Drucksache - DS/1956/V
Das Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes zur Kenntnis zu
nehmen: Das Bezirksamt hat beschlossen: a)
die
Festsetzung des Bebauungsplanes XVII‑17 vom 26. März 1996 mit Deckblättern
vom 15. November 1996 und vom 09. Januar 2006 für das Gelände zwischen
Hauffstraße, Pfarrstraße, Kaskelstraße und Schreiberhauer Straße sowie für die
Hauffstraße zwischen Schreiberhauer Straße und Pfarrstraße im Bezirk
Lichtenberg, Ortsteil Rummelsburg, als Rechtsverordnung. Anlage 1: räumlicher Geltungsbereich b)
mit
der Ausführung der notwendigen Schritte zur Veröffentlichung der
Rechtsverordnung das Amt für Planen und Vermessen zu beauftragen. Begründung:
Die
Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 15. Februar 2006 zur
Drucksache Nr. DS/1705/V den Bebauungsplan XVII‑17 vom 26. März 1996 mit
Deckblättern vom 15. November 1996 und vom 09. Januar 2006 für das Gelände
zwischen Hauffstraße, Pfarrstraße, Kaskelstraße und Schreiberhauer Straße sowie
für die Hauffstraße zwischen Schreiberhauer Straße und Pfarrstraße im Bezirk
Lichtenberg, Ortsteil Rummelsburg, und die dazugehörige Begründung beschlossen
sowie über die Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplanes XVII‑17
entschieden. Mit Schreiben vom 28. April 2006 hat die zuständige Senatsverwaltung mitgeteilt, dass die vorgenommene Rechtskontrolle des angezeigten Bebauungsplanes XVII‑17 keine Beanstandungen ergeben hat. Der Bebauungsplan XVII‑17 kann ohne weitere Beteiligung der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung festgesetzt werden. Die Hinweise der Senatsverwaltung führten zu einer geringfügigen Änderung der Begründung zum Bebauungsplan XVII‑17 in den Kapiteln 4.1 „Belange der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse“, 4.4 „Belange des Umweltschutzes, des Naturhaushaltes und der Landschaftspflege“ und 8. „Planungsschäden“. Diese Änderungen oder Ergänzungen erfolgten aus redaktionellen oder Gründen der Rechtssicherheit, die den beschlossenen planerischen Inhalt nicht abändern. Gemäß § 6 Abs. 5 Ausführungsgesetz zum Baugesetzbuch muss das Bezirksamt durch Beschluss den Bebauungsplan als Rechtsverordnung festsetzen. Die Verkündung der Rechtsverordnung erfolgt im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin. Berlin, den
___________________ __________________________________ Emmrich Lompscher Bezirksbürgermeisterin Bezirksstadträtin für Stadtentwicklung Anlage 1 Räumlicher Geltungsbereich
des Bebauungsplanes XVII‑17 für das Gelände zwischen
Hauffstraße, Pfarrstraße, Kaskelstraße und Schreiberhauer Straße sowie für die
Hauffstraße zwischen Schreiberhauer Straße und Pfarrstraße im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil
Rummelsburg unmaßstäblich Ziel
des Bebauungsplanes Festsetzung des Baublocks als
allgemeines Wohngebiet, Bestimmung der überbaubaren Grundstücksflächen,
Sicherung der örtlichen Verkehrsflächen. Verordnungüber die Festsetzung des
Bebauungsplans XVII-17 im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil
Rummelsburg Vom
. Juni 2006
Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414 ), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I. S. 1818, 1824), in Verbindung mit § 6 Abs. 5 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692), wird verordnet: § 1 Der Bebauungsplan XVII-17 vom 26. März 1996 mit Deckblättern vom 15. November 1996 und vom 9. Januar 2006 für das Gelände zwischen Hauffstraße, Pfarrstraße, Kaskelstraße und Schreiberhauer Straße sowie für die Hauffstraße zwischen Schreiberhauer Straße und Pfarrstraße im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Rummelsburg, wird festgesetzt. § 2 Die Urschrift des Bebauungsplans kann beim Bezirksamt Lichtenberg von Berlin, Abteilung Stadtentwicklung, Amt für Planen und Vermessen, Fachbereich Vermessung, beglaubigte Abzeichnungen des Bebauungsplans können beim Bezirksamt Lichtenberg von Berlin, Abteilung Stadtentwicklung, Amt für Planen und Vermessen, Fachbereich Stadtplanung, und im Bau- und Wohnungsaufsichtsamt, kostenfrei eingesehen werden. § 3 Auf
die Vorschriften über 1. die Geltendmachung und die Herbeiführung der
Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche (§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 des
Baugesetzbuchs) und 2. das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung (§ 44 Abs. 4 des Baugesetzbuchs) wird hingewiesen. § 4 (1) Wer
die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss 1. eine beachtliche Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften, die in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Baugesetzbuchs bezeichnet sind, 2. eine nach § 214 Abs. 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, 3.
nach
§ 214 Abs. 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, 4.
eine
Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im Gesetz zur Ausführung
des Baugesetzbuchs enthalten sind, innerhalb von zwei Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung gegenüber dem Bezirksamt Lichtenberg von Berlin schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist werden die in Nummer 1 bis 4 genannten Mängel gemäß § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuchs und gemäß § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs unbeachtlich. (2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind. § 5 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Berlin, den .
Juni 2006 Bezirksamt Lichtenberg von Berlin E
m m r i c h L
o m p s c h e r Bezirksbürgermeisterin Bezirksstadträtin für
Stadtentwicklung |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Legende
Ausschuss | Tagesordnung | Drucksache | |||
Bezirksparlament | Aktenmappe | Drucksachenlebenslauf | |||
Fraktion | Niederschrift | Beschlüsse | |||
Kommunalpolitiker | Auszug | Realisierung | |||
Anwesenheit | Kleine Anfragen |