Drucksache - DS/0458/VI
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Das
Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes zu entscheiden: Verordnung über die
Veränderungssperre 11-40/16 für das Grundstück Welsestraße 1, 3 (Flurstück 267)
und die Flurstücke 255, 366 sowie teilweise 264 im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Neu-Hohenschönhausen (Anlage 1). Begründung: Das Bezirksamt Lichtenberg von Berlin hat am 26.06.07 mit
der BA-Vorlage Nr. 6/135/2007 die Aufstellung des Bebauungsplanes 11-40
beschlossen und den Beschluss im Amtsblatt für Berlin Nr. 29 vom 06.07.2007
ortsüblich bekannt gemacht. Planungsziel des Bebauungsplanes 11-40 ist die Festsetzung
eines Mischgebietes und eines allgemeinen Wohngebietes sowie von
Gemeinbedarfsflächen, öffentlichen Grün- und Verkehrsflächen. Der Bebauungsplan
ist erforderlich, um eine geordnete städtebauliche Entwicklung der durch den
Abriss nicht mehr benötigter Gemeinbedarfseinrichtungen freiwerdenden Randlage
des Wohngebietes sicherzustellen. Durch den Bebauungsplan sollen die drei
Baufelder neu strukturiert, die Überbaubarkeit geregelt und mögliche Nutzungen
definiert werden. Dabei kommt der Nähe zur vorhandenen Wohnbebauung und dem
damit verbundenen Schutzaspekt sowie dem Ausgleich möglicher
Versorgungsdefizite (z.B. Kinderspielplatz) besondere Bedeutung zu. Im
östlichen Bereich soll der Übergang zum Landschaftsraum gestaltet werden. Darüber hinaus ist beabsichtigt, die Zulässigkeit von
Einzelhandel im Geltungsbereich des Bebauungsplanes 11-40 generell
auszuschließen, um den Fortbestand und die Funktionsfähigkeit der in das
Wohngebiet integrierten Nebenzentren zu gewährleisten und eine mit der
geplanten Nutzung verbundene überdimensionale Flächenversiegelung abzuwenden. Im
Geltungsbereich des Bebauungsplanes 11-40 befinden sich das von der
Veränderungssperre betroffene Grundstück Welsestrasse 1, 3 (Flurstück 267) und
die Flurstücke 255 und 366 sowie teilweise 264 des Bezirkes Lichtenberg,
Ortsteil Neu-Hohenschönhausen. Für die Grundstücke Welsestrasse 1,
3 (Flurstück 267) und die Flurstücke 255 und 366 wurde am 04.06.2007 ein
Bauvorbescheidsantrag zur Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses –
bestehend aus einem Lebensmitteldiscounter, einem Dienstleister sowie 20 Wohneinheiten
für betreutes Wohnen- mit 60 PKW-Stellplätzen - gestellt. Die Errichtung des geplanten
Vorhabens widerspricht den Zielen des Bebauungsplanes 11-40, weil durch das
angefragte Vorhaben gemäß Lageplan vom 31.05.2007 Flächen beansprucht werden, deren
Art und Weise der Überbauung und deren Nutzungsmaß in anderer Form geregelt
werden sollen. Darüber hinaus widerspricht der vorgesehene
Lebensmitteldiscounter der planerischen Zielsetzung, den Einzelhandel innerhalb
des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes 11-40 generell auszuschließen. Das Vorhaben wurde gemäß § 15
Baugesetzbuch (BauGB) zurückgestellt. Damit wurde die Entscheidung über die
Zulässigkeit des Vorhabens für die Dauer von 12 Monaten ausgesetzt. Zur Sicherung der Planung für den
Geltungsbereich des B-Planes 11-40 ist der Erlass der Veränderungssperre für
das genannte Grundstück, die Flurstücke und Flurstücksteile unerlässlich. Die
Veränderungssperre tritt gemäß § 17 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) nach Ablauf
von 2 Jahren außer Kraft, sofern sie nicht verlängert wird. Anlage 2: räumlicher
Geltungsbereich
Berlin, den
.08.2007
____________________________ _____________________________________ Emmrich Geisel Bezirksbürgermeisterin Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung, Bauen, Umwelt und Verkehr
Anlage 1 Verordnung über die Veränderungssperre 11-
40/16 im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Neu-
Hohenschönhausen Vom........................2007 Auf Grund des § 16 Abs. 1 des
Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom § 1 Für das Grundstück
Welsestraße 1, 3 (Flurstück 267) und die Flurstücke 255, 366 sowie teilweise
264 im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Neu-Hohenschönhausen, für die das
Bezirksamt neben anderen Grundstücken die Aufstellung eines Bebauungsplans beschlossen
hat, tritt eine Veränderungssperre gemäß § 14 des Baugesetzbuchs ein. § 2 Je
ein Übersichtsplan mit den Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs der Veränderungssperre
liegt zur kostenfreien Einsichtnahme beim Bezirksamt Lichtenberg von Berlin,
Abteilung Stadtentwicklung, Bauen, Umwelt und Verkehr, Amt für Planen und
Vermessen, Fachbereich Stadtplanung, und im Bau- und Wohnungsaufsichtsamt aus. § 3 Auf
die Vorschriften über 1. die Geltendmachung und die Herbeiführung der
Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile
durch die Veränderungssperre (§ 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Baugesetzbuchs) und 2. das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen
bei nicht fristgemäßer Geltendmachung (§ 18 Abs. 3 des Baugesetzbuchs) wird hingewiesen. § 4 Wer
die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss eine
Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Gesetzes zur Ausführung
des Baugesetzbuchs innerhalb von zwei Jahren seit der Verkündung dieser
Verordnung schriftlich gegenüber dem Bezirksamt Lichtenberg von Berlin geltend
machen; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.
Nach § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs wird die
Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes nach Ablauf der
in Satz 1 genannten Frist unbeachtlich. Die Beschränkung des Satzes 1 gilt
nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften
verletzt worden sind. § 5 Diese
Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt
für Berlin in Kraft. Berlin,
den .2007 Bezirksamt Lichtenberg von Berlin E
m m r i c h G
e i s e l Bezirksbürgermeisterin Bezirksstadtrat für
Stadtentwicklung, Bauen Umwelt
und Verkehr Anlage 2
Räumlicher
Geltungsbereich
der Veränderungssperre 11- 40/16 für das Grundstück Welsestrasse 1, 3
(Flurstück 267) und die Flurstücke 255 und 366 sowie
teilweise 264
im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Neu-Hohenschönhausen
ohne Maßstab |
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