Drucksache - DS/1453/V  

 
 
Betreff: Bebauungsplan XXII-1a
Arbeitstitel: Hohenschönhauser Straße/Pablo-Picasso-Straße
Verfahrensstand: erneute öffentliche Auslegung
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:BzStRin StadtBzStRin Stadt,
Drucksache-Art:Vorlage zur BeschlussfassungVorlage zur Beschlussfassung
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
15.06.2005 
42. Sitzung in der V. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   

Sachverhalt
Anlagen:
Vorlage zur Beschlussfassung BA PDF-Dokument

Das Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes zu beschließen bzw

Das Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes zu beschließen bzw. zu entscheiden:

 

a)   den sich aus der Abwägung ergebenden Bebauungsplanentwurf XXII-1a vom 19. März 2003 mit Deckblatt vom 01. März 2005 für das Gelände zwischen Pablo-Picasso-Straße, Seehausener Straße, Vincent-van-Gogh-Straße, südöstlicher Grenze der Grundstücke Vincent-van-Gogh-Straße 43/47, westlicher Begrenzung der Falkenberger Krugwiesen und der Bezirksgrenze an der Hohenschönhauser Straße im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Neu-Hohenschönhausen einschließlich der Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch.

 

Anlage 1: räumlicher Geltungsbereich

Anlage 2: Auswertung und Ergebnis

Anlage 3: Begründung zum Bebauungsplanentwurf gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch

    

    Der Originalplan liegt während der BVV-Sitzung aus.

 

Dieser Beschluss schließt Änderungen oder Ergänzungen aus redaktionellen oder Gründen der Rechtssicherheit, die den beschlossenen planerischen Inhalt nicht abändern, ein.

 

b)   über den Entwurf der Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplanes XXII-1a vom 19. März 2003 mit Deckblatt vom 01. März 2005

 

    Anlage 4: Entwurf der Verordnung

 

Begründung:

Der Beschluss des Bebauungsplanentwurfes durch die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 6 Abs. 3 Ausführungsgesetz zum Baugesetzbuch und die Entscheidung der Bezirksverordnetenversammlung über die Rechtsverordnung zum Bebauungsplan gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 Bezirksverwaltungsgesetz sind notwendige Voraussetzungen zur Festsetzung des Bebauungsplanes.

Die unter Punkt a) zu beschließende Änderungsermächtigung dient insbesondere der Minimierung des Zeitaufwandes im Bebauungsplanverfahren im Falle notwendig werdender geringfügiger Änderungen des Bebauungsplanes einschließlich der Begründung und der Rechtsverordnung zum Beispiel im Ergebnis der Rechtsprüfung der zuständigen Senatsverwaltung.

 

Berlin, den

 

____________________________                    _____________________________________

Emmrich                                                             Lompscher

Bezirksbürgermeisterin                                      Bezirksstadträtin für Stadtentwicklung

 

 

 

 

 

 

 

 

                                                                                                                                                                                          Anlage 1

 
Räumlicher Geltungsbereich

des Bebauungsplanes XXII-1a

 

für das Gelände zwischen

Pablo-Picasso-Straße, Seehausener Straße, Vincent-van-Gogh-Straße, südöstlicher Grenze der Grundstücke Vincent-van-Gogh-Straße 43 / 47, westlicher Begrenzung der Falkenberger Krugwiesen und der Bezirksgrenze an der Hohenschönhauser Straße

 

im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Neu-Hohenschönhausen

 

 
 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


                                                                                                                                                                         ohne Maßstab

 

Ziel des Bebauungsplanes

 

Entwicklung eines Gewerbegebietes, Sicherung von Versorgungsanlagen, Gemeinbedarfsflächen und öffentlichem Grün -einschl. Kinderspielplätzen- sowie der inneren Erschließung

 

 

                                                                                                                                                            Anlage 2

 

                       Auswertung und Ergebnis der öffentlichen Auslegung

                                  gemäß § 3 Abs. 3 Baugesetzbuch 1998

 

 

 

Der Entwurf des Bebauungsplanes ist gemäß § 3 Abs. 3 BauGB 1998 mit der Begründung für die Dauer von zwei Wochen erneut öffentlich auszulegen. Die Träger öffentlicher Belange sollen von der Auslegung benachrichtigt werden.

 

Die öffentliche Auslegung fand in der Zeit vom 25.04.2005 bis einschließlich 10.05.2005 in den Räumen des Fachbereiches Stadtplanung statt. Die ortsübliche Bekanntmachung über Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung erfolgte im Amtsblatt für Berlin Nr. 18 vom 15.04.2005. Die Bürger sind außerdem am 22.04.2005 über Anzeigen in der Berliner Zeitung, Berliner Morgenpost und im Tagesspiegel davon in Kenntnis gesetzt worden. Des Weiteren ist die Pressestelle informiert worden und es erfolgte in allen Bürgerämtern ein entsprechender Aushang.

 

Die Träger öffentlicher Belange, die Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks, die Nachbarbezirke und die Nachbargemeinde sowie die Telekom AG und der Stadtentwicklungsausschuss sind mit Schreiben vom 10.04.2005 von der öffentlichen Auslegung benachrichtigt worden.

 

Die beabsichtigte Planung wurde anhand folgender Informationsmaterialien dargelegt:

-       Bebauungsplanentwurf vom 19.03.2003 mit Deckblatt vom 01.03.2005 (zum besseren Verständnis wurde eine Zusammenzeichnung der Pläne ergänzt)

-       Begründung gemäß § 3 Abs. 3 BauGB und

-       Grundstücksverzeichnis.

 

 

9 Bürger und Bürgerinnen haben während dieser Zeit Einsicht in die Planung genommen. Es wurden mündlich keine Anregungen geäußert.

Es gingen 2 schriftliche Anregungen (eines eingetragenen Vereins und der Deutschen Telekom AG) ein.

3 Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks äußerten sich zum Bebauungsplanentwurf:

-       Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abt. VIII – Wasserbehörde

-       Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abt. VII – Verkehrsbehörde

-       Bezirksamt Lichtenberg, Abt. Jugend, Bildung und Sport – Jugendamt.

 

 

1.      Die Berliner Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz e.V. begrüßte die Änderungen in der Planung. Es wird angeregt, die Spiel- und Bewegungsflächen außerhalb oder an den Randbereichen der ökologisch wertvollen Brachflächen einzurichten. Bei der Planung und Gestaltung der öffentlichen Grünfläche sollte darauf geachtet werden, dass vorhandene artenreiche Hochstaudenfluren als extensiv gepflegte Bereiche belassen und nicht mit Landschaftsrasen oder anderen Grasmischungen überprägt werden.

 

Stapl:

 

Die Anregung der Berliner Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz e.V. wird zur Kenntnis genommen. Wie in der Beschreibung zur Maßnahme M 1 aufgeführt (Kap. III, ”3.3.2 Maßnahmen zur Kompensation von Eingriffen”), sollen neben intensiv genutzten Rasenflächen die ruderalen Hochstauden- und Wiesensäume, zumindest in Teilen erhalten bleiben. Teilflächen sollen der Sukzession überlassen werden.

Die Zweckbestimmung der öffentlichen Grünfläche “Naturnahe Parkanlage” beinhaltet die Zielsetzung, vorhandene artenreiche Hochstaudenfluren als extensiv gepflegte Bereiche, zumindest in Teilen zu belassen.

 

 

2.      Die Deutsche Telekom AG verweist auf die Hinweise in der Stellungnahme vom 06. Mai 2003 (“Für den späteren Ausbau des Gewerbegebietes sind geeignete Flächen für die Unterbringung von Trassen für Telekommunikationslinien vorzusehen. Für den rechtzeitigen Ausbau des Netzes und die Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger ist es notwendig, dass Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen rechtzeitig angezeigt werden.”).

 

Stapl:

 

Die Hinweise wurden bereits zur Kenntnis genommen. Sie besitzen durchführungsbestimmten Charakter. Eine Sicherung von Leitungsrechten auf den privaten Grundstücken ist nicht erforderlich, da die Eigentümer bereit sein werden, im Interesse ihrer Nutzung, eine Leitungsverlegung zu ermöglichen. In der Straße “Zu den Krugwiesen” wurden die erforderlichen Leerrohre, die eine spätere Leitungsverlegung ermöglichen, im Zusammenhang mit dem Straßenneubau berücksichtigt.

 

 

3.      Durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abt. VIII – Wasserbehörde, wird auf die vorliegende Stellungnahme vom 25.05.1999 hingewiesen und erneut angeregt, ein Entwässerungskonzept für den Geltungsbereich erarbeiten zu lassen. Die vorgeschlagene Versickerung von anfallendem Niederschlagswasser (Kap. III, ”3.3.1 Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung von Eingriffen”) über ein Muldensystem ist ohne Fachplanung, die auf die standörtlichen hydrologischen Verhältnisse unter Berücksichtigung der Altlastensituation reagiert, nicht zu realisieren.

      Weiterhin wird angemerkt, dass das in Kap. IV ”Beteiligung der Träger öffentlicher Belange” genannte Schreiben vom 06.07.1999 der Wasserbehörde nicht vorliegt.

 

Stapl:

 

Die Anregung der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung/ Wasserbehörde zur Erarbeitung eines Entwässerungskonzeptes wird nicht berücksichtigt.

Die Regelungsinhalte von Bebauungsplänen sind ausschließlich städtebaulichen Inhalten vorbehalten. Alle Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB müssen städtebaulicher Art sein, also einen konkreten Bezug zur Bodennutzung haben. Das ist bei Regelungen zur Versickerung nicht der Fall, weil sie nur dann einen Sinn ergeben, wenn die angestrebten Systeme auch tatsächlich benutzt werden. Die Einleitungspflicht ist aber eine Bewirtschaftungsregelung (kein Städtebau), deshalb ist die Umsetzung eines Entwässerungskonzeptes nach § 9 Abs. 1 BauGB nicht festsetzbar und seine Umsetzung nicht gewährleistet.

Die Forderung der Versickerung von Niederschlagswässern erfolgt nur dort, wo sie wasserwirtschaftlich geboten ist. Die Wasserwirtschaft verfügt über ein eigenes rechtliches Instrumentarium zur Umsetzung ihrer Belange. Im Wasserrecht sind praktisch alle Regelungserfordernisse durch einschlägige bundes- und landesrechtliche Vorschriften abgedeckt und bei Beachtung auch die ökologischen und landschaftspflegerischen Gesichtspunkte.

Bei den in Kap. III, ”3.3.1 Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung von Eingriffen” genannten Maßnahmen handelt es sich um ein beispielhafte Aufzählung, die Entwässerung ist im Zusammenhang mit dem konkreten Bauvorhaben im Rahmen des nachgeordneten Baugenehmigungsverfahrens nachzuweisen.

 

Das Schreiben vom 06.07.1999 ging ausschließlich an Träger öffentlicher Belange, die sich im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nicht geäußert hatten. Da eine Stellungnahme der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung/ Wasserbehörde vorlag, erfolgte keine entsprechende Benachrichtigung.

 

 

4.      Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abt. VII - Verkehrsbehörde regt an, bereits in Kap. II, ”3.1.7 Verkehrsflächen” auf den Fuß- und Radweg in der öffentlichen Grünverbindung (als Ersatz für einen straßenbegleitenden Fuß- und Radweg) hinzuweisen.

 

Stapl:

 

Die Anregung der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung/ Verkehrsbehörde wird berücksichtigt.

In Kap. II. ”3.1.7 Verkehrsflächen” erfolgt ein Hinweis, dass anstelle eines straßenbegleitenden Geh- und Radweges die Neuanlage eines Geh- und Radweges in der Grünverbindung nördlich der Hohenschönhauser Straße geplant ist.

 

 

5.      Die Abt. Jugend, Bildung und Sport – Jugendamt des Bezirksamtes Lichtenberg stimmt dem vorliegenden Bebauungsplan XXII-1a zu. Die vorab ergangenen Hinweise wurden in der Überarbeitung berücksichtigt.

 

Stapl:

 

Der Hinweis des Jugendamtes des Bezirksamtes Lichtenberg wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

 

Ergebnis:

 

 

Die Planung wird beibehalten. Es erfolgt keine Änderung des Bebauungsplanes XXII-1a sowie der textlichen Festsetzungen. Im Begründungstext erfolgt in Kap. II, ”3.1.7 Verkehrsflächen” ein Hinweis, dass in der öffentlichen Grünverbindung nördlich der Hohenschönhauser Straße die Neuanlage eines straßenunabhängigen Geh- und Radweges geplant ist.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

                                                                                                                                         Anlage 3

 

Begründung zum Bebauungsplanentwurf gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch

 

 


 

                                                                                                                                         Anlage 4

Entwurf

 

Verordnung

über die Festsetzung des Bebauungsplans XXII-1a

im Bezirk Lichtenberg von Berlin, Ortsteil Hohenschönhausen

 

Vom                  2005

 

  Auf Grund des § 10 Abs.1 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414 ), in Verbindung mit § 6 Abs. 5 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 18. Dezember 2004 (GVBl. S. 524), wird verordnet:

 

§ 1

 

  Der Bebauungsplan XXII-1a vom 19. März 2003 mit Deckblatt vom 01. März 2005 für das Gelände zwischen Pablo-Picasso-Straße, Seehausener Straße, Vincent-van-Gogh-Straße, südöstlicher Grenze der Grundstücke Vincent-van-Gogh-Straße 43/47, westlicher Begrenzung der Falkenberger Krugwiesen und der Bezirksgrenze an der Hohenschönhauser Straße im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Neu-Hohenschönhausen, wird festgesetzt.

 

§ 2

 

  Die Urschrift des Bebauungsplans kann beim Bezirksamt Lichtenberg von Berlin, Abteilung Stadtentwicklung, Amt für Planen und Vermessen, Fachbereich Vermessung, beglaubigte Abzeichnungen des Bebauungsplans können beim Bezirksamt Lichtenberg von Berlin, Abteilung Stadtentwicklung, Amt für Planen und Vermessen, Fachbereich Stadtplanung, und im Bau- und Wohnungsaufsichtsamt, kostenfrei eingesehen werden.

 

§ 3

 

  Auf die Vorschriften über

 

1.    die Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche (§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuchs) und

 

2.   das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung  
  (§ 44 Abs. 4 des Baugesetzbuchs)

 

wird hingewiesen.

 

§ 4

 

  (1)     Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss

 

1.      eine beachtliche Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften, die in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Baugesetzbuchs bezeichnet sind,

 

2.     eine nach § 214 Abs. 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,

 

3.        nach § 214 Abs. 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

 

4.        eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs enthalten sind,

 

 

in den Fällen der Nummern 1 bis 3 innerhalb von zwei Jahren, in den Fällen der Nummer 4 innerhalb eines Jahres seit der Verkündung dieser Verordnung gegenüber dem Bezirksamt Lichtenberg von Berlin schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen werden die in Nummern 1 bis 4 genannten Mängel gemäß § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuchs und gemäß § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs unbeachtlich.

 

  (2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

§ 5

 

  Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

 

 

 

Berlin, den                2005

 

 

Bezirksamt Lichtenberg von Berlin

 

 

 

 

 

 

                  E m m r i c h                                                                       L o m p s c h e r

          Bezirksbürgermeisterin                                                              Bezirksstadträtin

                                                                                                           für Stadtentwicklung

 

 

 

 

 
 

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