Bebauungsplan XVII-7e-1 zur teilweisen Änderung des Bebauungsplans XVII-7e Arbeitstitel: "Spielstraße (Teil 2)" Verfahrensstand: Frühzeitige Beteiligung der Behörden und der Öffentlichkeit
Status:
öffentlich
Ursprung
aktuell
Initiator:
Bezirksamt
Bezirksamt
Verfasser:
BzStR StadtBauUm
BzStR StadtBauUm,
Drucksache-Art:
Vorlage zur Kenntnisnahme
Vorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin
Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung umseitige
Vorlage zur Kenntnis zu nehmen:
Das Bezirksamt bittet die BVV,
Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:
Das Bezirksamt hat beschlossen:
a)
das Ergebnis der Auswertung der frühzeitigen Beteiligung
der Behörden, der Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks, der
Nachbarbezirke und der Nachbargemeinde gemäß § 4 Absatz 1 BauGB im
Bebauungsplanverfahren XVII-7e-1 zur teilweisen Änderung des
Bebauungsplans XVII-7e für Teilflächen der Grundstücke Hauptstraße 7 und
27-47 sowie einen Abschnitt der Hauptstraße im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil
Rummelsburg.
Anlage 1:Räumlicher Geltungsbereich des
Bebauungsplanes XVII-7e-1
Anlage 2:Auswertung und Ergebnis der frühzeitigen
Beteiligung der Behörden, der Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks,
der Nachbarbezirke und der Nachbargemeinde gemäß § 4 Absatz 1 BauGB im
Bebauungsplanverfahren XVII-7e-1 vom 07. November 2006
b)
das Ergebnis der Auswertung der frühzeitigen Beteiligung
der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 1 BauGB im Bebauungsplanverfahren XVII-7e-1
zur teilweisen Änderung des Bebauungsplans XVII-7e für Teilflächen der
Grundstücke Hauptstraße 7 und 27-47 sowie einen Abschnitt der Hauptstraße im
Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Rummelsburg.
Anlage 3:Auswertung und Ergebnis der frühzeitigen
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 1 BauGB im
Bebauungsplanverfahren XVII-7e-1 vom 07. November 2006
c)
entsprechend den vorgenannten
Ergebnissen das Bebauungsplanverfahren XVII-7e-1 zur teilweisen
Änderung des Bebauungsplans XVII-7e für Teilflächen der Grundstücke Hauptstraße
7 und 27-47 sowie einen Abschnitt der Hauptstraße im Bezirk Lichtenberg,
Ortsteil Rummelsburg weiterzuführen und die Behörden, die Fachverwaltungen
des Senats bzw. des Bezirks, die Nachbarbezirke und die Nachbargemeinde gemäß
§ 4 Absatz 2 BauGB zu beteiligen bzw. gemäß § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer
eines Monats öffentlich auszulegen.
d)
mit
der Durchführung des Beschlusses zu c) das Amt für Planen und Vermessen zu
beauftragen.
Begründung:
Unterrichtung über den Stand des laufenden
Bebauungsplanverfahrens nach Durchführung der frühzeitigen Beteiligungen der
Behörden und der Öffentlichkeit in Vorbereitung der Beteiligung der Behörden,
der Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks, der Nachbarbezirke und der
Nachbargemeinde gemäß § 4 Absatz 2 BauGB sowie der öffentlichen Auslegung gemäß
§ 3 Absatz 2 BauGB für die Dauer eines Monats.
Berlin,
den. Dezember 2006
EmmrichGeisel
BezirksbürgermeisterinBezirksstadtrat
für Stadtentwicklung, Bauen,
Umwelt
und Verkehr
Bezirksamt
Lichtenberg von Berlin
Abteilung Stadtentwicklung, Bauen, Umwelt und
Verkehr
Amt für Planen und Vermessen
Fachbereich Stadtplanung
7
Bebauungsplan XVII-7e-1
zur teilweisen Änderung des Bebauungsplans XVII-7e
für Teilflächen der
Grundstücke Hauptstraße 7 und 27-47
sowie einen Abschnitt der Hauptstraße im
Bezirk Lichtenberg,
Ortsteil Rummelsburg
unmaßstäblich
Die
generellen Planungsziele des Bebauungsplan-Entwurfes XVII-7e-1 sind:
-die Sicherung eines Allgemeinen Wohngebietes sowie
-die Sicherung von öffentlichen Straßenverkehrsflächen
Anlage 2
Bebauungsplan XVII-7e-1
Auswertung der Äußerungen im Rahmen
der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange
gemäß § 4 Absatz 1 BauGB
und
der Äußerungen der betroffenen Fachämter des
Bezirksamts
A.Auswertung
der Äußerungen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung
der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
und der Äußerungen der betroffenen Fachämter des Bezirks zum Entwurf des
Bebauungsplans XVII-7e-1 für Teilflächen der Grundstücke Hauptstraße 7
und 27-47 sowie einen Abschnitt der Hauptstraße im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil
Rummelsburg.
I.Das
Planungskonzept und die beabsichtigte Ausweisung
des Entwurfs zum Bebauungsplan XVII-7e-1
Der
Bebauungsplan-Entwurf XVII-7e-1 dient der planungsrechtlichen Sicherung
der Entwicklungsziele der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme
“Berlin–Rummelsburger Bucht”. Zur Wiedernutzung brachliegender Flächen ist
entsprechend der in den Aufstellungsbeschlüssen zu den Bebauungsplänen
formulierten Zielsetzungen vorgesehen, den Standort Rummelsburger Bucht als Wohn-
und Dienstleistungsschwerpunkt zu entwickeln. Das gesamte Gebiet der
Rummelsburger Bucht soll städtebaulich neu geordnet und aufgewertet werden, um
eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu
schützen und zu entwickeln.
Die generellen Planungsziele des
Bebauungsplan-Entwurfs XVII-7e-1 sind:
Die
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 24.
Oktober 2005 um Stellungnahme zum Bebauungsplan-Entwurf XVII-7e-1
innerhalb eines Monats gebeten. Von 29 beteiligten Stellen haben 19 Stellen
eine Äußerung abgegeben und 10 Stellen nicht reagiert. Somit waren 19
Stellungnahmen auszuwerten.
III.Zusammenfassung
der Ergebnisse und Schlussfolgerungen:
Äußerungen
ohne Auswirkungen auf abwägungsrelevante Belange liegen von 11
Stellen vor:
-Senatsverwaltung
für Stadtentwicklung, Abt. IV SSenStadt
IV S
-Senatsverwaltung
für Wirtschaft, Arbeit und FrauenSenWirtArbFrau
Die Äußerungen werden im Folgenden – nach Themen
gegliedert - aufgeführt. Die abwägungsrelevanten Bedenken, Anregungen und
Hinweise wurden abgewogen und der Bebauungsplan-Entwurf entsprechend
geändert/nicht geändert.
Art und Maß
der Nutzung
Die Fläche sei aus ökologischen Gründen und mangels
Wohnungsbedarf unbebaut zu belassen.
(BLN)
Gemäß dem Flächennutzungsplan, gemäß den Zielen der
städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme „Berlin-Rummelsburger Bucht“ und gemäß
dem festgesetzten Bebauungsplan XVII-7e (GVBl. Bln. Nr. 2 vom 07. Januar
2005, S. 10) ist das Plangebiet für eine Wohnbebauung vorgesehen. Durch den
Bebauungsplan XVII-7e-1 erfolgt lediglich eine Anpassung der städtebaulichen
Ausweisungen ohne das grundsätzliche und bereits abgewogene Nutzungsziel in
Frage zu stellen.
à Keine Planänderung.
Die überbaubaren Grundstücksflächen seien zu Gunsten
einer größeren Freifläche an der Hauptstraße nach Südwesten zu verschieben.
(BLN)
Eine Verschiebung der überbaubaren
Grundstücksflächen in südwestlicher Richtung zur Schaffung einer größeren
Freifläche an der Hauptstraße soll nicht erfolgen, da die Nutzungsqualität in
den lärmabgewandten Hofbereichen deutlich höher bewertet wird.
à Keine Planänderung.
Erschließung
Der Bedarf für eine Linkabbiegespur von der
Hauptstraße in die Hildegard-Marcusson-Straße sei zu berücksichtigen.
(SenStadt VII B)
Die öffentliche Straßenverkehrsfläche ist für die
Aufnahme eine Abbiegespur ausreichend bemessen.
à Keine Planänderung.
Für die unterirdische Verlegung der bestehenden
Freileitung sei eine ausreichende Trasse zu berücksichtigen.
(Bewag I)
Die öffentliche Straßenverkehrsfläche ist für eine
unterirdische Leitungsverlegung ausreichend dimensioniert.
à Keine Planänderung.
Die Erschließungsstraße soll den Flächenbedarf von
Feuerwehrfahrzeugen berücksichtigen.
(LI BWA)
Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche ist nicht
Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens. Unabhängig davon liegt dem
Bebauungsplan-Entwurf eine Straßenplanung zu Grunde, die den Flächenbedarf
von Feuerwehrfahrzeugen und Stellplätzen berücksichtigt.
à Keine Planänderung.
Die Flächen nordöstlich der Bebauung seien naturnah
zu gestalten.
(BLN)
Für die Realisierung von mehrgeschossigen
Reihenhäusern entlang der Hauptstraße bedarf es der Sicherung einer direkten
Grundstückserschlies-sung aus nordöstlicher Richtung und der entsprechenden
Ausweisung öffentlicher Straßenverkehrsflächen. Die Einteilung der
Straßenverkehrsfläche ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens.
à Keine Planänderung.
Es sei ein schriftlicher Verzicht der
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung auf einen sechsspurigen Ausbau der
Hauptstraße erforderlich.
(LI Bau)
Es liegt ein Schreiben der Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung, Abt. VII vom 11. August 2004 vor, in dem erklärt wird, dass
ein sechsspuriger Ausbau nicht weiter verfolgt wird.
à Keine Planänderung.
Umwelt und Natur
Es seien Festsetzungen zur Niederschlagsversickerung
zu treffen.
(SenStadt VIII D)
Auf Grund der gemäß Berliner Wassergesetz
bestehenden Versickerungspflicht bedarf es keiner Festsetzungen im
Bebauungsplan.
à Keine Planänderung.
Die Altlastensituation, das Gefährdungspotential und
die Sanierungsmaßnahmen seien im Umweltbericht darzulegen.
(BLN)
Die Altlastensituation wird im Umweltbericht
dargestellt werden.
à Keine Planänderung.
Baumverluste und Kompensationsmaßnahmen seien zu
benennen.
(BLN)
Die planungsbedingten Baumverluste werden ermittelt.
Kompensationsmaßnahmen erfolgen gemäß Baumschutzverordnung.
à Keine Planänderung.
Die zu fällenden Bäume seien detailliert zu
untersuchen und Ersatzmaßnahmen genau zu benennen.
(BLN)
Die Bewertung der Baumqualität und die Darstellung
der Ersatzmaßnahmen erfolgt nicht im Bebauungsplan sondern im Rahmen der
Fällanträge.
à Keine Planänderung.
Die Auswirkungen der Planung auf Flora und Fauna
seien zu untersuchen bzw. seien die Untersuchungen zum B-Plan XVII-7d zu
aktualisieren.
(LI UmNat N/L, BLN)
Die Untersuchung der Flora und Fauna aus dem Jahr
2002 wird bezüglich des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes XVII-7e-1
bis zur Beteiligung der Behörden aktualisiert.
à Keine Planänderung.
Die biologische Vielfalt sei als Planungsbelang zu
berücksichtigen.
(LI UmNat N/L)
Die biologische Vielfalt wurde als Belang in die
Abwägung eingestellt, wurde aber gegenüber dem Belang der Wohnbedürfnisse der
Bevölkerung zurückgestellt.
à Keine Planänderung.
Die Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaftsbild
seien zu untersuchen und ggf. seien landschaftsgestaltende
Ausgleichsmaßnahmen vorzusehen.
Da die Auswirkungen der Planung auf das
Landschaftsbild die bereits durch den Bebauungsplan XVII-7e zulässigen Eingriffe
nicht überschreiten, bedarf es keines Ausgleichs.
à Keine Planänderung.
B.Abwägung
der Äußerungen im Einzelnen
Äußerungen
der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
Aus verkehrsplanerischer und straßenbehördlicher
Sicht bestehen zu dem o.g. B-Planverfahren keine Bedenken.
Die im B-Plan dargestellte Straßenverkehrsfläche für
die Hauptstraße einschl. der parallel verlaufenden Erschließungsstraße
entspricht den Erfordernissen des Verkehrs sowie den abgestimmten
verkehrstechnischen und gestalterischen Grundsätzen des
Erschließungskonzeptes für den Entwicklungsbereich „Rummelsburg 2“.
Die Hauptstraße als übergeordnete Straßenverbindung
mit einem Angebot von 2x2 Fahrspuren pro Richtung für den motorisierten
Verkehr sowie von Fußgänger- und Radverkehrsanlagen in den Seitenbereichen
erfüllt auch künftig die zu erwartenden verkehrlichen Anforderungen.
Die Äußerung deckt sich mit den Ermittlungen des
Fachbereichs Stadtplanung.
®Es sind keine
abwägungsrelevanten Belange betroffen.
Es wird davon ausgegangen, dass
der B-Plan die nördliche Aufweitung der Straßenverkehrsfläche, die im
Zusammenhang mit der Errichtung einer östlichen Linksabbiegespur am Knoten
Hauptstraße/Hildegard-Marcusson-Straße erforderlich ist, berücksichtigt. Die
für diesen Knotenpunkt geplante Lichtsignalanlage ist bereits angeordnet.
1.Die Ausweisung der öffentlichen
Straßenverkehrsfläche berücksichtigt den Flächenbedarf für eine
Linksabbiegespur am Knoten Hauptstraße/Hildegard-Marcusson-Straße.
®Berücksichtigung.
Verkehrliche, gestalterische sowie freiraumplanerische
Belange zum Erschließungsstraßennetz sind mit dem zuständigen Tiefbauamt des
BA Friedrichshain-Kreuzberg außerhalb des B-Planverfahrens zu klären.
Dem vorliegenden B-Plan wird
im Rahmen des o.g. Verfahrens zugestimmt.
Die Abstimmung der verkehrlichen, gestalterischen
sowie freiraumplanerischen Belange erfolgt mit dem zuständigen Tiefbauamt des
Bezirks Lichtenberg.
Die Niederschlagsentwässerung der Verkehrsflächen
erfolgt über die dargestellten Mulden, das vorliegende Planmaterial enthält
keine Aussagen zu der Entwässerung der übrigen befestigten Flächen
(Dachflächen, Gehwege, etc.). Insoweit ist nicht erkennbar inwieweit die
Entwässerung des Plangebietes gegeben ist. Ich bitte den Hinweis Nr. 3 als
textliche Festsetzung analog zur Formulierung im Entwicklungsgebiet Adlershof
wie folgt zu ändern:
„In den Baugebieten sind für die
anfallenden Niederschlagswässer Versickerungsflächen anzulegen und das
Niederschlagswasser ist zu versickern, sofern wasserwirtschaftliche Belange
dem nicht entgegenstehen. Die Versickerungsflächen sind zu begrünen. Die
Begrünung ist zu erhalten“.
Gemäß § 36a Berliner Wassergesetz soll
Niederschlagswasser versickert werden, sofern eine Verunreinigung des
Grundwassers nicht zu besorgen ist. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung
zur Versickerung durch den Bebauungsplan gemäß § 36a Abs. 2 und 3 Berliner
Wassergesetz kann auf Grund der gegebenen Bodenbelastung nicht erfolgen.
®Keine Berücksichtigung.
7.
Landesdenkmalamt,
LDA
134
Keine Äußerung.
8.
Senatsverwaltung für Wirtschaft,
Arbeit und Frauen
Die Stellungnahme bedingt keine Änderung des
Entwurfs zum B-Plan. Sie verliert
nach 12 Monaten ihre Gültigkeit bezüglich der Aussagen zu den vorhandenen
GASAG-Anlagen und geplanten GASAG-Maßnahmen.
Die im Straßenbereich und in anderen Flächen
liegenden Gasversorgungsleitungen können Sie der beigefügten Bestandskopie
entnehmen.
Die Angaben über die Lage der Gasleitungen sind
unverbindlich. Daher muss die genaue Lage der Gasversorgungs- und
Anschlussleitungen durch Suchgräben (Probeschlitze) festgestellt werden.
Im Zusammenhang mit der Verwirklichung des o.g.
B-Planes bestehen seitens der GASAG z. Z. keine Planungen.
Im Geltungsbereich des B-Planentwurfs liegt eine
Niederdruck-Gasrohrleitung N 225 PE im nördlichen Gehweg.
1.Mögliche Umverlegungen
an Gasrohrleitungen
Veränderungen and den vorhandenen Gasrohrleitungen
sind nur erforderlich, wenn Umbauten an den Fahrbahnen oder Gehwegen
durchgeführt werden.
Dies ist jedoch erst nach Herreichung und Auswertung
der entsprechenden Ausbaupläne erkennbar.
Die Äußerung deckt sich mit den Ermittlungen des
Fachbereichs Stadtplanung.
®Es sind keine
abwägungsrelevanten Belange betroffen.
2.Außer betrieblich befindliche
Gasleitungen
Fragen hinsichtlich der außer Betrieb befindlichen
Gasleitungen, ausgenommen Hausanschlussleitungen, sind zusätzlich an die COLT
TELEKOM GmbH zu richten, da COLT ein optionales Recht auf Nutzung dieser
Leitungen besitzt.
Die Nachnutzung bestehender Gasleitungen für
Telekommunikationsanlagen ist kein im Rahmen der Bauleitplanung zu klärender
Sachverhalt. Eine Abstimmung mit den Versorgungsunternehmen zu bestehenden
Leitungen kann ggf. im Vorfeld der durchzuführenden Baumaßnahmen erfolgen.
®Es sind keine
abwägungsrelevanten Belange betroffen.
Gegen den B-Planvorentwurf bestehen sonst keine
Bedenken.
a.
Die Äußerung deckt sich mit den Ermittlungen des
Fachbereichs Stadtplanung.
®Es sind keine
abwägungsrelevanten Belange betroffen.
3.Gasversorgung
a.Die GASAG ist
an einer Gasversorgung der möglichen Neubebauung interessiert, da die hierfür
notwendigen Anlagen vorhanden sind. Unsere Abteilung V–VI wird sich zu
gegebener Zeit mit Ihnen diesbezüglich in Verbindung setzen.
Die Äußerung deckt sich mit den Ermittlungen des
Fachbereichs Stadtplanung.
®Es sind keine
abwägungsrelevanten Belange betroffen.
Der Geltungsbereich des
B-Planentwurfes kann über die vorhandenen Trinkwasserversorgungsleitungen in
der Straße An der Bucht sowie über die 2006 geplante Versorgungsleitung in de
Anliegerstraße nordöstlich der geplanten Bebauung erfolgen.
Die Äußerung deckt sich mit den Ermittlungen des
Fachbereichs Stadtplanung.
®Es sind keine
abwägungsrelevanten Belange betroffen.
c.Entwässerung
In den geplanten öffentlichen Straßen ist der Bau
von Schmutzwasserkanälen geplant. Gemäß dem mit der Wasserbehörde und der
Wasserstadt GmbH abgestimmten Regenentwässerungskonzept wird das Regenwasser
vollständig zur Versickerung gebracht. In der Hildegard-Marcusson-Straße ist
zwischen Hauptstraße und An der Bucht der Bau eines Regenwasserkanals
geplant, der an die vorhandenen Anlagen in der Hauptstraße angeschlossen wird.
Die Äußerung deckt sich mit den Ermittlungen des
Fachbereichs Stadtplanung.
®Es sind keine
abwägungsrelevanten Belange betroffen.
In der Hauptstraße befindet sich im öffentlichen
Straßenland des Geltungsbereiches eine derzeit nicht in Betrieb befindliche
Abwasserdruckleitung DN 550.
Unter Berücksichtigung der
genannten Hinweise bestehen seitens der Berliner Wasserbetriebe keine
Bedenken gegen den vorliegenden B-Planentwurf.
Die Äußerung deckt sich mit den Ermittlungen des
Fachbereichs Stadtplanung.
®Es sind keine
abwägungsrelevanten Belange betroffen.
Gegen den Entwurf habe man
grundsätzlich keine Einwände.
In dem betrachteten Gebiet
befinden sich Bewag-Kabelanlagen sowie eine Netzstation 1865.
Bewag-Kabelanlagen sind geplant. Pläne mit Kabeltrassen im Maßstab 1:500 sind
beigefügt.
Als Ansprechpartner für
Rückfragen, unter Nennung der Eingabe Nr.10 50 46 30, wird Herr Lungwitz, Tel.-Nr. 267-11545 benannt.
Die Bewag-Richtlinien zum Schutz
der Bewag-Kabelanlagen sind zu beachten. Die Bewag-Richtlinien sind als
Anlage beigefügt.
Die Äußerung deckt sich mit den Ermittlungen des
Fachbereichs Stadtplanung.
®Es sind keine
abwägungsrelevanten Belange betroffen.
In dem angegebenen Bereich befinden sich mehrere
außer Betrieb genommene 30-kV-Kabel einschl. deren Begleitkabel.
Es ist eine vier systemige Kabelanlage bei Ablösung
der Freileitung Heizkraftwerk Klingenberg-UW Deutsche Bahn Ostkreuz (nur auf
Veranlassung und im Auftrag der Wasserstadt GmbH) geplant. Für die Vorhaltung
der projektierten Trasse ist im Erdreich ein Freiraum von ca. 2,00 m Breite
und ca. 1,50–2,50 m Tiefe erforderlich.
Der Bewag sind rechtzeitig vor Baubeginn verbindlich
Planunterlagen zur Verfügung zu stellen, um Maßnahmen zum Schutz, zur
Demontagen und Herausnahme der Kabelanlagen abstimmen zu können.
Als fachlichen Ansprechpartner nennen wir Ihnen den
Bereich Netzservice Betriebsmanagement, Hr. Graffunder, Tel. 2 67 – 1 49 68.
Die ausgewiesene öffentliche Straßenverkehrsfläche
für die Hauptstraße und die Erschließungsstraße ist für die bedarfsweise
Aufnahme der Kabelanlage als Ersatz für die bestehende Freileitung
grundsätzlich ausreichend bemessen.
Bauliche oder Grundstücksinteressen der Berliner
Stadtreinigungsbetriebe sowie Belang der Abfallbeseitigung werden nach den
vorliegenden Unterlagen nicht berührt.
Detaillierte Forderungen in
reinigungstechnischer Hinsicht, soweit betroffen, können erst mit Vorlage der
Entwurfszeichnungen (Straßenneubau/-umbau) gestellt werden.
Die Äußerung deckt sich mit den Ermittlungen des
Fachbereichs Stadtplanung.
®Es sind keine
abwägungsrelevanten Belange betroffen.
Im Bereich Ihrer geplanten Baumaßnahme befinden sich
die in den beigefügten Lageplänen eingezeichneten Kabelanlagen/Erdungsanlagen
der Bahnstromversorgung der Straßenbahn.
3 Lagepläne
1 Speleikaausschnitt 41513B
Die entsprechende Höhenanlage unserer Kabel ist zu
sichern.
Wegen genauer Trassenbestimmung durch Kabelortung
und/oder Sicherungsmaßnahmen an unseren Kabeln bitten wir um Abstimmung mit
unseren zuständigen Bereichsleitern/Mitarbeitern.
Bei Bahnstromkabeln der Straßenbahn mit Herrn Timm,
Tel. 25630741/Funk 0177-2483821; bei unverrohrten Kabeltrassen sind unsere
Kabel mit Kabelschellrohren abzudecken. Es hat eine Abnahme durch Herrn Timm
zu erfolgen.
Im Bereich Ihrer geplanten Baumaßnahme befindliche
Fahrleitungsanlagen der Straßenbahn sind zu beachten. Wir bitten Sie um
Rücksprache mit unserem zuständigen Bereichsleiter, Hr. Haese, Tel.
25630481/Funk 0177-8065157.
Im Bereich Ihrer geplanten Baumaßnahmen
beabsichtigen wir keine Errichtung von Bahnstrom- und Signalanlagen sowie
Anlagen der Licht- und Krafttechnik der Straßenbahn.
Bei der Baumaßnahmen sind die vorhandenen Gleise und
der laufende Straßenbahnbetrieb unbedingt zu berücksichtigen.
In den Plänen sind die Straßenbahngleisanlagen
dargestellt. Es sind noch die Notwendigkeit der Gleisüberfahrten mit uns
abzustimmen.
Unter Einhaltung erforderlicher Rücksprachen mit
unseren zuständigen Bereichsleitern/Mitarbeitern haben wir gegen Ihre
Baumaßnahme keine Einwände und erteilen Ihnen hiermit die Zustimmung.
Alle Angaben beruhen auf Bestandspläne der BVG. Die
Maßangaben sind als Anhaltspunkte zu betrachten und entbinden nicht von der
Sorgfaltspflicht. Die genaue Lage muss vor Ort überprüft werden.
Bei Schadensverursachung gehen sämtliche Kosten
einschl. möglicher Folgekosten zu Lasten des Bauherrn bzw. Bauausführenden.
Unsere an Sie geschickten Unterlagen müssen während
der Bauausführung auf der Baustelle vorliegen.
Ein Exemplar der uns zugestellten Zeichnungen senden
wir Ihnen, mit unseren Eintragungen versehen, wieder zurück.
Die Gleis- und Kabelanlagen befinden sich innerhalb
deröffentlichen Straßenverkehrsfläche
und bedürfen daher keiner weiteren Sicherung durch den Bebauungsplan.
®Keine Berücksichtigung.
Die Äußerung deckt sich mit den Ermittlungen des
Fachbereichs Stadtplanung.
®Es sind keine
abwägungsrelevanten Belange betroffen.
15.
Deutsche Post Bauen GmbH,
Niederlassung Berlin
Keine Äußerung.
16.
Gemeinsame
Landesplanungsabteilung,
GL 8.2
Schreiben
vom 05.12.05
Die Mitteilung der Ziele, Grundsätze und sonstigen
Erfordernisse der Raumordnung erhielten Sie mit Schreiben vom 31. August
2005. Darüber hinausgehende Hinweise zu Umfang und Detaillierungsgrad der
Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, insbesondere zur Vermeidung von
Mehrfachprüfungen auf verschiedenen Planungsebenen, können nicht gegeben
werden, da für das Planungsgebiet bisher keine raumordnerische Umweltprüfung,
z.B. in einem vorlaufenden Raumordungsverfahren, durchgeführt worden ist.
Die gemeinsame Landesplanungsabteilung ist im
Aufstellungsverfahren als Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB
nochmals zu beteiligen, um die Anpassung des Planes an die Ziele der
Raumordnung festzustellen.
Die Äußerung deckt sich mit den Ermittlungen des
Fachbereichs Stadtplanung.
®Es sind keine
abwägungsrelevanten Belange betroffen.
17.
Landesamt für Arbeitsschutz,
Gesundheit und technische Zusammenarbeit
Schreiben
vom 23.11.05
Die Prüfung der übersandten Planungsunterlagen hat keine
Einwände oder konkrete Hinderungsgründe ergeben.
Es ergeben sich keine Hinweise zu
umweltrelevanten Aspekten im Plangebiet.
Die Äußerung deckt sich mit den Ermittlungen des
Fachbereichs Stadtplanung.
®Es sind keine
abwägungsrelevanten Belange betroffen.
18.
Bezirksamt
Friedrichshain-Kreuzberg,
Abt. Stadtentwicklung und Bauen,
Amt für Stadtplanung und Vermessung
Die planerischen Belange des BA
Friedrichshain-Kreuzberg werden durch die beabsichtigten Planungen nicht
beeinträchtigt.
Aus der Zuständigkeit heraus sind keine für o.g.
Verfahren zu beachtenden umweltrelevanten Belange vorzutragen. Die
Fachbereiche Umwelt sowie Naturschutz- und Grünflächen wurden beteiligt.
Die Äußerung deckt sich mit den Ermittlungen des
Fachbereichs Stadtplanung.
®Es sind keine
abwägungsrelevanten Belange betroffen.
19.
BLN Berliner
Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz e.V.,
Allgemein müssen wir eine Bebauung der Fläche aus
Sicht des Naturschutzes ablehnen. Das durch den B-Plan XVII-7 beplante Gebiet
am Rummelsburger See wurde in den letzten Jahren zunehmend bebaut. Die jetzt
durch die Entwürfe der B-Pläne XVII-7d-1 und XVII-7e-1 betroffene Fläche
stellt in ihrer derzeitigen Gestalt den letzten Teil der auf diesem Gebiet
vorhandenen, ehemals großen Freifläche dar. Derartige Freiflächen im dicht
bebauten Gebiet der Großstadt kommen eine besondere Bedeutung als
„Trittstein“ für die Wanderung und als Lebensraum von Arten zu. Wir plädieren
daher dafür die Flächen in ihrer jetzigen Form als Freifläche zu erhalten und
den natürlichen Entwicklungen zu überlassen. Weiterhin ist es zweifelhaft, ob
beim derzeitigen Wohnungsleerstand in Berlin überhaupt der Bedarf an
Bebauungen dieser Art besteht.
Gemäß dem Flächennutzungsplan, gemäß den Zielen der
städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme „Berlin-Rum-melsburger Bucht“ und gemäß
dem festgesetzten Bebauungsplan XVII-7e (GVBl. Bln. Nr. 2 vom 07. Januar
2005, S. 10) ist das Plangebiet für
eine Wohnbebauung vorgesehen. Durch den Bebauungsplan XVII-7e-1
erfolgt lediglich eine Anpassung der städtebaulichen Ausweisungen ohne das
grundsätzliche und bereits abgewogene Nutzungsziel in Frage zu stellen.
®Keine Berücksichtigung.
Sollte es entgegen unserer grundsätzlichen Ablehnung
aus anderen, noch näher darzustellenden Gründen doch zu einer Bebauung der
Fläche, wie im Entwurf des B-Plans dargestellt, kommen, geben wir die
folgenden Anmerkungen zu bedenken:
Wenn die bisherige Planung von einem Ausbau der
Hauptstraße auf sechs Spuren ausgegangen ist, so hat sich die Erschließung
des Gebietes unter anderem die Zufahrten zu den Gebäuden sowie die
ausreichende Bereitstellung von Stellflächen daran orientiert. Der nicht
weiter verfolgte Ausbau der Hauptstraße führt nun zu einem Gewinn an
Freiflächen in nördlicher Angrenzung an die Bebauung. Die neue Planung sieht
hier eine intensive Nutzung und Umgestaltung dieser Flächen vor, welche wir
allerdings ablehnen. Eine naturnahe Gestaltung dieser Fläche wäre aus Sicht
des Naturschutzes besser, wobei diese aus strukturierten Gehölzpflanzungen
bestehen könnte.
Auch bei einem Verzicht auf einen sechsspurigen
Ausbau der Hauptstraße bestehen vor dem Hintergrund der erforderlichen
Leistungsfähigkeit der bestehenden vierspurigen Straße Einschränkungen für
Straßeneinmündungen und Grundstückszufahrten. Zur Herstellung einer
Erschließung der zur Hauptstraße orientierten Gebäude bedarf es daher, analog
der Situation in den nordwestlich anschließenden Wohnquartieren, der Anlage
einer parallel zur Hauptstraße ausgerichteten Erschließungsstraße. Diese
Flächen stehen damit nicht als Freiflächen zur Verfügung.
Der dem Bebauungsplan zu Grunde liegende Entwurf der
Erschließungsstraße sieht einen Grünstreifen zwischen Hauptstraße und
Erschließungsstraße vor, der einen teilweisen Erhalt des vorhandenen
Baumbestandes ermöglicht. Die Ausbildung eines Grünstreifens dient der
optischen Abgrenzung zur Hauptstraße. Eine Ausweisung als öffentliche
Grünfläche erfolgt nicht, da eine Zuordnung in das Fachvermögen des
Tiefbauamtes erfolgen wird.
®Keine Berücksichtigung.
Aus den uns vorliegenden Unterlagen ging leider
nicht hervor, welche Nutzung für die Flächen hinter den Baukörpern vorgesehen
ist. Wir gehen aber davon aus, dass diese für die Privatgärten der Häuser
genutzt werden. Trotzdem fehlen grundsätzlich noch genauere Angaben zu diesem
Bereich, so dass es uns noch nicht möglich ist, zur Gesamtkonzeption der
Anlage Aussagen zu treffen. Gegebenenfalls könnte es möglich sein, durch
Veränderung der Position der Gebäudekörper oder durch Reduktion der
beanspruchten Fläche den Anteil an ungenutzter Freifläche zu erhöhen. Es
sollte überlegt werden in wie weit z.B. eine Reduktion der Fläche hinter den
Häusern bei gleichzeitiger Versetzung der Gebäude weiter „nach hinten“, also
in Richtung Süd-West, den Anteil an ungenutzter Freifläche zwischen der
Erschlies-sungsstraße und dem denkmalgeschützten Zaun erhöhen kann. Eine
derartige Flächen, in Verbindung mit einer natürlichen Gestaltung und Pflege,
hätte eine einen größeren Wert für den Naturschutz als die Fläche in der
derzeitigen Planung.
Eine Ausweisung von Baukörpern - die klar
abgegrenzte Freiflächen ergeben - erfolgt nicht, da der baulichen Entwicklung
ein Gestaltungsspielrum eingeräumt werden soll. Im Unterschied zum
nordwestlich angrenzenden Quartier ergibt sich im Plangebiet aus der südlich
angrenzenden Bebauung keine Ableitung einer Hofstruktur.
Eine Verschiebung der Baugrenze an der Hauptstraße
in südwestlicher Richtung erfolgt nicht, da die Ausbildung einer
durchgängigen städtischen Kante an der Hauptstraße ein übergeordnetes
städtebauliches Gestaltungselement darstellt und höher zu bewerten ist als
eine geringfügige Verbreiterung eines straßenbegleitenden Grünstreifens.
®Keine Berücksichtigung.
Die derzeitig vorgesehene Gestaltung der Freiflächen
vor und zwischen den Baukörpern des Blocks IV müssen wir ablehnen. Aus Sicht
des Naturschutzes wäre eine naturnahe Gestaltung dieser Bereiche sinnvoller.
Des Weiteren zweifeln wir an, dass eine derartig intensiv gestaltete Fläche
wie das geplante Labyrinth überhaupt genutzt wird, da doch der Schmuckplatz
und die öffentliche Parkanlage am Rummelsburger See in unmittelbarer Nähe zur
Verfügung stehen.
Die Gestaltung der Freiflächen innerhalb der
ausgewiesenen öffentlichen Straßenverkehrsfläche ist nicht Gegen-stand des
Bebauungsplanverfahrens.
®Es sind keine
abwägungsrelevanten Belange betroffen.
4.Umweltprüfung
Folgende Punkte sollten in der vorgesehenen
Umweltprüfung neben den standardmäßigen Inhalten besonders berücksichtigt
werden:
Die Fläche ist als Altlastenverdachtsfläche
dargestellt. Die Ergebnisse der Altlastenkartierung sollte im Umweltbericht
beschrieben werden, wobei genauer auf die vorgesehenen oder schon
durchgeführten Sanierungsmaßnahmen eingegangen werden sollte. Es muss
weiterhin gezeigt werden, welches Gefahrenpotential von den in der Fläche
verbleibenden Altlasten ausgeht.
Die im Plangebiet vorhandene Altlastensituation,
deren Gefahrenpotential und die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen werden im
Umweltbericht dargestellt werden.
®Berücksichtigung.
Die derzeit auf der Fläche
vorhandenen ruderalen Kraut- und Staudenfluren und der vorhandene Auswuchs an
Pioniergehölzen, wie Robinie, Birke und Götterbaum sollte genau floristisch
und faunistisch untersucht werden.
Die Untersuchung der Flora und Fauna aus dem Jahr
2002 wird bezüglich des Geltungsbereichs des Bebauungsplans XVII-7e-1
bis zur Beteiligung der Behörden aktualisiert.
®Berücksichtigung.
Mögliche Schädigungen des Baumbestandes
durch die Baumaßnahmen, z. B. durch Ausschachtungen beim Wegebau und der
Restaurierung des denkmalgeschützten Zaunes, sollten benannt und Vorschläge
zur Minimierung und zum Ausgleich dieser Schädigungen entwickelt werden.
Der Baumverlust in Folge der Ausweisungen des
Bebauungsplanes wird erfasst werden. Die Kompensation der Baumverluste
erfolgt entsprechend der Regelungen der Baumschutzverordnung des Landes
Berlin.
®Berücksichtigung.
Sämtliche Bäume, die durch die Baumaßnahme gefällt
werden, sollten in ihrer Art, ihrem Gesundheitszustand und ihrem Stammumfang
erfasst werden. Die Ersatzpflanzungen für die durch die Baumschutzverordnung
Berlins geschützten Bäume sollten ebenfalls nach Art, Qualität, Quantität und
Ort der Umsetzung aufgeschlüsselt dargestellt werden.
Die Qualität des zu fällenden Baumbestandes und die
Angaben zu Ersatzpflanzungen sind im Rahmen der Fällanträge zu bestimmen.
Entsprechende Angaben im Bebauungsplan sind nicht erforderlich.
®Keine Berücksichtigung.
Aufgrund des geringen Grundwasserflurabstandes
sollten die Auswirkungen auf das Grundwasser genauer untersucht werden. Es
kommt beim Bau zur Erhöhung der Verschmutzungsgefahr des Grundwassers. Hier
sollte der Umweltbericht aufführen, welche Maßnahmen zum Schutz des
Grundwassers und zum Ausgleich möglicher Eingriffe vorgesehen sind. Auch die
Gefahr durch mögliche Havarien sollte Beachtung finden.
Der Grundwasserspiegel liegt im Plangebiet bei ca.
32,30 m, so dass sich bei einem Geländeniveau von 35,00 m ein Flurabstand von
ca. 2,70 m ergibt. Die Verschmutzungsempfindlichkeit des Grundwassers ist
laut Umweltatlas des Landes Berlin als hoch einzustufen. Während der Bauphase
ist daher von einem Eingriff in den Grundwasserkörper und von zeitlich
beschränkten Grundwasseransenkungen auszugehen. Im Umweltbericht wird
entsprechend den im Eingriffsgutachten zum Bebauungsplan XVII-7e benannten
Maßnahmen zur Vermeidung baubedingter Beeinträchtigungen darauf hingewiesen,
dass Grundwasserabsenkungen, wenn notwendig, zeitlich und räumlich möglichst
eng zu begrenzen sind. Ziel ist die Vermeidung von Verschmutzungen und
Verdunstungen des Grundwassers. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass zum
Schutz des hochanstehenden Grundwassers die Verwendung
grundwassergefährdender Stoffe zu vermeiden ist.
®Berücksichtigung.
Bei der Festlegung von
Ausgleichsmaßnahmen sollten die Möglichkeiten von Dach-und Wandbegrünung beachtet werden.
Die durch den Bebauungsplan zulässigen Baurechte
übersteigen nicht die bereits durch den festgesetzten Bebauungsplan XVII-7e
zulässigen Baurechte. Ein Ausgleich für bereits zulässige Eingriffe ist nicht
erforderlich.
®Keine Berücksichtigung.
Für ortsferne Ersatzmaßnahmen
für den Eingriff sollte der Uferbereich des Rummelsburger Sees genutzt
werden.
Die durch den Bebauungsplan zulässigen Baurechte
übersteigen nicht die bereits durch den festgesetzten Bebauungsplan XVII-7e
zulässigen Baurechte. Ein Ausgleich für bereits zulässige Eingriffe ist nicht
erforderlich.
®Keine Berücksichtigung.
Äußerungen der
betroffenen Fachämter des Bezirks Lichtenberg
Zeichenerklärung ist nur gekürzt
angegeben, damit ist der letzte Satz nicht zutreffend.
Die Zeichenerklärung des Bebauungsplans umfasst nur
die in der Planzeichnung verwendeten Festsetzungen. Der unter der
Zeichenerklärung aufgeführte Satz zu nicht verwendeten Planzeichen wird
gestrichen.
®Berücksichtigung.
Der Stand der angrenzenden
B-Pläne wurde aktualisiert, dann sollte man auch statt
"aufgestellt" jetzt "eingeleitet" verwenden (Ergebnis der
informellen Rechtsprüfung des Senats 6/2004).
Das Wort "aufgestellt" wird durch das Wort
"eingeleitet" ersetzt.
® Berücksichtigung.
Layout
Blockbild für textliche
Festsetzungen und Hinweise wäre optisch schöner.
Die Darstellung der textlichen Festsetzungen im
Blocksatz ist technisch nicht möglich.
Ausreichende Kurvenradien sind
nicht nur für die Fahrzeuge der Müllabfuhr und für den Lieferverkehr, sondern
auch für Feuerwehrfahrzeuge nach den "Ausführungsvorschriften über
Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken" zu berücksichtigen (siehe
Anlage).
Die Breite der Straße und die Kurvenradien werden im
Rahmen der Ausführungsplanung unter Berücksichtigung der Belange der Feuerwehr
bestimmt. Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche ist nicht Gegenstand der
Festsetzung.
®Es sind keine abwägungsrelevanten Belange
betroffen.
Der B-Plan-Veränderung liegt
eine konkrete Straßenplanung zu Grunde, die davon ausgeht, dass eine
Verbreiterung der Hauptstraße auf 6 Fahrspuren nicht mehr weiter verfolgt
wird. Dies müsste von SenStadt bestätigt werden.
Mit der Stellungnahme der Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung, Abt. VII B vom 11. August 2004 liegt die geforderte
Bestätigung zur Entbehrlichkeit von 6 Fahrspuren vor.
®Berücksichtigung.
Der Übernahme der Zaunanlage
zwischen der Hauptverkehrsstraße und dem gepl. Verkehrsberuhigten Bereich
stimmen wir nicht zu.
Der vorrangigen Zweckbestimmung des Fläche
entsprechend erfolgt eine Ausweisung als öffentliche Straßenverkehrsfläche,
die auch die Zaunanlage umfasst. Die Entscheidung über die Zuordnung zu einem
bezirklichen Fachvermögen erfolgt im weiteren Planungsverfahren.
®Keine Berücksichtigung.
Gegen die Anlage eines begehbaren Labyrinthes im
öffentlichen Straßenland entsprechend den beiliegenden Straßenentwurfsplänen
bestehen bei uns Bedenken.
Die Gestaltung der innerhalb der
Straßenverkehrsflächen gelegenen Grünflächen ist ein Vorschlag im Rahmen der
Entwurfsplanung und keine Festsetzung des Bebauungsplanes. Die konkrete
Gestaltung der Grünflächen ist im weiteren Verfahren mit dem Bauamt
abzustimmen.
®Es sind keine abwägungsrelevanten Belange
betroffen.
Da WA 1 nicht von der Hauptstraße aus erschlossen
wird wie die anderen WA-Flächen der beiden B-Pläne XVII-7e-1 und XVII-7d-1,
sondern von den beiden Seitenstraße, empfehlen wir die Eintragung einer
gerade durchlaufenden Baugrenze ohne Versatz an der West- und Ostseite mit
gleich breiten Vorgärten zu prüfen.
Das Allgemeine Wohngebiet WA 1 ist durch öffentliche
Straßenverkehrsflächen ausreichend erschlossen. Das aktuell verfolgte
bauliche Konzept einer geradlinigen Reihenhausbebauung steht nicht im
Widerspruch zu den Ausweisungen des Bebauungsplans. Auch die vorgesehenen
Vorgartenbereiche sind mit den Ausweisungen des Bebauungsplans vereinbar.
Einer Änderung der Baugrenzen bedarf es daher nicht.
®Keine Berücksichtigung.
Ansonsten haben wir keine Einwände gegen den
o.g. B-Plan-Entwurf.
Die Äußerung deckt sich mit den Ermittlungen des
Fachbereichs Stadtplanung.
®Es sind keine
abwägungsrelevanten Belange betroffen.
4.
BA Lichtenberg, Abt. Umwelt und Gesundheit,
Amt
für Umwelt und Natur, Fachbereich Naturschutz und Landschaftsplanung
Schreiben vom
11.2005
Im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung
ergeht seitens des FB Naturschutz und Landschaftsplanung des Amtes für Umwelt
und Natur im Rahmen der Zuständigkeit für die Schutzgüter Tiere und Pflanzen
sowie Landschaft folgende Stellungnahme:
Schutzgut
Tiere und Pflanzen
Das Gelände stellt sich derzeit als Lebensbereich
von Tieren und Pflanzen dar, es ist weitgehend unversiegelt und hat
wertvollen Baumbestand. Die zu erwartenden Veränderungen müssen geprüft und
bewertet werden.
Die Untersuchung der Flora und Fauna aus dem Jahr
2002 wird bezüglich des Geltungsbereichs des Bebauungsplans XVII-7e-1
bis zur Beteiligung der Behörden aktualisiert.
®Berücksichtigung.
Der Schutz der biologischen Vielfalt wurde als
Umweltbelang neu in das Baugesetzbuch aufgenommen. Es ist zu prüfen, ob durch
die Versiegelung und der damit einhergehende Verlust von Lebensraum einen
erheblichen Belang darstellt.
Die biologische Vielfalt wurde auf Grundlage der
vorliegenden Untersuchungen als Belang in die Abwägung eingestellt. In
unmittelbarer Nachbarschaft zur stark befahrenen Hauptstraße und zur
angrenzenden Wohnbebauung wurde den Wohnbedürfnissen der Bevölkerung eine
höhere Bedeutung beigemessen und der Fertigstellung eines geschlossenen
Wohngebiets der Vorrang vor einem Erhalt des natürlichen Lebensraums
eingeräumt.
®Keine Berücksichtigung.
Es ist zu überlegen, in wieweit hier das bereits
vorhandene Eingriffsgutachten von B-Plan XVII-7e mit seinen Aussagen von
Belang ist. Eine Aktualisierung der Datenlage sollte erfolgen.
Die Untersuchung der Flora und Fauna aus dem Jahr
2002 wird bezüglich des Geltungsbereichs des Bebauungsplans XVII-7e-1
bis zur Beteiligung der Behörden aktualisiert.
® Berücksichtigung.
Schutzgut
Landschaft
Das Areal ist zurzeit unbebaut
und mit Vegetation bestanden. Durch die geplante Bebauung erhält es eine
städtische Struktur. Es ist zu prüfen, ob mit der Baumaßnahme erhebliche
raumbedeutende Umwelteinwirkungen auf das Landschaftsbild verbunden sind und
welche landschaftsgestaltenden Ausgleichsmaßnahmen getroffen werden können.
Die durch den Bebauungsplan zulässigen Baurechte
übersteigen nicht die bereits durch den festgesetzten Bebauungsplan XVII-7e
zulässigen Baurechte. Ein Ausgleich für bereits zulässige Eingriffe ist nicht
erforderlich.
®Keine Berücksichtigung.
5.
BA Lichtenberg, Abt. für Umwelt und Gesundheit, Amt
für Umwelt und Natur, Fachbereich Umweltschutz
Das Vorhaben wurde an Hand der eingereichten
Unterlagen hinsichtlich der Vereinbarkeit mit den Rechtsvorschriften, deren
Vollzug in unsere Zuständigkeit fällt, geprüft.
Nach Prüfung hinsichtlich der durch das Amt für
Umwelt und Natur, FB Umweltschutz zu vertretenden Rechtsbelang, insbesondere
des Bodens-, Gewässer- und Lärmschutzes teilen wir zusammenfassend folgendes
mit:
Das Grundstück Hauptstraße 7 wird im
Altlastenverdachtsflächenkataster unter der Nr. 6832 geführt. Auf Grund der
Nutzung seit Ende der 50er Jahre durch die NVA bzw. die 1972 aus der NVA
ausgegliederten „Grenztruppen der DDR“ und ab 1990 bis 1994 durch die
Feldjäger der Bundeswehr bestand der Verdacht eines Altlastenstandortes. Es
wurde von Boden- und Grundwasserbelastungen mit LCKW, MKW, Phenolen und
Schwermetallen ausgegangen.
Im Auftrag der damaligen Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung, Umweltschutz und Technologie wurden in den
Geltungsbereichen der B-Pläne 7d und 7e, sowie 7d-1 und 7e-1 1993
Bodenuntersuchungen durchgeführt. Die Untersuchungen zeigen, dass auf dem
Gesamtgrundstück flächendeckend eine Altauffüllung mit den üblichen Verunreinigungen
durch PAK und Schwermetalle vorliegt. Die Mächtigkeit der Altauffüllung
beträgt ca. 1,50 m. Die Altauffüllung wurde nicht flächendeckend untersucht.
Im Bereich derehemaligen
Kfz-Instandsetzung wurden oberflächliche Bodenverunreinigungen bis 1,00 m
ermittelt, die im Zuge der Neubebauung beseitigt werden müssen. Im
Grundwasser wurden auf dem angrenzenden Grundstück (B-Plan -7e)
richtwertüberschreitende Trichlormethangehalte ungeklärter Herkunft
nachgewiesen.
Von den ermittelten Kontaminationen im
Geltungsbereich des Bebauungsplans XVII-7e-1 gehen keine konkreten
Gefahren für die menschliche Gesundheit oder andere Schutzgüter aus. Somit
stellen sie keine Altlasten im Sinne des Bundes-Bodenschutzgesetzes dar. Eine
Kennzeichnung als erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastete Flächen
im Bebauungsplan ist nicht erforderlich.
®Berücksichtigung.
Zur Erfüllung der nutzungsabhängigen Anforderungen
an die Qualität der oberen Bodenschicht gem. dem Bundes-Bodenschutzgesetz und
seiner Verordnungen (BBodSchV, Maßnahmen- und Prüfwerte gem. Anhang 2, Nr. 1
und 2) wird erforderlichenfalls ein Bodenaustausch durchgeführt.
Die hierbei relevanten nutzungsorientierten
Bodenhorizonte liegen bei 0-35 cm beim Wirkungspfad Boden-Mensch und 0-30
sowie 30-60 cm beim Wirkungspfad Boden-Nutzpflanze (Nutzgärten). Der
aufzubringende Füll-/Mutterboden muss die Anforderungen der BBodSchV
(Versorgungswerte gem. Anhang 2, Nr. 4) erfüllen. Die Sandkästen der
Kinderspielplätze sind zur zusätzlichen Sicherheit mit Grabesperren zu
versehen.
Die geplante Wohnnutzung sowie die
geplante Entsiegelung großer Flächen können bei Durchführung der
beschriebenen Maßnahmen gewährleistet werden, ohne dass konkrete Gefährdungen
für Schutzgüter wie die menschliche Gesundheit oder das Grundwasser
eintreten. Die in § 1 Abs. 5 BauGB formulierten Anforderungen an gesunde
Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Belange des Umweltschutzes können
gewährleistet werden.
Die benannten Maßnahmen werden in die
Begründung aufgenommen.
®Berücksichtigung.
Aufgrund der vorhandenen Grundwasserbelastungen ist
bei Wasserhaltungen unter Umständen eine direkte Wiederversickerung bzw.
Ableitung in den See nicht zulässig. Eine Grundwassernutzung z.B. zur
Gartenbewässerung bedarf einer Prüfung.
Bei Realisierung der oben
aufgeführten Maßnahmen bestehen gegen die geplante Nutzung keine
Bedenken.
Die benannten Einschränkungen für die
Grundwasserhaltung und die Grundwassernutzung werden in der Begründung
benannt.
®Berücksichtigung.
6.
BA
Lichtenberg, Abt. für Jugend, Bildung und Sport
Keine Äußerung.
7.
BA Lichtenberg, Abt. Bürgerdienste und Soziales
Keine Äußerung.
8.
BA Lichtenberg, Abt. Personal, Finanzen und Kultur
Keine Äußerung.
9.
BA Lichtenberg, Abt. Wirtschaft und Immobilien,
Immobilienservice
Keine Äußerung.
10.
BA Lichtenberg, Bezirksverordnetenversammlung,
Ausschuss für Stadtentwicklung
Keine Äußerung.
\\libg0512.libg.verwalt-berlin.de\BenutzerFA187$\L110463\eigene
Dateien\Stapl B 11\Gruppe E\Rummelsburg\Bebauungspläne\XVII-7e-1\Aw-FBB
XVII-7e-1 (Endfassung)_07.11.2006.doc
Auswertung
der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß
§ 6 Absatz 1 Satz 2 AGBauGB in Verbindung mit § 3
Absatz 1 BauGB zum Entwurf des Bebauungsplanes XVII-7e-1 für Teilflächen
der Grundstücke Hauptstraße 7 und 27-47 sowie einen Abschnitt der Hauptstraße
im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Rummelsburg.
I.Zeit
und Ort der Auslegung
Der Bebauungsplan-Entwurf wurde vom
31. Oktober 2005 bis einschließlich 25. November 2005 im Bezirksamt Lichtenberg
von Berlin, Abteilung Stadtentwicklung, Amt für Planen und Vermessen,
Frankfurter Allee 187, Haus 14, 3. Obergeschoss, 10365 Berlin von Montag bis
Mittwoch von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr, Donnerstag von 8.00 bis 18.00 Uhr und
Freitag von 8.00 bis 14.00 Uhr öffentlich ausgestellt. Darüber hinaus waren
telephonische Vereinbarungen bzgl. Einsichtnahme möglich.
II.Art
der Bekanntmachung
Anzeigen mit Planausschnitten in den
Tageszeitungen "Der Tagesspiegel", "Berliner Morgenpost" am
30. Oktober 2005 und "Berliner Zeitung" am 29./30. Oktober 2005 und
"Berliner Zeitung" sowie Aushänge mit entsprechenden Hinweisen
innerhalb des Bezirksamtes Lichtenberg.
III.Das
Planungskonzept und die beabsichtigte Ausweisung
desEntwurfs zum Bebauungsplan XVII-7e-1
Der Bebauungsplan-Entwurf XVII-7e-1
dient der planungsrechtlichen Sicherung der Entwicklungsziele der
städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme “Berlin–Rummelsburger Bucht”. Zur
Wiedernutzung brachliegender Flächen ist entsprechend der in den
Aufstellungsbeschlüssen zu den Bebauungsplänen formulierten Zielsetzungen
vorgesehen, den Standort Rummelsburger Bucht als Wohn- und
Dienstleistungsschwerpunkt zu entwickeln. Das gesamte Gebiet der Rummelsburger
Bucht soll städtebaulich neu geordnet und aufgewertet werden, um eine
menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen
und zu entwickeln.
Die generellen Planungsziele des
Bebauungsplan-Entwurfs XVII-7e-1 sind: