Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange
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1.
Senatsverwaltung
für Finanzen,
Abt. I E 11
Schreiben
v. 14.02.03
Eingeg. am
18.02.03
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Gegen den
Bebauungsplanentwurf seien aufgrund der Zuständigkeit für dingliche
Grundstücksgeschäfte (Nr. 6 Abs. 2 ZuStKat) und für haushaltwirtschaftliche
Aspekte (Nr. 5 Abs. 2 ZuStKat) keine fachlichen Bedenken zu benennen.
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Die Stellungnahme deckt sich mit den Ermittlungen
des Fachbereichs Stadtplanung.
® Es sind keine abwägungsrelevanten Belange
betroffen.
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2.
Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung,
Abt. I D
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Keine Stellungnahme.
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Die Stellungnahme deckt sich mit den Ermittlungen
des Fachbereichs Stadtplanung.
® Es sind keine abwägungsrelevanten Belange
betroffen.
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3.
Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung,
Abt. I B 23
Schreiben
v.26.02.03
Eingeg. am
28.02.03
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Gegen den
Bebauungsplanentwurf sei im Rahmen der originären Zuständigkeit der Referate
I A und I B für die vorbereitende Bauleitplanung (Nr. 8 Abs. 2 ZuStKatAZG) nichts
vorzutragen.
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Die Stellungnahme deckt sich mit den Ermittlungen
des Fachbereichs Stadtplanung.
® Es sind keine abwägungsrelevanten Belange
betroffen.
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4.
Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung,
Abt. I E 124
Schreiben
v. 10.02.03
Eingeg. am
13.02.03
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Gegen den
Bebauungsplanentwurf bestehen aus landschaftsplanerischer Sicht keine
Bedenken.
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Die Stellungnahme deckt sich mit den Ermittlungen
des Fachbereiches Stadtplanung.
® Es sind keine abwägungsrelevanten Belange
betroffen.
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5.
Senatsverwaltung
für Stadtentwicklung,
Abt. IV D 33
Schreiben
v. 03.04.03
Eingeg. am
03.04.03
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Der Bebauungsplan diene gemäß § 166 (1) BauGB der
planungsrechtlichen Sicherung und Konkretisierung der mit der Rechtsverordnung
zur förmlichen Festlegung des städtebaulichen Entwicklungsbereichs
beschlossenen Entwicklungsziele. Die dargestellten Planinhalte und –ziele
stehen in Übereinklang mit den Entwicklungszielen.
Zur Ausweisung des uferbegleitenden Grünzugs als öffentliche
Parkanlage gebe es jedoch folgende Einwendung:
Der aus dem Flächennutzungsplan für Berlin
übernommene uferbegleitende Grünzug,
der auch als Entwicklungsziel in die städtebauliche Rahmenplanung in der
Begründung für die Rechtsverordnung festgelegt wurde, werde in dem hier
vorliegenden Bebauungsplan durchgängig als öffentliche Parkanlage
ausgewiesen.
Zurzeit laufen auf der Grundlage des Beschlusses
des Abgeordnetenhauses vom 16. Mai 2002 zu den Drucksachen Nrn. 15/1933 und
15/401 Überprüfungen zur Möglichkeit der Entlassung von Teilgebieten gemäß §
162 BauGB aus dem Geltungsbereich der Rechtsverordnung. Das im
Geltungsbereich des Bebauungsplans XVII-10 befindliche Grundstück Köpenicker
Chaussee 1-4 werde dabei ebenfalls auf die rechtlich zulässige Möglichkeit
ihrer Entlassung aus dem Entwicklungsbereich überprüft.
Es sei auf Grund des aktuellen Erkenntnisstandes
mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die östlich der inneren
Erschließungsstraße (Rondell) gelegene Fläche nach der Festsetzung des
Bebauungsplans aus dem Entwicklungsbereich entlassen werde und sich somit der
unmittelbaren Einflussnahme Berlins entziehe. Deshalb solle zumindest in
diesem Bereich der als GE 9 dargestellten Fläche der Ufergrünzug als private
Fläche mit einem Gehrecht und den erforderlichen Pflanzgeboten
festgesetzt werden. Soweit zusätzlich ggf. textliche Festsetzungen für den
Schutz des nach § 26a NatSchGBln festgestellten Trockenrasen erforderlich
seien, seien diese aufzunehmen. Dieser Teil des Uferwegs werde ohnehin
langfristig eine geringere Bedeutung gegenüber den übrigen Abschnitten haben,
da er keinen direkten Zugang zum öffentlichen Straßenland der Köpenicker
Chaussee habe, sondern auf Grund der sich anschließenden bis an die Uferkante
reichenden gewerblichen Nutzung eine Sackgasse bilde.
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Auf Anfrage vom 18. Juni 2003 teilt die
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Abt. I B 23 mit, dass die Ausweisung
eines Gewerbegebietes mit der Eintragung eines Gehrechtes zugunsten der
Allgemeinheit für die Umsetzung der Darstellungen des Flächennutzungsplanes
dann geeignet ist, wenn im Bereich der bisher geplanten Grünfläche “Flächen
zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung
von Boden, Natur und Landschaft” festgesetzt werden. Auf diesen
Flächen können ggf. notwendige Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen realisiert
werden. Die im Wasserlagenentwicklungskonzept vorgesehene Aufwertung des
Spreeufers wäre dann möglich und würde auch zur Steigerung der Attraktivität
in diesem Bereich beitragen.
Die bisher vorgesehene Ausweisung
einer öffentlichen Grünflächen mit der Zweckbestimmung “Parkanlage” wird
aufgegeben und statt dessen “Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur
Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft” ausgewiesen. Eine öffentliche
Zugänglichkeit wird durch ein Gehrecht zu Gunsten der Allgemeinheit,
Fahrrechten zu Gunsten von Fahrradfahrern, zu Gunsten der Träger der
Unterhaltungsmaßnahmen an der Bundeswasserstraße und zu Gunsten der Träger
der Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen sowie einem Leitungsrecht zu
Gunsten des für die Stromversorgung zuständigen Unternehmensträgers
gesichert.
® Berücksichtigung.
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6.
Senatsverwaltung
für Stadtentwicklung,
Abt. VII B 16
Schreiben
v. 21.02.03
Eingeg. am
27.02.03
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Zum Bebauungsplanentwurf werden aus Sicht der
übergeordneten Verkehrsplanung folgende Hinweise gegeben:
Die Erweiterungen der
Straßenverkehrsfläche im Bereich des Grundstücke Hauptstraße 16–20 und 27–38
entsprechen dem abgestimmten Erschließungskonzept und seien für die Anordnung
jeweils einer Linksabbiegespur zur verkehrliche Anbindung des B-Planbereiches
an das übergeordnete Straßennetz erforderlich.
Zum inneren Erschließungsnetz bestehen keine
Bedenken.
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Die Stellungnahme deckt sich mit den Ermittlungen
des Fachbereichs Stadtplanung.
® Es sind keine abwägungsrelevanten Belange
betroffen.
|
|
Innerhalb der ausgewiesenen Straßenverkehrsfläche
der Hauptstraße und unter Berücksichtigung der vorhandenen Baufluchten vor
den Grundstücken 15, 24, 25 sei eine Fortführung der Baumreihe im
öffentlichen Straßenland nicht möglich. Zur Berücksichtigung einer
straßenbegleitenden Baumreihe und der Förderung des Alleecharakters der Hauptstraße
sollte für die o.g. Grundstücke eine Bindung zur Anpflanzung von Bäumen an
der südlichen Grundstücksgrenze auf nicht überbauten Grundstücksflächen
textlich im Bebauungsplan festgesetzt werden.
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Eine Fortführung der in der Köpenicker Chaussee bis
zum Grundstück Hauptstraße 14-15 vorhandenen Baumreihe in westlicher Richtung
ist erwogen worden.
Eine Berücksichtigung im Straßenraum ist nicht
möglich, da die verkehrlichen Anforderungen bestehend aus 2x2 Fahrspuren,
Abbiegespuren, Straßenbahntrasse sowie Fuß- und Radwegen dazu im vorgesehenen
Straßenraumprofil keinen Raum lassen. Eine Erweiterung des Straßenraumprofils
scheidet auf Grund der straßenbegleitenden und zum Teil denkmalgeschützten
Bebauung aus.
Eine Sicherung durch Pflanzbindung auf den straßenbegleitenden
Grundstücken wird aus zwei Gründen nicht verfolgt:
Zum einen liegt dem Bebauungsplan-Entwurf ein
städtebauliches Konzept zu Grunde das eine weitgehend geschlossene
Straßenrandbebauung unter Berücksichtigung der vorhandenen Baufluchten
vorsieht.
Zum anderen ist der Gewerbepark Klingenberg
innerhalb der Nutzungskonzeption für den Entwicklungsbereich
“Berlin-Rummels-burger Bucht” der einzige Standort für eine störende
gewerbliche Nutzung. Eine Einschränkung der gewerblich nutzbaren Fläche aus
gestalterischen und ggf. stadtklimatischen Gründen wird daher für nicht
vertretbar erachtet.
Den Belangen der gewerblichen Wirtschaft und damit
der Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen wird hier eine höhere
Bedeutung als der Anpflanzung von Straßenbäumen beigemessen.
® Keine Berücksichtigung.
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7.
Senatsverwaltung
für Stadtentwicklung,
Abt. VIII D
Schreiben
v. 28.02.03
Eingeg. am
15.04.03
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Grundsätzliche Bedenken
gegen die o.g. Planungsziele bestehen nicht.
Oberflächenwasser:
Die Fläche über dem Bauwerk
des Marzahn-Hohenschönhauser Grenzgrabens (Kanal 4000/2100 h) und ein
beidseitiger Randstreifen von jeweils 5 m sind von jeglicher Bebauung
freizuhalten.
|
Der Marzahn-Hohenschönhauser Grenzgraben unterquert
das Plangebiet im Bereich der Gewerbegebiete GE 1 und GE 2. Durch die
textliche Festsetzung Nr. 5 wird sichergestellt, dass im Bereich des Grabens
in einer Breite von 9,00 m keine Bebauung und Bepflanzung erfolgt. Die Breite
von 9,00 m ist laut Aussage der Berliner Wasserbetriebe ausreichend bemessen
(vgl. Stellungnahme BWB vom 08. Mai 2000 im Rahmen der Trägerbeteiligung).
® Keine Berücksichtigung.
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Altlasten:
Zur Fläche 6798 sei zu
bemerken, dass die Bodensanierung im Jahre 2002 abgeschlossen wurde. Über die
Notwendigkeit einer Grundwassersanierung wurde noch nicht abschließend
entschieden.
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Die Stellungnahme deckt sich mit den Ermittlungen
des Fachbereichs Stadtplanung.
® Es sind keine abwägungsrelevanten Belange
betroffen.
|
|
Niederschlagsentwässerung:
Es macht sich erforderlich,
dass die anfallenden Niederschlagswässer vor Einleitung in den Rummelsburger
See gereinigt werden.
Im Planungsgebiet liege
südlich der Hauptstraße der Bereich des B-Planentwurfs XVII-9, dessen
östlicher Bereich als Standort für den Bau des unabweisbar notwendigen
Bodenfilterbeckens geeignet wäre. Die dafür erforderliche Fläche von ca. 1,5
ha ist offenbar noch nicht planungsrechtlich gesichert. Erforderlich sei hier
eine Flächenausweisung nach § 9 (1) Nr. 16 BauGB für eine “Fläche für die
Wasserwirtschaft”. Im Rahmen der EU-Wasserrahmenrichtlinie müsse die
Schmutzfracht des MHG durch den Bau eines Bodenfilterbeckens drastisch
gesenkt werden.
|
Das Mündungsbauwerk des
Marzahn-Hohenschönhauser-Grenz-grabens befindet sich unmittelbar westlich
angrenzend außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans XVII-10.
Eine Flächensicherung für die Regenwasserreinigungsanlage soll im
Geltungsbereich des Bebauungsplans XVII-9 oder im oberen Verlauf des
Marzahn-Hohenschönhauser-Grenzgrabens erfolgen. Im Zuge des
Bebauungsplanverfahrens XVII-10 ist eine Flächensicherung daher
entbehrlich.
®Keine Berücksichtigung.
|
8.
Senatsverwaltung
für Stadtentwicklung,
Landesdenkmalamt,
LDA 133
Schreiben
v. 24.02.03
Eingeg. am
24.02.03
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Der Entwurf zum
Bebauungsplan XVII-10 berührt denkmalpflegerische Belange.
Bedingt durch den Umzug der
Dienststelle des Landesdenkmalamtes und wegen weiteren internen
Abstimmungsbedarfs zum Entwurf des Bebauungsplanes XVII-10 werde der
Abschluss der Stellungnahme als Träger öffentlicher Belange nicht fristgemäß
erfolgen. Man gehe davon aus, dass eine Stellungnahme bis Mitte März
übermittelt werden kann.
|
Entgegen
der Ankündigung des Landesdenkmalamtes wurde keine Stellungnahme übermittelt.
® Es sind keine abwägungsrelevanten Belange
betroffen.
|
9.
Senatsverwaltung für
Wirtschaft, Arbeit und Frauen,
Abt. IV B 21
Schreiben
v. 24.02.03
Eingeg.
am 28.02.03
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Gegen die geplanten
Festsetzungen des Bebauungsplanentwurfes bestehen keine Bedenken.
|
Die Stellungnahme deckt sich
mit den Ermittlungen des Fachbereichs Stadtplanung.
® Es sind keine
abwägungsrelevanten Belange betroffen.
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10.
Landesamt
Für Arbeitsschutz,
Gesundheitsschutz
Und technische
Sicherheit,
FG 1.2 – BP 52/03 SM
Schreiben v. 15.02.03
Eingeg. am
19.02.03
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Gegen den Bebauungsplan
XVII-10 für das Gebiet Hauptstraße/Köpenicker Chaussee bestehen keine
Bedenken.
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Die Stellungnahme deckt sich
mit den Ermittlungen des Fachbereichs Stadtplanung.
® Es sind keine
abwägungsrelevanten Belange betroffen.
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11.
Polizeipräsident
Von Berlin,
LPVA III A
Schreiben v. 18.02.03
Eingeg. am
20.02.03
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Gegen den
Bebauungsplanentwurf habe man keine verkehrlichen Bedenken.
Es wird auf einen Druckfehler bei der textlichen
Festsetzung Nr. 2 auf dem Plan aufmerksam gemacht (statt GE 6 müsse es GE 8
heißen).
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Die textliche Festsetzung wird entsprechend der
Anmerkung korrigiert.
® Berücksichtigung.
|
12.
Berliner Feuerwehr,
SE BG HG
Schreiben v. 14.02.03
Eingeg. am
14.02.03
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Gegen den
Bebauungsplanentwurf bestehen keine Bedenken.
Es ergeben sich aus der
Sicht des Vorbeugenden Brandschutzes Hinweise, die in der Anlage
“Brandschutztechnische Anregungen” dargestellt sind.
|
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Es sei sicherzustellen,
dass alle Grundstücke, die für eine Bebauung vorgesehen sind, eine
öffentliche Zuwegung erhalten.
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Im Rahmen von
Grundstückneuordnungen und von Baugenehmigungsverfahren ist den Belangen des Brandschutzes
Rechnung zu tragen. Die Sicherung einer öffentliche Anbindung von
Grundstücken ist nicht erforderlich, da die Erreichbarkeit von Grundstücken
auch über privatrechtliche oder grundbuchliche Sicherungen gewährleistet
werden kann.
® Keine Berücksichtigung.
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Es werde davon ausgegangen,
dass die Bereitstellung für den Grundschutz vorgesehene Löschwassermenge
entsprechend dem DVGW Arbeitsblatt W 405 und Arbeitsblatt W 331 gewährleistet
werde.
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Es handelt sich dabei um eine
Anregung, die nicht der Bebauungsplanung und ihrer Abwägung unterliegen.
® Es sind keine
abwägungsrelevanten Belange betroffen.
|
|
Konkrete Aussagen über
Zufahrten, Löschwasserversorgung bzw. sonstige brandschutztechnische
Anregungen und Hinweise erfolgen erst im späteren Baugenehmigungsverfahren
gegenüber dem BWA Lichtenberg.
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Die Stellungnahme deckt sich mit den Ermittlungen
des Fachbereichs Stadtplanung.
® Es sind keine
abwägungsrelevanten Belange betroffen.
|
13.
Landesbetrieb für
Informationstechnik,
Geschäftsbereich IV
Schreiben
v. 28.01.03 Eingeg. am 29.01.03
|
Gegen den
Bebauungsplanentwurf bestehen keine Bedenken.
|
Die Stellungnahme deckt sich mit den Ermittlungen
des Fachbereichs Stadtplanung.
® Es sind keine abwägungsrelevanten Belange
betroffen.
|
14.
Berliner Verkehrs-
Betriebe BVG,
Zentrale Leitungs-
Verwaltung
Schreiben
v. 11.02.03 Eingeg. am 13.02.03
|
Im Bereich der geplanten Baumaßnahme befinden sich
die in den beigefügten Lageplänen eingezeichneten
Kabelanlagen/Er-dungsanlagen der Bahnstromversorgung, deren Höhenlage zu
sichern sei.
|
Die Anbindung der
Umspannstation im rückwärtigen Bereich des Grundstückes Hauptstraße 19-20
erfolgt über das Flurstück 105, dass sich nicht im Eigentum der BVG befindet.
Die vorhandenen Versorgungsleitungen werden durch ein Leitungsrecht zu
Gunsten des zuständigen Unternehmensträgers gesichert. Die übrigen
Kabelanlagen befinden sich im öffentlichen Straßenland und bedürfen keiner
zusätzlichen Sicherung im Bebauungsplan.
® Berücksichtigung.
|
Wegen genauer
Trassenbestimmung durch Kabelverortung und/oder Sicherungsmaßnahmen an den
Kabeln der BVG werde um Abstimmung mit den zuständigen
Bereichsleitern/Mitarbeitern gebeten.
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Es handelt sich dabei um eine
Anregung, die nicht der Bebauungsplanung und ihrer Abwägung unterliegen.
® Es sind keine abwägungsrelevanten Belange
betroffen.
|
|
Bei unverrohrten Kabeltrassen sind die Kabel mit
Kabelschellrohren abzudecken und eine Abnahme durch den zuständigen
Bereichsleitern/Mitarbeiter habe zu erfolgen.
|
Es handelt sich dabei um eine
Anregung, die nicht der Bebauungsplanung und ihrer Abwägung unterliegen.
® Es sind keine abwägungsrelevanten Belange
betroffen.
|
|
Im Bereich der geplanten Baumaßnahme befindliche
Fahrleitungsanlagen der Straßenbahn seien zu beachten. Falls Anlagen der BVG
von der Baumaßnahme direkt berührt werden, sollte eine Abstimmung mit den
zuständigen Bereichsleitern/Mitarbeitern erfolgen.
|
Es handelt sich dabei um eine
Anregung, die nicht der Bebauungsplanung und ihrer Abwägung unterliegen.
® Es sind keine abwägungsrelevanten Belange
betroffen.
|
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Im Bereich der geplanten
Baumaßnahme beabsichtige man keine Errichtung von Bahnstrom- und
Signalanlagen sowie Anlagen der Licht- und Krafttechnik der Straßenbahn.
|
Die Stellungnahme deckt sich mit den Ermittlungen
des Fachbereichs Stadtplanung.
® Es sind keine abwägungsrelevanten Belange
betroffen.
|
|
Unter Einhaltung erforderlicher Rücksprachen mit
den zuständigen Bereichsleitern/Mitarbeitern habe die BVG keine
Einwände gegen die Baumaßnahme und erteile ihre Zustimmung.
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Die Stellungnahme deckt sich mit den Ermittlungen
des Fachbereichs Stadtplanung.
® Es sind keine abwägungsrelevanten Belange
betroffen.
|
|
Bei Schadensverursachung gehen sämtliche Kosten
einschließlich möglicher Folgekosten, zu Lasten des Bauherrn bzw. des
Bauausführenden.
|
Die Stellungnahme deckt sich mit den Ermittlungen
des Fachbereichs Stadtplanung.
® Es sind keine abwägungsrelevanten Belange
betroffen.
|
15.
Berliner Wasser-
Betriebe,
Abt. Netzbau
(TNB-PD)
Schreiben
v. 18.03.03 Eingeg. am 20.03.03
|
Der Bebauungsplanentwurf wurde seitens der Berliner Wasserbetriebe
geprüft und im Ergebnis teile man mit, dass keine Bedenken gegen den
aktuellen Entwurf bestehen.
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Die Stellungnahme deckt sich mit den Ermittlungen
des Fachbereichs Stadtplanung.
® Es sind keine abwägungsrelevanten Belange
betroffen.
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16.
Berliner Gaswerke,
GASAG
Schreiben
v. 03.02.03 Eingeg. am 04.02.03
|
Aufgrund des vorhandenen Gasleitungsbestandes in
der Haupt- und Köpenicker Straße sei für das Bebauungsplangebiet eine
gasseitige Versorgung möglich. Jedoch seien geplante gastechnische Maßnahmen
nicht vorgesehen.
|
Die Stellungnahme deckt sich mit den Ermittlungen
des Fachbereichs Stadtplanung.
® Es sind keine abwägungsrelevanten Belange
betroffen.
|
|
Bei Baumpflanzungen solle
ein Mindestabstand von 2,50 m zwischen Stammmitte und Außenkante der
Gasleitungen angestrebt werden. Sollte dies nicht möglich sein, seien in
Absprache mit einem Mitarbeiter entsprechende Schutzmaßnahmen vorzunehmen.
|
Die Stellungnahme deckt sich mit den Ermittlungen
des Fachbereichs Stadtplanung.
® Es sind keine abwägungsrelevanten Belange
betroffen.
|
|
Vorbehaltlich der
Beachtung der o.g. Hinweise erhebe man keine Einwände gegen den
Bebauungsplanentwurf XVII-10.
|
Die Stellungnahme deckt sich mit den Ermittlungen
des Fachbereichs Stadtplanung.
® Es sind keine abwägungsrelevanten Belange
betroffen.
|
|
Im Falle einer Veräußerung von Flächen an Dritte,
in denen sich Gasleitungen befinden, sind diese für die GASAG durch
Eintragung einer Dienstbarkeit zu sichern. Eine entsprechende Formulierung
zur Eintragung der dinglichen Sicherung sei vorher mit der GASAG abzustimmen.
|
Es handelt sich dabei um eine
Anregung, die nicht der Bebauungsplanung und ihrer Abwägung unterliegen.
® Es sind keine abwägungsrelevanten Belange
betroffen.
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17.
Berliner Stadt-
Reinigungsbetriebe,
BSR
Schreiben
v. 14.02.03 Eingeg. am 19.02.03
|
Bauliche- oder Grundstücksinteressen der Berliner
Stadtreinigungsbetriebe sowie Belange der Abfallbeseitigung werden nach den
vorliegenden Unterlagen nicht berührt.
Detaillierte Forderungen in straßenreinigungstechnischer
Hinsicht, soweit betroffen, können erst mit Vorlage der Bauentwurfszeichnung
gestellt werden.
|
Die Stellungnahme deckt sich mit den Ermittlungen
des Fachbereichs Stadtplanung.
® Es sind keine abwägungsrelevanten Belange
betroffen.
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18.
BEWAG,
Geschäftsfeld Immobilien
(GF-IM)
Schreiben
v. 26.02.03 Eingeg. am 04.03.03
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Gegen den
Bebauungsplanentwurf habe man grundsätzlich keine Bedenken.
Auf dem gekennzeichneten
Gelände befindet sich eine 110-kV-Freileitung HKW Klingenberg-Kundenanlage DB
Ostkreuz. Weiterhin befinden sich diverse 30-kV-Kabel im Planungsgebiet, die
teilweise außer Betrieb seien.
Die 110-kV-Freileitung
werde weiterhin benötigt und die Dienstbarkeit werde von der Bewag erworben.
Wird durch Dritte beabsichtigt, diese zu eigenen Lasten zu verkabeln, wird
die Bewag dem nicht entgegenstehen.
Für Rücksprachen wird um
Abstimmung mit den zuständigen Mitarbeitern gebeten.
|
Die Stellungnahme deckt sich mit den Ermittlungen
des Fachbereichs Stadtplanung.
® Es sind keine abwägungsrelevanten Belange
betroffen.
|
|
Auf dem betrachteten Gebiet
befinden sich zwei Netzstationen (N 2035 und N 1823) sowie zwei
Übergabestationen (Ü 1838 und Ü 2309), deren Leitungsrechte für die
gekennzeichneten Anlagen gesichert werden müssen. Für Rücksprachen werde um
Abstimmung mit den zuständigen Mitarbeitern gebeten.
|
Es handelt sich bei den
genannten Anlagen um bestehende Einrichtungen. Es bestehen somit
Rechtsverhältnisse, die eine Anbindung unter Nutzung privater
Grundstücksflächen sichern. Eine zusätzliche Sicherung durch den
Bebauungsplan ist somit nicht erforderlich.
® Keine Berücksichtigung.
Eine Ausnahme stellt die
Leitung zwischen Hauptstraße und der
Übergabestation 2309 dar. Es handelt sich dabei um eine der
Bahnstromversorgung dienende Übergabestation. Die im öffentlichen In-teresse
liegende Sicherung erfolgt durch Eintragung eines Leitungsrechtes zu Gunsten
der zuständigen Unternehmensträger.
® Berücksichtigung.
|
|
Der Bewag seien rechtzeitig
vor Baubeginn verbindliche Planunterlagen zur Verfügung zu stellen, um
Maßnahmen zum Schutz der Leitungsanlagen abstimmen zu können.
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Es handelt sich dabei um eine
Anregung, die nicht der Bebauungsplanung und ihrer Abwägung unterliegen.
® Es sind keine abwägungsrelevanten Belange
betroffen.
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|
Zu Köpenicker Chaussee 1-4 (Seite 30, Seite 45 Pkt.
4, 5 der Begründung zum Bebauungsplan):
Der Kühlwasserauslaufkanal
des Heizkraftwerkes Klingenberg müsse in seiner vorhandenen Lage bei der
Bebauung berücksichtigt werden. Leitungsrecht und Wegerecht sind noch mit
einem neuen Eigentümer zu vereinbaren. Zum jetzigen Zeitpunkt befinde sich
das Gelände in der Verwaltung des Bundesvermögens-amtes II. Für die
Durchführung von Wartungs- und Reparaturarbeiten am Auslaufkanal sei das
landseitige Wegerecht unverzichtbar.
|
Der Verlauf des Kühlwasserkanals
auf den privaten Grundstücksflächen im Gewerbegebiet GE 10 wird im
Bebauungsplan durch ein Leitungsrecht zu Gunsten der zuständigen
Unternehmensträger belastet. Ein Wegerecht zur Durchführung von Wartungs- und
Reparaturarbeiten wird nicht vorgesehen, da die städtebaulich symmetrische
Fassung der Erschließungsstraße mit dem Rondell dadurch verhindert würde.
Bereits jetzt ist der Kühlwasserkanal in diesem Abschnitt zum Teil überbaut.
Die Durchführung erforderlicher Arbeiten am Kanal muss damit ausgehend von
den öffentlichen Straßenverkehrsflächen erfolgen. Die Untersuchung der
Möglichkeiten einer Überbauung des Kanals unter Berücksichtigung statischer
Kriterien erfolgt im Baugenehmigungsverfahren erfolgen.
® Berücksichtigung.
|
|
Die Bewag-Richtlinien zum Schutz der
Bewag-Kabelanlagen seien zu beachten.
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Es handelt sich dabei um eine
Anregung, die nicht der Bebauungsplanung und ihrer Abwägung unterliegen.
® Es sind keine abwägungsrelevanten
Belange betroffen.
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Zu Köpenicker Chaussee 46 (Seite 29 der Begründung
zum Bebauungsplan):
Die im hinteren Teil des
Grundstückes befindliche Trasse ist eine Dampfleitung für die Versorgung
eines Dampfabnehmers auf vertraglicher Grundlage. Der Bestand der Leitung sei
zu sichern. Für Rücksprachen wird um Abstimmung mit den zuständigen
Mitarbeitern gebeten.
|
Es handelt sich bei der genannten Anlage um eine
bestehende Einrichtungen. Es besteht somit ein Rechtsverhältnis, das eine
Anbindung unter Nutzung privater Grundstücksflächen sichert. Eine zusätzliche
Sicherung durch den Bebauungsplan ist somit nicht erforderlich.
® Keine Berücksichtigung.
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BEWAG,
Wärme Berlin
Schreiben
v. 15.04.03 Eingeg. am 22.04.03
|
Im Planungsbereich seien
Fernwärmeanlagen der BewagWärme vorhanden. Die Lage der bestehenden Leitungen
könne den beiliegenden Plänen entnommen werden. Die Erweiterung des
Fernwärmenetzes im Planungsgebiet werde sich weitestgehend dem zeitlichen
Fortschritt der Gebietserschließung anpassen.
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Die Stellungnahme deckt sich mit den Ermittlungen
des Fachbereichs Stadtplanung.
® Es sind keine abwägungsrelevanten Belange
betroffen.
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Die BewagWärme plane gegenwärtig die Fernwärmeversorgung
des Gewerbeparks Hauptstraße 8-13. Die geplanten Fernwärmeleitungen wurden in
den beiliegenden Plänen eingetragen.
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Im nördlichen Bereich der Gewerbegebiete GE 5 bis
GE 7 werden durch die textliche Festsetzung Nr. 8 Leitungsrechte für die
Fernwärmeversorgung gesichert, da die reduzierte Breite der Hauptstraße in
diesem Bereich eine Verlegung im Straßenraum erschwert bzw. unmöglich macht.
Daran anschließend in südöstlicher Richtung bedarf es keiner Sicherung von
Leitungsrechten auf privaten Grundstücksflächen, da die Breite der Köpenicker
Chaussee eine Leitungsverlegung im öffentlichen Straßenland ermöglicht.
® Berücksichtigung.
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19.
Deutsche Post Bauen GmbH,
Niederlassung Berlin
Schreiben
v. 19.02.03 Eingeg. am 20.02.03
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Die Belange der
Deutschen Post AG seien z.Z. nicht berührt und es erfolgen daher keine
Hinweise und Äußerungen.
Posteigene Grundstücke,
Gebäude oder bauliche Anlagen liegen nicht im Plangebiet.
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Die Stellungnahme deckt sich mit den Ermittlungen
des Fachbereichs Stadtplanung.
® Es sind keine abwägungsrelevanten Belange
betroffen.
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20.
Industrie- und
Handelskammer
zu Berlin
Schreiben
v. 12.02.03 Eingeg. am 13.02.03
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Gegen den
Bebauungsplanentwurf werden keine Bedenken erhoben.
|
Die Stellungnahme deckt sich mit den Ermittlungen
des Fachbereichs Stadtplanung.
® Es sind keine abwägungsrelevanten Belange
betroffen.
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21.
Handwerkskammer
Berlin
Schreiben
v. 26.03.03 Eingeg. am 01.04.03
|
Gegen den Bebauungsplan bestehen keine Bedenken.
|
Die Stellungnahme deckt sich mit den Ermittlungen
des Fachbereichs Stadtplanung.
® Es sind keine abwägungsrelevanten Belange
betroffen.
|
22.
Bundeseisenbahn-
Vermögen,
BEV,
Dienststelle Berlin
|
Keine Stellungnahme.
|
Die Stellungnahme deckt sich mit den Ermittlungen
des Fachbereichs Stadtplanung.
® Es sind keine abwägungsrelevanten Belange
betroffen.
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23.
Deutsche Bahn
Immobiliengesell-
Niederlassung
Berlin/Potsdam
Schreiben
v. 06.02.03 Eingeg. am 11.02.03
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Die Unterlagen zum Bebauungsplan wurden an die DB
Netzbau AG weitergeleitet, die als Träger die Schienen-Infrastruktur Belange
und Interessen des DB-Konzern vertritt. Die gesamtheitliche Stellungsnahme
erfolge durch die DB Netzbau AG federführend für die Deutsche Bahn Gruppe.
Belange des Wirkungsbereiches der DB Services Immobilien GmbH fließen in
diese Stellungnahme mit ein.
|
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DB Netzbau AG,
Niederlassung
Ost, N-O-F4
Schreiben
v. 06.03.03 Eingeg. am 14.03.03
|
Seitens der Deutschen
Bahn AG bestehen keine grundsätzlichen Einwände gegen den vorgelegten
Bebauungsplan.
Die Saganer Straße (Gemarkung Lichtenberg, Flur
412, Flurstück 46) befinde sich im Eigentum der Holding der Deutschen Bahn
AG. Im vorliegenden Bebauungsplan sei eine Teilfläche der Straße aufgenommen
und auch als Straße ausgewiesen. Dagegen bestehen keine Bedenken.
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Die Stellungnahme deckt sich mit den Ermittlungen
des Fachbereichs Stadtplanung.
® Es sind keine abwägungsrelevanten Belange
betroffen.
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Es wird darauf hingewiesen, dass bei einer Bebauung
grundsätzlich zu keiner Übertragung von Abstandsflächen gemäß § 6 der
Bauordnung für Berlin auf Eisenbahnflächen kommt.
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Die Einhaltung der bauordnungsrechtlich
erforderlichen Abstandfläche wird im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens
geprüft. Der Bebauungsplan sieht keine Übertragung von Abstandflächen auf
Bahngelände vor.
® Berücksichtigung.
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Das Schreiben gelte nicht als Zustimmung für Bau-,
Kreuzungs- oder Näherungsmaßnahmen Dritter, die Bestandteil des
Bebauungsplanes sind. Für diese Maßnahmen sind im Zuge der Realisierung des
Vorhabens prüffähige Ausführungsunterlagen mit Angabe der Gemarkung, Flur,
Flurstück und Aufzeichnung der Lagebeziehungen in mind. 4-facher Ausführung
einzureichen.
|
Es handelt sich dabei um eine
Anregung, die nicht der Bebauungsplanung und ihrer Abwägung unterliegen.
® Es sind keine abwägungsrelevanten Belange
betroffen.
|
|
Die Flurstücke 99 und 28 der Flur 412 der Gemarkung
Lichtenberg befinden sich im Eigentum des Bundeseisenbahnvermögens. Dem
Bundeseisenbahnvermögen seien diese Unterlagen ebenfalls im Rahmen der
Trägerbeteiligung vorzulegen.
|
Das Bundeseisenbahnvermögen
wurde als Träger öffentlicher Belange zur Stellungnahme aufgefordert (vgl.
Nr. 22).
® Berücksichtigung.
|
|
Des Weiteren werde darauf hingewiesen, dass die
Deutsche Bahn AG durch Strukturmaßnahmen eigenständige Geschäftsbereiche
gebildet hat, die grundsätzlich zu beteiligen seien.
DB Energie GmbH DB Telematik GmbH
Region Südost/Ost Region Nord –
Ost
Koppenstraße 3
Attilastraße 61 – 67
10243 Berlin
12105 Berlin
|
Wie die Deutsche Bahn Immobiliengesellschaft mbH in
ihrem Schreiben vom 06. Februar 2003 im Rahmen dieser erneuten Beteiligung
der Träger öffentlicher Belange richtig mitteilt, erfolgt die gesamtheitliche
Stellungnahme federführend für die Deutsche Bahn Gruppe durch die DB Netzbau
AG. Eine Beteiligung weiterer Zuständigkeitsbereiche der Deutschen Bahn AG
ist daher nicht erforderlich. Diese Auffassung deckt sich mit der Auffassung
der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung (vgl. Rundschreiben vom 16. Juni
1997).
® Keine Berücksichtigung.
|
24.
Eisenbahn-Bundes-
Außenstelle Berlin
Schreiben
v. 06.02.03 Eingeg. am 13.02.03
|
Das Plangebiet grenze unmittelbar an die
Betriebsanlagen der DB Netz AG. Es wird darauf hingewiesen, dass bei späteren
Planungen der Bestandschutz dieser Anlagen zu beachten sei.
|
Es handelt sich dabei um eine
Anregung, die nicht der Bebauungsplanung und ihrer Abwägung unterliegen.
® Es sind keine abwägungsrelevanten Belange
betroffen.
|
|
Die Betriebsanlagen der DB
Netz AG unterliegen der eisenbahnrechtlichen Fachplanung (§ 18 Allgemeines
Eisenbahngesetz (AEG)) und sind somit der kommunalen Bauleitplanung entzogen.
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass Flächen,
die den rechtlichen Charakter von Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes
haben, planerischen Aussagen der Gemeinden nur insoweit zugänglich sind, als
diese der besonderen Zweckbestimmung der Anlagen, dem Betrieb der Eisenbahnen
zu dienen, nicht widersprechen.
Es bestehe keine
Möglichkeiten der Überwindung.
|
Die Stellungnahme deckt sich mit den Ermittlungen
des Fachbereichs Stadtplanung.
® Es sind keine abwägungsrelevanten Belange
betroffen.
|
|
Es wird gebeten, die DB Netz AG, falls nicht schon
erfolgt, als Eigentümer und Planungsträger der Bahnanlagen am
Zustimmungsverfahren zu beteiligen.
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Eine
gesonderte Beteiligung der DB Netz AG ist über DB Immobilien GmbH erfolgt
(vgl. Stellungnahme Nr. 23 und 24).
® Berücksichtigung.
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Im Rahmen des
Bestandsschutzes haben Anwohner an einer bestehenden Betriebsanlage der Bahn
den Verkehrslärm und weitere Immissionen wie Erschütterungen zu dulden, die
sich aus dem bestimmungsgemäßen Betrieb der Anlage ergeben.
Immissionsminderungsmaßnahmen seien vom Bauherren in eigener Zuständigkeit
vorzusehen und zu realisieren. Es sei sicherzustellen, dass bei der Umsetzung
der Planung und auch in Zukunft gewährleistet wird, dass keinerlei Beeinträchtigungen
und/oder Gefährdungen für die Betriebsanlagen der DB Netz AG zu dem darauf
stattfindenden Eisenbahnbetrieb ausgehen. Erforderlichenfalls seien
entsprechende Vorkehrungen zu treffen.
|
Die Stellungnahme deckt sich mit den Ermittlungen
des Fachbereichs Stadtplanung.
® Es sind keine abwägungsrelevanten Belange
betroffen.
|
|
Vor Durchführung von
Baumaßnahmen in unmittelbarer Nähe zu den Betriebsanlagen der DB Netz AG
seien entsprechende Ausführungsunterlagen rechtzeitig vor Baubeginn zur
eisenbahnrechtlichen Prüfung mit Stellungnahmen der DB Netz AG an das
Eisenbahnbundesamt einzureichen. Das Gleiche gelte für die im Zusammenhang
mit dem Vorhaben möglicherweise erforderlichen Kreuzungen und Näherungen von
Leitungen, wie Gas, Wasser, Strom und sonstige.
|
Es handelt sich dabei um eine
Anregung, die nicht der Bebauungsplanung und ihrer Abwägung unterliegen.
® Es sind keine abwägungsrelevanten Belange
betroffen.
|
|
Werden die vorgenannten
Grundsätze berücksichtigt, bestehen seitens des Eisenbahn-Bundesamtes keine
Bedenken zu den Planungen.
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Die Stellungnahme deckt sich mit den Ermittlungen
des Fachbereichs Stadtplanung.
® Es sind keine
abwägungsrelevanten Belange betroffen.
|
25.
Wasser- und
Schifffahrtsamt
Berlin,
WSA,
Sachbereich 3
Schreiben
v. 27.02.03 Eingeg. am 04.03.03
|
Bei der
Spree-Oder-Wasserstraße, einschließlich dem Rummelsburger See, handele es
sich um eine Bundeswasserstraße, für die die Verwaltungszuständigkeit des WSV
des Bundes gemäß Artikel 87 Abs. 1 Satz 1 und Artikel 89 GG gegeben sei.
|
Die Stellungnahme deckt sich mit den Ermittlungen
des Fachbereichs Stadtplanung.
® Es sind keine abwägungsrelevanten Belange
betroffen.
|
|
Der vorgelegte
Bebauungsplan XVII-10 berühre die hoheitlichen Belange der WSV des Bundes nicht.
|
Die Stellungnahme deckt sich mit den Ermittlungen
des Fachbereichs Stadtplanung.
® Es sind keine abwägungsrelevanten Belange
betroffen.
|
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Die Ufergrundstücke Flurstück 8100, 9100, 11500 und
294100 dürfen nur nachrichtlich gemäß § 5 BauGB übernommen werden.
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Das Eigentum an Bundeswasserstraßen erstreckt sich
nicht nur auf das Gewässerbett. Es ergreift die sachenrechtliche Einheit von
Gewässerbett, Ufern und darin befindlichem Wasser, da diese Sachgesamtheit
rechtlich die Bundeswasserstraße (als Gewässer) bildet. Der Gewässerbegriff
nach dem WaStrG korreliert mit dem wasserrechtlichen Gewässerbegriff. Das
Wasserstraßengesetz regelt die seitliche Abgrenzung der Binnenwasserstraße
nicht. Maßgeblich ist der Grundsatz, dass die Binnenwasserstraße räumlich
nicht auf die Fahrrinne beschränkt ist, sondern – auch bei seeartigen
Erweiterungen – sich auf die Wasserstraße in ihrer Gesamtheit erstreckt. Die
seitliche Abgrenzung der Binnenwasserstraße richtet sich nach örtlichen
Landeswasserrecht, hier § 6 des Berliner Wassergesetztes (BWG). Danach ist
für die seitliche Abgrenzung maßgebend die
Uferlinie - das ist die Linie des mittleren Wasserstandes. Diese
Regelungen dienen in erster Linie des Eigentums zwischen den Ufergrundstücken
und dem Gewässer. Der landeinwärts der Uferlinie befindliche Teil des Ufers
gehört also nicht zur Binnenwasserstraße als Gewässer, mag er auch im
privatrechtlichen Eigentum des Bundes stehen. Dem entsprechen auch die
Regelungen im Bundeswasserstraßengesetz, nach denen die Regelungen der
Unterhaltspflicht der Ufergrundstücke isoliert von der Unterhaltspflicht der
Wasserstraße bzw. der Gewässer selbst geregelt sind, vgl. § 8 Abs. 2 und § 12
Abs. 2 WaStrG.
Eindeutig ist, dass die an Bundeswasserstraßen
grenzenden Ufergrundstücke nicht Teil der Bundeswasserstraße sind, sie
unterliegen somit der kommunalen Planungshoheit.
® Keine Berücksichtigung.
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Es
wird darauf hingewiesen, dass die Errichtung von wasserbaulichen Anlagen an
Bundeswasserstraßen anzeigepflichtig sei. Das WSA prüfe, ob eine Genehmigung
nach § 31 Bundeswasserstraßengesetz erforderlich sei.
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Die Erteilung einer strom-
und schifffahrtspolizeilichen Genehmigung ist nicht Gegenstand des
Bebauungsplanverfahrens, sondern ist im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens zu
beantragen.
® Es sind keine abwägungsrelevanten Belange
betroffen.
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26.
Bezirksamt
Friedrichshain von
Berlin,
Abt. Stadtentwicklung und
Bauen, Amt für Stadtplanung und Vermessen, Fachbereich Stadtplanung
Schreiben
v. 28.02.03 Eingeg. am 12.03.03
|
Die Belange des Bezirkes
Friedrichshain- Kreuzberg werden durch die beabsichtigten Planungen nicht
beeinträchtigt.
Es wird darauf hingewiesen,
dass die in der vom 05.05.2000 vorgetragenen Belange des Bezirksamt Friedrichshain
von Berlin (Abt. Bau- und Wohnungswesen, Stadtplanungsamt) hinsichtlich des
Immissionsschutzes berücksichtigt wurden.
|
Die Stellungnahme deckt sich mit den Ermittlungen
des Fachbereichs Stadtplanung.
® Es sind keine abwägungsrelevanten Belange
betroffen.
|
Bezirksamt
Friedrichshain von
Berlin,
Abt. Stadtentwicklung und
Bauen, Amt für Umwelt und Natur, Fachbereich Umwelt
Schreiben
v. 24.02.03 Eingeg. am 12.03.03
|
Es werde auf die Stellungnahme vom 04.05.2000 (GZ.
BUKVI 30, Vorgang 817/2000) Bezug genommen.
Zu II. Planinhalt, Punkt 4.3 Belange der
allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse –
Immissionsschutz
Durch die Aufstellung des Bebauungsplans werde die
Wohnbebauung südwestlich über den Rummelsburger See zum Bezirk Friedrichshain
mit beeinflusst.
Das geplante Gewerbegebiet in Lichtenberg grenze
über den Rummelsburger See in ca. 450 m Entfernung an das allgemeine
Wohngebiet der Halbinsel Alt-Stralau und entspreche im weitläufigem Sinne
einer Gemengelage.
Die Abstandsflächen zwischen Emissionsquellen und
schutzwürdigen Wohngebieten seien zwar relativ groß, jedoch durch ein freies
Schallfeld einer Wasseroberfläche charakterisiert.
Da die Wasseroberfläche nachweislich Schallpegel
nicht dämpft sondern reflektiert und verstärkt, seien mögliche
Beeinträchtigungen in Form von Schallimmissionen durch Gewerbestätten,
insbesondere in den schutzwürdigen Nachtzeiten nicht auszuschließen.
Aus diesem Grund wurde in der o.g. genannten
Stellungnahme vom 04.05.2000 im Rahmen des damaligen Beteiligungsverfahrens
ähnlich argumentiert und ein Nachtbetrieb kritisch bewertet.
|
Die Stellungnahme deckt sich mit den Ermittlungen
des Fachbereichs Stadtplanung.
® Es sind keine
abwägungsrelevanten Belange betroffen.
|
|
Wie nun aus den B-Planunterlagen ersichtlich sei,
hat eine Verträglichkeitsuntersuchung zu den Schallimmissionen ergeben, dass
durch eine verträgliche gewerbliche Nutzung unter Verzicht auf einen
Nachtbetrieb die Immissionsrichtwerte (IRW), tags, für das allgemeine
Wohngebiet auf der Halbinsel Alt-Stralau eingehalten werden.
Die im Ergebnis der Geräuschimmissionsbewertung
ermittelten und nunmehr textlich festgesetzten flächenbezogenen
Schallleistungspegel für Teilflächen des Gewerbegebietes als
Emissionsbegrenzungen im Bebauungsplan werden befürwortet und als wichtige Entscheidung
für den Nachbarschaftsschutz zum Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg gewertet.
|
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27.
Gemeinsame
Landesplanungs-
abteilung
Berlin-Brandenburg,
GL 8
Schreiben
v. 04.02.03 Eingeg. am 13.02.03
|
An fachlichen Belangen sind aus Sicht der
Gemeinsamen Landesplanung, folgende Ziele der Raumordnung zu benennen.
Der B-Planentwurf unterstütze das Ziel 1.0.1 des
Landesentwicklungsplanes für den engeren Verflechtungsraum Brandenburg –
Berlin (LEP eV), wonach Erneuerung und Verdichtung Vorrang vor der Ausweisung
neuer Siedlungsflächen haben und brachfallende Bauflächen schnellstmöglich
beplant und einer neuen Nutzung zugeführt werden.
Durch die Ausweisung einer öffentlichen Parkanlage mit
Uferwanderweg am Ufer des Rummelsburger Sees unterstütze der B-Plan-Entwurf
Ziel 2.0.9 LEP eV, wonach der Zugang zu See- und Flussufern für die
Allgemeinheit frei zu halten ggf. zu eröffnen sei.
|
Die Stellungnahme deckt sich mit den Ermittlungen
des Fachbereichs Stadtplanung.
® Es sind keine abwägungsrelevanten Belange
betroffen.
|
|
An fachlichen Belangen sind
aus Sicht der Gemeinsamen Landesplanung, folgende Grundsätze und sonstige
Erfordernisse der Raumordnung zu benennen.
Das Plangebiet liege im
Handlungsschwerpunkt Ostkreuz und Rummelsburger Bucht. Als Teil der
städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme unterstütze der B-Plan-Entwurf die gemäß
Grundsatz 5.2 in Handlungsschwerpunkten maßgeblichen Handlungsziele Städtebauliche
Neuordnung und Gewerbeflächenentwicklung.
Weitere originäre Aufgaben der GL für die
Trägerbeteiligung aufgrund fachgesetzlicher Regelungen liegen nicht
vor.
|
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28.
Oberfinanzdirektion
Schreiben
v. 20.05.03 Eingeg. am 26.05.03
|
Im Geltungsbereich des
Bebauungsplans XVII-10 sei das bundeseigene Grundstück Köpenicker Chaussee
1-4 gelegen.
Zur Zeit sei noch nicht entschieden, ob diese
Liegenschaft noch für eigene Zwecke des Bundes (z.B. Unterbringung von
Bundesbediensteten) benötigt werde. Sollte das Grundstück entbehrlich sein,
wäre es ggf. im Rahmen eines öffentlichen Bieterverfahrens zu verkaufen. Mit
einer abschließenden Entscheidung über die Entbehrlichkeit rechne man jedoch
nicht vor Ablauf der kommenden drei Monate.
|
Ein etwaiger Eigentümerwechsel
des Grundstücks ist für die Ausweisungen des Bebauungsplans nicht von Belang.
® Es sind keine abwägungsrelevanten Belange
betroffen.
|
|
Voraussetzung für die
Neuordnung des Grundstückes mit der im B-Plan-Entwurf vorgesehenen
Herstellung einer öffentlichen Erschließungsstraße im Bereich des Rondells
und des Uferwanderweges sei zunächst, dass die Liegenschaft nicht in Gänze
für eigene Zwecke des Bundes benötigt wird und im weiteren der Ankauf dieser
Flächen durch das Land Berlin.
|
Das Grundstück des Bundes
unterliegt wie andere Grundstücke auch der kommunalen Planungshoheit und kann
unabhängig von den Nutzungsinteressen des jeweiligen Eigentümers für eine
anderweitige Nutzung planerisch vorbereitet werden. Die Ausweisung als
Gewerbegebiet entspricht den Zielen der Flächennutzungsplanung Berlins und
der Entwicklungsmaßnahme “Berlin-Rummelsburger Buch”". Die Ausweisung
einer öffentlichen Erschließungsstraße ist Folge der Gewerbegebietsausweisung
und ermöglicht die Bildung kleiner erschlossener Grundstücke und damit der
Ansiedlung von Klein- und Mittelbetrieben. Voraussetzung für die Realisierung
der öffentlichen Straße ist der Ankauf der Flächen durch das Land Berlin.
® Keine Berücksichtigung.
|
|
Entgegen der seinerzeit von
der Zollverwaltung getroffenen Aussage bestehen aus hiesiger Sicht sehr wohl
Einwände gegen die Einrichtung eines öffentlich zugänglichen Uferwanderweges,
weil dadurch der direkte Zugang der bundeseigenen Grundstücke zum
Rummelsburger See nicht mehr möglich wäre. Dies dürfte die Vermarktung der am
Wasser gelegenen Flächen erschweren und deren Marktwert erheblich reduzieren.
Hier müsse dann evtl. eine Entschädigung für den Wertverlust vom Land Berlin
an den Bund geleistet werden. Es wird darum gebeten, diese Umstände bei den
weiteren Planungsüberlegungen zu berücksichtigen.
|
Mit der Ausweisung einer Fläche zum Schutz, zur
Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft sowie von Geh-,
Fahr- und Leitungsrechten entspricht der Bebauungsplan XVII-10 den
Forderungen aus dem übergeordneten Flächennutzungsplan sowie dem Landschafts-
und Raumordnungsprogramm zur Realisierung einer durchgängigen öffentlichen
Zugänglichkeit des Uferbereichs und genügt damit dem Entwicklungsgebot nach §
8 Abs. 2 BauGB. Damit einher geht eine Einschränkung der
Grundstücksverwertung bezüglich wasserorientierter Nutzungen. Die durch die
Ausweisung eintretenden Wertminderungen unterliegen der
Entschädigungspflicht.
® Keine Berücksichtigung.
|
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|
Stellungnahmen der betroffenen Fachämter des
Bezirksamts Lichtenberg
|
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29.
BzBm Büro
Schreiben
v. ? Eingeg. am 20.02.03
|
·
Aus Sicht
BzBm Büro – keine Äußerungen.
|
Die Stellungnahme deckt sich
mit den Ermittlungen des Fachbereiches Stadtplanung.
® Es sind keine abwägungsrelevanten Belange
betroffen.
|
30.
Stadtteilmanage-ment,
Lichtenberg/Süd
Schreiben
v. 11.02.03 Eingeg. am 20.02.03
|
Das Stadtteilmanagement unterstütze die Ziele des
Bebauungsplanes XVII-10, wie z.B.
·
den Erhalt
von Bau- und Naturdenkmalen
·
Sicherung
eines uferbegleitenden Grünzuges am Rummelsburger See
·
Ansiedlung
von Dienstleistung und Gewerbe
·
Schaffung
von Arbeitsplätzen im Stadtteil.
|
Die Stellungnahme deckt sich
mit den Ermittlungen des Fachbereiches Stadtplanung.
® Es sind keine abwägungsrelevanten Belange
betroffen.
|
|
Die Nutzung der Flächen habe
umweltverträglich zu erfolgen. Vorhandene geschützte Vegetations- und
Baumbestände seien zu schützen und zu erhalten.
|
Auf Grundlage
fachgutachterlicher Stellungnahmen wurden die Belange des Naturschutzes in
die Abwägung eingestellt und weitgehend berücksichtigt.
® Berücksichtigung.
|
31.
Abt. Wirtschaft und
Immobilien,
IS L
Schreiben
v. 03.02.03 Eingeg. am 04.02.03
|
Gegen den
Bebauungsplanentwurf werden keine Äußerungen und Einwände erhoben.
|
Die Stellungnahme deckt sich mit den Ermittlungen
des Fachbereichs Stadtplanung.
® Es sind keine
abwägungsrelevanten Belange betroffen.
|
|
|
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32.
Schreiben
v. 13.02.03 Eingeg. am 14.02.03
|
Von Seiten des Jugendamtes gibt es keine
Einwendungen gegen den vorliegenden Entwurf.
|
Die Stellungnahme deckt sich mit den Ermittlungen
des Fachbereichs Stadtplanung.
® Es sind keine abwägungsrelevanten Belange
betroffen.
|
33.
Abt. Bürgerdienste und
Soziales
Schreiben
v. 06.02.03 Eingeg. am 12.02.03
|
Seitens der Abteilung Bürgerdienste und Soziales
gibt es keine Einwände oder Änderungswünsche.
|
Die Stellungnahme deckt sich mit den Ermittlungen
des Fachbereichs Stadtplanung.
® Es sind keine abwägungsrelevanten Belange
betroffen.
|
34.
Abt. Umwelt und
Gesundheit,
Amt für Umwelt und Natur,
Fachbereich Naturschutz
und Landschaftsplanung,
UmNat N/L 112
Schreiben
v. 19.03.03
Eingeg. am
10.06.03
|
4.6 Belange der Freizeit und Erholung
S. 26
Die im Text angesprochene “intensive Vernetzung
öffentlicher Grünanlagen” könne man nicht feststellen.
Östlich des
Bebauungsplanes XVII-10 könne aufgrund der dort vorhandenen Nutzung derzeit
keine Weiterführung des Uferweges erfolgen. Im Norden gäbe es lediglich eine
Zuwegung auf öffentlichen Straßenflächen am Rondell vorbei zur Hauptstraße,
aber keine anschließende Grünanlage. Im Süden liegt der Rummelsburger See –
auch keine Grünanlage. Es wird als de facto der Grünzug, der von Westen her
auf den Bebauungsplan trifft weitergeführt.
Der Vorschlag wäre den Tatsachen demzufolge von
der Weiterführung des Grünzuges zu sprechen.
|
Der Anregung wird durch eine Änderung der
Begründung gefolgt.
® Berücksichtigung.
|
|
S. 27 dritter Absatz
Die Nutzungsmöglichkeit für
Erholungs- und Freizeitzwecke reduzieren sich durch z.T. sehr geringe Breite
des Grünzuges auf die Fußwegeverbindung. Für “Aktivitäten im Grünen” ist kein
Raum vorhanden. Lediglich durch das Schifffahrtszentrum könnte als
ergänzendes Freizeitangebot hinzukommen. Der Bebauungsplan regelt alle Belange
zur Art und Maß der baulichen Nutzungen, aber nicht die Ausgestaltung oder
das Nutzungskonzept öffentlicher Parkanlagen, denn wenn das der Fall wäre,
entfiele die TÖB an dieser Stelle. Eine Einbindung und Berücksichtigung der
angrenzenden Nutzungen sei bei Planung durch das Amt für Umwelt und Natur
bisher immer selbstverständlich gewesen.
Das Ziel der Stadtplanung
ist: “einen einheitlich gestalteten Uferweg, der sowohl der
Erholungsfunktion, als auch einer akzeptablen gewerblichen Nutzung dient, in
Form einer hafenkaiähnlichen Anlage herzustellen”. Dieses sei nicht
möglich. Öffentliche Parkanlagen haben absolut nichts mit Hafenkaianlagen
gemein. Nach dem Grünanlagengesetz werden die öffentliche Grün- und
Erholungsflächen als gärtnerisch gestaltete Anlagen beschrieben und sie haben
neben der Erholungsfunktion diverse andere Aufgaben, wie z.B. Biotop- und
Artenschutz oder Verbesserung des Stadtklimas.
Es wird gebeten, diesen
Absatz inhaltlich zu überarbeiten oder zu streichen.
|
Die Ausführungen in der Begründung zur Gestaltung
des Ufergrünzuges stellen keine verbindliche Vorgabe dar, sondern diese
werden in Abstimmung zwischen dem Bezirk Lichtenberg und dem städtischen
Entwicklungsträger Wasserstadt GmbH entwickelt. Die Begründung verdeutlicht
das in einzelnen Abschnitten bestehende unmittelbare Nebeneinander von
gewerblichen Nutzungen und öffentlichen Grünflächen, die ggf. auch
gestalterisch ihren Niederschlag finden sollten. Unbenommen bleibt eine
vorrangig gärtnerische Gestaltung der öffentlichen Parkanlage, für die eine
ausreichende Fläche zur Verfügung steht. Eine Überarbeitung der Begründung
ist nicht erforderlich.
® Keine Berücksichtigung.
|
|
Der Forderung: “Im weiter östlichen Verlauf (im
Bereich der Steinschüttung) wäre eine naturnahe Gestaltung denkbar, die die
dortigen betrieblichen Anforderungen berücksichtigen muss”, ignoriert
völlig die Tatsache, dass sich im Bereich der ehemaligen Badeanstalt ein nach
§ 26a NatSchGBln geschütztes Trockenrasen-Biotop befindet, das nicht zerstört
oder beeinträchtigt werden darf. Folglich dürfe darauf auch kein öffentlicher
Weg hergestellt werden. Bei der Erschließung des Grünzuges südlich GE 9 muss
der öffentliche Weg neben der geschützten Biotopfläche geführt werden. Bei der
angedachten Breite des Grünzuges von 15,00 m ist das nicht möglich. Der
Grünzug bedarf hier einer Verbreiterung um mindestes 5,00 m auf insgesamt
20,00 m. Es erscheint bei der Größe des GE 9 unwahrscheinlich, dass die
Abtrennung eines Streifens von 5,00 m im Bereich der Biotopflächen eine
Vermarktung der Gewerbefläche ausschließt.
Der Ufergrünzug ist aus
Gründen des Biotopschutzes auf mindestens 20,00 m zu verbreitern.
|
Der Stellungnahme von SenStadt IV D folgend wird
der Ufergrünzug nicht mehr durch Ausweisung einer öffentlichen Parkanlage
sondern durch Ausweisung einer Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur
Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft in Verbindung mit Geh-, Fahr- und
Leitungsrechten gesichert. Diese Flächen werden so bemessen, dass neben dem
gemäß § 26a NatSchGBln geschützten Trockenrasenbiotop auch die Anlage eines
4,00 m breiten Geh- und Radweges möglich ist. Die Baugrenze wird in
nordöstlicher Richtung verschoben, so dass südöstlich des ehemaligen
Schwimmbadbeckens zwischen Uferlinie und Baugrenze ein Abstand von 29,00 m
besteht.
® Berücksichtigung.
|
|
S. 28
Man widerspreche der Aussage, dass die Aussicht
(Wasserbecken), die der Ufergrünzug bietet, die Reduzierung der Breite des
Ufergrünzuges rechtfertigt, zumal weder das Wasserbecken noch der
Rummelsburger See Teil der öffentlichen Grünanlage ist.
Es wird gebeten, diese Aussage zu streichen.
|
Es ist zutreffend, dass die Wasserflächen nicht
Teil des Ufergrünzuges sind. Die Verminderung der Breite des Ufergrünzuges
ist durch zu berücksichtigende Belange der gewerblichen Wirtschaft begründet
und gerechtfertigt. In der Begründung wird erläutert, dass die Einengung
“vertretbar” ist, da durch die Lage am Wasser Blickbeziehungen möglich sind, die
andere, etwa durch Bebauung begrenzte Grünflächen nicht aufweisen. Dieses
Qualitätskriterium erhält einen Erholungswert auch bei reduzierter Breite.
® Keine Berücksichtigung.
|
|
C. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die
Finanzierbarkeit
Ab dem Zeitpunkt der Übernahme der fertiggestellten
öffentlichen Grünverbindung durch das Amt für Umwelt und Natur hat der
Bebauungsplan Auswirkungen auf den Haushalt, da ab diesem Punkt Mittel für
die Pflege und Unterhaltung veranschlagt werden müssen.
|
Die Begründung wird um einen Hinweis auf die durch
Pflege und Unterhaltung der öffentlichen Grünflächen bedingten Kosten für den
Bezirk ergänzt.
® Berücksichtigung.
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35.
Abt. Umwelt und
Gesundheit,
Amt für Umwelt und Natur,
Fachbereich Naturschutz
und Landschaftsplanung,
UmNat U
Schreiben
v. 13.03.03 Eingeg. am 19.03.03
|
Im Bereich des Bebauungsplanes liegen 10 Flächen,
die im Bodenbelastungskataster als Altlasten oder altlastenverdächtige
Flächen eingestuft werden. Die folgende Übersicht listet diese betroffenen
Flächen auf.
Adresse BBK-Nr. Zuständige
Bodenschutzbehörde
Hauptstraße 9-10 6622 SenStadt Ref. IXC
Hauptstraße 11-12 6794 SenStadt Ref. IXC
|
Die Stellungnahme deckt sich mit den Ermittlungen
des Fachbereiches Stadtplanung.
® Es sind keine abwägungsrelevanten Belange
betroffen.
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Hauptstraße 13 6796 SenStadt Ref. IXC
Hauptstraße 19-20 6623 SenStadt Ref. IXC
Hauptstraße 26a-38 6798 SenStadt Ref. IXC
Hauptstraße 14-15 6833 FB Umwelt
Hauptstraße 16-18 6720 FB Umwelt
Köp. Chaussee 1-4
(Uferteil) 6666 FB Umwelt
Köp. Chaussee 1-4 6831 FB Umwelt
Köp. Chaussee 46-49 6834 FB Umwelt
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Zu den in Zuständigkeit der
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Referat IXC liegenden Flächen erfolge
keine Stellungnahme, da der aktuelle Bearbeitungsstand nicht bekannt sei.
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Zur Begründung des Bebauungsplanes
nehme man wie folgt Stellung:
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Zu Köpenicker Chaussee 1-4/Uferbereich (BBK 6666),
Seite 6:
Der letzte Satz “Konkrete Gefahren ... zwingend
abzuleiten” sei zu streichen.
Das Grundstück wurde nur bezüglich des
Wirkungspfades Grundwasser vom Altlastenverdacht befreit. Es handelt sich bei
diesem Grundstück um eine altlastenverdächtige Fläche, die folgendermaßen
bewertet wurde: “Die Katasterfläche wurde hinsichtlich des Wirkungspfades
Grundwasser vom Verdacht auf schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten
befreit. Für die nicht berücksichtigten Wirkungspfade ist eine Neubewertung
erforderlich. Das Grundstück wird von belastetem Grundwasser durchströmt. Bei
baubedingten Eingriffen in den Boden ist ein Beteiligung der zuständigen Bodenschutzbehörde
erforderlich.”
Da in diesem Bereich ein Grünzug geplant sei, sind
die Maßnahmen zur Beseitigung der Auffüllung auf Seite 24 unbedingt
einzuhalten.
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Die Begründung wird überarbeitet.
® Berücksichtigung.
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Zu Köpenicker Chaussee 1-4 (BBK 6831), Seite 7:
Der letzte Satz “Das Grundstück ... zurückzuführen
sind.” sei zu streichen.
Auch hier trifft das o.g. zu, das Grundstück wurde nur
bezüglich des Wirkungspfades Grundwasser vom Altlastenverdacht befreit. Es
handelt sich um eine altlastenverdächtige Fläche mit folgender Bewertung:
“Für die ggf. nicht berücksichtigten Wirkungspfade ist ggf. eine Neubewertung
erforderlich. Das Grundstück wird von belastetem Grundwasser durchströmt. Bei
baubedingten Eingriffen in den Boden ist ein Beteiligung der zuständigen
Bodenschutzbehörde erforderlich.”
Da in diesem Bereich ein Grünzug geplant sei, sind
die Maßnahmen zur Beseitigung der Auffüllung auf Seite 24 unbedingt
einzuhalten.
|
Die Begründung wird überarbeitet.
® Berücksichtigung.
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Zu Köpenicker Chaussee 46-49 (BBK 6834), Seite 7:
Der letzte Satz “Ausgehend von diesem ...
Altlastenverdacht befreit.” sei zu streichen.
Auch hier trifft das o.g. zu, das Grundstück wurde nur
bezüglich des Wirkungspfades Grundwasser vom Altlastenverdacht befreit. Es
handelt sich um eine altlastenverdächtige Fläche.
|
Die Begründung wird überarbeitet.
® Berücksichtigung.
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Zu Hauptstraße 14-15 (BBK 6833), Seite 7:
Der letzte Satz “Die Untersuchungsergebnisse ...
Altlastenverdacht zu befreien.” sei zu streichen.
Auch hier trifft das o.g. zu, das Grundstück wurde nur
bezüglich des Wirkungspfades Grundwasser vom Altlastenverdacht befreit.
Dieses Grundstück sei eine altlastenverdächtige Fläche, die folgendermaßen
bewertet wurde: “Die Katasterfläche wurde hinsichtlich des Wirkungspfades
Grundwasser vom Verdacht auf schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten
befreit. Für die nicht berücksichtigten Wirkungspfade ist eine Neubewertung
erforderlich. Das Grundstück wird von belastetem Grundwasser durchströmt. Bei
baubedingten Eingriffen in den Boden ist ein Beteiligung der zuständigen
Bodenschutzbehörde erforderlich.”
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Die Begründung wird überarbeitet.
® Berücksichtigung.
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Zu Hauptstraße 16-18 (BBK 6720), Seite 8:
Der letzte Satz “Das Grundstück ...
Verdachtsflächenkataster gestrichen.” sei zu streichen.
Auch hier trifft das o.g. zu, das Grundstück wurde nur
bezüglich des Wirkungspfades Grundwasser vom Altlastenverdacht befreit.
Dieses Grundstück sei eine altlastenverdächtige Fläche, die folgendermaßen
bewertet wurde: “Die Katasterfläche wurde hinsichtlich des Wirkungspfades
Grundwasser vom Verdacht auf schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten
befreit. Für die nicht berücksichtigten Wirkungspfade ist eine Neubewertung
erforderlich. Das Grundstück wird von belastetem Grundwasser durchströmt. Bei
baubedingten Eingriffen in den Boden ist ein Beteiligung der zuständigen
Bodenschutzbehörde erforderlich.”
|
Die Begründung wird überarbeitet.
® Berücksichtigung.
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Zu Grund- und Oberflächenwasser, Seite 9:
Der zweite Absatz sei wie folgt zu erweitern:
Das Grundwasser weist zum Teil erhebliche
Verunreinigungen durch Schadstoffe auf, die aus der ehemaligen industriellen
Nutzung resultieren (siehe oben). Entnommenes Grundwasser ist vor Einleitung
ggf. zu reinigen.
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Die Begründung wird überarbeitet.
® Berücksichtigung.
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Zu Beseitigung der Altauffüllung, Seite 24:
Der 3. Absatz sei wie folgt zu ändern:
Es sei einmal das Wort “Bodenaustauschmaßnahmen” zu
streichen.
“Um eine ausreichende Gesundheitsvorsorge auch
mittel- und langfristig, d.h. beispielsweise nach Durchmischungsvorgängen als
Folge kleinerer Baumaßnahmen, sicherzustellen, sollten ergänzend zu den
Vorgaben der BBodSchV auch in der Tiefe von 0,30 m bis 1,00 m (relevante
Tiefe für Landschaftspflege und kleinere Baumaßnahmen) die Prüfwerte für
Park- und Freizeitanlagen gem. BBodSchV eingehalten werden.
Erforderlichenfalls sollte ein Bodenaustausch erfolgen.”
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Die Begründung wird überarbeitet.
® Berücksichtigung.
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Der 6. Absatz sei wie folgt zu ändern:
“Ein Wiedereinbau von Boden im Entwicklungsgebiet
kommt nur dann in Frage, wenn der Zuordnungswert Z.1.1 der LAGA nicht überschritten ist und die mechanische
Beschaffenheit des Füllbodens dies zulässt.”
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Die Begründung wird überarbeitet.
® Berücksichtigung.
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Der 6. Absatz sei wie folgt zu erweitern:
Im Grundwasserschwankungsbereich (1 m über höchstem
Grundwasserstand) ist Z 0 Boden einzubauen. Zur Herstellung einer
durchwurzelbaren Bodenschicht (insbesondere in den Bereichen des geplanten
Grünzuges) ist nach BBodSchV nur Bodenmaterial einzubauen, dass die
Vorsorgewerte der BBodSchV einhält.
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Der Geltungsbereich des Bebauungsplan-Entwurfs
liegt nicht mehr im Trinkwasserschutzgebiet. Die Einhaltung des
Zuordnungswertes Z 1.1 für den Wiedereinbau von Boden ist deshalb im
Grundsatz ausreichend. Aus den einschlägigen Gesetzes- und
Verordnungsgrundlagen lässt sich die Forderung nach Einbau von Boden mit dem
Zuordnungswert Z 0 nicht ableiten. Aufgrund des geringen Flurabstandes würde
ein Wiedereinbau von Z 0-Boden bis 1,00 m über dem höchsten Grundwasserstand
weitgehend einer vollständigen Wiederauffüllung mit Material dieser Güte
gleichkommen und damit den Anforderungen von Trinkwasserschutzgebieten
entsprochen, was jedoch rechtlich nicht erforderlich ist.
® Keine Berücksichtigung.
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Im ersten Absatz Seite 25 sei hinter
Regenwasserversickerung das Wort Grundwasserhaltungsmaßnahmen
einzufügen.
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Die Begründung wird entsprechend der Stellungnahme
überarbeitet.
® Berücksichtigung.
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36.
Abt. Stadtentwicklung,
Bau- und
Wohnungsaufsichtsamt, BWA 51
Schreiben
v. 11.03.03 Eingeg. am 17.03.03
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Es werden folgende Hinweise
gegeben:
In der textlichen Festsetzung auf Blatt 1 Nr. 2
müsse es statt GE 6 – GE 8 heißen.
Wo ist die Fläche C1, C2, C3, C4, C1 ausgewiesen?
Es werden folgende Einwendungen gegeben, die mit
rechtlicher Verbindlichkeit auf Grund fachgesetzlicher Regelungen, die ohne
Zustimmung, Befreiung o.ä. der Fachbehörde in der Abwägung nicht überwunden
werden können.
Einwendungen:
In folgenden Fällen befinden sich nach der
Grundstücksschneidung/Gebietsteilung bestehende Gebäude auf mehreren
Grundstücken:
Süd-östlicher Bereich GE 6 – GE 7
Rechtsgrundlage: Verstoß gegen § 4 (2) BauOBln
Überwindung: Baulasteintragung
In folgenden Fällen befinden sich nach der
Grundstücksschneidung/Gebietsteilung bestehende Gebäude z.T. in der
öffentlichen Parkanlage:
Südwest-Südostgrenze GE 8
Südwest-Südostgrenze GE 7
Rechtsgrundlage: Verstoß gegen § 4 (2) BauOBln
Überwindung: Abbruch der Gebäudeteile
In folgenden Fällen befinden sich nach der
Grundstücksschneidung/Gebietsteilung bestehende Gebäude im öffentlichen
Straßenland:
Nordwestgrenze GE 9 Straßenland Richtung
Lindenrondell
Rechtsgrundlage: Verstoß gegen §§ 4 (2), 29 BauOBln
Überwindung: Abbruch
des Gebäudeteils oder Befreiung von § 29 (8) BauOBln bei Zustimmung des
Tiefbauamtes und Sondernutzungsvertrag mit Tiefbauamt oder Baulasteintragung
und Sondernutzungsvertrag mit Tiefbauamt.
Auf der Fläche GE 7 stößt das bestehende
3-geschossige Baudenkmal bei Umsetzung des B-Planes u.U. auf ein
10-geschossiges Gebäude am Giebel. Bei aufgehenden Wänden mit Fenstern im
Neubau wäre ein Brandüberschlag auf das Baudenkmal möglich.
Rechtsgrundlagen: § 28 (7) BauOBln
Überwindung: Das
Dach des Baudenkmals wäre dann im 5 m- Bereich feuerbeständig auszubilden.
Auf deb folgenden Flächen seinen Grenzbebauungen
vorhanden:
GE 9, GE 7 – Eine Brandwand fehle.
Rechtsgrundlage: § 26 (1) Nr. 1 BauOBln
Überwindung: Eine Brandwand sei auszubilden.
Im GE 9 liege die südöstliche Baugrenze auf der
Grundstücksgrenze. Bei allen zukünftigen Gebäuden an dieser Grenze sei die
entsprechende Wand als Brandwand auszubilden.
Rechtsgrundlage: § 26 (1) Nr. 1 BauOBln
Überwindung: Eine Brandwand sei auszubilden.
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Die textliche Festsetzung wird sich künftig
ausschließlich auf GE 11 beziehen.
® Berücksichtigung.
Die Fläche C1, C2, C3, C4, C1
befindet sich am südwestlichen Rand des GE 2.
® Berücksichtigung.
Die vorgebrachten Einwendungen sind für die
Abwägung im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens nicht von Belang.
Ziel des
Bebauungsplansverfahrens ist eine städtebauliche Neuordnung entsprechend der
Ziele der Entwicklungsmaßnahme “Berlin-Rummelsburger Bucht”. Folge dieser
Neuordnung ist es, dass zur Errichtung von Gebäuden eine
Grundstücksneuordnung erforderlich wird, für die das entwicklungsrechtliche
Instrumentarium zur Verfügung steht. Einem möglichen Widerspruch zu § 4 Abs.2
BauOBln kann dadurch beseitigt werden.
Ebenso kann es Folge der Neuordnung sein, dass sich
in Bereichen, die künftig nicht für eine Bebauung vorgesehen sind – wie dies
im Bereich der öffentlichen Grünfläche der Fall ist – gegenwärtig noch
Gebäude befinden. Voraussetzung für die Umsetzung des Planungsziels ist dann
die Beseitigung des Gebäudebestandes. Auch für eine derartige Maßnahme steht
das Instrumentarium des Entwicklungsrechtes zur Verfügung.
Die genannten Belange des Brandschutzes werden im
Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens geprüft und berücksichtigt.
® Berücksichtigung.
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Aufgrund der bestehenden Gebäude und der zulässigen
Höhen für die zukünftige Bebauung sowie der Baugrenzen wäre eine
Abstandsflächenüberdeckung an mehreren Stellen möglich.
Rechtsgrundlage: § 6 (3) BauOBln
Überwindung: Für die zukünftige Bebauung
sollte im B-Plan festgeschrieben werden, dass die Abstandsflächen nach
BauOBln innerhalb der Gebiete einzuhalten seien.
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Eine Bebauung innerhalb der ausgewiesenen Baufelder
setzt eine Einhaltung der bauordnungsrechtlich erforderlichen Abstandflächen
voraus. Dem Plangeber ist bewusst, dass eine vollständige flächenhafte
Ausnutzung aller Baufelder und eine Ausnutzung der maximal zulässigen
Gebäudehöhe auf Grund der damit einhergehenden Abstandflächenunterschreitung
nicht möglich ist. Die Baufelder sind ausreichend bemessen worden, um so weit
hinter den Baugrenzen zurückbleiben zu können, dass eine Einhaltung der
Abstandflächen möglich ist.
® Keine Berücksichtigung.
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37.
Bau TE
Schreiben
v. 18.03.03 Eingeg. am 11.04.03
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Mit der Neuordnung und
Entwicklung der anliegenden Flächen als Gewerbestandort und weiter westlich
als Wohnbaufläche ist mit einer Zunahme des Fußgänger- und Fahrradverkehrs
auch auf der Hauptstraße zu rechnen, wofür die vorhandenen gemeinsamen Geh-
und Radwege nicht ausgelegt sind.
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Die Straßenplanung wurde mit der zuständigen
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung abgestimmt und bezüglich der Abmessungen
als ausreichend befunden (vgl. Stellungnahme SenStadt VII B vom 27. Juli
2000).
® Keine Berücksichtigung.
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Der vorhandene Querschnitt
der Hauptstraße mit nur ca. 29 m Breite lässt keine grundlegende Veränderung
in der Aufteilung zu. So können die in der Begründung zum Bebauungsplan
beklagten Defizite in der Gestaltung der Hauptstraße kaum behoben werden, da
bei dieser Straßenbreite nur gemeinsame Geh- und Radwege weitgehend ohne
Straßenbäume in unmittelbarer Nähe zur stark befahrenen Fahrbahn angeboten
werden können, an Parkhäfen sei gar nicht zu denken. Auf Grund der
verkehrlichen Bedeutung sei auch eine Reduzierung der Querschnitte für den
Kfz-Verkehr nicht vorstellbar. Insofern habe man Bedenken dagegen, dass die
ursprünglich geplante Verbreiterung der Hauptstraße auf 36 bis 42 m nicht
weiter verfolgt werde. Dies hätte den Ausbau der Straße entsprechend der
Querschnittseinteilung der Köpenicker Chaussee mit Parkhäfen, Bäumen sowie
getrennten Rad- und Gehwegen ermöglicht, und damit einer Zunahme des
Fußgänger- und Radfahrerverkehrs Rechnung getragen.
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Die Aufgabe der ursprünglich vorgesehenen
Verbreiterung der Hauptstraße auf bis zu 42,00 m und die weitgehende
Beschränkung auf das bestehende Straßenprofil erfolgte, da zum einen die
Gebäude Hauptstraße 24 und 25 dem Denkmalschutz unterliegen und einer
Aufweitung nach Norden entgegenstehen. Nach Süden wird die Erweiterung des
Straßenraums durch eine Pappelreihe begrenzt, die auf Grund ihrer
gestalterischen und lärmmindernden Wirkung erhalten werden soll.
® Keine Berücksichtigung.
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Man weise darauf hin, dass
beim vorliegenden Straßenquerschnitt für die gepl. Zufahrt zum Grundstück
Hauptstraße 8 (Gerichtsgärten) keine Linksabbiegespur angelegt werden kann.
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Eine Linksabbiegerspur zum Grundstück Hauptstraße 8
ist nicht vorgesehen. Das Quartier “Berlin-Campus” wird für den Verkehr aus
Richtung Köpenick über die Erschließungsstraße auf dem Grundstück Hauptstraße
7 an das überörtliche Straßennetz angebunden.
® Keine Berücksichtigung.
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Die begrenzte Aufweitung vor
dem Grundstück Hauptstraße 17-18 zur Anlage einer Linksabbiegespur für die
Stichstraße werde begrüßt. Die gegenüber dem Grundstück Nr. 8 vorgesehene
Aufweitung des Straßenlandes von ca. 2 m für die Anlage einer
Linksabbiegespur zur Erschließungsstraße Rummelsburg II scheine zu schmal zu
sein, da u.E. weder vom Gehweg noch vom Mittelstreifen 1 m für die notwendige
Fahrspurbreite von 3 m weggenommen werden kann.
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Die Straßenplanung wurde mit der zuständigen
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung abgestimmt und bezüglich der
Abmessungen als ausreichend befunden (vgl. Stellungnahme SenStadt VII B vom
27. Juli 2000).
® Keine Berücksichtigung.
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Der Breite des Gewerbestrasse stimme man zu, der
Straßenquerschnitt wurde mit der Wasserstadt bereits abgestimmt. Wegen des zu
erwartenden Wirtschaftsverkehr wurde eine Fahrbahnbreite von 6,0 m
vereinbart.
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Die Stellungnahme deckt sich mit den Ermittlungen
des Fachbereichs Stadtplanung.
® Es sind keine abwägungsrelevanten Belange
betroffen.
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Einer Übernahme des Rondells als öffentliches
Straßenland stimme man nur zu, wenn die Erschließung sowohl der Fläche GE 8
als auch der Fläche GE 9 von der Köpenicker Chaussee nicht möglich ist. Man
gehe dabei davon aus, dass das Rondell vom Entwicklungsträger oder einem
Investor instand gesetzt werde, da das Tiefbauamt keine Mittel hierfür zur
Verfügung hat.
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Durch die Ausweisung des
Rondells als öffentliche Straßenverkehrsfläche wird eine öffentliche
Verbindung zwischen Köpenicker Chaussee und Ufergrünzug geschaffen.
Unabhängig davon, ob die Erschließung der Gewerbegebiete von der Köpenicker
Chaussee aus erfolgt, sollen durch die Erschließungsstraße die bis zu 150,00
m tiefen Baufelder erschlossen werden und eine flexible Grundstücksaufteilung
von öffentlich erschlossenen Grundstücken ermöglicht werden. Dadurch wird die
Bildung und Vermarktung kleiner Grundstücke und damit die erwünschte
Ansiedlung von Klein- und Mittelbetrieben ermöglicht. Die Instandsetzung der
Straße erfolgt aus Mitteln des Treuhandvermögens des Entwicklungsträgers.
® Berücksichtigung.
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Es wird vorgeschlagen, die Grünfläche in der Mitte
des Rondells als Grün im Straßenland auszuweisen.
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Die Stellungnahme deckt sich mit den Ermittlungen
des Fachbereichs Stadtplanung.
® Es sind keine abwägungsrelevanten Belange
betroffen.
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Es sei jedoch mindestens ein 0,5 m breiter Streifen
vom Bordstein aus als freizuhaltendes Lichtraumprofil dem öffentlichen
Straßenland zuzuordnen.
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Die Stellungnahme deckt sich mit den Ermittlungen
des Fachbereichs Stadtplanung.
® Es sind keine abwägungsrelevanten Belange
betroffen.
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Die Saganer Straße ist im Abschnitt des B-Plans
z.Z. öffentliches Straßenland, um die Grundstücke Hauptstraße 24/25 (GE2) und
Hauptstraße 26 (GE3) zu erschließen. Hier müsste eine grundbuchliche
Eintragung eines Geh-, Fahr- und Leitungsrechtes erfolgen, wenn die Straße
Privatstraße werden soll.
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In Folge der Ausweisung der Saganer Straße als
Privatstraße bedarf es einer Entwidmung der bisher öffentlich gewidmeten
Straße. Um dennoch die Erschließungsfunktion aufrechtzuerhalten und die
Verlegung erforderlicher Leitungen zu ermöglichen, bedarf es der Sicherung
eines Geh- und Fahrrechtes für die Allgemeinheit und eines Leitungsrechtes
zugunsten der zuständigen Unternehmensträger. Diesem Erfordernis wird durch
die Aufnahme einer textlichen Festsetzung in den Bebauungsplan entsprochen.
® Berücksichtigung.
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Ansonsten bestehen keine Einwände.
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