Drucksache - DS/0471/VI  

 
 
Betreff: Netzwerk Kinderschutz
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:BzStR FamJugGesBzStR FamJugGes,
Drucksache-Art:Vorlage zur KenntnisnahmeVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
30.08.2007 
10. Sitzung in der VI. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin zur Kenntnis genommen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
Vorlage z. Ktn. BA PDF-Dokument
Anlage 1  
Anlage 2  

Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung umseitige Vorlage zur Kenntnis zu nehmen:

Das Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

 

1.      Netzwerk Kinderschutz

 

Das Konzept befindet sich unter folgender Internetadresse:

 

www.berlin.de/sen/jugend/Kinder_und_Jugendschutz/Kinderschutz/Kindeswohlgefährdung

 

Ausgehend von den Kinderschutzbestimmungen im Kinder- und Jugendhilfe-weiterentwicklungsgesetz – KICK vom 01.10.2005 hat das Abgeordnetenhaus in seiner Sitzung am 10.11.2005 Folgendes beschlossen:

 

„Der Senat wird aufgefordert, ein integriertes Konzept zur Prävention, Beratung, Früherkennung, Krisenintervention und rechtzeitigen Hilfegewährung vorzulegen, das den Kinderschutz stärkt und der Gewaltenanwendung gegen Kinder durch Vernachlässigung, Kindesmisshandlung und Missbrauch entgegen wirkt.

 

Bei der Entwicklung des Konzepts sollen Erkenntnisse und Erfahrungen der Jugendämter und der Einrichtungen der freien und öffentlichen Träger der Jugendhilfe einbezogen werden. Des Weiteren soll darauf eingegangen werden, in wie weit die Sozialraumorientierung erweiterte Möglichkeiten für eine Verbesserung des Kinderschutzes bieten kann.“

 

Am 20.02.2007 beschloss der Senat von Berlin ein Konzept für ein Netzwerk Kinderschutz.

Gleichzeitig legte die Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung umfangreiche Empfehlungen zur Umsetzung des Schutzauftrages nach § 8a SGB VIII bei Kindeswohlgefährdung (Standards für dienstliche Regelungen für in der Kinder- und Jugendhilfe tätige Fachkräfte zur Erfüllung des Schutzauftrages nach § 8a Abs.1 SGB VIII bei Kindeswohlgefährdung) vor.

 

Ziele des Netzwerkes:

 

·        Gefährdete Kinder dürfen nicht in Zuständigkeitslücken zwischen Ämtern, Schulen, Gerichten, freien Trägern, Einrichtungen und Eltern „verloren“ gehen!

·        Bündelungen von Ressourcen und Kompetenzen, klare Benennung von Verantwortlichkeiten

 

·        Entwicklung eines Frühwarnsystems durch enge Kooperation von Jugend- und Gesundheitsämtern, Polizei, Kliniken, Hebammen, Kinderärzten

·        Ein in der Praxis handhabbares, integriertes Konzept zur Prävention, Beratung, Früherkennung, Krisenintervention und rechtzeitiger Hilfegewährung, das den Kinderschutz stärkt und Gewaltenanwendung entgegenwirkt.

 

1.1.            Berliner Hotline Kinderschutz

 

Diese ist seit dem 01.05.2007 rund um die Uhr unter der Rufnummer 61 00 66 zu erreichen und steht insbesondere Selbst- und Fremdmeldern zur Verfügung. Bei jeder eingehenden Meldung wird durch den Berater eine Risikoabschätzung vorgenommen. Jeder eingehende Anruf wird bei der Hotline Kinderschutz schriftlich dokumentiert und per Fax sowie telefonisch an das zuständige Jugendamt weiter geleitet.

 

Angestrebt für den Herbst 2007 ist die Einrichtung einer einheitlichen Notrufnummer für alle Berliner Jugendämter.

Das Lichtenberger Jugendamt ist seit dem 01.08.07 unter folgender Notrufnummer zu erreichen: 90 296 5555.

 

2.       Ausführungsvorschriften über die Umsetzung des Schutzauftrages nach

§ 8a SGB VIII bei Kindeswohlgefährdung vom 01.03.2007

 

Orientiert an den Empfehlungen zur Umsetzung des Schutzauftrages gilt für alle in der öffentlichen Jugendhilfe tätigen Fachkräfte diese Vorschrift.

 

Die AV-Kinderschutz (Anlage 1) regelt folgende Bereiche:

 

·        Schutzauftrag des örtlichen Trägers der Jugendhilfe

·        Erreichbarkeit des Jugendamtes

·        Verfahrensstandards zur Risikoabschätzung

·        Vor-Ort-Besuch bei Vernachlässigungs- und Misshandlungsverdacht

·        Verfahren in den Notdiensten

·        Ergänzende Regelungen durch Rundschreiben

·        Zusammenarbeit mit anderen Stellen

·        Fallübergabe bei Kindeswohlgefährdung

·        Datenübermittlung

 

3.      Kinderschutzkonzeption des Jugendamtes Lichtenberg

 

Die seit 1993 gültige Kinderschutzkonzeption wurde entsprechend der rechtlichen Vorgaben überarbeitet und trat am  20.07.07 in Kraft (Anlage 2).

 

Für alle Sozialarbeiter der regionalen Dienste gilt der Grundsatz:

 

Kinderschutz hat oberste Priorität!

 

Die Kinderschutzkonzeption regelt das Verfahren zur Risikoabschätzung und orientiert sich hierbei an den diesbezüglichen Berlin einheitlichen Standards.

Bei jeder Mitteilung über eine eventuelle Kindeswohlgefährdung erfolgt eine erste Risikoabschätzung.

Hierbei gilt das Vier-Augen-Prinzip. Das Ergebnis der ersten Risikoabschätzung wird dokumentiert.

Liegt eine Kindeswohlgefährdung vor oder ist diese nicht auszuschließen, ist die fallverantwortliche sozialpädagogische Fachkraft verpflichtet, anhand des Berliner Kinderschutzbogens weiter zu recherchieren.

Der Berliner Kinderschutzbogen dient als Wahrnehmungs-, Dokumentations- und Bewertungsinstrument bei Kindeswohlgefährdung vom Erkennen über das Beurteilen bis zum Handeln.

 

Er beinhaltet u. a.:

 

·        Personalblatt/Genogramm

·        Erscheinungsbild des Kindes

·        Interaktionen

·        Grundversorgung und Schutz des Kindes

·        Hilfe- und Schutzkonzept

·        Risikofaktoren

·        Ressourcen und Prognosen

·        Übertragung der Einschätzungsdaten

·        Risikoeinschätzung

 

Die Kinderschutzkonzeption regelt auch die externe und interne Aktenabgabe, damit keine relevanten Informationen verloren gehen.

Die Aktenabgabe erfolgt in einem persönlichen Übergabegespräch, welches dokumentiert wird.

 

Im Jugendamt Lichtenberg werden die Sozialarbeiter in Fällen von Kindeswohlgefährdungen seit 1993 von zwei Kinderschutzkoordinatorinnen unterstützt und teilweise begleitet. In Fällen von sexuellem Missbrauch an Minderjährigen –konkret benannt oder nicht auszuschließen- sind die Kinderschutzkoorinatorinnen zwingend zu beteiligen.

In Fällen von Vernachlässigung, Misshandlung und häuslicher Gewalt können die Sozialarbeiter die Koordinatorinnen u. a. zur Unterstützung bei der Hilfeplanung, bei der Risikoeinschätzung, im Umgang mit den Eltern und im Umgang mit Helfersystemen nutzen.

 

Darüber hinaus sind die Koordinatorinnen für eine effektive Kooperation in Kinder-schutzangelegenheiten außerhalb und innerhalb des Bezirkes verantwortlich.

 

 

10360 Berlin,               .08.2007

 

 

 

 

 

Emmrich                                                            Räßler-Wolff

Bezirksbürgermeisterin                                   Bezirksstadtrat für

                                                                            Familie, Jugend und Gesundheit

 

Anlagen

Anlage 1 – AV Kinderschutz

Anlage 2 – Arbeitsanweisung Kinderschutzkonzeption Lichtenberg

 

 
 

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