Drucksache - DS/1756/V  

 
 
Betreff: Rad fahren in Lichtenberger Parks und Grünanlagen
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:BzStR UmGesBzStR UmGes,
Drucksache-Art:Vorlage zur KenntnisnahmeVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
15.03.2006 
51. Sitzung in der V. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin vertagt   
26.04.2006 
52. Sitzung in der V. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
Vorlage z. Ktn. BA PDF-Dokument

In Lichtenberg werden in den öffentlichen Parks und Grünanlagen ab sofort Radwege per Beschilderung öffentlich ausgewiesen

In Lichtenberg werden in den öffentlichen Parks und Grünanlagen ab sofort Radwege per Beschilderung öffentlich ausgewiesen.

 

Damit werden zum einen Voraussetzungen für mehr Rechtssicherheit und klarere Verfahrensregeln bei der Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens durch Mitarbeiter des Außendienstes des Ordnungsamtes geschaffen, zum anderen wird ganz unmittelbar auf die Bedürfnisse von Bürgerinnen und Bürgern reagiert, die unter anderem in der Diskussion zum Bürgerhaushalt artikuliert wurden.

Die Ausweisung ist Bestandteil des bezirklichen Radwegekonzeptes und schließt Lücken im Netz im öffentlichen Straßenland.

 

Fußgänger haben auch künftig in den Lichtenberger Parks immer Vorrang. Das wird auf den Schildern deutlich ausgewiesen. Die Radfahrer sind auch weiterhin in der Pflicht, auf Spaziergänger und Kinder besonders zu achten und diese nicht zu behindern.

 

Auf der Grundlage des Berliner Grünanlagengesetzes (§ 6 Abs. 2 - Anlage 1) wurden nun zunächst 15 Grünanlagen und Parks ausgewählt (Anlage 2), wo ohne zusätzlichen Aufwand gemeinsame Fuß- und Radwege ausgewiesen werden. Die vorhandenen Wege in den jeweiligen Grünanlagen erlauben die gefahrlose Nutzung durch Radfahrer, ohne dass ein technischer Umbau erforderlich ist.

 

Die Beschilderung erfolgt an den vorhandenen Tulpenschildträgern (Tulpenschild = Kennzeichnung gewidmeter Grünanlagen) jeweils an „Eingang“ bzw. „Ausgang“ der Grünanlage. Zusätzliche Beschilderungen innerhalb der Grünanlagen sind nicht vorgesehen. Die Umsetzung – Anbringen der Schilde r- erfolgt bis Ende März 2006. Insgesamt existieren dann ca. 23 km Radfahrwege in Lichtenberger Grünanlagen und Parks.

 

 

 

Berlin, den

 

 

 

 

 

Emmrich                                                        Geisel

Bezirksbürgermeisterin                                 Bezirksstadtrat für Umwelt und Gesundheit

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anlage 1

Auszug aus dem

 

Gesetz zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung der öffentlichen
 Grün- und Erholungsanlagen

(Grünanlagengesetz – GrüanlG)

 

Vom 24. November 1997 (GVBl. S. 612)*

Geändert durch Art. XLVIII des Gesetztes vom 16. Juli 2001 (GVBl. S. 260),

§ 27 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. September 2004 (GVBl. S. 391)

Und § 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 29. September 2004 (GVBl. S. 424)

 

§ 6 *

 

Benutzung der Anlagen

 

(1)   Öffentliche Grün- und Erholungsanlagen dürfen nur so benutzt werden, wie es sich aus der Natur der einzelnen Anlage und ihrer Zweckbestimmung ergibt. Die Benutzung muss schonend erfolgen, so dass Anpflanzungen und Ausstattungen nicht beschädigt, verschmutzt oder anderweitig beeinträchtigt und andere Anlagenbesucher nicht gefährdet oder unzumutbar gestört werden. Insbesondere ist verboten:

 

1.      Lärm zu verursachen, der andere Anlagenbesucher unzumutbar stört,

2.      Schleuder-, Wurf- oder Schießgeräte zu benutzen,

3.      Hunde, mit Ausnahme von Blindenführ- und Behindertenbegleithunden, oder andere Haustiere frei laufen zu lassen oder auf Kinder-, Ballspielplätze und Liegewiesen mitzunehmen oder in Gewässer baden zu lassen,

4.      Feuer anzuzünden oder zu unterhalten,

5.      öffentliche Grün- und Erholungsanlagen mit Kraftfahrzeugen, außer Krankenfahrstühlen, zu befahren oder Anhänger dort abzustellen.

 

(2)   Tätigkeiten, wie Rad-, Skateboard fahren, Ball spielen, Baden, Boot fahren, Reiten und Grillen sind nur auf den dafür besonders ausgewiesenen Flächen gestattet. Die Bezirke sind verpflichtet, Flächen für entsprechende Nutzungen in angemessenem Umfang auszuweisen, soweit dies unter Berücksichtigung stadträumlicher und stadtgestalterischer Belange, unter Abwägung der unterschiedlichen Benutzungsansprüche sowie unter Einbeziehung des Gesundheits- und Umweltschutzes möglich ist.

 

(3)   Hundehalter und -führer haben dafür Sorge zu tragen, dass ihre Hunde die öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen nicht verunreinigen. Sie haben den Kot ihrer Hunde unverzüglich zu beseitigen. Dies gilt nicht für blinde Hundeführer.

 

(4)   Die Bezirksverwaltung kann für Anlagen oder Anlagenteile Beschränkungen auf bestimmte Benutzungsarten und Öffnungszeiten festlegen und die Benutzung durch Gebote oder Verbote regeln.

 

(5)   Eine Benutzung der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen, die über Absatz 1 hinausgeht, bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Genehmigung kann im Einzelfall erteilt werden, wenn das überwiegende öffentliche Interesse dies erfordert und die Folgenbeseitigung gesichert ist. Bei der Entscheidung ist zu berücksichtigen, ob andere Standorte eine geringere Beeinträchtigung der Anlage zur Folge haben. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden; eine abfallarme Durchführung ist zu gewährleisten. Die Folgenbeseitigung gilt insbesondere als gesichert, wenn der Antragsteller bei der Genehmigungsbehörde Geld in Höhe der zu erwartenden Kosten hinterlegt oder eine Bankbürgschaft beibringt. Für die Benutzung können Entgelte erhoben werden. Bei der Bemessung soll der wirtschaftliche Vorteil der Benutzung berücksichtigt werden.

 

(6)   Zuständige Behörde im Sinne des Absatzes 5 ist das Bezirksamt. Für Genehmigungen von gesamtstädtischer Bedeutung im Sinne des § 3 Abs. 1 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472) ist zuständige Behörde die für die Grünordnung zuständige Senatsverwaltung.

* § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3: geändert durch § 15 Abs. 1d. Ges. von 29.9.2004, GvBl. S. 424


Anlage 2

 

 

Beschilderungsliste für Rad fahren in Lichtenberger Grünanlagen

 

 

 

lf. Nr.

Bezeichnung der Grünanlage

Standorte zur Beschilderung

Bemerkungen

1

Rohrdammweg / Ö41NE03

Siegfriedstraße 

Rhinstraße

 

2

Seepark / 71WG06

Trautenauer Straße

Liepnitzstraße

Verl. Traberweg, z.T. BauV

3

Rummelsburger Bucht / 72WG02

Hauptstraße

am Anfang der Promenade

Emma-Ihrer-Straße

 

4

Grünzug Kraatzgraben

Salzmannstraße

Dolgenseestraße

Sewanstraße

Rummelburgerstraße

S-Bahnhof Betriebsbahnhof

Rummelsburg

 

Volkradstraße

Erich–Kurz-Straße

 

5

Grünes Band / 51WG13+14+02

Gürtelstraße

Schulze-Boysen-Straße

 

6

Stadtpark Lichtenberg / 51WG20

Am Stadtpark

Kielblockstraße

 

7

Rudolf-Seifert-Grünzug / 43WG09

Storkower Straße

Karl-Lade-Straße

Paul-Junius-Straße

 

8

Fennpfuhlpark  / 43PA01

Karl-Lade-Straße

Anto-Saefkow-Platz

Landsberger Allee

Weißenseer Weg

 

9

Orankeseepark / 32WG05

Orankeweg

Gertrudstraße / Oberseestraße

 

10

Schwarzer Weg / 22WG09

Darßer Straße

Perlerstraße

 

11

Malchower Auenpark / 21PA01

Hohenschönhauser Weg

Dorfstraße (Malchow)

Wartenberger Weg

Zum Hechtgraben

 

12

Wustrower Park / 22WG08 +14

S-Bahnhof Wartenberg

S-Bahnhof HSH

Rotkamp

Im Bereich der Brücke ist es erforderlich Zusatzschilder aufzustellen – da besondere Gefahrenstelle!

13

Falkenberger Krugwiesen / 12NE08 + 10

HSH Straße

Seehauser Straße

V.v.Gogh-Straße

Wartiner Straße

Passower Straße

Dorfstraße (Falkenberg)

 

14

Rheinsteinpark Karlshorst

Rheingoldstraße

 

 

15

Seepark Karlshorst/Traberweg

 

 

seit Herbst 2005 beschildert

 

 

 

 

 
 

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