Drucksache - DS/1896/V
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Das Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes zur Kenntnis zu
nehmen: Das Bezirksamt hat beschlossen: a) die notwendigen Änderungen des Bebauungsplanes XXII-38, der Begründung und des Entwurfs der Rechtsverordnung aufgrund der Hinweise der zuständigen Senatsverwaltung in der Rechtskontrolle. Anlage 2: Änderungen des Bebauungsplanes, der Begründung, der Rechtsverordnung b) die Festsetzung des Bebauungsplanes XXII-38 vom 12. Januar 2006 mit Deckblatt vom 08. Mai 2006 für die Teilfläche des Geländes zwischen Pablo-Picasso-Straße, Bezirksgrenze an der Gehrenseestraße und Bahnaußenring sowie für einen Abschnitt der Pablo-Picasso-Straße zwischen Seehausener Straße und Gehrenseestraße im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Neu-Hohenschönhausen als Rechtsverordnung. Anlage 1: räumlicher Geltungsbereich c)
mit
der Ausführung der notwendigen Schritte zur Veröffentlichung der
Rechtsverordnung das Amt für Planen und Vermessen zu beauftragen. Begründung:
Die
Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 15.03.2006 zur Drucksache
Mit Schreiben vom 25.04.2006 hat die zuständige Senatsverwaltung mitgeteilt, dass die vorgenommene Rechtskontrolle des angezeigten Bebauungsplanes XXII-38 keine Beanstandungen ergeben hat. Die Hinweise der Senatsverwaltung erforderten Änderungen des Bebauungsplanes XXII-38, der Begründung und des Entwurfs der Rechtsverordnung. Diese Änderungen oder Ergänzungen erfolgten aus redaktionellen oder Gründen der Rechtssicherheit, die den beschlossenen planerischen Inhalt nicht abändern. Gemäß § 6 Abs. 5 Ausführungsgesetz zum Baugesetzbuch muss das Bezirksamt durch Beschluss den Bebauungsplan als Rechtsverordnung festsetzen. Die Verkündung der Rechtsverordnung erfolgt im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin. Berlin, den
___________________ __________________________________ Emmrich Lompscher Bezirksbürgermeisterin Bezirksstadträtin für Stadtentwicklung Anlage
1 Räumlicher Geltungsbereich
des Bebauungsplanes XXII-38 für eine Teilfläche des
Geländes zwischen Pablo-Picasso-Straße, Bezirksgrenze an der Gehrenseestraße
und Bahnaußenring sowie für einen Abschnitt der Pablo-Picasso-Straße zwischen
Seehausener Straße und Gehrenseestraße im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil
Neu-Hohenschönhausen ohne Maßstab Ziel des
Bebauungsplanes
Entwicklung eines Gewerbegebietes
einschließlich der notwendigen öffentlichen Erschließung sowie Sicherung von öffentlichen
Grünflächen Anlage 2 Änderungen des Bebauungsplanes, der Begründung und der Rechtsverordnung Mit Schreiben vom 25. April 2006
wurde durch SenStadt, Ref. II C, mitgeteilt, dass keine Beanstandungen gegen
den Bebauungsplan erhoben werden. Die
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung gab im Ergebnis der Rechtskontrolle
folgende Hinweise, die wie folgt berücksichtigt wurden: 1. Flächen
für Geh-, Fahr- und Leitungsrechte Im Interesse der Klarheit und
Einheitlichkeit sollte das in der textlichen Festsetzung Auswertung: Der Hinweis wird
berücksichtigt, die Darstellung entsprechend geändert. Unklar ist im Zusammenhang mit dem
o.g. Leitungsrecht das Maß ‚9,7’. Auswertung: Das Maß steht nicht im
Zusammenhang mit dem Leitungsrecht, sondern bezieht sich auf das Ende/ Anfang
des Kreisbogens R=70 der Straße. Die Forderung von flachwurzelnden
Anpflanzungen (textliche Festsetzung Nr. 12) ist auch für die überbaubaren
Bereiche der Geh-, Fahr- und Leitungsrechte wegen der dort möglichen Bäume und
insbesondere der gem. textlicher Festsetzung Nr. 9 mit Bäumen zu bepflanzenden
Stellplätze zu prüfen. Auswertung: Die textliche
Festsetzung Nr. 12 wurde entsprechend geändert (vgl. Begründung Kap. II. 4.9
Sonstige Festsetzungen). Die Beschränkung auf nicht überbaubare
Grundstücksflächen wurde gestrichen. Eine Änderung der Planung ist mit der
Korrektur nicht verbunden, da im Rahmen der Baugenehmigung die Anforderungen,
die aus vorhandenen Leitungen resultieren, bei den Leitungsträgern abzufragen
sind. Die in den Flächen 1, 2, 3 und NOPN
gelegenen Leitungen sollten nachrichtlich eingetragen werden, um zu
verdeutlichen, dass sie der Sicherung vorhandener Leitungen dienen. Auswertung: Die Eintragung
unterirdisch verlaufender Leitungen in der Plangrundlage ist nicht üblich. Das
Leitungsrecht ist im B-Plan zeichnerisch und per textlicher Festsetzung
gesichert. In der Begründung finden sich die entsprechenden Erläuterungen. Eine
Eintragung der Wasserleitungen erfolgt nicht. 2. Hochspannungsleitungen Die Leitungsachsen sollten
durchgehend nachrichtlich eingetragen werden, als Bezug für die Schutzzonenmaße
in der beigefügten Tabelle. Auswertung: Die Leitungsachsen
wurden entsprechend Hinweis vollständig dargestellt. Ein Hinweis im Plan auf die Tabelle
mit den Maßen der Schutzzone ist sinnvoll (s.a. Hinweis auf die Pflanzliste). Auswertung: Im Bebauungsplan wurde
ein entsprechender Hinweis ergänzt. 3. Textliche
Festsetzung Nr. 6 „Grundstückszufahrten Gehrenseestraße“ Die Fläche GHJKL (Zufahrt zu den
Grundstücken Gehrenseestraße) sollte im Interesse der Klarheit als nicht
überbaubare Gewerbefläche ausgewiesen werden. Aufgrund ihrer Größe kann diese
Fläche nicht mehr als untergeordneter Teil der Grünfläche angesehen werden. Die
vorgesehene Funktion des Grünstreifens und seine Bedeutung als grüngeprägter
Straßenbegleitraum werden hierdurch nicht beeinträchtigt. Auswertung: Die Ausweisung wurde
entsprechend Hinweis geändert. Im Begründungstext (Kap. II. 4.1 Art der
baulichen Nutzung, Kap. II. 4.5 Verkehrsflächen) wird auf die Änderung
hingewiesen. 4. Textliche
Festsetzung Nr. 10 „Außenwandbegrünung“ Die Festsetzung enthält keine
Aussage zu den in Gewerbegebieten durchaus üblichen stark durch Fenster
gegliederten Wandflächen. Auswertung: Die textliche
Festsetzung Nr. 10 wird dahingehend konkretisiert, dass die Begrünung der
Außenwandflächen auf fensterlose Außenwandflächen beschränkt wird (vgl.
Begründung Kap. II. 4.8 Grünflächen). Das entspricht auch der bisherigen
Intention der Planung und dient daher der Klarstellung. In der Begründung fehlt eine
Abwägung bezüglich der festgesetzten Grenzgröße von Auswertung: Die gewählte Größe von
40 m² gewährleistet eine entsprechende Wirksamkeit im Stadtbild und stellt
- da nicht zu kleinteilig - auch keine unzumutbare Härte für den Eigentümer
dar. Darüber hinaus ist eine gewisse Größe erforderlich, um einen ökologischen
Mindeststandard an naturhaushaltswirksamer Fläche zu gewährleisten. 5. Rechtsgrundlagen Im Hinblick auf den
Aufstellungsbeschluss ist die Rechtsgrundlage um die damals gültige Fassung des
Baugesetzbuchs zu ergänzen. Auswertung: Die Rechtsgrundlage
wurde entsprechend Hinweis ergänzt. Folgende
Änderungen wurden vorgenommen: 1.
Bebauungsplan -
Der
Bebauungsplan erhält ein Deckblatt, in dem die Änderungen gemäß Hinweisen unter
Pkt. 1-4 eingearbeitet wurden. 2.
Begründung -
Die
Begründung wurde gemäß Hinweisen unter Pkt. 1, 3, 4 und 5 und zum
Verfahrensablauf ergänzt. 3.
Rechtsverordnung -
Die
Bezeichnung des Bebauungsplanes XXII-38 wurde mit dem Deckblatt vom 08. Mai
2006 ergänzt. |
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