Drucksache - DS/1246/V  

 
 
Betreff: Weiterentwicklung der Zentralen Anlauf- und Beratungsstelle des Ordnungsamtes
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion Die Linke.PDSBezirksamt
  BzStR WiImm,
Drucksache-Art:Antrag zur BeschlussfassungDringliche Vorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
16.02.2005 
38. Sitzung in der V. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
19.10.2005 
46. Sitzung in der V. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin mit Zwischenbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
Antrag PDS PDF-Dokument
Dringl. Vorlage z. Ktn. BA (Zwb.) (erledigt ÄR 29.08.07) PDF-Dokument

Die BVV hat in der 38

Die BVV hat in der 38. Sitzung am 16.02.2005  beschlossen,

 

das Bezirksamt zu ersuchen,

“…die zentralen Anlauf- und Beratungsstelle des Ordnungsamtes – ausgehend von der Grundkonzeption des “kleinen Ordnungsamtes” - so zu qualifizieren, dass hier alle Anträge auf ordnungsbehördliche Genehmigungen angenommen, Antragsteller qualifiziert beraten und  komplexe Genehmigungen gesteuert werden können. Es sind dabei insbesondere Vorschläge zur Effektivierung, Vereinfachung und Transparenz von Genehmigungsverfahren zu unterbreiten.

Ein entsprechendes Konzept soll der BVV bis zum September 2005 vorgelegt werden.”

 

 

Das Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

 

1.

Die Qualifizierung der zentralen Anlauf- und Beratungsstelle (ZAB) des Ordnungsamtes Lichtenberg erfolgt vor dem Hintergrund des 2005/2006 Berlin weit laufenden Projektauftrages des Abgeordnetenhauses von Berlin “Evaluierung der Ordnungsämter”. Eine “Lichtenberger Insellösung” zur Ausgestaltung und Qualifizierung der ZAB – unter dem Aspekt der komplexen Zuständigkeitsbündelung ordnungsrechtlicher Genehmigungsverfahren – soll dabei nicht verfolgt werden.

Erste praktikable Ansätze im Sinne der politischen Zielvorgabe konnten jedoch 2005 bereits im Hinblick auf

 

  • wirtschaftsrelevante Genehmigungsverfahren (Gewerbe- und Gaststättenrecht, Arbeitszeitgesetz (ArbZG), Ladenschlussrecht, Sprengstoffrecht, Straßenreinigungsgesetz u.a.)
  • Koordinierung erforderlicher Erlaubnisse und technischer Medienfragen in punkto Volksfeste für gewerbliche und bezirkliche Veranstalter durch die ZAB als Dienstleister

 

realisiert werden.

Näheres ergibt sich aus dem vorliegenden Zwischenbericht.

 


2.

Das BA hat am 11.10.05 beschlossen:

 

a)

die weitere Qualifizierung und Ausgestaltung der zentralen Anlauf- und Beratungsstelle (ZAB) des  LUV “Ordnung und Wirtschaft” (Ordnungsamt) im Sinne einer verzahnten Aufgabenwahrnahme ordnungsrechtlicher Genehmigungsverfahren in Abhängigkeit:

·         der Berlin weiten Entwicklung der Ordnungsämter im Kontext des gleichnamigen Evaluierungsprojekts,

·         der Verfügbarkeit personeller und räumlicher Ressourcen

bis Juni 2007 abschließend zu prüfen und der BVV erneut Bericht zu erstatten. Hierzu ergeht ein adäquater Prüfauftrag an das Ordnungsamt unter kooperativer Mitwirkung anderer Fachämter mit ordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahren.

 

b)

den Status quo der Aufbau- und Ablauforganisation des Ordnungsamtes, insbesondere hinsichtlich der momentanen Ausgestaltung und Aufgabenprofilierung der ZAB (Zwischenbericht) zustimmend zur Kenntnis zu nehmen.

 

 

Berlin, den 05.10.2005

 

 

 

 

 

Emmrich                                                                                             Dr. Prüfer       

Bezirksbürgermeisterin                                                                      Bezirksstadtrat           

 

                                                                           

 

                                                                           

                                                                           

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anlage

 

 

 

 

I.                    Ausgangslage

II.                  Status
a) Berlin
b) Lichtenberg

III.                Ausblick / Ansätze

 

I.

Mit der Gesetzesbegründung zum Ordnungsämter-Errichtungsgesetz (OrdÄerrG  - vgl. DrS 15/2843/2004) intendierte der Landesgesetzgeber in Bezug auf den zu novellierenden / novellierten § 37 Abs.2 Nr. 11 und Abs. 6 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG):

“Zu Artikel I: Änderung des Bezirksverwaltungsgesetzes

Zu Nummer 1: Von allen Bezirksämtern ist eine Organisationseinheit “Ordnungsamt” einzurichten. Die Aufgaben der Ordnungsämter sollen insbesondere die Ordnungsaufgaben umfassen, die die Sicherstellung der Ordnung im öffentlichen Raum betreffen. Inwieweit die Bezirke dem Ordnungsamt darüber hinaus noch weitere Ordnungsaufgaben zuordnen, bleibt ihnen freigestellt.

Des Weiteren soll für Angelegenheiten, für die in der Regel ordnungsrechtliche Genehmigungen von mehreren Stellen eingeholt werden müssen, eine zentrale Anlauf- und Beratungsstelle bestehen. Inwieweit die Bezirke dieser Stelle auch Anlauf- und Beratungszuständigkeiten für weitere Ordnungsangelegenheiten zuordnen, bleibt ihnen überlassen. Die Anlauf- und Beratungsstelle mit den o.g. Zuständigkeiten kann in Verbindung mit den Beratungsstellen der Bürgerämter (wobei die Art der Verbindung und die organisatorische Zuordnung den Bezirken überlassen bleibt) oder unabhängig davon (wobei es sich dann anbietet, sie den Ordnungsämtern zuzuordnen) eingerichtet werden. Sie soll sowohl Bürgern und Bürgerinnen als auch für Unternehmen offen stehen und unter anderem die zügige Bearbeitung fördern und die Einhaltung der – rechtlich vorgesehenen, mit dem Bürger/Unternehmen vereinbarten oder diesen mitgeteilten - Bearbeitungsfristen überwachen.

             

Das Bezirksamt Lichtenberg hat mit den vorstehenden bezirklichen Beschlusslagen die strukturellen und organisatorischen Weichen für den Aufbau des Ordnungsamtes gestellt. Ganz bewusst – wie übrigens das Gros der übrigen Bezirke auch – entschied sich das BA zunächst für einen pragmatischen “kleinen Ansatz” der OE “Ordnungsamt”, jedoch im Kontext des durch das Abgeordnetenhaus Berlin gefassten Evaluierungsbeschlusses mit der ausdrücklichen Option einer inhaltlichen und strukturellen Neubewertung ab dem Jahre 2005.

 

Die ZAB und das ihr angeschlossene erweiterte front-office (Team II – “Genehmigen” – vgl. aktuelles Organigramm im Zwischenbericht - beim Ordnungsamt wurde mit einer primären Zuständigkeitskonzentration in punkto wirtschafts- bzw. veranstaltungsrelevanter Genehmigungs-verfahren (“Lebenslagenprinzip”) – einschließlich “abgeschichteter” Ordnungsaufgaben der Hauptverwaltung - ausgestattet. Nicht zuletzt wegen der Fachbezogenheit und außerordentlichen Regulierungsdichte majorisierte das BA ausdrücklich den Verbleib aller sonstigen (nicht in den v.g. BA-Beschlüssen dezidiert aufgeführten) ordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahren bei den Fach – bzw. Bürgerämtern. Die BVV hat diese Intention zustimmend zur Kenntnis genommen (Drs. 938/V und 1031/V 2005).

 

 


II. a)

 

Die strukturelle Differenziertheit in der Aufbauorganisation der Berliner Ordnungsämter widerspiegelt nachstehende Übersicht – zugleich aber auch Ausdruck des schon beschriebenen Prozesscharakters:

 

© Or AL Libg.

Bezirk

C-W

F-K

Libg.

M-H

Mitte

Nkn.

Pnkw.

Rdf.

Spd.

S-Z

T-S

T-K

 

1

Overhead / innere Dienste

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

Innendienst

2

ZAB

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

3

OWI / Vw.-Verf.

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

4

Genehmigung / sonst. DL

¬

¬

¬

¬

¬

¬

¬

¬

-

¬

 

¬

5

Autarke Fachbereiche*

-

-

-

!

VetLeb

-

!

VetLeb

-

!

VetLeb u.a.

-

-

! 12 +

Lieg.A, Wifö

-

6

Anwohnervign.

 

!

-

-

-

-

-

-

-

!

-

-

Außendienst

7

AOD

 

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

8

VÜD

 

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

9

Parkraumüberw.

 

!

!

-

-

!

-

-

-

!

!

!

-

10

Autarke Fachbereiche

-

-

-

-

-

-

-

-

-

-

-

 

 

 

11

Ordnungsamt “klassisch”

(Zeile 1 – 4 und 7  bis 9)

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

 

12

Wirtschaftsordnung /Gewerbeamt ohne Wirtschaftsförderung

-

-

!

!

!

!

!

!

-

-

!

!

 

13

Notfallvorsorge u./o. Katastrophenschutz

-

-

!

!

-

!

-

-

-

-

!

!

Umwelt

14

Haus+Nachbar-schaftslärm

 

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

15

Anlagenbedingter Lärm

-

-

-

-

-

-

-

-

-

-

-

-

16

AZ-Lärm

 

-

!

-

-

-

!

-

!

-

-

-

 

17

Aufg. nach GewerbeAbfVO

 

-

-

-

-

-

-

-

-

-

-

!

18

Sonstiges (BIMSch, Boden, Wasser)

-

!

Abfall Privatgrund-stücke

-

-

-

-

-

!

Abfall Privatgrund-stücke

!

Abfall Privatgrund-stücke

-

-

-

Natur

19

Artenschutz (Prod. 62717)

-

-

-

-

-

-

-

!

-

-

-

 

20

Baumschutz (Prod. 62728)

-

-

-

-

-

!

-

!

-

-

-

!

21

Naturschutz (Prod. 79038)

-

!

-

-

-

!

-

!

-

-

-

!

22

Sonstiges

!

 nichtt. Sondern. Grün-anlG

-

-

-

-

-

-

-

!

OWi

GrünanlG

-

-

-

 

23

SVB

!

!

-

-

-

-

-

!

-

-

-

-

Tief

24

Nichttechn. Sondernutzung

!

!

-

!

-

!

-

!

-

-

-

 

25

Techn. Sondernutzung

-

-

-

-

-

-

-

!

-

-

-

 

 

26

VetLeb

 

-

-

-

!

-

!

-

!

-

-

-

 

Sonstiges

27

JuSchG (OWi für Jugendamt)

-

-

!

!

-

!

-

-

-

-

-

!

28

Sozialwesen (OWi/Ermittlung)

-

-

-

-

-

-

-

-

-

-

-

 

29

Anderes

!

Ermittl. Bürgerdienste

 

!

 PreisangV,

Pyrot.

!

PreisangV. Region. VetLeb

 

 

 

!

Pyrotechnik

!

OWi KrW-/Abf/ Abfallbes.; Pyro

 

 

! OWi KrW-/Abf/ Abfallbes.; Pyro, PreisAng

 

X – in allen OÄ vorhanden, ¬ – in fast allen OÄ vorhanden, ! – in einzelnen OÄ vorhanden

 

Abkürzungen:

OWI – Ordnungswidrigkeit, Vw.-Verf. – Verwaltungsverfahren, AOD – Allgemeiner Ordnungsdienst, VÜD – Verkehrsüberwachungsdienst, AZ-Lärm – Ausnahmezulassung Lärm, GewerbeAbfVO – Gewerbeabfallverordnung, BIMSch – Bundes-Immissionschutzgesetz, SVB - Straßenverkehrsbehörde, VetLeb – Veterinär- und Lebensmíttelamt, JuSchG  - Jugendschutzgesetz

 

 

Hierbei sehen die personelle Ausstattung und das Aufgabenprofil der ZAB’en in den Bezirken noch höchst unterschiedlich aus.  Homogen ist zurzeit nur, dass diese jeweils in allen Bezirken den Ordnungsämtern zugeordnet wurden. Das primäre Aufgabenprofil in allen Berliner ZAB’en wird momentan von der Kanalisierung und Bearbeitung von Anzeigen und Bürgerbeschwerden im Zusammenhang mit Rechtsverstößen im öffentlichen Raum dominiert. Ansatzweise wird die vom Gesetzgeber avisierte ganzheitliche Konzentration von ordnungsbehördlichen Genehmi-gungsverfahren mit der Bearbeitungstiefe “qualifizierte Antragsbearbeitung” in den Bezirken Friedrichshain - Kreuzberg, Marzahn - Hellersdorf, Neukölln und Reinickendorf  (zum Teil aber noch nach dem “Markthallenprinzip”) umgesetzt.

 

Personalausstattung in den zentralen Anlauf- und Beratungsstellen

 (einschl. zugeordnetem front-office) der Berliner Ordnungsämter,

Stand: 07.2005

 (abgefragt durch Ord AL Libg. als TP Leiter der AG “Evaluierung Ordnungsämter” bei SenInn)

Bezirk

Personalschlüssel

ZAB

Genehmigen / sonstige DL

å

Charlottenburg – Wilmersdorf

2

6

8

Friedrichshain-Kreuzberg

3

4

7

Lichtenberg

2

6

8

Marzahn-Hellerdorf

5

10

15

Mitte

2

20

22

Neukölln

11

9

20

Pankow

1

9

10

Reinickendorf

12

2

14

Spandau

2

-

2

Steglitz-Zehlendorf

1

6

7

Tempelhof-Schöneberg

2

separat

2

Treptow-Köpenick

4

6

10

 

II. b)

Analog der zuvor beschriebenen Situation fungiert die ZAB Lichtenberg in ihrem Rollenverständnis zurzeit fast ausschließlich  als “Drehscheibe” für Anzeigen und Beschwerden zu allen möglichen Problemlagen in Sachen Ordnung, Sicherheit & Sauberkeit. Hintergrund hierfür ist  die mit  Einrichtung der Ordnungsämter prognostizierte Erwartungshaltung der Bürger und reflektiert sich in dem stetig steigenden Beschwerdeaufkommen (vgl. Fallzahlen ZAB).

 

 

Im Kontext des politischen Auftrags wurde jedoch parallel auch in Lichtenberg der Konzentration ordnungsbehördlicher Genehmigungsverfahren innerhalb der Ordnungsämter Rechnung ge-tragen – allerdings nach Maßgabe der vorhandenen bzw. abrufbaren personellen & räumlichen Ressourcen. Schwerpunkte sind (und bleiben vorerst) wirtschafts- bzw. veranstaltungsrelevante Genehmigungs- und Erlaubnisverfahren.

Bewährt hat sich 2005 insbesondere die Offerte des Ordnungsamtes zur Koordinierung von erforderlichen Genehmigungsverfahren – Sondernutzungserlaubnis Straßenland, AZ Lärm, Pyrotechnik, Gewerbegenehmigungen u.a. - im Zusammenhang mit der Durchführung von Volksfesten und größeren Events im Bezirk. Gewerbliche Veranstalter, Stadtteilmanagement bzw. Kulturamt (als Veranstalter) haben die koordinierende Zusammenarbeit der ZAB als sehr konstruktiv und effizient empfunden, wenngleich die Mitwirkungsverpflichtung anderer Fachbereiche zum Teil nachhaltig eingefordert werden musste.

 

Im Zuge einer optimierten Aufbau- und Ablauforganisation des Ordnungsamtes Lichtenberg seit Juli 2005 erfolgte die Bündelung der ZAB und des zugeordneten “front-offices” in einem Team – auch lokal konzentriert in den Räumen des Ordnungsamtes, Frankfurter Allee 187, Haus 12, 2. Etage (allerdings nicht behindertengerecht!).

Das Team besteht (seit August aus 2 Dienstkräften (ZAB) sowie weiteren 6 Dienstkräften für das Genehmigungswesen.

 

Die Sprech- und Öffnungszeiten der ZAB bzw. des Bereiches “Genehmigen” stellen sich in Lichtenberg im Berliner Vergleich als durchaus bürgerfreundlich dar:

 

- Telefonische Erreichbarkeit ZAB                        6 Wochentage                        = 77 h Erreichbarkeit

(Durchschnitt der OrdÄ Berlins:36 h)

- Persönliche Vorsprache in der ZAB        5 Wochentage                        = 45 h

- Sprechzeiten Team Genehmigen                        5 Wochentage                        = 17 h

 (Durchschnitt der OrdÄ Berlins:15 h)

 

Die Angebotspalette des Ordnungsamtes und seiner ZAB ist sehr umfassend und öffent-lichkeitswirksam abrufbar (Flyer, Homepage: http://www.berlin.de/ba-lichtenberg-/verwaltung/wirtschaft/wirtschaft.html, Email: Ordnungsamt-ZAB@libg.verwalt-berlin.de).

 

III.

Die maßgeblichen Dimensionen im ordnungsrechtlichen Genehmigungswesen des Bezirks Lichtenberg zeigt nachstehende “Erlaubnismatrix”:

 


 

Quelle: KLR – Berichte SenFin bzw. Jahresbericht des BA 2004
(Angaben sind Jahreszahlen 2004, soweit nicht abweichend deklariert)

1 Hierin enthalten sind auch die entsprechenden Ausnahmegenehmigungen nach Artenschutz- und
   Baumschutzrechtlichen Vorschriften.

 

Die relevante Schnittmengenlage ordnungsbehördlicher Genehmigungsverfahren ist hinsichtlich tatsächlicher Nachfrage durch Bürger und Unternehmen sowie Verfahrenssynergien nach Lebenslagenprinzip eher als marginal zu bewerten.

Unter dem Aspekt der (Wirtschafts-) Bürgerorientierung und paralleler Rechtszuständigkeiten sind perspektivisch allenfalls die Bündelung von Genehmigungsverfahren aus den Fach-bereichen UmNat und BauVerkehr im Rahmen der ZAB zu evaluierenunter Priorisierung der schon erwähnten Bearbeitungstiefe: “qualifizierte Antragsentgegennahme” (abschließende Bearbeitung verbleibt im Fachamt), d.h. Beratung, Unterstützung bei Antragsstellung, Vorprüfung des Antrages und der eingereichten Unterlagen auf Vollständigkeit und Plausibilität, Identitätsprüfung des Antragstellers, Gebühreneinzug (Splitting im Rahmen der KLR muss geprüft werden) und Weiterleitung zur abschließenden Bearbeitung an das Fachamt.

Eine diesbezügliche Betrachtung der Produkte der Bürgerämter und der Bau- und Wohnungsaufsicht ist nach Maßgabe der vorgenannten Kriterien nicht opportun.

Optional ist aber auch eine variable “niederschwelligere” Bearbeitungstiefe von Anträgen oder eine “verzahnte Aufgabenwahrnahme” nach dem “Markthallenprinzip” in Abhängigkeit von einer räumlichen Konzentration denkbar.

Im Wege einer Berlin einheitlichen Deregionalisierung wurde seit August des Jahres die Genehmigungszuständigkeit nach Straßenreinigungsgesetz (Genehmigung zur Verteilung von Werbematerial bereits den Ordnungsämtern zugeordnet.

 

 



Anlage zum Zwischenbericht – aktuelles Organigramm, Stand: Juli 2005

 

Interne Dienste

Team I (Ord 1, zugl. Stellv. LUV L)

        Team II (Ord 2)

Team III (Ord 3)

     Genehmigen /

 Erlaubnisse

ZAB

         Ordnungswidrigkeiten /

    Eingriffe

   Außendienst

AOD/VÜD

¨        Gewerbebescheinigungen, Erlaubnisse nach:

¨        Gewerbe- und Gaststättenrecht

¨        Milch- und Margarinerecht

¨        Blindenwarenvertriebsrecht

¨        (dem) Ingenieurgesetz

¨        Ladenschluss + Arbeitszeitgesetz

¨        Sonn- und Feiertagsschutz  Nr.19 Abs.3 a +b ZustKatOrd -

¨        (dem) Gesetz über Titel, Orden, Ehrenz.

¨        Unabkömmlichstellung

¨        Märkte und Volksfeste, Messen, Ausstellungen,
Großmärkte Schankanlagen (

¨        Überwachung der gewerblichen Verwendung pyrot. Gegenstände -Großfeuerwerke- sowie des Lagerns in Verbindung mit offenen Verkaufsstellen (Abschichtung 2001) + sonstige O.-Aufgaben nach dem Sprengstoffgesetz (nichtgewerblicher Umgang/Verkehr mit Pyrotechnik sowie die gewerbliche Überlassung von Pyrotechnik an andere zum nichtgewerblichen Umgang
(Nr.19 Abs.5 a+b ZustKatOrd

¨       Servicestelle für Erstbera-tung und Beschwerden

¨       Beseitigungs-
aufträge

¨       Annahme von Anträgen und Ausgabe ordnungs-rechtlicher Genehmigungen nach Lebenslagen

¨       Zentrales Beschwerde-management

¨       EWW, LiKa, KVA

¨       Leitstelle

 

¨        Gewerbeüberwachung, Preisangaben - Überwachung, soweit nicht PolPräs

¨        Gewerbeeingriffe (Untersagungen, Versagungen, Widerrufe von Erlaubnissen, Auflagen u.a.)

¨        Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten + Verwaltungsverfahren nach:

ØSchwarzarbeiter- und Handwerksrecht

ØGewerbe-, Gaststätten- und Spielrecht

ØRundfunkgebührenrecht, Sprengstoffrecht

ØArbeitsschutzrecht, Textilkennz.– Recht, Sonn- und Feiertagsschutzrecht u.a.m.

ØVorschriften zur Sicherstellung von Sauberkeit und Ordnung im öffentl. Raum - Nr.18 Abs.3, 5 ,6 ZustKatOrd -

Ø § 12 Teledienstgesetz (Informationsverstöße von Teledienstanbietern
- § 1 Nr.1 e ZustVO OWiG-

Ø § 334 Abs.1 HGB (Rechnungslegungsverstöße von Kapitalgesellschaften -§ 1 Nr.1 f ZustVO OWiG- u.a.

¨         

¨        Notfallvorsorge Ernährung, Energie, Wirtschaft  gem. Nr. 7 ZustKat AZG

 

 

¨        Verkehrsüberwachung (Kontrolle des ruhenden Verkehrs

¨        Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr
(Verstöße im straßenverkehrsrechtlichen Ausnahme- und Genehmigungsverfahren)

¨        Überwachung der Sauberkeit auf öffentlichen Straßen und in Grünanlagen, Beseitigung illegaler Ablagerungen auf Straßenland und Erlass von Beseitigungsverfügungen

¨        Überwachung der Einhaltung der Vorschriften  des  HundeG ; z.B. Hundeverbot auf Spielplätzen etc., Leinenpflicht, Plakettenzwang u..a

¨        Verhaltensbedingter Haus- und Nachbarschaftslärm

¨        Überwachung der Rücknahmepflicht für Umverpackungen...und der Pfanderhe-bungspflicht für Einwegverpackungen gemäß der §§ 5 + 8 VerpackVO 

¨        Überwachung Sonn- und Feiertagsschutz
Kontrollaufgaben nach dem Jugendschutzgesetz

 

 



* autarke Fachbereiche (z. B. VetLeb, Gewerbe, SVB o.a.) – nur soweit nicht schon ausdrücklich in Binnenstruktur nach Spalten 2+3 oder 7 implementiert

 
 

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