Drucksache - DS/1159/V
Das Bezirksamt bittet die BVV,
Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:
Anlage 1: Begründung zu a), b) und c) Berlin,
den . November 2004
Emmrich LompscherBezirksbürgermeisterin Bezirksstadträtin
für Stadtentwicklung Anlage 1
Das
Bebauungsplanverfahren wird gemäß den Überleitungsvorschriften des § 233 in
Verbindung mit § 244 BauGB nach den Vorschriften des BauGB in der Fassung vor
dem 20. Juni 2004 durchgeführt. Zu a) Im Rahmen der Überprüfung des
Bebauungsplan-Entwurfes 11-14a im Anzeigeverfahren gemäß § 6 Absatz 4
AGBauGB hat die zuständige Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abteilung II
C mit Schreiben vom 18. August 2004 folgende Punkte beanstandet bzw. auf
folgende weitere Mängel und Unklarheiten hingewiesen: A. Beanstandungen 1. Verstoß gegen § 1 Absatz 4 BauGB Soweit der Bebauungsplan Reglungen
zur Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes in Flächen des Freiraumes mit
besonderem Schutzanspruch (Ziel 2.2.2 LEPeV) trifft, für die insoweit das
erfolgte Zielabweichungsverfahren der GL räumlich gilt, verstößt er gegen das
in Rede stehende Ziel und damit gegen das Anpassungsgebot des § 1 Absatz 4
BauGB. Der Sachverhalt ist richtig geschildert. Die Abgrenzung der
vorgesehenen Baugebiete geht (wenn auch nur geringfügig) über den im
Zielabweichungsverfahren festgelegten Flächen-umgriff hinaus. Die
diesbezügliche Stellungnahme der Gemeinsamen Landesplanung (GL) zur
Nichtvereinbarkeit der angestrebten Entwicklung mit den Zielen der Raumordnung
und Landesplanung ist der bauleitplanerischen Abwägung nicht zugänglich. Dem Anpassungsgebot des § 1 Absatz 4 BauGB kann jedoch
hier nicht nachgekommen werden, ohne das gesamte Vorhaben grundsätzlich
in Frage zu stellen. Die Abgrenzung bzw. die Größe der Baugebiete im Geltungsbereich des Bebauungsplans 11-14a stellt ein sorgfältig ausbalanciertes Gleichgewicht zwischen den wirtschaftlichen Anforderungen der Gebietsentwicklung und dem finanziellen Ausgleichserfordernissen für den Bezirk Lichtenberg her. Dieses ist in Rahmen von städtebaulichen Verträgen zwischen dem Bauherrn und dem Land Berlin (Städtebaulicher Vertrag über die städtebauliche Maßnahme “Wohnpark Karlshorst” zum Bebauungsplan-Entwurf 11-14a zwischen der TLG Projektentwicklungsgesellschaft Karlshorst GmbH und dem Land Berlin, vertreten durch das Bezirksamt Lichtenberg von Berlin vom 23. Januar 2004 sowie Städtebaulicher Vertrages zum Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft zwischen der TLG Projektentwicklungsgesellschaft Karlshorst GmbH und dem Land Berlin, vertreten durch die Behörde Berliner Forsten vom 02. Februar 2004) rechtsverbindlich fixiert worden. Eine Reduzierung der Bauflächen würde das Vorhaben zum einen für den Bauherrn unwirtschaftlich machen und zum anderen das differenzierte städtebauliche Vertragswerk unwirksam werden lassen. Darüber hinaus würde das dem Bebauungsplan zugrundeliegende städtebauliche Konzept, welches das Ergebnis intensiver Abstimmungen zwischen allen an der Planung Beteiligten ist, hinfällig. Deshalb kann einer Anpassung des Flächenumgriffs seitens des Bezirks Lichtenberg nicht zugestimmt werden. Der Bezirk hat deshalb mit Schreiben vom 25. Oktober 2004 bei der Gemeinsamen Landesplanung einen Antrag auf Durchführung eines – ergänzenden – Zielabweichungsverfahrens nach Artikel 10 Landesplanungsvertrag gestellt und folgende Punkte in Ergänzung des Antrags SenStadt I C 33 vom 21. Februar 2001 beantragt: Eine Antwort seitens der Gemeinsamen Landesplanung steht noch aus. 2. Überschreitung
der Obergrenzen gemäß § 17 Absatz 1 BauNVO Im Kerngebiet wird
mit dem beabsichtigten Nutzungsmaß (GFZ 4,0) die Obergrenze gemäß § 17 Absatz 1
BauNVO überschritten. Der Begründung fehlt es an der expliziten Darlegung, dass
doe Überschreitung durch Umstände oder Maßnahmen gemäß § 17 Absatz 2 Satz 1 Nr.
2 BauNVO ausgeglichen wird und sonstige öffentliche Belange nicht
entgegenstehen (Abwägungsausfall). Bezüglich der Überschreitung der Obergrenzen des Nutzungsmaßes im geplanten Kerngebiet wurde die Begründung unter 4.2, Seite 21 entsprechend der Anforderungen des § 17 BauNVO folgendermaßen umformuliert und ergänzt: “Im Kerngebiet (MK) soll eine GFZ von 4,0 festgesetzt werden. Bedingt durch die Prämisse der Entwicklung eines Ortsteilzentrums ist es hier erforderlich, eine baulichen Dichte zu gewährleisten, die trotz der beengten Grundstücksverhältnisse das angestrebte Planungsziel ermöglicht. Aus den örtlichen Bedingungen ergibt sich das Erfordernis zur Errichtung einer kompakten Bebauung mit vergleichsweise hoher Dichte. Darüber hinaus soll hier der Eingangsbereich zu dem neuen Wohngebiet entstehen, was sich unter anderem in der vorgegebenen Höhenentwicklung der geplanten Neubebauung von max. 5 Vollgeschossen niederschlägt. Die Überschreitung der Obergrenzen des § 19 BauNVO ist aus den genannten städtebaulichen Gründen unabdingbar, um die Zielvorstellungen sowohl aus den gesamtstädtischen (StEP Zentren, FNP) als auch den bezirklichen Planungen umzusetzen. Die Überschreitung wird durch verschiedene Umstände und Maßnahmen ausgeglichen: Im Geltungsbereich des Bebauungsplans werden Flächen in erheblichem Umfang als öffentliche Grünflächen festgesetzt, die im Zusammenhang mit dem bereits vorhandenen Volkspark Wuhlheide eine hervorragende Umwelt- und Freiraumqualität sicherstellen. Das geplante Kerngebiet liegt darüber hinaus in unmittelbarer Zuordnung zu einem geplanten Wohngebiet, so dass sonst übliche Verkehrsabläufe entfallen. Schließlich liegt das geplante Kerngebiet direkt an einem S-Bahn-Haltepunkt. Eine leistungsfähige ÖPNV-Anbindung ist somit gewährleistet. Eine Beeinträchtigung der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse ist durch das höhere Nutzungsmaß nicht gegeben, mit der Neubebauung des Bereiches können durch entsprechende Grundrissgestaltungen negative Auswirkungen vermieden werden. Belange der Umwelt und des Verkehrs sind durch die Überschreitung nicht berührt. Sonstige öffentliche Belange stehen der Überschreitung nicht entgegen. Die Etablierung von zentrumstypischen Nutzungen und Funktionen an diesem Standort mit der notwendigen baulichen Dichte entspricht den Zielen der Raumordnung und Landesplanung, Beeinträchtigungen des Orts- und Landschaftsbildes sind nicht zu befürchten, dem Immissionsschutz wird durch entsprechende textliche Festsetzungen Rechnung getragen und Planungen oder Festsetzungen nach anderen Rechtsvorschriften stehen dem nicht entgegen.” 3. Verstoß
gegen das Gebot der Wahrung des Gebietscharakters gemäß § 1 Absatz 5 BauNVO Auf Grund der Einschränkungen der
zulässigen Nutzungen durch die textlichen Festsetzungen Nr. 1 bis Nr. 3 ist der
Gebietscharakter des betroffenen Baugebiets (WA) als nicht mehr gewahrt
anzusehen, da diese veränderte Art der Nutzung von anderen in der BauNVO
aufgeführten Arten der Nutzung nicht zu unterscheiden sind. Der Argumentation wird gefolgt, die textlichen Festsetzungen Nr. 1 und 2
wurden ersatzlos gestrichen. Im Rahmen einer eingeschränkten Beteiligung gemäß
§ 3 Absatz 3, S. 3 i. V. m. § 13 Nr. 2 BauGB wurde die TLG Projektentwicklung
Karlshorst GmbH von dieser Änderung informiert. Gegen die vorgesehene Änderung
wurden keine Einwände erhoben. 4. Die
textliche Festsetzung Nr. 11 ist aufgrund der fehlenden Rechtsgrundlage nicht
festsetzbar und auch nicht erforderlich, weil die Zuführung von
Niederschlagswasser in den Untergrund allein durch § 40 Absatz 2 Satz 3
Bauordnung für Berlin bestimmt wird. Da der Belang der dezentralen Regenentwässerung durch § 40 Absatz 2 Satz 3 der Berliner Bauordnung geregelt ist, wurde die textliche Festsetzung Nr. 11 gestrichen und nur noch mit folgendem Hinweis auf dem Plan fixiert: “Anfallendes Regenwasser ist so zu bewirtschaften,
dass es – soweit es nicht als Brauchwasser genutzt und über das
Schmutzwassersystem abgeleitet wird – durch Passage eines vegetationsbedeckten
Oberbodens von mindestens 0,30 m Mächtigkeit behandelt (gereinigt) und
entsprechend den Bodenverhältnissen versickert wird.” B.Auf weitere Mängel und Unklarheiten
im Bebauungsplan und seiner Begründung, die im Berichtigungsweg geändert werden
können und sollten, ist hinzuweisen: 5. Altlasten: Ausweislich Ihrer Begründung S. 43
liegt ein Altlastenverdacht nicht vor. Wenn dem so ist, ist eine “Nachklärung”
im Baugenehmigungsverfahren nicht erforderlich. Im Übrigen würde sich die Frage
nach der einschlägigen Rechtsgrundlage stellen. Im empfehle Ihnen insoweit die
Streichung der entsprechenden Textpassage, um Missverständnisse zu vermeiden.
Ebenso wenig hilfreich ist der Hinweis auf S. 7 der Begründung, dass ein
Verdacht in “abfallrechtlicher” Hinsicht bestehe. Es ist zum einen nicht
nachvollziehbar, was damit gemeint ist. Zum anderen hat sich dieser Hinweis
wegen der o.a. Darlegung auf S. 43 der Begründung erübrigt. Ebenso ist dazulegen, dass davon
ausgegangen werden kann, dass keine Erkenntnisse über das Vorhandensein von
Kampfmitteln im Plangebiet vorliegen und eine präventive Untersuchung somit im
Interesse des Bauherrn liegt und nicht vor Baubeginn Gegenstand der Festsetzung
ist. (Zu beachten wäre dabei auch die entsprechende Luftbildaufnahme.) Die Begründung wurde wie gefordert modifiziert, die
entsprechenden Textpassagen gestrichen und Aussagen zum Vorhandensein von
Kampfmitteln im Plangebiet ergänzt. Zur Frage der möglicherweise erforderlichen
Kampfmittelberäumung liegt inzwischen ein Schreiben von SenStadt X OA 23 vom
15. Juli 2004 vor, welches besagt das im Rahmen der Verantwortlichkeit der
Abteilung keine Kampfmittelsuche zu veranlassen ist. 6. Textliche
Festsetzungen: TF 2: Auf S. 14 und 61 der
Begründung wurde die falsche Rechtsgrundlage angeführt. Richtig wäre § 1 Absatz
6 Nr. 1 BauNVO, da § 1 Absatz 7 Nr. 2 BauNVO nur für Gliederungen in bestimmten
Ebenen und Geschossen etc. zutrifft. TF 10: Abweichungen zu den sich aus
der DIN 4109 ergebenden Werten bzw. das Erfordernis von gesonderten
Festsetzungen für lärmgedämmte Außenwände und Fenster sind zu erläutern und
städtebaulich zu begründen. TF 12: Da in dieser textlichen
Festsetzung (Satz 1) keine Festsetzungen für Zufahrten vorgesehen ist, ist der
Satz 3 zu streichen (s. textliche Musterfestsetzung Nr. 6.17). TF 13: Wenn bereits Flächen mit
einer vorhandenen Bepflanzung gemäß Planzeichen 13.2.2 der
Planzeichenverordnung 1990 vorhanden sind und diese planungsrechtlich gesichert
werden sollen, ist in der textlichen Festsetzung Nr. 13 Satz 1 das letzte Wort
“entsteht” zu streichen und dafür die Worte “erhalten bleibt” einzusetzen (s.
dazu textliche Musterfestsetzung Nr. 6.6). TF 14 und 15: In beiden
Festsetzungen (sowie der Begründung S. 18) ist das Wort “Erschließungsträger”
zu streichen und dafür das Wort “Unternehmensträger” einzutragen (s. textliche
Musterfestsetzung Nr. 7.2). TF 2: Der
Verweis auf die Rechtsgrundlage wurde entsprechend korrigiert. TF
10: Das Erfordernis des Schallschutzes
an Außenbauteilen ist unter Pkt. II 4.2.5 auf Seite 23 der Begründung
ausführlich erläutert. Die Begründung der textlichen Festsetzung auf Seite 63
wurde folgendermaßen ergänzt: “In den benannten Allgemeinen
Wohngebieten sowie im Misch- und im Kerngebiet liegen die maßgeblichen
Außenschallpegel während der Nachtzeit über den zulässigen Richtwerten, so dass
durch passive Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen der Gebäude die
Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gesichert werden
müssen.” TF
12: Satz 3 der textlichen Festsetzung
wurde gestrichen. TF
13: Die waldartigen Gehölzbestände aus
Eichen und einzelnen Kiefern innerhalb des Mischgebietes sind von hoher
Bedeutung für den Biotop- und Artenschutz. Die z.T. über 100 Jahre alten Eichen
und Kiefern gehen auf den ehemaligen Waldbestand und die historische, parkartig
gestaltete Anlage der Rennbahn zurück. Sie sind die potentiell natürlichen und
die bis heute gebietsprägenden Baumarten im Gebiet. Da für die entsprechende Fläche
eine Bindung für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen getroffen wird,
wird diese hochwertige Biotopfläche rechtlich gesichert und der Eingriff in
Natur und Landschaft minimiert (zur Artenzusammensetzung für den angestrebten
Zustand des Eichenmischwaldes mit Krautvegetation wird eine Pflanzliste
empfohlen, siehe Anhang der Begründung). Durch die Festsetzung soll vor
allem die Entwicklung des Eichenmischwaldes gefördert werden. Es geht
hier nicht nur um den Erhalt vorhandener Bepflanzung sondern auch und in erster
Linie um deren Weiterentwicklung. Daher ist das letzte Wort der textlichen
Festsetzung Nr. 13 Satz 1 “entsteht” bewusst im Dissenz zur Musterfestsetzung
Nr. 6.6 gewählt worden. An der Formulierung der textlichen
Festsetzung wurde festgehalten. TF
14: Die textliche Festsetzung wurde
entsprechend geändert. TF
15: Die textliche Festsetzung wurde
entsprechend geändert. 7. Begründung Aus der Begründung muss hervorgehen,
dass es sich um die Begründung gemäß § 9 Absatz 8 BauGB handelt (Titelblatt). S. 10: Hier ist das aktuelle Zitat des Flächennutzungsplanes
zu zitieren. Bei den Darstellungen des FNP wurde die Fläche für Wald nicht
aufgeführt. Ebenso fehlt in Punkt 2, S. 13 die Fläche für Wald als
Planungsziel. Es geht im Übrigen nicht darum, dass
die Darstellungen des Flächennutzungsplanes den vorgesehenen Festsetzungen des
Bebauungsplanes entsprechen, wie es in 2.3.1, letzter Satz heißt, sondern dass
Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln sind (§ 8 Absatz 2
BauGB). Die tatsächlichen Abweichungen bzw. die Anwendung des Entwicklungsspielraums
werden aber weder hier noch in der Abwägung gehandelt, sondern erst im Rahmen
der Ergebnisse der Trägerbeteiligung bzw. zur öffentlichen Auslegung
angeschnitten (siehe aber auch zu A.1). S. 15: Maß der Nutzung, 2. Absatz,
2. Satz: Hier ist die Angabe WA 11 – WA 32 falsch. WA 11, 12, 15, 16, 21, 22,
27, 28 weisen eine GFZ von 0,8 auf. S. 15 und 20: MI/MK: Die mit TF 4
beabsichtigte Gliederung des MI ist zu überprüfen und zu begründen. Mit dem
beabsichtigten – generellen – Ausschluss sonstiger Gewerbebetriebe gemäß § 6
Absatz 2 Nr. 4 BauNVO – und damit einer essentiellen Nutzungskategorie des
§ 6 BauNVO – könnte unzulässigerweise ein anderer Gebietstyp geschaffen
und mit der fehlenden Wahrung des Gebietscharakters gegen § 1 Absatz 5 BauNVO
verstoßen werden. Die fehlende Darlegung einer
städtebaulichen Begründung für die beabsichtigte Regelung ist hier ebenfalls
ergänzend zu monieren. In diesem Zusammenhang weise ich
darauf hin, dass die Regelung der TF 5 (Gliederung des MK) städtebaulich zu
begründen ist. S. 16: Bauweise: Für die offene
Bauweise ist statt “Abs. 3” (§ 22) “Abs. 2” BauNVO zu zitieren. S. 17: Für die Festsetzung der
öffentlichen Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung sind die städtebaulichen
Gründe zu nennen. Wenn in der Begründung auf Zeichnungen und Übersichten
verwiesen wird, sind die korrekten Seitenzahlen anzugeben. S. 26: Die Begründung ist hier
bezüglich des Stellplatzbedarfes für Besucher fehlerhaft. Gemäß § 48 der
Bauordnung für Berlin ist ein Stellplatznachweis mit Ausnahme der Stellplätze
für Kraftfahrzeuge für Schwergehbehinderte und Behinderte im Rollstuhl für
öffentlich zugängliche Gebäude gesetzlich nicht erforderlich. Zum “zusätzlichen Stellplatzbedarf”:
Ein Nachweis von Stellplätzen darf nur auf privaten Grundstücken erfolgen. S. 33: Hier muss es in den Absätzen
5 und 6 “MI” an Selle “MK” heißen. S. 47: Hier ist die
ABl.–Veröffentlichung zur öffentlichen Auslegung aufzunehmen. In der Begründung ist auf die
angewandten Überleitungsvorschriften hinzuweisen. Im empfehle, am Schluss des
Verfahrens in der Begründung das Deckblatt und dessen Erfordernis sowie die
Gründe für die Änderung des Deckblattes ohne eine erneute Beteiligung
durchzuführen, zu erläutern. Das Titelblatt
der Begründung wurde um den Hinweis, dass es sich um eine Begründung gemäß § 9
Absatz 8 BauGB handelt, ergänzt. S. 10: Das aktuelle Zitat des
FNP wird zitiert, die Fläche für Wald als Planungsziel wurde in Punkt 2, S. 13
ergänzt. Auf die Entwicklung des Bebauungsplanes aus dem FNP wird hingewiesen.
Zum Thema Abweichungen bzw. Anwendung des Entwicklungsspielraumes wurde
folgende Textpassage ergänzt: “Gemäß der Richtlinien zum Darstellungsumfang
(Entwicklungsrahmen) sowie zu Änderungen des Flächennutzungsplanes Berlin
(RL-FNP) der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung lässt es die
Darstellungsschärfe des FNP zu, im Rahmen der Grundzüge des FNP Anforderungen
der örtlichen Bedürfnisse oder Situationen in der verbindlichen Bauleitplanung
zu berücksichtigen. Der zur Festsetzung vorgesehene Flächenumgriff der
Allgemeinen Wohngebiete geht über die Abgrenzung der Wohnbauflächen W3 mit
landschaftlicher Prägung des Flächennutzungsplans hinaus. Die Abweichung liegt
vor allem in der städtebaulich motivierten, stärkeren inneren Durchgrünung der
Wohngebiete begründet. Damit werden vielfältige Wegeverbindungen zwischen dem
Ortsteilzentrum Karlshorst und dem Volkspark Wuhlheide ermöglicht, was ein
wesentliches Ziel der übergeordneten Planung ist. Die beabsichtigten
Festsetzungen entsprechen den übergeordneten Rahmensetzungen des FNP.” S. 15: Die Angabe WA 11 wurde in
WA 32, die GFZ der WA 11, 12, 15, 16, 21, 22, 27 und 28 auf 0,8 korrigiert. S. 15/20: Die beabsichtigte
Gliederung des MI wurde überprüft und folgendermaßen städtebaulich begründet: “Im Bereich des Ortsteilzentrums Karlshorst sollen
zentrale Einrichtungen des Einzelhandels, Dienstleitungsbetriebe und Büros
Ihren Standort finden. Durch die Festsetzung von Kern- und Mischgebieten (MK,
MI) soll eine Entwicklung initiiert werden, die den Zielen der übergeordneten
Planungen entspricht und der hohen Lagegunst im direkten Umfeld des S-Bahnhofes
Berlin–Karlshorst gerecht wird. Aus diesen Gründen ist eine gezielte Steuerung
der zulässigen Nutzungen erforderlich um die städtebaulichen Zielvorstellungen
planungsrechtlich zu sichern. Die im Mischgebiet (MI) allgemein
zulässigen sonstigen Gewerbebetriebe, Gartenbaubetriebe und Tankstellen sowie
Vergnügungsstätten werden ausgeschlossen, da sie der angestrebten Entwicklung
eines landschaftlich geprägten Mischgebietes im “Wäldchen” nicht entsprechen.
Innerhalb der wertvollen Baumbestände soll die vorhandene Bebauung erhalten und
lediglich punktuell ergänzt werden. Die genannten Einrichtungen sind aufgrund
ihres möglichen Störungsgrades (sonstige Gewerbebetriebe, Vergnügungsstätten),
ihrer Flächenausdehnung (Gartenbaubetriebe, Tankstellen) und ihrer
verkehrserzeugenden Wirkung (Tankstellen) mit den spezifischen Anforderungen
für die Entwicklung dieses Standortes aus städtebaulichen und landschaftlichen
Gründen nicht vereinbar (Textliche Festsetzung Nr. 4).” Zum Thema “fehlende
Wahrung des Gebietscharakters” siehe unter Punkt A.3.. Die städtebauliche
Begründung der TF 5 (Gliederung des MK) wurde wie folgt begründet: “Die im Kerngebiet allgemein
zulässigen Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen sind
unzulässig, da sie mit dem Entwicklungsziel für diesen Teil des Plangebietes
nicht vereinbar sind. Vorgesehen ist hier die Entwicklung von Anlagen und
Einrichtungen, die zu einer Stärkung des Ortsteilzentrums Berlin–Karlshorst
beitragen und dieses funktional ergänzen. Aufgrund des sich aus der Erschließungssituation
ergebenden Flächenzuschnittes des vorgesehenen Kerngebietes sowie aus dem
Erfordernis einer fußläufigen Erreichbarkeit vom S-Bahnhof Berlin–Karlshorst
ist eine möglichst kompakte Bebauung mit vergleichsweise hoher Dichte
erforderlich, in die Tankstellen baulich nicht zu integrieren sind. Gleiches gilt für die
ausgeschlossenen, nur ausnahmsweise zulässigen Tankstellen, die nicht in
Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen errichtet werden (§ 7 Absatz
3 Nummer 1 BauNVO).” S. 16: Die Zitierweise wurde
geändert. S. 17: Die städtebaulichen
Gründe für die Festsetzung der öffentlichen Verkehrsflächen besonderer
Zweckbestimmung lauten: “Das öffentliche
Erschließungsnetz wird durch Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung ergänzt
(Anliegerwege der Kategorie 1 gemäß Übersicht Seite 26). Sie dienen der
internen Erschließung der Baugrundstücke in den Allgemeinen Wohngebieten und
sollen als “gemischte Verkehrsflächen” ohne eine baulich vorgegebene Trennung
der einzelnen Verkehrsarten ausgebildet werden. Deshalb werden diese als
Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung “Verkehrsberuhigter Bereich”
ausgewiesen. Die Gesamtbreite von 8,65 m wird neben den verkehrlichen Belangen
dem Bedarf notwendiger Versickerungsflächen Rechnung tragen. Eine weitere
Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung “Verkehrsberuhigter Bereich” ist im
Vorfeld der westlichen Zuganges zum S-Bahnhof Berlin – Karlshorst zu
Festsetzung vorgesehen. Hier soll ein qualitätsvoll gestalteter, begeh- und
befahrbarer Vorplatz entstehen, der für Fußgänger, Radfahrer und Kraftfahrzeuge
gleichermaßen nutzbar ist (u.a. als Wendeanlage für “Fehlverkehre” von der
Treskowallee). Als Mittelpunkt des
das Wohngebiet querenden “grünen Boulevards” ist die Anlage eines zentralen öffentlichen
Platzes vorgesehen, der den zukünftigen Bewohnern als Treffpunkt dienen und Ort
der Identität sein kann. Dieser Bereich soll als Verkehrsfläche besonderer
Zweckbestimmung “Fußgängerbereich” festgesetzt werden.” Die konkreten
Seitenzahlen beim Verweis auf Zeichnungen und Übersichten wurden in der
Begründung ergänzt. S. 26: Dem Hinweis wurde
gefolgt, der Fehler wurde in der Begründung korrigiert. S. 33: In den Absätzen 5 und 6
wurde das “MK” durch “MI” ersetzt. S. 47: Die ABl.-Veröffentlichung zur öffentlichen Auslegung wurde
ergänzt. In der
Begründung wird nicht auf die angewandten Überleitungsvorschriften verwiesen.
Die Deckblätter und deren Erfordernis wird nicht in der Begründung erläutert.
Beides erfolgt im Rahmen dieses Beschlusses, welcher Bestandteil der
Verfahrensakte des Bebauungsplanes 11-14a wird. 8. Planzeichnung In der Planunterlage ist bei den
noch nicht festgesetzten Bebauungsplänen “aufgestellt am 15.10.2002” zu
streichen (s. Handbuch der verbindlichen Bauleitplanung S. B 5 5 zu 5.2.2
Angaben zur Planunterlage). Es ist folgender Hinweis
aufzunehmen: “Bei Anwendung der textlichen Festsetzung Nr. ... wird die
Verwendung von Arten der beigefügten Pflanzliste empfohlen.” Die “Flächen” A und B sind als
solche nicht erkennbar; die Signaturen sind im Bereich zu angrenzenden Straßen
zu schließen. Die in der Nebenzeichnung in der +1
Ebene dargestellte Bahnbrücke ist mit der notwendigen Kreuzsignatur – die
Brücken darstellt – zu versehen (s. Handbuch der verbindlichen Bauleitplanung
S. A 8 22 sowie S. A 10 19). Die Erforderlichkeit der Knotenlinie
zwischen den Flächen WA 5-WA 6, WA 8-WA 9, WA 19 und WA
20, WA 23 und WA 26 sowie WA 31 und WA 32 ist zu überprüfen, da sie nicht nachvollziehbar
sind. Im Auslegungs- und Beschlussvermerk
ist auf dem Originalplan (mit Änderungsvermerk) zu ergänzen, dass die BVV den
Bebauungsplan “mit Deckblatt” beschlossen hat. Die Angabe
des Aufstellungsdatums des angrenzenden Bebauungsplanes 11-14b in der
Plangrundlage ist unschädlich und dient der näheren Beschreibung des
angrenzenden Planes. Das Aufstellungsdatum wird nicht gestrichen. Der Hinweis auf die beigefügten
Pflanzlisten wurde ergänzt. In der Planzeichnung sind
Zuordnungslinien der Bezeichnungen A und B zu den einzelnen Flächen, die mit
Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belasten sind, enthalten. Diese sind in der
Überarbeitung stärker dargestellt worden. Eine Schließung der Randsignatur an
den Schmalseiten der Flächen ist aufgrund der tw. Geringen Breite zeichnerisch
kaum möglich. Alternative Darstellungsmöglichkeiten wurden geprüft und als
nicht praktikabel eingestuft. Die Darstellung der Bahnbrücke
entspricht der aktuellen Bebauungsplanlegende von SenStadt V, in der keine
entsprechenden Kreuzsignaturen enthalten sind. Das Erfordernis der
zeichnerischen Ergänzung wurde geprüft, die Kreuzsignatur ergänzt. Die Knotenlinien resultieren zum
überwiegenden Teil aus unterschiedlichen Festsetzungen zum Maß der Nutzung, zur
Einschränkung der möglichen Überschreitung der GRZ, zu unterschiedlich
zulässigen Stellplätzen und Garagen und zu unterschiedlichen
Schallschutzmaßnahmen in den einzelnen Baugebieten. Darüber hinaus dienen sie
der Planklarheit da in Verbindung mit der Begründung auf einzelnen Teilgebiete
Bezug genommen werden kann. Da die differenzierten Abgrenzungen
planungsrechtlich unschädlich sind, wird an der Darstellung festgehalten.
Der Auslegungs- und Beschlussvermerk
wurde entsprechend ergänzt. 9. Rechtsgrundlagen: Als Rechtsgrundlagen sind nur die
Gesetze zu nennen, die Grundlagen des Aufstellungsverfahrens und der
Festsetzung sind (hier: BauGB, AGBauGB, BauNVO, BNatSchG, NatSchG Bln). Die
PlanzVO 90 ist Grundlage der zeichnerischen Darstellung und wird nur in der
Fußnote der Planlegende genannt. Für das BauGB ist das aktuelle Zitat
auch in der Rechtsverordnung anzuführen: Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung
vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1359) (in Verbindung mit der
übergeleiteten (älteren) Fassung). BauNVO: Bei der Zitierung sind vor
dem Wort “Gesetz” die Worte “Artikel 3 des Gesetzes” einzufügen. BNatSchG: Die Zitierung ist zu
korrigieren; die Worte “in der Fassung der Fassung” sind zu streichen. Die Hinweise zu den Rechtsgrundlagen wurden
aufgenommen und die Formulierungen entsprechend korrigiert. Zu b) Gemäß
§ 6 Absatz 5 AGBauGB setzt das Bezirksamt den Bebauungsplan
als Rechtsverordnung fest, sobald die zuständige Senatsverwaltung erklärt, dass
sie keine Beanstandungen erhebt. Der Bebauungsplan ist Bestandteil der
Rechtsverordnung. Mit
Schreiben vom 18. August und 06. Oktober 2004 hat die zuständige
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abteilung II C gemäß
§ 6 Absatz 4 AGBauGB erklärt, dass sie “die Erklärung gemäß § 6
Absatz 5 AGBauGB (...) auf Grund” von “Beanstandungen noch nicht abgegeben”
kann. Diese sind im beiderseitigen Einvernehmen ausgeräumt worden (siehe unter
Punkt a)). Eine abschließende Erklärung gemäß § 6 Absatz 5
AGBauGB steht noch aus, wurde aber bereits telephonisch angekündigt.
Ebenfalls steht noch die Zustimmung seitens der Gemeinsamen Landesplanung Berlin-Brandenburg zum ergänzenden Zielabweichungsverfahren nach Artikel 10 Landesplanungsvertrag vom 25. Oktober 2004 aus. Auch hier wurde uns bereits telephonisch eine positive Antwort in Aussicht gestellt. Vorbehaltlich
dieser noch ausstehenden Erklärungen bzw. Stellungnahmen kann das Bezirksamt
nunmehr den Bebauungsplan gemäß § 6 Absatz 5 AGBauGB als Rechtsverordnung
festsetzen.
Die Rechtsverordnung,
der Originalplan und die dazugehörige Begründung gemäß § 9 Absatz 8 BauGB
liegen in der Sitzung zur Beschlussfassung durch das Bezirksamt vor. Zu c) Gemäß
§ 6 Absatz 5 AGBauGB in Verbindung mit
§ 10 Absatz 3 BauGB ist der Beschluss des Bebauungsplans
durch die Gemeinde ortsüblich bekanntzumachen. Mit der Bekanntmachung tritt der
Bebauungsplan in Kraft. Der Bebauungsplan 11-14a tritt mit der Verkündung der
Rechtsverordnung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. |
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