Drucksache - DS/0325/VI  

 
 
Betreff: Bebauungsplan 11-36
Arbeitstitel: Kaufhalle Türrschmidtstraße
Verfahrensstand: Einleitung des Bebauungsplanverfahrens
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:BzStR StadtBauUmBzStR StadtBauUm,
Drucksache-Art:Vorlage zur KenntnisnahmeVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
24.05.2007 
8. Sitzung in der VI. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin zur Kenntnis genommen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
Vorlage z. Ktn. BA PDF-Dokument

Das Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

Das Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

 

Das Bezirksamt hat beschlossen:

 

a)   für die Grundstücke Spittastraße 36/ 42, Türrschmidtstraße 41-44 und Kernhofer Straße 17/ 23 sowie für die Kernhofer Straße zwischen Türrschmidtstraße und südlicher Grenze des Grundstücks Kernhofer Straße 14 im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Rummelsburg, einen Bebauungsplan mit der Bezeichnung 11-36 aufzustellen.

     Die wesentlichen Planungsziele sind:

-        Sicherung eines allgemeinen Wohngebietes,

-        Sicherung einer Gemeinbedarfsfläche für eine Jugendfreizeiteinrichtung.

 

 

Anlage 1:  räumlicher Geltungsbereich

 

 

b)   für den Bebauungsplanvorentwurf 11-36 die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch unter Darlegung der Planziele in den Räumen des Fachbereiches Stadtplanung für die Dauer eines Monats durchzuführen und die Behörden, die Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks, gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung zu unterrichten und zur Äußerung aufzufordern.

 

c)   mit der Durchführung der Beschlüsse zu a) und b) das Amt für Planen und Vermessen zu beauftragen.

 

Anlage 2:      Begründung zur Einleitung des Bebauungsplanverfahrens

 

Berlin, den

 

 

 

 

 

____________________________                    _____________________________________

Emmrich                                                             Geisel

Bezirksbürgermeisterin                                      Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung, Bauen, Umwelt und Verkehr

                                                                           

 


                                                                                                                                         Anlage 1

 

 

Räumlicher Geltungsbereich

des Bebauungsplanes 11-36

 

für die Grundstücke Spittastraße 36/ 42, Türrschmidtstraße 41-44 und

Kernhofer Straße 17/ 23 sowie für die Kernhofer Straße zwischen Türrschmidtstraße und südlicher Grenze des Grundstücks Kernhofer Straße 14

 im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Rummelsburg

 

 

 

                                                                                                                         Maßstab 1:5000

 

 

 

Ziele des Bebauungsplanes

 

Sicherung eines allgemeinen Wohngebietes und

einer Gemeinbedarfsfläche für eine Jugendfreizeiteinrichtung

 

 


Anlage 2

 

 

Begründung zur Einleitung des Bebauungsplanverfahrens

 

 

 

I Planungsgegenstand

 

 

1. Aktueller Anlass der Planaufstellung

 

Die Grundstücke des aufzustellenden Bebauungsplanes 11-36 liegen im Geltungsbereich des Sanierungsgebietes Lichtenberg Kaskelstraße, welches mit der 10. Rechtsverordnung am 18.11.1994 vom Senat von Berlin als Sanierungsgebiet förmlich festgelegt wurde.

 

Das Sanierungsgebiet Kaskelstraße  ist ein städtebaulich einheitliches Gründerzeitquartier mit  überwiegend drei- bis viergeschossiger Blockrandbebauung, das auf allen Seiten von Bahndämmen umschlossen ist. Namensgeber für das Sanierungsgebiet ist die in Ost-West-Richtung verlaufende Kaskelstraße, sein historischer Name ist jedoch „Victoriastadt“. Von größeren Kriegszerstörungen blieb die Victoriastadt verschont. Nur vereinzelten Baulücken an der Türrschmidt- und Nöldnerstraße sind entstanden.

 

Sanierungsziel für dieses Gebiet besteht im Wesentlichen in der Stärkung seiner Funktion als Wohnstandort.

 

Der Bezirksamtsbeschluss Nr. 5/37/2005 des Bezirksamtes Lichtenberg vom 08.02.2005 über die „2. Fortschreibung des Rahmenplanes für das Sanierungsgebiet Kaskelstraße“ konkretisiert die Sanierungsziele.

 

Der Bereich an der Türrschmidtstraße stellt die größte Störung der Stadtgestalt dar. Hier befindet sich ein maßstabsprengender und gestalterisch das Ortsbild störender Einkaufsmarkt, die sogenannte „Türrschmidtkaufhalle“. Die Versorgung der Bewohner mit Waren des täglichen Bedarfes wird durch die zu DDR-Zeiten gebaute Kaufhalle mit ca. 1.450 m² Nutzfläche übernommen.

 

In dem Katasterplan der Victoriastadt aus dem Jahre 1928 sind die Grundstücke Kernhofer Straße 17-23 (nur ungerade), Türrschmidtstraße 41-44 und Spittastraße 36-42 (nur gerade) nur mit kleineren Gebäuden bebaut. Hier ist eine umfangreiche städtebauliche Neuordnung im Sinne einer Wiederherstellung der früheren Baukanten vorgesehen. Blockkanten sollen durch Neubebauung teilweise wieder geschlossen werden.

 

Des Weiteren befindet sich der räumliche Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplanes 11-36 in einem Gebiet, welches auf Grund seiner einmaligen bauhistorischen Geschlossenheit am 24. 09.1997 per Rechtsverordnung als städtebauliches Erhaltungsgebiet „Kaskelstraße/ Victoriastadt“ ausgewiesen wurde, um die städtebauliche Eigenart des Gebiets zu erhalten.

 

Da die Sanierung nicht abgeschlossen werden kann, bevor die planungsrechtlichen Grundlagen für die städtebauliche Neuordnung geschaffen sind, besteht hier dringender Planungsbedarf.

 

 

2. Plangebiet

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes 11-36 umfasst den südlichen Teil des Baublocks zwischen Kaskelstraße, Spittastraße, Türrschmidtstraße und Kernhofer Straße im Bezirk Lichtenberg.

 

Dieser Geltungsbereich wird beschränkt auf die Grundstücke Kernhofer Straße 17-23 (nur ungerade), Türrschmidtstraße 41-44, Spittastraße 36-42 (nur gerade) und das angrenzende Straßenland.

 

Auf den Grundstücken Kernhofer Straße/ Ecke Türrschmidtstraße befindet sich derzeit eine eingeschossige Einzelhandelseinrichtung, die durch ihre Größe und Lage das stadtgestalterische Ortsbild erheblich stört (wird als Fremdkörper in diesem Block betrachtet) und auf dem Grundstück Spittastraße 38a/ 40 ein dreigeschossiges Doppelhaus mit Nebengebäude (Schlackebetonbauten), welches denkmalrechtlich geschützt ist und eine Kinder- und Jugendfreizeiteinrichtung beherbergt.

 

 

 

 

II Planinhalt

 

 

1. Ziele und Zwecke der Planung

 

Ziel des Bebauungsplanes ist die planungsrechtliche Sicherung eines Allgemeinen Wohngebietes mit wohngebietstypischen Einrichtungen. Hierbei handelt es sich um die Vervollständigung des Baublockes und Wiederherstellung der Raumkanten mittels behutsamer baulicher Ergänzungen in Anlehnung an den Vorkriegszustand in Form von straßenseitigen Baulückenschließungen.

Die Neubebauung soll sich in Grundstücksausnutzung und Erscheinungsbild an der historischen Bebauung orientieren. Der ursprüngliche Stadtraum soll durch entsprechende Maßnahmen wieder hergestellt werden. Die alten Blockstrukturen sollen durch Lückenschließungen und Eckausbildungen wieder erkennbar werden.

Wesentliche Voraussetzung zur Blockrandschließung im Süden ist der Abriß des Einkaufsmarktes.

Der Anschluss an die prägende Bebauung in der Kernhofer Straße 15 ist traufen- und dachneigungsmäßig anzupassen. Ein neuer Baukörper kann individuell gestaltet werden, sofern die Maßstäblichkeit der Umgebung nicht beeinträchtigt wird.

 

Grundsätzlich sollten Parzellenbreiten durch unterschiedliche Fassadengestaltung erkennbar bleiben, Dächer müssen eine geneigte Form haben. Damit soll die Grundlage für eine Beruhigung des Blockinnenbereiches und dessen Aufwertung geschaffen werden.

 

Die Wiederbebauung der südöstlichen Blockecke Spittastraße/ Ecke Türrschmidtstraße wird nicht angestrebt, da auf dem angrenzenden Grundstück Spittastraße 40 in dem historischen Gebäude „Alte Schmiede“ eine Begegnungsstätte mit vielfältigen Angeboten für Kinder, Jugendliche und Familien hergerichtet wurde. Da diese Einrichtung über keine Freiflächen verfügt, soll die Blockecke Türrschmidtstraße 41/ Spittastraße 42 dem Grundstück Spittastraße 40 zur Nutzung als Freifläche übertragen werden.

 

 

2. Planungskonzept und beabsichtigte Festsetzungen

 

Der Bebauungsplan 11-36 soll innerhalb seines Geltungsbereiches Folgendes festsetzen:

·                Bestimmung von Art der baulichen Nutzung als allgemeines Wohngebiet.

Die Baugrundstücke Kernhofer Straße 17-23 (nur ungerade), Türrschmidtstraße 41-44, Spittastraße 36-42 (nur gerade) sollen als allgemeines Wohngebiet (WA) gemäß § 4 BauNVO festgesetzt werden. Diese Grundstücke sollen eine Mischung aus Wohnen und wohnverträglichen Nutzungen beherbergen. Ausnahmsweise zulässige Vorhaben gem. § 4 Abs. 3 Nr. 4 und 5 BauNVO (Gartenbetriebe und Tankstellen) sollen ausgeschlossen werden.

·                Maß der baulichen Nutzung sowie überbaubaren Grundstücksflächen.

Die historische Baustruktur soll wieder hergestellt und Baulücken wieder geschlossen werden.

·                Die Sicherstellung der notwendigen Erschließung durch die Bestimmung der örtlichen Verkehrsflächen.

Die vorhandenen Straßenverkehrsflächen Türrschmidtstraße und Spittastraße bleiben bestehen, die Kernhofer Straße soll als Fußgängerbereich gesichert werden. Die Einteilung der Straßenverkehrsflächen wird nicht Gegenstand der Festsetzungen des Bebauungsplanes sein.

 

 

·                Luftreinhaltung

Der Bereich ist im Vorranggebiet für Luftreinhaltung gem. Flächennutzungsplan (FNP) Berlin in der Fassung der Neubekanntmachung vom 08.Januar 2004 (ABl. S. 95), zuletzt geändert am 14.März 2006 (ABl. S. 1211). Deshalb soll durch eine textliche Festsetzung die Verwendung emissionsarmer Brennstoffe vorgeschrieben werden.

·                Das denkmalgeschützte Gebäude Spittastraße 38a, 40 soll erhalten bleiben.

 

 

3. Planungsalternativen

 

Das ursprüngliche Planungskonzept basiert auf den Zielen des Rahmenplanes für das Sanierungsgebiet. Eine mögliche Alternative wurde bisher nicht untersucht.

 

 

 

 

III Verfahren

 

Gemäß § 6 Abs.1 AGBauGB in Verbindung mit § 1 Abs.3 BauGB haben Gemeinden Bebauungspläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist.

 

Mit Schreiben vom 13.03.2007 ist die Mitteilung der Planungsabsicht gegenüber der zuständigen Senatsverwaltung - Referat I B - und der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg - GL 8 - entsprechend § 5 AGBauGB erfolgt.

 

Gegen die Absicht, den Bebauungsplan 11-36 aufzustellen, bestehen seitens der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung sowie seitens der gemeinsamen Landesplanungsabteilung GL 8 keine Bedenken. (Antwortschreiben beider Behörden vom 30.03.07 und 16.03.07).

 

Dringende Gesamtinteressen Berlins werden nicht berührt.

 

Gemäß § 2 Abs.1 BauGB sind Bebauungspläne der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss des Bezirksamtes, einen Bebauungsplan aufzustellen, ist gemäß § 6 Abs.1 AGBauGB in Verbindung mit § 2 Abs.1 S.1 BauGB im Amtsblatt für Berlin bekannt zu machen.

 

Gemäß § 6 Abs.1 S.2 AGBauGB in Verbindung mit § 3 Abs.1 BauGB sind die Bürger möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebietes in Betracht kommen, und über die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihnen ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben.

 

 

 

 
 

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