Drucksache - DS/1359/V
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Das Bezirksamt bittet die BVV,
Folgendes zur Kenntnis zu nehmen: Das Bezirksamt hat beschlossen: a)
den
Bebauungsplanentwurf XXII-1a entsprechend den in Anlage 2 dargelegten
Inhalten b)
den
Bebauungsplanentwurf XXII-1a vom 19. März 2003 mit Deckblatt vom 01. März 2005 für das Gelände zwischen
Pablo-Picasso-Straße, Seehausener Straße, Vincent-van-Gogh-Straße, südöstlicher
Grenze der Grundstücke Vincent-van-Gogh-Straße 43 /
47, westlicher Begrenzung der Falkenberger Krugwiesen und der
Bezirksgrenze an der Hohenschönhauser Straße mit geänderten Planinhalten gemäß
§ 3 Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch für die Dauer von 2 Wochen erneut
öffentlich auszulegen. Anlage 1: geänderter B-Plan XXII-1a Anlage 2:
Begründung c)
mit
der Durchführung des Beschlusses zu b) das Amt für Planen und Vermessen zu
beauftragen. Begründung:
Unterrichtung über den Stand des laufenden Bebauungsplanverfahrens in Vorbereitung der erneuten öffentlichen Auslegung. Berlin, den
Emmrich Lompscher Bezirksbürgermeisterin Bezirksstadträtin für Stadtentwicklung
Anlage 2
Änderung des Bebauungsplanes XXII-1a / Hohenschönhauser Straße - Pablo-Picasso-StraßeNotwendigkeit der erneuten öffentlichen AuslegungDer Bebauungsplan XXII-1a hat vom 28.04.2003 bis 28.05.2003 öffentlich ausgelegen (BA-Beschluss Nr. 5/156/2003 vom 29.07.2003 zum Ergebnis der öffentlichen Auslegung). Nachdem im Rahmen der Auslegung keine substanziellen Anregungen erfolgten, wurde im Februar 2004 eine Beschlussvorlage zur Festsetzung des Bebauungsplanes ins Bezirksamt eingebracht. Aufgrund zwischenzeitlich veränderter Zielsetzungen bzw. geänderter Rahmenbedingungen wurde den Zielen des Bebauungsplanes im Nachgang zur öffentlichen Auslegung nicht mehr zugestimmt. So wurde durch die Abt. JugBiISp eingeschätzt, dass die geplanten Sportanlagen innerhalb des Geltungsbereiches aufgrund des vorhandenen Versorgungsgrades und der prognostizierten Bevölkerungsentwicklung nicht mehr notwendig sind. Hohenschönhausen Nord ist mit 68,2 % überdurchschnittlich mit ungedeckten Sportanlagen versorgt (gesamtbezirklicher Durchschnitt 54,4 %). Bei den gedeckten Sportanlagen weist Hohenschönhausen Nord mit 107,5 % Überkapazitäten auf. Diese Überkapazität kompensiert zum Teil das Defizit an ungedeckter Sportfläche. Eine weitere Flächenvorhaltung ist daher an dieser Stelle nicht mehr erforderlich. Das Amt für Umwelt und Natur hat sich zur Übernahme eines Großteils der Gemeinbedarfsflächen (bisher ungedeckte Sportanlagen und pädagogisch betreuter Spielplatz tlw.) bereit erklärt. Neben der Erweiterung der naturnahen Parkanlage (ca. 19.000 m²) ist mit Hilfe des Einsatzes von Fördergeldern ab 2005 beabsichtigt, geeignete Spiel- und Aufenthaltsräume (ca. 12.600 m²), abgeschirmt zur Wohnbebauung, für Kinder von 10–17 Jahren zu errichten. Im Gegenzug können 6 Spielplätze in teilweise desolatem Zustand innerhalb des Wohngebietes (Sozialräume 2 und 3) mit einem derzeit erhöhten Unterhaltungsaufwand abgebaut werden. Innerhalb des Landschaftsschutzgebietes Falkenberger Krugwiesen besteht ein immenser Nutzungsdruck, so dass eine Verlagerung der Spiel- und Aufenthaltsflächen an den Rand des Landschaftsschutzgebietes auch aus naturschutzrechtlichen Belangen zu unterstützen ist. Das Planungsziel im Landschaftsrahmenplan bekräftigt den Erhalt und die Entwicklung von Parkanlagen und zusammenhängenden Grünflächen. Durch die geplante Erweiterung
der öffentlichen Grünfläche, mit Anbindung an die Pablo-Picasso-Straße über die
realisierte Planstraße “Zu den Krugwiesen”, kann auf die Festsetzung der
bisherigen Grünverbindung zwischen dem LSG und der Pablo-Picasso-Straße südlich
des Gewerbegebietes Da sich durch den Verzicht auf die Sportflächen und die Erweiterung der öffentlichen Grünfläche die Planinhalte grundlegend geändert haben und große Teile des Geltungsbereiches betroffen sind, werden die Grundzüge der Planung berührt und eine erneute öffentliche Auslegung notwendig. Die Festsetzung des Bebauungsplanes ist grundsätzlich erforderlich, da innerhalb des Geltungsbereiches bereits eine Genehmigung nach § 21 AGBauGB zur Herstellung der Planstraße erteilt und umgesetzt wurde. Darüber hinaus sind für die Entwicklung der Gewerbegebiete Festsetzungen zur Zulässigkeit von Betrieben/ Nutzungen bzw. zum Maß der baulichen Dichte notwendig. Die Novellierung des BauGB ermöglicht eine Verfahrensfortführung nach altem Recht, sofern das Verfahren zeitnah abgeschlossen wird. Sofern dies nicht gelingen sollte, müssten Verfahrensschritte nach neuem Recht wiederholt werden. Beteiligung der Ämter und
Senatsverwaltungen Im Vorfeld zur erneuten öffentlichen Auslegung wurde am 15.12.2004 eine Abstimmungsrunde zur Erläuterung der notwendigen Änderungen (vgl. Tabelle der Änderungen) und deren Abstimmung mit den betroffenen Ämtern und Senatsverwaltungen durchgeführt. Die Fachämter wurden um schriftliche Rückäußerung zu den Änderungen bzw. um weitergehende Anregungen und Anmerkungen bis zum 14.01.2005 gebeten. Resonanz der Ämter und SenatsverwaltungenInsgesamt liegen 9 Stellungnahmen vor. Auswertung der eingegangenen Anregungen und HinweiseFolgende Stellungnahmen gingen dem Stadtplanungsamt zu und wurden wie folgt berücksichtigt bzw. abgewogen:
1. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abt.
I B 2 -
Hinweis: Die in der Besprechung dargelegten und
im Protokoll beschriebenen Gründe für eine Überarbeitung des Bebauungsplanes
erfordern in der vorliegenden Form keine Flächennutzungsplan (FNP) - Änderung
(Gemeinbedarfsfläche mit hohem Grünanteil, gewerbliche Baufläche sowie ein
Grünzug in symbolischer Breite). Die Entwicklung von Gemeinbedarfsflächen,
Grünflächen sowie Flächen für gedeckte und ungedeckte Sportanlagen ist mit den
Grundzügen des FNP vereinbar. In der Begründung zum Bebauungsplan ist die
Entwickelbarkeit aus dem FNP gemäß den Richtlinien zum Darstellungsumfang
(RL-FNP) darzulegen. Der Hinweis wird berücksichtigt. - Hinweis: Hinsichtlich der Erreichbarkeit und Vernetzung der Grünflächen ist der im FNP dargestellte Grünzug zwischen dem nunmehr geplanten größeren Grünbereich und der Pablo-Picasso-Straße in geeigneter Weise zu berücksichtigen. Der Hinweis wird berücksichtigt. Die Anbindung/ Erreichbarkeit der geplanten öffentlichen Grünfläche an die/ von der Pablo-Picasso-Straße ist über die bereits realisierte Planstraße “Zu den Krugwiesen” sichergestellt. Die Planstraße weist neben der Fahrbahn, dem Parkstreifen mit Baumpflanzungen bzw. einem separaten Baumstreifen jeweils einen 2 m breiten Gehweg und einen einseitigen 2 m breiten unbefestigten Randstreifen auf. 2.
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abt. I E
1 - Anregung: Nach Rücksprache mit der Gruppe I E 2 – Schutzgebietsausweisungen – besteht ein großes Interesse an der Fläche zur Erweiterung des LSG Falkenberger Krugwiesen. Vorgeschlagen wird die Festsetzung von öffentlichen Grünflächen entlang der Seehausener Straße (eine Weiterverpachtung an Sportinteressierte ist nicht ausgeschlossen) und im rückwärtigen Bereich (bisher ungedeckte Sportanlagen) eine Ausweitung der Schutzgebietsfläche. Die Anregung wird zur Kenntnis genommen und teilweise berücksichtigt. Es ist beabsichtigt, die bisherigen Gemeinbedarfsflächen “ungedeckte Sportanlagen” und “pädagogisch betreuter Spielplatz” (tlw.) als öffentliche Grünflächen festzusetzen. Damit verbunden ist die Aufgabe kleiner, uneffektiver Spielplatz- und Grünflächen innerhalb des angrenzenden Wohngebietes. Die Darstellung des LSG im Bebauungsplan kann nur nachrichtlich erfolgen. Entsprechend der bestehenden Bauten entlang der Seehausener Straße wird hier durch die Festsetzung von gedeckten Sportanlagen am städtebaulichen Ziel der Entwicklung einer – auch hinsichtlich des Immissionsschutzes relevanten – Blockkante festgehalten. 3.
Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport,
Abt. IV C - Hinweise: Die Reduzierung des großflächig geplanten Sports ist aufgrund der veränderten Bedarfslage nachvollziehbar und wird akzeptiert. Die geplante Festsetzungsart der verbleibenden Flächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB als “Flächen für Sport- und Spielanlagen” ist die einzig mögliche. Denn Sportflächen außerhalb von Schulstandorten sind regelmäßig in dieser Weise festzusetzen. Die Frage der Trägerschaft bleibt jedoch offen. Andererseits würde eine Festsetzung als Gemeinbedarfsfläche die Trägerschaft ggf. auf einen gemeinnützigen Träger beschränken. - Die Chancen, hier gewerblich betriebenen Sport anzusiedeln, werden skeptisch gesehen und können nur auf Grundlage einer Tragfähigkeitsstudie beurteilt werden. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. An den gewerblichen Sportflächen wird festgehalten, obgleich (wie auch bei den geplanten Gewerbeflächen) kein aktuelles Kaufinteresse besteht. 4.
BA Lichtenberg, Amt für Umwelt und Natur -
Anregungen: Einer Erweiterung der öffentlichen
Grünfläche um die bisherigen Gemeinbedarfsflächen "ungedeckte
Sportanlagen" und "pädagogisch betreuter Spielplatz" (teilweise)
wird zugestimmt. Vorgeschlagen wird die Festsetzung von Flächen mit den
Zweckbestimmungen "Naturnahe Parkanlage" und “Spiel- und
Bewegungsflächen." Durch letztere Zweckbestimmung sollen Bewegungsflächen
und Aufenthaltsräume für Kinder und Jugendliche der Alterstufe 12-16 Jahre im
Randbereich der Wohnsiedlung konzentriert und so das wachsende Defizit an
intensiv zu nutzenden Bewegungs- und Spielmöglichkeiten reduziert und
gleichzeitig Nutzungskonflikte im Wohngebiet und im Landschaftsschutzgebiet
vermieden werden. - Auf den Teil der Gewerbefläche GE 2, der sich nördlich des Werkhofes befindet, sollte zu Gunsten der naturnahen Parkanlage verzichtet werden. Hierdurch könnte eine landschaftsgerechte Abflachung der Gewässerböschung vorgenommen werden und eine barrierefreie Biotopverbindung zum Hohenschönhauser See erhalten bleiben. - Die bisherige Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft M 4 sollte Bestandteil der öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung "Naturnahe Parkanlage" werden. - Eine neue Erfassung von Vegetation und Fauna ist nicht erforderlich. Die eingriffsrelevanten Flächen wurden als ruderale Staudenfluren bewertet. Das faunistische Artenspektrum verschiebt sich zwar mit der Dauer einer Hochstaudenbrache. Eine grundlegende Veränderung der Biotope, die zu einer Änderung des Ausgleichserfordernisses führen würde, ist jedoch bisher nicht eingetreten. Der Ausgleichsumfang ändert sich nur auf Grund der Reduzierung der eingriffsrelevanten Flächen. In Anbetracht der Eingriffsminderung um etwa 47 % gegenüber der alten Fassung des Bebauungsplans sollten die Ausgleichsmaßnahmen M 2 (Alleeartige Baumpflanzung) und M 3 (Schaffung von niedrigwüchsigen Vegetationsstrukturen) vollständig entfallen. Die Maßnahme M 1 "Flächige Gehölzpflanzung" (wird bereits 2005 realisiert) sollte durch die Maßnahme "Schaffung von Vegetationsstrukturen" auf der öffentlichen Grünfläche mit Zweckbestimmung "Spiel- und Bewegungsflächen" ersetzt und neu beschrieben werden. Die erweiterte Maßnahme M 4 "Naturnahe Gestaltung des Kleingewässers" sollte ebenfalls neu beschrieben werden. Die Anregungen werden berücksichtigt und in die Planzeichnung und den Begründungstext übernommen. - Anregung: Die Kosten sollten nach der "zu erwartenden Versiegelung" den jeweiligen Eingriffsverursachern zugeordnet werden - anstelle des bisherigen Verteilungsmaßstabs nach der zulässigen Grundfläche. Der Hinweis wird berücksichtigt. Die Kosten wurden in der Zuordnungstabelle bereits entsprechend der zu erwartenden Neuversiegelung den Flächen zugeordnet. Die Ausführungen im Begründungstext werden entsprechend überprüft. - Hinweis: Die Kosten wurden entsprechend neu kalkuliert. Der Hinweis wird berücksichtigt. Die geänderten Kosten werden in den Begründungstext, Kap. III/ 3.5 übernommen. 5.
BA Lichtenberg, BauTE 1 - Hinweis: Der parallele Streifen zwischen Planstraße und Grundstück Pablo-Picasso-Straße 45 wird nicht als Straßenland benötigt. Der Hinweis ist berücksichtigt, der Streifen wird als Gewerbegebiet festgesetzt. - Hinweis: Die Erweiterung der Straßenverkehrsfläche Seehausener Straße im Einmündungsbereich wird vorbehaltlich der Zustimmung durch das Amt für Umwelt und Natur mitgetragen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Durch das Amt für Umwelt und Natur erfolgte diesbezüglich keine Äußerung. Es wird daher davon ausgegangen, dass sie der Änderung zustimmen. - Hinweis: Das Benennungsverfahren der Planstraße “Zu den Krugwiesen” ist eingeleitet und wird in Kürze veröffentlicht. - Der eingemessene Bestand der Planstraße nach Fertigstellung ist entsprechend zu übernehmen. Die Hinweise werden berücksichtigt, die Planung entsprechend angepasst. - Hinweis: Das Gelände angrenzend an den Werkhof UmNat wird nicht von Bauen und Verkehr benötigt. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Auf die Festsetzung der Fläche als Gewerbegebiet wird verzichtet. Die Fläche wird auf Anregung des Amtes für Umwelt und Natur als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung “Naturnahe Parkanlage” festgesetzt, um eine barrierefreie Biotopanbindung der Gewässerfläche an den Hohenschönhauser See sicherzustellen (siehe Anregung UmNat). 6.
BA Lichtenberg, BilSP B -
Hinweise: Aufgrund der guten Versorgungslage im
Mittelbereich Hohenschönhausen Nord kann auf die Festsetzung von
Gemeinbedarfsflächen für Sportzwecke verzichtet werden. - Nach Übertragung der Teilfläche des ehemaligen Schulgrundstückes in das allgemeine Finanzvermögen wird ein separates Grundstück für die Sporthalle gebildet. Die Grundstücksbildung wird voraussichtlich im 1. Quartal 2005 abgeschlossen. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. 7.
BA Lichtenberg, Jugendamt - Hinweise: Bei der Gemeinbedarfsfläche “pädagogisch betreuter Spielplatz” handelt es sich um einen Bolzplatz. Die Fläche entspricht nicht der Definition und den Richtlinien eines pädagogisch betreuten Spielplatzes. Der Bolzplatz ist mit seinem Nutzungszweck zu erhalten. Im Einzugsbereich des B-Planes besteht kein Bedarf an einem zusätzlichen pädagogisch betreuten Spielplatz. Die Hinweise werden berücksichtigt. Auf die Festsetzung eines pädagogisch betreuten Spielplatzes wird verzichtet. 8.
BA Lichtenberg, Wirtschaftsförderung - Hinweis: Die geänderten textlichen Festsetzungen entsprechen den Vorstellungen der gewerblichen Nutzungsmöglichkeiten. Den Änderungen des Bebauungsplanes wird zugestimmt. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 9.
BA
Lichtenberg, Immobilienservice - Hinweise: Es wird darauf hingewiesen, dass für die Sporthalle Seehausener Straße noch kein separates Grundstück gebildet wurde. Ebenso wurde der Zuschnitt des Grundstücks Pablo-Picasso-Straße 45 noch nicht an den Entwurf des Bebauungsplanes angepasst. - Bei einer Erweiterung der Straßenverkehrsfläche im Einmündungsbereich Seehausener Straße/ Pablo-Picasso-Straße sollten die Festsetzungen grundstückskonkret umgesetzt werden. Eine Vermessung wird zur Übertragung in das entsprechende Fachvermögen als notwendig angesehen. - Der Bolzplatz hinter der Jugendfreizeitstätte sollte als “Fläche für Gemeinbedarf” festgesetzt und in das Fachvermögen übertragen werden. - Im Bereich des Gewerbegebietes GE 3 hat entlang der Pablo-Picasso-Straße eine Neuvermessung stattgefunden. - Die drei mobilen Unterrichtscontainer an der Seehausener Straße sind bereits abgerissen und sollten durchgestrichen markiert werden. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. In der Planzeichnung sind die Nutzungen/ Flächenabgrenzungen so vermaßt, dass eine Übertragung in die Örtlichkeit, als Voraussetzung für den Neuzuschnitt von Grundstücken, einwandfrei möglich ist. Die Bemaßung wird vor der erneuten öffentlichen Auslegung mit dem Vermessungsamt abgestimmt. Änderungen in der Planzeichnung und der Plangrundlage werden entsprechend im Deckblatt gekennzeichnet. Entlang der Pablo-Picasso-Straße, im Bereich des Gewerbegebietes GE 3, wird die Planzeichnung mit der Neuvermessung abgeglichen und Änderungen werden entsprechend kenntlich gemacht. Änderung des Bebauungsplanes XXII-1a
Verzeichnis der textlichen Festsetzungen des
Bebauungsplanes XXII-1a (die fettgedruckten Überschriften sind nicht Bestandteil der Festsetzungen) Art der NutzungTF 1 Zulässige
Betriebe und Anlagen im Gewerbegebiet GE 1 Im Gewerbegebiet GE 1 sind nur Gewerbebetriebe,
die das Wohnen nicht wesentlich stören, betriebsabhängige Lagerhäuser und Lagerplätze
sowie Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude zulässig; die Ausnahmen nach § 8
Abs. 3 Nr. 2 und 3 der Baunutzungsverordnung, Schank- und Speisewirtschaften,
sowie Läden und Einzelhandelsbetriebe sind nicht Bestandteil des
Bebauungsplans. Davon ausgenommen sind Einzelhandelsnutzungen, sofern es sich
um Verkaufsstellen handelt, die einem Produktions-, Verarbeitungs- oder
Reparaturbetrieb zugehörig sind und diesem vom Umfang untergeordnet sind. (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V. mit § 1 Abs. 5, 6, 8 und 9
BauNVO) TF 2 Zulässige Betriebe und Anlagen im Gewerbegebiet GE 2Im Gewerbegebiet GE 2 sind nur Gewerbebetriebe,
öffentliche Betriebe, betriebsabhängige Lagerhäuser und Lagerplätze sowie
betriebsabhängige Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude zulässig; die
Ausnahmen nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 und 3 der BauNVO, Schank- und
Speisewirtschaften sowie Läden und Einzelhandelsbetriebe sind nicht Gegenstand
des Bebauungsplans. Davon ausgenommen sind Einzelhandelsnutzungen, sofern es
sich um Verkaufsstellen handelt, die einem Produktions-, Verarbeitungs- oder
Reparaturbetrieb zugehörig sind und diesem vom Umfang untergeordnet sind. (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V. mit § 1 Abs. 5, 6, 8 und 9
BauNVO) TF 3 Ausschluss
von Betrieben und Anlagen in den Gewerbegebieten GE 1 und GE 2 In den Gewerbegebieten GE 1 und GE 2 sind
Anlagen, die nach der 4. Verordnung zur Durchführung des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes, Spalte 1 und 2 Nr. 8 – Verwertung und
Beseitigung von Reststoffen und Abfällen – genehmigungspflichtig sind, nicht zulässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V. mit § 1 Abs. 5, 6, 8 und 9
BauNVO) TF 4 Zulässige
Betriebe und Anlagen im Gewerbegebiet GE 3 Im Gewerbegebiet GE 3 sind nur Gewerbebetriebe,
Lagerhäuser, Lagerplätze, öffentliche Betriebe und betriebsabhängige Geschäfts-,
Büro- und Verwaltungsgebäude zulässig; die Ausnahmen nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 und
3 der BauNVO, Schank- und Speisewirtschaften sowie Läden und
Einzelhandelsbetriebe sind nicht Gegenstand des Bebauungsplans. Davon
ausgenommen sind Einzelhandelsnutzungen, sofern es sich um Verkaufsstellen
handelt, die einem Produktions-, Verarbeitungs- oder Reparaturbetrieb zugehörig
sind und diesem vom Umfang untergeordnet sind. (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V. mit § 1 Abs. 5, 6, 8 und 9
BauNVO) Maß der baulichen Nutzung, Bauweise, überbaubare GrundstücksflächenTF 5 Bauhöhenbeschränkung
Die im Gewerbegebiet und auf der Fläche für
Versorgungsanlagen festgesetzten Höhen gelten nicht für technische Aufbauten
wie Schornsteine und Lüftungsrohre. (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V. mit § 16 Abs. 2 und 3
BauNVO) VersorgungsleitungenTF 6 Festsetzung
von Leitungsrechten Die Flächen E1, E2, EFGHIJKLMN ...E und OPQRST ...O
sind mit einem Leitungsrecht zugunsten des zuständigen Unternehmensträgers zu
belasten. Es ist sicherzustellen, dass die Leitungen innerhalb der überbaubaren
Flächen nicht durch Fundamente und Stützen beeinträchtigt werden. Innerhalb der
Flächen zum Anpflanzen sind tiefwurzelnde bzw. wertvolle Pflanzen nicht
zulässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB) Verkehr und ErschließungTF 7 Straßenverkehrsfläche
Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche ist nicht
Gegenstand der Festsetzung. (§ 9 Abs.1 Nr.11 BauGB) Weitere Arten der NutzungTF 8 Einschränkung der Zulässigkeit von Garagen,
Stellplätzen sowie Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des § 14
Baunutzungsverordnung Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind
Garagen, Stellplätze sowie Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des § 14
Baunutzungsverordnung unzulässig, davon ausgenommen sind Anlagen der
Außenwerbung an der Stätte der Leistung. (§ 9 Abs. 1 Nr. 2, 4 BauGB i.V. mit § 23 Abs. 5 BauNVO
und § 11 BauO Bln) TF 9 Verlauf
der Straßenbegrenzungslinie Die Geltungsbereichsgrenze zwischen den Punkten A...B
und C...D ist zugleich Straßenbegrenzungslinie. (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) ImmissionsschutzTF 10 Beschränkung
der zulässigen Brennstoffe Im Geltungsbereich des Bebauungsplans ist die
Verwendung von Stadtgas bzw. Erdgas oder Heizöl EL als Brennstoff zugelassen.
Die Verwendung anderer Brennstoffe ist dann zulässig, wenn sichergestellt wird,
dass die Emissionswerte von Schwefeloxid (SOx), Stickstoffoxid (NOx)
und Staub in Kilogramm Schadstoff pro Tera Joule Energiegehalt (kg/TJ) des
eingesetzten Brennstoffs vergleichbar höchstens denen von Heizöl EL
entsprechen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 23 BauGB) Grünfestsetzungen, Wasserschutz, NaturschutzTF 11 Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern
und sonstigen Bepflanzungen Die Flächen zum Anpflanzen sind mit hochwachsenden Sträuchern
und Bäumen zu bepflanzen. Die Bepflanzungen sind zu erhalten. Die Verpflichtung
zum Anpflanzen gilt nicht für Wege und Zufahrten. (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchst. a und b BauGB) TF 12 Begrünung
von Stellplätzen Bei ebenerdigen Stellplätzen ist je vier Stellplätze
ein kleinkroniger Baum zu pflanzen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 i.V. mit Nr. 25 Buchst. a BauGB) TF 13 Außenwandbegrünung
Die Außenwandflächen mit einer Ausdehnung von mehr als
40 m² sind mit selbstklimmenden / rankenden / schlingenden Pflanzen zu begrünen.
Dies gilt auch für Wandflächen, die nicht in einer Ebene verlaufen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchst. a BauGB) TF 14 Maßnahmen zur Kompensation der Neuversiegelung und der BiotopverlusteAuf den Flächen M 1 und M 2 sind folgende Maßnahmen
durchzuführen: · M 1 Schaffung von Vegetationsstrukturen: Pflanzung von 40 Bäumen und weiteren Gehölzen auf einer Fläche von insgesamt ca. 3.200 m². Die übrige Fläche ist mit Rasen zu bepflanzen, die ruderalen Hochstauden- und Wiesensäume sind teilweise zu erhalten. · M 2 Naturnahe Gestaltung des Kleingewässers: Die Uferböschung des Kleingewässers ist durch Landschaftsrasen zu befestigen. Die nördliche Böschungsseite ist bis zu einer Böschungsneigung von 1:5 abzuflachen. Durch Gehölzpflanzungen ist das Kleingewässer landschaftlich zu kennzeichnen. Diese Maßnahmen werden einschließlich der Kosten für
die dreijährige Entwicklungspflege den Baugrundstücken im Außenbereich nach den
Verhältnissen der auf den Ausgleich anzurechnenden Flächen zugeordnet.
(§ 135 Buchst. a und b BauGB) TF 15 Befestigung
von Flächen in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau Auf den Baugrundstücken ist eine Befestigung von Wegen,
Stellflächen und Zufahrten nur in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau
herzustellen. Auch Wasser- und Luftdurchlässigkeit wesentlich mindernde
Befestigungen wie Betonunterbau, Fugenverguss, Asphaltierungen oder
Betonierungen sind unzulässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) Hinweis: Bei Anwendung der textlichen Festsetzungen Nr. 11 und
12 wird die Verwendung von Arten der nachfogenden Pflanzliste empfohlen. Pflanzliste ALaubbäume Acer campestre Feld-Ahorn Acer platanoides Spitz-Ahorn Acer pseudoplatanus Berg-Ahorn Betula pendula Hänge-Birke Carpinus betulus Hainbuche Fraxinus excelsior Gemeine Esche Populus alba Silber-Pappel Populus nigra Schwarz-Pappel Prunus padus Trauben-Kirsche Quercus petraea Trauben-Eiche Quercus robur Stiel-Eiche Ulmus glabra Berg-Ulme Ulmus minor Feld-Ulme Salix
caprea Sal-Weide Sorbus aucuparia Eberesche Tilia cordata Winter-Linde Tilia platyphyllos Sommer-Linde Pflanzliste BSträucher Cornus sanguinea Blutroter Hartriegel Corylus avellana Haselnuss Crataegus laevigata Zweigriffliger Weißdorn Crataegus monogyna Eingriffliger Weißdorn Euonymus europaeus Europäisches Pfaffenhütchen Ligustrum vulgare Gemeiner Liguster Prunus spinosa Schlehdorn Rosa canina Hunds-Rose Rosa corymbifera Hecken-Rose Rubus fruticosus Brombeere Sambucus nigra Schwarzer Holunder Syringa vulgaris Gemeiner Flieder Viburnum opulus Gemeiner Schneeball |
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