Drucksache - DS/1708/V
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Das Bezirksamt bittet die BVV,
Folgendes zur Kenntnis zu nehmen: Das Bezirksamt hat beschlossen: a) das Ergebnis der Auswertung der frühzeitigen Beteiligung der Behörden, der Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks, der Nachbarbezirke und der Nachbargemeinde gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch im Bebauungsplanverfahren XXII-34; Anlage 1: räumlicher Geltungsbereich und wesentliches Planungsziel Anlage 2: Auswertung und Ergebnis b) entsprechend dem vorher genannten
Ergebnis das Bebauungsplanverfahren XXII-34 weiterzuführen und die Behörden,
die Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks, die Nachbarbezirke und die
Nachbargemeinde gemäß § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch zu beteiligen. c) mit der Durchführung des Beschlusses
zu b) das Amt für Planen und Vermessen zu beauftragen. Begründung:
Unterrichtung
über den Stand des laufenden Bebauungsplanverfahrens nach Durchführung der
frühzeitigen Beteiligung der Behörden in Vorbereitung der Beteiligung der
Behörden, der Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks, der Nachbarbezirke
und der Nachbargemeinde gemäß § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch Berlin,
den
___________________ _____________________________________ Emmrich Lompscher Bezirksbürgermeisterin Bezirksstadträtin für Stadtentwicklung
Anlage 1
Räumlicher Geltungsbereich
Bebauungsplan XXII-34 für die Fläche zwischen Manetstraße / Konrad-Wolf-Straße / Orankestraße / Scharnweberstraße im Bezirk Lichtenberg Ortsteil Alt-Hohenschönhausen
Maßstab
1:5000 Ziel/Zweck: Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes
Anlage 2 BEZIRKSAMT LICHTENBERG VON BERLIN Abteilung Stadtentwicklung, Amt für Planen und Vermessen Fachbereich Stadtplanung
BEBAUUNGSPLAN XXII-34 AUSWERTUNG UND ERGEBNIS DER FRÜHZEITIGEN BEHÖRDENBETEILIGUNG Januar 2006 Auswertung
und Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung der Behörden, der Fachverwaltungen
des Senats bzw. des Bezirks, des Nachbarbezirks und der Nachbargemeinde gemäß §
4 Abs. 1 Baugesetzbuch
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, sind gemäß § 4 Absatz 1 Baugesetzbuch zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 Baugesetzbuch aufzufordern. Mit Schreiben vom 07.10.2005 wurden 13 Behörden, 1
Nachbargemeinde, 1 Nachbarbezirk, 16 Fachabteilungen des Senats bzw. des
Bezirks zur Stellungnahme zu den Ausweisungen des Bebauungsplanentwurfs aufgefordert.
Dem Ausschuss für Stadtentwicklung wurden die Unterlagen aus
Informationsgründen zugesandt. Im Ergebnis der Beteiligung gingen 23 (Bewag 2x)
schriftliche Rückäußerungen ein. Diese beinhalten zum Teil Anregungen, die bei
der Fortschreibung des Bebauungsplanentwurfes berücksichtigt wurden. Die nachfolgende Auswertung berücksichtigt alle bis zum
05.12.2005 eingegangenen Stellungnahmen. Beteiligte Behörden, Nachbargemeinde, Nachbarbezirk,
Fachabteilungen des Senats und des Bezirks
Folgende Behörden, Fachverwaltungen
des Senats bzw. des Bezirks sowie der Nachbarbezirk und die Nachbargemeinde
äußerten sich nicht: 1. lfd. Nr. 8 Deutsche
Post Bauen GmbH 2. lfd. Nr. 9 Handwerkskammer
Berlin 3. lfd. Nr. 18 Senatsverwaltung für Stadtentwicklung II 4. lfd. Nr. 21 Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Landesdenkmalamt LDA 134 5. lfd. Nr. 23 BzBmin/PersFinKult, FB Haushalts- und
Finanzmanagement 6. lfd. Nr. 24 Abt. WiImm, Immobilienservice 7. lfd. Nr. 25 Abt. JugBilSport 8. lfd. Nr. 31 Ausschuss für Stadtentwicklung (zur
Information) 22 Behörden, Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks
sowie der Nachbarbezirk und die Nachbargemeinde äußerten sich zum
Bebauungsplanentwurf. Davon hatten folgende Behörden, Fachverwaltungen des
Senats bzw. des Bezirks sowie der Nachbarbezirk und die Nachbargemeinde keine
Anregungen: 1. lfd. Nr.
1 Berliner Feuerwehr SE BG HG 2. lfd. Nr.
2 Berliner Gaswerke -GASAG-
T-BR-RR 3. lfd. Nr.
3 Berliner
Stadtreinigungsbetriebe BSR 4. lfd. Nr.
5 Berliner Wasserbetriebe 5. lfd. Nr.
6 Bewag Wärme Immobilien 6. lfd. Nr.
7 Gemeinsame
Landesplanungsabteilung GL 8 7. lfd. Nr. 10 Industrie-
und Handelskammer zu Berlin 8. lfd. Nr. 11 Landesamt
für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und techn. Sicherheit
LaGetSi 9. lfd. Nr. 12 IT-Dienstleistungszentrum
PB III 10.
lfd. Nr. 14 BA Pankow von Berlin,
Abt. Stadtentwicklung 11.
lfd. Nr. 15 Amt Ahrensfelde/Blumberg 12.
lfd. Nr. 16 Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung I B 13.
lfd. Nr. 17 Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung I E 14.
lfd. Nr. 22 Senatsverwaltung für
Wirtschaft, Arbeit und Frauen 15.
lfd. Nr. 26 Abt. BüDSoz 16.
lfd. Nr. 27 Abt. UmGes, Amt für
Umwelt und Natur (UmNat U 110) 17.
lfd. Nr. 30 Abt. Stadtentwicklung,
Amt für Bauen und Verkehr Stellungnahmen gaben 6 Behörden, Fachverwaltungen des Senats
bzw. des Bezirks ab: Nachfolgend
werden die eingegangenen Anregungen sinngemäß wiedergegeben. 1. Anregungen der Berliner Verkehrsbetriebe
BVG, Zentrale Leitungsverwaltung vom 12.12.
2005 Es
sind Lagepläne mit eingezeichneten Kabelanlagen/Erdungsanlagen der
Bahnstromversorgung der Straßenbahn beigelegt. Es
werden Hinweise zu Sicherungsmaßnahmen bei geplanten Baumaßnahmen gegeben und
entsprechende Ansprechpartner genannt. Im
Bereich der geplanten Baumaßnahme wird keine Errichtung von Bahnstrom- und
Signalanlagen sowie Anlagen der Licht- und Krafttechnik der Straßenbahn
geplant. Es
werden keine Straßenbahngleise berührt. Gegen
die Baumaßnahme gibt es unter Einhaltung erforderlicher Rücksprachen keine
Einwände, es wird die Zustimmung erteilt. Stadtplanungsamt: Die
Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Durch
den Bebauungsplan werden keine Baumaßnahmen ausgelöst, deshalb sind die
Anregungen nicht B-Plan-relevant. Eine
Planänderung ist nicht erforderlich. 2. Anregungen der Bundesnetzagentur
(ehemals Regulierungsbehörde für Post und Telekommunikation RegTP) vom 02.11.2005 Es
wird über die im Gebiet vorhandenen Richtfunkbetreiber und über mögliche
auftretende Störungen bei Baumaßnahmen informiert. Es gibt im Gebiet 10
Punkt-zu-Punkt-Richtfunkstrecken. Informationen können nur bei den einzelnen
Betreibern eingeholt werden. Über eventuell vorhande
Punkt-zu-Mehrpunkt-Richtfunkanlagen kann ebenfalls nur der einzelne Betreiber
Auskunft erteilen. Es sind 2 Anlagen mit einer Auflistung der
Richtfunkbetreiber beigelegt. Diese können zum vorsorglichen Ausschließen von
Richtfunkstörungen bei geplanten Bauvorhaben kontaktiert werden. Die
nochmalige Beteiligung am Bebauungsplanverfahren in einem fortgeschrittenen
Planungsstadium ist nicht erforderlich. Stadtplanungsamt: Die
Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Durch
den B-Plan soll eine geordnete städtebauliche Entwicklung des vorhandenen
Siedlungsgebietes gesichert werden. Baumaßnahmen sind in der Hauptsache im
Bestand und vereinzelt auf noch unbebauten Einzelgrundstücken zu erwarten. Es
wird davon ausgegangen, dass sich keine aus dem B-Plan resultierenden
Auswirkungen auf die Richtfunkbetreiber ergeben. Eine
Planänderung ist nicht erforderlich. 3. Anregungen der Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung VII B vom 04.11.2005 Folgende
Bedenken und Hinweise in verkehrsplanerischer Hinsicht wurden geäußert: Die
Konrad-Wolf-Straße ist als örtliche Straßenverbindung Bestandteil des
übergeordneten Straßennetzes Berlins. Aufgrund dessen und aufgrund der Führung
der Straßenbahn sind verkehrliche Belange von gesamtstädtischer Bedeutung
betroffen. Die
zukünftige westliche Straßenbegrenzungslinie sollte im Bereich des Parks um
einen Meter erweitert bzw. das Pflanzen von höher stehendem Grün parallel zum
Gehweg ausgeschlossen werden. Die gegenwärtige Nutzbreite von 2 m für den
Gehweg (Baumscheiben 1,60 m) ist für diesen Bereich (Straßenbahnhaltestelle,
Kioskbetrieb, Geschäftsstraße) nicht ausreichend. Entsprechend
der vorhandenen Gehwegführung von der Konrad-Wolf-Straße zur Manetstraße (auch
Einhaltung der Sichtbeziehung) ist die Grünfläche zurückzunehmen und die
Abschrägung zur Begrenzung des Parks bzw. als Straßenbegrenzungslinie
darzustellen. Stadtplanungsamt: Die
Anregungen werden teilweise berücksichtigt. 1.
Straßenbegrenzungslinie/Bepflanzung entlang der Konrad-Wolf-Straße Die
Planung für den Ausbau der Konrad-Wolf-Straße und damit auch die Festlegung der
Straßenbegrenzungslinien wurde vom Senat erarbeitet und in den Jahren 1994-1996
realisiert. Die
Bedenken von SenStadt Abt. VII B bezüglich einer zu geringen Gehwegbreite
konnten im Ergebnis von Gesprächen ausgeräumt werden. Danach wird auf die
Zurücknahme der Straßenbegrenzungslinie oder anderer Pflanzfestlegungen
verzichtet, wenn das im Auftrag der Abteilung UmNat Ende 2005 erarbeitete
Freiflächenkonzept für die Grünfläche Konrad-Wolf-Straße/Manetstraße bei einer
künftigen Umgestaltung zugrunde gelegt wird. Das Konzept sieht an der
Konrad-Wolf-Straße nur in Teilbereichen Strauchpflanzungen vor, so dass davon
ausgegangen wird, dass bei Einhaltung vorschriftsmäßiger Pflanzabstände vom
Gehweg und bei einem regelmäßigen Schnitt eine Beeinträchtigung des Gehwegs
nicht zu erwarten ist. Eine
Planänderung ist nicht erforderlich. 2.
Abschrägung der Grünfläche Die im
Bereich Konrad-Wolf-Straße/Manetstraße als Grünfläche dargestellte
Dreiecksfläche wird als Straßenverkehrsfläche dargestellt, die
Straßenbegrenzungslinie wird entsprechend verändert. Eine
Planänderung ist erforderlich. 4. Anregung der Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung VIII D 25 vom 04.11.2005 Für
das Plangebiet ist eine ordnungsgemäße Entwässerung nicht gewährleistet.
Bereits in einer Stellungnahme vom 17.02.1998 wurde aufgrund der schwierigen
Entwässerungsprobleme ein Entwässerungskonzept empfohlen. Das liegt der
Wasserbehörde bislang nicht vor. Es
gibt nur in kurzen östlichen Straßenabschnitten des Plangebietes ein
öffentliches Regenwasserkanalsystem, für den mittleren und westlichen Teil
existiert keine Entwässerungsinfrastruktur, Gewässer zur
Niederschlagswasserableitung sind nicht vorhanden. Die
Notwendigkeit, ein Entwässerungskonzept zu erarbeiten, besteht weiterhin. Stadtplanungsamt: Die
Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Eine
Stellungnahme der Wasserbehörde vom 17.02.1998 liegt uns nicht vor. Der
Aufstellungsbeschluss für den B-Plan wurde erst danach, am 31.03.1998, gefasst. Durch
den B-Plan soll eine geordnete städtebauliche Entwicklung des vorhandenen
Siedlungsgebietes gesichert werden. Baumaßnahmen sind in der Hauptsache im
Bestand und vereinzelt auf noch unbebauten Einzelgrundstücken zu erwarten. Es
wird davon ausgegangen, dass sich keine aus dem B-Plan resultierenden
Auswirkungen auf die Gewässerbenutzung ergeben. Forderungen
bezüglich der Versickerung von Regenwasser sind im Rahmen des
Baugenehmigungsverfahrens umzusetzen. Als Festsetzungen im Rahmen eines B-Plans
kommen nur die in § 9 Abs. 1 BauGB aufgezählten Möglichkeiten in Betracht. Eine
Versickerungspflicht von Niederschlagswasser ist davon nicht gedeckt. Eine
Planänderung ist nicht erforderlich. 5. Anregungen des Amtes für Umwelt und Natur
(UmNat N/L 111) vom 24.11.2005 Hinsichtlich
des Umweltberichts sind aus Sicht des Fachbereichs Naturschutz und
Landschaftspflege keine weiterreichenden Untersuchungen notwendig, da nicht mit
erheblichen Beeinträchtigungen der Umweltbelange durch die geplanten
Festsetzungen im B-Planverfahren zu rechnen ist. Trotz
der schwierigen Eigentumsverhältnisse (3/4 der öffentlichen Grünanlage befindet
sich im Fachvermögen des Amtes für Umwelt und Natur) wird ein Konzept zur
Umgestaltung und besseren Einbindung des Kiosks in die öffentliche Grünanlage
erarbeitet. Die Umsetzung ist durch die Ausbildung geplant. Die
Schaffung eines zusammenhängenden Gartenbereichs im Einzelhausgebiet durch die
textliche Festsetzung Nr. 1 wird sehr begrüßt, sie entspricht den Zielen des
angrenzenden Landschaftsplans XXII-L-5 Obersee/Orankesee. Stadtplanungsamt: Die
Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht
erforderlich. 6. Anregungen der Abt. Stadtentwicklung,
Amt für Planen und Vermessen vom Bebauungsplanentwurf Maßstäbliche
und widerspruchsfreie Darstellung des Inhaltes des B-Planes. Die
Darstellung der Inhalte auf dem A3-großen Blatt des B-Plan-Entwurfs wurden
unterschiedlich maßstäblich verändert. Obwohl M 1:2000 drauf steht, ist keine
Darstellung 1:2000, weder Plandarstellung noch Maßstabsleiste. Stadtplanungsamt: Die
Anregungen werden berücksichtigt. Eine Planänderung ist erforderlich. Sonstiges: 1. Die Angabe zur Planunterlage fehlt und
müsste bis zur Auslegung ergänzt werden. 2. Es sollten mindestens 4 Gitterkreuze
mit Angabe der Koordinaten dargestellt werden. 3. Die Linie
zwischen Grünfläche und WA sollte nur dort farbig sein, wo die Baugrenzen bzw.
ST/GA-Flächen geschlossen werden, eine grüne Straßenbegrenzungslinie dürfte
dort fehl am Platze sein. 4. Die schwarzen
Bestimmungslinien für die Straßenbegrenzungslinie, Baugrenze, Umgrenzung von
Flächen für Garagen/Stellplätze, Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung,
Gesamtanlage, die dem Denkmalschutz unterliegt, sind nur lückenhaft vorhanden. 5. Die Fläche
für Denkmalensemble umfasst die Grundstücke Manetstr. 72/78 und 82.
Unverständlich ist, dass der B-Planentwurf sowie die Denkmalkarte den hinter
Mantstr. 82 gelegenen Teil des Grundstücks Manetstr. 84, 86, Konrad-Wolf-Str.
21, 22 mit als Teil des Denkmalensembles ausweist. 6. Das
Festlegungsmaß für die innerhalb der Grünfläche freigestellte Fläche für den
Imbisskiosk sollte sich nicht auf ein Gebäude, sondern auf eine festgestellte
Flurstücksgrenze beziehen. Entsprechend eingereichter Fortführungsvermessung
C133/05 müsste dieses Maß 22,12 m von der Flurstücksgrenze zwischen FS 365 und
366 betragen. 7. Der an der
Nordecke angrenzende B-Plan XXII-31, eingeleitet am 11.02.1997, ist
nicht angeschrieben worden. Stadtplanungsamt: Zu
1.-4. und 6.-7. Die
Anregungen werden berücksichtigt. Eine Planänderung ist erforderlich. Zu 5. Laut
Auskunft der unteren Denkmalschutzbehörde werden eigentumsrechtliche Belange
bei der Festlegung von Denkmälern oder Denkmalensembles nicht berücksichtigt.
Es war und besteht weiterhin die Absicht, die an das Grundstück Manetstr. 82
angrenzende Fläche in das Ensemble einzubeziehen. Die
Anregung wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich. Planunterlage Nicht
prüfbar (Maßstab entspricht nicht dem der Flurkarte) Übereinstimmung
mit Flurkarte ist nicht gegeben. Aktualisierung
für Reinplan notwendig Sonstiges:
Die Legende ist unzureichend! Stadtplanungsamt: Die
Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Im
Rahmen seiner Zuständigkeit wird das Vermessungsamt die Planunterlage
aktualisieren. Eine
Planänderung ist erforderlich. Layout Wahl
des Maßstabes ungünstig Legende
zum Entwurf bzw. zur Planunterlage fehlt: Angabe der Legende unvollständig. In
der Legende fehlen die schwarzen Bestimmungslinien für Geltungsbereich, Baugrenze,
Straßenbegrenzungslinie, Flächen für Garagen, Stellplätze. Übersicht:
eingeschränkte Lesbarkeit Sonstiges: 1. Textliche Festsetzungen:
Die Überschrift muss nicht unterstrichen werden. Es ist ausreichend, die Punkte
mit „1.“ usw. zu bezeichnen. 2. Festsetzungseintragungen
sollten nicht die Inhalte der Planunterlage unkenntlich machen. Stadtplanungsamt: Die
Anregungen werden berücksichtigt. Auf
die Abbildung der vollständigen Legende wurde bei diesem Verfahrensschritt aus
ökonomischen Gründen (Wahl des A-3-Formats wegen Papierersparnis) verzichtet. Eine
Planänderung ist erforderlich. Liegenschaftsrechtliche
Prüfung: Im
Verlauf des B-Planverfahrens sind Verfahren aufgrund § 24 des
Vermessungsgesetzes (VermGBln) notwendig. Festsetzung
von Grundstücksnummern zur Bezeichnung der an Straßen angrenzenden oder von
Straßen aus zugänglichen Grundstücke Stadtplanungsamt: Die
Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Im
Rahmen seiner Zuständigkeit wird das Vermessungsamt die liegenschaftsrechtliche
Prüfung vornehmen. Eine
Planänderung ist nicht erforderlich. 7. Anregungen der Abt. Stadtentwicklung,
Bau- und Wohnungsaufsichtsamt vom Zu
I.2.2.2 1. „Zur Konrad-Wolf-Str. steigt die
Geschossigkeit auf 3 Geschosse an.“ Hinweis:
Das Gebäude Orankestr. 1 hat 4 Vollgeschosse einschließlich ausgebautes
Dachgeschoss. Stadtplanungsamt: Die
Anregung wird berücksichtigt. In der
Plangrundlage des Vermessungsamtes wurden bei einigen Grundstücken Differenzen
zwischen der im Plan dargestellten und der vor Ort angetroffenen Geschossigkeit
festgestellt. Im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung wurde das
Vermessungsamt darauf hingewiesen und um Überprüfung gebeten. Eine
Planänderung ist erforderlich. 2. „Die Hauptnutzungsarten
Wohnen und Gewerbe sind im Blockinnenbereich auf den Grundstücken Manetstr.
70…, Orankestr. 1/Konrad-Wolf-Str. 23…“ Hinweis: Orankestr. 1 und
Konrad-Wolf-Str. 23 sind getrennte Grundstücke. Stadtplanungsamt: Die
Anregung wird berücksichtigt. Eine Planänderung ist nicht erforderlich. Zu
II.3.2.1. - 2. und 4. Absatz und zu II.3.2.2. - 2. Absatz: Bei
Konrad-Wolf-Str. 23-24 ist die Nr. 24 zu streichen, da die Nr. 24 bereits zur
Parkanlage gehört. Stadtplanungsamt: Die
Anregung wird berücksichtigt. Die
Hausnummer Konrad-Wolf-Str. 24 ist nicht vergeben. Eine
Planänderung ist nicht erforderlich. Zu
II.3.2.3. - TF Nr. 4 Für
den Neubau des Imbisspavillons wurde bereits eine Baugenehmigung Nr. 143/2005
vom 25.02.2005 erteilt. Zurzeit findet in dem bereits errichteten Pavillon mit
den Abmessungen 5,0 m
x 5,0 m der Innenausbau statt. Stadtplanungsamt: Die
Anregung wird berücksichtigt. Die
Entscheidung, innerhalb der öffentlichen Grünfläche einen Imbisspavillon mit
den maximalen Abmessungen 5,0 m x 5,0 m zuzulassen, wurde im Bezirksamt
getroffen. Um diese Abmessungen auch für die Zukunft als Höchstmaße zu
begrenzen, wurde die textliche Festsetzung Nr. 4
in den Bebauungsplanentwurf aufgenommen. Der fertig gestellte Pavillon ist auf
der Plangrundlage darzustellen. Das Vermessungsamt wird informiert. Eine
Planänderung ist erforderlich. Zu
II.3.3.1. Auf
dem Grundstück Manetstr. 44 wurde bereits ein EFH errichtet, die textlichen
Formulierungen sollten dementsprechend verändert werden. Stadtplanungsamt: Der
Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Unter
Punkt II.3.3.1. werden im Abwägungsprozess die Anregungen aus der frühzeitige
Bürgerbeteiligung ausgewertet. Zu diesem Zeitpunkt bestand vorerst nur die
Absicht, auf dem Grundstück Manetstr. 44 ein Wohnhaus zu errichten. Eine
Planänderung ist nicht erforderlich. Seite
10 - Antwort des Bezirkes, 4. und 5. Absatz „…ob
die textliche Festsetzung Nr. 2…“ muss heißen: …die textliche Festsetzung Nr.1 Stadtplanungsamt: Der
Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die
Zitierung der textlichen Festsetzung Nr. 2 zum Zeitpunkt der frühzeitigen
Bürgerbeteiligung ist richtig. Als Ergebnis der frühzeitigen Bürgerbeteiligung
wurden textliche Festsetzungen z.T. geändert, eine entfiel, eine wurde ergänzt.
Dadurch veränderte sich auch die Reihenfolge. Eine
Planänderung ist nicht erforderlich. Hinweise
zum Lageplan (letzter geänderter Stand 26.03.2003) Folgende
Bauvorhaben wurden errichtet und sollten im Lageplan dargestellt werden: Scharnwebeberstr.
2: Trafohaus wurde entfernt,
Abstellgebäude im hinteren Grund-
stücksteil errichtet Manetstr.
44: 1
Einfamilienhaus (Veränderung des Textes S. 10 erforderlich) Konrad-Wolf-Str.
21/22 Imbiss-Pavillon Stadtplanungsamt: Die
Anregungen werden berücksichtigt. Es
wird davon ausgegangen, dass das Vermessungsamt im Rahmen seiner Zuständigkeit
die Plangrundlage im laufenden Bebauungsplanverfahren aktualisiert. Das
Vermessungsamt wird zusätzlich vom Stadtplanungsamt informiert. Zur Veränderung
des Textes S. 10 siehe unter „zu II.3.3.1.“ Eine
Planänderung ist erforderlich. Ergebnis: In Auswertung der
vorgebrachten Anregungen konnten keine prinzipiell neuen Erkenntnisse
vorgebracht werden. Die Planung wird auf der Grundlage des
Bebauungsplanentwurfs zur frühzeitigen Behördenbeteiligung weiter verfolgt. Die teilweise
Berücksichtigung von Stellungnahmen führt jedoch zu Änderungen am
Bebauungsplanentwurf. Das betrifft die Straßenbegrenzungslinie an der
Manetstraße/Konrad-Wolf-Straße. Die Begründung wird ebenfalls geändert. |
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