Drucksache - DS/1910/V  

 
 
Betreff: Bebauungsplan XXII-37
Arbeitstitel: Bahnhofstraße, Genslerstraße, Freienwalder Straße, Große-Leege-Straße
Verfahrensstand: Festsetzung
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:BzStRin StadtBzStRin Stadt,
Drucksache-Art:Vorlage zur KenntnisnahmeVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
28.06.2006 
54. Sitzung in der V. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
Vorlage z. Ktn. BA PDF-Dokument

Das Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

Das Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

 

Das Bezirksamt hat beschlossen:

a)   die notwendigen Änderungen des Bebauungsplanes XXII-37 und der Begründung aufgrund der Hinweise der zuständigen Senatsverwaltung in der Rechtskontrolle.

Anlage 2: Änderungen des Bebauungsplanes und der Begründung

b)   die Festsetzung des Bebauungsplanes XXII-37 vom 23. November 2005 für das Gelände zwischen Bahnhofstraße, Genslerstraße, Freienwalder Straße und Große-Leege-Straße im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Alt-Hohenschönhausen als Rechtsverordnung.

Anlage 1: räumlicher Geltungsbereich

c)   mit der Ausführung der notwendigen Schritte zur Veröffentlichung der Rechtsverordnung das Amt für Planen und Vermessen zu beauftragen.

 

Begründung:

Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 15.02.2006 zur Drucksache Nr. 1706/V den Bebauungsplan XXII-37 vom 23. November 2005 für das Gelände zwischen Bahnhofstraße, Genslerstraße, Freienwalder Straße und Große-Leege-Straße im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Alt-Hohenschönhausen und die dazugehörige Begründung beschlossen sowie über die Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplanes XXII-37 entschieden.

Mit Schreiben vom 21.04.2006 hat die zuständige Senatsverwaltung mitgeteilt, dass die vorgenommene Rechtskontrolle des angezeigten Bebauungsplanes XXII-37 keine Beanstandungen ergeben hat. Die Hinweise der Senatsverwaltung erforderten Änderungen des Bebauungsplanes XXII-37 und der Begründung. Diese Änderungen oder Ergänzungen erfolgten aus redaktionellen oder Gründen der Rechtssicherheit, die den beschlossenen planerischen Inhalt nicht abändern.

Gemäß § 6 Abs. 5 Ausführungsgesetz zum Baugesetzbuch muss das Bezirksamt durch Beschluss den Bebauungsplan als Rechtsverordnung festsetzen. Die Verkündung der Rechtsverordnung erfolgt im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin.

 

Berlin, den

 

 

 

 

___________________                                          __________________________________

Emmrich                                                                 Lompscher

Bezirksbürgermeisterin                                           Bezirksstadträtin für Stadtentwicklung

                                                                           


                                                                                                                                         Anlage 1

 
Räumlicher Geltungsbereich

des Bebauungsplanes XXII-37

für das Gelände zwischen Bahnhofstraße, Genslerstraße,

Freienwalder Straße und Große-Leege-Straße

im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Alt-Hohenschönhausen

 

 

                                                                                                                          Maßstab 1:5.000

 

 

Ziel des Bebauungsplanes

 

Festsetzung eines Gewerbegebietes und eines eingeschränkten Gewerbegebietes entlang der Große-Leege-Straße, Festsetzung von öffentlichen Verkehrsflächen

 

 


                                                                                                                                         Anlage 2

 

 

 

Änderungen des Bebauungsplanes und der Begründung

 

 

Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung gab im Ergebnis der Rechtskontrolle folgende Hinweise (Wiedergabe des wesentlichen Inhalts):

 

1.                    Ob der Regelungsgehalt der TF 5 mit dem Planungsziel GE u.U. vereinbar ist, ist zu belegen. § 8 NatSchGBln erlaubt keine Befreiungen gemäß § 31 BauGB.

Die Ausnahme in der TF 5 Satz 1 2. Halbsatz hat keine Rechtsgrundlage.

Aus städtebaurechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken gegen die Streichung der TF 5. Ob die Streichung einer Betroffenenbeteiligung bedarf, ist zu klären.

 

2.                    Die TF 3 ist zu ergänzen (um den Inhalt der TF 4). Die TF 4 ist redaktionell zu streichen.

 

 

Die Hinweise wurden wie folgt berücksichtigt:

 

Zu 1.     Entsprechend der TF 5 sollen Wege und Zufahrten in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau hergestellt werden. Ausgenommen sind Flächen, auf denen mit Wasser gefährdenden Stoffen umgegangen wird. In Anbetracht der fehlenden Rechtsgrundlage für diese Ausnahme sowie im Hinblick auf die möglicherweise nicht ausreichende Befestigung der Zufahrten für Gewerbefahrzeuge wird auf die Herstellung der Zufahrten in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau verzichtet. Für die Wege soll die Herstellung mit diesem Aufbau aber gelten, um so einen Beitrag zum Oberflächenabfluss des Niederschlagswassers und zur Grundwasserneubildung zu leisten.

 

             Die Änderung der TF 5 erfordert nicht die erneute Beteiligung eines Trägers öffentlicher Belange, da die TF nicht aufgrund der Belange eines TöB in den B-Plan eingeflossen und damit nicht in den Abwägungszusammenhang gebracht worden ist. Die geplante Befestigung für Zufahrten stellt weder einen Ausgleich für einen Eingriff in Natur und Landschaft noch einen Ausgleich i.S.v. § 17 Abs. 2 BauNVO dar.

 

Zu 2.     Die TF 3 und 4 wurden zusammengefasst.

 

 

Fazit:

 

Die Textfestsetzung 5 wurde korrigiert.

Die Textfestsetzung 3 wurde ergänzt und damit die Textfestsetzung 4 gestrichen.

Die Begründung wurde entsprechend geändert und ergänzt.

 

Darüber hinaus musste die Begründung um die nach der öffentlichen Auslegung stattgefundenen Verfahrensschritte fortgeschrieben werden.

 
 

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