Drucksache - DS/1896/V  

 
 
Betreff: Bebauungsplan XXII-38
Arbeitstitel: Gewerbeflächen an der Pablo-Picasso-Straße
Verfahrensstand: Festsetzung
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:BzStRin StadtBzStRin Stadt,
Drucksache-Art:Vorlage zur KenntnisnahmeVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
28.06.2006 
54. Sitzung in der V. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
Vorlage z. Ktn. BA PDF-Dokument

Das Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

Das Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

 

Das Bezirksamt hat beschlossen:

a)   die notwendigen Änderungen des Bebauungsplanes XXII-38, der Begründung und des Entwurfs der Rechtsverordnung aufgrund der Hinweise der zuständigen Senatsverwaltung in der Rechtskontrolle.

Anlage 2: Änderungen des Bebauungsplanes, der Begründung, der Rechtsverordnung

b)  die Festsetzung des Bebauungsplanes XXII-38 vom 12. Januar 2006 mit Deckblatt vom 08. Mai 2006 für die Teilfläche des Geländes zwischen Pablo-Picasso-Straße, Bezirksgrenze an der Gehrenseestraße und Bahnaußenring sowie für einen Abschnitt der Pablo-Picasso-Straße zwischen Seehausener Straße und Gehrenseestraße im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Neu-Hohenschönhausen als Rechtsverordnung.

Anlage 1: räumlicher Geltungsbereich

c)     mit der Ausführung der notwendigen Schritte zur Veröffentlichung der Rechtsverordnung das Amt für Planen und Vermessen zu beauftragen.

 

Begründung:

Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 15.03.2006 zur Drucksache
Nr. 1759/V den Bebauungsplan XXII-38 vom 12. Januar 2006 für die Teilfläche des Geländes zwischen Pablo-Picasso-Straße, Bezirksgrenze an der Gehrenseestraße und Bahnaußenring sowie für einen Abschnitt der Pablo-Picasso-Straße zwischen Seehausener Straße und Gehrenseestraße im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Neu-Hohenschönhausen und die dazugehörige Begründung beschlossen sowie über die Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplanes XXII-38 entschieden.

Mit Schreiben vom 25.04.2006 hat die zuständige Senatsverwaltung mitgeteilt, dass die vorgenommene Rechtskontrolle des angezeigten Bebauungsplanes XXII-38 keine Beanstandungen ergeben hat. Die Hinweise der Senatsverwaltung erforderten Änderungen des Bebauungsplanes XXII-38, der Begründung und des Entwurfs der Rechtsverordnung. Diese Änderungen oder Ergänzungen erfolgten aus redaktionellen oder Gründen der Rechtssicherheit, die den beschlossenen planerischen Inhalt nicht abändern.

Gemäß § 6 Abs. 5 Ausführungsgesetz zum Baugesetzbuch muss das Bezirksamt durch Beschluss den Bebauungsplan als Rechtsverordnung festsetzen. Die Verkündung der Rechtsverordnung erfolgt im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin.

 

 

Berlin, den

 

 

___________________                                          __________________________________

Emmrich                                                                 Lompscher

Bezirksbürgermeisterin                                           Bezirksstadträtin für Stadtentwicklung

                                                                                                                                               

                                                                                                                                                Anlage 1

                                                                                                                                                           

Räumlicher Geltungsbereich

des Bebauungsplanes XXII-38

 

für eine Teilfläche des Geländes zwischen Pablo-Picasso-Straße, Bezirksgrenze an der Gehrenseestraße und Bahnaußenring sowie für einen Abschnitt der Pablo-Picasso-Straße zwischen Seehausener Straße und Gehrenseestraße

 

im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Neu-Hohenschönhausen

 

 

 

 

                                                                                                                                ohne Maßstab

 

Ziel des Bebauungsplanes

 

Entwicklung eines Gewerbegebietes einschließlich der notwendigen öffentlichen Erschließung sowie Sicherung von öffentlichen Grünflächen

 

 

                                                                                                                                         Anlage 2

 

 

Änderungen des Bebauungsplanes, der Begründung und der Rechtsverordnung

 

 

Mit Schreiben vom 25. April 2006 wurde durch SenStadt, Ref. II C, mitgeteilt, dass keine Beanstandungen gegen den Bebauungsplan erhoben werden.

Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung gab im Ergebnis der Rechtskontrolle folgende Hinweise, die wie folgt berücksichtigt wurden:

 

1.         Flächen für Geh-, Fahr- und Leitungsrechte

Im Interesse der Klarheit und Einheitlichkeit sollte das in der textlichen Festsetzung
Nr. 12 genannte Leitungsrecht auf der Fläche NOPN, trotz der zeichnerischen Probleme, mit dem entsprechenden Planzeichen dargestellt werden.

Auswertung: Der Hinweis wird berücksichtigt, die Darstellung entsprechend geändert.

 

Unklar ist im Zusammenhang mit dem o.g. Leitungsrecht das Maß ‚9,7’.

Auswertung: Das Maß steht nicht im Zusammenhang mit dem Leitungsrecht, sondern bezieht sich auf das Ende/ Anfang des Kreisbogens R=70 der Straße.

 

Die Forderung von flachwurzelnden Anpflanzungen (textliche Festsetzung Nr. 12) ist auch für die überbaubaren Bereiche der Geh-, Fahr- und Leitungsrechte wegen der dort möglichen Bäume und insbesondere der gem. textlicher Festsetzung Nr. 9 mit Bäumen zu bepflanzenden Stellplätze zu prüfen.

Auswertung: Die textliche Festsetzung Nr. 12 wurde entsprechend geändert (vgl. Begründung Kap. II. 4.9 Sonstige Festsetzungen). Die Beschränkung auf nicht überbaubare Grundstücksflächen wurde gestrichen. Eine Änderung der Planung ist mit der Korrektur nicht verbunden, da im Rahmen der Baugenehmigung die Anforderungen, die aus vorhandenen Leitungen resultieren, bei den Leitungsträgern abzufragen sind.

 

Die in den Flächen 1, 2, 3 und NOPN gelegenen Leitungen sollten nachrichtlich eingetragen werden, um zu verdeutlichen, dass sie der Sicherung vorhandener Leitungen dienen.

Auswertung: Die Eintragung unterirdisch verlaufender Leitungen in der Plangrundlage ist nicht üblich. Das Leitungsrecht ist im B-Plan zeichnerisch und per textlicher Festsetzung gesichert. In der Begründung finden sich die entsprechenden Erläuterungen. Eine Eintragung der Wasserleitungen erfolgt nicht.

 

2.         Hochspannungsleitungen

 

Die Leitungsachsen sollten durchgehend nachrichtlich eingetragen werden, als Bezug für die Schutzzonenmaße in der beigefügten Tabelle.

Auswertung: Die Leitungsachsen wurden entsprechend Hinweis vollständig dargestellt.

 

Ein Hinweis im Plan auf die Tabelle mit den Maßen der Schutzzone ist sinnvoll (s.a. Hinweis auf die Pflanzliste).

Auswertung: Im Bebauungsplan wurde ein entsprechender Hinweis ergänzt.

 

3.         Textliche Festsetzung Nr. 6 „Grundstückszufahrten Gehrenseestraße“

 

Die Fläche GHJKL (Zufahrt zu den Grundstücken Gehrenseestraße) sollte im Interesse der Klarheit als nicht überbaubare Gewerbefläche ausgewiesen werden. Aufgrund ihrer Größe kann diese Fläche nicht mehr als untergeordneter Teil der Grünfläche angesehen werden. Die vorgesehene Funktion des Grünstreifens und seine Bedeutung als grüngeprägter Straßenbegleitraum werden hierdurch nicht beeinträchtigt.

Auswertung: Die Ausweisung wurde entsprechend Hinweis geändert. Im Begründungstext (Kap. II. 4.1 Art der baulichen Nutzung, Kap. II. 4.5 Verkehrsflächen) wird auf die Änderung hingewiesen.

 

 

4.         Textliche Festsetzung Nr. 10 „Außenwandbegrünung“

 

Die Festsetzung enthält keine Aussage zu den in Gewerbegebieten durchaus üblichen stark durch Fenster gegliederten Wandflächen.

Auswertung: Die textliche Festsetzung Nr. 10 wird dahingehend konkretisiert, dass die Begrünung der Außenwandflächen auf fensterlose Außenwandflächen beschränkt wird (vgl. Begründung Kap. II. 4.8 Grünflächen). Das entspricht auch der bisherigen Intention der Planung und dient daher der Klarstellung.

 

In der Begründung fehlt eine Abwägung bezüglich der festgesetzten Grenzgröße von
40 m².

Auswertung: Die gewählte Größe von 40 m² gewährleistet eine entsprechende Wirksamkeit im Stadtbild und stellt - da nicht zu kleinteilig - auch keine unzumutbare Härte für den Eigentümer dar. Darüber hinaus ist eine gewisse Größe erforderlich, um einen ökologischen Mindeststandard an naturhaushaltswirksamer Fläche zu gewährleisten.

 

5.         Rechtsgrundlagen

 

Im Hinblick auf den Aufstellungsbeschluss ist die Rechtsgrundlage um die damals gültige Fassung des Baugesetzbuchs zu ergänzen.

Auswertung: Die Rechtsgrundlage wurde entsprechend Hinweis ergänzt.

 

 

Folgende Änderungen wurden vorgenommen:

 

1.      Bebauungsplan

-          Der Bebauungsplan erhält ein Deckblatt, in dem die Änderungen gemäß Hinweisen unter Pkt. 1-4 eingearbeitet wurden.

 

2.      Begründung

-          Die Begründung wurde gemäß Hinweisen unter Pkt. 1, 3, 4 und 5 und zum Verfahrensablauf ergänzt.

 

3.      Rechtsverordnung

-          Die Bezeichnung des Bebauungsplanes XXII-38 wurde mit dem Deckblatt vom 08. Mai 2006 ergänzt.

 
 

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