Drucksache - DS/0056/VI
Das
Bezirksamt bittet die BVV, die als Anlage beigefügte Änderung der
Geschäftsordnung des Bezirksamtes zur Kenntnis zu nehmen. Die Änderung der
Geschäftsordnung des Bezirksamtes ist aufgrund der Neukonstituierung des
Bezirksamtes nach den Wahlen zu den Bezirksverordnetenversammlungen und der
neuen Ressortverteilung erforderlich geworden. Zugleich berücksichtigt sie
Änderungen, die sich aus den Neuregelungen im Bezirksverwaltungsgesetz ergeben. Emmrich GESCHÄFTSORDNUNG FÜR DAS BEZIRKSAMT LICHTENBERG VON BERLIN Gliederung: I. Allgemeines §
1 Das Bezirksamt §
2 Die Bezirksbürgermeisterin §
3 Die Bezirksamtsmitglieder II. Verfahren
in Bezirksamtsangelegenheiten §
4 Bezirksamtsvorlagen §
5 Vorbereitung von
Bezirksamtsvorlagen §
6 Sonderfälle (Umlauf
und andere Eilsachen) §
7 Vorbereitung der
Bezirksamtssitzungen §
8 Sitzungen des Bezirksamtes §
9 Sitzungsniederschriften und
Beschlussausfertigungen III. Verkehr
mit der Bezirksverordnetenversammlung §
10 Allgemeiner Schriftverkehr §
11 Vorlagen an die
Bezirksverordnetenversammlung Vertretung
in Ausschüssen §
12 Beschlüsse und Empfehlungen
der Bezirks- verordnetenversammlung §
13 Anfragen der
Bezirksverordnetenversammlung §
14 Eingaben und Beschwerden IV.
Mitwirkung der Einwohnerschaft § 15 Einwohnerantrag § 16 Bürgerbegehren § 17 Bürgerentscheid V. Verkehr
mit anderen Stellen §
18 Verkehr mit anderen Behörden §
19 Verkehr mit Presse, Rundfunk
und Fernsehen VI. Schlussbestimmungen §
20 Inkrafttreten, Änderungen Das Bezirksamt Lichtenberg
von Berlin gibt sich auf der Grundlage des § 36 Absatz 1 BezVG in Umsetzung der
Bestimmungen des BezVG nachfolgende Geschäftsordnung: I. Allgemeines§ 1 Das
Bezirksamt (1) Das Bezirksamt ist die
Verwaltungsbehörde des Bezirkes und fördert die Mitwirkung der Einwohnerschaft
an der Lösung der bezirklichen Aufgaben. Es berät und beschließt über alle
Angelegenheiten, die ihm aufgrund von Rechtsvorschriften (insbesondere nach §
36 Abs. 2 BezVG) obliegen. Daneben berät und beschließt das Bezirksamt über die
wichtigen Angelegenheiten aller Geschäftsbereiche der Bezirksverwaltung sowie
über die Erledigung von Geschäften, die sich das Bezirksamt vorbehält. (2) Wichtige Angelegenheiten
im Sinne von Absatz 1 sind insbesondere: 1. Grundsatzfragen der
Organisation der Bezirksverwaltung. 2. Die Beantragung von Entscheidungen
der Aufsichtsbehörde über Beanstan- dungen von Bezirksamtsbeschlüssen durch die
Bezirksbürgermeisterin. 3. Die Benennung öffentlicher
Straßen, Brücken und Plätze des Bezirkes. 4. Die Errichtung, Änderung
der Zweckbestimmung und Schließung nachge- ordneter nichtrechtsfähiger Anstalten
soweit nicht der Hauptverwaltung vorbehalten. 5. Unterrichtung der Einwohnerschaft über die allgemein bedeutsamen Angelegenheiten des Bezirkes und städtische Angelegenheiten, soweit sie den Bezirk betreffen gem. § 41 BezVG. 6. Einberufung
von Einwohnerversammlungen gem. § 42 BezVG. 7. Entscheidung
über die Zulässigkeit und das Zustandekommen eines Bürgerbegehrens. 8. In Personalangelegenheiten: Zustimmung zur Besetzung von Stellen der Führungskräfte mit Ergebnisverantwortung, der Leitung des Steuerungsdienstes und des Rechtsamtes sowie Entlassung bzw. Kündigung dieser Führungskräfte; Zustimmung zur Entscheidung über den erfolgreichen Abschluss der Probezeit von Beamten gemäß § 10 a Abs. 4 Landesbeamtengesetz. 9. Die Änderung der
Geschäftsordnung des Bezirksamtes. § 2 Die
Bezirksbürgermeisterin (1) Die
Bezirksbürgermeisterin führt den Vorsitz im Bezirksamt und hat dessen Geschäfte
nach Maßgabe dieser Geschäftsordnung zu leiten. Sie übt die Dienstaufsicht über
die Bezirksamtsmitglieder aus. (2) Die
Bezirksbürgermeisterin nimmt im Rat der Bürgermeister für die Bezirksverwaltung
zu den grundsätzlichen Fragen der Gesetzgebung und Verwaltung Stellung. (3) Beanstandet die
Bezirksbürgermeisterin einen Beschluss des Bezirksamtes, so benachrichtigt sie
unverzüglich das für die Durchführung des beanstandeten Beschlusses zuständige
Bezirksamtsmitglied und setzt das Bezirksamt durch eine Vorlage über die Beanstandung
in Kenntnis. Beantragt das Bezirksamt die
Entscheidung der Aufsichtsbehörde bzw. des zuständigen Mitgliedes des Senates,
so ist der entsprechende Bezirksamtsbeschluss innerhalb von zwei Wochen nach
Unterrichtung des Bezirksamtes über die Beanstandung durch die
Bezirksbürgermeisterin der Aufsichtsbehörde bzw. dem zuständigen Mitglied des
Senates vorzulegen. (4) Die
Bezirksbürgermeisterin ist von den Bezirksamtsmitgliedern über wichtige
Angelegenheiten ihres Geschäftsbereiches zu unterrichten (besondere Vorhaben
und Vorkommnisse, insbesondere Unregelmäßigkeiten). In Wahrnehmung der
Dienstaufsicht kann sie von den übrigen Bezirksamtsmitgliedern die Vorlage von
Akten oder sonstigen Unterlagen sowie ergänzende Auskünfte aus deren
Geschäftsbereichen verlangen. (5) Die
Bezirksbürgermeisterin wird bei Abwesenheit oder sonstiger Verhinderung durch
das zum stellvertretenden Bezirksbürgermeister bestellte Bezirksamtsmitglied
vertreten. Ist auch dieses abwesend oder verhindert, so wird die
Bezirksbürgermeisterin durch das an Dienstjahren älteste Bezirksamtsmitglied
und bei mehreren Bezirksamtsmitgliedern mit gleichem Dienstalter durch das an
Lebensjahren älteste Bezirksamtsmitglied vertreten. (6) Die
Bezirksbürgermeisterin informiert in ihrer Funktion als Leiterin der
Dienstbehörde/Dienststelle das Bezirksamt über Einstellungen und
arbeitgeberseitige Kündigungen von Angestellten ab Vergütungsgruppe IV a/III
BAT bzw. BAT-O sowie Einstellungen und Entlassungen von Beamten ab
Besoldungsgruppe A 11. (7) Die Bezirksbürgermeisterin
informiert das Bezirksamt über die rechtlichen Aspekte der Zulässigkeit von
Einwohneranträgen. § 3 Die
Bezirksamtsmitglieder (1) Die Bezirksamtsmitglieder
sorgen für die unverzügliche Durchführung der ihren Geschäftsbereich betreffenden
Beschlüsse der Bezirksverordnetenversammlung und des Bezirksamtes. Im Übrigen
entscheidet jedes Bezirksamtsmitglied in den Angelegenheiten ihres/seines
Geschäftsbereiches namens des Bezirksamtes selbstständig und in eigener
Verantwortung. (2) Die Bezirksamtsmitglieder
sorgen für eine zweckdienliche Zusammenarbeit zwischen den Abteilungen
(Geschäftsbereichen) und Organisationseinheiten (Leistungs- und
Verantwortungszentren, Serviceeinheiten, Rechtsamt und Steuerungsdienst) der
Bezirksverwaltung. Die Bezirksamtsmitglieder
legen Einzelheiten der Aufgabenerfüllung sowie Umfang und Art der personellen
und sächlichen Mittel mit den Ämtern ihres Geschäftsbereiches fest. In
Vorbereitung des Abschlusses von Zielvereinbarungen werden die
Bezirksamtsmitglieder durch den Steuerungsdienst unterstützt. (3) In Angelegenheiten, die
den Geschäftsbereich mehrerer Bezirksamtsmitglieder berühren, hat das
federführend zuständige Bezirksamtsmitglied die betroffenen
Bezirksamtsmitglieder rechtzeitig zu beteiligen. Meinungsverschiedenheiten in
derartigen Angelegenheiten sind dem Bezirksamt erst nach einem Einigungsversuch
unter Zuziehung der Bezirksbürgermeisterin zur Entscheidung vorzulegen. (4) In allen Angelegenheiten
von finanzieller Bedeutung, die sich nicht im Rahmen der laufenden Verwaltung
und der planmäßigen Ausführung des Haushaltsplanes befinden, hat das zuständige
Bezirksamtsmitglied den Steuerungsdienst sowie den Finanzservice zu informieren
bzw. auf deren Information durch die Ämter ihres/seines Geschäftsbereiches
hinzuwirken. (5) Bei Maßnahmen, die
Auswirkungen auf den Personalbedarf haben, die nicht im Rahmen des laufenden
Stellenplanes des Geschäftsbereiches zu bewerkstelligen sind, hat das
zuständige Bezirksamtsmitglied den Personalservice zu beteiligen bzw. auf
dessen Beteiligung durch die Ämter ihres/seines Geschäftsbereiches hinzuwirken. (6) Bei allen Angelegenheiten
von erheblicher rechtlicher Bedeutung ist das Rechtsamt zu beteiligen. (7) Die Bezirksamtsmitglieder
vertreten sich bei Abwesenheit oder sonstiger Verhinderung gegenseitig nach
Maßgabe eines Vertretungsplanes. Im internen Dienstbetrieb können sie sich
durch leitende Mitarbeiter ihres Geschäftsbereiches vertreten lassen. Es gilt
folgende allgemeine Vertretungsregelung: Bezirksbürgermeisterin - stellvertretender Bezirksbürgermeister Bezirksstadträtin für Kultur
und - Bezirksstadtrat für Familie, Jugend Bürgerdienste und
Gesundheit Bezirksstadträtin Schule,
Sport - Bezirksstadtrat für Wirtschaft und Soziales und
Immobilien (8) Beabsichtigt ein
Bezirksamtsmitglied Berlin für länger als einen allgemeinen Arbeitstag zu
verlassen, so ist die Bezirksbürgermeisterin bzw. ihr allgemeiner Vertreter
davon rechtzeitig in Kenntnis zu setzen. Dienstreisen bedürfen der Zustimmung
der Bezirksbürgermeisterin. Der Erholungsurlaub der Bezirksamtsmitglieder ist
mit der Bezirksbürgermeisterin rechtzeitig abzustimmen; die Regelung der
Vertretung ist bekannt zu geben. (9) Die Bezirksamtsmitglieder
sind verpflichtet, in Wahrnehmung dienstlicher Obliegenheiten die vom
Bezirksamt gefassten Beschlüsse gegenüber allen in Frage kommenden Stellen und
der Öffentlichkeit einheitlich zu vertreten, auch wenn einzelne Bezirksamtsmitglieder
abweichende Auffassungen haben sollten. II. Verfahren in Bezirksamtsangelegenheiten§ 4 Bezirksamtsvorlagen (1) Zu jeder Angelegenheit,
über die das Bezirksamt nach dieser Geschäftsordnung zu beraten und zu
beschließen hat, ist von dem zuständigen Bezirksamtsmitglied eine
Bezirksamtsvorlage nach Maßgabe der anliegenden Muster zu fertigen.
Bezirksamtsvorlagen müssen aus sich heraus verständlich sein; Form und
Gliederung richten sich nach Muster1 Die Vorlagen müssen in
Mitwirkungs- und Mitbestimmungsangelegenheiten der Personalvertretung eine
entsprechende Vorbehaltsklausel enthalten. (2) Die Nummer der
Bezirksamtsvorlage wird vom Büro der Bezirksbürgermeisterin mit der
Tagesordnung festgelegt. Die Bezirksamtsvorlage ist in zweifacher
Ausfertigung (Original und Verfügung) sowie auf elektronischem Weg per Email
beim Büro der Bezirksbürgermeisterin einzureichen. (3) Unter „Gegenstand der Vorlage“ ist der
Inhalt der Vorlage kurz so zu bezeichnen, dass die Angabe eine Vorstellung von
dem Gegenstand der Vorlage vermittelt. (4) Als „Berichterstatter/in“ ist das
federführende Bezirksamtsmitglied namentlich zu benennen. Sind mehrere
Bezirksamtsmitglieder als Berichterstatter/innen vorgesehen, so ist das federführende
Bezirksamtsmitglied an erster stelle anzugeben. (5) Der „Beschlussentwurf“
ist in knapper, klarer und direkter Form abzufassen. Im „Beschlussentwurf“ der
Bezirksamtsvorlage ist anzugeben, ob es sich um eine Vorlage zur
Beschlussfassung oder um eine Vorlage zur Kenntnisnahme handelt. (6) In der „Begründung“ zum
Bezirksamtsbeschluss sind Zweck, Grundgedanken und Auswirkungen der
vorgeschlagenen Regelung darzustellen und gegebenenfalls Erläuterungen zu
Einzelheiten zu geben. (7) Unter „Rechtsgrundlagen“
ist anzugeben, auf welchen Bestimmungen 1. Die
vorgeschlagene Regelung der Angelegenheit 2. Die
Zuständigkeit des Bezirksamtes beruhen. (8) Unter „Mitberatung / Mitzeichnung“ ist
anzugeben, welche Bezirksamtsmitglieder an der Vorbereitung der Bezirksamtsvorlage
mitgewirkt haben und welches Ergebnis diese Mitwirkung gehabt hat ( § 5 ). Ist
keine Mitwirkung erforderlich, entfällt ein Eintrag. (9) In Ausnahmefällen kann das Bezirksamt auch ohne Vorlage
beschließen, sofern kein Bezirksamtsmitglied dem widerspricht. § 5 Vorbereitung von Bezirksamtsvorlagen
(1) Alle
Angelegenheiten, die dem Bezirksamt zur Beschlussfassung unterbreitet werden
sollen, sind zwischen den Organisationseinheiten, deren Zuständigkeit berührt
ist, so früh wie möglich vor Ausarbeitung einer Bezirksamtsvorlage zu beraten,
sofern nicht im Einzelfall die Dringlichkeit der Entscheidung eine Ausnahme
erfordert. Schon in diesem Stadium
sollen Verhandlungen zwischen den beteiligten Bezirksamtsmitgliedern (
Chefgespräche ) stattfinden, wenn es zur Vermeidung späterer langwieriger
Abstimmungs- und Einigungsverfahren erforderlich erscheint, den Bearbeitern
einer Angelegenheit übereinstimmende Weisungen für die Behandlung dieser
Angelegenheit zu erteilen. (2) Beteiligungen (§ 4 Abs.
8) sind auf das unumgängliche Maß zu beschränken. (3) Berührt eine Vorlage
mehrere Geschäftsbereiche, so ist die Verfügung der Bezirksamtsvorlage mit den
der Bezirksamtsvorlage beizufügenden Anlagen den zu beteiligenden
Bezirksamtsmitgliedern, dem Rechtsamt, dem Steuerungsdienst sowie dem Personal-
und Finanzservice rechtzeitig –grundsätzlich im Parallelverfahren- zur
Mitzeichnung zuzuleiten. Zu wählen ist nach
Möglichkeit eine Form, die wenig Zeit erfordert ( z.B. Email). (4) Nach zwei Wochen gilt
eine Mitzeichnung als erteilt. Bei besonders schwierigen oder besonders
umfangreichen Bezirksamtsvorlagen kann auf Verlangen eines
Bezirksamtsmitgliedes eine um höchstens eine Woche verlängerte
Mitzeichnungsfrist eingeräumt werden; danach gilt eine Mitzeichnung ebenfalls
als erteilt. Die Fristen nach den Sätzen 1
und 2 beginnen mit dem Tag, an dem die Bezirksamtsvorlagen bei den beteiligten
Bezirksamtsmitgliedern eingehen (Eingangsdatum). (5) Wird eine
Bezirksamtsvorlage während des Mitzeichnungsverfahrens oder danach geändert, so
sind die Bezirksamtsmitglieder, die bereits mitgezeichnet haben, rechtzeitig zu
unterrichten und, soweit die Änderungen Angelegenheiten Ihrer Abteilung
berühren, um Ihr Einverständnis zu bitten. (6) Entstehen Zweifel über
die Federführung oder über den Umfang der Beteiligung anderer
Bezirksamtsmitglieder, so entscheidet die Bezirksbürgermeisterin. (7) Im Mitzeichnungsverfahren
nicht ausgeräumte Meinungsverschiedenheiten zwischen Bezirksamtsmitgliedern
sollen durch Verhandlungen zwischen den beteiligten Bezirksamtsmitgliedern
(Chefgespräche) beseitigt werden. Ist keine Übereinstimmung zu
erreichen, so soll die Bezirksbürgermeisterin, bzw. bei Selbstbetroffenheit der
stellvertetende Bezirksbürgermeister von den Beteiligten gemeinsam oder von
einem der Beteiligten unterrichtet und gebeten werden, den Versuch einer
Verständigung zu unternehmen (Einigungsgespräch). Führt der
Verständigungsversuch nach Satz 1 oder 2 zu keiner vollständigen Einigung, so
sind die verbliebenen Meinungsverschiedenheiten in einer Anlage zur
Bezirksamtsvorlage darzustellen; falls erforderlich, ist eine
Gegenstellungnahme hinzuzufügen. (8) Die Mitzeichnung ist in
der Regel auf der Verfügung der Bezirksamtsvorlage abzugeben, sie kann auch
durch ein besonderes Schreiben erklärt werden, das ggf. mit Fax oder per Email
übermittelt wird. (9) Die Mitzeichnung erfolgt
durch das Bezirksamtsmitglied oder bei Abwesenheit (§ 3 Abs. 7) durch dessen
Vertretung. § 6 Umlauf- und andere Eilsachen(1)Ist
eine Vorlage so eilbedürftig, dass über sie noch vor der nächsten ordentlichen
Bezirksamtssitzung entschieden werden muss und liegen die Voraussetzungen für
die Einberufung einer außerordentlichen Sitzung nicht vor, so wird die Vorlage
nach Mitzeichnung der beteiligten Bezirksamtsmitglieder auf Antrag des
zuständigen Bezirksamtsmitgliedes im Umlaufverfahren verabschiedet. Die
Urschrift der Vorlage ist nach Unterzeichnung durch die Bezirksbürgermeisterin
bei allen übrigen Bezirksamtsmitgliedern zur Unterzeichnung in Umlauf zu
setzen. Unterzeichnen alle in Berlin im Dienst befindlichen
Bezirksamtsmitglieder den Beschlussentwurf, so nimmt das Büro der
Bezirksbürgermeisterin den Beschluss in das Protokoll der nächsten ordentlichen
Bezirksamtssitzung auf. Widerspricht ein Bezirksamtsmitglied der Behandlung der
Angelegenheit im Umlaufverfahren, so ist diese auf die Tagesordnung der
nächsten Bezirksamtssitzung zu setzen. § 7 Vorbereitung der Bezirksamtssitzungen(1) Ordentliche Sitzungen des
Bezirksamtes finden in der Regel einmal in der Woche, und zwar am Dienstag,
statt. Ist dieser Tag allgemein dienstfrei, findet die Sitzung am nächsten
Arbeitstag statt. Außerordentliche Sitzungen beraumt die Bezirksbürgermeisterin
nach Bedarf an. Sie hat das Bezirksamtskollegium unverzüglich einzuberufen,
wenn mindestens zwei Bezirksamtsmitglieder dies verlangen. (2) Die Tagesordnung der
Bezirksamtssitzungen setzt die Bezirksbürgermeisterin fest. Das
Einladungsschreiben mit der Tagesordnung und je einem Abdruck der zu beratenden
Vorlagen soll den Bezirksamtsmitgliedern, dem Leiter des Rechtsamtes und dem
Leiter des Steuerungsdienstes spätestens am dritten Arbeitstag bis 16.00 Uhr
vor der Sitzung zugehen; dies gilt nicht für außerordentliche Sitzungen. (3) Vorlagen an das Bezirksamt
sind im Büro der Bezirksbürgermeisterin bis zum dritten Arbeitstag – also
regelmäßig bis zum Donnerstag, 13.00 Uhr, vor der Bezirksamtssitzung
einzureichen. Danach eingereichte Vorlagen sind als Dringlichkeitsvorlagen nur
dann auf die Tagesordnung der nächsten ordentlichen Sitzung zu setzen, wenn sie
spätestens am letzten Arbeitstag vor der Sitzung bei der Bezirksbürgermeisterin
eingehen und diese die Dringlichkeit bejaht. Die Bezirksbürgermeisterin kann
die Aufnahme eines Gegenstandes in die Tagesordnung ablehnen, wenn die
Bestimmungen des §§ 4 Abs. 1–8 und 5 dieser Geschäftsordnung nicht beachtet
worden sind. (4) Ist die Frist des
Absatzes 2 Satz 2 nicht eingehalten oder sind die Bestimmungen des §§ 4 Abs.
1–8 und 5 dieser Geschäftsordnung nicht beachtet worden, so ist der Gegenstand
von der Tagesordnung abzusetzen, wenn ein Bezirksamtsmitglied dies verlangt und
es sich nicht um eine Dringlichkeitsvorlage handelt. (5) Vorlagen, die von der
Tagesordnung abgesetzt sind, werden auf die Tagesordnung der folgenden Sitzung
gesetzt, sofern die Mängel bzw. Hinderungsgründe bis zum dritten Arbeitstag vor
der folgenden Sitzung behoben sind. § 8 Sitzungen
des Bezirksamtes (1) Die Sitzungen des
Bezirksamtes sind nicht öffentlich. (2) An den Sitzungen nehmen
außer den Bezirksamtsmitgliedern eine / ein von der Bezirksbürgermeisterin
bestellte Schriftführerin / bestellter Schriftführer, der kein Stimmrecht hat,
und mit beratender Stimme der Leiter des Rechtsamtes oder sein Stellvertreter
sowie der Leiter des Steuerungsdienstes oder sein Stellvertreter teil. Das Bezirksamt kann die
Teilnahme weiterer Personen zu einzelnen Punkten der Tagesordnung zulassen,
wenn ihm dies sachdienlich erscheint. (3) Das Bezirksamt ist in
regelmäßigen Sitzungen beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder
anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der
anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der
Vorsitzenden, wenn dies die Bezirksbürgermeisterin ist. (4) Ein Bezirksamtsmitglied
darf an Beratungen und Abstimmungen über Angelegenheiten nicht teilnehmen, die
in einem Verwaltungsverfahren zum Ausschluss nach § 20
Verwaltungsverfahrensgesetz führen würden. Auf sein Verlangen ist es in diesen
Fällen vor Eintritt des Bezirksamtes in die Beratung zu hören. Entsprechendes
gilt für den Leiter des Rechtsamtes und seinen Stellvertreter bzw. für den
Leiter des Steuerungsdienstes und seinen Stellvertreter. (5) Ist das Bezirksamt
beschlussfähig, so kann es mit der Mehrheit der anwesenden
Bezirksamtsmitglieder Gegenstände von der Tagesordnung absetzen und auf einen
anderen Sitzungstag verweisen. Der abgesetzte Gegenstand muss spätestens zum
übernächsten Sitzungstag in die Tagesordnung aufgenommen werden, es sei denn,
das Bezirksamt beschließt einstimmig anderes. (6) Jedes Bezirksamtsmitglied
kann in den Sitzungen Anträge stellen und Auskunft auch über Angelegenheiten
verlangen, die nicht seinen Geschäftsbereich berühren. (7) Die Beratungen des
Bezirksamtskollegiums, insbesondere die Meinungsäußerungen der einzelnen
Bezirksamtsmitglieder bei der Stimmabgabe und das Abstimmungsverhältnis bei der
Beschlussfassung sind vertraulich. § 9 Sitzungsniederschriften
und Beschlussausfertigungen (1) Über jede Sitzung des
Bezirksamtes wird eine Niederschrift aufgenommen, die von der Vorsitzenden /
dem Vorsitzenden und der Schriftführerin / dem Schriftführer zu unterzeichnen
ist. (2) Die Sitzungsniederschrift
enthält die in der Sitzung gefassten Bezirksamtsbeschlüsse, einschließlich der
wesentlichen Beschlussgründe, soweit sich diese nicht bereits aus den
Bezirksamtsvorlagen ergeben. In der Niederschrift ist ferner anzugeben, wann
und wo die Sitzung stattgefunden hat, wer an ihr teilgenommen hat, welche
Anträge gestellt und welche Gegenstände behandelt worden sind und wie über die
Anträge und Gegenstände – ggf. auch ohne formelle Beschlussfassung –
entschieden worden ist. Das Votum der Sitzungsteilnehmerinnen / Sitzungsteilnehmer
wird nicht in die Niederschrift aufgenommen. (3) Darüber hinaus erhalten die
Bezirksamtsmitglieder, der Leiter des Rechtsamtes sowie der Leiter des
Steuerungsdienstes je eine Zusammenstellung der gefassten Beschlüsse. Der
Vorsteher der Bezirksverordnetenversammlung erhält eine Zusammenfassung
derjenigen Beschlüsse, deren Bekanntgabe unter Beachtung der bestehenden
Rechtsvorschriften, insbesondere der dienstrechtlichen Bestimmungen, zulässig
ist. Die Weiterleitung dieser Beschlussabschriften obliegt dem Büro der
Bezirksbürgermeisterin. (4) Einwendungen gegen die
Niederschrift können von jeder Sitzungsteilnehmerin / jedem Sitzungsteilnehmer
in der nächsten ordentlichen Sitzung des Bezirksamtes vorgetragen werden, in
der über die endgültige Fassung entschieden wird. II. Verkehr mit der Bezirksverordnetenversammlung
§ 10 Allgemeiner SchriftverkehrDen Schriftverkehr mit dem
Vorsteher der Bezirksverordnetenversammlung führt die Bezirksbürgermeisterin,
von jedem Schriftverkehr der Bezirksamtsmitglieder mit der BVV erhält die
Bezirksbürgermeisterin eine Kopie. § 11 Vorlagen
an die Bezirksverordnetenversammlung/Vertretung in Ausschüssen (1) Vorlagen an die Bezirksverordnetenversammlung werden nach den Erfordernissen des Einzelfalles als „Vorlage zur Beschlussfassung“ oder als „Vorlage zur Kenntnisnahme“ nach Maßgabe der anliegenden Muster eingebracht. Die Vorlagen werden von der Bezirksbürgermeisterin und regelmäßig vom zuständigen Mitglied des Bezirksamtes vertreten. (2) In den Ausschüssen der Bezirksverordnetenversammlung wird das Bezirksamt durch die Bezirksamtsmitglieder vertreten, in deren Geschäftsbereich der Verhandlungsgegenstand fällt oder deren Anwesenheit gefordert ist. Ist die Anwesenheit eines Bezirksamtsmitgliedes gefordert, so hat dieses im Verhinderungsfall rechtzeitig für seine Vertretung zu sorgen. In Ausnahmefällen können Bezirksamtsmitglieder einen leitenden Mitarbeiter ihres Geschäftsbereiches mit der Berichterstattung in den Ausschusssitzungen beauftragen. § 12 Beschlüsse der Bezirksverordnetenversammlung (1) Die Bezirksbürgermeisterin leitet die von der Bezirksverordnetenversammlung beschlossenen Entscheidungen, Ersuchen und Empfehlungen umgehend dem zuständigen Bezirksamtsmitglied zu. In der auf die Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung folgenden Bezirksamtssitzung sind sie dem Bezirksamt zur Kenntnis zu bringen. (2) Entsprechen die Maßnahmen des Bezirksamtes nicht voll dem von der Bezirksverordnetenversammlung angeregten Verwaltungshandeln, so sind die Gründe hierfür in der entsprechenden Vorlage darzulegen. (3) Die Bezirksbürgermeisterin
sorgt dafür, dass die Maßnahmen des Bezirksamtes unverzüglich der
Bezirksverordnetenversammlung nach Maßgabe dieser Geschäftsordnung zur Kenntnis
gebracht werden. Das gleiche gilt hinsichtlich der Ergebnisse solcher
Empfehlungen, für deren Verwirklichung sich das Bezirksamt mangels eigener
Zuständigkeit bei einer anderen Stelle eingesetzt hat. § 13 Anfragen
der Bezirksverordnetenversammlung (1) Schriftliche Anfragen der Bezirksverordnetenversammlung sollen in der auf ihren Eingang beim Bezirksamt folgenden ordentlichen Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung vom zuständigen Bezirksamtsmitglied beantwortet werden.
(3) Berichtsersuchen werden
durch eine „Vorlage zur Kenntnisnahme“ an die Bezirksverordnetenversammlung
erledigt. § 14 Eingaben
und Beschwerden (1) Die dem Bezirksamt von der Bezirksverordnetenversammlung überwiesenen Eingaben und Beschwerden werden von der Bezirksbürgermeisterin unverzüglich dem zuständigen Bezirksamtsmitglied zugeleitet. (2) Kann eine von der Bezirksverordnetenversammlung oder ihren Ausschüssen erbetene Stellungnahme nicht binnen 3 Wochen nach Überweisung an das Bezirksamt beantwortet werden, so sollen dem Vorsteher der Bezirksverordnetenversammlung oder dem Ausschussvorsitzenden die Gründe der Verzögerung und der voraussichtliche Termin der Erledigung mitgeteilt werden. (3) Für die Stellungnahme zu
den Eingaben und Beschwerden an den Vorsteher der Bezirksverordnetenversammlung
und den Zwischenbescheid gilt § 10 entsprechend. IV. Mitwirkung der Einwohnerschaft
§ 15Einwohnerantrag
(1) Die Bezirksbürgermeisterin beauftragt das Rechtsamt mit der Prüfung zur Einhaltung der formalen Zulassungskriterien innerhalb einer angemessenen Frist; das Rechtsamt leitet den Prüfvermerk an die Bezirksbürgermeisterin, welche danach unverzüglich die BVV schriftlich über das Prüfergebnis unterrichtet. (2) Das Bezirksamt wird von der
Bezirksbürgermeisterin entsprechend in der darauffolgenden Bezirksamtssitzung
unterrichtet § 16Bürgerbegehren(1) Zentrale Anlaufstelle für Bürgerbegehren ist die
Bezirksbürgermeisterin
(2) Die
Bezirksbürgermeisterin unterrichtet das Bezirksamt in der auf den Eingang des
Bürgerbegehrens folgenden Bezirksamtssitzung über den Eingang des
Bürgerbegehrens.
(3) Die entspr. § 45 Abs.2 BezVG erforderliche
schriftliche Mitteilung von BürgerInnen wird vom Büro der
Bezirksbürgermeisterin unverzüglich an das Rechtsamt (formale Prüfung) und an
die von dem Begehren betroffenen LuV oder SE (inhaltliche Prüfung) zur Prüfung
weitergeleitet.
Das Rechtsamt
prüft unter Zuarbeit der betroffenen Fachabteilungen die formalen und
materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen; die Fachabteilung, der
Steuerungsdienst und die Serviceeinheit Finanzen geben eine Einschätzung der
Kosten, die sich aus dem Bürgerbegehren ergeben würden, über den
Steuerungsdienst an das Rechtsamt (innerhalb von 14 Tagen nach Eingang des
Begehrens).
Soweit von den
Antragstellern eine Beratung über die formalen und materiellen
Zulässigkeitsvoraussetzungen gewünscht wird, erfolgt diese durch das Rechtsamt.
Das Ergebnis der Prüfung einschl. der Kosteinschätzung sowie mögliche rechtliche Bedenken werden den gem. § 45 Abs.2 BezVG zu benennenden Vertrauensleuten (Antragsteller) durch das Rechtsamt (nach vorheriger Kenntnisnahme durch die Bezirksbürgermeisterin) schriftlich mitgeteilt(4) Der Beginn
der gem. § 45 Abs.3 BezVG notwendigen Unterschriftensammlung ist von den
Antragstellern der Bezirksbürgermeisterin schriftlich anzuzeigen.
(5) Das Bezirksamt entscheidet innerhalb eines Monats
nach Eingang des Bürgerbegehrens über dessen Zulässigkeit durch eine Beschlussvorlage
(zur Kenntnisnahme für die BVV). Die Bezirksbürgermeisterin bringt die Vorlage
in die BA Sitzung ein (Erarbeitung durch das Rechtsamt).
Dieser
Beschluss wird den Vertrauenspersonen (Antragsteller) schriftlich bekannt
gegeben; gleichzeitig erhalten diesen Beschluss die betroffenen Fachabteilungen
sowie das Wahlamt.
(6) Das Wahlamt ist sachlich zuständig für die weitere
Bearbeitung.
Die innerhalb
einer Frist von 6 Monaten (§ 45 Abs.3 BezVG) zu sammelnden unterstützenden
Unterschriften werden nach ihrer Einreichung durch das Wahlamt geprüft. Das
Ergebnis wird der Bezirksbürgermeisterin schriftlich mitgeteilt; ebenso ein
möglicher Abstimmungstermin.
(7) Über das Zustandekommen des Bürgerbegehrens
entscheidet das Bezirksamt auf Beschlussvorlage der Bezirksbürgermeisterin
innerhalb eines Monats nach Einreichung der erforderlichen Unterschriften.
(8) In der Beschlussvorlage ist der
voraussichtliche Abstimmungstermin anzugeben. Der Beschluss ist den
Vertrauensleuten (Antragsteller) schriftlich durch die Bezirksbürgermeisterin
(Büro der Bezirksbürgermeisterin) bekannt zu geben. Ebenso erhalten diesen
Beschluss die BVV zur Kenntnisnahme sowie die betroffenen Fachabteilung, das
Rechtsamt, der Steuerungsdienst und die Serviceeinheit Finanzen.
§ 17Bürgerentscheid(1) Sofern die
BVV einem erfolgreichen Bürgerbegehren nicht innerhalb von 2 Monaten
unverändert oder in einer mit den Vertrauensleuten (Antragsteller) abgestimmten
Fassung zustimmt, setzt das Bezirksamt durch Beschluss gem. § 46 Abs.2 BezVG
den Abstimmungstermin auf einen Sonn- oder Feiertag fest. Dieser muss
spätestens 4 Monate nach der Entscheidung über das Zustandekommen des
Bürgerbegehrens durchgeführt werden.
(2) Durch das
Wahlamt wird eine Information an alle Haushalte des Bezirks in Form einer
amtlichen Bekanntmachung erstellt, in welcher die Argumente der Initiatoren und
der BVV in gleichem Umfang darzulegen sind. Diese amtliche Bekanntmachung ist
mit der Wahlbenachrichtigung gem. § 46 Abs.5 BezVG zu verbinden.
(3) Die
organisatorische Vorbereitung und Durchführung des Bürgerentscheides gem. § 46
BezVG unter Beachtung der Bestimmungen des Landeswahlgesetzes und der
Landeswahlordnung erfolgt durch das Wahlamt.
V. Verkehr mit anderen Stellen
§ 18 Verkehr mit anderen BehördenDer Verkehr mit dem Abgeordnetenhaus von Berlin, dem Petitionsausschuss und der Enquetekommission des Abgeordnetenhauses von Berlin sowie der Verkehr mit Organen des Bundes, anderer Bundesländer, deutschen Auslandsvertretungen sowie nichtdeutschen Behörden und Missionen erfolgen in Übereinstimmung mit der Gemeinsamen Geschäftsordnung für die Berliner Verwaltung (GGO I). § 19 Verkehr
mit Presse, Rundfunk und Fernsehen (1) Auskünfte an Presse, Rundfunk und Fernsehen dürfen von jedem Bezirksamtsmitglied im Rahmen seines Geschäftsbereiches gegeben werden. Schriftliche Verlautbarungen sind über die Pressestelle bei der Bezirksbürgermeisterin zu leiten. (2) Pressekonferenzen und –gespräche
werden nur in Absprache mit der Pressestelle durchgeführt. VI. Schlussbestimmungen
§ 20 Inkrafttreten;
Änderungen (1) Diese Geschäftsordnung tritt am 14. November 2006 in Kraft. (2)
Änderungen dieser Geschäftsordnung können nur in
einer Sitzung beschlossen werden, in der die Bezirksbürgermeisterin den Vorsitz
führt. Muster 1
Bezirksamt Lichtenberg von Berlin Datum
Abteilung Tel
/ App Geschäftszeichen Bezirksamtsvorlage /06 - zur Beschlussfassung - für die
Sitzung am . . 2006
Unterschrift BzStR/in Im Vertretungsfall: Für den/die Leiter/Leiterin der Abteilung _______________________ Bezirksstadtrat/rätin Von der Vorlage betroffene Produkte
Tendenzielle Auswirkungen auf Produktmengen und
Kosten / Erträge
Hochgerechnetes Budget (wird vom Steuerungsdienst
errechnet)
Auswirkungen auf die Produktqualität
Bezirksamt Lichtenberg von Berlin .2006 Abteilung Bezirksstadtrat/rätin 90296-
____ Vorlage an die Bezirksverordnetenversammlung
Lichtenberg von Berlin zur Kenntnisnahme oder zur Beschlussfassung DS-Nr.:
...................... ....
Tagung am ........... Betr.: Text aus BA-Vorlage: Gegenstand der
Vorlage oder Text der Drucksache DS-Nr. Abschlussbericht oder
Zwischenbericht – NUR BEI DRUCKSACHEN Text
BVV-Beschluss (NUR BEI DRUCKSACHEN) Das
Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen: (oder die
nachstehende Vorlage zu beschließen: Text aus der BA-Vorlage
Beschlussentwurf Berlin, den
___________________ _____________________________ Emmrich Bezirksstadtrat/rätin Bezirksbürgermeisterin Im Vertretungsfall: Für
den/die Leiter/Leiterin der Abteilung _______________________ Bezirksstadtrat/rätin MUSTER 2
(für die Anlage 1 *1)) Von der Vorlage betroffene Produkte
Tendenzielle Auswirkungen auf Produktmengen und
Kosten / Erträge
Hochgerechnetes Budget (wird vom Steuerungsdienst
errechnet)
Auswirkungen auf die Produktqualität
*1) Benötigte Materialien: 1.
Jeweils aktuelle
Version des Produktkataloges (Produktgruppe, Produktnummer, Produktbezeichnung,
Bezugsgröße, ggf. vorhandene Qualitätsindikatoren) 2.
IntraNet Seite
SenFin ·
ABC Analyse über
die Kosten der internen und externen Produkte der Bezirke (Datenbasis = erweiterte Teilkosten) ·
ggf.
Produktvergleichsberichte (Jahresabschlussdaten) 3. ¯ = positiv = negativ ® = keine Auswirkungen 4.
IntrNet Seite des
Steuerungsdienstes 5. Link zu Anlage zur BA Vorlage *1) Benötigte Materialien: 3.
Jeweils aktuelle
Version des Produktkataloges (Produktgruppe, Produktnummer, Produktbezeichnung,
Bezugsgröße, ggf. vorhandene Qualitätsindikatoren) 4.
IntraNet Seite
SenFin ·
ABC Analyse über
die Kosten der internen und externen Produkte der Bezirke (Datenbasis = erweiterte Teilkosten) ·
ggf.
Produktvergleichsberichte (Jahresabschlussdaten) 3. ¯ = positiv = negativ ® = keine Auswirkungen 6.
IntrNet Seite des
Steuerungsdienstes 7.
Link zu Anlage zur
BA Vorlage 8.
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Legende
Ausschuss | Tagesordnung | Drucksache | |||
Bezirksparlament | Aktenmappe | Drucksachenlebenslauf | |||
Fraktion | Niederschrift | Beschlüsse | |||
Kommunalpolitiker | Auszug | Realisierung | |||
Anwesenheit | Kleine Anfragen |