Drucksache - DS/1504/V  

 
 
Betreff: Bebauungsplan XXII-39
Arbeitstitel: Am Gehrensee
Verfahrensstand: Festsetzung
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:BzStRin StadtBzStRin Stadt,
Drucksache-Art:Vorlage zur KenntnisnahmeVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
17.08.2005 
43. Sitzung in der V. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
Vorlage z. Ktn. BA PDF-Dokument

Das Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

Das Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

 

Das Bezirksamt hat beschlossen:

a)    die notwendigen Änderungen der Begründung und des Entwurfs der Rechtsverordnung des Bebauungsplanes XXII-39 aufgrund der Hinweise der zuständigen Senatsverwaltung in der Rechtskontrolle.

  Anlage 2: Änderungen der Begründung und der Rechtsverordnung

b)    die Festsetzung des Bebauungsplanes XXII-39 vom 06.01.2005 für das Gelände südlich des Gehrensees, zwischen der östlichen Bezirksgrenze, der Ahrensfelder Chaussee und der Siedlung an der Marie-Elisabeth-von-Humboldt-Straße im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Falkenberg als Rechtsverordnung.

  Anlage 1: räumlicher Geltungsbereich

c)      mit der Ausführung der notwendigen Schritte zur Veröffentlichung der Rechtsverordnung das Amt für Planen und Vermessen zu beauftragen.

 

Begründung:

Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 20.04.2005 zur Drucksache
DS/ 1372/V den Bebauungsplan XXII-39 vom 06.01.2005 für das Gelände südlich des Gehrensees, zwischen der östlichen Bezirksgrenze, der Ahrensfelder Chaussee und der Siedlung an der Marie-Elisabeth-von-Humboldt-Straße im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Falkenberg und die dazugehörige Begründung beschlossen sowie über die Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplanes XXII-39 entschieden.

Mit Schreiben vom 16.06.2005 hat die zuständige Senatsverwaltung für Stadtentwicklung mitgeteilt, dass die vorgenommene Rechtskontrolle des angezeigten Bebauungsplanes XXII-39 keine Beanstandungen ergeben hat. Die Hinweise der Senatsverwaltung erforderten Änderungen der Begründung und des Entwurfs der Rechtsverordnung des Bebauungsplanes XXII-39. Diese Änderungen erfolgten aus redaktionellen oder Gründen der Rechtssicherheit, die den beschlossenen planerischen Inhalt nicht abändern.

Gemäß § 6 Abs. 5 Ausführungsgesetz zum Baugesetzbuch muss das Bezirksamt durch Beschluss den Bebauungsplan als Rechtsverordnung festsetzen. Die Verkündung der Rechtsverordnung erfolgt im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin.

 

Berlin, den

 

 

___________________                                          __________________________________

Dr. Prüfer                                                                Lompscher

Stellv. Bezirksbürgermeister                                   Bezirksstadträtin für Stadtentwicklung

                                                                           

 

 

 

 

 

 

 

 

                                                                               

                                                                                                                                                                                       Anlage 1

 
Räumlicher Geltungsbereich

des Bebauungsplanes XXII-39

 

für das Gelände südlich des Gehrensees, zwischen der östlichen Bezirksgrenze, der Ahrensfelder Chaussee und der Siedlung an der Marie-Elisabeth-von-Humboldt-Straße

im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Falkenberg

 

 

 
 

 


                                                                                                                                                                                                  

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

                                                                                                                                                                       Maßstab 1:5000

 

 

Ziel des Bebauungsplanes

 

Entwicklung von allgemeinen Wohngebieten sowie Misch- und Gewerbegebieten, Sicherung
von öffentlichen Grün- und Verkehrsflächen

 

 

 

                                                                                                                                                                                          Anlage 2

 

Änderungen des Bebauungsplanes, der Begründung und der Rechtsverordnung

 

 

Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung gab im Ergebnis der Rechtskontrolle folgende Hinweise:

 

Der Plan bleibt unbeanstandet unter der Voraussetzung, dass die Abschnitte I.2.4, II.3.2.1 und II.3.2.2 der Begründung durch die mit e-mail Stapl B 1 vom 13.06.2005 nachgereichten Darlegungen der erforderlichen Schallschutzmaßnahmen für die straßenbegleitende Bebauung des WA-Bereiches 9.2 geändert und ergänzt werden.

 

In der Planzeichnung ist die südliche Straßenbegrenzungslinie der Ahrensfelder Chaussee zwischen südwestlicher Geltungsbereichsgrenze und Spinatweg nicht dargestellt.

 

Sowohl in der Rechtsverordnung als auch in der Begründung sind die Rechtsgrundlagen zu aktualisieren. Dies betrifft das BauGB in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I
S. 2414), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (BGBl. I S. 1224).

 

 

Folgende Änderungen wurden vorgenommen:

 

1.      Begründung

-          Die Ausführungen zum Schallschutz für das WA 9.2 wurden ergänzt. Hierbei ist davon auszugehen, dass aufgrund der Baukörperausweisung und der geplanten im Wesentlichen geschlossenen Bebauung die rückwärtigen Freiflächen und die der Straße abgewandten Räume ausreichend vor Lärm geschützt sind. Für die der Straße zugewandten Räume gilt, dass zum Schutz der künftigen Anwohner vor Lärm in den Innenräumen bei der Planung und der schalltechnischen Dimensionierung der Außenbauteile die in Tabelle 8, DIN 4109 ”Schallschutz im Hochbau, Anforderungen und Nachweise” (Ausgabe 11/89) genannten Anforderungen an die Luftschalldämmung zugrunde zu legen sind. Entsprechende Festsetzungen im Bebauungsplan sind wegen der Einführung der DIN 4109 als technische Baubestimmung in Verbindung mit der Berliner Lärmkarte entbehrlich.

-          Die Rechtsgrundlagen wurden entsprechend Hinweis aktualisiert. Dies betrifft das BauGB in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (BGBl. I S. 1224).

 

2.      Rechtsverordnung

-          Die Rechtsgrundlagen wurden entsprechend Hinweis aktualisiert. Dies betrifft das BauGB in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (BGBl. I S. 1224).

 

Bebauungsplan:

 

Der Verzicht auf die Festsetzung der südlichen Straßenbegrenzungslinie an der Ahrensfelder Chaussee (zwischen südwestlicher Geltungsbereichsgrenze und Spinatweg) beruht auf einer Stellungnahme von SenStadt VII B22 vom 28.04.03. Darin wurde darauf hingewiesen, dass die südliche Geltungsbereichsgrenze des Bebauungsplanes XXII-39 hier nicht identisch ist mit dem vorhandenen Ausbau der Straße. Vielmehr befindet sich zwischen Geltungsbereichsgrenze und privaten Grundstücken noch ein Gehweg (Flurstück 31). Dieser gehört bereits zum Bezirk Marzahn-Hellersdorf und liegt deshalb außerhalb des Geltungsbereichs.

 

Da es kein planerisches Erfordernis für die Festsetzung der Straßenbegrenzungslinie gab, wäre eine Erweiterung des Geltungsbereichs des B-Plans XXII-39 auf Marzahner Territorium hier nicht sinnvoll gewesen. Da die tatsächliche Straßenbegrenzungslinie also außerhalb des Plangebiets liegen müsste, wurde auf eine Festsetzung der "grünen Linie" hier bewusst verzichtet.

 

 
 

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