Drucksache - DS/1156/V
Das
Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen: Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes XXII-19 für das Gelände zwischen Konrad-Wolf-Straße, Altenhofer Straße, Straßenbahntrasse bis zur Bezirksgrenze und Landsberger Allee und Weißenseer Weg ist einzustellen. Der Bezirksamtsbeschluss vom 24.01.1995 zur Aufstellung des Bebauungsplanes ist damit aufgehoben worden. Begründung: Anlass für die Einleitung des B-Planverfahrens war die Absicht von Eigentümern und Investoren auf der Grundlage des städtebaulichen Konzeptes “Altenhofer Dreieck” das Plangebiet zu einem Mischgebiet zu entwickeln, wobei der westliche Teil des Plangebietes durch Gewerbenutzung und der östliche Teil durch Wohnnutzung geprägt werden sollte. Die gewerbliche Nutzung entlang der Hauptverkehrsstraßen sowie die Wohnnutzung an der Konrad-Wolf-Straße konnten auf der Grundlage des § 34 BauGB genehmigt werden. Für eine weitere Wohnnutzung und die damit verbundenen Gemeinbedarfseinrichtungen wird derzeit kein Bedarf gesehen. Das Gebiet ist Bestandteil des Förderprogramms Stadtumbau Ost, Fördergebiet “Fennpfuhl”. Das sogenannte Hinterland des Altenhofer Dreiecks, das sich im Eigentum des Landes Berlin befindet, soll zu einer wohnungsnahen Grünfläche mit Angeboten für Sport- und Spielflächen für Jugendliche und junge Erwachsene neustrukturiert und gestaltet werden. Die für die Einstellung des Verfahrens notwendigen Zustimmungen der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung liegen vor. Berlin, den
___________________ _____________________________ Emmrich Lompscher Bezirksbürgermeisterin Bezirksstadträtin
für Stadtentwicklung Anlage Räumlicher Geltungsbereichdes Bebauungsplanes XXII-19für das Gelände zwischen Konrad-Wolf-Straße, Altenhofer Straße, Straßenbahntrasse bis zur
Bezirksgrenze und Landsberger Allee und Weißenseer Weg im Bezirk Lichtenberg,
Ortsteil Alt-Hohenschönhausen Maßstab 1:5.000 Ziel des Bebauungsplanes
Festsetzung eines Kerngebietes, eines allgemeinen Wohngebietes, von Gemeinbedarfsflächen, öffentlicher Grünflächen und öffentlicher Straßenverkehrsflächen |
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