Drucksache - DS/1910/V
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Das Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes zur Kenntnis zu
nehmen: Das Bezirksamt hat beschlossen: a) die notwendigen Änderungen des Bebauungsplanes XXII-37 und der Begründung aufgrund der Hinweise der zuständigen Senatsverwaltung in der Rechtskontrolle. Anlage 2: Änderungen des Bebauungsplanes und der Begründung b) die Festsetzung des Bebauungsplanes XXII-37 vom 23. November 2005 für das Gelände zwischen Bahnhofstraße, Genslerstraße, Freienwalder Straße und Große-Leege-Straße im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Alt-Hohenschönhausen als Rechtsverordnung. Anlage 1: räumlicher Geltungsbereich c) mit der Ausführung der notwendigen Schritte zur Veröffentlichung der Rechtsverordnung das Amt für Planen und Vermessen zu beauftragen. Begründung:
Die
Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 15.02.2006 zur Drucksache
Nr. 1706/V den Bebauungsplan XXII-37 vom 23. November 2005 für das Gelände
zwischen Bahnhofstraße, Genslerstraße, Freienwalder Straße und
Große-Leege-Straße im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Alt-Hohenschönhausen und die
dazugehörige Begründung beschlossen sowie über die Verordnung über die
Festsetzung des Bebauungsplanes XXII-37 entschieden. Mit Schreiben vom 21.04.2006 hat die zuständige Senatsverwaltung mitgeteilt, dass die vorgenommene Rechtskontrolle des angezeigten Bebauungsplanes XXII-37 keine Beanstandungen ergeben hat. Die Hinweise der Senatsverwaltung erforderten Änderungen des Bebauungsplanes XXII-37 und der Begründung. Diese Änderungen oder Ergänzungen erfolgten aus redaktionellen oder Gründen der Rechtssicherheit, die den beschlossenen planerischen Inhalt nicht abändern. Gemäß § 6 Abs. 5 Ausführungsgesetz zum Baugesetzbuch muss das Bezirksamt durch Beschluss den Bebauungsplan als Rechtsverordnung festsetzen. Die Verkündung der Rechtsverordnung erfolgt im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin. Berlin, den
___________________ __________________________________ Emmrich Lompscher Bezirksbürgermeisterin Bezirksstadträtin für Stadtentwicklung Anlage 1 Räumlicher
Geltungsbereich
des Bebauungsplanes XXII-37 für das Gelände zwischen
Bahnhofstraße, Genslerstraße, Freienwalder Straße und
Große-Leege-Straße im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil
Alt-Hohenschönhausen Maßstab 1:5.000 Ziel des
Bebauungsplanes
Festsetzung eines Gewerbegebietes und eines eingeschränkten
Gewerbegebietes entlang der Große-Leege-Straße, Festsetzung von öffentlichen
Verkehrsflächen Anlage 2 Änderungen des Bebauungsplanes und der Begründung Die
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung gab im Ergebnis der Rechtskontrolle
folgende Hinweise (Wiedergabe des wesentlichen Inhalts): 1.
Ob
der Regelungsgehalt der TF 5 mit dem Planungsziel GE u.U. vereinbar ist, ist zu
belegen. § 8 NatSchGBln erlaubt keine Befreiungen gemäß § 31 BauGB. Die Ausnahme in der TF 5 Satz 1 2.
Halbsatz hat keine Rechtsgrundlage. Aus städtebaurechtlicher Sicht
bestehen keine Bedenken gegen die Streichung der TF 5. Ob die Streichung einer
Betroffenenbeteiligung bedarf, ist zu klären. 2. Die TF 3 ist zu ergänzen (um den Inhalt der TF 4). Die TF 4 ist redaktionell zu streichen. Die Hinweise
wurden wie folgt berücksichtigt: Zu 1. Entsprechend
der TF 5 sollen Wege und Zufahrten in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau
hergestellt werden. Ausgenommen sind Flächen, auf denen mit Wasser gefährdenden
Stoffen umgegangen wird. In Anbetracht der fehlenden Rechtsgrundlage für diese
Ausnahme sowie im Hinblick auf die möglicherweise nicht ausreichende
Befestigung der Zufahrten für Gewerbefahrzeuge wird auf die Herstellung der
Zufahrten in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau verzichtet. Für die Wege soll
die Herstellung mit diesem Aufbau aber gelten, um so einen Beitrag zum
Oberflächenabfluss des Niederschlagswassers und zur Grundwasserneubildung zu
leisten. Die
Änderung der TF 5 erfordert nicht die erneute Beteiligung eines Trägers
öffentlicher Belange, da die TF nicht aufgrund der Belange eines TöB in den
B-Plan eingeflossen und damit nicht in den Abwägungszusammenhang gebracht
worden ist. Die geplante Befestigung für Zufahrten stellt weder einen Ausgleich
für einen Eingriff in Natur und Landschaft noch einen Ausgleich i.S.v. § 17
Abs. 2 BauNVO dar. Zu 2. Die TF 3 und
4 wurden zusammengefasst. Fazit: Die Textfestsetzung 5 wurde korrigiert. Die Textfestsetzung 3 wurde ergänzt und damit die Textfestsetzung 4 gestrichen. Die Begründung wurde entsprechend geändert und ergänzt. Darüber hinaus
musste die Begründung um die nach der öffentlichen Auslegung stattgefundenen
Verfahrensschritte fortgeschrieben werden. |
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