Drucksache - DS/0404/VI  

 
 
Betreff: Vorhabenbezogener Bebauungsplan 11-17 VE
Arbeitstitel: östlich Rhinstraße/Treffurter Straße (Lidl)
Verfahrensstand: öffentliche Auslegung
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:BzStR StadtBauUmBzStR StadtBauUm,
Drucksache-Art:Vorlage zur BeschlussfassungVorlage zur Beschlussfassung
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
28.06.2007 
9. Sitzung in der VI. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin überwiesen   
Stadtentwicklung/Bauen und Verkehr Entscheidung
11.09.2007 
12. Sitzung in der VI. Wahlperiode des Ausschusses Stadtentwicklung/Bauen und Verkehr vertagt   
09.10.2007 
13. Sitzung in der VI. Wahlperiode des Ausschusses Stadtentwicklung/Bauen und Verkehr zurückgezogen   

Sachverhalt
Anlagen:
Vorlage z. Beschlussfassung PDF-Dokument

Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung umseitige Vorlage zu beschließen:

Das Bezirksamt bittet die BVV in Kenntnis des Entwurfes des Durchführungsvertrages (Anlage 4), Folgendes zu beschließen bzw. zu entscheiden:

 

a)   den sich aus der Abwägung ergebenden vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurf 11–17 VE vom 12.10.2005 für das Gelände zwischen Landsberger Allee, Rhinstraße, Allendorfer Weg, Kleingartenanlage „Sonnenblume“, ausgenommen die Grundstücke Treffurter Straße 10 und Allendorfer Weg 28 im Bezirk Lichtenberg von Berlin, Ortsteil Alt-Hohenschönhausen einschließlich der Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch.

 

Anlage 1: räumlicher Geltungsbereich

Anlage 2: Auswertung und Ergebnis

Anlage 3: Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurf gemäß § 9 Abs.

    8 Baugesetzbuch

Anlage 4: Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurf

     Der Originalplan liegt während der BVV-Sitzung aus.

 

Dieser Beschluss schließt Änderungen oder Ergänzungen aus redaktionellen oder Gründen der Rechtssicherheit, die den beschlossenen planerischen Inhalt nicht abändern, ein.

 

b)   über den Entwurf der Verordnung über die Festsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 11 – 17 VE

 

     Anlage 5: Entwurf der Verordnung

 

Begründung:

Der Beschluss des vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurfes durch die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 6 Abs. 3 Ausführungsgesetz zum Baugesetzbuch und die Entscheidung der Bezirksverordnetenversammlung über die Rechtsverordnung zum Bebauungsplan gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 Bezirksverwaltungsgesetz sind notwendige Voraussetzungen zur Festsetzung des Bebauungsplanes.

Die unter Punkt a) zu beschließende Änderungsermächtigung dient insbesondere der Minimierung des Zeitaufwandes im Bebauungsplanverfahren im Falle notwendig werdender geringfügiger Änderungen des Bebauungsplanes einschließlich der Begründung und der Rechtsverordnung zum Beispiel im Ergebnis der Rechtsprüfung der zuständigen Senatsverwaltung.

 

Berlin, den

 

 

 

____________________________              __________________________________

Emmrich                                                        Geisel

Bezirksbürgermeisterin                                  Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung, Bauen,

                                                                       Umwelt und Verkehr

 

 

 

 

                                                                                                                                          Anlage 1

 
Räumlicher Geltungsbereich

des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 11-17 VE

für das Gelände zwischen Landsberger Allee, Rhinstraße, Allendorfer Weg, Kleingartenanlage „Sonnenblume“, ausgenommen die Grundstücke Treffurter Straße 10 und Allendorfer Weg 28

im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Alt-Hohenschönhausen

 

 

                                                                                                                              Maßstab 1:5000

 

Ziel des Bebauungsplanes

 

Festsetzung eines Sondergebietes mit der Zweckbestimmung

Lebensmittelmarkt, Geschäfts- und Bürogebäude

 

                                                                                                                                          Anlage 2

 

 

 

 

Auswertung und Ergebnis der  öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch

zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 11 – 17 VE

 

 

für das Gelände zwischen Landsberger Allee, Rhinstraße, Allendorfer Weg, Kleingartenanlage „Sonnenblume“, ausgenommen die Grundstücke Treffurter Straße 10 und Allendorfer Weg 28, im Bezirk Lichtenberg von Berlin, Ortsteil Alt-Hohenschönhausen

 

 

 

öffentliche Auslegung in der Zeit vom 02.04.2007 bis 02.05.2007

 

Auswertung und Ergebnis der öffentlichen Auslegung

 

gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zum Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplan 11-17 VE für das Gelände zwischen Landsberger Allee, Rhinstraße, Allendorfer Weg, Kleingartenanlage „Sonnenblume“, ausgenommen die Grundstücke Treffurter Straße 10 und Allendorfer Weg 28, im Bezirk Lichtenberg von Berlin, Ortsteil Alt-Hohenschönhausen.

 

Zeit und Ort der Auslegung

 

Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wurde vom 02.04.2007 bis einschließlich 02.05.2007 in den Räumen des Fachbereiches Stadtplanung, Frankfurter Allee 187,  jeweils Montag bis Mittwoch von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr, Donnerstag von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr und Freitag von 8.00 Uhr bis 14.00 Uhr  öffentlich ausgelegt.

 

Art der Bekanntmachung

 

Anzeigen mit Planausschnitten in den Tageszeitungen „Berliner Zeitung“, „Der Tagesspiegel“ und „Berliner Morgenpost“ am 30.03.2007, Information der Bürger durch Aushänge in den Schaukästen der 5 Bürgerämter sowie Veröffentlichung im Amtsblatt für Berlin, 57. Jahrgang Nr. 13 vom 23. März 2007.

 

Planungsinhalt

 

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan 11-17 VE verfolgt das Ziel, das Vorhaben des LIDL-Lebensmittelmarktes und eines Geschäfts- und Bürogebäudes durch die Nutzungsausweisung Sonstiges Sondergebiet gemäß § 11 Abs. 1 und Abs. 3 BauNVO planungsrechtlich festzusetzen.

 

Die städtebaulichen Ziele, die mit diesem vorhabenbezogenen Bebauungsplan verfolgt werden, lassen sich wie folgt zusammenfassen:

 

-            Städtebauliche Neuordnung und geordnete Gestaltung der derzeit überwiegend brachliegenden Flächen als Abschluss des Siedlungsgebietes an der Landsberger Allee und Rhinstraße und städtebauliche Aufwertung dieses Kreuzungsbereiches;

-            nutzungsorientierte Gliederung der Flächen und baulichen Anlagen;

-            geordnete Entwicklung der Erschließung des Plangebietes und der räumlichen Verteilung des Verkehrs;

-            Maßnahmen zum Bodenschutz und zum Schutz der angrenzenden Nutzungen;

-            aktive, ökologisch orientierte Neuordnung der Fläche im Sinne einer Verträglichkeit von Belastungen aus Abgasen, Schadstoffen und Lärm.

Die Gestaltung der baulichen Anlagen und Freiflächen soll vorbildhaft für den Kreuzungsbereich vorgenommen werden.

 


Träger öffentlicher Belange

Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 26.03.2007 über die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 BauGB benachrichtigt.

 

Es liegt keine schriftliche Stellungnahme vor.

 

Bürgerinnen und Bürger

Von der Möglichkeit, Hinweise vorzubringen sowie Einsicht in die Planung zu nehmen, machten 8 Bürger Gebrauch.

 

Es liegen  zwei schriftliche Stellungnahmen vor.

 

 

 

Auswertung der Hinweise und Stellungnahmen

 

Folgende Hinweise und Anregungen wurden erteilt:

 

1.         Berliner Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz e. V. vom 24.04.2007

 

Grundsätzlich wird das Einverständnis mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan erklärt. Insbesondere das Vorgehen zum Erhalt aufstehender Bäume und die Begrünung der Gebäudewand und des Gebäudedaches werden positiv bewertet.

 

1. Hinweis:

Forderung nach faunistischen Untersuchungen und der gutachterlichen Untersuchung von Brutvögeln, Fledermäusen, Reptilien, Amphibien und Insekten. Zudem sollten die Baumaßnahmen in jedem Fall außerhalb der Brutphase durchgeführt werden.

 

Stadtplanung:

Der Hinweis wird nicht berücksichtigt.

Es wurden keine Anzeichen oder konkrete Hinweise für das Vorkommen wildlebender Tier­arten beobachtet, die nicht regel­mä­ßig zum Inventar der aufgeführten Biotope zählen und somit auch in die Bilanz der Eingriffsgutachtens eingeflossen sind.

 

Die Beseitigung der Vegetation darf gemäß Naturschutzgesetz nicht im Zeitraum zwischen 01.03. und 30.09. durchgeführt werden.

 

 

2. Hinweis

Zudem wird der Wunsch geäußert, dass die vorhandenen Obstbäume untersucht werden, um ggf. die Erhaltung „alter Obstbaumsorten“ einzuleiten.

 

Stadtplanung:

Der Hinweis wird nicht berücksichtigt. Für diese Forderung besteht keine Rechtsgrundlage.

Es ist aber nicht davon auszugehen, dass im Plangebiet Obstbaumsorten vorkommen, die nicht auch an anderer Stelle in der Region noch vorhanden sind und somit das Erbgut erhalten bleibt. Eine Erhaltung von Obstbäumen innerhalb des Plangebietes ist aufgrund der geplanten Nutzung nicht möglich.

 

 

 

 

3. Hinweis

Um die Einstufung der vorgeschlagenen Kompensationsmaßnahmen vornehmen zu können, bittet der Stellungnehmende um die Mitteilung der Größe der extensiv begrünten Dachfläche.

 

Stadtplanung:

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

Im Umweltbericht ist die Ausgleichsmaßnahme A 5 „Dachbegrünung“ mit 1.950 m2 angegeben.

 

 

2.         Initiative der Anwohner Treffurter Straße und Allendorfer Weg vom 30.04.2007

 

Die Initiative der Anwohner der Treffurter Straße und Allendorfer Weg stellen eingangs fest, dass viele Anregungen der vergangenen Jahre in den Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes eingeflossen und dennoch gravierende negative Einflüsse durch LIDL zu erwarten sind.

 

Hinweise:

A_ Es wird bemängelt, dass der geplante Baukörper dem städtebaulichen Anliegen der Aufwertung des „Eingangsbereiches“ nach Hohenschönhausen nicht gerecht wird. Der völlig fensterlose Bau wirkt wie eine triste Mauer und passt nicht zu den Wohnhäusern der 20er/30er Jahre im Umfeld. Auch die geplante Wandbegrünung würde daran nichts ändern, sofern sie überhaupt anwächst.

 

Stadtplanung:

Der Hinweis ist berücksichtigt.

Um dem Kreuzungsbereich der beiden Hauptverkehrsstraßen Landsberger Allee/ Rhinstraße eine städtebauliche Fassung zu geben, wird ein Teil des Baukörpers des Lebensmittelmarktes und des Bürogebäudes im Bereich der Landsberger Allee zweigeschossig (Büronutzung im Obergeschoss und Aktionsverkaufsfläche im Erdgeschoss) ausgebildet. Die Fassade des 2-gesch. Baukörpers ist zur Landsberger Allee durch Fensterbänder gegliedert (Ober- und Erdgeschoss). Im Erdgeschoss befinden sich weiterhin mehrere Türöffnungen.

 

Lediglich der 1-geschossige Gebäudeteil des Lebensmittelmarktes weist entlang der Rhinstraße keine Öffnungen auf. Die Fassade wird in diesem Bereich durch den rhythmisierenden Wechsel zwischen Putz- und Verblendmauerwerk gegliedert und zur besseren Einbindung in Natur und Landschaft mit selbstklimmenden Pflanzen versehen.

 

 

Hinweise:

B_ Forderung nach Verlagerung des Lagerbereiches des Lebensmittelmarktes auf die Südseite des Gebäudes, um die Wohnhäuser Allendorfer Weg 21, 23 und Treffurter Straße 12 vor den täglich mehrmals stattfindenden Lieferungen und Entsorgungen zu schützen (Klimaanlagen, Abgase, Abfallbehälter, Lärm)

 

Stadtplanung:

Der Hinweis wurde teilweise berücksichtigt.

Die Problematik des Lärmschutzes wurde im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens durch ein Gutachten untersucht, das zu folgendem Ergebnis kommt:

Verursacher der Lärmüberschreitungen im Kreuzungsbereich Landsberger Allee/ Rhinstraße ist der von den beiden Hauptverkehrsstraßen ausgehende Verkehrslärm (im Bestand). Die Realisierung des geplanten Vorhabens wird sich positiv auf die vorhandene Siedlungsbebauung auswirken, da aufgrund der Stellung der Baukörper Abschirmungseffekte erreicht werden und sich der jetzt vorhandene Verkehrslärm geringfügig verringern wird.

 

Der Vorhabenträger ist für Ordnung und Sicherheit auf seinem Grundstück verantwortlich. Regelungen hierzu können nicht Gegenstand der Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes sein.

Die Anliefer- und Entsorgungszeiten für den Verbrauchermarkt sind ebenfalls nicht Gegen-stand der Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes. Sie werden im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens geregelt.

 

Aufgrund der Tatsache, dass der Baukörper des Lebensmittelmarktes ein standardisierter Fertigteilbau ist, sind die notwendigen Räume untereinander nicht austauschbar und stellen Festpunkte dar. Die Warenannahme befindet sich grundsätzlich an der dem Eingangsbereich gegenüberliegenden Schmalseite des Lebensmittelmarktes und ist eingehaust. Ein Müllraum im Gebäude ist nicht vorhanden.

Die Warenannahme ist gemäß Projektplan im Bereich der Zufahrt an der Rhinstraße angeordnet. Dies hat kurze Wege der Anlieferfahrzeuge zur Folge und der Anlieferverkehr auf dem rückwärtigen Grundstücksbereich (zwischen Fußweg und Lebensmittelmarkt) wird vermieden.

 

 

Hinweise:

C_ Forderung nach einer Lärmschutzwand entlang des Allendorfer Weges. Es wird bezweifelt, dass die geplante Hecke optimalen Schutz vor Lärm, Abgasen und Staub bietet. Es wird außerdem befürchtet, dass die Hecke von „Abkürzern“ zertreten wird und dass die Pflanzungen zu niedrig und durchlässig für eine Abschirmung sind. Aufgrund der Anlage eines Stellplatzes mit mehr als 100 Parkplätzen und täglich erwarteten 2000 motorisierten Besuchern unmittelbar an einem Wohngebiet. Aufgrund der Vernichtung von Biotopen und der Zunahme der Versiegelung des Bodens auf dem Vorhabengrundstück verlieren die Wohngrundstücke immens an Wert. Deshalb haben die Anlieger einen Anspruch darauf, so gut wie möglich vor umweltschädlichen Beeinträchtigungen geschützt zu werden.

Hinweis, dass die täglich 2000 motorisierten Besucher und mind. 3 LKW`s bis auf 10 m an die Wohngrundstücksgrenzen heranfahren und mehr Lärm verursachen, als der Verkehr des Kreuzungsbereiches.

 

 

Stadtplanung:

Der Hinweis wird nicht berücksichtigt

Die Planung sieht gemäß Freiflächenplan vor, entlang der Grundstücksgrenzen am Allendorfer Weg, am Grünen Weg und an der nördlichen Grundstücksgrenze auf dem  Flurstück 242 insgesamt 74 Bäume nach Pflanzliste I zu pflanzen.

Am Allendorfer Weg und auf dem Flurstück 242 ist zusätzlich eine Heckenpflanzung nach Artenliste II und IIa (einheimische Gehölze) und am Grünen Weg ist der Erhalt der vorhandenen Hecke vorgesehen.

Diese Maßnahmen dienen der Eingrünung und städtebaulichen Gliederung des Plangebietes und der verträglichen Gestaltung des Übergangs zwischen dem Siedlungsgebiet und dem großflächigen Einzelhandel.

 

 

Die Problematik des Lärmschutzes wurde im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens durch ein Gutachten untersucht, das zu folgendem Ergebnis kommt:

Verursacher der Lärmüberschreitungen im Kreuzungsbereich Landsberger Allee/ Rhinstraße ist der von den beiden Hauptverkehrsstraßen ausgehende Verkehrslärm (im Bestand). Die Realisierung des geplanten Vorhabens wird sich positiv auf die vorhandene Siedlungsbebauung auswirken, da aufgrund der Stellung der Baukörper Abschirmungseffekte erreicht werden und sich der jetzt vorhandene Verkehrslärm geringfügig verringern wird.

 

Im Übrigen ist die Anlieferzufahrt und die Zufahrt zum Parkplatz des Lebensmittelmarktes ca. 15 m von den Grenzen der Wohngrundstücke Allendorfer Weg 21 und 23 entfernt und der nächstgelege Stellplatz ca. 20m. Die westliche Grundstücksgrenze des Wohngrundstücks Allendorfer Weg 21 ist dagegen nur 15 m von der Hauptverkehrsstraße Rhinstraße entfernt, die eine wesentlich höhere Verkehrsbelastung aufweist (täglich ca. 33.900 Fahrzeuge). Im Verkehrsgutachten wird explizit darauf verwiesen, dass das Verkehrsaufkommen im Kreuzungsbereich Rhinstraße/ Landsberger Allee durchschnittlich um 1,2 % zunimmt und eine relevante Steigerung der Immissionsbelastung damit nicht gegeben ist.

 

Auch die Zahl der täglichen Besucher wird vom Verkehrsgutachter mit ca. 1000 und nicht mit 2000 Besuchern angegeben (der Hinweis im Verkehrsgutachten bezieht sich auf insgesamt 2000 Fahrten; diese Fahrten sind als Summe der Ankünfte und der Abfahrten angegeben).

 

Die angegebene Pflanzqualität ist für die Gründung einer Hecke üblich um das Anwachsen sicherzustellen, sie sagt nichts über die Endgröße der Hecke aus.

Eine mögliche Beschädigung der Hecke durch das Fehlverhalten von querenden Personen kann im Bebauungsplan nicht vorlaufend geregelt werden. Die Pflanzung muss aber durch den Vorhabenträger gemäß Festsetzungen und Durchführungsvertrag langfristig erhalten blei­ben und ist ggfs. auch nachzupflanzen, wenn Ausfälle auftreten. Ungeregeltes Queren der Hecke ist aber aufgrund der vorhandenen Wegebeziehungen nicht in nennenswertem Umfang zu erwarten.

 

 

Hinweise:

D_ Das Bezirksamt wird aufgefordert, den o.g. Interessen der Anwohner und Grundstückseigentümer gegenüber der Firma LIDL Rechnung zu tragen.

Die Initiative der Anwohner befürchtet, dass die Firma LIDL die Interessen der Anwohner nicht berücksichtigt und auf gute Nachbarschaft aus Profitgründen keinen Wert legt. Beispielhaft für diese Befürchtung wird angeführt, dass in den vergangenen 5 Jahren die Grundstücke verwahrlost und zur Müllhalde mit Unrat und Ungeziefer verkommen wären. Selbst nach schriftlicher Aufforderung der LIDL-Geschäftsführung vor einem Jahr durch die Anwohnerinitiative und einer Klageandrohung, die Grundstücke zu bereinigen, wurde nichts getan.

 

Abschließend wird vermutet, dass die Firma LIDL den 2. Bauabschnitt nie realisieren wird und nur der Lebensmittelmarkt im Kreuzungsbereich errichtet wird.

 

Stadtplanung:

Die Hinweise wurden  berücksichtigt

Zu den Zielen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 11-17 VE gehört u.a. das Vorhaben so anzulegen, dass keine Beeinträchtigungen der angrenzenden Wohnsiedlung auftreten. Daher wurden im Laufe des gesamten Verfahrens bei der Planung des Lebensmittelmarktes, Geschäfts- und Bürogebäudes die Hinweise der Bürger und der Träger öffentlicher Belange berücksichtigt.

Zur Beurteilung inwieweit eine Verträglichkeit des Vorhabens hergestellt wird, wurden in verschiedenen Gutachten Aussagen getroffen. Dazu zählen ein verkehrliches Gutachten vom Mai 2003, ein Lärmgutachten/ Immissionsprognose vom März/ Juni 2003, ein Eingriffsgutachten (in Natur und Landschaft) vom Mai/ August 2003 und ein Entwässerungskonzept vom Februar 2007.

An den vorliegenden Ergebnissen bzw. vorgeschlagenen Maßnahmen, die in die Bearbeitung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes und den Durchführungsvertrag eingeflossen sind, wird deutlich, dass der Schutz des angrenzenden Wohngebietes mit dem Vorhaben ausreichend sichergestellt wird.

 

Auch die Realisierungszeiträume für den 2. Bauabschnitt sind im Durchführungsvertrag durch eine Bauverpflichtung geregelt. Den Bauantrag für das Geschäfts- und Bürogebäude (Bauabschnitt II) stellt der Vorhabenträger demnach spätestens 60 Monate nach Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes.

 

 

 

 

 

Ergebnis:

 

Die im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen führten zu keiner Änderung des Entwurfes des vorhabenbezogenen B-Planes 11-17 VE.

 

Die Begründung  ist hinsichtlich der im Rahmen der öffentlichen Auslegung gegebenen Hinweise und der sich daraus ergebenden Abwägung  zu ergänzen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

                                                                                                                        Anlage 3

Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB

 

zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 11-17 VE

für das Gelände zwischen Landsberger Allee, Rhinstraße, Allendorfer Weg, Kleingartenanlage „Sonnenblume“, ausgenommen die Grundstücke Treffurter Straße 10 und Allendorfer Weg 28

 

im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Alt-Hohenschönhausen

 

 

                                                                                                                                                            Maßstab 1:5000

Berlin, Juni 2007


INHALTSVERZEICHNIS

 

I.       Planungsgegenstand  13

1.      Anlass und Erforderlichkeit 13

2.      Plangebiet 13

2.1     Geltungsbereich  13

2.1.1                Bestand. 14

2.1.2                Eigentumsverhältnisse. 14

2.1.3                Stadträumliche Einordnung. 17

2.1.4                Verkehrliche Erschließung. 17

2.1.5                Stadttechnische Erschließung. 18

2.2     Planerische Ausgangssituation  19

2.2.1                Flächennutzungsplan (FNP 2004) 19

2.2.2                Stadtentwicklungsplan Gewerbe (StEP Gewerbe 2000); Entwicklungskonzept für den produktionsgeprägten Bereich (EpB 2004) 20

2.2.3                Stadtentwicklungsplan Zentren u. Einzelhandel (STEP Zentren 1 u. 2) 20

2.2.4                Bereichsentwicklungsplanung. 20

2.2.5                Raumordnungsverfahren IKEA und FEDZ/ Landsberger Allee. 21

2.2.6                Bebauungsplanverfahren. 21

2.2.7                Vorhandene Grunddienstbarkeiten. 22

2.2.8                Altlasten. 22

II.      Planinhalt 23

1.      Entwicklung der Planungsüberlegungen  23

1.1.    Begleitende Gutachten  23

2.      Intention des Planes  24

2.1.    Projektbeschreibung  24

3.      Umweltbericht 26

3.1     Einleitung  26

3.1.1                Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Bebauungsplans. 27

3.1.2.1             Darstellung der Ziele des Umweltschutzes u. die Berücksichtigung im Bebauungsplan  28

3.2     Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen  29

3.2.1                Bestandsaufnahme. 30

3.2.1.1             Naturräumliche Grundlagen. 30

3.2.1.2             Boden und Wasser 30

3.2.1.3             Klima (Luft / Lärm) 30

3.2.1.4             Biotope und Arten. 31

3.2.1.5             Landschaftsbild / Erholungsnutzung. 32

3.2.1.6             Mensch. 32

3.2.1.7             Sach- und Kulturgüter 32

3.2.1.8             Biodiversität 33

3.2.2                Prognose des Umweltzustandes bei Durchführung des Plans / Nicht-Durchführung des Plans  33

3.2.2.1             Prognose des Umweltzustandes bei Durchführung des Plans. 33

3.2.2.2             Prognose des Umweltzustandes bei Nicht-Durchführung des Plans. 35

3.2.3                geplante Maßnahmen zur Vermeidung / zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen des Plans  35

3.2.4                Alternative Planungsmöglichkeiten. 37

3.3     Zusätzliche Angaben  37

3.3.1                wichtigste Merkmale der Umweltprüfung / Hinweise auf Wissenslücken. 37

3.3.2                geplante Maßnahmen zum Monitoringverfahren. 38

3.3.3                Allgemeinverständliche Zusammenfassung. 38

4.      Wesentlicher Planinhalt 38

4.1     Begründung der Festsetzungen  38

4.1.1                Art der baulichen Nutzung. 39

4.1.2                Maß der baulichen Nutzung, überbaubare Grundstücksflächen. 39

4.1.3                Verkehrsflächen. 41

4.1.4                Flächen zum Anpflanzen. 41

4.1.5                Geh-, Fahr- und Leitungsrechte. 41

4.2     Abwägung  42

4.2.1                Berücksichtigung des Allgemeinwohls. 42

4.2.2                Belange des Verkehrs. 43

4.2.3                Berücksichtigung der privaten Belange. 46

4.2.4                Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes. 48

4.2.5                Ergebnis der Abwägung. 49

III.     Auswirkungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes  50

1.      Auswirkungen auf die Umwelt 50

2.      Nutzungsstrukturelle und städtebauliche Auswirkungen  50

3.      Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzen  51

IV.     Durchführungsvertrag  52

V.      Planverfahren  54

1.      Mitteilung der Planungsabsicht 54

2.      Beschluss zur Aufstellung  54

3.      Frühzeitige Bürgerbeteiligung  54

4.      Beteiligung der Träger öffentlicher Belange  54

5.      Öffentliche Auslegung  55

6.      Weiterführung des Bebauungsplanverfahrens nach BauGB vom 23.September 2004  56

7.      Beteiligung der Behörden  56

8.      Öffentliche Auslegung  56

VI.     Rechtsgrundlagen  57

Anlage 1: Textliche Festsetzungen  58

Anlage 2: Pflanzlisten  59

 


 

I.          Planungsgegenstand

 

1.      Anlass und Erforderlichkeit

 

Anlass für die Einleitung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes nach § 12 BauGB ist die gegenüber dem Bezirksamt seitens der Firma LIDL Dienstleistung GmbH & Co. KG geäußerte Absicht, im Kreuzungsbereich Landsberger Allee/ Rhin-straße einen LIDL-Lebensmittelmarkt mit Büronutzung im Obergeschoss und ein Geschäfts- und Bürogebäude an der Landsberger Allee zu errichten.

 

Die betroffenen Grundstücke liegen im unbeplanten Innenbereich. Das geplante Vorhaben fügt sich insbesondere nach dem Maß der Nutzung und hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksflächen nicht in die nähere Umgebung ein, so dass das Vorhaben nach § 34 Baugesetzbuch nicht genehmigungsfähig ist.

Damit ist das für die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes nötige Planerfordernis nach § 12 BauGB gegeben.

 

Die Firma LIDL Dienstleistung GmbH & Co. KG hat als Vorhabenträger am 24.05.2002 den Antrag auf Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens nach § 12 BauGB beim Bezirksamt Lichtenberg eingereicht.

 

Die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist erforderlich, um das von der Firma LIDL Dienstleistung GmbH & Co. KG entwickelte Konzept zur Errichtung eines Lebensmittelmarktes und eines Geschäfts- und Bürogebäudes planungsrechtlich zu ermöglichen und gleichzeitig die Verwirklichung der städtebaulichen Zielsetzungen des Bezirkes sicherzustellen, d.h. insbesondere eine städtebauliche Aufwertung des Kreuzungsbereiches Landsberger Allee/Rhinstraße zu erreichen sowie eine Beeinträchtigung der angrenzenden Wohn- und Kleingartengebiete zu verhindern.

 

Das Bezirksamt Lichtenberg hat in seiner Sitzung am 15.10.2002 beschlossen, einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit der Bezeichnung 11-17 VE aufzustellen.

 

2.      Plangebiet

 

2.1    Geltungsbereich

 

Das Gebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes liegt im Bezirk Lichtenberg von Berlin, Ortsteil Alt-Hohenschönhausen.

Der Geltungsbereich umfasst das Gelände zwischen Landsberger Allee, Rhinstraße, Allendorfer Weg, Kleingartenanlage „Sonnenblume“, ausgenommen die Grundstücke Treffurter Straße 10 und Allendorfer Weg 28.

Die Größe des Gebietes umfasst insgesamt 1,52 ha. Das Plangebiet besitzt einen fast trapezförmigen Grundriss mit einer Ausdehnung des Baugebietes von 110 m an der Landsberger Allee und 100 m an der Rhinstraße.

 


2.1.1    Bestand

 

Im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 11-17 VE befinden sich Grundstücke mit Einfamilienhäusern bzw. gärtnerisch genutzte Wochenendgrundstücke mit Lauben. Alle Wohngebäude und Lauben stehen leer und die Grundstücke liegen brach. Mittig durch das Plangebiet verläuft die Treffurter Straße. Der Allendorfer Weg befindet sich an der nördlichen Plangebietsgrenze.

An die östliche Plangebietsgrenze grenzt der Grüne Weg  der Kleingartenanlage „Sonnenblume“.

Im südlichen Bereich des Plangebietes befinden sich der Haltestellenbereich und das Gleisbett der Straßenbahnlinie 16 und der MetroTram M 6 an der Landsberger Allee in Seitenlage.

Im Westen wird das Plangebiet durch die Rhinstraße mit dem Haltestellenbereich und Gleisbett der Straßenbahnlinie 27 und der MetroTram M 17 in Mittellage begrenzt. Im Gehwegbereich der Rhinstraße befindet sich eine Bus-Haltestelle der Linie 294.

Anzumerken ist, dass die Ruderalisierung und Vermüllung der Gärten ins­gesamt vorange­schritten ist, an den baulichen Anlagen deutliche Vandalis­mus­schäden feststellbar sind und auf Teilflächen der Flurstücke 213 und 215 sowie angrenzend ent­lang der Rhinstraße der nicht geschützte Baum- und Gehölzbestand beseitigt wurde.

 

2.1.2    Eigentumsverhältnisse

 

Das Plangebiet befindet sich in der Gemarkung Lichtenberg, Flur 21 und hat insgesamt eine Größe von 1,52 ha. Im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes liegen folgende Eigentumsverhältnisse* vor:

 


Grundstücke:

Flur-

stück

Fläche in m²

Straße

Eigentum

Nutzung

213

793

Allendorfer Weg 22

LIDL Dienstleistung GmbH & Co.KG

Gebäude und Freifläche

214

735

Allendorfer Weg 24/

Treffurter Straße 11

LIDL Dienstleistung GmbH & Co.KG

Gebäude und Freifläche

215

783

Treffurter Straße 9

LIDL Dienstleistung GmbH & Co.KG

Gebäude und Freifläche

216

828

Treffurter Straße 7

LIDL Dienstleistung GmbH & Co.KG

Gebäude und Freifläche

217

755

Treffurter Straße 5

LIDL Dienstleistung GmbH & Co.KG

Gebäude und Freifläche

242

705

Treffurter Straße 8

Liegenschaftsfond Berlin GmbH

(Eigentumsvormerkung im Grundbuch zugunsten LIDL Dienstleistung GmbH & Co.KG)

 

Gebäude und Freifläche

243

783

Treffurter Straße 6

LIDL Dienstleistung GmbH & Co.KG

Gebäude und Freifläche

244

829

Treffurter Straße 4

LIDL Dienstleistung GmbH & Co.KG

Gebäude und Freifläche

260

768

Landsberger Allee 359, 361, Treffurter Str. 1

LIDL Dienstleistung GmbH & Co.KG

Gebäude und Freifläche

508

427

Landsberger Allee 367

Liegenschaftsfond Berlin GmbH

(Eigentumsvormerkung im Grundbuch zugunsten LIDL Dienstleistung GmbH & Co.KG)

 

Gebäude und Freifläche

510

346

Landsberger Allee 365

Liegenschaftsfond Berlin GmbH

(Eigentumsvormerkung im Grundbuch zugunsten LIDL Dienstleistung GmbH & Co.KG)

 

Gebäude und Freifläche

512

229

Landsberger Allee 363, Treffurter Str. 2

Liegenschaftsfond Berlin GmbH

(Eigentumsvormerkung im Grundbuch zugunsten LIDL Dienstleistung GmbH & Co.KG)

 

Gebäude und Freifläche

 

 


Verkehrsflächen:

Flurstück

Fläche in m²

Straße

Eigentum

Nutzung

170

23.770

Rhinstraße

Land Berlin

Verkehrsfläche (teilweise)

212

425

Allendorfer Weg

Land Berlin

Verkehrsfläche (teilweise)

262

3

Treffurter Straße

Land Berlin

(Eigentumsvormerkung im Grundbuch zugunsten LIDL Dienstleistung GmbH & Co.KG)

 

Verkehrsfläche

469

456

Landsberger Allee/

Treffurter Str.

Land Berlin

Verkehrsfläche

470

163

Landsberger Allee/

Treffurter Str.

Land Berlin

Verkehrsfläche

471

5.788

davon eine Teil-fäche

von ca. 1.200 im Geltungs-bereich 11-17 VE

Treffurter Straße

Land Berlin

LIDL Dienstleistung GmbH & Co.KG (Eigentumsvormerkung im Grundbuch)

Verkehrsfläche

472

70

Landsberger Allee/

Treffurter Str.

Land Berlin

Verkehrsfläche

474

81

Landsberger Allee/

Treffurter Str.

Land Berlin

Verkehrsfläche

476

86

Landsberger Allee/

Treffurter Str.

Land Berlin

Verkehrsfläche

478

50

Landsberger Allee/

Treffurter Str.

Land Berlin

Verkehrsfläche

479

42

Landsberger Allee/

Treffurter Str.

Land Berlin

Verkehrsfläche

480

535

Landsberger Allee/

Treffurter Str.

Land Berlin

Verkehrsfläche

481

63

Landsberger Allee/

Treffurter Str.

Land Berlin

Verkehrsfläche

482

447

Landsberger Allee

Land Berlin

Verkehrsfläche

507

324

Landsberger Allee 367

Land Berlin

Verkehrsfläche

509

127

Landsberger Allee 365

Land Berlin

Verkehrsfläche

511

98

Landsberger Allee 363, Treffurter Str. 2

 

Land Berlin

Verkehrsfläche

* Grundlage: „Grundstücks- und Eigentümerverzeichnis zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 11-17 VE“/ Quelle: ALB - Stand 22./ 24.3.2005, Bezirksamt Lichtenberg von Berlin, Abt. Stadtentwicklung, Amt für Planen und Vermessen, Fachbereich Vermessung


Die Flurstücke 242, 508, 510 und 512 hat der Vorhabenträger durch Kaufverträge vom 19.12.2003 und die Flurstücke 262 und 471 (teilweise) durch Kaufverträge vom 13.09.2005 vom Land Berlin erworben. Zu seinen Gunsten ist eine Eigentumsvormerkung im Grundbuch eingetragen. Der Vorhabenträger hat die unwiderruflichen Zustimmungserklärungen der Grundstückseigentümer zur Bebauung der Grundstücke nach den künftigen Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes vorgelegt.

 

2.1.3         Stadträumliche Einordnung

 

Das Plangebiet ist eingebettet in einen schmalen Siedlungsstreifen östlich der Rhinstraße. Dieser Siedlungsbereich ist durch Einfamilienhausbebauung und Gartennutzungen geprägt. Nordöstlich der Industriebahntrasse befindet sich ein  Gewerbe- und Industriegebiet, das sich in Nord-Süd-Richtung entlang gebündelter Bahntrassen über die Bezirke Lichtenberg  und Marzahn-Hellersdorf erstreckt. Aufgrund sehr guter Standortqualitäten und -potentiale besitzt dieser Bereich weiterhin mittel- und langfristig eine wichtige Funktion in der Arbeitsplatzversorgung des Ostraums.

 

Das Plangebiet grenzt im Westen und im Süden unmittelbar an die übergeordneten Hauptverkehrsstraßen Rhinstraße und Landsberger Allee. Im Osten wird es durch die Kleingartenanlage „Sonnenblume“ und im Norden durch den Allendorfer Weg und die Grundstücke Treffurter Straße 10 und Allendorfer Weg 28 begrenzt.

Die  nähere Umgebung des Plangebietes wird im Süden und Westen durch gewerbliche Nutzungen unterschiedlicher Intensität geprägt. Im unmittelbaren Kreuzungsbereich befinden sich südlich und nördlich der Landsberger Allee 2 eingeschossige Autohäuser (OPEL und FIAT) und südöstlich der 5- bis 24-geschossige Bürokomplex „PYRAMIDE“.

 

2.1.4    Verkehrliche Erschließung

 

Individualverkehr (MIV)

Das Plangebiet liegt an der übergeordneten Hauptverkehrsstraße 1. Ordnung Landsberger Allee und an der übergeordneten Hauptverkehrsstraße 2. Ordnung Rhinstraße. Die Rhinstraße ist Teil der Verbindung von der B 2 (Malchower Chaussee) im Nordostraum der Stadt (Darßer Straße, Malchower Weg, Rhinstraße, Am Tierpark, Treskowalle) zur B 96 (Adlergestell) im Süden. Die Landsberger Allee führt aus dem Ostraum (Marzahn/ Hohenschönhausen) als Radialverbindung direkt in das östliche Berliner Stadtzentrum.

Die Rhinstraße weist einen Fahrbahnquerschnitt der Richtungsfahrbahnen von 12 m (westlich) und 7 m (östlich) mit einem Gesamtquerschnitt von ca. 50 m auf. Auf der Ostseite der Straße ist ein  Rad-/ Gehweg mit einer Breite von ca. 2,00 m vorhanden.

Die Landsberger Allee ist mit einem Fahrbahnquerschnitt von jeweils 11 m ausgebildet. Im Kreuzungsbereich zur Rhinstraße ist die nördliche Fahrbahn auf 14 m erweitert - der Gesamtquerschnitt beträgt im Bereich des Plangebietes ca. 60 m.

 

Die Erschließung des Plangebietes ist derzeit nur von der Rhinstraße über die Plauener Straße und die Treffurter Straße als Wohnerschließungsstraße gegeben.

 

Die mittig im Plangebiet verlaufende Treffurter Straße endet in Richtung Landsberger Allee als Sackgasse. Die Fahrbahn der Treffurter Straße ist befestigt; die Gehwegbereiche unbefestigt.

Derzeit dient die Treffurter Straße auch der Erschließung der Parzelle Grüner Weg 2 in der Kleingartenanlage (KGA) „Sonnenblume“ für den Dauerbewohner (PKW und Müllabfuhr) und der KGA für Fahrzeuge der Fäkalienabfuhr (bis 3 m³). Diese Fahrzeuge fahren über die Treffurter Straße und den Weg entlang der Straßenbahnhaltestelle (parallel zur Landsberger Allee) zum Grünen Weg und verlassen diesen rückwärts.

Mit der Errichtung der geplanten Bebauung ist es erforderlich, den Teil der Treffurter Straße vom Allendorfer Weg bis zur Landsberger Allee als öffentliches Straßenland zu entwidmen. Für die künftige Erschließung der Parzelle Grüner Weg 2 wird der Neubau eines asphaltierten Weges parallel zur Straßenbahntrasse an der Landsberger Allee vom Grünen Weg bis zur Rhinstraße durch den Vorhabenträger vorgesehen. Dieser soll als 3,50 m breiter befahrbarer Weg  ausgebildet werden.

 

An der Rhinstraße wird eine Zu- und Ausfahrt für das Plangebiet vorgesehen.

 

Der Allendorfer Weg, eine unbefestigte Wohnerschließungsstraße im nördlichen Teil des Plangebietes, endet in Richtung Rhinstraße und Kleingartenanlage „Sonnenblume“ als Sackgasse mit festem Poller zum Grünen Weg.

 

Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV)

Das Gebiet wird durch 2 Straßenbahnlinien, 2 MetroTram-Linien und eine Buslinie auf den beiden Hauptverkehrsstraßen erschlossen. Die Bus-Linie 294 verbindet das Gewerbegebiet Marzahner Straße über Plauener Straße und Rhinstraße mit dem Knoten Landsberger Allee/ Rhinstraße und beginnt bzw. endet dort.

 

Über die Rhinstraße verlaufen die Straßenbahn-Linie 27 von Weißensee/ Pasedagplatz zum Krankenhaus Köpenick und die MetroTram M 17 von Hohenschönhausen/ Falkenberg zum S-Bahnhof Schöneweide/ Sterndamm.

 

Über die Landsberger Allee verlaufen die Straßenbahnlinie 16 vom S-Bahnhof Ahrensfelde über den S- und U-Bahnhof Frankfurter Allee nach Friedrichshain/ Scharnweber Straße und die MetroTram M 6 von Hellersdorf/ Riesaer Straße über Alexanderplatz bzw. Hackescher Markt zum U- Bahnhof Schwartzkopffstraße.

 

Mit der Straßenbahnlinie 27 und der MetroTram M 17 können südlich des Plangebietes der S-Bahnhof Friedrichsfelde Ost (S 5, S 7, S 75) bzw. der U-Bahnhof Tierpark (U 5) erreicht werden. Mit der Straßenbahnlinie 16 und der MetroTram M 6 kann östlich des Plangebietes der S-Bahnhof Marzahn (S 7) erreicht werden.

 

2.1.5    Stadttechnische Erschließung

 

Die stadttechnische Erschließung des Plangebietes ist teilweise gesichert. Gas, Wasser, Abwasser und Strom liegen derzeit schon an. Im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Beteiligung der Behörden wurden von den Leitungsträgern detaillierte Aussagen zum Bestand mitgeteilt.

Vattenfall informierte über eine zusätzliche Leitungstrasse mit mehreren 10  kV-Kabeln in der Treffurter Straße, die nach der Entwidmung als öffentliches Straßenland durch ein Leitungsrecht zu sichern ist. Der gesamte ehemalige Straßenraum der Treffurter Straße im Plangebiet wird deshalb mit einem Leitungsrecht belegt.

Im westlichen Bereich des Plangebietes befindet sich an der Rhinstraße unterirdisch eine Fernwärmetrasse mit Übergabestation, die von diesem Punkt aus nach Norden oberirdisch weitergeführt wird.

Teile der Fernwärmeleitung befinden sich auf  Grundstücken des Vorhabenträgers. Für die Errichtung des Baukörpers des Lebensmittelmarktes war es erforderlich, das Ausdehnungsbauwerk um 4 m einzukürzen. Der Vorhabenträger und Vattenfall haben vereinbart, dass der Rückbau des Ausdehnungsbauwerks vom Vorhabenträger unter der Gesamtaufsicht der Vattenfall-Wärme vorgenommen wird. Der Rückbau des Ausdehnungsbauwerkes wurde 2005 durch den Vorhabenträger realisiert.

 

Im südwestlichen Bereich des Plangebietes verläuft im öffentlichen Straßenraum der Landsberger Allee und der Rhinstraße eine Hochdruckgasleitung H 500 St. Im Bereich der Hochdruck-Gasrohrleitung H 500 St ist ein Sicherheitsabstand zu Gebäuden von mind. 4 m von Außenkante Gasrohr zur Außenkante Gebäude einzuhalten.

Zur Ermittlung der genauen Lage der H 500 St wurde die Trasse durch den Vorhabenträger/ Bauherren neu eingemessen und mit der GASAG schriftlich vereinbart, die erforderlichen Sicherheitsabstände zum geplanten Gebäude des Lebensmittelmarktes ausnahmsweise auf 1,35 m bzw. 1,65 m von der Außenkante Gasrohr zu reduzieren.

Zur Sicherung der bestehenden Hochdruckleitung und zur Einhaltung des Mindestabstands vom Gebäude des Lebensmittelmarktes zur Hochdruckleitung wird auf dem Flurstück 260 ein Leitungsrecht zugunsten des zuständigen Unternehmensträgers der Gasleitung eingetragen.

Nach Aussage der GASAG ist das Plangebiet gastechnisch ausreichend erschlossen.

 

Im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes sowie in den angrenzenden öffentlichen Straßen befinden sich Wasserversorgungs- und Entwässe-rungsanlagen der Berliner Wasserbetriebe. Nach einer ersten Anfrage wurde das Gebiet hinsichtlich der Niederschlagsentwässerung hydraulisch überprüft. Im Ergebnis wurde festgestellt, dass im ehemaligen Straßenraum der Treffurter Straße bis zur Landsberger Allee ein Regenwasserkanal einzubauen ist.

 

Die Ableitung des Niederschlagswassers wird gemäß Entwässerungskonzept vom 28.2.2007 wie folgt vorgenommen:

Stellplatzflächen: Zur Ableitung des nicht versickerten Niederschlagswassers werden die Borde zu den Grünanlagen in den Stößen 10 cm breit geöffnet, so dass eine Versickerung in einer Mulde erfolgen kann.

Fahrwege: Dieses Niederschlagswasser soll in den öffentlichen Regenwasserkanal in der Trasse der ehem. Treffurter Straße eingeleitet werden. Dieser Regenwasserkanal wird durch den Vorhabenträger errichtet und mündet in den Hauptsammler in der Landsberger Allee (DN 700).

Das Regenwasser der Fahrwege wird vor dem Verlassen des Plangebietes über eine Mall-Sedimentationsanlage geleitet, ehe es über einen Kontrollschacht in den öffentlichen Kanal geleitet wird.

Dachflächen: Dieser Niederschlagsabfluss wird über Rohrrigolen auf dem Baufeld versickert.

 

In der Treffurter Straße befinden sich eine Trinkwasserleitung DN 150 und ein Schmutzwasserkanal DN 250, die durch  ein Leitungsrecht  gesichert werden. Weitere Trinkwasserleitungen sind im Plangebiet nicht vorhanden. Das muss bei der Planung des Löschwasserbedarfs berücksichtigt werden.

 

2.2    Planerische Ausgangssituation

 

Die Fläche des Plangebietes zwischen Rhinstraße und der Kleingartenanlage „Sonnenblume“ nördlich der Landsberger Allee ist Bestandteil eines Siedlungsgebietes (Randlage) im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Alt-Hohenschönhausen.

 

2.2.1    Flächennutzungsplan (FNP 2004)

 

Der Flächennutzungsplan (FNP) Berlin in der Fassung der Neubekanntmachung vom 8. Januar 2004 (ABl. S. 95), zuletzt geändert am 27. März 2007 (ABl. S. 1233) stellt den geplanten Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 11-17 VE als gemischte Baufläche M 2 dar.

Die östlich an das Plangebiet grenzende Fläche ist als Grünfläche – Kleingartenanlage – dargestellt.

 

Die Verkehrsnetzgestaltung weist im Bereich des Plangebietes die Rhinstraße und Landsberger Allee als Hauptverkehrsstraßen aus.

 

In der Landsberger Allee ist die Anlage einer ÖPNV-Trasse/ U-Bahn in Richtung Stadtzentrum bzw. Marzahn-Hellersdorf mit U-Bahnhof im östlichen Kreuzungsbereich Landsberger Allee/ Rhinstraße dargestellt.

 

2.2.2        Stadtentwicklungsplan Gewerbe (StEP Gewerbe 2000); Entwicklungskonzept für den produktionsgeprägten Bereich (EpB 2004)

 

Der Stadtentwicklungsplan Gewerbe ist im Zusammenhang mit dem Entwicklungskonzept für den produktionsgeprägten Bereich (Fortschreibung des Konzeptes zur Industrieflächensicherung der ehemaligen Senatsverwaltungen für Wirtschaft sowie für Stadtentwicklung, Umweltschutz und Technologie - überarbeitete Fassung des EpB, 2004) zu betrachten. Nach Einschätzung des StEP Gewerbe ist der gesamte Stadtraum Ost, zu dem auch das Gebiet an der Landsberger Allee gehört, durch ein hohes Arbeitsplatzdefizit geprägt.

Für die das Plangebiet umgebenden Gewerbegebiete nördlich und südlich der Landsberger Allee (auch im Bezirk Marzahn-Hellersdorf) wird für den derzeit relativ hohen Anteil an produzierendem Gewerbe als Entwicklungsansatz eine Qualifizierung und Ergänzung des Bestandes formuliert. Branchenschwerpunkte dieses Stadtraumes sind der Maschinenbau und das Bauwesen.

 

2.2.3        Stadtentwicklungsplan Zentren u. Einzelhandel (STEP Zentren 1 u. 2)

 

Die Bezirke des Ostraums verzeichneten seit 1989 die höchsten Zuwächse an Einzelhandelsflächen in Berlin. Dabei sind allerdings 66 % der Einzelhandelsfläche Non-Food-Flächen (nur der Nordostraum hat einen geringeren Non-Food-Flächenanteil). Der Ostraum weist (nach dem Westraum) die höchste Ausstattung an Fachmarktfläche je Einwohner aus.

Der STEP Zentren und Einzelhandel weist ca. 400 m westlich des Plangebietes an der Landsberger Allee ein Ortsteilzentrum aus.

 

2.2.4        Bereichsentwicklungsplanung

 

Die Bereichsentwicklungsplanung BEP Hohenschönhausen 2/ Stand 1995

weist das Plangebiet (Teil des schmalen Siedlungsstreifens entlang der Rhinstraße)  als Mischgebiet mit ausschließlich gewerblicher Nutzung aus. Im vertiefenden Konzept „Gewerbestruktur“ wird hier insbesondere auf bürobezogene Nutzungen verwiesen. Die gute Erschließung über das Straßennetz und die Anbindung an den ÖPNV (Straßenbahn, Bus) gelten als deutliche Standortvorteile.

Entlang der Rhinstraße (westliche Straßenseite) soll sich in den funktionsgemischten Strukturen Gewerbe entwickeln, das Servicefunktionen für die angrenzenden Wohngebiete wahrnimmt.

 

Die Bereichsentwicklungsplanung Hohenschönhausen 2/Stand 1995 wurde überarbeitet. Die Bereichsentwicklungsplanung Hohenschönhausen-Süd, Stand März 2007, wurde als Entwurfsfassung mit BA-Beschluss 6/057/2007 am 03.04.2007 im Bezirksamt beschlossen. Der vorliegende Entwurf der BEP sieht für das Plangebiet die Ausweisung eines Sondergebietes vor. Entlang der Rhinstraße wird der Bereich zwischen Allendorfer Weg und Plauener Straße als Mischgebiet ausgewiesen. Die östlich angrenzenden Grundstücke zwischen Treffurter Straße und Kleingartenanlage werden als Wohngebiet WA 4 dargestellt. Für den Bereich westlich der Rhinstraße zwischen Landsberger Allee und Allendorfer Weg sieht der Entwurf der BEP ebenfalls ein Sondergebiet vor. Die Grundstücke westlich der Rhinstraße werden von der Blockmitte bis zur Ferdinand-Schultze-Straße als Wohngebiet WA 3 ausgewiesen.

 

2.2.5        Raumordnungsverfahren IKEA und FEDZ/ Landsberger Allee

 

Für die Ansiedlung eines IKEA-Möbelhauses und eines Fachmarkt-, Entertainment- und Dienstleistungszentrums (FEDZ) an der Landsberger Allee wurde ein Raumordnungsverfahren eröffnet, das mit dem Umfeld des Standortbereiches auch den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 11-17 VE behandelt.

Das Raumordnungsverfahren wurde am 25.04.2003 abgeschlossen.

 

In Kenntnis des Aufstellungsverfahrens für den vorhabenbezogenenen B-Plan 11-17 VE wurde im Ergebnis festgestellt, dass in der Summe ihrer Auswirkungen das IKEA-Einrichtungshaus und das Fachmarkt-, Entertainment- und Dienstleistungszentrum (FEDZ) mit den Erfordernissen der Raumordnung unvereinbar sind. Das IKEA-Einrichtungshaus allein wäre mit den Erfordernissen der Raumordnung vereinbar. In den Sachgebieten Zentrenstruktur und Zentrale Orte sowie Verkehr wurden Unvereinbarkeiten der Vorhaben mit den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung festgestellt, die nur bei Umsetzung von Maßgaben ausgeglichen werden können.

 

Die von den Möbel-, Bau- und Gartensortimenten der Vorhaben verursachten Umsatzverteilungen gehen nicht zu Lasten städtischer Zentren oder zentraler Orte. Von den Lebensmittelsortimenten der Vorhaben in der beantragten Größenordnung werden keine wesentlichen Umsatzumverteilungen zu Lasten städtischer Zentren oder Zentraler Orte verursacht.

 

Als unvereinbar bewertet wurden die erheblichen Umsatzumverteilungen, die von den zentrenrelevanten Sortimenten der Vorhaben verursacht werden und die  Funktionsfähigkeit mehrerer städtischer Zentren erheblich beeinträchtigen bzw. ihre Entwicklung unmöglich machen. Eine bedingte Vereinbarkeit kann aber bei Umsetzung von Maßgaben, insbesondere zur Begrenzung der Verkaufsflächen erzielt werden.

 

Die im Umweltschutzgut Tiere und Pflanzen ermittelten Unvereinbarkeiten des FEDZ mit fachgesetzlichen Vorschriften können ebenfalls bei Umsetzung von Maßgaben ausgeglichen werden.

 

2.2.6    Bebauungsplanverfahren

 

In unmittelbarer Nähe des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 11-17 VE sind folgende Bebauungspläne  festgesetzt worden bzw. im Verfahren:

 

            Vorhabenbezogener Bebauungsplan XXII-VE 2 „Autohaus Rhinstraße“

 Der Bebauungsplan hat ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Autohaus mit Werkstatt festgesetzt und dient damit der  Sicherung des derzeitigen Bestandes des Autohauses mit umfangreichen ungedeckten Präsentations- und Verkaufsflächen.

 

            Bebauungsplan XXI-23

Ziel des Bebauungsplanes im Bezirk Marzahn-Hellersdorf ist die Festsetzung eines Gewerbe- und Industriegebietes und von Verkehrsfläche.

 

2.2.7    Vorhandene Grunddienstbarkeiten

 

Grunddienstbarkeiten und Baulasten sind im Plangebiet nicht bekannt.

 

2.2.8    Altlasten

 

Altlastenverdachtsflächen sind im Plangebiet nicht bekannt.

 

 

 


II.         Planinhalt

 

1.      Entwicklung der Planungsüberlegungen

 

Auf der Fläche des Plangebietes beabsichtigt die LIDL Dienstleistungs GmbH & Co. KG einen Lebensmittelmarkt mit den dazugehörenden Stellplätzen zu errichten. Die LIDL Dienstleistungs GmbH & Co. KG hat am 25.01.2002 einen Antrag auf Vorbescheid zum Neubau eines Lebensmittelmarktes mit den dazugehörenden Stellplätzen eingereicht. Dieser Antrag wurde aufgrund des Nichteinfügens des Vorhabens nach § 34 Abs. 1 BauGB mit Schreiben vom 06.06.2002 versagt.

 

Die LIDL Dienstleistungs GmbH & Co. KG hat nach Kenntnis der planungsrechtlichen Beurteilung des Gebietes am 24.05.2002 den Antrag auf Einleitung eines Bebauungs-

planverfahrens nach § 12 BauGB beim Bezirksamt Lichtenberg eingereicht. Daraufhin fand eine Klärung der Entwickelbarkeit des Vorhabens statt.

 

Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung hat mit Schreiben vom 13.08.2002 ihr grundsätzliches Einverständnis zur Planungsabsicht signalisiert. Durch das Vorhaben werden dringende Gesamtinteressen Berlins berührt, da es sich unmittelbar an der Kreuzung zweier Hauptverkehrsstraßen befindet. Aufgrund dessen ist das Verfahren gemäß § 7 AGBauGB durchzuführen. Zur Vermeidung von Interessenkonflikten ist die in der Rhinstraße vorgesehene verkehrliche Anbindung des Lebensmittelmarktes auf der Grundlage eines Verkehrsgutachtens mit der Senatsverwaltung abzustimmen.

Des Weiteren weist die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung darauf hin, dass im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans zu gewährleisten ist, dass das Angebot zentrenrelevanter Sortimente eine Geschossfläche von 2.500 m² nicht überschreitet.

 

Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung hat in ihren Stellungnahmen (Zielabfrage, TÖB-Beteiligung) zu dem geplanten Vorhaben eines LIDL-Lebensmittelmarktes mitgeteilt, dass der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans dem Ziel 1.0.1. LEP eV entspricht (Vorrang von Erneuerung und Verdichtung vor der Ausweisung neuer Siedlungsflächen). Durch die Begrenzung der Verkaufsfläche auf max. 1.600 m² steht der B-Plan-Entwurf auch im Einklang mit dem Ziel aus § 16 Abs. 6 Landesentwicklungsprogramm, dem zufolge der Anteil von Verkaufsflächen in großflächigen Einzelhandelszentren auf ein Maß zu begrenzen ist, das die wohnungsnahe Versorgung der Bevölkerung und die geplante Zentrenstruktur nicht gefährdet.

Der Entwurf des vorhabenbezogenen B-Planes unterstützt Grundsatz 5.2 LEP eV und steht im Einklang mit Grundsatz 1.0.7 LEP eV, dem zufolge die verbrauchernahe Versorgung aller Bevölkerungsteile mit Gütern des täglichen Bedarfs sicherzustellen ist.

Im Ergebnis des Raumordnungsverfahrens für das IKEA-Möbelhaus und das  Fachmarkt-, Entertainment- und Dienstleistungszentrum an der Landsberger Allee wurde festgestellt, dass bei den Lebensmittelsortimenten der o.g. Vorhaben in der beantragten Größenordnung keine wesentlichen Umsatzumverteilungen zu Lasten städtischer Zentren oder zentraler Orte verursacht werden.

 

Das Bezirksamt Lichtenberg hat am 15.10.2002 für das Gelände zwischen Landsberger Allee, Rhinstraße, Allendorfer Weg, Kleingartenanlage „Sonnenblume“, ausgenommen die Grundstücke Treffurter Straße 10 und Allendorfer Weg 28  im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Alt-Hohenschönhausen die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 11-17 VE beschlossen.

 

1.1.   Begleitende Gutachten

 

In Vorbereitung der Bearbeitung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 11-17 VE wurden begleitende Gutachten erarbeitet:

-            „Verkehrsgutachten Lebensmittelmarkt und Büro- und Geschäftshaus Landsberger Allee/Rhinstraße“ durch das Büro Kommunaldata, Mai 2003;

-            Untersuchungsbericht „Immissionsprognose und Messungen Neubau LIDL-Markt“ durch das Ingenieurbüro Dr. Jödicke & Partner vom 02. März 2003, aktualisiert am 15. Juni 2003;

-            Eingriffsgutachten durch das Büro für Landschaftsplanung A. Rosenkranz, vom Mai 2003, aktualisiert im August 2003;

-            Entwässerungskonzept durch das Bauingenieurbüro Götz vom 28. Februar 2007.

 

Die Ergebnisse o.g. Gutachten sind in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan eingeflossen und berücksichtigt worden.

 

 

2.      Intention des Planes

 

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan 11-17 VE verfolgt das Ziel, das Vorhaben des LIDL-Lebensmittelmarktes mit Büronutzung im Obergeschoss und eines Geschäfts- und Bürogebäudes durch die Nutzungsausweisung sonstiges Sondergebiet gemäß § 11 Abs. 1 und Abs. 3 BauNVO planungsrechtlich festzusetzen.

 

Die städtebaulichen Ziele, die mit diesem vorhabenbezogenen Bebauungsplan verfolgt werden, lassen sich wie folgt zusammenfassen:

-            Städtebauliche Neuordnung und geordnete Gestaltung der derzeit überwiegend brachliegenden Flächen als Abschluss des Siedlungsgebietes an der Landsberger Allee und Rhinstraße und städtebauliche Aufwertung dieses Kreuzungsbereiches;

-            nutzungsorientierte Gliederung der Flächen und baulichen Anlagen;

-            geordnete Entwicklung der Erschließung des Plangebietes und der räumlichen Verteilung des Verkehrs;

-            Maßnahmen zum Bodenschutz und zum Schutz der angrenzenden Nutzungen;

-            aktive, ökologisch orientierte Neuordnung der Fläche im Sinne einer Verträglichkeit von Belastungen aus Abgasen, Schadstoffen und Lärm.

Die Gestaltung der baulichen Anlagen und Freiflächen soll vorbildhaft für den Kreuzungsbereich vorgenommen werden.

 

2.1.   Projektbeschreibung

 

Die gestalterische Konzeption und Bauausführung des LIDL-Lebensmittelmarktes (eingeschossiger Gebäudeteil) entspricht der Unternehmensidentität der Firma LIDL GmbH & Co. KG, die bei allen Verbrauchermärkten ein einheitliches Erscheinungsbild vorsieht. Um dem Kreuzungsbereich der beiden Hauptverkehrsstraßen Landsberger Allee/ Rhinstraße eine städtebauliche Fassung zu geben, werden ein Teil des Baukörpers des Lebensmittelmarktes und des Bürogebäudes im Bereich der Landsberger Allee zweigeschossig ausgebildet.

 

Die bauliche Gestaltung des Lebensmittelmarktes ergibt sich aus dem Zusammenwirken des eingeschossigen Hauptbaukörpers entlang der Rhinstraße mit dem zweigeschossigen Gebäudeteil (Büronutzung im Obergeschoss und Aktionsverkaufsfläche im Erdgeschoss) an der Landsberger Allee.

Der eingeschossige Gebäudeteil des Lebensmittelmarktes weist entlang der Rhinstraße keine Öffnungen auf. Die Fassade wird in diesem Bereich durch den rhythmisierenden Wechsel zwischen Putz- und Verblendmauerwerk gegliedert.

Die zusammenhängenden Außenwandflächen des langgestreckten Baukörpers des Lebensmittelmarktes an der Rhinstraße werden zur besseren Einbindung in die Natur und Landschaft mit selbstklimmenden Pflanzen versehen.

Die Rückseite ist durch die Fassadenöffnungen des Kundeneingangs und des Sozialtraktes gegliedert. Neben der Einkaufswagenbox am Kundeneingang ist ein Anbau vorgesehen, der als Pfandraum genutzt werden soll.

Der zweigeschossige Gebäudeteil an der Landsberger Allee ist im Erdgeschoss durch Fensterbänder und einen Durchgang zum rückwärtigen Kundeneingang in Verblendmauerwerk gegliedert. Im Obergeschoss sind Fensterbänder in unterschiedlicher Höhenausbildung in einer Putzfassade angeordnet.

 

Alle Gebäudeteile haben ein Flachdach. Der eingeschossige Gebäudeteil des Lebensmittelmarktes erhält eine Attikaverblendung. Der gesamte Baukörper des Lebensmittelmarktes wird mit einer extensiven Dachbegrünung versehen.

Der Baukörper des Geschäfts- und Bürogebäudes östlich des Lebensmittelmarktes wird zweigeschossig ausgebildet und ebenfalls mit einem Flachdach errichtet. Die Gliederungselemente dieses Baukörpers orientieren sich an denen des zweigeschossigen Gebäudeteils des Lebensmittelmarktes an der Landsberger Allee: Fensterbänder im Obergeschoss in einer Putzfassade und Fensterbänder mit Eingangsbereich in Verblendmauerwerk im Erdgeschoss.

 

Die Erschließung des Lebensmittelmarktes erfolgt über die Rhinstraße mit einer Einfahrt für den Kunden- und Lieferverkehr (rechts rein/ rechts raus). Die Lieferzone befindet sich am nördlichen Giebel des eingeschossigen Gebäudeteils (Lebensmittelmarkt).

 

Die Ein- und Ausfahrt zum Vorhabengebiet ist in einem Abstand von etwa 120 m zum Knotenpunkt Rhinstraße / Landsberger Allee vorgesehen. Damit ist der Lebensmittelmarkt hinreichend erschlossen. Auch das Geschäfts- und Bürogebäude wird über diese Ein- und Ausfahrt und über die Stellplatzanlage des Lebensmittelmarktes erschlossen. Fußläufig sind der Lebensmittelmarkt und das Geschäfts- und Bürogebäude von der Landsberger Allee und über den geplanten Fußweg von der Landsberger Allee bis zum Allendorfer Weg zwischen den beiden Gebäuden an der Landsberger Allee zu erreichen.

 

Die für den Lebensmittelmarkt erforderlichen Stellplätze befinden sich auf dem Grundstück östlich bzw. nördlich der Bebauung. Für das Geschäfts- und Bürogebäude werden Stellplätze nördlich des Gebäudes vorgesehen. Insgesamt stehen 102 Parkplätze und 3 Behindertenstellplätze für die Kunden des Lebensmittelmarktes und Nutzer des Geschäfts- und Bürogebäudes zur Verfügung. Die Anordnung von 19 Fahrradabstellplätzen für den Lebensmittelmarkt erfolgt unmittelbar im Bereich der Einkaufswagenbox und 7 Fahrradabstellplätze werden vor der nördlichen Front des Bürogebäudes vorgesehen.

 

Die überbaute Fläche und die Fläche der Stellplatzanlagen werden im Norden und Osten von einem weitgehend geschlossenen Grünstreifen mit vielfältigen Bepflanzungen umgeben. Die vorhandene Hecke am Grünen Weg wird erhalten und durch Neupflanzungen ergänzt.

 

Zum Teil werden vorhandene Bäume erhalten. 3 Bestandsbäume gliedern neben Neupflanzungen die Stellplatzanlage hinter dem Lebensmittelmarkt.  Es erfolgen umfangreiche Baumpflanzungen auf dem Grundstück Treffurter Straße 8, südlich des Allendorfer Wegs und westlich des Grünen Weges. Weiterhin wird eine ca. 1,0 – 1,25 m hohe Heckenpflanzung entlang des Fußweges von der Treffurter Straße bis zur Landsberger Allee vorgesehen.

 

Diese Maßnahmen dienen zur Abschirmung der Stellplatzanlage und des Lebensmittelmarktes zum o.g. Fußweg und als Abgrenzung und Schutz (Klima, Staub etc.) zu den angrenzenden Wohngrundstücken und der Kleingartenanlage außerhalb des Plangebietes.

 

Das Vorhaben ist in 2 Bauabschnitte gegliedert. Das Geschäfts- und Bürogebäude soll im 2. Bauabschnitt nach dem Lebensmittelmarkt errichtet werden. Bis zur Errichtung dieses Gebäudes soll die Fläche des 2. BA als Grünfläche mit Spielfunktion zwischengenutzt werden.

 

Die Beschäftigtenzahl im Lebensmittelmarkt soll ca. 20 Mitarbeiter betragen. Für die übrigen Nutzungen kann die Anzahl der Beschäftigten noch nicht benannt werden.

 

 

3.                Umweltbericht

 

3.1    Einleitung

 

Im Baugesetzbuch (BauGB), in der Fassung vom 23.09.2004, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Ge­setzes vom 21.12.2006, ist in § 2a „Begründung zum Bauleitplanentwurf, Umweltbericht“ fest­gelegt, dass im Aufstellungsverfahren zum Bauleitplan neben der Begründung auch eine Umweltprüfung mit anschließendem Umweltbericht beizufügen ist.

Der Umweltbericht soll die wesentlichen umweltrelevanten Folgen des zu prüfenden Plans (Bebauungsplan 11-17 VE, Stand 10/06 in Verbindung mit dem Projektplan bzw. Frei­flächenplan Stand 03/07) darstellen und die erfolgten Abwä­gungen für solche Plan­inhalte aufzeigen, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist. Der Abwägungsprozess und die Entscheidungen sind zu doku­mentieren.

Die Vor­gaben dazu ent­stammen der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (vom 21.07.00).

Die Umweltprüfung ist in Deutschland seit dem 20. Juli 2004 rechtsverbindlich für die Neu-Aufstellung von Bauleitplänen. Eine Übergangsfrist regelt die Verfahrensweise bei Plänen, deren Aufstellungsbeschluss vor dem 20. Juli 2004 erfolgt ist. Diese hätten bis zum 20. Juli 2006 festgesetzt sein müssen, um nach dem alten Recht behandelt zu werden. Pläne, die erst nach dem 20. Juli 2006 festgesetzt werden, müssen sich der Umweltprüfung unterziehen. Zu letzter Kategorie gehört der hier vorliegende vorhabenbezogene Bebau­ungsplan 11-17 VE in Lichtenberg.

Die Umweltprüfung wird auf Grundlage der bereits vorliegenden Daten (Eingriffsgut­achten vom August 2003, Verkehrs- und Immissionsgutachten Februar/Juni 2003) durch­geführt und wird in einem separater Umweltbericht zum Bebauungsplan erarbeitet. Ein im Regelfall vorzunehmen­der Scopingtermin entfällt aufgrund dieses Planungsvorlaufs.

 

Verhältnis zur Umweltverträglichkeitsprüfung

Durch den Fachbereich Stadtplanung wurde der vorliegende vorhabenbezogene Bebauungsplan 11-17 VE (bzw. das Vorhaben, welches Anlass der Planaufstellung ist) nach altem Baurecht so eingestuft, dass aufgrund der geplanten Geschossfläche von mehr als 1200 m² für Einzelhandel und einer geplanten Parkplatzfläche von über 0,5 ha eine Vor­prüfung des Einzelfalles hinsichtlich der Erforder­lichkeit zur Durchführung einer Umwelt­verträglichkeitsprüfung gemäß Anlage 1 zum UVPG Pkt. 18.4.2, 18.6.2 und 18.8 notwendig ist.

Die allgemeine Vorprüfung kam im Dezember 2002 zu dem Ergebnis, dass bei Realisierung des geplanten Vorhabens ein Eingriff in Natur und Landschaft erfolgt, der durch geeignete Maßnahmen auszugleichen ist. Bei Umsetzung der noch zu ermittelnden Ausgleichsmaßnahmen sind keine erheblich nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten, so dass keine Pflicht zur Umwelt­verträglichkeits­prüfung besteht.

 

3.1.1        Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Bebauungsplans

 

Anlass für die Einleitung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes nach § 12 BauGB ist die gegenüber dem Bezirksamt seitens der Firma LIDL Dienstleistung GmbH & Co. KG geäußerte Absicht, im Kreuzungsbereich Landsberger Allee/Rhinstraße einen LIDL-Lebensmittelmarkt mit Büronutzung im Obergeschoss und ein Geschäfts- und Büroge­bäude an der Landsberger Allee zu errichten.

Die betroffenen Grundstücke liegen im unbeplanten Innenbereich. Das geplante Vorha­ben fügt sich insbesondere nach dem Maß der Nutzung und hinsichtlich der überbau­baren Grundstücksflächen nicht in die nähere Umgebung ein, so dass das Vorhaben nach § 34 Baugesetzbuch nicht genehmigungsfähig ist.

Damit ist das für die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes nötige Planerfordernis nach § 12 BauGB gegeben.

Das Vorhaben ist in zwei Bauabschnitte gegliedert. Der Lebensmittelmarkt nebst großen Teilen der Stellplatzanlage sowie großen Teilen der Flächen mit Pflanzbindung bildet den I. Bauabschnitt. Die bauliche Entwicklung östlich der Verlängerung der Treffurter Straße mit Bürogebäude und einem kleinen Teil der Stellplatzanlage nimmt den II. Bauabschnitt ein.


 

3.1.2.1  Darstellung der Ziele des Umweltschutzes u. die Berücksichtigung im Bebauungsplan

 

Landschaftsprogramm (Lapro)

Im Landschaftsprogramm für Berlin (in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1994 (ABl. S. 2331), zuletzt geändert am 27. Juni 2006 (ABl. S. 2350) sind vier Kar­ten enthalten, aus denen sich flächenkonkrete Vorgaben für das Plangebiet erge­ben. The­matisch bein­hal­ten diese Karten Festlegungen zu Entwicklungszielen und Maß­nah­men des Naturhaus­haltes und Umweltschutzes (a), des Biotop- und Arten­schutzes (b), des Landschafts­bil­des (c) und der Erholung und Freiraumnutzung (d). Im Begrün­dungs- und Er­läuterungs­text sind diese beschrieben. Im Einzelnen ergeben sich für das Vorha­ben folgende Anfor­derungen:

 

Vorgaben aus Karte a) Naturhaushalt und Umweltschutz

Das Plangebiet ist als "Siedlungsgebiet, nicht kanalisiert" dargestellt. Anforderungen an diese Nutzung ergeben sich wie folgt:

           Kanalisierung des Schmutzwassers

           Versickerung des Regenwassers

           Kanalisierung des Regenwassers nur in begründeten Einzelfällen

Vorranggebiet Klimaschutz:

·                     Erhalt klimatisch wirksamer Freiräume

·                     Sicherung und Verbesserung des Luftaustausches

·                     Vermeidung bzw. Ausgleich von Bodenversiegelung

 

Vorgaben aus Karte b) Biotop- und Artenschutz

In der Karte b) ist das Gebiet als "Städtischer Übergangsbereich mit Mischnutzung" ein­gestuft. Im Einzelnen sind für das Plangebiet folgende Ziele und Maßnahmen bedeutend:

          Erhalt der durch Nutzungs- und Strukturvielfalt geprägten, außerordentlich hohen bio­tischen Vielfalt

          Schaffung zusätzlicher Lebensräume für Flora und Fauna sowie Kompen-sation von Nutzungsintensivierungen durch Entsiegelung, Dach- und Wandbegrünung

          Entwicklung des gebietstypischen Baumbestandes (bes. großkronige Parkbäume in Sied­lungen)

          Erhalt wertvoller Biotope und Entwicklung örtlicher Biotopverbindungen bei Sied­lungs­erweiterungen und Nachverdichtungen

 

Vorgaben aus Karte c) Landschaftsbild

In Anlehnung an die Einteilung der Karte b) ist ein "Städtischer Übergangsbereich" aus­gewiesen. Danach sind u.a. folgende Vorgaben zu beachten.

          Entwicklung des Grünanteils in Gewerbegebieten und auf Infrastrukturflächen (Dach- und Wandbegrünung, Sichtschutzpflanzungen im Randbereich zu sensiblen Nutzun­gen)

          Berücksichtigung ortstypischer Gestaltelemente und besonderer Siedlungs- und Frei­raum­zusammenhänge (Siedlungsbereiche der 20er und 30er Jahre)

 

 

Vorgaben aus Karte d) Erholung und Freiraumnutzung

Das Plangebiet ist in der Kategorie "Bebaute Bereiche, Kategorie IV" dargestellt. Anfor­de­rungen aus diesem Belang heraus sind v.a.:

           Verbesserung der Aufenthaltsqualität im Straßenraum

          Erhöhung der Nutzungsmöglichkeiten und Aufenthaltsqualität vorhandener Frei­räu­me und Infrastrukturflächen

 

Die vorstehend beschriebenen Ziele des Landschaftsprogramms sind teilweise berück­sichtigt worden. Im Landschaftsprogramm werden die Belange der Frei­raumentwicklung und -qualifizierung für die Fläche des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 11-17 VE hervorgehoben. Die Vorgaben an eine mögliche bauliche Entwicklung werden überwiegend durch den Bebauungsplan erfüllt. So wird eine geregelte Schmutzwasserentsorgung entstehen, es erfolgen Dach- und Fassaden­begrünung und es werden Pflanzbindungen für Bäume und Gehölze festgesetzt. Auch die teilweise Erhaltung des Altbaumbestandes ist hier positiv zu bewerten.

 

Bereichsentwicklungsplanung
Die Bereichsentwicklungsplanung BEP Hohenschönhausen 2/Stand 1995 weist das Plangebiet (Teil des schmalen Siedlungsstreifens entlang der Rhinstraße) als Mischgebiet mit aus­schließlich gewerblicher Nutzung aus. Die gute Erschließung über das Straßennetz und die Anbindung an den ÖPNV (Straßenbahn, Bus) gelten als deutliche Standortvorteile.

Die Bereichsentwicklungsplanung Hohenschönhausen 2/Stand 1995 wurde überarbeitet. Die Bereichsentwicklungsplanung Hohenschönhausen-Süd, Stand März 2007, wurde als Entwurfsfassung mit BA-Beschluss 6/057/2007 am 03.04.2007 im Bezirksamt beschlossen. Der vorliegende Entwurf der BEP sieht für das Plangebiet die Ausweisung eines Sondergebietes vor. Entlang der Rhinstraße wird der Bereich zwischen Allendorfer Weg und Plauener Straße als Mischgebiet ausgewiesen. Die östlich angrenzenden Grundstücke zwischen Treffurter Straße und Kleingartenanlage werden als Wohngebiet WA 4 dargestellt.

Grünbezogene Aussagen zum Plangebiet lassen sich über die allgemeine Forderung zur „Erhöhung der Gestalt- und Aufenthaltsqualität in Straßen- und Platzräumen zur Ver­besserung der Freiraumsituation“ ableiten.

Diesen fachplanerischen Vorgaben wird im vorhabenbezogenen Bebauungsplan 11-17 VE nicht widersprochen.

 

Landschaftsplan

Für das Plangebiet liegt keine Landschaftsplan vor.

 

sonstige umweltbezogene Pläne

Für das Plangebiet sind vielfältige flächenkonkrete Hinweise im Umweltatlas Berlin  enthalten. Diese haben Eingang in die schutzgutbezogene Bestandserhebung und –bewertung des Eingriffsgutachtens gefunden. In der Karte 01.01 „Bodengesellschaften“ wird das Plangebiet als naturnah angesprochen, als Bodentypen werden Parabraunerden oder Sandkeilbraunerden auf Grundmoränenhochfläche aus Geschiebemergel dargestellt. Laut Karte 02.07 „Flurabstand des Grundwassers“ wird das Grundwasser im Plangebiet als gespanntes Schichtenwasser eingestuft. Die Jahresmitteltemperatur für das Plangebiet liegt gemäß Karten 04.02 bei 9,5-10 °C, die mittlere Jahresniederschlagsmenge bei  570-585 mm (Karte 04.08.3), die mittlere Luftfeuchtigkeit liegt bei 60-65 % relative Luftfeuchtigkeit (Karte 04.04.2), die langjährige Hauptwindrichtung ist Südwest bis West (Karte 04.03.01/02).

 

Schutzgebiete nach europäischem Recht

Das Plangebiet liegt nicht in einem Schutzgebiet nach europäischem Recht. Es grenzt auch nicht an ein solches an bzw. Nutzungen im Plangebiet können nicht störend in ein solches Schutzgebiet hineinwirken.

 

3.2    Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen

 

Die Umweltauswirkungen sind zum wesentlichen Teil durch die Eingriffsgutachten erfasst und bewertet worden. Die Bewertung der einzelnen Schutzgüter wurde im Eingriffsgut­achten in Anlehnung an das Hamburger Bewertungsmodell (Staatsrätemodell 1991, SRM) durchgeführt. Dies erfolgte in Absprache mit dem Bezirksamt Lichtenberg, Amt für Umwelt und Natur, FB Natur­schutz/ Landschaftsplanung. Dabei wurden schutzgutbe­zogen der Zustand, evtl. vorhan­dene Vorbelastungen und die Ausprägung ermittelt und bewertet. Anschließend wurde eine Ermittlung und Bewertung der zu erwartenden Auswirkungen des durch den Projekt­entwurf in Verbindung mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan vorbereiteten Ein­griffs (anlagen-, bau- und betriebsbedingte Auswir­kungen) schutzgutbezogen vorge­nommen.

Darüber hinaus werden bei der Umweltprüfung im konkreten Fall auch die verkehrlichen Belange sowie die Schutzgüter bewertet, die nicht Gegenstand des Eingriffsgutachtens sind.

 

3.2.1          Bestandsaufnahme

 

Die Bestandsaufnahme wird aus dem vorliegenden Eingriffsgut­achten vom August 2003 übernommen. Eine Überprüfung der örtlichen Gegebenheiten am 26.10.2006 ergab, dass keine wesentlichen Änderungen gegenüber der vorhandenen Bestandserfassung ge­geben sind.

Anzumerken ist, dass die Ruderalisierung und Vermüllung der Gärten ins­gesamt vorange­schritten ist, an den baulichen Anlagen deutliche Vandalis­mus­schäden feststellbar sind und auf Teilflächen der Flurstücke 213 und 215 sowie angrenzend ent­lang der Rhinstraße der nicht geschützte Baum- und Gehölzbestand beseitigt wurde. Große Teile des Vorhabengebietes sind mit Bauzaun umstellt, die Durchwegung in Verlän­gerung der Treffurter Straße ist dabei gewährleistet.

 

3.2.1.1       Naturräumliche Grundlagen

 

Das Plangebiet liegt in der naturräumlichen Einheit der Ostbrandenburgischen Platte bzw. in der Untereinheit der Barnimplatte. Diese flachwellige Grundmoränenplatte ent­stand während der letzten Vereisung vor ca. 18.000 Jahren. Es handelt sich überwiegend um Geschiebemergel, nur kleinflächig sind nacheiszeitlich Sandüberwe­hungen ent­standen.

Es sind keine seltenen, erdgeschichtlich als schutzwürdig einzustufenden oder beson­ders landschaftsprägende Oberflächenformen im Plangebiet vorhanden. Nach gutach­terlicher Einschätzung ist aufgrund der Bestandssituation kein eingriffsrelevanter Aspekt geltend zu machen.

 

3.2.1.2       Boden und Wasser

 

Nach dem Hamburger Bewertungsmodell (SRM) ist dem Plangebiet der Flächentyp „Unverdichteter Boden mit wenig in das Bodengefüge eingreifender, extensiver Bewirt­schaftung, u.a. Altkleingärten“ zuzuordnen. Der Versiegelungsgrad liegt mit 2.217 m2 bei 24,1 %.

Das Grundwasser im Plangebiet liegt zwischen 10 und 20 m unter Geländeoberkante und wird als gespanntes Schichtenwasser eingestuft. Für das Schutzgut Grundwasser wur­den die Kriterien Grundwasserneubildungsrate und Geschütztheit gegenüber flächenhaft eindringenden Schadstoffen herangezogen. Die Grundwasserneubildungsrate ist mit 150 - 250 mm/a einzustufen. Das Grundwasser ist gegen flächenhaft eindringende Schadstoffe als relativ geschützt einzustufen. Eine aktuelle Belastung des Grundwassers ist nicht bekannt. Das SRM berücksichtigt die Beeinträchtigungen in das Schutzgut Grundwasser nicht, ein Ausgleich kann weitgehend über den Ausgleich zum Schutzgut Boden erfolgen.

Das Plangebiet liegt nicht in einem Trinkwasserschutzgebiet und es befindet sich auch keines in der näheren Umgebung.

Im Plangebiet sind keine Oberflächengewässer vorhanden. Ein Regenrückhaltebecken und der Marzahn-Hohenschönhauser Grenzgraben befinden sich in der Nähe des Plangebietes.

 

3.2.1.3       Klima (Luft / Lärm)

 

Die Plangebietsfläche erfüllt keine Funktionen einer Luftleitbahn und kann insgesamt nicht als solche bewertet werden. Im Umweltatlas Karte "Klimafunktionsräume" (04.07) ist im Plangebiet bzw. im Umfeld des Plangebietes keine Luftleitbahn dargestellt.

Stadtklimatisch weist das Plangebiet demnach eine mäßige bis hohe stadtklimatische Veränderung auf, eine hohe Empfindlichkeit gegenüber Nutzungsintensivierungen. Sa­nierungsmaßnahmen, insbesondere die Verbesserung der Belüftung und die Erhöhung des Vegetationsanteils wurden im Umweltatlas als erforderliche Maßgaben formuliert.

Die lufthygienische Belastung des Plangebietes ist insgesamt aufgrund der angrenzen­den, stark befahrenen Straßen als hoch einzuschätzen, auch wenn die stadträumliche Lage nur eine mäßige Grundbelastung erwarten lässt.

 

3.2.1.4       Biotope und Arten

 

Im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 11-17 VE befinden sich Grundstücke mit Einfamilienhäusern bzw. gärtnerisch genutzte Wochenendgrundstücke mit Lauben. Alle Wohngebäude und Lauben stehen leer und die Grundstücke liegen brach. 

Insgesamt handelt es sich um sehr strukturreiche, teils als Ziergärten, überwiegend aber als Nutzgärten (Hausgärten) gestaltete Gartenparzellen, die obstbaumgeprägt sind. Aufgrund der Bauerwartung sind diese teilweise bereits seit 1994 ruderalisiert. Die Hausgärten/ Gartenbrachen sind durch mehrschichtige Laubgebüsche, ruderale Kraut- und Staudenfluren, alte Obstbaumbestände, Altbäume und Hecken gekennzeichnet.

Diese Biotopinseln sind auch als Refugien für gefährdete Tierarten zu bewerten. Neben Allerweltsarten wie Amsel, Star, Haussperling, Blau- und Kohlmeise sind zugleich seltene Arten wie der Feldsperling (rückläufig in Berlin), die Klappergrasmücke, Grauschnäpper, Gartenrotschwanz, Gelbspötter und Stieglitz anzutreffen. Zu den charakteristischen Bewohnern gehören auch Kleinsäuger wie die Brandmaus, Baum- und Steinmarder, die nur an diesen Biotoptyp gebunden sind (stenöke Arten).

Die Biotopwertigkeit erhöht sich auch im Hinblick auf die Lagebeziehung zum Regenrückhaltebecken Nord, eine Fläche (ca. 10 ha) mit dem Charakter einer offenen bis halboffenen Landschaft.

Neben den positiven ökologischen Effekten durch Sukzessionsprozesse kam es auch zu einer erheblichen Belastung der Flächen durch die Ablagerung von Sperrmüll und Abfällen aller Art. Im Wesentlichen sind folgende Biotoptypen vertreten:

 

Ruderale Staudenfluren, artenarm

Dieser Biotoptyp der Brachflächen nimmt im südlichen Bereich eine größere Fläche ein. Hochstauden in unterschiedlicher Zusammensetzung sind hier anzutreffen: Kanadische Goldrute (Solidago canadensis), Wilde Möhre (Daucus carota), Beifuß (Artemisia vulgaris), Großer Brennnessel (Urtica dioica) und Rainfarn (Tanacetum vulgare). In der Regel weisen die Brachflächenbestände einen hohen Bedeckungsgrad und ein üppiges Wachstum auf. In den Hochstaudenfluren ist vereinzelt spontaner Gehölzaufwuchs (Birke, Spitzahorn) vorhanden.

 

Gehölze ruderaler Standorte aus verwilderten, nicht autochthonen Arten

Die Grundstücke sind überwiegend durch Hecken oder heckenartige Gehölzstrukturen eingefriedet, die eine unterschiedliche Artenzusammensetzung aufweisen. Neben Hainbuchenhecken existieren Thujahecken, sowie Hecken aus unterschiedlichen, nicht standortheimischen Ziergehölzen, insbesondere Berberitze, Flieder, Deutzie, Forsythie, Schneeball und Spiere.

Auch Solitärgehölze oder Gehölzgruppen sind verbreitet, die überwiegend aus nicht standortheimischen Zierkoniferen bestehen.

 

Einzelbäume

Insgesamt stehen 14 Bäume im Plangebiet unter Baumschutzverordnung Berlin, weitere 20 vorhandene Großbäume sind aufgrund ihrer Art bzw. ihres Stammumfangs zwischen 60 und 79 cm nicht geschützt. Daneben sind ca. 24 Jungbäume mit Stammumfang zwischen 20 und 59 cm vorhanden. Darüber hinaus sind ca. 50 Obstbäume (überwie­gend Hochstamm) vorhanden, die ebenfalls nicht unter die BaumSchVO fallen.

Der Großbaumbestand geht nicht auf einen ehemaligen Waldbaumbestand zurück. Vielmehr handelt es sich um Zierkoniferen (14 Bäume), sowie um Birken (14 Bäume), die nach Angaben eines Anwohners überwiegend wild aufgewachsen sind und geduldet wurden, damit diese das hoch anstehende Schichtenwasser verdunsten.

 

Anpflanzung von einjährigen Arten, sommergrünen Stauden, immergrünen Bo­den­deckern, Zwerg- und Klein­sträuchern

Die Grundstücke sind durch vielfältige Anpflanzungen geprägt, die teilweise brachge­fal­len und ruderalisiert sind. Trotz der bereichsweise ansprechenden gestalte­rischen Quali­täten ist der Biotopwert überwiegend gering.

 

 

Fauna

Faunistische Untersuchungen lagen für das Gebiet nicht vor und wurden im Rahmen des Eingriffsgutachtens nicht vorgenommen.

Es wurden keine Anzeichen für das Vorkommen wildlebender Tier­arten beobachtet, die nicht regel­mä­ßig zum Inventar der aufgeführten Biotope zählen. An Säugetieren sind insbesondere der Maulwurf, der Braunbrustigel, die Spitz­maus und die Wanderratte zu vermuten.

 

3.2.1.5       Landschaftsbild / Erholungsnutzung

 

Das Landschaftsbild ist geprägt von Hausgärten mit Großbäumen, kleinteilig strukturierten Gehölz-, Stauden- und Wiesenflächen, die häufig mit einer dichten Hecke eingefriedet sind. Die Gebäude treten optisch in den Hintergrund, da sie teilweise nur 1-geschossig und zum Teil durch Nutzungsauflassung „zugewachsen“ sind.

Das Plangebiet sowie die nördlich und östlich angrenzenden strukturreichen, „grünen“ Landschaftsbildtypen stehen in starkem Gegensatz zum Erscheinungsbild der Lands­berger Allee bzw. der Rhinstraße mit weitläufigen versiegelten Flächen, die im Westen und Süden von Autohäusern mit Stellplatzflächen abgelöst werden.

Eine Erholungsnutzung fand innerhalb der Gärten statt. Diese Nutzung war jedoch nur einem kleinen Kreis von Personen möglich. Entsprechend wurden keine Funktionen einer öffentlichen oder halböffentlichen Grünfläche im Plangebiet abgedeckt.

Das aktuelle Erscheinungsbild des Plangebietes wird als mittlere Qualität eingestuft.

Nachteilig wirken sich vor allem die extreme Lärmbelastung der angrenzenden Durch­gangs­straßen aus, sowie die Nutzungsauflassung von Grundstücken.

 

3.2.1.6       Mensch

 

Direkten Bezug zu Gesundheit und Wohlergehen des Menschen haben die Schutz­gutkomponenten Klima / Luft (-hygiene) / (Verkehrs-) Lärm sowie Landschaftsbild und Er­holung. Indirekte Auswirkungen sind durch die Umweltkomponenten Boden, Wasser, Arten- und Biotope gegeben. Aussagen, die über die darin bereits enthaltenen Angaben hinausgehen, werden nicht gemacht.

 

3.2.1.7       Sach- und Kulturgüter

 

Die kulturhistorische Bedeutung des Gebäudebestandes ist aufgrund des relativ geringen Alters, des baulichen Zustandes und des heutigen Erscheinungsbildes als gering zu bewerten. Die im Plangebiet vorhandene Bebauung, die teilweise auch Wohnutzung beherbergte, geht vollständig verloren.

Bodendenkmale sind im Plangebiet nicht aktenkundig.

Die kirchliche Einrichtung in der Treffurter Straße 10, welche an das Vorhabengebiet grenzt, wird als hervorzuhebende kulturelle Einrichtung eingestuft.

 

3.2.1.8       Biodiversität

 

Das Schutzgut Biodiversität umfasst Belange der genetischen Vielfalt, der Vielfalt an Arten (z.B. in Lebensgemeinschaften) und die Vielfalt an Lebensgemeinschaften oder Öko­systemen in einem Gebiet.

Das Schutzgut zielt auf eine Sicherung der biologischen Vielfalt auf den oben genannten Betrachtungsebenen. Hierzu liegen für die im Plangebiet lebenden Populationen von Pflanzen und Tie­ren keine Kenntnisse vor.

Von besonderer Bedeu­tung können hier die zahlreichen Obstbäume sein, insbesondere wenn es sich um alte Obstsorten handelt (was nicht geprüft wurde). Alte Obst­baum­bestände können eine Genressource darstellen.

 

3.2.2          Prognose des Umweltzustandes bei Durchführung des Plans / Nicht-Durchführung des Plans

 

3.2.2.1       Prognose des Umweltzustandes bei Durchführung des Plans

 

Bei Durchführung des Bauvorhabens entsprechend den baurechtlichen Festlegungen im vorhabenbezogenen Bebauungsplan 11-17 VE wird sich die Wertigkeit des Plangebietes hinsichtlich der Belange von Natur und Umwelt erheblich verringern.

Die Umweltauswirkungen der Festsetzungen im Bebauungsplan ändern sich durch die Aufteilung des Vorhabens in zwei Bauabschnitte nicht.

Eingriffsbilanz

Durch das Vorhaben sind folgende Schutzgüter betroffen:

·                     das Schutzgut Boden / Grundwasser wird durch eine Zunahme der Boden-

versie­gelung um 4.238 m² (von 24,1 % auf 70,2 % Gesamtversiegelung)    erheblich und nachhaltig beeinträchtigt,

·                     das Schutzgut Klima/ Luft wird durch die Heizwirkung zusätzlicher Bodenver-

sie­gelung und Dachflächen erheblich beeinträchtigt,

·                     das Schutzgut Arten und Biotope wird durch die Fällung von:

-            8 Bäumen unter Baumschutzverordnung,

-            16 nicht geschützten Großbäumen,

-            24 Jungbäumen und

-            50 Obstbäumen (Hochstämme) sowie

-            den Verlust von 6.978 m2 Gehölz- und Staudenflächen unterschiedlicher Aus­prägung erheblich und nachhaltig beeinträchtigt.

·                     das Landschaftsbild wirkt durch den Verlust von Grünstrukturen wesentlich   natur­ferner und ist damit erheblich und nachhaltig beeinträchtigt.


 

Vermeidungs-/Minimierungs- sowie Ausgleichsmaßnahmen im Plangebiet sind:

Art

Schutzgut

Maßnahme

Fläche/ Stück

V 1

Boden

Drainpflaster

1.328 m2

V 2

Klima, Lärm

Immissionsschutzpflanzung

50 m2

V 3

Arten, Biotope

Baumerhalt/ -sicherung

9 Stück

V 4

Arten, Biotope

Gehölzerhalt/ -sicherung

180 m2

 

Art

Schutzgut

Maßnahme

Fläche/ Stück

A 1

Klima

Baumpflanzungen (18/20)

24 Stück

A 2

Arten, Biotope

Baumpflanzungen (18/20)

50 Stück

A 3

Arten, Biotope

mehrschichtige Gehölzpflanzung

2.405 m2

A 4

Landschaftsbild

Fassadenbegrünung

390 m2

A 5

Arten, Biotope

Dachbegrünung

1.950 m²

Hinweis: V = Vermeidungsmaßnahme; A = Ausgleichsmaßnahme

Im Eingriffsgutachten wurden für die betroffenen Schutzgüter Vermeidungs- und Mini­mierungs-, sowie Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen benannt. Ein Ausgleich kann teil­weise im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes erfolgen, weitere Ersatzmaßnahmen müssen auf einer Ersatzfläche vorgenommen werden. Es wird kein Schutzgut so gravierend beeinträchtigt, dass ein Ausgleich oder Ersatz nicht möglich ist.

Darüber hinaus ist durch den Verlust des Obstbaumbestandes das Schutzgut Bio­diversität potentiell beeinträchtigt.

 

Umweltauswirkungen durch den Kraftfahrzeugverkehr

Ein weiterer umweltrelevanter Aspekt, der nicht Bestandteil der Eingriffsregelung ist, sind die Auswirkungen des Planes auf die Verkehrsentwicklung. Die Vorbelastungen sind hier sehr erheblich: Entlang der Landsberger Allee und der Rhinstraße ist die aktuelle Lärm­belastung sehr hoch. Im Umweltatlas Berlin (2001) wird in der Karte 07.01 "Verkehrs­mengen" ein Wert von 60.000 - 70.000 Kraftfahrzeugen je 24 Stunden incl. LKW und Motorräder ermittelt (Durchschnittliche Tägliche Verkehrsbelastung: DTV). Die Rhinstraße weist 40.000 - 50.000 Kfz/24 h auf. Die Karte 07.02 "Straßenverkehrslärm an den Straßenrändern" weist einen Mittelungspegel (Tag 6-22 Uhr) von 65-70 dB(A) und nachts von 60-65 dB(A) aus.

Im Rahmen der begleitenden verkehrlichen Untersuchung zum Bebauungsplanverfahren wurden diese Auswirkungen durch das Vorhaben ermittelt.

Von dem geplanten Vorhaben wird ein Verkehr in der Größenordnung von rund 2.000 Fahrten (Summe der Ankünfte und der Abfahrten) je Tag ausgehen, der auf Grund der zu erwartenden Verbindung von Durchgangsverkehr und Gelegenheits-Einkauf nicht vollständig als Neuverkehr anzusehen ist. Der Quell- und Zielverkehr verteilt sich im Straßennetz auf vier Hauptzufahrten. Gegenüber den vorhandenen Querschnitts­belas­tungen von durchschnittlich 52.500 Fahrzeugen pro Tag ist dies eine Zunahme um 1,2 %. Eine relevante Steigerung der Immissionsbelastung ist damit nicht gegeben.

Zusätzlicher Verkehr muss maximal in Größenordnungen um 50 Kfz je Spitzenstunde und Richtung bewältigt werden. Es wird eingeschätzt, dass die Verträglichkeit des Bauvorhabens mit der näheren Umgebung gewährleistet ist und sein Verkehrsauf­kommen vom angrenzenden Straßennetz aufgenommen werden kann.

Durch die Veränderung des räumlichen Umfeldes wird die kirchliche Einrichtung in der Treffurter Straße 10 als besonderes schutzwürdiges Kulturgut beeinträchtigt. Statt einer ruhigen Anliegerstraße mit begrünten Hausgärten rückt eine ausgedehnte Stellplatz­anlage an die Einrichtung heran, deren unmittelbare Auswirkungen durch den Kraftfahr­zeugverkehr durch die Pflanzung einer Immissionschutzhecke gemindert werden, aber nicht voll­ständig vermie­den werden können.

Insgesamt sind für die verkehrliche Situation nach Einschätzung der verkehrlichen Untersuchung keine Belastungen zu erwarten, die einer Ansiedlung des Vorhabens entgegenstehen.

Die vorliegende Lärm-Immissionsprognose vom Februar 2003, aktualisiert durch Mes­sungen an ausgewählten Wohngebäuden im Juni 2003, kommt bezüglich der zu erwartenden Emissions- und Immissionssituation zu folgendem Ergebnis:

Unter Berücksichtigung der Emissionen aus dem geplanten Gewerbebetrieb und den Emissionen der angrenzenden Straßen wurden die Immissionen an der Wohnbebauung Allendorfer Weg 21, 23 und Treffurter Straße 12 berechnet. Dort werden Werte von 60-69 dB(A) prognostiziert. Die geplante Neubebauung wirkt sich vorrangig auf die Treffurter Straße 12 mit einer Reduzierung der Immissionspegel um ca. 3 dB und Allendorfer Weg 23 um ca. 0,5 dB aus (Abschirmungseffekt der geplanten Bebauung). Die Immis­sionsricht­werte werden an der Wohnbebauung nicht eingehalten. Nachts sind durch den Lebensmittelmarkt und die geplante Büronutzung keine Emissionen zu erwarten.

Im Immissionsgutachten wird als Verursacher der Lärmüberschreitungen im Kreuzungs­bereich Landsberger Allee/Rhinstraße der von den beiden Hauptverkehrsstraßen aus­gehende Verkehrslärm (im Bestand) benannt. Die Realisierung des geplanten Vorhabens wird sich positiv auf die vorhan­dene Siedlungsbebauung auswirken, da aufgrund der Stellung der Baukörper Abschir­mungs­effekte erreicht werden und sich der jetzt vorhandene Verkehrslärm geringfügig verringern wird.

 

3.2.2.2       Prognose des Umweltzustandes bei Nicht-Durchführung des Plans

 

Bei Nicht-Durchführung des Vorhabens bleibt die gegebene Wertigkeit zunächst be­stehen, die vorhandenen unversiegelten Flächen werden sich entsprechend der bereits eingesetzten Sukzession weiterentwickeln. Dabei werden zunehmend Pflanzen­gesell­schaften der ruderalen Standorte dominieren und die Reste der gärtnerisch kultivierten Vegetation verdrängen. Dabei ist ein deutlicher Zuwachs an Biomasse v.a. auf den kulti­vierten Böden zu erwarten, verbunden mit einer allmählichen Verschiebung der Anteile offener zu gehölz- bzw. baumbestandener Flächen. Damit geht ein Verlust an Struk­turreichtum einher. Das Klimaxstadium ist Wald aus überwiegend nicht autochthonen Arten.

Es bleiben erhebliche Einschränkungen in der Wertigkeit der Fläche für die Belange von Natur und Umwelt, das Landschaftsbild und die Erholungsvorsorge, bedingt durch  die randliche Lage zum durchgrünten Siedlungsgebiet, verbunden mit erheblichen Lärmimmissionen in das Plangebiet durch die stark befahrenen Straßen Landsberger Allee und Rhinstraße.

Da die Fläche baurechtlich im Innenbereich liegt und in den übergeordneten Planungen, insbesondere im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt ist, ist die Perspektive der Fläche für bauliche Zwecke vorgeprägt, so dass zu erwarten ist, dass ein anderes Vor­haben ähnlich Eingriffe in Natur und Landschaft auf dieser Fläche zur Folge haben wird. Eine eingriffsminimierende bzw. –vermeidende Aufrechterhaltung bzw. behutsame Ergän­zung/Wiederherstellung einer wohnbau­lichen Nutzung ist aufgrund der oben bereits benannten Immissionssituation planerisch nicht sinnvoll bzw. unrealistisch.

 

3.2.3          geplante Maßnahmen zur Vermeidung / zum Ausgleich der nachteiligen Aus­wirkungen des Plans

 

Die Ergebnisse des Eingriffsgutachtens sind in der Planung berücksichtigt.

Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung sind durch folgende Festsetzungen bzw. Plandarstellungen vorgesehen und im Durchführungsvertrag gemäß Freiflächenplan (§ 14 Abs. 1) abgesichert:

·                     Baumerhalt: es werden insgesamt 9 Altbäume im Plangebiet erhalten

·                     Anpflanzung von 74 Bäumen und Gehölzen/Hecken zur Minderung der

Immis­sionen im nörd­lich und östlich grenzenden Wohngebiet, insbesondere

zur kirchlichen Nutzung

·                     Dach- und Fassadenbegrünung

·                     Ausbildung der 1.328 m2 großen Parkplatzfläche mit Drainpflaster

(Abfluss­beiwert 0,25)

 

Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan sind die beiden erstgenannten Maßnahmen in der Festsetzung Nr. 6 enthalten:

„Die nicht überbaubare Fläche ABCEFGA und die Fläche b sind mit Gehölzen und Bäumen (Artenliste I, II) zu bepflanzen. Die Fläche a ist mit Bäumen und Gehölzen (Artenliste I, II/ II a) zu bepflanzen. Die Bepflanzungen sind zu erhalten und bei Abgang nachzupflanzen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchst. a und b BauGB).

Die Festsetzung dient auch zur Sicherung der Baumpflanzungen als Ersatz für zu fällende Bäume. Der größte Teil der Ersatzpflanzungen ist für die Fläche „a“ vorgesehen. Neben dieser Bedeutung erfüllen die Pflanzungen auch eine entlastende Funktion für das örtliche Klima und die Lufthygiene (Staubfilterung). Des Weiteren sind sie für Vögel und andere Tierarten wichtige (Teil-) Lebensräume und fördern den Biotopverbund.

Im Rahmen eines Entwässerungskonzeptes zum Vorhaben (Stand: 28.2.2007) wurde der zu erwartende Niederschlagsabfluss aus dem Gebiet bilanziert, der durch die Dach­begrünung und das Drain­pflaster gemindert werden konnte. Die Ableitung des Niederschlagwassers erfolgt im Plangebiet durch Versickerung in Mulden und Rohrrigolen sowie Einleitung in den öffentlichen Regenwasserkanal.

 


Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen außerhalb des Plangebietes

Die erforderlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, die nicht im Plangebiet realisiert werden können, werden auf einer Ersatzfläche außerhalb des Plangebietes  erbracht.

Maßnahmen zum Ausgleich und Ersatz sind auf Grundlage des Eingriffsgutachtens (Stand August 2003) sowie im Durchführungsvertrag in § 14 „Freiflächenplan“ und § 15 „Naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Vertragsgebietes“ festge­legt. Das Bezirksamt hat entschieden, dass die Ausgleichsmaßnahmen nicht am Altenhofer Dreieck, sondern im Landschaftspark Herzberge realisiert werden. Sie beinhalten vor allem Entsiegelungs und Biotopentwicklungsmaßnahmen.

Der Vorhabenträger wird für die Umsetzung dieser Maßnahmen ein Kostenäquivalent gemäß Kosten­schätzung zu den externen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen vom 31.01.2007 bzw. der diesbezüglichen Abstimmung mit dem Bezirksamt am 12.2.2007 in Höhe von 180.000 € dem Bezirksamt zur Verfügung stellen.

Bei Realisierung aller Ausgleichsmaßnahmen im Plangebiet und der Maßnahmen außer­halb des Plangebiets (Ersatzfläche im Landschaftspark Herzberge) ist der vorhaben­bedingte Eingriff im Sinne der Eingriffsregelung vollständig ausgeglichen (Vollkom­pen­sation).

 

3.2.4          Alternative Planungsmöglichkeiten

 

Der Bebauungsplan 11-17 VE ist ein vorhabenbezogener Bebauungsplan, dessen Fest­setzungen sich maßgeblich an dem Vorhabenplan orientieren, der zur Aufstellung des Bebauungsplanes führt. Hierbei handelt es sich um einen Einzelhandelsstandort mit an­ge­gliederter Büro­nutzung sowie zugehöriger Stellplatzanlage und eines Geschäfts- und Bürogebäudes. Eine Standortalter­nativen­prüfung hat nicht stattgefunden.

Die Anordnung der Baukörper zur Ausformung einer straßenbegleitenden Raumkante ist eine Vorgabe aus dem Fachbereich Stadtplanung.

Im Rahmen dieser Vorgaben wurde die Anordnung der sonstigen Nutzungen innerhalb des Plangebietes in zahlreichen Varianten geprüft, wobei die Eingriffsintensität eines der maßgeblichen Kriterien für die Auswahl war. So konnten insbesondere einzelne Altbäume in der Stellplatzanlage erhalten werden.

Ein Variante des Vorhabenplanes mit erheblich geringeren Eingriffsfolgen konnte darüber hinaus nicht ermittelt werden.

 

3.3    Zusätzliche Angaben

 

3.3.1    wichtigste Merkmale der Umweltprüfung / Hinweise auf Wissenslücken

 

Die Umweltprüfung erfolgte auf Grundlage des vorliegenden Eingriffsgutachtens, des Immissonsgutachtens, beide aus dem Jahr 2003 sowie des Entwässerungskonzeptes (Stand 2/2007). Das Planverfahren wurde auf Grundlage des alten Rechts begonnen und daher wurde im Vorfeld der Planung kein Scopingtermin durchgeführt. Von diesem wären aber auch durch den bisherigen Verfahrensverlauf, der im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung von November bis Dezember 2002, der Beteilung der Träger öffentlicher Belange vom März 2004,  der öffentliche Auslegung vom November bis Dezember 2005 sowie der Beteiligung der Behörden vom Dezember 2006 mehrere Möglichkeiten für Hinweise und Anregungen zu vertiefendem Untersuchungs­bedarf offeriert hat, nun keine neuen Erkenntnisse mehr zu erwarten.

Vertiefende Untersuchungen im Bereich des potentiellen Vorkommens von besonders schutzwürdigen oder geschützten Arten der Fauna wurden nicht durchgeführt, da es  keine Anhaltspunkte für das Vorhandensein solcher Arten im Plangebiet gibt. Es wurde nicht geprüft, ob es sich bei den zahlreichen alten Obstbäumen auch um alte Obstsorten handelt. Alte Obstbaumbestände können eine Genressource im Sinne des Schutzgutes Biodiversität darstellen.

 

3.3.2    geplante Maßnahmen zum Monitoringverfahren

 

Gemäß Umweltbericht gibt es bei Umsetzung der geplanten Festsetzungen und Realisierung der im Durchführungsvertrag festgelegten Ausgleichsmaßnahmen keine erheblichen Umweltauswirkungen im Ergebnis des geplanten Vorhabens.

Ein Jahr nach Inbetriebnahme des Lebensmittelmarktes ist durch den Fachbereich Stadtplanung durch Abfrage im Bau- und Wohnungsaufsichtsamt und Amt für Umwelt und Natur zu prüfen, ob es Beschwerden seitens der Anwohner zur Lärmbelästigung durch das Vorhaben gibt.

 

3.3.3    Allgemeinverständliche Zusammenfassung

 

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan 11-17 VE bereitet Baurecht für einen Einzelhandelsstandort  und ein Geschäfts- und Bürogebäude vor. Das Vorhaben führt trotz Vermeidungs- und Minimierungs­maßnahmen zu erheblichen und nachhaltigen Eingriffen in Natur und Landschaft gemäß §§ 14-17 Berliner Naturschutzgesetz. Diese werden teilweise innerhalb des Plangebiets durch Baum- und Gehölzpflanzungen sowie Dach- und Fassadenbegrünung und teil­weise außerhalb des Plangebietes im Landschaftspark Herzberge im Sinne der Eingriffsregelung vollständig kom­pensiert.

Umweltauswirkungen, die über die Belange der Eingriffsregelung hinausgehen, werden dargestellt. Es wurden keine erheblichen oder nachhaltig wirksamen Auswirkungen festgestellt, die nicht durch die Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen im Be­bauungsplan sowie Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Zuge der Eingriffsregelung behandelt werden.

Alternativvarianten, die zu einem erheblich geringeren Eingriff im Plangebiet führen würden, konnten nicht ermittelt werden.

Der Bebauungsplan 11-17 VE kann auf Grundlage des vorliegenden Umweltberichts als umweltgeprüft gelten.

 

 

4.      Wesentlicher Planinhalt

 

Das Plangebiet soll als sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Lebensmittelmarkt und Geschäfts- und Bürogebäude“ festgesetzt werden. Mit der Festsetzung von Baugrenzen, der Grundflächenzahl und der Anzahl der zulässigen Vollgeschosse werden die überbaubare Grundstücksfläche und das Maß der Nutzung näher  bestimmt.

Im sonstigen Sondergebiet soll zwischen Allendorfer Weg und Landsberger Allee ein Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit festgesetzt werden. Zur Sicherung vorhandener stadttechnischer Erschließungsanlagen werden Leitungsrechte zugunsten der zuständigen Unternehmensträger festgesetzt.

Um den Eingriff auszugleichen, das Gebiet gestalterisch aufzuwerten und Pufferzonen zur angrenzenden Bebauung des Wohngebietes und zur Kleingartenanlage zu schaffen, sollen Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern und deren Erhaltung festgesetzt werden.

In Ergänzung zur Planzeichnung werden textliche Festsetzungen getroffen.

 

4.1    Begründung der Festsetzungen

 

Die Festsetzung der Art und des Maßes der baulichen Nutzung soll durch die Planzeichnung (gemäß Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts – Planzeichenverordnung 1990 PlanzV 90 – vom 18. Dezember 1990 BGBl. 1991 S. 58), die übrigen Festsetzungen durch textliche Festsetzungen erfolgen.

 

4.1.1    Art der baulichen Nutzung

 

Sonstiges Sondergebiet

 

Die Grundstücke Treffurter Straße 4-9 und Nr. 11, Allendorfer Weg 22 und die Flurstücke 260, 262, 508, 510 und 512 an der Landsberger Allee und Teilflächen des Flurstücks 471 (Treffurter Straße) sollen gemäß § 11 Abs. 3 BauNVO als sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Lebensmittelmarkt und Geschäfts- und Bürogebäude“ festgesetzt werden.

Der FNP weist für die geplante Fläche M 2 aus. Gemäß Richtlinie FNP ist die Entwicklung von Sondergebieten im Einzelfall (eingeschränkter Umfang, örtliche Bedeutung) möglich.

Mit der Festsetzung der maximalen Verkaufsfläche von 1.600 m² im sonstigen Sondergebiet (textliche Festsetzung Nr. 1) wird der Forderung der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung vom 13.08.2002 gefolgt, die das Vorhaben entwicklungsfähig aus RL FNP ansieht, sofern entsprechend AV Einzelhandel 2.500 m² Geschossfläche zentrenrelevante Sortimente nicht überschritten werden.

Gemäß vorliegendem Projektplan wird eine Geschossfläche von insgesamt ca. 2.710 m² in den beiden Vollgeschossen des Gebäudes des Lebensmittelmarktes geplant. Die Geschossfläche für das Erdgeschoss, für das die Einzelhandelsnutzung vorgesehen ist, beträgt 2.180 m² und liegt deutlich unter der geforderten Obergrenze von 2.500 m². Im Obergeschoss des Gebäudes ist eine Büronutzung vorgesehen.

 

Im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange verwies die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung nochmals darauf, dass die geplante städtebauliche Arrondierung des Kreuzungsbereiches sowie die örtliche Bedeutung des Lebensmittelmarktes und der entsprechend AV Einzelhandel eingeschränkte Umfang zentrenrelevanter Sortimente in diesem Einzelfall die Entwicklung des geplanten Sondergebietes aus der im FNP dargestellten gemischten Baufläche M2 zulassen.

 

Im Ergebnis des Raumordnungsverfahrens zum IKEA-/ FEDZ-Standort wurde festgestellt, dass bei den Lebensmittelsortimenten der Vorhaben in der beantragten Größenordnung keine wesentlichen Umsatzumverteilungen zu Lasten städtischer Zentren oder zentraler Orte in diesem Bereich verursacht werden.

 

Die Ausweisung eines sonstigen Sondergebietes begründet sich dadurch, dass die Festsetzung „Lebensmittelmarkt und Geschäfts- und Bürogebäude“ keinem der in §§ 2-10 BauNVO geregelten Gebietstypen zuzuordnen ist und sich auch mit einer auf sie gestützten Festsetzung nicht erreichen lässt. Das Unterscheidungsmerkmal zu den anderen Baugebieten wird eindeutig durch die Zweckbestimmung des Gebietes formuliert. Großflächiger Einzelhandel, zu dem der geplante LIDL-Lebensmittelmarkt gehört, ist außer in einem Sondergebiet gemäß § 11 BauNVO nur in einem Kerngebiet gemäß § 7 BauNVO zulässig. Die Festsetzung eines Kerngebiets kommt hier wegen der vorhaben- und branchenbezogenen Planung nicht in Betracht. Eine Einschränkung der zulässigen Nutzungen in einem Kerngebiet auf nur eine Nutzungsart würde dem Gebietscharakter widersprechen.

 

4.1.2    Maß der baulichen Nutzung, überbaubare Grundstücksflächen

 

Das Maß der baulichen Nutzung im sonstigen Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Lebensmittelmarkt und Geschäfts- und Bürogebäude“ wird durch die Festsetzung einer zulässigen Grundflächenzahl (GRZ) von 0,8 gemäß § 17 Abs. 1 BauNVO bestimmt.

Mit der Festsetzung der Geschossanzahl von 2 Geschossen an der Landsberger Allee und von 1 Geschoss entlang der Rhinstraße sowie durch die zeichnerischen Festsetzungen von Baugrenzen  ist in Verbindung mit der GRZ eine ausreichende Bestimmung des Nutzungsmaßes gegeben. Erst im Rahmen der Vorbereitung der öffentlichen Auslegung wurde festgelegt, auf Baufenster zu verzichten und stattdessen  eine erweiterte Baukörperausweisung festzusetzen.

Der Festsetzung der erweiterten Baukörperausweisung liegt die städtebauliche Figur des geplanten Vorhabens entsprechend dem Projektplan zugrunde. Mit der Ausweisung der groben Ausdehnung der geplanten Baukörper wird allerdings noch ein Spielraum für den baulichen Entwurf und Erweiterungen in geringem Umfang gelassen.

 

Die für das Vorhaben festgesetzte Stellplatzanlage umfasst insgesamt 105 Stellplätze und ist für die geordnete Durchführung der beabsichtigten Nutzungen erforderlich.

Bei einem Nachweis der Obergrenze der GRZ gemäß § 17 Abs. 1 BauNVO wird dadurch die für das sonstige Sondergebiet  maximal zulässige GRZ von 0,8 nicht überschritten.

 

Ein Teil der nicht überbaubaren Grundstücksflächen  ist zur Begrünung vorgesehen (Textfestsetzung Nr. 6) und soll einerseits den Eingriff ausgleichen und andererseits das Vorhaben zu den angrenzenden Gebieten abschirmen. Stellplätze, Garagen und andere Nebenanlagen würden zu einer Versiegelung bzw. Befestigung führen und stehen damit im Widerspruch zur Planung. Sie  sollen deshalb generell auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen und außerhalb der für Stellplätze ausgewiesenen Flächen nicht zulässig sein (Textfestsetzung Nr. 2).

 


4.1.3    Verkehrsflächen

 

Innerhalb des Plangebietes befinden sich als öffentliche Verkehrsflächen die Landsberger Allee, die Rhinstraße und der Allendorfer Weg.

Die Treffurter Straße soll in Höhe der Straßenbegrenzungslinie am Allendorfer Weg bis zur Landsberger Allee als öffentliches Straßenland entwidmet  und  als Sondergebietsfläche festgesetzt werden. Diese Straßenflächen werden vom Vorhabenträger vom Land Berlin gekauft. Zu seinen Gunsten ist eine Eigentumsvormerkung im Grundbuch eingetragen. Zur beabsichtigten Einziehung einer Teilfläche der Treffurter Straße erfolgte die erste Bekanntmachung im Amtsblatt Nr. 50 vom 07.10.2005, Seite 3829.

Die Erschließung des Grundstücks Grüner Weg 2 (Dauerbewohner) ist nach der Entwidmung der Treffurter Straße nicht mehr gegeben. Der Vorhabenträger realisiert zur künftigen Erschließung dieses Grundstücks den Neubau eines asphaltierten Weges parallel zur Straßenbahntrasse an der Landsberger Allee vom Grünen Weg bis zur Rhinstraße als 3,50 m breiten befahrbaren Weg.

Die Sicherung der Erschließung des Grundstücks Grüner Weg 2 wird im Durchfüh-rungsvertrag geregelt.

Die Einteilung der Straßenverkehrsflächen ist nicht Gegenstand der Festsetzungen (Textfestsetzung Nr. 7).

 

4.1.4    Flächen zum Anpflanzen

 

Die unter Pkt. 3 (Umweltbericht) dargestellten Ergebnisse der Ausgleichs- und Eingriffsbilanzierung sind in der Planung berücksichtigt. Die Festsetzungen zum Anpflanzen dienen der Minimierung des Eingriffs in Natur und Landschaft und haben ökologisch ausgleichende und gestalterisch vermittelnde Eigenschaften.

 

Das geplante Vorhaben ordnet sich in seiner baulichen Ausrichtung und seiner Flächengliederung auf dem Grundstück in die umgebende Struktur der gewerblichen Nutzungen des Kreuzungsbereiches ein und ermöglicht eine geordnete städtebauliche Entwicklung. Die derzeit unbefriedigende und ungeordnete Struktur auf weiten Teilen des Plangebietes wird durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einer städtebaulichen und grünordnerischen Lösung zugeführt. Insbesondere gelingt es, durch die Aufteilung des Grundstücks und die Lage des Baukörpers einen städtebaulichen Abschluss zum Siedlungsgebiet zu schaffen.

Die in der Planzeichnung ausgewiesene Fläche ABCEFGA und die Flächen b und a zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern (Textfestsetzung Nr. 6) dienen der Eingrünung und städtebaulichen Gliederung des Plangebietes. Diese textliche Festsetzung sichert die Schutzfunktion und gestalterische Wirkung gegenüber dem angrenzenden Siedlungsgebiet planungsrechtlich und dient der verträglichen Gestaltung des Übergangs zwischen dem Siedlungsgebiet und dem großflächigen Einzelhandel.

Darüber hinaus dienen diese Flächen für Baumpflanzungen als Ersatz für zu fällende Bäume. Der größte Teil der Ersatzpflanzungen ist für die Fläche a vorgesehen. Neben dieser Bedeutung erfüllen die Pflanzungen auch eine entlastende Funktion für das örtliche Klima und die Lufthygiene (Staubfilterung). Des Weiteren sind sie für Vögel und andere Tierarten wichtige (Teil-) Lebensräume und fördern den Biotopverbund.

 

Die textlichen Festsetzungen zum Anpflanzen und zum Erhalt  der Bepflanzungen sind gleichzeitig geeignet, der Forderung nach einer vorbildhaften Gestaltung im Umfeld Rechnung zu tragen.

 

4.1.5    Geh-, Fahr- und Leitungsrechte

 

Im Zuge der Entwidmung des südlichen Teils der Treffurter Straße ist es erforderlich, zur Erreichbarkeit der darin liegenden Versorgungsleitungen ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der zuständigen Unternehmensträger zu sichern (textliche Festsetzung Nr. 4). Die Breite des Geh-, Fahr- und Leitungsrechtes umfasst den gesamten ehemaligen Straßenraum der Treffurter Straße. Im Bereich des Geh-, Fahr- und Leitungsrechtes sollen auch die mit dem Vorhaben erforderlichen weiteren stadttechnischen Erschließungsanlagen untergebracht werden.

 

Zur Sicherung der fußläufigen Erreichbarkeit der Haltestelle der Straßenbahn an der Landsberger Allee und der Sicherung des Haupteingangs der Kapelle auf dem Grundstück Treffurter Straße 10 wird für die Fläche CDHIEC ein Gehrecht in  einer Breite von 2 m bis zum Allendorfer Weg zugunsten der Allgemeinheit festgesetzt (Textfestsetzung Nr. 3).

 

Entlang der südlichen und westlichen Grundstücksgrenze (Kreuzungsbereich Rhinstraße/ Landsberger Allee) verläuft eine Gasleitung, die in einem Teilabschnitt die Plangebietsfläche durchquert. Zur Sicherung der Gasleitung wird für diesen Abschnitt auf der Fläche  LMNOL (textliche Festsetzung Nr. 5) ein Leitungsrecht zugunsten des zuständigen Unternehmensträgers der Gasleitung festgesetzt. Es ist sicherzustellen, dass Leitungen durch Fundamente und Stützen nicht beeinträchtigt werden.

Im Zuge der Ermittlung der genauen Lage der H 500 St wurde die Trasse durch den Vorhabenträger/ Bauherren neu eingemessen und festgestellt, dass die allgemein erforderlichen Sicherheitsabstände zur Gasleitung mit dem geplanten Vorhaben nicht eingehalten werden können. Der Vorhabenträger hat bei dem zuständigen Unternehmensträger (GASAG) um Zustimmung einer Unterschreitung der Sicherheitsabstände gebeten. Die GASAG stimmt der Reduzierung der erforderlichen Sicherheitsabstände zum Gebäude ausnahmsweise auf 1,35 m bzw. 1,65 m von der Außenkante Gasrohr (Schreiben der GASAG vom 9.12.2004) zu. Hierzu wird eine schriftliche Vereinbarung zwischen der GASAG und dem Vorhabenträger getroffen.

 

4.2    Abwägung

 

Die geplanten Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 11-17 VE schaffen Beurteilungskriterien und Normen für den Umgang mit den Flächen in diesem Bereich, die allgemein verbindlich und für jedermann nachvollziehbar sind.

Die Berücksichtigung aller betroffenen Belange ergibt hier, dass der Ausweisung eines sonstigen Sondergebietes „Lebensmittelmarkt und Geschäfts- und Bürogebäude“ keine wesentlichen Belange entgegenstehen, die nicht im Wege der Abwägung überwunden werden könnten.

 

 

 

 

Zu berücksichtigen sind insbesondere folgende Belange:

-            Berücksichtigung des Allgemeinwohls (geordnete städtebauliche Entwicklung, verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung)

-            Belange des Verkehrs (Verkehrsbelastung, Erschließung)

-            Berücksichtigung der privaten Belange

-            Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes.

 

4.2.1    Berücksichtigung des Allgemeinwohls

 

Das geplante Vorhaben eines Lebensmittelmarktes mit Büronutzung im Obergeschoss und eines Geschäfts- und Bürogebäudes im Kreuzungsbereich der beiden Hauptverkehrsstraßen Landsberger Allee/ Rhinstraße ordnet sich in seiner baulichen Ausrichtung und seiner Flächengliederung auf dem Grundstück in die umgebende Struktur des Gebietes ein und ermöglicht eine geordnete städtebauliche Entwicklung. Insbesondere soll ein städtebaulicher Abschluss dieses Kreuzungsbereiches geschaffen werden, der die derzeitige Situation nachhaltig aufwertet.

 

Im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung kann sichergestellt werden, dass die Zentren der Region (Marzahn, Lichtenberg) durch die Errichtung eines großflächigen Lebensmittelmarktes aufgrund der eingeschränkten Verkaufsfläche nicht gefährdet werden. In einem Umkreis von ca. 1,5 km befinden sich derzeit drei Lebensmittelmärkte und ein Nahversorgungszentrum (Lebensmittelmarkt im Allee-Center - Entfernung ca. 1,4 km; Einzelhandelsgeschäfte am Standort Landsberger Allee 358 - Entfernung ca. 500 m, der Aldi-und Plus- Standort an der Alten Rhinstraße - Entfernung ca. 700 m und das Nahversorgungszentrum an der Poelchaustraße mit Kaufland und div. Dienstleistungseinrichtungen – Entfernung ca. 1,4 km).

 

Im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange, der öffentlichen Ausle-gung 2005, der Beteiligung der Behörden und der  öffentlichen Auslegung 2007 wurden Hinweise und Anregungen zu folgenden Hauptsachthemen gegeben:

-                 Ausweisung eines großflächigen Einzelhandelsstandortes: der Ausweisung stehen keine Grundsätze der Raumordnung entgegen, Entwicklungsfähigkeit aus FNP ist gegeben;

-                 stadttechnische Erschließung des Gebietes des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes: Ergänzung der Angaben zum vorhandenen Leitungsbestand, Hinweis auf die Notwendigkeit des Baus eines Regenwasserkanals in der Treffurter Straße und die Erarbeitung eines Entwässerungskonzeptes für das Vorhabengrundstück und Regelungen zu Überfahrtsrechten für die entsprechenden Unternehmensträger;

-                 Sicherung von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten: mehrere Hinweise auf vorhandene stadttechnische Erschließungsanlagen, die zu sichern sind; fußläufige Erschließung des Lebensmittelmarktes durch eine Wegeverbindung, die das Vorhabengrundstück durchquert;

-                 verkehrliche Erschließung des Gebietes des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes: Hinweis auf Aktualisierung der Verkehrszähldaten und Leistungsfähigkeit des Knotens Landsberger Allee/Rhinstraße;

-                 Kampfmittelabfrage;

-                 Regelungen zur Realisierung des 2. Bauabschnittes im Durchführungsvertrag;

-                 Schutz der Anwohner und der Kleingartenanlage vor schädlichen Umweltauswirkungen, Lärmbelästigungen und Vermeiden von zusätzlichen Verkehrsbelastungen.

Diese Hinweise und Anregungen wurden im Bebauungsplanverfahren berücksichtigt.

 

Aus der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange, der Beteiligung der Behörden, der öffentlichen Auslegungen 2005 und 2007 ergaben sich keine grundsätzlichen Veränderungen der Zielstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 11-17 VE. An der Entwicklung des Geländes zwischen der KGA „Sonnenblume“ und der Rhinstraße nördlich der Landsberger Allee bis zum Allendorfer Weg als sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Lebensmittelmarkt und Büro- und Geschäftsgebäude“ wird festgehalten.

 

4.2.2    Belange des Verkehrs

 

Ein weiteres Kriterium für die Ansiedlung eines großflächigen Einzelhandels sind die Auswirkungen auf die Verkehrsentwicklung. Im Rahmen der begleitenden verkehrlichen Untersuchung zum Bebauungsplanverfahren wurden diese Auswirkungen ermittelt.

Das Verkehrsgutachten hat die verkehrlichen Auswirkungen des Vorhabens beurteilt und zeigt Lösungswege für auftretende Probleme.

Die vorliegende Planung für den Lidl-Lebensmittelmarkt und das Büro- und Geschäftsgebäude am nordöstlichen Kreuzungsbereich Landsberger Allee/ Rhinstraße sieht  2 zweigeschossige Baukörper an der Landsberger Allee und 1 eingeschossigen Baukörper an der Rhinstraße als Straßenrandbebauung mit dahinterliegenden Stellplätzen vor.

Der Standort des Bauvorhabens in unmittelbarer Nähe des Knotens Landsberger Allee/ Rhinstraße ist mit privaten und öffentlichen Verkehrsmitteln gut erreichbar. Die günstige Lage an einem Umsteigepunkt lässt einen relativ hohen Anteil des ÖPNV am gesamten Besucherverkehr erwarten.

Die vorgesehene Anbindung gewährleistet bei gegenseitiger Verträglichkeit der Verkehrsarten die Beibehaltung der gewachsenen Strukturen. Dabei wird das Nebennetz vom Neuverkehr nicht befahren.

Von dem geplanten Vorhaben wird ein Verkehr in der Größenordnung von rund 2.000 Fahrten (Summe der Ankünfte und der Abfahrten) je Tag ausgehen, der auf Grund der zu erwartenden Verbindung von Durchgangsverkehr und Gelegenheits-Einkauf nicht vollständig als Neuverkehr anzusehen ist.

Der Quell- und Zielverkehr verteilt sich im Straßennetz auf vier Hauptzufahrten. Gegenüber den vorhandenen Querschnittsbelastungen von durchschnittlich 52.500 Fahrzeugen pro Tag ist dies eine Zunahme um 1,2 %. Eine relevante Steigerung der Immissionsbelastung ist damit nicht gegeben.

Zusätzlicher Verkehr muss maximal in Größenordnungen um 50 Kfz je Spitzenstunde und Richtung bewältigt werden. Dies ist nach der Abschätzung der Leistungsfähigkeit des Straßennetzes möglich. Die Lichtsignalanlagen passen sich einerseits verkehrsabhängig an den Bedarf an und können andererseits durch Umprogrammierung noch leistungsfähiger gemacht werden. Hinsichtlich der Leistungsfähigkeit des Knotens Landsberger Allee/ Rhinstraße wurde in der Überarbeitung des Verkehrsgutachtens festgestellt, dass eine geringfügige Umverteilung der Freigabezeiten (Kürzung der Zeitbedarfswerte je Kfz) erforderlich wird.

 

Es wird eingeschätzt, dass die Verträglichkeit des Bauvorhabens mit der näheren Umgebung gewährleistet ist und sein Verkehrsaufkommen vom angrenzenden Straßennetz aufgenommen werden kann.

 

Insgesamt sind für die verkehrliche Situation keine Belastungen zu erwarten, die einer Ansiedlung des Vorhabens entgegenstehen.

 

 

Immissionsprognose und Messungen Neubau LIDL-Markt

Die vorliegende Immissionsprognose vom Februar 2003, aktualisiert durch Messungen an ausgewählten Wohngebäuden im Juni 2003, kommt bezüglich der zu erwartenden Emissions- und Immissionssituation zu folgendem Ergebnis:

In der vorliegenden Untersuchung wird der prognostizierte Lärm aus dem Verkehrslärm der angrenzenden Straßen und dem Gewerbelärm dargestellt.

Hierzu wurden u.a. Messungen an 3 Wohngebäuden (Allendorfer Weg 21, 23 und Treffurter Straße 12) in der unmittelbaren Umgebung (nördlich) des Plangebietes durchgeführt. Die Immissionen an der o.g. Wohnbebauung werden vorrangig vom Verkehr der Rhinstraße beeinflusst. Hier wurden derzeit im Bestand Immissionspegel von 63-69 dB(A) tags gemessen. Die Immissionsrichtwerte für allgemeine Wohngebiete werden an den nördlich gelegenen Wohnhäusern damit überschritten (Richtwert der TA-Lärm für allgemeine Wohngebiete tags: 55 dB(A) und nachts 40 dB(A)).

Für die Prognose wurde der Gewerbelärm des ruhenden Verkehrs auf dem Parkplatz, der Anlieferung und technischen Anlagen in Bezug auf die Wohnbebauung berechnet. An der Wohnbebauung Allendorfer Weg werden maximale Pegel aus Gewerbelärm von 50-54 dB(A) erwartet. Die Immissionsrichtwerte tags der TA Lärm werden eingehalten.

Unter Berücksichtigung der Emissionen aus dem geplanten Gewerbebetrieb und den Emissionen der angrenzenden Straßen wurden die Immissionen an der Wohnbebauung Allendorfer Weg 21, 23 und Treffurter Straße 12 berechnet. Dort werden Werte von 60-69 dB(A) prognostiziert. Die geplante Neubebauung wirkt sich vorrangig auf die Treffurter Straße 12 mit einer Reduzierung der Immissionspegel um ca. 3 dB und Allendorfer Weg 23 um ca. 0,5 dB aus (Abschirmungseffekt der geplanten Bebauung). Die Immissionsrichtwerte werden an der Wohnbebauung nicht eingehalten.

 

Nachts sind durch den Lebensmittelmarkt und die geplante Büronutzung keine Emissionen zu erwarten.

 

Fazit: Verursacher der Lärmüberschreitungen im Kreuzungsbereich Landsberger Allee/ Rhinstraße ist der von den beiden Hauptverkehrsstraßen ausgehende Verkehrslärm (im Bestand). Die Realisierung des geplanten Vorhabens wird sich positiv auf die vorhandene Siedlungsbebauung auswirken, da aufgrund der Stellung der Baukörper Abschirmungseffekte erreicht werden und sich der jetzt vorhandene Verkehrslärm geringfügig verringern wird.

 


4.2.3    Berücksichtigung der privaten Belange

 

Im Rahmen der Abwägung war das Interesse des Vorhabenträgers an einer sinnvollen wirtschaftlichen Nutzung der Grundstücke im Plangebiet zu berücksichtigen. Wie oben dargelegt, entspricht das vom Vorhabenträger vorgelegte Nutzungskonzept in seiner abgestimmten Form dem Interesse des Bezirkes an einer geordneten städtebaulichen Entwicklung der Flächen.

Die inhaltlichen Aussagen des Projektentwurfs wurden in Bezug auf Größe und Flächengliederung in der Plandarstellung und der Nutzungsqualifizierung berücksichtigt und werden im Durchführungsvertrag verankert.

Der geplante Lebensmittelmarkt wird positive Effekte für die umliegenden Bewohner und Beschäftigten versorgungsseitig und durch die gestalterische Aufwertung des Areals haben.

 

Besondere Bedeutung für die Abwägung haben aber auch die privaten Belange der Bewohner des an das Plangebiet nördlich angrenzenden Wohngebietes und der Nutzer der östlich gelegenen Kleingartenanlage.

 

Diese wurden im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung, einer Bürgerver-sammlung am 5. Februar 2003, der öffentlichen Auslegungen 2005 und  2007 geäußert.

 

Im Mittelpunkt steht der Schutz der Anwohner vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch die befürchtete Zunahme des Verkehrs im Wohngebiet sowie durch erhöhte Lärm- und Schadstoffimmissionen. Die genannten Belange sind im Planverfahren eingehend untersucht worden. Durch die auf diese Untersuchungen sowie auf die Anregungen und Hinweise der Bürger gestützten Regelungen im vorhabenbezogenen Bebauungsplan und im Durchführungsvertrag ist sichergestellt, dass die privaten Belange der Anwohner nicht beeinträchtigt werden. Schwerpunkte der Hinweise und Anregungen waren:

 

Die interne verkehrliche Erschließung des Lebensmittelmarktes sieht keine Zufahrtmöglichkeit durch das angrenzende Siedlungsgebiet vor. Die Befürchtungen der Bewohner des Siedlungsgebietes, dass der Lebensmittelmarkt von der Seite des Siedlungsgebietes angefahren werden kann, treffen damit nicht zu. Auf dem Gelände des Lebensmittelmarktes werden ausreichend Kundenparkplätze kostenlos zur Verfügung gestellt, die nur direkt über die Rhinstraße angefahren werden können. Aus diesen Gegebenheiten heraus ist die Annahme, dass von hier vermehrt und das Wohnen störender Parkverkehr durch den Markt ausgelöst werden könnte, nicht zutreffend.

Das durch das Vorhaben zu erwartende Verkehrsaufkommen kann über die Ein- und Ausfahrt an der Rhinstraße für den Kunden- und Lieferverkehr abgeleitet werden.

 

Außerdem wurde die Befürchtung geäußert, das vorhandene Straßennetz bewältigt die zusätzlichen Verkehre nicht und es entsteht großer Rückstau im Kreuzungsbereich.

Die verkehrliche Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass die durch den Lebens-mittelmarkt zusätzlich verursachten Verkehre über den Straßenzug Rhinstraße problemlos abgewickelt werden können, so dass von einer erheblichen zusätzlichen Verkehrsbelastung des Umfeldes und der nördlich angrenzenden Wohnsiedlung nicht ausgegangen werden kann.

 

Große Bedenken wurden durch die Anwohner der nördlich angrenzenden Wohn-siedlung hinsichtlich erhöhter Lärmbelastungen durch die Errichtung des Lebensmittelmarktes geäußert. Die Forderung zur Errichtung einer Lärmschutzwand am Allendorfer Weg wurde aufgemacht.

Im Ergebnis der Immissionsprognosen vom Februar und Juni 2003 wurde festgestellt, dass mit dem geplanten Vorhaben keine erhöhten Lärmbelästigungen auftreten. Ausschlaggebend für die Immissionen an der nördlich angrenzenden Wohnbebauung ist der bestehende Verkehrslärm der Landsberger Allee und der Rhinstraße, der bereits jetzt die zulässigen Werte (TA Lärm) überschreitet. Durch die Errichtung des Lebens-mittelmarktes, insbesondere durch die Stellung des Baukörpers parallel zur Rhinstraße und zur Landsberger Allee, sind im Gegenteil sogar geringfügige Verringerungen der Lärmvorbelastung zu erwarten. Die Notwendigkeit zur Errichtung einer Lärmschutzwand ist damit nicht gegeben.

Zum Schutz der angrenzenden Wohnbebauung und Kleingartenanlage soll das Plangebiet umfassend eingegrünt bzw. vorhandene Hecken erhalten und ergänzt werden. Diese Pflanzungen sollen abschirmende Wirkung entfalten und als Pufferzonen zwischen Plangebiet und Wohnbebauung/ Kleingartenanlage dienen.

 

Die derzeit vorhandene Zufahrt zur Kapelle der Landeskirchlichen Gemeinde über die Treffurter Straße kann im Ergebnis der vorliegenden Planung und der beantragten Entwidmung der Treffurter Straße im Bereich des Plangebietes nicht mehr gewährleistet werden. Die Regelungen des Durchführungsvertrages sehen vor, dass seitens des Vorhabenträgers eine neue Zufahrt vom Allendorfer Weg geschaffen wird und die fußläufige Erschließung über das Grundstück des Lebensmittelmarktes direkt vor dem Eingang an der dann ehemaligen Treffurter Straße (siehe Projektplan) durch Festsetzung eines Gehrechts gewährleistet wird.

 

Ebenso ist aufgrund der Entwidmung der Treffurter Straße im Bereich des Plangebietes die Erschließung  des Grundstücks Grüner Weg 2 (Dauerbewohner) nicht gesichert.

Im Ergebnis der öffentlichen Auslegung 2005 stimmt der Vorstand der KGA „Sonnenblume“ dem Befahren des Grünen Weges zwar für Rettungsfahrzeuge (Feuerwehr, Krankenwagen und Fäkalienfahrzeuge) zu, lehnt aber ein Befahren des Grünen Weges durch den Dauerbewohner und Müllfahrzeuge aufgrund des vorhandenen Wegeaufbaus, der Wegebreite und der Satzung der Kleingartenanlage ab.

Ziel der bisherigen Planung war es, durch die Verkehrsführung über die Rhinstraße, den geplanten befahrbaren Weg parallel zur Landsberger Allee, den Grünen Weg und den Allendorfer Weg die durch den Ausbau der Landsberger Allee Mitte der 70er Jahre verursachte Bestandssituation vor dem Grundstück Grüner Weg 2 für die Kleingartenanlage und den Dauerbewohner zu verbessern.

Die Bestandssituation vor dem Grundstück Grüner Weg 2 wird durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nicht berührt, so dass auch keine Verbesserung der Situation im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens gefordert werden kann. Eine beabsichtigte verkehrstechnisch verbesserte Lösung des Bestandes im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens, ist aufgrund der nicht vorhandenen Kooperationsbereitschaft des Vorstandes der Kleingartenanlage und des Dauerbewohners nicht realisierbar. Die Anbindung des Grundstückes Grüner Weg 2 an eine öffentliche Straße ist nach Entwidmung der Treffurter Straße zwischen Allendorfer Weg und Landsberger Allee durch den Neubau eines befahrbaren Weges durch den Vorhabenträger parallel zur Landsberger Allee von der Rhinstraße bis zur ehemaligen Treffurter Straße wieder gegeben und durch Verlängerung des befahrbaren Weges bis zum Grundstück des Dauerbewohners sogar wesentlich verbessert. Die Errichtung eines Wendehammers durch den Vorhabenträger, der für Müllfahrzeuge zur Versorgung des Dauerbewohners gefordert wird, ist wirtschaftlich nicht zu vertreten, da er nicht Verursacher der derzeitigen Bestandssituation ist. Die Müllentsorgung ist vom Dauerbewohner eigenverantwortlich zu klären.

 

Der Bau des asphaltierten 3,50 m breiten befahrbaren Weges parallel zur Landsberger Allee zwischen Grünem Weg und Rhinstraße ist im Durchführungsvertrag verankert. Es ist sicherzustellen, dass durch den Bau und die künftige Nutzung des befahrbaren Weges keinerlei Beeinträchtigungen für Fahrgäste und den Betrieb der Straßenbahn entstehen.

 

Bedenken wurden ebenfalls hinsichtlich der Realisierung des 2. Bauabschnittes (Bürogebäude) geäußert. Der Realisierungszeitraum für den 2. Bauabschnitt an der Landsberger Allee ist im Durchführungsvertrag durch eine Bauverpflichtung geregelt.

 

Sonstige nachhaltig betroffene Belange Privater sind nicht ersichtlich und wurden während der frühzeitigen Bürgerbeteiligung und der öffentlichen Auslegungen 2005 und  2007 nicht vorgebracht.

 

4.2.4    Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes

 

Die Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf Flora und Fauna sind im Umweltbericht/ Eingriffsgutachten untersucht worden. Die Ergebnisse der Untersuchungen sind im Umweltbericht aufgeführt.

 

Die wesentlichen Umweltauswirkungen des Vorhabens resultieren grundsätzlich aus der Bautätigkeit, der Inanspruchnahme von Flächen durch Gebäude und befestigte Flächen und einer Zunahme des Quell- und Zielverkehrs.

 

Die aus der Bewertung des Bestandes und der zu erwartenden Umweltauswirkungen entwickelten Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung der nachteiligen Umweltauswirkungen werden im Umweltbericht und Eingriffsgutachten aufgezeigt. Diese sind bei der vorliegenden Planung umfassend berücksichtigt worden und werden durch die textlichen Festsetzungen bzw. durch die Regelungen im Durchführungsvertrag abgesichert.

 

Neben Vermeidungsmaßnahmen, die  negative Umweltfolgen im Plangebiet soweit wie möglich minimieren, müssen die unvermeidbaren Beeinträchtigungen, die zwangsläufig mit dem Vorhaben verbunden sind, ausgeglichen werden. Erst nach Berücksichtigung von Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen werden keine erheblichen und nachteiligen Folgeschäden für Natur und Landschaft zu erwarten sein.

 


4.2.5    Ergebnis der Abwägung

 

Mit der durch die Planung vorbereiteten Errichtung eines LIDL-Lebensmittelmarktes und eines Geschäfts- und Bürogebäudes am Standort Rhinstraße/ Landsberger Allee erfährt das Gelände eine geordnete städtebauliche Entwicklung, mit der die derzeit existierende untergenutzte Fläche (teilweise Gartenbrache), die für sich genommen einen städtebaulichen Missstand darstellt, beseitigt wird. Das Vorhaben trägt dadurch zur Gestaltung des Ortsbildes bei, indem das äußere Erscheinungsbild des Grundstücks aufgewertet wird und klar erkennbare Nutzungsdefizite abgebaut werden.

Mit der Realisierung des LIDL-Lebensmittelmarktes und eines Geschäfts- und Bürogebäudes kann die Schaffung von Arbeitsplätzen erreicht werden.

 

Das skizzierte öffentliche und private Interesse an der Realisierung des Vorhabens überwiegt im Ergebnis die entgegenstehenden Belange. Hier sind an erster Stelle die Belange des Umweltschutzes zu nennen. Die Verwirklichung des Vorhabens ist unvermeidlich mit einem Eingriff in Natur und Landschaft verbunden. Ausmaß und Gewicht dieses Eingriffs sind allerdings begrenzt.

Das größte Beeinträchtigungsrisiko für die Schutzgüter besteht in einer Zunahme der Versiegelung und der Beseitigung von Gehölzbestand. Umfangreiche Neupflanzungen schaffen hier einen geeigneten Ausgleich.

Die unvermeidbaren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft können nicht alle im Geltungsbereich des Bebauungsplans ausgeglichen werden. Insofern sind das Ausmaß und das Gewicht des Eingriffs nicht auf das Plangebiet begrenzt. Die Neupflanzungen im Geltungsbereich des Bebauungsplans sind zwar ein geeigneter und notwendiger, aber kein ausreichender Ausgleich, um die negativen Umweltfolgen zu kompensieren. Erst durch Ausgleichsmaßnahmen an anderer Stelle kann davon ausgegangen werden, dass insgesamt keine erheblichen und nachhaltigen Folgeschäden zu erwarten sind.

 

Durch eine Zunahme des Quell- und Zielverkehrs ist nicht mit zusätzlichen Lärm- und Schadstoffemissionen zu rechnen. Die Grenzwerte der TA Lärm werden derzeit schon im Bestand überschritten und können durch das geplante Vorhaben (Baukörperstellung) geringfügig gemindert werden.

 

Weitere Belange stehen dem Vorhaben wie oben ausgeführt nicht entgegen. Sowohl die Belange des Verkehrs als auch das Interesse der Anwohner, vor schädlichen Umwelteinwirkungen verschont zu bleiben, werden durch die Festlegungen im vorhabenbezogenen Bebauungsplan und im Durchführungsvertrag gewahrt.

 

 


III.        Auswirkungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes

 

1.      Auswirkungen auf die Umwelt

 

Durch die Verwirklichung des mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan ermöglichten Vorhabens kommt es zu Eingriffen in Natur und Landschaft. Diese Eingriffe sind im Umweltbericht/ Eingriffsgutachten im Einzelnen dargestellt. Im Wesentlichen handelt es sich um:

 

-                 eine Zunahme der Bodenversiegelung von 24,1% auf 70,2%,

-                 eine dadurch bedingte Verringerung des Rückhaltevermögens für Niederschläge,

-                 eine zusätzlich Belastung des Stadtklimas durch Zunahme der Überwärmung sowie

-                 eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch den Verlust von Einzelbäumen, Baumgruppen und Gehölz- und Staudenflächen.

 

Das Vorhaben führt trotz Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen zu erheblichen und nachhaltigen Eingriffen in Natur und Landschaft. Diese werden teilweise innerhalb des Plangebietes durch Baum- und Gehölzpflanzungen sowie Dach- und Fassadenbegrünung und teilweise außerhalb des Plangebietes durch Entsiegelungs- und Biotopentwicklungsmaßnahmen im Landschaftspark Herzberge im Sinne der Eingriffsregelung vollständig kompensiert.

Es wurden keine erheblichen oder nachhaltig wirksamen Auswirkungen festgestellt, die nicht durch die Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen im Bebauungsplan sowie Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Zuge der Eingriffsregelung behandelt werden.

 

Alternativvarianten, die zu einem erheblich geringeren Eingriff im Plangebiet führen würden, konnten nicht ermittelt werden.

 

2.      Nutzungsstrukturelle und städtebauliche Auswirkungen

 

Einzelhandelsstruktur

Nach § 11 Abs. 3 BauNVO besteht die Vermutung, dass großflächige Einzelhandelsbetriebe negative Auswirkungen auf gewachsene kleinteilige Einzelhandelsstrukturen in Zentren haben können. Aus diesem Grunde sind die konkreten Auswirkungen und die stadtstrukturelle Verträglichkeit in dem hier vorliegenden Fall einzuschätzen.

 

In den Berliner Ausführungsvorschriften wird zur Zentrenver- bzw. -unverträglichkeit eines großflächigen Einzelhandelsprojektes ausgeführt: 

„Bei den zentrenrelevanten Sortimenten ist regelmäßig davon auszugehen, dass sich ein Angebot dieser Sortimente bei nicht gegebener Zentrenbezogenheit des Standorts zentrenschädigend auswirkt. Die Zentrenverträglichkeit kann … dann bejaht werden, wenn in einer Auswirkungsanalyse nachgewiesen wird, dass keine negativen Auswirkungen des Vorhabens auf die Versorgung der Bevölkerung und die Entwicklung der zentralen Versorgungsbereiche zu erwarten sind (vgl. § 11 Abs. 3 S. 2 BauNVO). “

 

Für den geplanten Lebensmittelmarkt an der Landsberger Allee/ Rhinstraße kann festgestellt werden, dass

·         der räumliche Zusammenhang zum vorhandenen Siedlungsbereich gewahrt wird,

·         durch die geplante Bebauung des nordöstlichen Kreuzungsbereiches Landsberger Allee/ Rhinstraße eine Verbesserung der städtebaulichen Situation erreicht wird,

·         die Versorgung der Bevölkerung  verbessert wird.

 

Städtebauliche Auswirkungen

Die Situation im Bestand muss aufgrund der untergenutzten und teilweise brachliegenden Flächen als sehr mangelhaft eingestuft werden.

Bei einer Realisierung des Vorhabens wird die Fläche des Plangebietes einer positiven Entwicklung zugeführt und das städtebauliche Erscheinungsbild aufgewertet. Insbesondere wird der Kreuzungsbereich Landsberger Allee/ Rhinstraße abgerundet und eindeutig begrenzt.

 

Verkehrliche Auswirkungen

Es ist davon auszugehen, dass die Umlegung des Ziel- und Quellverkehrs auf die gegenwärtige verkehrliche Situation nur zu einer geringfügigen Erhöhung der bereits vorhandenen Belastung der betroffenen Straßenzüge und Knotenpunkte führt.

 

Die Einbindung des Vorhabens in die bestehende Netz- und Verkehrsflussstruktur ist ohne wesentliche bauliche Veränderungen im öffentlichen Straßenraum realisierbar.

 

3.                                                                                                                  Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzen

 

Mit der Realisierung des Vorhabens ist eine Stabilisierung des Standortes Landsberger Allee/ Rhinstraße (nordöstlicher Kreuzungsbereich) verbunden, sowohl durch die Schaffung von neuen Arbeitsplätzen als auch durch die städtebauliche Aufwertung von Flächenpotentialen.

 

Der Bebauungsplan hat keine nachteiligen finanziellen Auswirkungen auf den Haushalt des Bezirksamtes Lichtenberg von Berlin. Durch den Verkauf von landeseigenen Flächen sind positive Effekte erzielt worden.

Die mit der Realisierung des Vorhabens verbundenen Kosten und Maßnahmen werden durch den Investor geleistet. Dies wird im Durchführungsvertrag geregelt.

 

 


IV.        Durchführungsvertrag

 

Zwischen dem Land Berlin, vertreten durch das Bezirksamt Lichtenberg und dem Vorhabenträger soll ein Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 11 – 17 VE unterzeichnet werden. Dem Durchführungsvertrag sind u.a. ein Projektplan und Freiflächenpläne beigefügt.

 

Der Vertrag regelt insbesondere die Realisierung der folgenden Maßnahmen:

-          Vorbereitungs- und Ordnungsmaßnahmen (§ 3 Abs. 1): Durchführung und Übernahme aller für die Erschließung und Bebauung der Grundstücke erforderlichen Vorbereitungs- und Ordnungsmaßnahmen in Abstimmung mit Berlin durch den Vorhabenträger (einschließlich der Übernahme der Planungsarbeiten und –kosten).

 

-          Bauverpflichtung (§ 4 Abs. 1): Der Vorhabenträger verpflichtet sich, den Bauantrag für den Lebensmittelmarkt mit Stellplatzanlage (Bauabschnitt I) und für alle Grünanlagen im Vertragsgebiet spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes zu stellen. Den Bauantrag für das Geschäfts- und Bürogebäude (Bauabschnitt II) stellt der Vorhabenträger spätestens nach 60 Monaten nach Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes. Die Baumaßnahmen sind innerhalb von drei Jahren nach Vollziehbarkeit der Baugenehmigungen fertig zu stellen. Die Erschließungsanlagen werden nach Baufortschritt hergestellt. Zeitgleich mit der Entwidmung der Treffurter Straße im Bereich zwischen Allendorfer Weg und Landsberger Allee und Beginn der Baumaßnahmen auf diesen Flächen muss die Erschließung der Parzelle Grüner Weg 2 (Dauerbewohner) der Kleingartenanlage „Sonnenblume“ über einen befahrbaren Weg parallel zur Landsberger Allee und dessen Anschluss an den Grünen Weg fertiggestellt sein. Die Maßnahmen zur Freiflächengestaltung sind spätestens ein Jahr nach Fertigstellung des Bauabschnitts I fertig zu stellen.

 

-          Erschließungspflicht (§ 5 Abs. 2): Der Vorhabenträger verpflichtet sich zur Herstellung folgender Erschließungsanlagen:

-           Herstellen der Zu- und Abfahrt zur Erschließung der Vorhabenfläche von der Rhinstraße gemäß Projektplan und Verkehrsgutachten; die Baustelleneinfahrt erfolgt ebenfalls über die Rhinstraße;

-           Herstellen eines 3,50 m breiten befahrbaren Weges  parallel zur Straßenbahntrasse an der Landsberger Allee zwischen Rhinstraße und Grüner Weg;

            -           Die Errichtung von je einem Poller am Anfang und Ende des geplanten Fußweges zwischen Allendorfer Weg und Landsberger Allee gemäß Projektplan.

 

-          Geh- Fahr- und Leitungsrechte (§ 12 Abs. 1, 2, 3, 4): Der Vorhabenträger verpflichtet sich zur Sicherung aller im vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzten Geh-, Fahr- und Leitungsrechte.

 

-          Gewährleistung eines Überfahrtsrechtes für die Unternehmensträger gemäß Vereinbarung des Vorhabenträgers mit den zuständigen Unternehmensträgern.

 

-          Maßnahmen zugunsten des Grundstücks Treffurter Straße 10 (§ 13 Abs. 1): Der Vorhabenträger verpflichtet sich

-           zum Herstellen der Zufahrt zur Kapelle, Treffurter Straße 10 (Flurstück 240), vom Allendorfer Weg;

-           zur Errichtung einer PKW-Stellfläche von 3,0 x 6,0 m auf dem Flurstück 240 gemäß Projektplan, Ausführung vor Baubeginn des Lebensmittelmarktes;

            -                    zum Entfernen der bestehenden Heckenpflanzung auf dem Flurstück 240 und Neupflanzung einer Hecke mit verschiedenen Gehölzarten der Pflanzenliste II (Pflanzqualität 3 x v. m. B. H 100 bis 150 cm) gemäß Freiflächenplan;

-           zum Herstellen eines 2,0 m breiten fußläufigen Zuganges zum Flurstück 240 vom Grundstück des Vorhabenträgers und Schaffung eines Behindertenstellplatzes für Besucher der Kapelle auf dem Grundstück des Vorhabenträgers.

 

-     Maßnahmen gemäß Freiflächenplan (§ 14 Abs. 1): Der Vorhabenträger verpflichtet sich, Maßnahmen gemäß Freiflächenplan und dem Plan zur Zwischennutzung herzustellen und die Ausführung dieser Maßnahmen mit dem Amt für Umwelt und Natur abzustimmen. Die Ableitung des Niederschlagswassers wird gemäß Entwässerungskonzept (vom 28.2.2007) vorgenommen.

 

-     Naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Vertragsgebietes (§ 15 Abs. 1 bis 3): Der Vorhabenträger überträgt die Kosten in Höhe von 180.000 € entsprechend der Regelung nach § 14 a Abs. 3 des Berliner Naturschutzgesetzes an Berlin. Der Betrag steht für Entsiegelungsmaßnahmen und Biotopentwicklungsmaßnahmen im Landschaftspark Herzberge zur Verfügung.

 

Der Vertrag wird erst wirksam, wenn die Rechtsverordnung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan in Kraft tritt oder wenn eine Baugenehmigung auf der Grundlage einer Planreifebestätigung nach § 33 BauGB erteilt worden ist.

 

 


V.         Planverfahren

 

1.      Mitteilung der Planungsabsicht

 

Die Planungsabsicht, einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit der Bezeichnung 11-17 VE aufzustellen, wurde der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung Berlin/Brandenburg, GL, 8 mit Schreiben vom 23.07.2002 mitgeteilt. Gemäß Schreiben vom 13.08.2002 bestehen seitens der Senatsverwaltung keine Bedenken, den Bebauungsplan aufzustellen. Es wurde  aber auf die Erforderlichkeit eines begleitenden Verkehrsgutachtens hingewiesen.

Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung hat in ihrem Schreiben vom 26.08.2002

dem geplanten Vorhaben zugestimmt und den Hinweis gegeben, dass die Zentrenverträglichkeit nur bejaht werden kann, wenn in einer Auswirkungsanalyse nachgewiesen wird, dass keine negativen Auswirkungen des Vorhabens zu erwarten sind.

 

2.      Beschluss zur Aufstellung

 

Das Bezirksamt Lichtenberg hat am 15.10.2002 für das Gelände zwischen Landsberger Allee, Rhinstraße, Allendorfer Weg, Kleingartenanlage „Sonnenblume“, ausgenommen die Grundstücke Treffurter Straße 10 und Allendorfer Weg 28 im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Alt-Hohenschönhausen die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 11-17 VE beschlossen.

Der Beschluss wurde am 08.11.2002 auf Seite 4426 im Amtsblatt für Berlin Nr. 55 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB bekannt gegeben.

 

3.      Frühzeitige Bürgerbeteiligung

 

Die frühzeitige Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB fand in der Zeit vom 20. November 2002 bis einschließlich 20. Dezember 2002 in den Räumen des Stadtplanungsamtes des Bezirksamtes Lichtenberg statt.

Die Ankündigung der frühzeitigen Bürgerbeteiligung erfolgte durch Veröffentlichung am 15.11.2002 in der Tagespresse, der Information im Landespressedienst und dem Lichtenberger Lokalblatt. Es wurde der Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit dem städtebaulichen Konzept zur baulichen Entwicklung der Grundstücke vorgestellt. Die Betreuung der Ausstellung und Information der Bürger erfolgte durch Mitarbeiter des Fachbereiches Stadtplanung.

 

Das Bezirksamt Lichtenberg hat am 04.04.2003 die Auswertung und das Ergebnis der frühzeitigen Bürgerbeteiligung beschlossen.

Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung wurde mit Schreiben vom 07.08.2003 über das Ergebnis der frühzeitigen Bürgerbeteiligung informiert.

 

4.      Beteiligung der Träger öffentlicher Belange

 

Mit Schreiben vom 01.03.2004 wurden 32 Träger öffentlicher Belange im Zeitraum eines Monats nach Posteingang gemäß § 4 Abs. 2 BauGB um Stellungnahme gebeten. Allen Trägern öffentlicher Belange wurden der Bebauungsplanentwurf und die Begründung zugesandt.

 

 

Weitere Anlagen, die je nach fachlicher Zuständigkeit zugeschickt wurden:

·         Projektplan

·         Freiflächenplan

·         Durchführungsvertrag

·         Eingriffsgutachten

·         Verkehrsgutachten

·         Untersuchungsbericht Immissionsprognose

 

27 Träger öffentlicher Belange, Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks sowie die Nachbarbezirke und Nachbargemeinde äußerten sich zum Bebauungsplanentwurf.

 

Das Bezirksamt Lichtenberg hat am 01.03.2005 die Auswertung und das Ergebnis der Beteiligung  der Träger öffentlicher Belange beschlossen.

Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung wurde mit Schreiben vom 22.03.2005 über die Auswertung der Ergebnisse der Träger öffentlicher Belange informiert.

 

5.      Öffentliche Auslegung

 

Die öffentliche Auslegung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 11-17 VE fand in der Zeit vom 07. November 2005 bis zum 07. Dezember 2005 in den Räumen des Fachbereichs Stadtplanung des Bezirksamtes Lichtenberg von Berlin statt.

Die öffentliche Auslegung wurde im Amtsblatt für Berlin, 55. Jahrgang Nr. 54 vom 28. Oktober 2005, S. 4104 bekannt gegeben und in drei Berliner Tageszeitungen am 04.11.2005 veröffentlicht.

Die Träger öffentlicher Belange wurden gleichzeitig gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 BauGB benachrichtigt.

 

Von der Möglichkeit, Hinweise vorzubringen sowie Einsicht in die Planung zu nehmen, machten 21 Bürger Gebrauch.

 

Es liegen insgesamt fünf schriftliche Stellungnahmen vor.

1 Träger öffentlicher Belange äußerte sich schriftlich zum vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurf im Rahmen der Auslegung.

 

Die vorgebrachten Anregungen im Rahmen der öffentlichen Auslegung führten zu keiner Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 11-17 VE.

 

Das Bezirksamt Lichtenberg hat am 04.04.2006 das Ergebnis der Auswertung der öffentlichen Auslegung und die Fortführung des Bebauungsplanverfahrens nach neuem Baurecht mit der Wiederholung der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB beschlossen.

 

 


6.      Weiterführung des Bebauungsplanverfahrens nach BauGB vom 23.September 2004

 

Da eine Festsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes bis zum Juli 2006 nicht erfolgt ist, wird das Bebauungsplanverfahren gemäß § 233 Abs. 1 BauGB auf der Grundlage des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom  21. Dezember 2006 weiter geführt.

 

7.      Beteiligung der Behörden

 

Mit Schreiben vom 06.12.2006 wurden 31 Behörden, Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks, ein Nachbarbezirk und eine Nachbargemeinde im Zeitraum eines Monats nach Posteingang gemäß § 4 Abs. 2 BauGB um Stellungnahme gebeten. Allen Beteiligten wurden der Bebauungsplanentwurf und die Begründung zugesandt.

Weitere Anlagen, die je nach fachlicher Zuständigkeit zugeschickt wurden:

·         Projektplan

·         Freiflächenplan, Freiflächenplan Zwischennutzung

·         Durchführungsvertrag

 

25 Behörden, Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks sowie der Nachbarbezirk und die Nachbargemeinde äußerten sich zum Bebauungsplanentwurf.

 

Das Bezirksamt Lichtenberg hat am 13.03.2007 die Auswertung und das Ergebnis der Beteiligung der Behörden beschlossen.

Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung wurde mit Schreiben vom 19.03.2007 über die Auswertung der Ergebnisse der Beteiligung der Behörden informiert.

 

8.      Öffentliche Auslegung

 

Die öffentliche Auslegung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 11-17 VE fand in der Zeit vom 02. April 2007 bis zum 02. Mai 2007 in den Räumen des Fachbereichs Stadtplanung des Bezirksamtes Lichtenberg von Berlin statt.

Die öffentliche Auslegung wurde im Amtsblatt für Berlin, 57. Jahrgang Nr. 13 vom 23. März 2007 bekannt gegeben und in drei Berliner Tageszeitungen am 30.03.2007 veröffentlicht.

Die Träger öffentlicher Belange wurden gleichzeitig gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 BauGB benachrichtigt.

 

Von der Möglichkeit, Hinweise vorzubringen sowie Einsicht in die Planung zu nehmen, machten 8 Bürger Gebrauch.

 

Es liegen insgesamt zwei schriftliche Stellungnahmen von Bürgern vor.

 

Die vorgebrachten Anregungen im Rahmen der öffentlichen Auslegung führten zu keiner Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 11-17 VE.

 


VI.        Rechtsgrundlagen

 

  1. Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1359);

Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316);

 

  1. Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuches (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch  Gesetz vom  03. November 2005 (GVBl. S. 692);

 

  1. Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466);

 

  1. Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) in der Fassung vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193), zuletzt geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818);

 

  1. Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin (Berliner Naturschutzgesetz - NatSchGBln) in der Fassung vom 9. November 2006 (GVBl. S. 1073);

 

 

 

Aufgestellt:         Berlin, den           Juni 2007

                           Bezirksamt Lichtenberg von Berlin

                           Abteilung Stadtentwicklung, Bauen, Umwelt und Verkehr

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geisel                                                       Güttler – Lindemann

Bezirksstadtrat                                          Leiter des Amtes Planen und Vermessen

 

 


Anlage 1:                                                                                                            Textliche Festsetzungen

 

 

  1. Das sonstige Sondergebiet dient der Unterbringung eines Lebensmittelmarktes und eines Geschäfts- und Bürogebäudes. Außerdem sind neben dem Lebensmittelmarkt ergänzende Läden zulässig.

Im sonstigen Sondergebiet darf die maximale Verkaufsfläche von 1.600 m² nicht überschritten werden.

(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)

 

2.   Im sonstigen Sondergebiet sind auf den nicht überbaubaren Grund-stücksflächen und außerhalb der für Stellplätze ausgewiesenen Flächen Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen unzulässig. Die gilt nicht für Wege, Zufahrten und Werbeanlagen.

(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 12 Abs. 6 und § 23 Abs. 5 BauNVO)

 

  1. Die Fläche CDHIEC ist mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit zu belasten.

(§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)

 

  1. Die Fläche BCDHIKFB ist mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der zuständigen Unternehmensträger zu belasten. Es ist sicherzustellen, dass Leitungen durch Fundamente und Stützen nicht beeinträchtigt werden.

(§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)

 

  1. Die Fläche LMNOL ist mit einem Leitungsrecht zugunsten des zuständigen Unternehmensträgers der Gasleitung zu belasten. Es ist sicherzustellen, dass Leitungen durch Fundamente und Stützen nicht beeinträchtigt werden.

(§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)

 

  1. Die nicht überbaubare Fläche ABCEFGA und die Fläche b sind mit Gehölzen und Bäumen (Artenliste I, II) zu bepflanzen. Die Fläche a ist mit Bäumen und Gehölzen (Artenliste I, II/ II a) zu bepflanzen. Die Bepflanzungen sind zu erhalten und bei Abgang nachzupflanzen.

(§ 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchst. a und b BauGB)

 

  1. Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche ist nicht Gegenstand der Festsetzung.

(§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)


 

Anlage 2: Pflanzlisten

Artenliste I: Bäume (18/20)

großkronige Bäume*

lateinischer Name

deutscher Name

Acer platanoides

Spitz-Ahorn

Acer pseudoplatanus

Berg-Ahorn

Quercus robur

Stiel-Eiche

Tilia cordata

Winter-Linde

Betula pendula

Sand-Birke

Prunus avium

Vogelkirsche

kleinkronige Bäume*

Acer campestre

Feld-Ahorn

Carpinus betulus

Hainbuche

Crateagus monogyna

Weißdorn

Sorbus aucuparia

Eberesche

* Mindestqualität für Bäume: 3 x verpflanzt, m.B., St. U. 18/20

 

Artenliste II: Gehölze*

lateinischer Name

deutscher Name

Cornus mas

Kornelkirsche

Carpinus betulus

Hainbuche

Corylus avellana

Haselnuss

Crataegus monogyna

Weißdorn

Euonymus europaea

Europäisches Pfaffenhütchen

Hippophae rhamnoides*

Sanddorn

Lonicera xylosteum

Rote Heckenkirsche

Prunus spinosa

Schlehe

Rosa canina*

Hunds-Rose

Rosa corymbifera*

Hecken-Rose

Rosa tormentosa*

Filz-Rose

* Mindestqualität (außer Rosen): 3 x verpflanzt, m.B., 60 - 80 cm hoch, 1 Pflanze/m2

 

Artenliste IIa: bodendeckende Gehölze*

lateinischer Name

deutscher Name

Euonymus fortunei

Kriech-Spindel

Hedra helix (Sagittaefolia)

bodendeckender Efeu

Rosa repens alba

bodendeckende Rose

* Mindestqualität: 2 x verpflanzt, m.B., 3 Pflanzen/m2.

 

 

Artenliste III: Kletter- und Schlingpflanzen*

Clematis montana

Anemonen-Bergrebe

Clematis vitalba

Gemeine Waldrebe

Hedera helix

Gemeiner Efeu**

Hydrangea petiolaris

Kletter-Hortensie

Parthenocissus quinquefolia

Wilder Wein**

Wisteria sinensis

Glyzine (Blauregen)

Lonicera caprifolium

Echtes Geißblatt

* 1 Pflanze/lfm

** an Wänden ist keine Kletterhilfe erforderlich

Artenliste IV: Dachbegrünung, extensiv

Saxifraga

Steinbrech

Sedum album

Weißer Mauerpfeffer

Sedum floriferum

Fetthenne (Weihen.)

Sedum hybridum

Immergrünchen

Sedum reflexum

Tripmadam

Sedum sexangulare

Milder Mauerpfeffer

Sedum spurium

Teppichsedum

Sempervivum tectorum

Dachwurz

* Topfballen 50ccm, 25 Pflanzen/m2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

                                                                                                Anlage 4                               

 

Entwurf zum

Durchführungsvertrag

zum

Vorhabenbezogenen Bebauungsplan

11 – 17 VE

 

 

 

zwischen

 

dem Land Berlin,

vertreten durch das Bezirksamt Lichtenberg von Berlin

dieses vertreten durch Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung, Bauen, Umwelt und Verkehr Herrn Geisel

 

- nachstehend „Berlin“ genannt -

 

und

 

Lidl Dienstleistung GmbH & Co. KG

Rötelstraße 30

74166 Neckarsulm

c/o
LIDL Vertriebs-GmbH & Co. KG

Am Elsholz 1

16766 Kremmen

 

- nachstehend „Vorhabenträger“ genannt -

 

 

wird folgender Vertrag geschlossen:

 

 

Präambel

 

Der Vorhabenträger beabsichtigt, im Vertragsgebiet auf den Grundstücken Landsberger Allee 359 – 367 (ungerade), Allendorfer Weg 22 sowie Treffurter Straße 4 – 9 und 11 einschließlich des dort angrenzenden Teils der Treffurter Straße in Berlin-Lichtenberg einen Lebensmittelmarkt sowie ein Geschäfts- und Bürogebäude zu errichten.

 

Für das Vertragsgebiet wird ein Verfahren zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes nach § 12 Baugesetzbuch durchgeführt. Es ist geplant, die vorgesehenen Bau- und Erschließungsmaßnahmen nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan und Durchführung der erforderlichen Genehmigungsverfahren auf der Grundlage des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes nach den Bestimmungen dieses Vertrages zu realisieren. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan trägt die Nummer 11–17 VE.

 

 

Teil I

Allgemeines

 

 

§ 1

Vertragsgegenstand

 

(1)       Das Vertragsgebiet umfasst die im Lageplan (Anlage 1) umgrenzten Flächen.

 

(2)       Der Vorhabenträger verpflichtet sich zur Durchführung des Vorhabens und der Erschließungsmaßnahmen entsprechend den künftigen Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans (Anlage 2) und den Regelungen dieses Vertrages. Grundlage des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist der vom Vorhabenträger vorgelegte und mit Berlin abgestimmte Projektplan (Anlage 3).

 

(3)       Der Vorhabenträger führt die Maßnahmen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durch.

 

 

§ 2

Grundstücke im Vertragsgebiet

 

(1)       Das geplante Vorhaben wird auf folgenden Flurstücken errichtet:

 

                                                                                                                           Grundbuch von Berlin Hohenschönhausen/ Gemarkung 110580 / Flur 21

 

Flurstück

213

Grundbuchblatt

2148 N

793

Flurstück

214

Grundbuchblatt

5481 N

735

Flurstück

215

Grundbuchblatt

2087 N

783

Flurstück

216

Grundbuchblatt

27 N

828

Flurstück

217

Grundbuchblatt

62 N

755

Flurstück

242

Grundbuchblatt

2192 N

705

Flurstück

243

Grundbuchblatt

49 N

783

Flurstück

244

Grundbuchblatt

551 N

829

Flurstück

260

Grundbuchblatt

3157 N

768

Flurstück

262

Grundbuchblatt

3524 N

 3

 

 

 

 

 

 

Flurstück

471

Grundbuchblatt

3524 N

5.788

m² (teilweise)

Flurstück

508

Grundbuchblatt

1539 N

427

Flurstück

510

Grundbuchblatt

1545 N

346

Flurstück

512

Grundbuchblatt

1573 N

229

 


 

   Auf folgenden Flurstücken werden öffentliche Erschließungsmaßnahmen durchgeführt:

 

Flurstück

469

Grundbuchblatt

1481 N

456

m² (teilweise)

befahrbarer Weg

Flurstück

471

Grundbuchblatt

3524 N

5788

m² (teilweise)

befahrbarer Weg

Flurstück

511

Grundbuchblatt

1573 N

98

m² (teilweise)

befahrbarer Weg

Flurstück

509

Grundbuchblatt

1545 N

127

m² (teilweise)

befahrbarer Weg

Flurstück

507

Grundbuchblatt

1539 N

324

m² (teilweise)

befahrbarer Weg und Anschluss dieses Weges an den Grünen Weg

Flurstück

265

Grundbuchblatt

311 N

 

(teilweise)

befahrbarer Weg und Anschluss dieses Weges an den Grünen Weg

Flurstück

170

Grundbuchblatt

2610 N

23770

m² (teilweise)

Zufahrt zum Lebensmittelmarkt

 

            Auf folgenden Flurstücken des Vertragsgebietes werden private Erschließungsmaßnahmen durchgeführt:

 

Flurstück

240

Grundbuchblatt

 8901 N

821

m² (neue Zufahrt Kapelle, Anlage eines Stellplatzes)

 

 

(2)       Die Lidl Dienstleistung GmbH & Co. KG ist Eigentümerin der Flurstücke 213, 214, 215, 216, 217, 243, 244 und 260. Die Nachweise erfolgten durch Vorlage von Kopien der Grundbuchabschriften vom 19.09.2006 und 20.09.2006 Grundbuch von Hohenschönhausen (Anlage 5).

 

            Die Flurstücke 242, 508, 510 und 512 hat der Vorhabenträger durch Kaufverträge vom 19.12.2003 und die Flurstücke 262 und 471 (teilweise) durch Kaufvertrag vom 13.09.2005 vom Land Berlin erworben. Zu seinen Gunsten ist eine Eigentumsvormerkung im Grundbuch eingetragen. Der Nachweis erfolgte durch Vorlage von Kopien der Grundbuchabschriften (Anlage 5). Der Vorhabenträger hat die unwiderruflichen Zustimmungserklärungen der Grundstückseigentümer zur Bebauung der Grundstücke nach den künftigen Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes vorgelegt (Anlage 6).

 

  

 

(3)       Der Vorhabenträger verpflichtet sich, auf Flächen in seinem (künftigen) Eigentum, die nach dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu belasten sind, entschädigungslos Baulasten oder ggf. Dienstbarkeiten im Grundbuch zugunsten des im vorhabenbezogenen Bebauungsplan genannten Begünstigten einzuräumen. Soweit es sich um Geh- und Fahrrechte handelt, verbleibt die Verkehrssicherungs- und Unterhaltspflicht beim Vorhabenträger. Die mit der Bestellung von Dienstbarkeiten anfallenden Notar- und Grundbuchkosten sind vom Vorhabenträger zu tragen.

 

 

 

 

Teil II

Vorhaben

 

 

§ 3

Vorbereitungs- und Ordnungsmaßnahmen

 

(1)       Der Vorhabenträger wird alle für die Erschließung und Bebauung der Grundstücke erforderlichen Vorbereitungs- und Ordnungsmaßnahmen in Abstimmung mit Berlin durchführen sowie die Kosten übernehmen. Ferner verpflichtet er sich zur Übernahme der Planungsarbeiten und -kosten.

 

(2)       Sollte festgestellt werden, dass im Vertragsgebiet mit einer Belastung der Böden mit umweltgefährdenden Stoffen oder Kampfmitteln zu rechnen ist, deren Beseitigung für die Erschließung und Bebauung der Grundstücke erforderlich ist, wird der Vorhabenträger in Abstimmung mit Berlin den Umfang der Bodenbelastung und erforderliche Vorkehrungen oder Maßnahmen gutachterlich ermitteln lassen und Bodensanierungsmaßnahmen oder Vorkehrungen in  dem gutachterlich festgelegten Umfang durchführen. Alle anfallenden Kosten gehen zu Lasten des Vorhabenträgers. Dem Vorhabenträger ist bekannt, dass Baugenehmigungen erst erteilt werden, wenn die Beseitigung der umweltgefährdenden Stoffe oder Kampfmittel in erforderlichem Umfang bis zur Aufnahme der vertrags- und plangemäßen Nutzung sichergestellt ist.

 

(3)       Mutterboden, der bei der Errichtung und Änderung baulicher Anlagen oder Erschließungsanlagen ausgehoben wird, ist in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung oder Vergeudung zu schützen.

 

 

 

§ 4

Bauverpflichtung des Vorhabenträgers

 

(1)       Der Vorhabenträger verpflichtet sich, die erforderlichen Baumaßnahmen auf den Grundstücken des Vertragsgebiets entsprechend dem Projektplan (Anlage 3) durchzuführen. Abweichungen sind nur mit Zustimmung des Fachbereiches Stadtplanung des Bezirksamtes Lichtenberg zulässig.

 

(2)       Der Vorhabenträger verpflichtet sich, die Maßnahmen aus dem Freiflächenplan (Anlage 4a) zu realisieren. Die Durchführung der Maßnahmen ist mit dem Amt für Umwelt und Natur des Bezirksamtes Lichtenberg abzustimmen. Abweichungen vom Freiflächenplan sind nur mit Zustimmung des Amtes für Umwelt und Natur und des Fachbereiches Stadtplanung des Bezirkes Lichtenberg zulässig.

 

(3)       Der Vorhabenträger verpflichtet sich, den Bauantrag für den Lebensmittelmarkt mit Stellplatzanlage (Bauabschnitt I) und für alle Grünanlagen (auch Zwischennutzungen gemäß Anlage 4b) im Vertragsgebiet spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes zu stellen. Den Bauantrag für das Geschäfts- und Bürogebäude (Bauabschnitt II) stellt der Vorhabenträger spätestens nach 60 Monaten nach Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes. Genehmigungs- und Zustimmungsanträge für die Erschließung werden so rechtzeitig gestellt, dass die übernommenen Baupflichten fristgemäß realisiert werden können. Berlin wird auf eine zügige Bearbeitung der Bau- und Genehmigungsanträge hinwirken.

 

(4)       Die Vertragsparteien sind sich einig, dass ein erheblicher Mangel im Sinne des § 70 Abs. 1 BauOBln vorliegt, wenn Inhalte des Bau- oder Vorbescheidsantrags einzelnen städtebaulichen Regelungen dieses Vertrages einschließlich der Anlagen widersprechen, soweit das Stadtplanungsamt den Abweichungen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 nicht zugestimmt hat. Der Vorhabenträger stimmt zu, dass diese Regelung auch Anwendung findet auf Bauvorhaben nach § 63 BauOBln. Der Vorhabenträger verzichtet für sich und seine Rechtsnachfolger auf die Einlegung von Rechtsmitteln gegen die Zurückweisung des Bau- oder Vorbescheidsantrages.

 

(5)       Der Vorhabenträger verpflichtet sich, die Baumaßnahmen nach Absatz 1 innerhalb von drei Jahren nach Vollziehbarkeit der Baugenehmigungen fertig zu stellen. Die Erschließungsanlagen werden nach Baufortschritt hergestellt. Zeitgleich mit der Entwidmung der Treffurter Straße im Bereich zwischen Allendorfer Weg und Landsberger Allee und Beginn der Baumaßnahmen auf diesen Flächen muss die Erschließung der Parzelle Grüner Weg 2 (Dauerbewohner) der Kleingartenanlage „Sonnenblume“ über einen befahrbaren Weg parallel zur Landsberger Allee und dessen Anschluss an den Grünen Weg  fertiggestellt sein. Die Maßnahmen gemäß Absatz 2 sind spätestens ein Jahr nach Fertigstellung des Bauabschnitts I fertig zu stellen.

 

(6)       Dem Vorhabenträger ist bekannt, dass Berlin die Rechtsverordnung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan gemäß §  12 Abs.  6 Baugesetzbuch aufheben soll, wenn die Erschließungs- und Baumaßnahmen nicht innerhalb der in Abs.  5 vereinbarten Frist durchgeführt sind und dies von dem Vorhabenträger zu vertreten ist.  Die Vertragsparteien vereinbaren, dass die Rechtsverordnung auch aufgehoben werden kann, wenn die in Abs. 3 festgelegten Fristen für die Stellung der notwendigen Bauanträge überschritten  werden.

 

 

(7)       Dem Vorhabenträger ist bekannt, dass aus der Aufhebung der Rechtsverordnung Ansprüche gegen Berlin nicht geltend gemacht werden können. Für diesen Fall verzichtet der Vorhabenträger auf nicht in Anspruch genommene Baugenehmigungen.

 

 

Teil III

Erschließung

 

 

§ 5

Erschließungspflicht, Art und Umfang der Erschließungsanlagen

 

(1)       Der Vorhabenträger verpflichtet sich zur Herstellung sowie zur kostenfreien Übergabe der im Vertragsgebiet vorgesehenen Erschließungsanlagen nach Maßgabe des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes und dieses Vertrages. Des Weiteren verpflichtet er sich zur Herstellung sowie zur kostenfreien Übergabe der Erschließungsmaßnahmen außerhalb des Vertragsgebietes, die für die geplante Bebauung des Vertragsgebietes erforderlich sind. Der Vorhabenträger wird alle für die Erschließung erforderlichen Maßnahmen mit den zuständigen Unternehmensträgern abstimmen und entsprechende Vereinbarungen schließen.

 

(2)              Der Vorhabenträger verpflichtet sich zur erstmaligen Herstellung der im Folgenden aufgeführten Erschließungsanlagen:

 

                     a)            Herstellen der Zu- und Abfahrt zur Erschließung der Vorhabenfläche von der Rhinstraße gemäß Projektplan, einschließlich der erforderlichen Umbaumaßnahmen gemäß Verkehrsgutachten Pkt. 5.3. (Anlage 3 Nr. 2); die Baustellenzufahrt erfolgt ebenfalls nur über die Rhinstraße,

           

b)             Herstellen eines 3,50 m breiten befahrbaren Weges  parallel zur Straßenbahntrasse an der Landsberger Allee zwischen Rhinstraße und Grüner Weg mit Straßenbeleuchtung zur Erschließung der Parzelle Grüner Weg 2 in der KGA „Sonnenblume“ gemäß Projektplan (Anlage 3 Nr. 1) und Herstellen der Abfahrt auf die Rhinstraße (rechts raus). Bis zur Herstellung des befahrbaren Weges darf der Nutzer „Grüner Weg Nr. 2“ das Vorhabengrundstück zum Zugang/Zufahrt nutzen,

 

            c)      Die Errichtung jeweils eines Pollers am Anfang und am Ende des geplanten Fußweges zwischen Allendorfer Weg  und Landsberger Allee gemäß Projektplan (Anlage 3 Nr. 3)

 

Die Verpflichtungen nach a) bis c) umfassen jeweils auch die erforderlichen Ingenieurplanungen, die erforderliche Vermessung und die Freilegung der öffentlichen Erschließungsflächen.

 

(3)               Berlin verpflichtet sich, die Erschließungsanlagen bei Vorliegen der in § 11 dieses Vertrages genannten Voraussetzungen in seine Unterhaltung und Verkehrssicherungspflicht zu übernehmen. Die Anlagen werden in das Verwaltungsvermögen des Bezirkes übernommen.

 

(4)       Die Straßenentwässerung ist Aufgabe der Berliner Wasserbetriebe. Der Vorhabenträger hat die entstehenden Kosten zu tragen, soweit sie der Erschließung des Vertragsgebietes dienen (d.h. keine Gebühren für Niederschlagswasser), und hierüber sowie über die Koordination der Durchführung eine gesonderte Vereinbarung mit den Berliner Wasserbetrieben zu schließen. Berlin ist an den Verhandlungen zu beteiligen. Die Herstellung der Straßenbeleuchtung hat der Vorhabenträger auf seine Kosten in Abstimmung mit der für diese Aufgaben zuständigen Senatsverwaltung  und dem Amt für Bauen und Verkehr des Bezirksamtes Lichtenberg durch den zuständigen Unternehmensträger zu veranlassen.

 

(5)       Der Vorhabenträger verpflichtet sich, gesonderte Vereinbarungen mit den zuständigen Unternehmensträgern über die Ver- und Entsorgung des Gebiets abzuschließen, um die leitungsgebundene Erschließung sicherzustellen. In den Vereinbarungen ist festzulegen, von wem die Anlagen hergestellt werden, wer die erforderlichen Kosten zu tragen hat und ob Beiträge, Gebühren oder sonstige Entgelte (z.B. Anschlussentgelte, Baukostenzuschüsse) von den Unternehmensträgern erhoben werden.

           

Dem Vorhabenträger ist bekannt, dass Berlin dem Beginn der Erschließungsmaßnahmen nur zustimmen wird, wenn die erforderlichen Vereinbarungen mit den Unternehmensträgern abgeschlossen sind oder die Versorgung auf andere Weise sichergestellt ist.

 

(6)       Die Erhebung von Gebühren, Beiträgen und sonstigen Abgaben bleibt nach den gesetzlichen Bestimmungen für Anlagen vorbehalten, deren Herstellung nicht Gegenstand der Regelungen des Absatzes 2 sind. Für die in Absatz 2 genannten Anlagen wird Berlin nach deren vertragsgemäßer Herstellung durch den Vorhabenträger keine Erschließungsbeiträge für die Grundstücke des Vertragsgebietes erheben. Die Erhebung von Ausbaubeiträgen für Maßnahmen, die später von Berlin oder Dritten durchgeführt werden, bleibt vorbehalten.

 

(7)       Soweit dieser Vertrag keine speziellen Regelungen enthält, gelten die Regelungen der VOB, Teil B und C.

 

 

§ 6

Planung, Beginn der Durchführung und Fertigstellung

 

(1)       Der Vorhabenträger verpflichtet sich, dem Amt für Bauen und Verkehr des Bezirksamtes Lichtenberg die Entwurfsplanungen (i. S. d. § 55 Abs. 1 Nr. 3 HOAI) zu den im § 5 Abs. 2 genannten Erschließungsanlagen nach Abstimmung mit den zuständigen Stellen zur Genehmigung vorzulegen. Die Planungen (Querschnitt, Grundriss, Längsschnitt sowie der Aufbau) sind nach den in Berlin gültigen Verwaltungsvorschriften und zusätzlichen technischen Vorschriften und Vertragsbedingungen, insbesondere nach §  7 des Berliner Straßengesetzes, anzufertigen. Auf der Grundlage der genehmigten Entwurfsplanung ist die Ausführungsplanung zu erstellen und Berlin vorzulegen. Änderungen gegenüber der genehmigten Entwurfsplanung sind nur nach Absprache mit Berlin zulässig. Die Ausführungsplanungen für die Entwässerungsanlagen sind mit den Berliner Wasserbetrieben abzustimmen.

 

(2)       Der Vorhabenträger hat notwendige bau-, wasserbehördliche sowie sonstige Genehmigungen bzw. Zustimmungen vor Baubeginn einzuholen und Berlin vorzulegen. Der Baubeginn ist Berlin drei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen. Mit der Durchführung der Erschließung darf erst nach Zustimmung durch Berlin und nach Übergabe der Bürgschaft nach §  17 Abs.  2 begonnen werden.

 

(3)       Die Erschließungsanlagen sind so rechtzeitig herzustellen, dass die in §  4 festgelegten Fristen für die Hochbaumaßnahmen erfüllt werden können. Die Erschließungsanlagen sollen zeitlich entsprechend den Erfordernissen der Hochbaumaßnahmen hergestellt und spätestens bis zur Fertigstellung der anzuschließenden Bauten benutzbar sein. Grünanlagen sind spätestens ein Jahr nach Fertigstellung des jeweiligen Bauabschnitts fertig zu stellen. Dies gilt auch für Ausgleichsmaßnahmen nach Naturschutzrecht.

 

(4)       Der Vorhabenträger verpflichtet sich, eine Bauablaufplanung über die Entwurfsplanung, die Ausschreibung und die Fertigstellung der Erschließungsanlagen vorzulegen. Auf dieser Grundlage werden die einzuhaltenden Herstellungsfristen konkretisiert und fortgeschrieben.

 

(5)       Erfüllt der Vorhabenträger seine Verpflichtungen nicht, nicht fristgerecht oder fehlerhaft, so ist Berlin berechtigt, ihm schriftlich eine angemessene Frist zur Ausführung der Arbeiten zu setzen. Erfüllt der Vorhabenträger bis zum Ablauf dieser Frist die vertraglichen Verpflichtungen nicht, so ist Berlin berechtigt, die Arbeiten auf Kosten des Vorhabenträgers auszuführen, ausführen zu lassen, in bestehende Werkverträge einzutreten oder von diesem Vertrag zurückzutreten.

 

(6)       Der Vorhabenträger verpflichtet sich, bei der Erfüllung dieses Vertrages alle bestehenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften einzuhalten, einschließlich der einschlägigen technischen Vorschriften und der Vorschriften zum Umwelt- und Bodenschutz.

 

 

§ 7

Ausschreibung, Vergabe und Bauleitung

 

(1)               Mit der Planung, Ausschreibung, Bauleitung und Abrechnung der Erschließungsanlagen beauftragt der Vorhabenträger leistungsfähige Ingenieurbüros, welche die Gewähr für eine den anerkannten Regeln der Technik entsprechende Abwicklung der Baumaßnahme bieten. Der Abschluss eines Ingenieurvertrages zwischen Vorhabenträger und Ingenieurbüro erfolgt im Einvernehmen mit Berlin.

 

(2)       Der Vorhabenträger hat für die Erfüllung seiner Verpflichtung nach diesem Vertrag Auftragnehmer auszuwählen, die die Kriterien des Unternehmer- und Lieferantenverzeichnisses für Straßenbaufirmen bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung erfüllen, soweit diese Kriterien mit EU-Recht vereinbar sind, und von diesen Auftragnehmern die Erklärung und das Verzeichnis der Nachunternehmer nach Anlage 8 zu verlangen. Der Vorhabenträger hat Berlin die Absicht einer Beauftragung für Bauleistungen schriftlich mitzuteilen. Berlin hat das Recht, der Beauftragung innerhalb einer Woche nach Zugang der Mitteilung aus wichtigem Grund zu widersprechen.

 

(3)       Der Vorhabenträger verpflichtet sich, für die ausstehenden Vermessungsarbeiten qualifizierte Auftragnehmer auszuwählen, welche die Gewähr für eine den anerkannten Regeln der Technik entsprechende Abwicklung der Baumaßnahme bieten. Alle anfallenden hoheitlichen Vermessungsarbeiten werden  einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur übergeben.

 

 

§ 8

Baudurchführung

 

(1)               Der Vorhabenträger verpflichtet sich, den zeitlichen Bauablauf im Einvernehmen mit den jeweiligen Versorgungsbetrieben wie z.B. der Vattenfall, der GASAG, den Berliner Wasserbetrieben und der Telekommunikationsunternehmen sowie mit der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung sowie dem Amt für Bauen und Verkehr und dem Amt für Umwelt und Natur des Bezirksamtes Lichtenberg zu planen und den Bauablauf zu koordinieren. Er hat alles zu tun und nichts zu unterlassen, damit die Versorgungseinrichtungen für das Erschließungsgebiet (z.B. Fernmeldeleitungen, Strom-, Gas-, Wasserleitung, Abwasseranlagen) so rechtzeitig in die Verkehrsflächen verlegt werden, dass die zügige Fertigstellung der Erschließungsanlagen nicht behindert und ein Aufbruch fertiggestellter Anlagen ausgeschlossen wird. Das Gleiche gilt für die Herstellung der Hausanschlüsse für die Grundstücksentwässerung an die öffentlichen Abwasser- und Entwässerungsanlagen.

 

(2)       Berlin oder ein von ihm beauftragter Dritter ist berechtigt, die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten zu überwachen und die unverzügliche Beseitigung festgestellter Mängel zu verlangen.

 

(3)       Vor Beginn der Hochbaumaßnahmen sind die als Baustraße vorgesehenen Straßen soweit fertig zu stellen, dass sie ungehindert benutzt werden können. Schäden, einschließlich der Straßenaufbrüche an den Baustraßen, sind vor Fertigstellung der Straßen fachgerecht auf Kosten des Vorhabenträgers zu beseitigen. Mit der abschließenden Fertigstellung der Erschließungsanlagen soll nach Möglichkeit so rechtzeitig begonnen werden, dass sie zum Bezug bzw. Nutzungsbeginn verfügbar sind.

 

 

 

 

§ 9

Haftung und Verkehrssicherung

 

(1)       Vom Tage des Beginns der Erschließungsarbeiten an übernimmt der Vorhabenträger in dem von den Erschließungsmaßnahmen berührten Gebiet die Verkehrssicherungspflicht.

 

(2)       Der Vorhabenträger haftet bis zur Übernahme der Anlagen für jeden Schaden, der durch die Verletzung der bis dahin ihm obliegenden allgemeinen Verkehrssicherungspflicht entsteht, und für solche Schäden, die infolge der Erschließungsmaßnahmen an bereits verlegten Leitungen oder sonst wie verursacht werden. Der Vorhabenträger stellt Berlin insoweit von allen Schadenersatzansprüchen frei. Diese Regelung gilt unbeschadet der Eigentumsverhältnisse. Vor Beginn der Baumaßnahme ist das Bestehen einer Haftpflichtversicherung über eine Summe von mindestens 2.500.000 € für Sachschäden und  Personenschäden nachzuweisen.

 

 

§ 10

 Abnahme und Mängelansprüche

 

(1)       Der Vorhabenträger  hat seine Leistung zur Zeit der Abnahme durch Berlin frei von Sachmängeln zu verschaffen. Die Leistung ist zur Zeit der Abnahme frei von Sachmängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat und den  anerkannten Regeln der Technik  entspricht.

 

(2)       Der Vorhabenträger ist verpflichtet, dem Bezirk die Teilnahme an den Abnahmen zwischen ihm und den bauausführenden Firmen zu ermöglichen und den Bezirk hierzu rechtzeitig einzuladen.

 

(3)       Der Vorhabenträger zeigt Berlin die vertragsgemäße Herstellung der Anlagen schriftlich an. Berlin setzt einen Abnahmetermin auf einen Tag innerhalb von vier Wochen nach Eingang der Anzeige fest. Die Bauleistungen sind von Berlin und dem Vorhabenträger gemeinsam abzunehmen. Das Ergebnis ist zu protokollieren und von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen. Werden bei der Abnahme Mängel festgestellt, so sind diese innerhalb von zwei Monaten, vom Tage der gemeinsamen Abnahme an gerechnet, durch den Vorhabenträger zu beseitigen. Im Falle des Verzugs ist Berlin berechtigt, die Mängel auf Kosten des Vorhabenträgers beseitigen zu lassen.

 

(4)       Im Einvernehmen mit Berlin können die Erschließungsanlagen abschnittsweise abgenommen werden. Dies gilt jedoch nur für fertiggestellte Erschließungsabschnitte und bei Straßenabschnitten nur, wenn der Abschnitt an das öffentliche Straßennetz angeschlossen ist. In diesem Fall verpflichtet sich der Vorhabenträger, bis zur Abnahme sämtlicher Erschließungsanlagen alle Sachschäden an den bereits abgenommenen Teilabschnitten, die typischerweise durch Baufahrzeuge oder Baumaschinen verursacht werden, auf seine Kosten zu beseitigen. Dies gilt auch dann, wenn dem Vorhabenträger eine schuldhafte Verursachung der Schäden nicht nachgewiesen werden kann.

 

(5)       Die Mängelansprüche richten sich nach den Regeln der VOB. Die Frist für die Mängelansprüche wird auf fünf Jahre festgesetzt. Sie beginnt mit der Abnahme der einzelnen mängelfreien Erschließungsanlagen durch Berlin.

 

 

§ 11

Übernahme der Erschließungsanlagen

 

(1)       Im Anschluss an die Abnahme des letzten Teilabschnittes der mangelfreien Erschließungsanlagen übernimmt Berlin diese unverzüglich in seine Baulast und Verkehrssicherungspflicht, wenn Berlin Eigentümer der öffentlichen Erschließungsflächen geworden ist.

 

(2)       Der Vorhabenträger verpflichtet sich, innerhalb von drei Monaten nach der Abnahme folgende Unterlagen zu übergeben:

 

a)             die vom Ingenieurbüro sachlich, fachtechnisch richtig festgestellten Bestandspläne (siehe ABau V 2) in zweifacher Ausfertigung;

 

            b)      die Ergebnisse der Schlussvermessung, die von einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur durchgeführt wurde, und eine Bescheinigung des Vermessungsingenieurs über die Einhaltung der Grenzen, aus der sich weiterhin ergibt, dass sämtliche Grenzzeichen sichtbar sind;

 

            c)      Nachweise über Eignungsprüfungen, Eigenüberwachungen und Kontrollprüfungen.

 

(3)       Die nach Abs. 2 vorgelegten Unterlagen und Pläne werden Eigentum Berlins.

 

(4)       Berlin bestätigt die Übernahme der Erschließungsanlagen in seine Verwaltung und Unterhaltung schriftlich.

 

5)         Der Vorhabenträger erklärt schriftlich, dass alle von ihm beauftragten Leistungen abgerechnet sind. Er stellt diesbezüglich Berlin von Forderungen Dritter frei.

 

6)         Die Widmung der Straßen und Wege erfolgt nach Übernahme durch Berlin; der Vorhabenträger stimmt hiermit der Widmung unwiderruflich zu.

 

 


Teil IV

Besondere vorhabenbezogene Bestimmungen

 

 

§ 12

Geh-, Fahr- und Leitungsrechte im Vertragsgebiet

 

(1)       Sicherung eines Gehrechtes für die Allgemeinheit zwischen Landsberger Allee und Allendorfer Weg durch Errichtung eines mind. 2,0 m breiten Gehweges auf dem Grundstück des Vorhabenträgers durch Baulast (Anlage 2).

 

(2)       Gewährleistung eines Überfahrtrechtes für Besucher der Kapelle zum Eingang der Kapelle gemäß Vereinbarung des Vorhabenträgers mit dem Nutzer des Grundstücks Treffurter Straße 10.

 

(3)       Sicherung eines Geh-, Fahr- und Leitungsrechtes für alle vorhandenen Leitungsbestände zugunsten der zuständigen Unternehmensträger in dem Bereich der Treffurter Straße, der entwidmet werden soll (Anlage 2).

            Gewährleistung eines Überfahrtsrechtes für die Unternehmensträger gemäß Vereinbarung des Vorhabenträgers mit den zuständigen Unternehmensträgern.

 

(4)       Sicherung eines Leitungsrechtes zugunsten des zuständigen Unternehmensträgers für den Sicherheitsabstand der Hochdruckgasrohrleitung H 500 ST im Bereich des Flurstücks 260 (Anlage 2).

 

 

§ 13

Maßnahmen zugunsten des Grundstücks Treffurter Straße 10 (Flurstück 240)

 

(1)              Der Vorhabenträger verpflichtet sich folgende Maßnahmen zu realisieren:

 

a)              Herstellen der Zufahrt zur Kapelle, Treffurter Straße 10 (Flurstück 240), vom Allendorfer Weg gemäß Projektplan (Anlage 3),

 

            b)      Errichtung einer PKW-Stellfläche von 3,0 x 6,0 m auf dem Flurstück 240 gemäß Projektplan (Anlage 3),

 

            c)       Entfernen der bestehenden Heckenpflanzung auf dem Flurstück 240 und Neupflanzung einer Hecke mit verschiedenen Gehölzarten der Pflanzenliste II (Pflanzqualität 3 x v. m. B. H 100 bis 150 cm) gemäß Freiflächenplan (Anlage 4a),

 

                     d)            Herstellen eines 2,0 m breiten fußläufigen Zuganges zum Flurstück 240 vom Grundstück des Vorhabenträgers und Schaffung eines Behindertenstellplatzes für Besucher der Kapelle auf dem Grundstück des Vorhabenträgers gemäß Vereinbarung des Vorhabenträgers mit dem Nutzer des Grundstücks Treffurter Straße 10 und Projektplan (Anlage 3),

 

(2)       Der Vorhabenträger verpflichtet sich, die im Absatz (1) genannten Maßnahmen a und b vor Baubeginn des Lebensmittelmarktes und die im Absatz (1) genannten Maßnahmen c und d bis spätestens zur Schlussabnahme des Bauabschnittes I durchgeführt zu haben.

 

 

§ 14

Freiflächenplan

 

(1)       Der Vorhabenträger verpflichtet sich, gemäß Freiflächenplan (Anlage 4a) folgende Maßnahmen auf dem Vorhabengrundstück durchzuführen:

 

a)             Die Begrünung der Fassade des Lebensmittelmarktes (Fassade an der Rhinstraße) mit 78 Kletterpflanzen der Artenliste III (1 Pflanze / lfd. M.),

 

b)             Das Pflanzen von 74 Bäumen der Pflanzenliste I (Pflanzqualität Hochstamm 3x verpflanzt mit Ballen STU 18-20 cm),

 

c)             Pflanzung einer Hecke zwischen Stellplatzanlage und Fußweg (vom Allendorfer Weg zur Landsberger Allee) als Ligusterhecke (3x verpflanzt mit Ballen 100-125 cm hoch) gemäß Projektplan und Freiflächenplan (Anlage 4),       

 

d)             Abschirmende Pflanzung zu den benachbarten Grundstücken am Allendorfer Weg und zur Kleingartenanlage „Sonnenblume“ unter Einbeziehung vorhandener wertvoller Gehölze mit Bäumen und Gehölzen der Artenliste I und II,

 

e)             Pflanzung von Bäumen und Gehölzen der Artenliste I, II und II a auf dem Flurstück 242,

 

f)               Die extensive Begrünung der Dachfläche des Verbrauchermarktes mit Pflanzen der Artenliste IV,

 

g)             Die Ableitung des Niederschlagswassers wird gemäß Entwässerungskonzept (vom 28.2.2007) wie folgt vorgenommen:

Stellplatzflächen: Zur Ableitung des nicht versickerten Niederschlagswassers werden die Borde zu den Grünanlagen in den Stößen 10 cm breit geöffnet, so dass eine Versickerung in einer Mulde erfolgen kann.

Fahrwege: Dieses Niederschlagswasser soll in den öffentlichen Regenwasserkanal in der Trasse der ehem. Treffurter Straße eingeleitet werden. Dieser Regenwasserkanal wird durch den Vorhabenträger errichtet und mündet in den Hauptsammler in der Landsberger Allee (DN 700).

Das Regenwasser der Fahrwege wird vor dem Verlassen des Plangebietes über eine Mall-Sedimentationsanlage geleitet, ehe es über einen Kontrollschacht in den öffentlichen Kanal geleitet wird.

Dachflächen: Dieser Niederschlagsabfluss wird über Rohrrigolen auf dem Baufeld versickert.

Der Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis und die Einleitgenehmigung werden im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens bei den zuständigen Behörden gestellt. Daneben ist ein privatrechtlicher Einleitvertrag mit den Berliner Wasserbetrieben (BWB) abzuschließen.

 

 

h)             Auf den Flächen des zukünftigen Bürogebäudes wird als Zwischennutzung eine Grünfläche mit Spielfunktion realisiert (Anlage 4b).

 

(2)              Der Vorhabenträger verpflichtet sich, die im Absatz (1) genannten Maßnahmen bis spätestens ein Jahr nach Fertigstellung des 1. Bauabschnitts durchgeführt zu haben.

 

(3)              Der Vorhabenträger verpflichtet sich, vor Beginn und während der Baumaßnahmen alle zu erhaltenden Bäume und Heckenstrukturen nach DIN 18920 vor Beeinträchtigung zu schützen.

 

(4)       Der Vorhabenträger verpflichtet sich, die nach Absatz (1) hergestellten Freiflächen zu pflegen, zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.

 

 

§ 15

Naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Vertragsgebietes

 

(1)               Die Eingriffe in Natur und Landschaft können nicht vollständig im Vertragsgebiet ausgeglichen werden. Die Kosten für den erforderlichen Ausgleich wurden nach der Kostenäquivalentmethode / Verfahren zur Bewertung und Bilanzierung von Eingriffen im Land Berlin ermittelt. Die bisher erbrachten Planungsleistungen des Vorhabenträgers für einen anderen Ausgleichsort werden berücksichtigt, so dass für die noch zu leistenden Maßnahmen ein Betrag von 180.000 € vereinbart wird.

 

(2)               Der Vorhabenträger überträgt die Kosten in Höhe von 180.000 € entsprechend der Regelung nach § 14 a Abs. 3 Satz 1 des Berliner Naturschutzgesetzes an Berlin. Der Betrag steht für Entsiegelungsmaßnahmen und Biotopentwicklungsmaßnahmen im Landschaftspark Herzberge zur Verfügung. Die Planungs- und Bauleistungen für diese Maßnahmen werden vom Amt für Umwelt und Natur erbracht.

 

(3)               Der Betrag wird vom Vorhabenträger nach Unterzeichnung dieses Vertrages und vor Erteilung der Baugenehmigung an die Bezirkskasse Lichtenberg auf das Konto 8182890000 bei der Berliner Bank AG, Bankleitzahl 100 200 00 überwiesen. Das Kassenzeichen 4720 / 11193 und der Zahlungsgrund 0741000289484  sind unbedingt anzugeben.

 

 


Teil V

Schlussbestimmungen

 

 

§ 16

Allgemeine Pflichten des Vorhabenträgers

 

(1)       Der Vorhabenträger ist verpflichtet, seine Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit dem Bezirksamt Lichtenberg durchzuführen. Der Vorhabenträger wird im Rahmen seiner Arbeit die notwendigen Verhandlungen mit den beteiligten Behörden und Trägern öffentliche Belange vorbereiten und unterstützen.

 

(2)       Der Vorhabenträger wird die nicht für die Öffentlichkeit bestimmten Unterlagen und Daten, die er von Berlin und die er bei der Durchführung der Maßnahmen erlangt, vertraulich behandeln und nur im Einvernehmen mit Berlin an Dritte weitergeben. Er hat für die Einhaltung der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen Sorge zu tragen.

 

(3)       Der Vorhabenträger wird Berlin unverzüglich Mitteilung machen, wenn er beabsichtigt, die Durchführung des gesamten Vorhabens auf Dritte zu übertragen. Ihm ist bekannt, dass Berlin die Rechtsverordnung aufheben kann, wenn in diesem Fall Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des Vorhabens innerhalb der genannten Fristen gefährdet ist.

 

(4)       Der Vorhabenträger wird sicherstellen, dass die Verpflichtungen für alle, auch künftige Fälle der Weiterveräußerung der im Vertragsgebiet liegenden Grundstücke durch ihn oder durch Dritte auf die jeweiligen Rechtsnachfolger übertragen werden. Der Vorhabenträger haftet auch bei einer Veräußerung seiner Grundstücke für die von ihm in diesem Vertrag übernommenen Verpflichtungen, es sei denn, dass Berlin der Veräußerung und der befreienden Übertragung der Verpflichtung schriftlich zustimmt.

 

 

§ 17

Finanzierungsbestätigung und Sicherheitsleistung

 

(1)               Der Vorhabenträger verwirklicht das Vorhaben aus eigenen Mitteln. Der Vorhabenträger hat Berlin vor Vertragsunterzeichnung die Finanzierungsbestätigung vorzulegen, aus der hervorgeht, dass die Gesellschaft über die erforderlichen Mittel verfügt und die Finanzierung gesichert ist.

 

(2)               Zur Sicherung der sich aus § 5 Abs. 2 für den Vorhabenträger ergebenden Verpflichtungen leistet er vor Wirksamkeit dieses Vertrages Sicherheit durch Übergabe unbefristeter selbstschuldnerischer Bürgschaften eines von der  Europäischen Gemeinschaft zugelassenen Kreditinstituts in Höhe eines Betrages von insgesamt 135.750 € an das Bezirksamt Lichtenberg (Vertragserfüllungsbürgschaft).

 

(3)       Die Vertragserfüllungsbürgschaft wird entsprechend dem Baufortschritt in Teilbeträgen bzw. bei Zahlungseingang entsprechend freigegeben. Bis zur Vorlage der   Gewährleistungsbürgschaft erfolgen die Freigaben höchstens bis zu 90 v.H. der Bürgschaftssumme. Nach Abnahme der Maßnahme und Vorlage der Schlussrechnung mit Anlagen ist für die Dauer der  Gewährleistungsfrist eine   Gewährleistungsbürgschaft in Höhe von 5 % der Baukosten vorzulegen. Nach deren Eingang wird die verbliebene Vertragserfüllungsbürgschaft freigegeben.

 

(4)       Im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Vorhabenträgers ist Berlin auch berechtigt, noch offenstehende eigene Forderungen oder Forderungen Dritter gegen den Vorhabenträger zur Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Vertrag zur Bürgschaft zu befriedigen.

 

(5)       Die Bürgschaftsurkunden müssen den Verzicht des Bürgen auf die Einreden der Anfechtung, Aufrechnung und Vorausklage gemäß § 770, 771 BGB sowie die Verpflichtung der Zahlung auf erstes Anfordern enthalten. Die Bürgschaften sind auf Vordrucken Berlins auszustellen (Anlage 7).

 

(6)       Die Lidl Dienstleistung GmbH & Co. KG haftet gesamtschuldnerisch für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen.

 

(7)       Die Kosten für die Beibringung der Bürgschaften und sämtliche damit verbundenen Kosten trägt der Vorhabenträger.

 

 

 

§ 18

Haftungsausschluss

 

(1)       Aus diesem Vertrag entsteht dem Land Berlin keine Verpflichtung zur Festsetzung der Rechtsverordnung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan. Eine Haftung Berlins für etwaige Aufwendungen des Vorhabenträgers, die dieser im Hinblick auf die Aufstellung der Rechtsverordnung tätigt, ist ausgeschlossen.

 

(2)       Für den Fall der Aufhebung der Rechtsverordnung (§ 12 Abs. 6 BauGB) können Ansprüche gegen Berlin nicht geltend gemacht werden. Dies gilt auch für den Fall, dass sich die Nichtigkeit der Rechtsverordnung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan im Verlaufe eines gerichtlichen Streitverfahrens herausstellt.

 

 

§ 19

Unwirksamkeit von Vertragsbestimmungen, Ergänzungen, Kosten

 

(1)       Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen berührt nicht die Gültigkeit des übrigen Vertragsinhalts. Die Parteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch solche zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck dieses Vertrages rechtlich und wirtschaftlich entsprechen.

 

(2)       Sollten bei der Durchführung des Vertrages ergänzende Bestimmungen notwendig werden, so verpflichten sich die Vertragspartner, die erforderlichen Vereinbarungen zu treffen. Das gleiche gilt, wenn einzelne Bestimmungen dieses Vertrages späteren gesetzlichen Regelungen widersprechen.

 

(3)       Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sowie andere Vereinbarungen, die den Inhalt dieses Vertrages berühren, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform, soweit nicht eine notarielle Beurkundung erforderlich ist.

 

(4)              Der Vorhabenträger kann sich auf die Nichtigkeit von Regelungen dieses Vertrages nicht mehr berufen, wenn mit der Verwirklichung des Vorhabens begonnen worden ist.

 

(5)              Die Erhebung von Beiträgen, Gebühren und sonstigen Abgaben nach den gesetzlichen Bestimmungen wird, soweit in diesem Vertrag nicht ausdrücklich anders geregelt, nicht berührt.

 

(6)       Der Vertrag ist dreifach ausgefertigt. Berlin erhält eine und der Vorhabenträger zwei Ausfertigungen.

 

(7)       Diesem Vertrag liegen 9 Anlagen bei. Diese Anlagen sind Bestandteil dieses Vertrages. Die Vertragspartner bestätigen, dass ihnen die folgenden Anlagen vollständig vorliegen und sie hiervon Kenntnis genommen haben:

 

            Anlage       1:     Lageplan mit den Grenzen des Vertragsgebietes vom Mai 2005 (1 Blatt )

            Anlage       2:     Vorhabenbezogener Bebauungsplan vom Oktober 2005

                                      (1 Blatt)

            Anlage       3:     Projektplan vom März 2007 (1 Blatt )

            Anlage   4a: Freiflächenplan vom März 2007, einschließlich Artenliste

                                                                                                                             (1 Blatt)

            Anlage     4b:     Freiflächenplan /Zwischennutzung vom März 2007 (1 Blatt)

            Anlage       5:     Grundbuchablichtungen (..... Blatt)

            Anlage       6:     Zustimmungserklärungen der Grundstückseigentümer

                                      (...... Blatt)

            Anlage       7:     Kopien der Bürgschaftsurkunden (.... Blatt)

            Anlage       8:     Verzeichnis der Nachunternehmer (....Blatt)                                      

 

 


§ 20

Erfüllungsort und Gerichtsstand

 

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Berlin.

 

 

§ 21

Wirksamkeit des Vertrages

 

Dieser Vertrag wird erst wirksam, wenn die Rechtsverordnung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan in Kraft tritt oder wenn eine Baugenehmigung auf der Grundlage einer Planreifebestätigung nach § 33 BauGB erteilt worden ist und wenn alle Eigentumsvormerkungen zugunsten des Vorhabenträgers im Grundbuch erfolgt sind.

 

 

 

 

Berlin, den .................................                      Neckarsulm, den .............................

                                                                                    

 

Bezirksstadtrat Stadtentwicklung, Bauen,                        Lidl Dienstleistung GmbH & Co. KG

Umwelt und Verkehr                                                     c/o Lidl GmbH & Co. KG

 

 

...................................................                                  ...........................................................

Andreas Geisel                                                            S. Rohr                         M. Eisentraut

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

                                                                                                                                    Anlage 5

 

Verordnung

über die Festsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 11-17 VE

im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Alt-Hohenschönhausen

 

 

Vom.......................2007

 

 

     Auf Grund des § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I. S. 3316), in Verbindung mit § 6 Abs. 5 und mit § 11 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Bauge­setz­buchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692), wird ver­ord­net:

 

 

§ 1

 

     Der vorhabenbezogene Bebauungsplan 11-17 VE vom 12.10.2005 für das Gelände zwischen Landsberger Allee, Rhinstraße, Allendorfer Weg, Kleingartenanlage „Sonnenblume“, ausgenommen die Grundstücke Treffurter Straße 10 und Allendorfer Weg 28 im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Alt-Hohenschönhausen, wird festgesetzt.

 

 

§ 2

 

     Die Urschrift des vorhabenbezogenen Bebauungsplans kann beim Bezirksamt Lichtenberg von Berlin, Ab­tei­lung Stadtentwicklung, Bauen, Umwelt und Verkehr, Amt für Planen und Vermessen, Fachbereich Vermessung, beglaubigte Abzeich­nun­gen des Bebauungsplans können beim Bezirksamt Lichtenberg von Ber­lin, Abteilung Stadtentwicklung, Bauen, Umwelt und Verkehr, Amt für Planen und Vermessen, Fachbereich Stadtplanung, und im Bau- und Woh­nungsauf­sichtsamt, kostenfrei eingesehen werden.

 

 

§ 3

 

     Auf die Vorschriften über

 

1.   die Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger Entschädi­gungsansprüche (§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuchs) und

 

2.   das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Gel­tend­machung (§ 44 Abs. 4 des Baugesetzbuchs)

 

wird hingewiesen.

 

§ 4

 

     (1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss

 

1.      eine beachtliche Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften, die in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Baugesetzbuchs bezeichnet sind,

 

2.      eine nach § 214 Abs. 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vor­schriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungs­plans,

 

3.      nach § 214 Abs. 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwä­gungsvorgangs,

 

4.      eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs enthalten sind,

 

innerhalb von zwei Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung gegenüber dem Bezirksamt Lichtenberg von Berlin schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist werden die in Nummer 1 bis 4 genannten Mängel gemäß § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuchs und gemäß § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs unbeachtlich.

 

     (2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind. 

 

§ 5

 

     Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verord­nungsblatt für Berlin in Kraft.

 

 

Berlin, den                   2007

 

Bezirksamt Lichtenberg von Berlin

 

 

 

 

                  E m m r i c h                                                                             G e i s e l

          Bezirksbürgermeisterin                                                               Bezirksstadtrat

                                                                                                    für Stadtentwicklung, Bauen

                                                                                                           Umwelt und Verkehr

 

 

 
 

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