Drucksache - DS/0108/VI  

 
 
Betreff: Bebauungsplan XVII-7e-1 zur teilweisen Änderung des Bebauungsplans XVII-7e
Arbeitstitel: "Spielstraße (Teil 2)"
Verfahrensstand: Frühzeitige Beteiligung der Behörden und der Öffentlichkeit
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:BzStR StadtBauUmBzStR StadtBauUm,
Drucksache-Art:Vorlage zur KenntnisnahmeVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
25.01.2007 
4. Sitzung in der VI. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin überwiesen   
Stadtentwicklung/Bauen und Verkehr Entscheidung
13.02.2007 
5. Sitzung in der VI. Wahlperiode des Ausschusses Stadtentwicklung/Bauen und Verkehr mit Zwischenbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
Vorlage z. Ktn. BA PDF-Dokument

Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung umseitige Vorlage zur Kenntnis zu nehmen:

Das Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

 

Das Bezirksamt hat beschlossen:

 


a)

das Ergebnis der Auswertung der frühzeitigen Beteiligung der Behörden, der Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks, der Nachbarbezirke und der Nachbargemeinde gemäß § 4 Absatz 1 BauGB im Bebauungsplanverfahren XVII-7e-1 zur teilweisen Änderung des Bebauungsplans XVII-7e für Teilflächen der Grundstücke Hauptstraße 7 und 27-47 sowie einen Abschnitt der Hauptstraße im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Rummelsburg.

 

Anlage 1:  Räumlicher Geltungsbereich des Bebauungsplanes XVII-7e-1

Anlage 2:  Auswertung und Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung der Behörden, der Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks, der Nachbarbezirke und der Nachbargemeinde gemäß § 4 Absatz 1 BauGB im Bebauungsplanverfahren XVII-7e-1 vom 07. November 2006

 

b)

das Ergebnis der Auswertung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 1 BauGB im Bebauungsplanverfahren XVII-7e-1 zur teilweisen Änderung des Bebauungsplans XVII-7e für Teilflächen der Grundstücke Hauptstraße 7 und 27-47 sowie einen Abschnitt der Hauptstraße im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Rummelsburg.

 

Anlage 3:  Auswertung und Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 1 BauGB im Bebauungsplanverfahren XVII-7e-1 vom 07. November 2006

 

c)

entsprechend den vorgenannten Ergebnissen das Bebauungsplanverfahren XVII-7e-1 zur teilweisen Änderung des Bebauungsplans XVII-7e für Teilflächen der Grundstücke Hauptstraße 7 und 27-47 sowie einen Abschnitt der Hauptstraße im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Rummelsburg weiterzuführen und die Behörden, die Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks, die Nachbarbezirke und die Nachbargemeinde gemäß § 4 Absatz 2 BauGB zu beteiligen bzw. gemäß § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen.

 

d)

mit der Durchführung des Beschlusses zu c) das Amt für Planen und Vermessen zu beauftragen.

 

 

 

 

Begründung:

 

Unterrichtung über den Stand des laufenden Bebauungsplanverfahrens nach Durchführung der frühzeitigen Beteiligungen der Behörden und der Öffentlichkeit in Vorbereitung der Beteiligung der Behörden, der Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks, der Nachbarbezirke und der Nachbargemeinde gemäß § 4 Absatz 2 BauGB sowie der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Absatz 2 BauGB für die Dauer eines Monats.

 

 

Berlin, den       . Dezember 2006

 

 

 

 

 

Emmrich                                                            Geisel

Bezirksbürgermeisterin                                      Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung, Bauen,

                                                                            Umwelt und Verkehr

Bezirksamt Lichtenberg von Berlin

Abteilung Stadtentwicklung, Bauen, Umwelt und Verkehr

Amt für Planen und Vermessen

Fachbereich Stadtplanung

7

 

Bebauungsplan XVII-7e-1

zur teilweisen Änderung des Bebauungsplans XVII-7e

 

für Teilflächen der

Grundstücke Hauptstraße 7 und 27-47

sowie einen Abschnitt der Hauptstraße im

Bezirk Lichtenberg,

Ortsteil Rummelsburg

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

                                                                                                                                                                       unmaßstäblich

 

 

Die generellen Planungsziele des Bebauungsplan-Entwurfes XVII-7e-1 sind:

 

-       die Sicherung eines Allgemeinen Wohngebietes sowie

-       die Sicherung von öffentlichen Straßenverkehrsflächen


 

 
 

 

 

 

 

 


Anlage 2

 

 

 

 

 

 

 

 

Bebauungsplan XVII-7e-1

 

Auswertung der Äußerungen im Rahmen

der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange

 

gemäß § 4 Absatz 1 BauGB

 

und

der Äußerungen der betroffenen Fachämter des Bezirksamts

 

 

 


A.  Auswertung

 

der Äußerungen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB und der Äußerungen der betroffenen Fachämter des Bezirks zum Entwurf des Bebauungsplans XVII-7e-1 für Teilflächen der Grundstücke Hauptstraße 7 und 27-47 sowie einen Abschnitt der Hauptstraße im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Rummelsburg.

 

      I.    Das Planungskonzept und die beabsichtigte Ausweisung des Entwurfs zum Bebauungsplan XVII-7e-1

 

            Der Bebauungsplan-Entwurf XVII-7e-1 dient der planungsrechtlichen Sicherung der Entwicklungsziele der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme “Berlin–Rummelsburger Bucht”. Zur Wiedernutzung brachliegender Flächen ist entsprechend der in den Aufstellungsbeschlüssen zu den Bebauungsplänen formulierten Zielsetzungen vorgesehen, den Standort Rummelsburger Bucht als Wohn- und Dienstleistungsschwerpunkt zu entwickeln. Das gesamte Gebiet der Rummelsburger Bucht soll städtebaulich neu geordnet und aufgewertet werden, um eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln.

 

             Die generellen Planungsziele des Bebauungsplan-Entwurfs XVII-7e-1 sind:

 

·       die Sicherung von Allgemeinen Wohngebieten und

 

·       die Sicherung öffentlicher Straßenverkehrsflächen.

 

 

      II.   Verfahren der Beteiligung

 

            Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 24. Oktober 2005 um Stellungnahme zum Bebauungsplan-Entwurf XVII-7e-1 innerhalb eines Monats gebeten. Von 29 beteiligten Stellen haben 19 Stellen eine Äußerung abgegeben und 10 Stellen nicht reagiert. Somit waren 19 Stellungnahmen auszuwerten.

 

 

 

      III. Zusammenfassung der Ergebnisse und Schlussfolgerungen:

 

            Äußerungen ohne Auswirkungen auf abwägungsrelevante Belange liegen von 11 Stellen vor:

 

-        Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abt. IV S                      SenStadt IV S

-        Senatsverwaltung für Wirtschaft, Arbeit und Frauen             SenWirtArbFrau

-        Gasag                                                                                                                 Gasag

-        Berliner Wasserbetriebe                                                                                   BWB

-        Bewag, Wärme Berlin                                                                                Bewag W

-        Berliner Stadtreinigung                                                                                      BSR

-        Gemeinsame Landesplanungsabteilung, GL 8.2                                             GL 8

-        Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheit und

      technische Zusammenarbeit                                                                      LAGetSi

-        BA Friedrichshain-Kreuzberg, Stadtplanungsamt                                 FK Stapl

-     BA Lichtenberg, Fachbereich Vermessung                                              LI Verm

-        BA Lichtenberg, Bau- und Wohnungsaufsichtsamt                             LI BWA

 

             Äußerungen, die in der Abwägung zu berücksichtigen waren, liegen von 8 Stellen vor:

 

-        Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abt. VII B                   SenStadt VII B

-        Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abt. VIII D                SenStadt VIII D

-        Bewag, Immobilien, Immobilienplanung                                                   Bewag I

-        Berliner Verkehrsbetriebe                                                                                  BVG

-        Berliner Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz (BLN) e.V.                      BLN

-        BA Lichtenberg, Bauen und Verkehr                                                           LI Bau

-        BA Lichtenberg, Amt für Umwelt und Natur,

      Fachbereich Naturschutz und Landschaftsplanung                    LI UmNat N/L

-        BA Lichtenberg, Amt für Umwelt und Natur,

      Fachbereich Umwelt                                                                              LI UmNat U

 

             Von 11 Stellen liegen keine Äußerungen vor:

 

-     Senatsverwaltung für Finanzen, Abt. ID                                              SenFin I D

-        Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abt. I B                           SenStadt I B

-        Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abt. I E                            SenStadt I E

-        Landesdenkmalamt                                                                                            LDA

-        Feuerwehr                                                                                                              FW

 

 

-        Deutsche Post Bauen GmbH                                                                             Post

-        BA Lichtenberg, Abt. für Jugend, Bildung und Sport                      LI JugBilSp

-        BA Lichtenberg, Abt. Bürgerdienste und Soziales                               LI BüSoz

-        BA Lichtenberg, Abt. Personal, Finanzen und Kultur                LI PersFinKult

-        BA Lichtenberg, Abt. Wirtschaft und Immobilien,

Immobilienservice                                                                                               LI IS

-        BA Lichtenberg, Bezirksverordnetenversammlung                                  LI BVV

 

 

 

Die Äußerungen werden im Folgenden – nach Themen gegliedert - aufgeführt. Die abwägungsrelevanten Bedenken, Anregungen und Hinweise wurden abgewogen und der Bebauungsplan-Entwurf entsprechend geändert/nicht geändert.


 

Art und Maß der Nutzung

 

 

Die Fläche sei aus ökologischen Gründen und mangels Wohnungsbedarf unbebaut zu belassen.

(BLN)

 

Gemäß dem Flächennutzungsplan, gemäß den Zielen der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme „Berlin-Rummelsburger Bucht“ und gemäß dem festgesetzten Bebauungsplan XVII-7e (GVBl. Bln. Nr. 2 vom 07. Januar 2005, S. 10) ist das Plangebiet für eine Wohnbebauung vorgesehen. Durch den Bebauungsplan XVII-7e-1 erfolgt lediglich eine Anpassung der städtebaulichen Ausweisungen ohne das grundsätzliche und bereits abgewogene Nutzungsziel in Frage zu stellen.

à Keine Planänderung.

 

Die überbaubaren Grundstücksflächen seien zu Gunsten einer größeren Freifläche an der Hauptstraße nach Südwesten zu verschieben.

(BLN)

Eine Verschiebung der überbaubaren Grundstücksflächen in südwestlicher Richtung zur Schaffung einer größeren Freifläche an der Hauptstraße soll nicht erfolgen, da die Nutzungsqualität in den lärmabgewandten Hofbereichen deutlich höher bewertet wird.

à Keine Planänderung.

 

 

 

Erschließung

 

Der Bedarf für eine Linkabbiegespur von der Hauptstraße in die Hildegard-Marcusson-Straße sei zu berücksichtigen.

(SenStadt VII B)

 

Die öffentliche Straßenverkehrsfläche ist für die Aufnahme eine Abbiegespur ausreichend bemessen.

à Keine Planänderung.

 

Für die unterirdische Verlegung der bestehenden Freileitung sei eine ausreichende Trasse zu berücksichtigen.

(Bewag I)

Die öffentliche Straßenverkehrsfläche ist für eine unterirdische Leitungsverlegung ausreichend dimensioniert.

à Keine Planänderung.

 

Die Erschließungsstraße soll den Flächenbedarf von Feuerwehrfahrzeugen berücksichtigen.

(LI BWA)

 

Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens. Unabhängig davon liegt dem Bebauungsplan-Entwurf eine Straßenplanung zu Grunde, die den Flächenbedarf von Feuerwehrfahrzeugen und Stellplätzen berücksichtigt.

à Keine Planänderung.

 

Die Flächen nordöstlich der Bebauung seien naturnah zu gestalten.

(BLN)

Für die Realisierung von mehrgeschossigen Reihenhäusern entlang der Hauptstraße bedarf es der Sicherung einer direkten Grundstückserschlies-sung aus nordöstlicher Richtung und der entsprechenden Ausweisung öffentlicher Straßenverkehrsflächen. Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens.

à Keine Planänderung.

 

Es sei ein schriftlicher Verzicht der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung auf einen sechsspurigen Ausbau der Hauptstraße erforderlich.

(LI Bau)

Es liegt ein Schreiben der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abt. VII vom 11. August 2004 vor, in dem erklärt wird, dass ein sechsspuriger Ausbau nicht weiter verfolgt wird.

à Keine Planänderung.

 

 


 

 

Umwelt und Natur

 

Es seien Festsetzungen zur Niederschlagsversickerung zu treffen.

(SenStadt VIII D)

Auf Grund der gemäß Berliner Wassergesetz bestehenden Versickerungspflicht bedarf es keiner Festsetzungen im Bebauungsplan.

à Keine Planänderung.

 

Die Altlastensituation, das Gefährdungspotential und die Sanierungsmaßnahmen seien im Umweltbericht darzulegen.

(BLN)

 

Die Altlastensituation wird im Umweltbericht dargestellt werden.

à Keine Planänderung.

 

Baumverluste und Kompensationsmaßnahmen seien zu benennen.

(BLN)

Die planungsbedingten Baumverluste werden ermittelt. Kompensationsmaßnahmen erfolgen gemäß Baumschutzverordnung.

à Keine Planänderung.

 

Die zu fällenden Bäume seien detailliert zu untersuchen und Ersatzmaßnahmen genau zu benennen.

(BLN)

Die Bewertung der Baumqualität und die Darstellung der Ersatzmaßnahmen erfolgt nicht im Bebauungsplan sondern im Rahmen der Fällanträge.

à Keine Planänderung.

 

 

Die Auswirkungen der Planung auf Flora und Fauna seien zu untersuchen bzw. seien die Untersuchungen zum B-Plan XVII-7d zu aktualisieren.

(LI UmNat N/L, BLN)

 

Die Untersuchung der Flora und Fauna aus dem Jahr 2002 wird bezüglich des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes XVII-7e-1 bis zur Beteiligung der Behörden aktualisiert.

à Keine Planänderung.

 

 

 

 

Die biologische Vielfalt sei als Planungsbelang zu berücksichtigen.

(LI UmNat N/L)

 

 

 

 

Die biologische Vielfalt wurde als Belang in die Abwägung eingestellt, wurde aber gegenüber dem Belang der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung zurückgestellt.

à Keine Planänderung.

 

Die Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaftsbild seien zu untersuchen und ggf. seien landschaftsgestaltende Ausgleichsmaßnahmen vorzusehen.

Da die Auswirkungen der Planung auf das Landschaftsbild die bereits durch den Bebauungsplan XVII-7e zulässigen Eingriffe nicht überschreiten, bedarf es keines Ausgleichs.

à Keine Planänderung.

 

 


B.   Abwägung der Äußerungen im Einzelnen

 


Äußerungen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange

 

1.

Senatsverwaltung für Finanzen,

Abt. I D 15

 

Keine Äußerung.

 

2.

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung,

Abt. I B

 

Keine Äußerung.

 

3.

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung,

Abt. I E 124

 

Keine Äußerung.

 

4.

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung,

Abt. IV S 1

 

Schreiben vom

10.11.2005

 

Keine fachlichen Belange betroffen bzw. keine Bedenken.

Die Äußerung deckt sich mit den Ermittlungen des Fachbereichs Stadtplanung.

®  Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen.

 

5.

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung,

Abt. VII B

 

Schreiben vom

23.11.2005

 

Aus verkehrsplanerischer und straßenbehördlicher Sicht bestehen zu dem o.g. B-Planverfahren keine Bedenken.

 

Die im B-Plan dargestellte Straßenverkehrsfläche für die Hauptstraße einschl. der parallel verlaufenden Erschließungsstraße entspricht den Erfordernissen des Verkehrs sowie den abgestimmten verkehrstechnischen und gestalterischen Grundsätzen des Erschließungskonzeptes für den Entwicklungsbereich „Rummelsburg 2“.

 

Die Hauptstraße als übergeordnete Straßenverbindung mit einem Angebot von 2x2 Fahrspuren pro Richtung für den motorisierten Verkehr sowie von Fußgänger- und Radverkehrsanlagen in den Seitenbereichen erfüllt auch künftig die zu erwartenden verkehrlichen Anforderungen.

 

Die Äußerung deckt sich mit den Ermittlungen des Fachbereichs Stadtplanung.

®  Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen.

 

 

 

Es wird davon ausgegangen, dass der B-Plan die nördliche Aufweitung der Straßenverkehrsfläche, die im Zusammenhang mit der Errichtung einer östlichen Linksabbiegespur am Knoten Hauptstraße/Hildegard-Marcusson-Straße erforderlich ist, berücksichtigt. Die für diesen Knotenpunkt geplante Lichtsignalanlage ist bereits angeordnet.

 

1.                                                                                          Die Ausweisung der öffentlichen Straßenverkehrsfläche berücksichtigt den Flächenbedarf für eine Linksabbiegespur am Knoten Hauptstraße/Hildegard-Marcusson-Straße.

®  Berücksichtigung.

 

 

Verkehrliche, gestalterische sowie freiraumplanerische Belange zum Erschließungsstraßennetz sind mit dem zuständigen Tiefbauamt des BA Friedrichshain-Kreuzberg außerhalb des B-Planverfahrens zu klären.

 

Dem vorliegenden B-Plan wird im Rahmen des o.g. Verfahrens zugestimmt.

 

Die Abstimmung der verkehrlichen, gestalterischen sowie freiraumplanerischen Belange erfolgt mit dem zuständigen Tiefbauamt des Bezirks Lichtenberg.

®  Berücksichtigung.

6.

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung,

Abt. VIII D 25

 

Schreiben vom

21.11.2005

 

Die Niederschlagsentwässerung der Verkehrsflächen erfolgt über die dargestellten Mulden, das vorliegende Planmaterial enthält keine Aussagen zu der Entwässerung der übrigen befestigten Flächen (Dachflächen, Gehwege, etc.). Insoweit ist nicht erkennbar inwieweit die Entwässerung des Plangebietes gegeben ist. Ich bitte den Hinweis Nr. 3 als textliche Festsetzung analog zur Formulierung im Entwicklungsgebiet Adlershof wie folgt zu ändern:

 

„In den Baugebieten sind für die anfallenden Niederschlagswässer Versickerungsflächen anzulegen und das Niederschlagswasser ist zu versickern, sofern wasserwirtschaftliche Belange dem nicht entgegenstehen. Die Versickerungsflächen sind zu begrünen. Die Begrünung ist zu erhalten“.

 

Gemäß § 36a Berliner Wassergesetz soll Niederschlagswasser versickert werden, sofern eine Verunreinigung des Grundwassers nicht zu besorgen ist. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung zur Versickerung durch den Bebauungsplan gemäß § 36a Abs. 2 und 3 Berliner Wassergesetz kann auf Grund der gegebenen Bodenbelastung nicht erfolgen.

®  Keine Berücksichtigung.

7.

Landesdenkmalamt,

LDA 134

 

Keine Äußerung.

 

8.

Senatsverwaltung für Wirtschaft, Arbeit und Frauen

 

Schreiben vom

22.11.2005

 

Zu den beabsichtigten Festsetzungen gibt es keine Einwände.

 

Die Äußerung deckt sich mit den Ermittlungen des Fachbereichs Stadtplanung.

®  Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen.

 

9.

Berliner Feuerwehr

 

Keine Äußerung.

 

10.

Berliner Gaswerke

- GASAG -

 

Schreiben vom

23.11.2005

 

Die Stellungnahme bedingt keine Änderung des Entwurfs zum B-Plan. Sie verliert nach 12 Monaten ihre Gültigkeit bezüglich der Aussagen zu den vorhandenen GASAG-Anlagen und geplanten GASAG-Maßnahmen.

 

Die im Straßenbereich und in anderen Flächen liegenden Gasversorgungsleitungen können Sie der beigefügten Bestandskopie entnehmen.

 

Die Angaben über die Lage der Gasleitungen sind unverbindlich. Daher muss die genaue Lage der Gasversorgungs- und Anschlussleitungen durch Suchgräben (Probeschlitze) festgestellt werden.

 

 

Im Zusammenhang mit der Verwirklichung des o.g. B-Planes bestehen seitens der GASAG z. Z. keine Planungen.

 

Im Geltungsbereich des B-Planentwurfs liegt eine Niederdruck-Gasrohrleitung N 225 PE im nördlichen Gehweg.

 

1.                                                                                                                                                                   gliche Umverlegungen an Gasrohrleitungen

Veränderungen and den vorhandenen Gasrohrleitungen sind nur erforderlich, wenn Umbauten an den Fahrbahnen oder Gehwegen durchgeführt werden.

Dies ist jedoch erst nach Herreichung und Auswertung der entsprechenden Ausbaupläne erkennbar.

 

Die Äußerung deckt sich mit den Ermittlungen des Fachbereichs Stadtplanung.

®  Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen.

 

 

 

2.                                                                                                                                                                   Außer betrieblich befindliche Gasleitungen

Fragen hinsichtlich der außer Betrieb befindlichen Gasleitungen, ausgenommen Hausanschlussleitungen, sind zusätzlich an die COLT TELEKOM GmbH zu richten, da COLT ein optionales Recht auf Nutzung dieser Leitungen besitzt.

Ansprechpartner ist Hr. Beckmann, Tel. 88 44 2 311, Fax 88 44 2 300.

 

Die Nachnutzung bestehender Gasleitungen für Telekommunikationsanlagen ist kein im Rahmen der Bauleitplanung zu klärender Sachverhalt. Eine Abstimmung mit den Versorgungsunternehmen zu bestehenden Leitungen kann ggf. im Vorfeld der durchzuführenden Baumaßnahmen erfolgen.

®  Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen.

 

 

Gegen den B-Planvorentwurf bestehen sonst keine Bedenken.

a.                                                                                                                                                                                 

Die Äußerung deckt sich mit den Ermittlungen des Fachbereichs Stadtplanung.

®  Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen.

 

 

 

3.                                                                                                                                                                   Gasversorgung

a.                                                                                                                                                                                Die GASAG ist an einer Gasversorgung der möglichen Neubebauung interessiert, da die hierfür notwendigen Anlagen vorhanden sind. Unsere Abteilung V–VI wird sich zu gegebener Zeit mit Ihnen diesbezüglich in Verbindung setzen.

Die Äußerung deckt sich mit den Ermittlungen des Fachbereichs Stadtplanung.

®  Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen.

 

11.

Berliner Wasserbetriebe

Abt. Netzbau (TNB-PD)

 

Schreiben vom

25.11.2005

b.                                                                                                                                                                                Wasserversorgung

Der Geltungsbereich des B-Planentwurfes kann über die vorhandenen Trinkwasserversorgungsleitungen in der Straße An der Bucht sowie über die 2006 geplante Versorgungsleitung in de Anliegerstraße nordöstlich der geplanten Bebauung erfolgen.

 

Die Äußerung deckt sich mit den Ermittlungen des Fachbereichs Stadtplanung.

®  Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen.

 

 

 

c.                                                                                                                                                                                Entwässerung

In den geplanten öffentlichen Straßen ist der Bau von Schmutzwasserkanälen geplant. Gemäß dem mit der Wasserbehörde und der Wasserstadt GmbH abgestimmten Regenentwässerungskonzept wird das Regenwasser vollständig zur Versickerung gebracht. In der Hildegard-Marcusson-Straße ist zwischen Hauptstraße und An der Bucht der Bau eines Regenwasserkanals geplant, der an die vorhandenen Anlagen in der Hauptstraße angeschlossen wird.

 

Die Äußerung deckt sich mit den Ermittlungen des Fachbereichs Stadtplanung.

®  Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen.

 

 

 

In der Hauptstraße befindet sich im öffentlichen Straßenland des Geltungsbereiches eine derzeit nicht in Betrieb befindliche Abwasserdruckleitung DN 550.

 

Unter Berücksichtigung der genannten Hinweise bestehen seitens der Berliner Wasserbetriebe keine Bedenken gegen den vorliegenden B-Planentwurf.

 

Die Äußerung deckt sich mit den Ermittlungen des Fachbereichs Stadtplanung.

®  Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen.

 

12.

Bewag

Immobilien, Immobilienplanung

 

Schreiben vom

10.10.2005

 

Gegen den Entwurf habe man grundsätzlich keine Einwände.

 

In dem betrachteten Gebiet befinden sich Bewag-Kabelanlagen sowie eine Netzstation 1865. Bewag-Kabelanlagen sind geplant. Pläne mit Kabeltrassen im Maßstab 1:500 sind beigefügt.

 

Als Ansprechpartner für Rückfragen, unter Nennung der Eingabe Nr.  10 50 46 30, wird Herr Lungwitz, Tel.-Nr. 267-11545 benannt.

 

Die Bewag-Richtlinien zum Schutz der Bewag-Kabelanlagen sind zu beachten. Die Bewag-Richtlinien sind als Anlage beigefügt.

 

Die Äußerung deckt sich mit den Ermittlungen des Fachbereichs Stadtplanung.

®  Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen.

 

 

Schreiben vom

18.11.2005

In dem angegebenen Bereich befinden sich mehrere außer Betrieb genommene 30-kV-Kabel einschl. deren Begleitkabel.

 

Es ist eine vier systemige Kabelanlage bei Ablösung der Freileitung Heizkraftwerk Klingenberg-UW Deutsche Bahn Ostkreuz (nur auf Veranlassung und im Auftrag der Wasserstadt GmbH) geplant. Für die Vorhaltung der projektierten Trasse ist im Erdreich ein Freiraum von ca. 2,00 m Breite und ca. 1,50–2,50 m Tiefe erforderlich.

 

Der Bewag sind rechtzeitig vor Baubeginn verbindlich Planunterlagen zur Verfügung zu stellen, um Maßnahmen zum Schutz, zur Demontagen und Herausnahme der Kabelanlagen abstimmen zu können.

 

Als fachlichen Ansprechpartner nennen wir Ihnen den Bereich Netzservice Betriebsmanagement, Hr. Graffunder, Tel. 2 67 – 1 49 68.

 

 

 

 

 

Die ausgewiesene öffentliche Straßenverkehrsfläche für die Hauptstraße und die Erschließungsstraße ist für die bedarfsweise Aufnahme der Kabelanlage als Ersatz für die bestehende Freileitung grundsätzlich ausreichend bemessen.

®  Berücksichtigung.

13.

Berliner Stadtreinigungsbetriebe

- BSR -

 

Schreiben vom

24.11.2005

Bauliche oder Grundstücksinteressen der Berliner Stadtreinigungsbetriebe sowie Belang der Abfallbeseitigung werden nach den vorliegenden Unterlagen nicht berührt.

 

 

Detaillierte Forderungen in reinigungstechnischer Hinsicht, soweit betroffen, können erst mit Vorlage der Entwurfszeichnungen (Straßenneubau/-umbau) gestellt werden.

 

Die Äußerung deckt sich mit den Ermittlungen des Fachbereichs Stadtplanung.

®  Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen.

 

14.

Berliner Verkehrsbetriebe

- BVG -

 

Schreiben vom

09.12.2005

Im Bereich Ihrer geplanten Baumaßnahme befinden sich die in den beigefügten Lageplänen eingezeichneten Kabelanlagen/Erdungsanlagen der Bahnstromversorgung der Straßenbahn.

 

3 Lagepläne

1 Speleikaausschnitt 41513B

 

Die entsprechende Höhenanlage unserer Kabel ist zu sichern.

 

Wegen genauer Trassenbestimmung durch Kabelortung und/oder Sicherungsmaßnahmen an unseren Kabeln bitten wir um Abstimmung mit unseren zuständigen Bereichsleitern/Mitarbeitern.

 

Bei Bahnstromkabeln der Straßenbahn mit Herrn Timm, Tel. 25630741/Funk 0177-2483821; bei unverrohrten Kabeltrassen sind unsere Kabel mit Kabelschellrohren abzudecken. Es hat eine Abnahme durch Herrn Timm zu erfolgen.

 

Im Bereich Ihrer geplanten Baumaßnahme befindliche Fahrleitungsanlagen der Straßenbahn sind zu beachten. Wir bitten Sie um Rücksprache mit unserem zuständigen Bereichsleiter, Hr. Haese, Tel. 25630481/Funk 0177-8065157.

 

Im Bereich Ihrer geplanten Baumaßnahmen beabsichtigen wir keine Errichtung von Bahnstrom- und Signalanlagen sowie Anlagen der Licht- und Krafttechnik der Straßenbahn.

 

Bei der Baumaßnahmen sind die vorhandenen Gleise und der laufende Straßenbahnbetrieb unbedingt zu berücksichtigen.

 

In den Plänen sind die Straßenbahngleisanlagen dargestellt. Es sind noch die Notwendigkeit der Gleisüberfahrten mit uns abzustimmen.

 

Unter Einhaltung erforderlicher Rücksprachen mit unseren zuständigen Bereichsleitern/Mitarbeitern haben wir gegen Ihre Baumaßnahme keine Einwände und erteilen Ihnen hiermit die Zustimmung.

 

Alle Angaben beruhen auf Bestandspläne der BVG. Die Maßangaben sind als Anhaltspunkte zu betrachten und entbinden nicht von der Sorgfaltspflicht. Die genaue Lage muss vor Ort überprüft werden.

Bei Schadensverursachung gehen sämtliche Kosten einschl. möglicher Folgekosten zu Lasten des Bauherrn bzw. Bauausführenden.

 

Unsere an Sie geschickten Unterlagen müssen während der Bauausführung auf der Baustelle vorliegen.

 

Ein Exemplar der uns zugestellten Zeichnungen senden wir Ihnen, mit unseren Eintragungen versehen, wieder zurück.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Gleis- und Kabelanlagen befinden sich innerhalb der  öffentlichen Straßenverkehrsfläche und bedürfen daher keiner weiteren Sicherung durch den Bebauungsplan.

®  Keine Berücksichtigung.

 

 

 

 

Die Äußerung deckt sich mit den Ermittlungen des Fachbereichs Stadtplanung.

®  Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen.

 

15.

Deutsche Post Bauen GmbH,

Niederlassung Berlin

 

Keine Äußerung.

 

16.

Gemeinsame Landesplanungsabteilung,

GL 8.2

 

Schreiben vom 05.12.05

 

Die Mitteilung der Ziele, Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung erhielten Sie mit Schreiben vom 31. August 2005. Darüber hinausgehende Hinweise zu Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, insbesondere zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen auf verschiedenen Planungsebenen, können nicht gegeben werden, da für das Planungsgebiet bisher keine raumordnerische Umweltprüfung, z.B. in einem vorlaufenden Raumordungsverfahren, durchgeführt worden ist.

 

Die gemeinsame Landesplanungsabteilung ist im Aufstellungsverfahren als Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB nochmals zu beteiligen, um die Anpassung des Planes an die Ziele der Raumordnung festzustellen.

 

Die Äußerung deckt sich mit den Ermittlungen des Fachbereichs Stadtplanung.

®  Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen.

 

17.

Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheit und technische Zusammenarbeit

 

Schreiben vom 23.11.05

 

Die Prüfung der übersandten Planungsunterlagen hat keine Einwände oder konkrete Hinderungsgründe ergeben.

 

Es ergeben sich keine Hinweise zu umweltrelevanten Aspekten im Plangebiet.

 

Die Äußerung deckt sich mit den Ermittlungen des Fachbereichs Stadtplanung.

®  Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen.

 

18.

Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg,

Abt. Stadtentwicklung und Bauen, Amt für Stadtplanung und Vermessung

 

Schreiben vom

24.11.2005

 

Die planerischen Belange des BA Friedrichshain-Kreuzberg werden durch die beabsichtigten Planungen nicht beeinträchtigt.

Aus der Zuständigkeit heraus sind keine für o.g. Verfahren zu beachtenden umweltrelevanten Belange vorzutragen. Die Fachbereiche Umwelt sowie Naturschutz- und Grünflächen wurden beteiligt.

 

Die Äußerung deckt sich mit den Ermittlungen des Fachbereichs Stadtplanung.

®  Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen.

 

19.

BLN Berliner Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz e.V.,

 

Schreiben vom

23.11.2005

Kritische Anmerkungen zum Vorhaben:

Allgemein müssen wir eine Bebauung der Fläche aus Sicht des Naturschutzes ablehnen. Das durch den B-Plan XVII-7 beplante Gebiet am Rummelsburger See wurde in den letzten Jahren zunehmend bebaut. Die jetzt durch die Entwürfe der B-Pläne XVII-7d-1 und XVII-7e-1 betroffene Fläche stellt in ihrer derzeitigen Gestalt den letzten Teil der auf diesem Gebiet vorhandenen, ehemals großen Freifläche dar. Derartige Freiflächen im dicht bebauten Gebiet der Großstadt kommen eine besondere Bedeutung als „Trittstein“ für die Wanderung und als Lebensraum von Arten zu. Wir plädieren daher dafür die Flächen in ihrer jetzigen Form als Freifläche zu erhalten und den natürlichen Entwicklungen zu überlassen. Weiterhin ist es zweifelhaft, ob beim derzeitigen Wohnungsleerstand in Berlin überhaupt der Bedarf an Bebauungen dieser Art besteht.

 

 

Gemäß dem Flächennutzungsplan, gemäß den Zielen der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme „Berlin-Rum-melsburger Bucht“ und gemäß dem festgesetzten Bebauungsplan XVII-7e (GVBl. Bln. Nr. 2 vom 07. Januar 2005, S. 10)  ist das Plangebiet für eine Wohnbebauung vorgesehen. Durch den Bebauungsplan XVII-7e-1 erfolgt lediglich eine Anpassung der städtebaulichen Ausweisungen ohne das grundsätzliche und bereits abgewogene Nutzungsziel in Frage zu stellen.

®  Keine Berücksichtigung.

 

 

Sollte es entgegen unserer grundsätzlichen Ablehnung aus anderen, noch näher darzustellenden Gründen doch zu einer Bebauung der Fläche, wie im Entwurf des B-Plans dargestellt, kommen, geben wir die folgenden Anmerkungen zu bedenken:

 

Wenn die bisherige Planung von einem Ausbau der Hauptstraße auf sechs Spuren ausgegangen ist, so hat sich die Erschließung des Gebietes unter anderem die Zufahrten zu den Gebäuden sowie die ausreichende Bereitstellung von Stellflächen daran orientiert. Der nicht weiter verfolgte Ausbau der Hauptstraße führt nun zu einem Gewinn an Freiflächen in nördlicher Angrenzung an die Bebauung. Die neue Planung sieht hier eine intensive Nutzung und Umgestaltung dieser Flächen vor, welche wir allerdings ablehnen. Eine naturnahe Gestaltung dieser Fläche wäre aus Sicht des Naturschutzes besser, wobei diese aus strukturierten Gehölzpflanzungen bestehen könnte.

 

 

 

 

 

 

 

Auch bei einem Verzicht auf einen sechsspurigen Ausbau der Hauptstraße bestehen vor dem Hintergrund der erforderlichen Leistungsfähigkeit der bestehenden vierspurigen Straße Einschränkungen für Straßeneinmündungen und Grundstückszufahrten. Zur Herstellung einer Erschließung der zur Hauptstraße orientierten Gebäude bedarf es daher, analog der Situation in den nordwestlich anschließenden Wohnquartieren, der Anlage einer parallel zur Hauptstraße ausgerichteten Erschließungsstraße. Diese Flächen stehen damit nicht als Freiflächen zur Verfügung.

 

Der dem Bebauungsplan zu Grunde liegende Entwurf der Erschließungsstraße sieht einen Grünstreifen zwischen Hauptstraße und Erschließungsstraße vor, der einen teilweisen Erhalt des vorhandenen Baumbestandes ermöglicht. Die Ausbildung eines Grünstreifens dient der optischen Abgrenzung zur Hauptstraße. Eine Ausweisung als öffentliche Grünfläche erfolgt nicht, da eine Zuordnung in das Fachvermögen des Tiefbauamtes erfolgen wird.

®  Keine Berücksichtigung.

 

 

 

Aus den uns vorliegenden Unterlagen ging leider nicht hervor, welche Nutzung für die Flächen hinter den Baukörpern vorgesehen ist. Wir gehen aber davon aus, dass diese für die Privatgärten der Häuser genutzt werden. Trotzdem fehlen grundsätzlich noch genauere Angaben zu diesem Bereich, so dass es uns noch nicht möglich ist, zur Gesamtkonzeption der Anlage Aussagen zu treffen. Gegebenenfalls könnte es möglich sein, durch Veränderung der Position der Gebäudekörper oder durch Reduktion der beanspruchten Fläche den Anteil an ungenutzter Freifläche zu erhöhen. Es sollte überlegt werden in wie weit z.B. eine Reduktion der Fläche hinter den Häusern bei gleichzeitiger Versetzung der Gebäude weiter „nach hinten“, also in Richtung Süd-West, den Anteil an ungenutzter Freifläche zwischen der Erschlies-sungsstraße und dem denkmalgeschützten Zaun erhöhen kann. Eine derartige Flächen, in Verbindung mit einer natürlichen Gestaltung und Pflege, hätte eine einen größeren Wert für den Naturschutz als die Fläche in der derzeitigen Planung.

 

Eine Ausweisung von Baukörpern - die klar abgegrenzte Freiflächen ergeben - erfolgt nicht, da der baulichen Entwicklung ein Gestaltungsspielrum eingeräumt werden soll. Im Unterschied zum nordwestlich angrenzenden Quartier ergibt sich im Plangebiet aus der südlich angrenzenden Bebauung keine Ableitung einer Hofstruktur.

 

Eine Verschiebung der Baugrenze an der Hauptstraße in südwestlicher Richtung erfolgt nicht, da die Ausbildung einer durchgängigen städtischen Kante an der Hauptstraße ein übergeordnetes städtebauliches Gestaltungselement darstellt und höher zu bewerten ist als eine geringfügige Verbreiterung eines straßenbegleitenden Grünstreifens.

®  Keine Berücksichtigung.

 

 

 

Die derzeitig vorgesehene Gestaltung der Freiflächen vor und zwischen den Baukörpern des Blocks IV müssen wir ablehnen. Aus Sicht des Naturschutzes wäre eine naturnahe Gestaltung dieser Bereiche sinnvoller. Des Weiteren zweifeln wir an, dass eine derartig intensiv gestaltete Fläche wie das geplante Labyrinth überhaupt genutzt wird, da doch der Schmuckplatz und die öffentliche Parkanlage am Rummelsburger See in unmittelbarer Nähe zur Verfügung stehen.

 

Die Gestaltung der Freiflächen innerhalb der ausgewiesenen öffentlichen Straßenverkehrsfläche ist nicht Gegen-stand des Bebauungsplanverfahrens.

®  Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen.

 

 

4.                                                                                                                                                                   Umweltprüfung

Folgende Punkte sollten in der vorgesehenen Umweltprüfung neben den standardmäßigen Inhalten besonders berücksichtigt werden:

 

Die Fläche ist als Altlastenverdachtsfläche dargestellt. Die Ergebnisse der Altlastenkartierung sollte im Umweltbericht beschrieben werden, wobei genauer auf die vorgesehenen oder schon durchgeführten Sanierungsmaßnahmen eingegangen werden sollte. Es muss weiterhin gezeigt werden, welches Gefahrenpotential von den in der Fläche verbleibenden Altlasten ausgeht.

 

 

 

 

 

 

Die im Plangebiet vorhandene Altlastensituation, deren Gefahrenpotential und die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen werden im Umweltbericht dargestellt werden.

®  Berücksichtigung.

 

 

Die derzeit auf der Fläche vorhandenen ruderalen Kraut- und Staudenfluren und der vorhandene Auswuchs an Pioniergehölzen, wie Robinie, Birke und Götterbaum sollte genau floristisch und faunistisch untersucht werden.

 

Die Untersuchung der Flora und Fauna aus dem Jahr 2002 wird bezüglich des Geltungsbereichs des Bebauungsplans XVII-7e-1 bis zur Beteiligung der Behörden aktualisiert.

®  Berücksichtigung.

 

 

Mögliche Schädigungen des Baumbestandes durch die Baumaßnahmen, z. B. durch Ausschachtungen beim Wegebau und der Restaurierung des denkmalgeschützten Zaunes, sollten benannt und Vorschläge zur Minimierung und zum Ausgleich dieser Schädigungen entwickelt werden.

 

Der Baumverlust in Folge der Ausweisungen des Bebauungsplanes wird erfasst werden. Die Kompensation der Baumverluste erfolgt entsprechend der Regelungen der Baumschutzverordnung des Landes Berlin.

® Berücksichtigung.

 

 

Sämtliche Bäume, die durch die Baumaßnahme gefällt werden, sollten in ihrer Art, ihrem Gesundheitszustand und ihrem Stammumfang erfasst werden. Die Ersatzpflanzungen für die durch die Baumschutzverordnung Berlins geschützten Bäume sollten ebenfalls nach Art, Qualität, Quantität und Ort der Umsetzung aufgeschlüsselt dargestellt werden.

 

Die Qualität des zu fällenden Baumbestandes und die Angaben zu Ersatzpflanzungen sind im Rahmen der Fällanträge zu bestimmen. Entsprechende Angaben im Bebauungsplan sind nicht erforderlich.

® Keine Berücksichtigung.

 

 

Aufgrund des geringen Grundwasserflurabstandes sollten die Auswirkungen auf das Grundwasser genauer untersucht werden. Es kommt beim Bau zur Erhöhung der Verschmutzungsgefahr des Grundwassers. Hier sollte der Umweltbericht aufführen, welche Maßnahmen zum Schutz des Grundwassers und zum Ausgleich möglicher Eingriffe vorgesehen sind. Auch die Gefahr durch mögliche Havarien sollte Beachtung finden.

 

Der Grundwasserspiegel liegt im Plangebiet bei ca. 32,30 m, so dass sich bei einem Geländeniveau von 35,00 m ein Flurabstand von ca. 2,70 m ergibt. Die Verschmutzungsempfindlichkeit des Grundwassers ist laut Umweltatlas des Landes Berlin als hoch einzustufen. Während der Bauphase ist daher von einem Eingriff in den Grundwasserkörper und von zeitlich beschränkten Grundwasseransenkungen auszugehen. Im Umweltbericht wird entsprechend den im Eingriffsgutachten zum Bebauungsplan XVII-7e benannten Maßnahmen zur Vermeidung baubedingter Beeinträchtigungen darauf hingewiesen, dass Grundwasserabsenkungen, wenn notwendig, zeitlich und räumlich möglichst eng zu begrenzen sind. Ziel ist die Vermeidung von Verschmutzungen und Verdunstungen des Grundwassers. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass zum Schutz des hochanstehenden Grundwassers die Verwendung grundwassergefährdender Stoffe zu vermeiden ist. 

®  Berücksichtigung.

 

 

 

Bei der Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen sollten die Möglichkeiten von Dach-  und Wandbegrünung beachtet werden.

Die durch den Bebauungsplan zulässigen Baurechte übersteigen nicht die bereits durch den festgesetzten Bebauungsplan XVII-7e zulässigen Baurechte. Ein Ausgleich für bereits zulässige Eingriffe ist nicht erforderlich.

® Keine Berücksichtigung.

 

 

 

Für ortsferne Ersatzmaßnahmen für den Eingriff sollte der Uferbereich des Rummelsburger Sees genutzt werden.

 

Die durch den Bebauungsplan zulässigen Baurechte übersteigen nicht die bereits durch den festgesetzten Bebauungsplan XVII-7e zulässigen Baurechte. Ein Ausgleich für bereits zulässige Eingriffe ist nicht erforderlich.

®  Keine Berücksichtigung.

 

 


 

Äußerungen der betroffenen Fachämter des Bezirks Lichtenberg

 

1.

BA Lichtenberg, Abt. Stadtentwicklung,

Amt für Planen und Vermessen,

Fachbereich Vermessung

 

Schreiben vom

12.12.2005

 

Bebauungsplanentwurf

Zeichenerklärung ist nur gekürzt angegeben, damit ist der letzte Satz nicht zutreffend.

 

Die Zeichenerklärung des Bebauungsplans umfasst nur die in der Planzeichnung verwendeten Festsetzungen. Der unter der Zeichenerklärung aufgeführte Satz zu nicht verwendeten Planzeichen wird gestrichen.

®  Berücksichtigung.

 

 

Der Stand der angrenzenden B-Pläne wurde aktualisiert, dann sollte man auch statt "aufgestellt" jetzt "eingeleitet" verwenden (Ergebnis der informellen Rechtsprüfung des Senats 6/2004).

 

Das Wort "aufgestellt" wird durch das Wort "eingeleitet" ersetzt.

®  Berücksichtigung.

 

 

Layout

Blockbild für textliche Festsetzungen und Hinweise wäre optisch schöner.

 

 

Die Darstellung der textlichen Festsetzungen im Blocksatz ist technisch nicht möglich.

®  Keine Berücksichtigung.

 

2.

BA Lichtenberg, Abt. Stadtentwicklung,

BWA

 

Schreiben vom

04.11.2005

Ausreichende Kurvenradien sind nicht nur für die Fahrzeuge der Müllabfuhr und für den Lieferverkehr, sondern auch für Feuerwehrfahrzeuge nach den "Ausführungsvorschriften über Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken" zu berücksichtigen (siehe Anlage).

 

 

Die Breite der Straße und die Kurvenradien werden im Rahmen der Ausführungsplanung unter Berücksichtigung der Belange der Feuerwehr bestimmt. Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche ist nicht Gegenstand der Festsetzung.

®  Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen.

 

3.

BA Lichtenberg, Abt. Stadtentwicklung,

Fachbereich Bauen und Verkehr

 

Schreiben vom

29.11.2005

 

Der B-Plan-Veränderung liegt eine konkrete Straßenplanung zu Grunde, die davon ausgeht, dass eine Verbreiterung der Hauptstraße auf 6 Fahrspuren nicht mehr weiter verfolgt wird. Dies müsste von SenStadt bestätigt werden.

Mit der Stellungnahme der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abt. VII B vom 11. August 2004 liegt die geforderte Bestätigung zur Entbehrlichkeit von 6 Fahrspuren vor.

®  Berücksichtigung.

 

 

Der Übernahme der Zaunanlage zwischen der Hauptverkehrsstraße und dem gepl. Verkehrsberuhigten Bereich stimmen wir nicht zu.

 

Der vorrangigen Zweckbestimmung des Fläche entsprechend erfolgt eine Ausweisung als öffentliche Straßenverkehrsfläche, die auch die Zaunanlage umfasst. Die Entscheidung über die Zuordnung zu einem bezirklichen Fachvermögen erfolgt im weiteren Planungsverfahren.

®  Keine Berücksichtigung.

 

 

 

Gegen die Anlage eines begehbaren Labyrinthes im öffentlichen Straßenland entsprechend den beiliegenden Straßenentwurfsplänen bestehen bei uns Bedenken.

Die Gestaltung der innerhalb der Straßenverkehrsflächen gelegenen Grünflächen ist ein Vorschlag im Rahmen der Entwurfsplanung und keine Festsetzung des Bebauungsplanes. Die konkrete Gestaltung der Grünflächen ist im weiteren Verfahren mit dem Bauamt abzustimmen.

®  Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen.

 

 

 

Da WA 1 nicht von der Hauptstraße aus erschlossen wird wie die anderen WA-Flächen der beiden B-Pläne XVII-7e-1 und XVII-7d-1, sondern von den beiden Seitenstraße, empfehlen wir die Eintragung einer gerade durchlaufenden Baugrenze ohne Versatz an der West- und Ostseite mit gleich breiten Vorgärten zu prüfen.

 

Das Allgemeine Wohngebiet WA 1 ist durch öffentliche Straßenverkehrsflächen ausreichend erschlossen. Das aktuell verfolgte bauliche Konzept einer geradlinigen Reihenhausbebauung steht nicht im Widerspruch zu den Ausweisungen des Bebauungsplans. Auch die vorgesehenen Vorgartenbereiche sind mit den Ausweisungen des Bebauungsplans vereinbar. Einer Änderung der Baugrenzen bedarf es daher nicht.

®  Keine Berücksichtigung.

 

 

 

 

Ansonsten haben wir keine Einwände gegen den o.g. B-Plan-Entwurf.

Die Äußerung deckt sich mit den Ermittlungen des Fachbereichs Stadtplanung.

®  Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen.

 

4.

BA Lichtenberg, Abt. Umwelt und Gesundheit,

Amt für Umwelt und Natur, Fachbereich Naturschutz und Landschaftsplanung

 

Schreiben vom

11.2005

Im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung ergeht seitens des FB Naturschutz und Landschaftsplanung des Amtes für Umwelt und Natur im Rahmen der Zuständigkeit für die Schutzgüter Tiere und Pflanzen sowie Landschaft folgende Stellungnahme:

 

Schutzgut Tiere und Pflanzen

Das Gelände stellt sich derzeit als Lebensbereich von Tieren und Pflanzen dar, es ist weitgehend unversiegelt und hat wertvollen Baumbestand. Die zu erwartenden Veränderungen müssen geprüft und bewertet werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Untersuchung der Flora und Fauna aus dem Jahr 2002 wird bezüglich des Geltungsbereichs des Bebauungsplans XVII-7e-1 bis zur Beteiligung der Behörden aktualisiert.

®  Berücksichtigung.

 

 

Der Schutz der biologischen Vielfalt wurde als Umweltbelang neu in das Baugesetzbuch aufgenommen. Es ist zu prüfen, ob durch die Versiegelung und der damit einhergehende Verlust von Lebensraum einen erheblichen Belang darstellt.

 

Die biologische Vielfalt wurde auf Grundlage der vorliegenden Untersuchungen als Belang in die Abwägung eingestellt. In unmittelbarer Nachbarschaft zur stark befahrenen Hauptstraße und zur angrenzenden Wohnbebauung wurde den Wohnbedürfnissen der Bevölkerung eine höhere Bedeutung beigemessen und der Fertigstellung eines geschlossenen Wohngebiets der Vorrang vor einem Erhalt des natürlichen Lebensraums eingeräumt.

®  Keine Berücksichtigung.

 

 

 

Es ist zu überlegen, in wieweit hier das bereits vorhandene Eingriffsgutachten von B-Plan XVII-7e mit seinen Aussagen von Belang ist. Eine Aktualisierung der Datenlage sollte erfolgen.

 

Die Untersuchung der Flora und Fauna aus dem Jahr 2002 wird bezüglich des Geltungsbereichs des Bebauungsplans XVII-7e-1 bis zur Beteiligung der Behörden aktualisiert.

® Berücksichtigung.

 

 

 

 

 

 

Schutzgut Landschaft

Das Areal ist zurzeit unbebaut und mit Vegetation bestanden. Durch die geplante Bebauung erhält es eine städtische Struktur. Es ist zu prüfen, ob mit der Baumaßnahme erhebliche raumbedeutende Umwelteinwirkungen auf das Landschaftsbild verbunden sind und welche landschaftsgestaltenden Ausgleichsmaßnahmen getroffen werden können.

 

 

Die durch den Bebauungsplan zulässigen Baurechte übersteigen nicht die bereits durch den festgesetzten Bebauungsplan XVII-7e zulässigen Baurechte. Ein Ausgleich für bereits zulässige Eingriffe ist nicht erforderlich.

®  Keine Berücksichtigung.

 

5.

BA Lichtenberg, Abt. für Umwelt und Gesundheit, Amt für Umwelt und Natur, Fachbereich Umweltschutz

 

Schreiben vom

14.11.2005

 

Das Vorhaben wurde an Hand der eingereichten Unterlagen hinsichtlich der Vereinbarkeit mit den Rechtsvorschriften, deren Vollzug in unsere Zuständigkeit fällt, geprüft.

 

Nach Prüfung hinsichtlich der durch das Amt für Umwelt und Natur, FB Umweltschutz zu vertretenden Rechtsbelang, insbesondere des Bodens-, Gewässer- und Lärmschutzes teilen wir zusammenfassend folgendes mit:

 

Das Grundstück Hauptstraße 7 wird im Altlastenverdachtsflächenkataster unter der Nr. 6832 geführt. Auf Grund der Nutzung seit Ende der 50er Jahre durch die NVA bzw. die 1972 aus der NVA ausgegliederten „Grenztruppen der DDR“ und ab 1990 bis 1994 durch die Feldjäger der Bundeswehr bestand der Verdacht eines Altlastenstandortes. Es wurde von Boden- und Grundwasserbelastungen mit LCKW, MKW, Phenolen und Schwermetallen ausgegangen.

 

Im Auftrag der damaligen Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Umweltschutz und Technologie wurden in den Geltungsbereichen der B-Pläne 7d und 7e, sowie 7d-1 und 7e-1 1993 Bodenuntersuchungen durchgeführt. Die Untersuchungen zeigen, dass auf dem Gesamtgrundstück flächendeckend eine Altauffüllung mit den üblichen Verunreinigungen durch PAK und Schwermetalle vorliegt. Die Mächtigkeit der Altauffüllung beträgt ca. 1,50 m. Die Altauffüllung wurde nicht flächendeckend untersucht. Im Bereich der      ehemaligen Kfz-Instandsetzung wurden oberflächliche Bodenverunreinigungen bis 1,00 m ermittelt, die im Zuge der Neubebauung beseitigt werden müssen. Im Grundwasser wurden auf dem angrenzenden Grundstück (B-Plan -7e) richtwertüberschreitende Trichlormethangehalte ungeklärter Herkunft nachgewiesen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Von den ermittelten Kontaminationen im Geltungsbereich des Bebauungsplans XVII-7e-1 gehen keine konkreten Gefahren für die menschliche Gesundheit oder andere Schutzgüter aus. Somit stellen sie keine Altlasten im Sinne des Bundes-Bodenschutzgesetzes dar. Eine Kennzeichnung als erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastete Flächen im Bebauungsplan ist nicht erforderlich.

®  Berücksichtigung.

 

 

 

 

Zur Erfüllung der nutzungsabhängigen Anforderungen an die Qualität der oberen Bodenschicht gem. dem Bundes-Bodenschutzgesetz und seiner Verordnungen (BBodSchV, Maßnahmen- und Prüfwerte gem. Anhang 2, Nr. 1 und 2) wird erforderlichenfalls ein Bodenaustausch durchgeführt.

 

Die hierbei relevanten nutzungsorientierten Bodenhorizonte liegen bei 0-35 cm beim Wirkungspfad Boden-Mensch und 0-30 sowie 30-60 cm beim Wirkungspfad Boden-Nutzpflanze (Nutzgärten). Der aufzubringende Füll-/Mutterboden muss die Anforderungen der BBodSchV (Versorgungswerte gem. Anhang 2, Nr. 4) erfüllen. Die Sandkästen der Kinderspielplätze sind zur zusätzlichen Sicherheit mit Grabesperren zu versehen.

 

Die geplante Wohnnutzung sowie die geplante Entsiegelung großer Flächen können bei Durchführung der beschriebenen Maßnahmen gewährleistet werden, ohne dass konkrete Gefährdungen für Schutzgüter wie die menschliche Gesundheit oder das Grundwasser eintreten. Die in § 1 Abs. 5 BauGB formulierten Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Belange des Umweltschutzes können gewährleistet werden.

 

Die benannten Maßnahmen werden in die Begründung aufgenommen.

®  Berücksichtigung.

 

 

Aufgrund der vorhandenen Grundwasserbelastungen ist bei Wasserhaltungen unter Umständen eine direkte Wiederversickerung bzw. Ableitung in den See nicht zulässig. Eine Grundwassernutzung z.B. zur Gartenbewässerung bedarf einer Prüfung.

 

Bei Realisierung der oben aufgeführten Maßnahmen bestehen gegen die geplante Nutzung keine Bedenken.

 

Die benannten Einschränkungen für die Grundwasserhaltung und die Grundwassernutzung werden in der Begründung benannt.

®  Berücksichtigung.

6.

BA Lichtenberg, Abt. für Jugend, Bildung und Sport

 

Keine Äußerung.

 

7.

BA Lichtenberg, Abt. Bürgerdienste und Soziales

 

Keine Äußerung.

 

8.

BA Lichtenberg, Abt. Personal, Finanzen und Kultur

 

Keine Äußerung.

 

9.

BA Lichtenberg, Abt. Wirtschaft und Immobilien, Immobilienservice

 

Keine Äußerung.

 

10.

BA Lichtenberg, Bezirksverordnetenversammlung, Ausschuss für Stadtentwicklung

 

Keine Äußerung.

 

 

 

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Stapl E

Erstelldatum 07.11.2006 14:00:00

 

 

 

 

 

 

 

Anlage 3

 

 

 

                                                                                                     

 

 

 

 

 

 

Bebauungsplan XVII-7e-1

 

Auswertung der Äußerungen

im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit

 

gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2 AGBauGB

in Verbindung mit § 3 Absatz 1 BauGB

 

 


 

 


A.  Auswertung

 

Auswertung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2 AGBauGB in Verbindung mit § 3 Absatz 1 BauGB zum Entwurf des Bebauungsplanes XVII-7e-1 für Teilflächen der Grundstücke Hauptstraße 7 und 27-47 sowie einen Abschnitt der Hauptstraße im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Rummelsburg.

 

 

      I.    Zeit und Ort der Auslegung

 

             Der Bebauungsplan-Entwurf wurde vom 31. Oktober 2005 bis einschließlich 25. November 2005 im Bezirksamt Lichtenberg von Berlin, Abteilung Stadtentwicklung, Amt für Planen und Vermessen, Frankfurter Allee 187, Haus 14, 3. Obergeschoss, 10365 Berlin von Montag bis Mittwoch von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr, Donnerstag von 8.00 bis 18.00 Uhr und Freitag von 8.00 bis 14.00 Uhr öffentlich ausgestellt. Darüber hinaus waren telephonische Vereinbarungen bzgl. Einsichtnahme möglich.

 

 

      II.   Art der Bekanntmachung

 

      Anzeigen mit Planausschnitten in den Tageszeitungen "Der Tagesspiegel", "Berliner Morgenpost" am 30. Oktober 2005 und "Berliner Zeitung" am 29./30. Oktober 2005 und "Berliner Zeitung" sowie Aushänge mit entsprechenden Hinweisen innerhalb des Bezirksamtes Lichtenberg.

 

 

 

      III. Das Planungskonzept und die beabsichtigte Ausweisung des Entwurfs zum Bebauungsplan XVII-7e-1

 

             Der Bebauungsplan-Entwurf XVII-7e-1 dient der planungsrechtlichen Sicherung der Entwicklungsziele der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme “Berlin–Rummelsburger Bucht”. Zur Wiedernutzung brachliegender Flächen ist entsprechend der in den Aufstellungsbeschlüssen zu den Bebauungsplänen formulierten Zielsetzungen vorgesehen, den Standort Rummelsburger Bucht als Wohn- und Dienstleistungsschwerpunkt zu entwickeln. Das gesamte Gebiet der Rummelsburger Bucht soll städtebaulich neu geordnet und aufgewertet werden, um eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln.

 

             Die generellen Planungsziele des Bebauungsplan-Entwurfs XVII-7e-1 sind:

 

·       die Sicherung von Allgemeinen Wohngebieten sowie

·       die Sicherung öffentlicher Straßenverkehrsflächen.

 

 

     IV. Besucher/innen

 

        Für schriftliche Anregungen interessierter Bürger/innen wurden vorgefertigte Blätter bereitgehalten.

 

        Die öffentliche Ausstellung wurde von sieben Bürger/innen besucht. Es liegen keine schriftlichen Äußerungen vor.

 

 


 


 

 

 

 

 

 
 

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