Drucksache - DS/1504/V
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Das Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes zur Kenntnis zu
nehmen: Das Bezirksamt hat beschlossen: a) die notwendigen Änderungen der Begründung und des Entwurfs der Rechtsverordnung des Bebauungsplanes XXII-39 aufgrund der Hinweise der zuständigen Senatsverwaltung in der Rechtskontrolle. Anlage 2: Änderungen der Begründung und der Rechtsverordnung b) die Festsetzung des Bebauungsplanes XXII-39 vom 06.01.2005 für das Gelände südlich des Gehrensees, zwischen der östlichen Bezirksgrenze, der Ahrensfelder Chaussee und der Siedlung an der Marie-Elisabeth-von-Humboldt-Straße im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Falkenberg als Rechtsverordnung. Anlage 1: räumlicher Geltungsbereich c)
mit
der Ausführung der notwendigen Schritte zur Veröffentlichung der
Rechtsverordnung das Amt für Planen und Vermessen zu beauftragen. Begründung:
Die
Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 20.04.2005 zur Drucksache
Mit Schreiben vom 16.06.2005 hat die zuständige Senatsverwaltung für Stadtentwicklung mitgeteilt, dass die vorgenommene Rechtskontrolle des angezeigten Bebauungsplanes XXII-39 keine Beanstandungen ergeben hat. Die Hinweise der Senatsverwaltung erforderten Änderungen der Begründung und des Entwurfs der Rechtsverordnung des Bebauungsplanes XXII-39. Diese Änderungen erfolgten aus redaktionellen oder Gründen der Rechtssicherheit, die den beschlossenen planerischen Inhalt nicht abändern. Gemäß § 6 Abs. 5 Ausführungsgesetz zum Baugesetzbuch muss das Bezirksamt durch Beschluss den Bebauungsplan als Rechtsverordnung festsetzen. Die Verkündung der Rechtsverordnung erfolgt im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin. Berlin, den
___________________ __________________________________ Dr. Prüfer Lompscher Stellv. Bezirksbürgermeister Bezirksstadträtin für Stadtentwicklung
Anlage 1 Räumlicher Geltungsbereichdes Bebauungsplanes XXII-39 für
das Gelände südlich des Gehrensees,
zwischen der östlichen Bezirksgrenze, der Ahrensfelder Chaussee und der
Siedlung an der Marie-Elisabeth-von-Humboldt-Straße im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Falkenberg
Maßstab 1:5000 Ziel des Bebauungsplanes
Entwicklung
von allgemeinen Wohngebieten sowie Misch- und Gewerbegebieten, Sicherung Anlage
2 Änderungen des Bebauungsplanes, der Begründung und der Rechtsverordnung Die
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung gab im Ergebnis der Rechtskontrolle
folgende Hinweise: Der Plan bleibt
unbeanstandet unter der Voraussetzung, dass die Abschnitte I.2.4, II.3.2.1 und
II.3.2.2 der Begründung durch die mit e-mail Stapl B 1 vom 13.06.2005
nachgereichten Darlegungen der erforderlichen Schallschutzmaßnahmen für die
straßenbegleitende Bebauung des WA-Bereiches 9.2 geändert und ergänzt werden. In der Planzeichnung ist die
südliche Straßenbegrenzungslinie der Ahrensfelder Chaussee zwischen
südwestlicher Geltungsbereichsgrenze und Spinatweg nicht dargestellt. Sowohl in der
Rechtsverordnung als auch in der Begründung sind die Rechtsgrundlagen zu
aktualisieren. Dies betrifft das BauGB in der Fassung vom 23. September 2004
(BGBl. I Folgende
Änderungen wurden vorgenommen: 1.
Begründung - Die Ausführungen zum Schallschutz für das WA 9.2 wurden ergänzt. Hierbei ist davon auszugehen, dass aufgrund der Baukörperausweisung und der geplanten im Wesentlichen geschlossenen Bebauung die rückwärtigen Freiflächen und die der Straße abgewandten Räume ausreichend vor Lärm geschützt sind. Für die der Straße zugewandten Räume gilt, dass zum Schutz der künftigen Anwohner vor Lärm in den Innenräumen bei der Planung und der schalltechnischen Dimensionierung der Außenbauteile die in Tabelle 8, DIN 4109 ”Schallschutz im Hochbau, Anforderungen und Nachweise” (Ausgabe 11/89) genannten Anforderungen an die Luftschalldämmung zugrunde zu legen sind. Entsprechende Festsetzungen im Bebauungsplan sind wegen der Einführung der DIN 4109 als technische Baubestimmung in Verbindung mit der Berliner Lärmkarte entbehrlich. -
Die
Rechtsgrundlagen wurden entsprechend Hinweis aktualisiert. Dies betrifft das
BauGB in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (BGBl. I S. 1224). 2.
Rechtsverordnung -
Die
Rechtsgrundlagen wurden entsprechend Hinweis aktualisiert. Dies betrifft das
BauGB in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (BGBl. I S. 1224). Bebauungsplan: Der
Verzicht auf die Festsetzung der südlichen Straßenbegrenzungslinie an der
Ahrensfelder Chaussee (zwischen südwestlicher Geltungsbereichsgrenze und
Spinatweg) beruht auf einer Stellungnahme von SenStadt VII B22 vom 28.04.03.
Darin wurde darauf hingewiesen, dass die südliche Geltungsbereichsgrenze des
Bebauungsplanes XXII-39 hier nicht identisch ist mit dem vorhandenen Ausbau der
Straße. Vielmehr befindet sich zwischen Geltungsbereichsgrenze und privaten
Grundstücken noch ein Gehweg (Flurstück 31). Dieser gehört bereits zum Bezirk
Marzahn-Hellersdorf und liegt deshalb außerhalb des Geltungsbereichs. Da
es kein planerisches Erfordernis für die Festsetzung der
Straßenbegrenzungslinie gab, wäre eine Erweiterung des Geltungsbereichs des
B-Plans XXII-39 auf Marzahner Territorium hier nicht sinnvoll gewesen. Da die
tatsächliche Straßenbegrenzungslinie also außerhalb des Plangebiets liegen
müsste, wurde auf eine Festsetzung der "grünen Linie" hier bewusst
verzichtet. |
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