Drucksache - DS/0196/VI  

 
 
Betreff: Denkmalschutz für "alte Schokoladenfabrik" in der Konrad-Wolf-Straße
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion Die Linke.PDSBezirksamt
  BzStR StadtBauUm,
Drucksache-Art:Antrag zur BeschlussfassungVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
22.03.2007 
6. Sitzung in der VI. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
24.05.2007 
8. Sitzung in der VI. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
Antrag Die Linke.PDS PDF-Dokument
Vorlage z. Ktn. BA (Abb.) PDF-Dokument

Das Bezirksamt wurde ersucht, im Bebauungsplan für das Gelände „alte Schokoladenfabrik“ im Quartier Konrad-Wolf-Straße/Simon-Bolivar-Straße/Mittelstraße/Sandinostraße die Auflagen zum Denkmalschutz für das Gebäude der ehemaligen Schokoladenfabrik für den

Das Bezirksamt wurde ersucht, im Bebauungsplan für das Gelände „alte Schokoladenfabrik“ im Quartier Konrad-Wolf-Straße/Simon-Bolivar-Straße/Mittelstraße/Sandinostraße die Auflagen zum Denkmalschutz für das Gebäude der ehemaligen Schokoladenfabrik für den Investor verbindlich festzuschreiben.

 

Das Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

 

Bei Einleitung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens wird selbstverständlich die Sanierung des Denkmals in den erforderlichen Durchführungsvertrag aufzunehmen sein. Die denkmalgerechte Instandsetzung des Bestandes wird dann im Denkmalpflegeplan – als Bestandteil des Durchführungsvertrages als öffentlich-rechtlicher Vertrag – geregelt.

 

Maßnahmen an Denkmalen einschließlich an deren Zubehör und Ausstattung bedürfen der Genehmigung der zuständigen Denkmalbehörde. Die Untere Denkmalschutzbehörde hat bereits im Vorfeld Auflagen und Bedingungen für den Umgang mit der Gesamtanlage der ehemaligen Zuckerwarenfabrik formuliert. Diese münden dann in die denkmalrechtliche Genehmigung gemäß § 11 Denkmalschutzgesetz Berlin ein.

 

Da bisher keine detaillierte Entwurfsplanung für die Ergänzungsbauten vorliegt, kann noch keine denkmalrechtliche Beurteilung der Ergänzungsbauten erfolgen. Auch diese ist Bestandteil des denkmalrechtlichen Genehmigungsverfahrens und wird im Rahmen des § 10 Denkmalschutzgesetz Berlin (Schutz der unmittelbaren Umgebung) geregelt.

 

Die Vorstellung der Planungen im Kulturausschuss ist erst zu empfehlen, wenn konkrete Entwurfsplanungen vorliegen.

 

Berlin, den

 

 

 

 

___________________                                          __________________________________

Emmrich                                                                 Geisel

Bezirksbürgermeisterin                                           Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung, Bauen

                                                                                Umwelt und Verkehr

 

 

 
 

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