Drucksache - DS/1158/V  

 
 
Betreff: Errichtung einer Arbeitsgemeinschaft gemäß SGB II
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:BzBmin 
Drucksache-Art:Vorlage zur KenntnisnahmeVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
17.11.2004 
35. Sitzung in der V. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
Vorlage z. Ktn. BA PDF-Dokument

Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung umseitige Vorlage zur Kenntnis zu nehmen:

Das Bezirksamt bittet die BVV, den in der Anlage beiliegenden unterschriebenen Errichtungsvertrag der ArGe gemäß SGB II zur Kenntnis zu nehmen.

 

 

 

 

Berlin, den

 

 

 

 

___________________                                 

Emmrich        

Bezirksbürgermeisterin         

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Öffentlich-rechtlicher Vertrag

über die

Gründung und Ausgestaltung einer

Arbeitsgemeinschaft

gemäß § 44b Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II)

 

 

zwischen

 

 

dem Land Berlin,

vertreten durch das Bezirksamt Lichtenberg von Berlin,

dieses vertreten durch die Bezirksbürgermeisterin Christina Emmrich,

 

                                                                                                        - nachfolgend bezeichnet als ”Bezirksamt” -

 

 

und

 

 

der Bundesagentur für Arbeit,

vertreten durch die Agentur für Arbeit Berlin Ost,

diese vertreten durch den Vorsitzenden der Geschäftsführung Herr Jürgen Bogdahn,

 

                                                                                                        - nachfolgend bezeichnet als ”Agentur” –

 

 

                                                                     - zusammen nachfolgend bezeichnet als ”Vertragspartner” -

 


Inhaltsverzeichnis

 

Präambel

§ 1           Gründung der Arbeitsgemeinschaft, örtliche Zuständigkeit, Rechtsform

§ 2           Name und Sitz

§ 3           Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft

§ 4           Trägervertretung / Aufgabe der Trägervertretung

§ 5           Verfahren in der Trägervertretung

§ 6           Geschäftsführung

§ 7           Beirat

§ 8           Perspektive der Zusammenarbeit und Festlegung der Verantwortlichkeiten

§ 9           Personal

§ 10         Beauftragte/r für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt

§ 11         Funktionale und räumliche Organisation bei der Aufgabenwahrnehmung

§ 12         Steuerung und Qualitätssicherung

§ 13         Finanzplanung

§ 14         Finanzierung

§ 15         Abwicklung von Transferleistungen

§ 16         Infrastruktur

§ 17         Kostenerstattung

§ 18         Haftung

§ 19         Gemeinsame Einigungsstelle

§ 20         Geschäftsprozess

§ 21         Einbeziehung/Beauftragung Dritter

§ 22         Arbeitsmarktliche Eingliederungsförderung

§ 23         Übergangsregelungen bei der Übermittlung von Daten und Unterlagen

§ 24         Sonstige organisatorische Regelungen im Übergang

§ 25        Übergangsregelungen bei der Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts

§ 26        Übergangsregelungen bei der Gewährung von Eingliederungsleistungen

§ 27         Gremienbesetzung / Beteiligung der Beschäftigtenvertretungen

§ 28         Prüfrechte

§ 29         Vertragsdauer, Kündigung, Auflösung

§ 30         Schlussbestimmungen

 


Präambel

Mit dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 hat der Gesetzgeber den Weg geebnet, die Leistungen Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe ab dem 01.01.2005 zu einer gemeinsamen Leistung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zusammenzuführen. Das in diesem Zusammenhang neu eingeführte Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) sieht als Kernpunkt für eine einheitliche Aufgabenwahrnehmung zwischen den kommunalen Trägern und den Agenturen für Arbeit die Bildung von Arbeitsgemeinschaften vor.

Das Land Berlin in seiner Gesamtheit ist kommunaler Träger im Sinne des SGB II. Die Grundsatzangelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende, die dem kommunalen Träger gemäß § 6 Nr. 2 SGB II obliegen sowie die Angelegenheiten der aktiven Arbeitsmarktförderung, werden von der Hauptverwaltung wahrgenommen. Dies ist für die landesweit einheitliche Umsetzung des SGB II erforderlich. Die Durchführung der kommunalen Aufgaben obliegt den Bezirksämtern. Zur einheitlichen Wahrnehmung der Aufgaben im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende wird entsprechend
§ 44b Abs. 1 SGB II in jedem Berliner Verwaltungsbezirk eine Arbeitsgemeinschaft errichtet.

Mit dem Abschluss dieses Vertrags werden die beteiligten Parteien die Aufgaben, Ziele und Grundsätze des SGB II mit dem größtmöglichen Erfolg für die Unterstützung der Ausbildungsplatz- und Arbeitsplatzsuchenden sowie der Unternehmen und mit nachhaltigen positiven Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt in Berlin umsetzen. Die Umsetzung erfolgt in einer engen und vertrauensvollen Kooperation zwischen den Vertragsparteien.

Die Umsetzung orientiert sich eng an den Prinzipien

1.        der Kundenorientierung, also dem Willen, Leistung aus einer Hand zu erbringen und Stigmatisierungseffekte zu vermeiden,

2.        der effektiven und effizienten Erbringung der Dienstleistungen,

3.        der Verwaltungsvereinfachung

4.        der Gleichstellung von Männern und Frauen.

 

Die Parteien schließen diesen Vertrag zur Errichtung einer Arbeitsgemeinschaft (im Folgenden: ArGe) nach Maßgabe und unter Beachtung der Vorgaben der zwischen dem Land Berlin und der Regionaldirektion Berlin-Brandenburg (im Folgenden: RD BB) am 26.08.2004 geschlossenen Rahmenvereinbarung zur Gründung von ArGen nach
§ 44b Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).

 

 


§ 1      Gründung der Arbeitsgemeinschaft, örtliche Zuständigkeit, Rechtsform

(1)       Die Vertragsparteien errichten mit Abschluss dieses öffentlich-rechtlichen Vertrages gemäß §§ 53 ff. SGB X eine Arbeitsgemeinschaft (ArGe) nach § 44b SGB II zur Wahrnehmung der ihnen nach dem SGB II obliegenden Aufgaben. Die ArGe ist eine Verwaltungsstelle des Bezirksamtes Lichtenberg von Berlin und der Agentur für Arbeit Berlin Ost.

(2)       Die ArGe ist örtlich zuständig für den Bereich des Verwaltungsbezirkes Lichtenberg.

 

§ 2      Name und Sitz

(1)       Die ArGe führt den Namen ”JobCenter Berlin – Lichtenberg”.

(2)       Die ArGe hat ihren Sitz in der Gotlindestraße 93, 10365 Berlin.

 

§ 3      Aufgaben der ArGe

(1)     Die ArGe nimmt die ihr übertragenen Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende für die jeweilige Arbeitsagentur und das Bezirksamt wahr.

(2)     Innerhalb der ArGe werden folgende Pflichtaufgaben des kommunalen Trägers durchgeführt:

(3)     Leistungen für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB II

(4)     Leistungen für

(5)      Die Erstausstattung von Wohnungen gemäß § 23 Abs.3 Nr.1 SGB II

(6)      Die Erstausstattung mit Bekleidung einschließlich bei Schwangerschaft und Geburt gemäß § 23 Abs.3 Nr.2 SGB II

(7)      Mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen gemäß § 23 Abs. 3 Nr.3 SGB II

(8)     Die Aufgaben des kommunalen Trägers gemäß § 16 Abs. 2 SGB II werden von diesem innerhalb seiner bestehenden Strukturen nach pflichtgemäßem Ermessen erbracht,
insbesondere ( § 16 Abs.2 Satz 2 Nr. 1-4 SGB II ):

(9)      Betreuung minderjähriger oder behinderter Kinder

(10)    Häusliche Pflege von Angehörigen

(11)    Schuldnerberatung

(12)    Psychosoziale Betreuung

(13)    Suchtberatung.


 

(14)    Innerhalb der ArGe werden die Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit nach dem SGB II in der jeweils geltenden Fassung (§ 6 Abs.1 Satz 1 Nr.1 in Verbindung mit
§ 44b Abs. 3 Satz 1 SGB II) durchgeführt. Dazu zählen insbesondere:

1.        Feststellung der Erwerbsfähigkeit und Hilfebedürftigkeit

2.        Benennung und Bestellung eines/einer persönlichen Ansprechpartners/in

3.        Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung

4.        Vermittlung (ggf. auch bundesweit), Aushändigung von Vermittlungsgutscheinen, Einschaltung Dritter, Einrichtung und Nutzung von Personal-Service-Agenturen

5.        Beratung unter Berücksichtigung des individuellen Beratungsbedarfs

6.        Gewährung von Eingliederungsleistungen an Arbeitnehmer/innen: Unterstützung der Beratung und Vermittlung, Mobilitätshilfe, Förderung der Berufsausbildung, von Trainingsmaßnahmen und der beruflichen Weiterbildung - auch beschäftigter Arbeitnehmer/innen - sowie der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben (berufliche Rehabilitation)

7.        Vermittlung erwerbsfähiger Hilfebedürftiger unter 25 Jahren in Arbeit, Ausbildung oder Arbeitsgelegenheit

8.        Schaffung von Arbeitsgelegenheiten für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die keine Arbeit finden (Soll-Regelung)

9.        Gewährung von Arbeitslosengeld II und Sozialgeld (Regelleistungen, Mehrbedarfe, befristeter Zuschlag, Darlehen nach § 23 Abs. 1 SGB II)

10.     Abführung der Sozialversicherungsbeiträge

11.     Gewährung von Leistungen an Arbeitgeber/innen: Eingliederungszuschüsse, Einstellungszuschuss bei Neugründung, Förderung der beruflichen Weiterbildung durch Vertretung sowie für Ältere und Geringqualifizierte, Förderung der Berufsausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Teilhabe am Arbeitsleben, Tragung der Beiträge zur Arbeitsförderung bei Beschäftigung älterer Arbeitnehmer/innen, Förderung der Berufsausbildung und Beschäftigung begleitende Eingliederungshilfen

12.     Gewährung von Leistungen an Träger: Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen und Beschäftigung schaffende Infrastrukturmaßnahmen

13.     Gewährung eines Einstiegsgeldes nach § 29 SGB II

14.     Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz

15.     Arbeitsmarktmonitoring (Beobachtungen, Bilanzierungen, Trendbeschreibungen und Bewertungen der Vorgänge auf dem Arbeitsmarkt einschließlich der den Arbeitsmarktausgleich unterstützenden Maßnahmen) nach § 9 Abs. 2,
§ 282 SGB III und §§ 54, 55 SGB II.

(15)    Die Ausgestaltung und Organisation der ArGe berücksichtigt die Besonderheiten der beteiligten Träger, des regionalen Arbeitsmarktes und der regionalen Wirtschaftsstruktur.

            Die nach § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1- 4 SGB II zur Eingliederung erforderlichen Aufgaben des kommunalen Trägers werden in den bestehenden Strukturen des Landes Berlin fallweise erbracht. Dieser Leistungskatalog wird deshalb nach Maßgabe des Haushalts in gesonderten Kooperationsvereinbarungen zwischen der ArGe und dem Land Berlin, vertreten durch das Bezirksamt Lichtenberg von Berlin geregelt.

(16)    Die ArGe erledigt für das Bezirksamt und die Agentur  die Unterhalts- und Kosteneinziehung nach den § 33 bis 35 SGB II. § 15 Abs. 4 dieses Vertrages gilt entsprechend.

(17)    Weitere Aufgaben können von der ArGe mit Zustimmung des Senats von Berlin und der Regionaldirektion Berlin-Brandenburg wahrgenommen werden, soweit gesetzliche Regelungen nicht entgegenstehen.

 

§ 4      Trägervertretung / Aufgabe der Trägervertretung

(1)       Die ArGe hat zwei Träger: Die Bundesagentur für Arbeit, vertreten durch die Agentur für Arbeit Berlin Ost und das Land Berlin, vertreten durch das Bezirksamt Lichtenberg von Berlin. Die Trägervertretung setzt sich zusammen aus jeweils drei Vertretern/innen der Träger der ArGe. Die eine Hälfte der Vertreter/innen der Träger wird von der Agentur für Arbeit Berlin Ost, die andere Hälfte vom Bezirksamt
Lichtenberg von Berlin bestellt bzw. abberufen. Bei der Bestellung der Vertreter/innen des Bezirksamts hat das Bezirksamt § 15 Landesgleichstellungsgesetz zu beachten.

(2)       Die Trägervertretung bestimmt die strategischen Leitlinien der ArGe im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und der Vorgaben der zwischen dem Senat von Berlin und der Regionaldirektion Berlin-Brandenburg geschlossenen Rahmenvereinbarung zur Gründung von ArGen nach § 44b Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).

(3)     Die Trägervertretung beschließt auf der Grundlage der vereinbarten Ziele und dem dafür zugewiesenen Gesamtbudget u.a.

1.            die Finanzplanung,
2.            den Kapazitäts- und Qualifikationsplan,
3.            die Einrichtung eines Beirates,
4.            die Änderung der Vereinbarung über die Ausgestaltung des Geschäftsprozess
               (gemäß § 22 der zwischen dem Land Berlin und der Regionaldirektion
               Berlin-Brandenburg geschlossenen Rahmenvereinbarung zur Gründung von
               ArGe nach § 44b Sozialgesetzbuch Zweites Buch - SGB II),
5.            die Errichtung, Beibehaltung und Änderung der Standorte und ihrer Aufgaben
               unter Beachtung der bestehenden Verträge.

(4)       Die Trägervertretung wählt den/die Geschäftsführer/in. Die Trägervertretung kann den/die Geschäftsführer/in jederzeit durch einstimmigen Beschluss abwählen. Die Trägervertretung wählt außerdem eine/n stellvertretende/n Geschäftsführer/in. Dabei steht dem Träger, der nicht den/die Geschäftsführer/in stellt, ein Vorschlagsrecht zu. Die Amtszeit des/der Geschäftsführers/in und des/der stellvertretenden Geschäftsführers/in endet nach 5 Jahren bzw. vorher bei Abberufung oder Auflösung der ArGe. Nach Ablauf einer Amtszeit stellt jeweils der andere Träger den/die Geschäftsführer/in bzw. den/die stellvertretende/n Geschäftsführer/in. Die erste Amtszeit endet am 31.12.2009.

(5)       Die Trägervertretung entscheidet darüber, welche gesellschaftlichen Gruppen ein Vorschlagsrecht haben, Vertreter/innen in den Beirat zu entsenden.

(6)       Sie kontrolliert die fachliche Aufgabenwahrnehmung durch den/die Geschäftsführer/in           und kann diesem/dieser Weisungen erteilen.


§ 5    Verfahren in der Trägervertretung

(1)       Die Trägervertretung wählt eine/n Vorsitzende/n und eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n für die Dauer von 5 Jahren. Die erste Amtszeit endet am 31.12.2009. Das Vorschlagsrecht für die personelle Besetzung des Vorsitzes hat der Träger, der nicht den/die Geschäftsführer/in stellt. Der stellvertretende Vorsitz wird vom anderen Träger ausgeübt. Der Vorsitz und stellvertretende Vorsitz wechselt zeitgleich mit dem Wechsel von Geschäftsführer/in und stellvertretender(m) Geschäftsführer/in.

(2)       Die Trägervertretung tagt regelmäßig alle 3 Monate. Sie ist darüber hinaus
einzuberufen, wenn der/die Geschäftsführer/in, der/die stellvertretende
Geschäftsführer/in oder ein Träger es verlangt. Die Mitglieder der Trägervertretung erhalten keine Aufwandsentschädigung.

(3)     Über die Tagung der Trägervertretung ist eine Niederschrift anzufertigen, die der/die Vorsitzende zu unterzeichnen hat. Jedem Träger ist unverzüglich eine Abschrift der Niederschrift zuzuleiten. Einwendungen gegen die Niederschrift sind innerhalb eines Monats nach Zugang zu erheben.

(4)       Die Trägervertretung gibt sich durch einstimmigen Beschluss eine Geschäftsordnung. In dieser sind insbesondere Regelungen zum Einberufungsverfahren, zur Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der Trägervertretung sowie zum Mindestinhalt der Niederschrift aufzustellen. Andere Entscheidungen der Trägervertretung bedürfen der Zwei-Drittel-Mehrheit aller Mitglieder, es sei denn in der zwischen dem Senat von Berlin und der Regionaldirektion Berlin-Brandenburg geschlossenen Rahmenvereinbarung zur Gründung von ArGe nach
§ 44b Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) oder in zwingenden gesetzlichen Bestimmungen ist etwas anderes festgelegt.

(5)     Für Änderungen dieses Vertrages nach Maßgabe der §§ 29, 33 der zwischen dem Land Berlin und der Regionaldirektion Berlin-Brandenburg geschlossenen Rahmenvereinbarung zur Gründung von ArGen nach § 44b Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) ist ein einstimmiger Beschluss der Trägervertretung erforderlich.

 

§ 6      Geschäftsführung

(1)     Die Arbeitsgemeinschaft hat eine/n Geschäftsführer/in im Sinne des § 44b SGB II. Der/die Geschäftsführer/in unterliegt den Weisungen der Trägervertretung.

(2)     Die Träger gemäß diesem Vertrag können den/die Geschäftsführer/in allgemein oder im Einzelfall von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien.

(3)     Das Direktionsrecht und die Dienst- und Fachaufsicht, die für den täglichen Geschäftsablauf in der ArGe notwendig sind, werden von dem Bezirksamt und der Agentur dem/der Geschäftsführer/in auf der Grundlage der zwischen dem Land Berlin und der Regionaldirektion Berlin-Brandenburg geschlossenen Vereinbarung über die Dienstleistungserbringung durch die Bundesagentur für Arbeit an die Arbeitsgemeinschaften (ArGe) und die Umsetzung des Personals der Bezirke von Berlin in die Arbeitsgemeinschaften sowie über das Weisungsrecht des/der Geschäftsführers/in nach §§ 8 Absatz 3, 11 Absatz 2, 33 Absatz 3 Rahmenvereinbarung zur Gründung von Arbeitsgemeinschaften (RV) nach
§ 44b Sozialgesetzbuch – Zweites Buch (SGB II) vom 08.10.2004 übertragen.

(4)     Der /Die Geschäftsführer/in hat jeder Vertragspartei dieses Vertrags jederzeit auf Verlangen über die Arbeiten in der ArGe Bericht zu erstatten

(5)     Der/die stellvertretende Geschäftsführer/in nimmt die Aufgaben des/der Geschäftsführers/in wahr, wenn diese/r an der Wahrnehmung seiner/ihrer Aufgaben gehindert ist.

 

§ 7      Beirat

(1)        Aufgabe des Beirates ist es, die ArGe in grundsätzlichen Fragen der Umsetzung des SGB II zu beraten. Der Beirat kann Empfehlungen an die Geschäftsführung und/oder die Träger der ArGe richten. Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(2)        Der Beirat setzt sich zusammen aus höchstens 10 Vertretern/innen wesentlicher gesellschaftlicher Gruppen. Die Entscheidung, welche gesellschaftlichen Gruppen eingeladen werden, Vertreter/innen in den Beirat zu entsenden, trifft die Trägervertretung. Über die konkret in den Beirat zu entsendenden Personen entscheiden die in den Beirat berufenen Organisationen nach eigenem Ermessen. Bei der Berufung in den Beirat bzw. bei der Besetzung des Beirats sind mögliche Interessenkonflikte, insbesondere im Hinblick auf die Teilnahme an Ausschreibungsverfahren und die Abgabe von Empfehlungen zur Durchführung von Maßnahmen zwingend auszuschließen. Die Berufung bzw. Abberufung erfolgt durch die Trägervertretung.

(3)        Der/Die Geschäftsführer/in der ArGe nimmt an den Sitzungen des Beirats mit beratender Stimme teil und informiert über die wesentlichen Aktivitäten der ArGe.
Er/Sie kann sich hierbei vertreten lassen.

(4)       Die Mitglieder des Beirats erhalten keine Aufwandsentschädigung.

 

§ 8      Perspektive der Zusammenarbeit und Festlegung der Verantwortlichkeiten

(1)       Die ArGe soll auf Sicht in die Struktur des noch einzurichtenden Kundenzentrums integriert werden. Dies beinhaltet die Übernahme des neuen Geschäftssystems der Agenturen wie z.B. auch die Kundendifferenzierung und die Trennung von Leistungsgewährung und Vermittlung. Das Geschäftssystem des Kundenzentrums wird für Personen mit multiplen Vermittlungshemmnissen wie in § 20 beschrieben angepasst.

(2)       In diese Struktur bringen das Bezirksamt und die Agentur für Arbeit zur Gewährleistung eines reibungslosen Ablaufs innerhalb der ArGe ihre Kernkompetenzen ein. Die durch das SGB II festgelegten Verantwortlichkeiten der jeweiligen Träger bleiben hiervon unberührt.

(3)       Folgende Systeme werden von der Agentur der ArGe zur Nutzung in dem Job-Center zur Verfügung gestellt:

-   Verfahren zur Bewilligung und Auszahlung der Geldleistungen nach dem SGB II       (A2LL)
-   Verfahren zur Vermittlung coArb und COMPAS
-   Verfahren zur Bewirtschaftung der Finanzmittel (Finas)

(4)       Die Arbeitsgemeinschaft errichtet eine Rechtsbehelfsstelle. Diese ist für die Entscheidung über Widersprüche in Angelegenheiten nach dem SGB II zuständig. Näheres regelt Anlage 1 zu diesem Vertrag.

 

§ 9      Personal

(1)       Die ArGe beschäftigt kein eigenes Personal. Dieses wird entsprechend der Kapazitäts-
und Qualifikationsplanung von dem Bezirksamt und der Agentur der ArGe zur
Verfügung gestellt.

(2)       Das Bezirksamt setzt sein Personal in die ArGe um. Die Agentur stellt der ArGe
Dienstleistungen zur Verfügung.

(3)       Bei der Berechnung der Verwaltungskostenpauschale für das in den ArGe tätige
Personal wird folgender bundesweit geltender Personalschlüssel zugrunde gelegt:

            1 Mitarbeiter/in (mit Vollzeitbeschäftigung) je 75 erwerbsfähige jugendliche Hilfeempfänger/innen

            bzw.

            1 Mitarbeiter/in (mit Vollzeitbeschäftigung ) je 150 erwerbsfähige nichtjugendliche Hilfeempfänger/innen im Frontoffice für den Übergang; auf Dauer 1 Mitarbeiter/in (mit Vollzeitbeschäftigung) je 75 Bedarfsgemeinschaften sowie

            1 Mitarbeiter/in (mit Vollzeitbeschäftigung) je 140 Bedarfsgemeinschaften im Backoffice.

(4)       Das Bezirksamt bzw. das Land Berlin stellt im Rahmen seiner Möglichkeiten der ArGe über seine Aufgaben hinaus zusätzliches Personal (z.B. für das Fallmanagement gem. §§ 14 und 15 SGB II, die Leistungsgewährung und die Schaffung von Arbeitsgelegenheiten (§ 16 Abs. 3 SGB II)) zur Verfügung, das ebenfalls in den Kapazitäts- und Qualifikationsplan aufgenommen wird. Der Umfang wird jeweils vor Ort festgelegt.

(5)       Der Kapazitäts- und Qualifikationsplan wird in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, zusammen mit der Finanzplanung fortgeschrieben. Die Ausgestaltung einer personellen Nachschusspflicht sowie die zeitlichen Abstände und der Zeitpunkt der Fälligkeit für die Erstattung von Personalkosten sind ebenfalls im Kapazitäts- und Qualifikationsplan zu regeln.

 

§ 10    Beauftragte/r für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt

            In der ArGe wird ein/e Beauftragte/r für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt tätig, deren/dessen Aufgabe es ist, die im SGB II geregelten Prinzipien für die Gleichstellung von Männern und Frauen zu verfolgen.

 


§ 11    Funktionale und räumliche Organisation bei der Aufgabenwahrnehmung

(1)     Die Vertragsparteien stellen die organisatorischen Abläufe, die räumliche Gliederung und die effektive Nutzung der Liegenschaften entsprechend des zu betreuenden Kunden/innen-volumens und der Kunden/innen-struktur in der ArGe vor Ort sicher.

(2)     Bei der Entscheidung über die Beibehaltung der Standorte und die Erbringung der Leistungen in neuen Standorten sind stets der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und organisatorische Mindestgrößen zu berücksichtigen. In keinem Fall dürfen die Infrastrukturkosten bei Neuanmietungen zusammen mit den Personalkosten über den der ArGe zugeteilten Verwaltungskosten liegen.

(3)     Die Vertragsparteien bestimmen vor Ort, in welcher Form notwendige Umzugsarbeiten innerhalb der verschiedenen Liegenschaften organisiert werden. Die ArGe nimmt die ihr obliegenden Aufgaben in einer integrierten Bearbeitungsform (Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung) wahr, um ein bestmögliches Dienstleistungsangebot für die Kunden/innen bereitstellen zu können.

(4)     Die ArGe unterhält den Standort Gotlindestraße 93, 10365 Berlin und erbringt dort ihre Aufgaben. Die Trägervertretung kann insbesondere in der Startphase die Errichtung weiterer Standorte gemäß § 4 Absatz 3 Nummer 5 dieses Vertrages beschließen.

 

§ 12    Steuerung und Qualitätssicherung

(1)     Die ArGe führt ein Steuerungssystem ein, das eine bürgernahe und wirtschaftliche Gewährung der Grundsicherung für Arbeitsuchende sicherstellt. Das Steuerungssystem misst Wirkung und Wirtschaftlichkeit der Aktivitäten zur Eingliederung und Lebensunterhaltssicherung erwerbsfähiger Hilfebedürftiger und deren Bedarfsgemeinschaften.

(2)     Dieses landesweit einheitliche Steuerungssystem wird zwischen der Regionaldirektion Berlin-Brandenburg der Bundesagentur für Arbeit und dem Land Berlin (Senat und Bezirke) vereinbart, sofern bundesrechtliche Regelungen dem nicht entgegenstehen.

(3)     Um den Erfolg der Eingliederungsförderung bei Alg II-Bezieher/-innen und bei Alg I-Beziehern/-innen vergleichen zu können (ggf. auch überregional), wird für die Alg II-Bezieher/-innen die von der Bundesagentur für Arbeit für Alg I–Bezieher/-innen entwickelte Kunden/-innen-systematik (4 Kunden/innen-gruppen: Marktkunden/innen, Beratungskunden/innen – Aktivieren, Beratungskunden/innen – Fördern, Betreuungskunden/innen) übernommen.


(4)     Auf Basis des gemeinsamen Steuerungssystems vereinbaren die Träger mit dem/der Geschäftsführer/in der ArGe jährlich überprüfbare Ziele und dementsprechend die Aufteilung des zugewiesenen Gesamtbudgets. Die Ziele für das Jahr 2005 lauten

    1. Beratung und Integration spürbar verbessern,
    2. Geldleistungen schnell und wirtschaftlich erbringen,
    3. Hohe Kundenzufriedenheit erzielen und
    4. Mitarbeiter/innen motivieren und ihre Fähigkeiten ausschöpfen.

Die Ziele werden durch Zielindikatoren (voraussichtlich insbesondere Anzahl Integrationen 1 in den Arbeitsmarkt, Integrationen in den Ausbildungsmarkt, Budget, Aktivierungsquote und Bestand Marktersatz, Qualitätsstandards hinsichtlich Dauer der Bearbeitung), Richtgrößen und Leitwerte konkretisiert und müssen berlinweit  vergleichbar sein.

(5)       Die Träger (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 dieses Vertrags) erhalten über die ArGe sämtliche Daten der betreuten Personen nach dem SGB II ihres Hoheitsgebietes / Geschäftsbereichs im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzes.
Der vollständige elektronische Datenbankabzug ist den Trägern monatlich kostenfrei zu übermitteln.

(6)       Die Regionaldirektion Berlin-Brandenburg der Bundesagentur für Arbeit, die Arbeitsgemeinschaften und das Land Berlin bilden ein Gremium, welches die Umsetzung der Geschäftspolitiken der Arbeitsgemeinschaften im Hinblick auf den Arbeitsmarktraum Berlin begleitet.

 

§ 13        Finanzplanung

(1)        Der/Die Geschäftsführer/in stellt für jedes Kalenderjahr bis zum 30.11. des Vorjahres eine Finanzplanung auf, die alle im Kalenderjahr voraussichtlich zur Verfügung stehenden Ausgabe- und Verpflichtungsermächtigungen bzw. Einnahmen zusammenstellt und die geplanten Ausgaben ausweist. Dieser Finanzplan wird von der Trägervertretung beschlossen. Der Finanzplan soll dabei insbesondere die in der ArGe anfallenden Verwaltungskosten für Aufgaben in Trägerschaft der Bundesagentur für Arbeit (§ 46 Abs. 1 SGB II) und Eingliederungsleistungen (§ 46 Abs. 1 SGB II) umfassen.

(2)        Zur Vorbereitung der Haushaltsplanung des Senats und der Bezirksämter werden auf Anforderung der Senatsverwaltung für Finanzen bis zum 28.02. des Vorjahres statistische Planungsdaten durch die Arbeitsgemeinschaften übermittelt (Anzahl und Durchschnittssätze der ”Kosten für Unterkunft”, einmalige Beihilfen).

(3)        Der Kapazitäts- und Qualifikationsplan nach § 9 dieses Vertrags wird dem Finanzplan als Anlage beigefügt.

 


§ 14    Finanzierung

(1)        Zur Erfüllung ihrer Aufgaben stehen der ArGe Anteile der in Kapitel 0912 veranschlagten Bundesmittel zur Verfügung. Eine hierfür erforderliche (Teil-) Ausgabe- und Verpflichtungsermächtigung wird der ArGe erteilt.

(2)        Die Erstattung der dem Bezirksamt obliegenden Kosten erfolgt gemäß § 15 dieses Vertrages

(3)        Dabei gelten die jeweiligen haushaltsrechtlichen Vorschriften und Verfahren.

(4)        Die vertragsschließenden Parteien treffen eine gesonderte Vereinbarung zur             Lösung von Problemen, die ihm Rahmen der Finanzierung auftreten.

 

§ 15        Abwicklung von Transferleistungen

(1)        Die ArGe erlässt einheitliche Leistungsbescheide. Auf dieser Grundlage werden alle Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach Kapitel 3 Abschnitt 2 sowie Kapitel 4 Abschnitt 1 SGB II durch die ArGe ausgezahlt und alle damit zusammenhängenden Einnahmen eingezogen. Die ArGe bedient sich hierbei der Systeme der Agentur.

(2)        Das Bezirksamt erstattet der Agentur die Geldleistungen, die es nach den § 22 und
§ 23 Abs. 3 SGB II aufzuwenden hat, abzüglich der ihm zustehenden Einnahmen, nach Rechnungslegung durch die Bundesagentur für Arbeit.

(3)        Sobald eine entsprechende automatisierte, nachprüfbare Abrechnung durch die Bundesagentur gewährleistet ist, wird angestrebt, dass sich das Bezirksamt verpflichtet, zur Erstattung der Leistungen nach Abs. 2 eine Abbuchungsermächtigung zu erteilen, die es der Agentur für Arbeit ermöglicht, die Kosten nach § 22 und § 23 Abs. 3 SGB II abrechnungstäglich einzuziehen.

(4)        Soweit aufgrund der einheitlichen Leistungsbescheide Forderungen zugunsten der Agentur oder des Bezirksamtes anfallen, werden diese Forderungen durch die ArGe geltend gemacht; sie kann sich hierzu der Einrichtungen und Systeme der Agentur bedienen. Der die kommunalen Leistungen umfassende Aufwand ist vom Bezirksamt zu erstatten.

 

§ 16    Infrastruktur

(1)     Die ArGe verfügt über keine eigene Infrastruktur. diese wird vielmehr von dem jeweiligen Vertragspartner nach Maßgabe der vorhandenen Möglichkeiten zur Verfügung gestellt. Die für die gemeinsame Aufgabenerledigung erforderlichen Verwaltungskosten trägt der Bund gemäß § 46 Abs. 1 SGB II für die originär der Bundesagentur für Arbeit zugewiesenen Aufgaben durch die Erstattung der Verwaltungskosten in Form eines Anteils für Verwaltungskosten in der Fallpauschale für Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten.


(2)     Die erstmalige und laufende Bereitstellung von Ressourcen für den Betrieb der ArGe übernehmen die Vertragspartner jeweils anteilig entsprechend der Aufgabenzuständigkeit unabhängig davon, wer die jeweilige Liegenschaft zur Verfügung stellt. Die Vertragspartner können vereinbaren, dass eine weitergehende Bereitstellung von Ressourcen durch einen Partner gegen Kostenerstattung erfolgt, wenn dieser Aufgaben des anderen erledigt. Dies gilt auch bei eigens für die ArGe bereitgestellten Liegenschaften.

(3)     Aus dem Kapazitäts- und Qualifikationsplan ergibt sich die Gesamtzahl der Arbeitsplätze, die die ArGe für die von ihr wahrgenommenen Aufgaben bereitstellen wird. Davon sind die Zahl der Arbeitsplätze, für die der Bund nach Abs. 1 die Verwaltungskosten trägt, kenntlich zu machen, sowie die Zahl der Arbeitsplätze, für die der Bund nach Abs. 1 die Verwaltungskosten trägt und die mit Mitarbeitern/innen des kommunalen Trägers besetzt sind.

(4)    Die Trägervertretung legt unter besonderer Berücksichtigung von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit fest, wann über welchen Bezugszeitraum eine Abrechnung der Infrastrukturkosten erfolgt. Dies erfolgt mindestens jährlich per 30.6. und umfasst

(5)    die Schlussabrechnung des 2. Halbjahres des Vorjahres (Verrechnung der tatsächlichen Infrastrukturkosten mit der Vorauszahlung),

(6)    die Abrechnung der Infrastrukturkosten für die ersten sechs Monate des laufenden Jahres,

(7)    die Vorauszahlung für das 2. Halbjahr des laufenden Jahres, falls einer der Träger in Vorleistung tritt

(landeseinheitliche Vorgabe durch die Senatsverwaltung für Finanzen im Einvernehmen mit der Regionaldirektion Berlin-Brandenburg). Sofern Verträge abgeschlossen werden, die die Abrechnung der Infrastrukturkosten regeln, gelten die in diesen getroffenen Vereinbarungen.

(8)     In Verantwortung der Bundesagentur für Arbeit wird in den Arbeitsgemeinschaften bzw. übergangsweise in den Bezirksämtern die bundesweit einheitliche Software A2LL zur Berechnung und Zahlbarmachung des  Arbeitslosengeldes II eingeführt und betrieben. Hierzu benennt die jeweilige Agentur für Arbeit eine/n Projektbeauftragte/n, der/die in Abstimmung mit einem/r Projektbeauftragten des jeweiligen Bezirksamtes bis 31.12.04 die unter a) bis d) genannten Aufgaben sicherzustellen hat. Zur landeseinheitlichen Umsetzung erfolgt hierbei eine Koordinierung zwischen der RD BB und der Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz.

a)  rechtzeitige und jeweils aktuelle umfassende Information der künftigen kommunalen Mitarbeiter/innen in den Arbeitsgemeinschaften im Land Berlin über Projektinhalte und Projektablauf;

b)  rechtzeitige Rechtsschulung der künftigen kommunalen Mitarbeiter/innen in den Arbeitsgemeinschaften im Land Berlin mindestens im Umfang von 2 Tagen (dabei mindestens ein Tag für die relevanten sozialversicherungsrechtlichen Problemstellungen) einschließlich der Bereitstellung von Schulungsunterlagen und relevanten Vorschriften;

c)  rechtzeitige und umfassende Schulung der künftigen kommunalen Mitarbeiter/innen in den Arbeitsgemeinschaften im Land Berlin in der Anwendung der Software A2LL einschließlich der Bereitstellung von Schulungsunterlagen;

d)  Bereitstellung der Eingabeversion A2LL incl. Organisation der Kundennummern- und Bedarfsgemeinschaftsnummernvergabe zum Zeitpunkt des geplanten Eingabestarts an den Arbeitsplätzen der kommunalen Mitarbeiter/innen der Arbeitsgemeinschaften im Land Berlin, sowie Abstimmung der übrigen für den Wirkbetrieb erforderlichen Bedingungen, insbesondere Gewährleistung eines qualifizierten und erreichbaren, sowohl rechtlichen, als auch softwareanwendungsbezogenen User-Help-Desks;

(9)     Die Kosten der Anschubfinanzierung werden im Rahmen der Regelungen des Bundes erstattet.

Der Personal- und Sachaufwand des Landes Berlin, insbesondere für Datenerfassung und -übermittlung wird durch eine Fallpauschale von 35,-- € je vollständig erfasster Bedarfsgemeinschaft  abgegolten. Diese Fallzahl ist durch eine schriftliche Erklärung des Bezirkes als zahlungsbegründende Unterlage vorzulegen. Unterlagen, die die Plausibilität belegen, sind beizufügen.

Aufträge für sonstige Maßnahmen (z.B. bauliche Maßnahmen, Anmietung, Arbeitsplatzausstattungen) werden im Regelfall von den Agenturen für Arbeit erteilt. Sofern der kommunale Träger hierzu Aufträge erteilt, sind in Leistungsvereinbarungen zwischen den Agenturen für Arbeit und dem Bezirk die konkreten Festlegungen zu treffen. Die Leistungsvereinbarung soll beschreiben, wer welche gemeinsam als notwendig angesehenen Maßnahmen/Leistungen beauftragt und termingerecht bereitstellt. Diese muss auch die kalkulierten Kosten für eine externe Beauftragung enthalten. Ab einer Gesamtsumme von 1,0 Mio. € (incl. MWSt) oder 500.000 € (incl. MWSt) Kosten im kommunalen Bereich ist die Leistungsvereinbarung vor Beauftragung von Maßnahmen dem Geschäftsführer Finanzen der RD zur Prüfung der Wirtschaftlichkeit anzuzeigen. Der Geschäftsführer Finanzen ist im Rahmen seiner Funktion als Beauftragter für den Haushalt befugt, ggf. die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung der Wirtschaftlichkeit einzuleiten.

Der Kostenanteil für die eigenen Aufgaben des Landes Berlin vertreten durch den Bezirk als kommunalem Träger nach § 6 Absatz 1 Nr. 2 SGB II (z. B. Leistungen der Unterkunft und Heizung) ist von der Erstattung ausgenommen.

Aus finanzwirtschaftlichen Gründen sind nach Möglichkeit alle zur Erstattung anstehenden Verwaltungskosten in der Abrechnung für das 4. Quartal am 20.12.2004 zu berücksichtigen.

Sofern der Bund der Bundesagentur für Arbeit Haushaltsmittel vorschussweise zur Verfügung stellt, werden diese an die Agentur weitergeleitet, die dann sofort an den Bezirk zur Kostenerstattung / Begleichung der fälligen Rechnungen des Bezirkes ausgezahlt werden können.

Sollte die Vorschussregelung nicht erfolgen, erhält der Bezirk finanzielle Mittel erst nach Erstattung der geltend gemachten Aufwendungen durch den Bund.

(10)    Unter Maßgabe der in Abs. 6 vereinbarten Kostenregelung wird vor Ort die Nutzung des IT-Verfahrens virtueller Arbeitsmarkt bzw. coArb und COMPAS zur Vermittlungsunterstützung wie auch des IT-Verfahrens computergestützte Sachbearbeitung (coSach) innerhalb der ArGe auf der Grundlage des Kapazitäts- und Qualifikationsplanes vereinbart.

 


§ 17    Kostenerstattung

(1)       Für Personal oder Dienstleistungen, die der ArGe durch das Bezirksamt für Aufgaben zur Verfügung gestellt werden, die nicht der Kommune nach § 6 SGB II obliegen, werden die Kosten erstattet. Die Kostenerstattung erfolgt auf der Basis der im Rahmen des Kapazitäts- und Qualifizierungsplanes festgelegten Mitarbeiter/innen-kapazitäten und der dort je Mitarbeiter/in und Jahr festgelegten Höhe der Erstattung.

(2)        Die Verwaltungskosten für Infrastruktur werden nach den in § 17 Abs. 2 und 3 der zwischen dem Land Berlin und der Regionaldirektion Berlin-Brandenburg geschlossenen Rahmenvereinbarung zur Gründung von ArGe nach
§ 44b Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) genannten Kriterien den Trägern zugerechnet. Im Finanzplan ist der Verwaltungskostenanteil an der Fallpauschale für die Eingliederungsleistungen und die Verwaltungskosten (Verwaltungskosten-pauschale) festzulegen und je Jahr und Arbeitsplatz eine Richtgröße zur Höhe der zu erstattenden Infrastrukturkosten zu bestimmen. Bei der Ermittlung der Verwaltungskostenpauschale sind die tatsächlichen bzw. kalkulatorischen Miet- und Mietnebenkosten der jeweiligen Liegenschaft zugrunde zu legen. Die Kostenerstattung erfolgt auf der Grundlage der tatsächlich entstandenen bzw. kalkulatorischen Infrastrukturkosten, die sich auf jede/n erwerbsfähige/n Anspruchsberechtigte/n beziehen, entsprechend des auf den jeweiligen Träger entfallenden Anteils an der Aufgabenzuständigkeit.

(3)        Eine Kostenerstattung erfolgt hinsichtlich der Aufgaben der ArGe ausschließlich im Rahmen der der ArGe zur Verfügung gestellten Mittel. Eine darüber hinausgehende Kostenerstattung kommt nicht in Betracht.

(4)        Erbringt einer der Träger nach diesem Vertrag, der zwischen dem Land Berlin und der Regionaldirektion Berlin-Brandenburg geschlossenen Rahmenvereinbarung zur Gründung von ArGen nach § 44b Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) oder gesonderter Vereinbarungen Leistungen, die der ArGe obliegen oder erbringt die ArGe Leistungen, die dem jeweiligen Träger obliegen, erfolgt eine wechselseitige Erstattung der Kosten. Die Modalitäten zur Erstattung der Kosten sind in einer gesonderten Vereinbarung einvernehmlich zu regeln.

(5)        Die in § 9 dieses Vertrages dargestellten Berechnungsgrößen stellen zugleich die maximal mögliche Personalausstattung der ArGe bezogen auf die Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit dar. Für den darüber hinausgehenden kommunalen Aufgabenanteil (Gewährung der Unterkunftskosten einschl. Umzugsmanagement und Mietschulden) ist von einem Personalschlüssel von 1:800 Bedarfsgemeinschaften auszugehen. Dieser Schlüssel orientiert sich am Personalbedarf für die Wohngeldgewährung mit der Maßgabe, dass die für die Wohngeldberechnung erforderliche Einkommensermittlung bei der Gewährung von Unterkunftsleistungen nach dem SGB II nicht erforderlich ist und deshalb mit diesem Schlüssel voraussichtlich auch das Umzugsmanagement und die Mietschulden abgedeckt werden können.

 


§ 18    Haftung

(1)        Die Haftung der Träger im Außenverhältnis richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

(2)        Im Falle von Amtshaftungsansprüchen, die gegen die ArGe geltend gemacht werden, haftet der Arbeitgeber bzw. Dienstherr des/r Beschäftigten, der/die den Anspruch verursacht hat, nach den gesetzlichen Bestimmungen im Außenverhältnis alleine. Haben mehrere Beschäftigte unterschiedlicher Arbeitgeber bzw. Dienstherrn innerhalb der ArGe den Schaden gemeinsam verursacht, erfolgt die Haftung im Verhältnis der Verursachungsbeiträge, falls diese nicht zu bestimmen sind, jeweils zu gleichen Teilen. Der im Außenverhältnis in Anspruch genommene Träger hat insoweit im Innenverhältnis einen Ausgleichsanspruch.

Ist der Anspruch durch eine/n Beschäftigte/n verursacht worden, der dem anderen Träger zur Erledigung von in seiner Zuständigkeit liegenden Aufgaben zur Verfügung gestellt worden ist, hat der Träger, der den/die Beschäftigte/n zur Erledigung seiner Aufgaben eingesetzt hat, im Innenverhältnis eine Ausgleichpflicht gegenüber dem Arbeitgeber bzw. Dienstherrn des Beschäftigten.

(3)     Wird gegen die ArGe ein sonstiger Anspruch auf Schadensersatz geltend gemacht, haftet der Arbeitgeber bzw. Dienstherr des/der Beschäftigten, der/die den Anspruch verursacht hat, nach den gesetzlichen Bestimmungen im Außenverhältnis alleine. Haben mehrere Beschäftigte unterschiedlicher Arbeitgeber bzw. Dienstherrn innerhalb der ArGe den Schaden gemeinsam verursacht, erfolgt die Haftung im Verhältnis der Verursachungsbeiträge, falls diese nicht zu bestimmen sind, jeweils zu gleichen Teilen. Der im Außenverhältnis in Anspruch genommene Träger hat insoweit im Innenverhältnis einen Ausgleichsanspruch.

Ist der Anspruch durch eine/n Beschäftigte/n verursacht worden, der/die dem anderen Träger zur Erledigung von in seiner Zuständigkeit liegenden Aufgaben zur Verfügung gestellt worden ist, hat der Träger, der den/die Beschäftigte/n zur Erledigung seiner Aufgaben eingesetzt hat, im Innenverhältnis eine Ausgleichpflicht gegenüber dem Arbeitgeber bzw. Dienstherrn des/der Beschäftigten.

(4)     Für alle sonstigen Schäden Dritter, insbesondere aus Verletzung der Verkehrsicherungspflicht, haftet der Träger, der den Schaden zu vertreten hat. Er stellt die übrigen Träger insoweit von jeglicher Inanspruchnahme durch Dritte frei.

 

§ 19    Gemeinsame Einigungsstelle

(1)        Für die gemeinsame Einigungsstelle benennen die Agentur und das Bezirksamt jeweils ein Mitglied und eine/n Stellvertreter/in.
Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

(2)        Grundlage für die Feststellung der Erwerbsfähigkeit und für das Verfahren der Feststellung ist neben dem SGB II das Ergebnis eines noch zu konstituierenden Arbeitskreises der die Rahmenvereinbarung schließenden Parteien, sofern eine noch zu erlassende Rechtsverordnung zu § 45 SGB II nichts anderes besagt.

 


§ 20    Geschäftsprozess 

(1)       Entsprechend

1.        § 10 Abs. 1 der zwischen dem Land Berlin und der Regionaldirektion Berlin-Brandenburg geschlossenen Rahmenvereinbarung zur Gründung von ArGe nach § 44b Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II),

2.        der Möglichkeiten, die der Betreuungsschlüssel erlaubt, der der Verwaltungskostenpauschale zugrunde liegt,

3.        der Zusammensetzung der Mitarbeiterschaft beider Leistungsträger (personelle Ausgangssituation)

wird in einer gesondert zu schließenden Vereinbarung zwischen den diesen Vertrag abschließenden Parteien festgelegt, wie unter Berücksichtigung der nachfolgend beschriebenen Parameter der kundenorientierte Geschäftsprozess gestaltet wird und wie die sonstigen administrativen Aufgaben organisiert werden. Diese Festlegung bildet die Grundlage für die Erstellung des Kapazitäts- und Qualifikationsplans.

(2)        Folgende Grundprinzipien des Geschäftsprozesses bilden dabei den Rahmen für die Ausgestaltung der ArGe vor Ort:

(1)     Fachliche Kernkompetenz Fallmanagement:

(2)                             In Orientierung an das modifizierbare Geschäftssystem des Kundenzentrums ist eine Kundendifferenzierung nach Möglichkeit in der Eingangszone vorzunehmen. Um in Zweifelsfällen eine zutreffende Zuordnung der Kunden/innen sicherzustellen steht ein/e Fallmanager/in zur Verfügung, der/die eine qualifizierte Zuordnung der Kunden/innen gewährleisten kann. Jedem/r Kunden/in wird ein/e persönliche/r Ansprechpartner/in zugewiesen.

(3)                             Der/Die persönliche Ansprechpartner/in soll über beraterische, vermittlerische und leistungsrechtliche Kompetenzen verfügen.

(4)                             Für Personen mit multiplen Vermittlungshemmnissen sollte ein/e Fallmanager/in der/die persönliche Ansprechpartner/in sein. Der/Die Fallmanager/in sollte auch die grundsätzliche Entscheidung über Leistungsansprüche und Sanktionen treffen.

(5)                             Die Gewährung der Leistungen für den Lebensunterhalt sowie der Geldleistungen zur Eingliederung ist inhaltlich eng mit dem Fallmanagement verzahnt. Dies kann die Antragsaufnahme einschließen.

(6)                               Der/Die Fallmanager/in erstellt/revidiert den Hilfeplan und schließt die Eingliederungsvereinbarung unter Beteiligung aller für die Eingliederung           des/der Kunden/in erforderlichen Stellen ( incl. Vermittlung, soziale Dienste           etc. ); er/sie organisiert ggf. Fallkonferenzen.

(7)     Junge erwerbsfähige Hilfesuchende unter 25 Jahre sollten in einem gesonderten Bereich betreut werden.

 


§ 21    Einbeziehung/Beauftragung Dritter

         Nach § 6 Absatz 1 Satz 2 SGB II können die Leistungsträger nach dem SGB II zur Unterstützung Dritte mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben beauftragen. Die Grundlage hierfür bieten verbindliche fachliche Standards. Diese Standards werden berlinweit einheitlich geregelt und werden von der ArGe berücksichtigt.

 

§ 22    Arbeitsmarktliche Eingliederungsförderung

(1)     Eine landeseinheitliche Umsetzung des SGB II in Berlin schließt ein, dass sich die Strukturen der Arbeitsförderung sowohl aus der Perspektive der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen als auch aus Sicht der mit der Durchführung von Maßnahmen beauftragten Träger nicht grundlegend zwischen den einzelnen Bezirken des Landes Berlin unterscheiden.

(2)     Die RD BB und die für Arbeit zuständige Senatsverwaltung vereinbaren deshalb jährlich Eckpunkte für die aktive Arbeitmarktpolitik in Berlin. Die RD BB handelt nach den Vorgaben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit (BMWA).

(3)     Die Eckpunkte bilden die Basis für die in den Arbeitsgemeinschaften zu vereinbarenden Ziele und Budgets der Eingliederungsförderung.

(4)     Die gegenseitige Deckungsfähigkeit des Verwaltungskostenbudgets und des Eingliederungsbudgets wird zur Vergrößerung des Eingliederungsbudgets mit dem Ziel einer quantitativen und qualitativen Erhöhung der Aktivierungsmöglichkeiten genutzt. Insbesondere ist zu versuchen, durch eine effiziente Administrierung der passiven Leistungen zusätzliche Mittel für Eingliederungsmaßnahmen freizusetzen.

(5)     Über Einsatzfelder öffentlich geförderter Beschäftigung für SGB II-Leistungsberechtigte entscheidet die ArGe auch unter Berücksichtigung der infrastrukturellen Belange des Landes Berlin.

(6)     In begründeten Fällen können auch Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden, bei denen sich die Sozialversicherungspflicht der Beschäftigung auch auf die Arbeitslosenversicherung erstreckt. So genannte ”Drehtüreffekte” sollen vermieden werden.

(7)     Freie Träger, die Arbeitsgelegenheiten oder Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen durchführen oder mit der Durchführung sonstiger Eingliederungsmaßnahmen beauftragt sind, können aus dem Eingliederungsbudget der ArGe durch Zuschüsse zu den ”Trägerkosten” (wie den Sozialversicherungsbeiträgen der Hilfeempfangenden, den Kosten des Stammpersonals, den Mietkosten etc.) gefördert werden. Diese werden pauschaliert erbracht. Näheres wird im Rahmen der ”Eckpunkte” für die aktive Arbeitsmarktpolitik in Berlin nach den Vorgaben des BMWA geregelt.

(8)     Die ArGe bietet den bezirklichen Bündnissen für Wirtschaft und Arbeit ihre Mitarbeit bei der Förderung der Eingliederung von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in den Arbeitsmarkt an.

 


§ 23  Übergangsregelungen bei der Übermittlung von Daten und Unterlagen

(1)     Die Vertragsparteien verpflichten sich gegenseitig, den Austausch von Daten, die für die Bewilligung der Leistungen nach dem SGB II erforderlich sind, den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der ArGe – auch bereits im Vorfeld der Arbeitsgemeinschaftsgründung – zur Verfügung zu stellen.

(2)     Darüber hinaus stellen die Agenturen für Arbeit dem Land Berlin im Rahmen der Möglichkeiten und datenschutzrechtlichen Bestimmungen alle Daten für eigene Auswertungen des Landes Berlin zur Erfüllung der eigenen Aufgaben zur Verfügung.

 

§ 24    Sonstige organisatorische Regelungen im Übergang

Die nachfolgend beschriebenen organisatorischen Regelungen werden für die Übergangsphase bis zur Errichtung funktionsfähiger Arbeitsstrukturen in den Arbeitsgemeinschaften vereinbart:

(1)     Jeder Vertragspartner stellt bis zu Errichtung arbeitsfähiger Strukturen eigenständig die telefonische Erreichbarkeit derjenigen Organisationsbereiche sicher, die zur Erfüllung der ihm nach diesem Vertrag obliegenden Leistungen des SGB II tätig sind.

2.)    Die Agentur und das Bezirksamt führen ihre Akten in der Übergangszeit getrennt.

 

§ 25    Übergangsregelungen bei der Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts

(1)     Die Vertragsparteien stellen in der ab 01.01.2005 beginnenden Übergangsphase eine kontinuierliche Leistungsgewährung innerhalb der ArGe sicher. Für die verstärkte Nutzung von Barzahlungsfällen ab Januar 2005 ist organisatorisch Vorsorge zu treffen. Zur Sicherstellung der Barzahlung wird eine gesonderte Vereinbarung getroffen.

(2)     Anträge für Leistungen nach dem SGB II ab 01.01.2005, die bereits im Jahre 2004 gestellt werden, sind zum großen Teil bis zum 10.12.04 zu erfassen und zu bescheiden. Erst im Dezember 2004 gestellte Anträge sollten möglichst bis Jahresende 2004 beschieden sein.

(3)       Im Übrigen gelten die Bestimmungen der zwischen dem Land Berlin, vertreten durch die Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz und der Bundesagentur für Arbeit, vertreten durch die Regionaldirektion Berlin-Brandenburg am 26.08.2004 getroffenen Vereinbarung zur Regelung der Zuständigkeiten der Träger nach dem SGB II bis zur Errichtung funktionsfähiger Arbeitsstrukturen in den Arbeitsgemeinschaften nach § 44b SGB II im Land Berlin.

 


§ 26        Übergangsregelungen bei der Gewährung von Eingliederungsleistungen

(1)     Leistungen, die der Sozialhilfeträger nach dem 31.07.2004

1.        einem/r erwerbstätigen Hilfebedürftigen nach den Regelungen des BSHG erbringt

oder

2.        mit einem Dritten zur Erbringung von Leistungen zur Hilfe zur Arbeit vereinbart,

werden von der Arbeitsgemeinschaft ab dem 01.01.2005 – bis längstens 31.12.2005 fortgeführt (2400 Teilnehmer/innen nach dem BSHG in Berlin).

Dies gilt – vorbehaltlich der rechtlichen Zulässigkeit – auch für Maßnahmen nach
§ 18 Abs. 4 BSHG, die im Wege der Kapitalisierung von Sozialhilfemitteln ermöglicht wurden (insbesondere Sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsmaßnahmen).

(2)       Eingliederungsleistungen, die von der Bundesagentur für Arbeit – teilweise kofinanziert vom Land Berlin – für Arbeitslosenhilfeempfangende oder Sozialhilfeempfangende bis zum 31.07.2004 bewilligt wurden, werden in 2005 auf der Grundlage des § 422 SGB III durch die Arbeitsagenturen - aus dem Eingliederungstitel SGB III - zu Ende geführt. Mit der Zuteilung von Verpflichtungsermächtigungen 2005 am 31.07.2004 für Eingliederungsleistungen für Arbeitslosenhilfeempfangende und Sozialhilfeempfangende werden entsprechende Maßnahmen ab Januar 2005 zu Lasten des Haushaltsansatzes für Eingliederungsleistungen im Rahmen des SGB II gewährt. Die Finanzierung dieser Maßnahmen erfolgt bis zum 31.12.2004 wie bisher. Ein quantitativer Einbruch zum Jahresende 2004 hinsichtlich der Anzahl der in Berlin von den Agenturen für Arbeit geförderten Maßnahmen für Arbeitslosenhilfeempfangende soll vermieden werden. Abs. 2 steht unter dem Vorbehalt, dass die haushaltsmäßigen Voraussetzungen nach dem Eingliederungstitel der Agenturen für Arbeit dies zulassen.

(3)     Die im Jahr 2004 für Maßnahmen im Land Berlin zur Verfügung stehenden Mittel des Sonderprogramms des Bundes für jugendliche Hilfebezieher/innen ”JUMP PLUS” und des Sonderprogramms des Bundes für ältere Hilfebezieher/innen ”AfL” werden möglichst vollständig ausgeschöpft. Soweit es zur Erreichung des Maßnahmenziels bei AfL-Maßnahmen erforderlich ist, können auch Maßnahmen bewilligt werden, die in das Jahr 2005 hineinreichen. Diese Maßnahmen werden ab dem 01.01.2005 aus dem Eingliederungsbudget der ArGe finanziert.

(4)       Für die Fortführung von Maßnahmen nach dem 01.01.2005 aus dem Eingliederungsbudget der ArGe wird im Bundeshaushalt eine Verpflichtungsermächtigung in Höhe von 1,3 Mrd. € (bundesweit) bereitgestellt, wobei auf Berlin 118 Mio. € entfallen. Die Regionaldirektion Berlin-Brandenburg und das Land Berlin werden sich kurzfristig über Handlungsempfehlungen gegenüber den Arbeitsgemeinschaften für die Umsetzung von Maßnahmen nach § 16 Abs. 3 SGB II verständigen.

(5)       Die Verlängerung von Förderfällen im Jahr 2005 und die organisatorische Zuständigkeit für die verlängerten Förderfälle sind eigenverantwortlich zu regeln.

(6)       Der Verbleib von Anträgen sowie der zahlungsbegründenden Unterlagen in Bezug auf Leistungen, die von der Arbeitsgemeinschaft ab dem 01.01.2005 fortgeführt werden, wird entsprechend der Gegebenheiten vor Ort geregelt.

 


§ 27        Gremienbesetzung / Beteiligung der Beschäftigtenvertretungen

(1)       Bei Gremienbesetzungen in den und für die Arbeitsgemeinschaften beachten die Bezirksämter § 15 Landesgleichstellungsgesetz. Im Übrigen gelten die sonstigen gesetzlichen Bestimmungen.

(2)       Für Personal, dessen Arbeitgeber bzw. Dienstherr das Land Berlin ist, gilt das Berliner Landesgleichstellungsgesetz, für Personal, dessen Arbeitgeber bzw. Dienstherr die Bundesagentur für Arbeit ist, das Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und in den Gerichten des Bundes.

(3)       Die Beschäftigtenvertretungen (Personalräte, Schwerbehindertenvertretungen und Frauenvertretungen / Gleichstellungsbeauftragte) sind entsprechend ihren jeweiligen gesetzlichen Rechten rechtzeitig zu informieren, anzuhören und zu beteiligen.

 

§ 28    Prüfrechte

1.        Die Innenrevision der Bundesagentur für Arbeit hat ein umfassendes Prüfrecht hinsichtlich der Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit in der ArGe.

2.        Entsprechendes gilt für die Innenrevisionen der Bezirksämter, der aufsichtsführenden obersten Landesbehörde und den Landesrechnungshof Berlin.

 

§ 29    Vertragsdauer, Kündigung, Auflösung

(1)     Dieser Vertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft. Die ArGe ist mit dem Abschluss dieses Vertrages errichtet.

(2)        Die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Vertrag ist auf die Dauer begrenzt, die durch die zwischen dem Land Berlin und der Regionaldirektion Berlin-Brandenburg geschlossene Rahmenvereinbarung (vgl. dort §§ 27, 34 Rahmenvereinbarung) definiert ist. Danach gilt dieser Vertrag zunächst für die Dauer von 5 Jahren gerechnet ab 01.01.2005 (vgl. § 34 Abs. 2 Rahmenvereinbarung), ggf. verlängert um jeweils 3 Jahre (vgl. § 34 Abs. 3 Rahmenvereinbarung).

(3)        Die Bestimmungen zur ”Vertragsdauer, Kündigung und Auflösung” der zwischen dem Land Berlin und der Regionaldirektion Berlin-Brandenburg geschlossenen Rahmenvereinbarung (vgl. §§ 27, 34 Rahmenvereinbarung) gelten mit unmittelbarer Wirkung für diesen Vertrag.

(4)        Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

 


§ 30 Schlussbestimmungen

(1)        Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages oder Teile davon unwirksam sein oder werden, ist im Zweifel anzunehmen, dass der Vertrag im Übrigen weiter gelten soll. An Stelle der unwirksamen Bestimmung verpflichten sich die Vertragspartner eine wirksame Bestimmung zu vereinbaren, die der ursprünglichen Absicht möglichst nahe kommt.

(2)        Bei Änderungen von Gesetzen und Verordnungen, die sich auf diesen Vertrag  auswirken, werden Verhandlungen über eine ggf. notwendige Vertragsanpassung nur auf der Grundlage der Anpassungen der Rahmenvereinbarung aufgenommen.

(3)        Nebenabreden und Ergänzungen zu diesem Vertrag sowie dessen Aufhebung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt im Übrigen auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.

 

 

 

Berlin, den     . Oktober 2004

 

 

    Für das Land Berlin,                                                                        Für die Bundesagentur für Arbeit,

    vertreten durch                                                                                 vertreten durch

    das Bezirksamt Lichtenberg von Berlin                                        die Agentur für Arbeit Berlin Ost

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Christina Emmrich

Jürgen Bogdahn

Bezirksbürgermeisterin

Vorsitzender der Geschäftsführung

Bezirksamt Lichtenberg von Berlin

Agentur für Arbeit Berlin Ost

 


Anlage 1

(gem. § 8 Abs. 4 ArGe-Errichtungsvertrag)

 

 

§ 1

Rechtsbehelfsstelle und Bearbeitung von Angelegenheiten nach dem Sozialgerichtsgesetz (SGG)

 

 

(1)     Die ArGe errichtet eine Rechtsbehelfsstelle. Diese ist für die Entscheidung über Widersprüche in Angelegenheiten nach dem SGB II zuständig (§ 44b Abs. 3 Satz 3 SGB II).

(2)     Die Rechtsbehelfsstelle der ArGe ist auch zuständig für die Durchführung von Klageverfahren vor den Sozialgerichten. Die ArGe wird insoweit durch den/die Geschäftsführer/in vertreten (§ 44b Abs. 2 Satz 2 SGB II).

(3)               Soweit gegen Urteile von Sozialgerichten Rechtsmittelverfahren durchzuführen sind und Streitgegenstand Leistungen sind, für die die Bundesagentur für Arbeit Träger ist, werden Verfahren nach dem SGG durch die für den Sitz der ArGe zuständige Regionaldirektion bzw. die Zentrale (Revisionsverfahren) durchgeführt. Zu diesem Zweck fertigt der/die Geschäftsführer/in der ArGe Generalvollmachten (mit dem Recht zur Erteilung von Untervollmacht) für den/die Vorsitzende(n) der Geschäftsführung der Regionaldirektion bzw. die/den Vorsitzende/n des Vorstands aus, veranlasst deren Hinterlegung bei den zuständigen Gerichten zweiter und dritter Instanz sowie die Unterrichtung der jeweiligen Regionaldirektion und der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit.

Im Übrigen sind Rechtsmittelverfahren gegen Urteile von Sozialgerichten bei den zuständigen Gerichten zweiter und dritter Instanz von der Rechtsbehelfsstelle der ArGe durchzuführen. Die ArGe wird insoweit durch den/die Geschäftsführer/in vertreten.

(4)              Die für die Durchführung von SGG-Verfahren zweiter und dritter Instanz in Angelegenheiten nach dem SGB III geltenden Regelungen (Berichtswesen, u.ä.) finden entsprechende Anwendung, soweit es um Leistungen nach dem SGB II in der Trägerschaft der Bundesagentur für Arbeit geht. Das Bezirksamt ist über alle SGG-Verfahren zu informieren, bei denen Streitgegenstand Leistungen nach dem SGB II in Trägerschaft des Bezirksamtes sind. 

(5)              Für die Erstattung der Auslagen in den SGG-Verfahren erster Instanz im Rahmen der Verwaltungskostenpauschale gilt folgende Regelung: Bei ausschließlicher Zuständigkeit nur des Bezirksamtes oder der Agentur für Arbeit hat dieses/diese dann auch die entstandenen Auslagen zu tragen. In den Mischfällen (sowohl Leistungserbringung durch das Bezirksamt und die Agentur für Arbeit) kann zunächst der Kostenausspruch nach § 192 SGG zugrunde gelegt werden, in welchen Punkten der Hilfeempfänger obsiegt hat; ansonsten gilt ein Maßstab von 50:50.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 
 

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