Drucksache - DS/1189/V
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Das Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes zu beschließen bzw. zu entscheiden: a) den von der Abteilung Stadtentwicklung/ Amt für Planen und Vermessen, Fachbereich Stadtplanung aufgestellten und sich aus der Abwägung ergebenden Bebauungsplan XXII-2a vom 06.08.1998 mit Deckblatt vom 08.07.2004 einschließlich der Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB (Originalplan + Deckblatt liegen während der BVV-Sitzung aus, Übersichtsplan zum Geltungsbereich des Bebauungsplanes s. Anlage 1, Begründung s. Anlage 3) Dieser Beschluss schließt Änderungen oder Ergänzungen aus redaktionellen oder Gründen der Rechtssicherheit, die den beschlossenen planerischen Inhalt nicht abändern, ein. b)
Verordnung
über die Festsetzung des Bebauungsplanes XXI-2a (siehe Anlage 4) Begründung: Die Beschlussfassung des Bebauungsplanes durch die BVV gemäß § 6 Abs. 3 AGBauGB und die Entscheidung der BVV über die Rechtsverordnung zum Bebauungsplan gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 BezVG sind notwendige Voraussetzungen zur Festsetzung des Bebauungsplanes. Die unter Punkt a) Absatz 2 zu beschließende
Änderungsermächtigung dient insbesondere der Minimierung des Zeitaufwandes im
Bebauungsplanverfahren im Falle notwendig werdender geringfügiger
Änderungen des Bebauungsplanes einschließlich der Begründung; zum Beispiel im
Ergebnis der Rechtsprüfung der zuständigen Senatsverwaltung. Berlin, den
___________________ _____________________________ Emmrich Lompscher Bezirksbürgermeisterin Bezirksstadträtin
für Stadtentwicklung Übersichtsplan
räumlicher Geltungsbereich
des Bebauungsplanes XXII-2a Ohne
Maßstab Ziel des
Bebauungsplanes:
Festsetzung von Gewerbegebieten einschließlich der erforderlichen Erschließung, eines Mischgebietes, Sicherung eines Gemeinbedarfsstandortes und öffentlicher Grünflächen Auswertung der Anregungen aus der
erneuten öffentlichen Auslegung mit erneuter Beteiligung der Träger
öffentlicher Belange gemäß §§ 3 Abs. 3 und 4 Abs. 4 BauGB Der Entwurf des Bebauungsplanes XXII-2a vom 06.08.1998 mit
Deckblatt vom 08.07.2004 wurde in der Zeit vom 9. August bis einschließlich 23.
August 2004 gem. § 3 Abs. 3 BauGB in den Räumen des Stadtplanungsamtes
Lichtenberg öffentlich ausgelegt. Ort und Dauer der Auslegung wurden durch
Anzeigen in der Tagespresse und Veröffentlichung im Amtsblatt von Berlin (Abl.
Nr. 35 v. 30.07.04, S. 3055) fristgerecht und ortsüblich bekannt gemacht. Die
Bürger hatten Gelegenheit, die Pläne und Entwürfe einzusehen und nach
Erläuterung der Ziele, Zwecke und Auswirkungen der Planung Anregungen hierzu
abzugeben. Folgende von der Planung berührte Träger öffentlicher Belange
wurden gemäß § 4 Abs.4 BauGB mit Schreiben vom 02.08.04 von der Auslegung
benachrichtigt:
Berliner
Feuerwehr, SE BG HG
Berliner
Gaswerke -GASAG-, T-BR-RR
Berliner
Stadtreinigungsbetriebe BSR
Berliner Verkehrsbetriebe -BVG- Zentrale Leitungsverwaltung,
BI-G11 IPLZ 34 200
Berliner
Wasserbetriebe, Abt. Netzbau (TNB-PD) und Thomas.Ogryssek@bwb.de
BEWAG,
Grundstücke, Grundstücksplanung
Deutsche
Post Bauen GmbH, Niederlassung Berlin, (Postdienst)
Gemeinsame
Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg, Potsdam, GL 8
Handwerkskammer
Berlin
Industrie-
und Handelskammer zu Berlin
Landesamt
für Arbeits-, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit -LAGetSi-, FB 1 (1.2)
Landesbetrieb
für Informationstechnik -LIT-, Geschäftsbereich IV (Netze, Linien, Kabel)
Polizeipräsident
in Berlin, Polizeiverwaltungsamt, LPVA II A
Senatsverwaltung
für Finanzen, I D 15 (Liegenschaften, Bürodienstgebäude)
Senatsverwaltung
für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz, Abteilung Soziales,
(Gesundheits- u. Sozialstandorte, Unterkünfte für Flüchtlinge/ Asylanten usw.)
Senatsverwaltung
für Bildung, Jugend und Sport, IV C 2
Senatsverwaltung
für Stadtentwicklung, I B, I E, VII B; VIII D 25,
Landesdenkmalamt
LDA 134
Senatsverwaltung
für Wirtschaft, Arbeit und Frauen, III C/C 35 (wirtschaftsbezog. Planung)
BA
Lichtenberg, BzBmin/PersFinKult, Finanzservice
BA
Lichtenberg, Abt. WiImm, Immobilienservice und Wirtschaftsförderung
BA
Lichtenberg, Abt. JugBilSport
BA
Lichtenberg, Abt. BüDSoz
BA
Lichtenberg, Abt. UmGes, Amt für Umwelt und Natur Al
BA
Lichtenberg, Abt. Stadtentwicklung, Fachbereiche Vermessung, Bau- und
Wohnungsaufsichtsamt, Bauen und Verkehr
BA
Lichtenberg, Ausschuss für Stadtentwicklung
Liegenschaftsfonds
Berlin
Evangelisches
Fürsorgewerk, Lebensraum Darßer Straße Im Einzelnen gingen schriftliche Stellungnahmen der Berliner
Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz (BLN), der Senatsverwaltung für Schule,
Jugend und Sport, des bezirklichen Jugendamtes sowie der Abt. BüD Soz und des
Nachbarbezirkes Treptow-Köpenick ein. Die Anregungen und Hinweise sind im
Folgenden auf ihren wesentlichen Inhalt reduziert und abgewogen worden: 1.
Berliner Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz BLN: Die textliche Festsetzung zur Dachbegrünung sollte nicht
gestrichen und als Ausgleichsmaßnahme beibehalten werden. Sie könne auch ohne
Festsetzungen zur Dachneigung in Fällen greifen, in denen Bauherren eine für eine
Begrünung geeignete Dachform wählen. Dachbegrünung sei als Ausgleich für
Versiegelung und Verlust von Vegetation notwendig und sinnvoll. ð Stapl:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Dachbegrünung als Ausgleichsmaßnahe ist
nur wirksam, wenn eine gestalterische Festsetzung in Form einer bestimmten
Dachneigung oder Flachdächern erfolgen würde, die aber aufgrund der fehlenden
Rechtsgrundlage bzw. fehlerhaften Landesgesetzgebung laut Aussage der für die
Rechtsprüfung zuständigen Senatsverwaltung nicht erfolgen kann. Eine
Festsetzung “für alle Fälle” ist für die Ermittlung der Ausgleichsbilanz nicht
fassbar und damit unbegründet. Die Begründung wird unter Pkt. II.4.6
entsprechend ergänzt. 2.
Senatsverwaltung für Schule Jugend und Sport IV C 25: In der Begründung sollte ein Hinweis aufgenommen werden,
dass die Lärmschutzwand mit ð Stapl: Die
Hinweise werden nicht berücksichtigt, da diese bereits in der Begründung zum
Bebauungsplan unter Pkt. II.4 auf Seite 69 bzw. Pkt. IV Seite 89 vorhanden sind
und wie folgt lauten: Seite 69: “Dem erklärten Planungsziel
einer Doppelnutzung des Sportplatzes wird mit einer entsprechenden textlichen
Festsetzung (“Auf der Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung SCHULE ist
auch eine Nutzung für außerschulische Sport- und Spielzwecke zulässig.”)
Rechnung getragen. Die Gesamtschule wurde auf der planungsrechtlichen Grundlage
von § 34 BauGB genehmigt. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens wurde von der
Fachverwaltung (SenSUT, Abt. V B 15) ein Lärmschutzgutachten erarbeitet und die
Forderung nach einer 4 m hohen, bepflanzten Lärmschutzwand erhoben. Die
Lärmschutzwand ist somit keine Maßnahme für eine, durch den Bebauungsplan
erstmalig ermöglichte Bebauung, sondern hat lediglich nachrichtlichen
Charakter.” Seite 89: “Es wird (bezüglich des Mischgebietes – d.R.) davon ausgegangen, dass die Lärmschutz-Grenzwerte analog der ferner gelegenen Wohngebietsgrundstücke des Waxweiler Weges 1-4 und der Bitburger Str. 50-52, die nicht durch eine Lärmschutzwand vor Sportlärm geschützt werden sollen, eingehalten werden und hier das Wohnen ebenfalls möglich machen.” 3.
BA Lichtenberg, Abt. Jugend, Bildung und Sport;
Jugendamt, Jug 9020 In der Nähe des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes
befinden sich 3 Kindertagesstätten mit insgesamt 500 Plätzen. Ein eventuell
entstehender Bedarf könne durch diese Kitas abgedeckt werden. ð Stapl: Der Hinweis
wird zur Kenntnis genommen und die Begründung unter Pkt. II.4.1 im Absatz:
“Zeichnerische Festsetzung eines Mischgebietes” wie folgt ergänzt: “Ein
möglicherweise entstehender Bedarf an Kita-Plätzen kann in der näheren Umgebung
des Mischgebietes, in der sich 3 Kitas mit 500 Plätzen befinden, laut Aussage
der Abt. Jugend, Bildung und Sport – Jugendamt abgedeckt werden. 4.
Die Abt. Bürgerdienste und Soziales sowie das
Bezirksamt Pankow... ... teilen mit, dass deren Belange nicht berührt seien. ð Stapl: Wird zur
Kenntnis genommen. Die im Rahmen der öffentlichen Auslegung
vorgebrachten Anregungen und Hinweise sind in die abschließende Abwägung zum
Bebauungsplan XXII-2a eingeflossen. Die Prüfung ergab keinen neuen Sachverhalt,
der eine Änderung der Planungsziele und der daraus abgeleiteten Festsetzungen
erforderlich gemacht hätte. BEZIRKSAMT LICHTENBERG VON BERLINAbteilung Stadtentwicklung Amt für Planen und Vermessen, FB Stadtplanung Begründung zum BEBAUUNGSPLAN XXII-2a gemäß § 9
Abs. 8 BauGB (nach erneuter öffentlicher
Auslegung) für das Gelände zwischen Darßer Straße, den nördlichen
Grenzen der Grundstücke Darßer Straße 9, Kyllburger Weg 35 und 37, Bitburger
Straße 56 bis 69b, Waxweiler Weg 1 und 2, Bitburger Straße 27 bis 51a bis zum
nordwestlichsten Eckpunkt des Grundstückes Perler Straße 1 und der gedachten
Verlängerung der östlichen Begrenzung der Perler Straße in nördliche Richtung
bis in Höhe der nördlichen Grundstücksbegrenzung des Behindertenpflegeheims
(Darßer Straße 103) sowie in Verlängerung dieser gedachten Linie um 18 m in
westliche Richtung und Fortführung in nördlicher Richtung bis Darßer Straße im Bezirk Lichtenberg Inhaltsverzeichnis Seite I Planungsgegenstand 3 I.1 Veranlassung
und Erforderlichkeit 3 I.2 Beschreibung
des Plangebietes 4 I.2.1 Städtebauliche Situation 4 I.2.2 Naturräumliche Situation 6 I.2.2.1 Ergebnisse des landschaftsplanerischen Sach- verständigengutachtens 6 I.2.2.2 Ergebnisse der Altlastenuntersuchung 10 I.2.2.3 Ergebnisse aus dem Gutachten zur
Regenwasserbewirtschaftung 14 1.3 Ergebnisse
aus dem Lärmschutzgutachten 17 1.4 Planerische
Ausgangssituation 20 II Planinhalt 22 II.1 Entwicklung
der Planungsüberlegungen 22 II.2 Intention
des Planes 23 II.3 Wesentlicher
Planinhalt 24 II.4 Abwägung,
Begründung einzelner Festsetzungen 26 II.4.1 Art der baulichen Nutzung 71 II.4.2 Maß der baulichen Nutzung 73 II.4.3 Erschließung 74 II.4.4 Technische Infrastruktur 75 II.4.5 Umweltschutz 77 II.4.6 Grünflächen / Anpflanzungen 78 II.5 Flächenbilanz 83 III Auswirkungen
des Bebauungsplanes 84 IV Verfahren 85 V Rechtsgrundlagen 91 Quellenverzeichnis 92 Abbildungen Abb. 1: Teilbereiche XXII- 2 a und
XXII-2 b 27 PlänePlan 1: “Vermutetes
Belastungsgebiet”(Altlasten) 13 Plan 2: Entwässerungskonzept
(verkleinert) 16 Plan 3: Übersichtsplan M 1:10000
(Ausgleichsfläche Darßer Straße) 62 Plan 4: Ausschnitt aus Flurkarte M
1:1000 (Ausgleichsfläche Darßer Straße) 62 Begründungzum Bebauungsplan XXII-2a für das Gelände zwischen Darßer
Straße, den nördlichen Grenzen der Grundstücke Darßer Straße 9, Kyllburger Weg
35 und 37, Bitburger Straße 56 bis 69a, Waxweiler Weg 1 und 2, Bitburger Straße
27 bis 51a bis zum nordwestlichsten Eckpunkt des Grundstückes Perler Straße 1
und der gedachten Verlängerung der östlichen Begrenzung der Perler Straße in
nördliche Richtung bis in Höhe der nördlichen Grundstücksbegrenzung des
Behindertenpflegeheims (Darßer Straße 103) sowie in Verlängerung dieser
gedachten Linie um 18 m in westliche Richtung und Fortführung in nördlicher
Richtung bis Darßer Straße im Bezirk Hohenschönhausen. I. Planungsgegenstand I.1 Veranlassung
und Erforderlichkeit Durch die Fertigstellung der Darßer Straße, die durch
ehemals landwirtschaftlich genutzte Flächen trassiert wurde, ergaben sich
südlich der Darßer Straße brachliegende Flächen, die z.T. als
Baustelleneinrichtung genutzt wurden. Diese Flächen sollen einer zukünftigen
baulichen Nutzung zugeführt werden. Die im Geltungsbereich liegenden Flächen
für Gemeinbedarf (Schule und Behindertenpflegeheim) sollen langfristig in ihrer
Nutzung gesichert werden. Aus diesen Gründen und im Interesse einer geordneten
städtebaulichen Entwicklung ist die Aufstellung eines Bebauungsplans
erforderlich. In Hohenschönhausen besteht die Notwendigkeit, das
bestehende Defizit in den Bereichen Arbeiten und Versorgung gegenüber
einseitiger Ausrichtung auf die Funktion Wohnen abzubauen (Ergebnis
BEP-Grundlagen 7/91). Das Bebauungsplangebiet bietet in seiner Gesamtheit die
Möglichkeit, diesem dringenden Erfordernis Rechnung zu tragen und auf den
freien Flächen im westlichen Teil des Plangebietes - im Anschluss an die
Weißenseer Gewerbeflächen und einer Grünzäsur - Gewerbe anzusiedeln sowie eine
klare Abgrenzung zu anderen Baugebieten zu definieren. Die vorhandenen Flächen und Einrichtungen für den
Gemeinbedarf sollen im Bestand planungsrechtlich gesichert werden. Im Bezirk Hohenschönhausen bestand ein Fehlbedarf an
Oberschulplätzen, der nicht im Bezirk abgedeckt werden konnte. Im Ergebnis von
Standortuntersuchungen für Schulneubauten wurde aufgrund der vorhandenen freien
Flächen sowie der Nähe zur Großsiedlung und zum Altbaugebiet (Einzugsbereich
bei Gesamtschulen und Gymnasien: 20 min Fahrrad bzw. öffentliche Verkehrsmittel
oder 1,3 km Fußweg) der Neubau eines Schuldorfes an der Darßer Straße als
8-zügige Gesamtschule mit 3-zügiger gymnasialer Oberstufe (1.155 Schüler) vom
Bezirksamt auf der Grundlage von § 34 BauGB genehmigt und fertiggestellt. Die Angrenzung des Bebauungsplangebietes an vier Gebiete mit
unterschiedlicher Nutzungsstruktur (siehe auch Pkt. 1.2.1) erfordert eine
sensible Abwägung hinsichtlich der Art und des Maßes der baulichen Nutzung für
das Gewerbegebiet und die Gemeinbedarfseinrichtungen sowie die Herstellung
einer öffentlichen Erschließung für das Gewerbegebiet und einer öffentlichen
Grünverbindung als Grün- und Pufferzone zur südlich angrenzenden Wohnbebauung. I.2 Beschreibung
des Plangebietes I.2.1 Städtebauliche
Situation Räumliche Einordnung des Plangebietes Das Plangebiet befindet sich am nordöstlichen Stadtrand von Berlin, angrenzend im Norden an den Außenbereich und den künftigen Volkspark Malchower See (Bebauungsplanverfahren XXII-12), im Nordosten an die Großsiedlung Neu-Hohenschönhausen, im Süden an eine Einfamilienhausbebauung sowie im Westen an das Gewerbegebiet Weißensee. Die Entfernung zur Berliner City beträgt ca. 8 km, die nördliche Berliner Stadtgrenze befindet sich in ca. 4 km Entfernung. Die nördliche Grenze des Plangebietes bildet die Darßer
Straße, die über Malchow eine Anbindung an den Berliner Autobahnaußenring
herstellt. In unmittelbarer Nähe verläuft in nordöstlicher Richtung die
Hansastraße / Falkenberger Chaussee, die eine wichtige Hauptverkehrsstraße für
Hohenschönhausen ist und über Ahrensfelde ebenfalls an den Berliner Außenring
anschließt. Die Anbindung an das öffentliche Verkehrsnetz in die
Innenstadt erfolgt durch die S-Bahnlinie 75 (Westkreuz - Wartenberg). Der
S-Bahnhof Wartenberg befindet sich ca. 1,2 km und der S-Bahnhof
Hohenschönhausen ca. 1,5 km vom Plangebiet entfernt. Auf der Darßer Straße
verkehren 2 Buslinien (Linie 154: Ribnitzer Straße - H Hellersdorf und Linie
159: H Buchholz - Schorfheidestraße / S-Bahnhof Ahrensfelde). Unmittelbar
angrenzend an das Plangebiet verlaufen auf der Hansastraße / Falkenberger
Chaussee die Straßenbahnlinie 3 (Zingster Straße - Hackescher Markt) und die
Straßenbahnlinie 4 (Falkenberger Chaussee - Hackescher Markt), die eine weitere
Anbindung an die Innenstadt herstellen. Vorhandene Nutzung Der Geltungsbereich umfasst eine Gesamtfläche von ca. 15 ha.
Davon liegen im westlichen Planbereich ca. 6,9 ha brach. Nach Osten schließt
sich auf einer Fläche von insgesamt ca. Der Versiegelungsgrad der Flächen ist
gering. Der Fuß- und Radweg zwischen Perler und Darßer Straße ist gepflastert
und gilt aufgrund des Unterbaus (Verlegung in Sand) als teilversiegelt.
Vollständig versiegelt sind lediglich die Straßenflächen der Darßer Straße
sowie die Zufahrtswege zum Behindertenpflegeheim und zur ehemaligen
Behindertentagesstätte/ Kindertagesstätte.
Verkehrliche ErschließungDie Verkehrserschließung der baulich genutzten Flächen erfolgt über die Darßer Straße, ein bestehender Fuß- und Radweg über Brachland verbindet die Perler Straße mit einer Bushaltestelle an der Darßer Straße. Im südlichen Plangebiet verläuft der “Schwarze Weg”, ein von Pappeln markierter Weg (kein öffentliches Straßenland), der westlich des Behindertenpflegeheims ein kurzes Stück unterbrochen ist. Im südlich angrenzenden Einfamilienhausgebiet sind 2 Grundstücke rückwärtig mit Wohnhäusern bebaut (Bitburger Straße 41a und 69b), die jedoch alle von der Bitburger Straße aus erschlossen werden (Geh-, Fahr- und Leitungsrecht von der Bitburger Straße aus). Technische InfrastrukturDie vorhandenen Gebäude (Behindertenpflegeheim, Kindertagesstätte/ Behindertentagesstätte, Schule) sind an die öffentlichen Versorgungsnetze BEWAG (Fernwärme, Elektro) der Berliner Wasserbetriebe (Trink-, Schmutz- und Regenwasser), und Telekom (Fernmelde) angeschlossen. Die Versorgung mit Trinkwasser erfolgt aus nördlicher
Richtung über die Ribnitzer Straße. Angrenzend an das Plangebiet befindet sich
in der Perler Straße eine Trinkwasserleitung als Stichleitung. Das anfallende
Schmutz- und Regenwasser wird zur Vorflut in die Ribnitzer Straße und
anschließend nach Norden abgeleitet. Das geplante Gewerbegebiet wird von einer 110-kV-Freileitung
überspannt, die vom Umspannwerk Malchow zum Umspannwerk Falkenberger Straße
verläuft. Unmittelbar südlich der Darßer Straße befindet sich der
Freileitungsmast Nr. 11. Im 15-m-Bereich um den Freileitungsmast ist eine
beabsichtigte Nutzung gesondert bei der BEWAG anzuzeigen. Eine Bebauung des
5-m-Bereiches um den Mast ist unzulässig. Zwischen dem Freileitungsmast Nr. 11
und dem südlich folgenden Freileitungsmast Nr. 12 (außerhalb des Plangebietes)
erstreckt sich beiderseits der Symmetrieachse der Freileitung ein horizontaler
Freileitungsbereich von je 37 m. Für Baumaßnahmen ist in diesem Bereich aus
sicherheitstechnischen Gründen das Einverständnis der BEWAG einzuholen. EigentumsverhältnisseSämtliche Flächen innerhalb des Geltungsbereiches gehörten ursprünglich zu den Gütern Malchow, wurden später Eigentum des Volkes, dessen Rechtsträger die LPG “1. Mai” war. Die Flurstücke 1099, 1100, 1101 und 1093 (tlw.) von Flur 1 wurden gemäß Antrag des Bezirksamtes auf “Übertragung von Vermögen in Kommunaleigentum des Landes Berlin” am 21.05.1992 durch die Treuhandanstalt positiv beschieden. Die Flurstücke 1094, 1095, 1102 und 1103 wurden im März 1994 von den Stadtgütern Berlin ebenfalls für eine Zuordnung in das Kommunaleigentum beantragt. Inzwischen sind die zukünftigen Gewerbegrundstücke an die Liegenschaftsfonds Berlin GmbH & Co KG zur Weiterveräußerung übertragen worden. Für die Fläche des Behindertenpflegeheims wurde mit dem Evangelischen Jugend- und Fürsorgewerk am 01.01.1994 ein Mietvertrag abgeschlossen, der in einen Erbbaurechtsvertrag umgewandelt werden soll. Im Zusammenhang mit dem Schulneubau wurden verschiedene
Flurstücke umbenannt oder sind neu entstanden. Innerhalb des Geltungsbereiches
des Bebauungsplanes lagen zum Planungsstand der öffentlichen Auslegung folgende
Flurstücke von Flur 1: 1094, 1095, 1102, 1103, 1595, 1602, 1613, 1614, 1615,
1616, 1617, 1618, 1619 und 1620. Die genauen Angaben sind dem
Grundstücksverzeichnis zu entnehmen. I.2.2. Naturräumliche
Situation I.2.2.1 Ergebnisse des landschaftsplanerischen
Sachverständigengutachtens Zur Prüfung des Vorliegens eines Eingriffes in den
Naturhaushalt hat das Bezirksamt Hohenschönhausen ein “Landschaftsplanerisches
Sachverständigengutachten zum Bebauungsplan XXII - 2, Darßer Straße im Bezirk
Hohenschönhausen von Berlin” in Auftrag gegeben. Da bei der Realisierung des
geplanten Gewerbegebietes an der Darßer Straße nicht versiegelte Flächen und
Vegetationsflächen verloren gehen, eine Veränderung des Stadt- und
Landschaftsbildes mit dem geplanten Bauvorhaben einhergeht sowie maßgebliche
Veränderungen der Klima-, Boden- bzw. Grundwassersituation zu erwarten sind,
handelt es sich bei den aufgrund des Bebauungsplans erstmals zulässigen
Maßnahmen um eine erhebliche Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des
Naturhaushalts und des Landschaftsbildes. Es liegt somit ein Eingriff im Sinne
von § 1a Abs. 3 BauGB vor. Das Bebauungsplangebiet XXII - 2 a stellt derzeit (mit
Ausnahme der Gemeinbedarfsflächen) eine in weiten Teilen unversiegelte,
naturnahe Fläche dar. Die Flächen westlich des Behindertenpflegeheims sind
planungsrechtlich dem Außenbereich zuzurechnen; nördlich grenzen die Malchower
Felder an. Der überwiegende Teil des Plangebietes lag in den letzten
Jahren brach. Nördlich angrenzend an die Grundstücke Bitburger Straße 34 bis 39
befand sich eine Lagerfläche des ehemaligen Tiefbaukombinates Berlin. Die
Einzäunung dieser Fläche behinderte den Durchgang zu den weiter östlich
gelegenen Grundstücken; für die Nutzung dieser Fläche wurde der Bitburger
Graben teilweise zugeschüttet. Ursprünglich war das Gelände stark differenziert, den
westlichen Abschnitt bildet eine Hügelkuppe, deren höchster Punkt, nördlich der
Darßer Straße bei ca. 58,8 m über NHN lag. Im östlichen Plangebiet befand sich
eine Kette von Ackerpfuhlen, die von Südosten nach Nordwesten reichte. Zwischen
1872 und 1901 wurden die Ackerpfuhle weitgehend verfüllt. Etwa um 1882 erwarb die Stadt Berlin das zum Rittergut
Malchow gehörende Land zur Anlage von Rieselfeldern, in diesem Zusammenhang
wurde ein System von Entwässerungsgräben angelegt. Die Rieselfelder erstreckten
sich von Norden her bis zur südlichen Plangebietsgrenze. Südlich der heutigen
Darßer Straße, in Höhe der Perler Straße befand sich ein Absetzbecken. Das
Rieselfeld Malchow wurde von 1886 bis 1968 betrieben. Nach der Stilllegung der
Rieselfelder lagen die Flächen bis Mitte der 80er Jahre brach und die
Entwässerungsgräben wurden teilweise verfüllt. BESTANDTopographie
/ Boden Das Gelände liegt regionalgeologisch auf der in der
Weichsel-Kaltzeit entstandenen Barnimhochfläche. Als oberste Bodenschicht
wurden nahezu flächendeckend schwach humose Sande unterschiedlicher
Fraktionierung, untergeordnet auch stark sandiger, schwach kiesiger und z.T.
schwach toniger Schluff bis ca. 0,5 m unter Oberkante Gelände (OKG)
festgestellt. Im Liegenden der o.g. Schichten stehen überwiegend Feinsande mit
unterschiedlichem Gehalt an Mittelsanden an, die zwischen 0,65 m und maximal
2,50 m unter OKG liegen. Unter diesen Sanden ist mehr oder weniger stark
sandiger Schluff mit schwachem Ton- und Kiesanteil zu finden, in den einzelne
Sandbänder und –schichten eingelagert sind. Diese Ablagerung repräsentiert die
Grundmoräne der Weichsel-Kaltzeit, die als Geschiebemergel ansteht, der in
seinen hangenden Bereichen durch Entkalkung zu Geschiebelehm verwittert ist.
Die Basis der Grundmoräne aus der Weichsel-Kaltzeit liegt etwa 10,00 m unter
OKG. Unter dieser Grundmoräne stehen relativ grobkörnige Sande an, die an der
Basis in Kiessand und sandigen Kies mit Steinen Durch die jahrzehntelange Rieselfeldwirtschaft und die nachfolgende landwirtschaftliche Nutzung sind die Böden typologisch, physikalisch und chemisch stark verändert und daher als wertvolle Böden mit verändertem Aufbau zu bewerten. WasserDie Grundwasserflurabstände sind sehr uneinheitlich und liegen zwischen 0,9 m bis 5,95 m. In den Deckschichten mit entsprechend niedrigen Flurabständen kann im gesamten Gebiet Schichtenwasser auftreten. Die Verschmutzungsempfindlichkeit des Grundwassers ist im Umweltatlas mit “mittel” angegeben. Das Regenwasserrückhaltevermögen ist aufgrund der geringen Versiegelung insgesamt hoch. Die Grundwasserneubildungsrate der unversiegelten Flächen kann dem mittleren Bereich, Wertstufe D (100 – 150 mm/a) zugeordnet werden. KlimaDas Plangebiet gehört zu einem Kaltluftentstehungsgebiet und korrespondiert mit einer nördlich gelegenen Luftleitbahn. Es befindet sich in einem klimatische Übergangsbereich am Stadtrand. Als Grünkeil ragt das Plangebiet weit in den Siedlungsbereich hinein. Der Luftaustausch zwischen Siedlungs- und Außenbereich wird erhöht und die lufthygienische Situation im innerstädtischen Bereich verbessert. In unmittelbarer Wechselwirkung mit angrenzenden Belastungsbereichen weist das Gebiet eine hohe Empfindlichkeit gegenüber Nutzungsintensivierung, Flächenreduzierung und Austauschbarrieren auf. Biotische SchutzgüterEs wurden 14 verschiedene Biotoptypen unterschieden. Den größten Bereich nimmt die Ackerbrache im Westen und im Nordosten des Gebietes ein. Weiterhin wurden 158 Bäume kartiert. Die meisten der Bäume entlang des “Schwarzen Weges” und des Bitburger Grabens genießen den Schutz der Berliner Baumschutzverordnung. Der Zustand der Bäume kann allgemein als gut bezeichnet werden. Das Plangebiet wurde weiterhin auf seine Bedeutung als Lebens- und Reproduktionsstätte für Amphibien untersucht. Von sechs gefundenen Arten sind drei der Kategorie 2 der Roten Liste (Berlin) “gefährdet” zuzuordnen (Knoblauchkröte, Erdkröte, Moorfrosch), eine Art ist als “sehr gefährdet” (Kategorie 1) einzustufen. Die hohe Artenvielfalt bei geringer Individuenzahl lässt darauf schließen, dass sich das Untersuchungsgebiet in einem Umfeld mit hohem Amphibienaufkommen befindet, selbst jedoch zurzeit keine optimalen Lebensbedingungen für Amphibien bietet und daher vorrangig als Durchwanderungsgebiet genutzt wird. Die Wanderung der Amphibien findet hauptsächlich auf dem “Schwarzen Weg” statt. Die Bedeutung des Weges als Wanderungsweg für Amphibien lässt einen Ausbau zur Anliegerstraße nicht zu. Der “Schwarze Weg” und der Bitburger Graben mit seinen Böschungen besitzen eine Biotopverbindungsfunktion zwischen den Bitburger Teichen und dem Darßer Graben als Laichgewässer. Über den Anschluss des Plangebietes an die offene Landschaft können gefährdete Tierarten in den Siedlungsrandbereich eindringen, dem Gebiet kommt daher eine Vernetzungsfunktion zu. Der Brutvogelbestand wurde qualitativ und quantitativ erfasst. In 87 Revieren konnten 28 verschiedene Arten festgestellt werden, vier Arten davon fallen unter die Rote Liste der gefährdeten Brutvögel Berlins. Drei dieser Arten (Feldlerche, Schafstelze und Steinschmätzer) werden in die Kategorie 3 (“gefährdet”), eine Art (Haubenlerche) in die Kategorie 2 (“sehr gefährdet” eingestuft. Landschaftsbild Das Untersuchungsgebiet liegt in einem kulturlandschaftlich geprägten Raum und wird dem Gestalttyp Ackerbrache zugeordnet. Gliedernde Strukturelemente der kulturlandschaftlich geprägten Räume sind Hecken, Alleen, Feldgehölze, Rieselfeldtafeln, Obstanlagen, Gräben und Pfuhle. Zu den landschaftsbildtypischen Elementen zählen im Plangebiet: - der Bitburger Graben mit seiner typischen Gewässerrandbepflanzung, - der “Schwarze Weg” als unbefestigter Weg mit Feldwegcharakter, - die Baumreihen entlang des “Schwarzen Weges” als landschaftsraumgliedernde Elemente, - die kuppig, hügelige Ausprägung der Brache, - Baumreihe, Graben und “Schwarzer Weg” als Markierung der Siedlungskante. Landschaftsbilduntypische Elemente sind: - das achtgeschossige Gebäude des Behindertenwohnheimes; fügt sich durch seinen Bautyp und seine Proportion nicht in die Umgebung ein, - die Darßer Straße mit ihrer zerschneidenden Wirkung auf den Landschaftsraum, - die Hochspannungsleitung. EINGRIFFSBEWERTUNG Zur Erfassung und Bilanzierung des durch den Bau des Gewerbegebietes zu erwartenden Eingriffs wurde zunächst der Ist-Zustand erfasst, bewertet und mit dem geplanten Zustand verglichen. Als gravierendste Eingriffe sind zu nennen: - der vollständige Verlust der Grundwasserneubildung und des Retentionsvermögens für Niederschläge durch Verdichtung und Versiegelung im Bereich der Erschließungsstraße und in weiten Teilen der Baugrundstücksflächen; - die Behinderung des Luftaustausches zwischen freier Landschaft und Stadtgebiet durch die Gewerbebauten; - der umfangreiche Verlust von wertvollen Tier- und Pflanzenlebensräumen durch direkte Überbauung; - die Beeinträchtigung der Erkennbarkeit des Naturraumes und des großräumigen visuellen Landschaftsbildes durch die Baukörper. Diese Eingriffe sind durch geeignete Kompensationsmaßnahmen zu minimieren, auszugleichen oder zu ersetzen. Um die Eingriffe in den Wasserhaushalt u mindern, sind Befestigungen von Grundstücksfreiflächen, soweit erforderlich, mit wasser- und luftdurchlässigen Materialien vorzunehmen. Bei Abflusswerten von ψ 0,5 halbiert sich die abzuführende Wassermenge gegenüber vollversiegelten Flächen. Die extensive Dachbegrünung trüge aufgrund ihrer Evapotranspiration deutlich zur Minimierung der von den Dachflächen abzuleitenden Niederschlagsmenge bei (ca. 30 % des Niederschlagswassers werden zurückgehalten). Eine derartige Festsetzung im Bebauungsplan greift aber nur, wenn die entsprechenden Dachneigungen bzw. Flachdächer festgesetzt würden. Hierzu fehlt jedoch im Land Berlin die Rechtsgrundlage bzw. ist die Landesgesetzgebung hier fehlerhaft (s. Pkt. II.4.6) Um die Beeinträchtigung der Luftleitbahnen durch die Gewerbebauten zu mindern, sollte die Aufteilung der Baugrundstücke dergestalt erfolgen, dass in Nord-Süd-Richtung durchgängig unbebaute Korridore erhalten bleiben. Da mit Aufnahme der Bautätigkeit aufgrund der bindigen Böden zahlreiche temporäre Kleingewässer entstehen werden, sind auf den jeweiligen Bauflächen angetroffene Amphibien in ein Ersatzlaichgewässer umzusetzen. Eine weitere wichtige Minimierungsmaßnahme stellt die Verbesserung der Einbindung des Gewerbegebietes in die umgebende Landschaft dar. Erreicht wird dies durch die Anlage einer Fassadenbegrünung und vor allem von durchgängigen Gehölzpflanzungen auf den Flächen zum Anpflanzen an den Außengrenzen des Gewerbegebietes. Ebenerdige Stellplätze sind gegebenenfalls durch Pflanzflächen zu gliedern. Eine erhebliche Erhöhung der Lärmbelastung gegenüber der Ausgangssituation (Vorbelastung durch die Darßer Straße) wird im Bebauungsplan-Entwurf durch die Festsetzung von flächenbezogenen Schallleistungspegeln vermieden. AUSGLEICHSMASSNAHMEN Als wichtigste Ausgleichsmaßnahme für Eingriffe in Natur
und Landschaft ist die Retention und verzögerte Ableitung des auf den
Verkehrsflächen der Baugrundstücke anfallenden Niederschlagswassers in den
Bitburger Graben anzulegen (vgl. Gutachten Regenwasserbewirtschaftung). Eine
Versickerung, die prinzipiell als Optimallösung anzusehen ist, ist aufgrund der
örtlichen Bodenverhältnisse und des insgesamt hohen Versiegelungsgrades der
Baugrundstücke (GRZ 0,6) nur im östlichen Teilbereich des geplanten
Gewerbegebietes auf ca. Um den für das Bebauungsplangebiet maximal zulässigen Abflusswert in den Bitburger Graben von 0,5 I/ha-s zu erreichen, ist das in den Mulden-Rigolensystemen zurückgehaltene Niederschlagswasser zusätzlich in naturnahen Speicherbecken und Filter-Retentionsbecken aufzufangen und von dort aus kontrolliert abzuleiten. Diese sind aufgrund der Geländemorphologie zwischen Gewerbegebiet und Bitburger Graben in der öffentlichen Grünfläche anzulegen. Die Mulden-Rigolensysteme, die Filter-Retentionsbecken und die naturnahen Speicherbecken sind bereits vor der Errichtung der einzelnen Gewerbebauten vollständig als abgestimmtes Gesamtsystem im Zuge der Erschließung des Geländes zu realisieren, da andernfalls im Zuge der sukzessiven Bebauung kein Anschluss aller Grundstücke an die Filter-Retentionsbecken gewährleistet ist. Die Fassaden- und die extensive Dachbegrünung (Dachbegrünung im Weiteren gestrichen, s. Pkt. II.4.6) trägt in erheblichem Umfang zum Ausgleich von Verlusten von Tier- und Pflanzenlebensräumen durch die Überbauung älterer Ackerbrachflächen bei. Unter Berücksichtigung aller auf den Baugrundstücksflächen durchzuführenden Kompensationsmaßnahmen wären die zu erwartenden Eingriffe zu 40 % ausgeglichen. Somit sind über die Kompensationsmaßnahmen auf den Baugrundstücksflächen hinaus in erheblichem Umfang weitergehende kompensatorische Festsetzungen erforderlich, um den Ausgleich der zu erwartenden Eingriff zu regeln. Für nicht ausgleichbare Eingriffe wie z.B. der Beeinträchtigung der Erkennbarkeit des Naturraumes ist dabei durch geeignete Maßnahmen ein Ersatz anzustreben. Als Flächen für weitergehende Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes stehen die öffentlichen Grünflächen zur Verfügung. Die wichtigsten Kompensationsmaßnahmen bestehen in der Sicherung und Entwicklung der öffentlichen Freiflächen als Lebensraum für Tier- und Pflanzenarten sowie ihrer Sicherung und Aufwertung als siedlungsnaher Erholungsraum und Grünverbindung in die freie Landschaft: -
Mit ihrem Wechsel von Gewässern, Gehölzbeständen
und strukturreichen Ruderalfluren bzw. Ackerbrachen besitzt das
Bebauungsplangebiet hohe Bedeutung als Lebensraum für zahlreiche Tier- und
Pflanzenarten, speziell für Amphibien. Um die Verluste an - Um das Landschaftsbild aufzuwerten und den Wert der öffentlichen Freiflächen innerhalb des Bebauungsplangebietes für die Erholungsnutzung zu erhöhen, sind bestehende und zukünftige Beeinträchtigungen durch Lärmimmissionen mittels Gehölzschutzpflanzungen zur Darßer Straße und zu den geplanten Gewerbegebieten vermindert worden. Die Erschließung des Bebauungsplangebietes ist durch eine durchgängige Wiederherstellung des Schwarzen Weges als naturnaher Fuß- und Radweg verbessert worden. Damit wurde zugleich eine qualitativ hochwertige übergeordnete Wegeverbindung von der Großsiedlung Hohenschönhausen zu den Bitburger Teichen geschaffen. Auf den im Geltungsbereich zur Verfügung stehenden Flächen ist ein vollständiger Ausgleich der geplanten Eingriffe von § 14 Abs. 4 NatSchGBln nicht sinnvoll möglich. Um eine Vollkompensation der zu erwartenden Eingriffe zu erreichen, waren somit weitere Kompensationsmaßnahmen auf Flächen außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes erforderlich. Diese sollten nach Möglichkeit im räumlichen und funktionalen Zusammenhang zum Bebauungsplangebiet stehen .Vorgeschlagen wurde deshalb eine Aufwertung der nördlich an das Bebauungsplangebiet angrenzenden Ackerflächen (Malchower Felder) durch die Anlage von Ackerrandstreifen und von Heckenpflanzungen im Verbund mit Saumbiotopen, die inzwischen hergestellt worden sind. Alternativ wurde als Variante zum Bebauungsplanentwurf der Umfang der zulässigen Eingriffe verringert, indem die festgesetzte GRZ von 0,6 auf 0,5 reduziert wurde. Für die ca. 37.000 m² Gewerbegebiet entstehen Kosten für Kompensationsmaßnahmen in Höhe von ca. 2.300.000 DM. Das sind ca. 62,- DM je m² Baugrundstücksfläche. Nicht berücksichtigt sind hierin die Kosten für: - die durchgängige Wiederherstellung des “Schwarzen Weges”, - die Kompensationsmaßnahmen außerhalb des Bebauungsplangebietes, - die erforderlichen Ausführungsplanungen. Die durch den vierspurigen Ausbau der Darßer Straße zu erwartenden Eingriffe (Versiegelung, erhöhte Lärm- und Schadstoffemissionen) sind innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes nicht ausgleichbar. Um einen Ausgleich zu gewährleisten, wird deshalb die Aufwertung der nördlich an die Darßer Straße angrenzenden Ackerfläche durch die Anlage einer 10 m breiten Gehölzschutzpflanzung im Verbund mit einem 10 m breiten Saumbiotop vorgeschlagen. Um einen weitgehenden Ausgleich zu gewährleisten, ist ein Verhältnis von Eingriffs- zu Ausgleichsflächen von 1 : 2 erforderlich, da nicht alle eingriffsbedingten Funktionsverluste ausgeglichen werden können und der Ausbau mit Eingriffen verbunden ist, die über die direkte Eingriffsfläche hinausgehen. Somit sind die oben genannten Maßnahmen auf einer Länge von 600 m durchzuführen. (aus:
“Landschaftsplanerisches Sachverständigengutachten”, August 1996) I.2.2.2 Ergebnisse der Altlastenuntersuchung Das Plangebiet wurde bis 1968 als Rieselfeld, in Teilen als Absetzbecken und Schlammtrockenplatz genutzt. Daher wurde im Zusammenhang mit dem Bebauungsplanverfahren vom Amt für Umweltschutz eine Altlastengefährdungsabschätzung in Auftrag gegeben, um nähere Informationen über Umfang und Schwere von möglichen Altlasten zu erhalten. Die Beprobung des Bebauungsplangebietes ergab flächendeckend Belastungen unterschiedlicher Intensität mit Arsen, Quecksilber und polycyclisch aromatischen Kohlenwasserstoffen, lokal auch mit Cadmium, Blei, Chrom, Kupfer, Zink, Cyaniden und Mineralöl-Kohlenwasserstoffen. Die höchsten Belastungen sind im nordwestlichen Bereich lokalisiert, es handelt sich dabei wahrscheinlich um den Abstrombereich eines Absetzbeckens aus der Zeit der Rieselfeldbewirtschaftung. Das Bebauungsplangebiet wurde in einem ersten Bewertungsschritt einer standortorientierten Untersuchung unterzogen. Die gemessenen Werte aus den Bohrproben wurden mit den Eingreifwerten der Kategorie III der Berliner Liste verglichen. Die standortorientierte Bewertung ergab insgesamt eine geringe Belastung der untersuchten Fläche. Im nordwestlichen Bereich erreicht die Belastung mit polycyclisch aromatischen Kohlenwasserstoffen 76 % des entsprechenden Eingreifwertes. Geringe Belastungen traten in diesem Bereich auch für Cadmium und Chrom auf. Für den Fall von Baumaßnahmen gelten für den Wiedereinbau von Erdaushub die Einbauwerte gemäß Berliner Liste, die im Vergleich zu den Eingreifwerten geringere Belastungen zulassen. In einem zweiten Bewertungsschritt wurde untersucht, inwieweit der bei vorgesehenen Baumaßnahmen anfallende Erdaushub wieder eingebaut werden kann oder entsorgt werden muss. Weitergehende Aussagen zur flächen- und tiefenmäßigen Eingrenzung der Belastungen sind nicht möglich, da die Aufschlussdichte bisher zu gering war und sich die Untersuchung auf den obersten Bodenmeter konzentrierte. (aus:
“Altlastenerkundungsbericht zum Bebauungsplan XXII-2 Darßer Straße in
Berlin-Hohenschönhausen”, (1.Teil) Februar 1996) Mit Veröffentlichung im Amtsblatt Nr. 15 vom 20.03.1996 gilt inzwischen die Berliner Liste 1996, nach der die Ergebnisse der ersten Untersuchungsphase überprüft und aufgrund der teilweise höheren zulässigen Einbauwerte relativiert wurden. Nach wie vor ist von einer hohen Vorbelastung des Gebietes durch die ehemalige Rieselfeldbewirtschaftung auszugehen, jedoch werden nach der neuen Berliner Liste die Einbauwerte nur noch in einigen Teilbereichen überschritten. Zur weiteren Konkretisierung der Untersuchungsergebnisse wurden im nordwestlichen Plangebiet vertiefende Untersuchungen durchgeführt, um die belasteten Bereiche flächen- und tiefenmäßig weiter einzugrenzen. Ziel der vertiefenden Untersuchungen war, die flächen- und tiefenmäßige Ausdehnung der nachgewiesenen Kontaminationen festzustellen und die Repräsentanz der bisher nur in einem weiten Beprobungsraster vorliegenden Untersuchungsergebnisse zu überprüfen. Zu diesem Zweck wurden 16 weitere Kleinrammbohrungen bis zu einer Tiefe von maximal 3,0 m abgeteuft. Es wurde ein regelmäßiges Dreieckraster ausgewählt, dessen Aufschlussabstand unter Einbindung der bereits abgeteuften Bohrungen BS 1 und BS 2 bei ca. 36 m liegt. Zusätzlich wurde ein Aufschluss (BS 11) am ehemaligen Standort des Absetzbeckens positioniert. Es sind deutliche, zum Teil extreme Belastungen des Bodens im nordwestlichen Bereich der untersuchten Teilfläche und im Umfeld des ehemaligen Absetzbeckens festgestellt worden. In beiden Bereichen sind für Cadmium und Quecksilber Konzentrationen gemessen worden, die die dem Standort entsprechenden Gefahrenwerte der Berliner Liste 1996 überschreiten. Im Bereich des ehemaligen Absetzbeckens sind die entsprechenden Richtwerte auch für polycyclisch aromatische Kohlenwasserstoffe überschritten. Eine abschließende flächenmäßige Eingrenzung ist jedoch weiterhin nicht möglich, da der Belastungsbereich auch mit diesem Aufschlussraster nicht vollständig erfasst wird. Die Belastungen sind im Wesentlichen auf den Oberboden beschränkt, nur im Bereich des ehemaligen Absetzbeckens sind Kontaminationen bis 2,0 m unter GOK nachgewiesen worden. Angesichts der überwiegend sauren Bodenreaktion ist eine mögliche Mobilität von Schwermetallverbindungen nicht sicher auszuschließen. Angesichts der Mächtigkeit der am Standort anstehenden Grundmoräne und der bisher nachgewiesenen Tiefenverteilung der relevanten Substanzen ist am Standort für einen evtl. Schadstoffeintrag in das Grundwasser ein langfristiger Prozess zu erwarten. Da bei den geplanten Baumaßnahmen Erdaushub anfällt, sind für die Entscheidungsfindung über die Verwendung oder Entsorgung die Einbauwerte der Berliner Liste 1996 heranzuziehen. Die sachgerechte Entsorgung des anfallenden Erdaushubs der Flächen im Bereich der Bohrungen BS 1, BS 23 ist aufgrund der Überschreitung der Einbauwerte für Cadmium, Quecksilber, Chrom und PAK erforderlich. Weiterhin ist eine Entsorgung des Erdaushubs im Bereich des ehemaligen Absetzbeckens sowie dessen östliches und südöstliches Umfeld (BS 2, BS 27, BS 31, BS 32) aufgrund erhöhter Einbauwerte für Cadmium, Quecksilber, PAK, Blei, Kupfer, Chrom und Zink notwendig. Eine endgültige Entscheidung über den Wiedereinbau des Bodenaushubs sollte nur auf der Grundlage von Eluatuntersuchungen für die relevanten Elemente getroffen werden, die Aussagen zur Mobilisierbarkeit der nachgewiesenen umweltrelevanten Substanzen ermöglichen. Der Einbau des betreffenden Aushubmaterials ist für die Bauabfallbehörde zu dokumentieren. Auf der Grundlage der durchgeführten Untersuchungen ist folgende Einschätzung möglich: Im nordwestlichen Bereich (BS 1, BS 23) der geplanten Grünfläche (außerhalb des Geltungsbereiches) ist unter Berücksichtigung einer mittleren Oberbodenmächtigkeit von 0,42 m für ca. 813 m³ ein Wiedereinbau des Aushubmaterials nicht zulässig. Für die geplanten Gewerbegebiete ist im Bereich des ehemaligen Absetzbeckens wegen der tiefer reichenden Verunreinigungen zusätzlich ca. 1.518 m³ Erdaushub zu entsorgen. Weiterhin ist auf der Grundlage der vorliegenden Untersuchungs- und Rechercheergebnissen zu erwarten, dass über den bereits nachgewiesenen belasteten Bereich die Tafeln b, c, d, e, f und g des Rieselfeldschlages 67, die direkt von dem im Südosten an das Absetzbecken anschließenden Zuführungsgraben gespeist wurden, ähnlich belastet sind. Bei einer mittleren Oberbodenmächtigkeit von 0,38 m sind ca. 4.976 m³ für einen Wiedereinbau nicht zulässig. Für die sachgerechte Entsorgung der resultierenden Gesamtmenge von 7.307 m³ belasteten Erdaushubs ist mit Kosten zwischen 430.000 DM (Deponierung, 33,50 DM/t) und 4.500.000 DM (Bodenwäsche, 350.00 DM/t) zu rechnen. Auf der Grundlage der durchgeführten Untersuchung werden folgende Empfehlungen gegeben: - Eine abschließende analytische Eingrenzung der belasteten Flächen sollte in einer nächsten Stufe durchgeführt werden. Dadurch ist evtl. eine Verringerung der zu entsorgenden Aushubmengen möglich. - Für eine gesicherte Gefährdungsabschätzung unter Standortaspekten sowie für eine Entscheidung über einen geeigneten Entsorgungsweg von Aushubmaterial sind ergänzend Eluatuntersuchungen erforderlich. - Da die standortorientierten Gefahrenwerte gemäß Berliner Liste 1996 überschritten sind, besteht nach § 6 Abs. 3 des Berliner Bodenschutzgesetzes eine Meldepflicht für festgestellte Bodenverunreinigungen bei den zuständigen Behörden (Amt für Umweltschutz, SenSUT). - Aushub, dessen Schadstoffgehalt einen Wiedereinbau nicht mehr zulässt, unterliegt abfallrechtlichen Bestimmungen und ist der Sonderabfallgesellschaft Brandenburg-Berlin GmbH anzudienen. (aus:
“Altlastenerkundungsbericht zum Bebauungsplan XXII-2 Darßer Straße in
Berlin-Hohenschönhausen”, (2. Teil) August 1996) Laut Aussage des Amtes für Umweltschutz steht trotz des Altlastenverdachtes der Nutzung als Gewerbegebiet mit entsprechenden Flächen für den Straßenverkehr nichts entgegen. Für die im Bebauungsplan gekennzeichneten Flächen (gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB, auf denen die Z 1.1 – und Z 1.2 – Werte überschritten sind) sollte der anfallende Bodenaushub generell analytisch untersucht werden. Die oberste Bodenschicht, die nicht ausgehoben wird, sollte abgedeckt werden, z. B. mit dichtwachsenden Pflanzen. Bei Bodenaushub ist die oberste Bodenschicht entsorgungspflichtig. Weitergehende Untersuchungen werden auf der Ebene der Bauleitplanung nicht durchgeführt. Es konnte sichergestellt werden, dass die vorgesehene Nutzung realisiert werden kann. Die weiteren erforderlichen Schritte zur Altlastenbeseitigung (vertiefende Untersuchungen, Sanierung, Nachkontrolle) sind im Baugenehmigungsverfahren durchzuführen.
Da eine wichtige Maßnahme zur Minimierung der durch das
Gewerbegebiet verursachten Eingriffe die Rückhaltung des anfallenden
Niederschlagswassers auf den Grundstücksflächen sein sollte, wurden in einem
Gutachten zur Regenwasserbewirtschaftung die Möglichkeiten der
Regenwasserversickerung oder -rückhaltung untersucht und bewertet. Als erstes wurden Durchlässigkeitsbeiwerte, die Mächtigkeit
der versickerungsfähigen Deckschicht sowie die Grundwasserflurabstände
untersucht. Durchlässigkeitsbeiwerte Im Bereich der Aufschüttungen ist mit Durchlässigkeiten im
Bereich von 5.10-5 m/s und kleiner zu rechnen. Die
Durchlässigkeit im Bereich der Decksande liegt im Mittel bei etwa 0,7. Grundwasserflurabstand Es zeigte sich ein uneinheitlicher Grundwasserflurabstand im
Untersuchungsgebiet von 0,9 bis 5,95 m unter GOK. Regenwasserversickerung Für eine Regenwasserversickerung müssen folgende Bedingungen
gegeben sein: -
Die
Mächtigkeit der Versickerungsschicht sollte min. 1,50 m betragen. -
Die
Durchlässigkeit dieser Schicht sollte min. 1.10-4 m/s aufweisen. - Der Grundwasserflurabstand muss bei Flächenversickerung > 1 m, bei Muldenversickerung > 1,5 m und Rohr-/Rigolenversickerung > 2,5 m betragen. Im Vergleich der Anforderungen mit den
Untersuchungsergebnissen ergibt sich, dass nur der südwestliche Bereich des
Plangebietes (ca. 500 m²) und die Fläche nördlich des Behindertenpflegeheims
für eine Versickerung geeignet ist. Eine vollständige Versickerung des
anfallenden Regenwassers im Untersuchungsgebiet ist nicht praktikabel. Regenwasserrückhaltung und -ableitung Für eine Regenwassereinleitung in den Bitburger Graben wurde
seitens SenSUT ein maximaler Wert von 0,5 l/s.ha vorgegeben, dies
entspricht für die vorliegende Fläche einem maximalen Drosselabfluss der
Regenentwässerung von 1,9 l/s. Eine komplette Versicherung des anfallenden Regenwassers ist
aufgrund der geringen Mächtigkeit versickerungsfähiger Deckschichten sowie in
den Aufschüttungsbereichen aus Gewässerschutzgesichtspunkten nicht
durchführbar. Die erforderliche Retention wäre durch eine Kombination von
Dachbegrünung, Mulden-Rigolensystem und Retentions-Filterbecken erreichbar. Vorzugsvariante: 1. Dachbegrünung
von 40 % der Dachfläche 30 % des anfallenden Niederschlages können zurückgehalten werden. 2. Mulden-Rigolenversicherung auf ca. 4.000 m² nördlich des Behindertenpflegeheims Die Fläche hat ein Gefälle in östliche Richtung, die versickerungsfähigen Deckschichten sind vergleichsweise mächtig, die Durchlässigkeit > 2·10ˉ4 m/s. Falls aufgrund evtl. Altlasten eine Versickerung nicht möglich sein wird, ist diese Fläche an die Straßenentwässerung anzubinden. Größe: 100 m lang, 1 m breite und 5 cm tiefe Mulde, 11,0 m³ Speichervolumen; 0,5 m breite und 50 cm tiefe Rigole, 20,5 m³ Speichervolumen 3. Mulden-Rigolensystem
(abgedichtet) im übrigen Untersuchungsgebiet Aufteilung 4 Teilbereiche (B 1 und B 2 nördlich der Erschließungsstraße, B 3 und B 4 südlich der Erschließungsstraße) Teilbereiche B 1 und B 2 Größe: 300 m lang, 2 m breite und 5 cm tiefe Mulde, 30,0 m³ Speichervolumen; 1 m breite und 100 cm tiefe Rigole, 100,0 m³ Speichervolumen Teilbereich B 3 Größe: 410 m lang, 2 m breite und 5 cm tiefe Mulde, 41,0 m³ Speichervolumen; 1m breite und 100 cm tiefe Rigole, 126,0 m³ Speichervolumen Teilbereich B 4 Größe: 270 m lang, 2 m breite und 5 cm tiefe Mulde, 27,0 m³ Speichervolumen; 1 m breite und 100 cm tiefe Rigole; 86,0 m³ Speichervolumen 4. Retentions-Filterbecken Die Abteilung aus den Rigolen mit einem Drosselabfluss von 5 l/s·ha Bruttofläche entspricht noch nicht den Anforderungen von SenSUT. Zwischen dem geplanten Gewerbegebiet und dem Bitburger Graben sind Retentionsbecken anzuordnen. Diese nehmen das Wasser aus den Rigolen und den Überlauf von den Gründächern auf. Über die Filterstrecke ist eine Wasserreinigung gegeben. Ein Retentions-Filterbecken bietet zusätzliche Sicherheit bei potentiellen Havarien im Untersuchungsgebiet. Zusätzlich könnte ein Zwischenspeicher angelegt werden, der bei entsprechender Tiefe ständig Wasser führen könnte. Becken RF 1 Größe: 350 m³ Becken RF 2, Zwischenspeicher S 1 Größe: 250 m³ Die Vorschaltung eines Zwischenspeicher kann das erforderliche Volumen des Retentions-Filterbeckens reduziert werden. Kosteneinschätzung
Die Kosten für die Dachbegrünung und die Zuleitung des Regenwassers zu den Mulden-Rigolensystemen sowie der Ableitung von den Gründächern sind nicht enthalten. Denkbare Alternativen sind der Anschluss der Fläche nördlich der Erschließungsstraße an die Straßenentwässerung. Die Dimension der Retentionsbecken würde sich entsprechend reduzieren. Alternativ zu den mehreren kleinen Becken könnte auch ein großes Becken geschaffen werden, das auch als komplexe Lösung für weitere Bauvorhaben denkbar ist. (aus: “Gutachten zur
Regenwasserbewirtschaftung im Bebauungsplangebiet XXII-2 a, Darßer Straße,
Bezirk Hohenschönhausen von Berlin”, August 1996) I.3 Ergebnisse
aus dem Lärmschutzgutachten Da in unmittelbarer Nachbarschaft von Gemeinbedarfsflächen und einem allgemeinen Wohngebiet die Entwicklung eines Gewerbegebietes vorgesehen ist, wurden die prognostizierten Geräuschimmissionen (Gewerbe- und Verkehrslärm) in einem Lärmschutzgutachten untersucht. Da die an das Gewerbegebiet angrenzenden Bereiche der Nutzungskategorie “allgemeines Wohngebiet” zugeordnet werden können, betragen die Orientierungswerte für zulässige Immissionen gemäß DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau) tags 55 dB(A) und nachts 45 dB(A) bzw. 40 dB(A). Für geplante öffentliche Straßen sind gemäß 16. BlmSchV in allgemeinen Wohngebieten die Immissionsgrenzwerte von tags 59 dB(A) und nachts 49 dB(A) und an Krankenhäusern, Schulen, usw. von tags 57 dB(A) und nachts 47 dB(A) einzuhalten. Als Lärmemittenten sind im Untersuchungsgebiet das geplante Gewerbegebiet sowie die Erschließungsstraße zu betrachten. Zu berücksichtigen ist dabei, dass das Verkehrsaufkommen auf der Darßer Straße eine erhebliche Lärmvorbelastung darstellt (am Immissionsort Schule 66 dB(A) tags und 56 dB(A) nachts). Der Gesamtpegel von mehreren Lärmquellen ist nicht höher als die lauteste Lärmquelle, wenn der Unterschied mehr als 10 dB(A) beträgt. Für die Ermittlung des Verkehrslärms auf der geplanten Erschließungsstraße wurden für Zeit von 6.00 – 22.00 Uhr 500 Fahrzeuge, davon 40 % Lkw-Anteil und für die Zeit von 22.00 – 6.00 Uhr 60 Fahrzeuge, davon 20 % Lkw-Anteil als Berechnungsgrundlage angenommen. Die berechneten Beurteilungspegel liegen am Tag zwischen 38 DB(A) bis 56 dB(A) und nachts zwischen 32 dB(A) bis 48 DB(A). Die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte gemäß 16. BlmSchV ist somit gewährleistet. Da ein im Gewerbegebiet üblicher Flächenschallleistungspegel von 60 dB(A)/m² vor allem eine Überschreitung der zulässigen Immissionswerte in der Nacht verursachen würde, wurden den einzelnen Gewerbeflächen empirisch Planungsrichtwerte zugeordnet, die an den ausgewählten Immissionsorten eine Einhaltung der Richtwerte erwarten lassen (am Tag maximal 54 dB(A) und in der Nacht maximal 38 dB(A)). Die Planungsrichtwerte für die einzelnen Gewerbegebiete liegen zwischen 55 dB/m² und 65 dB/m² am Tag bzw. 40 dB/m² und 50 dB/m² in der Nacht. Die ermittelten Planungsrichtwerte werden als flächenbezogene Schallleistungspegel für die Tag- und Nachtzeit für die einzelnen Gewerbegebietsflächen festgesetzt. Die Gliederung der einzelnen Gewerbegebietsflächen in Bezug auf die Schallleistungspegel und die Festsetzung eingeschränkter Gewerbegebiete resultiert aus der besonderen Rücksichtnahme auf das Behindertenpflegeheim, das der sensiblen Nutzung eines Krankenhauses gleichzusetzen ist. Bezugspunkt ist hierfür das Bestandsgebäude des Behindertenpflegeheims. Für die Bereiche C und D des Gewerbegebietes ist als Lärmschutz die Festsetzung von Schallleistungspegeln ausreichend. Ausgehend von den o.g. Lärmquellen sowie unter Berücksichtigung einer Vorbelastung des Gebietes durch den Straßenverkehrslärm der Darßer Straße wurde abschließend ein Gesamtlärmpegel ermittelt, der am Tagt maximal 67 dB(A) und nachts maximal 56 dB(A) beträgt. Lediglich am Tag ist der Gesamtlärmpegel geringfügig höher als die Lärmbelastung, die nur durch den Verkehrslärm der Darßer Straße verursacht wird. Der Gesamtlärmpegel muss auch differenziert betrachtet werden, da ein direkter Vergleich des Verkehrslärms mit dem Gewerbelärm aufgrund des unterschiedlichen subjektiven Lärmempfindens bei beiden Lärmarten nicht sinnvoll ist. Nach der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange wurde das Erschließungssystem geändert, um den zu erwartenden Verkehrslärm weiter zu reduzieren sowie der Nachtwert des ehemaligen Bereiches C von 45 dB(A) auf 42,5 dB(A) heruntergesetzt (daher jetzt 4 Bereiche mit unterschiedlichen flächenbezogenen Schallleistungspegeln). Durch das geänderte Erschließungssystem konnte die Verkehrslärmbelastung um ca. 10 – 12 dB(A) am Tag und 13 – 18 dB(A) in der Nacht an der Schule bzw. am Behindertenpflegeheim reduziert werden und liegt nun 10 dB(A) am Tag bzw. 3 dB(A) in der Nacht unterhalb der Orientierungswerte für ein allgemeines Wohngebiet. Weiterhin wurde der maximal zulässige Nachtwert im ehemaligen Bereich C reduziert, wodurch an den angrenzenden Immissionsorten 1 – 2 dB(A) niedrigere Immissionswerte berechnet wurden. In Abhängigkeit von den einzelnen Planungsrichtwerten und ihren Betriebsgrößen sind folgende verarbeitende bzw. produzierende Betriebe beispielhaft (nicht abschließende Aufzählung) zulässig:
(voranstehende Tabelle aus:
“Schalltechnisches Gutachten zum Bebauungsplan XXII-2, Gewerbestättengebiet
Darßer Straße in Berlin-Hohenschönhausen”, Februar 1996) Das Gebot gemäß § 50 BImSchG, schädliche Umwelteinwirkung auf schutzbedürftige Gebiete soweit möglich zu vermeiden, wurde hinreichend berücksichtigt, indem neben der Gliederung des Gewerbegebietes (“eingeschränktes Gewerbegebiet” angrenzend an Behindertenpflegeheim) die gewerblichen Emissionen durch Festsetzung von flächenbezogenen Schallleistungspegeln begrenzt und das Erschließungssystem in lärmschutztechnischer Hinsicht optimiert wurde. Die bereits vorhandene beeinträchtigte Lärmsituation wurde durch die Maßnahmen für das geplante Gewerbegebiet nicht weiter verschlechtert, möglicherweise wird sie sogar geringfügig verbessert. I.4 Planerische
Ausgangsposition Landesentwicklungsplan für den engeren Verflechtungsraum
Brandenburg - Berlin (LEP eV) Für Berlin, die angrenzenden Landkreise und die Stadt
Potsdam wurde ein gemeinsamer Landesentwicklungsplan für den engeren Verflechtungsraum
Brandenburg/Berlin (LEP eV) erarbeitet. Die Verordnung über den gemeinsamen
Landesentwicklungsplan für den engeren Verflechtungsraum Brandenburg-Berlin ist
am 02. März 1998 erlassen worden und in den Gesetz- und Verordnungsblättern der
beiden Länder veröffentlicht worden. Die im LEP eV enthaltenen Grundsätze und Ziele der
Raumordnung und Landesplanung gelten gemäß Artikel 9 Landesplanungsvertrag für
die Behörden des Bundes und der Länder Brandenburg und Berlin, für die
Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die sonstigen öffentlichen Planungsträger
bei allen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen. Diese Planungen sind den
Zielen des LEP eV anzupassen bzw. seine Grundsätze zu berücksichtigen. Zu den abwägungspflichtigen Grundsätzen gehören in Berlin
die Gewerbeflächensicherung und -entwicklung. Da der LEP eV inzwischen
rechtskräftig ist, muss nun bei einer Fortschreibung des Flächennutzungsplanes
die regionale Planungskonferenz frühzeitig unter Angaben der Planungsabsichten
unterrichtet werden. Gemäß § 8 Abs. 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 3 ROG haben
Berlin und die Regionen in Brandenburg ihre Pläne aufeinander und untereinander
abzustimmen. Die kommunalen Bauleitpläne sind in das Zielsystem
landesplanerischer Vorgaben eingebunden; seitens der Landes- und
Regionalplanung werden überörtliche Rahmensetzungen getroffen, der
Bauleitplanung obliegt die Ausgestaltung der örtlichen Gegebenheiten. Die Verknüpfung zwischen Landesplanung und Bauleitplanung
ist durch Artikel 9 LPV (Beachtenspflicht) sowie § 1 Abs. 4 BauGB und die
Artikel 12 und 13 LPV (Anpassungspflicht) vorgegeben. Flächennutzungsplan (FNP) Der Flächennutzungsplan - FNP ‘94 vom 01.07.1994 unterteilte
das Bebauungsplangebiet in fünf unterschiedlich genutzte Flächen. Der
westlichste Teil lag im Bereich der
geplanten Verlängerung der Perler Straße als übergeordnete Hauptverkehrsstraße.
Die vorhandenen sozialen Einrichtungen: Behindertenpflegeheim,
Kindertagesstätte/ Behindertentagesstätte und die fertiggestellte Gesamtschule
waren als Gemeinbedarfsfläche SCHULE im FNP ausgewiesen. Im östlichen Teil des
Plangebietes war eine Wohnbaufläche W 3 (GFZ bis 0,8) dargestellt. Dem
Flächennutzungsplan wurde bei gleichzeitiger Erteilung von Vollzugsauflagen und
Prüfaufträgen durch das Abgeordnetenhaus zugestimmt. Für folgende Flächen wurden mit Veröffentlichung im
Amtsblatt von Berlin Nr. 42 vom 25.08.1995 Flächennutzungsplanänderungen
eingeleitet: -
Weißensee:
Verkehrsführung Perler Straße (betrifft auch den Bezirk Hohenschönhausen), -
Hohenschönhausen,
südlich Darßer Straße: Umwandlung von Gemischter Baufläche M 2 in Gewerbliche
Baufläche. (Änderungsnummer 24/95: Die gemeinsame Verfahrensnummer resultiert
aus dem Änderungsbeschluss zur Zusammenlegung von Teilflächen, veröffentlicht
im Amtsblatt von Berlin Nr. 8 vom 16.02.1996) Mit Bekanntmachung vom 23.01.1996 wurden die beiden
Änderungsverfahren für die Teilbereiche Perler Straße (24/95) im Bezirk
Weißensee und Darßer Straße (32/95) im Bezirk Hohenschönhausen zu einem Änderungsverfahren
Perler Straße und Darßer Straße (24/95) zusammengefasst. Am 25.02.1997 beschloss der Senat von Berlin, die von SenSUT
vorgelegten Änderungen des Flächennutzungsplans Berlins dem Abgeordnetenhaus
zur Zustimmung vorzulegen. Das Abgeordnetenhaus von Berlin hat am 15. Mai 1997 den
Änderungen des Flächennutzungsplanes Berlin zugestimmt. Mit der Bekanntmachung
der Änderung des Flächennutzungsplanes Berlin im Amtsblatt Nr. 27 vom
06.06.1997 wurde diese wirksam. Die Festsetzungen im B-Plan entsprechen den
Darstellungen des FNP in der Fassung der Neubekanntmachung vom 08. Januar 2004 (ABl. S. 95) . Landschaftsprogramm (LaPro) Aus dem Berliner Landschaftsprogramm (LaPro; Stand Juli
1994) geht hervor, dass das Plangebiet ein Vorranggebiet für den Klimaschutz
darstellt. Zusammen mit den im Norden angrenzenden Flächen der offenen
Landschaft dient das Gebiet als Kaltluft-Entstehungsfläche und als
Luftaustauschschneise. Die vorhandenen Grabensysteme werden als erhaltenswert
eingestuft. Eine Bodenversiegelung sollte vermieden bzw. ausgeglichen werden.
Hinsichtlich des Biotop- und Artenschutzes sollte eine erforderliche
Nutzungsintensivierung durch Entsiegelung, Dach- und Wandbegrünung kompensiert
werden. Neben der Sicherstellung eines hohen Grünflächenanteils ist im
Übergangsbereich zu den angrenzenden Landschaftsräumen auf eine geringe
Versiegelung bei den Siedlungserweiterungen zu achten. Städtebaulicher Rahmenplan / Bereichsentwicklungsplanung
(BEP) Der Schlussbericht des Städtebaulichen Rahmenplanes für die Neubausiedlung Hohenschönhausen, aufgrund seines hohen Abstimmungsgrades mit den zuständigen Fachämtern und Fachverwaltungen von der Bezirksverordnetenversammlung im April 1995 mit dem Status einer Bereichsentwicklungsplanung versehen, kommt für das Plangebiet zu folgenden Aussagen: - Da das Gewerbegebiet quer in einer gesamtstädtisch wirksamen Belüftungsbahn liegt, ergeben sich hinsichtlich Bebauungsstruktur und Versiegelungsgrad besondere Anforderungen. Eine Nutzung durch Einzelhandel sollte planungsrechtlich ausgeschlossen werden. - Aufgrund des Anstiegs der Schülerzahlen vor allem im Oberschulbereich ist südlich der Darßer Straße eine 8-zügige Gesamtschule mit 3-zügiger gymnasialer Oberstufe, einschließlich Sporthalle und Großspielfeld errichtet worden. Durch Auflagen zu Bebauung und Freiflächengestaltung ist eine Beeinträchtigung der übergeordneten Belüftungsbahn minimiert worden. - Es war beabsichtigt, die vorhandene Kindertagesstätte Darßer Straße 101/101a mit 75 Plätzen zu nutzen. Aufgrund des sinkenden Bedarfes an Kita-Plätzen wurde das Gebäude jedoch am 31.01.2003 geschlossen. Weitere Nutzungsabsichten für Gemeinbedarf sind nicht mehr gegeben. - Für das Behindertenpflegeheim in der Darßer Straße 103 soll das Platzangebot von 40 auf 94 erhöht werden. - Der wertvolle Bereich am Graben 86 (östliches Plangebiet) mit seiner Bedeutung insbesondere für mehrere Amphibienarten soll durch Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für den Bebauungsplan XXII-2 a und durch Ausweisung / Realisierung der umliegenden Flächen als öffentliche Grünflächen geschützt und weiterentwickelt werden. II Planinhalt II.1 Entwicklung
der Planungsüberlegungen Es liegen Planungen aus dem Jahre 1988 vor, die den Bereich südlich der Darßer Straße (westlich nur bis Perler Straße) als Wohnungsbaustandort mit einem hohen Anteil an Gemeinbedarfseinrichtungen vorsahen. Das 2. Wohngebiet der vorhandenen Großsiedlung sollte in mehrgeschossiger Bauweise erweitert werden. Diese Planung wurde im März 1989 durch den damaligen Rat des Stadtbezirks Hohenschönhausen beschlossen. Bis dahin wurden bereits die in diesem Zusammenhang geplanten sozialen Einrichtungen: Kindertagesstätte und Seniorenwohnheim (jetzt Behindertenpflegeheim) gebaut. Durch die politische Wende im November 1989 wurden sämtliche Vorhaben gestoppt und unter neuen Gesichtspunkten überarbeitet. Mit dem BA-Schluss Nr. 14/90 vom 25.07.1990 wurde zur Verbesserung der Infrastruktur die Ansiedlung von Gewerbe in Form eines Mischgebietes (30 Einzelparzellen mit Eigenheim und Gewerbe, 2 Verkaufseinrichtungen von je 4.000 m² Gesamtfläche) beschlossen. Ungeklärte Eigentumsverhältnisse verhinderten die Umsetzung dieser Beschlüsse. Die Planungen des Bezirksamtes widersprachen Anfang 1991 den Planungen des Senats, der an diesem Standort Wohnungsneubau mit hoher GFZ vorgesehen hatte. 1991 wurden in einem Arbeitsbericht die Grundlagen für die zu erarbeitende Bereichsentwicklungsplanung zusammengefasst, wonach für den Bereich Darßer Straße eine Mischnutzung aus Wohnen und hohem, nichtstörenden Gewerbeanteil bevorzugt wurde. Außerdem sollte der Standort auf seine Eignung als Schulstandort geprüft werden, um das bestehende Schuldefizit abzubauen. Mit dem BA-Beschluss Nr. 114/92 vom 16.06.1992 wurde für das Plangebiet die Aufstellung des Bebauungsplanes XXII – 2 verabschiedet. Mit dem Bebauungsplan sollten Flächen für Gewerbe, Gemeinbedarf, Wohnungsbau und Grünanlagen ausgewiesen und sinnvoll voneinander abgegrenzt werden. Für die Erschließung des Gewerbegebietes wurde eine bereits vorhandene Zufahrt an der Darßer Straße (Stichstraße) aufgenommen, in östliche Richtung bis zur Höhe Perler Straße und anschließend senkrecht auf die Darßer Straße als “Einhänger” mit einem Querschnitt von 18 m geführt. Neben der Sicherung einer Fläche für ein Schuldorf sollten die Art und das Maß der baulichen Nutzung und die von der Bebauung freizuhaltenden Flächen festgesetzt werden. Im Rahmen einer Machbarkeitstudie wurde 1993 geprüft, ob eine Entwicklung des Gewerbestandortes einschließlich der Herstellung der Erschließungsanlagen südlich der Darßer Straße mit Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe “Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur” nach Maßgabe des 23. Rahmenplanes für den Zeitraum 1994 bis 1997 (1998) (GA-Mittel) möglich ist. Für eine Förderung waren mehrere Voraussetzungen erforderlich: - Die Grundstücke müssen sich überwiegend in Landeseigentum befinden. - Die Flächen sind für eine Ansiedlung von verarbeitendem und produzierendem Gewerbe geeignet. - Angrenzend oder in unmittelbarer Nähe existiert ein Anschluss an eine übergeordnete Hauptverkehrsstraße. Der Bereich des geplanten Gewerbegebietes ist Bestandteil
des ehemaligen Industrieflächensicherungskonzeptes (ISK), das zum aktuellen
Entwicklungskonzeptes für den produktionsgeprägten Bereich (EpB) weiter
entwickelt wurde. Nachdem festgestellt wurde, dass das Plangebiet die
relevanten Anforderungen erfüllt, wurden ab 1995 die Fördermittel für die
Entwicklung des Gewerbegebietes bewilligt. Mit den Fördermitteln wurde die
Erschließung vorbereitet, um vor allem produzierende und verarbeitende Betriebe
anzusiedeln. II.2 Intention
des Planes Der Bebauungsplan hat zum Ziel, brachliegende Flächen einer
geordneten städtebaulichen Entwicklung zuzuführen sowie vorhandene
Gemeinbedarfseinrichtungen planungsrechtlich zu sichern. Die brachliegenden
Flächen westlich der Gemeinbedarfsflächen werden als Gewerbegebiet zur
überwiegenden Ansiedlung von produzierendem und verarbeitendem Gewerbe
festgesetzt. Es ergibt sich dadurch die Möglichkeit, die Defizite an
Einrichtungen für gewerbliche Zwecke gegenüber der überdimensionierten Funktion
“Wohnen” im Bezirk Hohenschönhausen teilweise abzubauen. Kleingewerbebetriebe
wie z.B. im Bereich der Wohn- und Mischgebiete an der Konrad-Wolf-Straße, die
aufgrund ihrer Struktur langfristig verlagert werden müssen, könnten im
Bebauungsplangebiet einen neuen Standort erhalten. Die vorhandenen Flächen und Einrichtungen für den
Gemeinbedarf (Schule und Behindertenpflegeheim) haben eine große Bedeutung für
die soziale Versorgung hauptsächlich im angrenzenden Wohngebiet 2 der
Großsiedlung. Zur Sicherung dieser Gemeinbedarfseinrichtungen und aus den unter
Punkt I.1 der Begründung genannten Erfordernissen sollen im Bebauungsplan die
Flächen für Gemeinbedarf festgesetzt werden. Da sich das Bebauungsplangebiet im Übergang vom Innen- zum
Außenbereich befindet, wird eine Durchgrünung der Bauflächen angestrebt. Zur
südlich angrenzenden Wohnbebauung ist eine grüne Pufferzone vorgesehen, die
auch für die Anlage eines Fuß- und Radweges genutzt werden soll. Zugeschüttete
Abschnitte des Grabens sollen wieder geöffnet werden, wobei der vorhandene
Baumbestand in die Planung der Grünzone einzubeziehen ist. Die Gesamtschule wurde durch Baurecht gemäß § 34 BauGB
verwirklicht. Im Bebauungsplan wird der Standort in seiner genehmigten Fassung
gesichert. Im Zusammenhang mit den geplanten Sportflächen und der angestrebten
Doppelnutzung durch Vereine wurde an der südlichen Grenze des Schulgrundstückes
eine 4 m hohe, bepflanzte Lärmschutzwand erforderlich, um die
Einfamilienhausbebauung vor übermäßiger Lärmbelastung zu schützen. Sie ist als
nachrichtliche Übernahme im Bebauungsplan dargestellt. Durch das geplante Gewerbegebiet ist eine kostengünstige
Bereitstellung von Gewerbeflächen für klein- und mittelständige Unternehmen
vorgesehen, deren bisherige Standorte durch bestehende Planungen, Erweiterungs-
und Sanierungsmaßnahmen, steigende Mietpreise o.ä. gefährdet sind. II.3 Wesentlicher Planinhalt Ausgehend von dem Planungsziel, im Geltungsbereich des Bebauungsplanes produzierendes und verarbeitendes Gewerbe anzusiedeln, werden die Flächen an der westlichen Geltungsbereichsgrenze als Gewerbegebiet festgesetzt. Als Übergangsbereich zu den östlich angrenzenden Gemeinbedarfsflächen, insbesondere zum Behindertenpflegeheim, das in seiner Sensibilität einem Krankenhaus gleichzusetzen ist, werden eingeschränkte Gewerbegebiete festgesetzt, die vom zulässigen Störgrad her einem Mischgebiet entsprechen. Entsprechend ihrer tatsächlichen Nutzung wird die Fläche westlich der Darßer Straße (Stich) als Gemeinbedarfsfläche BEHINDERTENPFLEGEHEIM festgesetzt. Östlich der Darßer Straße (Stich) wird die vorhandene Gemeinbedarfsfläche (ehemalige Behindertentagesstätte) als Mischgebiet festgesetzt. Die ursprüngliche Ausweisung als Gemeinbedarfsfläche ist nicht mehr relevant, da hierfür kein Bedarf mehr gegeben ist. Östlich an diese Fläche anschließend befindet sich eine Gesamtschule, die als Gemeinbedarfsfläche SCHULE im Bebauungsplan festgesetzt wird. Als Maß der baulichen Nutzung wird für die Gewerbegebiete und die eingeschränkten Gewerbegebiete eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,5 und eine Geschossflächenzahl (GFZ) von 1,2 festgesetzt. Die Baukörper sollen durch die Festsetzung einer maximal zulässigen Oberkante der Gebäude (OK 69,5 m ü NHN) in ihrer Höhe begrenzt werden. Für die Gemeinbedarfsfläche wird eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 und eine Geschossflächenzahl (GFZ) von 1,2 festgesetzt. Für die Gemeinbedarfsfläche SCHULE wird die entsprechend Bauantrag genehmigte Grundstücksausnutzung von GRZ 0,3 und GFZ 0,6 festgesetzt. Auf den Gemeinbedarfsflächen sind bauliche Anlagen mit maximal 3 Vollgeschossen zulässig. Das Behindertenpflegeheim mit 8 Vollgeschossen hat Bestandsschutz; die bauliche Ausnutzung der Fläche wird über die erweiterte Baukörperausweisung definiert. Für das Mischgebiet wird eine GRZ von 0,5 und eine GFZ von 1,2 bei einer maximalen Geschosszahl von 4 Vollgeschossen festgesetzt. Neben den Baugebieten werden im östlichen und südlichen Geltungsbereich die öffentlichen Grünflächen als Flächen für Maßnahmen, zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung der Landschaft festgesetzt. Die verschiedenen Maßnahmen auf den Grünflächen werden durch die textlichen Festsetzungen näher bestimmt. Das Gewerbegebiet wird durch eine “Stichstraße” von der Darßer Straße aus erschlossen, die im Bebauungsplan durch eine Straßenverkehrsfläche in ihrer Lage und Breite festgesetzt wird. Die vorhandene Darßer Straße (Stichstraße) wird durch Festsetzung als Straßenverkehrsfläche in ihrer Nutzung gesichert. Die Teilflächen der Darßer Straße werden ebenfalls als Straßenverkehrsfläche festgesetzt, wobei zwischen der westlichen Geltungsbereichsgrenze und der Darßer Straße (Stich) ein zukünftiger 4-spuriger Ausbau der Darßer Straße als übergeordnete Hauptverkehrsstraße durch die vorgesehene Breite der Festgesetzten Straßenverkehrsfläche berücksichtigt wird. Die quer durch das Plangebiet verlaufende 110-kV-Freileitung wird in Ihrem Bestand gesichert und der Freileitungsbereich (Abstimmung mit der BEWAG bei Baumaßnahmen erforderlich) im Bebauungsplan gekennzeichnet. Der Teil des Plangebietes, bei dem der Bodenaushub als Ergebnis der vertiefenden Altlastenuntersuchung möglicherweise nicht wieder eingebaut werden sollte, wird im Bebauungsplan vorsorglich gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB gekennzeichnet. Die textlichen Festsetzungen enthalten Regelungen über - Einschränkungen sowie Ausschlüsse von Einzelhandels-Nutzungen für die geplanten Gewerbegebiete, - Zulässige Nutzung von Gemeinbedarfsflächen für außerschulische Zwecke, - Die Höhe der baulichen Anlagen, - Flächen, die mit einem Geh-, Fahr und Leitungsrecht zu belasten sind, - die Art der Befestigungen von Wegen, Stellplätzen und Zufahrten, - die Flächen zum Anpflanzen, - die Bepflanzung der nicht überbaubaren Grundstücksflächen, - Fassadenbegrünung der Gebäude, - Bepflanzung der Stellplätze, - Die Art der anzulegenden öffentlichen Grünflächen. II.4 Abwägung,
Begründung einzelner Festsetzungen Frühzeitige Bürgerbeteiligung Vom 24.05. - 24.06.1994 erfolgte die frühzeitige
Bürgerbeteiligung. Zwei Planungsvarianten wurden den Bürgern vorgestellt: 1. Ausweisung von Gewerbegebieten im
westlichen Plangebiet und westlich angrenzend an die vorhandenen
Gemeinbedarfsflächen, Ausweisung von öffentlichen Parkanlagen zwischen den
Gewerbegebieten und im südlichen Plangebiet, keine Verlängerung der Perler
Straße als übergeordnete Hauptverkehrsstraße bis zur Darßer Straße (Ausweisung
als öffentliche Parkanlage), Ausweisung einer Gemeinbedarfsfläche für Schule,
Ausweisung eines allgemeinen Wohngebietes im östlichen Plangebiet, Ausweisung
des “Schwarzen Weges” als Anliegerstraße. 2. Ausweisung von Mischgebieten im
westlichen Plangebiet und westlich angrenzend an die vorhandenen
Gemeinbedarfsflächen, Ausweisung von öffentlichen Parkanlagen zwischen den
Mischgebieten und im südlichen Plangebiet, Verlängerung der Perler Straße als
übergeordnete Hauptverkehrsstraße bis zur Darßer Straße, Ausweisung einer
Gemeinbedarfsfläche für Schule, Ausweisung eines allgemeinen Wohngebietes im
östlichen Plangebiet, Ausweisung des “Schwarzen Weges” als Anliegerstraße. Beide Varianten sahen den “Schwarzen Weg” für eine
Festsetzung als Anliegerstraße vor. Die zweite Planungsvariante entsprach dem im Juli 1994
beschlossenen Flächen-nutzungsplan. Die erste Planungsvariante wies folgende
Unterschiede zur Darstellung im Flächennutzungsplan auf: -
Die
Perler Straße wird bis zur Darßer Straße verlängert und als übergeordnete
Hauptverkehrsstraße dargestellt. -
Statt
der Gewerblichen Baufläche ist eine Gemischte Baufläche M 2 dargestellt. Die vorgebrachten Anregungen und Bedenken richteten sich vor
allem gegen die geplante Verlängerung der Perler Straße als übergeordnete
Hauptverkehrsstraße. Diese Verkehrsvariante war Bestandteil des im Juli 1994
beschlossenen Flächennutzungsplans. Gleichzeitig mit dem Beschluss des Flächennutzungsplans
wurden bereits Prüfaufträge zur Änderung erteilt, die für das Plangebiet eine
Umwandlung von Gemischter Baufläche M 2 in Gewerbliche Baufläche vorsah und auf
eine Verlängerung der Perler Straße sowie Ausbau als übergeordnete
Hauptverkehrsstraße verzichtete. Daher wurde die erste Planungsvariante für die
weitere Bearbeitung vorgesehen. Inzwischen ist die Änderung des FNP
rechtskräftig und die geäußerten Bedenken in dieser Richtung hinfällig. Ein
weiterer Grund für die erste Planungsvariante ist, dass GA-Mittel vorrangig für
die Entwicklung von Gewerbegebieten genutzt werden sollen. Weitere Bedenken wurden gegen den Bau einer
Anliegerstraße nördlich der Grundstücke Bitburger Straße geäußert. Die erste Auswertung der Anregungen und Bedenken ging davon aus, dass die langen Grundstücke nördlich der Bitburger Straße geteilt werden könnten und eine Erschließung von Norden über den “Schwarzen Weg” als Anliegerstraße mit minimalen Querschnitt erforderlich wäre. Das anschließend in Auftrag gegebene “Landschaftsplanerische Sachverständigengutachten” wies jedoch auf die große Bedeutung des “Schwarzen Weges” als Wanderungsweg für Amphibien hin. Da alle Grundstücke an die Bitburger Straße angeschlossen sind und nach bisherigem Kenntnisstand bis auf wenige Ausnahmen keine der vorhandenen Zufahrten von Norden her eine rechtliche Relevanz hat wurde mit BA-Beschluss vom 02.07.1996 (Beschluss-Nr. 119/III) die Planung einer Anliegerstraße in diesem Bereich nicht weiter verfolgt. Die Flächen werden als “naturnahe Parkanlage mit Uferschutzstreifen” festgesetzt, in der die Anlage eines Fuß- und Radweges möglich ist. Die geäußerten Bedenken sind mit dem BA-Beschluss hinfällig. Im “Landschaftsplanerischen Sachverständigengutachten” wurde weiterhin empfohlen, die ursprünglich für Wohnungsbau vorgesehene Teilfläche im Osten des Geltungsbereiches aufgrund ihrer vorhandenen Potentiale sowie wegen der erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen innerhalb des Geltungsbereiches als öffentliche Grünfläche festzusetzen. Die westliche Grenze des Geltungsbereiches verlief in der Vorentwurfsphase zwischen der Bitburger Straße 16 und der Darßer Straße entlang der südlichen, östlichen und nördlichen Begrenzung des Parkplatzes Piesporter Straße 58 A und deren gedachter Verlängerung zur Darßer Straße. Im Zusammenhang mit der geplanten Bezirksgrenzenänderung zwischen Weißensee und Hohenschönhausen sollte die westliche Geltungsbereichsgrenze an die zukünftige Bezirksgrenze angepasst werden. Die BVV von Weißensee und Hohenschönhausen hatten dem neuen Grenzverlauf zugestimmt und beim Senat von Berlin den Erlass einer entsprechenden Rechtsverordnung gemäß § 1 Abs. 2 BezVG beantragt. Der genaue Zeitpunkt für den Erlass der Rechtsverordnung und damit für eine definierbare Geltungsbereichsgrenze war jedoch nicht bekannt. Nachfolgend gab es neue Planungen zu einer Reduzierung der vorhandenen Bezirke, so dass ein Erlass dieser Rechtsverordnung wieder grundsätzlich in Frage zustellen war. Außerdem ist eine Erschließung der westlichen Gewerbefläche nur unter Nutzung einer bereits existierenden Zufahrt sinnvoll. Diese Zufahrt liegt jedoch im Bezirk Weißensee und erfordert daher zeitaufwendige Abstimmungen mit dem Bezirk Weißensee zur Erschließungsproblematik. Da die GA-Mittel zeitlich befristet sind, wurde der Bebauungsplan mit o.g. Beschluss vom 02.07.1996 in zwei Geltungsbereiche (Teilbereich a und b) geteilt. Die weiteren Planungsschritte (ab Beteiligung der Träger öffentlicher Belange) wurden vorerst nur für den Teilbereich “a” durchgeführt. (siehe Abb. 1) Abb. 1: Teilbereiche XXII-2a und XXII-2b Beteiligung der Träger öffentlicher Belange Mit Schreiben vom 22.07.1996 wurde der Bebauungsplan-Entwurf den Trägern öffentlicher Belange mit der Bitte um schriftliche Stellungnahme innerhalb von 6 Wochen zugesandt. Zusammenfassend wurden folgende Stellungnahmen von den verschiedenen Trägern öffentlicher Belange im weiteren Bebauungsplanverfahren berücksichtigt: ·
In
der Begründung wurde unter Pkt. II.4.5 ergänzt: “Die Wasserversorgungsanlagen
sowie die Entwässerungsanlagen stehen im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeiten zur
Verfügung.” ·
Auf
der geplanten Gewerbefläche und auf dem Grundstück des Behindertenpflegeheims
wurden die geforderten Leitungsrechte in die Planzeichnung eingetragen. ·
Da
der tiefste Punkt der Schutzraumbegrenzung unter der vorhandenen
110-kV-Freileitung bei 72 m ü NHN liegt, wurde die geplante Gebäudehöhe in den
Gewerbegebieten auf 69,5 m ü NHN begrenzt. ·
Die
bisher vorgesehene Festsetzung zum Ausschluss von Werbeanlagen entfällt im
weiteren Bebauungsplanverfahren, da selbst eine beabsichtigte Einschränkung von
Werbeanlagen auf die Stätte der Leistung durch die nach Art. 14 Abs. 1 und 2 GG
auszulegenden Ermächtigungsnormen der Landesbauordnung nicht gedeckt sind. ·
Die
Flächen für Maßnahmen werden zusätzlich als öffentliche Grünfläche festgesetzt
und die auf den Flächen durchzuführenden Maßnahmen als textliche Festsetzungen
aufgenommen. ·
Die
Pflanzdichte für die Flächen zum Anpflanzen und die nicht überbaubaren
Grundstücksflächen wurde auf ein angemessenes Maß reduziert, da ansonsten die
Gefahr bestanden hätte, dass sich die Pflanzen gegenseitig behindern. ·
Auf
eine Festsetzung der Bauweise wurde im weiteren Bebauungsplanverfahren
verzichtet, da eine eindeutige “abweichende” Bauweise nicht definiert werden
konnte und auch die vorgeschlagene “Zeilenbauweise” die geplante Bauweise nicht
eindeutig kennzeichnete. ·
Da
an den vorhandenen Gräben je 10 m Uferstreifen freigehalten werden sollen,
wurden die öffentlichen Grünflächen “naturnahe Parkanlage” bzw. “Ruderalfläche”
durch den Zusatz” ... mit Uferschutzstreifen” ergänzt. ·
Die
Grundflächenzahl wurde von 0,6 auf 0,5 reduziert, da auch mit einer GRZ von 0,5
noch eine wirtschaftliche Ausnutzung des Grundstücks erreicht werden kann und
ein größerer Grundstücksanteil unversiegelt bleibt. ·
Da
der durch den geplanten Ausbau der Darßer Straße zu erwartende Eingriff in den
Naturhaushalt innerhalb des Geltungsbereiches nicht ausgeglichen werden kann,
wurde durch das Grünflächenamt eine Fläche (Gemarkung Wartenberg, Flur 1,
Flurstück 54 und 69) bestimmt, die sich im Landeseigentum befindet und zum
gegebenen Zeitpunkt durch den Eingriffsverursacher mit Feldgehölzen bepflanzt
werden soll. ·
Im
Einmündungsbereich der geplanten Erschließungsstraße an die Darßer Straße
wurden Eckabschrägungen (Sichtdreiecke) vorgesehen. ·
Die
Fassadenbegrünung von Gewerbebauten wurde auf die Wandflächen, die an die
Flächen zum Anpflanzen angrenzen, beschränkt, da in den Randbereichen negative
Auswirkungen auf das Landschaftsbild möglich sein können. ·
Die
Kosten für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen wurden, soweit bekannt, in die
Begründung eingearbeitet. ·
Es
wurden Bedenken gegen die geplante Erschließungsstraße nördlich des
Behindertenpflegeheims geäußert. Daraufhin wurde die Erschließung des
Gewerbegebietes von einem “Einhänger” zwischen Darßer Straße und
Behindertenpflegeheim in eine “Stichstraße” geändert, die von der Darßer Straße
in das Gewerbegebiet führt und ca. 50 m westlich des Behindertenpflegeheims mit
einer Wendeanlage endet. Mit der Veränderung der Erschließungsstraße wurde die
Erschließung des Gewerbegebietes auf das erforderliche Maß reduziert,
gleichzeitig konnte die Verkehrslärmbelastung am Behindertenpflegeheim und an
der Schule weiter reduziert werden. Im Abwägungsmaterial existieren zwei Stellungnahmen der
Senatsverwaltung Stadtentwicklung, Umweltschutz und Technologie, da zum Zeitpunkt
der ersten Stellungnahme das “Landschaftsplanerische Sachverständigengutachten”
nur in der Vorabfassung vorhanden und eine abschließende Prüfung erst nach
Vorlage des vollständigen Gutachtens möglich war. Nachfolgend wird der vollständige Inhalt der vom Bezirksamt
Hohenschönhausen beschlossenen Abwägung zu den Stellungnahmen der Träger
öffentlicher Belange zum Bebauungsplan-Entwurf XXII – 2 a aufgeführt. Der Bebauungsplan-Entwurf XXII – 2 a wurde folgenden Trägern
öffentlicher Belange zugeschickt: 1. Landesamt
für Arbeitsschutz und technische Sicherheit, 2. Der
Polizeipräsident in Berlin, 3. Berliner
Feuerwehr, 4. Berliner
Verkehrsbetriebe (BVG), 5. Berliner
Wasserbetriebe, 6. Berliner
Gaswerke (GASAG), 7. Berliner
Stadtreinigungsbetriebe - BSR -, 8. Berliner
Kraft- und Licht AG - BEWAG -, 9. Deutsche
Post AG, Direktion Berlin, 10. Deutsche
Telekom AG, Direktion Berlin, 11. Industrie-
und Handelskammer zu Berlin, 12. Handwerkskammer
Berlin, 13. Gemeinsame
Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg, 14. Senatsverwaltung
für Finanzen, 15. Landesschulamt, 16. Senatsverwaltung
für Stadtentwicklung, Umweltschutz und Technologie, Abt. II, 17. Senatsverwaltung
für Bauen, Wohnen und Verkehr, Abt. XII C, 18. Senatsverwaltung
für Wirtschaft und Betriebe, Abt. IV B, 19. Senatsverwaltung
für Gesundheit und Soziales, Abt. VI B, 20. Senatsverwaltung
für Schule, Jugend und Sport, Abt. IX B, 21. Bezirksamt
Weißensee, Stadtplanungsamt, 22. Bezirksamt
Lichtenberg, Stadtplanungsamt, 23. Bezirksamt
Marzahn, Stadtplanungsamt, 24. Amt
Ahrensfelde / Blumberg, 25. BA
Hohenschönhausen, Gesundheitsamt, 26. BA
Hohenschönhausen, Plan- und Leitstelle Gesundheit, 27. BA
Hohenschönhausen, Grundstücksamt, 28. BA
Hohenschönhausen, Amt für Naturschutz und Landschaftspflege, 29. BA
Hohenschönhausen, Amt für Umweltschutz, 30. BA
Hohenschönhausen, Tiefbauamt, 31. BA
Hohenschönhausen, Vermessungsamt, 32. BA
Hohenschönhausen, Schulamt, 33. BA
Hohenschönhausen, Soz. Einrichtungen, 34. BA Hohenschönhausen,
Bau- und Wohnungsaufsichtsamt, 35. BA
Hohenschönhausen, Wirtschaftsberatung, 36. BA
Hohenschönhausen, Haushaltsamt, 37. Oberfinanzdirektion
Berlin, Besitz- und Verkehrssteuerabteilung, 38. Landesverwaltungsamt
Berlin, 39. Investitionsbank
Berlin - IBB -. Folgende 3 Träger öffentlicher Belange äußerten sich nicht
zum Bebauungsplan-Entwurf: 9. Deutsche Post AG, Direktion Berlin, 24. Amt Ahrensfelde / Blumberg, 39. Investitionsbank Berlin - IBB. Mehrere Träger öffentlicher Belange äußerten keine Bedenken oder Anregungen zum Bebauungsplan-Entwurf: 1. Landesamt für Arbeitsschutz und
technische Sicherheit, 4. Berliner Verkehrsbetriebe (BVG), 7. Berliner Stadtreinigungsbetriebe - BSR -, 10. Deutsche Telekom AG, Direktion Berlin, 12. Handelskammer Berlin, 14. Senatsverwaltung für Finanzen, 21. BA Weißensee, Stadtplanungsamt, 22. BA Lichtenberg, Stadtplanungsamt, 23. BA Marzahn, Stadtplanungsamt, 27. BA Hohenschönhausen, Grundstücksamt, 30. BA Hohenschönhausen, Tiefbauamt, 31. BA Hohenschönhausen, Vermessungsamt, 33. BA Hohenschönhausen, Soz. Einrichtungen, 34. BA Hohenschönhausen, Bau- und
Wohnungsaufsichtsamt, 37. Oberfinanzdirektion Berlin, 38. Landesverwaltungsamt Berlin. Nachfolgend sind die Anregungen und Bedenken zum
Bebauungsplan XXII - 2 a sowie ihre Abwägung zusammengefasst dargestellt (die
Nummerierung entspricht der Auflistung auf den Seiten 30/31): 2. Der Polizeipräsident in Berlin Stellungnahme: - keine Bedenken Hinweis: Auf den Grundstücken sind genügend Parkplätze
vorzusehen. Auswertung: Der Hinweis ist nicht bebauungsplanrelevant. Für Gewerbegebiete gibt es keine Stellplatzpflicht. Der
Gesetzgeber geht davon aus, dass der Bauherr bei Nichtwohngebäuden im eigenen
Interesse auch ohne öffentlich-rechtliche Forderung eine ausreichende Anzahl
von Stellplätzen herstellt (siehe AV zu § 48 BauO Bln, Abs. 1 v. 08. Mai 1995). 3. Berliner Feuerwehr Stellungnahme: - keine Bedenken Hinweis: Gemäß § 5 Abs. 4 BauO Bln ist evtl. eine
Feuerwehrzufahrt von Süden erforderlich. Die Ausführungsvorschriften über die
Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken (AVFwFl) sind zu beachten. Die
Versorgung mit Löschwasser ist sicherzustellen. Auswertung: Der Hinweis ist nicht bebauungsplanrelevant. Die Anforderungen z.B. aus dem Bauordnungsrecht werden durch
den Bebauungsplan nicht berührt. Die Einhaltung der Anforderungen wird im
Baugenehmigungsverfahren geprüft. 5. Berliner Wasserbetriebe Stellungnahme: 1. “Die Wasserversorgungsanlagen sowie die
Entwässerungsanlagen stehen im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeiten zur
Verfügung.” - Ergänzung unter Punkt II.4.5 - Technische In- 2. Leitungsrecht: Die außerhalb des
öffentlichen Straßenlandes liegenden Anlagen der BWB sind durch ein
Leitungsrecht zu sichern. Die Flächen dürfen nicht mit tiefwurzelnden Pflanzen
oder Bäumen bepflanzt werden. Die vorhandenen Armaturen im
Wasserversorgungsnetz und Abwasserdruckrohrnetz sowie die Schächte im
Entwässerungsnetz müssen jederzeit mit Betriebsfahrzeugen bis 260 kN
zugänglich sein. Wir bitten, die geforderten Leitungsrechte auch im öffentlichen
Grün aufzunehmen, da Leitungsrechte für die BWB von elementarer Wichtigkeit
sind. Auswertung: 1. Die Stellungnahme wird berücksichtigt. Der Satz wird in die Begründung zum
B-Plan aufgenommen. 2. Die Stellungnahme wird teilweise
berücksichtigt. Die Eintragung von Leitungsrechten auf
öffentlichen Flächen ist nicht erforderlich, da der öffentliche Eigentümer
bereit ist, eine zum Wohl der Allgemeinheit erforderliche Inanspruchnahme in
geeigneter Form zu ermöglichen. Der Leitungsverlauf innerhalb der öffentlichen
Grünflächen ist dem Bezirksamt bekannt. Bei einer Gestaltung und Bepflanzung
der öffentlichen Grünflächen ist davon auszugehen, dass die vorhandenen
Leitungen berücksichtigt bzw. mit den zuständigen Leitungsverwaltungen vorher
abgestimmt werden. Auf der geplanten Gewerbefläche und auf
dem Grundstück des Behindertenpflegeheimes werden die erforderlichen
Leitungsrechte in den Bebauungsplan aufgenommen. 6. Berliner Gaswerke (GASAG) Stellungnahme: - keine Bedenken, Hinweis: Im öffentlichen Straßenland sind neue
Mitteldruckgasleitungen zu verlegen. Ecke verlängerte Perler Straße ist eine
Regelanlage (Schrank) zu errichten. Auswertung: Der Hinweis ist nicht bebauungsplanrelevant. Die Leitungen werden im öffentlichen Straßenland verlegt.
Für die Regelanlage ist keine Flächenvorhaltung erforderlich, da sich alle
Flächen innerhalb des Geltungsbereiches im Eigentum des Landes Berlin befinden.
Bei einem evtl. Grundstücksverkauf wird die Fläche für eine Regelanlage berücksichtigt. 8. Berliner Kraft- und Licht AG (BEWAG) Stellungnahme: - keine Bedenken, Hinweis: Die Gebäudehöhe für geplante Gebäude unter dem
Schutzraum der Freileitung sollte auf 69,5 m ü NHN begrenzt werden, da der
tiefste Punkt der Schutzraumbegrenzung bei 72 m ü NHN liegt. Auswertung: Der Hinweis wird berücksichtigt. Die Gebäudehöhe für geplante Gebäude wird auf 69,5 m ü NHN
begrenzt. 11. Industrie- und Handelskammer zu Berlin Stellungnahme: 1. Einer weiteren Nutzungsbeschränkung durch die
Bepflanzungsbindungen der textlichen Festsetzungen Nr. 10 und Nr. 11 können
wir nicht zustimmen, da nicht angemessen und begründet. Die Bepflanzung der
nicht überbaubaren Grundstücksflächen als “Wiesen mit Gehölzgruppen” schränkt
die Nutzung von Gewerbegrundstücken unzulässig ein. Die nicht überbaubaren
Grundstücksflächen dienen in Gewerbegebieten in der Regel betrieblichen
Zwecken, z.B. als Lager- und Abstellflächen. 2. Die Verpflichtung zum Anpflanzen nach Nr. 10
muss auf die südlichen und östlichen Gewerbegebiete beschränkt werden, da nur
dort die Heckenpflanzung eine Abschirmfunktion gegenüber schutzwürdigen
Nutzungen erfüllt. Entlang der Darßer Straße hat die Hecke keine Schutzfunktion,
dort sollte nur die übliche Vorgartenbepflanzung festgesetzt werden. 3. Die Begrünung von Außenwänden (Festsetzung
Nr. 12) sollte aus hygienischen Gründen nur auf Flächen ohne Fenster beschränkt
werden. 4. Die Beschränkung von Werbemöglichkeiten
(Festsetzung Nr. 9) halten wir für unverhältnismäßig, weil Werbeanlagen in
einer Größe, die das Landschaftsbild beeinträchtigen, genehmigungsbedürftig
sind. Für den Schutz der Landschaft reicht deshalb der Genehmigungsvorbehalt
der ausnahmsweisen Zulässigkeit. Auswertung: 1. Die Stellungnahme wird nicht
berücksichtigt. Die gewerbliche Nutzung wird durch die
o.g. Festsetzungen nicht in Frage gestellt. Die textliche Festsetzung Nr. 10
beinhaltet eine Randeingrünung auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen.
Auf diesen Flächen ist eine Nutzung als Lager- und Abstellfläche nicht zulässig. Die
textliche Festsetzung Nr. 11 bezieht sich auf die nicht überbaubaren
Grundstücksflächen, 25% der jeweiligen Gewerbegrundstücke. Nach der
festgesetzten GRZ von 0,5 dürfen 50 % des Baugrundstücks von baulichen Anlagen
überdeckt werden. Lager- und Abstellflächen sind bauliche Anlagen und müssen
daher innerhalb der 50 % angerechnet werden. Weiterhin besteht eine 50%-ige Überschreitungsmöglichkeit
der festgesetzten GRZ für Stellplätze und ihre Zufahrten, Nebenanlagen und
Tiefgaragen, d.h. lediglich 25 % des Baugrundstücks sind für eine Bepflanzung
entsprechend der Festsetzungen Nr. 10 und Nr. 11 vorgesehen. Eine Nutzung des Grundstücks
wird durch diese Festsetzungen nicht unverhältnismäßig erschwert. 2. Die Stellungnahme wird nicht
berücksichtigt. Die festgesetzten Flächen zum Anpflanzen
dienen der Gliederung des Gebietes und bewirken zusätzlich eine visuelle und
psychologische Abschirmung und damit harmonischen Einbindung der geplanten
Baugebiete in den umgebenden Landschaftsraum. Die weiter entstehenden linearen
Strukturen zur Gliederung der einzelnen Nutzungsbereiche decken sich auch mit
den Aussagen des landschaftsplanerischen Sachverständigengutachtens. Daher
wurden die Flächen zum Anpflanzen für alle Randbereiche des geplanten
Gewerbegebietes festgesetzt. 3. Die Stellungnahme wird teilweise
berücksichtigt. Eine Beschränkung der Fassadenbegrünung
auf fensterlose Flächen erfolgt nicht, da die Festsetzung zur
Fassadenbegrünung eine Maßnahme zur Minderung des Eingriffs in das Landschaftsbild
darstellt. Dies ist vor allem an den äußeren Grenzen des Gewerbegebietes
erlebbar. Daher ist dort eine Fassadenbegrünung wichtig, auch wenn die Fassade
in diesen Bereichen Fenster aufweisen sollte. Die Fenster- und Torflächen sind
von einer Fassadenbegrünung ausgenommen. Durch den Zusatz: “Soweit keine
anderen rechtlichen Bestimmungen oder betriebliche Notwendigkeiten entgegenstehen,.....”
sind hygienische Gründe in ausreichendem Maße berücksichtigt. 4. Die Stellungnahme wird berücksichtigt. Die Festsetzung zum Ausschluss von
Werbeanlagen entfällt, da selbst eine beabsichtigte Einschränkung von
Werbeanlagen auf die Stätte der Leistung durch die nach Art. 14 Abs. 1 und 2 GG
auszulegenden Ermächtigungsnormen der Landesbauordnung nicht gedeckt sind (VGH
BW, U. v. 29.04.1982 - 5 S 1909/80 -, BRS 38 Nr. 147) 13. Gemeinsame Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg Stellungnahme: - keine Bedenken Hinweis: Werden durch den Bebauungsplan unter Natur- und
Landschaftsschutz stehende Bereiche bzw. bundes- oder landesrechtlich
geschützte Biotope berührt , können die Planungsvorhaben nur verwirklicht
werden, wenn die zuständige Naturschutzbehörde im weiteren
Beteiligungsverfahren die Übereinstimmung mit naturschutzrechtlichen Normen
festgestellt oder die Ausnahme oder Befreiung erteilt hat. Auswertung: Der Hinweis ist für das Bebauungsplanverfahren nicht
relevant. Durch den Bebauungsplan werden keine unter Naturschutz- und
Landschaftsschutz stehende Bereiche bzw. bundes- oder landesrechtlich
geschützte Biotope berührt. 15. Landesschulamt Stellungnahme: - prinzipielle Zustimmung, Hinweis: Auf der geplanten Fläche für gewerbliche Nutzung
sollte nur nichtstörendes Gewerbe angesiedelt werden. Auswertung: Der Hinweis ist bereits teilweise berücksichtigt worden. Um das geplante Gewerbegebiet entsprechend seinem Störgrad
zu gliedern, soll westlich angrenzend an das Behindertenpflegeheim und an die
Gesamtschule ca. auf der Hälfte der Gesamtfläche ein “eingeschränktes
Gewerbegebiet” festgesetzt werden. Erst westlich daran schließt sich ein
Gewerbegebiet ohne Einschränkungen an. Im “eingeschränkten Gewerbegebiet” sind
gemäß Festsetzung nur Gewerbebetriebe zulässig, die das Wohnen nicht wesentlich
stören. Der Störgrad entspricht dem eines Mischgebietes. Das Gewerbegebiet ohne
Einschränkungen weist einen ausreichenden Abstand zu den angrenzenden Nutzungen
auf bzw. ist durch öffentliche Grünflächen von ihnen abgegrenzt. Durch das
geänderte Erschließungssystem (von “Einhänger” zu “Stichstraße”) sowie durch
Festsetzung von flächenbezogenen Schallleistungspegeln auf den gewerblichen
Bauflächen wird der berechtigte Schutzanspruch angemessen berücksichtigt. 16. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Umweltschutz und
Technologie (26.08.1996) Stellungnahme: 1. Die eingeleitete Änderung des FNP entspricht
den Planungszielen des B-Plans. Die Festsetzung des B-Plans ist erst nach
Abschluss der FNP-Änderungen möglich. Sollte vorab ein Beschluss über die
Zulässigkeit von Vorhaben erforderlich sein, ist umgehend ein Antrag auf
“FNP-Planreife” an unsere Abt. II A zu richten. 2. Es besteht keine Notwendigkeit, die
Ausgleichsmaßnahmen auf 40% des Eingriffs zu begrenzen. Der Geltungsbereich
könnte Richtung Norden erweitert und intensive Landwirtschaftsfläche in
Wiesenfläche / Parkanlage als sinnvolle Ausgleichsmaßnahme umgewandelt werden. 3. Die “Fläche für Maßnahmen” ist zusätzlich als
öffentliche Grünfläche festzusetzen. Die auf der Fläche durchzuführenden
Maßnahmen sind als textliche Festsetzungen zu formulieren. 4. Entlang der Perler Straße ist entsprechend
LaPro und FNP eine Grünverbindung vorzusehen. 5. Die Ausgleichsmaßnahmen sind den einzelnen
Bauflächen bzw. den Straßen zuzuordnen. 6. Die textlichen Festsetzungen Nr. 10 und 11
sehen eine so hohe Pflanzendichte vor, bei der zu befürchten ist, dass sich
die Pflanzen gegenseitig behindern und nicht voll entwickeln können. 7. Die “abweichende Bauweise” ist in der PlanzV
90 unter 3.3 nicht mit dem Symbol “a” dargestellt. Das “Handbuch Verbindliche
Bauleitplanung” sieht unter “abweichender Bauweise” bei langen Baukörpern (über
50 m Länge) den Begriff “Zeilenbauweise” vor. 8. Zum zulässigen Umfang des ruhenden Verkehrs
sowie zur Art der Unterbringung sind Festlegungen zu treffen. 9. An den beiden Gräben sind entsprechend der
örtlichen Bedingungen unter Berücksichtigung der vorhandenen Bebauung
Uferfreistreifen in einer Breite von mindestens 10 m vorzusehen und von
baulichen Anlagen und Gebäuden freizuhalten. 10. Die geplante Lärmschutzwand im Bereich der
Schule ist außerhalb des Uferbereiches zu errichten. 11. Die Errichtung oder wesentliche Veränderung in
und an oberirdischen Gewässern bedürfen einer wasserbehördlichen Genehmigung. 12. Nördliche Zufahrten zu den Grundstücken
Bitburger Straße über den Bitburger Graben sind grundsätzlich zum Schutz des
Gewässers zu vermeiden. 13. Zunächst hat eine Beseitigung bzw. Sanierung /
Sicherung der vorhandenen Altlasten zu erfolgen. 14. Im Zusammenhang mit der Planung der
Regenentwässerung ist das auf den Dachflächen anfallende Niederschlagswasser
dezentral auf den einzelnen Grundstücken über die belebte Bodenzone oberflächlich
zur Versickerung zu bringen. Das umzusetzende Entwässerungskonzept ist mit Abt.
IV abzustimmen und durch textliche Festsetzung im B-Plan abzusichern. 15. Stellplätze sind wasserundurchlässig zu
befestigen, Niederschlagswasser ist im Randbereich zur Versickerung zu bringen. 16. Die Flächenversiegelung sollte so gering wie
möglich gehalten werden. 17. Fußwege sind mit nicht auswasch- und
auslaugbaren, aber flüssigkeits-durchlässigen Materialien zu befestigen. 18. Das “Gemeinsame Rundschreiben zur Art der
Versiegelung von Verkehrs- und Parkplatzflächen...” v. 26.11.1993 ist zu
beachten und einzuhalten. 19. Es sollte eine enge Abstimmung zwischen dem
Umweltamt HSH und dem Referat IV E zu den Ergebnissen der Altlastenuntersuchungen
erfolgen. 20. Die flächenbezogenen Schallleistungspegel
sollen so festgesetzt sein, dass an den Baugrenzen der nächstgelegenen
Immissionsorte die Immissionsrichtwerte nach der VDI 2058 Blatt 1 (Beurteilung
von Arbeitslärm in der Nachbarschaft) nicht überschritten werden. Auswertung: 1. Die Stellungnahme wird berücksichtigt. Es wird zum erforderlichen Zeitpunkt ein
Antrag auf FNP-”Planreife” gestellt. 2. Die Stellungnahme wird nicht
berücksichtigt Gemäß Rundschreiben vom 01.02.1995
“Leitsätze der Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen zur Anwendung des §
8 a BNatSchG im Rahmen des Bauleitplanverfahrens” besteht keine Pflicht zum
sog. “100 %-Ausgleich”, sondern um die im planungsrechtlichen Sinne geringstmögliche
Hintansetzung von Belangen. Innerhalb der bauplanerischen Abwägung verbleibt
dem Plangeber planerischer Gestaltungsfreiraum. Die landschaftsplanerischen
Belange sind durch die beabsichtigten Maßnahmen auf den Baugrundstücken und im
weiteren Geltungsbereich bereits in angemessenem Verhältnis zu den anderen
Belangen berücksichtigt worden. Neben den landschaftsplanerischen Belangen sind
auch die Belange der Wirtschaft bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu
beachten. Durch die Schaffung von Planungsrecht sollen klein- und mittelständige
Unternehmen im Gebiet angesiedelt werden. Eine Vielzahl an Pflanzfestsetzungen
erschweren die kostengünstige Inanspruchnahme von Baugrundstücken. Für die nördlich des Geltungsbereiches
angrenzenden Flächen wird ebenfalls ein Bebauungsplanverfahren durchgeführt.
Im Rahmen dieses Verfahrens sind für die beabsichtigte Bebauung ebenfalls
Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen erforderlich. Mit einer Geltungsbereichserweiterung
Richtung Norden würde die Eingriffs-/ Ausgleichsproblematik nur verschoben
werden. Auch die Flächen, westlich an den
vorhandenen Geltungsbereich anschließend, sind bereits als Ausgleichsflächen
für den Teilbereich B-Plan XXII - 2 b vorgesehen. Innerhalb des Geltungsbereiches bzw.
angrenzend an den Bereich stehen für eine Aufwertung als Ausgleichsfläche keine
weiteren Flächen zur Verfügung. 3. Die Stellungnahme wird berücksichtigt. Die Flächen für Maßnahmen werden
zusätzlich als öffentliche Grünfläche festgesetzt und die auf den Flächen
durchzuführenden Maßnahmen als textliche Festsetzungen aufgenommen. 4. Die Stellungnahme ist im Bereich XXII - 2
b bereits berücksichtigt worden. Aufgrund des derzeit laufenden
Änderungsverfahren zum FNP (Weiterführung der Perler Straße oder Ausbau der
Darßer Straße als übergeordnete Hauptverkehrsstraße) und der zeitlichen Befristung
der GA-Mittel für die Entwicklung des Gewerbegebietes wurde der Geltungsbereich
des Bebauungsplanes in zwei Teilbereiche geteilt. Die im FNP dargestellte
Grünverbindung wird in einer Breite von ca. 90 m im Bebauungsplan XXII - 2 b
vorgesehen. 5. Die
Stellungnahme wird nicht berücksichtigt. Eine Zuordnung der Kompensationsmaßnahmen
im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplanes zu den Baugrundstücken ist
erforderlich, wenn die auf den Bau- und Erschließungsgrundstücken zu
erwartenden Eingriffe unter Berücksichtigung des Abwägungsgebotes durch
stadtökologische Festsetzungen auf den Eingriffsgrundstücken nicht oder nur
teilweise ausgeglichen werden können und daher weitere Ausgleichsmaßnahmen im
sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplanes notwendig sind und sich diese
Ausgleichsflächen nicht im Eigentum des Vorhabenträgers oder des Eigentümers
befinden. Die Festsetzungen im sonstigen Geltungsbereich sind grundsätzlich von
den Gemeinden auf Kosten der Vorhabenträger oder der Eigentümer dieser
Grundstücksflächen durchzuführen. Die Zuordnung ist Voraussetzung für die
Gemeinde, um an Stelle und auf Kosten der Vorhabenträger oder Eigentümer der Grundstücke
die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchführen zu können. Im vorliegenden Fall ist der Plangeber
sowohl Eigentümer der Baugrundstücke als auch Eigentümer der
Sammel-Ausgleichsflächen. Es muss davon ausgegangen werden, dass sich der
Plangeber rechtskonform verhalten wird und die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
im sonstigen Geltungsbereich entweder bereits vor dem Eingriff durchführen
oder die Durchführung dieser Maßnahmen bei einem Verkauf der Baugrundstücke
auf andere Weise vertraglich sichern wird. Bei Durchführung der
Ausgleichsmaßnahmen vor dem Eingriff können die entstehenden Kosten bei einem
Grundstücksverkauf in den Verkaufspreis einfließen. Eine Zuordnung der
Ausgleichsmaßnahmen ist nicht erforderlich. 6. Die Stellungnahme wird berücksichtigt. Die Pflanzdichte wird auf ein
angemessenes Maß reduziert. Für die Flächen zum Anpflanzen sind je angefangener
100 m² mindestens 1 standortgerechter, heimischer Baum und je angefangener 5 m²
mindestens 1 standortgerechter, heimischer Strauch zu pflanzen. Für die nicht
überbaubaren Grundstücksflächen sind je angefangener 100 m² mindestens 1
standortgerechter, heimischer Laubbaum und je 20 m² mindestens 1
mittelhochwachsender Strauch zu pflanzen. 7. Die Stellungnahme wird nicht
berücksichtigt. Auf die Festsetzung einer Bauweise wird
im weiteren Bebauungsplanverfahren verzichtet. Da auch Gebäudelängen über 50 m
mit Grenzabstand ermöglicht werden sollen, trifft weder eine offene noch eine
geschlossene Bauweise zu. Auch eine eindeutig “abweichende” Bauweise lässt sich
wegen der unterschiedlichen Bauformen nicht festsetzen. Wenn die Festsetzung
einer Bauweise hinderlich oder unzweckmäßig ist, sollte sie gemäß Kommentar
zum § 22 BauNVO (Rn 2) von Fickert/Fiesler (8. Auflage) unterbleiben. Die Stellungnahme ist für den
Bebauungsplan somit nicht mehr relevant. 8. Die Stellungnahme wird nicht
berücksichtigt. Der Stellplatznachweis wird durch die
Bestimmungen der BauO Bln geregelt. Zusätzliche Festlegungen im Bebauungsplan
widersprechen dem Übermaßgebot im Bebauungsplan, d.h. der Planinhalt muss sich
auf das notwendige Maß beschränken. 9. Die Stellungnahme wird teilweise
berücksichtigt. Die im Geltungsbereich befindlichen
Uferschutzstreifen liegen innerhalb der öffentlichen Grünfläche “naturnahe Parkanlage”
bzw. im Randbereich der Gemeinbedarfsfläche SCHULE. Im Bereich der
öffentlichen Grünflächen wird die Festsetzung “naturnahe Parkanlage” durch den
Zusatz: “...mit Uferschutzstreifen” ergänzt. Teilweise liegt der nördliche
Uferschutzstreifen bereits auf der Gemeinbedarfsfläche SCHULE und wird
dementsprechend nicht von der Festsetzung “....mit Uferschutzstreifen”
eingeschlossen. Weitergehende Festsetzungen sind jedoch nicht erforderlich, da
sich die Gräben bzw. die angrenzenden Grünflächen im Fachvermögen der
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Umweltschutz und Technologie bzw. des
Amtes für Naturschutz und Landschaftspflege befinden und entsprechend
fachgerecht gepflegt werden. 10. Die
Stellungnahme ist nicht bebauungsplanrelevant. Bei der Lärmschutzwand handelt es sich um
eine nachrichtliche Übernahme gemäß § 9 Abs. 6 BauGB. Im Zusammenhang mit der
Genehmigung der Schule gemäß § 34 Abs. 1 BauGB wurde aus Immissionsgründen die
Errichtung einer Lärmschutzwand erforderlich. Es ist davon auszugehen, dass
der öffentliche Bauherr Uferbereiche von baulichen Anlagen freihält. 11. Die
Stellungnahme ist nicht bebauungsplanrelevant. Bauliche Maßnahmen in und an
oberirdischen Gewässern unterliegen dem Wasserhaushaltsgesetz. 12. Die
Stellungnahme ist bereits berücksichtigt worden. Da die Grundstücke südlich des Bitburger
Grabens von der Bitburger Straße aus erschlossen sind und der “Schwarze Weg” im
Bebauungsplan nicht als Verkehrsfläche, sondern als “naturnahe Parkanlage mit
Uferschutzstreifen” festgesetzt wird, besteht in Zukunft planungsrechtlich
keine Voraussetzung mehr, Zufahrten über den Bitburger Graben anzulegen.
Darüber hinaus gehört das Herstellen von Stellplätzen (mit zugehörigen
Zufahrten) gemäß § 55 BauO Bln zu den genehmigungsbedürftigen Vorhaben. 13. Der Hinweis
wird nicht berücksichtigt. Die durchgeführten Bodenuntersuchungen
ergaben Belastungen, die die standortorientierten Gefahrenwerte gemäß Berliner
Liste 1996 in Teilbereichen überschreiten, jedoch der geplanten Nutzung als
Gewerbegebiet nicht widersprechen. Nach § 6 (3) des Berliner
Bodenschutzgesetzes (BlnBodSchG) vom 10.10.1995 und § 23 a (3) Berliner
Wassergesetz (BWG) besteht eine Meldepflicht für diese festgestellten
Bodenverunreinigungen bei der zuständigen Behörde (Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung, Umweltschutz und Technologie, Abt. IV E). Die Untersuchungen
wurden unter fachlicher Begleitung des Amtes für Umweltschutz Hohenschönhausen
durchgeführt und die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Umweltschutz und
Technologie über die Ergebnisse informiert. Mit Schreiben vom 16.01.1997 teilte
Abt. IV E von SenSUT mit, dass die Erkundungsmaßnahmen nur geringfügige
Bodenbelastungen ergeben haben. Die durchgeführten Untersuchungen werden für
ausreichend gehalten. Eine Grundwassergefährdung ist nicht erkennbar. Die
oberste Bodenschicht der im Bebauungsplan markierten Flächen ist bei
anfallenden Baumaßnahmen entsorgungspflichtig. Für die im Bebauungsplan gekennzeichnete
Fläche im westlichen Geltungsbereich wird folgender Hinweis anschließend an
die Festsetzungen des Bebauungsplanes aufgenommen: Innerhalb der gekennzeichneten Fläche,
deren Boden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet ist, sollte der
anfallende Bodenaushub generell analytisch untersucht werden. Die oberste
Bodenschicht, die nicht ausgehoben wird, sollte durch eine dichtwachsende
Bepflanzung abgedeckt werden. Die Beseitigung der Altlasten erfolgt im
Bereich der Erschließungsstraße durch den Erschließungsträger, im Bereich der
geplanten Baugrundstücke im Zuge der Baumaßnahmen durch den zukünftigen
Grundstückseigentümer. Die Zuständigkeit für
Gesundheitsgefährdungen, die sich inhalativ, oral und/oder cutan ausbreiten,
liegt beim bezirklichen Gesundheitsamt. Das Gesundheitsamt hat bis jetzt keinen
akuten Handlungsbedarf mitgeteilt. 14. Die
Stellungnahme wird nicht berücksichtigt. Ein in Auftrag gegebenes Gutachten zur
Regenwasserbewirtschaftung kommt zu folgendem Ergebnis: Die geringe
Mächtigkeit und Durchlässigkeit der Versickerungsschicht sowie der teilweise
geringe Grundwasserflurabstand ergaben, dass eine vollständige Versickerung des
Regenwassers nicht praktikabel ist. Es wurde eine Regenwasserrückhaltung als
Kombination aus Dachbegrünung, Mulden-Rigolen-Versickerung und abgedichteten
Mulden-Rigolensystemen (einschließlich Filter-Retentionsbecken mit Überlauf in
den Bitburger Graben) erarbeitet. Diese Maßnahmen werden im Zusammenhang
mit der Behandlung des Eingriffs in den Naturhaushalt in die Abwägung
eingestellt. Die Dachbegrünung wird, wie vorgeschlagen, im Bebauungsplan
festgesetzt (und später wieder entfernt, s. Pkt. .....), um die anfallende
Niederschlagsmenge zu reduzieren. Aus dem gleichen Grund wurde die
Grundflächenzahl (GRZ) von 0,6 auf 0,5 reduziert. Die übrigen Maßnahmen werden aus
folgenden Gründen nicht im Bebauungsplan festgesetzt: Bei der Mulden-Rigolenversickerung
kann aus der Sicht des Gewässerschutzes / Grundwasserschutzes ein Ausspülen der
festgestellten gesundheitsgefährdenden Stoffe im Boden nicht ausgeschlossen
werden. Ein grundsätzlich denkbarer Abtrag des belasteten Aushubs und der
Einbau von geeignetem Boden ist sehr aufwendig. Die abgedichteten
Mulden-Rigolensysteme haben keine Vorteile für die Grundwasserneubildung.
Aufgrund der geringen maximal zulässigen Einleitmenge in den Bitburger Graben
(0,5 l/s·ha) sind zwei Retentions- und ein Speicherbecken zur Abflussdrosselung
erforderlich. Die Berliner Wasserbetriebe teilten
in ihrem Schreiben vom 18.12.1996 mit, dass aufgrund der Leistungsfähigkeit des
Vorflutsystems des vorhandenen Regenwassernetzes in der Ribnitzer Straße keine
Einleitbeschränkungen ausgesprochen werden müssen. Auch die Abt. IV B der
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Umweltschutz und Technologie schrieb am
10.12.1996, dass eine Einleitung in den vorhandenen R-Kanal (DN 1.000) nicht
versagt werden sollte. Mit Schreiben vom 31.10.1996 wurde von der
Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr mitgeteilt, dass eine
“Versickerungspflicht für Niederschlagswasser” durch die in § 9 Abs. 1 BauGB
abschließend aufgezählten Möglichkeiten nicht gedeckt ist. Zur Verwirklichung
der Ziele des Naturschutzes ist es möglich, die Versickerungsregelung in die
Abwägung einzustellen und ggf. gemäß § 9 Abs. 4 BauGB in den Bebauungsplan
aufzunehmen. Das auf den Dachflächen anfallende Niederschlagswasser wird durch
die festgesetzte Dachbegrünung bereits reduziert. Die verbleibende Wassermenge
wird aufgrund planungsrechtlicher und versickerungstechnischer Probleme in die
Regenwasserkanalisation eingeleitet. 15. Die
Stellungnahme wird nicht berücksichtigt. Stellplätze sind Flächen, die dem
Abstellen von Kfz außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen dienen. Die
textliche Festsetzung Nr. 8 beinhaltet die Befestigung von Wegen, Stellplätzen
und Zufahrten in wasser- und luftdurchlässigen Aufbau. Die Festsetzung wurde
als Kompensationsmaßnahme getroffen. Es ist bezirklicher Wille, durch diese
Festsetzung die Eingriffe in den Wasserhaushalt zu minimieren. Das anfallende
Niederschlagswasser wird durch den wasser- und luftdurchlässigen Aufbau der
Stellplätze bereits reduziert. Die verbleibende Wassermenge auf diesen Flächen
wird aufgrund planungsrechtlicher und versickerungstechnischer Probleme in die
Regenwasserkanalisation eingeleitet. 16. Die
Stellungnahme wird berücksichtigt. Mit einer festgesetzten GRZ von 0,5
dürfen maximal 50% des Grundstücks von baulichen Anlagen überdeckt werden.
Gemäß § 19, Abs. 4 BauGB sind bei der Ermittlung der Grundfläche die Garagen,
Stellplätze mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen und Tiefgaragen mitzurechnen. Die
zulässige GRZ von 0,5 darf durch diese Anlagen um 50% überschritten werden,
höchstens jedoch bis zu einer GRZ von 0,75. Dies bedeutet, dass mindestens 25%
der Grundstücksfläche unversiegelt bleiben muss. Mit der festgesetzten GRZ wird
eine wirtschaftliche Ausnutzung des Grundstückes ermöglicht und ein mindestens
25%-iger unversiegelter Grundstücksanteil gewährleistet. 17. Die Stellungnahme ist teilweise bereits
berücksichtigt worden. - siehe Festsetzung Nr. 8 (Wege, Stellplätze
und Zufahrten auf den Baugrundstücken sind wasser- und luftdurchlässig
anzulegen.) Eine Festsetzung zu Fußwegen auf
öffentlichen Verkehrsflächen erfolgt nicht, da dies eine normative
Selbstbindung des Plangebers darstellen würde. 18. Der Hinweis
wird nicht berücksichtigt. Entsprechend Nr. II.2 des “Gemeinsamen
Rundschreibens zur Art der Versiegelung von Verkehrs- und
Parkplatzflächen....” vom 26.11.1993 scheidet aus geologischen Gründen eine
Versickerung aus. Sofern aus geologischen Gründen eine Versickerung des
Regenwassers ausscheidet, sind Muldensysteme anzulegen, die ggf. mit einer
zeitlichen Verzögerung über eine Filterstrecke in ein Oberflächengewässer
entwässert werden können. Im Gutachten zur Regenwasserbewirtschaftung wurde
nach ATV (1995) die Versickerungseignung von Niederschlagswasser bewertet. Für
Hofflächen und Straßen in sonstigen Gewerbegebieten wird eine Versickerung
ausgeschlossen und eine Einleitung in die Kanalisation empfohlen. Im Rundschreiben wird ausgeführt, dass
die Ableitung von Niederschlagswasser mit Nachteilen verbunden ist, wie der
Verringerung der Grundwasserneubildung und den hohen Kosten für die
Regenwasserableitung und -behandlung. Diese Nachteile treten jedoch im
Geltungsbereich nicht auf, da mit einem abgedichteten Mulden-Rigolensystem die
Grundwasserneubildungsrate als sehr gering einzuschätzen ist. Weiterhin
entsprechen die Kosten für die konventionelle Ableitung des Regenwassers im
Wesentlichen der Retention. Eine Versickerung oder verzögerte Ableitung des
Regenwassers ist aufgrund der o.g. Ausführungen nicht vorgesehen. Darüber hinaus ist die Einteilung des
Straßenlandes nicht bebauungsplanrelevant. 19. Der Hinweis
wird berücksichtigt. Die Altlastenuntersuchung wurde in enger
Abstimmung mit dem Amt für Umweltschutz erarbeitet. Die Arbeitsergebnisse
wurden an die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Umweltschutz und
Technologie, Abt. IV E übermittelt und werden im weiteren Verfahren
berücksichtigt. 20. Die
Stellungnahme ist bereits berücksichtigt worden Gemäß DIN 18005 (Schallschutz im
Städtebau) sind in der städtebaulichen Planung Orientierungswerte für einen
angemessenen Schallschutz zu berücksichtigen. Aufgrund einer Immissionsprognose
wurden in einem Lärmschutzgutachten für das geplante Gewerbegebiet
flächenbezogene Schallleistungspegel berechnet. Bei deren Einhaltung werden die
angegebenen Orientierungswerte in den angrenzenden Baugebieten nicht
überschritten (Nach Aussage des Lärmschutzgutachters entsprechen die
Orientierungswerte in der DIN 18005 den Immissionsrichtwerten der VDI 2058). Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Umweltschutz und
Technologie (16.01.1997) Stellungnahme: 1. Bei einer GRZ von 0,5 und einer 50
%-Überschreitung für Nebenanlagen kommt es maximal zu einer GRZ von 0,75, d.h.
zu einer 75 %-Versiegelung der Flächen des Plangebietes. 2. In der Begründung zum B-Plan wird auf die in
ihrer Aufnahmefähigkeit begrenzten Regen- und Schmutzwasserkanäle in der
Ribnitzer Straße hingewiesen. 3. Die Vorgabe eines max. Flächenabflusses von
0,5 l/s×ha bezieht sich auf größere Abflussflächen als die mit dem
B-Plan betrachtete Fläche. Kleinere Flächen weisen üblicherweise aufgrund ihres
geringeren Speichervermögens höhere Abflußspenden auf. 4. In der angrenzenden Siedlung treten temporär
Gebäudevernässungen durch hohe Schichtenwasserstände auf. Die bisher
unbebaute, freie Fläche hat eine gewisse Ausgleichwirkung. Mit dem
Regenwasserkonzept muss eine Verschlechterung bezüglich der Ableitung von Schichtenwasser
ausgeschlossen werden. 5. Das vorgeschlagene Mulden-Rigolensystem
könnte sich wegen des Nebeneffektes der Drainagewirkung positiv auswirken. 6. Es muss davon ausgegangen werden, dass die
vorgeschlagene Entwässerungskonzeption (Mulden-Rigolensysteme) nicht realisiert
wird. Die Niederschlagswasserthematik ist für das Plangebiet in diesem Fall als
nicht gelöst anzusehen und befindet sich im Widerspruch zu § 40 Abs. 1 BO Bln
(Errichtung von baulichen Anlagen nur bei dauernder Sicherung einer einwandfreien
Beseitigung von Abwässern und Niederschlagswasser). Mit einer Verschärfung der
Schichtenwasserproblematik im angrenzenden Siedlungsbereich wäre zu rechnen. 7. Das Abwägungsergebnis im Pkt. 19, S. 8 steht
im Widerspruch zum “Gemeinsamen Rundschreiben....” vom 26.11.1993. Es ist eine
dem o.g. Rundschreiben gemäße Lösung zu wählen. 8. Die vorgeschlagenen Maßnahmen zur
Regenwasserbewirtschaftung wurden auf S. 12 der Begründung als “wichtigste
Ausgleichsmaßnahme” bezeichnet. Eine Zustimmung erfolgt erst, wenn eine
Festsetzung der für das Plangebiet notwendigen Maßnahmen zur
Regenwasserbewirtschaftung gemäß dem Rundschreiben von der Senatsverwaltung
für Bauen, Wohnen und Verkehr, Abt. II D 2 vom 31.10.1996 auf der Grundlage des
BNatSchG getroffen wird. 9. Aus der Sicht des Ref. IV E bestehen keine
Bedenken. Während des Bodenaushubs ist die Bodenbelastung zu überwachen und
der kontaminierte Boden der Sonderabfallentsorgung anzudienen. 10. Es bestehen weiterhin Bedenken gegen die nicht
vorhandene planerische Bewältigung des Eingriffs durch die Erweiterung der
Darßer Straße. Die Behandlung der Eingriffsregelung im B-Plan ist abschließend.
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass bei Umsetzung der Planung
“irgendwie” ein Ausgleich erfolgen wird. Wir empfehlen, eine Erweiterung des
Geltungsbereiches entsprechend unserer Stellungnahme vom 26.8.96 zu prüfen. 11. Unzureichend ist die Darstellung, in welchem
Umfang die festgesetzten Maßnahmen geeignet sind, den Eingriff in Natur und
Landschaft auszugleichen bzw. zu ersetzen. Die Bilanzierung des
landschaftsplanerischen Gutachtens ist an den neuen, überarbeiteten
Planungsstand anzupassen. Nur festgesetzte Maßnahmen können in die Bilanzierung
einbezogen werden. 12. Die Zurückhaltung des Niederschlagswassers
über ein Mulden-Rigolensystem stellt eine wichtige Maßnahme zur Kompensation
des Eingriffs dar. Gemäß Schreiben der Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und
Verkehr vom 31.10.1996 ist eine entsprechende Festsetzung im B-Plan zulässig,
sofern sie zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der
Landschaftspflege erforderlich ist. Es handelt sich um kein stehendes oder
fließendes Gewässer gemäß § 41 Abs. 2 Berliner Wassergesetz. 13. Die im B-Plan darüber hinaus aufgeführten,
aber bisher nicht zur Festsetzung vorgesehenen landschaftspflegerischen
Maßnahmen sollten überprüft werden, ob ihre Festsetzung sinnvoll bzw.
erforderlich ist. Auswertung: 1. Die Stellungnahme wird nicht
berücksichtigt. Es wurde in der Auswertung der
TÖB-Stellungnahme erläutert, dass mit der festgesetzten GRZ von 0,5 50 % der
Baugrundstücksflächen von baulichen Anlagen überdeckt werden kann. Weiterhin
besteht die Möglichkeit, diese GRZ um 50 % für Garagen, Stellplätze mit ihren
Zufahrten, Nebenanlagen und Tiefgaragen zu überschreiten. Das bedeutet, dass
die Versiegelung durch bauliche Anlagen, Garagen, Stellplätze mit ihren
Zufahrten, Nebenanlagen und Tiefgaragen auf den Baugrundstücksflächen maximal
75 % betragen kann. Es kann nicht von einer 75%-Versiegelung der Flächen des Plangebietes
gesprochen werden. 2. Die Stellungnahme wird nicht
berücksichtigt. In der Begründung zum B-Plan wurde
geschrieben, “dass die Einleitung von Regenwasser in das öffentliche Netz in
der Regel beschränkt ist”. Nach letzten Informationen der Berliner
Wasserbetriebe (Schreiben vom 18.12.1996) wurde mitgeteilt, dass “aufgrund der
Leistungsfähigkeit des Vorflutsystems des vorhandenen Regenwassernetzes in der
Ribnitzer Straße Einleitbeschränkungen von den Berliner Wasserbetrieben,
vorbehaltlich der Stellungnahme der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung,
Umweltschutz und Technologie, nicht ausgesprochen werden müssen”.
Von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Umweltschutz und Technologie,
Abt. IV B wurde mit Schreiben vom 10.12.1996 mitgeteilt, dass aufgrund der
anstehenden Boden- und Schichtenwasserproblematik im angrenzenden
Siedlungsgebiet Versickerungen nicht bzw. nur bedingt möglich sind und daher
eine Einleitung des Niederschlagswassers in den vorhandenen R-Kanal (DN 1.000)
in der Ribnitzer Straße nicht versagt werden sollte. 3. Die Stellungnahme wird nicht
berücksichtigt. Mit Schreiben vom 01.07.1997 teilte die
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Umweltschutz und Technologie mit, “dass
für den Bitburger Graben eine maximale Einleitmenge von 0,5 l/s×ha
Bruttofläche zulässig ist. Für diese Einleitmenge, die dem natürlichen Zufluss
zum Gewässer entspricht, ist ein Ausbau des Gewässers nicht erforderlich”. Der
maximale Flächenabfluss von 0,5 l/s×ha ist eine feststehende Größe
(Volumen pro Zeiteinheit und Fläche). Da sich diese Angabe auf eine
Hektarfläche bezieht, kann nicht behauptet werden, dass sich dieser Wert nur
auf größere Abflussflächen als die mit dem B-Plan betrachteten Flächen bezieht.
Ansonsten würde sich die Angabe je Hektar erübrigen. 4. Die Stellungnahme wird berücksichtigt. Sowohl in den Aufschüttungsbereichen
(Decksande) als auch im Geschiebelehm/ -mergel ist witterungsabhängig
Schichtwasser anzutreffen. Die innerhalb des Geltungsbereiches anstehenden
Böden sind nur sehr oberflächennah durchlässig. Die Grabensohle des Bitburger Grabens
liegt bei ca. 52,5 m ü NHN. Die Flächen des geplanten Gewerbegebietes befinden
sich in einer Höhe zwischen 54 - 57,5 m ü NHN, so dass das oberflächennah
auftretende Schichtwasser überwiegend nach Süden in den Entwässerungsgraben
abfließen wird. Das südlich angrenzende Siedlungsgebiet
liegt bei ca. 54 m ü NHN. Das zeitweise auftretende Schichtwasser im oberen
Bodenbereich fließt ebenfalls in den Bitburger Graben. Es ist aufgrund der
Tiefe des Grabens ausgeschlossen, dass der Schichtwasserleiter der nördlich
liegenden Baufelder die Schichtwasserleiter im südlich angrenzenden Siedlungsgebiet
beeinflusst. Das sich auf der bisher unbebauten Fläche Regenwasser gesammelt
hat und geringfügig verdunstet ist, verhinderte nicht, dass es bei einer
Überstauung des Bitburger Grabens bereits heute zu einem Rückstau innerhalb der
Schichtwasserleiter im südlich angrenzenden Siedlungsgebiet kommt. Um die vorhandene Situation der
temporären Gebäudevernässung im südlich angrenzenden Siedlungsgebiet zu
verbessern, wird das im Geltungsbereich anfallende Regenwasser in den Regenwasserkanal
der Ribnitzer Straße geleitet. Die Schichtwasserbildung im Geltungsbereich wird
verringert. 5. Die Stellungnahme wird nicht
berücksichtigt. Da im Gutachten aufgrund der geringen
Versickerungsfähigkeit des Bodens ein abgedichtetes
Mulden-Rigolensystem vorgeschlagen wurde, ist lediglich bei einem
Starkregenereignis eine Überstauung der Mulde und damit ein geringer Eintrag
von Regenwasser in die oberen Bodenschichten möglich. Von einer
Drainagewirkung kann bei diesem System allerdings nicht gesprochen werden. 6. Die Stellungnahme wird nicht
berücksichtigt. Gemäß § 40 Abs. 1 BauO Bln dürfen
bauliche Anlagen nur dann errichtet werden, wenn die einwandfreie Beseitigung
der Niederschlagswasser dauernd gesichert ist. Gemäß § 40 Abs. 2 BauO Bln
sollte das Niederschlagswasser nach Möglichkeit versickert
werden. Entsprechend der Auswertung zu 2. wird das Niederschlagswasser
aufgrund der anstehenden Boden- und Schichtenwasserproblematik in das
vorhandene Leitungssystem (DN 1.000) in der Ribnitzer Straße eingeleitet. Die
Ableitung des Niederschlagswassers ist somit geklärt, und auch die
Schichtenwasserproblematik wird durch die Ableitung des Niederschlagswassers
in die Kanalisation nicht verschärft. 7. Die Stellungnahme wird nicht
berücksichtigt. Im Rundschreiben wird erläutert, dass das
auf Verkehrs- und Stellflächen anfallende Regenwasser versickert werden soll.
Eine Versickerung ist im Geltungsbereich aufgrund der anstehenden Boden- und
Schichtwasserverhältnisse nicht möglich. Sofern aus geologischen Gründen eine Versickerung
des Regenwassers ausscheidet, sind Muldensysteme anzulegen, die ggf. mit einer
zeitlichen Verzögerung über eine Filterstrecke in ein Oberflächengewässer
entwässert werden können. Im Gutachten zur Regenwasserbewirtschaftung wurde
nach ATV (1995) die Versickerungseignung von Niederschlagswasser bewertet. Für
Hofflächen und Straßen in sonstigen Gewerbegebieten wird eine Versickerung
ausgeschlossen und eine Einleitung in die Kanalisation empfohlen. Im Rundschreiben wird ausgeführt, dass
die Ableitung von Niederschlagswasser mit Nachteilen verbunden ist, wie der
Verringerung der Grundwasserneubildung und den hohen Kosten für die
Regenwasserableitung und -behandlung. Diese Nachteile treten jedoch im
Geltungsbereich nicht auf, da mit einem abgedichteten Mulden-Rigolensystem die
Grundwasserneubildungsrate als sehr gering einzuschätzen ist. Weiterhin
entsprechen die Kosten für die konventionelle Ableitung des Regenwassers im
Wesentlichen der Retention. 8. Die Stellungnahme wird teilweise
berücksichtigt. Im landschaftsplanerischen Gutachten
werden die vorgeschlagenen Maßnahmen zur Regenwasserbewirtschaftung als
“wichtige Ausgleichsmaßnahme” bezeichnet. Zu den Maßnahmen gehört die Festsetzung
einer Dachbegrünung auf 40% der Dachflächen, eine Mulden-Rigolenversickerung
auf ca. 4.000 m² geplanter Gewerbefläche, abgedichtete Mulden-Rigolensysteme
für die übrigen Gewerbeflächen, zwei Retentions-Filterbecken und ein naturnahes
Speicherbecken. Diese Maßnahmen werden im Zusammenhang mit der Behandlung des
Eingriffs in den Naturhaushalt in die Abwägung eingestellt. Die Dachbegrünung
wird, wie vorgeschlagen, im Bebauungsplan festgesetzt, um die anfallende
Niederschlagsmenge zu reduzieren. Aus dem gleichen Grund wurde die
Grundflächenzahl (GRZ) von 0,6 auf 0,5 reduziert. Die übrigen Maßnahmen werden aus
folgenden Gründen nicht im Bebauungsplan festgesetzt:
Bei
der Mulden-Rigolenversickerung kann aus der Sicht des Gewässerschutzes /
Grundwasserschutzes ein Ausspülen der festgestellten gesundheitsgefährdenden Stoffe
im Boden nicht ausgeschlossen werden. Ein grundsätzlich denkbarer Abtrag des
belasteten Aushubs und der Einbau von
geeignetem Boden ist sehr aufwendig. Die abgedichteten Mulden-Rigolensysteme haben keine Vorteile für die Grundwasserneubildung. Aufgrund der geringen maximal zulässigen Einleitmenge in den Bitburger Graben (0,5 l/s·ha) sind zwei Retentions- und ein Speicherbecken zur Abflussdrosselung erforderlich.
Die
Berliner Wasserbetriebe teilten in ihrem Schreiben vom 18.12.1996 mit, dass
aufgrund der Leistungsfähigkeit des Vorflutsystems des vorhandenen
Regenwassernetzes in der Ribnitzer Straße keine Einleitbeschränkungen
ausgesprochen werden müssen.
Auch
die Abt. IV B der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Umweltschutz und Technologie
schrieb am 10.12.1996, dass eine Einleitung in den vorhandenen R-Kanal (DN
1.000) nicht versagt werden sollte. 9. Die Stellungnahme ist nicht
bebauungsplanrelevant. Die Hinweise zur Behandlung des
Bodenaushubs betreffen die Baudurchführung. 10. Die Stellungnahme wird berücksichtigt. Die Behandlung der Eingriffsregelung
für die Verbreiterung der Darßer Straße bzw. die Erweiterung des
Geltungsbereiches wird im weiteren Bebauungsplanverfahren geprüft. 11. Die Stellungnahme wird berücksichtigt. Die Bilanzierung des
landschaftsplanerischen Gutachtens wird im weiteren Bebauungsplanverfahren an
den neuen, überarbeiteten Planungsstand angepasst. 12. Die Stellungnahme wird teilweise
berücksichtigt. - siehe Auswertung zur 8. Stellungnahme 13. Die Stellungnahme wurde bereits
größtenteils berücksichtigt. Als eine Minimierungsmaßnahme zur
Verbesserung der Einbindung des Gewerbegebietes in die umgebende Landschaft
wurde der Ausschluss von Reklame- und Werbeanlagen im geplanten Gewerbegebiet
im landschaftsplanerischen Sachverständigengutachten dargestellt. Ein
Ausschluss von Werbeanlagen wird nicht festgesetzt, da selbst eine Beschränkung
von Werbeanlagen auf die Stätte der Leistung durch die nach Art. 14 Abs. 1 und
2 Grundgesetz auszulegenden Ermächtigungsnormen der Landesbauordnungen nicht
gedeckt sind. Um die Amphibienwanderung entlang des
Bitburger Grabens zu verbessern, soll das vorhandene Durchflussrohr an der
Querung Perler Straße durch ein Durchlassbauwerk mit größerem Querschnitt
ersetzt werden. Eine Festsetzung erfolgt nicht, da diese Maßnahme im Rahmen der
Gestaltung der öffentlichen Grünfläche durchgeführt werden kann und die
Selbstbindungspflicht des Plangebers auf das erforderliche Maß beschränkt
bleiben soll. Aus dem gleichen Grund wird auch der Rückbau der illegal
angelegten rückwärtigen Erschließungen der Grundstücke Bitburger Straße über
den Bitburger Graben nicht festgesetzt. Zur Sicherung und Entwicklung der
Lebensräume der in Berlin stark gefährdeten Wechselkröte auf den bestehenden
Ruderalflächen würden zur Strukturanreicherung Steinhaufen, Steinriegel und
Einzelsteine vorgeschlagen. Eine Festsetzung ist jedoch planungsrechtlich
nicht erforderlich, da diese Maßnahmen im Zusammenhang mit der Gestaltung der
öffentlichen Grünfläche durchgeführt werden können. Um die Beeinträchtigung der
Luftleitbahnen durch die Gewerbebauten zu mindern, sollte die Aufteilung der
Baugrundstücke derart erfolgen, dass in Nord-Süd-Richtung durchgängig unbebaute
Korridore erhalten bleiben. Da eine Aufteilung der Baugrundstücke im
Bebauungsplan nicht festgesetzt werden kann, wurde eine abweichende Bauweise
festgesetzt. Gemäß dieser Bauweise sind die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand
zu errichten, so dass zwischen den einzelnen Baugrundstücken der Luftaustausch
stattfinden kann. Zur Aufwertung des Gebietes als
Amphibienlebensraum ist naturnahes, strukturreiches Kleingewässer anzulegen.
Diese Maßnahme gehört zur vorgeschlagenen verzögerten Ableitung des Niederschlagswassers
und wird entsprechend der Auswertung zur 8. Stellungnahme nicht festgesetzt.
Der “Schwarze Weg” ist auf einer Länge von ca. 35 m als naturnaher Fuß- und
Radweg wieder herzustellen, um die Qualität für die Naherholung zu verbessern.
Eine Festsetzung ist nicht zwingend erforderlich, da diese Maßnahme im Rahmen
der Gestaltung der öffentlichen Grünfläche durchgeführt werden kann. Die
Reduzierung der festgesetzten GRZ von 0,6 auf 0,5 wurde bereits berücksichtigt.
Eine Erweiterung des vorhandenen Geltungsbereiches in Richtung Norden und die
Aufwertung der Ackerflächen wird im weiteren Bebauungsplanverfahren geprüft. 17. Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr, Abt. XII Stellungnahme: - keine Bedenken Hinweis: Im Einmündungsbereich der geplanten
Erschließungsstraße an die Darßer Straße sind ebenfalls Eckabschrägungen
vorzusehen. Auswertung: Der Hinweis wird berücksichtigt. Die Eckabschrägungen werden auch für den Einmündungsbereich
Erschließungsstraße an die Darßer Straße vorgesehen. 18. Senatsverwaltung für Wirtschaft und Betriebe Stellungnahme: 1. Folgende textliche Festsetzung ist
aufzunehmen: “In den Gewerbegebieten und in den eingeschränkten
Gewerbegebieten sind Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsnutzungen in Gebäudeteilen,
die nicht im Zusammenhang und betrieblicher Abhängigkeit von den
Gewerbebetrieben gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO stehen, nicht zulässig.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Schank- und Speisewirtschaften,
Einzelhandelsbetriebe sowie gewerblich betriebene Anlagen für sportliche Zwecke
sind auszuschließen. Die Nutzungen gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 3 und 4 sowie Abs. 3
Nr. 2 und 3 BauNVO sind auszuschließen.” 2. Die textliche Festsetzung Nr. 12
(Fassadenbegrünung) erscheint unverhältnismäßig. Eine nahezu komplette
Begrünung ist eine große Belastung. In Verbindung mit textlicher Festsetzung
Nr. 9 (Ausschluss von Werbeanlagen) sind werbende Hinweise am Gebäude kaum noch
möglich. Die “Wandbegrünungspflicht” sollte auf z.B. den öffentlichen
Straßenräumen zugewandten Flächen begrenzt und werbende Hinweise dennoch zulassen
werden. 3. Die textliche Festsetzung Nr. 11 sollte wie
folgt ergänzt werden: “Im Gewerbegebiet und im eingeschränkten Gewerbegebiet
sind die nicht überbauten Grundstücksflächen (ausgenommen der Flächen zum
Anpflanzen) so gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten, dass der Eindruck von
Wiesenflächen mit Gehölzgruppen entsteht, soweit die gewerbliche Funktion
dadurch nicht unzumutbar beeinträchtigt wird.” 4. Wir bitten um Informationen, welchen
Kostenrahmen in DM/m² Grundstücksfläche die künftigen Ausgleichs- und
Ersatzmaßnahmen haben werden. Es muss sichergestellt sein, dass der Aufwand für
die Erschließung und für die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in sachgerechter
Relation zu dem künftigen Bodenwert für erschlossenes Bauland stehen muss. Auswertung: 1. Die Stellungnahme wird nicht
berücksichtigt. Es ist bezirklicher Wille, dass das
geplante Gewerbegebiet nicht ausschließlich für produzierendes und
verarbeitendes Gewerbe vorgehalten wird. Durch eine größtmögliche Flexibilität
hinsichtlich der verschiedenen Nutzungsarten im Gewerbegebiet kann auf
unterschiedliche Marktansprüche reagiert werden. Das Land Berlin ist Plangeber
und Grundstückseigentümer der geplanten Gewerbeflächen und hat zunächst
Einfluss auf die zukünftigen Eigentümer hinsichtlich der beabsichtigten
Gewerbenutzung. Bei einem Ausschluss der vorgeschlagenen Nutzungsarten muss befürchtet
werden, dass die allgemeine Zweckbestimmung des Gewerbegebietes nicht mehr
gewahrt bleibt. 2. Die Stellungnahme wird berücksichtigt. Die textliche Festsetzung Nr. 12 wird wie
folgt geändert: Soweit keine anderen rechtlichen Bestimmungen
oder betriebliche Notwendigkeiten entgegenstehen, sind die Außenwandflächen
von Gewerbebauten ab einer Größe von 50 m², die an die Flächen zum Anpflanzen
angrenzen, mit selbstklimmenden, rankenden oder schlingenden Pflanzen zu
begrünen. Dies gilt auch für Wandflächen, die nicht in einer Ebene verlaufen.
Von der Fassadenbegrünung sind Fenster- und andere Öffnungsflächen ausgenommen. Die Festsetzung zum Ausschluss von
Werbeanlagen entfällt, da selbst eine beabsichtigte Einschränkung von
Werbeanlagen auf die Stätte der Leistung durch die nach Art. 14 Abs. 1 und 2 GG
auszulegenden Ermächtigungsnormen der Landesbauordnung nicht gedeckt sind (VGH
BW, U. v. 29.04.1982 - 5 S 1909/80 -, BRS 38 Nr. 147) 3. Die Ergänzung der Festsetzung wird nicht
berücksichtigt. Aufgrund der festgesetzten GRZ zuzüglich
zulässiger Überschreitung für Nebenanlagen, Stellplätze und Zufahrten stehen
nur noch geringe Grundstücksanteile für eine Bepflanzung in der festgesetzten
Form zur Verfügung. Es ist davon auszugehen, dass eine Bepflanzung dieser Flächen
in keinem Falle unzumutbar und im Rahmen einer ordnungsgemäßen
Grundstücksbewirtschaftung durchführbar ist. Dies wird auch durch § 8 Abs. (1)
u. (2) BauOBln auf nicht überbauten Grundstücksflächen gesetzlich geregelt. 4. Die Stellungnahme wird berücksichtigt. Die Kosten für Ausgleichs- und
Ersatzmaßnahmen und für eine mögliche Beseitigung der Altlasten werden in die
Begründung zum Bebauungsplan eingearbeitet. Der Erschließungsaufwand wurde auf
das zur Erschließung erforderliche Maß reduziert. Die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
werden neben anderen Belangen nach § 1 Abs. 5 BauGB in die Abwägung eingestellt
und angemessen berücksichtigt. 19. Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales Stellungnahme: 1. Nach § 1 Abs. 5 BauGB ist bei der
Aufstellung der Bauleitpläne sicherzustellen, dass den allgemeinen
Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie der Sicherheit der
Wohn- und Arbeitsbevölkerung (besondere Berücksichtigung der Bedürfnisse von
Behinderten) Rechnung getragen wird. Diese Vorschriften sind im
Bebauungsplan-Entwurf nicht ausreichend berücksichtigt worden. 2. Pflegeheime sind Sonderbauten und in hohem
Maße schutzbedürftig. Diese wird durch die beabsichtigten Festsetzungen nicht
entsprechend gewürdigt. Schädliche Umwelteinwirkungen wie Geruchsimmissionen
und Erschütterungen finden keine ausreichende Berücksichtigung. Die im
Einwirkungsbereich der Immissionen liegende schutzbedürftige Pflegeheimnutzung
wird nachhaltig beeinträchtigt. 3. Durch den zu erwartenden Ziel- und
Quellverkehr im geplanten Gewerbegebiet wird durch die Bauleitplanung ein
bereits vorbelasteter Standort zu einem Konfliktbereich mit hohem Gefährdungspotential
verdichtet. 4. Die Planung eines umfangreichen
Gewerbegebietes auf zwei Seiten an ein achtstöckiges bestehendes
Behindertenheim mit Schwerbehinderten ist schwer nachvollziehbar. Die im
Schallschutzgutachten angegebenen Werte würden unter Berücksichtigung der
vorhandenen Grundbelastung durch die Darßer Straße einen Bebauungsplan für ein
so schützenswertes Objekt wie ein Behindertenheim nicht zulassen. 5. Es sollten grundsätzliche Änderungen am
Bebauungsplan vorgenommen werden, um die Schutzbelange der Schwerbehinderten
besonders hinsichtlich der Nachtruhe zu berücksichtigen. Sollte ein
befriedigender Interessenausgleich zwischen dem Schutzbedarf der Behinderten
und den wirtschaftlichen Erfordernissen des Gewerbegebietes nicht möglich sein,
müsste eine Verlegung der Behinderteneinrichtung in Erwägung gezogen werden. Auswertung: 1. Die Stellungnahme ist bereits
berücksichtigt worden. Neben § 1 Abs. 5 BauGB gibt es weitere
Belange, die bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu berücksichtigen sind,
unter anderem nach § 1 Abs. 5 Nr. 8 BauGB die Belange der Wirtschaft, die
Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen. Alle öffentlichen und privaten
Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Um gesunde
Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu gewährleisten, sind folgende Maßnahmen zur
Festsetzung vorgesehen:
eingeschränktes
Gewerbegebiet zwischen Behindertenpflegeheim und Gewerbegebiet, in dem nur
Gewerbebetriebe zulässig sind, die das Wohnen nicht wesentlich stören
(entspricht der Kategorie eines Mischgebietes),
flächenbezogene
Schallleistungspegel für die einzelnen Gewerbeflächen mit dem Ziel, dass in den
angrenzenden Gebieten die Orientierungswerte nach DIN 18005 für allgemeine
Wohngebiete eingehalten bzw. unterschritten werden,
Überarbeitung
des Erschließungssystems mit dem Ziel, den Verkehr des Gewerbegebietes nicht
unmittelbar an Behindertenpflegeheim und Schule vorbeizuführen. 2. Die Stellungnahme wird teilweise
berücksichtigt. Ein Pflegeheim ist eine Anlage für
gesundheitliche und soziale Zwecke und im allgemeinen Wohngebiet allgemein
zulässig. Da es nach Sinn und Zweck einem Langzeitkrankenhaus gleichkommt und
an die Stelle selbstbestimmter Häuslichkeit die krankenhausmäßige Betreuung und
Pflege tritt, können diese Pflegeheime nicht mehr als “Wohn”gebäude eingestuft
werden und sind daher im reinen Wohngebiet nur ausnahmsweise zulässig. Auch als
sonstiges Sondergebiet kann das Behindertenpflegeheim nicht bezeichnet werden,
da eine Voraussetzung für eine Festsetzung eine wesentliche Unterscheidung von
den Baugebieten nach §§ 2 - 10 BauNVO ist. Außerdem haben Sondergebiete im
allgemeinen eine gewisse Größenordnung und sind ein aufeinander bezogener,
voneinander abhängiger Anlagenkomplex (z.B. Klinikgebiet, Hochschulgebiet).
Dies ist jedoch im Plangebiet nicht der Fall. Daher gelten für die Beurteilung
des Gebietes die Immissionswerte für ein allgemeines Wohngebiet: 55 dB(A) tags
und 45 dB(A) bzw. 40 dB(A) nachts. Diese Werte sind für den Gewerbelärm und bis
auf zwei Ausnahmen (Nachtwert) auch für den Verkehrslärm eingehalten worden. Da jedoch die Schutzwürdigkeit des
Behindertenpflegeheims erkannt wurde, fand eine Prüfung statt, ob mit
vertretbarem Aufwand die Verkehrslärmbelastung weiter reduziert werden kann.
Daraufhin wurde das Erschließungssystem überarbeitet, wonach der Verkehrslärm
tags bei max. 43 dB(A) und nachts bei max. 35 dB(A) am Behindertenpflegeheim
liegt und somit auch die Orientierungswerte für sonstige Sondergebiete, soweit
sie schutzbedürftig sind, einhält. Für Geruchsimmissionen und
Erschütterungen ist eine Vorsorgeplanung im Bebauungsplan sehr schwierig, da
die späteren Nutzer der Gewerbeflächen nicht bekannt sind. Die Verwaltungsvorschrift
TA-Luft ist keine Rechtsnorm und wird anlagenbezogen angewendet. Durch die
Gliederung des Gewerbegebietes in eingeschränktes Gewerbegebiet und
Gewerbegebiet können jedoch mittelbar auch Geruchsimmissionen und
Erschütterungen verringert werden. Dem Optimierungsgebot nach § 50 BImSchG
wird z.B. zureichend Rechnung getragen, wenn zwischen ein Wohngebiet und ein
Gewerbegebiet ein Lärmschutzwall gelegt und die daran anschließende Fläche als
eingeschränktes Gewerbegebiet festgesetzt wird. (VGH Mannheim, Urt. v.
09.07.1991, UPR 1992, 79). Statt eines Lärmschutzwalles, der aufgrund des
8-geschossigen Behindertenpflegeheims nur für die unteren zwei Geschosse eine
Lärmminimierung (ca. 1 - 3 dB(A)) bringen würde, wurden für das Gewerbegebiet
unterschiedliche flächenbezogene Schallleistungspegel festgesetzt. Weiterhin
besteht gemäß § 15 BauNVO als Instrument der Feinsteuerung im Baugenehmigungsverfahren
die Möglichkeit, im Einzelfall eine Anlage oder Nutzung zu versagen, wenn sich
andernfalls ein Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets ergeben würde oder von
den Anlagen unzumutbare Belästigungen oder Störungen ausgehen können. 3. Die Stellungnahme wird berücksichtigt. Der durch das bisherige
Erschließungssystem prognostizierte Verkehrslärm betrug am Behindertenpflegeheim
am Tag max. 55 dB(A) und in der Nacht max. 48 dB(A). Durch eine Änderung des
Erschließungskonzeptes wird der LKW-Verkehr unmittelbar am Pflegeheim
ausgeschlossen. Die Verkehrslärmwerte konnten am Behindertenpflegeheim am Tag
auf max. 43 dB(A) und in der Nacht auf max. 35 dB(A) reduziert werden. Der
vorbelastete Standort (Verkehrslärm Darßer Straße) wird weder durch den
geplanten Gewerbe- noch Verkehrslärm weiter verschlechtert. 4. Die Stellungnahme wird nicht
berücksichtigt. Das Behindertenpflegeheim stellt eine
allgemein zulässige Nutzung im allgemeinen Wohngebiet dar. Daher gelten auch
entsprechende Orientierungswerte. Wird der Verkehrslärm der Darßer Straße
(Vorbelastung) und der Erschließungsstraße zusammen betrachtet, ergeben sich am
Tag ein max. Wert von 66 dB(A) und in der Nacht von 56 dB(A). Diese Werte
entsprechen genau den Verkehrslärmwerten, die von der Darßer Straße bereits
allein verursacht werden, so dass an diesem Standort von einer Vorbelastung
gesprochen werden muss, die durch das geplante Gewerbegebiet und die Erschließungsstraße
aufgrund der unterschiedlichen Lärmpegel nicht verändert wird. Ein
Bebauungsplan hat die ihm zuzurechnenden Konflikte zu lösen, vorgefundene Immissionsbelastungen
sind jedoch nicht von vornherein der Planung zuzurechnen und müssen von ihr auch
nicht einer Lösung zugeführt werden. 5. Die Stellungnahme wird teilweise
berücksichtigt. Es wurden Änderungen hinsichtlich des
Erschließungssystems (von “Einhänger” in “Stichstraße”) vorgenommen, die die
Verkehrslärmbelastung durch die Erschließungsstraße erheblich reduziert (um
ca. 10 dB(A)). Für den prognostizierten Gewerbelärm trugen bereits die
Festsetzung der flächenbezogenen Schallleistungspegel dazu bei, dass die
Orientierungswerte für allgemeine Wohngebiete eingehalten werden konnten. Durch
eine weitere Reduzierung des Nachtwertes für den ehemaligen Bereich C (südlich
der Erschließungsstraße, westlich des Grundstückes des Behindertenpflegeheimes,
nördlich der geplanten naturnahen Parkanlage) von 45 dB(A) auf 42,5 dB(A)
(jetzt ebenfalls Bereich B) wurden 1 - 2 dB(A) geringere Immissionswerte
berechnet. 20. Senatsverwaltung für Schule, Jugend und Sport Stellungnahme: - keine Bedenken, Hinweis: Durch Festsetzung der Lärmschutzwand müssen die
Anforderungen der 18. BImSchV aus Sicht der zuständigen Fachverwaltung
(Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Umweltschutz und Technologie, Abt. V B
15) ausreichend berücksichtigt sein. Auswertung: Der Hinweis ist nicht bebauungsplanrelevant. Die Lärmschutzwand war eine Forderung der Fachverwaltung im Rahmen
des Baugenehmigungsverfahrens für den Bau der Gesamtschule gemäß § 34 BauGB.
Die Darstellung in der Planzeichnung hat somit lediglich nachrichtlichen
Charakter. 25. BA Hohenschönhausen, Gesundheitsamt (Stellungnahme vom
08.08.1996) Stellungnahme: Hinweise: 1. Im schulnahen Verkehr sollte eine
Verkehrsberuhigung auf 30 km/h überdacht werden. 2. Vor Schulein- u. -ausgängen in der Nähe von
Fahrbahnen ist die straßenverkehrsbehördliche Anordnung von Schutzgittern zur
Verkehrssicherheit erforderlich. 3. Öffentlich zugängliche bauliche Anlagen
müssen für Behinderte ohne fremde Hilfe nutzbar sein. Dies umfasst auch
behindertengerechte Toiletten. 4. Der Betreiber der Hochspannungsleitungen
sollte einen Nachweis über Stromstärke und Reichweite der elektromagnetischen
Felder erbringen. Auf dieser Grundlage sollte dann über den Abstand der
vorgesehenen Bebauung von der Hochspannungsfreileitung entschieden werden. Auswertung: 1.-3. Die
Hinweise sind nicht bebauungsplanrelevant. Anforderungen aus anderen
Rechtsvorschriften z.B. Bauordnungsrecht, Berliner Straßengesetz, stehen neben
den Festsetzungen des Bebauungsplanes und sind daher nicht in den Bebauungsplan
aufzunehmen. Die Einhaltung der Anforderungen wird im Baugenehmigungsverfahren
geprüft. 4. Der Hinweis wird nicht berücksichtigt. Beim Transport der elektrischen Energie
treten elektrische und magnetische Felder in der Umgebung von
Hochspannungsleitungen auf. Es existieren folgende unterschiedliche Grenz-/
Richtwerte zur Sicherheit in elektromagnetischen Feldern: DIN VDE 0848 (10/89): - elektrische Feldstärke (Kilovolt pro
Meter) < 5 kV/m - magnetische Flussdichte (Mikrotesla) < 5.000 mT DIN V VDE 0848 (12/92): - elektrische Feldstärke (Kilovolt pro
Meter) < 5 kV/m - magnetische Flussdichte (Mikrotesla) < 400 mT Empfehlung der
Strahlenschutzkommission als beratendes Gremium des Bundesumweltministeriums: - elektrische Feldstärke (Kilovolt pro
Meter) < 5 kV/m - magnetische Flussdichte (Mikrotesla) < 100 mT Nach Information des Bundesamtes f. Strahlenschutz treten direkt unter 110 kV-Freileitungen eine elektrische Feldstärke von 1 - 2 kV/m und eine magnetische Feldstärke von 5 - 20 mT auf. Nach Information der BEWAG liegen die Werte für elektrische und magnetische Felder der 380/110 kV-Freileitungen unterhalb der Empfehlungen der Strahlenschutzkommission. Ein direkter kausaler Zusammenhang zwischen den befürchteten gesundheitlichen Auswirkungen und der hier auftretenden Belastung durch elektromagnetische Felder kann nicht nachgewiesen werden. BA Hohenschönhausen, Gesundheitsamt (Stellungnahme vom
16.09.1996) Stellungnahme: 1. Kranke und behinderte Menschen reagieren
allgemein stärker auf Lärmbelastungen. Bereits bei Mittelungspegeln von 40
dB(A) können Schlafstörungen erwartet werden. 2. Für schutzbedürftige Gebiete (Krankenhäuser,
Kurgebiete, Pflege-/Seniorenheime) sollte der für Sondergebiete niedrigste
schalltechnische Orientierungswert von 45 dB(A) tags und 35 dB(A) nachts
Anwendung finden. 3. Nach 16. BImSchV gelten für den Verkehrslärm
für schutzbedürftige Gebiete 57 dB(A) tags und 47 dB(A) nachts als
Immissionsgrenzwerte. 4. Für das südlich angrenzende Wohngebiet werden
die Orientierungswerte von 55 dB(A) tags und 45 bzw. 40 dB(A) nachts
überschritten. 5. Nach § 50 BImSchG sind bei raumbedeutsamen
Planungen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so
zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf schutzbedürftige Gebiete
vermieden werden. 6. Durch das angrenzende Gewerbegebiet wird das
Behindertenpflegeheim an den Rand der Gesellschaft gedrängt, fehlende
Einbindung und Kommunikationsmöglichkeiten. 7. Die Lärmbelastung durch das Gewerbegebiet
gegenüber den angrenzenden Nutzungen kann nicht als unbedenklich bezeichnet
werden. Aus Gesundheitsvorsorgegründen sind Teilauflagen zur Minimierung der
Lärmbelästigung gegenüber dem Behindertenwohnheim, südlich gelegener Wohnbebauung
und Schule erforderlich. Auswertung: 1. Die Stellungnahme wird teilweise
berücksichtigt. Aufgrund des
geänderten Erschließungssystems konnten die Mittelungspegel auf max. 43 dB(A)
am Tag und max. 35 dB(A) in der Nacht reduziert werden. Aus medizinischer Sicht
ist die Einhaltung eines Außengeräuschpegels von 35 dB(A) mit der Konsequenz
eines Innenpegels von 25 bzw. 20 dB(A) für durchschnittlich Lärmempfindliche
nicht erforderlich und nicht vertretbar, da sie dem Bürger, den
wirtschaftlichen Unternehmen und vor allem der öffentlichen Hand wegen der
dadurch zusätzlichen Schutzmaßnahmen gegen Lärmeinwirkungen unnötige (Mehr-)
Kosten verursacht. Im schlafgünstigen Bereich liegt ein Innengeräuschpegel
zwischen 30 und 35 dB(A). Im Umkehrschluss ist demnach für die Bewohner des
Behindertenpflegeheims ein maximaler Außengeräuschpegel von 35 dB(A) und
entsprechend ein Innenpegel von 25 bzw. 20 dB(A) zumutbar. 2. Die Stellungnahme wird nicht
berücksichtigt. Ein Pflegeheim ist eine Anlage für
gesundheitliche und soziale Zwecke und im allgemeinen Wohngebiet allgemein
zulässig. Da es nach Sinn und Zweck einem Langzeitkrankenhaus gleichkommt und
an die Stelle selbstbestimmter Häuslichkeit die krankenhausmäßige Betreuung und
Pflege tritt, können diese Pflegeheime nicht mehr als “Wohn”gebäude eingestuft
werden und sind daher im reinen Wohngebiet nur ausnahmsweise zulässig. Auch als
sonstiges Sondergebiet kann das Behindertenpflegeheim nicht bezeichnet werden,
da eine Voraussetzung für eine Festsetzung eine wesentliche Unterscheidung von
den Baugebieten nach §§ 2 - 10 BauNVO ist. Außerdem haben Sondergebiete im
allgemeinen eine gewisse Größenordnung und sind ein aufeinander bezogener,
voneinander abhängiger Anlagenkomplex (z.B. Klinikgebiet, Hochschulgebiet).
Dies ist jedoch im Plangebiet nicht der Fall. Daher gelten für die Beurteilung
des Gebietes die Immissionswerte für ein allgemeines Wohngebiet: 55 dB(A) tags
und 45 dB(A) bzw. 40 dB(A) nachts. Diese Werte sind für den Gewerbelärm und bis
auf zwei Ausnahmen (Nachtwert) auch für den Verkehrslärm eingehalten worden. Da jedoch die Schutzwürdigkeit des
Behindertenpflegeheims erkannt wurde, fand eine Prüfung statt, ob mit
vertretbarem Aufwand die Verkehrslärmbelastung weiter reduziert werden kann.
Daraufhin wurde das Erschließungssystem überarbeitet, wonach der Verkehrslärm
tags bei max. 43 dB(A) und nachts bei max. 35 dB(A) am Behindertenpflegeheim
liegt und somit auch die Orientierungswerte für sonstige Sondergebiete, soweit
sie schutzbedürftig sind, einhält. 3. Die Stellungnahme wird berücksichtigt. Die Immissionswerte für den Verkehrslärm
liegen am Behindertenpflegeheim bei 43 dB(A) am Tag und bei 35 dB(A) in der
Nacht und somit unter den Immissionsgrenzwerten 57 dB(A) und 47 dB(A). 4. Die Stellungnahme wird nicht
berücksichtigt.. Für das südlich angrenzende Wohngebiet
wurden 10 Immissionsorte (im Lärmschutzgutachten Nr. 1 bis Nr. 10) angenommen
und die Immissionswerte ermittelt. Sowohl für den Verkehrslärm durch die
Erschließungsstraße, für den Gewerbelärm und auch für den Gesamtlärm (einschl.
Darßer Straße) werden die Orientierungswerte 55 dB(A) tags und 45 bzw. 40 dB(A)
nicht überschritten. 5. Die Stellungnahme wird teilweise
berücksichtigt. Schädliche Umwelteinwirkungen auf
schutzbedürftige Gebiete sind gemäß § 50 BImSchG soweit möglich zu
vermeiden. Es ist geboten, dass immissionsschutzrechtliche Belange in die
planerische Abwägung erkennbar eingehen und dort mit dem ihnen zukommenden
besonderen Gewicht (dem hier enthaltenen “Optimierungsgebot”) Berücksichtigung
finden. Neben der Gliederung des Gewerbegebietes (“eingeschränktes
Gewerbegebiet” neben Behindertenpflegeheim) wurden zur Begrenzung der
gewerblichen Emissionen flächenbezogene Schallleistungspegel festgesetzt und
das Erschließungssystem in lärmschutztechnischer Hinsicht optimiert. 6. Die Stellungnahme ist nicht
bebauungsplanrelevant. Eine Einbindung des
Behindertenpflegeheims, Kommunikationsmöglichkeiten bzw. Gefühle des
Ausgegrenztseins sind keine planungsrechtlichen Fragen. Davon abgesehen sind
Kommunikationsmöglichkeiten durch die westlich angrenzende Schule, die südlich
angrenzende Parkanlage sowie das Einfamilienhausgebiet möglich, jedoch nicht
festsetzbar. 7. Die Stellungnahme wird nicht
berücksichtigt. Als Lärm wird im allgemeinen eine
Schalleinwirkung bezeichnet, die im Bereich der erheblichen Belästigung liegt.
Geräusche können störend sein, von einer erheblichen Belästigung durch Geräusche
kann im allgemeinen nicht gesprochen werden. Die für ein allgemeines Wohngebiet
anzustrebenden Orientierungswerte gemäß DIN 18005 von 55 dB(A) bzw. 45 / 40
dB(A) können als Bereich mit geringfügigen bzw. nicht wesentlichen Störungen
bezeichnet werden. (s.a. Dr. Boeddinghaus “Sollten die Vorschriften über die
Art der baulichen Nutzung in der BauNVO geändert werden ?”,UPR Spezial, Bd. 4,
1994). Somit ist der Begriff nicht unbedenklich durch das geplante
Gewerbegebiet nicht berechtigt. 26. BA Hohenschönhausen, Plan- und Leitstelle Gesundheit Stellungnahme: 1. Der B-Plan ist in vorliegender Form aus
gesundheitlicher Sicht nicht akzeptabel. Es fehlt ein Schutzabstand zur
Behinderteneinrichtung und zur Schule. Die Behinderteneinrichtung ist eine
herausgehobene schutzwürdige Einrichtung, der wie bei einem Krankenhaus
maximale Rücksichtnahme eingeräumt werden muss. 2. In der Behinderteneinrichtung muss die
Möglichkeit bestehen, auch tagsüber zu schlafen. Dies ist bei einer Belastung
von 55 dB(A) (Bereich A) oder 57,5 dB(A) (ehemaliger Bereich B und C) nicht
möglich. Die DIN 18005 schlägt für Krankenhäuser und Pflegeheime 45 dB(A) tags
und 35 dB(A) nachts vor. 3. Das wegen des Gewerbegebietes zu erwartende
zusätzliche Verkehrsaufkommen auf der Darßer Straße und auf der
Erschließungsstraße ist nicht berücksichtigt. Die Erschließungsstraße führt,
vor allem durch LKWs zu einer verstärkten Lärmbelastung. 4. Die Schadstoffemissionen der ehemaligen
Bereiche A bis C (nördlich und westlich des Behindertenpflegeheimes), die nach
aufgeführter Liste möglich erscheinen, können gesundheitsgefährdend sein. Bei
der Hauptwindrichtung von Nord-West sind auch gesundheitsgefährdende Emissionen
von den ehemaligen Bereichen D und E (westliches Plangebiet) zu erwarten. Auf
die möglichen Schadstoffemissionen geht die Begründung des B-Plans nicht ein. 5. Durch die Hochspannungsleitung ist mit einer
verstärkten Belastung mit elektromagnetischen Feldern zu rechnen. Die
gesundheitlichen Folgen, wie Kopfschmerzen, Tumore sind nicht ausschließbar. 6. Die Behinderteneinrichtung ist nach der
Planung in Zukunft von Emittenten (Schule mit Sportanlage, Darßer Straße,
Ribnitzer Straße, Erschließungsstraße, Gewerbegebiet) umzingelt. Auswertung: 1. Die Stellungnahme wird nicht
berücksichtigt. Gemäß Kommentar zur BauNVO ist ein
Pflegeheim als Anlage für gesundheitliche und soziale Zwecke im allgemeinen
Wohngebiet allgemein zulässig. Da es nach Sinn und Zweck einem
Langzeitkrankenhaus gleichkommt und an die Stelle selbstbestimmter Häuslichkeit
die krankenhausmäßige Betreuung und Pflege tritt, können diese Pflegeheime
nicht mehr als “Wohn”gebäude eingestuft werden und sind daher im reinen
Wohngebiet nur ausnahmsweise zulässig. Auch als sonstiges Sondergebiet kann das
Behindertenpflegeheim nicht bezeichnet werden, da eine Voraussetzung für eine
Festsetzung eine wesentliche Unterscheidung von den Baugebieten nach §§ 2 - 10
BauNVO ist. Außerdem haben Sondergebiete im allgemeinen eine gewisse
Größenordnung und sind ein aufeinander bezogener, voneinander abhängiger
Anlagenkomplex (z.B. Klinikgebiet, Hochschulgebiet). Dies ist jedoch im
Plangebiet nicht der Fall. Daher gelten für die Beurteilung des Gebietes die
Immissionswerte für ein allgemeines Wohngebiet: 55 dB(A) tags und 45 dB(A) bzw.
40 dB(A) nachts. Diese Werte wurden bisher für den Gewerbelärm und bis auf zwei
Ausnahmen (Nachtwert) auch für den Verkehrslärm eingehalten. Da jedoch die Schutzwürdigkeit des
Behindertenpflegeheims erkannt wurde, fand eine Prüfung statt, ob mit
vertretbarem Aufwand die Verkehrslärmbelastung weiter reduziert werden kann.
Daraufhin wurde das Erschließungssystem überarbeitet, wonach der Verkehrslärm
tags bei max. 43 dB(A) und nachts bei max. 35 dB(A) am Behindertenpflegeheim
liegt und somit auch die Orientierungswerte für sonstige Sondergebiete, soweit
sie schutzbedürftig sind, einhält. Ein Schutzabstand zwischen Gewerbegebiet
und Behindertenpflegeheim bzw. Schule kann nicht zwingend gefordert werden,
wenn der Schutz der angrenzenden Bereiche auch durch andere Festsetzungen
erreicht werden kann, wie das Bundesverwaltungsgericht in verschiedenen
Entscheidungen bestätigt hat. 2. Die Stellungnahme wird nicht
berücksichtigt. Die für das Gewerbegebiet festgesetzten
maximalen flächenbezogenen Schallleistungspegel von 55 dB(A) (Bereich A) bzw.
57,5 dB(A) (ehemaliger Bereich B und C) beschränken die max. Immissionswerte
für das angrenzende Behindertenpflegeheim auf 53 dB(A) am Tag und 36 dB(A) in
der Nacht (s. Lärmschutzgutachten). Die unter 1.1 des Beiblattes zur DIN
18005 Teil 1 aufgeführten Orientierungswerte gelten für Bauflächen, Baugebiete,
Sondergebiete und sonstige Flächen entsprechend dem BauGB und der BauNVO. Ein
Pflegeheim ist eine Anlage für gesundheitliche und soziale Zwecke und im allgemeinen
Wohngebiet allgemein zulässig. Da es nach Sinn und Zweck einem
Langzeitkrankenhaus gleichkommt und an die Stelle selbstbestimmter Häuslichkeit
die krankenhausmäßige Betreuung und Pflege tritt, können diese Pflegeheime
nicht mehr als “Wohn”gebäude eingestuft werden und sind daher im reinen
Wohngebiet nur ausnahmsweise zulässig. Auch als sonstiges Sondergebiet kann das
Behindertenpflegeheim nicht bezeichnet werden, da eine Voraussetzung für eine
Festsetzung eine wesentliche Unterscheidung von den Baugebieten nach §§ 2 - 10
BauNVO ist. Außerdem haben Sondergebiete im allgemeinen eine gewisse
Größenordnung und sind ein aufeinander bezogener, voneinander abhängiger
Anlagenkomplex (z.B. Klinikgebiet, Hochschulgebiet). Dies ist jedoch im Plangebiet nicht der
Fall. Daher gelten für die Beurteilung des Gebietes die Immissionswerte für ein
allgemeines Wohngebiet: 55 dB(A) tags und 45 dB(A) bzw. 40 dB(A) nachts. Diese
Werte wurden bisher für den Gewerbelärm und bis auf zwei Ausnahmen (Nachtwert)
auch für den Verkehrslärm eingehalten. Da jedoch die Schutzwürdigkeit des
Behindertenpflegeheims erkannt wurde, fand eine Prüfung statt, ob mit
vertretbarem Aufwand die Verkehrslärmbelastung weiter reduziert werden kann.
Daraufhin wurde das Erschließungssystem überarbeitet, wonach der Verkehrslärm
tags bei max. 43 dB(A) und nachts bei max. 35 dB(A) am Behindertenpflegeheim
liegt und somit auch die Orientierungswerte für sonstige Sondergebiete, soweit
sie schutzbedürftig sind, einhält. 3. Die Stellungnahme wird teilweise
berücksichtigt. Durch das bisherige Erschließungssystem
(“Einhänger”) war eine Verkehrslärmbelastung von 55 dB(A) tags und 47 dB(A)
nachts ermittelt worden. Durch die Änderung des Erschließungssystems kann die
Verkehrslärmbelastung um ca. 10 dB(A) reduziert werden. Das zusätzliche Verkehrsaufkommen
(ca. 600 Kfz/Tag) durch das geplante Gewerbegebiet auf der Darßer Straße kann
bei einer derzeitigen Belastung von 8.000 Kfz/Tag vernachlässigt werden, da
erst eine Verdoppelung der Verkehrsstärke unter sonst gleichen Bedingungen
eine Erhöhung des Mittelungspegels um 3 dB(A) bewirkt. 4. Die Stellungnahme wird nicht
berücksichtigt. Die im Lärmschutzgutachten angegebene
Tabelle für mögliche Betriebsarten entsprechend der festgesetzten
flächenbezogenen Schallleistungspegel und in Abhängigkeit von ihrer Betriebsfläche
ist nur beispielhaft, nicht abschließend und soll dem Bauaufsichtsamt im
Baugenehmigungsverfahren Anhaltspunkte für eine Zuordnung der Betriebe zu den
einzelnen Flächen liefern. Die Zulässigkeit der einzelnen Betriebe wird konkret
im Baugenehmigungsverfahren geprüft. Da durch einen Bebauungsplan nur
flächenbezogene Nutzungen festgesetzt werden können, ist eine Vorsorgeplanung
zur Begrenzung von Schadstoffemissionen nur begrenzt realisierbar. Rechtlich
verbindliche Maßnahmen zum Schutz vor Luftverunreinigungen und in bezug auf
Grenzwerte zur Bestimmung der Zumutbarkeit von Lärmbelästigungen gibt es nicht,
da die Voraussetzung dafür ist, dass zuverlässige Kenntnisse über vorhandene
oder zu erwartende Schadstoffbelastungen bestehen. Dies ist in der Regel nicht
der Fall. 5. Die Stellungnahme wird nicht
berücksichtigt. Beim Transport der elektrischen Energie
treten elektrische und magnetische Felder in der Umgebung von
Hochspannungsleitungen auf. Es existieren folgende unterschiedliche Grenz-/
Richtwerte zur Sicherheit in elektromagnetischen Feldern: DIN VDE 0848 (10/89): - elektrische Feldstärke (Kilovolt pro
Meter) < 5 kV/m - magnetische Flussdichte (Mikrotesla) <
5.000 mT DIN V VDE 0848 (12/92): - elektrische Feldstärke (Kilovolt pro
Meter) < 5 kV/m - magnetische Flussdichte (Mikrotesla) <
400 mT Empfehlung der Strahlenschutzkommission
als beratendes Gremium des Bundesumweltministeriums: - elektrische Feldstärke (Kilovolt pro
Meter) < 5 kV/m - magnetische Flussdichte (Mikrotesla) <
100 mT Nach Information des Bundesamtes f.
Strahlenschutz treten direkt unter 110 kV-Freileitungen eine elektrische
Feldstärke von 1 - 2 kV/m und eine magnetische Feldstärke von 5 - 20 mT auf.
Nach Information der BEWAG liegen die Werte für elektrische und magnetische
Felder der 380/110 kV-Freileitungen unterhalb der Empfehlungen der Strahlenschutzkommission.
Ein direkter kausaler Zusammenhang zwischen den befürchteten gesundheitlichen
Auswirkungen und der hier auftretenden Belastung durch elektromagnetische
Felder kann nicht nachgewiesen werden. 6. Die Stellungnahme wird nicht
berücksichtigt. Folgende Emittenten sind bereits heute
vorhanden: Schule mit Sportanlage, Ribnitzer Straße, Darßer Straße, wobei die
Darßer Straße den größten Emittenten darstellt. Mit dem erarbeiteten
Lärmschutzgutachten wurde nachgewiesen, dass durch das geplante Gewerbegebiet
und durch die geänderte Erschließungsstraße die Orientierungswerte für
allgemeine Wohngebiete eingehalten werden. Das Gebot der Konfliktbewältigung
muss aufgrund der vorhandenen Lärmbelastung durch die Darßer Straße relativiert
werden. Es gilt zwar nach wie vor das Gebot der Rücksichtnahme, d.h. dass zwar
durch die Planung im Sinne einer Vorsorge möglichst Beeinträchtigungen durch
Immissionen zu vermeiden sind, ein B-Plan aber nur die ihm zuzurechnenden
Konflikte zu lösen hat. Vorgefundene Immissionsbelastungen sind nicht von
vornherein der Planung zuzurechnen und müssen daher von ihr auch nicht einer
Lösung zugeführt werden. Durch die Planung des Gewerbegebietes mit zugehöriger
Erschließungsstraße wird die vorhandene Lärmbelastung nicht weiter verschlechtert. 28. BA Hohenschönhausen, Amt für Naturschutz und
Landschaftspflege Stellungnahme: 1. Für auf den Gewerbeflächen nicht
ausgleichbare Beeinträchtigungen werden weitere kompensatorische Festsetzungen
gesammelt, sowohl auf öffentlichen Grünflächen als auch auf Flächen für
Maßnahmen innerhalb des Geltungsbereiches und den Baugrundstücken mit
Kostentragungsfolge zugeordnet. 2. Die öffentlichen Grünflächen sollen
entsprechend ihrer Zweckbestimmung “Gehölzschutzpflanzung”, “Ruderalfläche” und
“naturnahe Parkanlage” festgesetzt werden. 3. Die für die Retentionsfilteranlagen
vorgesehene Fläche soll als Fläche für Maßnahmen festgesetzt werden, da auf
öffentlichen Grünflächen eine Festsetzung von Retentionsanlagen aufgrund ihrer
wasserwirtschaftlichen Bedeutung und der daraus sich ergebenden
Unterhaltungspflicht nicht vorgenommen werden kann. 4. Eine weitreichende Kompensation (80 %) der
Eingriffe durch Gewerbe und Erschließungsstraße wird nur erreicht, wenn alle
nachfolgenden Festsetzungsvorschläge zur Festsetzung kommen. 5. Für den Ausbau der Darßer Straße ist für
eine vollständige Kompensation des Eingriffs eine zusätzliche Fläche von ca.
12.000 m² außerhalb des Geltungsbereiches erforderlich. 6. Es verbleibt ein Kompensationsrest von 22.000
m² für Eingriffe durch Gewerbe und 12.000 m² für Eingriffe durch den Ausbau der
Darßer Straße. Der Geltungsbereich sollte in nördliche Richtung um weitere
Kompensationsflächen erweitert werden. 7. Ergänzung zu Festsetzungsvorschlag Nr. 10: “Die
Muldenflächen entsprechend Festsetzung Nr. 15 sind mit standortgerechter
Rasensaatmischung zu begrünen.” 8. Festsetzungsvorschlag Nr. 15: Im
Gewerbegebiet und im eingeschränkten Gewerbegebiet, mit Ausnahme des
Gewerbebereiches A, sind die anfallenden Niederschlagswasser durch
Retentions-Mulden-Rigolen-Systeme auf den Flächen zum Anpflanzen in die Flächen
für Maßnahmen einzuleiten. Die Mulden sind in einer Breite von 2 m und einer
Tiefe von 5 cm, die seitlich und nach unten abgedichteten Rigolen in einer
Breite von 1 m und einer Tiefe von 50 cm anzulegen und entsprechend der
Festsetzung Nr. 10 zu begrünen. Die Retentionssysteme sind zu erhalten. Dies
gilt nicht für Gewerbe, die betriebsbedingt mit wassergefährdenden Stoffen
hantieren. Die Anlage von Retentions-Mulden-Rigolen-Systemen auf den Flächen
zum Anpflanzen werden als Sammel-Ausgleichsmaßnahme den Baugrundstücken
entsprechend ihres prozentualen Flächenanteils an der Gesamtgewerbefläche
abzüglich des Gewerbebereiches A zugeordnet. 9. Festsetzungsvorschlag Nr. 16: Im
Gewerbebereich A sind die anfallenden Niederschlagswasser mittels
Mulden-Rigolen-Systemen auf den Flächen zum Anpflanzen zur Versickerung zu bringen.
Die Mulden sind in einer Breite von 1 m und einer Tiefe von 5 cm, die Rigolen
in einer Breite von 0,5 m anzulegen und entsprechend der Festsetzung Nr. 10 zu
begrünen. Die Mulden-Rigolen-Systeme sind zu erhalten. Dies gilt nicht für
Gewerbe, die betriebsbedingt mit wassergefährdenden Stoffen hantieren. Die
Anlage des Mulden-Rigolen-Systems wird als Sammel-Ausgleichsmaßnahme den
Baugrundstücken entsprechend ihres prozentualen Anteils an der Gesamtfläche
des Gewerbebereiches zugeordnet. 10. Festsetzungsvorschlag Nr. 17: Die öffentlichen
Grünflächen der Zweckbestimmung “Gehölzschutzpflanzung” sind in einer Weise zu
bepflanzen, dass ein zusammenhängender, lockerer, mehrstufiger Gehölzsaum
entsteht. Je angefangene 100 m² ist mindestens ein großkroniger Laubbaum mit
einem Stammumfang von 16-18 cm zu pflanzen. Die Pflanzungen sind zu erhalten. 11.Festsetzungsvorschlag
Nr. 18: Die öffentlichen Grünflächen der Zweckbestimmung “naturnahe Parkanlage”
sind in einer Weise zu bepflanzen, dass der Eindruck einer
siedlungsbegleitenden Grünverbindung mit Wiesen, Gehölzgruppen und
Aufenthaltsräumen entsteht. Vorhandene Pflanzungen sind zu erhalten und bei
Abgang zu ersetzen. 12. Festsetzungsvorschlag Nr. 19: Auf der Fläche
für Maßnahmen ist eine Wasserrückhaltung zur verzögerten Ableitung der aus den
Gewerbeflächen anfallenden Niederschlagswasser in den Bitburger Graben durch
die Anlage von Retentions-Filterbecken in Verbindung mit naturnahen
Speicherbecken herbeizuführen. Die Retentionsanlagen sind zu erhalten. 13.
Festsetzungsvorschlag Nr. 20: Die Maßnahmen der Festsetzungen Nr. 17, 18 und 19
werden als Sammel-Kompensationsmaßnahmen den Baugrundstücken des
Gewerbegebietes und des eingeschränkten Gewerbegebietes entsprechend ihres
prozentualen Flächenanteils an der Gesamt-Gewerbefläche zugeordnet. 14.
Festsetzungsvorschlag Nr. 21: Während der Baumaßnahmen im Gewerbegebiet und im
eingeschränkten Gewerbegebiet sind die in temporär entstehenden Wasserflächen
befindlichen Amphibien in die Feuchtbiotope der Flächen für Maßnahmen durch
Sachverständige umsetzen zu lassen. 15. Die Arten der Pflanzliste 1 und 2 sollten in
einer Pflanzliste empfohlen werden. Auswertung: 1. Die Stellungnahme wird teilweise
berücksichtigt. Eine Zuordnung der Kompensationsmaßnahmen
im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplanes zu den Baugrundstücken ist
erforderlich, wenn die auf den Bau- und Erschließungsgrundstücken zu
erwartenden Eingriffe unter Berücksichtigung des Abwägungsgebotes durch
stadtökologische Festsetzungen auf den Eingriffsgrundstücken nicht oder nur
teilweise ausgeglichen werden können und daher weitere Ausgleichsmaßnahmen im
sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplanes notwendig sind und sich diese
Ausgleichsflächen nicht im Eigentum des Vorhabenträgers oder des Eigentümers
befinden. Die Festsetzungen im sonstigen Geltungsbereich sind nach § 8 a BNatSchG
grundsätzlich von den Gemeinden auf Kosten der Vorhabenträger oder der
Eigentümer dieser Grundstücksflächen durchzuführen. Die Zuordnung ist
Voraussetzung für die Gemeinde, um an Stelle und auf Kosten der Vorhabenträger
oder Eigentümer der Grundstücke die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchführen
zu können. Im vorliegenden Fall ist der Plangeber
sowohl Eigentümer der Baugrundstücke als auch Eigentümer der
Sammel-Ausgleichsflächen. Es muss davon ausgegangen werden, dass sich der
Plangeber rechtskonform verhalten wird und die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
im sonstigen Geltungsbereich entweder bereits vor dem Eingriff durchführen
oder die Durchführung dieser Maßnahmen bei einem Verkauf der Baugrundstücke
auf andere Weise vertraglich sichern wird. Bei Durchführung der
Ausgleichsmaßnahmen vor dem Eingriff können die entstehenden Kosten bei einem
Grundstücksverkauf in den Verkaufspreis einfließen. Eine Zuordnung der
Ausgleichsmaßnahmen ist nicht erforderlich. 2. Die Stellungnahme wird berücksichtigt. Die Festsetzung “naturnahe Parkanlage”
wird um den Zusatz: “...mit Uferschutzstreifen” ergänzt. (s.a. Stellungnahme zu
Nr. 16) 3. Die Stellungnahme wird nicht
berücksichtigt. Ein in Auftrag gegebenes Gutachten zur
Regenwasserbewirtschaftung kommt zu folgendem Ergebnis: Die geringe
Mächtigkeit und Durchlässigkeit der Versickerungsschicht sowie der teilweise
geringe Grundwasserflurabstand ergaben, dass eine vollständige Versickerung des
Regenwassers nicht praktikabel ist. Es wurde eine Regenwasserrückhaltung als
Kombination aus Dachbegrünung, Mulden-Rigolen-Versickerung und abgedichteten
Mulden-Rigolensystemen (einschließlich Filter-Retentionsbecken mit Überlauf in
den Bitburger Graben) erarbeitet. Diese Maßnahmen werden im Zusammenhang
mit der Behandlung des Eingriffs in den Naturhaushalt in die Abwägung
eingestellt. Die Dachbegrünung wird, wie vorgeschlagen, im Bebauungsplan
festgesetzt, um die anfallende Niederschlagsmenge zu reduzieren. Aus dem
gleichen Grund wurde die Grundflächenzahl (GRZ) von 0,6 auf 0,5 reduziert. Die übrigen Maßnahmen werden aus
folgenden Gründen nicht im Bebauungsplan festgesetzt:
Bei
der Mulden-Rigolenversickerung kann aus der Sicht des Gewässerschutzes /
Grundwasserschutzes ein Ausspülen der festgestellten gesundheitsgefährdenden
Stoffe im Boden nicht ausgeschlossen werden. Ein grundsätzlich denkbarer Abtrag
des belasteten Aushubs und der Einbau von geeignetem Boden ist sehr aufwendig.
Die
abgedichteten Mulden-Rigolensysteme haben keine Vorteile für die
Grundwasserneubildung. Aufgrund der geringen maximal zulässigen Einleitmenge in den Bitburger Graben (0,5
l/s·ha) sind zwei Retentions- und ein Speicherbecken zur Abflussdrosselung
erforderlich.
Die
Berliner Wasserbetriebe teilten in ihrem Schreiben vom 18.12.1996 mit, dass
aufgrund der Leistungsfähigkeit des Vorflutsystems des vorhandenen
Regenwassernetzes in der Ribnitzer
Straße keine Einleitbeschränkungen ausgesprochen werden müssen. Auch die
Abt. IV B der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Umweltschutz und
Technologie schrieb am 10.12.1996, dass eine Einleitung in den vorhandenen
R-Kanal (DN 1.000) nicht versagt werden sollte. Die Stellungnahme
bezüglich der Retentionsfilteranlagen wird somit hinfällig. 4. Die Stellungnahme wird teilweise
berücksichtigt. Nicht alle nachfolgenden
Festsetzungsvorschläge haben eine Rechtsgrundlage im § 9 BauGB. In diesen
Fällen ist eine Festsetzung im Bebauungsplan nicht möglich. Weitere
Festsetzungen unterliegen der planerischen Abwägung. 5. Die Stellungnahme wird teilweise
berücksichtigt. Grundsätzlich kann dem Plangeber eine auf
100%-ige Kompensation ausgerichtete Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung nicht
zwingend vorgegeben werden. Die im landschaftsplanerischen
Sachverständigengutachten geforderten Ausgleichsflächen im Verhältnis von 2:1
zu den Eingriffsflächen ist planungsrechtlich nicht nachvollziehbar bzw. nicht
ausreichend begründet. In welchem Umfang bzw. in welchem Bereich ein Ausgleich
für die Verbreiterung der Darßer Straße erfolgt, wird im weiteren
Bebauungsplanverfahren geprüft. 6. Die Stellungnahme wird nicht
berücksichtigt. Gemäß Rundschreiben vom 01.02.1995
“Leitsätze der Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen zur Anwendung des §
8 a BNatSchG im Rahmen des Bauleitplanverfahrens” besteht keine Pflicht zum
sog. “100 %-Ausgleich”, sondern um die im planungsrechtlichen Sinne geringstmögliche
Hintansetzung von Belangen. Innerhalb der bauplanerischen Abwägung verbleibt
dem Plangeber planerischer Gestaltungsfreiraum. Die landschaftsplanerischen
Belange sind durch die beabsichtigten Maßnahmen auf den Baugrundstücken und im
weiteren Geltungsbereich bereits in angemessenem Verhältnis zu den anderen
Belangen berücksichtigt worden. Neben den landschaftsplanerischen Belangen sind
auch die Belange der Wirtschaft bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu
beachten. Durch die Schaffung von Planungsrecht sollen klein- und mittelständige
Unternehmen im Gebiet angesiedelt werden. Eine Vielzahl an Pflanzfestsetzungen
erschweren die einfache und kostengünstige Inanspruchnahme von
Baugrundstücken. Für die nördlich des Geltungsbereiches
angrenzenden Flächen wird ebenfalls ein Bebauungsplanverfahren durchgeführt.
Im Rahmen dieses Verfahrens sind für die beabsichtigte Bebauung ebenfalls
Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen erforderlich. Mit einer Geltungsbereichserweiterung
Richtung Norden würde die Eingriffs-/ Ausgleichsproblematik nur verschoben
werden. Auch die Flächen, westlich an den vorhandenen
Geltungsbereich anschließend, sind bereits als Ausgleichsflächen für den
Teilbereich B-Plan XXII - 2 b vorgesehen. Innerhalb des Geltungsbereiches bzw.
angrenzend an den Bereich stehen für eine Aufwertung als Ausgleichsfläche keine
weiteren Flächen zur Verfügung. 7. Die Stellungnahme wird nicht
berücksichtigt. Der Satz bezieht sich auf die
Mulden-Rigolensysteme, deren Festsetzung entfällt. - siehe Auswertung zur 3. Stellungnahme 8. Der Festsetzungsvorschlag wird nicht
berücksichtigt. - siehe Auswertung zur 3. Stellungnahme 9. Der Festsetzungsvorschlag wird nicht
berücksichtigt. - siehe Auswertung zur 3. Stellungnahme 10. Der
Festsetzungsvorschlag wird, ausgenommen der letzte Satz, berücksichtigt. Für die Unterhaltung der öffentlichen
Grünflächen ist das Amt für Naturschutz und Landschaftspflege zuständig. Es
ist davon auszugehen, dass die Unterhaltung fachgerecht erfolgt. Ein Übermaßgebot
soll vermieden werden. 11. Der Festsetzungsvorschlag wird, ausgenommen
der letzte Satz, berücksichtigt und ergänzt. Für die Unterhaltung der öffentlichen
Grünflächen ist das Amt für Naturschutz und Landschaftspflege zuständig. Es
ist davon auszugehen, dass die Unterhaltung fachgerecht erfolgt. Ein Übermaßgebot
soll vermieden werden. Die öffentliche Grünfläche mit der
näheren Zweckbestimmung ”naturnahe Parkanlage” wird durch den Zusatz “...mit
Uferschutzstreifen” ergänzt (s.a. Stellungnahme zu Nr. 16). 12. Der
Festsetzungsvorschlag wird nicht berücksichtigt. - siehe Auswertung zur 3. Stellungnahme 13. Der
Festsetzungsvorschlag wird nicht berücksichtigt, da kein zwingender
Regelungsbedarf besteht. - siehe Auswertung zur 1. Stellungnahme 14. Der
Festsetzungsvorschlag wird nicht berücksichtigt. Eine Kompensation für Eingriffe in Natur
und Landschaft ist erforderlich, wenn die Eingriffe gemäß § 8 Abs. 1 BNatSchG
“nachhaltig” oder “erheblich” sind. Gemäß Kommentar zum § 8 BNatSchG ist ein
Eingriff “nachhaltig”, wenn er nicht nur vorübergehende Wirkungen auslöst. Die
Baumaßnahmen an sich bewirken in der Regel nur einen zeitlich begrenzten
Eingriff in Naturhaushalt und Landschaftsbild. Erst die Ergebnisse der
Baumaßnahmen (bauliche Anlagen, Straßen, befestigte Flächen) stellen die zu
kompensierenden, erheblichen und nachhaltigen Eingriffe dar. Weiterhin müssen
Festsetzungen im Bebauungsplan immer bodenrechtlichen Bezug haben. Es kann für
den vorliegenden Fall nicht geschlussfolgert werden, dass ein Umsetzen der
Amphibien von Fläche A nach Fläche B bodenrechtlichen Bezug hat. 15. Die
Stellungnahme wird nicht berücksichtigt. Die Pflanzliste ist bereits als
Empfehlung in die Begründung eingearbeitet worden. 29. BA
Hohenschönhausen, Amt für Umweltschutz, AG Bodenschutz, Altlastenerkundung Stellungnahme: - keine Bedenken Hinweise: 1. Im nordwestlichen Gewerbegebiet wurden
Bodenbelastungen ermittelt, die eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für den
Eintritt von Grundwasserschäden begründet. Zu einer abgesicherten
Gefährdungsabschätzung sollte der mobile Anteil von Schadstoffen im Boden mittels
Eluat ermittelt werden. 2. Innerhalb der rot schraffierten Fläche sind
die Z 1.2 - Werte für den Wiedereinbau der Böden überschritten. Anfallender
Bodenaushub darf nicht wieder eingebaut werden und muss ordnungsgemäß entsorgt
werden. 3. In den Bereichen, in denen die Z 1.1 - Werte
überschritten sind, kann der Bodenaushub wieder eingebaut werden, jedoch ist er
bei der Bauabfallbehörde zu dokumentieren. 4. Wenn der belastete Boden nicht entfernt wird,
sollte die oberste Bodenschicht abgedeckt (Versiegelung, Wiese, dichtwachsende
Büsche) werden. 5. Durch Erweiterung des Beprobungsrasters
sollte eine Abgrenzung des belasteten Bodenbereiches erfolgen oder es ist
sicherzustellen, dass im rot schraffierten Bereich der Bodenaushub generell
analytisch untersucht wird. 6. Weitergehende Untersuchungen sollten
insbesondere in den Aufschüttungsbereichen erfolgen, in denen eine Versickerung
von Regenwasser erfolgen soll. 7. Das geplante Mulden-Rigolensystem mit
nachgeordneten Speicher- und Retentionsfilterbecken schneidet im nordwestlichen
Teil des Gewerbegebietes den Bereich mit den hohen Bodenbelastungen. Hier
sollte die Methode der Entwässerung unter dem Aspekt des Gewässerschutzes von
der zuständigen Behörde nochmals geprüft werden. Auswertung: 1. Der Hinweis wird nicht berücksichtigt. Die durchgeführten Bodenuntersuchungen
ergaben Belastungen, die die standortorientierten Gefahrenwerte gemäß Berliner
Liste 1996 in Teilbereichen überschreiten, jedoch der geplanten Nutzung als
Gewerbegebiet nicht widersprechen. Nach § 6 (3) des Berliner
Bodenschutzgesetzes (BlnBodSchG) vom 10.10.1995 und § 23 a (3) Berliner
Wassergesetz (BWG) besteht eine Meldepflicht für diese festgestellten
Bodenverunreinigungen bei der zuständigen Behörde (Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung, Umweltschutz und Technologie, Abt. IV E). Die Untersuchungen
wurden unter fachlicher Begleitung des Amtes für Umweltschutz Hohenschönhausen
durchgeführt und die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Umweltschutz und
Technologie über die Ergebnisse informiert. Mit Schreiben vom 16.01.1997 teilte
Abt. IV E von SenSUT mit, dass die Erkundungsmaßnahmen nur geringfügige
Bodenbelastungen ergeben haben. Die durchgeführten Untersuchungen werden für
ausreichend gehalten. Eine Grundwassergefährdung ist nicht erkennbar.
Die oberste Bodenschicht der im Bebauungsplan markierten Flächen ist bei
anfallenden Baumaßnahmen entsorgungspflichtig. Für die im Bebauungsplan gekennzeichnete
Fläche im westlichen Geltungsbereich wird folgender Hinweis anschließend an
die Festsetzungen des Bebauungsplanes aufgenommen: Innerhalb der gekennzeichneten Fläche,
deren Boden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet ist, sollte der
anfallende Bodenaushub generell analytisch untersucht werden. Die oberste Bodenschicht,
die nicht ausgehoben wird, sollte mit dichtwachsender Bepflanzung abgedeckt
werden. Die Beseitigung der Altlasten erfolgt im
Bereich der Erschließungsstraße durch den Erschließungsträger, im Bereich der
geplanten Baugrundstücke im Zuge der Baumaßnahmen durch den zukünftigen
Grundstückseigentümer. 2./3.Die Hinweise
werden berücksichtigt. Die Flächen, bei denen die Z 1.1 - und Z
1.2 - Werte überschritten sind, werden im Bebauungsplan gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 3
BauGB gekennzeichnet. Für die im Bebauungsplan gekennzeichnete
Fläche im westlichen Geltungsbereich wird folgender Hinweis anschließend an
die Festsetzungen des Bebauungsplanes aufgenommen: Innerhalb der gekennzeichneten Fläche,
deren Boden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet ist, sollte der
anfallende Bodenaushub generell analytisch untersucht werden. Die oberste
Bodenschicht, die nicht ausgehoben wird, sollte mit dichtwachsender Bepflanzung
abgedeckt werden. 4. Der Hinweis ist nicht bebauungsplanrelevant. Eine evtl. Abdeckung der obersten
Bodenschicht muss im Baugenehmigungsverfahren geklärt werden. 5. Der Hinweis wird berücksichtigt. Der Bodenaushub innerhalb der
gekennzeichneten Flächen soll generell untersucht werden, ein entsprechender
Hinweis erfolgt im Anschluss an die Festsetzungen des Bebauungsplanes. Durch
die zuständigen Fachbehörden (Senatsverwaltung für Stadtentwicklung,
Umweltschutz und Technologie, Abt. IV E und Gesundheitsamt) wurde kein akuter
Handlungsbedarf für sofortige Sanierungsmaßnahmen mitgeteilt. 6./7.Die Hinweise
werden nicht berücksichtigt. Weitergehende Untersuchungen auf der
Ebene der Bauleitplanung entfallen, da die Mulden-Rigolensysteme aufgrund
planungsrechtlicher und Vollzugsprobleme nicht zur Festsetzung kommen und somit
die Gefahr eines Schadstoffeintrages durch die Versickerung des
Niederschlagswassers nicht mehr besteht. 29. Amt für
Umweltschutz, AG Technischer Lärmschutz Stellungnahme: - keine Bedenken, wenn die im schalltechnischen Gutachten
vorgegebenen Emissionspegel berücksichtigt werden. Hinweis: Die differenzierten FlächenSchallleistungspegel sind im Bebauungsplan aufzunehmen. Auswertung: Der Hinweis ist
bereits berücksichtigt worden. 32. Schulamt Stellungnahme: - keine Bedenken Hinweis: Durch den Böschungsverlauf auf dem Schulgrundstück
ist eine Versetzung der Einfriedung um ca. 2 m Tiefe und ca. 90 m Länge
notwendig. Auswertung: Der Hinweis wird berücksichtigt. Das Schulgrundstück wird entsprechend Böschungsverlauf
abgegrenzt. 35. Wirtschaftsberatung Stellungnahme: 1. Die im Lärmschutzgutachten vorgegebenen
Orientierungswerte sind einzuhalten, jedoch darf keine Betriebsart von vorn
herein ausgeschlossen werden. Es ist im Wege der Einzelfallprüfung zu
entscheiden. 2. Der Aufbau der Zufahrten muss auch für
LKW-Verkehr geeignet sein. 3. Die Festsetzung Nr. 9 zum Ausschluss von
Werbeanlagen ist vollständig zu streichen, da sie dem Ziel der
Gebietsentwicklung widerspricht. 4. Die unter Abschnitt II.4.7 gestellten
Forderungen sind im Abwägungsprozess soweit zu beschränken, dass die
Belastungen die künftigen Grundstücksnutzungen nicht behindern. Auswertung: 1. Die Stellungnahme ist bereits
berücksichtigt worden. Für das geplante Gewerbegebiet wurde eine
Gliederung in “eingeschränktes Gewerbegebiet” und “Gewerbegebiet” vorgenommen.
Weiterhin wurden 5 Bereiche mit maximalen flächenbezogenen
Schallleistungspegeln für Tag/Nacht festgesetzt. Durch diese Festsetzungen ist
keine Betriebsart von vorn herein ausgeschlossen. Es ist im
Baugenehmigungsverfahren durch die einzelnen Gewerbebetriebe der Nachweis zu
erbringen, dass die festgesetzten Schallleistungspegel für den jeweiligen
Bereich nicht überschritten werden. 2. Die Stellungnahme ist nicht bebauungsplanrelevant. Die Regelung des technischen Aufbaus der
LKW-Zufahrten im öffentlichen Straßenraum stellt eine überflüssige normative
Selbstbindung des Plangebers dar. Unabhängig davon müssen sie dem anerkannten
Stand der Technik entsprechen. Die Zufahrten zu Stellplätzen auf den Baugrundstücken
sollen gemäß Festsetzung wasserdurchlässig befestigt werden. Diese Festsetzung
schließt jedoch nicht aus, dass der Aufbau dieser Zufahrten für LKW-Verkehr
geeignet sein muss. 3. Die Stellungnahme wird berücksichtigt. Die Festsetzung zum Ausschluss von
Werbeanlagen entfällt, da selbst eine Einschränkung von Werbeanlagen auf die
Stätte der Leistung im Gewerbegebiet durch die nach Art. 14 Abs. 1 und 2 GG
auszulegenden Ermächtigungsnormen der Landesbauordnung nicht gedeckt sind (VGH
BW, U. v. 29.04. 1982 - 5 S 1909/80 -, BRS 38 Nr. 147). 4. Die Stellungnahme wird teilweise
berücksichtigt. Die festgesetzten Grünflächen und
Bepflanzungen der Baugrundstücke sind Ergebnisse des landschaftsplanerischen
Sachverständigengutachtens, die in den Abwägungsprozess eingestellt wurden und
im Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Grundstücke möglich sind.
Die Festsetzung zur Fassadenbegrünung wird modifiziert. Die Bepflanzung der
Baugrundstücke stellt keine wesentliche Belastung für den zukünftigen
Grundstückseigentümer dar und ist unter Berücksichtigung aller Belange
angemessen. Dies wird auch durch § 8 Abs. (1) u. (2) BauOBln auf nicht
überbauten Grundstücksflächen gesetzlich geregelt. Ein bestimmtes
Abwägungsergebnis, wie in der Stellungnahme gefordert, kann dem Plangeber
nicht zwingend vorgegeben werden. 36. Haushaltsamt Stellungnahme: 1. Maßnahmen, die zu finanziellen Auswirkungen
für das Land Berlin führen, sind erst umsetzbar, wenn entsprechende Mittel zur
Verfügung stehen. 2. Die im Rahmen der GA-Maßnahme im
Planungsgebiet festgesetzten Maßnahmen müssen finanzierbar sein, da im
gegenteiligen Fall die gesamte GA-Maßnahme gefährdet ist. 3. Die juristischen Folgen des Umstandes, dass
die Eigentümerschaft des Landes Berlin noch nicht im Grundbuch eingetragen ist,
sind nicht absehbar. Es sollte das Grundstücksamt befragt werden. Auswertung: 1. Die Stellungnahme ist nicht
bebauungsplanrelevant. Die Umsetzung bzw. der Zeitpunkt der Umsetzung
von Maßnahmen kann im Bebauungsplan nicht geregelt werden. Mit den zukünftigen
Erwerbern der Baugrundstücke sind ggf. vertragliche Bindungen erforderlich. 2. Die Stellungnahme ist nicht
bebauungsplanrelevant. Die Verhältnismäßigkeit der im Bebauungsplan
festgesetzten Maßnahmen wird im Verfahren geprüft. Die Finanzierbarkeit von
festgesetzten Maßnahmen hat jedoch keine Regelungsmöglichkeit im
Bebauungsplan. 3. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen. Die Aktualisierung der Grundbücher ist
keine städtebauliche oder planungsrechtliche Aufgabe. Abwägung der Ergebnisse des landschaftsplanerischen SachverständigengutachtensMit dem Bebauungsplan XXII – 2 a soll die Entwicklung eines Gewerbegebietes ermöglicht werden. Den Belangen der Wirtschaft und der Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen nach § 1 Abs. 5 Nr. 8 BauGB wird besonders Rechnung getragen. Im Gegensatz dazu steht die Aufgabe der Bauleitplanung, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln und die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und des Naturhaushaltes (§ 1 Abs. 5 Nr. 7 BauGB) zu berücksichtigen. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes haben dem Vermeidungsgebot und der Ausgleichs- und Ersatzpflicht zu folgen. Den Belangen des Umwelt- und Naturschutzes wird im
Bebauungsplan durch die Festsetzung der im landschaftsplanerischen Gutachten
festgestellten notwendigen Maßnahmen Rechnung getragen, soweit nicht andere
abwägungsrelevante Belange überwiegen. Die wichtigste Minimierungsmaßnahme stellt die Verbesserung
der Einbindung des Gewerbegebietes in die umgebende Landschaft dar. Erreicht
wird dies durch die Anlage einer Fassadenbegrünung, einer extensiven
Dachbegrünung und vor allem von durchgängigen Gehölzpflanzungen auf den Flächen
zum Anpflanzen an den Außengrenzen des Gewerbegebietes. Eine Maßnahme zur Verhinderung einer
zusätzlichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes sollte der Ausschluss von
Reklame- und Werbeanlagen im geplanten Gewerbegebiet darstellen. Ein Ausschluss
von Werbeanlagen kann jedoch nicht festgesetzt werden, da selbst eine
Beschränkung von Werbeanlagen auf die Stätte der Leistung durch die nach Art.
14 Abs. 1 und 2 Grundgesetz auszulegenden Ermächtigungsnormen der
Landesbauordnungen nicht gedeckt sind. Um die Eingriffe in den Wasserhaushalt zu mindern, sind
Befestigungen von Grundstücksfreiflächen mit wasser- und luftdurchlässigen
Materialien vorzunehmen. Diesem Ziel wird durch eine entsprechende textliche
Festsetzung Rechnung getragen. Zu den Ausgleichsmaßnahmen für die Eingriffe in Boden und
Wasserhaushalt gehört die durch das Gutachten zur Regenwasserbewirtschaftung
vorgeschlagene Versickerung des Regenwassers für den Teilbereich A sowie die
verzögerte Ableitung des Regenwassers in die Vorflut für die übrigen Teilbereiche,
in Verbindung mit einer Dachbegrünung auf 40 % der Dachflächen. Die
Dachbegrünung wird im Bebauungsplan festgesetzt, um die anfallende
Niederschlagsmenge zu reduzieren (30 % weniger anfallendes Regenwasser). Da
eine Versickerungsregelung gemäß landschaftsplanerischen Gutachten zur
Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege
erforderlich ist, wurde diese Problematik in die Abwägung eingestellt. Bei der
Mulden-Rigolenversickerung kann aus der Sicht des Gewässerschutzes / Grundwasserschutzes
ein Ausspülen der festgestellten gesundheitsgefährdenden Stoffe im Boden nicht
ausgeschlossen werden. Die abgedichteten Mulden-Rigolensysteme haben keine
Vorteile für die Grundwasserneubildung. Daher werden die Mulden-Rigolensysteme
im Bebauungsplan nicht festgesetzt. Da die im Gutachten vorgeschlagenen Filter-Retentionsbecken
mit den Mulden-Rigolensystemen im Zusammenhang stehen und diese aus o.g.
Gründen nicht festgesetzt werden, entfällt die Festsetzung der
Filter-Retentionsbecken ebenfalls. Im landschaftsplanerischen Gutachten wurden
für die öffentlichen Grünflächen Initialpflanzungen mit standortgerechten
Seggen, Binsen und Wildstauden vorgeschlagen. Eine naturnahe Gestaltung der
öffentlichen Grünflächen wurde jedoch auch ohne Festsetzung im Bebauungsplan im
Rahmen der konkreten Gestaltung der Flächen möglich. Über die Ausgleichsmaßnahmen auf den Baugrundstücken hinaus
sind kompensatorische Festsetzungen auf weiteren Ausgleichsflächen
erforderlich. Die dafür zur Verfügung stehenden
öffentlichen Grünflächen sind bereits als relativ hochwertig einzustufen
und stehen für Aufwertungen nur noch begrenzt zur Verfügung. Alle öffentlichen
Grünflächen innerhalb des Geltungsbereiches werden als Flächen für Maßnahmen
zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft vorgesehen.
Die erforderlichen Maßnahmen für die Gestaltung (z.B. Gehölzschutzpflanzung,
Naturnahe Parkanlage mit Uferstreifen) werden durch textliche Festsetzungen
bestimmt. Weiterhin wird zur Verbesserung der Amphibienwanderung
entlang des Bitburger Grabens vorgeschlagen, das vorhandene Durchflussrohr an
der Querung Perler Straße durch ein Durchlassbauwerk mit größerem Querschnitt
zu ersetzen. Eine Festsetzung wird jedoch nicht vorgenommen, da diese Maßnahme
auch unabhängig davon im Rahmen der Gestaltung der festgesetzten “naturnahen
Parkanlage mit Uferschutzstreifen” durchgeführt werden kann. Die
Selbstbindungspflicht des Plangebers ist auf das erforderliche Maß zu
beschränken. Die gleiche Begründung gilt auch für den im
landschaftsplanerischen Sachverständigengutachten geforderten Rückbau der
illegal angelegten rückwärtigen Erschließung der Grundstücke Bitburger Straße
über den Bitburger Graben. Eine Ergänzung der Windschutzpflanzung aus Hybrid-Pappeln
nördlich des Schwarzen Weges besitzt als Landlebensraum für Amphibien besondere
Bedeutung und wird innerhalb der “naturnahen Parkanlage mit Uferschutzstreifen”
textlich festgesetzt. Entlang der Darßer Straße (östlich des Schulgrundstückes)
und nördlich des geplanten Fuß- und Radweges zwischen der Erschließungsstraße
und der Darßer Straße (Stichstraße) wird eine Gehölzschutzpflanzung
festgesetzt, um die öffentlichen Grünflächen gegen akustische und visuelle
Beeinträchtigungen durch die Darßer Straße und das geplante Gewerbegebiet
soweit wie möglich abzuschirmen und in ihrer Funktion als eigenständigen
städtischen Freiraum erkennbar zu machen. Gemäß landschaftsplanerischen Sachverständigengutachten ist zur Sicherung und Entwicklung der Lebensräume der in Berlin stark gefährdeten Wechselkröte auf den bestehenden Ruderalflächen ein Mosaik von vegetationsfreien Flächen und Bereichen mit einer dichteren Gras- und Krautvegetation anzustreben. Zur Strukturanreicherung werden Kleinstrukturen wie Steinhaufen, Steinriegel und Einzelsteine vorgeschlagen. Da es bei dieser Maßnahme weitestgehend um den Erhalt des gegenwärtigen Zustandes geht und die Kleinstrukturen im Rahmen der Gestaltung der öffentlichen Grünfläche angelegt werden können, ist eine Festsetzung planungsrechtlich nicht erforderlich. Eine Maßnahme zur weiteren Reduzierung des Eingriffs in den
Bodenhaushalt ist die Verringerung der maximal zulässigen Grundflächenzahl von
0,6 auf 0,5. Mit der Reduzierung ist die Sicherung eines mindestens 25 %-igen
Anteils der Baugrundstücke als unversiegelte, zu bepflanzende Freifläche
verbunden. Durch die innerhalb des Geltungsbereiches festgesetzten
Ausgleichsmaßnahmen können ca. 61 % der zu erwartenden Eingriffe ausgeglichen
werden. Von einer Erweiterung des Geltungsbereiches nach Norden wird abgesehen,
da durch die bislang vorgesehenen Maßnahmen die landschaftsplanerischen Belange
bereits in hohem Maße berücksichtigt wurden. Weitere Maßnahmen stehen nicht
mehr in einem angemessenen Verhältnis zur geplanten Bebauung. Bei der Anwendung
des § 1 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB im Rahmen des Bauleitplanverfahrens geht es nicht
um die Pflicht zum “100 %-Ausgleich”, sondern um die Einbeziehung aller
planungsrelevanten Belange. Für den geplanten langfristigen Ausbau der Darßer Straße ist
der Eingriff gemäß landschaftsplanerischen Sachverständigengutachten innerhalb
des Geltungsbereiches nicht ausgleichbar. Daher wird im Gutachten
vorgeschlagen, die nördlich an die Darßer Straße angrenzende Ackerfläche durch
die Anlage einer 10 m breiten Gehölzpflanzung im Verbund mit einem 10 m breiten
Saumbiotop aufzuwerten. Eine Erweiterung des Geltungsbereiches wird jedoch
nicht vorgenommen, da für die nördlich der Darßer Straße angrenzenden Flächen
ebenfalls ein Bebauungsplanverfahren durchgeführt wird. Im Rahmen dieses
Verfahrens sind für die beabsichtigte Bebauung ebenfalls Flächen für
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen erforderlich. Mit einer
Geltungsbereichserweiterung Richtung Norden würde die
Eingriffs-/Ausgleichsproblematik nur verschoben werden. Daher wurde in Absprache
mit dem Naturschutz- und Grünflächenamt eine Fläche von ca. 1,15 ha in der
Gemarkung Wartenberg (Flur 1, Flurstück 54 und 69) vorgeschlagen, die im Falle
eines Ausbaus der Darßer Straße durch den Straßenbaulastträger als Ausgleich
mit Feldgehölzen bepflanzt werden soll. Die beiden Flurstücke befinden sich im
Landeseigentum, so dass im Rahmen einer Verwaltungsvereinbarung die Bepflanzung
dieser Flurstücke gesichert werden kann. Eine Festsetzung dieser Fläche für den
Ausgleich als zweiten Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist aufgrund der o.g.
Ausführungen und unter dem Aspekt der planerischen Zurückbehaltung nicht
erforderlich.
Mit Schreiben vom 20.05.1998 hat das Naturschutz- und
Grünflächenamt eine Aktualisierung der Eingriffs-Bilanzierung zum
Landschaftsplanerischen Sachverständigengutachten vom August 1995 vorgenommen,
die die im Bebauungsplan festgesetzten Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen
betrachtet und bewertet. Das Naturschutz- und Grünflächenamt kam zu folgenden
Ergebnissen: Für die überarbeitete Bilanzierung wurde das Modell Auhagen
für den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplanes in Ansatz gebracht, mit
Ausnahme der Erweiterungsflächen für den Ausbau der Darßer Straße. Dazu wurde ·
eine
Reduzierung der Bestandsbewertung der Fläche TF 2 um die Darßer Straße ·
eine
neue Bestandsbewertung der Fläche TF 3, Stand 1997, nach Auhagen ·
eine
überarbeitete Bewertung des Eingriffes auf gewerblichen Bauflächen und
Erschließungsflächen ·
eine
Bewertung der Kompensationsmaßnahmen nach Auhagen anhand der Planung des NGA
1997 vorgenommen und eine abschließende Bilanz erstellt. Im Vergleich zur Bilanz 1995 kommt es aufgrund der
Reduzierung der GRZ zu Punktgewinnen bei dem Bewertungskriterium “Anthropogener
Einfluss auf den Boden”. Zu Punktverlusten kommt es durch die Einleitung der
Niederschlagswasser in den vorhandenen R-Kanal. Die Bewertungskriterien
“Rückhaltevermögen von Niederschlägen” und “Grundwasserneubildungsrate” mussten
abgewertet werden. Auf den Kompensationsflächen konnten Bewertungskriterien des
Landschaftsbildes und der biotischen Schutzgüter aufgewertet werden. Der Eingriff in “Luftleitbahnen und
Kaltluftentstehungsgebiete” sowie in “stadtklimatische Funktionsbereiche” kann
nicht ausgeglichen werden. Auch für die biotischen Schutzgüter gibt es im
Geltungsbereich des Bebauungsplans keine weiteren Ausgleichsmöglichkeiten. Zur
Methodik des Modells Auhagen gehört, dass Grünplanung und
Kompensationsmaßnahmen nicht mit den Risikofaktoren “Dauer der
Wiederherstellung der Lebensgemeinschaften” und “Dauer der Wiederherstellung
abiotischer Standortfaktoren“ bewertet werden. Eine weitgehende Kompensation
von Eingriffen in wertvolle Biotope kann daher entweder nicht oder durch
Aufwertung zusätzlicher weniger wertvoller Flächen erreicht werden. Die
Möglichkeiten dafür sind im Geltungsbereich des Bebauungsplans XXII-2a
ausgeschöpft worden. Im Geltungsbereich des Bebauungsplans XXII-2a werden
Eingriffe auf gewerblichen Bau- und Erschließungsflächen (ohne Erweiterung der
Darßer Straße) zu 61% kompensiert. (aus: Schreiben des Naturschutz- und Grünflächenamt an das
Stadtplanungsamt HSH vom 20.05.1998) Abwägung der Ergebnisse der öffentlichen Auslegung In der Zeit vom 11.08. - 11.09.1998 wurde der
Bebauungsplan-Entwurf XXII- 2a öffentlich ausgelegt. 25 Bürger haben sich im
Stadtplanungsamt über die beabsichtigte Planung informiert. Auch die Träger
öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 27.07.1998 über die öffentliche
Auslegung informiert. Zusammenfassend wurden folgende Stellungnahmen abgegeben: ·
Es
sollte geprüft werden, ob die 4 m hohe Lärmschutzwand am Schulstandort einen
aus- reichenden Schutz der Wohnbevölkerung vor Sportlärm darstellt. Da die
Lärmschutzwand Bestandteil des Baugenehmigungsverfahrens der Gesamtschule nach
§ 34 BauGB war, hat sie im Bebauungsplan lediglich nachrichtlichen Charakter. ·
Die
für die geplanten Gewerbegebiete zulässigen Nutzungen sollten, bis auf wenige
Aus- nahmen, die überwiegend produzierendes und verarbeitendes Gewerbe
eingeschränkt werden. Neben einer Gliederung in eingeschränktes Gewerbegebiet
und Gewerbegebiet und der Festsetzung von unterschiedlichen flächenbezogenen
Schallleistungspegeln sind keine weiteren städtebaulichen Gründe für darüber
hinausgehende Nutzungseinschränkungen erkennbar. ·
Für
das Behindertenwohnheim sind gemäß VDI – Richtlinie 27 19 folgende
Innenschallpegel anzustreben: tags 30 – 35 dB(A), nachts 25 – 30 dB(A).
Aufgrund der bereits vorhandenen Lärmbelastung auf der Darßer Straße können
diese Werte bereits heute nicht erreicht werden. Durch die schon festgesetzten Maßnahmen
wird die bestehende Situation nicht verschlechtert, sondern möglicherweise
sogar verbessert. ·
Es
wird gefordert, die Stichstraße (Darßer Straße) am Behindertenpflegeheim zu
entsiegeln und naturnah zu gestalten. Dieser Aufforderung wurde jedoch nicht
gefolgt, da eine Aufteilung der Verkehrsfläche regelmäßig nicht Gegenstand der
Festsetzung ist. ·
Das
Gewerbegebiet wurde grundsätzlich abgelehnt. Da jedoch die Entwicklung eines
Gewerbegebietes erklärtes Ziel des Bebauungsplanes und auch des Flächennutzungsplanes
von Berlin ist, wurde diese Stellungnahme nicht berücksichtigt. Nachfolgend wird der vollständige Inhalt der vom Bezirksamt
Hohenschönhausen beschlossenen Abwägung zu den Stellungnahmen zum
Bebauungsplan-Entwurf XXII-2a während der Offenlage aufgeführt. Folgende Träger öffentlicher Belange wurden über die
öffentliche Auslegung informiert: 1.
Oberfinanzdirektion
Berlin, Besitz- und Verkehrssteuerabt. – St 321 -, Zoll- und
Verbrauchsteuerabt. – Z 113 -, Bundesvermögensabt. – V 21 -, 2.
Landesamt
für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit, 3.
Der
Polizeipräsident in Berlin, Landespolizeiverwaltungsamt,
Straßenverkehrsbehörde, PLVA III A, 4.
Berliner
Feuerwehr, AV B 41, 5.
Landesamt
für Informationstechnik, Geschäftsbereich IV, 6.
Berliner
Verkehrsbetriebe (BVG), Zentrale Leitungsverwaltung, BI – KE 3 (34200), 7.
Berliner
Wasserbetriebe, Abt. Netzbau, (TNB-PD), 8.
Berliner
Gaswerke – GASAG -, 9.
Berliner
Stadteinigungsbetriebe – BSR -, 10. Berliner Kraft- und Licht AG – BEWAG
-, Geschäftsfeld Immobilien, 11. Investitions Bank Berlin – IBB -,
Zentral-/Grundsatzangelegenheiten, 12. Deutsche Post AG, Direktion Potsdam,
Bau- und Immobiliencenter, PF 9001, 10321 Berlin (Postdienst), 13. Deutsche Postbank AG, Niederlassung
Berlin, Hallesches Ufer 60, 10963 Berlin, 14. Regulierungsbehörde für Post und
Telekommunikation, Mauerstr. 69-75, 10117 Berlin, VFZ 2, Funkvorsorgeplanung, 15. Industrie- und Handelskammer zu
Berlin, 16. Handwerkskammer Berlin, 17. Deutsche Bahn AG, Geschäftsbereich
Netz, Regionalbereich Berlin, Frankfurter Allee 216, 10365 Berlin, Abt. NRB I,
Betriebliche Infrastrukturplanung, 18. Treuhand Liegenschaftsgesellschaft
mbH – TLG -, NL Bln./Brdbg., Zweigstelle Berlin, Rhinstraße 137 A, 10315 Berlin,
Abt. Standortentwicklung, 19. Gemeinsame Landesplanungsabteilung
Berlin-Brandenburg, GL 8 20. Bezirksamt Weißensee,
Stadtplanungsamt 21. Amtsgemeinde Ahrensfelde / Blumberg,
Dorfstraße 49, 16356 Ahrensfelde 22. Senatsverwaltung für Finanzen, Abt.
IV, 23. Senatsverwaltung für Gesundheit und
Soziales, VI B, 24. Senatsverwaltung für Inneres, III A, 25. Senatsverwaltung für Schule, Jugend
und Sport, Abt. IX B, 26. Landesschulamt, I C, 27. Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung, Umweltschutz und Technologie, Abt. II A, III, IV, V, VI, 28. Senatsverwaltung für Wirtschaft und
Betriebe, Abt. VI A 3, 29. Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen
und Verkehr, IV E 1, XII C, 30. BA Hohenschönhausen, Wirtschaft und
Finanzen, 31. BA Hohenschönhausen, Naturschutz-
und Grünflächenamt, 32. BA Hohenschönhausen, Umweltamt, 33. BA Hohenschönhausen, Abt. Wohnen und
Soziales / Bildung und Sport, 34. BA Hohenschönhausen, Bau- und
Wohnungsaufsichtsamt, 35. BA Hohenschönhausen, Hochbauamt, 36. BA Hohenschönhausen, Tiefbauamt, 37. BA Hohenschönhausen, Vermessungsamt, 38. BA Hohenschönhausen, Schulamt, 39. BA Hohenschönhausen, Wohnungsamt, 40. BA Hohenschönhausen, Abt.
Gesundheit, 41. BA Hohenschönhausen, Abt. Jugend und
Kultur, 42. Evangelisches Jugend- und
Fürsorgewerke, -Geschäftsstelle-, Königsberger Str. 28 a, 12207 Berlin, Die Mehrheit der Träger öffentlicher Belange äußerte sich
nicht zum Bebauungsplan-Entwurf:
Nachfolgend sind die Anregungen und Bedenken zum Bebauungsplan XXII – 2a sowie ihre Abwägung zusammengefasst dargestellt. 7.
Berliner Wasser Betriebe (Stellungnahme vom 19.08.1998) Stellungnahme: 1.
Unsere
Stellungnahme vom 16.10.1996 zum o.g. Bebauungsplan ist weiterhin zu
berücksichtigen. 2.
Für
die zu sichernden Flächen werden wir zu gegebener Zeit eine leitungsrechtliche
Sicherung durchführen. Auswertung: 1.
Die Stellungnahme wird weiterhin berücksichtigt. (siehe Auswertung der
Stellungnahmen aus der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange Nr. 5 vom
April 1997) 2.
Die Stellungnahme ist nicht bebauungsplanrelevant. Eine Leitungsrechtliche
Sicherung für die zu sichernden Flächen ist eine, dem Bebauungsplanverfahren
nachgeordnete, fachgesetzliche Maßnahme. 17. Deutsche Bahn
AG, Geschäftsbereich Netz, NL Ost, Betriebsstandort Berlin (Stellungnahme vom 28.08.1998) Stellungnahme: 1. Aus dem Anschreiben geht hervor, dass keine Eisenbahnbetriebsanlagen betroffen sind. 2. Sollte sich jedoch bei der weiteren Planung herausstellen, dass Liegenschaften der Deutschen Bahn AG betroffen sind, so ist rechtzeitig vor Baubeginn die Entbehrlichkeit für die entsprechenden Flurstücke bei der Deutschen Bahn AG zu beantragen. 3. Wir bitten darum, der Deutschen Bahn AG bei der nächsten Trägerbeteiligung komplette Unterlagen zuzustellen. Auswertung: 1.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 2.
Die Stellungnahme wird, wenn erforderlich, berücksichtigt. 3.
Die Stellungnahme wird, wenn erforderlich, berücksichtigt. Ist bei einer Beteiligung der Träger
öffentlicher Belange von einer Betroffenheit der Deutschen Bahn AG aufgrund von
Grundstücken im oder angrenzend an einen Bebauungsplangeltungsbereich
auszugehen, erhält die Deutsche Bahn AG selbstverständlich komplette Unterlagen
zugesandt. Im Rahmen der Offenlage des Bebauungsplanentwurfs werden die träger
öffentlicher Belange über den Zeitraum der öffentlichen Auslegung sowie die
Möglichkeiten der Einsichtnahme im Stadtplanungsamt informiert, erhalten jedoch
keine kompletten Planunterlagen zugeschickt. 25. Senatsverwaltung
für Schule, Jugend und Sport, Abt. IX B (Stellungnahme vom Stellungnahme: 1.
Planungsziel
ist die Doppelnutzung des Sportplatzes auf der Gemeinbedarfsfläche SCHULE auch
für den außerschulischen Sport unter der Voraussetzung eines ausreichenden
Lärmschutzes. Da die Immissionsschutzproblematik im Rahmen der verbindlichen
Bauleitplanung zu bewältigen ist, halten wir es für richtig, von der
zuständigen Senatsdienststelle (SenSUT V B 15) prüfen zu lassen, ob gemäß 18.
BImSchV die 4 m hohe Lärmschutzwand einen ausreichenden Schutz der
Wohnbevölkerung vor Sportlärm darstellt. Die Lärmschutzwand stellt u.E. einen
notwendigen rechtsverbindlichen Bestandteil des Bebauungsplan-Entwurfs selbst
dar. Auswertung: 1. Die
Stellungnahme ist teilweise bereits berücksichtigt worden bzw. teilweise nicht bebauungsplanrelevant. Dem erklärten Planungsziel einer
Doppelnutzung des Sportplatzes wird mit einer entsprechenden textlichen
Festsetzung (“Auf der Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung SCHULE ist
auch eine Nutzung für außerschulische Sport- und Spielzwecke zulässig.”)
Rechnung getragen. Die Gesamtschule wurde auf der planungsrechtlichen Grundlage
von § 34 BauGB genehmigt. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens wurde von der
Fachverwaltung (SenSUT, Abt. V B 15) ein Lärmschutzgutachten erarbeitet und die
Forderung nach einer 4 m hohen, bepflanzten Lärmschutzwand erhoben. Die
Lärmschutzwand ist somit keine Maßnahme für eine, durch den Bebauungsplan
erstmalig ermöglichte Bebauung, sondern hat lediglich nachrichtlichen
Charakter. 28. Senatsverwaltung für Wirtschaft und Betriebe,
Abt. IV B (Stellungnahme vom 11.09.1998) Stellungnahme: 1. Wir bieten als Kompromissvorschlag für die
von uns mit Schreiben vom 27.08.1996 vorformulierte textliche Festsetzung an: "In den Gewerbegebieten und in den
eingeschränkten Gewerbegebieten sind Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude
sowie Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsnutzungen in Gebäudeteilen, die nicht
im Zusammenhang und betrieblicher Abhängigkeit von den Gewerbebetrieben gemäß §
8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO stehen, ausnahmsweise zulässig." Da wir an den
Zielen des Berliner Industrie- und Gewerbeflächenprogramms festhalten, halten wir
an dem Ausschluss der Betriebe des Beherbergungsgewerbes, der Schank- und
Speisewirtschaften, der Einzelhandelsbetriebe, der gewerblich betriebenen
Anlagen für sportliche Zwecke sowie von Nutzungen gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 3 und 4
sowie Abs. 3 Nr. 2 und 3 BauNVO fest. 2. Die Einschränkungen der Nutzung, die die
allgemeine Zweckbestimmung eines Gewerbegebietes nicht in Frage stellt, sind
zwingend erforderlich, weil sich nach Gründung des Grundstücksfonds die
Steuerungsmöglichkeiten seitens des Landes verringern. Bei einer zu starken
Ansiedlung nicht förderungsfähiger Unternehmen droht dem Bezirk die Rückzahlung
der GA-Mittel. Auswertung: 1. Die Stellungnahme wird nicht
berücksichtigt. Gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO besteht die
Möglichkeit, "dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein
oder ausnahmsweise zulässigen baulichen Anlagen zulässig oder nicht zulässig
sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können." Dafür bedarf es
allerdings besonderer städtebauliche Gründe. Aufgrund der unmittelbaren Nachbarschaft
zu einem Behindertenpflegeheim wurde eine horizontale Gliederung der
gewerblichen Bauflächen in "eingeschränkte Gewerbegebiete" und
"Gewerbegebiete" vorgenommen. Um am Behindertenpflegeheim die erforderlichen
Planungsrichtwerte für die prognostizierte Lärmbelastung gemäß DIN 18005
einzuhalten und zu unterschreiten, wurden den Gewerbegebieten unterschiedliche
flächenbezogene Schallleistungspegel zugeordnet. Weitere städtebauliche Gründe
für darüber hinausgehende Nutzungseinschränkungen in den geplanten
Gewerbegebieten sind nicht erkennbar. Das Land Berlin ist Plangeber und
Grundstückseigentümer und hat daher auch außerhalb der
Bebauungsplanfestsetzungen Einfluss auf die anzusiedelnden Gewerbebetriebe. Es
ist daher nicht erforderlich, entsprechende Nutzungsbeschränkungen im B-Plan
festzusetzen. Es ist weiterhin bezirklicher Wille, das
geplante Gewerbegebiet nicht ausschließlich für produzierendes und
verarbeitendes Gewerbe vorzuhalten. Mit größtmöglicher Flexibilität
hinsichtlich der Nutzungsarten kann auf unterschiedliche Marktansprüche
reagiert werden. Gemäß den Vorgaben aus dem Bewilligungsbescheid für die Förderung
der Infrastruktur in diesem Gebiet sind überwiegend produzierende und verarbeitende
Gewerbebetriebe anzusiedeln, nicht ausschließlich. Im Rahmen der
"Feinsteuerung" des Bebauungsplanes auf der Vollzugsebene kann die
Baugenehmigungsbehörde bestimmte Vorhaben unter Anwendung des § 15 BauNVO
untersagen, wenn sie nach ihrer Anzahl oder nach ihrem Umfang der Anlagen der
Eigenart des Gebietes widersprechen. Eine einseitige Entwicklung z.B. zu einem
Gebiet mit Einzelhandelsbetrieben, Büro- und Verwaltungsgebäuden kann im
Baugenehmigungsverfahren durch Nutzung des § 15 BauNVO verhindert werden. 2. Die Stellungnahme wird nicht
berücksichtigt. "Gewerbegebiete dienen vorwiegend
der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben." Zu
den allgemein zulässigen Gewerbebetrieben aller Art gehören z.B.
Handwerksbetriebe, Einzelhandelsbetriebe, Läden, Betriebe des Beherbergungsgewerbes
oder auch gewerbliche Garagenanlagen. Eine derartige Einschränkung der Nutzung,
dass nur produzierende und verarbeitende Betriebe (mit GA-Mitteln förderfähig)
zulässig sind, könnte mit einem nachweislichen Bedarf begründet werden. Da dieser
nicht erkennbar ist, stellt die Förderfähigkeit bestimmter Gewerbebetriebe
keine ausreichende städtebauliche Begründung dar. Ein befürchteter Verlust der
Einflussnahme des Landes Berlin auf die anzusiedelnden Gewerbebetriebe hat
keine Rechtfertigungsgrundlage für Festsetzungen im Bebauungsplan. 40. Bezirksamt Hohenschönhausen, Gesundheitsamt
(Stellungnahme vom 10.09. 1998) Stellungnahme: 1.
Durch
das vorgesehene Gewerbegebiet und die weitere Zunahme des Verkehrs wird die
Lärm- und Abgasbelastung weiter ansteigen. Im Verkehrslärmkataster Bezirk Hohenschönhausen
lagen die Beurteilungspegel auf der Darßer Straße bei tags: 59,6 - 59,9 dB(A)
und nachts: 49,8 - 50,0 dB(A). Gemäß VDI-Richtlinie 2719 sind für Behindertenwohnheime
folgende Innenschallpegel anzustreben: tags mit 30 - 35 dB(A) und nachts mit 25
- 30 dB(A). Bei Nichtgewährleistung dieser Orientierungswerte sollten aktive
und passive Schallschutzmaßnahmen vorgesehen und abgesichert werden. Auswertung: 1. Die Stellungnahme ist bereits teilweise
berücksichtigt worden. Ein Behindertenpflegeheim ist eine
Anlage für gesundheitliche und soziale Zwecke und im allgemeinen Wohngebiet
allgemein zulässig. Für die Beurteilung des Gebietes sind die
Immissionsrichtwerte für ein allgemeines Wohngebiet von 55 dB(A) tags und 45
dB(A) bzw. 40 dB(A) nachts heranzuziehen. Aufgrund einer Überarbeitung des ursprünglich
geplanten Erschließungssystems für das Gewerbegebiet und einer Gliederung des
geplanten Gewerbegebietes wurden für den Gewerbelärm tags 54 dB(A) und nachts
39 dB(A) sowie für den Verkehrslärm tags 43 dB(A) und nachts 35 dB(A) ermittelt.
Wegen der bereits erwähnten vorhandenen Lärmbelastung auf der Darßer Straße von
tags 60 dB(A) und nachts 50 dB(A) wird die Gesamtlärmbelastung aufgrund der
unterschiedlichen Lärmpegel nicht weiter erhöht. Ein Bebauungsplan hat die ihm
zuzurechnenden Konflikte zu lösen, vorgefundene Immissionsbelastungen sind zu
berücksichtigen und, wenn möglich, zu reduzieren. Aufgrund der acht Geschosse
des Behindertenpflegeheims sind die Möglichkeiten von Schallschutzmaßnahmen
eingeschränkt. Es kann davon ausgegangen werden, dass durch das geplante
Gewerbegebiet zwischen Darßer Straße und Behindertenpflegeheim für die unteren
zwei Geschosse des Behindertenpflegeheims eine Reduzierung der Lärmbelastung
im Vergleich zur gegenwärtigen Situation erreicht wird. Naturschutzbund Deutschland, Landesverband Berlin e.V. (Stellungnahme
vom 07.09.1998) Stellungnahme: 1. Zur Entwicklung bzw. Sicherung der
vorhandenen Gemeinbedarfsflächen mit hohem Grünanteil (Behindertenpflegeheim,
Gesamtschule) sind die Festsetzungen
zu unterstützen. 2. Auf den Gemeinbedarfsflächen ist die vorhandene gebietstypische Bepflanzung zu erhalten, zu pflegen und nach Abgang zu ersetzen. 3. Es wird gefordert, die Stichstraße (Darßer Straße) am Behindertenpflegeheim zu entsiegeln und naturnah zu gestalten, ohne die Behinderten in ihrer Bewegungsfreiheit zu beeinträchtigen.
4. Die öffentlichen Grünflächen (Gehölzschutzpflanzung, naturnahe Parkanlage mit Uferschutzstreifen) stellen eine wichtige Grünverbindung zwischen der Einfamilienhausbebauung im Süden und dem Außenbereich im Norden dar. Es hat sich ein wertvollen Baumbestand mit hoher Bedeutung für den Biotop- und Artenschutz entwickeln könne. Mit der Festsetzung der Maßnahmen (14,15) wird die Sicherung und Entwicklung eines stabilen Ökosystems mit hoher Biotopvielfalt nicht zu erreichen sein, ohne dass die beiden Gräben und Teiche mit einbezogen werden. Die Bedeutung des Gebietes als Lebensraum für im und am Gewässer lebende Pflanzen und Tiere sollte erhöht werden. Durch die naturnahe Entwicklung der Gräben und Teiche sowie des Fußweges kann die Bedeutung für die Tier- und Pflanzenwelt gesteigert werden, ohne die erholungsbezogenen Funktionen einzuschränken. 5. Das Gewerbegebiet wird grundsätzlich abgelehnt. Es sind damit erhebliche Eingriffe in die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes verbunden. Die Versiegelung von Flächen und die geplante Höhe der Bebauung bringen erhebliche klimatische Veränderungen mit sich. Durch die Umsetzung der Bebauung gehen wertvolle Biotope verloren und die ökologische Situation wird sich verschlechtern. Bei der Anlieferung bzw. Nutzung des geplanten Gewerbegebietes und der zugehörigen Stellplatzanlagen sowie der Erschließungsstraße entstehen erhebliche Lärmemissionen und Luftverschmutzung. Auswertung: 1. Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen. 2. Die Stellungnahme wird berücksichtigt, jedoch ohne diesbezügliche Festsetzung. Im Rahmen der planerischen Zurückhaltung sind im Bebauungsplan nur die Tatbestände zu regeln, für die der Bebauungsplan das richtige Instrument darstellt und nicht nachfolgenden Genehmigungsverfahren vorbehalten bleiben können. Eine Bepflanzung der nicht überbaubaren Grundstücksflächen und deren Erhalt stellt eine für alle Baugrundstücke geltende bauordnungsrechtliche Forderung dar und muss daher nicht im Bebauungsplan geregelt werden. 3. Die
Stellungnahme wird nicht berücksichtigt. Die Stichstraße (Darßer Straße) ist
eine Verkehrsfläche, die entsprechend ihrer vorhandenen Abgrenzung festgesetzt
wurde. Eine Aufteilung der Verkehrsfläche sowie der Versiegelungsgrad sind
regelmäßig nicht Gegenstand der Festsetzung, da dies eine übermäßige
Selbstbindung der öffentlichen Hand wäre. Bei eventuell notwendigen Änderungen
der Festsetzungen, die die Grundzüge der Planung berühren und mit nachbarlichen
Interessen und öffentlichen Belangen nicht vereinbar sind, muss der Bebauungsplan
geändert werden. Ausnahmen und Befreiungen sind in dem Fall nicht möglich. 4.
Die Stellungnahme ist bereits hinreichend berücksichtigt worden. Die Festsetzung der öffentlichen
Grünflächen als Gehölzschutzpflanzung und als naturnahe Parkanlage mit
Uferschutzstreifen sowie die textlichen Festsetzungen 14 und 15 sind die
Ergebnisse eines landschaftsplanerischen Sachverständigen-gutachtens, die nach
erfolgter Abwägung in den Bebauungsplan eingearbeitet wurden. Die Sicherung und
Entwicklung dieser Flächen zu einem stabilen Ökosystems mit hoher
Biotopvielfalt unter Einbeziehung der Gräben und Teiche wird durch die
Festsetzungen und Ausweisungen im Bebauungsplan nicht verhindert und war im
Rahmen der bereits erfolgten Gestaltung der öffentlichen Grünflächen möglich.
Darüber hinausgehende Forderungen haben keine Festsetzungsmöglichkeit im § 9
Abs. 1 BauGB, sondern verpflichten zur Anwendung des fachplanerischen
Instruments (z.B. Landschaftsplan). Ein mögliches Erfordernis zur Landschaftsplanung
kann nicht in den Bebauungsplan "abgeschoben" werden. 5.
Die Stellungnahme wird nicht berücksichtigt. Erklärtes Ziel des Bebauungsplanes
ist es, die bisher brachliegenden Flächen zwischen Darßer Straße und südlich
gelegenem Einfamilienhausgebiet für die Ansiedlung von klein- und
mittelständigen Unternehmen zu nutzen, da der Bezirk in Bezug auf ein ausgewogenes
Verhältnis zwischen Wohn- und Gewerbenutzung den Anteil an gewerblichen
Bauflächen erhöhen will. Auch der Flächennutzungsplan (FNP) trug diesem Ziel
Rechnung. Die bisher im FNP dargestellte Gemischte Baufläche M 2 wurde mit Bekanntmachung
vom 06.06.1997 in Gewerbliche Baufläche geändert. Sowohl in einem
landschaftsplanerischen Sachverständigengutachten als auch in einem
Schallschutzgutachten wurden die Auswirkungen des geplanten Gewerbegebietes prognostiziert
und ggf. erforderliche Minderungs- oder Ausgleichsmaßnahmen getroffen. Im
Ergebnis der Abwägung wurden entsprechend dem landschaftsplanerischen Sachverständigengutachten
Dach- und Fassadenbegrünungen und Flächen zum Anpflanzen (Randeingrünung)
festgesetzt. Die Befestigung von Wegen, Stellplätzen und Zufahrten wurde als
wasserdurchlässig festgesetzt und die nichtüberbauten Grundstücksflächen sind
mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen. Entsprechend den Ergebnissen des
Schallschutzgutachtens wurden die Gewerbegebiete in eingeschränkte Gewerbegebiete
und in Gewerbegebiete gegliedert. Weiterhin wurden flächenbezogene
Schallleistungspegel für die Gewerbegebiete festgesetzt, um in den angrenzenden
Gebieten die Orientierungswerte nach DIN 18005 einzuhalten und größtenteils
zu unterschreiten. Da die Belange der Wirtschaft ebenfalls in der Abwägung
berücksichtigt werden müssen und das Gewerbegebiet erklärtes Ziel des
Bebauungsplanes sowie des Flächennutzungsplanes von Berlin ist, kann auf eine
Ausweisung des Gewerbegebietes nicht verzichtet werden. II.4.1 Art der
baulichen Nutzung Als Art der baulichen Nutzung sollen im westlichen Teil des
Geltungsbereiches Gewerbegebiete festgesetzt werden. Diese Festsetzung ergibt
sich aus dem beabsichtigten Planungsziel des Bebauungsplanes, das in einer
Bereitstellung von Gewerbeflächen für klein- und mittelständige Unternehmen
besteht, deren bisherige Standorte durch bestehende Planungen, Erweiterungs-
und Sanierungsmaßnahmen gefährdet sind. Zwischen den Gewerbegebieten und dem
Behindertenpflegeheim als Gemeinbedarfsfläche wird ein entsprechender
Übergangsbereich als eingeschränktes Gewerbegebiet festgesetzt, in dem nur
mischgebietsverträgliche Gewerbenutzungen zulässig sind, um besondere
Rücksichtnahme auf das Behindertenpflegeheim zu nehmen, dass der Sensibilität
eines Krankenhauses entspricht. 1.
In den Gewerbegebieten GE sind nur Gewerbebetriebe
sowie betriebszugehörige Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude zulässig; die
Ausnahmen nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 und 3 der BauNVO sowie Läden und
Einzelhandelsbetriebe sind nicht Bestandteil des Bebauungsplans. Rechtsgrundlage: (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V. mit § 1 Abs. 5,
6, 8 und 9 BauNVO) Begründung: Die Festsetzung wurde nach der ersten Rechtsprüfung durch die zuständige Senatsverwaltung neu aufgenommen, da sich inzwischen die Eigentumsverhältnisse geändert haben und das Land Berlin nicht mehr über diese Flächen und deren Selbstbestimmung verfügt. Die Gewerbeflächen sind Bestandteil des ehemaligen Industrieflächensicherungskonzeptes (ISK 1992) und dessen Weiterentwicklung als Entwicklungskonzept für den produktionsgeprägten Bereich (EpB 1999), in dem hauptsächlich produzierendes und produktionsorientiertes Gewerbe mit Förderung durch GA-Mittel angesiedelt werden soll. Wegen der unzulässigen Selbstbindung der öffentlichen Hand waren diesbezügliche Festsetzungen über den Bebauungsplan nicht erforderlich. Nunmehr sind die Gewerbeflächen an die Liegenschaftsfonds Berlin GmbH & Co KG zur Weiterveräußerung übertragen worden und für die Umsetzung der Ziele des EpB werden entsprechende Festsetzungen auf den privaten Gewerbeflächen erforderlich. Sie dienen aus städtebaulichen Gründen der Flächenvorsorge, die sich nicht nur auf das mengenmäßige Angebot bezieht, sondern auch auf eine ausgewogene räumliche Verteilung in der Stadt. Umfang und räumliche Verteilung der gewerblichen Bauflächen sollen grundsätzlich erhalten und zur Sicherung der industriellen Basis Berlins dem produzierenden Gewerbe vorbehalten bleiben. Mit der Weiterentwicklung des Industrieflächensicherungskonzeptes (ISK) sollen wirtschaftlich unerwünschte Nutzungen abgewehrt und der langfristigen technologischen und wirtschaftlichen Stärkung und Qualifizierung von Standorten eine konzeptionelle Grundlage gegeben werden. Zur Inwertsetzung der Flächenprofilierung sind die planungsrechtlichen und infrastrukturellen Voraussetzungen zu schaffen. Vorrangiges Ziel bei der Aufstellung bzw. Anpassung von Bebauungsplänen sind der Ausschluss nicht produktionsgeprägter Nutzungen (insbesondere Einzelhandel / Freizeitnutzungen und Büronutzungen. Läden und Einzelhandelsbetriebe zur
Versorgung des Wohngebietes sowie Schank- und Speisewirtschaften sind, um eine
zu erwartende Bestandsgefährdung der bestehenden, städtebaulich in die
Wohngebiete integrierten Nahversorgungszentren zu verhindern, nicht
verträglich. Das geplante Gewerbegebiet befindet sich außerhalb der zentralen
Versorgungsbereiche der angrenzenden Großsiedlung (Zentren: Prerower Platz
(Linden-Center), Mühlengrund und Ribnitzer Straße (RIZ)). Es wird befürchtet,
dass die Zulässigkeit von Einzelhandel zur Schwächung des Einzelhandels in den
v.g. Wohngebietszentren, zu städtebaulich unerwünschten Leerständen und zum
Verlust wichtiger Frequenzbringer für die zentralen Lagen führt. Durch den
Ausschluss sollen Beeinträchtigungen des städtebaulichen Gefüges, der
Funktionsfähigkeit der verbrauchernahen Versorgung vermieden werden sowie im
Plangebiet das produzierende Gewerbe gestärkt und damit eine
standortangemessene Nutzungsstruktur gewährleistet werden. Der Ausschluss von Tankstellen
erfolgt, weil sie sich aufgrund ihres erheblichen Flächenverbrauchs und ihres
Betriebsablaufes mit erheblichem Zu- und Abfahrtsverkehr nicht in die
Gewerbebebauung einfügen. Zudem entsprechen sie nicht den Zielen des EpB. Mit dem Ausschluss von Anlagen für
kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke im
Gewerbegebiet soll einer in den letzten Jahren beobachteten Entwicklung
entgegengewirkt werden, nach der im Besonderen versucht wird, das
Freizeitbedürfnis der Bevölkerung in solchen Bereichen auszunutzen, die
hinsichtlich der städtebaulichen Zuordnung produzierenden Gewerbebetrieben
vorbehalten bleiben sollen. Mit den im benachbarten Bebauungsplanentwurf
XXII-12 ausgewiesenen Flächen für Sportanlagen, sowie den angrenzenden
Sportanlagen der Oskar-Schindler-OS stehen umfangreiche Flächen für sportliche
Zwecke zur Verfügung. Entwicklungspotenziale für kulturelle sowie für soziale
und gesundheitliche Nutzungen befinden sich entlang der Falkenberger Chaussee.
Ziel ist die Stärkung städtebaulich integrierter Standorte mit guter
ÖPNV-Erschließung, die eine qualitätsvolle Versorgung der Bevölkerung sichern
und die nach Möglichkeit positive Impulse auf benachbarte Stadträume aussenden. Der Ausschluss von Ausnahmen für
Vergnügungsstätten soll ebenfalls einer Verdrängung der im Gewerbegebiet erwünschten
Nutzungen entgegenwirken. Dieser städtebaulichen und arbeitsstrukturellen
Zielsetzung widersprechen Diskotheken, Nachtbars, Spielhallen u.ä. Unternehmen.
In den Gewerbegebieten
sind nur betriebsabhängige Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude zulässig,
um einer Verdrängung produzierender Gewerbebetriebe auch im Interesse einer
möglichst großen Nutzungsvielfalt innerhalb des Geltungsbereiches entgegen zu
wirken. Der Ausschluss dient zusätzlich der Vermeidung von Störungen der
benachbarten Wohnnutzung durch Schwerlastverkehr. 2.
Im eingeschränkten Gewerbegebiet GEe sind nur Gewerbebetriebe zulässig,
die das Wohnen nicht wesentlich stören, sowie
betriebszugehörige Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude; die Ausnahmen nach
§ 8 Abs. 3 Nr. 2 und 3 der BauNVO sowie Läden und Einzelhandelsbetriebe sind
nicht Bestandteil des Bebauungsplans. (ehemalige Festsetzung Nr. 1) Rechtsgrundlage: § 9
Abs.1 Nr. 1 BauGB i.V. mit § 1 Abs. 4 Nr. 2, 5, 6, 8 und 9 BauNVO Begründung: Die geplanten Gewerbegebiete schließen unmittelbar an die
Gemeinbedarfsflächen “Behindertenpflegeheim”, und “Schule” an. Aus
Immissionsschutzgründen insbesondere in Bezug auf das Behindertenpflegeheim ist
es erforderlich, durch eine horizontale Gliederung der einzelnen Baugebiete
harmonische Übergänge herzustellen. Die im eingeschränkten Gewerbegebiet
zulässigen Gewerbebetriebe entsprechen dem Störgrad eines Mischgebietes (Im
Unterschied zum Mischgebiet ist das Wohnen nicht zulässig.) und ermöglichen
einen verträglichen Anschluss an die angrenzenden Gemeinbedarfsflächen
“Behindertenpflegeheim”, und “Schule”. Der Gebietscharakter eines
Gewerbegebietes bleibt gewahrt, da die Hauptnutzung für Gewerbebetriebe nicht
ausgeschlossen, sondern lediglich einer differenzierenden Regelung unterworfen
wird. In dem hier geschaffenen eingeschränkten Gewerbegebiet ist eine
Wohnnutzung nicht vorgesehen; Wohnungen für Aufsichts- und
Bereitschaftspersonal sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter entsprechen
demgegenüber gerade dem Charakter eines Gewerbegebietes (Beschluss des BVerwG
vom 15.04.1987 – 4B71.87). Für die Zulässigkeit und den Ausschluss von
Nutzungen gilt entsprechend die Begründung zur textlichen Festsetzung Nr.1. 3. Auf der Gemeinbedarfsfläche mit der
Zweckbestimmung SCHULE ist auch eine Nutzung für außerschulische Sport- und
Spielzwecke zulässig. (ehemalige Festsetzung Nr. 2) Rechtsgrundlage: § 9
Abs. 1 Nr. 5 BauGB Begründung: Neben der bereits fertiggestellten Gesamtschule wurden auf
der Gemeinbedarfsfläche eine Sporthalle sowie ein Großspielfeld errichtet. Die
Sportanlagen sollen sowohl zu schulischen als auch außerschulischen Zwecken
genutzt werden. Die Festsetzung erfolgt gemäß der Bestandsnutzung. Die erhöhte
Immissionsbelästigung durch die außerschulische Nutzung der Außenanlagen in
Bezug auf das Wohngebiet an der Bitburger Straße wird durch eine Lärmschutzwand
kompensiert. Die Gesamtschule wurde auf der planungsrechtlichen Grundlage von §
34 BauGB genehmigt. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens wurde von der
Fachverwaltung (SenSUT, Abt. V B 15) ein Lärmschutzgutachten erarbeitet und die
Forderung nach einer 4 m hohen, bepflanzten Lärmschutzwand erhoben. Die
Lärmschutzwand ist somit keine Maßnahme für eine, durch den Bebauungsplan
erstmalig ermöglichte Bebauung, sondern hat lediglich nachrichtlichen
Charakter. In Bezug auf die geplante Mischgebietsfläche wird davon ausgegangen,
dass die Lärmschutz-Grenzwerte analog der ferner gelegenen Wohngrundstücke des
Waxweiler Weges 1-4 und der Bitburger Str. 50-52, die nicht durch eine
Lärmschutzwand geschützt werden, eingehalten werden und hier das Wohnen
ebenfalls möglich machen. Mit der Festsetzung der Gemeinbedarfsfläche SCHULE und der
Sicherung der vorhandenen sozialen Einrichtungen als Gemeinbedarfsflächen wird
den Zielen des Rahmenplanes für die Großsiedlung Hohenschönhausen und des
Bebauungsplanes XXII-2a Rechnung getragen. Mit dem Schulneubau wurde der
Fehlbedarf an Oberschulplätzen weitgehend abgebaut. Zeichnerische Festsetzung eines Mischgebietes: Die Festsetzung wurde in Mischgebietsfläche geändert
(vorher Gemeinbedarf für gesundheitliche, soziale und kulturelle Zwecke), da
ein Bedarf an Gemeinbedarfsfläche nicht mehr besteht (siehe auch Pkt. II.4.2).
Die vielfältigen Nutzungsmöglichkeiten einer Mischgebietsfläche vermitteln
zwischen den umliegenden Nutzungen Wohnen, Gemeinbedarf und Gewerbe und fügen
sich ein. Es sind gemäß § 6 BauNVO sowohl das Wohnen, als auch Gewerbebetriebe
zulässig, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Es wird davon ausgegangen,
dass die Lärmschutz-Grenzwerte analog der ferner gelegenen Wohngrundstücke
eingehalten werden (s. oben). Ein möglicherweise entstehender Bedarf an
Kita-Plätzen kann in der näheren Umgebung des Mischgebietes, in der sich 3
Kitas mit 500 Plätzen befinden, laut Aussage der Abt. Jugend, Bildung und Sport
– Jugendamt abgedeckt werden. II.4.2 Maß der
baulichen Nutzung Das festgesetzte Maß der baulichen Nutzung für die
Gewerbegebiete berücksichtigt einen sparsamen Umgang mit Grund und Boden.
Aufgrund der knappen gewerblich nutzbaren Flächen im Bezirk Hohenschönhausen
sollen im Plangebiet möglichst viele Arbeitsplätze geschaffen werden. Eine
zulässige Grundflächenzahl (GRZ) von 0,5 wird der überwiegend in Gebäuden
stattfindenden Produktion oder Verarbeitung gerecht. Jedoch bleibt unter
Berücksichtigung einer möglichen Überschreitung der Grundflächenzahl (GRZ) um
50 % durch Anlagen gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO ein unversiegelter
Grundstücksanteil von 25 % erhalten. Damit wird ein Beitrag zur Minderung des
Eingriffs in den Bodenhaushalt geleistet. Weiterhin wird eine Geschossflächenzahl (GFZ) von 1,2 und
eine maximale Höhe der baulichen Anlagen festgesetzt. Mit der Festsetzung der
Geschossflächenzahl in Verbindung mit einer maximalen Höhe der baulichen
Anlagen ergeben sich für die Gewerbegebiete in Abhängigkeit von der jeweiligen
Geländeoberkante unterschiedliche Möglichkeiten für die Anzahl der
Vollgeschosse. Die Einhaltung einer absoluten Höhe der baulichen Anlagen wird
jedoch gewährleistet. 4. Im Gewerbegebiet GE und im eingeschränkten Gewerbegebiet GEe dürfen bauliche Anlagen eine Höhe (Oberkante Gebäude) von 69,5 m über NHN nicht überschreiten. Innerhalb der Fläche 1 - 2 - 3 - 4 gilt diese Festsetzung auch für technische Aufbauten wie Schornsteine und Lüftungsrohre. Rechtsgrundlage:
§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, § 16 Abs. 2 und 3 BauNVO Begründung: Durch die textliche Festsetzung zur Höhenbegrenzung der geplanten Gebäude wird aus städtebaulichen Gründen eine übermäßige Höhenentwicklung verhindert. Außerdem verläuft durch das geplanten Gewerbegebiet eine 110-kV-Freileitung, deren vertikaler Teil der Schutzzone in Abhängigkeit von der Entfernung zum Maststandort bei ca. 72 m über NHN beginnt. In der Schutzzone sind Bauwerke, Antennen, Bäume oder sonstige Gegenstände unzulässig (DIN VDE 0210). Für die Gemeinbedarfsfläche wurde ursprünglich , ausgehend
von der gegenwärtigen Grundstücksnutzung, eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4
und eine Geschossflächenzahl (GFZ) von 1,2 festgesetzt. In Umsetzung des Lärmschutzgutachtens,
dass sich in diesem Bereich auf das Gebäude (nicht die Fläche!) des
Behindertenheimes bezog, wird nunmehr eine erweiterte Baukörperausweisung und
die Festlegung der Geschosszahl mit 8 Vollgeschossen als Bestandssicherung
vorgenommen. Für die Gemeinbedarfsfläche SCHULE wird das durch Bauantrag
genehmigte Maß der baulichen Nutzung festgesetzt, da eine weitergehende
Verdichtung der Fläche nicht beabsichtigt ist. Für das MISCHGEBIET soll analog der baulichen Beschränkung
auf den Gewerbeflächen und aufgrund der umgebenden baulichen
Nutzungsmöglichkeiten (Gemeinbedarf und Wohngebiet) eine GRZ von 0,5
festgesetzt werden. Die Vollgeschosszahl wird mit maximal 4 Vollgeschossen
festgelegt und vermittelt zwischen den Baukörperhöhen der Umgebung. Die
Geschossflächenzahlzahl soll jedoch das nach § 17 Abs. 1 BauNVO zulässige Maß
der baulichen Nutzung in Mischgebieten von 1,2 nicht überschreiten. II.4.3 Erschließung Das im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange vorgestellte Erschließungssystem nahm eine bereits vorhandene Zufahrt an der Darßer Straße (Stichstraße) auf. Parallel zur Darßer Straße wurde die Erschließungsstraße in östliche Richtung bis zur Höhe Perler Straße und anschließend senkrecht auf die Darßer Straße als “Einhänger” mit einem Querschnitt von 18 m geführt. Der Querschnitt der geplanten Erschließungsstraße wurde mit den zuständigen Stellen abgestimmt und ist ausreichend dimensioniert, um den Anforderungen an die Verkehrssicherheit und der geordneten Erschließung des Gewerbegebietes zu genügen. Von einigen beteiligten Trägern öffentlicher Belange wurden Bedenken gegen die nördlich des Behindertenpflegeheims geplante Erschließungsstraße sowie gegen die für die Nacht prognostizierten Immissionswerte für das Behindertenpflegeheim geäußert. Daraufhin wurde geprüft, ob eine Änderung des Erschließungssystems eine weitere Reduzierung der Immissionswerte für die angrenzenden Bereich (vor allen Behindertenpflegeheim) bewirkt. Weiterhin wurde der flächenbezogene Schallleistungspegel für die Nacht auf der westlich an das Behindertenpflegeheim angrenzenden Fläche von 45 dB(A) auf 42,5 dB(A) reduziert und die Auswirkungen geprüft. Das geänderte Erschließungssystem besteht darin, die Erschließungsstraße, die bisher als “Einhänger” die Darßer Straße mit dem Stich Darßer Straße verband, als “Stichstraße” auszubilden. Sie wird von der Darßer Straße aus in das geplante Gewerbegebiet geführt und endet ca. 50 m westlich des Behindertenpflegeheims mit einer Wendeanlage. Bei einer Gegenüberstellung der prognostizierten Immissionswerte für die beiden Erschließungssysteme “Einhänger” und “Stich” ließ sich feststellen, dass beim “Einhänger” der Orientierungswert für ein allgemeines Wohngebiet am Tag an einem Immissionsort und in der Nacht an vier Immissionsorten überschritten ist. Beim “Stich” hingegen bleiben alle prognostizierten Werte unter den Orientierungswerten. Daher wird die “Stichstraße” als Erschließung für das geplante Gewerbegebiet im Bebauungsplan festgesetzt. 5. Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche ist nicht Gegenstand der Festsetzung. Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 11 BauGB Begründung: Die Festsetzung ist erforderlich, da in der Planunterlage die Einteilung der Verkehrsfläche dargestellt ist. II.4.4 Technische Infrastruktur Wasserversorgung Das geplante Gewerbegebiet kann ausreichend mit Frischwasser aus Richtung Ribnitzer Straße (DN 1.200 im Malchower Weg) versorgt werden. Die Einspeisung erfolgt von der Ribnitzer Straße /Darßer Straße (Stichstraße) aus, wobei die vorhandene Nennweite auf DN 300 verstärkt werden müsste. Eine Netzverbindung an die Leitungen in der Perler Straße wäre in Abhängigkeit vom Wasserbedarf des Gewerbegebietes zu prüfen. Die vorhandenen Wasserversorgungsanlagen stehen im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeiten zur Verfügung. Entwässerung Zur entwässerungstechnischen Erschließung des geplanten
Gewerbegebietes stehen die auf der östlichen Seite in der Ribnitzer Straße
befindlichen Regen- und Schmutzwasserkanäle entsprechend ihrer
Leistungsfähigkeit zur Verfügung. Da die Einleitung von Regenwasser in das
öffentliche Netz in der Regel beschränkt ist, wurden Möglichkeiten der
Regenwasserrückhaltung auf den einzelnen Grundstücken in Abhängigkeit vom hohen
Grundwasserstand im Gebiet und einer geplanten kostengünstigen Bereitstellung
von Gewerbegrundstücken geprüft. Aus o.g. Gründen ist eine
Regenwasserversickerung nicht möglich und auch die verzögerte Ableitung
aufgrund der Boden- und Schichtwasserverhältnisse problematisch. Um die
anfallende Niederschlagsmenge auf den Baugrundstücken zu reduzieren, soll die
maximal zulässige Grundflächenzahl (GRZ) von ursprünglich 0,6 auf 0,5
verringert werden. Die ursprünglich geplante Dachbegrünung musste aufgrund der
fehlenden Rechtsgrundlage bzw. fehlerhaften Landesgesetzgebung entfallen. Die Berliner Wasserbetriebe teilten mit, dass “aufgrund der
Leistungsfähigkeit des Vorflutsystems des vorhandenen Regenwassernetzes in der
Ribnitzer Straße Einleitbeschränkungen von den Berliner Wasserbetrieben,
vorbehaltlich der Stellungnahme der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung,
Umweltschutz und Technologie, nicht ausgesprochen werden müssen”. Die
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Umweltschutz und Technologie, Abt. IV B
äußerte, dass aufgrund der anstehenden Boden- und Schichtwasserproblematik
Versickerungen nicht bzw. nur bedingt möglich sind und daher eine Einleitung
des Niederschlagswassers in den vorhandenen R-Kanal (DN 1.000) in der Ribnitzer
Straße nicht versagt werden sollte. Daher wird das anfallende
Regenwasser konventionell in die vorhandenen Leitungssysteme abgeführt. Die außerhalb des öffentlichen Straßenlandes liegenden
Anlagen der Berliner Wasserbetriebe sind durch ein Leitungsrecht zu sichern.
Die Flächen dürfen nicht mit tiefwurzelnden Pflanzen oder Bäumen bepflanzt
werden. Die vorhandenen Armaturen im Wasserversorgungsnetz und
Abwasserdruckrohrnetz sowie die Schächte im Entwässerungsnetz müssen jederzeit
mit Betriebsfahrzeugen bis 260 kN zugänglich sein. 6. Die Fläche a (ehemals b) ist mit einem
Leitungsrecht zugunsten des zuständigen Unternehmensträgers zu belasten. Rechtsgrundlage: § 9
Abs. 1 Nr. 21 BauGB Begründung: Mit der Festsetzung des Leitungsrechtes für die Fläche a
wird die öffentlich-rechtliche Grundlage für die Inanspruchnahme dieser Fläche
für technische Erschließungszwecke geschaffen. Eigentümer dieser Fläche war
ursprünglich das Land Berlin (Leitungsrechte sind auf öffentlichen Flächen
regelmäßig überflüssig). Sie ist inzwischen an die Liegenschaftsfonds GmbH
& Co KG übertragen worden. Durch die Leitungsrechte wird der private
Grundstückseigentümer auf die Existenz von unterirdischen Leitungen
hingewiesen. Die ehemaligen Flächen a und c befinden sich auf den Flächen des
Behindertenpflegeheimes, das sich noch im Besitz des Landes Berlin befindet.
Die Festsetzung von Leitungsrechten wird hier gestrichen, da Selbstbindungen
der öffentlichen Hand regelmäßig überflüssig sind. 7. Die mit einem Leitungsrecht zugunsten
des zuständigen Unternehmensträgers zu belastende Fläche a darf nur mit
flachwurzelnden Anpflanzungen oder leicht zu beseitigenden Befestigungen
versehen werden. Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 21 i.V. mit § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB Begründung: Diese Festsetzung dient der näheren Bestimmung der Fläche, die mit einem Leitungsrecht belastet wird. Eine dauerhafte Bepflanzung wird unterbunden, so dass ein technisch gebotener Zugriff jederzeit möglich ist. Fernwärmeversorgung Das Gewerbegebiet soll durch eine Heizleitung DN 100 erschlossen werden, die am Schacht vor dem Behindertenpflegeheim beginnt und am Bürogebäude (Bezirk Weißensee) endet. Für die Hausanschlussleitungen bis zur Grundstücksgrenze sind Leitungen mit DN 50 ausreichend. Elektroenergieversorgung Bei der im Plangebiet vorhandenen 110-kV-Freileitung sind einerseits der Freileitungsbereich und andererseits die Schutzzone zu berücksichtigen. Innerhalb des Freileitungsbereiches (in der Planzeichnung mit 1 – 2 – 3 und 4 abgegrenzt) ist für Baumaßnahmen aus sicherheitstechnischen Gründen das Einverständnis der BEWAG einzuholen. Das Eindringen in die Schutzzone (Gefahrenbereich) der Freileitung mit dem Körper, mit Bauwerken, mit Baumaschinen, mit Arbeitsmitteln, mit Antennen, mit Bäumen oder mit sonstigen Gegenständen ist wegen bestehender Lebensgefahr unzulässig. Zwischen dem Mast Nr. 11 (Darßer Straße) und dem Mast Nr. 12 in südlicher Richtung (nicht mehr innerhalb des Geltungsbereiches) gelten folgende Parameter für die Schutzzone:
(aus: Stellungnahme der
BEWAG vom 03.11.1995 zur 110-kV-Freileitung zwischen dem UW Malchow und UW
Falkenberger Straße) In der Darßer Straße ist eine 10-kV-Trasse vorhanden, deren Auslastung durch die BEWAG geprüft wird. Die notwendigen Standorte für Trafostationen sowie die Auslastung der vorhandenen Trafostation am Behindertenpflegeheim können erst nach Kenntnis des erforderlichen Energiebedarfs durch das Gewerbegebiet festgelegt werden. Für eine freistehende Trafostation wird eine Fläche von ca. 3 x 5 m benötigt. II.4.5 Umweltschutz Obwohl bereits durch die bisher im Bebauungsplan festgesetzten flächenbezogenen Schallleistungspegel die Orientierungswerte für allgemeine Wohngebiete gemäß DIN 18005 für Gewerbelärm eingehalten wurden, ist im Zusammenhang mit der Änderung des Erschließungssystems der Nachtwert für den Bereich C von 45 dB(A) auf 42,5 dB(A) reduziert worden. Es sind 1 – 2 dB(A) geringere Immissionswerte berechnet worden.
Die ehemalige textliche Festsetzung Nr.7 wurde gestrichen, da die im Bebauungsplan vorgenommenen Festlegungen zu den Schallleistungspegeln bereits Festsetzungen sind. 8. Auf den Baugrundstücken ist eine
Befestigung von Wegen, Stellplätzen und Zufahrten nur in wasser- und
luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Auch Wasser- und Luftdurchlässigkeit
wesentlich mindernde Befestigungen wie Betonunterbau, Fugenverguss,
Asphaltierungen oder Betonierungen sind unzulässig. Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 4 BauGB i.V. mit § 8 Abs. 4 S. 3 NatSchGBln Begründung: Die Festsetzung zur Einschränkung der zulässigen Befestigung dient in erster Linie der Sicherung der Funktionen des Bodens als Filterkörper und als Vegetationsstandort. Gleichzeitig werden die Eingriffe in den Wasserhaushalt minimiert, da das Regenwasser größtenteils direkt versickern kann. In geringem Umfang bleiben diese Flächen auch der Tier- und Pflanzenwelt erhalten. Durch die Einschränkung der zulässigen Befestigung werden die natürlichen Luft-Boden-Wasser-Austauschvorgänge aufrecht erhalten. Die Grundwasserneubildungsrate wird erhalten und erhöht. Hochwasserabflüsse werden stabilisiert und der Anteil klimatisch wirksamer Ausgleichflächen erweitert. II.4.6 Grünflächen
/ Anpflanzungen 9. Die Flächen zum Anpflanzen sind
gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten. Sie sind derart zu bepflanzen, dass
eine zusammenhängende, mehrschichtige Eingrünung der Baugrundstücke erreicht
wird. Je angefangener 100 m² ist mindestens 1 standortgerechter, heimischer
Laubbaum und je angefangener 5 m² ist mindestens 1 standortgerechter,
heimischer Strauch zu pflanzen. Die Verpflichtung zum Anpflanzen gilt nicht für
notwendige Wege und Zufahrten. Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen sind
unzulässig. Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB Begründung: Die Flächen zum Anpflanzen dienen einer visuellen und psychologischen Abschirmung und damit harmonischen Einbindung der geplanten Baugebiet in den umgebenden Landschaftsraum. Die entstehenden linearen Strukturen gliedern die einzelnen Nutzungsbereiche. Durch ihre temperatursenkende, windbremsende, staubfilternde und schadstoffauskämmende Wirkung tragen die Pflanzungen zur Verbesserung des Kleinklimas und der Lufthygiene bei. Aus Gründen des Landschaftsbildes und des Biotop- und Artenschutzes werden für die Bepflanzungen einheimische Laubgehölze aus der beiliegenden Pflanzliste empfohlen. 10. Im Gewerbegebiet GE und im eingeschränkten Gewerbegebiet GEe sind die nicht überbaubaren Grundstücksflächen mit Ausnahme der Flächen zum Anpflanzen so gärtnerisch anzulegen und zu erhalten, dass der Eindruck von Wiesenflächen mit Gehölzgruppen entsteht. Je angefangene 100 m² nicht überbaubarer Fläche ist mindestens 1 standortgerechter, heimischer Laubbaum mit einem Stammumfang von 16 – 18 cm und je angefangene 20 m² mindestens 1 mittelhochwachsender Strauch zu pflanzen. Die Bindungen für Anpflanzungen gelten nicht für Zufahrten und Wege. Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 25 a und b BauGB Begründung: Zur Sicherung eines Mindestanteils an Bäumen und Sträuchern innerhalb des Geltungsbereiches wird eine entsprechende Mindestbepflanzung für die nicht überbaubaren Grundstücksflächen festgesetzt. Durch ihre temperatursenkende, windbremsende, staubfilternde und schadstoffauskämmende Wirkung tragen die Pflanzungen zur Verbesserung des Kleinklimas und der Lufthygiene bei. Durch die gemischte Verwendung von Bäumen und Sträuchern wir ein hoher Grad horizontaler und vertikaler Schichtung erreicht. Aus Gründen des Landschaftsbildes sowie des Biotop- und Artenschutzes werden für die Bepflanzungen einheimische Laubgehölze aus der beiliegenden Pflanzliste empfohlen. 11. Außenwandflächen von Gewerbebauten ab
einer Größe von 50 m², die an Flächen zum Anpflanzen grenzen, sind mit
selbstklimmenden, rankenden oder schlingenden Pflanzen zu begrünen. Dies gilt
auch für Wandflächen, die nicht in einer Ebene verlaufen. Von der
Fassadenbegrünung sind Fenster- und andere Öffnungsflächen ausgenommen. Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB Begründung: Die Fassadenbegrünung stellt eine Maßnahmen der Minimierung des Eingriffs in das Orts- und Landschaftsbild dar. Die harten Kanten der Gewerbebauten werden durch Fassadenbegrünung gemildert und ein Übergang zum freien Landschaftsraum hergestellt. Durch die Anlage von berankten Fassaden entstehen Lebensräume für Kleintiere. Fassadenbegrünung dient dem Biotop- und Artenschutz und hat durch ihre Pufferwirkung einen positiven Einfluss auf das Raumklima in den Gebäuden. Eine Fassadenbegrünung kann im Rahmen einer ordnungsgemäßen Grundstücksbewirtschaftung vorgenommen werden und benötigt, bei entsprechender Artenauswahl, nicht zwingend konstruktive oder andere bautechnische Vorkehrungen. Aus Gründen des Landschaftsbildes sowie des Biotop- und Artenschutzes werden für die Bepflanzungen einheimische Laubgehölze aus der beiliegenden Pflanzliste empfohlen.
Die ehemalige textliche Festsetzung Nr. 12 wurde gestrichen.
Sie war als notwendige Ausgleichsmaßnahme nicht tauglich, da hierfür die
Festsetzung einer Dachneigung erforderlich gewesen wäre, um die Dachbegrünung
nicht vom jeweiligen Bauwillen des Bauherren abhängig werden zu lassen. Eine
gestalterische Festsetzung in Form einer bestimmten Dachneigung oder
Flachdächern konnte aufgrund der fehlenden Rechtsgrundlage bzw. fehlerhaften
Landesgesetzgebung nicht erfolgen. Der ermittelte Ausgleich reduziert sich
durch die Streichung der Dachbegrünung auf einen Gesamtausgleich für den
Eingriff auf 49 %. Die während der erneuten öffentlichen Auslegung vorgebrachte
Anregung, eine festgesetzte Dachbegrünung könne auch ohne Festsetzungen zur
Dachneigung in Fällen greifen, in denen Bauherren eine für eine Begrünung
geeignete Dachform wählen würden, wäre eine Festsetzung “für alle Fälle” ist
für die Ermittlung der Ausgleichsbilanz nicht fassbar und damit unbegründet. 12. Ebenerdige Stellplätze sind durch
Pflanzflächen zu gliedern. Je angefangene 4 Stellplätze auf dem Baugrundstück
ist 1 hochstämmiger, standortgerechter, heimischer Laubbaum mit 16 - 18 cm
Stammumfang in einer Pflanzinsel von mindestens 6 m² zu pflanzen. Rechtsgrundlage: §
9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V. mit Nr. 25 a BauGB Begründung: Die Festsetzung zur Gliederung der Stellplatzflächen dient
der Gebietsdurchgrünung, dem Biotop- und Artenschutz und dem Landschaftsbild.
Die Stellplatzflächen fügen sich durch diese Festsetzung besser in die “grüne
Umgebung” ein. Die Laubbäume tragen durch ihre Beschattung dazu bei, ein zu
starkes Aufheizen der Fahrzeuge in den Sommermonaten zu verringern. Die
Festsetzung eines Mindeststammumfangs garantiert eine relativ kurzfristige
Wirksamkeit der Maßnahme. Die Anlage der 6 m² großen Pflanzinseln dient einer
Verringerung der Bodenversiegelung im Rahmen der Minimierungsmaßnahmen. Aus Gründen des Landschaftsbildes sowie des Biotop- und
Artschutzes werden für die Bepflanzungen einheimische Laubgehölze aus der
beiliegenden Pflanzliste empfohlen. 13. Die öffentliche Grünfläche mit der
näheren Zweckbestimmung GEHÖLZSCHUTZFLANZUNG ist als zusammenhängender,
lockerer, mehrstufiger Gehölzsaum aus standortgerechten Laubbäumen und
Sträuchern anzulegen. Je angefangene 100 m² ist mindestens 1 großkroniger
Laubbaum mit einem Stammumfang von 16 - 18 cm zu pflanzen. Rechtsgrundlage: §
9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB Begründung: Die Gehölzschutzpflanzung dient der Gliederung einzelner
Nutzungsbereiche von Gemeinbedarfsflächen, öffentlichen Grünflächen und Darßer
Straße; sie verbessert durch ihre temperatursenkende, windbremsende und
staubfilternde Wirkung die klimatische Situation, schafft neue
Habitatstrukturen und erfüllt eine natürliche Abschirmfunktion für Nist-,
Brut-, Wohn- und Zufluchtsstätten der nach Bundesartenschutzverordnung
besonders geschützten Tierarten, die auf der angrenzenden Ruderalfläche mit
Darßer Graben in hohen Populationsstärken nachgewiesen sind. Auch eine Verbesserung der Freiflächenqualität für die
Naherholung und eine Aufwertung des Landschaftsbildes kam in begrenztem Umfang
als Ersatz für eingriffsbedingte Funktionsverluste angesehen werden. Ziel ist
es, die öffentlichen Grünflächen gegen akustische und visuelle
Beeinträchtigungen durch die Darßer Straße und das geplante Gewerbegebiet
abzuschirmen und in ihrer Funktion als eigenständiger städtischer Freiraum
erkennbar zu machen. Durch die Abpflanzung zur Darßer Straße mit
standortgerechten Laubbäumen sollen die Blickbeziehungen zur nördlich
angrenzenden Feldflur (Malchower Felder) nicht vollständig unterbrochen, aber
dennoch eine psychologisch wirksame Abschirmung zur Darßer Straße erreicht
werden. Aus Gründen des Landschaftsbildes sowie des Biotop- und Artenschutzes
wurden für die Bepflanzungen einheimische Laubgehölze aus der beiliegenden
Pflanzliste empfohlen. 14. Die öffentliche Grünfläche mit der
näheren Zweckbestimmung NATURNAHE PARKANLAGE MIT UFERSCHUTZSTREIFEN ist in
einer Weise zu bepflanzen, dass der Eindruck einer siedlungsbegleitenden
Grünverbindung mit Wiesen, Gehölzgruppen und Aufenthaltsräumen entsteht. Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB Begründung: Die Anreicherung der öffentlichen Grünfläche mit ergänzenden Landschaftselementen führt zur Aufwertung des Orts- und Landschaftsbildes im Übergangsbereich zur Einfamilienhaussiedlung mit stark durchgrüntem Charakter. Die bereits vorhandenen, prägenden Landschaftselemente sollen erhalten bleiben und zu einer siedlungsbegleitenden Grünverbindung in den nördlich gelegenen, freien Landschaftsraum entwickelt werden. Dafür war auch die Wiederherstellung einer durchgehenden Fuß- und Radwegeverbindung erforderlich. Die naturnahe Parkanlage erfüllt sowohl die Funktion des Anschlusses der Einfamilienhaussiedlung an den Landschaftsraum als auch eine Gliederung der unterschiedlichen Nutzungen: Gemeinbedarfsflächen, Gewerbeflächen und Einfamilienhaussiedlung. Aus Gründen des Landschaftsbildes sowie des Biotop- und Artenschutzes wurden für die Bepflanzungen einheimische Laubgehölze aus der beiliegenden Pflanzliste empfohlen. 15. Die öffentliche Grünfläche mit der
näheren Zweckbestimmung RUDERALFLÄCHE MIT UFERSCHUTZSTREIFEN ist in der Weise
zu erhalten, dass sie der Vegetationsstruktur einer mehrjährigen
Hochstaudenflur überlassen bleibt. Der Darßer Graben ist als offenes Gewässer
mit natürlichem Uferbewuchs zu erhalten. Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 20 BauGB i.V. mit § 21 BNatSchG und § 1a Abs. 2 Nr. 2 BauGB Begründung: Um Ausgleichslebensräume und Rückzugsgebiete für die durch das Gewerbegebiet verdrängten Tier- und Pflanzenarten zu sichern, ist die Erhaltung der mehrjährigen ruderalen Hochstaudenbestände und der natürliche Uferbewuchs des Grabens, der Grabenaufweitungen und Sohlschwellen erforderlich. Ferner ist es Ziel der Festsetzung, neben intensiv genutzten öffentlichen Grünflächen gleichermaßen eine Brach- bzw. Sukzessionsfläche als stadttypischen Lebensraum im Rahmen von Ausgleichsmaßnahmen zu sichern und zu fördern. Ein Fußweg gewährleistet die Begehbarkeit der öffentlichen Grünfläche und stellt eine Verbindung von der Barther Straße / Darßer Straße zum Schwarzen Weg her. Hinweise: 1.
Bei Anwendung der textlichen
Festsetzungen Nr. 9 bis Nr. 15 wird die Verwendung von Arten aus der Begründung
beigefügten Pflanzliste empfohlen. 2.
Innerhalb der gekennzeichneten Fläche,
deren Boden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet ist, sollte der
anfallende Bodenaushub generell analytisch untersucht werden. Die oberste
Bodenschicht, die nicht ausgehoben wird, sollte ab- gedeckt werden (z.B.
Versiegelung, Wiese, dichtwachsende Büsche). Pflanzliste 1. Pflanzliste
für nicht überbaute Grundstücksflächen, Flächen zum Anpflanzen und sonstige
Bepflanzungen Acer campestre - Feldahorn Acer pseudoplatanus - Bergahorn Betula pendula - Sandbirke Carpinus betulus - Hainbuche Cornus alba - Weißer Hartriegel Cornus sanguinea - Blutroter Hartriegel Crataegus monogyna - Eingriffiger Weißdorn Corylus avellana - Gemeine Hasel Lonicera xylosteum - Rote Heckenkirsche - Obstgehölze Prunus spinoza - Schlehe Quercus petraea - Traubeneiche Quercus robur - Stieleiche Rosa canina - Hunds-Rose Rosa corymbifera - Heckenrose Rosa rubiginosa - Weinrose Rhamnus cathartica - Purgier-Kreuzdorn Sorbus aucuparia - Vogelbeere Tilia cordata - Winterlinde Tilia platyphyllos - Sommerlinde Ulmus laevis - Flatterulme Ulmus minor - Feldulme Viburnum opulus - Gemeiner Schneeball 2. Pflanzliste für Fassadenbegrünung Aristolochia macrophylla - Pfeifenwinde Clematis vitalba - Gemeine Waldrebe Hedera helix - Gemeiner Efeu Hydranea petiolaris - Kletterhortensie Lonicera caprifolium - Jelängerjelieber Lonicera periclymenum - Deutsches Geißblatt Parthenocissus quinquefolia - Gewöhnlicher Wilder Wein Parthenocissus tricuspidata - Kletterwein Polygonum aubertii - Schling-Knöterich Rosa spec. - Kletterrosen (ungefüllte Formen) Campsis radicans - Amerikanische Klettertrompete Celastrus orbiculatus - Chinesischer Baumwürger Celastris scandens - Gemeiner Baumwürger Enonymus Fortunei - Kletternder Spindelstrauch Humulus lupulus - Hopfen (aus: “Landschaftsplanerisches Sachverständigengutachten”, August 1996) II.5 Flächenbilanz Die im Bebauungsplan-Entwurf dargestellten unterschiedlichen Flächennutzungen umfassen folgende Größen:
III Auswirkungen des Bebauungsplanes Durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes entstehen
keine zu mildernden oder zu vermeidenden Auswirkungen auf persönliche
Lebensumstände, da im Geltungsbereich keine ausgeübte Nutzung eingeschränkt wird.
Die bereits ausgeübten Nutzungen (Gemeinbedarf) werden planungsrechtlich
gesichert. Durch den Bebauungsplan werden Eingriffe in Natur und Landschaft vorbereitet. Das vorliegende landschaftsplanerische Sachverständigengutachten ermittelte den Umfang und schlägt Maßnahmen zur Reduzierung dieser Eingriffe vor. Unter Berücksichtigung aller im Geltungsbereich des Bebauungsplanes festgesetzten Kompensationsmaßnahmen können die durch den Bebauungsplan vorbereiteten Eingriffe (außer Eingriffe durch geplanten Ausbau der Darßer Straße) zu ca. 49 % ausgeglichen werden. Für den geplanten Ausbau der Darßer Straße wurde in Absprache mit dem Naturschutz- und Grünflächenamt eine ca. 1,15 ha große Ausgleichsfläche innerhalb der Gemarkung Wartenberg (Flur 1, Flurstücke 54 und 69) ausgewählt, die sich bereits im Landeseigentum befindet und somit keine Kosten für den Grunderwerb verursacht. Diese Ausgleichsfläche soll mit Feldgehölzen bepflanzt werden. Die zur Festsetzung vorgesehenen öffentlichen Grün- und Straßenverkehrsflächen befinden sich im Besitz des Landes Berlin. Es entstehen daher keine Kosten für den Grunderwerb. Wie bereits beschrieben, wird die Entwicklung des Gewerbestandortes einschließlich der Herstellung der Erschließungsanlagen und der öffentlichen Grünflächen mit Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe “Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur” durchgeführt. Das bedeutet, dass 90 % des Erschließungsaufwandes einschließlich der Kosten für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen außerhalb der Baugrundstücke durch Fördermittel abgedeckt wird. Die restlichen 10 % der Erschließungskosten und der Kosten für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden in Jahresscheiben aus dem bezirklichen Haushalt bezahlt. Nach derzeitiger Kenntnis der anfallenden Kosten sind vom Bezirk insgesamt ca. 1.550.000 DM zu finanzieren. Durch die Fördermittel kann der umlagefähige Erschließungsaufwand erheblich gesenkt werden und somit vor allem klein- und mittelständigen Unternehmen eine Ansiedlung finanziell möglich gemacht werden. Durch die Festsetzung der öffentlichen Grünflächen als Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft werden diese Flächen auch langfristig von einer Bebauung freigehalten. Zusammen mit den textlichen Festsetzungen werden im Rahmen des Abwägungsprozesses die notwendigen Eingriffe in Natur und Landschaft minimiert. Durch die Festsetzung flächenbezogener Schallleistungspegel und der Gliederung des Gewerbegebietes können die möglicherweise auftretenden Lärmimmissionen in den angrenzenden schützenswerten Bereichen reduziert und nachteilige Auswirkungen auf die persönlichen Lebensumstände verhindert werden. Im Bereich der ehemaligen Rieselfeldtafeln b.c.d.e.f und g sind aufgrund der durchgeführten Altlastenuntersuchungen ca. 7.307 m³ belasteter Erdaushub sachgerecht zu entsorgen. Je nach Art der Entsorgung ist mit Kosten zwischen 430.000 DM (Deponierung: 33,50 DM/t) und 4.500.000 DM (Bodenwäsche: 350,00 DM/T) zu rechnen. IV Verfahren Aufstellungsbeschluss Mit dem BA-Beschluss Nr. 114/92 vom 16.06.1992 wurde für das Plangebiet die Aufstellung des Bebauungsplanes XXII-2 verabschiedet. Der Aufstellungsbeschluss wurde gemäß § 2 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 8. Dezember 1986 im Amtsblatt für Berlin Nr. 41 vom 31.07.1992 auf Seite 2239 bekannt gemacht. Mit Schreiben vom 18.06.1992 wurden die Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen, für Stadtentwicklung und Umweltschutz (Abt. II) und für Verkehr und Betriebe (Abt. III) über den Aufstellungsbeschluss des Bezirksamtes Hohenschönhausen informiert und zu eventuellen Einwänden gegen die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens gefragt. Die Bezirksverordnetenversammlung Hohenschönhausen von Berlin wurde mit der Vorlage zur Kenntnisnahme vom 12.06.1992 über die Verfahrensleitung informiert. Frühzeitige Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB Die öffentliche Darlegung der allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und die Anhörung der Bürger gemäß § 3 Abs. 1 BauGB fand in der Zeit vom 24.05. – 24.06.1994 in den Räumen des Stadtplanungsamtes statt. Das Bezirksamt Hohenschönhausen beschloss auf seiner Sitzung am 27.06.1995 (Beschluss Nr.: 361/95) die Ergebnisse der frühzeitigen Bürgerbeteiligung (siehe Pkt. II.4). Von den 2 vorgestellten Planungsvarianten wurde eine Variante für den Bebauungsplan-Entwurf weiterverfolgt: Aufgrund neuer Erkenntnisse aus dem landschaftsplanerischen Sachverständigengutachten hinsichtlich der Bedeutung des “Schwarzen Weges” für Amphibien wurde ein BA-Beschluss Nr. 119/III vom 02.07.1996 gefasst, der den “Schwarzen Weg” als öffentliche Straßenverkehrsfläche aus dem Bebauungsplan-Entwurf herausnimmt. Mit dem gleichen Beschluss wurde außerdem aufgrund der zeitlichen Befristung der GA-Mittel der Bebauungsplan in zwei Geltungsbereiche (Teilbereiche XXII-2a und XXII-2b) geteilt. Das Verfahren wurde lediglich für den Bebauungsplan XXII-2a weiter geführt. Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß §
4 Abs. 1 BauGB Mit Schreiben vom 22.07.1996 wurde der Bebauungsplanentwurf den Trägern öffentlicher Belange mit der Bitte um schriftliche Stellungnahme innerhalb von 6 Wochen zugesandt. Das Bezirksamt Hohenschönhausen beschloss auf seiner Sitzung am 22.04.1997 (Beschluss Nr. 340/III) das Ergebnis der Abwägung der im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange vorgebrachten Anregungen und Bedenken (siehe Pkt. II.4). Antrag auf Zustimmung zur vorzeitigen Herstellung
der Erschließungsanlagen gemäß § 125 BauGB (in der veralteten Fassung vom 28.
Oktober 1996 ( BGBl. I S. 1546) Mit Schreiben vom 11.07.1997 beantragte das Bezirksamt Hohenschönhausen bei der Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr den vorzeitigen Beginn für folgende Erschließungsanlagen gemäß § 125 BauGB. - Erschließungsstraße (“Stich”), - Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung (Fuß- und Radweg). Am 08.10.1997 wurde der Herstellung der o.g.
Erschließungsanlagen unter der Voraussetzung zugestimmt, dass von der BVV ein
positives Votum vor Beginn der Straßenbaumaßnahme vorliegt. Das positive Votum
der BVV erfolgte auf ihrer Sitzung am 29.10.1997. Die Erschließungsstraße wurde
inzwischen fertiggestellt. Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGBIn der Zeit vom 10.08. - 10.09.1998 wurde der Entwurf des
Bebauungsplanes XXII-2a in den Räumen des Stadtplanungsamtes öffentlich
ausgelegt. Die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
erfolgte im Amtsblatt für Berlin Nr. 39 vom 31.07.1998 auf Seite 2892 sowie in zwei
Tageszeitungen. Das Bezirksamt Hohenschönhausen beschloss auf Ihrer Sitzung
am 28.06.00 (Beschluss-Nr. 1069/IV-H) das Ergebnis der Abwägung der im Rahmen
der öffentlichen Auslegung vorgebrachten Anregungen (siehe Pkt. II.4). Rechtsprüfung durch die zuständige SenatsverwaltungMit Schreiben vom 14.03.2001 wurde der Bebauungsplan durch
SenStadt I D beanstandet. Die Beanstandungen und Hinweise umfassten im
Wesentlichen folgenden Inhalt: Fehlender Nachweis, dass durch die Gliederung in GE und
GE-eingeschränkt der Gebietscharakter des GE noch gewahrt bleibt. Auswertung: Ein eingeschränktes Gewerbegebiet, in dem
Gewerbe- bzw. Handwerksbetriebe, die das Wohnen nicht wesentlich stören, ferner
Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude.... zulässig sind, entspricht seiner
allgemeinen Zweckbestimmung nach noch dem Typus eines Gewerbegebietes
(Beschluss des BVerwG vom 15.04.1987 – 4B71.87). Die Begründung wurde unter
Pkt. II.4.1 ergänzt. Es ist unklar, warum für den Bereich
B die Festsetzungen eines eingeschränkten Gewerbegebietes in Bezug auf das
allgemeine Wohngebiet erforderlich ist, für den Bereich des C des
Gewerbegebietes im Hinblick auf das Wohnen jedoch nicht. Keine Rechtfertigung
durch Schallleistungspegel gegeben. Aus welchen städtebaulichen Gründen wurde
Gliederung des GE vorgenommen? Auswertung: Bereich B nimmt zusätzlich Schutz auf die
sensible, einem Krankenhaus entsprechende Nutzung als Behindertenpflegeheim.
Als Bezugspunkt für die Lärmschutzmaßnahmen wurde der Baukörper des
Behindertenpflegeheimes benannt. Hierfür wurde das Maß der baulichen Nutzung in
eine erweiterte Baukörperausweisung geändert. Die Lage der Knotenlinie ergab
sich aus dem Lärmschutzgutachten (siehe auch Pkt. II.4.2) Die (ehemalige) TF 7 (Schallleistungspegel) ist überflüssig,
da die dargestellten Schallleistungspegel bereits Festsetzungen sind. Auswertung: Die TF 7 wird ersatzlos
gestrichen. Die Ausführungen unter Pkt. I.3 der
Begründung zu den möglichen zulassungsfähigen Betrieben erscheint
problematisch, weil die angegebenen Betriebsflächen darauf hindeuten, dass nur
diese Größenordnungen jeweils zulässig sind. Auswertung: Die Tabelle ist nur beispielhaft und nicht
abschließend. Um Verwirrungen zu vermeiden, werden die Betriebsflächengrößen
aus der Tabelle gestrichen. Die TF 8 (Befestigung von Wegen, Stellplätzen...) enthält
unzulässigerweise eine Ausnahmeregelung. Da die TF 8 Ergebnis des
Ausgleichsgutachtens ist, müssten theoretisch auch die Folgen bei Eintritt der
Ausnahmeregelung berechnet werden sowie die Ausnahmen definiert werden. Auswertung: Eine Definition aller denkbaren Ausnahmefälle
ist nicht möglich. Der letzte Satz der TF 8 wird gestrichen Die Ausnahmeregelung in der TF 11 (Wandbegrünung) analog TF
8 ist nicht fassbar. Auswertung: Der erste Teilsatz: “.. soweit nicht andere
rechtliche Bestimmungen oder betriebliche Notwendigkeiten entgegenstehen...”
wird gestrichen. Die (ehemalige) TF 12 (Dachbegrünung) ist so nicht möglich,
da keine Dachneigung festgesetzt und somit die Dachbegrünung vom jeweiligen
Bauwillen des Bauherren abhängig wäre. Auswertung: Eine gestalterische Festsetzung in Form einer
bestimmten Dachneigung oder Flachdächern konnte aufgrund der fehlenden
Rechtsgrundlage bzw. fehlerhaften Landesgesetzgebung nicht erfolgen. Die TF 12
musste ersatzlos gestrichen werden (siehe auch Pkt. II.4.6). Die TF 10 ( ... nicht überbaute Grundstücksflächen..) ist
bereits durch die Bauordnung gedeckt. Auswertung: Hier liegt ein Schreibfehler vor; richtig muss
es heißen: “.. nicht überbaubare..”. Die TF 10 wird geändert; im 2. Satz der TF
wurde der Flächenbezug ergänzt: “.. je 100 m² überbaubarer Fläche..”. Der (ehemaligen) TF 5 (Geh-, Fahr- und Leitungsrecht; jetzt
TF 6)) fehlt das Planungserfordernis. Wozu Sicherung auf öffentlichen Flächen?
Warum Leitung sichern, die mitten auf dem Grundstück endet? Zusatz Geh- und
Fahrrecht wäre überflüssig, wenn nur Leitungsrecht gesichert werden muss. Auswertung: Die dargestellten Geh-, Fahr- und Leitungsrechte
auf den Flächen a und c befinden sich ausschließlich auf derzeit öffentlichen
Flächen und können zur Vermeidung der Selbstbindung der öffentlichen Hand
gestrichen werden. Für die sich auf einem Privatgrundstück befindliche Fläche a
(ehemals b) wird lediglich ein Leitungsrecht gesichert (siehe auch Pkt.
II.4.2). Die Bepflanzungsregelung ist bei den Gemeinbedarfsflächen
auf die nicht überbaubaren Flächen zu reduzieren, sonst besteht ein Widerspruch
zur baulichen Ausnutzung. Auswertung: Es handelt sich hier um eine fehlerhafte
Darstellung. Die dargestellte Flächenumgrenzung soll keine Pflanzbindung sein,
sondern ist die Flächensignatur für Gemeinbedarfsflächen aus der
Schwarz-Weiß-Darstellung und muss auf dem Deckblatt entfernt werden. Die (ehemalige) Festsetzung zur Zweckbestimmung
“gesundheitliche, soziale und kulturelle Zwecke” auf der Gemeinbedarfsfläche
der ehemaligen Kita muss so hinreichend erläutert sein, dass eine inhaltliche
Auseinandersetzung durch die Bürger statt finden kann. Auswertung: Die Festsetzung wurde in Mischgebietsfläche
geändert, da ein Bedarf an Gemeinbedarfsfläche nicht mehr besteht (siehe auch
Pkt. II.4.2). Die vielfältigen Nutzungsmöglichkeiten einer Mischgebietsfläche
vermitteln zwischen den umliegenden Nutzungen Wohnen, Gemeinbedarf und Gewerbe
und fügen sich ein. Es sind gemäß § 6 BauNVO sowohl das Wohnen, als auch
Gewerbebetriebe zulässig, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Es wird davon
ausgegangen, dass die Lärmschutz-Grenzwerte analog der ferner gelegenen
Wohngebietsgrundstücke des Waxweiler Weges 1-4 und der Bitburger Str. 50-52, die
nicht durch eine Lärmschutzwand vor Sportlärm geschützt werden sollen,
eingehalten werden und hier das Wohnen ebenfalls möglich machen. Die Ruderalfläche mit Uferschutzstreifen wird entgegen der
Begründung nicht durch eine TF näher bestimmt. Auswertung: Eine entsprechende textliche Festsetzung (TF 15)
wurde aufgenommen (siehe Pkt. II.4.6) Den Zweckbestimmungen innerhalb der Grünflächen ist jeweils
der Hinweis “öffentlich” voranzustellen. Auswertung: Die Zweckbestimmungen werden ergänzt. Die Zweckbestimmung “Ruderalfläche mit Uferschutzstreifen
kann einmal gestrichen werden. Auswertung: Die Doppelung wird gestrichen. Die Hinweise bezüglich der Aktualisierung der
Rechtsgrundlagen, Formulierungen, Festsetzungsvermerk etc. sind zu beachten. Auswertung: Die Begründung ist entsprechend aktualisiert
worden. Durch die vorzunehmenden Änderungen des Bebauungsplanes
wurde ein Deckblatt und sowie eine erneute BVV-Beschlussfassung erforderlich,
der eine erneute öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 3 BauGB i.V. mit § 4
Abs. 4 BauGB voraus gegangen ist. Erneute öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 3 BauGB i.V. mit § 4 Abs. 4 BauGBDer Entwurf des Bebauungsplanes XXII-2a vom 06.08.1998 mit
Deckblatt vom 08.07.2004 wurde in der Zeit vom 9. August bis einschließlich 23.
August 2004 gem. § 3 Abs. 3 BauGB in den Räumen des Stadtplanungsamtes
Lichtenberg öffentlich ausgelegt. Ort und Dauer der Auslegung wurden durch
Anzeigen in der Tagespresse und Veröffentlichung im Amtsblatt von Berlin (Abl.
Nr. 35 v. 30.07.04, S. 3055) fristgerecht und ortsüblich bekannt gemacht. Die
Bürger hatten Gelegenheit, die Pläne und Entwürfe einzusehen und nach
Erläuterung der Ziele, Zwecke und Auswirkungen der Planung Anregungen hierzu
abzugeben. Es wurde bestimmt,
dass Anregungen nur zu den geänderten und ergänzten Teilen vorgebracht werden
können. Die Dauer der Auslegung wurde auf 2 Wochen verkürzt. Folgende von der Planung berührte Träger öffentlicher
Belange wurden gemäß § 4 Abs.4 BauGB mit Schreiben vom 02.08.04 von der Auslegung
benachrichtigt:
Berliner
Feuerwehr, SE BG HG
Berliner
Gaswerke -GASAG-, T-BR-RR
Berliner
Stadtreinigungsbetriebe BSR
Berliner Verkehrsbetriebe -BVG- Zentrale Leitungsverwaltung,
BI-G11 IPLZ 34 200
Berliner
Wasserbetriebe, Abt. Netzbau (TNB-PD) und Thomas.Ogryssek@bwb.de
BEWAG,
Grundstücke, Grundstücksplanung
Deutsche Post
Bauen GmbH, Niederlassung Berlin, (Postdienst)
Gemeinsame
Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg, Potsdam, GL 8
Handwerkskammer
Berlin
Industrie- und
Handelskammer zu Berlin
Landesamt für
Arbeits-, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit -LAGetSi-, FB 1 (1.2)
Landesbetrieb
für Informationstechnik -LIT-, Geschäftsbereich IV (Netze, Linien, Kabel)
Polizeipräsident
in Berlin, Polizeiverwaltungsamt, LPVA II A
Senatsverwaltung
für Finanzen, I D 15 (Liegenschaften, Bürodienstgebäude)
Senatsverwaltung
für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz, Abteilung Soziales,
(Gesundheits- u. Sozialstandorte, Unterkünfte für Flüchtlinge/ Asylanten usw.)
Senatsverwaltung
für Bildung, Jugend und Sport, IV C 2
Senatsverwaltung
für Stadtentwicklung, I B, I E, VII B; VIII D 25,
Landesdenkmalamt
LDA 134
Senatsverwaltung
für Wirtschaft, Arbeit und Frauen, III C/C 35 (wirtschaftsbezog. Planung)
BA Lichtenberg,
BzBmin/PersFinKult, Finanzservice
BA Lichtenberg,
Abt. WiImm, Immobilienservice und Wirtschaftsförderung
BA Lichtenberg,
Abt. JugBilSport
BA Lichtenberg,
Abt. BüDSoz
BA Lichtenberg,
Abt. UmGes, Amt für Umwelt und Natur Al
BA Lichtenberg,
Abt. Stadtentwicklung, Fachbereiche Vermessung, Bau- und Wohnungsaufsichtsamt,
Bauen und Verkehr
BA Lichtenberg,
Ausschuss für Stadtentwicklung
Liegenschaftsfonds
Berlin
Evangelisches Fürsorgewerk,
Lebensraum Darßer Straße Im Einzelnen gingen schriftliche Stellungnahmen der Berliner
Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz
(BLN), der Senatsverwaltung für Schule, Jugend und Sport, des
bezirklichen Jugendamtes sowie der Abt. BüD Soz und des Nachbarbezirkes
Treptow-Köpenick ein. Die Anregungen und Hinweise sind im Folgenden auf ihren
wesentlichen Inhalt reduziert und abgewogen worden: 5.
Berliner Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz BLN: Die textliche Festsetzung zur Dachbegrünung sollte nicht
gestrichen und als Ausgleichsmaßnahme beibehalten werden. Sie könne auch ohne
Festsetzungen zur Dachneigung in Fällen greifen, in denen Bauherren eine für
eine Begrünung geeignete Dachform wählen. Dachbegrünung sei als Ausgleich für
Versiegelung und Verlust von Vegetation notwendig und sinnvoll. ð Stapl:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Dachbegrünung als Ausgleichsmaßnahe ist
nur wirksam, wenn eine gestalterische Festsetzung in Form einer bestimmten
Dachneigung oder Flachdächern erfolgen würde, die aber aufgrund der fehlenden
Rechtsgrundlage bzw. fehlerhaften Landesgesetzgebung laut Aussage der für die
Rechtsprüfung zuständigen Senatsverwaltung nicht erfolgen kann. Eine
Festsetzung “für alle Fälle” ist für die Ermittlung der Ausgleichsbilanz nicht
fassbar und damit unbegründet. Die Begründung wird unter Pkt. II.4.6
entsprechend ergänzt. 6.
Senatsverwaltung für Schule Jugend und Sport IV C 25: In der Begründung sollte ein Hinweis aufgenommen werden,
dass die Lärmschutzwand mit ð Stapl: Die
Hinweise werden nicht berücksichtigt, da diese bereits in der Begründung zum
Bebauungsplan unter Pkt. II.4 auf Seite 69 bzw. Pkt. IV Seite 89 vorhanden sind
und wie folgt lauten: Seite 69: “Dem erklärten Planungsziel
einer Doppelnutzung des Sportplatzes wird mit einer entsprechenden textlichen
Festsetzung (“Auf der Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung SCHULE ist
auch eine Nutzung für außerschulische Sport- und Spielzwecke zulässig.”)
Rechnung getragen. Die Gesamtschule wurde auf der planungsrechtlichen Grundlage
von § 34 BauGB genehmigt. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens wurde von der
Fachverwaltung (SenSUT, Abt. V B 15) ein Lärmschutzgutachten erarbeitet und die
Forderung nach einer 4 m hohen, bepflanzten Lärmschutzwand erhoben. Die
Lärmschutzwand ist somit keine Maßnahme für eine, durch den Bebauungsplan
erstmalig ermöglichte Bebauung, sondern hat lediglich nachrichtlichen
Charakter.” Seite 89: “Es wird (bezüglich des Mischgebietes –
d.R.) davon ausgegangen, dass die Lärmschutz-Grenzwerte analog der ferner
gelegenen Wohngebietsgrundstücke des Waxweiler Weges 1-4 und der Bitburger Str.
50-52, die nicht durch eine Lärmschutzwand vor Sportlärm geschützt werden
sollen, eingehalten werden und hier das Wohnen ebenfalls möglich machen.” 7.
BA Lichtenberg, Abt. Jugend, Bildung und Sport;
Jugendamt, Jug 9020 In der Nähe des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes
befänden sich 3 Kindertagesstätten mit insgesamt 500 Plätzen. Ein eventuell
entstehender Bedarf könne durch diese Kitas abgedeckt werden. ð Stapl: Der Hinweis
wird zur Kenntnis genommen und die Begründung unter Pkt. II.4.1 im Absatz:
“Zeichnerische Festsetzung eines Mischgebietes” wie folgt ergänzt: “Ein
möglicherweise entstehender Bedarf an Kita-Plätzen kann in der näheren Umgebung
des Mischgebietes, in der sich 3 Kitas mit 500 Plätzen befinden, laut Aussage
der Abt. Jugend, Bildung und Sport – Jugendamt abgedeckt werden. 8.
Die Abt. Bürgerdienste und Soziales sowie das
Bezirksamt Pankow... ... teilen mit, dass deren Belange nicht berührt seien. ð Stapl: Wird zur
Kenntnis genommen. Die im Rahmen der öffentlichen Auslegung
vorgebrachten Anregungen und Hinweise sind in die abschließende Abwägung zum
Bebauungsplan XXII-2a eingeflossen. Die Prüfung ergab keinen neuen Sachverhalt,
der eine Änderung der Planungsziele und der daraus abgeleiteten Festsetzungen
erforderlich gemacht hätte. Das Bezirksamt Lichtenberg beschloss auf seiner Sitzung am
.. .11.04 (Beschluss-Nr. .........) das Ergebnis der Abwägung der im Rahmen der
erneuten öffentlichen Auslegung vorgebrachten Anregungen. V Rechtsgrundlagen Bundesrecht Baugesetzbuch (BauGB) in der (veralteten)
Fassung vom 28. Oktober 1996 ( BGBl. I S. 1546) Baugesetzbuch (BauGB) in der (veralteten) Fassung vom 27.
August 1997 (BGBl. I 1998 S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 12 des
Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850 / 2852) Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl.
I S. 2414) Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke -
Baunutzungsverordnung - (BauNVO) in der Fassung vom 23.
Januar 1990 (BGBl. I S.132), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22.
April 1993 (BGBl. I S. 466). Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die
Darstellung des Planinhaltes - Planzeichenverordnung 1990 - (PlanzV90)
vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I 1991 S. 58). Gesetz über Naturschutz und
Landschaftspflege - Bundesnaturschutzgesetz - (BNatSchG) in der (veralteten)
Fassung vom 21. September 1998 (BGBl I S. 2994). Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz
- BNatSchG) in der Fassung vom 25. März 2002 (BGBl I S. 1193) Landesrecht Berlin Gesetz zur Ausführung des
Baugesetzbuches (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578). Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege
von Berlin - Berliner Naturschutzgesetz - (NatSchGBln) in der (veralteten)
Fassung vom 10.Juli 1999 (GVBl. S. 390) Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin (Berliner
Naturschutzgesetz - NatSchGBln) in der Fassung vom 28. Oktober 2003 (GVBl.
S. 554), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2003 (GVBl. S. 617) Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) in der (veralteten) Fassung
vom 17. Juli 1989 (GVBl. S.1494), zuletzt geändert durch Artikel II des
Gesetzes vom 9. November 1995 (GVBl. S. 764) § 12 Abs. 1 i.V.m. § 3 Allgemeines
Zuständigkeitsgesetz (AZG) in der Fassung vom 25.Juni 1998 (GVBl. S. 177). Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) in der Fassung vom 28. Februar 2001
(GVBl. S. 61), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 27. September 2001 (GVBl.
S. 521) Aufgestellt: Berlin Lichtenberg, den ..........
2004 Bezirksamt Lichtenberg von Berlin Abteilung Stadtentwicklung Amt für Planen und Vermessen,
Fachbereich Stadtplanung ............................................................ Leiter des Fachbereiches Quellenverzeichnis Planergemeinschaft Dubach, Kohlbrenner: Städtebaulicher Rahmenplan für die Neubausiedlung Hohenschönhausen, im Auftrag der Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen, Berlin, 1994 Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz: Flächennutzungsplan, Berlin, 1994, 1998 Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz: Landschaftsprogramm einschl. Artenschutzprogramm, Berlin, 1994 Gruppe F: Landschaftsplanerisches Sachverständigengutachten zum Bebauungsplan XXII-2, Bereich Darßer Straße von Hohenschönhausen, im Auftrag des Bezirksamtes Hohenschönhausen, Stadtplanungsamt, Berlin, August 1996 Kötter Ingenieure: Schalltechnisches Gutachtes zum Bebauungsplan XXII-2, Gewerbestättengebiet Darßer Straße in Berlin-Hohenschönhausen, im Auftrag des Bezirksamtes Hohenschönhausen, Amt für Umweltschutz, Berlin, Februar 1996; ergänzende Berechnungen, November 1996 Baugrund Berlin: Geotechnische Spezialleistungen GmbH: Altlastenerkundungsbericht zum Bebauungsplan XXII-2 Darßer Straße in Berlin-Hohenschönhausen, im Auftrag des Bezirksamtes Hohenschönhausen, Amt für Umweltschutz, Berlin, (1. Teil) Februar 1996; (2. Teil) August 1996 WASY Gesellschaft für wasserwirtschaftliche Planung und Systemforschung mbH: Gutachten zur Regenwasserbewirtschaftung im B-Plangebiet XXII-2 Darßer Straße, Bezirk Hohenschönhausen von Berlin, Berlin, August 1996 Naturschutz- und Grünflächenamt: Aktualisierte Eingriffs-Bilanzierung zum Landschaftsplanerischen Sachverständigengutachten vom August 1995 Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplanes XXII-2a im Bezirk Lichtenberg von Berlin, Ortsteil
Neu-Hohenschönhausen Vom ............. 2004 Auf Grund des § 10 Abs. 1 des
Baugesetzbuches in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414 ) in
Verbindung mit § 6 Abs. 5 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches in
der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578) wird verordnet: § 1 Der Bebauungsplan XXII-2a vom 06.08.1998 mit Deckblatt vom 08.07.2004 für das Gelände zwischen Darßer Straße, den nördlichen Grenzen der Grundstücke Darßer Straße 9, Kyllburger Weg 35 und 37, Bitburger Straße 56 bis 69b, Waxweiler Weg 1 und 2, Bitburger Straße 27 bis 51 bis zum nordwestlichsten Eckpunkt des Grundstückes Perler Straße 1 und der gedachten Verlängerung der östlichen Begrenzung der Perler Straße in nördliche Richtung bis in Höhe der nördlichen Grundstücksbegrenzung des Behindertenpflegeheims (Darßer Straße 103) sowie in Verlängerung dieser gedachten Linie um 18 m in westliche Richtung und Fortführung in nördlicher Richtung bis Darßer Straße im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Neu-Hohenschönhausen wird festgesetzt. § 2 Die Urschrift des Bebauungsplans kann beim Bezirksamt Lichtenberg von Berlin, Abteilung Stadtentwicklung, Amt für Planen und Vermessen, Fachbereich Vermessen, beglaubigte Abzeichnungen des Bebauungsplans können beim Bezirksamt Lichtenberg von Berlin, Abteilung Stadtentwicklung, Fachbereich Stadtplanung sowie beim Bau- und Wohnungsaufsichtsamt kostenfrei eingesehen werden. § 3 Auf die Vorschriften über 1.
die
Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger
Entschädigungsansprüche ( § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB ) und 2.
das
Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung (§
44 Abs. 4 BauGB) wird hingewiesen. § 4 (1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser
Verordnung überprüfen lassen will, muss 1.
eine
beachtliche Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften, die in § 214 Abs.
1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Baugesetzbuches bezeichnet sind, 2.
eine
nach § 214 Abs. 2 des Baugesetzbuches beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes, 3.
nach
§ 214 Abs. 3 Satz 2 des Baugesetzbuches beachtliche Mängel des
Abwägungsvorganges, 4.
eine
Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im Gesetz zur Ausführung
des Baugesetzbuchs enthalten sind, in den Fällen der Nummern 1 bis 3
innerhalb von zwei Jahren, in den Fällen der Nummer 4 innerhalb eines Jahres
seit der Verkündung dieser Verordnung gegenüber dem Bezirksamt Lichtenberg von
Berlin schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung
begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen
werden die in Nummern 1 bis 4 genannten Mängel gemäß § 215 Abs. 1 des
Baugesetzbuches und gemäß § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des
Baugesetzbuches unbeachtlich. (2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind. § 5 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Berlin, den ................ 2004 Bezirksamt
Lichtenberg von Berlin Emmrich Lompscher Bezirksbürgermeisterin Bezirksstadträtin
für Stadtentwicklung |
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