Drucksache - DS/1756/V
In
Lichtenberg werden in den öffentlichen Parks und Grünanlagen ab sofort Radwege
per Beschilderung öffentlich ausgewiesen. Damit
werden zum einen Voraussetzungen für mehr Rechtssicherheit und klarere
Verfahrensregeln bei der Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens durch
Mitarbeiter des Außendienstes des Ordnungsamtes geschaffen, zum anderen wird
ganz unmittelbar auf die Bedürfnisse von Bürgerinnen und Bürgern reagiert, die
unter anderem in der Diskussion zum Bürgerhaushalt artikuliert wurden. Die
Ausweisung ist Bestandteil des bezirklichen Radwegekonzeptes und schließt
Lücken im Netz im öffentlichen Straßenland. Fußgänger
haben auch künftig in den Lichtenberger Parks immer Vorrang. Das wird auf den
Schildern deutlich ausgewiesen. Die Radfahrer sind auch weiterhin in der
Pflicht, auf Spaziergänger und Kinder besonders zu achten und diese nicht zu
behindern. Auf der
Grundlage des Berliner Grünanlagengesetzes (§ 6 Abs. 2 - Anlage 1) wurden nun
zunächst 15 Grünanlagen und Parks ausgewählt (Anlage 2), wo ohne zusätzlichen
Aufwand gemeinsame Fuß- und Radwege ausgewiesen werden. Die vorhandenen Wege in
den jeweiligen Grünanlagen erlauben die gefahrlose Nutzung durch Radfahrer,
ohne dass ein technischer Umbau erforderlich ist. Die
Beschilderung erfolgt an den vorhandenen Tulpenschildträgern (Tulpenschild =
Kennzeichnung gewidmeter Grünanlagen) jeweils an „Eingang“ bzw. „Ausgang“ der
Grünanlage. Zusätzliche Beschilderungen innerhalb der Grünanlagen sind nicht
vorgesehen. Die Umsetzung – Anbringen der Schilde r- erfolgt bis Ende März
2006. Insgesamt existieren dann ca. 23 km Radfahrwege in Lichtenberger
Grünanlagen und Parks. Berlin, den
Emmrich Geisel Bezirksbürgermeisterin Bezirksstadtrat
für Umwelt und Gesundheit Anlage 1 Auszug aus dem Gesetz zum Schutz, zur Pflege und
zur Entwicklung der öffentlichen (Grünanlagengesetz – GrüanlG) Vom 24. November 1997 (GVBl. S.
612)* Geändert durch Art. XLVIII des
Gesetztes vom 16. Juli 2001 (GVBl. S. 260), § 27 Abs. 2 des Gesetzes vom 16.
September 2004 (GVBl. S. 391) Und § 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 29.
September 2004 (GVBl. S. 424) § 6 * Benutzung der Anlagen (1) Öffentliche Grün- und
Erholungsanlagen dürfen nur so benutzt werden, wie es sich aus der Natur der
einzelnen Anlage und ihrer Zweckbestimmung ergibt. Die Benutzung muss schonend
erfolgen, so dass Anpflanzungen und Ausstattungen nicht beschädigt, verschmutzt
oder anderweitig beeinträchtigt und andere Anlagenbesucher nicht gefährdet oder
unzumutbar gestört werden. Insbesondere ist verboten: 1. Lärm zu verursachen, der andere
Anlagenbesucher unzumutbar stört, 2. Schleuder-, Wurf- oder Schießgeräte
zu benutzen, 3. Hunde, mit Ausnahme von Blindenführ-
und Behindertenbegleithunden, oder andere Haustiere frei laufen zu lassen oder
auf Kinder-, Ballspielplätze und Liegewiesen mitzunehmen oder in Gewässer baden
zu lassen, 4. Feuer anzuzünden oder zu
unterhalten, 5. öffentliche Grün- und
Erholungsanlagen mit Kraftfahrzeugen, außer Krankenfahrstühlen, zu befahren
oder Anhänger dort abzustellen. (2) Tätigkeiten, wie Rad-, Skateboard
fahren, Ball spielen, Baden, Boot fahren, Reiten und Grillen sind nur auf den
dafür besonders ausgewiesenen Flächen gestattet. Die Bezirke sind verpflichtet,
Flächen für entsprechende Nutzungen in angemessenem Umfang auszuweisen, soweit
dies unter Berücksichtigung stadträumlicher und stadtgestalterischer Belange,
unter Abwägung der unterschiedlichen Benutzungsansprüche sowie unter
Einbeziehung des Gesundheits- und Umweltschutzes möglich ist. (3) Hundehalter und -führer haben dafür
Sorge zu tragen, dass ihre Hunde die öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen
nicht verunreinigen. Sie haben den Kot ihrer Hunde unverzüglich zu beseitigen.
Dies gilt nicht für blinde Hundeführer. (4) Die Bezirksverwaltung kann für
Anlagen oder Anlagenteile Beschränkungen auf bestimmte Benutzungsarten und
Öffnungszeiten festlegen und die Benutzung durch Gebote oder Verbote regeln. (5) Eine Benutzung der öffentlichen Grün-
und Erholungsanlagen, die über Absatz 1 hinausgeht, bedarf der Genehmigung der
zuständigen Behörde. Die Genehmigung kann im Einzelfall erteilt werden, wenn
das überwiegende öffentliche Interesse dies erfordert und die Folgenbeseitigung
gesichert ist. Bei der Entscheidung ist zu berücksichtigen, ob andere Standorte
eine geringere Beeinträchtigung der Anlage zur Folge haben. Die Genehmigung
kann mit Auflagen verbunden werden; eine abfallarme Durchführung ist zu
gewährleisten. Die Folgenbeseitigung gilt insbesondere als gesichert, wenn der
Antragsteller bei der Genehmigungsbehörde Geld in Höhe der zu erwartenden
Kosten hinterlegt oder eine Bankbürgschaft beibringt. Für die Benutzung können
Entgelte erhoben werden. Bei der Bemessung soll der wirtschaftliche Vorteil der
Benutzung berücksichtigt werden. (6) Zuständige Behörde im Sinne des
Absatzes 5 ist das Bezirksamt. Für Genehmigungen von gesamtstädtischer
Bedeutung im Sinne des § 3 Abs. 1 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes vom
22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472) ist zuständige Behörde die für die
Grünordnung zuständige Senatsverwaltung. Anlage 2 Beschilderungsliste
für Rad fahren in Lichtenberger Grünanlagen
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