Drucksache - DS/1503/V  

 
 
Betreff: Bebauungsplan XXII-35aa
Arbeitstitel: Teilbereich A des Wohnungsbaustandortes am Hechtgraben/1. Bauabschnitt
Verfahrensstand: Festsetzung
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:BzStRin StadtBzStRin Stadt,
Drucksache-Art:Vorlage zur KenntnisnahmeVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
17.08.2005 
43. Sitzung in der V. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
Vorlage z. Ktn. BA PDF-Dokument

Das Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

Das Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

 

Das Bezirksamt hat beschlossen:

a)   die notwendigen Änderungen des Bebauungsplanes XXII-35aa, der Begründung und des Entwurfs der Rechtsverordnung aufgrund der Hinweise der zuständigen Senatsverwaltung für Stadtentwicklung in der Rechtskontrolle.

Anlage 2: Änderungen des Bebauungsplanes, der Begründung, der Rechtsverordnung

b)  die Festsetzung des Bebauungsplanes XXII-35aa vom 01.04.1999 mit Deckblatt vom 14.01.2005 für das Gelände zwischen dem Hechtgraben, der Ahornallee, dem Verlauf des  Hagenower Rings, dem Wartenberger Weg und dem Regenrückhaltebecken im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Neu-Hohenschönhausen einschließlich der Begründung als Rechtsverordnung.

Anlage 1: räumlicher Geltungsbereich

a)     mit der Ausführung der notwendigen Schritte zur Veröffentlichung der Rechtsverordnung das Amt für Planen und Vermessen zu beauftragen.

 

Begründung:

Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 16.03.2005 zur Drucksache DS/1314/V den Bebauungsplan XXII-35aa vom 01.04.1999 mit Deckblatt vom 14.01.2005 für das Gelände zwischen dem Hechtgraben, der Ahornallee, dem Verlauf des Hagenower Rings, dem Wartenberger Weg und dem Regenrückhaltebecken im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Neu-Hohenschönhausen und die dazugehörige Begründung beschlossen sowie über die Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplanes XXII-35aa entschieden.

Mit Schreiben vom 18.05.2005 hat die zuständige Senatsverwaltung für Stadtentwicklung mitgeteilt, dass die vorgenommene Rechtskontrolle des angezeigten Bebauungsplanes
XXII-35aa keine Beanstandungen ergeben hat. Die Hinweise der Senatsverwaltung erforderten Änderungen des Bebauungsplanes XXII-35aa, der Begründung und des Entwurfs der Rechtsverordnung. Diese Änderungen oder Ergänzungen erfolgten aus redaktionellen oder Gründen der Rechtssicherheit, die den beschlossenen planerischen Inhalt nicht abändern.

Gemäß § 6 Abs. 5 Ausführungsgesetz zum Baugesetzbuch muss das Bezirksamt durch Beschluss den Bebauungsplan als Rechtsverordnung festsetzen. Die Verkündung der Rechtsverordnung erfolgt im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin.

 

Berlin, den

 

 

___________________                                          __________________________________

Dr. Prüfer                                                                Lompscher

Stellv. Bezirksbürgermeister                                   Bezirksstadträtin für Stadtentwicklung

                                                                                                    

 

 

 

 

 

 

 

                                                                                                                                                                                                Anlage 1

 
Räumlicher Geltungsbereich

des Bebauungsplanes XXII-35aa

 

für das Gelände zwischen Hechtgraben, der Ahornallee, dem Verlauf des Hagenower Rings, dem Wartenberger Weg und dem Regenrückhaltebecken

 

im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Neu-Hohenschönhausen

 

 
 

 

 

 

 

 

 

 


                                                                                                                                                    

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

                                                                                                                                                                                   

 

 

 

                                                                                                                                                           

 

                                                                                                                           Maßstab 1:5000

 

Ziel des Bebauungsplanes

 

Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes einschl. der notwendigen Erschließung sowie

öffentlicher Grünflächen

                    Anlage 2

 

 

Änderungen des Bebauungsplanes, der Begründung und der Rechtsverordnung

 

Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung gab im Ergebnis der Rechtskontrolle folgende Hinweise:

 

1.      Bebauungsplan

1.1   Weil nicht der Bebauungsplan XXII-35a zur Festsetzung kommen soll, ist auch das Deckblatt mit 35aa zu bezeichnen.

1.2   Regelungen bzw. Hinweise außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans nehmen nicht an der Festsetzung teil. Daher ist das Planzeichen für die öffentliche Parkanlage weiter nach links in den Geltungsbereich zu rücken. Dies gilt auch für den Hinweis auf die Grenze des Geltungsbereichs selbst.

1.3   Das Grundstücksverzeichnis vom 26.4.99 wird Bestandteil des Bebauungsplans.

1.4   Die Verfahrensvermerke unterhalb der Legende sind zu berichtigen und zu ergänzen.

1.5   Der zitierte Beschluss der BVV ist der zur Erteilung der Planreife.

1.6   Die aufgeführten Vorschriften des AGBauGB im Festsetzungsvermerk sind falsch. Richtig ist § 6 Abs. 5 AGBauGB.

1.7   Durch die Streichung der Textbestimmung Nr. 3 entfallen in der Planzeichnung die in der Regelung genannten Eckpunkte und ändern sich die Nummern der jeweiligen textlichen Festsetzungen. Dies gilt auch für den Hinweis auf die Pflanzliste.

 

 

2.      Begründung

2.1  Falls bei der Verbreiterung des Wartenberger Weges auch Privateigentum in Anspruch genommen wurde, bedurfte es einer Zustimmung durch den Eigentümer. Es wird davon ausgegangen, dass diese mit dem Anerkenntnis gem. § 33 BauGB i.V.m. dem am 8.11.00 geschlossenen städtebaulichen Vertrag ( § 5 Ziff. 5 ) vorliegt.

2.2  Beim Zitat der Textbestimmung Nr. 1 fehlt Satz 2. Beim Zitat der Textbestimmung
Nr. 2 sind die genannten Flächen mit “A” und “B” zu bezeichnen.

2.3  Es sollte klargestellt werden, ob der Eingriff anhand von § 8 oder § 21 BNatschG geprüft wurde ( vgl. S. 16 ).

2.4  Die Pflanzliste hat entsprechend dem Hinweis auf dem Plan nur empfehlenden Charakter ( vgl. S. 18 ).

2.5  Es ist zu ergänzen, dass der fehlende Ausgleich von 6 % unter Abwägungskriterien hinnehmbar ist ( vgl. S. 23 ).

2.6  Der Hinweis auf § 244 Abs. 2 BauGB ist falsch, weil der Plan schon vor dem 14.3.99 formal eingeleitet wurde ( vgl. S. 27 ).

2.7  Wesentlicher Bestandteil der Begründung gem. § 9 Abs. 8 BauGB ist die Abwägung zum Ergebnis der öffentlichen Auslegung. Ich bitte diese künftig in die Begründung einzuarbeiten.

 

3.      Rechtsverordnung

3.1  In der Verordnungsermächtigung ist die letzte Änderung des AGBauGB anzugeben.

3.2  In § 1 der Verordnung ist von Bebauungsplan zu sprechen.

 

 

4.    Sonstiges

Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U. v. 1.8.02- 4 C 5.01 ) setzt § 33 BauGB als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal voraus, dass der Planungsprozess nach Eintritt in das Stadium der Planreife unverzüglich bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplans fortentwickelt wird. Geschieht dies - wie hier - nicht, ist die Rechtmäßigkeit der erteilten Baugenehmigung zweifelhaft. Verzögerungen des Planungsprozesses, die nicht unverschuldet entstehen, sind daher im Hinblick auf etwaige Amtshaftungsansprüche zukünftig zu vermeiden.

 

Folgende Änderungen werden vorgenommen:

 

1.    Bebauungsplan

1.1   Die Bezeichnung des Deckblattes wird geändert. Es wird nunmehr mit XXII-35aa bezeichnet (handschriftliche Ergänzung auf der Originalurkunde).

1.2   Das Planzeichen für die öffentliche Parkanlage sowie der Hinweis auf die Grenze des Geltungsbereichs werden auf dem Deckblatt verschoben, so dass sie sich innerhalb des Geltungsbereichs befinden (handschriftliche Änderung auf der Originalurkunde).

1.3   Ein Hinweis auf das Grundstücksverzeichnis ist auf dem Originalplan enthalten.

1.4   Die Verfahrensvermerke unterhalb der Legende werden berichtigt und ergänzt.

1.5   Das Datum wird nach Beschlussfassung durch die BVV korrigiert.

1.6   Die zitierte Vorschrift des AGBauGB im Festsetzungsvermerk wird entsprechend korrigiert (handschriftliche Änderung auf der Originalurkunde).

1.7   Die textlichen Festsetzungen werden auf dem Deckblatt neu durchnummeriert. Die Begründung wird entsprechend angepasst.

 

 

2.    Begründung

2.1  Zwischen dem Vorhabenträger und dem Land Berlin wurde mit Datum vom 07.09.2000 ein Städtebaulicher Vertrag abgeschlossen, der auch Reglungen zu den notwendigen Erschließungsmaßnahmen beinhaltet. Darin verpflichtet sich der Vorhabenträger, zur Herstellung der erforderlichen Erschließungsanlagen, bzw. zur Übernahme der Kosten. Konkret betrifft dies - bis auf die Gehwegüberfahrt, die durch das Tiefbauamt hergestellt wurde - auch den Gehweg am Wartenberger Weg, der inzwischen fertiggestellt ist.

2.2  Die Begründung wird entsprechend ergänzt.

2.3       Die Bewertung des Eingriffs erfolgte auf Grundlage des Bundesnaturschutzgesetzes in der Fassung vom 21. September 1998. Der Eingriff wurde daher unter Anwendung der §§ 8 und 8a dieses Gesetzes geprüft.

2.4     Es wird in der Begründung klargestellt, dass die Pflanzliste nur empfehlenden Charakter hat.

2.5     Die Begründung wird ergänzt: Ein fehlender Ausgleich von 6 % ist hinnehmbar, da der Eingriff nahezu vollständig ausgeglichen ist und die zusätzlichen finanziellen Aufwendungen für einen 100prozentigen Ausgleich nicht in einem annehmbaren Verhältnis zum zusätzlichen Nutzen für Natur und Landschaft stünden.

2.6  Der Hinweis auf § 244 Abs. 2 BauGB wird aus der Begründung entfernt.

2.7  Der Hinweis wird künftig berücksichtigt.

 

 

3.    Rechtsverordnung

3.1  Der Hinweis wird in der Verordnungsermächtigung berücksichtigt.

3.2  Der Hinweis wird berücksichtigt.

 

 

4.      Sonstiges

Die Fortentwicklung des Planungsprozesses nach Eintritt des Stadiums der Planreife war über einen längeren Zeitraum nicht möglich, da der Bauherr das Vorhaben nicht weiter voran getrieben hat, sondern letztlich auf einen 1. Bauabschnitt innerhalb des B-Plan-Geltungsbereiches beschränkte. Der erforderliche Abschluss eines Städtebaulichen Vertrages für den 2. BA kam daher nicht zustande. Bezirksamt und Bauherr einigten sich deshalb auf die Teilung des Bebauungsplanes, um den Bereich des bereits realisierten 1. BA planungsrechtlich festzusetzen.

 
 

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