Drucksache - DS/1496/V
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Das Bezirksamt bittet die
BVV, folgendes zur Kenntnis zu nehmen: Das Bezirksamt hat in
Umsetzung des Verwaltungsreform-Grundsätze-Gesetzes – VGG – die o.g.
Zielvereinbarung abgeschlossen und bittet die Bezirksverordnetenversammlung,
diese in der als Anlage beigefügten Fassung zur Kenntnis zu nehmen. s. Anlage Berlin, den ___________________ Emmrich Bezirksbürgermeisterin Bezirksamt Lichtenberg
von Berlin
Zielvereinbarung
Gem. § 2 VGG und der internen Rahmenregelung vom 16. Januar
2001, BA Beschluss Nr. 09/01, fortgeschrieben durch BA- Beschluss Nr. 138/02
vom 02. Juli 2002
zwischen
Bezirksamt
Lichtenberg
Bezirksbürgermeisterin
Frau Christina Emmrich und der LUV Leiterin Frau Dr. Ute Tischler Die Vereinbarung gilt für den Leistungszeitraum 2005. rückwirkend 01.01.-31.12.05 Zielvereinbarung
Inhaltsverzeichnis
einschl. Einzelziele des Personal- u.
Qualitätsmanagements..........................
5-6
1.
Vorbemerkung: Diese Zielvereinbarung wird auf Basis § 2 VGG und der
internen Rahmenregelung vom 16. Januar 2001, BA Beschluss Nr. 09/01,
fortgeschrieben durch BA- Beschluss Nr. 138/02 vom 02. Juli 2002 abgeschlossen.
Sie regelt nach Maßgabe des Verwaltungsreform- Grundsätze- Gesetz (VGG) die
Grundlagen, Ziele, Zielüberwachung sowie die beiderseitigen Aufgaben,
Kompetenzen und Pflichten der Zusammenarbeit im Jahre 205. Es besteht die gemeinsame Auffassung, dass das LuV
Kultur einen positiven Beitrag für das Bild und das Ansehen der öffentlichen
Verwaltung in Lichtenberg von Berlin leistet. Im
Luv Kultur werden folgende übergreifende Ziele verfolgt: Entwicklung
eines identifizierbaren und imagewirksamen Angebotprofils Ausbau
von Serviceleistungen und nachfrageorientierter Angebotsstrukturen Ressourcenbewusstsein
des Personals und Qualitätsmanagement sowie zielgerichtete Weiterbildung und Qualifikation
. Diese Zielvereinbarung wird unter Beachtung der
dezentralen Fach- und Ressourcenverantwortung des LuV Kultur und unter
Beachtung der politischen Verantwortung des Bezirksamtes sowie der
Bezirksamtsmitglieder geschlossen. Sie konzentriert sich dabei auf die
strategischen und operativen Ziele und bestimmt die Erfolgsindikatoren zur
Messung der Zielerreichung. Zur Erreichung werden die erforderlichen
Servicevereinbarungen abgeschlossen. Diese Zielvereinbarung wird erstmalig für den Bereich
Kultur abgeschlossen. Damit werden für pauschalierte Produkte Zieldimensionen
und abrechenbare Leistungen definiert. Anmerkung: “Um ein Produkt betriebswirtschaftlich beschreiben zu
können, muss dieses in drei Dimensionen erfasst werden: Menge, Kosten und Qualität) Produktübersicht 2005
Das LuV Kultur hat im Sinne von § 2 VGG folgende
Aufbauorganisation: (Siehe Anlage 2) Es erfolgt eine monatliche Überprüfung der Zielvereinbarung und eine Anpassung an einen eventuell veränderten Bedarf der Bürger bzw. an rechtliche sowie bezirksinterne Veränderungen. 2.
Rechtliche
Grundlagen Im LuV Kultur werden vor allem folgende Rechtsgrundlagen angewandt: Fachbereich Kultur: Bverf.GE
36, 321, 331 für die Kunst, 10,20,36f Kulturauftrag im staatlichen Gemeinwesen, GG Art. 5 Abs.3 Rdn 8, GG Art.5, Abs. 3
“Kunstfreiheit” aus der das Kulturstaatsgebot herzuleiten ist ( BverfGE 81,
108, 115f), Art. 3 GG “Gleichheitsgebot” ( Bverf.GE 36, 321,330f.81, 108,121),
Art. 2 Abs. 1 GG “ recht auf freie Entfaltung”, das auch das Grundrecht auf
Kulturteilhabe konstituiert Kultur
gehört in den Bereich der freiwilligen Aufgaben auf kommunaler Ebene. Sie ist
damit Bestandteil der Kernaufgaben kommunaler Selbstverwaltung, die nur dort
verwirklicht ist, wo Entscheidungsräume bestehen also hauptsächlich im Bereich
der freiwilligen Aufgaben. Die kommunale Selbstverwaltung und damit den
Handlungsspielraum für freiwillige Aufgaben zu erhalten, ergibt sich als
grundgesetzlich definierter Auftrag aus Art. 28 Abs. 2 GG Die
Kulturhoheit obliegt im föderalen System der BRD gemäß Art 30 , 70 ff und Art.
83 ff.GG den Ländern. Die Berliner Verfassung enthält in Art. 20 Abs. 2 VvB “
Schutz und Fachbereich Musikschule Hier gelten neben den oben beschrieben folgende
besondere Rechtsgrundlagen: Schulgesetz
2002, §124 Vorschriften
und Regelungen der Berliner Senatsverwaltung Rundschreiben
Nr. 11 / 2000 3.
Leistungs-
und Handlungsziele a)
Fachbereich Kultur
b)Fachbereich
Musikschule
4.
Interne
Organisationsziele des LuV Kultur einschl.
Einzelziele des Personal- u. Qualitätsmanagements 4.1.Qualitätsmanagement
4.2.Personalmanagement
4.3.Sonstiges Jährlich sind Arbeitsschutz- und Brandschutzkontrollgänge durchzuführen. Im Ergebnis sind erforderliche Maßnahmen einzuleiten und entsprechende Belehrungen durchzuführen. 5.
Berichtswesen Es erfolgt eine monatliche schriftliche Berichterstattung mit Erläuterungen gegenüber der Bezirksbürgermeisterin. Bei Abweichungen von den in den Indikatoren genannten Messinstrumenten sind Handlungsvorschläge zur Gegensteuerung zu erbringen. Berlin-Lichtenberg,
den 26.
Mai, 2005 ___________________________ ___________________________ Für
den Auftraggeber: Für den Auftragnehmer: Bezirksamt
Lichtenberg von Berlin LuV Kultur Vertreten
durch den Bezirksstadtrat |
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