Drucksache - DS/1503/V
Das Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes zur Kenntnis zu
nehmen: Das Bezirksamt hat beschlossen: a) die notwendigen Änderungen des Bebauungsplanes XXII-35aa, der Begründung und des Entwurfs der Rechtsverordnung aufgrund der Hinweise der zuständigen Senatsverwaltung für Stadtentwicklung in der Rechtskontrolle. Anlage 2: Änderungen des Bebauungsplanes, der Begründung, der Rechtsverordnung b) die Festsetzung des Bebauungsplanes XXII-35aa vom 01.04.1999 mit Deckblatt vom 14.01.2005 für das Gelände zwischen dem Hechtgraben, der Ahornallee, dem Verlauf des Hagenower Rings, dem Wartenberger Weg und dem Regenrückhaltebecken im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Neu-Hohenschönhausen einschließlich der Begründung als Rechtsverordnung. Anlage 1: räumlicher Geltungsbereich a) mit der Ausführung der notwendigen Schritte zur Veröffentlichung der Rechtsverordnung das Amt für Planen und Vermessen zu beauftragen. Begründung:
Die
Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 16.03.2005 zur Drucksache
DS/1314/V den Bebauungsplan XXII-35aa vom 01.04.1999 mit Deckblatt vom
14.01.2005 für das Gelände zwischen dem Hechtgraben, der Ahornallee, dem
Verlauf des Hagenower Rings, dem Wartenberger Weg und dem Regenrückhaltebecken
im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Neu-Hohenschönhausen und die dazugehörige
Begründung beschlossen sowie über die Verordnung über die Festsetzung des
Bebauungsplanes XXII-35aa entschieden. Mit
Schreiben vom 18.05.2005 hat die zuständige Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung mitgeteilt, dass die vorgenommene Rechtskontrolle des
angezeigten Bebauungsplanes Gemäß § 6 Abs. 5 Ausführungsgesetz zum Baugesetzbuch muss das Bezirksamt durch Beschluss den Bebauungsplan als Rechtsverordnung festsetzen. Die Verkündung der Rechtsverordnung erfolgt im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin. Berlin, den
___________________ __________________________________ Dr. Prüfer Lompscher Stellv. Bezirksbürgermeister Bezirksstadträtin für Stadtentwicklung
Anlage
1 Räumlicher Geltungsbereichdes Bebauungsplanes XXII-35aa für das Gelände zwischen Hechtgraben, der Ahornallee,
dem Verlauf des Hagenower Rings, dem Wartenberger Weg und dem
Regenrückhaltebecken im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Neu-Hohenschönhausen
Maßstab 1:5000 Ziel des Bebauungsplanes
Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes einschl. der notwendigen Erschließung sowie öffentlicher Grünflächen Anlage 2 Änderungen des Bebauungsplanes, der Begründung und der Rechtsverordnung Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung gab im Ergebnis der Rechtskontrolle folgende Hinweise: 1.
Bebauungsplan 1.1 Weil nicht der Bebauungsplan XXII-35a zur Festsetzung kommen soll, ist auch das Deckblatt mit 35aa zu bezeichnen. 1.2 Regelungen bzw. Hinweise außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans nehmen nicht an der Festsetzung teil. Daher ist das Planzeichen für die öffentliche Parkanlage weiter nach links in den Geltungsbereich zu rücken. Dies gilt auch für den Hinweis auf die Grenze des Geltungsbereichs selbst. 1.3 Das Grundstücksverzeichnis vom 26.4.99 wird Bestandteil des Bebauungsplans. 1.4 Die Verfahrensvermerke unterhalb der Legende sind zu berichtigen und zu ergänzen. 1.5 Der zitierte Beschluss der BVV ist der zur
Erteilung der Planreife. 1.6 Die aufgeführten Vorschriften des AGBauGB im
Festsetzungsvermerk sind falsch. Richtig ist § 6 Abs. 5 AGBauGB. 1.7 Durch die Streichung der Textbestimmung Nr. 3 entfallen in der Planzeichnung die in der Regelung genannten Eckpunkte und ändern sich die Nummern der jeweiligen textlichen Festsetzungen. Dies gilt auch für den Hinweis auf die Pflanzliste. 2.
Begründung 2.1 Falls bei der Verbreiterung des Wartenberger Weges auch Privateigentum in Anspruch genommen wurde, bedurfte es einer Zustimmung durch den Eigentümer. Es wird davon ausgegangen, dass diese mit dem Anerkenntnis gem. § 33 BauGB i.V.m. dem am 8.11.00 geschlossenen städtebaulichen Vertrag ( § 5 Ziff. 5 ) vorliegt. 2.2 Beim Zitat der Textbestimmung Nr. 1 fehlt Satz
2. Beim Zitat der Textbestimmung 2.3 Es sollte klargestellt werden, ob der Eingriff
anhand von § 8 oder § 21 BNatschG geprüft wurde ( vgl. S. 16 ). 2.4 Die Pflanzliste hat entsprechend dem Hinweis
auf dem Plan nur empfehlenden Charakter ( vgl. S. 18 ). 2.5 Es ist zu ergänzen, dass der fehlende
Ausgleich von 6 % unter Abwägungskriterien hinnehmbar ist ( vgl. S. 23 ). 2.6 Der Hinweis auf § 244 Abs. 2 BauGB ist falsch, weil der Plan schon vor dem 14.3.99 formal eingeleitet wurde ( vgl. S. 27 ). 2.7 Wesentlicher Bestandteil der Begründung gem. §
9 Abs. 8 BauGB ist die Abwägung zum Ergebnis der öffentlichen Auslegung. Ich
bitte diese künftig in die Begründung einzuarbeiten. 3.
Rechtsverordnung 3.1 In der Verordnungsermächtigung ist die letzte Änderung des AGBauGB anzugeben. 3.2 In § 1 der
Verordnung ist von Bebauungsplan zu sprechen. 4. Sonstiges Nach der neueren Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U. v. 1.8.02- 4 C 5.01 ) setzt § 33 BauGB als
ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal voraus, dass der Planungsprozess nach
Eintritt in das Stadium der Planreife unverzüglich bis zum Inkrafttreten des
Bebauungsplans fortentwickelt wird. Geschieht dies - wie hier - nicht, ist die
Rechtmäßigkeit der erteilten Baugenehmigung zweifelhaft. Verzögerungen des
Planungsprozesses, die nicht unverschuldet entstehen, sind daher im Hinblick
auf etwaige Amtshaftungsansprüche zukünftig zu vermeiden. Folgende Änderungen werden vorgenommen: 1. Bebauungsplan 1.1 Die Bezeichnung des Deckblattes wird geändert. Es wird nunmehr mit XXII-35aa bezeichnet (handschriftliche Ergänzung auf der Originalurkunde). 1.2 Das Planzeichen für die öffentliche Parkanlage sowie der Hinweis auf die Grenze des Geltungsbereichs werden auf dem Deckblatt verschoben, so dass sie sich innerhalb des Geltungsbereichs befinden (handschriftliche Änderung auf der Originalurkunde). 1.3 Ein Hinweis auf das Grundstücksverzeichnis ist auf dem Originalplan enthalten. 1.4 Die Verfahrensvermerke unterhalb der Legende werden berichtigt und ergänzt. 1.5 Das Datum wird nach Beschlussfassung durch
die BVV korrigiert. 1.6 Die zitierte Vorschrift des AGBauGB im
Festsetzungsvermerk wird entsprechend korrigiert (handschriftliche Änderung auf
der Originalurkunde). 1.7 Die textlichen Festsetzungen werden auf dem Deckblatt neu durchnummeriert. Die Begründung wird entsprechend angepasst. 2. Begründung 2.1 Zwischen
dem Vorhabenträger und dem Land Berlin wurde mit Datum vom 07.09.2000 ein
Städtebaulicher Vertrag abgeschlossen, der auch Reglungen zu den notwendigen
Erschließungsmaßnahmen beinhaltet. Darin verpflichtet sich der Vorhabenträger,
zur Herstellung der erforderlichen Erschließungsanlagen, bzw. zur Übernahme der
Kosten. Konkret betrifft dies - bis auf die Gehwegüberfahrt, die durch das
Tiefbauamt hergestellt wurde - auch den Gehweg am Wartenberger Weg, der
inzwischen fertiggestellt ist. 2.2 Die Begründung
wird entsprechend ergänzt. 2.3 Die Bewertung des Eingriffs erfolgte auf Grundlage des Bundesnaturschutzgesetzes in der Fassung vom 21. September 1998. Der Eingriff wurde daher unter Anwendung der §§ 8 und 8a dieses Gesetzes geprüft. 2.4 Es wird in der Begründung klargestellt, dass die Pflanzliste nur empfehlenden Charakter hat. 2.5 Die Begründung wird ergänzt: Ein fehlender Ausgleich von 6 % ist hinnehmbar, da der Eingriff nahezu vollständig ausgeglichen ist und die zusätzlichen finanziellen Aufwendungen für einen 100prozentigen Ausgleich nicht in einem annehmbaren Verhältnis zum zusätzlichen Nutzen für Natur und Landschaft stünden. 2.6 Der Hinweis auf § 244 Abs. 2 BauGB wird aus
der Begründung entfernt. 2.7 Der Hinweis wird künftig berücksichtigt. 3. Rechtsverordnung 3.1 Der Hinweis wird in der Verordnungsermächtigung berücksichtigt. 3.2 Der Hinweis wird
berücksichtigt. 4.
Sonstiges Die Fortentwicklung des
Planungsprozesses nach Eintritt des Stadiums der Planreife war über einen
längeren Zeitraum nicht möglich, da der Bauherr das Vorhaben nicht weiter voran
getrieben hat, sondern letztlich auf einen 1. Bauabschnitt innerhalb des
B-Plan-Geltungsbereiches beschränkte. Der erforderliche Abschluss eines
Städtebaulichen Vertrages für den 2. BA kam daher nicht zustande. Bezirksamt
und Bauherr einigten sich deshalb auf die Teilung des Bebauungsplanes, um den
Bereich des bereits realisierten 1. BA planungsrechtlich festzusetzen. |
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