Drucksache - DS/1788/V
Das Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen: Das Bezirksamt hat beschlossen,
Begründung: Die Bezirksverordnetenversammlung
hat in ihrer Sitzung am 14. Dezember 2005 zur Drucksache Nr. DS/1635/V den
Bebauungsplan XVII-9 für das Gebiet zwischen der Hauptstraße, der
nordwestlichen Grenze des Grundstücks Hauptstraße 9-10, dem Rummelsburger See
und der südöstlichen Grenze der Hildegard-Marcusson-Straße sowie der
Verlängerung zum Rummelsburger See im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Rummelsburg
mit Deckblatt vom 04. November 2005 und die dazugehörige Begründung beschlossen
sowie über die Verordnung zur Festsetzung des Bebauungsplanes XVII-9
entschieden. Mit Schreiben vom 23. Februar 2006
hat die zuständige Senatsverwaltung für Stadtentwicklung mitgeteilt, dass die
vorgenommene Rechtskontrolle des Bebauungsplan-Entwurfs XVII-9 keine
Beanstandungen ergeben hat. Die Hinweise führten zu Änderungen des
Bebauungsplans, der Begründung und der Rechtsverordnung. Diese Änderungen oder
Ergänzungen erfolgten aus redaktionellen oder Gründen der Rechtssicherheit, die
den beschlossenen planerischen Inhalt nicht abändern. Gemäß § 6 Absatz 5 AGBauGB muss das
Bezirksamt durch Beschluss den Bebauungsplan als Rechtsverordnung festsetzen. Die Verkündung der Rechtsverordnung
erfolgt im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin. Berlin, den
Emmrich LompscherBezirksbürgermeisterin Bezirksstadträtin
für Stadtentwicklung Bebauungsplan XVII-9 für das Gebiet zwischen der Hauptstraße, der nordwestlichen Grenze des Grundstücks Hauptstraße 9-10, dem Rummelsburger See und der südöstlichen Grenze der Hildegard-Marcusson-Straße sowie der Verlängerung zum Rummelsburger See im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Rummelsburg
unmaßstäblich Der Bebauungsplan XVII-9 soll die folgenden städtebaulichen
Ziele sichern: · die Neuordnung eines untergenutzten und z.T.
brachliegenden Geländes, · den Erhalt und die Neunutzung der leerstehenden
denkmalgeschützten Gebäude des ehe-maligen „Arbeitshauses Rummelsburg“ durch
eine Mischung aus Wohn-, Gewerbe und Dienst-leistungsnutzungen, · die Realisierung einer bis zu sechsgeschossigen
Wohnbebauung im südwestlichen seeseitigen Teil des Plangebietes, · die Errichtung einer Sportanlage mit einem
Großspielfeld und einem Sportplatzgebäude, · der Anlage einer Regenwasserreinigungsanlage für den
Marzahn-Hohenschönhauser-Grenz-graben, · die Nutzung der zentralen Achse des ehemaligen
Arbeitshauses als öffentlicher Fuß-gängerbereich und dessen Verlängerung bis
zum Ufergrünzug, · die innere Straßenerschließung sowie · die Sicherung einer öffentlichen Parkanlage als
Bestandteil des Ufergrünzuges. Bezirksamt Lichtenberg von Berlin
08. März 2006 Fachbereich Stadtplanung Stapl E V E R
M E R K Betr.: Bebauungsplan-Entwurf XVII-9
hier: Stellungnahme der Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung, II C 36 vom 23. Februar 2006 zur Anzeige des Bebauungsplans XVII-9
gemäß § 6 Absatz 4 AGBauGB Die rechtliche Prüfung des
Bebauungsplans XVII-9 durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung,
II C 36 ergab keine Beanstandungen des Bebauungsplans der damit als
Rechtsverordnung festgesetzt werden kann. Im Interesse der Rechtssicherheit wird
zur Berücksichtigung folgender Hinweise geraten: a) In den Baugebieten MI 2, MI 5 und WA 2 wird das
Nutzungsmaß mittels einer Baukörperausweisung festgesetzt.
Baukörperausweisungen sind „ausdrückliche Festsetzungen“ im Sinne von § 6 Absatz
8 BauOBln, die aus sich heraus von den Abstandsflächenforderungen der
Bauordnung entbinden. Die TF 7 kann somit ersatzlos gestrichen werden. Die
Regelung der TF 7 ist nur erforderlich, wenn bei so genannter
„Baufensterausweisung“ geringere Abstandsflächen ermöglicht werden sollen. Zudem ist die Abwägung zum Punkt Abstandsflächen nach
Inkrafttreten der neuen Bauordnung für Berlin am 01. Februar 2006 zu
aktualisieren. Die bisherige textliche Festsetzung zur Zulässigkeit
von Abstandflächenunterschreitungen entfällt. Es erfolgt eine Streichung der
textlichen Festsetzungen in Begründung und Planbild. Die mit der textlichen
Festsetzung in Verbindung stehenden Punkte A1 bis A 12 werden ebenfalls im
Planbild gestrichen. Die Reduzierung der Abstandfläche von 1,0 auf 0,4
durch die seit dem 01. Februar 2006 in Kraft getretene Bauordnung für Berlin
führt dazu, dass eine Ausschöpfung der Baurechte im MI 5 nicht mehr zu einer
Unterschreitung der erforderlichen Abstandflächen führt. Die bisherigen
Aussagen der Begründung zu Abstandflächenunterschreitungen werden auf die
Baugebiete MI 2 und WA 2 beschränkt. b) Bei der Formulierung der TF 5 verweise ich auf die
Musterfestsetzung 5.7. Es muss heißen: „Zum Schutz vor Lärm muss entlang ...“ (redaktionelle
Änderung). Die textliche Festsetzung Nr. 5 wird entsprechend des
Hinweises geändert und lautet künftig: „Zum Schutz vor Lärm muss
entlang der Hauptstraße bei Wohnungen mit Ausrichtung notwendiger Fenster von
Aufenthaltsräumen zu dieser Straße ein Aufenthaltsraum zu einer von der
Hauptstraße abgewandten Seite ausgerichtet sein. Bei Wohnungen mit mehr als
drei Aufenthaltsräumen müssen mindestens zwei Aufenthaltsräume zu einer von der
Hauptstraße abgewandten Seite ausgerichtet sein.“ c)
Die TF 8 ist
bitte wie folgt zu formulieren: „Die Fläche C1, C2, C3, C4, C1 ist mit einem
Geh- und Radfahrrecht zu Gunsten der Allgemeinheit zu belasten“ (redaktionelle
Änderung). Die textliche Festsetzung Nr. 5 wird entsprechend des
Hinweises geändert und lautet künftig: „Die Fläche C 1, C2, C3, C4, C1 ist mit einem
Gehrecht und eine Radfahrrecht zu Gunsten der Allgemeinheit zu belasten.“ d) Da anhand der Begründung nicht erkennbar ist, dass
von Überleitungsvorschriften Gebrauch gemacht wurde, ist bei der Zitierung des
Bundesnaturschutzgesetzes zu beachten (s. S. 32 ff), dass nicht mehr der § 8a
das Verhältnis zum Baurecht regelt, sondern § 21 BNatSchG. Im Übrigen wäre aber
auch der alleinige Verweis auf § 1a BauGB ausreichend. Auf Seite 32 der Begründung wird der Verweis auf § 8a
Bundesnaturschutzgesetz durch einen Verweis auf § 1a Baugesetzbuch ersetzt. e) Zur Reduzierung der Belastung des Sportplatzes mit
Luftschadstoffen erfolgt entlang der Hauptstraße die Festsetzung einer
Pflanzbindung. Die zeichnerische Festsetzung der Fläche zum Anpflanzen von
Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen reicht allein jedoch nicht aus. Es bedarf hierzu auch einer zusätzlichen textlichen
Festsetzung, die, die notwendigen Anpflanzungsmaßnahmen konkretisiert und auch
deren Erhalt sichert (redaktionelle Änderung). Dem Hinweis folgend wird eine neue textliche
Festsetzung in den Bebauungsplan aufgenommen: „Die Fläche zum Anpflanzen ist dicht mit
hochwachsenden Sträuchern und Bäumen zu bepflanzen. Die Bepflanzungen sind zu
erhalten.“ f)
Die
Sinnfälligkeit des Hinweises Nr. 2 auf den Originalplan ist in der Begründung
noch darzulegen, da sonst nicht verständlich (vgl. S. 36 letzter Absatz). In der Begründung erfolgt auf Seite 36 eine
Erläuterung der grundwasserschützenden Veranlassung für den Hinweis Nr. 2: „Der ökologischen Bedeutung der
Regenwasserversickerung wird durch die Aufnahme eines Hinweises zur
Bewirtschaftung des Niederschlagwassers in den Bebauungsplan Rechnung getragen
(Hinweis Nr. 2).“ g) Auf dem Originalplan fehlen der Deckblatthinweis und
das Aufstellungsdatum im Verfahrensvermerk. Der Originalplan wird um einen Hinweis auf das erste
Deckblatt und das in Folge der Rechtsprüfung erforderliche zweite Deckblatt
ergänzt. Ebenfalls ergänzt wird im Verfahrensvermerk des Orginalplans das Datum
der Aufstellung. h)
Auf die Nennung
der Namen von Büros bzw. Architekten ist in der Begründung zu verzichten. Da sich die Grundstücke im Geltungsbereich derzeit noch
im Eigentum des Landes Berlins befinden, kann auch in der Begründung (s. S. 31)
nicht die Rede von „privaten“ Freiflächen sein. Die in der Begründung enthaltenen Angaben zu den
Verfassern städtebaulicher Planungen zum Bebauungsplan (Büro Brenner, Büro
Thomanek & Duquesnoy, Büro BSM) entfallen. An Stelle der bisher in der Begründung benannten
„privaten Freiflächen“ tritt die Formulierung „Freiflächen auf Grundstücken“,
da sich diese Flächen (noch) im Eigentum des Landes Berlin befinden. i)
In der
Rechtsverordnung sowie in der Begründung ist die aktuelle Fassung des AGBauGB
zu zitieren; dabei ist insbesondere zu beachten, dass die in § 4 der
Rechtsverordnung genannten Rechtsmittelfristen nunmehr zwei Jahre betragen. Die Zitierung des AGBauGB wird aktualisiert: Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB)
in der Fassung vom 07. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692). , 08. März 2006 |
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