Drucksache - DS/1954/V  

 
 
Betreff: Bebauungsplan 11-31
Arbeitstitel: Südöstlich der Lichtenberger Brücke
Verfahrensstand: Einleitung des Bebauungsplanverfahrens
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:BzStRin StadtBzStRin Stadt,
Drucksache-Art:Vorlage zur KenntnisnahmeVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
23.08.2006 
56. Sitzung in der V. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin überwiesen   
Stadtentwicklung Entscheidung
05.09.2006 
61. Sitzung in der V. Wahlperiode des Ausschusses Stadtentwicklung zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
Vorlage z. Ktn. BA PDF-Dokument

Das Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

Das Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

 

Das Bezirksamt hat beschlossen:

 

a)   für das Gelände zwischen Frankfurter Allee, Rosenfelder Straße und Einbecker Straße im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Rummelsburg einen Bebauungsplan mit der Bezeichnung 11‑31 aufzustellen.

     Die wesentlichen Planungsziele sind:

-        Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes und

-        Festsetzung eines Mischgebietes.

 

Anlage 1:  räumlicher Geltungsbereich

 

b)   für den Bebauungsplanvorentwurf 11-31 die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch unter Darlegung der Planziele in den Räumen des Fachbereiches Stadtplanung für die Dauer eines Monats durchzuführen und die Behörden, die Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung zu unterrichten und zur Äußerung aufzufordern.

 

c)   mit der Durchführung der Beschlüsse zu a) und b) das Amt für Planen und Vermessen zu beauftragen.

 

Anlage 2:      Begründung zur Einleitung des Bebauungsplanverfahrens

 

Berlin, den

 

 

 

 

 

 

 

____________________________                    _____________________________________

Emmrich                                                             Lompscher

Bezirksbürgermeisterin                                      Bezirksstadträtin für Stadtentwicklung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Verfügung und Original mit Anlagen zur EU BzStRin, zusätzlich Anlagen dreifach für die durch Büro BzStRin zu erstellenden Kopien, gleichzeitig BA-/BVV-Vorlage als E-Mail an Büro BzStRin, Nummer der Vorlage wird durch Büro BzStRin erfragt und eingetragen sowie Original und Kopien versendet

 

 

 

 

 

BzStRin                                                                                                                           EU zu 1. und 2.

 

                                                                                                                           Stapl Al

 

                                                                                                                           Stapl D

 

                                                                                                                           Stapl D                                                                                                                           Anlage 1

 

 
 
Räumlicher Geltungsbereich des

 

Bebauungsplanes 11-31

 

für das Gelände zwischen Frankfurter Allee, Rosenfelder Straße

und Einbecker Straße im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Rummelsburg

 

 

 

 

                                                                                                                         Maßstab 1:5000

 

Ziele des Bebauungsplanes

 

Ziel des Bebauungsplanes ist die Sicherung eines allgemeinen Wohngebietes

und eines Mischgebietes

                                                                                                                                         Anlage 2

 

Begründung zur Einleitung des Bebauungsplanverfahrens

 

 

I Planungsgegenstand

 

1. Aktueller Anlass der Planaufstellung

 

Der räumliche Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplanes 11-31 liegt in dem durch die Zehnte Verordnung über die förmliche Festlegung von Sanierungsgebieten (Senatsbeschluß Nr. 5237/94 vom 11.Oktober 1994 und Bezirksamtsbeschluß 3/179/00 vom 15.08.2000 zur Fortschreibung der Rahmenplanung) beschlossenen Sanierungsgebiet Weitlingstraße.

 

Das Sanierungsziel für dieses Gebiet besteht im Wesentlichen in der Stärkung seiner Funktion als Wohnstandort. Der Rahmenplan Sanierungsgebiet Weitlingstraße sieht für diesen Bereich im Wesentlichen eine Blockrand schließende Bebauung vor im Bereich der Frankfurter Allee mit blockweiser Mischung aus Wohnen und Handel, Dienstleistungen und im Bereich der Einbecker Straße mit Wohnnutzung. Da die Sanierung ohne planungsrechtliche Grundlagen nicht durchgeführt werden kann, besteht Planungsbedarf.

 

2. Plangebiet

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes 11-31 umfasst den Baublock zwischen Frankfurter Allee 266–286 (nur gerade), Rosenfelder Straße 7-10 und Einbecker Straße 19-37 (nur ungerade) sowie im Westen das komplette Flurstück 357 im Bezirk Lichtenberg.

 

Eine Bestandsaufnahme im März 2006 der vorhandenen Nutzungen in diesem Baublock ergab, dass sich 139 (augenscheinlich belegte) WE, 8 Arztpraxen, mind. 6 Büros, 4 Läden, 2 Dienstleistungen, 2 soziale Einrichtungen, eine gastronomische Einrichtung (Coktailbar mit 30m² Gastraum- nicht kerngebietstypisch) und eine Spielhalle (wird als Fremdkörper in diesem Block betrachtet) dort befinden. Weiterhin wurden in diesem Block ein Handwerksbetrieb (Gas-Wasser-Heizungs-Installateur/ Einbecker Straße 29) vorgefunden, ein weiterer arbeitet nicht mehr (Autoreifenservice), ein nicht störendes Gewerbe (Textilwerkstatt) und nur ein rein gewerblich genutztes Gebäude (Frankfurter Allee 286). Mindestens 4 Gewerbeeinrichtungen und ca. 10 bis 20 WE sind leerstehend.

 

 

II Planinhalt

 

1. Ziele und Zwecke der Planung

 

Ziel des Bebauungsplanes ist der Erhalt und die planungsrechtliche Sicherung des vorhandenen Wohnungsbestandes und der Gewerbebetriebe, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Die zu überplanenden Grundstücke sind als Blockrandschließung unter der Berücksichtigung der maßstäblichen Einpassung in die bauliche Umgebung vorzunehmen, wobei eine städtebaulich verträgliche Verbindung zwischen Alt und Neu gefunden werden muss.

 

2. Planungskonzept und beabsichtigte Festsetzungen

 

Der Bebauungsplan 11-31 soll innerhalb seines Geltungsbereiches Folgendes festsetzen:

·                Bestimmung von Art der baulichen Nutzung als allgemeines Wohngebiet und Mischgebiet.

Die Baugrundstücke Rosenfelder Straße 8 bis 10 und Einbecker Straße 19 bis 37 sollen als allgemeines Wohngebiet (WA) gemäß § 4 BauNVO festgesetzt werden. Diese Grundstücke sollen eine Mischung aus Wohnen und wohnverträglichen Nutzungen beherbergen. Ausnahmsweise zulässige Vorhaben gem. § 4 Abs. 3 Nr. 4 und 5 BauNVO (Gartenbetriebe und Tankstellen) sollen ausgeschlossen werden.

Die Baugrundstücke Frankfurter Allee 266 bis 286 sollen als Mischgebiet (MI) gemäß § 6 BauNVO festgesetzt werden. Diese Grundstücke sollen die Wohnnutzung und Gewerbebetriebe, die das Wohnen nicht wesentlich stören, beherbergen. Das entspricht der Zielsetzung des Sanierungsrahmenplanes. Nutzungen gemäß § 6 Abs.2 Nr.6, 7, und 8 (Gartenbaubetriebe, Tankstellen und Vergnügungsstätten in Teilen des Gebiets) und Abs.3 BauNVO (Vergnügungsstätten außerhalb der in Absatz 2 Nr.8 bezeichneten Teile des Gebiets) sollen ausgeschlossen werden.

·                Maß der baulichen Nutzung sowie überbaubaren Grundstücksflächen.

          Die jetzige Baustruktur soll erhalten bleiben und Baulücken wieder geschlossen werden.

·                Die Sicherstellung der notwendigen Erschließung durch die Bestimmung der örtlichen Verkehrsflächen.

Die vorhandenen Straßenverkehrsflächen Frankfurter Allee, Rosenfelder Straße und Einbecker Straße bleiben bestehen. Die Einteilung der Straßenverkehrsflächen wird nicht Gegen- stand der Festsetzungen des Bebauungsplanes sein.

·                Luftreinhaltung

Der Bereich ist im Vorranggebiet für Luftreinhaltung gem. Flächennutzungsplan (FNP) Berlin in der Fassung der Neubekanntmachung vom 08.Januar 2004 (ABl. S. 95), zuletzt geändert am 14.März 2006 (ABl. S. 1211). Deshalb soll durch eine textliche Festsetzung die Verwendung emissionsarmer Brennstoffe vorgeschrieben werden.

·                Das denkmalgeschützte Gebäude Frankfurter Allee 286 soll erhalten bleiben.

 

3. Planungsalternativen

 

Das ursprüngliche Planungskonzept basiert auf den Zielen des Rahmenplanes für das Sanierungsgebiet. Alternativ zur Festsetzung eines Mischgebietes für die Grundstücke entlang der Frankfurter Allee wird im weiteren Verfahren untersucht, den gesamten Baublock als allgemeines Wohngebiet (WA) festzusetzen und über eine geschossweise Bestimmung von eingeschränkten Nutzungen zu differenzieren.

 

 

III Verfahren

 

Gemäß § 6 Abs.1 AGBauGB in Verbindung mit § 1 Abs.3 BauGB haben Gemeinden Bebauungspläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist.

 

Mit Schreiben vom 24.05.2006 ist die Mitteilung der Planungsabsicht gegenüber der zuständigen Senatsverwaltung - Referat I D - und der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg - GL 8 - entsprechend § 5 AGBauGB erfolgt.

 

Gegen die Absicht, den Bebauungsplan 11-31 aufzustellen, bestehen seitens der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung sowie seitens der gemeinsamen Landesplanungsabteilung GL 8 keine Bedenken. (Antwortschreiben beider Behörden vom 27.06.2006 und 30.05.2006)

 

Das Bebauungsplanverfahren wird nach § 7 Abs.1 AGBauGB durchgeführt, da die Straßen Frankfurter Allee und Rosenfelder Straße Bestandteil des übergeordneten Straßennetzes sind und dadurch dringende Gesamtinteressen Berlins berührt werden.

 

Gemäß § 2 Abs.1 BauGB sind Bebauungspläne der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss des Bezirksamtes, einen Bebauungsplan aufzustellen, ist gemäß § 6 Abs.1 AGBauGB in Verbindung mit § 2 Abs.1 S.1 BauGB im Amtsblatt für Berlin bekannt zu machen.

 

Gemäß § 6 Abs.1 S.2 AGBauGB in Verbindung mit § 3 Abs.1 BauGB sind die Bürger möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebietes in Betracht kommen, und über die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihnen ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben.

 

 

 
 

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