Drucksache - DS/1510/V
Das Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes zu beschließen bzw.
zu entscheiden: a)
den
sich aus der Abwägung ergebenden Bebauungsplanentwurf vom 8. September 2004 für
das Gelände zwischen Bitburger Straße, Kyllburger Weg, Feldtmannstraße und
Waxweiler Weg im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Alt-Hohenschönhausen,
einschließlich der Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch. Anlage 1: räumlicher Geltungsbereich Anlage 2: Vermerk vom 21.06.2005 Anlage 3: Begründung zum Bebauungsplanentwurf
gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch Der Originalplan liegt während der
BVV-Sitzung aus. Dieser Beschluss schließt Änderungen
oder Ergänzungen aus redaktionellen oder Gründen der Rechtssicherheit, die den
beschlossenen planerischen Inhalt nicht abändern, ein. b)
über
den Entwurf der Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplanes XXII-42. Anlage 4: Entwurf der Verordnung Begründung:
Der Beschluss des Bebauungsplanentwurfes durch die
Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 6 Abs. 3 Ausführungsgesetz zum
Baugesetzbuch und die Entscheidung der Bezirksverordnetenversammlung über die
Rechtsverordnung zum Bebauungsplan gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4
Bezirksverwaltungsgesetz sind notwendige Voraussetzungen zur Festsetzung des
Bebauungsplanes.
Die Bezirksverordnetenversammlung hat den Bebauungsplanentwurf XXII-42 bereits in Ihrer Sitzung am 16.02.2005 beschlossen. Im Rahmen des Anzeigeverfahrens (Rechtsprüfung) hat die zuständige Senatsverwaltung festgestellt, dass der Bebauungsplan nicht beanstandungsfrei ist. Die Begründung zum Bebauungsplan gemäß § 9 Abs. 8 BauGB ist im Hinblick auf die Abwägung zu überarbeiten. Es ist ein erneuter BVV-Beschluss erforderlich. Die unter Punkt a) zu beschließende Änderungsermächtigung dient insbesondere der Minimierung des Zeitaufwandes im Bebauungsplanverfahren im Falle notwendig werdender geringfügiger Änderungen des Bebauungsplanes einschließlich der Begründung und der Rechtsverordnung zum Beispiel im Ergebnis der Rechtsprüfung der zuständigen Senatsverwaltung. Berlin, den
____________________________ _____________________________________ Emmrich Lompscher Bezirksbürgermeisterin Bezirksstadträtin
für Stadtentwicklung Anlage
1 Räumlicher Geltungsbereichdes Bebauungsplanes XXII-42 für das Gelände zwischen Bitburger Straße, Kyllburger
Weg, Feldtmannstraße und Waxweiler Weg im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Alt-Hohenschönhausen Maßstab 1:5.000 Ziel des Bebauungsplanes
Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes, einer Grünfläche mit der
Zweckbestimmung “Private Dauerkleingärten” und öffentlicher
Straßenverkehrsflächen
Anlage 2
Vermerk vom
21.06.2005/Stapl B1
Bebauungsplan XXII-42 Anzeigeverfahren gemäß § 6 Abs. 4 AGBauGB – Stellungnahme SenStadt vom 11.05.2005 Der B-Plan
XXII-42 wurde der zuständigen Senatsverwaltung zur Überprüfung im
Anzeigeverfahren übersandt. Im Ergebnis wurde festgestellt, dass der B-Plan
XXII-42 nicht beanstandungsfrei ist und damit nicht festgesetzt werden kann. Es gibt folgende
Beanstandungen (Wiedergabe des wesentlichen Inhalts): 1.
Eine
planungsrechtliche Bewertung ergibt, dass bezüglich der Kleingartenanlage
Feldtmannsburg Bezirk III und der sie umgebenden Bebauung die Auffassung
hinsichtlich der Beurteilung der planungsrechtlichen Situation nicht geteilt
werden kann. Die Kleingartenanlage Feldtmannsburg
Bezirk III befindet sich innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils,
weshalb das Grundstück dem unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 Abs. 1 BauGB
zuzuordnen ist und nach dessen Regeln zu beurteilen ist. Es ergibt sich hier eine
Abwägungsfehleinschätzung, die zur Folge hat, dass die Abwägung den geänderten
Belang einzustellen hat. 2.
Das
von Artikel 14 Grundgesetz geschützte Eigentum gehört zu den
abwägungserheblichen Belangen im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen
Planungsentscheidung, zumal durch die Planung eine “Herabzonung” des in Rede
stehenden Grundstücks erfolgt, die eine Wertminderung zur Folge haben könnte
und u.U. Entschädigungsmaßstab ist. Ein Nachteil für die
Grundstückseigentümerin besteht auch darin, dass die kleingärtnerische Nutzung
für das Grundstück auf unabsehbare Zeit festgelegt wird, wodurch die
Eigentümerin erheblich eingeschränkt wird. So sind für die Dauerkleingärten nur
unbefristete Pachtverträge zulässig. Das Verwertungsrecht der Eigentümerin wird
erheblich eingeschränkt, da sich für Kleingartengelände kaum Käufer finden. 3.
Ein
abwägungsgerechter Umgang zu folgenden Belangen, die in der öffentlichen
Auslegung artikuliert wurden, hat zudem nicht stattgefunden: -
Von
21 Parzellen sind 12 Parzellen mit massiven Häusern bebaut, die größer als 24
m² sind. -
Der
Bedarf, der es rechtfertigt, die Anlage Feldtmannsburg Bezirk III als
Dauerkleingartenanlage festzusetzen, ist nicht dargelegt. Hierzu gehört auch
die Darlegung, dass die Kleingärten des Bezirks III aufgeteilt werden und die
bestehenden Anlagen der Bezirke I und II der Bedarfsdeckung dienen können, und
worin das spezielle Planerfordernis liegt Ergänzend wurden
folgende Hinweise gegeben: -
Die
höchstzulässige Zahl der Wohnungen zu begrenzen, wird nur zeichnerisch
geregelt. Die Begründung ist zu korrigieren. -
Unter
Punkt V der Begründung sind die Rechtsgrundlagen durch die alte Fassung des BauGB
zu ergänzen. -
Im
Text des Rechtsverordnungsentwurfs ist die Änderung des AGBauGB aufzunehmen. -
In
der Planzeichnung ist es ausreichend, wenn innerhalb der Baugrenzen Art und Maß
der Nutzung einmal eingetragen werden. Die Punkte 1 bis
3 erfordern zumindest eine Überarbeitung der Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB
im Hinblick auf die Abwägung. Nach
Überarbeitung und ggf. erneutem BVV-Beschluss ist der Bebauungsplan gemäß § 6
Abs. 4 AGBauGB erneut anzuzeigen. Zu den Beanstandungen: 1. Die Begründung wird dahingehend korrigiert, dass die
Kleingartenanlage Feldtmannsburg Bezirk III planungsrechtlich als Bestandteil
eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils zu bewerten ist und nicht als
Außenbereich nach § 35 BauGB. 2. Der Sachverhalt der Entschädigung nach § 42 BauGB ist
insbesondere im Hinblick auf die geänderte planungsrechtliche Beurteilung der
Kleingartenanlage zu prüfen. Gemäß § 42 Abs. 1 BauGB kann der
Eigentümer eines Grundstücks eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen,
wenn die zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder geändert wird und
dadurch eine nicht nur unwesentliche Wertminderung des Grundstücks eintritt.
Eingeschränkt wird dieser Anspruch durch § 42 Abs. 2 und Abs. 3 BauGB. D.h.,
wird die zulässige Nutzung nach Ablauf einer Frist von 7 Jahren aufgehoben oder
geändert, kann der Eigentümer nur eine Entschädigung für Eingriffe in die
ausgeübte Nutzung verlangen. Die Kleinartenanlage besteht nunmehr
seit 74 Jahren und prägt die Grundstückssituation entscheidend. Die Eigentümerin hat das Grundstück
1931, zu diesem Zeitpunkt befand sich die Gesellschaft bereits in Liquidation,
dem Bezirksverband Weissensee e.V. des als Gemeinnützig anerkannten
Provinzialverbandes Gross-Berlin e.V. im Reichsverband der Kleingarten-Vereine
für den Zeitraum von 5 Jahren verpachtet. Der Vertrag verlängert sich jedes mal
um ein Jahr, wenn keine der Parteien den Vertrag kündigt. Eine Kündigung ist
nur zulässig, wen ein wichtiger Grund im Sinne des § 3 der K.G.O. vom
31.07.1919 vorliegt. Die K.G.O. ist die Kleingarten- und
Kleinpachtlandordnung. Dieses Gesetz gab eine sichere Grundlage für die
kleingärtnerische Nutzung, insbesondere über Pachtpreisbindung und Unkündbarkeit
der Pachtverträge, und ist der Vorläufer des heutigen
Bundeskleingartengesetzes. § 3 K.G.O. hatte folgenden Inhalt:
Pachtverträge der in § 1 bezeichneten Art[1]
dürfen vom Verpächter nicht gekündigt werden. ... Die Vorschriften im Abs. 1
finden keine Anwendung, wenn ein wichtiger Grund[2] für
die Kündigung ... vorliegt. Die Eigentümerin hatte sich also
bereits bei Vertragsabschluss 1931 zur Anwendung restriktiver Kündigungsbestimmungen
bekannt und eine dauerhafte Nutzung ihres Grundstücks als Kleingarten
akzeptiert. Die Siebenjahresfrist ist, wie auch
die Eigentümerin selbst festgestellt hat, abgelaufen. Ein Bauantrag oder ein Antrag auf
Bauvorbescheid hat zu keinem Zeitpunkt vorgelegen. Somit wurde ein ernsthafter
Wille zur Verwirklichung einer anderen Nutzung des Grundstücks nie deutlich. Die seit 74 Jahren ausgeübte Nutzung
soll nicht eingeschränkt werden, d.h. in den ausgeübten Bestand des
Grundeigentums wird nicht eingegriffen, so dass eine Entschädigung nicht
erforderlich ist. Die Begründung wird entsprechend
ergänzt. 3. Der Bezirk III der KGA Feldtmannsburg umfasst 23
Parzellen. 12 Parzellen sind mit Gebäuden
(Lauben) einschl. Terrasse etc. bebaut, die größer als 24 m² sind. Allerdings
sind nur 8 Lauben massiv gebaut. Die Lauben haben bis auf vermutlich maximal
zwei Gebäude keine den bauordnungsrechtlichen Anforderungen entsprechenden
Aufenthaltsräume (lichte Höhe mindestens 2,50 m, ausreichende Grundfläche mit
genügend Fenstern zur Beleuchtung und Belüftung) und sind deshalb zum Wohnen
nicht geeignet. Wohnnutzungen finden innerhalb der KGA nicht statt und sind
auch nicht genehmigt worden. Hinsichtlich der Größe der Lauben
wird davon ausgegangen, dass für diese vor dem 03.10.1990 errichteten Gebäude
Bestandsschutz besteht. Hinsichtlich des Bedarfes der
Festsetzung als Grünfläche mit der Zweckbestimmung private Dauerkleingärten
kann Folgendes festgestellt werden: Die Parzellierung des nördlich an
der heutigen Hansastraße gelegenen Gebietes erfolgte im Wesentlichen in den
20er und 30er Jahren des letzten Jahrhunderts. Ziel der Parzellierung war es
offensichtlich, entlang eines festgelegten Straßenrasters die anliegenden
Grundstücksflächen einer Bebauung zuzuführen. Dabei entstanden beidseitig der
Straßen ca. 1.000 m² große Grundstücke. Das Straßenraster ist dabei so
ausgewählt worden, dass zwischen jeweils zwei Straßen in der Tiefe zwei
Baugrundstücke entstanden. Aufgrund des Zuschnitts der zur
Verfügung stehenden parzellierbaren Fläche entstand so eine größere Fläche, die
nicht durch die umliegenden Straßen ausreichend erfasst worden ist. Dies war
sicher auch nicht gewollt, was die geringe Breite des Dasburger Weges und des
Stichweges vom Waxweiler Weg sowie die Anlage eines Wendehammers am Dasburger
Weg belegen. So entstand die Fläche des Bezirks III der Kleingartenanlage
Feldtmannsburg und damit insgesamt eine städtebauliche Figur, die das Wohnen
ermöglichte aber auch die reine kleingärtnerische Nutzung und damit die
Verzahnung beider Nutzungen verdeutlichen sollte. Diese vorhandene städtebaulich
hervorragende Qualität soll erhalten werden. Ziel des B-Planes ist es, die seit
Jahrzehnten bestehende Anlage mit ihren darauf befindlichen Werten im
Zusammenhang mit dem umgebenden Wohngebiet und die damit vorhandene
städtebauliche Struktur planungsrechtlich zu sichern. Damit wird dem
bestehenden Freizeit- und Erholungswert dieser Kleingärten Rechnung getragen
und somit auch seiner Bedeutung, die im Bundeskleingartengesetz Niederschlag
gefunden hat. Auch wenn die Eigentümerin durch
diese Festsetzung einen Nachteil erleidet, so ist dieser in Anbetracht der
durch die bisherige, langjährige Nutzung geprägten Grundstückssituation und
auch der vertraglichen Verpflichtungen, die die Eigentümerin mit der damaligen
Verpachtung selbst eingegangen ist, nicht so groß, wie er sein könnte, wenn
eine bislang nicht als Kleingartenanlage genutzte Fläche mit dieser Festsetzung
belastet werden würde. Aus der besonderen Situation heraus
sind Alternativplanungen nie Gegenstand von Planungen geworden. Der Bezirk III der Anlage ist wie
auch die Bezirke I und II vollständig verpachtet, so dass die Kleingärtner des
Bezirks III nicht in den beiden anderen Bezirken mit Parzellen versorgt werden.
Es gibt eine Bewerberliste für die KGA, die derzeit 4 Bewerber umfasst. Die
Ausweisung als private Dauerkleingärten ist also bedarfsgerecht. Mit der geplanten Festsetzung wird
der städtebaulichen Verpflichtung, ausreichend Kleingärten zur Verfügung zu
stellen, nachgekommen. Das schließt insbesondere den Erhalt vorhandener Anlagen
ein. Die Begründung wird entsprechend
ergänzt. Zu den Hinweisen: Die Begründung und die Rechtsverordnung werden entsprechend
korrigiert. Zur Übersichtlichkeit auf der Planzeichnung wird die Mehrfachnennung von Art und Maß der Nutzung innerhalb des allgemeinen Wohngebietes beibehalten. Anlage
3 Bezirksamt Lichtenberg von Berlin Abteilung Stadtentwicklung Amt für Planen und Vermessen Fachbereich Stadtplanung Begründung gemäß §
9 Abs. 8 BauGB zum Bebauungsplan XXII-42 für das Gelände zwischen Bitburger Straße, Kyllburger Weg, Feldtmannstraße und Waxweiler Weg im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Alt-Hohenschönhausen Juli Inhaltsverzeichnis I Planungsgegenstand ................................................................ 3 I.1. Veranlassung
und Erforderlichkeit ............................................... 3 I.2. Plangebiet ................................................................................... 3 I.2.1 Lage und räumlicher Geltungsbereich ....................................... 3 I.2.2 Bestandssituation ....................................................................... 3 I.2.3 Eigentumsverhältnisse ................................................................ 4 I.2.4 Erschließung ............................................................................... 4 I.2.5 Geologie, Boden und Wasserhaushalt ....................................... 4 I.2.6 Landschaftsbild und Erholung .................................................... 5 I.2.7 Denkmalschutz ........................................................................... 5 I.3 Planerische
Ausgangssituation .................................................. 5 I.3.1 Landesentwicklungsplan/Landesentwicklungsprogramm ............ 5 I.3.2 Flächennutzungsplan .................................................................. 5 I.3.3 Bereichsentwicklungsplanung .................................................... 6 I.3.4 Landschafts- und Artenschutzprogramm .................................... 6 I.3.5 Bestehendes Planungsrecht ...................................................... 7 I.3.6 Angrenzende Bebauungspläne .................................................. 7 I.3.7 Sonstiges .................................................................................... 7 II Planinhalt ................................................................................... 8 II.1. Entwicklung der Planungsüberlegungen .................................... 8 II.2. Intention des Planes ................................................................... 8 II.3. Wesentlicher Planinhalt .............................................................. 8 II.3.1 Begründung einzelner Festsetzungen ......................................... 8 II.3.2 Abwägung .................................................................................. 11 III Auswirkungen
des Bebauungsplanes .................................... 25 III.1 Städtebauliche und ökologische Auswirkungen .......................... 25 III.2 Auswirkungen auf die soziale Infrastruktur ................................. 26 III.3 Auswirkungen auf die Haushalts- und Finanzplanung ............... 26 IV Verfahren ................................................................................... 26 V Rechtsgrundlagen .................................................................... 27 Anhang:
Textliche Festsetzungen .............................................. 28 I Planungsgegenstand I.1. Veranlassung und
Erforderlichkeit Die Bezirksverordnetenversammlung
(BVV) von Hohenschönhausen hat am 15.07.1998 beschlossen, dass
Kleingartenflächen im Bezirk als solche planungsrechtlich gesichert werden
sollen. Die Kleingartenanlage (KGA) Feldtmannsburg Bezirk III ist im
Flächennutzungsplan (FNP) Berlin nicht als Grünfläche (Zweckbestimmung
Kleingarten) dargestellt und befindet sich zudem nicht im Eigentum des Landes
Berlin. Da die Förderung des Kleingartenwesens eine wichtige städtebauliche,
sozial- und gesundheitspolitische Aufgabe ist und die in diesem Bereich
vorhandene, qualitätsvolle städtebauliche Struktur erhalten werden soll, ist
zur Sicherung der gegenwärtigen Nutzung als Kleingartenanlage die Aufstellung
eines Bebauungsplanes erforderlich. Weiterhin sollen für das die
Kleingartenanlage umgebende Wohngebiet die bestehenden
Nachverdichtungsmöglichkeiten planungsrechtlich so gesteuert werden, dass eine
städtebauliche Ordnung gewährleistet werden kann. I.2. Plangebiet I.2.1 Lage und räumlicher
Geltungsbereich Das ca. 4,65 ha große Plangebiet liegt
im Norden des Bezirkes Lichtenberg und umfasst den Block 082 im statistischen
Gebiet 177. Es wird begrenzt durch die Bitburger Straße, den Kyllburger Weg,
die Feldtmannstraße und den Waxweiler Weg. An das Plangebiet grenzen die
Kleingartenanlage Feldtmannsburg Bezirk II (im Südwesten) und gering
verdichtete Wohngebiete. I.2.2 Bestandssituation Im Innenbereich des Plangebietes befindet sich die ca. 1 ha große Kleingartenanlage Feldtmannsburg Bezirk III mit 23 Parzellen. Sie wird östlich durch die Stichstraße Dasburger Weg und westlich durch einen Fuß- und Radweg vom Waxweiler Weg erschlossen. Diese Anschlusspunkte werden nicht für eine direkte Verbindung beider Zugangsmöglichkeiten genutzt, sondern werden im Inneren der Anlage durch einen ringförmigen Erschließungsweg aufgenommen, der gleichzeitig neben der Erschließungsfunktion für die Parzellen eine öffentliche Durchwegungsfunktion besitzt. Die Kleingartenanlage Feldtmannsburg ist die älteste KGA in Weißensee/Hohenschönhausen. Das Plangebiet ist Bestandteil eines Gebietes, das durch den Schwarzen Weg, die Darßer Straße, Hansastraße, Feldtmannstraße und Perler Straße begrenzt wird. Die Bebauung ist in sich homogen und wird durch eine ein- bis zweigeschossige offene Wohnbebauung, die als Einzelhäuser errichtet wurde, geprägt. Der Wohnbebauung zugeordnet sind Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen. Durch den hier vorhandenen hohen Grünflächenanteil erhält das Gebiet eine landschaftliche Prägung. Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung bleibt in dem hier vorhandenen Einfamilienhausgebiet trotz Nachverdichtung durch Teilung der vorher annähernd gleich großen Grundstücke und der Neubebauung der Trennstücke die landschaftliche Prägung erhalten. Im Wesentlichen sind die Grundstücke durch die Hauptanlagen nur bis zu 20 % versiegelt. I.2.3 Eigentumsverhältnisse Sämtliche Baugrundstücke befinden
sich in privatem Eigentum. Die Straßen im Plangebiet und auch angrenzend an das
Plangebiet gelten als gewidmetes öffentliches Straßenland. Eigentümerin der
öffentlichen Straßen und auch des Grundstücks der im Plangebiet liegenden
Kleingartenanlage Feldtmannsburg Bezirk III ist die Bodengesellschaft an der
Kreisbahn - Berlin-Nordost GmbH in Liquidation. Die KGA Feldtmannsburg III
wurde bis zum 31.12.2002 vom Amt für Umwelt und Natur des Bezirks verwaltet. Es
erfolgte die Abgabe der Verwaltung an den Eigentümer. Dieser ist gebeten
worden, mit dem Bezirkskleingartenverband einen Zwischenpachtvertrag nach
Bundeskleingartengesetz abzuschließen. Im Herbst 2003 ist den Pächtern
gekündigt worden. Es findet aber weiterhin die kleingärtnerische Nutzung statt. I.2.4 Erschließung Die Straßen im Plangebiet bzw.
die an das Plangebiet angrenzenden Straßen sind Wohnstraßen mit geringer
Verkehrsbelastung. Die Bitburger Straße, der Kyllburger Weg und der Waxweiler
Weg sind ca. 9 m breit, der Dasburger Weg (Sackgasse) ist 6-7 m breit. Die
Fahrbahnflächen sind asphaltiert, die Randstreifen überwiegend unbefestigt. Nur
im Dasburger Weg ist einseitig ein gesonderter Gehweg vorhanden. Der
südwestlich an das Plangebiet angrenzenden Teil der Feldtmannstraße stellt in
diesem Bereich keine durchgängige Verbindung her. Es existiert ein befahrbarer,
nur der Erschließung der Anliegergrundstücke dienender Geh- und Radweg. Vom Waxweiler Weg führt ein ca. 6 m
breiter Weg, der ebenfalls unbefestigt ist, zur Kleingartenanlage. Das Plangebiet ist über den
Kyllburger Weg und die Feldtmannstraße an das örtliche
Hauptverkehrsstraßensystem (Darßer Straße, Hansastraße) und an das öffentliche
Verkehrsnetz angebunden. Die in der Hansastraße gelegene Straßenbahn verbindet u.a. das Plangebiet mit dem Regional- und
S-Bahnhof Hohenschönhausen (2 Stationen) bzw. mit der Innenstadt
(Alexanderplatz). Im Geltungsbereich befinden sich
Wasserversorgungsanlagen, Gasleitungen, Bewag-Kabelleitungen und im Waxweiler
Weg eine Fernwärmeleitung. Das Plangebiet ist bis auf ein Teil des Kyllburger
Weges in den letzten Jahren an die Abwasserkanalisation angeschlossen worden,
eine Regenwasserkanalisation ist nicht vorhanden. I.2.5 Geologie, Boden und
Wasserhaushalt Die vorherrschenden Bodenarten im
Plangebiet bilden Rost- und Parabraunerden. Im östlichen Teil des Plangebietes
sind Rostbraunerden auf den sandigen, relativ ebenen Bereichen der
Geschiebemergelhochflächen des Barnims entstanden, dabei tritt in den oberen 2
m des Geschiebesandes kein Geschiebelehm bzw. -mergel auf. Im westlichen Teil des
Plangebietes (Waxweiler Weg, westlicher Teil der Bitburger Straße) entstanden
Para- und Sandkeilbraunerden, bei denen die aus Geschiebelehm bzw. -mergel
bestehende Grundmoränenhochfläche mit Sand verfüllte Keile aufweist, die durch
Flugsande überlagert wurden. Eine Durchmischung des Flugsandes mit dem
Geschiebemergel führte zur Ausbildung des Geschiebedecksandes. Auf den 1-3 m
tiefen Sandkeilen entwickelten sich Sandkeil-, auf den mit einer geringen
Geschiebesanddecke überlagerten Geschiebelehm- bzw. -mergelflächen
Parabraunerden. Im Plangebiet sind größtenteils
genügend bindige Bildungen im Boden vorhanden, um das Grundwasser, das
größtenteils einen Flurabstand von über 10 m hat, vor Verschmutzung zu
schützen. Bindige Böden sind, z. B. durch Einbau von Metallen in die
Schichtgitter der Tonminerale, in der Lage, eine gewisse Menge an Schadstoffen
zu absorbieren. Nur bei den Grundstücken nördlich der Feldtmannstraße liegt der
Anteil der bindigen Bildungen bei unter 20 %, das Grundwasser (im Abstand von 5-10
m) ist nicht ausreichend geschützt. Im Planbereich sind keine
Altlastenflächen bzw. Altlastenverdachtsflächen bekannt. I.2.6 Landschaftsbild und Erholung Der Versorgungsgrad der Bevölkerung
mit Erholungsflächen des Freiraumtyps wohnungsnahe Grünanlagen liegt im
statistischen Gebiet 177, zu dem der Geltungsbereich gehört, mit 1,44
m²/Einwohner weit unterhalb des Richtwertes von 6 m²/Einwohner. Es existiert
jedoch ein hoher Grad an privaten und halböffentlichen Freiräumen im Plangebiet
sowie in der Nähe mit dem Malchower-See-Park im statistischen Gebiet 172 eine
ca. 47,5 ha große siedlungsnahe Grünfläche, so dass Defizite aus dem
öffentlichen Bereich zum Teil kompensiert werden können. Eine weitere Behandlung dieses
Themenkomplexes erfolgt in den Punkten I.3.3 und I.3.4 im Zusammenhang mit den
Zielen der Bereichsentwicklungsplanung und dem Landschafts- und
Artenschutzprogramm. I.2.7 Denkmalschutz Denkmäler sind im Plangebiet nicht
vorhanden. I.3. Planerische Ausgangssituation I.3.1 Landesentwicklungsplan/Landesentwicklungsprogramm Ziel 1.0.1 des
Landesentwicklungsplanes für den engeren Verflechtungsraum Brandenburg – Berlin
ist, dass die Erneuerung und Verdichtung Vorrang vor der Ausweisung neuer
Siedlungsflächen haben. Entsprechend dem Grundsatz aus § 31
Abs. 1 Landesentwicklungsprogramm ist in allen Landesteilen den zunehmenden
Bedürfnissen nach Erholung, Freizeit und Sport durch Gestaltung und Sicherung
siedlungsbezogener Freiräume zu entsprechen. I.3.2 Flächennutzungsplan Im Flächennutzungsplan (FNP) von
Berlin ist das Plangebiet fast vollständig als Wohnbaufläche W 4
(Geschossflächenzahl/GFZ bis 0,4) mit landschaftlicher Prägung dargestellt. Ein
geringer Teil entlang des Kyllburger Weges ist Bestandteil der als gemischte
Baufläche M2 dargestellten Fläche zwischen Kyllburger Weg und Hansastraße. Im Erläuterungsbericht des FNP wird
für die Wohnbauflächen mit landschaftlicher Prägung eine geringe Dichte zum
Schutz der Umwelt empfohlen. Da diese Flächen an größere Grünräume angrenzen
oder diese verbinden, soll auch bei weiterer baulicher Ausnutzung ein hoher
Grünanteil gewährleistet und die Versiegelung begrenzt werden. Im
Erläuterungsbericht werden für die Wohnbauflächen W 4 eine Bebauung überwiegend
mit Einzel- und Doppelhäusern (ein bis zwei Geschosse) und eine
Grundflächenzahl (GRZ) bis 0,2 sowie eine GFZ bis 0,4 empfohlen. I.3.3 Bereichsentwicklungsplanung Im Bereichsentwicklungsplan (BEP)
Hohenschönhausen 2 ist das Plangebiet überwiegend als allgemeines Wohngebiet
mit landschaftlicher Prägung (GFZ < 0,3) ausgewiesen. Die Kleingartenanlage
Feldtmannsburg Bezirk III ist als solche dargestellt und wird in Richtung
Südenwesten erweitert, so dass die Kleingartenanlagen Feldtmannsburg Bezirke II
und III ineinander übergehen. Das Plangebiet ist Bestandteil des
“Weißenseer Keils”, der zur “inneren Landschaft” Berlins gehört und aufgrund
einer vielfältigen Vegetationsstruktur und geringen Bodenversiegelung wichtige
stadtklimatische Funktionen von überbezirklicher Bedeutung erfüllt. Bei einer Verdichtung der
Einzelhausgebiete ist die Erhöhung der Bodenversiegelung weitestgehend zu
vermeiden bzw. durch geeignete Maßnahmen auszugleichen. Daher soll die weitere
Siedlungsentwicklung auf ein geringes Maß begrenzt und die hohen privaten Freiflächenanteile
erhalten werden (GFZ < 0,3 bei maximal 2 Vollgeschossen). Zur Zeit wird die
Bereichentwicklungsplanung überarbeitet. Das Wohngebiet im Plangebiet und die
angrenzenden Wohngebiete sollen in Anlehnung an den FNP als Wohngebiete mit
einer GFZ bis 0,4 und mit landschaftlicher Prägung ausgewiesen werden. Die
Darstellung der KGA Feldtmannsburg Bezirk III als Grünfläche bleibt erhalten. I.3.4 Landschafts- und
Artenschutzprogramm Das Plangebiet ist im Landschafts-
und Artenschutzprogramm (LAPRO) 1994 als Obstbaumsiedlungsbereich und nicht
kanalisiertes Siedlungsgebiet dargestellt (die KGA ist nicht gesondert
dargestellt). Es fällt in die niedrigste Dringlichkeitsstufe zur Verbesserung
der Freiraumversorgung (Stufe IV). Die Darstellung als Obstbaumsiedlungsbereich
erfolgt sowohl im Programmplan “Biotop- und Artenschutz” als auch im
Programmplan “Landschaftsbild”. Das LAPRO weist ausdrücklich darauf hin, dass
auf die Obstbaumsiedlungsbereiche in den östlichen Stadtbezirken ein
erheblicher Siedlungsdruck zukommen wird, wodurch ihre biotische Qualität
beeinträchtigt wird. Jedoch ist die Nachverdichtung aus Sicht des Biotop- und
Artenschutzes verträglicher als die Zersiedelung der Landschaftsräume durch
Neubaugebiete am Stadtrand. Wichtig ist, dass im Zuge der Verdichtung die
typischen Biotope der Kulturlandschaft unbedingt erhalten bleiben. In Haus- und Kleingärten sind
Anstrengungen zum Erhalt bzw. zur Ergänzung des traditionellen
Obstbaumbestandes sowie alter Kulturpflanzen erforderlich. Im Straßenraum soll
der ländliche Charakter erhalten bzw. durch die Entsiegelung von Gehwegen und
Straßenrändern und das Pflanzen gebietstypischer Laubbäume betont werden. Kleingartenanlagen sind wesentliche
Freiraumelemente in der Stadt mit besonderer Bedeutung für die
Erholungsnutzung. Sie haben eine wichtige ergänzende Funktion bei der
Versorgung der Bevölkerung mit Grün- und Freiflächen. Vorhandene KGA sollen für
die Alltagserholung gestaltet und ausgestattet werden (Spiel- und
Aufenthaltsbereiche). Voraussetzung für eine Nutzung durch die Allgemeinheit
zum Spazieren gehen und Verweilen ist ihre Erschließung bzw. Einbindung in
Freiflächen. Das Plangebiet ist bei der (privaten) Freiraumversorgung aufgrund
der Bebauungsstruktur und der Kleingartennutzung als versorgt einzuschätzen, da
die Bewohner über ausreichend private Freiflächen verfügen. Das Regenwasser, das von Dachflächen
und von den das Plangebiet eingrenzenden und im Gebiet vorhandenen Straßen
abfließt, soll überwiegend an Ort und Stelle versickern. I.3.5 Bestehendes Planungsrecht Die die Kleingartenanlage Feldtmannsburg Bezirk III umgrenzenden Grundstücke liegen innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles in einem Gebiet, für das es zurzeit keine verbindliche Bebauungsplanregelung im Sinne des § 30 BauGB gibt. Infolgedessen ist für die Beurteilung der Zulässigkeit eines geplanten Vorhabens § 34 BauGB maßgeblich. Die Kleingartenanlage selbst ist ebenfalls Bestandteil des im Zusammenhang bebauten Ortsteils. I.3.6 Angrenzende Bebauungspläne An das Plangebiet grenzen
unmittelbar folgende, sich im Verfahren befindliche bzw. festgesetzte
Bebauungspläne: - im Südwesten: B-Plan XXII-32 Der Geltungsbereich umfasst das
Grundstück Hansastraße 213 (teilweise) sowie einen Abschnitt der
Feldtmannstraße einschließlich eines westlich angrenzenden Teils der
Kleingartenanlage Feldtmannsburg Bezirk II. Es sollen im Wesentlichen das Umspannwerk als Versorgungsanlage und die Feldtmannstraße einschließlich der Erweiterungsflächen als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt werden. Ziel ist es, die vorhandene Verkehrsfläche auf 9 m zu erweitern, so dass eine durchgängige Befahrbarkeit der Feldtmannstraße bis zur Hansastraße gewährleistet werden kann. Es ist geplant, die nicht für eine Erweiterung der Straße benötigten Flächen im Geltungsbereich weiterhin als Bestandteil der Kleingartenanlage zu erhalten. - an der östlichen Spitze: B-Plan
XXII-25 (festgesetzt) Am Kyllburger Weg/Ecke Bitburger
Straße ist ein allgemeines Wohngebiet mit max. 2 Vollgeschossen und mit einer
GRZ von 0,2 festgesetzt worden. Dieses Wohngebiet wird an der Hansastraße und
der Darßer Straße von einem Mischgebiet mit einer höheren Nutzungsdichte in
geschlossener Bauweise umgeben. Im Südwesten grenzt westlich der
Feldtmannstraße der festgesetzte vorhabenbezogene Bebauungsplan 11-3 VE an.
Hier sind ein Autohaus als großflächiger Einzelhandel und eine Werkstatt
errichtet worden. I.3.7 Sonstiges Das Plangebiet befindet sich in keinem potentiellen Fauna-Flora-Habitat-Gebiet (FFH-Gebiet) und in keinem der Europäischen Vogelschutzgebiete. Eine UVP-Pflicht für das Plangebiet ist nicht gegeben, da kein Vorhaben gemäß Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) planungsrechtlich zulässig sein soll. Das Bebauungsplanverfahren wird auf der Grundlage des Baugesetzbuchs in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung weiter geführt. II PlaninhaltII.1. Entwicklung der Planungsüberlegungen Die Kleingartenanlagen im Bezirk,
die nicht im FNP als Grünfläche dargestellt sind, sollen nach Beschluss der BVV
Hohenschönhausen vom 15.07.1998 planungsrechtlich gesichert werden. Für die KGA
Feldtmannsburg Bezirk III ist die Sicherung besonders wichtig, da sie sich
nicht im Eigentum des Landes Berlin befindet. Kleingartenanlagen sind ein typische
Form städtischer Erholungsflächen und haben eine wichtige Funktion im Rahmen
der Grün- und Freiflächenplanung. Diese bedeutsame sozialpolitische und städtebauliche
Funktion begründet sogar die Privilegierung des Kleingartenwesens durch eine
sondergesetzliche Regelung (Bundeskleingartengesetz). Die Parzellierung des nördlich an
der heutigen Hansastraße gelegenen Gebietes erfolgte im Wesentlichen in den
20er und 30er Jahren des letzten Jahrhunderts. Ziel der Parzellierung war es
offensichtlich, entlang eines festgelegten Straßenrasters die anliegenden
Grundstücksflächen einer Bebauung zuzuführen. Dabei entstanden beidseitig der
Straßen ca. 1.000 m² große Grundstücke. Das Straßenraster ist dabei so
ausgewählt worden, dass zwischen jeweils zwei Straßen in der Tiefe zwei
Baugrundstücke entstanden. Aufgrund des Zuschnitts der zur
Verfügung stehenden parzellierbaren Fläche entstand so auch eine größere
Fläche, die nicht durch die umliegenden Straßen ausreichend erfasst werden
sollte, was die geringe Breite des Dasburger Weges und des Stichweges vom
Waxweiler Weg sowie die Anlage eines Wendehammers am Dasburger Weg belegen. So
entstand die Fläche des Bezirks III der Kleingartenanlage Feldtmannsburg und
damit insgesamt eine städtebauliche Figur, die das Wohnen ermöglichte aber auch
die reine kleingärtnerische Nutzung und damit die Verzahnung beider Nutzungen
verdeutlichen sollte. Diese vorhandene städtebaulich hervorragende
Qualität soll erhalten werden. Zudem gab es im die
Kleingartenanlage umgebenden Wohngebiet seit 1990 zahlreiche Bauanträge, so
dass eine Steuerung der Nachverdichtung des Gebietes notwendig wird.
Planungsrechtlich sind besonders die Festsetzung der überbaubaren Fläche zur
Sicherung eines Vorgartenbereiches und zur Sicherung einer Abstandfläche zur
Kleingartenanlage und die Festsetzung des Maßes der Nutzung wichtig, um die
landschaftliche Prägung des Wohngebietes zu sichern. Hinzu tritt die Sicherung
der Gebietstruktur hinsichtlich der Anzahl der Wohnungen pro Gebäude. II.2. Intention des Plans Die wesentlichen Ziele des Bebauungsplans
sind folgende: - planungsrechtliche Sicherung der
Kleingartenanlage und Sicherung der die Kleingartenanlage umgebenden
Einfamilienhausbebauung als allgemeines
Wohngebiet (WA) unter Berücksichtigung der landschaftlichen Prägung als
ökologischer Bestandteil des “Weißenseer Keils” und als Erholungsmöglichkeit
für die Bevölkerung, - geordnete städtebauliche Entwicklung
des Wohngebietes durch kleinteilige Nachverdichtungsmöglichkeiten. II.3. Wesentlicher Inhalt Neben der planungsrechtlichen Sicherung
der Kleingartenanlage soll im bestehenden Einfamilienhausgebiet besonders die
landschaftliche Prägung bei gleichzeitiger Ermöglichung von
Nachverdichtungsmaßnahmen planungsrechtlich verbindlich gesichert werden. II.3.1 Begründung einzelner Festsetzungen Nach dem Entwicklungsgebot des § 8
Abs. 2 BauGB sind Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Die
geplanten Festsetzungen eines allgemeinen Wohngebiets (WA) und einer Grünfläche
(Zweckbestimmung private Dauerkleingärten) können aus den Darstellungen des FNP
nach den “Gemeinsamen Richtlinien zum Darstellungsumfang (Entwicklungsrahmen)
sowie zu Änderungen des Flächennutzungsplanes Berlin (RL-FNP)” vom 23. Januar
2001 als Regelfall entwickelt werden. Bei der Festsetzung des WA gilt keine
Größenbegrenzung der Fläche, die Kleingartenanlage kann aus dem FNP entwickelt
werden, da sie kleiner als 3 ha und von örtlicher Bedeutung ist. Die geplanten
Festsetzungen der Straßenverkehrsflächen können ebenfalls als Regelfall aus den
Darstellungen des FNP entwickelt werden, da es sich lediglich um
Erschließungsstraßen von örtlicher Bedeutung handelt. Art der
baulichen Nutzung
Die die KGA Feldtmannsburg Bezirk
III umgebende Wohnbebauung soll als allgemeines Wohngebiet festgesetzt werden,
da das Gebiet im Geltungsbereich ausschließlich und in der näheren Umgebung
überwiegend von Wohnnutzung geprägt ist. Um unvorhersehbaren Entwicklungen bzw.
Nutzungsänderungen im Gebiet flexibel begegnen zu können, wurde das allgemeine
Wohngebiet gewählt, damit z.B. der
Versorgung des Gebietes dienende Läden oder Anlagen für soziale und
gesundheitliche Zwecke im Bedarfsfall regelmäßig zugelassen werden können. Um die vorhandene kleinteilige
Bebauungsstruktur zu sichern und im Hinblick auf den Ausbauzustand der öffentlichen
Verkehrsflächen sowie auf den mit diesen Nutzungen verbundenen Verkehr, wird
textlich festgesetzt, dass die Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 Baunutzungsverordnung
(BauNVO), wie z.B. Gartenbaubetriebe
und Tankstellen, nicht zulässig sind. Weiterhin wird zeichnerisch
geregelt, dass die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden auf zwei
begrenzt werden soll, um den Neubau von Mehrfamilienhäusern grundsätzlich
auszuschließen, da diese nicht der städtebaulichen Eigenart des Plangebietes
entsprechen, und um somit unerwünschten Umstrukturierungen entgegenzuwirken.
Das heißt, die im Geltungsbereich und in der näheren Umgebung vorhandene
Wohnform, die ausschließlich aus Ein- und Zweifamilienhäusern besteht, soll
gewahrt werden und der Charakter dieses Siedlungsbereiches beibehalten werden.
Außerdem besteht so die Möglichkeit, die Zahl der Stellplätze gering zu halten
und damit die bestehenden Verkehrsflächen, die nur für ein geringes
Verkehrsaufkommen dimensioniert sind, nicht zusätzlich zu belasten. Rechtsgrundlagen: § 9 Abs. 1 Nr. 1
BauGB i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB
sowie § 1 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 6 Nr. 1 und § 4 BauNVO Maß der
baulichen Nutzung
Eine geordnete städtebauliche und
bodenschonende Entwicklung bzw. Nachverdichtung des Einfamilienhausgebietes
wird u.a. durch die Festsetzung der
Grundflächenzahl, der überbaubaren Grundstücksfläche und der Anzahl der
Vollgeschosse der baulichen Anlagen erreicht. Um die Einfamilienhausbebauung als
Gebiet mit landschaftlicher Prägung zu erhalten und zu sichern, soll die
Wohnbebauung mit geringen Maßen der baulichen Nutzung ausgewiesen werden. Die
GRZ soll maximal 0,2 betragen (Wert bleibt damit unter der in § 17 BauNVO
angegebenen Obergrenze von 0,4), um die Versiegelung gering zu halten und auch
bei weiterer baulicher Ausnutzung einen hohen Grünanteil zu gewährleisten. Hinsichtlich des “Eckgrundstücks”
Waxweiler Weg/Bitburger Straße ist im Falle der Bildung eines tatsächlichen
Grundstücks die Einhaltung der geplanten GRZ nicht realistisch. Ursprünglich
Bestandteil des öffentlichen Straßenlandes befindet sich seit Ende der 80er
Jahre ein bauordnungsrechtlich genehmigter, ca. 45 m² großer Bungalow für
Wochenendnutzung auf dieser Fläche und ein Teil der Verkehrsfläche wurde eingezäunt,
so dass die Verkehrsfläche an dieser Kreuzung verkleinert wurde. Im Fall der
Bebauung dieser Fläche mit einem Wohngebäude muss davon ausgegangen werden,
dass eine Genehmigung nur für ein sehr kleines Gebäude erteilt werden kann oder
aufgrund der Grundstücksgröße und des Zuschnitts nur durch eine Befreiung nach
§ 31 BauGB bzw. unter Einbeziehung benachbarter Grundstücksflächen möglich ist. Entsprechend dem bestehenden
Planungsrecht sollen bei der Errichtung von Gebäuden zwei Vollgeschosse
zulässig sein. Damit ist maximal eine GFZ von 0,4 möglich (Obergrenze nach § 17
BauNVO von 1,2 wird deutlich unterschritten). Rechtsgrundlagen: § 9 Abs. 1 Nr. 1
BauGB i.V.m. § 16 Abs. 1 und 3 BauNVO Bauweise,
überbaubare Grundstücksflächen
Ergänzend zu den Festsetzungen zum
Maß der baulichen Nutzung regeln die Festsetzungen zur Bauweise und zu den
überbaubaren Grundstücksflächen die städtebauliche Ordnung und Entwicklung des
Gebietes. Um den Charakter als Wohngebiet mit landschaftlicher Prägung und
einen hohen privaten Grünanteil zu bewahren, wird die offene Bauweise
festgesetzt. Die überbaubaren Grundstücksflächen sind durch Baugrenzen in der
Planzeichnung so geregelt, dass langfristig eine städtebauliche Ordnung
hinsichtlich der Gebäudeanordnung auf den einzelnen Grundstücken gewährleistet
wird. Bei allen Grundstücken soll durch eine vordere Baugrenze ein 5 m breiter
Vorgarten zur Straßenbegrenzungslinie freigehalten werden. Bei den
Grundstücken, die an die Kleingartenanlage Feldtmannsburg Bezirk III angrenzen,
soll durch eine hintere Baugrenze ein 5 m breiter Abstand zu der KGA
eingehalten werden. Dieser Abstand dient der Schaffung einer Pufferzone
zwischen einer planungsrechtlich zulässigen 2-geschossigen Bebauung und der
kleingärtnerischen Nutzung. Er dient außerdem der Schaffung einer
zusammenhängenden Grünfläche, da auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen
Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sowie Stellplätze und Garagen durch
textliche Festsetzung unzulässig sein sollen. Davon ausgenommen sind Zufahrten
und Wege. Rechtsgrundlagen: § 9 Abs. 1 Nr. 2
BauGB i.V.m. §§ 22 und 23 BauNVO Grünflächen,
Grünfestsetzungen
Zur Sicherung der KGA Feldtmannsburg
Bezirk III soll diese als Grünfläche mit der Zweckbestimmung “Private
Dauerkleingärten” ausgewiesen werden, da sie nur einem privilegierten
Nutzerkreis zur Verfügung steht. Es wird textlich festgelegt, dass auf den
Kleingartenparzellen nur eingeschossige Lauben bis zu einer Grundfläche von 24
m² einschließlich ihrer Nebenanlagen errichtet werden dürfen. Zudem dürfen die
Lauben nicht Wohnzwecken dienen, um dauerhaftes Wohnen in der KGA zu vermeiden.
Die Erschließung ist durch die Festsetzung des Dasburger Wegs als
Straßenverkehrsfläche und eines Fuß- und Radweges vom Waxweiler Weg als Verkehrsfläche
besonderer Zweckbestimmung gesichert. Um das Ortsbild des allgemeinen
Wohngebietes als Obstbaumsiedlungsbereich sowie als Wohngebiet mit
landschaftlicher Prägung zu erhalten und zu gestalten, wird textlich
festgesetzt, dass pro 200 m² nicht überbaubarer Grundstücksfläche mindestens
ein Obstbaum zu pflanzen, zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen ist (Obstbäume
sind nicht durch die Baumschutzverordnung geschützt). Wege und Zufahrten müssen
in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau erstellt werden. Rechtsgrundlagen: § 9 Abs. 1 Nr. 15
und Nr. 25 BauGB sowie § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m.
§ 8 Abs. 4 Satz 3 NatSchG Bln Verkehrsflächen Der Waxweiler Weg, die Bitburger
Straße und der Kyllburger Weg sollen als Straßenverkehrsfläche bis zur
Straßenmitte festgesetzt werden. Die Feldtmannstraße ist nicht Bestandteil
dieses Bebauungsplans, da sie im Bereich des statistischen Blocks 082
vollständig von dem angrenzenden Geltungsbereich des B-Planverfahrens XXII-32
erfasst wird. Zur Klarstellung einer vorhandenen
Erschließung der an der Feldtmannstraße gelegenen Grundstücke soll textlich
festgesetzt werden, dass die Geltungsbereichsgrenze entlang der Feldtmannstraße
zugleich Straßenbegrenzungslinie ist. Der Dasburger Weg befindet sich in
ganzer Breite im Geltungsbereich und soll ebenfalls als Straßenverkehrsfläche
festgesetzt werden. Durch die Festsetzung eines Geh- und
Radweges vom Waxweiler Weg als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung zur
Kleingartenanlage soll die Erreichbarkeit der KGA für Fußgänger und Radfahrer
gesichert werden. Das Befahren mit Kraftfahrzeugen und insbesondere das
Abstellen dieser soll zum Schutz der angrenzenden Wohngrundstücke nicht
ermöglicht werden. Die KGA ist über den Dasburger Weg erschlossen. Durch textliche Festsetzung ist
klargestellt, dass die in der Planzeichnung dargestellte Einteilung der
Straßenverkehrsfläche nicht Gegenstand der Festsetzungen ist. Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 11
BauGB II.3.2 Abwägung Die Gemeinsame
Landesplanungsabteilung bestätigte, dass die planungsrechtliche Sicherung des
bestehenden allgemeinen Wohngebietes in Einklang mit dem Ziel 1.0.1. des
Landesentwicklungsplanes steht und dass mit der Sicherung der KGA dem Grundsatz
aus § 31 Abs. 1 des Landesentwicklungsprogramms entsprochen wird. Der Flächennutzungsplan von Berlin
stellt das Plangebiet fast vollständig als Wohnbaufläche W4 mit
landschaftlicher Prägung dar. Ein schmaler Bereich nördlich des Kyllburger
Weges ist als gemischte Baufläche M2 dargestellt. Dies resultiert aus der
generalisierenden Darstellung des FNP. Gemäß den Richtlinien zum
Darstellungsumfang sowie zu Änderungen des Flächennutzungsplans Berlin und dem
Entwicklungsgrundsatz 1 können allgemeine Wohngebiete aus den Wohnbauflächen
des FNP im Regelfall und ohne Größenbegrenzung entwickelt werden. Grünflächen
können aus Wohnbauflächen im Regelfall entwickelt werden, wenn die Fläche
kleiner als 3 ha ist und diese von örtlicher Bedeutung ist. Die bestehende KGA
Feldtmannsburg Bezirk III ist 1 ha groß. Die Funktion und Wertigkeit der Wohnbaufläche
bleibt damit erhalten. Die Grünfläche unterstützt die landschaftliche Prägung
des Wohngebietes. Die Kleingartenanlage Feldtmannsburg Bezirk III ist im FNP
nicht dargestellt. Allerdings ist sie als Teil der Gesamtanlage
“Feldtmannsburg” Bestandteil des vom Senat am 6. April 2004 beschlossenen
Kleingartenentwicklungsplanes. In diesem Kleingartenentwicklungsplan ist die
KGA Feldtmannsburg mit ihren 3 Bezirken als solche grafisch ausgewiesen und
auch flächenmäßig in der tabellarischen Übersicht enthalten. In der Karte
“Darstellung des Bestandes und der Sicherungsstufen” wird die gesamte
Kleingartenanlage Feldtmannsburg unter der Rubrik “hoch gesichert” als
gesicherte Kleingartenanlage im FNP-Grünfläche geführt. Es muss deshalb davon
ausgegangen werden, dass die planungsrechtliche Sicherung der KGA
Feldtmannsburg Bezirk III im Einklang mit den Darstellungen des FNP steht. Die gesetzlich geforderte
Entwicklung von Bebauungsplänen aus dem Flächennutzungsplan wird damit
eingehalten und die Darstellung des FNP mit diesem Bebauungsplan konkret
ausgestaltet. Aufgrund der defizitären Versorgung
mit öffentlichen Freiflächen sollen öffentliche Grünflächen geschaffen werden
und in der KGA öffentlich nutzbare Aufenthaltsbereiche für die Alltagserholung
der im Plangebiet und in der Umgebung lebenden Bevölkerung eingerichtet werden.
Das Defizit der Freiflächenversorgung wird durch die vorhandenen
Nachverdichtungsmöglichkeiten und der damit verbundenen Reduzierung privater
Freiflächen weiter verschärft. Diesem Sachverhalt muss allerdings die
Flächenersparnis durch Innenverdichtung entgegengestellt werden. Im
gesamtstädtischen Zusammenhang betrachtet ist die Nachverdichtung von
bestehenden Bebauungsstrukturen ökologisch und ökonomisch verträglicher als die
Neuausweisung von Wohngebieten am Stadtrand, da Kosten und Flächen für neue
technische und soziale Infrastrukturanlagen gespart werden können und die
Verkehrswege und Pendelbeziehungen zu zentralen Funktionen Berlins kürzer sind.
Bei diesem Interessenkonflikt wird den Zielsetzungen des FNP und des LAPRO
gefolgt (s. I.3.1 und I.3.3). Hinsichtlich der Schaffung
öffentlich nutzbarer Aufenthaltsbereiche in der KGA ist es im Hinblick auf das
bestehende private Eigentum und das Auslösen eines Übernahmeanspruches seitens
der Eigentümerin sowie im Hinblick auf die angespannte Haushaltslage des Landes
Berlin und auf den Wegfall kleingärtnerischer Nutzung nicht gewollt, auf dieser
privaten Grünfläche weitergehende Festsetzungen zu treffen. Hauptanliegen ist
die Sicherung der Kleingärten. Die BEP schlägt vor, die KGA
Feldtmannsburg Bezirk III in Richtung Süden zu erweitern. Hierzu müssten
allerdings die teilweise erst in den letzten Jahren bebauten Privatgrundstücke
vom Bezirk angekauft und den Eigentümern Ersatzstandorte und/oder
Entschädigungszahlungen angeboten werden. Die Notwendigkeit einer solchen
Erweiterung kann mit Bezug auf die privaten Belange der Grundstückseigentümer
und die Planung der durchgängigen Befahrbarkeit der Feldtmannstraße
städtebaulich nicht mehr begründet werden. Außerdem wird die angespannte
Haushaltslage in absehbarer Zeit einen solchen Erwerb nicht ermöglichen. Die
BEP wird derzeit überarbeitet. Die Erweiterung der KGA soll nicht mehr
Gegenstand sein. Frühzeitige
Bürgerbeteiligung
Die frühzeitige Bürgerbeteiligung
fand in der Zeit vom 20. Dezember 1999 bis 21. Januar 2000 in den Räumen des
Stadtplanungsamtes statt. Die beabsichtigte Planung wurde
anhand folgender Informationsmaterialien dargelegt: - Bebauungsplan-Vorentwurf - Begründung. Den Bürgern wurde eine Planung
vorgestellt, deren Hauptziel die Sicherung des vorhandenen Wohngebietes (GRZ
0,2, ein und zwei Vollgeschosse, offene Bauweise), der vorhandenen KGA und der
Verkehrsfläche ist. Das Wohngebiet sollte im Wesentlichen in zwei Bauzonen
gegliedert werden. Dabei sollte in der hinteren Bauzone nur die Errichtung von
eingeschossigen Gebäuden zulässig sein. Vereinzelt gab es aufgrund der
Grundstückszuschnitte detaillierte Festsetzungen zu den Baugrenzen. Es wurden
außerdem Festsetzungen zur First- und Traufhöhe sowie zur Dachneigung
vorgeschlagen. 45 Bürgerinnen und Bürger haben
während dieser Zeit Einsicht in die Planung genommen. Es wurden schriftliche
sowie mündliche Anregungen vorgebracht. Dabei handelte es sich um Folgendes: 1.
Hinsichtlich
eines konkreten Grundstücks wurde die Lage der Baugrenzen beanstandet, da diese
die Möglichkeiten der Errichtung von Garagen u.Ä.
stark einschränkt. 2.
Es
wurde um Ergänzung der Begründung hinsichtlich des Fehlens von
Abwasseranschlüssen im Kyllburger Weg und der Angaben zu der KGA gebeten.
Außerdem sollte die Plangrundlage ergänzt werden. Zu 1. Die
Planzeichnung wurde aufgrund der Anregung zunächst so geändert, dass bei allen
Baufeldern, die einen seitlichen Grenzabstand zu Baugrundstücken ausweisen,
dieser Abstand entfällt. Beibehalten wurden die Abstände zur Kleingartenanlage
und zur Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung. Zu 2. Der
Begründungstext wurde überarbeitet und die Plangrundlage durch die Eintragung
der Parzellenstruktur der KGA ergänzt. Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
Im Zuge der Überarbeitung der
Planzeichnung und der Begründung in Vorbereitung der Trägerbeteiligung ist
festgestellt worden, dass aus Gründen der Planklarheit und der Verringerung der
Regelungsdichte weitere Änderungen gegenüber den Unterlagen zur frühzeitigen
Bürgerbeteiligung erfolgen sollten. Dazu zählten: Wegfall der GFZ, um einen
Überbestimmung zu vermeiden, Wegfall der Textfestsetzungen zur Dachneigung und
zur Begrünung von Fassaden. Die Grundzüge der Planung wurden von diesen
Änderungen nicht berührt, so dass ein Bezirksamtsbeschluss nicht notwendig war. 34 Träger öffentlicher Belange sowie
Senatsverwaltungen und Fachämter des Bezirksamtes wurden mit Schreiben - Stapl
B1 - vom 10.12.2002 zur Stellungnahme zu den Ausweisungen des
Bebauungsplanentwurfs aufgefordert. Außerdem wurden die Unterlagen aus
Informationsgründen der Telekom AG und dem Stadtentwicklungsausschuss
zugesandt. An Anregungen wurde zusammengefasst
Folgendes vorgebracht: 1.
Die
Leitungsbetriebe (BWB, GASAG, Bewag, Telekom) wiesen auf ihren Leitungsbestand
hin. Schmutzentwässerung ist im Kyllburger Weg nicht vollständig vorhanden. Das
Umspannwerk muss erhalten werden. Die überbaubaren Flächen müssen die
Telekommunikationsleitungen berücksichtigen 2.
Die
finanziellen Auswirkungen der Festsetzungen (öffentliche Verkehrsflächen, Geh-
und Fahrrechte) sind zu klären. 3.
Der
Erwerb der Verkehrsflächen wird aus haushaltsrechtlicher Sicht nicht
befürwortet. 4.
Die
Wertermittlung für das geplante Gehrecht durch die KGA Feldtmannsburg Bezirk
III ergab ca. 20.000 €. 5.
Das
Tiefbauamt stellte fest, dass die vorhandenen öffentlichen Verkehrsflächen sich
nicht im Eigentum des Landes Berlin befinden und deshalb erworben werden
müssen. 6.
Aufgrund
der fehlenden Regenwasserkanalisation wird die Nachverdichtung zu einer
Verschärfung der Schichtenwasserproblematik führen. 7.
Aus
Sicht der Bauaufsicht muss die Begründung korrigiert werden. Inwiefern werden
die geplanten Änderungen der BauO Bln berücksichtigt? 8.
Die
Gemeinsame Landesplanungsabteilung stellte den Einklang mit dem Ziel 1.01 des
LEP eV (Vorrang der Erneuerung und Verdichtung vor Ausweisung neuer
Siedlungsflächen) und dem Grundsatz aus § 32 Abs. 1 Landesentwicklungsprogramm
(Sicherung siedlungsbezogener Freiräume) fest. 9.
Der
Fachbereich Umwelt teilte mit, dass im Geltungsbereich keine Altlasten bekannt
sind und dass auch kein Verdacht besteht. Die Nutzung der Kleingartenanlage ist
ohne Einschränkungen möglich. Dazu ist Folgendes anzumerken: Zu
1. Die Hinweise wurden zur Kenntnis
genommen und wurden in die Begründung eingearbeitet, führten aber zu keiner
Planänderung. Der Standort des
Umspannwerkes befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanverfahrens
XXII-32 und geringfügig im Geltungsbereich des festgesetzten vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes 11-3 VE und wird bzw. ist in beiden Bebauungsplänen als
Versorgungsanlage planungsrechtlich gesichert. Eine Beeinträchtigung
der Telekommunikationslinien durch die überbaubaren Flächen ist nicht
erkennbar. Die vorhandenen Telekommunikationslinien befinden sich alle
innerhalb der bestehenden öffentlichen Verkehrsflächen, die als solche
planungsrechtlich gesichert werden sollen. Zu
2. bis 5. Es wurde festgestellt, dass der Erwerb der vorhandenen, als gewidmet
zu betrachtenden Verkehrsflächen (entgegen der bisherigen Ausführungen zu den
haushaltsrechtlichen Auswirkungen in der Begründung zum Bebauungsplan) nicht
aufgrund der geplanten Festsetzungen erforderlich wird. Das heißt, dieser
Erwerb wird nicht durch den Bebauungsplan ausgelöst. Die Inanspruchnahme
privater Flächen als öffentliche Verkehrsflächen ist bereits vor dem Aufstellungsbeschluss[3]
erfolgt, so dass hier andere rechtliche Grundlagen gelten. Die besondere
Erforderlichkeit einer öffentlichen Durchwegung der Kleingartenanlage
Feldtmannsburg Bezirk III ist im konkreten Fall nicht mehr erkennbar, da die
Kleingartenanlage nicht unmittelbar an andere Grünflächen angrenzt, die in
ihrer Gesamtheit ein Grünverbindungsnetz darstellen, und dies auch durch eine
öffentliche Begehbarkeit nicht erricht wird. Unweit des Plangebietes befindet
sich die ehemalige Trasse der Niederbarnimer Eisenbahn, die die Funktion einer
übergeordneten Grünverbindung übernehmen soll. Außerdem ist die
Kleingartenanlage bereits der Allgemeinheit zugänglich. Fehlende Tore und die
Ausschilderungen machen deutlich, dass seitens der Kleingärtner die öffentliche
Begehbarkeit gewollt ist. Angesichts der
finanziellen Auswirkungen bei der Umsetzung eines öffentlichen Gehrechtes kann
deshalb in diesem konkreten Fall auf die planungsrechtliche Sicherung eines
Gehrechtes verzichtet werden. Zu 6. Es wird davon
ausgegangen, dass die Entsorgung des auf den versiegelten Flächen im WA ‑ offene
Bauweise, GRZ 0,2, Ausschluss von Stellplätzen, Garagen und Nebenanlagen auf
den nicht überbaubaren Flächen ‑ anfallenden Niederschlagswassers
trotz der nicht unproblematischen Bodenverhältnisse (wenig durchlässige Bodenschichten)
auf den Grundstücken selber generell möglich ist (z.B. durch Versickerung und Zwischenspeicherung in Zisternen). Im
engeren Umfeld des Plangebietes sowie im Plangebiet selbst existiert nämlich
auf Grundstücken, die ebenfalls nicht an eine Regenwasserentwässerung
angeschlossen sind, eine Bebauung, die den durch den Bebauungsplan geplanten
Festsetzungen im Wesentlichen entspricht. Alle Grundstücke, die entsprechend
der geplanten Festsetzungen des Bebauungsplanes bebaubar sind, sind bereits
nach geltendem Planungsrecht (§ 34 BauGB) bebaubar. Mit der Festsetzung
des Bebauungsplanes wird das Maß der baulichen Nutzung gegenüber dem bisher
planungsrechtlich Zulässigen nicht erhöht, sondern nur die überbaubare
Grundstücksfläche durch Baugrenzen beschränkt, um eine zusammenhängende
Freifläche zu schaffen. Zu 7. Die Begründung wird korrigiert. Die geplante Neufassung der
Bauordnung und die damit verbundene Änderung der Abstandflächenregelungen sind
für die geplanten Festsetzungen nicht relevant, da alle Festsetzungen so
getroffen werden, dass sie den Belangen nach § 1 Abs. 5 BauGB gerecht werden.
Die Festsetzungen ermöglichen die Einhaltung der derzeit geltenden Bauordnung.
Da die Anforderungen mit der Neufassung geringer werden, ist die Einhaltung der
Bauordnung weiterhin gewährleistet. Zu
8. bis 9. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und in die Begründung
eingearbeitet. Aus der Beteiligung der Träger
öffentlicher Belange ergab sich keine grundsätzliche Veränderung der
Zielstellung des Bebauungsplanes. Die planungsrechtliche Sicherung eines
allgemeinen Wohngebietes und privater Dauerkleingärten wurde bestätigt. Über
die Anregungen der Träger öffentlicher Belange und der Fachämter hinaus ist der
Bebauungsplanentwurf überprüft worden und festgestellt worden, dass eine
Überarbeitung sowie Korrekturen der Planzeichnung unter Berücksichtigung der
grundsätzlichen Ziele erforderlich waren. Die Absicht, die Höhe der baulichen
Anlagen über die Anzahl der Geschosse hinaus aus Gründen der städtebaulichen
Einheitlichkeit durch Festsetzung der zulässigen Trauf- und Firsthöhe zu
begrenzen, wird nicht mehr verfolgt. Eine nochmalige Ortsbegehung machte
deutlich, dass eine Einheitlichkeit der vorhandenen Gebäudehöhen nicht
erkennbar ist und deshalb eine städtebauliche Erforderlichkeit für das
Begrenzen der absoluten Höhe nicht ableitbar ist. Darüber hinaus ist anhand erteilter
Baugenehmigungen festgestellt worden, dass die Errichtung zweigeschossiger
Gebäude mit einem klassischen Dachgeschoss (Dachneigung 45 Grad) bereits zu
einer Überschreitung insbesondere der geplanten Firsthöhe führen kann. Es ist
aber stadtplanerisches Ziel, auch weiterhin zweigeschossige Gebäude
planungsrechtlich zu zulassen, und es soll auch die Errichtung eines
zusätzlichen Dachgeschosses ermöglicht werden. Aufgrund der Bestandssituation
und des bestehenden Baurechts soll hier dem Grundsatz der planerischen
Zurückhaltung Rechnung getragen werden und ein Entwicklungs- und
Gestaltungsspielraum statthaft sein. In Vorbereitung der öffentlichen
Auslegung wurden auch die bestehenden Nutzungen hinsichtlich ihrer Lage
innerhalb des vorhandenen Wohngebietes nochmals überprüft. Dabei wurde
festgestellt, dass das Ziel der Gliederung des Wohngebietes durch Bauzonen
nicht dem Bestand entspricht und in vielen Bereichen Abweichungen bestehen. In
nicht nur geringem Umfang befinden sich insbesondere Wohngebäude bzw. –teile
außerhalb der geplanten überbaubaren Flächen. Da das städtebauliche Ziel für das
allgemeine Wohngebiet in erster Linie im Erhalt der landschaftlichen Prägung
besteht, was mit der Festsetzung einer GRZ von 0,2, der Vorgartenzone und dem
Erhalt der KGA einschließlich des umgebenden Grünstreifens erreicht wird, soll
im Interesse der Belange der Grundstückseigentümer auf die Festsetzung von zwei
Bauzonen verzichtet werden. Das Tiefbauamt teilte mit Schreiben
vom 18.06.2004 mit, dass die Straßenbegrenzungslinie im Bereich Waxweiler
Weg/Bitburger Straße nicht wie bisher beabsichtigt verändert werden kann. Es
muss der Bestand gesichert werden, da die derzeit nicht befestigten Flächen der
Straße der Versickerung von Niederschlagswasser dienen. Die Planzeichnung wurde aufgrund der
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und in Vorbereitung der
öffentlichen Auslegung wie folgt geändert: - Für alle Grundstücke entlang der
vorhandenen öffentlichen Straßen wird die vordere Baugrenze in einem Abstand
vom 5 m zur Straßenbegrenzungslinie beibehalten. Hintere Baugrenzen soll es nur
bei den Grundstücken geben, die an die Kleingartenanlage angrenzen. Hier soll
die hintere Baugrenze in Anlehnung an den Vorgartenbereich einen Abstand von 5
m zum Schutz der KGA und zur Schaffung eines zusammenhängenden Grünbereiches
einhalten. - Die Grundstücke am Dasburger Weg,
die mit der seitlichen Grundstücksgrenze an die KGA angrenzen, sollen auf Grund
des angrenzenden Weges innerhalb der KGA nur den bauordnungsrechtlich
notwendigen seitlichen Abstand von 3 m einhalten. - Mit dem Wegfall der hinteren Bauzone
(2. Reihe) und der Erweiterung der überbaubaren Grundstücksfläche gilt dann im
gesamten allgemeinen Wohngebiet eine zulässige Vollgeschosszahl von Zwei. Damit
wird die bisher geplante Festsetzung für die hintere Bauzone (2. Reihe) mit
einem Vollgeschoss hinfällig und dem geltenden Planungsrecht entsprochen. - Die Straßenbegrenzungslinie im
Bereich Bitburger Straße 86 wird entsprechend dem Bestand festgesetzt. - Das Baufeld für das Gebäude mit der
Grundstücksnummer Bitburger Straße 86 wird dem Verlauf der vorhandenen
Straßenbegrenzungslinie angepasst und damit geringfügig geändert. - Die Baugrenze für das Grundstück
Dasburger Weg 3 wird aufgrund des bisher eingeschränkten Baufeldes geändert.
Zur Wahrung der Symmetrie wird die Baugrenze für das Grundstück Dasburger Weg 2
angepasst. - Das Gehrecht innerhalb der privaten
Grünfläche entfällt. Die textlichen Festsetzungen wurden
wie folgt geändert: - TF 2 (Begrenzung der Höhe) entfällt. - TF 7 (Gehrecht zugunsten der
Allgemeinheit innerhalb der Kleingartenanlage) entfällt. - Textfestsetzung, dass die
Geltungsbereichsgrenze entlang der Feldtmannstraße zugleich
Straßenbegrenzungslinie ist, wird hinzugefügt. Die Begründung wurde ergänzt und
korrigiert. Für die Änderung der Zielsetzung
hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksflächen liegen die Zustimmungen der
zuständigen Senatsverwaltung und der Gemeinsamen Landesplanung vor. Die von der Änderung des
B-Planentwurfes betroffenen Träger öffentlicher Belange wurden zeitgleich mit
der öffentlichen Auslegung um Stellungnahme zu dem geänderten Entwurf gebeten.
(siehe öffentliche Auslegung) Öffentliche Auslegung Die öffentliche Auslegung fand in
der Zeit vom 04.10.2004 bis 05.11.2004 in den Räumen des Fachbereiches
Stadtplanung statt. Im Rahmen der öffentlichen Auslegung
äußerten sich die zwei Träger öffentlicher Belange, die um Stellungnahme zu dem
geänderten Bebauungsplanentwurf aufgefordert worden waren. Es wurden kein
Bedenken geäußert. Der Bitte, die Textfestsetzung Nr. 4 um den Ersatz der Bäume
bei Abgang zu ergänzen, wurde entsprochen. 9 Bürgerinnen und Bürger sowie zwei
Fachämter des Bezirksamtes haben während der Auslegungszeit Einsicht in die
Planung genommen. Es gab keine mündlichen Anregungen. Die Eigentümerin des Grundstücks der
Kleingartenanlage Feldtmannsburg Bezirk III und der öffentlichen Verkehrsflächen
hat schriftlich angeregt, den Bebauungsplan ist insoweit abzuändern, als dass
das im Eigentum stehende Grundstück/Flurstück 5889/396 (Kleingartenanlage
Feldtmannsburg Bezirk III) nicht mehr als Dauerkleingartenland ausgewiesen
wird. Offensichtlich liegt ein Mangel im Abwägungsvorgang vor, da die Belange
der Eigentümerin überhaupt keine Berücksichtigung gefunden haben. Dies ergibt
sich aus folgenden Erwägungen: 1. Aufhebung des Baulandcharakters Es ist unzutreffend, dass sich das betroffene Grundstück/Flurstück im Außenbereich gemäß § 35 BauGB befindet. Das Grundstück befindet sich innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils und stellt Bauland dar. Durch den Bebauungsplan wird die bisher zulässige Nutzung des Grundstücks als Wohnbauland aufgehoben. 2. Feldtmannsburg Bezirk III keine Kleingartenanlage Unzutreffend wird davon ausgegangen, dass die Anlage Feldtmannsburg Bezirk III eine Kleingartenanlage ist. Durch den Bebauungsplan soll daher eine Nutzung gesichert werden, die zivilrechtlich gar nicht vorhanden ist. Von den 21 Parzellen sind allein 12 Parzellen mit massiven Häusern bebaut, die größer als 24 m² sind und in den Sommermonaten (April bis Oktober) dauerhaft zu Wohnzwecken genutzt werden. 3. Keine bedarfsgerechte Planung Unzutreffend wird davon ausgegangen, die Anlage Feldtmannsburg Bezirk III sei Teil der Anlage Feldtmannsburg und Bestandteil des Kleingartenentwicklungsplans von Berlin. Die Anlage ist in dem Plan nicht aufgeführt. Die Einzelanlage Feldtmannsburg ist ausgewiesen und der Bezirk III auch flächenmäßig zwar enthalten, aber nicht tatsächlich betroffen, da der FNP diese Anlage gerade nicht als Grünfläche ausweist. Aufgrund der unmittelbaren Nachbarschaft der Bezirke I und II der KGA Feldtmannsburg drängt sich eine im Vergleich zum Entwurf des Bebauungsplanes XXII-42 alternative Planung derart auf, als dass sich die Sicherungsmaßnahmen auf diese beiden großen KGA beschränken. Eine Erstreckung dieser Sicherungsmaßnahmen auf die KGA Feldtmannsburg Bezirk III ist nicht erforderlich und auch nicht bedarfsgerecht (Verweis auf Kleingartenentwicklungsplan und dessen Aussagen zum Bestand, Versorgungsgrad, Leerstand). Unberücksichtigt ist geblieben, dass sich in unmittelbarer Nähe diverse KGA auf landeseigenen Flächen bzw. auf Grundstücken befinden, die im FNP als Grünfläche dargestellt sind. Es fehlt daher an öffentlichen Belangen, zusätzliche Kleingartenflächen zu sichern. Die in der Anlage ansässigen Nutzer können ohne Weiteres von den Bezirken I und II aufgenommen werden, wo ausreichend Kleingärten zur Weiterverpachtung zur Verfügung stehen. Die Absicht, auch noch die Anlage Feldtmannsburg Bezirk III sichern zu wollen, stellt einen Abwägungsmangel dar, weil bei dieser Sachlage die öffentlichen nicht den privaten Belangen der Eigentümerin vorgehen können. 4. Umliegende öffentliche Straßen im Eigentum der Bodengesellschaft (auch Eigentümerin des Grundstücks mit der Anlage Feldtmannsburg Bezirk III) Unberücksichtigt ist auch geblieben, dass sämtliche die Anlage Feldtmannsburg Bezirk III umschließenden öffentlichen Straßen gleichfalls der Eigentümerin des Grundstücks der Anlage Feldtmannsburg Bezirk III gehören und alles einen Block bildet, der sich für ein Erschließungs- und Bebauungskonzept im Rahmen einer Wohnbebauung mit landschaftlicher Prägung förmlich aufdrängt. Durch den B-Plan wird eine solche Bebauung planungsrechtlich unmöglich, so dass der Eigentümerin nur noch die baulich nicht nutzbaren öffentlichen Straßen verbleiben. Erschwerend kommt hinzu, dass vom Land Berlin weder ein Nutzungsentgelt noch der Ankauf gefordert werden kann. Die Eigentümerin wird doppelt benachteiligt, da neben den wertlosen Straßengrundstücken, dann auch noch das faktisch wertlose Dauerkleingartengrundstück hinzutritt. 5. Entschädigungsreduzierung gemäß § 42 Abs. 2 BauGB Unberücksichtigt ist auch geblieben, dass der B-Plan nicht mehr vor dem 01.01.2005 und somit erst nach Ablauf der Siebenjahresfrist gemäß § 42 Abs. 2 BauGB erlassen wird und sich damit die Entschädigung auf Eingriffe in die ausgeübte Nutzung beschränken. 6. Entschädigung Für den Fall, dass der B-Plan vor dem 01.01.2005 erlassen wird und sich im Normkontrollverfahren als rechtmäßig erweisen würde, steht der Eigentümerin eine Entschädigung gemäß § 42 Abs. 2 BauGB zu, da die Nutzung des Grundstücks als Wohnbaufläche aufgehoben werden würde. Dabei muss berücksichtigt werden, dass der Eigentümerin die Bebauung des Grundstücks bis zum 01.01.2005 unmöglich ist. Unter Berücksichtigung u.a. der angespannten Haushaltslage des Landes Berlin stellt es einen Abwägungsmangel dar, wenn durch den B-Plan ein Entschädigungstatbestand geschaffen wird für ein (Bauland-) Grundstück, auf welchem sich tatsächlich keine Kleingartenanlage befindet und ein entsprechender Bedarf auch nicht gegeben ist. Stapl zu 1. Es ist richtig, dass die Kleingartenanlage Feldtmannsburg Bezirk III planungsrechtlich als Bestandteil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils zu bewerten ist. Stapl zu 2.: Die Fläche der KGA Feldtmannsburg
Bezirk III ist eine Kleingartenanlage im Sinne des Bundeskleingartengesetzes.
Dies ergibt sich aus den nachfolgenden Erwägungen: Der Begriff des Kleingartens ist in
§ 1 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 BKleingG
definiert. Neben einer kleingärtnerischen Nutzung ist dazu die Einbindung in
eine Kleingartenanlage erforderlich. Eine solche liegt nach § 1 Abs. 1 Nr. 2
BKleingG vor, wenn der Kleingarten “in einer Anlage liegt, in der mehrere
Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen, zum Beispiel Wegen,
Spielflächen und Vereinshäusern, zusammengefasst sind.” Die Untergrenze der zusammen
gefassten Kleingärten soll gemäß Rechtsprechung[4] bei
16 bzw. 13 Einzelgärten, nach einem Teil der Kommentierung[5] schon
bei etwa 5 Kleingärten liegen, ist also vorliegend mit 23 Gärten in jedem Fall
erfüllt. Als weiteres Erfordernis muss eine
Gemeinschaftsanlage vorliegen. Der Gesetzeswortlaut ist insofern etwas
missverständlich, als er von Gemeinschaftseinrichtungen spricht. Indes
ist es so weit ersichtlich unstrittig, dass nach den Gesetzgebungsmaterialien[6] der
Gesetzgeber schon das Vorliegen eines einzelnen Kriteriums ausreichen lassen
wollte. Es stellt sich somit die Frage,
welche Gemeinschaftsanlagen in der Kolonie vorhanden sind. 1.
Wege
als Gemeinschaftseinrichtung im Sinne von § 1 BKleingG Vorliegend findet sich innerhalb der Kleingartenanlage ein Wegenetz von über 300 m Länge. Nach der wohl herrschenden Meinung in Rechtsprechung[7] und Literatur[8] stellen Wege zur Erschließung der Kleingartenanlage eine Gemeinschaftseinrichtung im Sinne des § 1 BKleingG dar. Der Rechtsanwalt vertritt unter Berufung auf ein Urteil des Landgerichts Potsdam[9] die Ansicht, allein das Vorhandensein eines gemeinschaftlichen Weges in einer Kleingartenanlage erfülle noch nicht das Merkmal der Gemeinschaftsanlage. Eine Lösung dieser Frage hat
zunächst vom Wortlaut des § 1 Abs. 1 BKleingG auszugehen. Und nach § 1 Abs. 1
BKleingG werden “Wege, Spielflächen und Vereinshäuser” ausdrücklich als
Beispiele für “gemeinschaftliche Einrichtungen” aufgeführt. Das angeführte Urteil des
Landgerichts Potsdam behandelt demgegenüber einen anderen Fall. Dort war der
Sachverhalt so, dass Wege und Parkplätze einer Kleingartenanlage zwar
tatsächlich von den Kleingärtnern genutzt wurden, diese Nutzung aber ohne
rechtliche Befugnis geschah[10]. Vorliegend wurde ausweislich des
Pachtvertrages vom 10.10.1931 das Flurstück 5889/396 mit einer Größe von 12.500
qm – der heutige Bezirk III der Kleingartenanlage – dem Bezirksverband
Weißensee e.V. des “als gemeinnützig
anerkannten Provinzialverbandes Groß-Berlin e.V.
im Reichsverband der Kleingarten-Vereine-Deutschlands” zum Zwecke der
kleingärtnerischen Nutzung überlassen. Von einer unbefugten Anlegung der Wege
ist mithin vorliegend nicht auszugehen. 2.
Wasser-
und Stromversorgung als Gemeinschaftseinrichtung Ob daneben eine gemeinsame Wasser-
und Stromversorgung eine Gemeinschaftsanlage darstellt, ist strittig. Die wohl
herrschende Ansicht in der Kommentierung bejaht dies.[11] Richtigerweise ist auch hier vom
Wortlaut des Gesetzes auszugehen. Diesem lässt sich kein Anhaltspunkt dafür
entnehmen, dass es nur der Kommunikation und dem Ausruhen dienliche Anlagen,
nicht aber solche, die der gemeinsamen Bewirtschaftung nützen, ausreichen
lassen wollte.[12]
Auch wird man nicht fordern können, dass als gemeinschaftliche Einrichtungen
nur das angesehen wird, was auch der Allgemeinheit von Nutzen ist. Denn auch
das Wegenetz einer KGA muss nicht der Öffentlichkeit offen stehen, sondern
allein den Mitgliedern.[13] Aus dem Artikel “Die Feldtmannsburg
ist 85!” ist zu entnehmen, dass es in der (Gesamt-) Anlage ein gemeinschaftlich
erstelltes Wassernetz und 2 sogenannte Stromgemeinschaften gibt, in deren
Ergebnis jetzt 90 % aller Parzellen über Erdkabel mit Strom versorgt werden.
Derartige Gemeinschaftseinrichtungen sind auch im Bezirk III der KGA
Feldtmannsburg vorhanden. 3.
Sonstige
Gemeinschaftseinrichtungen Daneben sind im Bereich der KGA
Feldtmannsburg Bezirk III weitere Gemeinschaftseinrichtungen vorhanden: · Im Zugangsbereich an der
Wendeschleife Dasburger Weg finden sich einige Absperrbaken, ein Tor sowie eine
Hecke. · Im Bereich des Zugangs vom Waxweiler
Weg befinden sich ebenfalls Absperrbaken sowie ein Schaukasten für Mitteilungen
an die Mitglieder. Außerdem gibt es im Bezirk I ein
Vereinshaus, das allen Mitgliedern der Gesamtanlage Feldtmannsburg gehört und
zugänglich ist. Hinzu kommt, dass die Kleingartenanlage Feldtmannsburg mit
ihren drei Bezirken als eine Anlage geführt wird. Vorliegend ist also eine
Kleingartenanlage gegeben. 12 Parzellen sind mit Gebäuden
(Lauben) einschl. Terrasse etc. bebaut, die größer als 24 m² sind. Allerdings
sind nur 8 Lauben massiv gebaut. Die Lauben haben bis auf vermutlich maximal
zwei Gebäude keine den bauordnungsrechtlichen Anforderungen entsprechenden
Aufenthaltsräume (lichte Höhe mindestens 2,50 m, ausreichende Grundfläche mit
genügend Fenstern zur Beleuchtung und Belüftung) und sind deshalb zum Wohnen
nicht geeignet. Wohnnutzungen finden innerhalb der KGA nicht statt und sind
auch nicht genehmigt worden. Hinsichtlich der Größe der Lauben wird davon
ausgegangen, dass für diese vor dem 03.10.1990 errichteten Gebäude
Bestandsschutz besteht. Stapl zu 3.: Die Anlage Feldtmannsburg Bezirk III ist Bestandteil der Gesamtanlage Feldtmannsburg. Alle drei Bezirke sind unter einer Nummer als Verband registriert und haben einen gemeinsamen Vorstand. Es gibt ein gemeinsames Vereinshaus. Die Anlage Feldtmannsburg ist im Jahr 1917 gegründet worden und umfasste zu diesem Zeitpunkt eine Fläche von ca. 80.000 m² (heutige Bezirke I und II). Die Eigentümerin selbst hat die Fläche des heutigen Bezirks III im Oktober 1931 an den Bezirksverband Weißensee e.V. verpachtet. Damit wurde die bereits bestehende Anlage Feldtmannsburg erweitert.[14] Die Anlage Feldtmannsburg Bezirk III
ist sowohl in der Kartendarstellung als auch in der tabellarischen Übersicht
Bestandteil des Kleingartenentwicklungsplanes und dort als hoch gesichert
eingestuft. Es ist richtig, dass der Bezirk III nicht im FNP dargestellt ist.
Dies beruht darauf, dass der FNP die Art der Bodennutzung für einen
langfristigen Zeitraum in den Grundzügen, d. h in generalisierender
Form, darstellt. So werden keine Aussagen für Flächen, die kleiner als 3 ha
sind, gemacht. Durch detailliertere Planungen wie Bereichentwicklungsplan,
Kleingartenentwicklungsplan wird der FNP konkretisiert. Der vom Senat
beschlossen Kleingartenentwicklungsplan verdeutlicht das Ziel des Senats,
insbesondere angesichts des hohen Mietwohnungsbestandes, in Berlin Kleingärten
dauerhaft als Wohnergänzungsflächen zu sichern. Kleingärten haben eine wichtige
sozialpolitische Bedeutung. Sie gleichen Mängel im Wohnbereich und Wohnumfeld
aus und fördern im weitesten Sinne die Gesundheit der Bevölkerung. Der Senat
will den Kleingärtnern Rechtssicherheit hinsichtlich ihrer Entwicklung geben
und hat die Sicherungsmaßnahmen auch auf die Kleingartenanlage Feldtmannsburg
Bezirk III erstreckt. Das bedeutet, dass auf diese vorhandene Kleingartenfläche
nicht verzichtet werden soll. Der Richtwert des Deutschen Städtetages
hinsichtlich der Versorgung mit Kleingartenflächen wird in Berlin erreicht,
aber nicht ausgeschöpft oder gar überschritten, so dass die Sicherung der
bestehenden Kleingartenfläche bedarfsgerecht ist. Hinzu kommt, dass gerade die
Gesamtanlage Feldtmannsburg aufgrund ihrer ruhigen Lage und guten
Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln sehr beliebt ist. Außerdem geht
es nicht um Sicherung zusätzlicher Flächen sondern um den Erhalt
bestehender Anlagen. Siehe
auch Punkt II.1 Der Bezirk III der Anlage ist wie
auch die Bezirke I und II vollständig verpachtet, so dass die Kleingärtner des
Bezirks III nicht in den beiden anderen Bezirken mit Parzellen versorgt werden
können. Es gibt eine Bewerberliste für die KGA, die derzeit 4 Bewerber umfasst.
Die Ausweisung als private Dauerkleingärten ist also bedarfsgerecht. Ziel des B-Planes ist es, die seit
Jahrzehnten bestehende Anlage mit ihren darauf befindlichen Werten im
Zusammenhang mit dem umgebenden Wohngebiet und die damit vorhandene
städtebauliche Struktur planungsrechtlich zu sichern. Damit wird dem
bestehenden Freizeit- und Erholungswert dieser Kleingärten Rechnung getragen
und somit auch seiner Bedeutung, die im Bundeskleingartengesetz Niederschlag
gefunden hat. Mit der geplanten Festsetzung wird der städtebaulichen
Verpflichtung, ausreichend Kleingärten zur Verfügung zu stellen, nachgekommen.
Das schließt insbesondere den Erhalt vorhandener Anlagen ein. Aus der besonderen städtebaulichen
Situation heraus sind Alternativplanungen nie Gegenstand geworden. Ein dringender Wohnbedarf der
Bevölkerung ist nicht vorhanden, so dass die Alternative, die Fläche der
Kleingartenanlage zum Beispiel als Wohnbaufläche auszuweisen, nicht gegeben
ist. Stapl zu 4.: Es ist bekannt, dass sich alle öffentlichen Straßen des Geltungsbereiches im privaten Eigentum befinden und die Eigentümerin identisch ist mit der Eigentümerin des Grundstücks der KGA Feldtmannsburg Bezirk III. Die Eigentümerin selbst hat in diesem Bereich die Parzellierung der Fläche nördlich der damaligen Falkenberger Straße (heute Hansastraße) und die daraus resultierende Anlage von Erschließungsflächen vorgenommen, um die so entstandenen Grundstücke zu verkaufen oder zu verpachten. Dabei eignen sich die den Geltungsbereich begrenzendenden Straßen für die Erschließung der unmittelbar angrenzenden Grundstücke. Der Dasburger Weg mit seinem Wendehammer und der Stichweg vom Waxweiler Weg waren bei der Parzellierung offensichtlich aufgrund ihrer Breite nicht für die Erschließung weiterer Bauflächen angelegt worden. Die öffentlichen Straßen dienen der
Erschließung der bebaubaren bzw. kleingärtnerisch genutzten Flächen. Die
Eigentümerin hat hieraus einen Nutzen gezogen und tut dies mit der Verpachtung
der Kleingartenanlage immer noch, so dass eine Benachteiligung hinsichtlich
“wertloser Straßengrundstücke” nicht erkennbar ist. Der Bebauungsplanentwurf
beabsichtigt, lediglich die bereits vorhandenen öffentlichen Verkehrsflächen
planungsrechtlich zu sichern. Damit löst das
B-Planverfahren in diesem Fall keinen Übernahmeanspruch seitens der
Eigentümerin aus, da diese Flächen als öffentlich gewidmet zu betrachten sind.
Unzumutbare Belastungen (z.B. Grundsteuer) muss der Eigentümer dieser Verkehrsflächen
nicht tragen. Stapl zu 5. und 6.: Gemäß § 42 Abs. 1 BauGB kann der
Eigentümer eines Grundstücks eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen,
wenn die zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder geändert wird und
dadurch eine nicht nur unwesentliche Wertminderung des Grundstücks eintritt.
Eingeschränkt wird dieser Anspruch durch § 42 Abs. 2 und Abs. 3 BauGB. D.h.,
wird die zulässige Nutzung nach Ablauf einer Frist von 7 Jahren aufgehoben oder
geändert, kann der Eigentümer nur eine Entschädigung für Eingriffe in die
ausgeübte Nutzung verlangen. Die Kleinartenanlage besteht nunmehr
seit 74 Jahren und prägt die Grundstückssituation entscheidend. Die Eigentümerin hat das Grundstück
1931, zu diesem Zeitpunkt befand sich die Gesellschaft bereits in Liquidation,
dem Bezirksverband Weissensee e.V. für den Zeitraum von 5 Jahren verpachtet.
Der Vertrag verlängert sich jedes Mal um ein Jahr, wenn keine der Parteien den
Vertrag kündigt. Eine Kündigung ist nur zulässig, wen ein wichtiger Grund im
Sinne des § 3 der K.G.O. vom 31.07.1919 vorliegt. Die K.G.O. ist die Kleingarten- und
Kleinpachtlandordnung. Dieses Gesetz gab eine sichere Grundlage für die
kleingärtnerische Nutzung, insbesondere über Pachtpreisbindung und
Unkündbarkeit der Pachtverträge, und ist der Vorläufer des heutigen
Bundeskleingartengesetzes. § 3 K.G.O. hatte folgenden Inhalt: Pachtverträge der
in § 1 bezeichneten Art[15]
dürfen vom Verpächter nicht gekündigt werden. ... Die Vorschriften im Abs. 1
finden keine Anwendung, wenn ein wichtiger Grund[16] für
die Kündigung ... vorliegt. Die Eigentümerin hatte sich also bereits bei
Vertragsabschluss 1931 zur Anwendung restriktiver Kündigungsbestimmungen
bekannt und eine dauerhafte Nutzung ihres Grundstücks als Kleingarten
akzeptiert. Die Siebenjahresfrist ist, wie auch
die Eigentümerin selbst festgestellt hat, abgelaufen. Ein Bauantrag oder ein Antrag auf
Bauvorbescheid hat zu keinem Zeitpunkt vorgelegen. Somit wurde ein ernsthafter
Wille zur Verwirklichung einer anderen Nutzung des Grundstücks nie deutlich. Auch wenn die Eigentümerin durch
diese Festsetzung einen Nachteil erleidet, so ist dieser in Anbetracht der
durch die bisherige, langjährige Nutzung geprägten Grundstückssituation und
auch der vertraglichen Verpflichtungen, die die Eigentümerin mit der damaligen
Verpachtung selbst eingegangen ist, nicht so groß, wie er sein könnte, wenn
eine bislang nicht als Kleingartenanlage genutzte Fläche mit dieser Festsetzung
belastet werden würde. Die seit 74 Jahren ausgeübte Nutzung
soll nicht eingeschränkt werden, d.h. in den ausgeübten Bestand des
Grundeigentums wird nicht eingegriffen, so dass eine Entschädigung nicht
erforderlich ist. In Auswertung der während der
öffentlichen Auslegung vorgebrachten Anregungen ergaben sich keine wesentlichen
Änderungen für das weitere Bebauungsplanverfahren. III Auswirkungen des Bebauungsplans III.1 Städtebauliche und ökologische
Auswirkungen Die Bebaubarkeit des die KGA
umgebenden Wohngebietes lässt die bisherige kleinteilige Bebauungsstruktur
bestehen. Um die landschaftliche Prägung des Wohngebiets zu sichern und zu
gestalten, wird die Versiegelung des Bodens auf eine GRZ von max. 0,2 begrenzt.
Dem Charakter und dem Landschaftsbild des Gebietes entsprechend sind Obstbäume
zu pflanzen, zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. Zufahrten und Wege sind
nur in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Mit diesen
Festsetzungen können das Erscheinungsbild eines landschaftlich geprägten
Wohngebietes für die Zukunft gesichert und gleichzeitig Potentiale für die
Nachfrage nach Einfamilienhausstandorten befriedigt werden. Durch die Festsetzung der GRZ von
0,2 für das Wohngebiet und die Festsetzung von privaten Dauerkleingärten wird
die bestehende Nutzung planungsrechtlich als ökologisch wertvoller Bestandteil
des Weißenseer Keils und als Erholungsfläche auf Dauer gesichert. Eingriffsregelung
und Ausgleichsmaßnahmen
Gemäß § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB i.V.m. § 21 BNatSchG ist ein Ausgleich
nicht erforderlich, da mit dem Bebauungsplan nur Vorhaben zulässig sind, die
bereits vor der planerischen Entscheidung nach § 34 BauGB zulässig waren. III.2 Auswirkungen auf die soziale
Infrastruktur Es ist davon auszugehen, dass die
Nachverdichtung nur schrittweise erfolgen wird, so dass es innerhalb der
Altersgruppen zu einer Umverteilung kommen wird und kein starker Anstieg der
Kinder und Jugendlichen gleichzeitig in den Altersgruppen zu erwarten ist. Dazu
trägt auch die Beibehaltung der Gebietsstruktur in Bezug auf die Wohnform bei. Das Plangebiet befindet
sich im Einzugsbereich der Grundschule in der Barther Straße. Im Mai 1997 wurde
an der Darßer Straße eine Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe eröffnet. Die
nächstgelegenen Kindertagesstätten befinden sich in der Dierhagener Straße 3
und der Matenzeile 2. III.3 Auswirkungen auf die
Haushalts- und Finanzplanung Innerhalb
des Plangebietes sind alle geplanten und zugleich bestehenden öffentlichen
Verkehrsflächen (Bitburger Straße, Kyllburger Weg, Waxweiler Weg, Dasburger
Weg) nicht im Besitz der öffentlichen Hand. Die Verkehrsflächen gelten als
gewidmet im Sinne des Berliner Straßengesetzes, da sie bereits am 03.10.1990
als öffentliche Verkehrsflächen genutzt worden sind. Das B-Planverfahren löst
in diesen Fällen keinen Übernahmeanspruch seitens der Eigentümer aus. Seitens der Eigentümerin der
Kleingartenanlage Feldtmannsburg Bezirk III besteht kein Entschädigungsanspruch
gemäß § 42 Abs. 1 BauGB. IV Verfahren Mitteilung der Planungsabsicht gemäß
§ 3a AGBauGB (a. F.) Die Abteilung Stadtentwicklung,
Umwelt und Bauwesen des Bezirksamtes Hohenschönhausen von Berlin hat mit
Schreiben vom 12.07.1999 nach Maßgabe der Ausführungsvorschriften zur
Mitteilung der Planungsabsicht gemäß § 3a AGBauGB und § 246a Abs. 1 Nr. 1 BauGB
(AV Mitteilung) vom 15. August 1994 die zuständigen Senatsverwaltungen und die
Gemeinsame Landesplanungsabteilung über die Absicht informiert, den
Bebauungsplan XXII-42 aufzustellen. In ihrer Antwort vom 06.08.1999
teilte federführend die Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr mit,
dass gegen die Absicht, den o.g. Bebauungsplan aufzustellen, keine Bedenken
bestehen. Das Bebauungsplanverfahren wird nach § 4 AGBauGB (a. F.) durchgeführt. Aufstellungsbeschluss
gemäß § 2 Abs. 1 BauGB
Das Bezirksamt Hohenschönhausen hat
in seiner Sitzung am 16.11.1999 beschlossen, für das Gelände zwischen Bitburger
Straße, Kyllburger Weg, Feldtmannstraße und Waxweiler Weg den Bebauungsplan
XXII-42 aufzustellen. Dieser Beschluss wurde im Amtsblatt für Berlin Nr. 65 am
17.12.1999 bekannt gemacht. Frühzeitige
Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
Die Bürger wurden in der Zeit vom
20.12.1999 bis zum 21.01.2000 frühzeitig an der Planung beteiligt. Durch
Anzeigen in der Tagespresse am 17.12.1999 (Berliner Zeitung, Berliner
Morgenpost) wurden die Bürger über die beabsichtigte Planung informiert. Das Bezirksamt Hohenschönhausen hat
am 01.08.2000 die Auswertung der frühzeitigen Bürgerbeteiligung zum
Bebauungsplan XXII-42 beschlossen. Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 BauGB 34 Träger öffentlicher Belange sowie
Senatsverwaltungen, Fachämter des Bezirksamtes und die Nachbargemeinde wurden
mit Schreiben - Stapl B1 - vom 10.12.2002 zur Stellungnahme zu den Ausweisungen
des Bebauungsplanentwurfs aufgefordert. Außerdem wurden die Unterlagen aus
Informationsgründen der Telekom AG und dem Stadtentwicklungsausschuss
zugesandt. Das Bezirksamt Lichtenberg hat in
seinen Sitzungen am 10.06.2004 und 24.08.2004 die Auswertung der Beteiligung
der Träger öffentlicher Belange, die Änderung der Planung sowie die
Durchführung der öffentlichen Auslegung für die Dauer eines Monats beschlossen. Öffentliche Auslegung Die öffentliche Auslegung fand in
der Zeit vom 04.10.2004 bis 05.11.2004 in den Räumen des Fachbereiches
Stadtplanung statt. Die ortsübliche Bekanntmachung
über Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung erfolgte im Amtsblatt für Berlin
Nr. 43 vom 24.09.2004. Darüber hinaus wurden die Bürger am 01.10.2004 über
Anzeigen in der Berliner Zeitung, in der Berliner Morgenpost und im
Tagesspiegel davon in Kenntnis gesetzt. Des Weiteren ist die Pressestelle
informiert worden und es erfolgte in allen Bürgerämtern ein entsprechender
Aushang. Die Träger öffentlicher Belange, die
Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirkes, der betroffene Nachbarbezirk
(Pankow) sowie aus Informationsgründen die Telekom AG und der Stadtentwicklungsausschuss
sind mit Schreiben vom 28.09.2004 von der öffentlichen Auslegung benachrichtigt
worden. Abwägungsbeschluss/BVV-Beschluss gemäß § 6 Abs. 3 AGBauGB Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung
am 25.01.2005 den sich aus der Abwägung ergebenden Bebauungsplan einschließlich
der Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB und die Vorlage des Bebauungsplanes
einschließlich der Begründung zur Beschlussfassung und die Vorlage der
Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplanes zur Entscheidung bei der
Bezirksverordnetenversammlung beschlossen. Die Bezirksverordnetenversammlung
hat in ihrer Sitzung am 16.02.2005 den Bebauungsplan XXII-42 vom 8. September
2004 einschließlich Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB beschlossen und über die
Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplanes XXII-42 entschieden. Anzeigeverfahren gemäß § 6 Abs. 4 AGBauGB Mit Schreiben vom 22.02.2005 hat das
Bezirksamt den Bebauungsplan der zuständigen Senatsverwaltung (SenStadt II C)
angezeigt. Die Senatsverwaltung erklärte mit
Schreiben vom 11.05.2005, dass die vorgenommene Rechtskontrolle folgende
Beanstandungen ergeben hat: ·
Hinsichtlich
der Beurteilung der planungsrechtlichen Situation kann die Auffassung (des
Bezirks) nicht geteilt werden. Die Kleingartenanlage Feldtmannsburg Bezirk III
befindet sich innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. ·
Das
Eigentum gehört zu den abwägungserheblichen Belangen, zumal durch die Planung
eine “ Herabzonung” des in Rede stehenden Grundstücks erfolgt, die eine Wertminderung
zur Folge haben könnte und u.U. Entschädigungsmaßstab ist. ·
Ein
abwägungsgerechter Umgang zu folgenden Belangen hat nicht stattgefunden: -
Von
21 Parzellen sind 12 Parzellen mit massiven Häusern bebaut, die größer als 24
m² sind. -
Der
Bedarf, der es rechtfertigt, die KGA Feldtmannsburg Bezirk III als Dauerkleingartenanlage
festzusetzen ist nicht dargelegt. Hierzu gehört auch die Darlegung, dass die
Kleingärten des Bezirks III aufgeteilt werden und die bestehenden Anlagen der
Bezirke I und II der Bedarfsdeckung dienen können, und worin das spezielle
Planerfordernis liegt. Außerdem gab es Hinweise zu
redaktionellen Änderungen der Begründung, der Rechtsverordnung und der
Planzeichnung. Aufgrund der Beanstandungen sind die
Abwägung und damit die Begründung überarbeitet worden. Die Hinweise führten zu einer
Korrektur der Begründung und der Rechtsverordnung. Die Planzeichnung wurde aus
Gründen der besseren Lesbarkeit nicht korrigiert. V Rechtsgrundlagen Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung
vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I. S.
1817, 1824) Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung
vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1359) Verordnung über die bauliche Nutzung
der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar
1990 (BGBl. I, S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22.
April 1993 (BGBl. I, S. 466) Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) in der Fassung vom 25. März 2002 (BGBl I S. 1193), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1359) Gesetz zur Ausführung des
Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578),
zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 18. Dezember 2004 (GVBl. S.
524) Aufgestellt: Berlin,
den ............................. Bezirksamt
Lichtenberg Berlin Abt.
Stadtentwicklung ...................................................... ............................................................ Bezirksstadträtin Leiter
des Amtes für Planen und Vermessen Anhang Textliche Festsetzungen zum B-Plan
XXII-42 1. Im allgemeinen Wohngebiet (WA) sind die Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 der Baunutzungsverordnung nicht Bestandteil des Bebauungsplans. 2. Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sowie Stellplätze und Garagen unzulässig. Dies gilt nicht für Zufahrten und Wege. 3. In den Dauerkleingärten dürfen nur eingeschossige Lauben errichtet werden, die nicht Wohnzwecken dienen und deren Grundflächen einschließlich Nebenanlagen - wie Kleintierstall, Abort, geschlossene Veranda, Geräteraum und überdachter Freisitz - 24 m² nicht überschreiten. Ein eingeschossiges Vereinshaus, das mit der Zweckbestimmung im Einklang steht, kann zugelassen werden. 4. Im allgemeinen Wohngebiet ist pro 200 m² nicht überbaubarer Grundstücksfläche mindestens ein Obstbaum zu pflanzen und zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. Bei der Ermittlung der Zahl der zu pflanzenden Bäume sind die vorhandenen Obstbäume einzurechnen. 5. Im allgemeinen Wohngebiet ist eine Befestigung von Wegen und Zufahrten nur in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Auch Wasser- und Luftdurchlässigkeit wesentlich mindernde Befestigungen wie Betonunterbau, Fugenverguss, Asphaltierungen und Betonierungen sind unzulässig. 6. Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche und der Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung ist nicht Gegenstand der Festsetzungen dieses Bebauungsplans. 7. Die Geltungsbereichsgrenze zwischen den Punkten A und B ist zugleich Straßenbegrenzungslinie. Anlage
4 Verordnung
über
die Festsetzung des Bebauungsplans XXII-42 im Bezirk
Lichtenberg von Berlin, Ortsteil Alt-Hohenschönhausen Vom 2005
Auf
Grund des § 10 Abs.1 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004
(BGBl. I S. 2414 ), zuletzt geändert durch
Artikel 21 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I. S. 1817, 1824), in
Verbindung mit § 6 Abs. 5 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der
Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Artikel II
des Gesetzes vom 18. Dezember 2004 (GVBl. S. 524) wird verordnet: § 1 Der Bebauungsplan vom 8. September 2004 für das Gelände zwischen Bitburger Straße, Kyllburger Weg, Feldtmannstraße und Waxweiler Weg im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Alt-Hohenschönhausen, wird festgesetzt. § 2 Die Urschrift des Bebauungsplans kann beim Bezirksamt Lichtenberg von Berlin, Abteilung Stadtentwicklung, Amt für Planen und Vermessen, Fachbereich Vermessung, beglaubigte Abzeichnungen des Bebauungsplans können beim Bezirksamt Lichtenberg von Berlin, Abteilung Stadtentwicklung, Amt für Planen und Vermessen, Fachbereich Stadtplanung, und im Bau- und Wohnungsaufsichtsamt, kostenfrei eingesehen werden. § 3 Auf die Vorschriften über 1. die Geltendmachung und die Herbeiführung der
Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche (§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 des
Baugesetzbuchs) und 2. das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen
bei nicht fristgemäßer Geltendmachung (§ 44 Abs. 4 des Baugesetzbuchs) wird hingewiesen. § 4 (1) Wer
die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss 1.
eine
beachtliche Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften, die in § 214 Abs.
1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Baugesetzbuchs bezeichnet sind, 2.
eine nach § 214
Abs. 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften über das
Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, 3.
nach
§ 214 Abs. 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des
Abwägungsvorgangs, 4.
eine
Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im Gesetz zur Ausführung
des Baugesetzbuchs enthalten sind, in den Fällen der Nummern 1 bis 3 innerhalb von zwei Jahren,
in den Fällen der Nummer 4 innerhalb eines Jahres seit der Verkündung dieser
Verordnung gegenüber dem Bezirksamt Lichtenberg von Berlin schriftlich geltend
machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.
Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen werden die in Nummern 1 bis 4
genannten Mängel gemäß § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuchs und gemäß § 32 Abs. 2
des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs unbeachtlich. (2) Die Beschränkung
des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung
geltenden Vorschriften verletzt worden sind. § 5 Diese
Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt
für Berlin in Kraft. Berlin, den 2005 Bezirksamt Lichtenberg von Berlin E
m m r i c h L
o m p s c h e r Bezirksbürgermeisterin Bezirksstadträtin für
Stadtentwicklung [1] nichtgewerbsmäßige gärtnerische Nutzung [2] nicht im Gesetz ausgeführt [3] Die Straßen des Plangebietes sind bereits in den 30er Jahren benannt worden. [4] vgl. Nachweise bei Mainczyk, Bundeskleingartengesetz, 8. A. 2002, Rn. 10 zu § 1; [5] so Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, Kommentar, Rn. 10 zu § 1 BKleingG; [6] vgl. hierzu instruktiv Stang, Bundeskleingartengesetz, Kommentar, 2. A. 1995, Rn. 15 zu § 1 m.w.N.; [7] so OVG Lüneburg, ZfBR 1990, 211; [8] so Mainczyk, Bundeskleingartengesetz, 8. A. 2002, Rn. 11; Stang, Bundeskleingartengesetz, 2. A. 1995, Rn. 16 zu § 1; Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, Rn. 11 zu § 1 BKleingG; [9] LG Potsdam VIZ 1997, 372f; [10] so LG Potsdam VIZ 1997, 372f, 373, unter Verweis auf die Ausführungen bei Stang, a.a.O., Rn. 16 zu § 1; [11] so Mainczyk, Bundeskleingartengesetz, 8. A. 2002, Rn. 11; Stang, Bundeskleingartengesetz, 2. A. 1995, Rn. 15 zu § 1; ablehnend: Otte in Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, Rn. 11 zu § 1 BKleingG; [12] so auch Stang, a.a.O., Rn. 15 zu § 1; [13] so Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, Rn. 11 zu § 1 BKleingG; [14] Beweis: Unterpachtvertrag vom 10. April 1938 über Parzelle 163 mit Herrn Hermann, Mitglied des Kleingarten Bau Vereins “Feldtmannsburg” [15] nichtgewerbsmäßige gärtnerische Nutzung [16] nicht im Gesetz ausgeführt |
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