Drucksache - DS/1954/V
Das
Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen: Das Bezirksamt hat beschlossen: a)
für
das Gelände zwischen Frankfurter Allee, Rosenfelder Straße und Einbecker Straße
im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Rummelsburg einen Bebauungsplan mit der
Bezeichnung 11‑31 aufzustellen. Die wesentlichen Planungsziele sind: -
Festsetzung
eines allgemeinen Wohngebietes und -
Festsetzung
eines Mischgebietes. Anlage 1: räumlicher
Geltungsbereich b)
für
den Bebauungsplanvorentwurf 11-31 die frühzeitige Unterrichtung der
Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch unter Darlegung der Planziele in
den Räumen des Fachbereiches Stadtplanung für die Dauer eines Monats
durchzuführen und die Behörden, die Fachverwaltungen des Senats bzw. des
Bezirks gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch über die allgemeinen Ziele und Zwecke
der Planung zu unterrichten und zur Äußerung aufzufordern. c)
mit
der Durchführung der Beschlüsse zu a) und b) das Amt für Planen und Vermessen
zu beauftragen. Anlage 2: Begründung
zur Einleitung des Bebauungsplanverfahrens
Berlin, den
____________________________ _____________________________________ Emmrich Lompscher Bezirksbürgermeisterin Bezirksstadträtin für Stadtentwicklung
Stapl Al
Anlage
1 Räumlicher
Geltungsbereich des
Bebauungsplanes 11-31 für das Gelände zwischen Frankfurter
Allee, Rosenfelder Straße und Einbecker Straße im Bezirk
Lichtenberg, Ortsteil Rummelsburg Maßstab
1:5000 Ziele des
Bebauungsplanes
Ziel des Bebauungsplanes ist die
Sicherung eines allgemeinen Wohngebietes und eines Mischgebietes Anlage
2 Begründung zur Einleitung des Bebauungsplanverfahrens
I
Planungsgegenstand 1. Aktueller Anlass der Planaufstellung Der räumliche Geltungsbereich des aufzustellenden
Bebauungsplanes 11-31 liegt in dem durch die Zehnte Verordnung über die
förmliche Festlegung von Sanierungsgebieten (Senatsbeschluß Nr. 5237/94 vom
11.Oktober 1994 und Bezirksamtsbeschluß 3/179/00 vom 15.08.2000 zur
Fortschreibung der Rahmenplanung) beschlossenen Sanierungsgebiet
Weitlingstraße. Das Sanierungsziel für dieses Gebiet besteht im Wesentlichen
in der Stärkung seiner Funktion als Wohnstandort. Der Rahmenplan
Sanierungsgebiet Weitlingstraße sieht für diesen Bereich im Wesentlichen eine
Blockrand schließende Bebauung vor im Bereich der Frankfurter Allee mit
blockweiser Mischung aus Wohnen und Handel, Dienstleistungen und im Bereich der
Einbecker Straße mit Wohnnutzung. Da die Sanierung ohne planungsrechtliche
Grundlagen nicht durchgeführt werden kann, besteht Planungsbedarf. 2. Plangebiet Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes 11-31 umfasst
den Baublock zwischen Frankfurter Allee 266–286 (nur gerade), Rosenfelder
Straße 7-10 und Einbecker Straße 19-37 (nur ungerade) sowie im Westen das
komplette Flurstück 357 im Bezirk Lichtenberg. Eine Bestandsaufnahme im März 2006 der vorhandenen Nutzungen
in diesem Baublock ergab, dass sich 139 (augenscheinlich belegte) WE, 8
Arztpraxen, mind. 6 Büros, 4 Läden, 2 Dienstleistungen, 2 soziale
Einrichtungen, eine gastronomische Einrichtung (Coktailbar mit 30m² Gastraum-
nicht kerngebietstypisch) und eine Spielhalle (wird als Fremdkörper in diesem
Block betrachtet) dort befinden. Weiterhin wurden in diesem Block ein
Handwerksbetrieb (Gas-Wasser-Heizungs-Installateur/ Einbecker Straße 29)
vorgefunden, ein weiterer arbeitet nicht mehr (Autoreifenservice), ein nicht
störendes Gewerbe (Textilwerkstatt) und nur ein rein gewerblich genutztes
Gebäude (Frankfurter Allee 286). Mindestens 4 Gewerbeeinrichtungen und ca. 10
bis 20 WE sind leerstehend. II Planinhalt 1. Ziele und Zwecke der Planung Ziel des Bebauungsplanes ist der Erhalt und die
planungsrechtliche Sicherung des vorhandenen Wohnungsbestandes und der
Gewerbebetriebe, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Die zu überplanenden
Grundstücke sind als Blockrandschließung unter der Berücksichtigung der
maßstäblichen Einpassung in die bauliche Umgebung vorzunehmen, wobei eine
städtebaulich verträgliche Verbindung zwischen Alt und Neu gefunden werden
muss. 2. Planungskonzept und beabsichtigte Festsetzungen Der Bebauungsplan 11-31 soll innerhalb seines
Geltungsbereiches Folgendes festsetzen: ·
Bestimmung
von Art der baulichen Nutzung als allgemeines Wohngebiet und Mischgebiet. Die Baugrundstücke Rosenfelder
Straße 8 bis 10 und Einbecker Straße 19 bis 37 sollen als allgemeines Wohngebiet
(WA) gemäß § 4 BauNVO festgesetzt werden. Diese Grundstücke sollen eine
Mischung aus Wohnen und wohnverträglichen Nutzungen beherbergen. Ausnahmsweise
zulässige Vorhaben gem. § 4 Abs. 3 Nr. 4 und 5 BauNVO (Gartenbetriebe und
Tankstellen) sollen ausgeschlossen werden. Die Baugrundstücke Frankfurter Allee
266 bis 286 sollen als Mischgebiet (MI) gemäß § 6 BauNVO festgesetzt
werden. Diese Grundstücke sollen die Wohnnutzung und Gewerbebetriebe, die das
Wohnen nicht wesentlich stören, beherbergen. Das entspricht der Zielsetzung des
Sanierungsrahmenplanes. Nutzungen gemäß § 6 Abs.2 Nr.6, 7, und 8
(Gartenbaubetriebe, Tankstellen und Vergnügungsstätten in Teilen des Gebiets)
und Abs.3 BauNVO (Vergnügungsstätten außerhalb der in Absatz 2 Nr.8
bezeichneten Teile des Gebiets) sollen ausgeschlossen werden. ·
Maß
der baulichen Nutzung sowie überbaubaren Grundstücksflächen. Die
jetzige Baustruktur soll erhalten bleiben und Baulücken wieder geschlossen
werden. ·
Die
Sicherstellung der notwendigen Erschließung durch die Bestimmung der örtlichen
Verkehrsflächen. Die vorhandenen
Straßenverkehrsflächen Frankfurter Allee, Rosenfelder Straße und Einbecker
Straße bleiben bestehen. Die Einteilung der Straßenverkehrsflächen wird nicht
Gegen- stand der Festsetzungen des Bebauungsplanes sein. ·
Luftreinhaltung Der Bereich ist im Vorranggebiet für
Luftreinhaltung gem. Flächennutzungsplan (FNP) Berlin in der Fassung der
Neubekanntmachung vom 08.Januar 2004 (ABl. S. 95), zuletzt geändert am 14.März
2006 (ABl. S. 1211). Deshalb soll durch eine textliche Festsetzung die
Verwendung emissionsarmer Brennstoffe vorgeschrieben werden. ·
Das
denkmalgeschützte Gebäude Frankfurter Allee 286 soll erhalten bleiben. 3. Planungsalternativen Das ursprüngliche Planungskonzept basiert auf den Zielen des
Rahmenplanes für das Sanierungsgebiet. Alternativ zur Festsetzung eines
Mischgebietes für die Grundstücke entlang der Frankfurter Allee wird im
weiteren Verfahren untersucht, den gesamten Baublock als allgemeines Wohngebiet
(WA) festzusetzen und über eine geschossweise Bestimmung von eingeschränkten
Nutzungen zu differenzieren. III
Verfahren Gemäß § 6 Abs.1 AGBauGB in
Verbindung mit § 1 Abs.3 BauGB haben Gemeinden Bebauungspläne aufzustellen,
sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung
erforderlich ist. Mit Schreiben vom 24.05.2006 ist die
Mitteilung der Planungsabsicht gegenüber der zuständigen Senatsverwaltung -
Referat I D - und der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg -
GL 8 - entsprechend § 5 AGBauGB erfolgt. Gegen die Absicht, den Bebauungsplan
11-31 aufzustellen, bestehen seitens der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung
sowie seitens der gemeinsamen Landesplanungsabteilung GL 8 keine Bedenken.
(Antwortschreiben beider Behörden vom 27.06.2006 und 30.05.2006) Das Bebauungsplanverfahren wird nach
§ 7 Abs.1 AGBauGB durchgeführt, da die Straßen Frankfurter Allee und
Rosenfelder Straße Bestandteil des übergeordneten Straßennetzes sind und
dadurch dringende Gesamtinteressen Berlins berührt werden. Gemäß § 2 Abs.1 BauGB sind
Bebauungspläne der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der
Beschluss des Bezirksamtes, einen Bebauungsplan aufzustellen, ist gemäß § 6
Abs.1 AGBauGB in Verbindung mit § 2 Abs.1 S.1 BauGB im Amtsblatt für Berlin
bekannt zu machen. Gemäß § 6 Abs.1 S.2 AGBauGB in
Verbindung mit § 3 Abs.1 BauGB sind die Bürger möglichst frühzeitig über die
allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende
Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebietes in Betracht
kommen, und über die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu
unterrichten; ihnen ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. |
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