Drucksache - DS/1268/V  

 
 
Betreff: Bebauungsplan XXII-37
Arbeitstitel: Bahnhofstr., Genslerstr., Freienwalder Str., Große-Leege-Str.
Verfahrensstand: öffentliche Auslegung
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:BzStRin StadtBzStRin Stadt,
Drucksache-Art:Vorlage zur KenntnisnahmeVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
16.02.2005 
38. Sitzung in der V. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
Vorlage z. Ktn. BA PDF-Dokument

Das Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

Das Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

 

Das Bezirksamt hat beschlossen:

 

a)   unter Beibehaltung des Ziels der planungsrechtlichen Sicherung des Geltungsbereiches als Gewerbegebiet den Entwurf des Bebauungsplanes XXII-37 zu ändern.

 

Anlage 1: räumlicher Geltungsbereich

Anlage 2: Begründung zur Änderung des Bebauungsplanentwurfs

 

b)   den Bebauungsplanentwurf XXII-37 für das Gelände zwischen Bahnhofstraße, Genslerstraße, Freienwalder Straße und Große-Leege-Straße im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Alt-Hohenschönhausen, gemäß § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen.

 

c)  mit der Durchführung des Beschlusses zu b) das Amt für Planen und Vermessen zu beauftragen.

 

 

Begründung:

 

Unterrichtung über den Stand des laufenden Bebauungsplanverfahrens in Vorbereitung der öffentlichen Auslegung

 

 

 

 

Berlin, den

 

 

 

____________________________                    _____________________________________

Emmrich                                                             Lompscher

Bezirksbürgermeisterin                                      Bezirksstadträtin für Stadtentwicklung

 


                                                                                                                                                                                          Anlage 1

 
Räumlicher Geltungsbereich

des Bebauungsplanes XXII-37

für das Gelände zwischen Bahnhofstraße, Genslerstraße,

Freienwalder Straße und Große-Leege-Straße

im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Alt-Hohenschönhausen

 

 

                                                                                                                          Maßstab 1:5.000

 

 

 

 

 

 

Ziel des Bebauungsplanes

 

Festsetzung eines Gewerbegebietes und eines eingeschränkten Gewerbegebietes entlang der Große-Leege-Straße, Festsetzung von öffentlichen Verkehrsflächen

 

 

 

                                                                                                                                                                                       Anlage 2

 

Begründung zur Änderung des Bebauungsplanentwurfs

 

Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am 20.03.2001 die Auswertung der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Baugesetzbuch sowie die Durchführung der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfes nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch beschlossen.

 

In Vorbereitung der öffentlichen Auslegung sowie unter Berücksichtung des bestehenden Planungsrechtes und erteilter Baugenehmigungen wurden die Ziele des Bebauungsplanentwurfes überprüft. Dabei wurde Folgendes festgestellt:

 

Ziel des Bebauungsplanverfahrens ist die Festsetzung des Geltungsbereiches als Gewerbegebiet. Durch textliche Festsetzung sollte bisher für die östliche Hälfte des Geltungsbereiches Einzelhandel ausgeschlossen werden.

 

Aufgrund eines Bauantrages für einen Einzelhandelsbetrieb gab es Überlegungen, den Einzelhandel im gesamtem Gewerbegebiet auszuschließen. Ein diesbezügliches Stellungnahmeersuchen bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung wurde dahingehend beantwortet, dass der Ausschluss grundsätzlich möglich ist, im konkreten Fall aber als sehr problematisch betrachtet wird.

 

Folgende Änderungen des B-Planentwurfs sollen nunmehr aufgrund der Überprüfung einzelner Planungsziele in Vorbereitung der öffentlichen Auslegung vorgenommen werden:

 

-          Einzelhandel soll (wie vom Gesetzgeber vorgesehen) im gesamten Gewerbegebiet zulässig sein. Die Zulässigkeit weiterer Einzelhandelsbetriebe wird im konkreten Einzelfall auch nach § 15 BauNVO[1] geprüft.

-          Die bisher als unzulässig geplanten Nutzungen Lagerplätze, Tankstellen und Vergnügungsstätten sollen entsprechend § 8 BauNVO zulässig sein, da eine tragfähige Begründung für den Ausschluss (wie z.B. besondere Ortskern- oder Altstadtsituation) nicht möglich ist und auch kein Nachweis geliefert werden kann, wo die Versorgung mit derartigen Nutzungen sonst gewährleistet werden kann. In den nächstgelegenen Gewerbegebieten zwischen Genslerstraße und Ferdinand-Schultze-Straße oder an der Marzahner Straße sollen diese Nutzungen im Hinblick auf das vom Senat beschlossene Entwicklungskonzept produktionsgeprägter Bereich nicht zulässig sein.

-          Die geplante Baugrenze entlang der Genslerstraße berücksichtigt bisher einen 4 m breiten Vorgarten. Da das bestehende Gebäude auf dem Grundstück Genslerstraße 1-6 Bestandsschutz hat und mit dem Abriss nicht zu rechnen ist, soll die tatsächlich vorhandene Baugrenze festgesetzt werden. Damit ist ein nur ca. 2 m breiter Vorgarten möglich.

-          Die Einschränkung der Zufahrtsmöglichkeiten von der Genslerstraße kann nicht aufrecht erhalten werden, da diese nur verkehrlich begründet sein darf und nicht wie bisher beabsichtigt zum Schutz der geplanten und im FNP dargestellten übergeordneten Grünverbindung. Aufgrund des Gebäudebestandes entlang der Genslerstraße ist aber nicht mit einer Vielzahl von Zufahrtsmöglichkeiten zu rechnen.

-          Aufgrund des Bestandes wird die zulässige Traufhöhe auf 15 m erhöht und soll für das gesamte Gewerbegebiet gelten. Da damit die Obergrenze der Baumassenzahl (BMZ) nach § 17 Baunutzungsverordnung überschritten werden kann, eine besondere städtebauliche Begründung dafür aber nicht möglich ist, soll zeichnerisch für das Gewerbegebiet eine BMZ von 10 festgesetzt werden.

-          Für die bisher geplante private Verkehrsfläche innerhalb des Geltungsbereiches von der Bahnhofstraße zur Freienwalder Straße besteht auch unter Berücksichtigung der Eigentumsverhältnisse und des Wegfall der Teilungsgenehmigung kein städtebauliches Erfordernis.

 

 



[1]           Bauliche Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebietes widersprechen.

 
 

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