Drucksache - DS/1946/V
Das
Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen: Das Bezirksamt hat beschlossen: a)
für
das Gelände zwischen Sewanstraße, Straße
Am Tierpark, nördliche Grenze des Bahngeländes, östliche Grundstücksgrenze
Ontarioseestraße 20 bis 30 und der Ontarioseestraße im Bezirk Lichtenberg,
Ortsteil Friedrichsfelde, einen Bebauungsplan mit der Bezeichnung 11-32
aufzustellen. Die wesentlichen Planungsziele sind: -
Festsetzung
eines sonstigen Sondergebietes. Anlage 1: räumlicher
Geltungsbereich b)
für
den Bebauungsplanvorentwurf 11-32 die frühzeitige Unterrichtung der
Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch unter Darlegung der Planziele in
den Räumen des Fachbereiches Stadtplanung für die Dauer eines Monats
durchzuführen und die Behörden, die Fachverwaltungen des Senats bzw. des
Bezirks gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch über die allgemeinen Ziele und Zwecke
der Planung zu unterrichten und zur Äußerung aufzufordern. c)
mit
der Durchführung der Beschlüsse zu a) und b) das Amt für Planen und Vermessen
zu beauftragen. Anlage 2: Begründung
zur Einleitung des Bebauungsplanverfahrens
Berlin, den
____________________________ _____________________________________ Emmrich Lompscher Bezirksbürgermeisterin Bezirksstadträtin für Stadtentwicklung Anlage
1 Räumlicher
Geltungsbereich des
Bebauungsplanes 11-32 für das Gelände zwischen Sewanstraße, Straße Am Tierpark, nördliche Grenze des Bahngeländes, östliche Grundstücksgrenze Ontarioseestraße 20 bis 30 und der Ontarioseestraße im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Friedrichsfelde Maßstab 1:5000 Ziele
des Bebauungsplanes
Sicherung eines sonstigen
Sondergebietes zur Errichtung eines Autohauses mit Werkstatt und ergänzenden
Dienstleistungen
Anlage 2 Begründung zur Einleitung des Bebauungsplanverfahrens
I.
Planungsgegenstand 1. Aktueller Anlass der Planaufstellung Der o. g. Bereich stellt durch die Insellage eine
städtebauliche Sondersituation dar, da dieses Areal allseitig durch Straßen
bzw. durch die südlich angrenzende Bahntrasse von der umgebenen Bebauung
getrennt wird. Weiterhin stellt diese Fläche das Gelenk zwischen den Ortsteilen
Friedrichsfelde und Karlshorst dar, markiert den Eingang nach Karlshorst und
ist hervorragend erschlossen. Eine solch zentrale Fläche verlangt nach einer
bedeutsamen Nutzung. Lange Zeit wurde diese Fläche zur Erweiterung der FHTW vorgehalten,
damit dort entsprechend der Bedeutung dieser zentralen Fläche ein städtebaulich
markanter Solitärbau errichtet werden kann. Leider wird diese Fläche für diese
Nutzung nicht mehr gebraucht und verlangt nach neuen konzeptionellen
Überlegungen. Der Ortsteil Friedrichsfelde zeichnet sich durch eine gute
und flächendeckende Versorgung mit Einzelhandelseinrichtungen für die
Nahversorgung mit Lebensmitteln und Dingen des täglichen Bedarfs aus.
Städtebauliches Entwicklungsziel des Landes Berlins ist die Sicherung und
Entwicklung des integrierten und am Knotenpunkt des ÖPNV liegenden
Ortsteilzentrums Am Tierpark. Zur Sicherung dieses städtebaulichen Ziels und
weil durch weitere Discounter (neben den
in unmittelbarer Nähe befindlichen Ontarioseestraße 17 und Sewanstraße 42) im
direkten Umfeld der Bestand und Entwicklung des Ortsteilzentrums gefährdet
wäre, ist im B-Plan-Gebiet neben der Entwicklung eines Sondergebietes
Autowerkstatt (einschließlich Verkauf) der Ausschluss von anderen
(zentrenrelevanten) Einzelhandelsnutzungen beabsichtigt. 2. Plangebiet Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes 11-32 umfasst das brach liegende Areal an der Straße Am Tierpark zwischen der Sewanstraße, der Ontarioseestraße und dem Bahndamm mit einer Gesamtfläche von ca. 1,7 ha im Bezirk Lichtenberg. II. Planinhalt 1. Ziele und Zwecke der Planung Ziel des Bebauungsplanes ist die planungsrechtliche
Festsetzung eines sonstigen Sondergebietes zur Errichtung eines Autohauses mit
Werkstatt und ergänzenden Dienstleistungen. Der Bebauungsplan soll eine
geordnete, städtebauliche Entwicklung gewährleisten. Die vorgeschlagenen
Festsetzungen sollen unter besonderer Berücksichtigung aller Belange einer
gebietsverträglichen und geordneten Entwicklung dienen. 2. Planungskonzept und beabsichtigte Festsetzungen: Der Bebauungsplan 11-32 soll innerhalb seines
Geltungsbereiches folgendes festsetzen:
III.
Verfahren Gemäß § 6 Abs.1 AGBauGB in
Verbindung mit § 1 Abs.3 BauGB haben Gemeinden Bebauungspläne aufzustellen,
sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung
erforderlich ist. Mit Schreiben vom 18.07.2006 ist die
Mitteilung der Planungsabsicht gegenüber der zuständigen Senatsverwaltung -
Referat I D - und der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg -
GL 8 - entsprechend § 5 AGBauGB erfolgt. Gemäß § 2 Abs.1 BauGB sind
Bebauungspläne der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der
Beschluss des Bezirksamtes, einen Bebauungsplan aufzustellen, ist gemäß § 6
Abs.1 AGBauGB in Verbindung mit § 2 Abs.1 S.1 BauGB im Amtsblatt für Berlin
bekannt zu machen. Gemäß § 6 Abs.1 S.2 AGBauGB in
Verbindung mit § 3 Abs.1 BauGB sind die Bürger möglichst frühzeitig über die
allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende
Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebietes in Betracht
kommen, und über die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu
unterrichten; ihnen ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. |
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