Drucksache - DS/0117/VI
Das Bezirksamt bittet die BVV,
Folgendes zur Kenntnis zu nehmen: Das Bezirksamt hat beschlossen: a) das Ergebnis der Auswertung der frühzeitigen Beteiligung der Behörden, der Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks und eines Nachbarbezirks gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch im Bebauungsplanverfahren XXII-3a. Anlage 1: räumlicher Geltungsbereich Anlage 2: Auswertung und Ergebnis b) entsprechend
dem vorher genannten Ergebnis das Bebauungsplanverfahren XXII-3a weiterzuführen
und die Behörden, die Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks, die
Nachbarbezirke und die Nachbargemeinde gemäß § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch zu
beteiligen. c) mit
der Durchführung des Beschlusses zu b) das Amt für Planen und Vermessen zu
beauftragen. Begründung:
Unterrichtung
über den Stand des laufenden Bebauungsplanverfahrens nach Durchführung der
frühzeitigen Beteiligung der Behörden in Vorbereitung der Beteiligung der
Behörden, der Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks und des
Nachbarbezirks gemäß § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch Berlin,
den
___________________ _____________________________________ Emmrich Geisel Bezirksbürgermeisterin Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung, Bauen, Umwelt und Verkehr Anlage 1 Räumlicher
Geltungsbereich
des Bebauungsplanes XXII-3a für die Grundstücke zwischen
Landsberger Allee, Arendsweg, Schleizer Straße und westlicher Grundstücksgrenze
der Grundstücke Ferdinand-Schultze-Straße 1/45 im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil
Alt-Hohenschönhausen. Maßstab
1:5.000 Ziel des Bebauungsplanes
Festsetzung allgemeiner Wohngebiete (Bestandssicherung), von Kerngebieten, Gemeinbedarf, öffentlicher Grünflächen (Bestandssicherung) und Verkehrsflächen Bebauungsplan XXII-3a Auswertung und Ergebnis der
frühzeitigen Beteiligung
der Behörden nach § 2 Abs. 4
und § 4 Abs. 1 BauGB Inhalt 2. Schriftliche Stellungnahmen 2.3 Berliner
Stadtreinigungsbetriebe – BSR 2.4 Berliner
Verkehrsbetriebe -BVG- Zentrale Leitungsverwaltung 2.7 Gemeinsame
Landesplanungsabteilung Berlin/Brandenburg Potsdam 2.9 Industrie-
und Handelskammer zu Berlin 2.10 Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf 2.11 Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung, I B 2.12 Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung, I E 2.13 Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung, VII B 2.14 Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung, VIII D 25 2.15 Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung, VLB D2 2.16 BA Lichtenberg, Abt. Umwelt und
Gesundheit, Amt für Umwelt und Natur 2.17 BA Lichtenberg, Amt für Bauen und
Verkehr 3. Erörterungstermin im Rahmen der
frühzeitigen Beteiligung (14. September 2006) VerfahrenDie
im Folgenden aufgeführten Behörden und Stellen wurden mit Schreiben vom
31.08.2006 zur Abgabe einer Stellungnahme zum Bebauungsplan XXII-3a
aufgefordert. In diesem Rahmen wurden insgesamt 17 Behörden beteiligt, von
denen 12 geantwortet haben. Zudem fand am 14. September 2006 ein
Erörterungstermin im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden statt
(vgl. Kapitel 0). Schriftliche Stellungnahmen – Wesentlicher InhaltBerliner FeuerwehrKeine Stellungnahme
eingegangen. Berliner Gaswerke -GASAG-Es wird darauf
hingewiesen, dass die in den beigefügten Planunterlagen enthaltenen Angaben und
Maßzahlen hinsichtlich der Lage und Verlegungstiefe unverbindlich sind. Mit
Abweichungen muss gerechnet werden. Eine Versorgung
des Planungsgebietes ist grundsätzlich durch Nutzung der öffentlichen
Erschließungsflächen unter Beachtung der DIN 1998 herzustellen. Darüber
hinaus notwendige Flächen für Versorgungsleitungen und Anlagen sind gemäß
§ 9 Abs. 1 BauGB im Bebauungsplan festzusetzen. Im Zusammenhang mit
der Verwirklichung des o. a. Bebauungsplanes bestehen z. Z. keine
Planungen. Nach Auswertung des Bebauungsplans/entwurfs und der entsprechenden
Begründung ist folgendes zu beachten bzw. in die weitere Planung einzuarbeiten:
Im angefragten räumlichen Bereich befinden sich Anlagen mit einem Betriebsdruck
> 4 bar. Bei Baumpflanzungen ist ohne Sicherungsmaßnahmen ein
Abstand zu Leitungen von mindestens 2,5 m von der Rohraußenkante zu den
Stammachsen einzuhalten. Bei Unterschreitung dieses Abstandes sind in
Abstimmung mit der NBB Schutzmaßnahmen festzulegen. Ein Mindestabstand von
1,5 m sollte jedoch in allen Fällen angestrebt werden. Bei Unterschreitung
dieses Abstandes sind nur flach wurzelnde Bäume einzupflanzen, wobei gesichert
werden muss, dass beim Herstellen der Pflanzgrube der senkrechte Abstand
zwischen Sohle Pflanzgrube und Oberkante unserer Leitung mindestens 0,3 m
beträgt. Weiter ist zwischen Rohrleitung und zu pflanzendem Baum eine
PVC-Baumschutzplatte oder eine Folie mit einer Mindestwanddicke von 2 mm
einzubringen. Der Umfang dieser Einbauten ist im Vorfeld protokollarisch
festzuhalten. Beim Ausheben der Pflanzgrube ist darauf zu achten, dass unsere
Leitungen nicht beschädigt werden. Wir weisen darauf hin, dass bei notwendigen
Reparaturen an der Leitung der jeweilige Baum zu Lasten des Verursachers der
Pflanzung entfernt werden muss. Ein Errichten von jeglichen Gebäuden über
Leitungen oder jedes andersartige Überbauen, das den Zugang zur Leitung
beeinträchtigt, ist nicht gestattet. Das Lagern von Materialien sowie das
Pflanzen von Bäumen über Gasleitungen ist ebenfalls unzulässig, wenn hierdurch
die Betriebssicherheit und die Reparaturmöglichkeit der Gasleitung
beeinträchtigt werden. (Leitungsplan beigefügt) Abwägung: Die Hinweise werden zur
Kenntnis genommen. Die Aussagen zum Leitungsbestand werden in die Begründung
zum B-Planentwurf aufgenommen. Da sich die Gasleitungen ausschließlich
außerhalb des Geltungsbereiches im vorhandenen bzw. geplanten öffentlichen
Straßenland befinden, besteht keine gegenseitige
Beeinträchtigung von Leitungen und der städtebaulichen Planung. Eine
Planänderung ist nicht erforderlich. Berliner Stadtreinigungsbetriebe – BSRBauliche- oder
Grundstücksinteressen der Berliner Stadtreinigungsbetriebe sowie Belange der
Abfallbeseitigung werden nach den vorliegenden Unterlagen nicht berührt.
Detaillierte Forderungen in reinigungstechnischer Hinsicht, soweit betroffen,
können erst mit Vorlage der Entwurfzeichnungen (Straßenneubau/-ausbau/-umbau)
gestellt werden. Abwägung: Die Hinweise werden zur
Kenntnis genommen Straßenbaumaßnahmen erfolgen grundsätzlich in Abstimmung mit
den betroffenen Behörden. Eine Planänderung ist nicht erforderlich. Berliner Verkehrsbetriebe -BVG- Zentrale LeitungsverwaltungGegen die im oben
genannten Bebauungsplan festgelegten Erläuterungen und Darstellungen bestehen
aus Sicht der Berliner Verkehrsbetriebe vom Grundsatz her keine Bedenken. Bitte
beachten Sie unseren Straßenbahnbetrieb mit seinen Haltestellenbereichen im
Zuge der Landsberger Allee und Rhinstraße. Abwägung: Der Hinweis wird zur
Kenntnis genommen. Der städtebauliche Entwurf mit den geplanten öffentlichen
Straßenverkehrsflächen berücksichtigt die Straßenbahn. Eine Planänderung ist
nicht erforderlich. Berliner WasserbetriebeIm Bereich des
Bebauungsplanentwurfes befinden sich Wasserversorgungs- und
Entwässerungsanlagen. Im südwestlichen Teil liegt ein Regenwasserkanal DN 1600,
für den ein Leitungsrecht zu Gunsten der Berliner Wasserbetriebe vorzusehen
ist. Im Arendsweg verläuft eine Trinkwasserversorgungsleitung DN 200 entlang
der Geltungsbereichsgrenze, sie liegt in den Flurstücken 338 und 339 genau auf
der Flurstücksgrenze. Zu dieser Leitung ist ein Schutzstreifen von 1,60 m
einzuhalten. Außerdem könnte für diese Trinkwasserversorgungsleitung
gegebenenfalls ein Leitungsrecht erforderlich werden Baumaßnahmen sind derzeit
im Plangebiet nicht geplant. Abwägung: Die Hinweise werden zur
Kenntnis genommen. Der Arendsweg wurde zwischen Landsberger Allee und Schleizer
Straße abschließend in Zusammenarbeit mit den Leitungsbetrieben ausgebaut. Die
o.g. Leitungen befinden sich außerhalb der nicht überbaubaren Grundstücksflächen.
Darüber hinaus soll in den geplanten Baugebieten entlang des Arendweges ein
Leitungsrecht zugunsten der zuständigen Unternehmensträger festgesetzt werden.
Das Flurstück 338 soll entsprechend des Bestandes als öffentliche Grünfläche
festgesetzt werden. Die Belange
der Wasserbetriebe werden bei der weiteren Planung berücksichtigt. Eine
Planänderung ist nicht erforderlich. Vattenfall1) Stellungnahme 1
(Wärme): Im Bearbeitungsgebiet befinden sich Fernwärmeanlagen der Wärme
Berlin, die zur Wärmeversorgung des Wohnungsbaus realisiert und vorgesehen
sind. Bei den geplanten Baumaßnahmen sind diese zu berücksichtigen. 2) Stellungnahme 2
(Immobilien): Gegen den o.g. Entwurf haben wir grundsätzlich keine Einwände.
In dem betrachteten Gebiet befinden sich Vattenfall-Kabelanlagen sowie vier
Netzstationen. Im angrenzenden
Straßenland befindet sich die 380-kV-Kabelverbindung Friedrichshain-Marzahn. Abwägung: Zu 1) Die Hinweise
werden zur Kenntnis genommen und bei der weiteren Planung berücksichtigt. Die
Fernwärmeanlagen befinden sich im bestehenden bzw. geplanten öffentlichen
Straßenland, innerhalb der bestehenden Grünfläche oder innerhalb der mit einem
Leitungsrecht zugunsten der zuständigen Unternehmensträger zu belastenden
Flächen. Zu 2) Die Hinweise
werden zur Kenntnis genommen und bei der weiteren Planung berücksichtigt. Die
Kabelanlagen und Netzstationen sind im Zusammenhang mit der Neubebauung
(Genehmigung über Planreife) innerhalb
des Geltungsbereiches entstanden. Gemeinsame Landesplanungsabteilung Berlin/Brandenburg PotsdamDas Plangebiet liegt im
Siedlungsbereich des LEP eV außerhalb der in Ziel 4.2.4 LEP eV genannten
und in Ziel 1.1 FNP Berlin konkretisierten raumordnerisch relevanten
städtischen Zentren. Der Entwurf des Bebauungsplanes unterstützt
Ziel 1.0.1 LEP eV. In Kerngebieten sind Einzelhandelbetriebe regelmäßig
zulässig. Bei Nutzung eines erheblichen Flächenanteils für Einzelhandel ist von
einer Beeinträchtigung städtischer Zentren und damit einer Gefährdung der
geplanten Zentrenstruktur auszugehen. Daher ist die Festsetzung eines
Kerngebietes nur dann mit dem Ziel aus § 16 Abs. 6 LEPro vereinbar, wenn durch
geeignete Festsetzungen sicher gestellt wird, dass die Einzelhandelsflächen
zusammen mit den südlich der Landsberger Allee zwischen der Siegfriedstraße und
Rhinstraße zulässigen Einzelhandelsflächen den im ROV für ein
IKEA-Einrichtungshaus und ein Fachmarkt-, Entertainment- und
Dienstleistungszentrum ermittelten Spielraum nicht überschreiten. Soweit im
Rahmen des Bebauungsplanes mehr als die im ROV angenommene Verkaufsfläche von
5.000 m² Lebensmittel zulässig sein sollen, ist eine abschließende
raumordnerische Bewertung erst nach Prüfung aller den genannten Bereich
überplanenden Bebauungsplänen möglich. Im Rahmen des o.g. ROVs
ist eine raumordnerische Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden, bei
der die Untersuchungsräume für die Schutzgüter Menschen, Klima, Luft und
Landschaft auch das Plangebiet überdecken Abwägung: Es sollen die
planungsrechtlichen Voraussetzungen nur für die ausnahmsweise Zulassung von
großflächigem Einzelhandel geschaffen werden, da großflächiger Einzelhandel in
Kerngebieten nicht vollständig ausgeschlossen werden darf. Bei der Bewilligung
der Ausnahme ist die Zentrenstruktur in Verbindung mit dem abgeschlossenen
Raumordnungsverfahren für diesen Standortbereich zu berücksichtigen. Die Hinweise werden zur
Kenntnis genommen und bei der weiteren Planung berücksichtigt. Handwerkskammer BerlinKeine Stellungnahme
eingegangen. Industrie- und Handelskammer zu BerlinKeine Stellungnahme
eingegangen. Bezirksamt Marzahn-HellersdorfAufgrund der Aufrechterhaltung des vorhandenen
abgestimmten städtebaulichen Konzeptes, das dem B-Plan XXII-3 zu Grunde lag,
wird davon ausgegangen, dass auch weiterhin der Ausschluss von großflächigem
Einzelhandel im MK planungsrechtlich gesichert werden soll. Gegen
Versorgungseinrichtungen, die der unmittelbaren Versorgung des Wohngebietes
dienen, bestehen keine Bedenken. Abwägung: Es ist
richtig, dass das abgestimmte städtebauliche Konzept, welches auch dem
städtebaulichen Vertrag zwischen der Investorengemeinschaft und dem Land Berlin
zugrunde liegt, und welches den großflächigen Einzelhandel ausschließt,
aufrecht erhalten werden soll. Da nunmehr die Erkenntnis erlangt wurde, dass
der Ausschluss von großflächigem Einzelhandel im B-Plan rechtswidrig ist, soll
dieser ausnahmsweise zulässig sein. Bei der Bewilligung der Ausnahme ist die
Zentrenstruktur in Verbindung mit dem abgeschlossenen Raumordnungsverfahren für
diesen Standortbereich zu berücksichtigen. Der städtebauliche Vertrag hat
weiterhin Bestand. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und entsprechend den
rechtlichen Möglichkeiten berücksichtigt. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, I BDer B-Plan ist nur dann
aus dem FNP entwickelbar, wenn die Einhaltung des mit dem Raumordnungsverfahren
abgestimmten Entwicklungsrahmens zum Einzelhandel planungsrechtlich gesichert
wird. Dies trifft auch auf den Bereich Ferdinand-Schultze-Straße zu, für den
damit weiter ein Planerfordernis vorliegt. Abwägung: Es sollen
die planungsrechtlichen Voraussetzungen nur für die ausnahmsweise Zulassung von
großflächigem Einzelhandel geschaffen werden, da großflächiger Einzelhandel in
Kerngebieten nicht vollständig ausgeschlossen werden darf. Bei der Bewilligung
der Ausnahme ist die Zentrenstruktur in Verbindung mit dem abgeschlossenen
Raumordnungsverfahren für diesen Standortbereich zu berücksichtigen. Die
Hinweise werden zur Kenntnis genommen und bei der weiteren Planung
berücksichtigt. Der Bereich
Ferdinand-Schultze-Straße wird vom Geltungsbereich des Bebauungsplanverfahrens
XXII-3b erfasst. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, I EKeine Stellungnahme
eingegangen. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, VII BVerkehrliche Belange von
gesamtstädtischer Bedeutung sind durch die Landsberger Allee als übergeordnete
Straßenverbindung und durch die Führung der Straßenbahn betroffen. Die äußere
Erschließung und damit der Anschluss an die Landsberger Allee muss im
Zusammenhang mit der Entwicklung des Geländes südlich der Landsberger Allee
beurteilt werden. Die Erschließung ist über die vorhandenen Kreuzungspunkte der
Landsberger Allee mit dem Arendsweg und der Ferdinand-Schultze-Straße nicht
ausreichend gesichert. Zusätzliche Schleichverkehre würden zudem das nördlich
gelegene Wohngebiet und die Plauener Straße unnötig belasten. Der Ausbau und die Lichtsignalisierung
des Kreuzungspunktes Landsberger Allee/Schalkauer Straße wird gemäß
städtebaulichem Vertrag zur Entwicklung des Gebietes „Weiße Taube“ gefordert.
Die für den Standort IKEA südlich der Landsberger Allee geplante Anbindung ist
in den Knotenpunktsentwurf einzubeziehen. Hierzu gehören die entsprechenden
verkehrstechnischen Nachweise für die Bemessung der Stauräume, die Entwurfs-
und Ausführungsplanung sowie die vertraglichen Regelungen zur Kostenteilung. Aufgrund der
Entwicklungsabsichten und zu erwartenden Bauanträge ist der Anschluss der
Schalkauer Straße nicht mehr in Stufen sondern komplex zu planen und
umzusetzen. Abwägung: Die Hinweise werden zur
Kenntnis genommen und Gegenstand der weiteren Planung und Abstimmungen sein.
Die Anbindung der Schalkauer Straße an die Landsberger Allee wurde mit dem
städtebaulichen Rahmenvertrag geregelt. Konkrete Entwicklungsabsichten
existieren für die geplanten Kerngebiete nicht, so dass von einer zeitlich
unterschiedlichen Erschließungsnotwendigkeit ausgegangen werden muss. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, VIII D 25Gegen die genannten
Planungsziele bestehen aus wasserbehördlicher Sicht keine Bedenken. Abwägung: Der Hinweis wird zur
Kenntnis genommen. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, VLB D2Keine Stellungnahme
eingegangen BA Lichtenberg, Abt. Umwelt und Gesundheit, Amt für Umwelt und Natur1) Fachbereich
Naturschutz und Landschaftsplanung: Entsprechend der Aussage bei dem
Erörterungsgespräch sind keine neuen Aspekte hinsichtlich der Umweltprüfung zu
berücksichtigen. 2) Fachbereich Umwelt:
Keine Stellungnahme eingegangen. Abwägung: Der Hinweis wird zur
Kenntnis genommen. BA Lichtenberg, Amt für Bauen und VerkehrDer vorliegende Entwurf und die Begründung zum B-Plan XXII-3a wurden
hinsichtlich der Belange des Straßenbaus geprüft. Aus der Sicht des Amtes für
Bauen und Verkehr gibt es keine Einwendungen oder Hinweise zu den
Umweltaspekten. Die geplante öffentliche Erschließung wird aus verkehrlicher
Sicht als ausreichend eingeschätzt. Abwägung: Der Hinweis wird zur
Kenntnis genommen. Erörterungstermin im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung (14. September 2006)Siehe Anhang (Vermerk). Fazit: Aus
der frühzeitigen Beteiligung der Behörden ergibt sich keine grundsätzliche Veränderung
der Zielstellungen des Bebauungsplanes. Der
bisher beabsichtigte Ausschluss von großflächigem Einzelhandel in den geplanten
Kerngebieten ist in Abstimmung mit der zuständigen Senatverwaltung rechtlich zu
beanstanden. Der großflächige Einzelhandel muss deshalb zumindest ausnahmsweise
zulässig sein. Eine entsprechende Festsetzung soll in den Bebauungsplanentwurf
aufgenommen werden. Bei der Bewilligung der Ausnahme ist die Zentrenstruktur in
Verbindung mit dem abgeschlossenen Raumordnungsverfahren für diesen
Standortbereich zu berücksichtigen. Anhang Vermerk
B-Plan XXII-3a Erörterungsgespräch
am 14.09.2006 Teilnehmer Frau
Radke (BauV), Frau Sager (UmNat, FB NL), Frau Zawacki (BA Marzahn-Hellersdorf,
Tiefbauamt), Herr Wilhelm (PLK), Herr Güttler-Lindemann und Frau Pützschel
(Stapl) Im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung gemäß §
4 Abs. 1 BauGB sind die Behörden zu einem Erörterungsgespräch eingeladen
worden. Herr Wilhelm vom Planungsbüro PLK erläuterte den
Inhalt des Bebauungsplanentwurfes und die wesentliche Änderung gegenüber dem
bisher vorliegenden und öffentlich ausgelegten Entwurf. Der bisher durch
textliche Festsetzung in den Kerngebieten ausgeschlossene großflächige
Einzelhandel soll nunmehr ausnahmsweise zulässig sein, da ein vollständiger
Ausschluss dem Wesen des Kerngebietes widerspricht. Bei der Bewilligung der
Ausnahme ist die Zentrenstruktur i.V. mit dem Raumordnungsverfahren für diesen
Standortbereich zu berücksichtigen. Der Fachbereich Naturschutz und Landschaftsplanung
sieht keine neuen Aspekte hinsichtlich der Umweltprüfung und geht davon aus,
dass keine wertvollen Bestände vorhanden sind. Das Amt für Bauen und Verkehr kann derzeit keine neuen
verkehrsplanerischen Belange geltend machen. Es gibt keine Hinweise zur
Umweltprüfung. Die Prüfung der ausreichenden Erschließung der
geplanten Baugebiete wird auf der Grundlage des Bebauungsplanentwurfes im
Rahmen der Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB erfolgen. Pützschel
15.09.2006 |
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