Drucksache - DS/1497/V  

 
 
Betreff: Bebauungsplan XVII-10
Arbeitstitel: "Gewerbepark Klingenberg"
Verfahrensstand: Erneute Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:BzStRin StadtBzStRin Stadt,
Drucksache-Art:Vorlage zur KenntnisnahmeVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
17.08.2005 
43. Sitzung in der V. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
Vorlage z. Ktn. BA PDF-Dokument

Das Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

Das Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:


 

Das Bezirksamt hat beschlossen,

 

a)

das Ergebnis der Auswertung der erneuten Beteiligung der Träger öffentlicher Belange, der Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks, der Nachbarbezirke und der Nachbargemeinde gemäß § 4 Absatz 1 BauGB im Bebauungsplanverfahren XVII-10;

 

Anlage 1:  Räumlicher Geltungsbereich

Anlage 2:  Auswertung und Ergebnis (Stand: 07. Juni 2005)

 

b)

entsprechend dem vorhergenannten Ergebnis das Bebauungsplanverfahren XVII-10 weiterzuführen und den Bebauungsplan-Entwurf XVII-10 für Teilflächen des Grundstückes Hauptstraße 27-38, die Grundstücke Hauptstraße 26A, Hauptstraße 26, Hauptstraße 14-25, Köpenicker Chaussee 46–49 und 1–4, Hauptstraße 9-13 sowie Abschnitte der Hauptstraße, der Köpenicker Chaussee und der Saganer Straße im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Rummelsburg gemäß § 3 Absatz 2 BauGB für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen;

 

c)

mit der Durchführung des Beschlusses zu b) das Amt für Planen und Vermessen zu beauftragen und

 


 

Begründung:

 

Unterrichtung über den Stand des laufenden Bebauungsplanverfahrens nach Durchführung der erneuten Beteiligung der Träger öffentlicher Belange in Vorbereitung der öffentlichen Auslegung.

 

Berlin, den      

 


 

 

Emmrich                                                            Lompscher

Bezirksbürgermeisterin                                      Bezirksstadträtin für Stadtentwicklung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bezirksamt Lichtenberg von Berlin

Abt. Stadtentwicklung

Amt für Planen und Vermessen

Fachbereich Stadtplanung

7

 

Bebauungsplan XVII-10

 

für Teilflächen des Grundstückes Hauptstraße 27-38, die Grundstücke Hauptstraße 26A, Hauptstraße 26, Hauptstraße 14-25, Köpenicker Chaussee 46 –49 und 1–4, Hauptstraße 9-13 sowie Abschnitte der Hauptstraße, der Köpenicker Chaussee und der Saganer Straße

 

im Bezirk Lichtenberg,

Ortsteil Rummelsburg.

 

 

 

XVII-9

 
 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


                                                                                                                                                                       unmaßstäblich

 

 

 

Die generellen Planungsziele des Bebauungsplan-Entwurfes XVII-10 sind:

 

·      die Neuordnung eines untergenutzten und z.T. brachliegenden Geländes,

·      die Sicherung von Gewerbegebieten,

·      die Sicherung der Hauptstraße/Köpenicker Chaussee,

·      die Sicherung einer inneren Erschließung sowie

·       die Sicherung eines Ufergrünzuges.

 

 

 

 

 

 


 

 

Anlage 2

 

 

 

 

 

 

 

Bebauungsplan-Entwurf XVII-10

 

Auswertung der Stellungnahmen im Rahmen

der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange

 

gemäß § 4 Absatz 2 Satz 1 AGBauGB

in Verbindung mit § 4 Absatz 1 BauGB

 

und

der Stellungnahmen der betroffenen Fachämter des Bezirksamts

 

 


 

A.  Auswertung

 

der erneuten Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB und der Stellungnahmen der betroffenen Fachämter zum Entwurf des Bebauungsplans XVII-10 vom 16. Oktober 2002 für Teilflächen des Grundstückes Hauptstraße 27-38, die Grundstücke Hauptstraße 26A, Hauptstraße 26,  Hauptstraße 14-25, Köpenicker Chaussee 46-49 und 1-4, Hauptstraße 9-13 sowie Abschnitte der Hauptstraße, der Köpenicker Chaussee und der Saganer Straße im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Rummelsburg.

 

 

I.   Das Planungskonzept und die beabsichtigte Ausweisung des Entwurfes zum Bebauungsplan XVII-10

 

     Der Bebauungsplan-Entwurf XVII-10 dient der planungsrechtlichen Sicherung der Entwicklungsziele der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme ”Berlin–Rummelsburger Bucht”. Zur Wiedernutzung brachliegender Flächen ist entsprechend der in den Aufstellungsbeschlüssen zu den Bebauungsplänen formulierten Zielsetzungen vorgesehen, den Standort Rummelsburger Bucht als Wohn- und Dienstleistungsschwerpunkt zu entwickeln. Das gesamte Gebiet der Rummelsburger Bucht soll städtebaulich neu geordnet und aufgewertet werden, um eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln.

 

     Die generellen Planungsziele des Bebauungsplan-Entwurfes XVII-10 sind:

 

·       die Neuordnung eines untergenutzten und z.T. brachliegenden Geländes,

 

·       die Sicherung von Gewerbegebieten,

 

·       die Sicherung der Verbreiterung der Hauptstraße,

 

 

 

·       die Sicherung der inneren Erschließung und

 

·       die Sicherung eines Ufergrünzuges als Grünfläche mit der Zweckbestimmung “öffentliche Parkanlage”,

 

 

 

II.  Verfahren der Beteiligung

 

Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 23. Januar  2003 um Stellungnahme zum Bebauungsplan-Entwurf XVII-10 innerhalb eines Monats gebeten. Von 36 beteiligten Stellen haben 24 innerhalb der gesetzten Frist eine Stellungnahme abgegeben, 10 Stellen haben die Frist überschritten und von 2 Stellen wurde keine Stellungnahme abgegeben. Somit waren 34 Stellungnahmen auszuwerten.

 

 

 

III.  Zusammenfassung der Ergebnisse und Schlussfolgerungen:

 

     Anmerkungen ohne Auswirkungen auf abwägungsrelevante Belange liegen von 21 Stellen vor:

 

     Senatsverwaltung für Finanzen (SenFin); Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abt. I E (SenStadt I E); Landesamt für Arbeitsschutz, Berliner Wasserbetriebe (BWB); GASAG, Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR); Gesundheitsschutz und technische Sicherheit (LafA); Senatsverwaltung für Wirtschaft, Arbeit und Frauen (SenWiArbeitFrauen); Polizeipräsident (PolPräs); Landesamt für Informationstechnik (LafIT); Berliner Verkehrsbetriebe (BVG); Landesdenkmalamt (LDA); Deutsche Post Bauen GmbH; Industrie- und Handelskammer (IHK); Handwerkskammer Berlin; Eisenbahn-Bundesamt (EBA); Bezirksamt Friedrichshain; Gemeinsame Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg (GL 8); BA Lichtenberg, Abteilung Jugend, Bildung und Sport (BzStR JugBilSport); BA Lichtenberg, Abteilung für Wirtschaft und Immobilien (BzStR WiImm) und BA Lichtenberg, Abteilung Bürgerdienste und Soziales (BzStR BüDSoz).

 

 

 

Anregungen und Bedenken, die in der Abwägung zu berücksichtigen waren, liegen von 13 Stellen vor:

 

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abt. IV D (SenStadt IV D); Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abt. VII B (SenStadt VII B); Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abt. VIII D (SenStadt VIII D); Berliner Feuerwehr (Fw); Bewag; Wasser- und Schifffahrtsamt (WSA); Deutsche Bahn AG; BA Lichtenberg, Abteilung für Personal, Finanzen und Kultur Lichtenberg (BzBm‘in/PersFinKultur); BA Lichtenberg, Abteilung Stadtentwicklung, Bau- und Wohnungsaufsichtsamt (BWA); BA Lichtenberg, Abteilung Umwelt und Gesundheit, Amt für Umwelt und Natur, Fachbereich Umwelt (UmNat U); BA Lichtenberg, Abteilung Stadtentwicklung, Bauamt (BauT), Oberfinanzdirektion (OFD); BA Lichtenberg, Abteilung Umwelt und Gesundheit, Amt für Umwelt und Natur, Fachbereich Natur- und Landschaft (UmNat N/L).

 

Von 3 Stellen liegen keine Stellungnahmen vor:

 

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abt I D (SenStadt ID); Bundeseisenbahnvermögen (BEV); Abteilung Umwelt und Gesundheit Lichtenberg (BzStR UmGes).

 

 

 

 

Die Stellungnahmen werden im Folgenden – nach Themen gegliedert - aufgeführt. Die abwägungsrelevanten Bedenken, Anregungen und Hinweise wurden abgewogen und der Bebauungsplan-Entwurf entsprechend geändert/nicht geändert.

 


 

Art der Nutzung

 

·         Auf die Ausweisung einer öffentlichen Parkanlage im Bereich des Grundstücks Köpenicker Chaussee sei zu Gunsten einer Ausweisung als Gewerbegebiet zu verzichten (SenStadt IV D; OFD).

 

An Stelle der Ausweisung einer öffentlichen Parkanlage erfolgt die Ausweisung eines Gewerbegebietes. Den Belangen des Naturschutzes wird durch Ausweisung einer Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft Rechnung getragen. Die öffentliche Zugänglichkeit und die Möglichkeit zur Beleuchtung der Fläche wird durch Eintragung von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten ermöglicht.

® Planänderung.

 

 

Altlasten

 

 

·         Die Darstellung der Altllastenbestandssituation und zu den erforderlichen Maßnahmen zur Gefahrenbeseitigung sei zu überarbeiten (UmNat U).

 

Die Darstellung der Altlastenbestandssituation in der Begründung wird überarbeitet. Der geforderte Einbau von Boden der Güte Z 0 ist nicht erforderlich, da sich das Plangebiet nicht in einer Trinkwasserschutzzone befindet.

® Keine Planänderung.

 

 

Erschließung

 

 

·         Zur Fortführung der straßenbegleitenden Baumreihen seien auf den Grundstücken Hauptstraße 14-15, 24 und 25 Pflanzbindungen auf den Grundstücken auszuweisen (SenStadt VII B).

Das städtebauliche Konzept und die Belange der gewerblichen Wirtschaft sind höher zu bewerten als die Gestaltung des Straßenraums durch Bäume.

® Keine Planänderung.

 

·         Alle für eine Bebauung vorgesehenen Grundstücke haben eine öffentliche Zuwegung zu erhalten (Fw).

 

Eine Zugänglichkeit der Grundstücke für die Feuerwehr ist weitgehend von öffentlichen Flächen aus möglich. Sofern durch Grundstücksteilungen keine unmittelbare Anbindung an öffentliche Flächen mehr gegeben ist, muss die Zugänglichkeit privatrechtlich gesichert werden.

® Keine Planänderung.

 

·         Die Abmessungen der Hauptstraße seien für die verkehrlichen Anforderungen nicht ausreichend bemessen (BauT).

 

 

 

 

Die Abmessungen der Hauptstraße orientieren sich aus Gründen des Denkmal- und Naturschutzes weitgehend am Bestand und wurden von der zuständigen Senatsverwaltung für Stadtentwicklung als ausreichend erachtet.

® Keine Planänderung.

 

·         Der Ufergrünzug sei südlich des GE 9 um 5,00 m zu verbreitern, um einen Biotopschutz und eine öffentliche Durchwegung zu ermöglichen (UmNat).

 

Der Ufergrünzug wird so verbreitert, dass ein Erhalt des geschützten Trockenrasenbiotops und die Anlage eines Fuss- und Radweges möglich ist.

® Planänderung.

 

Klima- und Naturschutz

 

 

·         Die Nutzung der Flächen habe umweltverträglich zu erfolgen. Vorhandene geschützte Vegetations- und Baumbestände seien zu schützen und zu erhalten (UmNat).

 

Auf Grundlage fachgutachterlicher Stellungnahmen wurden die Belange des Naturschutzes in die Abwägung eingestellt und weitgehend berücksichtigt.

® Keine Planänderung.

 

Bahn

 

 

·         Eine Übertragung von Abstandflächen auf Bahngelände sei nicht möglich (DB AG).

 

Eine Übertragung von Abstandflächen auf Bahngelände ist durch den Bebauungsplan XVII-10 nicht vorgesehen.

® Keine Planänderung.

 

 

Oberflächengewässer

 

 

·         Die Flurstücke 8100, 9100, 11500 und 294100 seien gewidmete Bundeswasserstraße und können daher nicht überplant werden. Die Flächen seien als Wasserflächen in den Bebauungsplan nachrichtlich zu übernehmen (WSA).

 

Es erfolgt keine Überplanung der planfestgestellten Bundeswasserstraße. Bei den Flurstücken 8100, 9100, 11500 und 294100 handelt es sich um sogenannte Vorlandflächen zwischen Spundwand und Landfläche, die nicht der Bundeswasserstraße zuzuordnen sind.

® Keine Planänderung.

 

 

Technische Infrastruktur

 

 

·         Die Kabelanlagen der Bahnstromversorgung seien zu sichern (BVG).

 

Die im Bereich des Grundstücks Hauptstraße 19-20 vorhandene Kabelanlage zur Umspannstation im rückwärtigen Grundstücksbereich wird durch Einräumung von Leitungsrechten gesichert.

® Planänderung.

 

·         Die Leitungsrechte für zwei Netzstationen seien zu sichern (Bewag).

Es handelt sich um bestehende Einrichtungen, deren Anbindung bereits außerhalb des Bauplanungsrechtes gesichert ist.

® Keine Planänderung.

 

·         Der Kühlwasserauslaufkanal des Heizkraftwerkes Klingenberg sei zu berücksichtigen (Bewag).

 

Der Verlauf des Kühlwasserkanals wird durch ein Leitungsrecht gesichert.

® Planänderung.

 

·         Eine Dampfleitung auf dem Grundstück Köpenicker Chaussee 46 sei zu sichern (Bewag).

Es handelt sich um bestehende Einrichtungen, deren Anbindung bereits außerhalb des Bauplanungsrechtes gesichert ist.

® Keine Planänderung.

 

·         Es sei eine Fläche von 1,5 ha für die Reinigung des Regenwassers vor Einleitung in den Rummelsburger See zu sichern (SenStadt VIII B).

 

Sofern für den westlich des Geltungsbereichs des Bebauungsplans verlaufenden Marzahn-Hohenschönhauser-Grenzgraben eine Regenwasserreinigungsanlage erforderlich sein sollte, so bedarf es einer Flächensicherung im Geltungsbereich des Bebauungsplans XVII-9.

® Keine Planänderung.

 


 

 

 

Die einzelnen Stellungnahmen und die Gründe für die Berücksichtigung bzw. Nicht-Berücksichtigung von Belangen, die seitens der Träger öffentlicher Belange vorgebracht wurden, sind der folgenden Übersicht zu entnehmen.

 

 

 



Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange

 

1.

Senatsverwaltung für Finanzen,

Abt. I E 11

 

Schreiben v. 14.02.03

Eingeg. am 18.02.03

 

 

Gegen den Bebauungsplanentwurf seien aufgrund der Zuständigkeit für dingliche Grundstücksgeschäfte (Nr. 6 Abs. 2 ZuStKat) und für haushaltwirtschaftliche Aspekte (Nr. 5 Abs. 2 ZuStKat) keine fachlichen Bedenken zu benennen.

 

 

Die Stellungnahme deckt sich mit den Ermittlungen des Fachbereichs Stadtplanung.

® Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen.

 

2.

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung,

Abt. I D

 

 

Keine Stellungnahme.

 

Die Stellungnahme deckt sich mit den Ermittlungen des Fachbereichs Stadtplanung.

® Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen.

 

3.

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung,

Abt. I B 23

 

Schreiben v.26.02.03

Eingeg. am 28.02.03

 

 

Gegen den Bebauungsplanentwurf sei im Rahmen der originären Zuständigkeit der Referate I A und I B für die vorbereitende Bauleitplanung (Nr. 8 Abs. 2 ZuStKatAZG) nichts vorzutragen.

 

 

Die Stellungnahme deckt sich mit den Ermittlungen des Fachbereichs Stadtplanung.

® Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen.

 

4.

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung,

Abt. I E 124

 

Schreiben v. 10.02.03

Eingeg. am 13.02.03

 

 

Gegen den Bebauungsplanentwurf bestehen aus landschaftsplanerischer Sicht keine Bedenken.

 

 

Die Stellungnahme deckt sich mit den Ermittlungen des Fachbereiches Stadtplanung.

® Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen.

 

5.

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung,

Abt. IV D 33

 

Schreiben v. 03.04.03

Eingeg. am 03.04.03

 

Der Bebauungsplan diene gemäß § 166 (1) BauGB der planungsrechtlichen Sicherung und Konkretisierung der mit der Rechtsverordnung zur förmlichen Festlegung des städtebaulichen Entwicklungsbereichs beschlossenen Entwicklungsziele. Die dargestellten Planinhalte und –ziele stehen in Übereinklang mit den Entwicklungszielen.

 

Zur Ausweisung des uferbegleitenden Grünzugs als öffentliche Parkanlage gebe es jedoch folgende Einwendung:

 

Der aus dem Flächennutzungsplan für Berlin übernommene    uferbegleitende Grünzug, der auch als Entwicklungsziel in die städtebauliche Rahmenplanung in der Begründung für die Rechtsverordnung festgelegt wurde, werde in dem hier vorliegenden Bebauungsplan durchgängig als öffentliche Parkanlage ausgewiesen.

 

Zurzeit laufen auf der Grundlage des Beschlusses des Abgeordnetenhauses vom 16. Mai 2002 zu den Drucksachen Nrn. 15/1933 und 15/401 Überprüfungen zur Möglichkeit der Entlassung von Teilgebieten gemäß § 162 BauGB aus dem Geltungsbereich der Rechtsverordnung. Das im Geltungsbereich des Bebauungsplans XVII-10 befindliche Grundstück Köpenicker Chaussee 1-4 werde dabei ebenfalls auf die rechtlich zulässige Möglichkeit ihrer Entlassung aus dem Entwicklungsbereich überprüft.

 

Es sei auf Grund des aktuellen Erkenntnisstandes mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die östlich der inneren Erschließungsstraße (Rondell) gelegene Fläche nach der Festsetzung des Bebauungsplans aus dem Entwicklungsbereich entlassen werde und sich somit der unmittelbaren Einflussnahme Berlins entziehe. Deshalb solle zumindest in diesem Bereich der als GE 9 dargestellten Fläche der Ufergrünzug als private Fläche mit einem Gehrecht und den erforderlichen Pflanzgeboten festgesetzt werden. Soweit zusätzlich ggf. textliche Festsetzungen für den Schutz des nach § 26a NatSchGBln festgestellten Trockenrasen erforderlich seien, seien diese aufzunehmen. Dieser Teil des Uferwegs werde ohnehin langfristig eine geringere Bedeutung gegenüber den übrigen Abschnitten haben, da er keinen direkten Zugang zum öffentlichen Straßenland der Köpenicker Chaussee habe, sondern auf Grund der sich anschließenden bis an die Uferkante reichenden gewerblichen Nutzung eine Sackgasse bilde.

 

 

Auf Anfrage vom 18. Juni 2003 teilt die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Abt. I B 23 mit, dass die Ausweisung eines Gewerbegebietes mit der Eintragung eines Gehrechtes zugunsten der Allgemeinheit für die Umsetzung der Darstellungen des Flächennutzungsplanes dann geeignet ist, wenn im Bereich der bisher geplanten Grünfläche “Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung  von Boden, Natur und Landschaft” festgesetzt werden. Auf diesen Flächen können ggf. notwendige Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen realisiert werden. Die im Wasserlagenentwicklungskonzept vorgesehene Aufwertung des Spreeufers wäre dann möglich und würde auch zur Steigerung der Attraktivität in diesem Bereich beitragen.

 

Die bisher vorgesehene Ausweisung einer öffentlichen Grünflächen mit der Zweckbestimmung “Parkanlage” wird aufgegeben und statt dessen “Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft” ausgewiesen. Eine öffentliche Zugänglichkeit wird durch ein Gehrecht zu Gunsten der Allgemeinheit, Fahrrechten zu Gunsten von Fahrradfahrern, zu Gunsten der Träger der Unterhaltungsmaßnahmen an der Bundeswasserstraße und zu Gunsten der Träger der Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen sowie einem Leitungsrecht zu Gunsten des für die Stromversorgung zuständigen Unternehmensträgers gesichert.

® Berücksichtigung.

6.

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung,

Abt. VII B 16

 

Schreiben v. 21.02.03

Eingeg. am 27.02.03

 

Zum Bebauungsplanentwurf werden aus Sicht der übergeordneten Verkehrsplanung folgende Hinweise gegeben:

 

Die Erweiterungen der Straßenverkehrsfläche im Bereich des Grundstücke Hauptstraße 16–20 und 27–38 entsprechen dem abgestimmten Erschließungskonzept und seien für die Anordnung jeweils einer Linksabbiegespur zur verkehrliche Anbindung des B-Planbereiches an das übergeordnete Straßennetz erforderlich.

 

Zum inneren Erschließungsnetz bestehen keine Bedenken.

 

 

Die Stellungnahme deckt sich mit den Ermittlungen des Fachbereichs Stadtplanung.

® Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen.

 

 

Innerhalb der ausgewiesenen Straßenverkehrsfläche der Hauptstraße und unter Berücksichtigung der vorhandenen Baufluchten vor den Grundstücken 15, 24, 25 sei eine Fortführung der Baumreihe im öffentlichen Straßenland nicht möglich. Zur Berücksichtigung einer straßenbegleitenden Baumreihe und der Förderung des Alleecharakters der Hauptstraße sollte für die o.g. Grundstücke eine Bindung zur Anpflanzung von Bäumen an der südlichen Grundstücksgrenze auf nicht überbauten Grundstücksflächen textlich im Bebauungsplan festgesetzt werden.

 

Eine Fortführung der in der Köpenicker Chaussee bis zum Grundstück Hauptstraße 14-15 vorhandenen Baumreihe in westlicher Richtung ist erwogen worden.

 

Eine Berücksichtigung im Straßenraum ist nicht möglich, da die verkehrlichen Anforderungen bestehend aus 2x2 Fahrspuren, Abbiegespuren, Straßenbahntrasse sowie Fuß- und Radwegen dazu im vorgesehenen Straßenraumprofil keinen Raum lassen. Eine Erweiterung des Straßenraumprofils scheidet auf Grund der straßenbegleitenden und zum Teil denkmalgeschützten Bebauung aus.

 

Eine Sicherung durch Pflanzbindung auf den straßenbegleitenden Grundstücken wird aus zwei Gründen nicht verfolgt:

Zum einen liegt dem Bebauungsplan-Entwurf ein städtebauliches Konzept zu Grunde das eine weitgehend geschlossene Straßenrandbebauung unter Berücksichtigung der vorhandenen Baufluchten vorsieht.

Zum anderen ist der Gewerbepark Klingenberg innerhalb der Nutzungskonzeption für den Entwicklungsbereich “Berlin-Rummels-burger Bucht” der einzige Standort für eine störende gewerbliche Nutzung. Eine Einschränkung der gewerblich nutzbaren Fläche aus gestalterischen und ggf. stadtklimatischen Gründen wird daher für nicht vertretbar erachtet.

 

Den Belangen der gewerblichen Wirtschaft und damit der Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen wird hier eine höhere Bedeutung als der Anpflanzung von Straßenbäumen beigemessen.

® Keine Berücksichtigung.

 

7.

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung,

Abt. VIII D

 

Schreiben v. 28.02.03

Eingeg. am 15.04.03

 

 

Grundsätzliche Bedenken gegen die o.g. Planungsziele bestehen nicht.

 

Oberflächenwasser:

Die Fläche über dem Bauwerk des Marzahn-Hohenschönhauser Grenzgrabens (Kanal 4000/2100 h) und ein beidseitiger Randstreifen von jeweils 5 m sind von jeglicher Bebauung freizuhalten.

 

 

 

 

Der Marzahn-Hohenschönhauser Grenzgraben unterquert das Plangebiet im Bereich der Gewerbegebiete GE 1 und GE 2. Durch die textliche Festsetzung Nr. 5 wird sichergestellt, dass im Bereich des Grabens in einer Breite von 9,00 m keine Bebauung und Bepflanzung erfolgt. Die Breite von 9,00 m ist laut Aussage der Berliner Wasserbetriebe ausreichend bemessen (vgl. Stellungnahme BWB vom 08. Mai 2000 im Rahmen der Trägerbeteiligung).

® Keine Berücksichtigung.

 

 

Altlasten:

Zur Fläche 6798 sei zu bemerken, dass die Bodensanierung im Jahre 2002 abgeschlossen wurde. Über die Notwendigkeit einer Grundwassersanierung wurde noch nicht abschließend entschieden.

 

 

Die Stellungnahme deckt sich mit den Ermittlungen des Fachbereichs Stadtplanung.

® Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen.

 

Niederschlagsentwässerung:

Es macht sich erforderlich, dass die anfallenden Niederschlagswässer vor Einleitung in den Rummelsburger See gereinigt werden.

Im Planungsgebiet liege südlich der Hauptstraße der Bereich des B-Planentwurfs XVII-9, dessen östlicher Bereich als Standort für den Bau des unabweisbar notwendigen Bodenfilterbeckens geeignet wäre. Die dafür erforderliche Fläche von ca. 1,5 ha ist offenbar noch nicht planungsrechtlich gesichert. Erforderlich sei hier eine Flächenausweisung nach § 9 (1) Nr. 16 BauGB für eine “Fläche für die Wasserwirtschaft”. Im Rahmen der EU-Wasserrahmenrichtlinie müsse die Schmutzfracht des MHG durch den Bau eines Bodenfilterbeckens drastisch gesenkt werden.

 

Das Mündungsbauwerk des Marzahn-Hohenschönhauser-Grenz-grabens befindet sich unmittelbar westlich angrenzend außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans XVII-10. Eine Flächensicherung für die Regenwasserreinigungsanlage soll im Geltungsbereich des Bebauungsplans XVII-9 oder im oberen Verlauf des Marzahn-Hohenschönhauser-Grenzgrabens erfolgen. Im Zuge des Bebauungsplanverfahrens XVII-10 ist eine Flächensicherung daher entbehrlich.

®Keine Berücksichtigung.

8.

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung,

Landesdenkmalamt,

LDA 133

 

Schreiben v. 24.02.03

Eingeg. am 24.02.03

 

 

Der Entwurf zum Bebauungsplan XVII-10 berührt denkmalpflegerische Belange.

 

Bedingt durch den Umzug der Dienststelle des Landesdenkmalamtes und wegen weiteren internen Abstimmungsbedarfs zum Entwurf des Bebauungsplanes XVII-10 werde der Abschluss der Stellungnahme als Träger öffentlicher Belange nicht fristgemäß erfolgen. Man gehe davon aus, dass eine Stellungnahme bis Mitte März übermittelt werden kann.

 

 

Entgegen der Ankündigung des Landesdenkmalamtes wurde keine Stellungnahme übermittelt.

® Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen.

9.

Senatsverwaltung für Wirtschaft, Arbeit und Frauen,

Abt. IV B 21

 

Schreiben v. 24.02.03

Eingeg. am 28.02.03

 

 

Gegen die geplanten Festsetzungen des Bebauungsplanentwurfes bestehen keine Bedenken.

 

Die Stellungnahme deckt sich mit den Ermittlungen des Fachbereichs Stadtplanung.

® Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen.

 

 

10.

Landesamt

Für Arbeitsschutz,

Gesundheitsschutz

Und technische

Sicherheit,

FG 1.2 – BP 52/03 SM

 

Schreiben v. 15.02.03

Eingeg. am 19.02.03

 

 

Gegen den Bebauungsplan XVII-10 für das Gebiet Hauptstraße/Köpenicker Chaussee bestehen keine Bedenken.

 

 

Die Stellungnahme deckt sich mit den Ermittlungen des Fachbereichs Stadtplanung.

® Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen.

 

11.

Polizeipräsident

Von Berlin,

LPVA III A

 

Schreiben v. 18.02.03

Eingeg. am 20.02.03

 

 

Gegen den Bebauungsplanentwurf habe man keine verkehrlichen Bedenken.

 

Es wird auf einen Druckfehler bei der textlichen Festsetzung Nr. 2 auf dem Plan aufmerksam gemacht (statt GE 6 müsse es GE 8 heißen).

 

 

 

 

 

Die textliche Festsetzung wird entsprechend der Anmerkung korrigiert.

® Berücksichtigung.

 

12.

Berliner Feuerwehr,

SE BG HG

 

Schreiben v. 14.02.03

Eingeg. am 14.02.03

 

Gegen den Bebauungsplanentwurf bestehen keine Bedenken.

 

Es ergeben sich aus der Sicht des Vorbeugenden Brandschutzes Hinweise, die in der Anlage “Brandschutztechnische Anregungen” dargestellt sind.

 

 

 

Es sei sicherzustellen, dass alle Grundstücke, die für eine Bebauung vorgesehen sind, eine öffentliche Zuwegung erhalten.

 

Im Rahmen von Grundstückneuordnungen und von Baugenehmigungsverfahren ist den Belangen des Brandschutzes Rechnung zu tragen. Die Sicherung einer öffentliche Anbindung von Grundstücken ist nicht erforderlich, da die Erreichbarkeit von Grundstücken auch über privatrechtliche oder grundbuchliche Sicherungen gewährleistet werden kann.

® Keine Berücksichtigung.

 

 

Es werde davon ausgegangen, dass die Bereitstellung für den Grundschutz vorgesehene Löschwassermenge entsprechend dem DVGW Arbeitsblatt W 405 und Arbeitsblatt W 331 gewährleistet werde.

 

Es handelt sich dabei um eine Anregung, die nicht der Bebauungsplanung und ihrer Abwägung unterliegen.

® Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen.

 

Konkrete Aussagen über Zufahrten, Löschwasserversorgung bzw. sonstige brandschutztechnische Anregungen und Hinweise erfolgen erst im späteren Baugenehmigungsverfahren gegenüber dem BWA Lichtenberg.

 

Die Stellungnahme deckt sich mit den Ermittlungen des Fachbereichs Stadtplanung.

® Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen.

13.

Landesbetrieb für

Informationstechnik,

Geschäftsbereich IV

 

Schreiben v. 28.01.03 Eingeg. am 29.01.03

 

 

Gegen den Bebauungsplanentwurf bestehen keine Bedenken.

 

Die Stellungnahme deckt sich mit den Ermittlungen des Fachbereichs Stadtplanung.

® Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen.

 

14.

Berliner Verkehrs-

Betriebe BVG,

Zentrale Leitungs-

Verwaltung

 

Schreiben v. 11.02.03 Eingeg. am 13.02.03

 

 

Im Bereich der geplanten Baumaßnahme befinden sich die in den beigefügten Lageplänen eingezeichneten Kabelanlagen/Er-dungsanlagen der Bahnstromversorgung, deren Höhenlage zu sichern sei.

 

 

Die Anbindung der Umspannstation im rückwärtigen Bereich des Grundstückes Hauptstraße 19-20 erfolgt über das Flurstück 105, dass sich nicht im Eigentum der BVG befindet. Die vorhandenen Versorgungsleitungen werden durch ein Leitungsrecht zu Gunsten des zuständigen Unternehmensträgers gesichert. Die übrigen Kabelanlagen befinden sich im öffentlichen Straßenland und bedürfen keiner zusätzlichen Sicherung im Bebauungsplan.

® Berücksichtigung.

 

Wegen genauer Trassenbestimmung durch Kabelverortung und/oder Sicherungsmaßnahmen an den Kabeln der BVG werde um Abstimmung mit den zuständigen Bereichsleitern/Mitarbeitern gebeten.

 

Es handelt sich dabei um eine Anregung, die nicht der Bebauungsplanung und ihrer Abwägung unterliegen.

® Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen.

 

Bei unverrohrten Kabeltrassen sind die Kabel mit Kabelschellrohren abzudecken und eine Abnahme durch den zuständigen Bereichsleitern/Mitarbeiter habe zu erfolgen.

 

Es handelt sich dabei um eine Anregung, die nicht der Bebauungsplanung und ihrer Abwägung unterliegen.

® Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen.

 

Im Bereich der geplanten Baumaßnahme befindliche Fahrleitungsanlagen der Straßenbahn seien zu beachten. Falls Anlagen der BVG von der Baumaßnahme direkt berührt werden, sollte eine Abstimmung mit den zuständigen Bereichsleitern/Mitarbeitern erfolgen.

 

Es handelt sich dabei um eine Anregung, die nicht der Bebauungsplanung und ihrer Abwägung unterliegen.

® Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen.

 

Im Bereich der geplanten Baumaßnahme beabsichtige man keine Errichtung von Bahnstrom- und Signalanlagen sowie Anlagen der Licht- und Krafttechnik der Straßenbahn.

 

Die Stellungnahme deckt sich mit den Ermittlungen des Fachbereichs Stadtplanung.

® Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen.

 

 

Unter Einhaltung erforderlicher Rücksprachen mit den zuständigen Bereichsleitern/Mitarbeitern habe die BVG keine Einwände gegen die Baumaßnahme und erteile ihre Zustimmung.

 

Die Stellungnahme deckt sich mit den Ermittlungen des Fachbereichs Stadtplanung.

® Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen.

 

 

Bei Schadensverursachung gehen sämtliche Kosten einschließlich möglicher Folgekosten, zu Lasten des Bauherrn bzw. des Bauausführenden.

 

Die Stellungnahme deckt sich mit den Ermittlungen des Fachbereichs Stadtplanung.

® Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen.

 

15.

Berliner Wasser-

Betriebe,

Abt. Netzbau

(TNB-PD)

 

Schreiben v. 18.03.03 Eingeg. am 20.03.03

 

 

Der Bebauungsplanentwurf wurde seitens der Berliner Wasserbetriebe geprüft und im Ergebnis teile man mit, dass keine Bedenken gegen den aktuellen Entwurf bestehen.

 

Die Stellungnahme deckt sich mit den Ermittlungen des Fachbereichs Stadtplanung.

® Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen.

 

16.

Berliner Gaswerke,

GASAG

 

Schreiben v. 03.02.03 Eingeg. am 04.02.03

 

Aufgrund des vorhandenen Gasleitungsbestandes in der Haupt- und Köpenicker Straße sei für das Bebauungsplangebiet eine gasseitige Versorgung möglich. Jedoch seien geplante gastechnische Maßnahmen nicht vorgesehen.

 

 

Die Stellungnahme deckt sich mit den Ermittlungen des Fachbereichs Stadtplanung.

® Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen.

 

 

Bei Baumpflanzungen solle ein Mindestabstand von 2,50 m zwischen Stammmitte und Außenkante der Gasleitungen angestrebt werden. Sollte dies nicht möglich sein, seien in Absprache mit einem Mitarbeiter entsprechende Schutzmaßnahmen vorzunehmen.

 

Die Stellungnahme deckt sich mit den Ermittlungen des Fachbereichs Stadtplanung.

® Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen.

 

 

Vorbehaltlich der Beachtung der o.g. Hinweise erhebe man keine Einwände gegen den Bebauungsplanentwurf XVII-10.

Die Stellungnahme deckt sich mit den Ermittlungen des Fachbereichs Stadtplanung.

® Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen.

 

 

Im Falle einer Veräußerung von Flächen an Dritte, in denen sich Gasleitungen befinden, sind diese für die GASAG durch Eintragung einer Dienstbarkeit zu sichern. Eine entsprechende Formulierung zur Eintragung der dinglichen Sicherung sei vorher mit der GASAG abzustimmen.

 

Es handelt sich dabei um eine Anregung, die nicht der Bebauungsplanung und ihrer Abwägung unterliegen.

® Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen.

17.

Berliner Stadt-

Reinigungsbetriebe,

BSR

 

Schreiben v. 14.02.03 Eingeg. am 19.02.03

 

Bauliche- oder Grundstücksinteressen der Berliner Stadtreinigungsbetriebe sowie Belange der Abfallbeseitigung werden nach den vorliegenden Unterlagen nicht berührt.

 

Detaillierte Forderungen in straßenreinigungstechnischer Hinsicht, soweit betroffen, können erst mit Vorlage der Bauentwurfszeichnung gestellt werden.

 

 

Die Stellungnahme deckt sich mit den Ermittlungen des Fachbereichs Stadtplanung.

® Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen.

 

18.

BEWAG,

Geschäftsfeld Immobilien (GF-IM)

 

Schreiben v. 26.02.03 Eingeg. am 04.03.03

 

Gegen den Bebauungsplanentwurf habe man grundsätzlich keine Bedenken.

 

Auf dem gekennzeichneten Gelände befindet sich eine 110-kV-Freileitung HKW Klingenberg-Kundenanlage DB Ostkreuz. Weiterhin befinden sich diverse 30-kV-Kabel im Planungsgebiet, die teilweise außer Betrieb seien.

 

Die 110-kV-Freileitung werde weiterhin benötigt und die Dienstbarkeit werde von der Bewag erworben. Wird durch Dritte beabsichtigt, diese zu eigenen Lasten zu verkabeln, wird die Bewag dem nicht entgegenstehen.

 

Für Rücksprachen wird um Abstimmung mit den zuständigen Mitarbeitern gebeten.

 

 

 

 

 

Die Stellungnahme deckt sich mit den Ermittlungen des Fachbereichs Stadtplanung.

® Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen.

 

Auf dem betrachteten Gebiet befinden sich zwei Netzstationen (N 2035 und N 1823) sowie zwei Übergabestationen (Ü 1838 und Ü 2309), deren Leitungsrechte für die gekennzeichneten Anlagen gesichert werden müssen. Für Rücksprachen werde um Abstimmung mit den zuständigen Mitarbeitern gebeten.

 

Es handelt sich bei den genannten Anlagen um bestehende Einrichtungen. Es bestehen somit Rechtsverhältnisse, die eine Anbindung unter Nutzung privater Grundstücksflächen sichern. Eine zusätzliche Sicherung durch den Bebauungsplan ist somit nicht erforderlich.

® Keine Berücksichtigung.

 

Eine Ausnahme stellt die Leitung zwischen Hauptstraße und der   Übergabestation 2309 dar. Es handelt sich dabei um eine der Bahnstromversorgung dienende Übergabestation. Die im öffentlichen In-teresse liegende Sicherung erfolgt durch Eintragung eines Leitungsrechtes zu Gunsten der zuständigen Unternehmensträger.

® Berücksichtigung.

 

 

Der Bewag seien rechtzeitig vor Baubeginn verbindliche Planunterlagen zur Verfügung zu stellen, um Maßnahmen zum Schutz der Leitungsanlagen abstimmen zu können.

 

Es handelt sich dabei um eine Anregung, die nicht der Bebauungsplanung und ihrer Abwägung unterliegen.

® Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen.

 

Zu Köpenicker Chaussee 1-4 (Seite 30, Seite 45 Pkt. 4, 5 der Begründung zum Bebauungsplan):

 

Der Kühlwasserauslaufkanal des Heizkraftwerkes Klingenberg müsse in seiner vorhandenen Lage bei der Bebauung berücksichtigt werden. Leitungsrecht und Wegerecht sind noch mit einem neuen Eigentümer zu vereinbaren. Zum jetzigen Zeitpunkt befinde sich das Gelände in der Verwaltung des Bundesvermögens-amtes II. Für die Durchführung von Wartungs- und Reparaturarbeiten am Auslaufkanal sei das landseitige Wegerecht unverzichtbar.

 

Der Verlauf des Kühlwasserkanals auf den privaten Grundstücksflächen im Gewerbegebiet GE 10 wird im Bebauungsplan durch ein Leitungsrecht zu Gunsten der zuständigen Unternehmensträger belastet. Ein Wegerecht zur Durchführung von Wartungs- und Reparaturarbeiten wird nicht vorgesehen, da die städtebaulich symmetrische Fassung der Erschließungsstraße mit dem Rondell dadurch verhindert würde. Bereits jetzt ist der Kühlwasserkanal in diesem Abschnitt zum Teil überbaut. Die Durchführung erforderlicher Arbeiten am Kanal muss damit ausgehend von den öffentlichen Straßenverkehrsflächen erfolgen. Die Untersuchung der Möglichkeiten einer Überbauung des Kanals unter Berücksichtigung statischer Kriterien erfolgt im Baugenehmigungsverfahren erfolgen.

® Berücksichtigung.

 

 

Die Bewag-Richtlinien zum Schutz der Bewag-Kabelanlagen seien zu beachten.

Es handelt sich dabei um eine Anregung, die nicht der Bebauungsplanung und ihrer Abwägung unterliegen.

® Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen.

 

 

Zu Köpenicker Chaussee 46 (Seite 29 der Begründung zum Bebauungsplan):

 

Die im hinteren Teil des Grundstückes befindliche Trasse ist eine Dampfleitung für die Versorgung eines Dampfabnehmers auf vertraglicher Grundlage. Der Bestand der Leitung sei zu sichern. Für Rücksprachen wird um Abstimmung mit den zuständigen Mitarbeitern gebeten.

 

Es handelt sich bei der genannten Anlage um eine bestehende Einrichtungen. Es besteht somit ein Rechtsverhältnis, das eine Anbindung unter Nutzung privater Grundstücksflächen sichert. Eine zusätzliche Sicherung durch den Bebauungsplan ist somit nicht erforderlich.

® Keine Berücksichtigung.

 

BEWAG,

Wärme Berlin

 

Schreiben v. 15.04.03 Eingeg. am 22.04.03

 

Im Planungsbereich seien Fernwärmeanlagen der BewagWärme vorhanden. Die Lage der bestehenden Leitungen könne den beiliegenden Plänen entnommen werden. Die Erweiterung des Fernwärmenetzes im Planungsgebiet werde sich weitestgehend dem zeitlichen Fortschritt der Gebietserschließung anpassen.

 

 

Die Stellungnahme deckt sich mit den Ermittlungen des Fachbereichs Stadtplanung.

® Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen.

 

 

 

Die BewagWärme plane gegenwärtig die Fernwärmeversorgung des Gewerbeparks Hauptstraße 8-13. Die geplanten Fernwärmeleitungen wurden in den beiliegenden Plänen eingetragen.

 

Im nördlichen Bereich der Gewerbegebiete GE 5 bis GE 7 werden durch die textliche Festsetzung Nr. 8 Leitungsrechte für die Fernwärmeversorgung gesichert, da die reduzierte Breite der Hauptstraße in diesem Bereich eine Verlegung im Straßenraum erschwert bzw. unmöglich macht. Daran anschließend in südöstlicher Richtung bedarf es keiner Sicherung von Leitungsrechten auf privaten Grundstücksflächen, da die Breite der Köpenicker Chaussee eine Leitungsverlegung im öffentlichen Straßenland ermöglicht.

® Berücksichtigung.

 

19.

Deutsche Post Bauen GmbH,

Niederlassung Berlin

 

Schreiben v. 19.02.03 Eingeg. am 20.02.03

 

 

Die Belange der Deutschen Post AG seien z.Z. nicht berührt und es erfolgen daher keine Hinweise und Äußerungen.

 

Posteigene Grundstücke, Gebäude oder bauliche Anlagen liegen nicht im Plangebiet.

 

 

Die Stellungnahme deckt sich mit den Ermittlungen des Fachbereichs Stadtplanung.

® Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen.

 

20.

Industrie- und

Handelskammer

zu Berlin

 

Schreiben v. 12.02.03 Eingeg. am 13.02.03

 

 

Gegen den Bebauungsplanentwurf werden keine Bedenken erhoben.

 

Die Stellungnahme deckt sich mit den Ermittlungen des Fachbereichs Stadtplanung.

® Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen.

 

 

21.

Handwerkskammer

Berlin

 

Schreiben v. 26.03.03 Eingeg. am 01.04.03

 

 

Gegen den Bebauungsplan bestehen keine Bedenken.

 

 

Die Stellungnahme deckt sich mit den Ermittlungen des Fachbereichs Stadtplanung.

® Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen.

 

22.

Bundeseisenbahn-

Vermögen,

BEV,

Dienststelle Berlin

 

 

Keine Stellungnahme.

 

Die Stellungnahme deckt sich mit den Ermittlungen des Fachbereichs Stadtplanung.

® Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen.

23.

Deutsche Bahn

Immobiliengesell-

schaft mbH,

Niederlassung

Berlin/Potsdam

 

Schreiben v. 06.02.03 Eingeg. am 11.02.03

 

 

Die Unterlagen zum Bebauungsplan wurden an die DB Netzbau AG weitergeleitet, die als Träger die Schienen-Infrastruktur Belange und Interessen des DB-Konzern vertritt. Die gesamtheitliche Stellungsnahme erfolge durch die DB Netzbau AG federführend für die Deutsche Bahn Gruppe. Belange des Wirkungsbereiches der DB Services Immobilien GmbH fließen in diese Stellungnahme mit ein.

 

 

DB Netzbau AG,

Niederlassung

Ost, N-O-F4

 

Schreiben v. 06.03.03 Eingeg. am 14.03.03

 

Seitens der Deutschen Bahn AG bestehen keine grundsätzlichen Einwände gegen den vorgelegten Bebauungsplan.

 

Die Saganer Straße (Gemarkung Lichtenberg, Flur 412, Flurstück 46) befinde sich im Eigentum der Holding der Deutschen Bahn AG. Im vorliegenden Bebauungsplan sei eine Teilfläche der Straße aufgenommen und auch als Straße ausgewiesen. Dagegen bestehen keine Bedenken.

 

 

 

 

 

Die Stellungnahme deckt sich mit den Ermittlungen des Fachbereichs Stadtplanung.

® Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass bei einer Bebauung grundsätzlich zu keiner Übertragung von Abstandsflächen gemäß § 6 der Bauordnung für Berlin auf Eisenbahnflächen kommt.

Die Einhaltung der bauordnungsrechtlich erforderlichen Abstandfläche wird im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens geprüft. Der Bebauungsplan sieht keine Übertragung von Abstandflächen auf Bahngelände vor.

® Berücksichtigung.

 

 

Das Schreiben gelte nicht als Zustimmung für Bau-, Kreuzungs- oder Näherungsmaßnahmen Dritter, die Bestandteil des Bebauungsplanes sind. Für diese Maßnahmen sind im Zuge der Realisierung des Vorhabens prüffähige Ausführungsunterlagen mit Angabe der Gemarkung, Flur, Flurstück und Aufzeichnung der Lagebeziehungen in mind. 4-facher Ausführung einzureichen.

 

Es handelt sich dabei um eine Anregung, die nicht der Bebauungsplanung und ihrer Abwägung unterliegen.

® Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen.

 

Die Flurstücke 99 und 28 der Flur 412 der Gemarkung Lichtenberg befinden sich im Eigentum des Bundeseisenbahnvermögens. Dem Bundeseisenbahnvermögen seien diese Unterlagen ebenfalls im Rahmen der Trägerbeteiligung vorzulegen.

 

Das Bundeseisenbahnvermögen wurde als Träger öffentlicher Belange zur Stellungnahme aufgefordert (vgl. Nr. 22).

® Berücksichtigung.

 

Des Weiteren werde darauf hingewiesen, dass die Deutsche Bahn AG durch Strukturmaßnahmen eigenständige Geschäftsbereiche gebildet hat, die grundsätzlich zu beteiligen seien.

 

DB Energie GmbH                               DB Telematik GmbH

Region Südost/Ost                               Region Nord – Ost

Koppenstraße 3                                    Attilastraße 61 – 67

10243 Berlin                                         12105 Berlin

 

Wie die Deutsche Bahn Immobiliengesellschaft mbH in ihrem Schreiben vom 06. Februar 2003 im Rahmen dieser erneuten Beteiligung der Träger öffentlicher Belange richtig mitteilt, erfolgt die gesamtheitliche Stellungnahme federführend für die Deutsche Bahn Gruppe durch die DB Netzbau AG. Eine Beteiligung weiterer Zuständigkeitsbereiche der Deutschen Bahn AG ist daher nicht erforderlich. Diese Auffassung deckt sich mit der Auffassung der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung (vgl. Rundschreiben vom 16. Juni 1997).

® Keine Berücksichtigung.

 

24.

Eisenbahn-Bundes-

amt,

Außenstelle Berlin

 

Schreiben v. 06.02.03 Eingeg. am 13.02.03

 

Das Plangebiet grenze unmittelbar an die Betriebsanlagen der DB Netz AG. Es wird darauf hingewiesen, dass bei späteren Planungen der Bestandschutz dieser Anlagen zu beachten sei.

 

Es handelt sich dabei um eine Anregung, die nicht der Bebauungsplanung und ihrer Abwägung unterliegen.

® Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen.

 

Die Betriebsanlagen der DB Netz AG unterliegen der eisenbahnrechtlichen Fachplanung (§ 18 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG)) und sind somit der kommunalen Bauleitplanung entzogen.

 

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass Flächen, die den rechtlichen Charakter von Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes haben, planerischen Aussagen der Gemeinden nur insoweit zugänglich sind, als diese der besonderen Zweckbestimmung der Anlagen, dem Betrieb der Eisenbahnen zu dienen, nicht widersprechen.

 

Es bestehe keine Möglichkeiten der Überwindung.

 

Die Stellungnahme deckt sich mit den Ermittlungen des Fachbereichs Stadtplanung.

® Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen.

 

Es wird gebeten, die DB Netz AG, falls nicht schon erfolgt, als Eigentümer und Planungsträger der Bahnanlagen am Zustimmungsverfahren zu beteiligen.

 

Eine gesonderte Beteiligung der DB Netz AG ist über DB Immobilien GmbH erfolgt (vgl. Stellungnahme Nr. 23 und 24).

® Berücksichtigung.

 

Im Rahmen des Bestandsschutzes haben Anwohner an einer bestehenden Betriebsanlage der Bahn den Verkehrslärm und weitere Immissionen wie Erschütterungen zu dulden, die sich aus dem bestimmungsgemäßen Betrieb der Anlage ergeben. Immissionsminderungsmaßnahmen seien vom Bauherren in eigener Zuständigkeit vorzusehen und zu realisieren. Es sei sicherzustellen, dass bei der Umsetzung der Planung und auch in Zukunft gewährleistet wird, dass keinerlei Beeinträchtigungen und/oder Gefährdungen für die Betriebsanlagen der DB Netz AG zu dem darauf stattfindenden Eisenbahnbetrieb ausgehen. Erforderlichenfalls seien entsprechende Vorkehrungen zu treffen.

 

Die Stellungnahme deckt sich mit den Ermittlungen des Fachbereichs Stadtplanung.

® Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen.

 

 

Vor Durchführung von Baumaßnahmen in unmittelbarer Nähe zu den Betriebsanlagen der DB Netz AG seien entsprechende Ausführungsunterlagen rechtzeitig vor Baubeginn zur eisenbahnrechtlichen Prüfung mit Stellungnahmen der DB Netz AG an das Eisenbahnbundesamt einzureichen. Das Gleiche gelte für die im Zusammenhang mit dem Vorhaben möglicherweise erforderlichen Kreuzungen und Näherungen von Leitungen, wie Gas, Wasser, Strom und sonstige.

 

Es handelt sich dabei um eine Anregung, die nicht der Bebauungsplanung und ihrer Abwägung unterliegen.

® Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen.

 

Werden die vorgenannten Grundsätze berücksichtigt, bestehen seitens des Eisenbahn-Bundesamtes keine Bedenken zu den Planungen.

 

Die Stellungnahme deckt sich mit den Ermittlungen des Fachbereichs Stadtplanung.

® Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen.

25.

Wasser- und

Schifffahrtsamt

Berlin,

WSA,

Sachbereich 3

 

Schreiben v. 27.02.03 Eingeg. am 04.03.03

 

 

Bei der Spree-Oder-Wasserstraße, einschließlich dem Rummelsburger See, handele es sich um eine Bundeswasserstraße, für die die Verwaltungszuständigkeit des WSV des Bundes gemäß Artikel 87 Abs. 1 Satz 1 und Artikel 89 GG gegeben sei.

 

 

Die Stellungnahme deckt sich mit den Ermittlungen des Fachbereichs Stadtplanung.

® Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen.

 

 

Der vorgelegte Bebauungsplan XVII-10 berühre die hoheitlichen Belange der WSV des Bundes nicht.

 

Die Stellungnahme deckt sich mit den Ermittlungen des Fachbereichs Stadtplanung.

® Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen.

 

 

Die Ufergrundstücke Flurstück 8100, 9100, 11500 und 294100 dürfen nur nachrichtlich gemäß § 5 BauGB übernommen werden.

Das Eigentum an Bundeswasserstraßen erstreckt sich nicht nur auf das Gewässerbett. Es ergreift die sachenrechtliche Einheit von Gewässerbett, Ufern und darin befindlichem Wasser, da diese Sachgesamtheit rechtlich die Bundeswasserstraße (als Gewässer) bildet. Der Gewässerbegriff nach dem WaStrG korreliert mit dem wasserrechtlichen Gewässerbegriff. Das Wasserstraßengesetz regelt die seitliche Abgrenzung der Binnenwasserstraße nicht. Maßgeblich ist der Grundsatz, dass die Binnenwasserstraße räumlich nicht auf die Fahrrinne beschränkt ist, sondern – auch bei seeartigen Erweiterungen – sich auf die Wasserstraße in ihrer Gesamtheit erstreckt. Die seitliche Abgrenzung der Binnenwasserstraße richtet sich nach örtlichen Landeswasserrecht, hier § 6 des Berliner Wassergesetztes (BWG). Danach ist für die seitliche Abgrenzung maßgebend die   Uferlinie - das ist die Linie des mittleren Wasserstandes. Diese Regelungen dienen in erster Linie des Eigentums zwischen den Ufergrundstücken und dem Gewässer. Der landeinwärts der Uferlinie befindliche Teil des Ufers gehört also nicht zur Binnenwasserstraße als Gewässer, mag er auch im privatrechtlichen Eigentum des Bundes stehen. Dem entsprechen auch die Regelungen im Bundeswasserstraßengesetz, nach denen die Regelungen der Unterhaltspflicht der Ufergrundstücke isoliert von der Unterhaltspflicht der Wasserstraße bzw. der Gewässer selbst geregelt sind, vgl. § 8 Abs. 2 und § 12 Abs. 2 WaStrG.

 

Eindeutig ist, dass die an Bundeswasserstraßen grenzenden Ufergrundstücke nicht Teil der Bundeswasserstraße sind, sie unterliegen somit der kommunalen Planungshoheit.

® Keine Berücksichtigung.

 

 

Es wird darauf hingewiesen, dass die Errichtung von wasserbaulichen Anlagen an Bundeswasserstraßen anzeigepflichtig sei. Das WSA prüfe, ob eine Genehmigung nach § 31 Bundeswasserstraßengesetz erforderlich sei.

 

Die Erteilung einer strom- und schifffahrtspolizeilichen Genehmigung ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens, sondern ist im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens zu beantragen.

® Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen.

26.

Bezirksamt

Friedrichshain von

Berlin,

Abt. Stadtentwicklung und Bauen, Amt für Stadtplanung und Vermessen, Fachbereich Stadtplanung

 

Schreiben v. 28.02.03 Eingeg. am 12.03.03

 

 

Die Belange des Bezirkes Friedrichshain- Kreuzberg werden durch die beabsichtigten Planungen nicht beeinträchtigt.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass die in der vom 05.05.2000 vorgetragenen Belange des Bezirksamt Friedrichshain von Berlin (Abt. Bau- und Wohnungswesen, Stadtplanungsamt) hinsichtlich des Immissionsschutzes berücksichtigt wurden.

 

Die Stellungnahme deckt sich mit den Ermittlungen des Fachbereichs Stadtplanung.

® Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen.

 

 

Bezirksamt

Friedrichshain von

Berlin,

Abt. Stadtentwicklung und Bauen, Amt für Umwelt und Natur, Fachbereich Umwelt

 

Schreiben v. 24.02.03 Eingeg. am 12.03.03

 

Es werde auf die Stellungnahme vom 04.05.2000 (GZ. BUKVI 30, Vorgang 817/2000) Bezug genommen.

 

Zu II. Planinhalt, Punkt 4.3 Belange der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse – Immissionsschutz

 

Durch die Aufstellung des Bebauungsplans werde die Wohnbebauung südwestlich über den Rummelsburger See zum Bezirk Friedrichshain mit beeinflusst.

 

Das geplante Gewerbegebiet in Lichtenberg grenze über den Rummelsburger See in ca. 450 m Entfernung an das allgemeine Wohngebiet der Halbinsel Alt-Stralau und entspreche im weitläufigem Sinne einer Gemengelage.

 

Die Abstandsflächen zwischen Emissionsquellen und schutzwürdigen Wohngebieten seien zwar relativ groß, jedoch durch ein freies Schallfeld einer Wasseroberfläche charakterisiert.

 

Da die Wasseroberfläche nachweislich Schallpegel nicht dämpft sondern reflektiert und verstärkt, seien mögliche Beeinträchtigungen in Form von Schallimmissionen durch Gewerbestätten, insbesondere in den schutzwürdigen Nachtzeiten nicht auszuschließen.

 

Aus diesem Grund wurde in der o.g. genannten Stellungnahme vom 04.05.2000 im Rahmen des damaligen Beteiligungsverfahrens ähnlich argumentiert und ein Nachtbetrieb kritisch bewertet.

 

 

Die Stellungnahme deckt sich mit den Ermittlungen des Fachbereichs Stadtplanung.

® Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen.

 

 

Wie nun aus den B-Planunterlagen ersichtlich sei, hat eine Verträglichkeitsuntersuchung zu den Schallimmissionen ergeben, dass durch eine verträgliche gewerbliche Nutzung unter Verzicht auf einen Nachtbetrieb die Immissionsrichtwerte (IRW), tags, für das allgemeine Wohngebiet auf der Halbinsel Alt-Stralau eingehalten werden.

 

Die im Ergebnis der Geräuschimmissionsbewertung ermittelten und nunmehr textlich festgesetzten flächenbezogenen Schallleistungspegel für Teilflächen des Gewerbegebietes als Emissionsbegrenzungen im Bebauungsplan werden befürwortet und als wichtige Entscheidung für den Nachbarschaftsschutz zum Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg gewertet.

 

 

27.

Gemeinsame

Landesplanungs-

abteilung

Berlin-Brandenburg,

GL 8

 

Schreiben v. 04.02.03 Eingeg. am 13.02.03

 

An fachlichen Belangen sind aus Sicht der Gemeinsamen Landesplanung, folgende Ziele der Raumordnung zu benennen.

 

Der B-Planentwurf unterstütze das Ziel 1.0.1 des Landesentwicklungsplanes für den engeren Verflechtungsraum Brandenburg – Berlin (LEP eV), wonach Erneuerung und Verdichtung Vorrang vor der Ausweisung neuer Siedlungsflächen haben und brachfallende Bauflächen schnellstmöglich beplant und einer neuen Nutzung zugeführt werden.

 

Durch die Ausweisung einer öffentlichen Parkanlage mit Uferwanderweg am Ufer des Rummelsburger Sees unterstütze der B-Plan-Entwurf Ziel 2.0.9 LEP eV, wonach der Zugang zu See- und Flussufern für die Allgemeinheit frei zu halten ggf. zu eröffnen sei.

 

 

Die Stellungnahme deckt sich mit den Ermittlungen des Fachbereichs Stadtplanung.

® Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen.

 

An fachlichen Belangen sind aus Sicht der Gemeinsamen Landesplanung, folgende Grundsätze und sonstige Erfordernisse der Raumordnung zu benennen.

 

Das Plangebiet liege im Handlungsschwerpunkt Ostkreuz und Rummelsburger Bucht. Als Teil der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme unterstütze der B-Plan-Entwurf die gemäß Grundsatz 5.2 in Handlungsschwerpunkten maßgeblichen Handlungsziele Städtebauliche Neuordnung und Gewerbeflächenentwicklung.

 

Weitere originäre Aufgaben der GL für die Trägerbeteiligung aufgrund fachgesetzlicher Regelungen liegen nicht vor.

 

 

28.

Oberfinanzdirektion

 

Schreiben v. 20.05.03 Eingeg. am 26.05.03

Im Geltungsbereich des Bebauungsplans XVII-10 sei das bundeseigene Grundstück Köpenicker Chaussee 1-4 gelegen.

Zur Zeit sei noch nicht entschieden, ob diese Liegenschaft noch für eigene Zwecke des Bundes (z.B. Unterbringung von Bundesbediensteten) benötigt werde. Sollte das Grundstück entbehrlich sein, wäre es ggf. im Rahmen eines öffentlichen Bieterverfahrens zu verkaufen. Mit einer abschließenden Entscheidung über die Entbehrlichkeit rechne man jedoch nicht vor Ablauf der kommenden drei Monate.

 

Ein etwaiger Eigentümerwechsel des Grundstücks ist für die Ausweisungen des Bebauungsplans nicht von Belang.

® Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen.

 

Voraussetzung für die Neuordnung des Grundstückes mit der im B-Plan-Entwurf vorgesehenen Herstellung einer öffentlichen Erschließungsstraße im Bereich des Rondells und des Uferwanderweges sei zunächst, dass die Liegenschaft nicht in Gänze für eigene Zwecke des Bundes benötigt wird und im weiteren der Ankauf dieser Flächen durch das Land Berlin.

 

Das Grundstück des Bundes unterliegt wie andere Grundstücke auch der kommunalen Planungshoheit und kann unabhängig von den Nutzungsinteressen des jeweiligen Eigentümers für eine anderweitige Nutzung planerisch vorbereitet werden. Die Ausweisung als Gewerbegebiet entspricht den Zielen der Flächennutzungsplanung Berlins und der Entwicklungsmaßnahme “Berlin-Rummelsburger Buch”". Die Ausweisung einer öffentlichen Erschließungsstraße ist Folge der Gewerbegebietsausweisung und ermöglicht die Bildung kleiner erschlossener Grundstücke und damit der Ansiedlung von Klein- und Mittelbetrieben. Voraussetzung für die Realisierung der öffentlichen Straße ist der Ankauf der Flächen durch das Land Berlin.

® Keine Berücksichtigung.

 

 

Entgegen der seinerzeit von der Zollverwaltung getroffenen Aussage bestehen aus hiesiger Sicht sehr wohl Einwände gegen die Einrichtung eines öffentlich zugänglichen Uferwanderweges, weil dadurch der direkte Zugang der bundeseigenen Grundstücke zum Rummelsburger See nicht mehr möglich wäre. Dies dürfte die Vermarktung der am Wasser gelegenen Flächen erschweren und deren Marktwert erheblich reduzieren. Hier müsse dann evtl. eine Entschädigung für den Wertverlust vom Land Berlin an den Bund geleistet werden. Es wird darum gebeten, diese Umstände bei den weiteren Planungsüberlegungen zu berücksichtigen.

Mit der Ausweisung einer Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft sowie von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten entspricht der Bebauungsplan XVII-10 den Forderungen aus dem übergeordneten Flächennutzungsplan sowie dem Landschafts- und Raumordnungsprogramm zur Realisierung einer durchgängigen öffentlichen Zugänglichkeit des Uferbereichs und genügt damit dem Entwicklungsgebot nach § 8 Abs. 2 BauGB. Damit einher geht eine Einschränkung der Grundstücksverwertung bezüglich wasserorientierter Nutzungen. Die durch die Ausweisung eintretenden Wertminderungen unterliegen der Entschädigungspflicht.

® Keine Berücksichtigung.

 

 

 

 

 

 

Stellungnahmen der betroffenen Fachämter des Bezirksamts Lichtenberg

 

29.

BzBm Büro

 

Schreiben v. ? Eingeg. am 20.02.03

 

·         Aus Sicht BzBm Büro – keine Äußerungen.

 

 

Die Stellungnahme deckt sich mit den Ermittlungen des Fachbereiches Stadtplanung.

® Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen.

 

30.

Stadtteilmanage-ment,

Lichtenberg/Süd

 

Schreiben v. 11.02.03 Eingeg. am 20.02.03

 

Das Stadtteilmanagement unterstütze die Ziele des Bebauungsplanes XVII-10, wie z.B.

·         den Erhalt von Bau- und Naturdenkmalen

·         Sicherung eines uferbegleitenden Grünzuges am Rummelsburger See

·         Ansiedlung von Dienstleistung und Gewerbe

·         Schaffung von Arbeitsplätzen im Stadtteil.

 

 

Die Stellungnahme deckt sich mit den Ermittlungen des Fachbereiches Stadtplanung.

® Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen.

 

 

Die Nutzung der Flächen habe umweltverträglich zu erfolgen. Vorhandene geschützte Vegetations- und Baumbestände seien zu schützen und zu erhalten.

Auf Grundlage fachgutachterlicher Stellungnahmen wurden die Belange des Naturschutzes in die Abwägung eingestellt und weitgehend berücksichtigt.

® Berücksichtigung.

 

31.

Abt. Wirtschaft und Immobilien,

IS L

 

Schreiben v. 03.02.03 Eingeg. am 04.02.03

 

 

Gegen den Bebauungsplanentwurf werden keine Äußerungen und Einwände erhoben.

 

 

Die Stellungnahme deckt sich mit den Ermittlungen des Fachbereichs Stadtplanung.

® Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen.

 

 

 

 

32.

Abt. Jugend, Bildung und Sport,

Jug 9020

 

Schreiben v. 13.02.03 Eingeg. am 14.02.03

 

 

Von Seiten des Jugendamtes gibt es keine Einwendungen gegen den vorliegenden Entwurf.

 

Die Stellungnahme deckt sich mit den Ermittlungen des Fachbereichs Stadtplanung.

® Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen.

33.

Abt. Bürgerdienste und Soziales

 

Schreiben v. 06.02.03 Eingeg. am 12.02.03

 

 

Seitens der Abteilung Bürgerdienste und Soziales gibt es keine Einwände oder Änderungswünsche.

 

Die Stellungnahme deckt sich mit den Ermittlungen des Fachbereichs Stadtplanung.

® Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen.

34.

Abt. Umwelt und Gesundheit,

Amt für Umwelt und Natur,

Fachbereich Naturschutz und Landschaftsplanung,

UmNat N/L 112

 

Schreiben v. 19.03.03

Eingeg. am 10.06.03

 

4.6    Belange der Freizeit und Erholung

S. 26

 

Die im Text angesprochene “intensive Vernetzung öffentlicher Grünanlagen” könne man nicht feststellen.

Östlich des Bebauungsplanes XVII-10 könne aufgrund der dort vorhandenen Nutzung derzeit keine Weiterführung des Uferweges erfolgen. Im Norden gäbe es lediglich eine Zuwegung auf öffentlichen Straßenflächen am Rondell vorbei zur Hauptstraße, aber keine anschließende Grünanlage. Im Süden liegt der Rummelsburger See – auch keine Grünanlage. Es wird als de facto der Grünzug, der von Westen her auf den Bebauungsplan trifft weitergeführt.

Der Vorschlag wäre den Tatsachen demzufolge von der Weiterführung des Grünzuges zu sprechen.

 

 

 

 

 

Der Anregung wird durch eine Änderung der Begründung gefolgt.

® Berücksichtigung.

 

S. 27 dritter Absatz

Die Nutzungsmöglichkeit für Erholungs- und Freizeitzwecke reduzieren sich durch z.T. sehr geringe Breite des Grünzuges auf die Fußwegeverbindung. Für “Aktivitäten im Grünen” ist kein Raum vorhanden. Lediglich durch das Schifffahrtszentrum könnte als ergänzendes Freizeitangebot hinzukommen. Der Bebauungsplan regelt alle Belange zur Art und Maß der baulichen Nutzungen, aber nicht die Ausgestaltung oder das Nutzungskonzept öffentlicher Parkanlagen, denn wenn das der Fall wäre, entfiele die TÖB an dieser Stelle. Eine Einbindung und Berücksichtigung der angrenzenden Nutzungen sei bei Planung durch das Amt für Umwelt und Natur bisher immer selbstverständlich gewesen.

 

Das Ziel der Stadtplanung ist: “einen einheitlich gestalteten Uferweg, der sowohl der Erholungsfunktion, als auch einer akzeptablen gewerblichen Nutzung dient, in Form einer hafenkaiähnlichen Anlage herzustellen”. Dieses sei nicht möglich. Öffentliche Parkanlagen haben absolut nichts mit Hafenkaianlagen gemein. Nach dem Grünanlagengesetz werden die öffentliche Grün- und Erholungsflächen als gärtnerisch gestaltete Anlagen beschrieben und sie haben neben der Erholungsfunktion diverse andere Aufgaben, wie z.B. Biotop- und Artenschutz oder Verbesserung des Stadtklimas.

 

Es wird gebeten, diesen Absatz inhaltlich zu überarbeiten oder zu streichen.

 

Die Ausführungen in der Begründung zur Gestaltung des Ufergrünzuges stellen keine verbindliche Vorgabe dar, sondern diese werden in Abstimmung zwischen dem Bezirk Lichtenberg und dem städtischen Entwicklungsträger Wasserstadt GmbH entwickelt. Die Begründung verdeutlicht das in einzelnen Abschnitten bestehende unmittelbare Nebeneinander von gewerblichen Nutzungen und öffentlichen Grünflächen, die ggf. auch gestalterisch ihren Niederschlag finden sollten. Unbenommen bleibt eine vorrangig gärtnerische Gestaltung der öffentlichen Parkanlage, für die eine ausreichende Fläche zur Verfügung steht. Eine Überarbeitung der Begründung ist nicht erforderlich.

® Keine Berücksichtigung. 

 

Der Forderung: “Im weiter östlichen Verlauf (im Bereich der Steinschüttung) wäre eine naturnahe Gestaltung denkbar, die die dortigen betrieblichen Anforderungen berücksichtigen muss”, ignoriert völlig die Tatsache, dass sich im Bereich der ehemaligen Badeanstalt ein nach § 26a NatSchGBln geschütztes Trockenrasen-Biotop befindet, das nicht zerstört oder beeinträchtigt werden darf. Folglich dürfe darauf auch kein öffentlicher Weg hergestellt werden. Bei der Erschließung des Grünzuges südlich GE 9 muss der öffentliche Weg neben der geschützten Biotopfläche geführt werden. Bei der angedachten Breite des Grünzuges von 15,00 m ist das nicht möglich. Der Grünzug bedarf hier einer Verbreiterung um mindestes 5,00 m auf insgesamt 20,00 m. Es erscheint bei der Größe des GE 9 unwahrscheinlich, dass die Abtrennung eines Streifens von 5,00 m im Bereich der Biotopflächen eine Vermarktung der Gewerbefläche ausschließt.

 

Der Ufergrünzug ist aus Gründen des Biotopschutzes auf mindestens 20,00 m zu verbreitern.

 

Der Stellungnahme von SenStadt IV D folgend wird der Ufergrünzug nicht mehr durch Ausweisung einer öffentlichen Parkanlage sondern durch Ausweisung einer Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft in Verbindung mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten gesichert. Diese Flächen werden so bemessen, dass neben dem gemäß § 26a NatSchGBln geschützten Trockenrasenbiotop auch die Anlage eines 4,00 m breiten Geh- und Radweges möglich ist. Die Baugrenze wird in nordöstlicher Richtung verschoben, so dass südöstlich des ehemaligen Schwimmbadbeckens zwischen Uferlinie und Baugrenze ein Abstand von 29,00 m besteht.

® Berücksichtigung.

 

 

S. 28

Man widerspreche der Aussage, dass die Aussicht (Wasserbecken), die der Ufergrünzug bietet, die Reduzierung der Breite des Ufergrünzuges rechtfertigt, zumal weder das Wasserbecken noch der Rummelsburger See Teil der öffentlichen Grünanlage ist.

 

Es wird gebeten, diese Aussage zu streichen.

 

Es ist zutreffend, dass die Wasserflächen nicht Teil des Ufergrünzuges sind. Die Verminderung der Breite des Ufergrünzuges ist durch zu berücksichtigende Belange der gewerblichen Wirtschaft begründet und gerechtfertigt. In der Begründung wird erläutert, dass die Einengung “vertretbar” ist, da durch die Lage am Wasser Blickbeziehungen möglich sind, die andere, etwa durch Bebauung begrenzte Grünflächen nicht aufweisen. Dieses Qualitätskriterium erhält einen Erholungswert auch bei reduzierter Breite.

® Keine Berücksichtigung.

 

 

C.   Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzierbarkeit

 

Ab dem Zeitpunkt der Übernahme der fertiggestellten öffentlichen Grünverbindung durch das Amt für Umwelt und Natur hat der Bebauungsplan Auswirkungen auf den Haushalt, da ab diesem Punkt Mittel für die Pflege und Unterhaltung veranschlagt werden müssen.

 

Die Begründung wird um einen Hinweis auf die durch Pflege und Unterhaltung der öffentlichen Grünflächen bedingten Kosten für den Bezirk ergänzt.

® Berücksichtigung.

35.

Abt. Umwelt und Gesundheit,

Amt für Umwelt und Natur,

Fachbereich Naturschutz und Landschaftsplanung,

UmNat U

 

Schreiben v. 13.03.03 Eingeg. am 19.03.03

 

Im Bereich des Bebauungsplanes liegen 10 Flächen, die im Bodenbelastungskataster als Altlasten oder altlastenverdächtige Flächen eingestuft werden. Die folgende Übersicht listet diese betroffenen Flächen auf.

 

 

 

 

 

 

 

Adresse                                    BBK-Nr.                       Zuständige

                                                                                          Bodenschutzbehörde

 

 

Hauptstraße 9-10              6622                     SenStadt Ref. IXC

Hauptstraße 11-12            6794                     SenStadt Ref. IXC

 

Die Stellungnahme deckt sich mit den Ermittlungen des Fachbereiches Stadtplanung.

® Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen.

 

Hauptstraße 13                 6796                     SenStadt Ref. IXC

Hauptstraße 19-20            6623                     SenStadt Ref. IXC

Hauptstraße 26a-38          6798                     SenStadt Ref. IXC

Hauptstraße 14-15            6833                     FB Umwelt

Hauptstraße 16-18            6720                     FB Umwelt

Köp. Chaussee 1-4

(Uferteil)                           6666                     FB Umwelt

Köp. Chaussee 1-4           6831                     FB Umwelt

Köp. Chaussee 46-49        6834                     FB Umwelt

 

 

 

 

Zu den in Zuständigkeit der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Referat IXC liegenden Flächen erfolge keine Stellungnahme, da der aktuelle Bearbeitungsstand nicht bekannt sei.

 

 

 

 

Zur Begründung des Bebauungsplanes nehme man wie folgt Stellung:

 

 

 

Zu Köpenicker Chaussee 1-4/Uferbereich (BBK 6666), Seite 6:

Der letzte Satz “Konkrete Gefahren ... zwingend abzuleiten” sei zu streichen.

 

Das Grundstück wurde nur bezüglich des Wirkungspfades Grundwasser vom Altlastenverdacht befreit. Es handelt sich bei diesem Grundstück um eine altlastenverdächtige Fläche, die folgendermaßen bewertet wurde: “Die Katasterfläche wurde hinsichtlich des Wirkungspfades Grundwasser vom Verdacht auf schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten befreit. Für die nicht berücksichtigten Wirkungspfade ist eine Neubewertung erforderlich. Das Grundstück wird von belastetem Grundwasser durchströmt. Bei baubedingten Eingriffen in den Boden ist ein Beteiligung der zuständigen Bodenschutzbehörde erforderlich.”

 

Da in diesem Bereich ein Grünzug geplant sei, sind die Maßnahmen zur Beseitigung der Auffüllung auf Seite 24 unbedingt einzuhalten.

 

Die Begründung wird überarbeitet.

® Berücksichtigung.

 

Zu Köpenicker Chaussee 1-4 (BBK 6831), Seite 7:

Der letzte Satz “Das Grundstück ... zurückzuführen sind.” sei zu streichen.

 

Auch hier trifft das o.g. zu, das Grundstück wurde nur bezüglich des Wirkungspfades Grundwasser vom Altlastenverdacht befreit. Es handelt sich um eine altlastenverdächtige Fläche mit folgender Bewertung: “Für die ggf. nicht berücksichtigten Wirkungspfade ist ggf. eine Neubewertung erforderlich. Das Grundstück wird von belastetem Grundwasser durchströmt. Bei baubedingten Eingriffen in den Boden ist ein Beteiligung der zuständigen Bodenschutzbehörde erforderlich.”

 

Da in diesem Bereich ein Grünzug geplant sei, sind die Maßnahmen zur Beseitigung der Auffüllung auf Seite 24 unbedingt einzuhalten.

 

Die Begründung wird überarbeitet.

® Berücksichtigung.

 

Zu Köpenicker Chaussee 46-49 (BBK 6834), Seite 7:

Der letzte Satz “Ausgehend von diesem ... Altlastenverdacht befreit.” sei zu streichen.

 

Auch hier trifft das o.g. zu, das Grundstück wurde nur bezüglich des Wirkungspfades Grundwasser vom Altlastenverdacht befreit. Es handelt sich um eine altlastenverdächtige Fläche.

 

Die Begründung wird überarbeitet.

® Berücksichtigung.

 

Zu Hauptstraße 14-15 (BBK 6833), Seite 7:

Der letzte Satz “Die Untersuchungsergebnisse ... Altlastenverdacht zu befreien.” sei zu streichen.

 

Auch hier trifft das o.g. zu, das Grundstück wurde nur bezüglich des Wirkungspfades Grundwasser vom Altlastenverdacht befreit. Dieses Grundstück sei eine altlastenverdächtige Fläche, die folgendermaßen bewertet wurde: “Die Katasterfläche wurde hinsichtlich des Wirkungspfades Grundwasser vom Verdacht auf schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten befreit. Für die nicht berücksichtigten Wirkungspfade ist eine Neubewertung erforderlich. Das Grundstück wird von belastetem Grundwasser durchströmt. Bei baubedingten Eingriffen in den Boden ist ein Beteiligung der zuständigen Bodenschutzbehörde erforderlich.”

 

Die Begründung wird überarbeitet.

® Berücksichtigung.

 

Zu Hauptstraße 16-18 (BBK 6720), Seite 8:

Der letzte Satz “Das Grundstück ... Verdachtsflächenkataster gestrichen.” sei zu streichen.

 

Auch hier trifft das o.g. zu, das Grundstück wurde nur bezüglich des Wirkungspfades Grundwasser vom Altlastenverdacht befreit. Dieses Grundstück sei eine altlastenverdächtige Fläche, die folgendermaßen bewertet wurde: “Die Katasterfläche wurde hinsichtlich des Wirkungspfades Grundwasser vom Verdacht auf schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten befreit. Für die nicht berücksichtigten Wirkungspfade ist eine Neubewertung erforderlich. Das Grundstück wird von belastetem Grundwasser durchströmt. Bei baubedingten Eingriffen in den Boden ist ein Beteiligung der zuständigen Bodenschutzbehörde erforderlich.”

 

Die Begründung wird überarbeitet.

® Berücksichtigung.

 

Zu Grund- und Oberflächenwasser, Seite 9:

Der zweite Absatz sei wie folgt zu erweitern:

Das Grundwasser weist zum Teil erhebliche Verunreinigungen durch Schadstoffe auf, die aus der ehemaligen industriellen Nutzung resultieren (siehe oben). Entnommenes Grundwasser ist vor Einleitung ggf. zu reinigen.

 

Die Begründung wird überarbeitet.

® Berücksichtigung.

 

Zu Beseitigung der Altauffüllung, Seite 24:

Der 3. Absatz sei wie folgt zu ändern:

Es sei einmal das Wort “Bodenaustauschmaßnahmen” zu streichen.

“Um eine ausreichende Gesundheitsvorsorge auch mittel- und langfristig, d.h. beispielsweise nach Durchmischungsvorgängen als Folge kleinerer Baumaßnahmen, sicherzustellen, sollten ergänzend zu den Vorgaben der BBodSchV auch in der Tiefe von 0,30 m bis 1,00 m (relevante Tiefe für Landschaftspflege und kleinere Baumaßnahmen) die Prüfwerte für Park- und Freizeitanlagen gem. BBodSchV eingehalten werden. Erforderlichenfalls sollte ein Bodenaustausch erfolgen.”

 

Die Begründung wird überarbeitet.

® Berücksichtigung.

 

 

Der 6. Absatz sei wie folgt zu ändern:

“Ein Wiedereinbau von Boden im Entwicklungsgebiet kommt nur dann in Frage, wenn der Zuordnungswert Z.1.1 der LAGA nicht  überschritten ist und die mechanische Beschaffenheit des Füllbodens dies zulässt.”

 

Die Begründung wird überarbeitet.

® Berücksichtigung.

 

Der 6. Absatz sei wie folgt zu erweitern:

Im Grundwasserschwankungsbereich (1 m über höchstem Grundwasserstand) ist Z 0 Boden einzubauen. Zur Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht (insbesondere in den Bereichen des geplanten Grünzuges) ist nach BBodSchV nur Bodenmaterial einzubauen, dass die Vorsorgewerte der BBodSchV einhält.

 

Der Geltungsbereich des Bebauungsplan-Entwurfs liegt nicht mehr im Trinkwasserschutzgebiet. Die Einhaltung des Zuordnungswertes Z 1.1 für den Wiedereinbau von Boden ist deshalb im Grundsatz ausreichend. Aus den einschlägigen Gesetzes- und Verordnungsgrundlagen lässt sich die Forderung nach Einbau von Boden mit dem Zuordnungswert Z 0 nicht ableiten. Aufgrund des geringen Flurabstandes würde ein Wiedereinbau von Z 0-Boden bis 1,00 m über dem höchsten Grundwasserstand weitgehend einer vollständigen Wiederauffüllung mit Material dieser Güte gleichkommen und damit den Anforderungen von Trinkwasserschutzgebieten entsprochen, was jedoch rechtlich nicht erforderlich ist.

® Keine Berücksichtigung.

 

 

Im ersten Absatz Seite 25 sei hinter Regenwasserversickerung das Wort Grundwasserhaltungsmaßnahmen einzufügen.

 

Die Begründung wird entsprechend der Stellungnahme überarbeitet.

® Berücksichtigung.

36.

Abt. Stadtentwicklung,

Bau- und Wohnungsaufsichtsamt, BWA 51

 

Schreiben v. 11.03.03 Eingeg. am 17.03.03

Es werden folgende Hinweise gegeben:

 

In der textlichen Festsetzung auf Blatt 1 Nr. 2 müsse es statt GE 6 – GE 8 heißen.

 

 

Wo ist die Fläche C1, C2, C3, C4, C1 ausgewiesen?

 

 

 

Es werden folgende Einwendungen gegeben, die mit rechtlicher Verbindlichkeit auf Grund fachgesetzlicher Regelungen, die ohne Zustimmung, Befreiung o.ä. der Fachbehörde in der Abwägung nicht überwunden werden können.

 

Einwendungen:

In folgenden Fällen befinden sich nach der Grundstücksschneidung/Gebietsteilung bestehende Gebäude auf mehreren Grundstücken:

Süd-östlicher Bereich GE 6 – GE 7

Rechtsgrundlage:    Verstoß gegen § 4 (2) BauOBln

Überwindung:          Baulasteintragung

 

In folgenden Fällen befinden sich nach der Grundstücksschneidung/Gebietsteilung bestehende Gebäude z.T. in der öffentlichen Parkanlage:

Südwest-Südostgrenze GE 8

Südwest-Südostgrenze GE 7

Rechtsgrundlage:    Verstoß gegen § 4 (2) BauOBln

Überwindung:          Abbruch der Gebäudeteile

 

In folgenden Fällen befinden sich nach der Grundstücksschneidung/Gebietsteilung bestehende Gebäude im öffentlichen Straßenland:

Nordwestgrenze GE 9 Straßenland Richtung Lindenrondell

Rechtsgrundlage:    Verstoß gegen §§ 4 (2), 29 BauOBln

Überwindung:         Abbruch des Gebäudeteils oder Befreiung von § 29 (8) BauOBln bei Zustimmung des Tiefbauamtes und Sondernutzungsvertrag mit Tiefbauamt oder Baulasteintragung und Sondernutzungsvertrag mit Tiefbauamt.

 

 

Auf der Fläche GE 7 stößt das bestehende 3-geschossige Baudenkmal bei Umsetzung des B-Planes u.U. auf ein 10-geschossiges Gebäude am Giebel. Bei aufgehenden Wänden mit Fenstern im Neubau wäre ein Brandüberschlag auf das Baudenkmal möglich.

Rechtsgrundlagen:   § 28 (7) BauOBln

Überwindung:         Das Dach des Baudenkmals wäre dann im 5 m- Bereich feuerbeständig auszubilden.

 

Auf deb folgenden Flächen seinen Grenzbebauungen vorhanden:

GE 9, GE 7 – Eine Brandwand fehle.

Rechtsgrundlage:    § 26 (1) Nr. 1 BauOBln

Überwindung:          Eine Brandwand sei auszubilden.

 

Im GE 9 liege die südöstliche Baugrenze auf der Grundstücksgrenze. Bei allen zukünftigen Gebäuden an dieser Grenze sei die entsprechende Wand als Brandwand auszubilden.

Rechtsgrundlage:    § 26 (1) Nr. 1 BauOBln

Überwindung:          Eine Brandwand sei auszubilden.

 

 

 

Die textliche Festsetzung wird sich künftig ausschließlich auf GE 11 beziehen.

® Berücksichtigung.

 

Die Fläche C1, C2, C3, C4, C1 befindet sich am südwestlichen Rand des GE 2.

® Berücksichtigung.

 

Die vorgebrachten Einwendungen sind für die Abwägung im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens nicht von Belang.

 

Ziel des Bebauungsplansverfahrens ist eine städtebauliche Neuordnung entsprechend der Ziele der Entwicklungsmaßnahme “Berlin-Rummelsburger Bucht”. Folge dieser Neuordnung ist es, dass zur Errichtung von Gebäuden eine Grundstücksneuordnung erforderlich wird, für die das entwicklungsrechtliche Instrumentarium zur Verfügung steht. Einem möglichen Widerspruch zu § 4 Abs.2 BauOBln kann dadurch beseitigt werden.

 

Ebenso kann es Folge der Neuordnung sein, dass sich in Bereichen, die künftig nicht für eine Bebauung vorgesehen sind – wie dies im Bereich der öffentlichen Grünfläche der Fall ist – gegenwärtig noch Gebäude befinden. Voraussetzung für die Umsetzung des Planungsziels ist dann die Beseitigung des Gebäudebestandes. Auch für eine derartige Maßnahme steht das Instrumentarium des Entwicklungsrechtes zur Verfügung.

 

Die genannten Belange des Brandschutzes werden im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens geprüft und berücksichtigt.

® Berücksichtigung.

 

Aufgrund der bestehenden Gebäude und der zulässigen Höhen für die zukünftige Bebauung sowie der Baugrenzen wäre eine Abstandsflächenüberdeckung an mehreren Stellen möglich.

Rechtsgrundlage:         § 6 (3) BauOBln

Überwindung:               Für die zukünftige Bebauung sollte im B-Plan festgeschrieben werden, dass die Abstandsflächen nach BauOBln innerhalb der Gebiete einzuhalten seien.

 

Eine Bebauung innerhalb der ausgewiesenen Baufelder setzt eine Einhaltung der bauordnungsrechtlich erforderlichen Abstandflächen voraus. Dem Plangeber ist bewusst, dass eine vollständige flächenhafte Ausnutzung aller Baufelder und eine Ausnutzung der maximal zulässigen Gebäudehöhe auf Grund der damit einhergehenden Abstandflächenunterschreitung nicht möglich ist. Die Baufelder sind ausreichend bemessen worden, um so weit hinter den Baugrenzen zurückbleiben zu können, dass eine Einhaltung der Abstandflächen  möglich ist.

® Keine Berücksichtigung.

 

37.

Bau TE

 

Schreiben v. 18.03.03 Eingeg. am 11.04.03

 

 

Mit der Neuordnung und Entwicklung der anliegenden Flächen als Gewerbestandort und weiter westlich als Wohnbaufläche ist mit einer Zunahme des Fußgänger- und Fahrradverkehrs auch auf der Hauptstraße zu rechnen, wofür die vorhandenen gemeinsamen Geh- und Radwege nicht ausgelegt sind.

 

 

Die Straßenplanung wurde mit der zuständigen Senatsverwaltung für Stadtentwicklung abgestimmt und bezüglich der Abmessungen als ausreichend befunden (vgl. Stellungnahme SenStadt VII B vom 27. Juli 2000).

® Keine Berücksichtigung.

 

Der vorhandene Querschnitt der Hauptstraße mit nur ca. 29 m Breite lässt keine grundlegende Veränderung in der Aufteilung zu. So können die in der Begründung zum Bebauungsplan beklagten Defizite in der Gestaltung der Hauptstraße kaum behoben werden, da bei dieser Straßenbreite nur gemeinsame Geh- und Radwege weitgehend ohne Straßenbäume in unmittelbarer Nähe zur stark befahrenen Fahrbahn angeboten werden können, an Parkhäfen sei gar nicht zu denken. Auf Grund der verkehrlichen Bedeutung sei auch eine Reduzierung der Querschnitte für den Kfz-Verkehr nicht vorstellbar. Insofern habe man Bedenken dagegen, dass die ursprünglich geplante Verbreiterung der Hauptstraße auf 36 bis 42 m nicht weiter verfolgt werde. Dies hätte den Ausbau der Straße entsprechend der Querschnittseinteilung der Köpenicker Chaussee mit Parkhäfen, Bäumen sowie getrennten Rad- und Gehwegen ermöglicht, und damit einer Zunahme des Fußgänger- und Radfahrerverkehrs Rechnung getragen.

 

Die Aufgabe der ursprünglich vorgesehenen Verbreiterung der Hauptstraße auf bis zu 42,00 m und die weitgehende Beschränkung auf das bestehende Straßenprofil erfolgte, da zum einen die Gebäude Hauptstraße 24 und 25 dem Denkmalschutz unterliegen und einer Aufweitung nach Norden entgegenstehen. Nach Süden wird die Erweiterung des Straßenraums durch eine Pappelreihe begrenzt, die auf Grund ihrer gestalterischen und lärmmindernden Wirkung erhalten werden soll.

® Keine Berücksichtigung.

 

Man weise darauf hin, dass beim vorliegenden Straßenquerschnitt für die gepl. Zufahrt zum Grundstück Hauptstraße 8 (Gerichtsgärten) keine Linksabbiegespur angelegt werden kann.

 

Eine Linksabbiegerspur zum Grundstück Hauptstraße 8 ist nicht vorgesehen. Das Quartier “Berlin-Campus” wird für den Verkehr aus Richtung Köpenick über die Erschließungsstraße auf dem Grundstück Hauptstraße 7 an das überörtliche Straßennetz angebunden.

® Keine Berücksichtigung.

 

 

Die begrenzte Aufweitung vor dem Grundstück Hauptstraße 17-18 zur Anlage einer Linksabbiegespur für die Stichstraße werde begrüßt. Die gegenüber dem Grundstück Nr. 8 vorgesehene Aufweitung des Straßenlandes von ca. 2 m für die Anlage einer Linksabbiegespur zur Erschließungsstraße Rummelsburg II scheine zu schmal zu sein, da u.E. weder vom Gehweg noch vom Mittelstreifen 1 m für die notwendige Fahrspurbreite von 3 m weggenommen werden kann.

 

Die Straßenplanung wurde mit der zuständigen Senatsverwaltung für Stadtentwicklung abgestimmt und bezüglich der Abmessungen als ausreichend befunden (vgl. Stellungnahme SenStadt VII B vom 27. Juli 2000).

® Keine Berücksichtigung.

 

Der Breite des Gewerbestrasse stimme man zu, der Straßenquerschnitt wurde mit der Wasserstadt bereits abgestimmt. Wegen des zu erwartenden Wirtschaftsverkehr wurde eine Fahrbahnbreite von 6,0 m vereinbart.

 

Die Stellungnahme deckt sich mit den Ermittlungen des Fachbereichs Stadtplanung.

® Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen.

 

Einer Übernahme des Rondells als öffentliches Straßenland stimme man nur zu, wenn die Erschließung sowohl der Fläche GE 8 als auch der Fläche GE 9 von der Köpenicker Chaussee nicht möglich ist. Man gehe dabei davon aus, dass das Rondell vom Entwicklungsträger oder einem Investor instand gesetzt werde, da das Tiefbauamt keine Mittel hierfür zur Verfügung hat.

 

 

Durch die Ausweisung des Rondells als öffentliche Straßenverkehrsfläche wird eine öffentliche Verbindung zwischen Köpenicker Chaussee und Ufergrünzug geschaffen. Unabhängig davon, ob die Erschließung der Gewerbegebiete von der Köpenicker Chaussee aus erfolgt, sollen durch die Erschließungsstraße die bis zu 150,00 m tiefen Baufelder erschlossen werden und eine flexible Grundstücksaufteilung von öffentlich erschlossenen Grundstücken ermöglicht werden. Dadurch wird die Bildung und Vermarktung kleiner Grundstücke und damit die erwünschte Ansiedlung von Klein- und Mittelbetrieben ermöglicht. Die Instandsetzung der Straße erfolgt aus Mitteln des Treuhandvermögens des Entwicklungsträgers.

® Berücksichtigung.

 

 

Es wird vorgeschlagen, die Grünfläche in der Mitte des Rondells als Grün im Straßenland auszuweisen.

 

Die Stellungnahme deckt sich mit den Ermittlungen des Fachbereichs Stadtplanung.

® Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen.

 

 

Es sei jedoch mindestens ein 0,5 m breiter Streifen vom Bordstein aus als freizuhaltendes Lichtraumprofil dem öffentlichen Straßenland zuzuordnen.

 

Die Stellungnahme deckt sich mit den Ermittlungen des Fachbereichs Stadtplanung.

® Es sind keine abwägungsrelevanten Belange betroffen.

 

 

Die Saganer Straße ist im Abschnitt des B-Plans z.Z. öffentliches Straßenland, um die Grundstücke Hauptstraße 24/25 (GE2) und Hauptstraße 26 (GE3) zu erschließen. Hier müsste eine grundbuchliche Eintragung eines Geh-, Fahr- und Leitungsrechtes erfolgen, wenn die Straße Privatstraße werden soll.

 

In Folge der Ausweisung der Saganer Straße als Privatstraße bedarf es einer Entwidmung der bisher öffentlich gewidmeten Straße. Um dennoch die Erschließungsfunktion aufrechtzuerhalten und die Verlegung erforderlicher Leitungen zu ermöglichen, bedarf es der Sicherung eines Geh- und Fahrrechtes für die Allgemeinheit und eines Leitungsrechtes zugunsten der zuständigen Unternehmensträger. Diesem Erfordernis wird durch die Aufnahme einer textlichen Festsetzung in den Bebauungsplan entsprochen.

® Berücksichtigung.

 

Ansonsten bestehen keine Einwände.

 

 

 

N:\Stapl B 11\Gruppe E\Rummelsburg\Bebauungspläne\XVII-10\Aw-Erneute TöB XVII-10 (Endfassung)_07.06.2005.doc

Stapl E

Erstelldatum 7. Juni 2005 15:36

 

 

3. 1 Kopie fertigen und zur EU an BzStR’in Stadt

 

4. MS-Word-Datei der BA-Vorlage parallel zu 3. an das Büro der BzStR’in Stadt per E-Mail

 

5. Nach Unterschrift der BzStR‘in Stadt vom BzBm-Büro, Tel.: 5504-3301, die Nr. der Beschlussfassung geben lassen und für die Leiterin der Abteilung 1 Kopie von dem EU-Original fertigen

 

6. MS-Word-Datei der BA-Vorlage mit eingetragener Nr. und Anlagen (ohne Verfügung!)  an das Büro der BzBm’in per E-Mail (erfolgt in der Regel durch das Büro der BzStR’in Stadt)

 

7. 2 Kopien und das EU-Original an das Büro der BzBm’in bis zum Donnerstag (10.00 Uhr) vor der BA-Sitzung am darauffolgenden Dienstag

 

8. Nach erfolgter Beschlussfassung ist folgendes zu veranlassen:

 

eine Kopie des BA-Beschlusses mit Anlage ist als Ämterumlauf an

 

- Verm FBL

- BWA AL

- UmNat AL

- Bau AL

 

zK zu senden.

 

9. Stapl E 1 zK

 

Stapl E 2 zK

 

Stapl E 3 zK

 

10. Kopie an Wasserstadt GmbH

   BSM

 

11. ZdA 6142/XVII-10, Grundakte Bezirksamt, BA/BVV

 

 

 

 

BzStR’in Stadt EU zu 1. und 2.

 

 

 

 

Stapl AL

 

 

 

 

N:\Stapl B 11\Gruppe E\Rummelsburg\Bebauungspläne\XVII-10\BA-Ergebnis erneute TöB, Durchführung öffentliche Auslegung XVII-10_14.06.2005.doc

Stapl E

Erstelldatum 14. Juni 2005 16:01

 

 
 

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