenumlegung im Sinne des § 58 BauGB durchgeführt werden? Ist geprüft worden, ob nicht eine Wertumlegung besser zur Anwendung kommen sollte?

 

Im Plangebiet gibt es im Wesentlichen 2 Haupteigentümer, das Land Berlin und die Bundesrepublik Deutschland. Die übrigen Eigentümer verfügen nur über kleinere Grundstücke, die sich (von einzelnen Ausnahmen abgesehen) in das Erschließungsraster einfügen lassen, ohne dass eine Neuordnung erforderlich wäre. Die Neuordnung der Grundstücke, die sich nicht einfügen lassen, bzw. die dem Land Berlin und der Bundesrepublik Deutschland gehören, soll auf freiwilliger Basis erfolgen und durch städtebauliche Verträge geregelt werden.

®       Wird im weiteren Verfahren geklärt.

 

 

 

Darüber hinaus stellt sich die Frage nach den Folgekosten der Planung, d.h. wer die Kosten für die Infrastrukturmaßnahmen (Erschließung, soziale Infrastruktur) trägt. Aufgrund der Haushaltssituation ist nicht davon auszugehen, dass die Kosten von der öffentlichen Hand übernommen bzw. vorfinanziert werden können. Darüber hinaus stehen Planungen grundsätzlich unter dem Prinzip der Haushaltsneutralität. Es ist nach den vorliegenden Unterlagen aber auch nicht erkennbar, ob möglicherweise ein Investor vorhanden ist, mit dem ein städtebaulicher Vertrag abgeschlossen werden kann, in dem dieser sich – unter Berücksichtigung des Prinzips der Angemessenheit – zur Übernahme von Kosten und Aufwendungen verpflichtet, die der öffentlichen Hand in diesem Zusammenhang entstehen.

 

Die Finanzierung der öffentlichen Verkehrsflächen und Grünflächen soll ebenfalls durch städtebauliche Verträge geregelt werden. In diesen zwischen dem Land Berlin und den künftigen Investoren bzw. Grundstückseigentümern auszuhandelnden Verträgen sollen sich die künftigen Investoren bzw. Grundstückseigentümer verpflichten, die erforderlichen öffentlichen Anlagen anteilsmäßig mit zu finanzieren. Die vertraglichen Regelungen müssen bis zum Beschluss des Bezirksamtes gemäß § 6 Absatz 3 AGBauGB über das Abwägungsergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 BauGB abgeschlossen werden. Es wird davon ausgegangen, dass dem Land Berlin durch das Bauvorhaben Karlshorst/Ost keine haushaltsmäßigen Mehrbelastungen entstehen.

®       Wird im weiteren Verfahren geklärt.

 

 

 

Da es sich hier um ein großes Planungsgebiet handelt (ca. 54 ha), ist in der Summe mit erheblichen Kosten für die Grundstücksneuordnung, Erschließung und andere Maßnahmen zu rechnen. Umso wichtiger ist deshalb bereits in dieser Planungsphase ein Kosten- und Finanzierungskonzept, um die finanziellen Auswirkungen abschätzen zu können. In der Begründung zum Bebauungsplan bedarf es somit noch einiger ergänzender Aussagen zur Grundstücksneuordnung und zu den haushaltsmäßigen Auswirkungen der Planung.

 

Parallel zum Bebauungsplanverfahren wird eine Wirtschaftlichkeitsberechnung zum Bauvorhaben Karlshorst/Ost erarbeitet, die auch Aussagen zu den erwarteten Kosten enthält. Aufgrund einzelner Unwägbarkeiten, insbesondere hinsichtlich der Altlasten, liegen jedoch noch keine ausreichend aussagekräftigen Zahlen vor. In der künftigen Begründung zum Bebauungsplan werden Aussagen zur Grundstücksneuordnung und sonstigen Vereinbarungen sowie zu den haushaltsmäßigen Auswirkungen der Planung enthalten sein.

®       Wird im weiteren Verfahren geklärt.

 

 

 

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass gemäß Nr. 5 (städtebauliche Kennzahlen) der Erläuterung insgesamt ca. 1095 WE errichtet werden sollen und es sich somit um ein Vorhaben handelt, dass gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 5 AGBauGB ein dringendes Gesamtinteresse Berlins berühren kann.

 

Die Stellungnahme entspricht den Erkenntnissen des Fachbereichs Stadtplanung.

® Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen.

 

3b

Senatsverwaltung für Stadt­entwicklung, Abt. I B

SenStadt I B 23

 

Schreiben vom 27.06.2005
eingegangen am 26.07.2005

 

Aufgrund der originären Zuständigkeiten der Referate I A und I B für die vorbereitende Bauleitplanung (Nr. 8 Abs. 2 ZustKatAZG) wird sich zur Abstimmung der Bauleitplanung wie folgt geäußert:

 

1.  zur Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan und Beachtung der regionalplanerischen Festlegungen (textliche Darstellung):

     Der vorgelegte Planungsstand ist aus dem Flächennutzungsplan auch ohne Änderung entwickelbar.

 

2.  Übereinstimmung mit Stadtentwicklungsplänen (außer Verkehr) und sonstigen eigenen thematischen und teilräumlichen Entwicklungsplanungen:

     Der Bebauungsplan ist nicht festsetzungsfähig, wenn Bahnflächen nicht aus der Planfeststellung entlassen sind.

 

 

 

 

 

 

Die Stellungnahme entspricht den Erkenntnissen des Fachbereichs Stadtplanung.

® Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen.

 

 

Im weiteren Verfahren wird die Entlassung der innerhalb des Plangebiets gelegenen Bahnflächen aus der Planfeststellung angestrebt, um die Flächen als öffentliche Grünflächen entwickeln zu können.

®       Wird im weiteren Verfahren geklärt.

 

 

 

4.

Senatsverwaltung für Stadt­entwicklung, Abt. I E,

SenStadt I E 124

 

Schreiben vom 20.06.2005
eingegangen am 26.07.2005

 

Gegen den vorliegenden B-Planentwurf bestehen aus landschaftsplanerischer Sicht keine prinzipiellen Bedenken. Es bestehen jedoch Bedenken gegen den Umgang mit der Prüfung von Eingriffen. Die im Text dargestellte Ermittlung der Eingriffe und deren Kompensation sind unzureichend. Gemäß der Ziele des Landschaftsprogramms / Artenschutzprogramms werden u.a. der Erhalt der durch Strukturvielfalt geprägten außerordentlich hohen biotischen Vielfalt, die Schaffung zusätzlicher Lebensräume für Flora und Fauna, eine Extensivierung der Pflege der Grünflächen sowie der Erhalt wertvoller Biotope und Entwicklung örtlicher Biotopverbindungen bei Siedlungserweitungen und Nachverdichtung erforderlich.

 

Der Erläuterungstext zum vorliegenden Bebauungsplan-Entwurf enthält noch keine Aussagen zu möglichen durch den Bebauungsplan verursachte Eingriffe. Die Ermittlung der Eingriffs-Ausgleichsbilanz zum Bebauungsplan XVII-50a erfolgt mit dem in der Umweltprüfung integrierten Eingriffsgutachten. Erste Ergebnisse werden Mitte 2006 erwartet.

®       Wird im weiteren Verfahren geklärt.

 

 

 

Die Aussage des Erläuterungstextes unter Punkt. 4.3 (Art der baulichen Nutzung), dass nur wenige, unzusammenhängende, schützenswerte Biotope durch Bebauung in Anspruch genommen werden, ist sehr fragwürdig. Es werden insgesamt ca. 9 ha zusammenhängender, wertvoller Biotope vernichtet. Dies betrifft sowohl den Sportplatz und dessen umgebende Flächen, als auch die östlich angrenzenden Bereiche bis zum Bahngelände. Unabhängig von einer möglichen Bebauung gemäß § 34 BauGB müssen wertvolle,    eventuell geschützte Biotope und Arten (§ 26a NatSchGBln) auch außerhalb der Flächen für eine Schutzgebietsausweisung untersucht und bestimmt werden.

 

Im Zusammenhang mit der Erstellung der Umweltprüfung wird auch eine Bestandsaufnahme und Bewertung der im Plangebiet vorhandenen Biotope erfolgen. Die entsprechenden Aussagen werden als Entscheidungsgrundlage für den künftigen Umgang mit den Biotopen herangezogen. Es wird davon ausgegangen, dass nicht alle vorhandenen geschützten Biotope erhalten werden und Ausnahmegenehmigungen auf Grundlage einer fundierten Bestandsaufnahme und einer Ausgleichskonzeption erforderlich sein werden. In besonderen Einzelfällen ist jedoch auch eine Änderung der Planungskonzeption zum Schutz der vorhandenen Biotope denkbar.

®       Wird im weiteren Verfahren geklärt.

 

 

 

Weiterhin sind auch in den übrigen brach gefallenen Grundstücken und Gebäuden wertvolle, eventuell geschützte Einzelbiotope und Arten zu vermuten. Insbesondere feldherpethologische und avifaunistische Untersuchungen werden zur Ermittlung eines Eingriffstatbestandes und einer eventuell Befreiung, bzw. der folgenden Minderungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen erforderlich.

 

Im Rahmen der Umweltprüfung wird eine umfassende faunistische Untersuchung des Plangebiets durchgeführt, von der insbesondere Aussagen hinsichtlich der Bestände von Rast- und Brutvögeln, von Heuschrecken, Reptilien und insbesondere Fledermäusen erwartet werden.

®       Wird im weiteren Verfahren geklärt.

 

 

 

Unter Punkt 4.2 (Städtebauliche Konzeption) wird hinsichtlich der öffentlichen Freiflächen die Aussage getroffen, dass das LSG/NSG im Osten entlang der Bahn als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft ausgewiesen werden soll. Gleichzeitig wird diese Fläche aber auch als öffentliche Grünfläche ausgewiesen. Hier besteht ein Konflikt, da eine intensive Erholungsnutzung von Anwohnern aus den Wohngebieten (ca. 2000 EW?) nicht mit den Zielen einer Schutzgebietsausweisung, insbesondere mit einem NSG, in Übereinstimmung zu bringen ist.

 

Gemäß der übergeordneten und bezirklichen Planung (FNP und BEP) sollen die Flächen entlang der Bahn zu einem übergeordneten Grünzug entwickelt werden, der nicht nur ökologischen Anforderungen entsprechen soll, sondern auch der öffentlichen Grünversorgung und der Aufnahme eines Fuß- und Radweges dienen soll. Entsprechend müssen die Flächen öffentlich gewidmet werden. Hiervon unbenommen ist nicht auszuschließen, dass einzelne besonders schützenswerte Flächen für die Öffentlichkeit nicht zugänglich sein werden. Da die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche in dieser Randlage nicht zwangsläufig eine intensive Nutzung als Erholungsgebiet nach sich zieht, und auch die angestrebten Wohnungszahlen mit einem hohen Anteil privater Grünflächen eine eher behutsame Entwicklung des Gebietes bedeuten, wird die vorgesehene Festsetzung weiterhin beibehalten. Im weiteren Verfahren wird geprüft, welche zusätzlichen Regelungen in den Bebauungsplan aufzunehmen sind, um aufwertende Maßnahmen im Sinne des Naturschutzes zu gewährleisten und somit dem Planungsziel „Entwicklung von Natur und Landschaft“ entsprechen zu können.

®       Wird im weiteren Verfahren geklärt.

 

5.

Senatsverwaltung für Stadt­entwicklung, Abt. II

 

Keine Stellungnahme/keine Bedenken.

 

6.

Senatsverwaltung für Stadt­entwicklung, Abt. VII B,

SenStadt VII B 45

 

Schreiben vom 24.06.2005
eingegangen am 30.06.2005

 

Zum Bebauungsplan-Entwurf bestehen in verkehrsplanerischer Hinsicht keine grundsätzlichen Bedenken. An fachlichen Interessen sind aufgrund der Zuständigkeit der Abteilung VII B für die Planung der Hauptverkehrsstraßen mit vorwiegend überbezirklicher Funktion und anderer Straßen von besonderer Bedeutung (Nr. 10 Abs. 4 ZustKatAZG) folgende Hinweise zu benennen:

 

Verkehrliche Belange von gesamtstädtischer Bedeutung sind durch die Köpenicker Straße und die Straßenverbindung im Zuge der Straße „Am Heizhaus“ zur langfristig geplanten Tangentialen Verbindung Ost (TVO) als zukünftige übergeordnete Straßenverbindungen (gemäß FNP 2004) betroffen. Es handelt sich hier um langfristige Planungen. Mit der Planung der Straße Am Heizhaus und ihrer Verlängerung Richtung Osten kann auch zwischenzeitlich, unabhängig von der Realisierung der TVO, eine Ortsteilverbindung zu den Ortsteilen Biesdorf und Kaulsdorf Süd verfolgt werden und dem Mangel fehlender Verknüpfung zwischen den benachbarten Ortsteilen abgeholfen werden.

 

Die Stellungnahme entspricht den Erkenntnissen des Fachbereichs Stadtplanung.

® Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen.

 

 

 

Im Interesse einer stadtgestalterischen Aufwertung des Straßenraumes mit Bäumen und einer qualitativen Verbesserung durch die Integration von Radverkehrsanlagen wäre eine Querschnittsverbreiterung der Straße am Heizhaus auf 19,00 bis 20,00 m zu berücksichtigen.

 

Für die Straße am Heizhaus wird eine 20,00 m breite Straßenverkehrsfläche festgesetzt.

®       Berücksichtigung.

 

7.

Senatsverwaltung für Stadt­entwicklung, Abt. VIII D,

SenStadt VIII D 251

 

Schreiben vom 16.06.2005
eingegangen am 28.06.2005

 

Niederschlagsgewässer

Entsprechend den generellen Planungen der Berliner Wasserbetriebe ist für das Bebauungsplangebiet keine Ableitung von Niederschlagswässern in Richtung Rennbahngraben vorgesehen.

 

 

Die Stellungnahme entspricht den Erkenntnissen des Fachbereichs Stadtplanung.

® Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen.

 

 

 

 

Wasserschutzgebiete

Der gesamte Teil des Entwicklungsgebietes (zwischen Köpenicker Allee/Zwieseler Str. und Biesenhorster Weg) liegt im Wasserschutzgebiet für die Wasserwerke Wuhlheide/Kaulsdorf (weitere Schutzzone III B), so dass für diesen Bereich u.a. die Belange des Grundwasserschutzes zu beachten sind. Hierbei handelt es sich in erster Linie um die Verbringung des Oberflächenwassers.

 

 

Die Stellungnahme entspricht den Erkenntnissen des Fachbereichs Stadtplanung.

® Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen.

 

 

 

Da sich im gesamten Plangebiet kein Entwässerungsnetz der Berliner Wasserbetriebe befindet, soll die Oberflächenentwässerung über straßenbegleitende Muldenversickerung erfolgen. Dies ist jedoch nur bei Straßen mit DTV (durchschnittliche Tagesverkehrsbelastung) kleiner/gleich 2.000 Kfz/Tag zulässig. Gewerbeflächen, auf denen mit wasserführenden Stoffen umgegangen wird, sind über die S-Kanalisation zu entwässern. Die Dachflächenentwässerung geplanter Gewerbe-, Wohnbebauung hat über Versickerungsanlagen (Mulden) zu erfolgen. Eine abschließende Stellungnahme ist erst nach Vorlage des Entwicklungskonzeptes möglich.

 

Die bisherige Konzeption geht davon aus, dass die Entwässerung der öffentlichen Straßen über eine straßenbegleitende Muldenversickerung erfolgt. Für die Verbringung des Oberflächenwassers der befestigten Grundstücksflächen ist weitestgehend eine Versickerung über Mulden- und Mulden-Rigolensystem geplant. Zur Entwässerungskonzeption wird im weiteren Verfahren eine Abstimmung mit der zuständigen Senatsverwaltung, dem Bezirksamt und den Wasserbetrieben erfolgen.

®       Berücksichtigung.

 

 

 

Bodenschutz

Die im Geltungsbereich des B-Planes Karlshorst-Ost befindlichen Flächen des Bodenbelastungskatasters (BBK) sind in der Erläuterung aufgeführt. Lediglich die Altlastenfläche 6886 befindet sich in der Zuständigkeit des Ref. IX C von SenStadt. Die zu dieser Fläche in der Erläuterung enthaltene Aussage, dass eine vollständige Sanierung der Altlast durchgeführt wurde, entspricht nicht dem aktuellen Erkenntnisstand. Der letzte Absatz ist daher wie folgt zu ergänzen:

 

„Im August 2000 erfolgte der Abriss der Tankstelle, einschließlich dem Ausbau und der Entsorgung unterirdischer Tankbehälter und Kraftstoffleitungen. Beim Ausbau der erdverlegten Tanks wurden z.T. die ermittelten Bodenbelastungen ausgehoben. Der Aushub erfolgte jedoch nur in der ungesättigten Bodenzone. Die sich anschließenden halbjährigen Grundwasserbeprobungen zeigen nach wie vor eine hohe Grundwasserbelastung durch MKW und BTX an. Der Schaden ist lokal begrenzt, eine Fahnenausbildung im Grundwasserstrom wurde nicht festgestellt.“

 

 

Der entsprechende Absatz wird gemäß der Stellungnahme überarbeitet.

®       Berücksichtigung.

 

 

 

Grundsätzlich bestehen gegen die Planinhalte keine Bedenken. Bei Baumaßnahmen im Bereich der Katasterfläche ist das Referat IX C zu beteiligen. Die weiteren Katasterflächen befinden sich in der Zuständigkeit des Umweltamtes.

 

Die Stellungnahme entspricht den Erkenntnissen des Fachbereichs Stadtplanung.

® Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen.

 

8.

Senatsverwaltung für Stadt­entwicklung,
Landesdenkmalamt

 

Keine Stellungnahme/keine Bedenken.

 

 

9.

Senatsverwaltung für Wirtschaft, Arbeit und Frauen

Abt. III E,

SenWirt III E 25

 

Schreiben vom 20.06.2005
eingegangen am 21.06.2005

 

Gegen die Ziele des Bebauungsplanverfahrens bestehen keine Bedenken.

 

 

10.

Berliner Feuerwehr,
Serviceeinheit Bau und Grundstücke

 

Schreiben vom 28.06.2005
eingegangen am 28.06.2005

 

Bei der Prüfung der eingereichten Planungsunterlagen ergaben sich aus der Sicht der Berliner Feuerwehr folgende Anregungen und Hinweise:

 

Auf dem Grundstück befinden sich Löschwasserbrunnen  oder Tiefspiegelbrunnen oder Zisternen. Es wird darum gebeten den Lageplan zu beachten. Die Löschwasserentnahmestellen sind zu schützen und müssen für die Feuerwehrfahrzeuge immer nutzbar sein. Darüber hinaus bestehen keine Bedenken.

 

 

 

 

 

Sowohl der mit dem Schreiben vom 28.06.2005 zugesandte Lageplan als auch der am 15.08.2005 per Fax (auf Nachfrage) zugesandte Lageplan stellen Anlagen dar, die sich außerhalb des Plangebiets befinden. Es wird daher davon ausgegangen, dass sich innerhalb des Plangebiets keine entsprechenden Anlagen befinden.

®       Keine Berücksichtigung.

 

 

 

Bei der Berechnung der Trinkwasserleitungen ist zu berücksichtigen, dass für die Löschwasserversorgung folgende Mengen vorzuhalten sind:

In Wohngebieten mit Wohngebäuden, die 1-2 Geschosse besitzen, sind 600 l/min und bei Wohngebäuden mit mehr als 2 Geschossen 1000 l/min vorzuhalten. In Wohn- und Gewerbegebäuden mit Brandabschnitten, deren Gebäudegrundfläche bis zu 1.600 m² beträgt, sind 1.600 l/min vorzuhalten. Davon müssen 600 l in nicht mehr als 100 m, der Rest in einer Entfernung von nicht mehr als 300 m zum entferntesten Teil eines jeden Objektes erreichbar sein.

 

Die Vorgaben sind im Zuge der Ausbauplanung für die Erschließungsanlagen zu berücksichtigen. Für den Bebauungsplan ergeben sich keine Konsequenzen.

®       Keine Berücksichtigung.

 

11.

Berliner Gaswerke

(GASAG)

 

Schreiben vom 21.06.2005
eingegangen am 27.06.2005

 

Die Stellungnahme bedingt keine Änderung des Entwurfes zum Bebauungsplan. Sie verliert nach 12 Monaten ihre Gültigkeit bezüglich der Aussagen zu den vorhandenen GASAG-Anlagen und geplanten GASAG-Maßnahmen.

 

 

 

Die im Straßenbereich und in anderen Flächen liegenden Gasversorgungsleitungen können den beigefügten Kopien der Bestandspläne entnommen werden. Die Angaben über die Lage der Gasleitungen sind unverbindlich. Daher muss die genaue Lage der Gasversorgungs- und Anschlussleitungen durch Suchgräben (Probeschlitze) festgestellt werden.

 

Im Zusammenhang mit der Verwirklichung des o.a. Bebauungsplan-Entwurfs bestehen seitens der GASAG zurzeit keine Planungen. Im Geltungsbereich des Bebauungsplan-Entwurfs liegen diverse Niederdruck-Gasrohrleitungen, die auch einzelne Gebäude innerhalb des Bebauungsplangebietes mit Gas versorgen sowie einige außer Betrieb befindliche Gasleitungen.

 

Die aus den beiliegenden Bestandsplänen ersichtlichen Gasleitungen befinden sich weitgehend im vorhandenen und vom Bebauungsplan übernommenen öffentlichen Straßenland.

®       Berücksichtigung.

 

 

 

Mögliche Umverlegungen an Gasrohrleitungen

Veränderungen an den vorhandenen Gasrohrleitungen sind nur erforderlich, wenn Umbauten an den Fahrbahnen oder Gehwegen durchgeführt werden. Dies ist jedoch erst nach Herreichung und Auswertung der entsprechenden Ausbaupläne erkennbar.

 

 

Die Vorgaben sind im Zuge der Ausbauplanung für die Erschließungsanlagen zu berücksichtigen. Für den Bebauungsplan ergeben sich noch keine Konsequenzen.

®       Keine Berücksichtigung.

 

 

 

Sicherung von Gasleitungen

Sollten zurzeit öffentlich gewidmete Flächen, in denen Gasleitungen liegen, entwidmet werden, müssten zu gegebener Zeit diese Leitungen dringlich gesichert, bzw. ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu Gunsten der GASAG eingetragen werden.

 

 

Der Bebauungsplan-Entwurf sieht keine Festsetzungen vor, die eine Entwidmung öffentlicher Flächen nach sich ziehen. Sofern aus Sicht der GASAG die Festsetzung von Leitungsrechten notwendig erscheint, wird darum gebeten, die entsprechenden Bereiche zu benennen.

®       Keine Berücksichtigung.

 

 

 

Baumpflanzungen

Über Gasrohrleitungen dürfen keine Bäume gepflanzt werden. Straßenkappen dürfen nicht überbaut, überlagert, überpflanzt oder entfernt werden. Beim Ausheben von Pflanzgruben ist darauf zu achten, dass die Anlagen nicht beschädigt werden. Ein Mindestabstand von 1,50 m zwischen Stammmitte und Außenkante der Rohrleitungen sollte in allen Fällen angestrebt werden. Ist dies nicht möglich, so sind nur flach wurzelnde Bäume einzupflanzen, wobei gesichert sein muss, dass beim Herstellen der Pflanzgruben der Abstand zwischen Sohle Pflanzgrube und der Leitung mindestens 0,30 m beträgt. Hierbei sind in Absprache mit der GASAG Schutzmaßnahmen vorzunehmen, z.B. durch Einbringen einer Folie mit einer Wandstärke > 2 mm zwischen Leitung und Wurzelwerk (gilt nicht in der Nähe von PVC-Gasleitungen).

Es wird darauf hingewiesen, dass bei eventuellen Reparaturen, bei denen Gefahr in Verzug ist, der jeweilige Baum zu Lasten des Naturschutz- und Grünflächenamtes entfernt werden muss.

 

 

Die Stellungnahme entspricht den Erkenntnissen des Fachbereichs Stadtplanung.

® Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen.

 

 

 

Gasversorgung

Die GASAG ist an einer Gasversorgung der geplanten Neubebauung interessiert, da die hierfür notwendigen Anlagen vorhanden sind. Die Abteilung V – VI wird sich zu gegebener Zeit mit dem Stadtplanungsamt oder dem Investor diesbezüglich in Verbindung setzten.

 

 

Die Stellungnahme entspricht den Erkenntnissen des Fachbereichs Stadtplanung.

® Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen.

 

12.

Berliner Wasserbetriebe, Netz- und Anlagenbau

 

Schreiben vom 24.06.2005
eingegangen am 29.06.2005

 

Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung wird der Punkt 3.9 der Begründung hinsichtlich der Wasserversorgung und Entwässerung folgendermaßen konkretisiert:

 

„Die vorhandenen Trinkwasserleitungen stehen im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit zur Verfügung. Die Planung für die weitergehende Erschließung kann erst nach Vorliegen der entsprechenden Bedarfswerte vorgenommen werden.

Die Schmutzentwässerung ist im südlichen Bereich des Einzugsgebietes bis zur Rheinsteinstraße im freien Gefälle bis zum Pumpwerk Karlshorst II möglich. Aufgrund der Geländehöhen kann die geplante Schmutzentwässerung im nördlichen Bereich zwischen Robert-Siewert-Straße und Rheinsteinstraße nur teilweise an das vorhandene Schmutzwassernetz angeschlossen werden. In den anderen Bereichen kann nach ersten Untersuchungen nicht im freien Gefälle an die vorhandene Schmutzwasserkanalisation angeschlossen werden. Eine detaillierte Planung, die auch wirtschaftliche Aspekte berücksichtigt, kann erst nach Vorlage von Straßenlage- und –höhenplänen erarbeitet werden.“

 

Punkt 3.9 der Erläuterung wird der Stellungnahme entsprechend überarbeitet und in die Begründung zum Bebauungsplan aufgenommen.

®       Berücksichtigung.

 

 

 

Das Regenwasser der Grundstücke ist gemäß Rundschreiben der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung weitestgehend zur Versickerung zu bringen.

Für die geplante Regenentwässerung ist ein Regenwasserkonzept zu erstellen. Ein Anschluss an die vorhandene Regenwasserkanalisation ist nicht möglich.

 

Für das Plangebiet wird zurzeit eine Entwässerungskonzeption erarbeitet, die Mitte 2006 abgeschlossen sein soll. Die bisherige Konzeption geht davon aus, dass das anfallende Regenwasser weitgehend dezentral versickert und nur ein geringer Teil ggf. in die Regenwasserkanalisation geleitet wird. Hierzu wäre jedoch ein Anschluss an die vorhandene Regenwasserkanalisation erforderlich. Die noch offenen Punkte der Entwässerungskonzeption werden im weiteren Verfahren in Abstimmung mit der zuständigen Senatsverwaltung, dem Bezirksamt und den Wasserbetrieben geklärt.

®       Wird im weiteren Verfahren geklärt.

 

 

 

Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass sich das o.g. Pumpwerk Karlshorst II auf dem Grundstück Köpenicker Str. 121 befindet. Auf dem vorliegenden Bebauungsplan-Entwurf ist das Gebiet, auf dem sich das Pumpwerk befindet, als WA-Fläche dargestellt. Aus Sicht der BWB sollte diese Fläche als Fläche für abwassertechnische Anlagen ausgewiesen werden. Konkrete Angaben können jedoch erst im weiteren Verfahren gemacht werden, da der vorliegende Bebauungsplan einen schlechten Maßstab aufweist. Gleiches gilt für etwaige leitungsrechtliche Sicherungen.

 

Die für das Pumpwerk erforderliche Fläche wird als Versorgungsfläche mit einer entsprechenden Zweckbestimmung (Pumpwerk oder abwassertechnische Anlage) festgesetzt. Die genaue Abgrenzung der Fläche erfolgt in Abstimmung mit den Berliner Wasserbetrieben im weiteren Verfahren.

®       Berücksichtigung.

 

13a.

Bewag,

Immobilienplanung

 

Schreiben vom 15.06.2005
eingegangen am 16.06.2005

 

Gegen den Bebauungsplan-Entwurf werden keine Einwände erhoben. In dem betrachteten Gebiet befinden sich Bewag-Kabelanlagen sowie 5 Netzstationen (N 1984, N 1983, N 1901, N 1994, N 1962 und eine Übergabestation Ü 4702). Neun Pläne mit Kabeltrassen im Maßstab 1:500 sind beigefügt.

 

Als fachlicher Ansprechpartner für Rückfragen, unter Nennung der Eingabe Nr. 10 50 23 82, wird Herr Lungwitz, Tel.-Nr. 2671 1545, genannt. Standortprobleme werden durch das Projektmanagement West-Dienstbarkeiten (Herr Becker, Tel.-Nr. 2671 1615) gelöst.

Die Bewag-Richtlinien zum Schutz der Bewag-Kabelanlagen sind zu beachten. Die Bewag-Richtlinien wurden als Anlage beigefügt.

 

Die in den Plänen dargestellten Leitungen befinden sich, bis auf eine das Plangebiet mittig durchquerende Kabeltrasse, vollständig innerhalb der vorhandenen und durch den Bebauungsplan übernommenen öffentlichen Verkehrsflächen. Bezüglich der Kabeltrasse, die sich außerhalb der öffentlichen Flächen befindet und deren Lage nach Aussage der Bewag nicht genau bekannt ist, wird im weiteren Verfahren noch eine Abstimmung erfolgen.

®       Wird im weiteren Verfahren geklärt.

 

13b.

Bewag,

Wärme Berlin

 

Schreiben vom 15.06.2005
eingegangen am 20.06.2005

 

Der Bebauungsplan-Entwurf wurde hinsichtlich der Belange der Bewag Wärme geprüft. Ihr Planungsgebiet befindet sich in einem Bewag Wärme-Versorgungsgebiet (siehe Anlagen 1 und 2). Die Fernwärmetrassen sind bei Ihrer Baumaßnahme zu berücksichtigen. Es gilt dabei die „Richtlinie zum Schutz der Bewag-Fernwärme des Bereiches Wärme“, Ausgabe März 2005, die als Anlage 3 dem Schreiben beigefügt wurde.

Die vorhandenen Fernwärmeleitungen sind ausreichend dimensioniert und für höhere Übertragungsleistungen ausgelegt. Somit ist die Bewag in der Lage, die Fernwärmeversorgung für die Neubebauung zu übernehmen.

Dem Ziel der Lufteinhaltung kann durch die konsequente Anwendung emissionsfreier Wärmeversorgung mittels Fernwärme ein bedeutender Schritt näher gekommen werden.

Für weitere Fragen der Fernwärmeversorgung und Fernwärmeausbauplanung steht die Bewag gern zur Verfügung.

 

 

Die in den beigefügten Plänen dargestellten Leitungen befinden sich vollständig innerhalb der vorhandenen und durch den Bebauungsplan übernommenen öffentlichen Verkehrsflächen. Die Stellungnahme entspricht den Erkenntnissen des Fachbereichs Stadtplanung.

® Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen.

 

14.

Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR)

 

Schreiben vom 23.06.2005
eingegangen am 29.06.2005

 

Bauliche- oder Grundstücksinteressen der Berliner Stadtreinigungsbetriebe sowie Belange der Abfallbeseitigung werden nach den vorliegenden Unterlagen nicht berührt. Detaillierte Forderungen in reinigungstechnischer Hinsicht, soweit betroffen, können erst mit Vorlage der Entwurfszeichnungen (Straßenneubau/-umbau) gestellt werden.

 

Die Stellungnahme entspricht den Erkenntnissen des Fachbereichs Stadtplanung.

® Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen.

 

15.

Berliner Verkehrsbetriebe
(BVG),

Zentrale Leitungsverwaltung

 

Schreiben vom 23.06.2005
eingegangen am 28.06.2005

 

Gegen die im Bebauungsplan-Entwurf festgelegten Erläuterungen und Darstellungen bestehen aus Sicht der Berliner Verkehrsbetriebe vom Grundsatz her keine Bedenken. Von der BVG wahrzunehmende öffentliche Belange werden durch den Bebauungsplan nicht berührt. Vorsorglich wird auf den Omnibuslinienverkehr und die Haltestellen hingewiesen.

 

Für das Plangebiet wird zurzeit ein Verkehrskonzept erarbeitet. Dabei wird die derzeitige Buslinienführung im Verlauf der Zwieseler Straße mit entsprechenden Haltestellen berücksichtigt. Im weiteren Verfahren werden notwenige Abstimmungen mit der zuständigen Senatsverwaltung, dem Bezirksamt und der BVG geführt.

®       Wird im weiteren Verfahren geklärt.

 

16.

Landesschulamt

 

Keine Stellungnahme/keine Bedenken.

 

 

17.

Verkehrslenkung Berlin

 

Keine Stellungnahme/keine Bedenken.

 

 

18a.

Deutsche Bahn DB,
Service Immobilien GmbH, Niederlassung Berlin,

Liegenschaftsmanagement

 

Schreiben vom 31.05.2005
eingegangen am 03.06.2005

 

Es wird darüber informiert, dass die DB AG ab dem 10. Januar 2005 eine konzern- und bundesweit einheitliche Prozessreglung für den Ablauf der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (TöB) getroffen hat. Die operative Ausführung für die konzernweite TöB-Beteiligung erfolgt ab dem o.g. Datum durch die jeweilige Niederlassung der DB-Services Immobilien GmbH. In Zukunft sollen mit dem bundesweit einheitlichen Verfahren alle Beteiligten noch effizienter eingebunden werden. Für die Planer hat dies den Vorteil, dass somit eine klare Ansprechpartnerregelung in der Region gilt. Es wird darum gebeten, zukünftig alle Vorgänge in zweifacher Ausführung an folgende Adresse zu senden:

 

DB Services Immobilien GmbH
Niederlassung Berlin
Caroline-Michaelis-Straße 5-11
10115 Berlin

 

Das Verzeichnis der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung über die im Rahmen der Bauleitplanung zu beteiligenden Behörden und Träger öffentlicher Belange führt das Eisenbahnbundesamt (für die Planfeststellung) und die Deutsche Bahn Services Immobiliengesellschaft als die für die Belange der Bahn zuständigen Stellen auf. Eine Beteiligung weiterer Tochterunternehmen ist nicht vorgesehen und hat durch die genannten Stellen eigenverantwortlich zu erfolgen.

®       Keine Berücksichtigung.

 

 

 

Zur Abstimmung mit den anderen Konzernunternehmen wurde der Vorgang an die DB Netz AG mit der Bitte um Kenntnisnahme und Stellungnahme weitergeleitet.

 

 

 

 

Im Rahmen der Umstrukturierung der Bahnimmobilien wurden neue Eigentümer gebildet. Das Grundstück Robert-Siewert-Straße 140 sowie die Grundstücke am verlängerten Römerweg wurden dem Bundeseisenbahnvermögen (BEV) zugeordnet. Als Grundstückseigentümer nimmt das BEV Belange und Rechte im Rahmen des TöB-Verfahrens eigenverantwortlich wahr. Es wird daher darum gebeten, auch das BEV im Verfahren zu beteiligen. Die Anschrift lautet:

 

Bundeseisenbahnvermögen
Dienststelle Ost
Postfach 41 10 69/ 12120 Berlin

 

Die Hinweise bezüglich der neuen Grundstückszuordnung werden zur Kenntnis genommen. Der Aufforderung, das Bundeseisenbahnvermögen zu beteiligen wird jedoch nicht entsprochen. Das Verzeichnis der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung über die im Rahmen der Bauleitplanung zu beteiligenden Behörden und Träger öffentlicher Belange führt das Eisenbahnbundesamt (für die Planfeststellung) und die Deutsche Bahn Services Immobiliengesellschaft als die für die Belange der Bahn zuständigen Stellen auf. Eine Beteiligung weiterer Tochterunternehmen ist nicht vorgesehen und hat durch die genannten Stellen eigenverantwortlich zu erfolgen.

® Keine Berücksichtigung.

 

18b.

Die Bahn DB,
Service Immobilien GmbH, Niederlassung Berlin,
Liegenschaftsmanagement

 

Schreiben vom 26.06.2005
eingegangen am 30.06.2005

 

Aufgrund der großen Anzahl der vorliegenden Bauanträge, Bebauungspläne etc. sowie der Vielzahl zu beteiligenden Fachbereiche der Deutsche Bahn AG ist es der Abteilung Liegenschaftsmanagement und den Fachbereichen der Deutschen Bahn AG leider immer noch nicht möglich, den Bearbeitungszeitraum einzuhalten. Es wird um Verständnis und um eine erneute Terminverlängerung für die Abgabe der Stellungnahme bis zum 29. Juli 2005 sowie um eine Bestätigung der Terminverlängerung gebeten

 

® Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen.

 

18c

Die Bahn DB,
Service Immobilien GmbH, Niederlassung Berlin,
Liegenschaftsmanagement

 

Schreiben vom 22.07.2005
eingegangen am 28.07.2005

Gegen die Ziele sowie gegen die planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplan-Entwurfes XVII-50a des Bezirksamtes Lichtenberg von Berlin gibt es seitens der DB Services Immobilien GmbH keine Bedenken bzw. Einwände.

 

In der Anlage wird das Schreiben der DB Netz AG vom 28. Juli 2005 zur Kenntnis und Beachtung übergeben.

 

® Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen.

 

 

(der Stellungnahme der Service Immobilien GmbH liegt ein Schreiben der DB Netz AG vom 28.06.2005 als Anlage bei)

 

Aus den eingereichten Unterlagen ist ersichtlich, dass der vorgelegte Entwurf des Bebauungsplans an die Strecke 6080 Bln. Eichgestell - Biesdorfer Kreuz Nord grenzt.

 

Gemäß Artikel 1 § 2 Eisenbahnneuordnungsgesetz (ENeuOG vom 27.12.1993, BGGL. I S. 2378) ist die Deutsche Bahn AG über die Liegenschaften der Deutschen Reichsbahn verfügungsberechtigt. Es ist davon auszugehen, dass alle Grundstücke und Grundstücksteile, über die die Deutsche Bahn AG gemäß Artikel 1 § 22 ENeuOG verfügungsberechtigt ist, im allgemeinen dem besonderen Eisenbahnzweck dienen und die entsprechendenbaulichen Anlagen gemäß Artikel 5 § 18 ENeuOG als planfestgestellte Bahnanlage zu verstehen sind.

 

Die Stellungnahme entspricht den Erkenntnissen des Fachbereichs Stadtplanung.

® Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen.

 

 

 

Grundsätzlich ist bei Planungen zu sichern, dass es zu keiner Übertragung von Abstandsflächen gemäß § 6 der BauOBln kommt. Eine Übernahme von Baulasten auf Eisenbahngelände ist grundsätzlich auszuschließen. Ebenso ist die Zuwegung gemäß § 5 BauOBln ohne Inanspruchnahme von Eisenbahnflächen zu sichern. Weiterhin ist der § 17 der BauOBln zu beachten. Die vorgesehene Bebauung darf die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinflussen.

 

 

 

 

Anmerkung zu dem Schreiben der DB Netz AG:

Auf den folgenden 2 Seiten des Schreibens werden noch diverse Hinweise gegeben, welche Belange der Deutschen Bahn bei der Errichtung von baulichen Anlagen zu berücksichtigen sind. Diese Hinweise betreffen jedoch fast ausnahmslos Maßnahmen, die erst im Rahmen der Bauausführung von Interesse sind. Für die Bauleitplanung sind nur einzelne, im Folgenden aufgeführte Hinweise ggf. von Belang:

 

 

 

 

Die Zugänglichkeit zu den Bahnanlagen muss für Instandhaltungs- und Sanierungsarbeiten für die Mitarbeiter der Deutschen Bahn AG jederzeit möglich sein. Gemäß den vorgelegten Unterlagen ist für den Weg entlang derBahn ein Geh- und Leitungsrecht vorgesehen.

 

 

 

 

Konkrete Planungen in Eisenbahnnähe, die noch nicht im Entwurf ausgewiesen werden, sind uns zur Einsichtnahme bzw. Prüfung vorzulegen.

Für Baumaßnahmen im unmittelbaren Näherungsbereich der Bahnanlage, die im Zuge der Realisierung von Bauleitplanungen erforderlich sind, müssen besondere Anträge mit Bahnlageplänen im Maßstab 1:1000 und entsprechende Erläuterungsberichte an die folgend Adresse in minestens 4-facher Ausführung gestellt werden:

DB Services Immobilien GmbH, Niederlassung Berlin

Caroline Michaelis-Straße 5-11, 10115 Berlin

 

 

19.

Eisenbahn-Bundesamt,
Außenstelle Berlin

 

Keine Stellungnahme/keine Bedenken.

 

 

20.

Gemeinsame Landesplanungsabteilung,

GL 8.2

 

Schreiben vom 28.06.2005
eingegangen am 05.07.2005

 

Zu den Zielen, Grundsätzen und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung wird Folgendes mitgeteilt:

 

Planungsabsicht

Entwicklung eines Wohngebietes auf einer ehemals militärisch genutzten und zum Teil brach gefallenen innerstädtischen Baufläche.

 

 

 

 

Beurteilung der Planungsabsicht

 

1. Rechtliche Grundlagen zur Beurteilung der Planungsabsicht

Für die Planungen des Bezirkes Lichtenberg von Berlin ergeben sich die Erfordernisse der Raumordnung im Sinne des § 3 Raumordnungsgesetz (ROG) aus:

-    Raumordnungsgesetz (ROG) vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081), hier insbesondere § 2 Grundsätze der Raumordnung,

-    Gemeinsames Landesentwicklungsprogramm der Länder Berlin und Brandenburg (Landesentwicklungsprogramm . LEPro), Artikel 1 des Staatsvertrages vom 7. August 1997 (GVBl. S. 657), geändert durch Staatsvertrag vom 5. Mai 2003 (GVBl. S. 250),

-    Verordnung über den gemeinsamen Landesentwicklungsplan für den engeren Verflechtungsraum Brandenburg – Berlin (LEP eV) vom 2. März 1998 (GVBl. S 38),

-        Flächennutzungsplan (FNP) Berlin in der Fassung der Neubekanntmachung vom 8. Januar 2004 (ABl. S. 95), zuletzt geändert am 14. April 2005 (ABl. S. 1595).

 

Die Stellungnahme entspricht den Erkenntnissen des Fachbereichs Stadtplanung.

® Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen.

 

 

 

2.  Ziele, Grundsätze und sonstige Erfordernisse der Raumordnung

-        Ziel 1.01 LEP eV (Vorrang von Erneuerung und Verdichtung vor der Ausweisung neuer Siedlungsflächen und schnellstmögliche Beplanung brach gefallener Bauflächen),

-        Ziel 1.0.5 LEP eV (Bereitstellung nicht mehr benötigter, bisher militärisch genutzter innerörtlicher Militärflächen für Siedlungszwecke),

-        Ziel 1.2 FNP Berlin (Erhalt und Ausbau der Netzstruktur und Flächen übergeordneter Hauptverkehrsstraßen).

 

Die Stellungnahme entspricht den Erkenntnissen des Fachbereichs Stadtplanung.

® Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen.

 

 

 

 

3.  Beurteilung

Das Plangebiet liegt im Siedlungsbereich des LEP eV. Der Entwurf des Bebauungsplanes unterstützt Ziel 1.0.1 und Ziel 1.0.5 LEP eV. Durch die Überplanung einer im FNP Berlin dargestellten übergeordneten Hauptverkehrsstraße steht der Entwurf des Bebauungsplanes zunächst im Widerspruch mit Ziel 1.2 FNP Berlin. Die Straßenverbindung soll aber nicht unterbrochen sondern ca. 300 m weiter südlich im Zuge einer bestehenden Straße geführt werden. Da die Verbindungsfunktion durch die Trassenänderung nicht beeinträchtigt wird, steht der Entwurf des Bebauungsplanes im Einklang mit Ziel 1.2 FNP Berlin.

 

Der Entwurf des Bebauungsplanes XVII-50a ist den Zielen der Raumordnung angepasst.

 

Die Stellungnahme entspricht den Erkenntnissen des Fachbereichs Stadtplanung.

® Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen.

 

 

 

Hinweise

Die gemeinsame Landesplanungsabteilung ist im Aufstellungsverfahren als Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB nochmals zu beteiligen, um die Anpassung des Planes an die Ziele der Raumordnung festzustellen. Darüber hinaus ist eine erneute Beteiligung der gemeinsamen Landesplanungsabteilung durchzuführen, wenn sich nach der Mitteilung der Ziele, Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung das Aufstellungsverfahren erhebliche verzögert oder sich die Planinhalte wesentlich geändert haben.

 

Diese Mitteilung gilt, solange die Grundlagen, die zur Beurteilung Ihrer Planungsanzeige geführt haben, nicht wesentlich geändert wurden. Die Erfordernisse aus weiteren Rechtsvorschriften bleiben von dieser Mitteilung unberührt.

 

Die Stellungnahme entspricht den Erkenntnissen des Fachbereichs Stadtplanung.

® Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen.

 

21.

Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf,
Abt. Ökologische Stadtentwicklung

 

Schreiben vom 27.06.2005
eingegangen am 04.07.2005

 

 

Von den Planungszielen des Bebauungsplan-Entwurfs XVII-50a werden keine Belange des Bezirkes Marzahn-Hellersdorf berührt.

 

® Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen.

 

22.

Bezirksamt Treptow-Köpenick, Abt. Bauen und Stadtentwicklung

 

Schreiben vom 16.06.2005
eingegangen am 23.6.2005

 

Von den Planungszielen des Bebauungsplan-Entwurfs XVII-50a werden keine Belange des Bezirkes Treptow-Köpenick berührt.

 

® Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen.

 

23.

BLN, Berliner Landes-arbeitsgemeinschaft Naturschutz e.V.

 

Schreiben vom 30.06.2005
eingegangen am 01.07.2005

Nach Einsicht in die Unterlagen und einer Begehung des Gebietes wird wie folgt Stellung genommen:

 

Die planungsbefangene Fläche ist aus Sicht der BLN nach den bisher bekannten Informationen – auch aus Sicht der zuständigen NABU-Bezirksgruppe – aus Naturschutzsicht von hohem Interesse. Herr Schonert war kürzlich auf der Fläche und konnte einige bemerkenswerte Brutvögel beobachten. Es wird vermutet, dass das Büro Grabowski und Moeck in seiner Biotoptypkartierung von 1999 zu ähnlichen Ergebnissen kommt. Es liegt der BLN jedoch leider nicht vor. Es wird darum gebeten ein Exemplar bereit zu stellen, um die Situation besser einschätzen zu können.

 

 

 

 

Im Rahmen der Behördenbeteiligung gemäß § 4 (2) BauGB wird der BLN die überarbeitete aktuelle Biotopkartierung zugesandt.

® Berücksichtigung.

 

 

 

Es wird die Sorge geäußert, dass sich der Charakter des Gebietes durch die geplante Wohnbebauung erheblich ändern wird. Es wird zu einer Versiegelung, allein schon durch den Bau von Straßen kommen.

 

Es trifft zu, dass sich das Plangebiet durch die vorgesehene Baumaßnahme erheblich verändern wird. Hiermit ist jedoch nicht zwangsläufig eine erhebliche Beeinträchtigung aller Belange des Naturschutzes verbunden. Alleine durch die mit der Baumaßnahme erforderliche Beseitigung der Altlasten wird bereits eine wesentliche Verbesserung der ökologischen Situation erreicht. Des Weiteren sieht die Planung eine durchgrünte Wohnbebauung in einem bisher militärisch genutzten Bereich vor, und entspricht somit dem Ansatz der Nachhaltigkeit, wonach die Erneuerung und Verdichtung Vorrang vor der Ausweisung neuer Siedlungsflächen hat.

 

Mit der Umsetzung der Bebauungsplanung wird bezogen auf den gesamten Geltungsbereich voraussichtlich keine erhebliche Zunahme der Versiegelung verbunden sein. Das Plangebiet ist bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt partiell hoch versiegelt und die vorgesehene Planung sieht umfangreiche Grünflächen mit einer nur gering bis mittelhoch verdichteten Bebauung vor. Genauere Ergebnisse werden nach Fertigstellung der Umweltprüfung vorliegen.

®       Keine Berücksichtigung.

 

 

 

Es stellt sich die Frage, ob es überhaupt einen Bedarf für eine derartige Bebauung gibt. Das Projekt war ja in erster Linie gedacht für von Bonn nach Berlin umsiedelnde Bundesbedienstete. Diese dürften inzwischen alle in Berlin angekommen sein. Andere derartige Wohnbebauungen wie etwa in Gatow sind nur teilweise realisiert worden.

 

Es trifft zu, dass der Bedarf an Wohnungen insgesamt zur Zeit eher gering ist. Die Nachfrage nach Einfamilienhäusern in innenstadtnaher Lage ist jedoch in letzter Zeit wieder gestiegen, vergleichbare Bauvorhaben in Lichtenberg bestätigen diese Einschätzung. Es wird zudem davon ausgegangen, dass der Gesamtbedarf an Wohnungen im Ballungsraum Berlin mittel- bis langfristig wieder steigen wird.

Die vorgesehene Planung entspricht dem Flächennutzungsplan Berlin, dem Stadtentwicklungsplan Wohnen (StEP Wohnen) und der bezirklichen Bereichsentwicklungsplanung (BEP Alt-Lichtenberg) und stellt somit eine abgestimmte Planung dar, die nicht aufgrund einer zeitweise geringeren Nachfrage auf dem Wohnungsmarkt grundsätzlich in Frage gestellt werden soll.

®       Keine Berücksichtigung.

 

 

 

Es freut den BLN, dass umfassende Untersuchungen im Plangebiet vorgenommen werden sollen und ein auf den Bebauungsplanfestsetzungen basierendes Eingriffsgutachten erarbeitet werden soll. In diesem Rahmen wird es sicher zu einer neuen Biotoptypen-Kartierung kommen. Darüber hinaus dürfen bestimmte Tiergruppen nicht außer Acht gelassen werden. In derartigen Gebieten sind faunistische Untersuchungen unabdingbar zusätzlich zur Biotoptypenkartierung zu erbringen, denn diese sind durch Bewertungen der Biotypen nicht automatisch erfasst. Das „Wegwägen im vorhinein“ stellt eine unselige Planungspraxis dar.

 

Es trifft zu, dass im Rahmen der Umweltprüfung auch eine Biotopkartierung und eine faunistische Untersuchung durchgeführt wird.

Die gewonnen Erkenntnisse werden der bauleitplanerischen Abwägung zugeführt. Von einem "Wegwägen" kann weder allgemein noch im Speziellen gesprochen werden. Vielmehr werden alle Umweltbelange, die durch die Planung erheblich beeinträchtigt werden, gemäß den Vorgaben des BauGB im Umweltbericht aufbereitet. Die Belange von Natur und Landschaft werden in dem integrierten Eingriffsgutachten dargestellt. Die besonderen artenschutzrechtlichen Vorgaben des BNatSchG werden im Verfahren vollständig berücksichtigt.

®       Berücksichtigung.

 

 

 

Für das zu erstellende Gutachten sind folgende Mindestanforderungen an Untersuchungsumfang und –tiefe für Indikatorengruppen zu erstellen:

 

Gebäude- und Baumhöhlenbrüter: Fledermäuse, Brutvögel

relevante Biotopstrukturen: Für Fledermäuse und Brutvögel sind alle Bäume mit Baumhöhlen relevant. Für Fledermäuse sind außerdem die zahlreichen Bauwerke im Gebiet auf Fledermaussommer- und Winterquartiere zu überprüfen.

Erfassungszeitraum und –aufwand: Bei Vögeln sind mindestens 4-6 Begehungen während der Brutperiode (Ende März bis Ende Juni) notwendig, bei Fledermäusen mindestens 2 Beobachtungstermine in der Sommersaison (Mai bis August) zur Erfassung der Sommerquartiere/Wochenstuben und mindestens 2 Termine im Winter (September bis April) zur Erfassung der Winterquartiere.

Methodik: Bei Vögeln Erfassung der Brutvorkommen durch Beobachtung und akustische Wahrnehmung der arttypischen Gesänge. Bei Fledermäusen durch Kontrolle möglicher Schlafplätze und Registrierung mit Bat-Detektor.

Rechtlicher Schutzstatus: Alle Vogelarten sind besonders geschützt nach Bundesartenschutzverordnung, einige Arten streng geschützt nach Flora-Fauna-Habitatrichtlinie (Anhänge II und IV) und der Bundesartenschutzverordnung. Alle Fledermausarten sind grundsätzlich streng geschützt, fallen zusätzlich unter die Berner Konvention, Bonner Konvention und das EUROBATS-Abkommen!

 

Der Plangeber hat die besonderen artenschutzrechtlichen Vorgaben für das Bebauungsplanverfahren erkannt und eine faunistische Untersuchung für das Plangebiet beauftragt.

®       Berücksichtigung.

 

 

 

Zauneidechse

relevante Biotopstrukturen: Trockenrasen bzw. schüttere Vegetationsflächen inklusive angrenzender Waldränder und in unmittelbarer Nähe vorkommender Gebüsche.

Erfassungszeitraum und –aufwand: mindestens 3-4 Beobachtungstermine zwischen Frühjahr (Mai/Juni) und Spätsommer (Juli/August).

Methodik: Beobachtung, gezielte Nachsuche an Sonnenplätzen und Verstecken. Eventuell Auslegen künstlicher Verstecke (Fangbleche).

Rechtlicher Schutzstatus: Streng geschützte Art der Flora-Fauna-Habitatrichtlinie (Anhang IV) und der Bundesartenschutzverordnung.

 

 

 

 

Heuschrecken

relevante Biotopstrukturen: Alle Offenlandbiotope wie Trockenrasen, ruderale Staudenfluren inklusive der auf diesen Flächen vorhandenen Gebüsche.

Erfassungszeitraum und –aufwand: mindestens 4 Begehungen von Juli bis September.

Methodik: Sichtbeobachtungen, Streifnetzfänge und akustische Kartierung der arttypischen Gesänge.

Rechtlicher Schutzstatus: Einige Heuschreckenarten sind nach Bundesartenschutzverordnung besonders geschützt, davon wenige Arten streng geschützt.

 

 

 

 

Tagfalter

relevante Biotopstrukturen: Alle Offenlandbiotope wie schüttere Vegetationsflächen (Trockenrasen, Halbtrockenrasen) und ruderale Staudenfluren.

Erfassungszeitraum und –aufwand: 14tägige Kartierungen von April bis Oktober (siehe SenStadt 1999). Vorschlag: Im Juli und August jeweils zwei Kartierungen und im September und Oktober jeweils eine Kartierung.

Methodik: Sichtbeobachtung und Streifnetzfänge auf repräsentativen Probeflächen bzw. Transektkartierung.

Rechtlicher Schutzstatus: Viele Tragfalter sind nach Bundesartenschutzverordnung besonders geschützt, einige Arten nach Bundesartenschutzverordnung und Flora-Fauna-Habitatrichtlinie (Anhänge II und IV) sogar streng geschützt.

 

 

 

 

Stechimmen/Hautflügler (z. B. Wildbienen, Wegwespen, Grabwespen)

relevante Biotopstrukturen: Alle Offenlandbiotopem, insbesondere schüttere Vegetationsflächen und ruderale Staudenfluren.

Erfassungszeitraum und –aufwand: zwischen April und September. Vorschlag Juli, August, September ohne Frühjahrsaspekt, 4 Begehungen.

Methodik: Qualitative Erhebungen durch Steifnetzfänge in repräsentativen Probeflächen an Blüten sowie Nestersuche.

Rechtlicher Schutzstatus: Einige Arten sind nach Bundesartenschutzverordnung besonders geschützt.

 

 

 

 

Angaben hierzu entnommen der folgenden Literatur:

 

Petersen, B. et al. (2003): Das Europäische Schutzsystem Natura 2000. Ökologie und Verbreitung von Arten der FFH-Richtlinie in Deutschland. Band 1: Pflanzen und Wirbellose. Bundesamt für Naturschutz, Bonn-Bad Godesberg.

 

Petersen, B. et al. (2004): Das Europäische Schutzsystem Natura 2000. Ökologie und Verbreitung von Arten der FFH-Richtlinie in Deutschland. Band 2: Wirbeltiere. Bundesamt für Naturschutz, Bonn-Bad Godesberg.

 

Riecken, U. (1992): Planungsbezogene Bioindikation durch Tierarten und Tiergruppen. Grundlagen und Anwendung. Schriftenreihe für Landschaftspflege und Naturschutz, Heft 36, Bundesforschungsanstalt für Naturschutz und Landschaftsökologie, Bonn-Bad Godesberg.

 

Straub, D. (1999): Umweltverträglichkeitsprüfung und Eingriffsregelung in der Stadt- und Landschaftsplanung. Sen,Stadt Berlin.

 

®       Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen.

 

 

 

Die BLN behält sich vor, nach Eingang der Biotoptypenkartierung von 1999 die Stellungnahme zu ergänzen.

 

® Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen.

 


 

Stellungnahmen der betroffenen Fachämter des Bezirksamtes Lichtenberg

 



Nr.

Fachamt / Eingangsdatum

Stellungnahme

Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung

1.

BA Lichtenberg,

Abt. Stadtentwicklung,

Amt für Planen und Vermessen, Fachbereich Vermessung

 

Keine Stellungnahme/keine Bedenken.

 

 

2.

BA Lichtenberg,

Abt. Stadtentwicklung,

Bau- und Wohnungsaufsichtsamt

 

Keine Stellungnahme/keine Bedenken.

 

 

3.

BA Lichtenberg,

Abt. Stadtentwicklung,

Bauen und Verkehr,

BauTE

 

Schreiben vom 29.06.05
eingegangen am 14.07.2005

 

Im Bebauungsplanbereich ist vom Amt für Bauen und Verkehr die Fahrbahnerneuerung der Rheinsteinstraße von Königswinterstraße bis Zwieseler Straße als Investitionsmaßnahme ab dem Jahr 2007 vorgesehen.

Es wird davon ausgegangen, dass mit der Fahrbahnerneuerung keine Änderung des Straßenquerschnitts verbunden ist. Da der Bebauungsplan den innerhalb des Bebauungsplangebiets gelegenen Abschnitt der Rheinsteinstraße dem Bestand entsprechend übernimmt, ergeben sich keine Widersprüche.

Die Stellungnahme entspricht den Erkenntnissen des Fachbereichs Stadtplanung.

® Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen.

 

 

 

Mit dem Bauantrag für die Baumaßnahme Robert-Siewert-Straße 120, 122, 124 (Stellungnahmeersuchen des BWA vom 18.04.2005) wurde die Straßengrenze in der Zwieseler Straße im Bereich dieses Grundstücks auf 12,00 m Straßenbreite mit einer Eckabschrägung zur R.-Siewert-Straße entsprechend der nördlichen Fortsetzung der Zwieseler Straße reduziert.

Die Reduzierung der Zwieseler Straße widerspricht den Festsetzungen des vorliegenden Bebauungsplan-Entwurfs, der für die Zwieseler Straße eine einheitliche Breite von 15,00 m vorsieht. Da die genehmigten Gebäude einen ausreichenden Abstand (mindestens 5,00 m) zur im Bebauungsplan-Entwurf vorgesehenen Straßenbegrenzungslinie einhalten und somit durch eine geringfügige Grundstücksreduzierung keine städtebaulich unverträglichen Zustände eintreten würden, soll die im Bebauungsplan-Entwurf dargestellte Straßenbreite nicht verändert werden.

®  Keine Berücksichtigung.

 

 

 

Siedlungsstraßen von nur 8,00 m Breite werden vom Amt für Bauen und Verkehr bei Anlage einer Entwässerungsmulde für zu schmal erachtet. In der Wohnsiedlung „Am Carlsgarten“ Bebauungsplan 11-14a, sind die schmalsten Anliegerstraßen mit einer Breite von 8,65 m ausgewiesen, wobei die Versickerungsmulden eine Breite von 2,65 m einnehmen. Die Straßen müssten als verkehrsberuhigte Zone ausgewiesen werden und ohne Trennung von Fahrbahn und Gehweg hergestellt werden.

 

Die Straßen im Plangebiet, die eine reine Erschließungsfunktion erfüllen, erhalten eine Straßenbreite von 8,50 m.

®       Berücksichtigung.

 

Eine Festsetzung einer besonderen Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung „Verkehrsberuhigter Bereich“ ist nicht vorgesehen. Die Einteilung der Verkehrsflächen ist nicht Gegenstand des Bebauungsplans.

®       Keine Berücksichtigung.

 

 

 

Der Parkplatz für das Kapitulationsmuseum wurde überplant (vom Bebauungsplan XVII-50a), dafür ist entsprechender Ersatz von 20 PKW- und 2 Busstellplätzen zu schaffen.

 

Die angesprochenen Stellplätze müssen nicht innerhalb des öffentlichen Straßenlands nachgewiesen werden, sofern hierfür nicht bereits Verpflichtungen seitens des Bezirks bzw. des Landes Berlin bestehen. Die für das Museum vorgesehene Fläche ist ausreichend dimensioniert, um die erforderlichen Stellplätze auf dem Grundstück nachweisen zu können.

®       Keine Berücksichtigung.

 

 

 

Die Ost-West-Straße südlich des Kapitulationsmuseums verengt sich von 14,10 m im östlichen Bereich auf 12,10 m im Bereich der MI-Fläche, obwohl der Verkehr in Richtung Köpenicker Allee zunehmen wird. Es wird hier eine gleichmäßig durchgehende Breite vorgeschlagen.

 

Die Straße, die im vorliegenden Entwurf eine Breite von 12,10 m aufweist, wird um 2,40 m auf 14,50 m erweitert.

®       Berücksichtigung.

 

 

 

Die im Bebauungsplan-Entwurf vorgesehene Breite von 14,10 m für die Sammelstraßen ist sehr knapp bemessen. In der Wohnsiedlung „Am Carlsgarten“ wurden die Muldensysteme, die von den Berliner Wasserbetrieben zu berechnen sind, bei Straßen dieser Größenordnung und einseitiger Lage in einer Breite von 3,00 m angelegt. Damit lässt sich folgender Mindestquerschnitt entwickeln:

 

Fahrbahn:                     5,50 m (Begegnung zweier Lkw in

                                    langsamer Fahrt noch möglich)

Parkstreifen, einseitig     2,00 m (ggf. mit Baumreihe)

Mulde, einseitig             3,00 m (ohne Baumreihe)

Gehwege, beidseitig je   2,00 m (Mindestgehwegbreite)

 

Hieraus resultiert eine Gesamtbreite von 14,50 m. Die Breite von 14,50 m sollte für alle Sammelstraßen vorgesehen werden, in denen eine Muldenentwässerung geplant ist. Einer Reduzierung wird nur zugestimmt, wenn die BWB ausdrücklich eine geringere Muldenbreite als 3,00 m für ausreichend halten.

 

Die Straßen, die im vorliegenden Entwurf eine Breite von 14,10 m aufweisen, werden um 0,40 m auf 14,50 m erweitert.

®       Berücksichtigung.

 

 

 

Es bestehen Bedenken dagegen, dass die beiden Stichstraßen in Nord-Süd-Richtung an der öffentlichen Parkanlage mit einer Länge von 60,00 m und einer Breite von nur 8,00 m keine Wendemöglichkeiten anbieten. Die Notwendigkeit etwaiger Eckabschrägungen und weitere Details werden im weiteren Planungsverlauf untersucht.

 

Die angesprochenen Problempunkte (Wendemöglichkeiten und Eckabschrägungen) sind bekannt. Im Zusammenhang mit der Verkehrskonzeption und in Abstimmung mit der bezirklichen Fachbehörde werden im weiteren Verfahren geeignete Lösungsmöglichkeiten entwickelt.

®       Berücksichtigung.

 

 

 

Weitere Hinweise zu Umweltaspekten im Plangebiet bestehen von Seiten des Amtes für Bauen und Verkehr nicht.

 

 

4.

BA Lichtenberg,

Abt. Stadtentwicklung,

Amt für Planen und Vermessen,

Fachbereich Stadtplanung,

Untere Denkmalschutzbehörde

 

Keine Stellungnahme/keine Bedenken.

 

 

5.

BA Lichtenberg,

Abt. Jugend, Bildung und Sport,

Amt für Schule, Bildung und Sport,

BilSp B

 

Schreiben vom 30.06.2005
eingegangen am 04.07.2005

 

Der vorliegende Bebauungsplan-Entwurf „Karlshorst-Ost“ ist aus sportfachlicher Sicht inakzeptabel. Die Versorgung mit Sportflächen ist im Ortsteil Karlshorst außerordentlich defizitär. Wie in der Begründung unter 3.10 als Ergebnis der jahrelangen Planungen für Karlshorst-Ost im Einzelnen festgehalten, ist die Ausweisung von mehreren Sportplätzen und einer Sporthalle erforderlich. Den in diesem Stadtgebiet ansässigen Sportvereinen fehlt mindestens ein wettkampfgerechtes Großspielfeld. Aus diesem Grund ist der FV Karlshorst mit seinen 491 Mitgliedern gezwungen, im benachbarten Bezirk seinen Trainings- und Wettkampfbetrieb durchzuführen.

 

Die im Entwurf vorgesehene Festsetzung eines isolierten Kleinspielfeldes ist nicht bedarfsgerecht. Wegen seines Maßes (40/60) und des Fehlens der Fläche für ein Funktionsgebäude kommt der Sportplatz unter sportfachlichen Gesichtspunkten für Vereinssportzwecke und damit für die Vergabe durch das Amt bzw. für das Fachvermögen Sport nicht in Frage. Es kann nicht annähernd als Ausgleich für den konstatierten Bedarf anerkannt werden. Vielmehr ist es dringend erforderlich, für Karlshorst-Ost eine Fläche für die Errichtung einer multifunktionalen und wettkampfgerechten ungedeckten Sportanlage mit entsprechendem Funktionsgebäude auszuweisen.

 

Das Plangebiet eignet sich nicht zur Aufnahme der angesprochenen Sportanlage. Die einzige Fläche, die für die Aufnahme eines Großspielfeldes in Frage kommt, ist die vorgesehene mittig angeordnete Grünfläche (Quartierspark). Die Integration eines Sportplatzes mit Großspielfeld wäre hier von den reinen Flächenansprüchen her zwar möglich, die ursprüngliche Planungskonzeption für den Quartierspark würde hierdurch jedoch erheblich in Frage gestellt werden.

 

Die abgestimmte Planungskonzeption sieht vor, dass der Quartierspark vor allem der Nah­erholung dienen und eine Aufwertung des Wohngebiets herbeiführen soll. Die in der Stellungnahme geforderte Nutzung eines Sportplatzes mit Großspielfeld würde hingegen erheblichen Lärm erzeugen und somit der Entwicklung eines Wohngebiets entgegenwirken. Des Weiteren wird befürchtet, dass sich die sportlichen Einrichtungen und Anlagen auch in gestalterischer Hinsicht negativ auf die öffentliche Grünfläche auswirken und den Wert der Erholungsnutzung erheblich mindern könnten. Aus diesen Gründen soll innerhalb des Plangebiets kein Großspielfeld festgesetzt werden.

 

Da das bislang vorgesehen Kleinspielfeld innerhalb der öffentlichen Grünfläche (Quartierspark) nicht zur Verringerung des bezirklichen Versorgungsdefizits beitragen kann, wird auf die Festsetzung eines Kleinspielfeldes verzichtet.

®  Berücksichtigung.

 

 

 

Unabhängig davon ist es jedoch in jedem Fall wünschenswert, wenn für den Geltungsbereich „Karlshorst-Ost“ informelle Sportgelegenheiten für nicht organisierte Sportler als Angebote für Sport und Spiel in „öffentliche Parkanlagen“ geschaffen werden (Flächen sowie Strecken).

Es wird davon ausgegangen, dass bei der Anlage der öffentlichen Grünflächen auch informelle Sportmöglichkeiten geschaffen werden, solange hierdurch nicht der Charakter einer öffentlichen Grünfläche in Frage gestellt wird. Die Umsetzung solcher Maßnahmen erfolgt jedoch im Rahmen der Ausführungsplanung und muss nicht durch den Bebauungsplan vorbereitet werden.

®  Keine Berücksichtigung.

 

 

 

Wie bereits in der im vergangenen Jahr abgegebenen Stellungnahme formuliert, ist der am besten geeignete Sportanlagenstandort der, welcher sich in der Rheinpfalzallee / Zwieseler Straße befindet (Sportpark). Auf allen anderen in Rede stehenden Standorten, auch die außerhalb des Bebauungsplangebietes befindlichen Standorte in Karlshorst, ist es nicht möglich, und wenn dann nur mit einem wirtschaftlich nicht zu vertretenden Aufwand, mittel- oder langfristig eine Sportanlage zu errichten, die den Mindeststandards genügen würde.

 

Die angesprochene Fläche (Sportpark) ist für eine sportliche Nutzung nicht mehr geeignet und soll gemäß des abgestimmten städtebaulichen Konzeptes als Wohnbaufläche entwickelt werden. Die Ausweisung dieser Fläche als Sportstandort mit Großspielfeld würde das gesamte städtebauliche Grundgerüst in Frage stellen und wird daher nicht weiter verfolgt.

®       Keine Berücksichtigung.

 

6a.

BA Lichtenberg,

Abt. Umwelt und Gesundheit,

Amt für Umwelt und Natur,

Fachbereich Naturschutz und Landschaftsplanung,

UmNat NL 114

 

Schreiben vom ....06.2005
eingegangen am 30.06.2005

 

Schutzgut Tiere und Pflanzen

Das Gelände stellt sich derzeit als Refugium für Tiere und Pflanzen dar, große Bereiche sind unversiegelt und weisen einen wertvollen Baumbestand sowie mehrere 26a Biotope und bedeutende Brutvogelvorkommen auf. Durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes sind erhebliche Umweltauswirkungen durch den Verlust von Lebensräumen zu erwarten. Die der Umweltprüfung zugrunde zulegenden Ziele sind der Erhalt der Artenvielfalt, der Schutz besonders gefährdeter Arten, die Sicherung der Lebensräume sowie der Erhalt und die Entwicklung der Vernetzung von Lebensräumen (Biotopverbund).

 

Die Ermittlung der Umweltauswirkungen zum Bebauungsplan XVII-50a erfolgt mit der Umweltprüfung (mit integriertem Eingriffsgutachten). Nach Nr. 1b der Anlage zu § 2 Abs. 4 und 2a BauGB werden auch die Ziele des Umweltschutzes berücksichtigt.

® Berücksichtigung.

 

 

 

Schutzgut Landschaft

Mit der Bebauung des derzeit großräumig erlebbaren Landschaftsraumes werden erhebliche raumbedeutsame Umwelteinwirkungen auf das Landschaftsbild verbunden sein. Beeinträchtigungen der Vielfalt, Eigenart oder Schönheit der Landschaft sind bei erheblichen, nicht vermeidbaren Eingriffen durch landschaftsgestaltende und –pflegerische Maßnahmen auszugleichen.

Der landschaftsplanerische Fachbeitrag zur Bewältigung des Eingriffs muss Aussagen zu möglichen Auswirkungen des Bebauungsplanes auf Natur und Landschaft, zu Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung sowie zur Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung treffen.

 

Es wird keinen landschaftsplanerischen Fachbeitrag geben. Die Umweltprüfung wird jedoch eine Eingriffs-Ausgleichs­bilanz und Vorschläge zur Verminderung bzw. zum Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft enthalten.

® Berücksichtigung.

 

 

 

Im Übrigen ist nachzuweisen, dass ausreichend Flächen zur wohnungsnahen Grünversorgung zur Verfügung stehen, wobei der als LSG auszuweisende Grünzug nicht der wohnortnahen Grünversorgung dienen kann.

 

Der als LSG ausgewiesene Grünzug soll in erster Linie als naturnahe Grünfläche entwickelt werden, die für die Grünversorgung eine eher nachgeordnete Rolle spielen wird. Die wohnortnahe Versorgung mit Grünflächen soll hauptsächlich durch den zentral gelegenen Quartierspark nachgewiesen werden. Dieser besitzt mit 24.500 m² eine ausreichende Fläche (Stand April 2005), um den rechnerischen Bedarf an wohnungsnahen Grünflächen (auf Basis der Richtwerte des Landschaftsprogramms) abzudecken. Bei bis zu 2.700 Einwohnern ergibt sich ein Bedarf an rund 16.200 m² wohnungsnaher Grünflächen.

®       Berücksichtigung.

 

6b

BA Lichtenberg,

Abt. Umwelt und Gesundheit,

Amt für Umwelt und Natur,

Fachbereich Naturschutz und Landschaftsplanung,

UmNat NL 114

 

Schreiben vom 15.02.2006

Nach Prüfung des B-Plan-Entwurfes und des städtebaulichen Konzeptes wird um Berücksichtigung folgender Einwendungen gebeten.

 

Landschaftsplanung/Landschaftsprogramm

Das nördliche Plangebiet ist freiraumgeprägt. Im Landschafts- und Artenschutzprogramm Berlins ist die Stadtbrache zwischen KGA „Seegelände“ und der KGA „Biesenhorst II“ als Grün- und Freifläche und Artenreservoire für Arten ruderaler Standorte dargestellt. Die Darstellungen werden mit dem vorliegenden Entwurf durch Wohngebiete überplant. Die Eingriffsintensität bezüglich gefährdeter und streng geschützter Arten ist hier besonders hoch. Auch wenn das LAPRO an den FNP angepasst werden kann, sind die Ansprüche von wild lebenden Tieren und Pflanzen sowie ausreichende Erholungsflächen für die Menschen in der Abwägung zu berücksichtigen. Die ökologischen Belange wiegen hier aus Gründen des Artenschutzes besonders schwer.

Zudem sind auch nach § 25 des LEPro (Gemeinsames Landesentwicklungsprogramm der Länder Berlin und Brandenburg vom 16.11.2003) bei Konversion militärisch genutzter Flächen und Anlagen öffentliche Belange, zu denen die Darstellungen gehören, vorrangig zu berücksichtigen.

 

Im Zusammenhang mit der Erarbeitung der Umweltprüfung werden alle in der Stellungnahme aufgeworfenen Fragen und Forderungen behandelt. Aus der Erarbeitung des Umweltberichtes ergeben sich weitere Vorgaben für die Bauleitplanung. Die abschließende Entscheidung über Planungsinhalte, die auch die Belange des Naturschutzes betreffen, erfolgt durch den Bebauungsplan in Abwägung der teilweise gegensätzlichen Belange.

® Berücksichtigung.

 

 

 

Eingriffsregelung

Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.

Aus der Begründung zum Bebauungsplan wird deutlich, dass für den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplans die Zulässigkeit der geplanten Wohnbebauung bereits nach § 34 BauGB gegeben ist. Das heißt, die planerisch vorbereiteten Eingriffe würden keine Ausgleichsmaßnahmen erfordern. Ein Bebauungszusammenhang nach § 34 BauGB im Sinne der weiter unten aufgeführten Begriffsbestimmung ist im nördlichen, freiraumgeprägten Bereich aus landschaftsplanerischer Sicht nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Es wird sich daher nicht der Auffassung angeschlossen, dass die Eingriffe nach § 18 ff BNatSchG generell nicht ausgleichspflichtig wären, und um eine nochmalige Prüfung gebeten.

 

Unter den Begriff der Bebauung im Sine des § 34 BauGb fällt nicht jede beliebige bauliche Anlage. Gemeint sind nur Bauwerke, die für eine angemessene Fortentwicklung der vorhandenen Bebauung maßstabsbildend sind. Dies trifft ausschließlich auf Anlagen zu, die optisch wahrnehmbar und nach Art und Gewicht geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten Charakter zu prägen.  

BVerwG, Urteil vom 14.9.1992 – 4 C 15.90 und vom 17.6.1993 -4 C 17.91

 

Die Prüfung der derzeitigen planungsrechtlichen Ausgangssituation hat zu folgendem Ergebnis geführt:

 

Die im unmittelbaren Kreuzungsbereich Zwieseler Straße/Robert-Siewert-Straße gelegenen Baugrundstücke sind durch eine offene Einfamilienhausbebauung geprägt und wären somit gemäß § 34 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4 BauNVO zu beurteilen. Die zugrunde gelegte GRZ beträgt hier 0,2. Der übrige westliche Bereich zwischen Robert-Siewert-Straße und verlängerter Rheinpfalzallee wird durch eine aufgelockerte Anordnung überwiegend eingeschossiger, ehemals militärisch genutzter Gebäude (Ausnahme Hochbunker) in offener Bauweise geprägt und somit ebenfalls als Innenbereich gemäß § 34 BauGB eingeschätzt. Die zugrunde gelegte GRZ beträgt 0,4.

 

Auch der Bereich, der sich südlich der verlängerten Rheinpfalzallee anschließt und somit den überwiegenden Teil des Plangebiets einnimmt, wird aufgrund der vorhandenen Bebauung, die durch die ehemalige Kasernenanlage und teilweise mehrgeschossige Gewerbebauten geprägt ist, als Innenbereich eingeschätzt. Trotz eingelagerter vegetationsbestandener Brachflächen ist der Erschließungsanteil relativ hoch. Die Beurteilung gemäß § 34 Absatz 1 BauGB ergibt für diesen Bereich eine mögliche GRZ von 0,8.

 

Die Robert-Siewert-Straße, die Zwieseler Straße, die Rheinsteinstraße bis Höhe des Museums, die Köpenicker Allee und die Straße am Heizhaus werden planungsrechtlich als Verkehrsflächen eingestuft.

 

Die übrigen im Nordosten und im äußersten Süden des Plangebiets gelegenen Flächen liegen im Außenbereich und sind gemäß § 35 BauGB zu beurteilen.

®  Berücksichtigung.

 

 

 

Im Folgenden werden verschiedene aus naturschutzrechtlicher und landschaftsplanerischer Sicht erforderliche Vorgaben formuliert:

 

Bäume/Landschaftsbild

Im Planteil „Gehölzstrukturen“ des Landschaftsplanerischen Fachbeitrages sind fünf besonders erhaltenswerte Baumgruppen/Alleen hervorgehoben, die planerisch noch zu berücksichtigen sind. Sie prägen das Orts- und Landschaftsbild in besonderer Weise.

-   Die Baumallee der Winter-Linden nördlich des Sportplatzes,

-   der Rot-Eichen-Bestand südlich der geplanten öffentlichen Grünanlage,

-   die Reste einer Allee aus Holländischer Linde an der Zwieseler Straße,

-   der Straßenbaumbestand Amerikanischer Linden in Verlängerung derRheinpfalzallee sowie

-   das Eichen-Wäldchen im Norden an der Robert-Siewert-Straße

sind nicht annähernd gleichartig oder gleichwertig ersetzbar (Eindrücklich belegen das auch die hohen monetären Werte für Landschaftsbildverluste bezogen auf den vorliegenden B-Plan-Entwurf). Abgesehen davon sind genannten Baumreihen und Alleen auch Leitstrukturen für Flugbahnen der streng geschützten Fledermausarten. Beim Wäldchen an der Robert-Siewert-Straße handelt es sich nicht nur um einen wertvollen Eichenbestand, sondern auch um die einzige noch natürliche Bodengesellschaft im Geltungsbereich des Bebauungsplans.

 

Im weiteren Verfahren wird für das gesamte Plangebiet eine Umweltprüfung erarbeitet, die als Umweltbericht in die Begründung zum Bebauungsplan XVII-50a miteingefügt wird. Die Umweltprüfung beinhaltet auch die Erstellung einer Eingriffs-Ausgleichsbilanz. Im Rahmen der Umweltprüfung werden zudem Vorschläge für den künftigen Umgang mit den Schutzgütern von Natur und Landschaft unterbreitet, die im Rahmen der Abwägung auch Einfluss auf die Inhalte des Bebauungsplans haben können. Darüber hinaus sollen Vorschläge entwickelt werden, wie für die geschützten Biotope, die besonders geschützten Arten und die unter die Baumschutzverordnung fallenden Bäume, die durch die Planung nicht ausreichend berücksichtigt werden können, ein angemessener Ersatz geschaffen werden kann.

®  Berücksichtigung.

 

 

 

Die Erhaltung dieser Baumbestände soll planerisch gesichert werden – durch Einbeziehung in öffentliche Grünanlagen (Wäldchen) oder ggf. durch Erhaltungsfestsetzungen (Baumalleen). Ferner sind wertvolle Einzelbäume (Stammumfänge größer als 200 cm), die zur landschaftlichen Kennzeichnung des Gebietes beitragen, bei der Modifizierung des städtebaulichen Konzeptes zu berücksichtigen. Dazu zählen insbesondere drei Eichen mit den Nummern 064, 067 (Stammumfang über 400 cm) und 076.

Noch nicht unter die Baumschutzverordnung fällt der Birkenstadtwald in den geplanten Wohngebieten WR 12 und WR 13. Auf Grund der allgemein höheren Artenvielfalt und einem höheren Vorkommen gefährdeter Arten hat der Birken-Reinbestand einen besonders hohen Biotopwert. Der Stadtwald (ca 500 m²) soll deshalb zusammen mit dem angrenzenden Gewässer (ca. 700m²) nicht überbaut, sondern in die Grünfläche 2 integriert werden. Die Fläche kann gleichzeitig als Ausgleichsfläche für zerstörte 26a Biotope zur Verfügung stehen (z.B. Herstellung von naturnaher Uferböschung).

 

 

 

 

Besonders geschützte Biotope

Im nordwestlichen Teil des Plangebiets befinden sich ca. 10.000 m² nach § 26a NatSchG Bln geschützte Magerrasen-Biotope (im B-Plan-Entwurf als WR 1, WR 5, WR 6, WA 4, WA 5 sowie auf öffentliche Verkehrsflächen dargestellt). Eine Ausnahmegenehmigung für deren Beseitigung kann erteilt werden, wenn die Beeinträchtigung der Biotope ausgeglichen werden kann. Geschützte Biotope müssen wiederhergestellt oder neu angelegt werden können. Eine Ausnahmegenehmigung kann auch erteilt werden, wenn die Maßnahmen aus Gründen des Gemeinwohls notwendig sind und diese Gründe das Interesse der Allgemeinheit am Schutz der Biotope überwiegen.

 

 

 

 

Die Ausgleichsmaßnahmen müssen im Landschaftsplanerischen Fachbeitrag beschrieben werden. Folgende Ausgleichsflächen für geschützte Biotope sollen planerisch gesichert werden:

-   Gewässer und Birkenstadtwald im Zentralbereich des Plangebiets,

-   Eichenwäldchen mit Vorwaldstadien an der Robert-Siewert-Straße,

-   nordöstlicher Planbereich gemäß Landschaftsprogramm.

 

Dass diese Flächen zum Teil Altlastenstandorte sind, die saniert werden müssen, steht der Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen auf sanierten Standorten nicht entgegen.

Für die Magerrasen-Biotope auf den Flächen der geplanten Wohngebiete WR 7 bis WR 10 wird keine Ausnahmegenehmigung in Aussicht gestellt. Für die Überbauung dieser Biotope sind keine Gründe erkennbar, dass das Gemeinwohl „Wo0hnungsvorsorge“ hier Vorrang vor dem Schutz der Biotope hat. Im Biotopverbund und als Lebensraum gefährdeter Arten sind die Trockenrasen-Biotope so wertvoll, dass sie als nicht ausgleichbar betrachtet werden können. Das Vorhandensein streng geschützter Arten wiegt hier besonders schwer. Anders verhielte es sich bei notwendigen Sanierungsmaßnahmen. Maßgeblich wäre dann das fachlich gebotene Handlungserfordernis. Wobei die Biotope nach der Sanierung wiederhergestellt werden müssten.

 

 

 

 

In engen räumlichen Zusammenhang mit den Magerrasen-Biotopen stehen Laubgebüsche trockener Standorte (innerhalb der nördlichen Erschließungsstraße) und frischer Standorte (im Bereich des geplanten Landschaftsschutzgebietes / WR 8), Vorwälder frischer Standorte (östlich des Eichenwäldchens an der Rober-Siewert-Straße / WR 2 bis 4) und Espenvorwälder (WR 7). Bei der Modifizierung des städtebaulichen Konzepts sollen auch diese Biotope berücksichtigt werden. Die Laubgebüsche und Vorwaldstadien im nordöstlichen Planbereich unterstreichen noch einmal die landschaftlichen Zusammenhänge und ihre Bedeutung für die Erholung und für die biologische Vielfalt). Die Voraussetzungen für eine Ausnahme von den Verboten des § 26a NatSchG Bln liegen hier nicht vor.

 

 

 

 

Auch für das besonders geschützte Kleingewässer-Biotop im geplanten WR 13 wird keine Ausnahmegenehmigung in Aussicht gestellt. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Überplanung des Gewässerbiotops (mit Grundwasseranschluss) ausgleichbar ist.

 

 

 

 

Besonders geschützte und streng geschützte Arten

Das artenschutzrechtliche Verbot, Nist-, Brut- und Wohn- oder Zufluchtstätten der geschützten Arten zu zerstören, ist einer Abwägung im Bebauungsplanverfahren nicht zugänglich. Befreiungsvoraussetzungen prüft die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung I E. Für streng geschützte Arten kann sich auch ein Vermeidungsgebot ableiten.

 

 

7.

BA Lichtenberg,

Abt. Umwelt und Gesundheit,

Amt für Umwelt und Natur,

Fachbereich Umwelt,

Um 210

 

Schreiben vom 23.06.2005
eingegangen am 27.06.2005

 

In dem Bebauungsplanbereich XVII-50a wurde ein Teil der Altlastverdachtsflächen untersucht, zum Teil handelt es sich dabei um Ersterkundungen und in Einzelfällen um weitergehende Untersuchungen. Von einigen Flächen liegen keine Bodenuntersuchungen vor, dort muss der Altlastverdacht noch durch Boden- und Grundwasseruntersuchungen geklärt werden. Aber auch dort wo Bodenuntersuchungen durchgeführt wurden, wurde größtenteils nicht bezüglich der geplanten Nutzung (Wohnbebauung) untersucht, sondern es wurden Ersterkundungen durchgeführt. Für die Wohnbebauung sind aber vorrangig die Oberbodenbereiche und die durchwurzelbaren Bodenschichten zu bewerten, die Probenahme muss dafür im Oberflächenbereich erfolgen (Oberflächenmischproben).

 

Die erste Stufe der zweistufig zu bearbeitenden Altlastenuntersuchung ist beauftragt worden. Die erste Stufe umfasst die Zusammenstellung der bereits vorliegenden Untersuchungsergebnisse und die Ersterfassung der noch nicht untersuchten Bereiche. Hieraus ableitend soll in Abstimmung mit dem Umweltamt Lichtenberg eine Empfehlung für die weitere Bearbeitung und den erforderlichen Untersuchungsumfang der zweiten Stufe formuliert werden. In der zweiten Stufe sollen aufbauend auf den Ergebnissen der 1. Stufe die Verdachtsflächen durch weitere Probebohrungen detaillierter untersucht werden, um den Umfang der möglichen Schadstoffausbreitung und das Gefährdungspotential benennen bzw. den Verdacht weitgehend ausräumen zu können.

®       Berücksichtigung.

 

 

 

Um den weiteren Untersuchungsbedarf festzulegen, muss folgendes geklärt sein:

-   Alle vorhandenen Gutachten müssen von einer sach- und fachkundigen Umweltfirma neu bewertet werden, einige Gutachten sind weit über 10 Jahre alt, die Bewertungsgrundlagen und Untersuchungsmethoden haben sich mit dem Inkrafttreten des Bundesbodenschutzgesetzes (1998) und der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (1999) gravierend verändert. Zum anderen müssen die Flächen bzgl. der geplanten Nutzung bewertet werden.

-   Es muss festgelegt werden, wie viel Bodenabtrag bei einer Neubebauung erfolgen soll. Die Bereiche, die sowieso abgetragen werden, müssen im Vorfeld nicht auf Eignung für Wohnnutzung untersucht werden. Aus Vorsorgegründen sollten in dem früher militärisch bzw. gewerblich genutzten Bereich 0,50 m abgetragen werden.

 

Zielsetzung ist eine abschließende Beurteilung der Altlastensituation im Plangebiet und die Definition entsprechender Maßnahmen, durch die gewährleistet werden kann, dass bei einer künftigen Wohn- und Freizeitnutzung keine Gefahren für Mensch oder Grundwasser auftreten werden.

®       Berücksichtigung.

 

 

 

 

Es ist mit erhöhten Entsorgungskosten für den Boden zu rechnen. In dem Bereich der sehr mächtigen Aufschüttungen auf der Altlastverdachtsfläche 6887 (östlicher Bereich auf der Altlastverdachtsfläche – über 3,00 m) muss im Vorfeld geklärt werden, ob die gesamte Aufschüttung abgetragen werden muss. Die Aufschüttung ist sehr inhomogen und weist zum Teil hohe Kontaminationen auf, zum anderen stellt sie kein Baugrund dar. Es muss auch geklärt sein, welcher Bodenabtrag für die Bebauung notwendig ist. Wenn ein Teil der Aufschüttung vor Ort belassen werden soll, muss der Bereich engmaschiger erkundet werden, um ausreichende Erkenntnisse zu erhalten.

 

Zielsetzung ist eine abschließende Beurteilung der Altlastensituation im Plangebiet und die Definition entsprechender Maßnahmen, durch die gewährleistet werden kann, dass bei einer künftigen Wohn- und Freizeitnutzung keine Gefahren für Mensch oder Grundwasser auftreten werden.

®       Berücksichtigung.

 

8.

BA Lichtenberg,

Abt. Wirtschaft und Immobilien,

Immobilienservice,

IS L

 

Schreiben vom 17.06.2005
eingegangen am 20.06.2005

 

 

Aus Sicht des Immobilienservice gibt es keine Einwände gegen den vorliegenden Bebauungsplan-Entwurf XVII-50a.

® Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen.

 

9.

BA Lichtenberg,

Abt. Wirtschaft und Immobilien,

Wirtschaftsförderung,

WiFö 1

 

Schreiben vom 30.06.2005
eingegangen am 05.07.2005

 

Mit der Aufstellung des Bebauungsplans XVII-50a (als Teilgebiet des Bebauungsplans XVII-50) sollen die planungsrechtlichen Grundlagen für eine geordnete städtebauliche Entwicklung des Geländes geschaffen werden. Ziel ist die Schaffung eines attraktiven Wohnquartiers.

Die Gewerbeflächen im ehemaligen Gewerbegebiet Karlshorst Ost sind Streulagen, eine Entwicklung der Areale für gewerbliche Nutzungen wird vom Bezirksamt nicht weiter verfolgt.

Aus Sicht der Wirtschaftsförderung gibt es gegen den vorliegenden Bebauungsplan-Entwurf keine Einwände.

Es wird jedoch darauf aufmerksam gemacht, dass bereits ansässige Unternehmen am Standort verbleiben sollten, unabwendbare Verlagerungen von Betrieben sind mit der Wirtschaftsförderung abzustimmen.

 

 

Der Bebauungsplan-Entwurf setzt die Flächen, die zurzeit gewerblich genutzt werden, weitgehend als Mischgebiet fest und berücksichtigt somit auch die vorhandene Bestandssituation. Unabhängig davon geht die dem Bebauungsplan zugrunde liegende städtebauliche Konzeption jedoch davon aus, dass die vorhandenen Betriebe langfristig verlagert und durch Wohn- und wohnverträgliche Gewerbenutzungen ersetzt werden, die sich städtebaulich besser in das vorhandene Siedlungsgebiet einfügen und eine Aufwertung des gesamten Bereiches herbeiführen können. Unabwendbare, mit der vorgesehenen Nutzung nicht vereinbare Verlagerungen werden mit der Wirtschaftsförderung abgestimmt.

®       Wird im weiteren Verfahren berücksichtigt.

 

10.

BA Lichtenberg,

Abt. Personal, Finanzen und Kultur,

Fachbereich Haushalts- und Finanzmanagement

 

Schreiben vom 15.06.2005
eingegangen am 16.06.2005

 

Die Aufstellung des Bebauungsplans XVII-50a wird seitens des Fachbereichs Haushalts- und Finanzmanagement zur Kenntnis genommen. Da keine finanziellen Auswirkungen auf den Haushalt des Bezirks Lichtenberg erkennbar sind, ist eine Stellungnahme nicht möglich. Darüber hinausgehende Angaben des vorliegenden Entwurfs werden durch den Fachbereich Haushalts- und Finanzmanagement nicht beurteilt.

Es wird davon ausgegangen, dass die vorliegende Stellungnahme in der weiteren Arbeit entsprechende Berücksichtigung findet.

 

® Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen.

 

 

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Stapl E

Erstelldatum 25.07.2007 15:27:00

 

 

 

 

 

 

 

 

 
 

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