Drucksache - DS/0117/VI  

 
 
Betreff: Bebauungsplan XXII-3a
Arbeitstitel: Weiße Taube
Verfahrensstand: frühzeitige Beteiligung der Behörden
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:BzStR StadtBauUmBzStR StadtBauUm,
Drucksache-Art:Vorlage zur KenntnisnahmeVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
25.01.2007 
4. Sitzung in der VI. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
Vorlage z. Ktn. BA PDF-Dokument

Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung umseitige Vorlage zur Kenntnis zu nehmen:

Das Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

 

Das Bezirksamt hat beschlossen:

 

a)   das Ergebnis der Auswertung der frühzeitigen Beteiligung der Behörden, der Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks und eines Nachbarbezirks gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch im Bebauungsplanverfahren XXII-3a.

 

Anlage 1:    räumlicher Geltungsbereich

Anlage 2:    Auswertung und Ergebnis

 

b)  entsprechend dem vorher genannten Ergebnis das Bebauungsplanverfahren XXII-3a weiterzuführen und die Behörden, die Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks, die Nachbarbezirke und die Nachbargemeinde gemäß § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch zu beteiligen.

 

c)  mit der Durchführung des Beschlusses zu b) das Amt für Planen und Vermessen zu beauftragen.

 

Begründung:

Unterrichtung über den Stand des laufenden Bebauungsplanverfahrens nach Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Behörden in Vorbereitung der Beteiligung der Behörden, der Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks und des Nachbarbezirks gemäß § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch

 

 

 

 

 

Berlin, den

 

 

___________________                                      _____________________________________

Emmrich                                                             Geisel

Bezirksbürgermeisterin                                      Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung, Bauen, Umwelt und Verkehr


                                                                                                                                         Anlage 1

Räumlicher Geltungsbereich

des Bebauungsplanes XXII-3a

für die Grundstücke zwischen Landsberger Allee, Arendsweg, Schleizer Straße und westlicher Grundstücksgrenze der Grundstücke Ferdinand-Schultze-Straße 1/45

im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Alt-Hohenschönhausen.

 

 

                                                                                                                     Maßstab 1:5.000

 

 

Ziel des Bebauungsplanes

 

 

Festsetzung allgemeiner Wohngebiete (Bestandssicherung), von Kerngebieten, Gemeinbedarf, öffentlicher Grünflächen (Bestandssicherung) und Verkehrsflächen

 

 

 

Bebauungsplan XXII-3a

 

 

 

Auswertung und Ergebnis

der

frühzeitigen Beteiligung der Behörden

nach § 2 Abs. 4 und § 4 Abs. 1 BauGB

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

08.12.2006

 

 

 

 

Inhalt

1.       Verfahren. 4

2.       Schriftliche Stellungnahmen. 4

2.1     Berliner Feuerwehr 4

2.2     Berliner Gaswerke -GASAG- 4

2.3     Berliner Stadtreinigungsbetriebe – BSR.. 5

2.4     Berliner Verkehrsbetriebe -BVG- Zentrale Leitungsverwaltung. 5

2.5     Berliner Wasserbetriebe. 5

2.6     Vattenfall 6

2.7     Gemeinsame Landesplanungsabteilung Berlin/Brandenburg Potsdam.. 6

2.8     Handwerkskammer Berlin. 7

2.9     Industrie- und Handelskammer zu Berlin. 7

2.10      Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf 7

2.11      Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, I B.. 7

2.12      Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, I E.. 7

2.13      Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, VII B.. 8

2.14      Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, VIII D 25. 8

2.15      Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, VLB D2. 8

2.16      BA Lichtenberg, Abt. Umwelt und Gesundheit, Amt für Umwelt und Natur 8

2.17      BA Lichtenberg, Amt für Bauen und Verkehr 9

3.       Erörterungstermin im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung (14. September 2006) 9

 

 

 


Verfahren

Die im Folgenden aufgeführten Behörden und Stellen wurden mit Schreiben vom 31.08.2006 zur Abgabe einer Stellungnahme zum Bebauungsplan XXII-3a aufgefordert. In diesem Rahmen wurden insgesamt 17 Behörden beteiligt, von denen 12 geantwortet haben. Zudem fand am 14. September 2006 ein Erörterungstermin im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden statt (vgl. Kapitel 0).

 

Schriftliche Stellungnahmen – Wesentlicher Inhalt

Berliner Feuerwehr

Keine Stellungnahme eingegangen.

Berliner Gaswerke -GASAG-

Es wird darauf hingewiesen, dass die in den beigefügten Planunterlagen enthaltenen Angaben und Maßzahlen hinsichtlich der Lage und Verlegungstiefe unverbindlich sind. Mit Abweichungen muss gerechnet werden. Eine Versorgung des Planungsgebietes ist grundsätzlich durch Nutzung der öffentlichen Erschließungsflächen unter Beachtung der DIN 1998 herzustellen. Darüber hinaus notwendige Flächen für Versorgungsleitungen und Anlagen sind gemäß § 9 Abs. 1 BauGB im Bebauungsplan festzusetzen. Im Zusammenhang mit der Verwirklichung des o. a. Bebauungsplanes bestehen z. Z. keine Planungen. Nach Auswertung des Bebauungsplans/entwurfs und der entsprechenden Begründung ist folgendes zu beachten bzw. in die weitere Planung einzuarbeiten: Im angefragten räumlichen Bereich befinden sich Anlagen mit einem Betriebsdruck > 4 bar. Bei Baumpflanzungen ist ohne Sicherungsmaßnahmen ein Abstand zu Leitungen von mindestens 2,5 m von der Rohraußenkante zu den Stammachsen einzuhalten. Bei Unterschreitung dieses Abstandes sind in Abstimmung mit der NBB Schutzmaßnahmen festzulegen. Ein Mindestabstand von 1,5 m sollte jedoch in allen Fällen angestrebt werden. Bei Unterschreitung dieses Abstandes sind nur flach wurzelnde Bäume einzupflanzen, wobei gesichert werden muss, dass beim Herstellen der Pflanzgrube der senkrechte Abstand zwischen Sohle Pflanzgrube und Oberkante unserer Leitung mindestens 0,3 m beträgt. Weiter ist zwischen Rohrleitung und zu pflanzendem Baum eine PVC-Baumschutzplatte oder eine Folie mit einer Mindestwanddicke von 2 mm einzubringen. Der Umfang dieser Einbauten ist im Vorfeld protokollarisch festzuhalten. Beim Ausheben der Pflanzgrube ist darauf zu achten, dass unsere Leitungen nicht beschädigt werden. Wir weisen darauf hin, dass bei notwendigen Reparaturen an der Leitung der jeweilige Baum zu Lasten des Verursachers der Pflanzung entfernt werden muss. Ein Errichten von jeglichen Gebäuden über Leitungen oder jedes andersartige Überbauen, das den Zugang zur Leitung beeinträchtigt, ist nicht gestattet. Das Lagern von Materialien sowie das Pflanzen von Bäumen über Gasleitungen ist ebenfalls unzulässig, wenn hierdurch die Betriebssicherheit und die Reparaturmöglichkeit der Gasleitung beeinträchtigt werden. (Leitungsplan beigefügt)

Abwägung:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Aussagen zum Leitungsbestand werden in die Begründung zum B-Planentwurf aufgenommen. Da sich die Gasleitungen ausschließlich außerhalb des Geltungsbereiches im vorhandenen bzw. geplanten öffentlichen Straßenland  befinden, besteht keine gegenseitige Beeinträchtigung von Leitungen und der städtebaulichen Planung. Eine Planänderung ist nicht erforderlich.

Berliner Stadtreinigungsbetriebe – BSR

Bauliche- oder Grundstücksinteressen der Berliner Stadtreinigungsbetriebe sowie Belange der Abfallbeseitigung werden nach den vorliegenden Unterlagen nicht berührt. Detaillierte Forderungen in reinigungstechnischer Hinsicht, soweit betroffen, können erst mit Vorlage der Entwurfzeichnungen (Straßenneubau/-ausbau/-umbau) gestellt werden.

Abwägung:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen Straßenbaumaßnahmen erfolgen grundsätzlich in Abstimmung mit den betroffenen Behörden. Eine Planänderung ist nicht erforderlich.

Berliner Verkehrsbetriebe -BVG- Zentrale Leitungsverwaltung

Gegen die im oben genannten Bebauungsplan festgelegten Erläuterungen und Darstellungen bestehen aus Sicht der Berliner Verkehrsbetriebe vom Grundsatz her keine Bedenken. Bitte beachten Sie unseren Straßenbahnbetrieb mit seinen Haltestellenbereichen im Zuge der Landsberger Allee und Rhinstraße.

Abwägung:

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der städtebauliche Entwurf mit den geplanten öffentlichen Straßenverkehrsflächen berücksichtigt die Straßenbahn. Eine Planänderung ist nicht erforderlich.

Berliner Wasserbetriebe

Im Bereich des Bebauungsplanentwurfes befinden sich Wasserversorgungs- und Entwässerungsanlagen. Im südwestlichen Teil liegt ein Regenwasserkanal DN 1600, für den ein Leitungsrecht zu Gunsten der Berliner Wasserbetriebe vorzusehen ist. Im Arendsweg verläuft eine Trinkwasserversorgungsleitung DN 200 entlang der Geltungsbereichsgrenze, sie liegt in den Flurstücken 338 und 339 genau auf der Flurstücksgrenze. Zu dieser Leitung ist ein Schutzstreifen von 1,60 m einzuhalten. Außerdem könnte für diese Trinkwasserversorgungsleitung gegebenenfalls ein Leitungsrecht erforderlich werden

Baumaßnahmen sind derzeit im Plangebiet nicht geplant.

Abwägung:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Der Arendsweg wurde zwischen Landsberger Allee und Schleizer Straße abschließend in Zusammenarbeit mit den Leitungsbetrieben ausgebaut. Die o.g. Leitungen befinden sich außerhalb der nicht überbaubaren Grundstücksflächen. Darüber hinaus soll in den geplanten Baugebieten entlang des Arendweges ein Leitungsrecht zugunsten der zuständigen Unternehmensträger festgesetzt werden. Das Flurstück 338 soll entsprechend des Bestandes als öffentliche Grünfläche festgesetzt werden.

      Die Belange der Wasserbetriebe werden bei der weiteren Planung berücksichtigt. Eine Planänderung ist nicht erforderlich.

Vattenfall

1) Stellungnahme 1 (Wärme): Im Bearbeitungsgebiet befinden sich Fernwärmeanlagen der Wärme Berlin, die zur Wärmeversorgung des Wohnungsbaus realisiert und vorgesehen sind. Bei den geplanten Baumaßnahmen sind diese zu berücksichtigen.

2) Stellungnahme 2 (Immobilien): Gegen den o.g. Entwurf haben wir grundsätzlich keine Einwände. In dem betrachteten Gebiet befinden sich Vattenfall-Kabelanlagen sowie vier Netzstationen.

Im angrenzenden Straßenland befindet sich die 380-kV-Kabelverbindung Friedrichshain-Marzahn.

Abwägung:

Zu 1) Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und bei der weiteren Planung berücksichtigt. Die Fernwärmeanlagen befinden sich im bestehenden bzw. geplanten öffentlichen Straßenland, innerhalb der bestehenden Grünfläche oder innerhalb der mit einem Leitungsrecht zugunsten der zuständigen Unternehmensträger zu belastenden Flächen.

Zu 2) Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und bei der weiteren Planung berücksichtigt. Die Kabelanlagen und Netzstationen sind im Zusammenhang mit der Neubebauung (Genehmigung über Planreife) innerhalb  des Geltungsbereiches entstanden.

Gemeinsame Landesplanungsabteilung Berlin/Brandenburg Potsdam

Das Plangebiet liegt im Siedlungsbereich des LEP eV außerhalb der in Ziel 4.2.4 LEP eV genannten und in Ziel 1.1 FNP Berlin konkretisierten raumordnerisch relevanten städtischen Zentren. Der Entwurf des Bebauungsplanes unterstützt Ziel 1.0.1 LEP eV. In Kerngebieten sind Einzelhandelbetriebe regelmäßig zulässig. Bei Nutzung eines erheblichen Flächenanteils für Einzelhandel ist von einer Beeinträchtigung städtischer Zentren und damit einer Gefährdung der geplanten Zentrenstruktur auszugehen. Daher ist die Festsetzung eines Kerngebietes nur dann mit dem Ziel aus § 16 Abs. 6 LEPro vereinbar, wenn durch geeignete Festsetzungen sicher gestellt wird, dass die Einzelhandelsflächen zusammen mit den südlich der Landsberger Allee zwischen der Siegfriedstraße und Rhinstraße zulässigen Einzelhandelsflächen den im ROV für ein IKEA-Einrichtungshaus und ein Fachmarkt-, Entertainment- und Dienstleistungszentrum ermittelten Spielraum nicht überschreiten. Soweit im Rahmen des Bebauungsplanes mehr als die im ROV angenommene Verkaufsfläche von 5.000 m² Lebensmittel zulässig sein sollen, ist eine abschließende raumordnerische Bewertung erst nach Prüfung aller den genannten Bereich überplanenden Bebauungsplänen möglich.

Im Rahmen des o.g. ROVs ist eine raumordnerische Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden, bei der die Untersuchungsräume für die Schutzgüter Menschen, Klima, Luft und Landschaft auch das Plangebiet überdecken

Abwägung:

Es sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen nur für die ausnahmsweise Zulassung von großflächigem Einzelhandel geschaffen werden, da großflächiger Einzelhandel in Kerngebieten nicht vollständig ausgeschlossen werden darf. Bei der Bewilligung der Ausnahme ist die Zentrenstruktur in Verbindung mit dem abgeschlossenen Raumordnungsverfahren für diesen Standortbereich zu berücksichtigen.

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und bei der weiteren Planung berücksichtigt.

Handwerkskammer Berlin

Keine Stellungnahme eingegangen.

Industrie- und Handelskammer zu Berlin

Keine Stellungnahme eingegangen.

Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf

Aufgrund der Aufrechterhaltung des vorhandenen abgestimmten städtebaulichen Konzeptes, das dem B-Plan XXII-3 zu Grunde lag, wird davon ausgegangen, dass auch weiterhin der Ausschluss von großflächigem Einzelhandel im MK planungsrechtlich gesichert werden soll. Gegen Versorgungseinrichtungen, die der unmittelbaren Versorgung des Wohngebietes dienen, bestehen keine Bedenken.

Abwägung:

Es ist richtig, dass das abgestimmte städtebauliche Konzept, welches auch dem städtebaulichen Vertrag zwischen der Investorengemeinschaft und dem Land Berlin zugrunde liegt, und welches den großflächigen Einzelhandel ausschließt, aufrecht erhalten werden soll. Da nunmehr die Erkenntnis erlangt wurde, dass der Ausschluss von großflächigem Einzelhandel im B-Plan rechtswidrig ist, soll dieser ausnahmsweise zulässig sein. Bei der Bewilligung der Ausnahme ist die Zentrenstruktur in Verbindung mit dem abgeschlossenen Raumordnungsverfahren für diesen Standortbereich zu berücksichtigen. Der städtebauliche Vertrag hat weiterhin Bestand. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und entsprechend den rechtlichen Möglichkeiten berücksichtigt.

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, I B

Der B-Plan ist nur dann aus dem FNP entwickelbar, wenn die Einhaltung des mit dem Raumordnungsverfahren abgestimmten Entwicklungsrahmens zum Einzelhandel planungsrechtlich gesichert wird. Dies trifft auch auf den Bereich Ferdinand-Schultze-Straße zu, für den damit weiter ein Planerfordernis vorliegt.

Abwägung:

Es sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen nur für die ausnahmsweise Zulassung von großflächigem Einzelhandel geschaffen werden, da großflächiger Einzelhandel in Kerngebieten nicht vollständig ausgeschlossen werden darf. Bei der Bewilligung der Ausnahme ist die Zentrenstruktur in Verbindung mit dem abgeschlossenen Raumordnungsverfahren für diesen Standortbereich zu berücksichtigen.

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und bei der weiteren Planung berücksichtigt.

Der Bereich Ferdinand-Schultze-Straße wird vom Geltungsbereich des Bebauungsplanverfahrens XXII-3b erfasst.

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, I E

Keine Stellungnahme eingegangen.

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, VII B

Verkehrliche Belange von gesamtstädtischer Bedeutung sind durch die Landsberger Allee als übergeordnete Straßenverbindung und durch die Führung der Straßenbahn betroffen. Die äußere Erschließung und damit der Anschluss an die Landsberger Allee muss im Zusammenhang mit der Entwicklung des Geländes südlich der Landsberger Allee beurteilt werden. Die Erschließung ist über die vorhandenen Kreuzungspunkte der Landsberger Allee mit dem Arendsweg und der Ferdinand-Schultze-Straße nicht ausreichend gesichert. Zusätzliche Schleichverkehre würden zudem das nördlich gelegene Wohngebiet und die Plauener Straße unnötig belasten.

Der Ausbau und die Lichtsignalisierung des Kreuzungspunktes Landsberger Allee/Schalkauer Straße wird gemäß städtebaulichem Vertrag zur Entwicklung des Gebietes „Weiße Taube“ gefordert. Die für den Standort IKEA südlich der Landsberger Allee geplante Anbindung ist in den Knotenpunktsentwurf einzubeziehen. Hierzu gehören die entsprechenden verkehrstechnischen Nachweise für die Bemessung der Stauräume, die Entwurfs- und Ausführungsplanung sowie die vertraglichen Regelungen zur Kostenteilung.

Aufgrund der Entwicklungsabsichten und zu erwartenden Bauanträge ist der Anschluss der Schalkauer Straße nicht mehr in Stufen sondern komplex zu planen und umzusetzen.

Abwägung:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und Gegenstand der weiteren Planung und Abstimmungen sein. Die Anbindung der Schalkauer Straße an die Landsberger Allee wurde mit dem städtebaulichen Rahmenvertrag geregelt. Konkrete Entwicklungsabsichten existieren für die geplanten Kerngebiete nicht, so dass von einer zeitlich unterschiedlichen Erschließungsnotwendigkeit ausgegangen werden muss.

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, VIII D 25

Gegen die genannten Planungsziele bestehen aus wasserbehördlicher Sicht keine Bedenken.

Abwägung:

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, VLB D2

Keine Stellungnahme eingegangen

BA Lichtenberg, Abt. Umwelt und Gesundheit, Amt für Umwelt und Natur

1) Fachbereich Naturschutz und Landschaftsplanung: Entsprechend der Aussage bei dem Erörterungsgespräch sind keine neuen Aspekte hinsichtlich der Umweltprüfung zu berücksichtigen.

2) Fachbereich Umwelt: Keine Stellungnahme eingegangen.

Abwägung:

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

BA Lichtenberg, Amt für Bauen und Verkehr

Der vorliegende Entwurf und die Begründung zum B-Plan XXII-3a wurden hinsichtlich der Belange des Straßenbaus geprüft. Aus der Sicht des Amtes für Bauen und Verkehr gibt es keine Einwendungen oder Hinweise zu den Umweltaspekten. Die geplante öffentliche Erschließung wird aus verkehrlicher Sicht als ausreichend eingeschätzt.

Abwägung:

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

Erörterungstermin im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung (14. September 2006)

Siehe Anhang (Vermerk).

 

Fazit:

Aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden ergibt sich keine grundsätzliche Veränderung der Zielstellungen des Bebauungsplanes.

Der bisher beabsichtigte Ausschluss von großflächigem Einzelhandel in den geplanten Kerngebieten ist in Abstimmung mit der zuständigen Senatverwaltung rechtlich zu beanstanden. Der großflächige Einzelhandel muss deshalb zumindest ausnahmsweise zulässig sein. Eine entsprechende Festsetzung soll in den Bebauungsplanentwurf aufgenommen werden. Bei der Bewilligung der Ausnahme ist die Zentrenstruktur in Verbindung mit dem abgeschlossenen Raumordnungsverfahren für diesen Standortbereich zu berücksichtigen.


Anhang

 

 

 

Vermerk

 

 

 

B-Plan XXII-3a

Erörterungsgespräch am 14.09.2006

Teilnehmer

Frau Radke (BauV), Frau Sager (UmNat, FB NL), Frau Zawacki (BA Marzahn-Hellersdorf, Tiefbauamt), Herr Wilhelm (PLK), Herr Güttler-Lindemann und Frau Pützschel (Stapl)

 

 

 

Im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sind die Behörden zu einem Erörterungsgespräch eingeladen worden.

 

Herr Wilhelm vom Planungsbüro PLK erläuterte den Inhalt des Bebauungsplanentwurfes und die wesentliche Änderung gegenüber dem bisher vorliegenden und öffentlich ausgelegten Entwurf. Der bisher durch textliche Festsetzung in den Kerngebieten ausgeschlossene großflächige Einzelhandel soll nunmehr ausnahmsweise zulässig sein, da ein vollständiger Ausschluss dem Wesen des Kerngebietes widerspricht. Bei der Bewilligung der Ausnahme ist die Zentrenstruktur i.V. mit dem Raumordnungsverfahren für diesen Standortbereich zu berücksichtigen.

 

Der Fachbereich Naturschutz und Landschaftsplanung sieht keine neuen Aspekte hinsichtlich der Umweltprüfung und geht davon aus, dass keine wertvollen Bestände vorhanden sind.

 

Das Amt für Bauen und Verkehr kann derzeit keine neuen verkehrsplanerischen Belange geltend machen. Es gibt keine Hinweise zur Umweltprüfung.

Die Prüfung der ausreichenden Erschließung der geplanten Baugebiete wird auf der Grundlage des Bebauungsplanentwurfes im Rahmen der Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB erfolgen.

 

 

 

 

 

Pützschel   15.09.2006

 

 
 

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