Drucksache - DS/1788/V  

 
 
Betreff: Bebauungsplan XVII-9
Arbeitstitel: "Hauptstraße 8/BerlinCampus"
Verfahrensstand: Festsetzung gemäß § 10 Absatz 1 BauGB
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:BzStRin StadtBzStRin Stadt,
Drucksache-Art:Vorlage zur KenntnisnahmeVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
26.04.2006 
52. Sitzung in der V. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
Vorlage z. Ktn. BA PDF-Dokument

Das Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

Das Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

 

Das Bezirksamt hat beschlossen,

 

a)

die notwendigen Änderungen des Bebauungsplan-Entwurfs XVII-9, der Begründung und des Entwurfs der Rechtsverordnung im Ergebnis der Rechtsprüfung der zuständigen Senatsverwaltung.

Anlage 2:  Vermerk Stapl E bzgl. Änderungen des Bebauungsplan-Entwurfs XVII-9, der Begründung und des Entwurfs der Rechtsverordnung im Ergebnis der Rechtsprüfung der zuständigen Senatsverwaltung vom 08. März 2006

 

c)

die Festsetzung des Bebauungsplans XVII-9 vom 05. Juli 2005 mit Deckblättern vom 04. November 2005 und 21. März 2006 für das Gebiet zwischen der Hauptstraße, der nordwestlichen Grenze des Grundstücks Hauptstraße 9-10, dem Rummelsburger See und der südöstlichen Grenze der Hildegard-Marcusson-Straße sowie der Verlängerung zum Rummelsburger See im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Rummelsburg als Rechtsverordnung.

Anlage 1:  Räumlicher Geltungsbereich des Bebauungsplans XVII-9

 

d)

mit der Ausführung der notwendigen Schritte zur Veröffentlichung der Rechtsverordnung das Amt für Planen und Vermessen zu beauftragen.

 


Begründung:

Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 14. Dezember 2005 zur Drucksache Nr. DS/1635/V den Bebauungsplan XVII-9 für das Gebiet zwischen der Hauptstraße, der nordwestlichen Grenze des Grundstücks Hauptstraße 9-10, dem Rummelsburger See und der südöstlichen Grenze der Hildegard-Marcusson-Straße sowie der Verlängerung zum Rummelsburger See im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Rummelsburg mit Deckblatt vom 04. November 2005 und die dazugehörige Begründung beschlossen sowie über die Verordnung zur Festsetzung des Bebauungsplanes XVII-9 entschieden.

Mit Schreiben vom 23. Februar 2006 hat die zuständige Senatsverwaltung für Stadtentwicklung mitgeteilt, dass die vorgenommene Rechtskontrolle des Bebauungsplan-Entwurfs XVII-9 keine Beanstandungen ergeben hat. Die Hinweise führten zu Änderungen des Bebauungsplans, der Begründung und der Rechtsverordnung. Diese Änderungen oder Ergänzungen erfolgten aus redaktionellen oder Gründen der Rechtssicherheit, die den beschlossenen planerischen Inhalt nicht abändern.

Gemäß § 6 Absatz 5 AGBauGB muss das Bezirksamt durch Beschluss den Bebauungsplan als Rechtsverordnung festsetzen.

Die Verkündung der Rechtsverordnung erfolgt im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin.

 

Berlin, den      

 

 

Emmrich                                                            Lompscher

Bezirksbürgermeisterin                                      Bezirksstadträtin für Stadtentwicklung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bebauungsplan XVII-9

 

für das Gebiet zwischen der Hauptstraße, der nordwestlichen Grenze des Grundstücks Hauptstraße 9-10, dem Rummelsburger See und der südöstlichen Grenze der Hildegard-Marcusson-Straße sowie der Verlängerung zum Rummelsburger See im

 

 Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Rummelsburg

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


                                                                                                                                                             unmaßstäblich

 

Der Bebauungsplan XVII-9 soll die folgenden städtebaulichen Ziele sichern:

 

·       die Neuordnung eines untergenutzten und z.T. brachliegenden Geländes,

·       den Erhalt und die Neunutzung der leerstehenden denkmalgeschützten Gebäude des ehe-maligen „Arbeitshauses Rummelsburg“ durch eine Mischung aus Wohn-, Gewerbe und Dienst-leistungsnutzungen,

·       die Realisierung einer bis zu sechsgeschossigen Wohnbebauung im südwestlichen seeseitigen Teil des Plangebietes,

·       die Errichtung einer Sportanlage mit einem Großspielfeld und einem Sportplatzgebäude,

·       der Anlage einer Regenwasserreinigungsanlage für den Marzahn-Hohenschönhauser-Grenz-graben,

·       die Nutzung der zentralen Achse des ehemaligen Arbeitshauses als öffentlicher Fuß-gängerbereich und dessen Verlängerung bis zum Ufergrünzug,

·       die innere Straßenerschließung sowie

·       die Sicherung einer öffentlichen Parkanlage als Bestandteil des Ufergrünzuges.

 

 

 

 

 

Bezirksamt Lichtenberg von Berlin 08. März 2006
Abteilung Stadtentwicklung - 6433 -
Amt für Planen und Vermessen

Fachbereich Stadtplanung

Stapl E

 

 

 

 

 

 

V E R M E R K

 

 

Betr.:      Bebauungsplan-Entwurf XVII-9

              hier:  Stellungnahme der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, II C 36 vom 23. Februar 2006 zur Anzeige des Bebauungsplans XVII-9 gemäß § 6 Absatz 4 AGBauGB

 

 

Die rechtliche Prüfung des Bebauungsplans XVII-9 durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, II C 36 ergab keine Beanstandungen des Bebauungsplans der damit als Rechtsverordnung festgesetzt werden kann.

 

Im Interesse der Rechtssicherheit wird zur Berücksichtigung folgender Hinweise geraten:

 

a)     In den Baugebieten MI 2, MI 5 und WA 2 wird das Nutzungsmaß mittels einer Baukörperausweisung festgesetzt. Baukörperausweisungen sind „ausdrückliche Festsetzungen“ im Sinne von § 6 Absatz 8 BauOBln, die aus sich heraus von den Abstandsflächenforderungen der Bauordnung entbinden.

 

Die TF 7 kann somit ersatzlos gestrichen werden. Die Regelung der TF 7 ist nur erforderlich, wenn bei so genannter „Baufensterausweisung“ geringere Abstandsflächen ermöglicht werden sollen.

 

Zudem ist die Abwägung zum Punkt Abstandsflächen nach Inkrafttreten der neuen Bauordnung für Berlin am 01. Februar 2006 zu aktualisieren.

 

Die bisherige textliche Festsetzung zur Zulässigkeit von Abstandflächenunterschreitungen entfällt. Es erfolgt eine Streichung der textlichen Festsetzungen in Begründung und Planbild. Die mit der textlichen Festsetzung in Verbindung stehenden Punkte A1 bis A 12 werden ebenfalls im Planbild gestrichen.

 

Die Reduzierung der Abstandfläche von 1,0 auf 0,4 durch die seit dem 01. Februar 2006 in Kraft getretene Bauordnung für Berlin führt dazu, dass eine Ausschöpfung der Baurechte im MI 5 nicht mehr zu einer Unterschreitung der erforderlichen Abstandflächen führt. Die bisherigen Aussagen der Begründung zu Abstandflächenunterschreitungen werden auf die Baugebiete MI 2 und WA 2 beschränkt.

 

 

b)     Bei der Formulierung der TF 5 verweise ich auf die Musterfestsetzung 5.7. Es muss heißen: „Zum Schutz vor Lärm muss entlang ...“ (redaktionelle Änderung).

 

Die textliche Festsetzung Nr. 5 wird entsprechend des Hinweises geändert und lautet künftig:

 

„Zum Schutz vor Lärm muss entlang der Hauptstraße bei Wohnungen mit Ausrichtung notwendiger Fenster von Aufenthaltsräumen zu dieser Straße ein Aufenthaltsraum zu einer von der Hauptstraße abgewandten Seite ausgerichtet sein. Bei Wohnungen mit mehr als drei Aufenthaltsräumen müssen mindestens zwei Aufenthaltsräume zu einer von der Hauptstraße abgewandten Seite ausgerichtet sein.“

 

 

c)      Die TF 8 ist bitte wie folgt zu formulieren: „Die Fläche C1, C2, C3, C4, C1 ist mit einem Geh- und Radfahrrecht zu Gunsten der Allgemeinheit zu belasten“ (redaktionelle Änderung).

 

Die textliche Festsetzung Nr. 5 wird entsprechend des Hinweises geändert und lautet künftig:

 

„Die Fläche C 1, C2, C3, C4, C1 ist mit einem Gehrecht und eine Radfahrrecht zu Gunsten der Allgemeinheit zu belasten.“

 

 

d)     Da anhand der Begründung nicht erkennbar ist, dass von Überleitungsvorschriften Gebrauch gemacht wurde, ist bei der Zitierung des Bundesnaturschutzgesetzes zu beachten (s. S. 32 ff), dass nicht mehr der § 8a das Verhältnis zum Baurecht regelt, sondern § 21 BNatSchG. Im Übrigen wäre aber auch der alleinige Verweis auf § 1a BauGB ausreichend.

 

Auf Seite 32 der Begründung wird der Verweis auf § 8a Bundesnaturschutzgesetz durch einen Verweis auf § 1a Baugesetzbuch ersetzt.

 

 

e)     Zur Reduzierung der Belastung des Sportplatzes mit Luftschadstoffen erfolgt entlang der Hauptstraße die Festsetzung einer Pflanzbindung. Die zeichnerische Festsetzung der Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen reicht allein jedoch nicht aus.

Es bedarf hierzu auch einer zusätzlichen textlichen Festsetzung, die, die notwendigen Anpflanzungsmaßnahmen konkretisiert und auch deren Erhalt sichert (redaktionelle Änderung).

 

Dem Hinweis folgend wird eine neue textliche Festsetzung in den Bebauungsplan aufgenommen:

 

„Die Fläche zum Anpflanzen ist dicht mit hochwachsenden Sträuchern und Bäumen zu bepflanzen. Die Bepflanzungen sind zu erhalten.“

 

 

f)        Die Sinnfälligkeit des Hinweises Nr. 2 auf den Originalplan ist in der Begründung noch darzulegen, da sonst nicht verständlich (vgl. S. 36 letzter Absatz).

 

In der Begründung erfolgt auf Seite 36 eine Erläuterung der grundwasserschützenden Veranlassung für den Hinweis Nr. 2:

 

„Der ökologischen Bedeutung der Regenwasserversickerung wird durch die Aufnahme eines Hinweises zur Bewirtschaftung des Niederschlagwassers in den Bebauungsplan Rechnung getragen (Hinweis Nr. 2).“

 

 

g)     Auf dem Originalplan fehlen der Deckblatthinweis und das Aufstellungsdatum im Verfahrensvermerk.

 

Der Originalplan wird um einen Hinweis auf das erste Deckblatt und das in Folge der Rechtsprüfung erforderliche zweite Deckblatt ergänzt. Ebenfalls ergänzt wird im Verfahrensvermerk des Orginalplans das Datum der Aufstellung.

 

 

h)      Auf die Nennung der Namen von Büros bzw. Architekten ist in der Begründung zu verzichten.

Da sich die Grundstücke im Geltungsbereich derzeit noch im Eigentum des Landes Berlins befinden, kann auch in der Begründung (s. S. 31) nicht die Rede von „privaten“ Freiflächen sein.

 

Die in der Begründung enthaltenen Angaben zu den Verfassern städtebaulicher Planungen zum Bebauungsplan (Büro Brenner, Büro Thomanek & Duquesnoy, Büro BSM) entfallen.

 

An Stelle der bisher in der Begründung benannten „privaten Freiflächen“ tritt die Formulierung „Freiflächen auf Grundstücken“, da sich diese Flächen (noch) im Eigentum des Landes Berlin befinden.

 

 

i)        In der Rechtsverordnung sowie in der Begründung ist die aktuelle Fassung des AGBauGB zu zitieren; dabei ist insbesondere zu beachten, dass die in § 4 der Rechtsverordnung genannten Rechtsmittelfristen nunmehr zwei Jahre betragen.

 

Die Zitierung des AGBauGB wird aktualisiert:

 

Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 07. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692).

 

 

, 08. März 2006

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 
 

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