Drucksache - DS/1153/V
Das Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes zu beschließen bzw.
zu entscheiden: 1. Entwurf des Bebauungsplanes XXII-25 vom 25. August 1998 mit dem Deckblatt vom 5. Dezember 2000 und dem Deckblatt 2 vom 19. April 2004 einschließlich Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (Originalplan liegt während der BVV-Sitzung aus, Übersichtsplan zum Geltungsbereich des Bebauungsplanes siehe Anlage 1, Ergebnis der erneuten öffentlichen Auslegungen gemäß § 3 Abs. 3 Baugesetzbuch siehe Anlage 2, Begründung zum B-Plan siehe Anlage 3) Dieser Beschluss schließt Änderungen oder Ergänzungen aus redaktionellen oder Gründen der Rechtssicherheit, die den beschlossenen planerischen Inhalt nicht abändern, ein. 2.
Verordnung
über die Festsetzung des Bebauungsplanes XXII-25 (siehe Anlage 4) Begründung: Die Beschlussfassung des Bebauungsplanes durch die BVV gemäß § 6 Abs. 3 AGBauGB und die Entscheidung der BVV über die Rechtsverordnung zum Bebauungsplan gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 BezVG sind notwendige Voraussetzungen zur Festsetzung des Bebauungsplanes. Die unter Punkt 1 Absatz 2 zu beschließende Änderungsermächtigung dient insbesondere der Minimierung des Zeitaufwandes im Bebauungsplanverfahren im Falle notwendig werdender geringfügiger Änderungen des Bebauungsplanes einschließlich der Begründung zum Beispiel im Ergebnis der Rechtsprüfung der zuständigen Senatsverwaltung. Berlin, den
____________________________ _____________________________ Emmrich Lompscher Bezirksbürgermeisterin Bezirksstadträtin
für Stadtentwicklung Anlage 1 Räumlicher Geltungsbereich
des Bebauungsplanes XXII-25 Maßstab 1:5.000 Ziel
des Bebauungsplanes
Festsetzung eines Mischgebietes entlang der Hansastraße und der Darßer Straße in geschlossener Bauweise Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes entlang des Kyllburger Weges in offener Bauweise Anlage 2
Auswertung der erneuten öffentlichen Auslegungen Die erste erneute öffentliche Auslegung fand in der Zeit vom 27. Dezember 2000 bis einschließlich 31.Januar 2001 in den Räumen des Stadtplanungsamtes statt. 25 Bürgerinnen und Bürger haben während dieser Zeit Einsicht in die Planung genommen. Ein Bürger hat seine mündlichen Äußerungen schriftlich niedergelegt. Dem Stadtplanungsamt sind insgesamt 2 schriftliche Stellungnahmen zugegangen: 1. Bürger Die Eigentümerin
eines im Geltungsbereich befindlichen Grundstücks teilte Folgendes mit: Gegenüber
den bisherigen B-Planentwürfen, die eine 4-geschossige Bauweise vorsahen, ist
nunmehr eine 5-Geschossigkeit vorgesehen. Daraus ergibt sich eine größere Tiefe
der Abstandflächen, die nunmehr unter Beachtung der Grundstücksgrenzen
unterschritten wird und nicht mehr auf dem Grundstück selbst liegen. In
dem konkreten Fall, wonach der Kyllburger Weg beidseitig ein allgemeines
Wohngebiet darstellt und diesbezüglich weiterentwickelt wird, hat auch eine
künftige Bebauung an der Hansastraße auf die Einhaltung der Gesetzlichkeit
gemäß BauO Bln § 6 Rücksicht zu nehmen. Hier ist ein vertretbarer
Übergang in der Bebauungshöhe zu entwickeln (Anpassung an die benachbarten
Grundstücke mit 4-, 3-, 2-geschossiger Bebauung). Es kann nicht sein, dass die
betroffenen Wohngrundstücke zu Hinterhöfen degradiert werden. Die nachteiligen
Auswirkungen der vorgesehenen 5-Geschossigkeit mindern die Wohnqualität
beachtlich. Es sind keine zwingenden Gründe für geringere Tiefen der
Abstandflächen gegeben. Somit
wird Widerspruch gegen den vorliegenden B-Planentwurf erhoben. Der Charakter
des Wohngebietes sollte durch Beachtung einer geringeren Bauhöhe in der
weiteren Planung berücksichtigt werden. Bei
der persönlichen Übergabe des Schreibens an das Stadtplanungsamt wurde das
Schreiben mündlich um folgende Erläuterungen ergänzt: Der
B-Planentwurf der ersten öffentlichen Auslegung sollte eine 4-geschossige
Bebauung auf den bestehenden Grundstücken an der Hansastraße ermöglichen. Eine
5-geschossige an der Hansastraße sollte nur zulässig sein unter Einbeziehung
(Erwerb) von Teilflächen der am Kyllburger Weg gelegenen Grundstücke. Nach dem
B-Planentwurf zur erneuten öffentlichen Auslegung ist eine 5-Geschossigkeit
auch auf den vorhandenen Grundstücken möglich. Für
eine 4-geschossige Bebauung auf den bestehenden Grundstücken an der Hansstraße
wurde das Einverständnis erklärt. Eine 5-geschosssige Bebauung auf diesen
Grundstücken wird weiterhin abgelehnt. Stapl:
Städtebauliches
Ziel für die Grundstücke entlang der Hansastraße und der Darßer Straße ist die
Schaffung einer höhergeschossigen geschlossenen Bebauung. Da die geplante
Bebauung sich in ihrer Höhe insbesondere an den anderen am Kreuzungsbereich
vorhandenen und planungsrechtlich zulässigen Gebäuden anpassen, aber auch einen
Übergang zwischen den in der Umgebung vorhandenen unterschiedlichen
Gebäudehöhen schaffen soll (vgl. Punkt 2.4.4 der B-Planbegründung), sollten für
die Gebäude entlang der Hansastraße im B-Plan 5 Vollgeschosse als Höchstgrenze
festgesetzt werden und das Eckgrundstück durch eine mögliche 6-geschossige
Bebauung städtebaulich betont werden. An
dieser städtebaulichen Zielrichtung hat sich im Wesentlichen nichts geändert.
Zur zweiten öffentlichen Auslegung wurde aber aus verschiedenen Gründen (siehe
Punkt 2.4.9.11 der B-Planbegründung) der B-Planentwurf durch ein zweites
Deckblatt geändert (entsprechender BA-Beschluss vom 25.11.2003) und es soll
nunmehr im Mischgebiet für die Gebäude eine absolute Gebäudehöhe festgesetzt
werden, die die Abstandflächen zu den Grundstücken am Kyllburger Weg
ausreichend berücksichtigt. Damit wurde der Anregung gefolgt. Der
durch das zweite Deckblatt geänderte B-Planentwurf ist durch einen Vertreter
der Eigentümerin eingesehen worden und wurde zustimmend zur Kenntnis genommen. 2. Bürger Der Beauftragte der Eigentümer von mehreren im Geltungsbereich liegenden Flurstücken teilte Folgendes mit: Gegenüber
den in den Jahren 1998 und 1999 ausgelegten B-Planentwürfen sind im jetzt
ausliegenden B-Planentwurf keine GFZ-Festsetzungen mehr vorhanden. Es
wird auf die Beanstandung durch den Senat von Berlin verwiesen, wonach der
Bezirk auf GFZ-Festsetzungen verzichten solle, da die übrigen Festsetzungen wie
Gebäudetiefe, Geschossanzahl etc. für die Bestimmbarkeit eines B-Planes
ausreichend seien. Durch
einen Architekten sind die aufgrund des ausliegenden B-Planes möglichen
Geschossflächen nachgerechnet worden. Das Ergebnis war, dass die ursprüngliche
Festsetzung für das Grundstück Flur-Nr. 8474/ 396 eine zwingende GFZ von 2,1
ergibt. Bei den festgesetzten Geschossen II-IV und der Gebäudetiefe für dieses
Grundstück ist nun lediglich eine GFZ von 1,74 realisierbar. Eine vergleichbare
Abweichung wurde für die Grundstücke Flur-Nr. 8370/396 und 8475/396
festgestellt. Dort war im ursprünglichen B-Planentwurf eine zwingende GFZ von
3,2 festgesetzt, während nach den sonstigen Festsetzungen nun lediglich eine
GFZ von 2,67 zu verwirklichen ist. Um
in etwa die alte GFZ von zwingend 2,1 bzw. 3,2 zu erreichen, müsste eine
Erhöhung der Anzahl der Geschosse von V auf VI bzw. von VI auf VII erfolgen.
Diese Anhebung der Anzahl der Geschosse ist städtebaulich durchaus vertretbar,
da auf der gegenüberliegenden Straßenseite, der Darßer Straße, eine 8- bzw.
9-geschossige Wohnbebauung realisiert wurde. Daher ist eine Aufstockung der
Anzahl der Geschosse städtebaulich nicht nur vertretbar, sondern nachgerade
wünschenswert. Aus
diesem Grund wird die Änderung des Bebauungsplanentwurfs beantragt. Korrekturschreiben: Die
Anzahl der im alten B-Planentwurf vorgesehenen Geschosse für das Grundstück
8474/396 beträgt II-V und für das Grundstück 8475/396 II-VI. Stapl: Der
Anregung, die Zahl der Vollgeschosse um ein weiteres Vollgeschoss zu erhöhen,
wird auch im Hinblick auf die nähere Umgebung nicht gefolgt. In dem MI-Gebiet
hat sich durch den Wegfall der Geschossflächenzahl - die im übrigen nicht
zwingend, sondern als Höchstmaß festgesetzt ist - das Maß der baulichen
Nutzung für die genannten Flurstücke nicht verringert. Die Überprüfung der
durch den Architekten ermittelten GFZ-Werte ergab, dass diese ‑ wie
im 1. Schreiben angegeben ‑ offensichtlich auf Gebäuden mit 4 Vollgeschossen
und einem 5-geschossigen Eckbaukörper basieren, und nicht ‑ wie im
Korrekturschreiben dargestellt ‑ auf den mit dem aktuellen
B-Planentwurf geplanten 5 Vollgeschossen mit 6-geschossigem Eckgebäude. Mit
dem zweiten Deckblatt wurde aber die Zahl der Vollgeschosse für das MI in eine
absolute Gebäudehöhe geändert, die nunmehr die bisher geplante Vollgeschosszahl
von 5 bzw. 6 nicht mehr ermöglicht, sondern um jeweils ein Geschoss verringert.
Gegenüber dem bestehenden Planungsrecht wird trotz der Reduzierung der
Gebäudehöhen das Maß der baulichen Nutzung deutlich vergrößert. Der Eigentümer hat die Änderungen des zweiten Deckblatts zur
Kenntnis genommen. Eine Äußerung dazu wurde nicht abgegeben. Fazit: In Auswertung
der während der erneuten öffentlichen Auslegung vorgebrachten Anregungen
ergaben sich keine Änderungen für das weitere Bebauungsplanverfahren. Nach der erneuten öffentlichen Auslegung musste aber festgestellt
werden, dass der B-Planentwurf nochmals zu überarbeiten ist, was wiederum eine
erneute Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 3 Baugesetzbuch erforderlich machte. Diese zweite erneute öffentliche Auslegung fand in der Zeit vom 24. Mai 2004 bis 25. Juni 2004 in den Räumen des Fachbereiches Stadtplanung statt. 10 Bürgerinnen und Bürger sowie 5 Träger öffentlicher Belange haben während dieser Zeit Einsicht in die Planung genommen. Außerdem haben 2 Eigentümer von Grundstücken innerhalb des Geltungsbereiches und 2 Träger öffentlicher Belange telefonisch bzw. per E-Mail um Auskunft gebeten. Dem
Fachbereich Stadtplanung sind 5 schriftliche Stellungnahmen (2 Bürger, 3 Träger
öffentlicher Belange) zugegangen. Ein Bürger hat um Niederschrift seiner
Anregungen gebeten. Die Berliner Wasserbetriebe sowie die Bezirksämter Pankow und Treptow-Köpenick haben sich schriftlich geäußert. Es gab keine Anregungen zu den Planungen. 1. Bürger Es wird vorgeschlagen entlang der Hansastraße in
erster Bauflucht hauptsächlich Gewerbe zu genehmigen, um für dieses
Planungsgebiet einen Investor zu finden. Die Grundstücke liegen direkt an der
Hauptverkehrsstraße und es gibt keinen Puffer zum Verkehrslärm und den Abgasen.
Die Hansastraße in Richtung Linden-Center bietet den Wohnblöcken durch
vorgelagerte Anlagen und Parkplätze den erforderlichen Schutz. Stapl: Die Grundstücke
entlang der Hansastraße sind derzeit Bestandteil eines Gebietes, das durch den
Schwarzen Weg, die Darßer Straße, Hansastraße, Feldtmann- und Perler Straße
begrenzt wird. Die Bebauung in diesem Gebiet ist in sich homogen und wird durch
eine 1-2-geschossige offene Wohnbebauung, die als Einzelhäuser errichtet wurde,
geprägt. Hinsichtlich der Nutzungsart überwiegt die Wohnnutzung.
Wohnverträgliche gewerbliche Nutzungen befinden sich nur in Randlage des
Gebietes entlang der Hansastraße. Entlang
der Hansastraße und Darßer Straße soll entsprechend des FNP und der BEP ein
Mischgebiet festgesetzt werden, d.h. das Wohnen nicht wesentlich störendes
Gewerbe, Handel, Dienstleistungen etc. sind wie auch das Wohnen selbst
zulässig. Damit wird dem Bedarf nach einer erweiterten gewerblichen Nutzung in
diesem Bereich Rechnung getragen. Die
Festsetzung eines Gewerbegebietes ist aufgrund der Lage zu dem bestehenden
allgemeinen Wohngebiet und der daraus resultierenden Nutzungskonflikte sowie
auch im Hinblick auf das städtebauliche Konzept für den Kreuzungsbereich nicht
Ziel des Bezirks. Hinsichtlich der
Lärmbelastung der zulässigen Wohnnutzung ist festzustellen, dass mit der Einführung der DIN 4109 und der Fertigstellung der
Berliner Lärmkarte die baulichen Anforderungen an die Errichtung von Wohnungen
den Schutz vor Lärm sichern. Darüber hinaus wird eine textliche Festsetzung zur
Grundrissgestaltung von Wohnungen in Gebäuden entlang der Hauptverkehrsstraßen
getroffen. Die Anregung
wurde zur Kenntnis genommen, führt aber zu keiner Planänderung 2. Bürger Die Erforderlichkeit der Planung
wird grundsätzlich in Frage gestellt, da sich für Wohnungsbau kein Investor
findet. Der B-Planentwurf wird als Willkür gegenüber den Eigentümern
betrachtet, nur um den Bau einer Tankstelle zu verhindern. Stapl: Anlass für die Einleitung des
B-Planverfahrens war der Antrag auf Bauvorbescheid für die Errichtung einer
Tankstelle auf den Grundstücken Hansastraße 251/253 und Kyllburger Weg 40.
Dieses Vorhaben widerspricht mit der geplanten Baukörperstellung, der Bauweise
und der überbaubaren Grundstücksfläche der städtebaulichen Zielsetzung für den
Kreuzungsbereich. Es ist u.a. städtebaulich erforderlich, den Kreuzungsbereich
räumlich durch eine geschlossene Bauweise zu fassen, und Ziel, dem nördlich
angrenzenden Wohnen einen Schutz vor Lärm zu geben. Ziel des B-Planes ist die
Festssetzung eines Mischgebietes entlang der Hansastraße und der Darßer Straße.
Damit werden für die derzeit wohngebietstypisch geprägten Grundstücke
weitergehende Möglichkeiten der gewerblichen Nutzung eröffnet. Die Anregung wurde zur Kenntnis
genommen, führt aber zu keiner Änderung der städtebaulichen Ziele und damit zu
keiner Planänderung. 3. Bürger Für das Grundstück Hansastraße 251
wird die Beibehaltung der fünfgeschossigen Bebauungsmöglichkeit bzw. die
entsprechende Festsetzung der Oberkante des Gebäudes analog dem Grundstück
Hansastraße 253 gefordert. Aufgrund der Tiefe des Grundstücks können die
Abstandflächen eingehalten werden. Da Abstandflächen des Gebäudes auf dem
Grundstück Hansastraße 253 auf dem Grundstück Hansastraße 251 liegen, wird ein
angemessener Ausgleich durch eine Gleichbehandlung hinsichtlich der Gebäudehöhe
geltend gemacht. Stapl: Aufbauend auf dem städtebaulichen
Konzept für den Kreuzungsbereich ist es seit Einleitung des B-Planverfahrens
städtebauliches Ziel, Möglichkeiten zur baulichen Betonung des unmittelbaren
Eckbereiches an der Hansastraße/Darßer Straße zu schaffen. So nehmen die
Baugrenzen auf dem Grundstück Hansastraße 253 den (abgeschrägten) Verlauf des
öffentlichen Straßenlandes auf. Mit der Zulässigkeit eines höheren Gebäudeteils
gegenüber den angrenzenden Gebäuden wird diese Hervorhebung verstärkt. Die Höhe
dieses Gebäudeteils trifft auch nur auf den unmittelbaren Eckbereich zu und
nicht für das gesamte Grundstück Hansastraße 253. Die Erweiterung der höheren
Gebäudehöhe auf angrenzende Grundstücke (Hansastraße 251) bzw. Grundstücksteile
(Hansastraße 253) ist städtebaulich nicht erforderlich und stellt die
Eckbetonung in Frage. Die Abstandflächen des Gebäudeteils, der für die Eckbetonung erforderlich ist, können bei Ausnutzung der überbaubaren Grundstücksfläche und der zulässigen Gebäudehöhe auf dem Grundstück Hansastraße 251 liegen. Da die geplanten Festsetzungen der Baugrenzen zwingende Festsetzungen sind, ergeben sich nach § 6 Abs. 14 Berliner Bauordnung geringere Abstandflächen. Zu beachten ist außerdem, dass es sich um eine Überdeckung von Abstandflächen von Außenwänden von Gebäuden handelt, die in einem Winkel von mehr als 75 Grad zueinander stehen. Für diese Fälle gilt nach § 6 Abs. 3 BauO Bln das Überdeckungsverbot nicht, da Beeinträchtigungen der Belichtung, Belüftung und des Brandschutzes nach Auffassung des Gesetzgebers nicht zu besorgen sind. Die Anregung wurde zur Kenntnis
genommen, führte aber zu keiner Planänderung. Fazit: In Auswertung
der während der zweiten erneuten öffentlichen Auslegung vorgebrachten
Anregungen ergaben sich keine Änderungen für das weitere
Bebauungsplanverfahren. Abteilung Stadtentwicklung Amt für Planen und Vermessen Fachbereich Stadtplanung Begründung zum Bebauungsplan XXII-25 gemäß § 9 Abs. 8 BauGB für das Gelände zwischen Kyllburger Weg, Darßer Straße, Hansastraße, den Grundstücken Hansastraße 239 und Kyllburger Weg 24/26 sowie für einen Abschnitt des Kyllburger Weges im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Alt-Hohenschönhausen. Stand: September 2004 INHALT SEITE 1 PLANUNGSGEGENSTAND 7 1.2 PLANGEBIET 7 1.2.1 Bestand 7 1.2.1.1 Bestand / Siedlungsanalyse 7 1.2.1.2 Bestand / Landschaftsanalyse 9 1.2.2 Planerische Ausgangssituation 10 1.2.2.1 Flächennutzungsplan (FNP) 10 1.2.2.2 Landschaftsprogramm (Lapro) 10 1.2.2.3 Bereichsentwicklungsplanung (BEP) 11 1.2.2.4 Sonstige Planungen 11 2 PLANINHALT 12 2.1 ENTWICKLUNG DER PLANUNGSÜBERLEGUNGEN 12 2.3 WESENTLICHER PLANINHALT 13 2.4 ABWÄGUNG / BEGRÜNDUNG EINZELNER
FESTSETZUNGEN 15 2.4.1 Belange der allgemeinen Anforderungen
an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse 15 2.4.2 Belange der Wohnbedürfnisse der
Bevölkerung, insbesondere von Familien und jungen Menschen 16 2.4.3 Belange von Freizeit und Erholung 16 2.4.4 Belange der Gestaltung des Orts- und
Landschaftsbildes 17 2.4.5 Belange des
Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege 19 2.4.5.1 Eingriffsregelung
in Natur und Landschaft gem. § 1a BauGB i.V.m. § 21 BNatSchG 19 2.4.5.2 Altlasten(verdachts)flächen 20 2.4.6 Belange der Wirtschaft 21 2.4.7 Belange des Verkehrs 23 2.4.8 Belange der Ver‑ und Entsorgung 24 2.4.9 Abwägung der Einwendungen von Bürgern
und Trägern öffentlicher Belange 25 2.4.9.1 Frühzeitige Bürgerbeteiligung 25 2.4.9.2 Ergebnis der Auswertung der frühzeitigen
Bürgerbeteiligung 28 2.4.9.3 Auswertung/Abwägung der Beteiligung der
Träger öffentlicher Belange 29 2.4.9.4 Ergebnis der Auswertung der Beteiligung
der Träger öffentlicher Belange 35 2.4.9.5 Auswertung/Abwägung der im Rahmen der
öffentlichen Auslegung vorgebrachten Äußerungen 36 INHALT SEITE 2.4.9.6 Ergebnis der Auswertung/Abwägung der im
Rahmen der öffentlichen Auslegung vorgebrachten Äußerungen 38 2.4.9.7
Rechts- und Inhaltskontrolle durch die Senatsverwaltung für Bauen,
Wohnen und Verkehr 38 2.4.9.8
Änderungen und Ergänzungen des Bebauungsplans nach der Rechts- und
Inhaltskontrolle durch die Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr durch
Deckblatt vom 05.12. 2000 40 2.4.9.9 Auswertung/Abwägung der im Rahmen der
erneuten öffentlichen Auslegung vorgebrachten Äußerungen 43 2.4.9.10 Ergebnis der Auswertung/Abwägung der im
Rahmen der erneuten öffentlichen Auslegung vorgebrachten Äußerungen 45 2.4.9.11
Änderung des Bebauungsplanentwurfes durch Deckblatt 2 vom 19.04.2004 45 2.4.9.12
Auswertung/Abwägung der im Rahmen der zweiten erneuten
öffentlichen Auslegung vorgebrachten Äußerungen 47 2.4.9.13
Ergebnis der Auswertung/Abwägung der im Rahmen der zweiten
erneuten öffentlichen Auslegung vorgebrachten Äußerungen 49 3 AUSWIRKUNGEN DES BEBAUUNGSPLANES 49 3.2 AUSWIRKUNGEN AUF DIE LEBENS- UND
ARBEITSVERHÄLTNISSE 49 3.3 HAUSHALTSRECHTLICHE AUSWIRKUNGEN 50 3.4 PERSONALWIRTSCHAFTLICHE AUSWIRKUNGEN 50 4 VERFAHREN 51 4.1 MITTEILUNG DER PLANUNGSABSICHT 51 4.2 Veränderungssperre 52 4.3 ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG des Ba-Beschlusses 53 4.5 Beteiligung der Träger öffentlicher
Belange 53 4.6 Weiterführung des
Bebauungsplanverfahrens nach BAUGB vom 27. August
1997 54 4.7 ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG UND
AUSLEGUNG 54 4.8 Anzeige des Bebauungsplans 54 4.9 Änderung des Bebauungsplanentwurfs xxii-25 vom 25.08.1998 durch deckblatt vom
05.12.2000 55 4.10 erneute öffentliche auslegung zur änderung des beBauungsplans 55 4.11 Änderung des Bebauungsplanentwurfs XXII-25 vom 25.08.1998 mit dem Deckblatt vom 05.12.2000
durch das Deckblatt 2 vom 19.04.2004 56 4.12 Zweite erneute öffentliche auslegung zur änderung des beBauungsplans 56 5 RECHTSGRUNDLAGEN 56 ANLAGE: PFLANZLISTE 57 1 PLANUNGSGEGENSTAND 1.1 VERANLASSUNG UND ERFORDERLICHKEIT Anlass für die
Einleitung des Bebauungsplanverfahrens XXII-25 war ein Antrag auf
Bauvorbescheid zur Klärung der Zulässigkeit einer Tankstelle auf den
Grundstücken Hansastraße 251/253 und Kyllburger Weg 40. Ein derartiges Vorhaben
entspricht jedoch nicht dem im Auftrag der Senatsverwaltung für Bau- und
Wohnungswesen 1991 erarbeiteten und mit dem Bezirk abgestimmten städtebaulichen
Entwurf für den Kreuzungsbereich Hansastraße/Malchower Weg. Daher war die
Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens und der Erlass einer
Veränderungssperre für die Grundstücke Hansastraße 251/253 und Kyllburger Weg
40 erforderlich. 1.2 PLANGEBIET Der ca. 1,2 ha große
Geltungsbereich liegt im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Alt-Hohenschönhausen, und
wird wie folgt begrenzt: - im Nordwesten vom
Kyllburger Weg, - im Nordosten von der
Darßer Straße, - im Südosten von der
Hansastraße, - im Südwesten durch die
nordöstlichen Grundstücksgrenzen der Grundstücke Hansastraße 239 und Kyllburger
Weg 24/26. 1.2.1 Bestand 1.2.1.1 Bestand/Siedlungsanalyse Der Geltungsbereich
umfasst den nordwestlich an die Kreuzung Hansastraße/Falkenberger Chaussee und
Darßer Straße/Malchower Weg angrenzenden Baublock, der eine heterogene
Bebauungsstruktur aufweist: - Die direkt an der
Straßenkreuzung liegenden Grundstücke Hansastraße 251 und 253 werden für einen
Imbiss und ungenehmigt für einen Body- und Fitnessservice genutzt. Die
Gebäudesubstanz befindet sich in einem schlechten Zustand und die Grundstücke
sind fast vollständig versiegelt. - Auf dem Grundstück
Hansastraße 249 wird ein ehemaliges Wohngebäude derzeit für den Verkauf von
Boots- und Caravanzubehör genutzt. - Auf dem Grundstück
Hansastraße 247 wurde ein Imbiss errichtet. - Die Grundstücke
Kyllburger Weg 28, 30, 34, 36 und 38 sind mit Wohngebäuden bebaut, die
teilweise erst in den letzten Jahren (nach der öffentlichen Auslegung, aber auf
der Grundlage von § 34 BauGB) errichtet worden sind - Die verbleibenden
Grundstücke sind mit Garagen bebaut, dienen der kleingärtnerischen Nutzung oder
liegen brach. - Die Grundstücke entlang
der Hansastraße und der Darßer Straße wurden durch den Bau bzw. die
Verbreiterung der Hauptverkehrsstraßen in den 80er Jahren erheblich reduziert.
Daher weisen die Grundstücke Hansastraße 241/249 und 253 sowie Kyllburger Weg
40 heute nur noch eine Tiefe von ca. 28-31 m auf, während die Grundstücke
entlang des Kyllburger Weges i.d.R. ca. 42 m tief sind. Der Kyllburger Weg am
nördlichen Rand des Plangebietes ist eine Wohnsammelstraße von insgesamt 8,5 m
Breite (einschließlich der unbefestigten Seitenstreifen), die in beide
Richtungen befahrbar ist. Er ist eine der wenigen Straßen, die in das
Siedlungsgebiet nördlich der Hansastraße hineinführen. Westlich wird das Plangebiet
von einem unbefestigten Gehweg tangiert, der in Verlängerung der Bitburger
Straße den Kyllburger Weg mit der Hansastraße verbindet. Die Umgebung des
Plangebietes wird wie folgt geprägt: - An der Ecke
Hansastraße/Malchower Weg befindet sich das 4-geschossige Hansa-Center mit
großflächigen Fachmärkten, Läden, Dienstleistungsbetrieben und
Freizeiteinrichtungen sowie ca. 600 Parkplätzen. - Auf dem Eckgrundstück
Falkenberger Chaussee/Malchower Weg ist ein Lebensmittelmarkt entlang der
Falkenberger Chaussee errichtet worden. Östlich daran anschließend befindet
sich ein 7-geschossiges Wohngebäude mit einer Videothek. Entlang des Malchower
Weges wird das Grundstück nicht genutzt. - An der Ecke Darßer
Straße/Falkenberger Chaussee liegt ein kleingewerblich genutztes Grundstück
(Bautischlerei usw.), das bisher mit eingeschossigen Gebäuden und Schuppen
bebaut ist. Für dieses Grundstück ist 1995 ein positiver Bauvorbescheid für
einen 5-geschossigen Gebäudekomplex mit Wohnungen, Einzelhandels-,
Dienstleistungsbetrieben sowie einem Gewerbebetrieb erteilt worden. - Nördlich des Kyllburger
Weges erstreckt sich ein Einfamilienhausgebiet, z.T. noch mit kleingärtnerisch
genutzten Grundstücken. Die
Bebauung ist in sich homogen und wird durch eine 1-2-geschossige offene
Wohnbebauung, die als Einzelhäuser errichtet wurden, geprägt. Der Wohnbebauung
zugeordnet sind Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen. Durch den hier
vorhandenen hohen Grünflächenanteil erhält das Gebiet eine landschaftliche
Prägung. Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung bleibt in dem hier
vorhandenen Einfamilienhausgebiet trotz Nachverdichtung durch Teilung der
vorher annähernd gleich großen Grundstücke und der Neubebauung der Trennstücke
die landschaftliche Prägung erhalten. Im Wesentlichen sind die Grundstücke
durch die Hauptanlagen nur bis zu 20 % versiegelt - Der südwestlich an den
Geltungsbereich angrenzende Siedlungsbereich ist ebenfalls durch eine
Einfamilienhausstruktur geprägt; es existieren jedoch auch einige gewerbliche
Nutzungen. - Östlich des Plangebietes
dominieren die 6- bis 11-geschossigen Plattenbauten der großflächigen und
großstrukturierten Hochhaussiedlungen des Ortsteiles Neu-Hohenschönhausen. Das Plangebiet wird von
zwei übergeordneten Hauptverkehrsstraßen tangiert, im Süden von der Hansastraße
und im Osten von der Darßer Straße. Beide Straßen werden
durch Mittelstreifen in zwei 2-spurige Richtungsfahrbahnen getrennt. Auf der
Hansastraße wird dieser Mittelstreifen von der Straßenbahn genutzt, daher ist
eine Ausfahrt von den Grundstücken an der Hansastraße nur in westlicher
Richtung und ein Richtungswechsel erst ca. 400 – 450 m vom Plangebiet entfernt
in Höhe der Feldtmannstraße möglich. Geh- und Radwege sind in
beiden Straßen vorhanden; die Gehwege weisen jedoch nur eine sehr geringe
Breite auf (ca. 2 m). Die
Eigentumsverhältnisse für die Flächen innerhalb des Geltungsbereiches stellen
sich wie folgt dar: § Private Eigentümer: - Hansastraße 241/253,
einschl. der Straßenverkehrsfläche Ecke Hansastraße/Darßer Straße - Kyllburger Weg 28/40. § Bodengesellschaft an der
Kreisbahn Berlin Nord-Ost GmbH i.L.: - die
Straßenverkehrsfläche des Kyllburger Weges, - die Verkehrsfläche des
Verbindungsweges zwischen Kyllburger Weg und Hansastraße. 1.2.1.2 Bestand/Landschaftsanalyse Naturhaushalt/Umweltschutz
(Umweltatlas) Naturräumlich liegt das
Plangebiet auf der Hochebene des Barnim. Der Boden setzt sich überwiegend aus
Geschiebemergel auf lehmigen Sand und Lehm zusammen. Der Flurabstand des
Grundwassers beträgt mehr als 10,0 m. Da sich das Grundwasser unter einer
schlecht durchlässigen bzw. undurchlässigen Schicht befindet (Anteil an
Schluff, Mergel, Ton und Lehm > 80 %) und gegen diese drückt (gespanntes
Grundwasser), kann jedoch lokal schwebendes Grundwasser mit geringerem
Flurabstand auftreten. Aufgrund des großen Flurabstandes in Verbindung mit den
kaum bzw. gar nicht durchlässigen Deckschichten ist die
Verschmutzungsempfindlichkeit des Grundwassers gering, desgleichen aber auch
die Grundwasseranreicherung. Das Plangebiet ist an
die Schmutzwasserkanalisation angeschlossen; das Regenwasser wird im Gebiet
versickert. Die Fläche des
Plangebietes gehört zur stadtklimatischen Zone 2, d.h. einem Bereich mit
geringen Veränderungen gegenüber den Freilandverhältnissen. Die
Schwülegefährdung ist gering, die nächtliche Abkühlung mäßig. Lärm- und
lufthygienische Belastungen ergeben sich überwiegend durch den Kfz-Verkehr auf
der Hansastraße und der Darßer Straße. Erholung und Freiflächen Der Versorgungsgrad mit
wohnungsnahen öffentlichen Grünanlagen ist in der Umgebung des Plangebietes lt.
Umweltatlas gering. Es stehen nur 0,1 bis 3,0 m²/Einwohner zur Verfügung. Der
Anteil an privaten bzw. halböffentlichen Freiräumen ist dagegen hoch. Ende der 90er Jahre
wurde aber ca. 80 m nördlich des Plangebietes eine öffentlich zugängliche
Grünfläche geschaffen. 1.2.2 Planerische Ausgangssituation 1.2.2.1 Flächennutzungsplan (FNP) Im Flächennutzungsplan
Berlin (FNP) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 08. Januar 2004 (ABl. S.
95), zuletzt geändert am 16. März 2004 (ABl. S. 2483), ist der Geltungsbereich
als Gemischte Baufläche M2 dargestellt. Die Bauflächen
südwestlich angrenzend an das Plangebiet sowie jenseits der Hansastraße und der
Darßer Straße sind ebenfalls als Gemischte Baufläche M2 dargestellt, die
Flächen nördlich des Kyllburger Weges dagegen als Wohnbaufläche W4 (GFZ bis
0,4) mit landschaftlicher Prägung. Der
Straßenzug Hansastraße/Falkenberger Chaussee ist im FNP als übergeordnete
Hauptverkehrsstraße dargestellt, desgleichen die Darßer Straße. 1.2.2.2 Landschaftsprogramm (Lapro 94) Im
Landschaftsprogramm für Berlin ‑ Lapro 94[1] ‑
wird der Geltungsbereich als Obstbaumsiedlungsbereich eingestuft. Aus den
grundsätzlichen Zielen zu den Bereichen Naturhaushalt/Umweltschutz, Biotop- und
Artenschutz, Erholung und Freiraumnutzung sowie Landschaftsbild lassen sich
bezüglich des Plangebietes insbesondere folgende Forderungen entnehmen: - Erhalt, Pflege und
Wiederherstellung der kulturlandschaftlichen Elemente (z.B. Hecken,
Feldgehölze); Erhalt und Ergänzung des Obstbaumbestandes und Verwendung
traditioneller Nutz- und Zierpflanzen in Gärten; Erhalt von gebietstypischen Vegetationsbeständen,
artenschutzrelevanten Strukturelementen, - Erhalt klimatisch
wirksamer Freiräume und Erhöhung der Nutzungsmöglichkeiten und
Aufenthaltsqualität; Sicherung und Verbesserung des Luftaustausches (Lage
innerhalb des Vorranggebietes Klimaschutz), - Kompensatorische
Maßnahmen bei Verdichtung; Erhöhung des Anteils natur-haushaltswirksamer
Flächen (Entsiegelung, Dach-, Hof- und Wandbegrünung), - Vermeidung bzw.
Ausgleich von Bodenversiegelung; Begrenzung der Versiegelung bei
Siedlungsverdichtungen, - Erhalt und Entwicklung
prägender Straßenbaumbestände und unbefestigter Straßenrandstreifen;
Verbesserung der Aufenthaltsqualität im Straßenraum, - Beseitigung von
Landschaftsbildbeeinträchtigungen, - Berücksichtigung des
Boden- und Grundwasserschutzes, - dezentrale
Regenwasserversickerung, - Förderung emissionsarmer
Heizsysteme, - Siedlungsgebiet mit Überwachungs-
und Sanierungsschwerpunkt nicht kanalisiertes Siedlungssystem: Kanalisierung
des Schmutzwassers; Versickerung des Regenwassers; Kanalisierung des
Regenwassers nur in begründeten Einzelfällen. 1.2.2.3 Bereichsentwicklungsplanung (BEP) In der BEP
Hohenschönhausen 2[2]
sind zum Geltungsbereich im Konzeptplan folgende Aussagen gemacht worden: - Mischgebiet, GFZ 2,0,
für die Grundstücke Hansastraße 249, 251, 253, - Mischgebiet, GFZ 1,0,
für die Grundstücke Hansastraße 241, 243, 245, 247, - Wohngebiet mit
landschaftlicher Prägung, GFZ 0,3, für die Grundstücke am Kyllburger Weg. Für die Grundstücke an
der Hansastraße sieht die BEP eine kleinteilige Nutzungsmischung aus Wohnen und
Gewerbe mit Servicefunktionen für die angrenzenden Wohngebiete vor. Büroflächen
und Einzelhandel sollen nur unmittelbar am Kreuzungspunkt entwickelt werden
(GFZ bis 2,0), westlich davon sollen Entwicklungsmöglichkeiten für das
bestehende Handwerk und kleinere bis mittlere Dienstleistungsbetriebe gesichert
werden (GFZ bis 1,0; 3 Geschosse). 1.2.2.4 Sonstige Planungen In der Verkehrsplanung
für Berlin – Mobil 2010 Stadtentwicklungsplan Verkehr[3]
ist der Straßenzug Hansastraße/Falkenberger Chaussee als übergeordnete
Straßenverbindung (Verbindungsfunktionsstufe II) und der Straßenzug Darßer
Straße/Malchower Weg als örtliche Straßenverbindung (Verbindungsfunktionsstufe
III) klassifiziert. Das Gutachten
"Hansastraße/Malchower Weg - Städtebaulicher Entwurf"[4]
sieht für das Plangebiet im Entwicklungskonzept Folgendes vor: - 6-geschossige Bebauung
unmittelbar an der Ecke Darßer Straße/Hansastraße; gewerbliche Nutzung mit
Wohnanteil £ 33 %, - 5-geschossige Bebauung
auf den Grundstücken entlang der Hansastraße, gewerbliche Nutzung mit
Wohnanteil 33-66 %, - 4-geschossige Bebauung
an der Darßer Straße; Wohnnutzung mit Gewerbeanteil £ 33 %. Das Gutachten
"Städtebauliche Entwürfe Darßer Straße/Hansastraße"[5]
sieht für das Plangebiet Folgendes vor: - Grundstücke an der
Hansastraße und Darßer Straße: Mischgebiet mit geschlossener Bauweise;
Staffelung der Gebäudehöhe von VI Vollgeschossen an der Ecke Hansastraße/Darßer
Straße auf IV Vollgeschosse zum Kyllburger Weg sowie zum Gehweg am westlichen Rand
des Plangebietes; Festsetzung von Flachdächern und flach geneigten Dächern bzw.
Beschränkung des Anteils stark geneigter Dächer (Stichwort Eckbetonung);
Festsetzung von Dach- und Fassadenbegrünung; - Grundstücke am
Kyllburger Weg: Allgemeines Wohngebiet in offener Bauweise; Beschränkung der
Baukörperlänge; II Vollgeschosse mit ausgebautem Dach oder alternativ einem
Staffelgeschoss mit flach geneigtem Dach. Das Plangebiet befindet sich in keinem
potentiellen Fauna-Flora-Habitat-Gebiet (FFH-Gebiet) und in keinem der
Europäischen Vogelschutzgebiete. Eine UVP-Pflicht für das Plangebiet ist
nicht gegeben, weil kein Vorhaben gemäß Anlage 1 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) planungsrechtlich zulässig sein soll. 1.2.2.5 Altlasten(verdachts)flächenkataster Im
Altlasten(verdachts)flächenkataster der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung
sind keine Eintragungen für den Geltungsbereich vorhanden. Für die Grundstücke
Hansastraße 251 und 253 besteht aufgrund der früheren gewerblichen Nutzung
seitens des Bezirks ein Altlastenverdacht.[6] Diese Fläche ist laut Umweltamt[7]
im Altlasten(verdachts)flächenkataster bisher nicht aufgeführt, da eine
Aktualisierung der Daten bei SenStadt wegen Einstellung des Erfassungsbetriebes
seit Längerem nicht möglich ist. 2 PLANINHALT 2.1 ENTWICKLUNG DER PLANUNGSÜBERLEGUNGEN Das Plangebiet liegt in
einem Bereich Lichtenbergs, der eine erhebliche Veränderung erfahren sollte.
Entlang der Hansastraße und der Falkenberger Chaussee soll eine
Nutzungsmischung aus Wohnen und Gewerbe entstehen. Für den Bereich
nordwestlich der Hansastraße/Darßer Straße sind verschiedene städtebauliche
Entwürfe erarbeitet worden[8],
um - die städtebaulichen
Rahmenbedingungen zu klären, insbesondere unter Berücksichtigung der im Umfeld
vorhandenen und geplanten Bebauung sowie der Eigentumssituation im Plangebiet
(mehrere Eigentümer); - Daten über die zu
entwickelnden Wohneinheiten sowie Geschossflächen für gewerbliche Nutzungen zu
erhalten. Aus dem Vergleich der alternativen
Konzepte und aus der Durchführung der einzelnen Verfahrensschritte des
Bebauungsplanverfahrens selbst resultieren die Ziele für die bauliche
Entwicklung des Plangebietes, die mit Hilfe der Festsetzungen des
Bebauungsplanes XXII‑25 umgesetzt werden sollen. 2.2 INTENTION DES PLANES Der Bebauungsplan XXII‑25
hat die Aufgabe, für den Geltungsbereich die Darstellungen des
Flächennutzungsplanes zu differenzieren und zu vertiefen. Im Flächennutzungsplan (FNP) ist das
Plangebiet als Gemischte Baufläche M2 dargestellt. Die im Bebauungsplan
vorgesehene Ausweisung als Mischgebiet lässt sich aus den Darstellungen des FNP
entwickeln (Entwicklungsgrundsatz 1), desgleichen die Ausweisung als
Allgemeines Wohngebiet, da - das geplante WA-Gebiet
erheblich kleiner als 3 ha ist und von örtlicher Bedeutung ist, - mit der Ausweisung des
WA-Gebietes eine Anpassung an die Verhältnisse vor Ort erfolgt und lediglich
der Spielraum für die Konkretisierung der Inhalte des FNP auf der Ebene der
Bebauungsplanung ausgeschöpft wird (kleinräumliche Mischung von Wohnen und
Arbeiten). Im Einzelnen werden mit
dem Bebauungsplan folgende Hauptziele verfolgt: - Sicherung einer
Bebauung, die zwischen den in der Umgebung des Geltungsbereiches vorhandenen
und geplanten Baustrukturen vermittelt, - Entwicklung der
Grundstücke entlang der Hansastraße und Darßer Straße zu einem Mischgebiet, - Schaffung einer
geschlossenen Blockrandbebauung entlang der Hauptverkehrsstraßen, - bauliche Betonung der
Ecke Hansastraße/Darßer Straße, - Schaffung einer besseren
baulichen Fassung des Straßenraums des Kyllburger Weges. 2.3 WESENTLICHER PLANINHALT Wohngebiet Entlang des Kyllburger
Weges wird ein Allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt. Die überbaubare
Grundstücksfläche wird durch eine Baufensterausweisung definiert und das Maß
der baulichen Nutzung durch Festsetzung der maximal zulässigen Grundflächenzahl
(GRZ) mit 0,2 und der Zahl der Vollgeschosse mit II bestimmt. Es wird eine
offene Bauweise festgesetzt. Mischgebiet Entlang der Hansa- und
der Darßer Straße wird ein Mischgebiet (MI) festgesetzt. Das Maß der baulichen
Nutzung wird definiert durch eine reine Baukörperausweisung (d.h. durch eine
zeichnerische Festsetzung der zulässigen Grundfläche) sowie die Höhe der
Oberkante der Gebäude (als Höchstmaß) mit 8 m, 13 m bzw. 16 m über Gehweg. Es
wird eine geschlossene Bauweise ausgewiesen. Für Wohnungen in
Gebäuden entlang der Hauptverkehrsstraßen wird festgesetzt, dass mindestens ein
Aufenthaltsraum mit den Fenstern zu einer lärmabgewandten Gebäudeseite
orientiert sein muss (textliche Festsetzung Nr. 2). Durch die textliche
Festsetzung Nr. 5 wird geregelt, dass entlang der Grenzen zu den
Grundstücken im Allgemeinen Wohngebiet Hecken zu pflanzen sind. Verkehrsflächen Der Kyllburger Weg wird
als Straßenverkehrsfläche festgesetzt und mittels Straßenbegrenzungslinien von
den Bauflächen bzw. der Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung abgegrenzt.
Gleiches erfolgt mit einer kleinen Fläche an der Ecke Hansa-/Darßer Straße, die
bereits als öffentliches Straßenland besteht, sowie einem 1,0 m breiten
Streifen entlang der nordöstlichen Geltungsbereichsgrenze, der der
Verbreiterung der Darßer Straße dient. Entlang der Hansastraße
wird die Straßenbegrenzungslinie in dem Bereich, in dem sie auf der
Geltungsbereichsgrenze liegt, durch die textliche Festsetzung Nr. 7 bestimmt. Der Verbindungsweg
zwischen Kyllburger Weg und Hansastraße wird als Verkehrsfläche mit der
besonderen Zweckbestimmung “Geh- und Radweg” festgesetzt. Eine Einteilung der
Verkehrsflächen wird nicht vorgenommen (textliche Festsetzung Nr. 8). Sonstige Festsetzungen Innerhalb des gesamten
Plangebietes wird festgesetzt, dass die Grundstücks-freiflächen zu einem
bestimmten Anteil mit Gehölzen zu bepflanzen sind (textliche Festsetzung Nr.
3). Zur Bepflanzung werden die Arten empfohlen, die in der als Anlage
beigefügten Pflanzliste aufgeführt sind. Durch die textliche
Festsetzung Nr. 1 werden die Flächen definiert, auf denen keine Stellplätze und
Garagen errichtet werden dürfen. Durch die textliche Festsetzung Nr. 4 wird
geregelt, dass Stellplatzanlagen zu bepflanzen sind. Die textliche
Festsetzung Nr. 6 bestimmt, in welcher Weise die Befestigung von Wegen und
Zufahrten innerhalb der Baugebiete erfolgen soll. 2.4 ABWÄGUNG/BEGRÜNDUNG EINZELNER FESTSETZUNGEN Der Bebauungsplan
XXII-25 soll eine geordnete städtebauliche Entwicklung und eine dem Wohl der
Allgemeinheit entsprechende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten. Er soll
dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen
Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln. Bei der Aufstellung des
Bebauungsplanes wurden insbesondere folgende Aspekte beachtet und unter
Berücksichtigung eines sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden
miteinander und untereinander in Einklang gebracht: - Belange der allgemeinen
Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsver-hältnisse, - Belange der
Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere von Familien und jungen Menschen, - Belange von Freizeit und
Erholung, - Belange der Gestaltung
des Orts- und Landschaftsbildes, - Belange des
Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege, - Belange der Wirtschaft, - Belange des Verkehrs. 2.4.1 Belange
der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse Die Grundstücke entlang
der Hansa- und der Darßer Straße sind aufgrund des hohen Verkehrsaufkommens
durch Lärm und Abgase stark belastet. Um gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sicherzustellen,
werden passive Lärmschutzmaßnahmen für die Außenfassaden von Gebäuden entlang
der vorgenannten Hauptverkehrsstraße erforderlich (bewertetes Luftschalldämmmaß
R'w,res nach DIN 4109 von mindestens 45 dB). Da seit Einführung der DIN 4109 und der Fertigstellung der
Berliner Lärmkarte eine textliche Festsetzung zum Schutz vor Verkehrslärm im
Bebauungsplan entbehrlich ist, wird keine diesbezügliche Festsetzung getroffen.
Aufgrund der Höhe der Lärmbelastung auf der Hansastraße und der Darßer Straße
besteht jedoch ein erhöhtes Lärmschutzbedürfnis, das eine Festsetzung zur
Grundrissgestaltung von Wohnungen in Gebäuden entlang der Hauptverkehrsstraßen
erfordert.[9]
Daher wird für die dort entstehenden Wohnungen festgesetzt (textliche
Festsetzung Nr. 2), dass mindestens ein Aufenthaltsraum mit den Fenstern zu
einer lärmabgewandten Gebäudeseite orientiert sein muss. Um die Immissionen (Lärm, Abgase) im Blockinnenbereich
gering zu halten und einen ruhigen und begrünten Innenhof mit hoher
Wohnqualität zu ermöglichen, werden - im Mischgebiet eine
geschlossene Blockrandbebauung festgesetzt, - Stellplätze im
Mischgebiet und im Allgemeinen Wohngebiet auf den nicht überbaubaren
Grundstücksflächen ausgeschlossen (textliche Festsetzung Nr. 1). Die geplante
Durchgrünung der Grundstücke (textliche Festsetzungen Nr. 3-5) soll die
Temperatur- und Feuchteverhältnisse im Plangebiet und damit die Wohn- und
Arbeitsverhältnisse positiv beeinflussen. 2.4.2 Belange
der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere von Familien und jungen
Menschen Das Plangebiet befindet
sich im Einzugsbereich der Grundschule in der Barther Straße. Im Mai 1997 wurde
an der Darßer Straße eine Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe eröffnet. Die nächstgelegenen
Kindertagesstätten befinden sich in der Dierhagener Straße 3 und der Matenzeile
2. Aufgrund rückläufiger
Kinderzahlen sinkt der Bedarf an Kita- und Schulplätzen seit mehreren Jahren,
was die Schließung von Einrichtungen und sogar den Abriss erforderte. Im Geltungsbereich (der
relativ klein ist) hat sich der Kinderanteil aufgrund der Baumaßnahmen entlang
des Kyllburger Weges im geplanten allgemeinen Wohngebiet in den zurückliegenden
Jahren nur geringfügig erhöht. Dieser Bereich ist bis auf ein Grundstück
vollständig bebaut. Die zeitnahe Umsetzung der möglichen Wohnungen in dem
geplanten Mischgebiet ist nicht realistisch, so dass hieraus kein Bedarf in
absehbarer Zeit resultieren wird, der nicht in den nächstgelegenen
Einrichtungen abgedeckt werden kann. Das Angebot an
öffentlichen Kinderspielplätzen wird für die kleinräumige Versorgungseinheit,
in dem das Plangebiet liegt, im StEP 2 als nicht ausreichend eingestuft. Durch
die im Geltungsbereich möglichen Wohneinheiten kann sich das Defizit an
öffentlichen Spielplätzen geringfügig erhöhen, da im engeren Umfeld des
Plangebietes keine neuen Einrichtungen geplant sind, da keine landeseigenen
Flächen dafür zur Verfügung stehen. 2.4.3 Belange von Freizeit und Erholung Der
Versorgungsgrad der Bevölkerung mit Erholungsflächen des Freiraumtyps
wohnungsnahe Grünanlagen liegt im statistischen Gebiet 177, zu dem der
Geltungsbereich gehört, mit 1,44 m2/Einwohner weit unterhalb des
Richtwertes von 6 m2/Einwohner. Es existiert jedoch ein hoher Grad
an privaten und halböffentlichen Freiräumen teilweise im Plangebiet selbst und
in der näheren Umgebung sowie in der Nähe mit dem Malchower-See-Park im
statistischen Gebiet 172 eine ca. 47,5 ha große siedlungsnahe Grünfläche, so
dass Defizite aus dem öffentlichen Bereich zum Teil kompensiert werden können. Mit der Realisierung der
im Geltungsbereich möglichen Wohneinheiten kann sich das Defizit an
öffentlichen Grünflächen vergrößern. Im näheren Umfeld des Plangebietes ist
jedoch nördlich der Darßer Straße die Aufwertung von Grünflächen geplant. Da im Plangebiet
(insbesondere im allgemeinen Wohngebiet) in Anbetracht seiner Innenstadtlage
ein relativ hoher Freiflächenanteil gesichert wird, kann dem Freizeit- und
Erholungsaspekt auch zukünftig Rechnung getragen werden. 2.4.4 Belange der Gestaltung des Orts- und
Landschaftsbildes Der Geltungsbereich
liegt in einem Bereich, der in den nächsten Jahren eine qualitative und
quantitative Aufwertung erfahren soll. Er befindet sich jedoch auch an der
Nahtstelle stark kontrastierender Baustrukturen (vgl. Punkt 1.2.1.1). Um beiden
Aspekten Rechnung zu tragen, sieht der Bebauungsplan die folgende Bebauung vor. Entlang der Hansastraße
und der Darßer Straße soll - als Ergänzung zur höheren Bebauung und größer
dimensionierten Baustruktur an den drei anderen Ecken des Kreuzungsbereichs
Hansastraße/Falkenberger Chaussee/Darßer Straße/Malchower Weg - eine
geschlossene Blockrandbebauung mit einer maximalen Gebäudehöhe von 13 m über
Gehweg planungsrechtlich zulässig sein. An der Ecke Hansa-/Darßer Straße soll
durch die zeichnerische Festsetzung einer maximalen Gebäudehöhe von 16 m über
Gehweg eine Eckbetonung ermöglicht werden. Durch die Festsetzung einer
geschlossenen Bauweise wird die Ausbildung einer Raumkante sichergestellt, die
den Kreuzungsbereich baulich fasst und die Immissionsbelastung (z. B. den
Verkehrslärm) für die angrenzenden Wohngebiete mindert. Um
eine gute Abschirmung der empfindlichen Wohnnutzung von der verkehrs-belasteten
Darßer Straße zu erreichen, soll der Baukörper an der Ecke Darßer
Straße/Kyllburger Weg möglichst nahe an die Straßenbegrenzungslinie des
Kyllburger Weges heranreichen (5,0 m). Zum Grundstück Kyllburger Weg 39 werden
die nach BauO Bln einzuhaltenden Abstandflächen, die auch eine ausreichende
Belichtung, Belüftung und Besonnung von Grundstücken und Gebäuden
gewährleisten, eingehalten bzw. unterschritten. Laut § 6 Abs. 5 BauOBln beträgt
die Tiefe der Abstandflächen zu öffentlichen Verkehrsflächen 0,5 H. Die maximal
zulässige Gebäudehöhe von 13 m hat demzufolge eine Abstandfläche von 6,50 m und
reicht damit nicht bis zur Straßenmitte. Die Entfernung der Baugrenze entlang
des Kyllburger Weges zu der gegenüberliegenden Grenze des Grundstücks
Kyllburger Weg 39 beträgt 13,50 m. Aufgrund der geringen
Breite der Gehwege und des erheblichen Verkehrslärms wird die Bebauung an der
Hansastraße und an der Darßer Straße von den bisher bestehenden
Straßenbegrenzungslinien (= südöstliche und nordöstliche Geltungsbereichsgrenze)
um ca. 4-6 m zurückgesetzt. Damit kann entlang der Hansastraße die Bauflucht
fortgesetzt werden, die auch für die östlich der Darßer Straße geplante
Bebauung planungsrechtlich zulässig (und städtebaulich erforderlich) ist. Eine
Aufnahme der weiter zurückgesetzten Bauflucht des Hansa-Centers am Malchower
Weg ist entlang der Darßer Straße dagegen nicht vorgesehen, da eine
baulich-räumliche Fassung der Kreuzungsecke beabsichtigt ist, und insbesondere
den bestehenden Grundstücksverhältnissen Rechnung getragen werden muss (geringe
Grundstückstiefe durch den Neubau der Hansastraße und Darßer Straße). Für die Bebauung entlang der Hansastraße und der
Darßer Straße wird eine reine Baukörperausweisung festgesetzt. Die Gründe für
die Baukörperausweisung, die von den Anforderungen des Abstandflächenrechts
abweichen können, sind: -
die Festsetzung neuer Baufluchten entlang der beiden vorgenannten
Hauptverkehrsstraßen im Wesentlichen im Kontext mit den Baufluchten an den drei
anderen Ecken des Kreuzungsbereichs, -
die Vermeidung von größeren Versätzen in den Fassaden entlang der
Straßen und Vermeidung von Gebäuden und Anbauten auf den hinteren
Grundstücksflächen, um hier eine größere zusammenhängende Freifläche zu
sichern, -
die enge Begrenzung der Bebauungsmöglichkeiten auf den kleinen
Grundstücken, -
Ausbildung einer höhergeschossigen geschlossenen Raumkante entlang
der Hansa- und Darßer Straße. Die geplante Bebauung
soll sich in ihrer Höhe an den anderen am Kreuzungsbereich vorhandenen und
planungsrechtlich zulässigen Gebäuden orientieren. Dies führt zu einer
Überschreitung der nach § 6 BauO Bln im Regelfall einzuhaltenden Abstandflächen
zum Grundstück Hansastraße 251. Diese Überschreitung resultiert aus der
Grundstückssituation des Eckgrundstücks Hansastraße 253. Hier dient die
vorhandene Straßenbegrenzungslinie der Definition der Lage der Baugrenze (nicht
rechtwinklig) und ermöglicht so eine städtebauliche Betonung dieses Bereiches.
Zu beachten ist außerdem, dass die Außenwände in einem Winkel von mehr als 75 Grad
zueinander stehen. Auch zum gewerblich genutzten Grundstück Hansastraße 239
wird die Abstandfläche überschritten. Die Abstandfläche liegt hier aber nicht
auf dem Grundstück Hansastraße 239 sondern auf dem Verbindungsweg von der
Hansastraße zum Kyllburger Weg, so dass es zu keiner Überdeckung der
Abstandflächen kommt. Eine ausreichende Belichtung, Besonnung und Belüftung ist
somit aufgrund der Gebäudestellung und
der Lage der Abstandflächen in beiden Fällen gegeben, so dass gesunde Wohn- und
Arbeitsverhältnisse gewährleistet sind. Daher können im Bebauungsplan durch die
reine Baukörperausweisung geringere Abstandflächen als die BauO Bln vorschreibt
zugelassen werden. Am Kyllburger Weg soll durch eine offene 2-geschossige Bebauung mit einer GRZ von 0,2 der Übergang zum
nördlich vorhandenen Einfamilienhausgebiet geschaffen werden, das im FNP als
Wohnbaufläche W4 (GFZ bis 0,4) mit landschaftlicher Prägung dargestellt ist. Im Gegensatz zum Mischgebiet wird im Wohngebiet
ein Baufenster ausgewiesen. Seine Tiefe von 18 m eröffnet einerseits einen
gewissen Spielraum für die Anordnung der Gebäude bezüglich der Straße,
andererseits sichert sie aber zukünftig eine bessere räumliche Fassung des
Straßenraumes und gleichzeitig möglichst große zusammenhängende Freiflächen im
Blockinnenbereich. Zur Gestaltung des
Ortsbildes ist eine Durchgrünung der Baugebiete von besonderer Bedeutung. Daher
wird eine Mindestbepflanzung der Grundstücksfreiflächen mit Bäumen festgesetzt,
insbesondere eine Bepflanzung der Stellplatzanlagen (textliche Festsetzungen
Nr. 3 und 4). Zur Gliederung des
Plangebietes, zur Abgrenzung der unterschiedlichen Nutzungen, insbesondere aber
um die Freiflächen des Wohngebietes vom Mischgebiet abzuschirmen, wird im
Mischgebiet eine Heckenpflanzung entlang der Grundstücksgrenzen zu den
Grundstücken Kyllburger Weg 28/38 festgesetzt (textliche Festsetzung Nr. 5). Die dem Bebauungsplan
beigefügte Pflanzliste soll dazu beitragen, dass im Geltungsbereich
landschaftstypische und standortgerechte Gehölze gepflanzt werden und damit
insbesondere den Belangen des Landschaftsbildes Rechnung getragen wird. Die Festsetzung, dass
statt eines Laubbaumes alternativ zwei Obstbäume zu pflanzen sind (textliche
Festsetzung Nr. 4) berücksichtigt einerseits die Lage des Plangebietes im
Obstbaumsiedlungsbereich und andererseits die Tatsache, dass Laubbäume i.d.R.
einen erheblich größeren Kronendurchmesser als Obstbäume haben. 2.4.5 Belange
des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Land-schaftspflege Bepflanzungen haben
neben ihrer gestalterischen Funktion eine wichtige Bedeutung für den Biotop-
und Artenschutz sowie für den Naturhaushalt und die Erholung. Sie beeinflussen
das Stadtklima durch ihre regulierende Wirkung positiv und dienen als Filter für
gas- und staubförmige Immissionen. Auch für den Aspekt des Lärmschutzes leisten
Bepflanzungen zumindest einen subjektiv wertvollen Beitrag. Weiterhin können
sie als Teil der Biotopanreicherung innerhalb des Baugebietes bezeichnet
werden, denn sie sichern Tieren und Pflanzen auch im innerstädtischen Raum
Überlebensnischen und Verbindungsbiotope. Aus diesen Gründen werden
Festsetzungen zur Bepflanzung der Baugrundstücke getroffen (textliche
Festsetzungen Nr. 3-5) und es wurde eine Pflanzliste erarbeitet, die jene
einheimischen und standortgerechten Gehölze umfasst, die für die Bepflanzung
der Grundstücke empfohlen werden. Um die durch
Versiegelung hervorgerufenen negativen Auswirkungen auf den Naturhaushalt so
gering wie möglich zu halten, dürfen Wege und Zufahrten in den Baugebieten nur
in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau hergestellt werden (textliche
Festsetzung Nr. 6). 2.4.5.1 Eingriffsregelung
in Natur und Landschaft gem. § 1a BauGB i.V.m. § 21 BNatSchG Seit dem am 01.05.1993
in Kraft getretenen Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetz und gemäß
§ 8a-c BNatSchG a. F. besteht die Anforderung, die Behandlung der
Eingriffsproblematik bei der Aufstellung von Bebauungsplänen abschließend im
Bebauungsplanverfahren zu regeln. Dementsprechend wird in dem 1995
eingeleiteten Bebauungsplanverfahren XXII-25 die Eingriffsregelung nunmehr
gemäß § 1a BauGB i. V. m. § 21 BNatSchG betrachtet. Nach der Beteiligung der
Träger öffentlicher Belange wurde das Bebau-ungsplanverfahren nach der
Neufassung des Baugesetzbuches vom 27. August 1997 weitergeführt. Grundlage für die
Bewertung der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft ist das
bestehende Baurecht, nicht die tatsächliche Situation. Das heißt, nicht die
real zu erwartenden Eingriffe, sondern ausschließlich die durch das neue
Planverfahren zusätzlich ermöglichten Eingriffe sind zu bewerten. Da kein Bebauungsplan besteht, der
Geltungsbereich jedoch in einem bereits bebauten Bereich liegt, hat die
Eingriffsbewertung auf der Grundlage des § 34 BauGB zu erfolgen. Im Hinblick
auf die vorhandenen Versiegelungen und den Grünbestand im Plangebiet entlang
der Hansastraße und Darßer Straße sowie in Anbetracht der erteilten bzw.
umgesetzten Baugenehmigungen an den gegenüberliegenden Kreuzungsbereichen ist
eine planungsrechtliche Situation vorhanden, die im Vergleich zu dem Geplanten
zu keinem größeren Eingriff führen wird, als bisher planungsrechtlich bereits
möglich war. Ein erheblicher Eingriff in Natur und Landschaft ist nach
Einschätzung des Fachbereiches Naturschutz und Landschaftsplanung des
Bezirksamtes nicht zu erwarten. 2.4.5.2 Altlasten(verdachts)flächen Für die Grundstücke
Hansastraße 251 und 253 wurde vom Amt für Umweltschutz des Bezirks
Hohenschönhausen ein Altlastenverdacht ausgesprochen. Laut
Schreiben des Umweltamts vom 14.08.2000 wurden die vorgenannten Grundstücke
teilweise gemeinsam genutzt und waren grundstücksübergreifend bebaut. Aufgrund
der langjährigen gewerblichen Nutzung dieser Grundstücke – es wurden u. A. eine
landwirtschaftliche Nutzung, Schweineställe, -mästerei, Kfz-Werk-statt,
Fuhrbetrieb, Vogelfutterherstellung, -handel, Neu- und Gebrauchtwagenhandel im
Zeitraum zwischen 1926 und 1991 aus dem Bauarchiv recherchiert - ist daher laut
Umweltamt das Vorhandensein von Bodenverunreinigungen nicht auszuschließen. Da die Grundstücke auf der Barnimhochfläche
liegen, d.h. das Grundwasser gegen Verschmutzung relativ geschützt ist, und die
Grundstücke gewerblich genutzt sowie stark versiegelt sind, hält das Umweltamt
derzeit Bodenuntersuchungen nicht für erforderlich. Im Rahmen einer Neubebauung werden
Bodenaushubarbeiten, z.B. Entfernung von Aufschüttungshorizonten, zur
Erstellung eines geeigneten Baugrundes notwendig. Da aus Erfahrung und den o.g.
historischen Nutzungen nur eine oberflächennahe Bodenverunreinigung vom
Umweltamt erwartet wird, geht dieses davon aus, dass durch die im Zuge der
Bauarbeiten erforderlichen Bodenabträge eventuell vorhandene
Bodenverunreinigungen beseitigt werden.[10]
In einem ergänzenden Schreiben vom 21.09.2000
teilte das Umweltamt mit, dass ein Gutachten der GFE vom 22.05.1995 zu einem
Bauvorhaben auf dem Grundstück Hansastraße 253/Ecke Darßer Straße das
Vorhandensein von Aufschüttungsmaterialien in Mächtigkeiten von 0,3-1,3 m unter
Geländeoberkante bestätigt. Nach diesem Gutachten liegen bis auf eine
Ausnahme (RKS 8/1) alle Schadstoffgehalte unterhalb der Prüfwerte für
Kinderspielflächen. Bei RKS 8/1 wurde eine PAK‑/BaP-Belastung festgestellt,
die den Prüfwert für Kinderspielflächen, jedoch nicht für Wohngebiete,
überschreitet. Die Lage dieses Probenahmepunktes liegt im Bereich der
festgelegten Baugrenzen im Mischgebiet. Das heißt, dass anfallender Bodenaushub
bei der Herstellung eines geeigneten Baugrundes im Bereich um RKS 8/1 entsprechend
dem Abfallrecht als besonders überwachungsbedürftiger Abfall der SBB anzusehen
ist. Eine Gefährdung für Schutzgüter wird seitens des
Umweltamtes nicht gesehen. Daher bestehen aus Sicht des Umweltamtes weder
Bedenken gegen die geplanten Nutzungen noch gegen die Festsetzung der
betroffenen Grundstücke als Mischgebiet.[11] Damit
ist auch eine Kennzeichnung der Flächen gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 3 als
"Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet
sind" im Bebauungsplan nicht erforderlich. 2.4.6 Belange der Wirtschaft Entlang der Hansastraße
und Darßer Straße wird entsprechend des FNP und der BEP Mischgebiet
festgesetzt, d.h. neben Wohnen sind Handel, Dienstleistungen sowie das Wohnen
nicht wesentlich störendes Gewerbe zulässig. Die Grundstücke an der
Hansa- und Darßer Straße weisen - mit Ausnahme des Grundstücks Hansastraße 251
- aufgrund der Verbreiterung der Hauptverkehrsstraßen in den 80er Jahren nur
eine geringe Tiefe auf: ca. 29-31 m. Durch die beabsichtigte Verbreiterung des
Seitenstreifens entlang der Darßer Straße erfolgt eine weitere, allerdings
geringfügige Reduzierung der Grundstückstiefe der hier angrenzenden Grundstücke
auf zukünftig ca. 28,0 m. Da eine Bebauung nicht
direkt an der Straßenbegrenzungslinie erfolgen kann (vgl. Punkt 2.4.4), ist
aufgrund der geringen Grundstückstiefe eine flexiblere Bauflächenausweisung,
wie sie für eine Mischnutzung von Vorteil wäre, nicht möglich. Zur
Gewährleistung von Mindestabständen zu den Nachbargrundstücken am Kyllburger
Weg verbleibt entlang der Hauptverkehrsstraßen nur ein schmaler überbaubarer
Bereich von 17 m. Dieser wird durch eine reine Baukörperausweisung jedoch als
vollständig überbaubar festgesetzt. Die Gebäudetiefe von
17 m ermöglicht sowohl Handels- und Dienstleistungs- als auch Handwerks-
und Gewerbebetrieben eine geeignete Grundrissplanung. Dies wiederum ist die
Voraussetzung für die Sicherung einer breiteren Palette nicht wesentlich
störender gewerblicher Nutzungen im Geltungsbereich. Um das Maß der baulichen
Nutzung nicht zu hoch werden zu lassen und im Hinblick auf die Abstandflächen,
wird die Gebäudetiefe von 17 m nur für eine Gebäudehöhe von 9 m
zugelassen. Die Gebäudehöhe von 13 m bzw. im Eckbereich von 16 m wird für eine
Gebäudetiefe von 12 m festgesetzt. Hier ist eine Wohnnutzung möglich, aber
auch eine Büronutzung sowie eine Nutzung durch Freiberufler. Bei Ausnutzung der
Bebauungsmöglichkeiten liegt die GRZ mit Werten von ca. 0,37 bis ca. 0,59 im
Mischgebiet im Rahmen der Obergrenzen des § 17 BauNVO. Die GFZ-Höchstwerte der
BauNVO werden dagegen bei allen Grundstücken im Mischgebiet mit ca. 1,29 bis
ca. 1,91, bei dem Eckgrundstück sogar ca. 2,52 überschritten: Die Überschreitung der
Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO sind aus besonderen städtebaulichen Gründen
erforderlich zur: - Schaffung eines
Äquivalents zur höheren Bebauung und größer dimensionierten Baustruktur an den
3 anderen Ecken des Kreuzungsbereichs Hansastraße/Falkenberger Chaussee/Darßer
Straße/Malchower Weg, - Ausbildung einer
Raumkante, die den Kreuzungsbereich baulich fasst und die Immissionsbelastung
(z.B. den Verkehrslärm) für die nördlich angrenzenden Wohngebiete mindert. Die höheren GFZ-Werte sind zudem erforderlich, um eine
Bebauung, die die vorgenannten Ziele erfüllen kann, auf den kleinen
Grundstücken realisieren zu können, die durch die Verbreiterung der Darßer Straße
und der Hansastraße entstanden sind. Öffentliche Belange
stehen der Überschreitung der Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO nicht
entgegen. Auch die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und
Arbeitsverhältnisse werden nicht beeinträchtigt, denn durch - die geschlossene
Blockrandbebauung entsteht eine Abschirmung des Wohngebietes von den
Immissionen der Hauptverkehrsstraßen (z.B. Lärm) und ein ruhiger
Blockinnenbereich, - die Festsetzungen zur
Grundstücksbegrünung und die Einhaltung der Obergrenzen der BauNVO hinsichtlich
der GRZ wird ein relativ hoher Grünanteil gesichert. In
Anbetracht des Versiegelungsgrades durch die Bebauung werden im MI Stellplätze
und Garagen außerhalb der überbaubaren Flächen ausgeschlossen, um Freiflächen
zu erhalten und ihre Nutzbarkeit zu sichern. Die Gebäudetiefe im MI (17,0 m)
reicht aus, um z. B. Tiefgaragen zu errichten. 2.4.7 Belange des Verkehrs Der Kyllburger Weg wird
als Straßenverkehrsfläche festgesetzt und durch Straßenbegrenzungslinien
gesichert. Gleiches erfolgt mit einer kleinen Fläche Ecke Hansa-/Darßer Straße
und einem 1,0 m breiten Streifen entlang der nordöstlichen
Geltungsbereichsgrenze (Darßer Straße). Die Ausweisung der
letztgenannten, privaten Grundstücken angehörenden Flächen als Straßenverkehrsfläche
berücksichtigt einerseits, dass die “Eckfläche” bereits zum Stichtag 03.10.1990
als öffentliches Straßenland genutzt worden ist und damit als öffentlich
gewidmet gilt. Hier soll seitens der Gemeinde der Erwerb nach dem
Verkehrsflächenbereinigungsgesetz erfolgen. Aufgrund der Lage an zwei
übergeordneten Hauptverkehrsstraßen und aufgrund der geplanten städtebaulichen
Entwicklung im Umfeld der Kreuzung Hansa‑/Darßer Straße muss von einem
Fußgänger- und Radverkehr am Knotenpunkt ausgegangen werden, der nicht im
Einklang steht mit der vorhandenen Verkehrsfläche. Daher ist es notwendig, den
Seitenbereich in der Darßer Straße entsprechend den verkehrlichen Anforderungen
zu gestalten. Voraussetzung hierfür ist jedoch eine Verbreiterung des
Seitenbereichs durch die Inanspruchnahme zusätzlicher Grundstücksflächen. Die Verbreiterung des Seitenbereiches
ermöglicht: - im unmittelbaren
Kreuzungsbereich Hansa-/Darßer Straße die Sicherung einer angemessenen
Gehwegbreite am Überweg zur Straßenbahn-Haltestelle und eines ausreichenden
Sichtdreiecks für den Kfz-Verkehr; damit wird auch der Tatbestand
berücksichtigt, dass die Fläche an der südöstlichen Ecke des Grundstücks
Hansastraße 253 bereits seit vielen Jahren als Gehweg genutzt wird, - in der Darßer Straße
eine Aufweitung des Seitenbereichs auf insgesamt 5,0 m Breite, und damit die
Ausbildung eines 1,5 m breiten Radweges und eines 2,5 m breiten
Gehweges zuzüglich eines 1,0 m breiten Beleuchtungsstreifens am
Fahrbahnrand. Das Zurücksetzen der Baugrenzen von den
Straßenbegrenzungslinien der Hauptverkehrsstraßen schafft Raum vor den
Gebäuden, so dass der öffentliche Gehweg durch private Grundstücksflächen
verbreitert werden kann, was insbesondere Ladennutzungen zugute kommt (Erhöhung
der Aufenthaltsqualität). Der an der südwestlichen Grenze des
Plangebietes verlaufende Gehweg wird als Verkehrsfläche mit der besonderen
Zweckbestimmung “Geh- und Radweg” festgesetzt. Damit wird eine direkte und
insbesondere für Kinder sichere, separat von den Straßen geführte Verbindung
zwischen den Baugebieten am Kyllburger Weg und der Bitburger Straße zur
Straßenbahnhaltestelle an der Ecke Hansastraße/Darßer Straße gesichert. Die
Unterbringung von Stellplätzen und Garagen wird im Plangebiet außerhalb der
überbaubaren Flächen ausgeschlossen (textliche Festsetzung Nr. 1), da - im Mischgebiet trotz der
geringen Größe der Grundstücke insbesondere für die Wohnnutzung noch ein
Freiflächenanteil gesichert werden soll, - die Tiefe der
überbaubaren Flächen im Mischgebiet ausreicht, um z. B. Tiefgaragen zu
errichten (17,0 m), - im Plangebiet insgesamt
ein möglichst hoher Grünflächenanteil gesichert und ein begrünter
Blockinnenbereich mit hoher Wohn- und Nutzungsqualität entstehen soll, - der Versiegelungsgrad im
Geltungsbereich insgesamt so gering wie möglich gehalten werden und daher lange
Zufahrten vermieden werden sollen, - Immissionen, die
Störungen der Wohn- und Freiflächennutzung verursachen, weitgehend aus dem
Blockinnenbereich herausgehalten werden sollen. 2.4.8 Belange
der Ver- und Entsorgung Die für die
Gebietserschließung notwendigen Ver- und Entsorgungsanlagen (Trinkwasser-,
Gas-, Telekom-Leitungen, Schmutzwasser- und Regenwasser-Entsorgungsleitungen)
befinden sich innerhalb der an die Baugebiete angrenzenden Verkehrsflächen und
stehen nach Aussagen der Leitungsträger im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit
i.d.R. zur Verfügung. Laut Telekom ist zur
fernmeldetechnischen Versorgung des Plangebietes jedoch die Verlegung neuer
Fernmeldeanlagen erforderlich. Diese sind in den Verkehrsflächen vorgesehen. In
der Hansa- und Darßer Straße sind Regenwasserleitungen vorhanden, die nach Aussage
der Wasserbetriebe im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit zur Verfügung stehen.
Daher wird davon ausgegangen, dass für das auf den versiegelten Flächen im MI
(Grundstücke Hansastraße 241/253, Kyllburger Weg 40) anfallende
Niederschlagswasser die Entsorgung gesichert ist. Im
Kyllburger Weg sind dagegen keine Regenwasserleitungen vorhanden und laut der
Wasserbetriebe auch nicht geplant. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass die
Entsorgung des auf den versiegelten Flächen im WA (Grundstücke Kyllburger Weg
28/38) - offene Bauweise, GRZ 0,2, Ausschluss von Stellplätzen auf den nicht
überbaubaren Flächen - anfallenden Niederschlagswassers trotz der nicht
unproblematischen Bodenverhältnisse (wenig durchlässige Bodenschichten) auf den
Grundstücken selber generell möglich ist (z.B. durch Versickerung und
Zwischenspeicherung in Zisternen). Im engeren Umfeld des Plangebietes sowie im
Plangebiet selbst existiert nämlich auf Grundstücken, die ebenfalls nicht an
eine Regenwasserentwässerung angeschlossen sind, eine Bebauung, die den durch
den B‑Plan geplanten Festsetzungen im Wesentlichen entspricht. Auch eine
Befragung der zuständigen Sachbearbeiterin der Bau- und Wohnungsaufsicht des
Bezirksamts sowie von zwei Eigentümerinnen, deren Grundstücke im
Geltungsbereich liegen, ergab keine Hinweise auf Probleme hinsichtlich der
Versickerung von Niederschlagswasser, die eine Bebauung, wie sie geplant ist,
ausschließen. Die
Grundstücke entlang des Kyllburger Weges sind nach geltendem Planungsrecht
gemäß § 34 BauGB bebaubar. Mit der Festsetzung des B-Planes wird nur die
überbaubare Grundstücksfläche verringert, um eine größere zusammenhängende
Freifläche zu schaffen. Das bisher zulässige Maß der baulichen Nutzung wird
nicht verändert. 2.4.9 Abwägung der
Einwendungen von Bürgern und Trägern öffentlicher Belange 2.4.9.1 Frühzeitige Bürgerbeteiligung Im Rahmen der
frühzeitigen Bürgerbeteiligung wurde den Bürgern ein städtebauliches Konzept
und ein daraus resultierender Bebauungsplanvorentwurf vorgelegt, der im
Wesentlichen auf den Grundstücken entlang der Hansastraße und der Darßer Straße
ein Mischgebiet mit Baukörperausweisung vorsah mit viergeschossigen Gebäuden
bzw. im Eckbereich mit einem sechsgeschossigen Gebäude. Für die Grundstücke
entlang des Kyllburger Weges war ein allgemeines Wohngebiet mit einem
Baufenster in offener Bauweise mit einer zulässigen Vollgeschosszahl von II
geplant. Diverse textliche Festsetzungen sollten u.a. bestimmte Nutzungen
ausschließen, im Mischgebiet nur Flachdächer zulassen, durch “Grünfestsetzungen”
die Nutzung der nicht überbaubaren Flächen regeln. Im Zuge der frühzeitigen
Bürgerbeteiligung, die vom 21.10.1996 bis einschließlich 22.11.1996 stattfand,
wurden zur Planung im Geltungsbereich des Bebauungsplans XXII-25 von den
Bürgern folgende planungsrelevante Äußerungen (gekürzte Fassung) vorgebracht: §
Die Eigentümer mehrerer Grundstücke im Geltungsbereich forderten,
folgende Änderungen und Ergänzungen des B‑Plan-Entwurfes: -
Übernahme der für die Eckbebauung beiderseits der Einmündung
Malchower Weg/Hansastraße/Falkenberger Chaussee vorgesehenen 6 Geschosse,
zumindest aber Ergänzung der vorgesehenen 4 Geschosse um ein Voll- und ein
Dachgeschoss; - Abschluss des
Eckbereiches Hansa-/Darßer Straße durch einen turmartigen Aufsatz; - Verbreiterung der
Bebauungstiefe entlang Hansa- und Darßer Straße im Erd- und 1. Obergeschoss auf
17 m; - Ermöglichung einer ca.
10-15 m in den Kyllburger Weg hineinreichenden Eckabrundung mit
zurückgestaffelten oberen Geschossen; - Einbeziehung der beiden
Baukörper im Kyllburger Weg in die Geschäfts-ansiedlung; - Anlage
terrassenförmiger, in verschiedenen Höhenabstufungen angelegter
Grünpflanzenbereiche neben der Grünflächengestaltung im Erdgeschossbereich; - Berücksichtigung einer
sozialen Einrichtung und evtl. einer Kinder-betreuungsstätte; - Schaffung von Park- und
Versorgungszuführungen in zwei unterirdischen Bereichen; Berücksichtigung der
Gestaltung eines Basements für Einkaufs- und Versorgungseinrichtungen, ähnlich
dem "Lindencenter". §
Der Beauftragte der Eigentümer zweier Grundstücke im
Geltungsbereich forderte, folgendes im B-Plan-Entwurf zu berücksichtigen: -
Ermöglichung einer höhergeschossigen/‑wertigen Bebauung mit
gewerblicher Nutzung sowie Dienstleistungsaktivitäten an den Hauptverkehrsstraßen; - Festsetzung derselben
Geschosszahl (6 Vollgeschosse) entlang der Hansastraße, wie auf der
gegenüberliegenden Südseite; - Berücksichtigung der auf
der östlichen Seite befindlichen 11–geschossigen Gebäude bei der Bebauung
entlang der Darßer Straße; hier sei in Verbindung mit einem städtebaulichen
Akzent eine stärkere bauliche Komponente zu erwägen; - Ermöglichung einer
3-geschossigen, geschlossenen, sich nach Norden öffnenden Bebauung zum
Kyllburger Weg hin; - Ausweisung eines Teils
des Baugebietes als Kerngebiet, um eine breit gestaffelte, umfassende gute
Versorgung des anschließenden Siedlungsraumes sicherzustellen; - evtl. Ausweisung der
gesamten Fläche (ca. 1 ha) als Misch- und eines kleineren Teils als
Kerngebiet aufgrund der hier zu übernehmenden Versorgungsfunktion. §
Ein Bürger plädierte dafür, bestehende Grünflächen
und Bäume zu erhalten. §
Eine Bürgerin sprach sich für einen größeren Abstand der
4-geschossigen Bebauung Ecke Kyllburger Weg/Darßer Straße zum Kyllburger Weg
aus, da diese Straße sehr schmal ist und daher das 4-geschossige Gebäude nur
wenige Meter vor ihrem Grundstück aufragt. Stapl: Ausweisung von
WA-Flächen als MI Der Anregung wurde (zunächst) z.T. gefolgt. Es
wurde ein ca. 8 m breiter Streifen der Grundstücke Kyllburger Weg 28/36
als Mischgebiet ausgewiesen, so dass eine flexiblere Ausnutzung im MI und eine
Grundstückszusammenlegung begünstigt werden, ohne die bauliche Entwicklung im
WA-Gebiet einzuschränken. Um den Übergang zum nördlich an den Geltungsbereich
angrenzenden Gebiet zu gewährleisten, das im FNP 94 als Wohnbaufläche
W 4 (GFZ bis 0,4) mit landschaftlicher Prägung dargestellt wird, ist eine
vollständige Einbeziehung der Grundstücke am Kyllburger Weg in das MI-Gebiet
nicht vorgesehen. Im Rahmen der Rechtskontrolle durch den Senat
wurde die Erweiterung des Mischgebietes unter Einbeziehung der Grundstücke am
Kyllburger Weg beanstandet, so dass die Erweiterung des Mischgebietes mit dem
Deckblatt vom 05.12.2000 wieder rückgängig gemacht wurde. Ausweisung eines
MK-Gebietes Aus den in der Umgebung
vorhandenen und geplanten Nutzungen lässt sich die Entwicklung eines
Kerngebietes städtebaulich nicht ableiten. Höherwertige Nutzungen, wie z.B.
Handel und Dienstleistungen, lassen sich auch im MI realisieren. Der Anregung,
einen Teil des Geltungsbereichs als MK auszuweisen, wurde daher nicht gefolgt. Erhöhung der Vollgeschosszahl im MI / Dachausbildung Die
städtebauliche Situation des Geltungsbereiches weicht ‑ insbesondere
aufgrund der nördlich angrenzenden Wohngebiete mit geringer baulicher
Dichte ‑ deutlich von den angrenzenden Baugebieten südlich und
östlich der Kreuzung Hansastraße/Malchower Weg ab. Der Lage zwischen stark
unterschiedlich geprägten Baugebieten muss durch eine Abstufung der Gebäudehöhen
von Süden nach Norden Rechnung getragen werden. Daher wurde der Anregung zunächst z.T. gefolgt.
Die Anzahl der Vollgeschosse wurde im Mischgebiet um ein Geschoss auf V
Vollgeschosse erhöht; die Geschosszahl entspricht damit der Bebauung, die an
der Ecke Darßer Straße/Falkenberger Chaussee planungsrechtlich zulässig ist.
Ein zusätzliches Dachgeschoss wurde nicht zugelassen. Um eine bauliche Betonung zu ermöglichen,
wurden nur für das Gebäude Ecke Hansa-/Darßer Straße ein VI. Vollgeschoss bzw.
ein Dachgeschoss gestattet,. Da die vorhandene und geplante Bebauung entlang
der Hauptverkehrsstraßen zum Zeitpunkt der Aufstellung des B-Planes
ausschließlich Flachdächer bzw. flach geneigte Dächer aufwies, sollten ‑ mit
Ausnahme des vorgenannten Eckgebäudes ‑ auch nur derartige Dächer
zugelassen werden. Im Laufe des weiteren Verfahrens musste aber festgestellt
werden , dass die Erhöhung der Zahl der Vollgeschosse und die Festsetzung zur
Dachgestaltung städtebaulich nicht erforderlich und tragfähig sind, so dass der
B-Planentwurf mit dem zweiten Deckblatt vom 19.04.2004 dahingehend geändert
wurde, dass absolute Gebäudehöhen festgesetzt werden sollen und die Festsetzung
zur Dachgestaltung entfällt. siehe Punkt 2.4.9.11 Erweiterung der Baufläche im
MI / Ermöglichung eines Basements / Ermöglichung von
Tiefgaragen Den Anregungen wurde gefolgt und im MI für das
I. und II. Vollgeschoss eine größere Gebäudetiefe festgesetzt (17,0 m).
Dies ermöglicht eine höhere Flexibilität für Handel, Handwerk und
Dienstleistungen (z.B. Basement für Einkaufs- und Versorgungseinrichtungen). In
Anbetracht des Versiegelungsgrades durch die Bebauung wurden im MI oberirdische
Stellplätze und Garagen ausgeschlossen, um die wenigen Freiflächen zu erhalten
und ihre Nutzbarkeit zu sichern. Die Gebäudetiefe im MI reicht jedoch aus, um
zweihüftige Tiefgaragen zu errichten. Eine Modifizierung erfolgte im weiteren
Verfahren dahingehend, dass Stellplätze und Garagen nur auf den nicht
überbaubaren Flächen unzulässig sind. Um
das Maß der baulichen Nutzung nicht zu hoch werden zu lassen, wurde die Breite
der oberen Geschosse auf 12 m begrenzt, die für eine Wohnnutzung,
freiberuflich Tätige etc. ausreicht. Vergrößerung des
Gebäudeabstandes zum Kyllburger Weg Um eine möglichst gute Abschirmung der
empfindlichen Wohnnutzung von der verkehrsbelasteten Darßer Straße zu
erreichen, soll der Baukörper an der Ecke Darßer Straße/Kyllburger Weg
möglichst nahe an die Straßenbegrenzungslinie des Kyllburger Weges
heranreichen. Da die Abstandflächen der Bauordnung (BauO Bln) eingehalten
werden, wurd der Anregung nicht gefolgt. Eckabrundung am
Kyllburger Weg / Anlage begrünter Terrassen Der
Anregung wurde nicht gefolgt. Eine Weiterführung des an der Darßer Straße
geplanten Baukörpers ‑ auch eines höhengestaffelten Gebäudes ‑
in den Kyllburger Weg hinein wird abgelehnt, da ein langer höherer Baukörper
nicht zur kleinteiligen, niedrigen Bebauung entlang des Kyllburger Weges passt. Erhöhung der
Vollgeschosszahl im WA / Ausweisung einer geschlossenen Bauweise Der Anregung wurde nicht gefolgt. Im Wohngebiet
wird an der Festsetzung von II Vollgeschossen und der offenen Bauweise
festgehalten, um einen Übergang von der höhergeschossigen geschlossenen
Bebauung entlang der Hansastraße zur offenen 1‑ bis 2‑geschossigen
Einfamilienhausbebauung nördlich des Kyllburger Weges zu schaffen. Berücksichtigung einer sozialen
Einrichtung / Kinderbetreuungsstätte Soziale Einrichtungen
sind im Allgemeinen Wohngebiet und im Mischgebiet allgemein zulässig, so dass
kein Festsetzungsbedarf besteht. Von Seiten des Bezirks sind im Geltungsbereich
auch keine derartigen Einrichtungen vorgesehen. Erhaltung der
Grünflächen und Bäume im Geltungsbereich Der Anregung wurde z.T. gefolgt. Der durch
FNP und BEP vorgegebenen baulichen Entwicklung der an die
Hauptverkehrsstraßen angrenzenden Flächen zu einem Mischgebiet wird durch
Ausweisung eines entsprechenden Nutzungsmaßes Rechnung getragen. Mit
Realisierung der Bebauung wird sich daher der bisher auf den meisten Grundstücken
bestehende Freiflächenanteil reduzieren. Durch
die geplanten Baugrenzen, den Ausschluss oberirdischer Stellplätze außerhalb
der überbaubaren Grundstücksflächen wird im Blockinnenbereich jedoch eine
größere zusammenhängende Freifläche gesichert. Ein
gewisser Vegetationsanteil wird im B-Plan durch Festsetzung einer
Mindestbegrünung der Grundstücke mit Bäumen gewährleistet. 2.4.9.2 Ergebnis der Auswertung der frühzeitigen
Bürgerbeteiligung Die Abwägung der im Rahmen der frühzeitigen
Bürgerbeteiligung geäußerten Anregungen führte in Vorbereitung der Beteiligung
der Träger öffentlicher Belange zu folgenden Änderungen des Bebauungsplanentwurfes
XXII-25: § Zeichnerische
Festsetzungen: - Erweiterung des
MI-Gebietes entlang der Hansastraße, -
Erhöhung der zulässigen Anzahl der Vollgeschosse im MI um jeweils
ein Vollgeschoss, -
Baukörperausweisung im MI; Gebäudetiefe im I.-II. Vollgeschoss
17 m und im III.-V. Vollgeschoss 12 m (Ausnahme: Eckgebäude). § Textliche
Festsetzungen: - Nr. 3: Ausweisung
einer Fläche, auf der Dächer mit einer Neigung von mehr als 15° zulässig sind, -
Nr. 4: Ausschluss von Stellplätzen und Garagen im gesamten
MI-Gebiet; dadurch Wegfall der Festsetzungen Nr. 5 (Erhöhung der Überschreitung
der gem. § 9 Abs. 4 BauNVO zulässigen Grundfläche) und Nr. 9
(Bepflanzung auf Tiefgaragen). Fazit: Als Ergebnis der frühzeitigen Bürgerbeteiligung
wurde festgestellt, dass das Bebauungsplanverfahren XXII-25 in seiner
Grundkonzeption weiterverfolgt wird. 2.4.9.3 Auswertung/Abwägung der
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange Im Rahmen der Beteiligung der
Träger öffentlicher Belange wurden folgende planungsrelevante Stellungnahmen
(gekürzte Fassung) abgegeben. § Wesentliches
Ziel des Landschaftsprogramms für den Geltungsbereich des B-Planes ist es, ein
Obstbaumsiedlungsgebiet mit einem möglichst geringen Versiegelungsgrad zu
entwickeln. Da das Gebiet im Vorranggebiet Klimaschutz liegt, ist ein hoher
Vegetationsanteil sicherzustellen. Um
diese Ziele umzusetzen, wird darum gebeten, die Grünfestsetzungen wie folgt zu
ergänzen: -
Beziehung der textlichen Festsetzungen Nr. 9 und 10
(Fassadenbegrünung und wasser- und luftdurchlässige Beläge) auch auf das
Mischgebiet, -
Ausweitung der Verpflichtung zur Fassadenbegrünung (Nr. 9)
auch auf Fassaden mit geringem Fenster- und Türenanteil, -
Änderung der Festsetzung Nr. 7 dahingehend, dass entweder ein
Laubbaum oder alternativ zwei Obstbäume gepflanzt werden, denn die
vorgeschlagene Pflanzenliste ist sehr heterogen, -
Festsetzung einer Heckenpflanzung innerhalb des Mischgebietes entlang
der Grundstücksgrenzen zum Wohngebiet, um die Freiflächen des WA vom MI
abzuschirmen, -
Festsetzung einer Dachbegrünung für das Mischgebiet. Stapl: Den Anregungen wurde zunächst z.T. gefolgt. - Die textliche
Festsetzung Nr. 9 wird nicht auf das Mischgebiet bezogen, da eine
Fassadenbegrünung aufgrund der baulichen Struktur (geschlossene Bauweise, so
dass die Vorder- und Rückfassaden einen hohen Fensteranteil aufweisen) nicht
möglich ist. Im weiteren Verfahren wurde auf die Festsetzung
zur Fassadenbegrünung auch im WA verzichtet, da ein städtebauliches Erfordernis
gerade im WA mit geringer GRZ und im Hinblick darauf, dass keine erheblicher
Eingriff in Natur und Landschaft zulässig sein soll, nicht zu begründen ist. - Die textliche
Festsetzung Nr. 10 wurde auch auf das Mischgebiet bezogen. - Der Änderung der
Festsetzung Nr. 7 wie vorgeschlagen wurde gefolgt. - Die textlichen
Festsetzungen wurden um eine Festsetzung zur Pflanzung einer Hecke im MI
entlang der Grundstücksgrenzen zum WA ergänzt. - Die textlichen
Festsetzungen wurden zunächst um eine Festsetzung zur Dachbegrünung im MI
ergänzt. Im weiteren Verfahren wurde diese Festsetzung wieder gestrichen, da
das Erfordernis von Flachdächern städtebaulich nicht zu begründen war und damit
rechtlich zu beanstanden war. § Aufgrund der
Bebauung ist die Niederschlagsentwässerung nicht gesichert, zumal im B-Plan
keine Angaben gemacht werden. Aus diesem Grund ist nach § 40 BauO Bln
das Gebiet nicht beplanbar und bebaubar. Es ist zunächst eine wasserwirtschaftliche
Planung vorzulegen und abzustimmen. Stapl: Der Anregung wird nicht gefolgt. Das Plangebiet
ist bebaubar: Den im Rahmen der Beteiligung der Träger
öffentlicher Belange von den Wasserbetrieben übersandten Bestandsplänen ist zu
entnehmen, dass in der Hansa- und Darßer Straße Regenwasserleitungen vorhandenen
sind. Diese stehen nach Aussage der Wasserbetriebe im Rahmen ihrer
Leistungsfähigkeit zur Verfügung. Daher wird davon ausgegangen, dass für das
auf den versiegelten Flächen im MI (Grundstücke Hansastraße 241/253, Kyllburger
Weg 40) anfallende Niederschlagswasser die Entsorgung gesichert ist. Im Kyllburger Weg sind in den o.a. Bestandsplänen keine
Regenwasserleitungen verzeichnet und ‑ nach telefonischer Auskunft
der Wasserbetriebe am 22.01.1998 ‑ auch keine geplant. Es wird
jedoch davon ausgegangen, dass die Entsorgung des auf den versiegelten Flächen
im WA ‑ offene Bauweise, GRZ 0,25 (Änderung durch Deckblatt auf GRZ 0,2),
Ausschluss von Stellplätzen auf den nicht überbaubaren Flächen ‑
anfallenden Niederschlagswassers trotz der nicht unproblematischen
Bodenverhältnisse (wenig durchlässige Bodenschichten) auf den Grundstücken
selber generell möglich ist (z.B. durch Versickerung und Zwischenspeicherung in
Zisternen). Im engeren Umfeld des Plangebietes sowie im Plangebiet selbst
existiert nämlich auf Grundstücken, die ebenfalls nicht an eine Regenwasserentwässerung
angeschlossen sind, eine Bebauung, die den durch den B‑Plan geplanten
Festsetzungen im Wesentlichen entspricht. Die Grundstücke entlang des
Kyllburger Weges sind nach geltendem Planungsrecht bebaubar. Mit der
Festsetzung des B-Planes wird die überbaubare Grundstücksfläche eingeschränkt,
aber gleichzeitig eine größere zusammenhängende Freifläche geschaffen. Die oben aufgeführten Informationen über die Möglichkeiten
der Niederschlagswasserbehandlung im Plangebiet werden in die B‑Plan-Begründung
aufgenommen. § Zur Sicherung
gesunder Wohn- und Arbeitsbedingungen im Plangebiet sollte geprüft werden, ob
auch der Ausschluss von allgemein bzw. ausnahmsweise zulässigen Tankstellen
geboten scheint. Stapl: Der Anregung wurde zunächst z.T. gefolgt. Im Allgemeinen Wohngebiet wurden Tankstellen
ausgeschlossen, um die Ansiedlung einer Nutzung zu vermeiden, die sich ‑ da
sie mit einem hohen Kfz-Aufkommen verbunden ist ‑ aufgrund der
geringen Breite des Kyllburger Weges stark störend auf die an ihn angrenzenden
Wohngebiete auswirken würde. Die textliche Festsetzung Nr. 1 wurde
entsprechend geändert. Aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Bebauung
der Grundstücke entlang des Kyllburger Weges mit Wohngebäuden (nur noch ein
Grundstück ist nicht bebaut) besteht für den Ausschluss von Tankstellen im
Hinblick auf die noch vorhandene Bebauungsmöglichkeit und in anbetracht der
Lage dieses Wohngebietes, die für die Ansiedlung einer Tankstelle ungünstig und
damit unwirtschaftlich ist, kein Erfordernis. Für das Mischgebiet existiert ebenfalls kein
zwingender Grund, diese nach § 6 BauNVO allgemein zulässige Nutzung
auszuschließen. § Die derzeitige Gestaltung der an das Plangebiet angrenzenden Seitenbereiche der Hansastraße und der Darßer Straße ist, wie in der Begründung zum B-Plan XXII-25 zutreffend dargelegt, aufgrund der zu geringen Geh- und Radwegbreiten als unzureichend zu bewerten. Dies trifft insbesondere auf den Bereich der Bushaltestelle in der Hansastraße zu, wo die nutzbare Breite des Gehweges durch das vorhandene Wartehäuschen derart eingeschränkt wird, dass der Fußgängerverkehr den Radweg mitbenutzen muss. Aufgrund der geplanten
städtebaulichen Entwicklung im Umfeld des Knotenpunktes Hansastraße/Darßer
Straße (u.a. die Errichtung eines Einzelhandels- und Dienstleistungszentrums)
muss von einer erheblichen Zunahme des Fußgänger- und Radverkehrs am
Knotenpunkt ausgegangen werden, so dass sich die Notwendigkeit ergibt, die
Gestaltung der Seitenbereiche entsprechend den verkehrlichen Anforderungen zu
verbessern. Voraussetzung hierfür
ist jedoch eine Verbreiterung der Seitenbereiche durch die Inanspruchnahme
zusätzlicher Grundstücksflächen. Deshalb kann der im vorliegenden
B-Plan-Entwurf ausgewiesenen Lage der Straßenbegrenzungslinien der Hansastraße
und der Darßer Straße, bei der die jetzigen Grundstücksgrenzen beibehalten
werden sollen, nicht zugestimmt werden. Um die künftig
benötigten Straßenverkehrsflächen ausreichend im B-Plan XXII-25
planungsrechtlich zu sichern, sollte die nördliche Straßenbegrenzungslinie der
Hansastraße parallel zur geplanten südlichen Baugrenze mit einem Abstand von
2,0 m zu dieser festgesetzt werden. Damit würde sich der
Seitenraum im Bereich der Bushaltestelle durch die leicht verschwenkte
Bordführung auf ca. 7,0 m aufweiten, so dass neben der Ausbildung eines
1,5 m breiten Radweges und eines 2,5 m breiten Gehweges noch genug
Raum für die Einordnung einer Wartefläche zur Verfügung stehen würde. In Höhe
des südwestlichen Eckpunktes der geplanten Randbebauung würde sich der
Seitenbereich wieder auf ca. 4,5 m verschmälern. Ferner sollte die Lage
der westlichen Straßenbegrenzungslinie der Darßer Straße um 1,0 m nach
Westen verschoben werden, so dass der Seitenbereich insgesamt 5,0 m breit
wäre. Dies würde für die künftige Ausbildung eines 1,5 m breiten Radweges
und eines 2,5 m breiten Gehweges zuzüglich eines 1,0 m breiten
Beleuchtungsstreifens am Fahrbahnrand genügen. Stapl: Den Anregungen wurde z.T. gefolgt. Die
Straßenbegrenzungslinie der Darßer Straße soll entsprechend dem o.a. Maß
festgesetzt werden. (Aufgrund der Baukörperausweisung geht die Verbreiterung nicht
zu Lasten der Bebauung. Auch eine Verschiebung der Baugrenzen ist damit nicht
verbunden.) Aufgrund der Festsetzung
der Straßenverkehrsfläche der Darßer Straße verändert sich die textliche
Festsetzung Nr. 11 (Geltungsbereichsgrenze = Straßenbegrenzungslinie). Die Verbreiterung der Straßenverkehrsfläche der
Hansastraße wird dagegen nicht festgesetzt, da die zuständige Senatsverwaltung
miit Schreiben vom 04.06.1998 Folgendes mitgeteilt hat: -
Aufgrund der geänderten Führung der Buslinie 259 und dem daraus
resultierenden Rückbau der Bushaltestelle Hansastraße/Darßer Straße ist eine
Verbreiterung des Seitenbereichs im betreffenden Abschnitt der Hansastraße zur
Ausbildung einer ausreichenden Wartefläche, wie in der Stellungnahme vom
26.09. 1997 gefordert, vorerst nicht mehr notwendig. -
Es wird allerdings darauf hingewiesen, dass von Seiten der BVG die
erneute Einrichtung einer Bushaltestelle in diesem Bereich infolge geänderter
Streckenführungen zu einem späteren Zeitpunkt nicht ausgeschlossen wird. In
diesem Fall wäre eine teilweise Inanspruchnahme der angrenzenden
Grundstücksflächen (geplante Vorgartenzone) zur Einordnung der Wartefläche
notwendig, wofür dann ggf. auch ein Planänderungsverfahren durchgeführt werden
müsste. -
Der im B-Planentwurf XXII‑25 vom 20.05.1997 ausgewiesenen
nördlichen Straßenbegrenzungslinie der Hansastraße wird unter diesem Vorbehalt
zugestimmt. § Gegen den
Bebauungsplanentwurf bestehen folgende verkehrliche Bemerkungen: -
Notwendigkeit des Anlegens ausreichend bemessener Geh- und Radwege
sowohl in der Hansastraße als auch in der Darßer Straße, -
Rückbau der im Bereich der Anbindung des Kyllburger Weges an die
Darßer Straße vorhandenen Mauer bis unter Sichthöhe bzw. Ersatz durch eine
andere Grundstücksbegrenzung, da Sichtbehinderungen bestehen. Stapl: Der Anregung bezüglich des Anlegens ausreichend
bemessener Geh- und Radwege wurde gefolgt, in dem in der Darßer Straße die
vorhandene Straßenverkehrsfläche verbreitert wird. In der Hansastraße ist eine
Verbreiterung der Straßenverkehrsfläche nicht erforderlich (vgl. Abwägung zur
vorher genannten Stellungnahme). Die Mauer Ecke Kyllburger Weg/Darßer Straße
befindet sich außerhalb des Geltungsbereichs und ist nicht Gegenstand des B‑Plan-Verfahrens. §
Forderung der
Ergänzung oder nach neuen Festsetzungen: - Ergänzung der textlichen Festsetzung Nr. 7: "In dem Allgemeinen Wohngebiet und in den
Mischgebieten ist pro 250 m² überbaubarer Grundstücksfläche mindestens ein
Baum (vorrangig Obstbäume) ‑ Mindestpflanzgröße Halbstamm oder
Hochstamm mit mindestens 12-14 Stammumfang ‑ und mindestens 15 St.
Sträucher zu pflanzen. Bei der Ermittlung der Zahl der zu pflanzenden
Bäume sind die vorhandenen Bäume und die nach der textlichen Festsetzung
Nr. 8 zu pflanzenden Bäume einzurechnen." Baum- und Strauchpflanzungen dienen der
Raumbildung und strukturieren die privaten Freiflächen entsprechend den
verschiedenen Nutzungen. Das vorrangige Pflanzen von Laubbäumen begründet sich
aus den Zielen und Maßnahmen des Lapro 94, die für den Geltungsbereich Erhalt
und Ergänzung des Obstbaumbestandes beinhaltet. Stapl: Den Anregungen wurde
nicht gefolgt. Ein städtebauliches Erfordernis zur Festsetzung von weiteren
Pflanzqualitäten liegt nicht vor, da ein erheblicher Eingriff in Natur und
Landschaft nicht vorbereitet wird. Laut
Bauordnung sind die nicht bebauten Flächen gärtnerisch anzulegen. Zur Raumbildung und
Abgrenzung der unterschiedlichen Nutzungen ist die Anpflanzung einer Hecke im
Mischgebiet entlang der Grenze zum Wohngebiet vorgesehen und durch eine neue
textliche Festsetzung geregelt. Daher wird auch auf die o.a. Festsetzung eines
Strauchanteils auf den Grundstücken verzichtet. - Ergänzung der textlichen Festsetzung Nr. 8: "Ebenerdige
Stellplätze sind durch Flächen, die zu bepflanzen sind, zu gliedern. Je vier
Stellplätze ist ein Baum, jedoch keine fruchtfallenden Bäume zu
pflanzen." Verschmutzungen von
Wege- und Platzbelägen im Bereich von Stellflächen sollen vermieden werden. Stapl: Der Anregung wurde
nicht gefolgt, da für eine Festsetzung bezüglich der Verschmutzung von Wegen
und Plätzen im B-Plan die Rechtsgrundlage fehlt. - Neue textliche Festsetzung: "Die nicht
überbaubaren Grundstücksflächen sind bis auf Müllplätze, Kinderspielplätze,
notwendige Wege und Zufahrten mit Bäumen, Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen gärtnerisch anzulegen und zu erhalten. (§ 9 Abs. 1
Nr. 25 BauGB)" Um einen Mindestanteil
bezüglich des Bedarfs an privaten Grünflächen vor allem auf den
Wohngrundstücken sicherzustellen (Richtwert Lapro Berlin: 11,0 m²/E),
verfolgt die Festsetzung einer allgemeinen Grünhaltepflicht. Stapl: Der Anregung wird nicht
gefolgt. Eine Festsetzung durch den B‑Plan ist nicht erforderlich, da
§ 8 Abs. 1 und Abs. 2 BauO Bln entsprechende Regelungen
trifft. - Neue textliche Festsetzung: "Die neu zu
pflanzenden Bäume und Sträucher sind dauernd zu pflegen und zu erhalten.
Ausgefallene Bäume und Sträucher sind auf Kosten des Eigentümers nachzupflanzen.
Nachpflanzungen haben den in Nr. 7 genannten Güteanforderungen zu
entsprechen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB)" Damit die festgesetzte
Begrünung auch in Zukunft gesichert ist, wird der Grundstückseigentümer
verpflichtet, Baum- und Strauchpflanzungen dauerhaft zu erhalten. Stapl: Der Anregung wurde z.T.
gefolgt. In der textlichen Festsetzung Nr. 8 (jetzt TF 4) ist die
Erhaltung der zu pflanzenden Bäume festgesetzt. Die Festsetzung wird jedoch
dahingehend ergänzt, dass abgängige Bäume nachzupflanzen sind. - Neue textliche Festsetzung: "Auf dem
Baugrundstück ist eine Spielfläche für Spiele von Kleinkindern und älteren
Kindern anzulegen und instand zu halten. (§ 9 Abs. 1 Nr. 22
BauGB)" Die nutzbare Spielfläche
muss mindestens 400 m² betragen (Richtwert nach § 8 (3) BauO Bln
4 m²/Wohnung). Stapl: Der Anregung wurde
nicht gefolgt. Eine Festsetzung durch den B‑Plan ist nicht erforderlich,
da § 8 Abs. 3 BauO Bln eine entsprechende Regelung trifft. - Neue textliche Festsetzung: "Für Baumpflanzungen
in befestigten Flächen (Straßen, Wege, Plätze) sind Baumscheiben (mind.
2,0 m x 2,0 m) oder Baumstreifen (mind. 1,5 m breit) vorzusehen.
(§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)" Die Festlegung der
Mindestgröße zielt auf die Erhaltung der natürlichen Bodenfunktionen im
Bereich der Baumstandorte. Stapl: Der Anregung wird nicht
gefolgt. Eine Festsetzung durch den B-Plan ist nicht erforderlich, da die
Ausführungsvorschriften zum Berliner Straßengesetz entsprechende Regelungen
treffen. § Dem B‑Plan
kann nur unter folgenden Bedingungen zugestimmt werden: - Die Abstandflächen der
geplanten Bebauung müssen auf den eigenen Grundstücken liegen. § 6
BauO Bln ist zu beachten und einzuhalten. - Bei der
Blockrandbebauung ist sicherzustellen, dass die einzelnen Blöcke der geplanten
Bebauung auf den einzelnen Grundstücken liegen, oder die Grundstücke vor
Einreichung der Genehmigungsplanung vereinigt werden. Stapl: Mit der
Baukörperausweisung und der Festsetzung der absoluten Gebäudehöhe im
Mischgebiet werden ausdrückliche Festsetzungen getroffen, nach denen gemäß § 6
Abs. 14 BauO Bln sich geringere Abstandflächen ergeben. Im Wesentlichen liegen
die Abstandflächen auf den eigenen Grundstücken. Siehe auch Punkt 2.4.4 Ein konkretes Bauvorhaben
liegt dem B-Planentwurf hinsichtlich der Festsetzungen zum Mischgebiet nicht
zugrunde. § Für die Grundstücke
Hansastraße 251 und 253 wurde aufgrund der früheren gewerblichen Nutzung vom
Amt für Umweltschutz ein Altlastenverdacht ausgesprochen. Eventuell vorhandene
Bodenverunreinigungen können im Rahmen der Bebauung beseitigt werden. Keine
Einwände gegen die geplante Nutzung. Stapl: Der Hinweis wurde zur
Kenntnis genommen und in die B‑Plan-Begründung aufgenommen. § Die im Text aufgeführte durchschnittliche
Verkehrsmenge Kfz und Lkw auf der Darßer und Hansastraße und die
Verkehrslärmbelastung beider Straßen von 70-75 dB(A) ermittelt an der
Straßenbebauung, stammt aus dem Jahre 1993. Seit Änderung des FNP 1994 im
Teilbereich Perler Straße und Darßer Straße ist auch die Darßer Straße eine
übergeordnete Hauptstraße. Lärm und Abgase weisen
heute mit Sicherheit keine rückläufige Tendenz auf. Nach DIN "Schallschutz im Städtebau” gelten
folgende Orientierungswerte für die gesundheitliche Verträglichkeit bezüglich
Schutz vor Lärm: - Allgemeine Wohngebiete:
tags 55 dB(A), nachts 45 bzw. 40 dB(A), - Mischgebiete: tags 60
dB(A), nachts 50 bzw. 45 dB(A), - Aufenthaltsräume des
Hausinnenbereiches: tags 35 dB(A) bzw. nachts 30 dB(A). Bei den baulichen Schallschutzmaßnahmen für
Wohnungen im Mischgebiet sollten für Fenster und Außenbauteile der
Straßenfassaden VDI Richtlinie 2719 und DIN 4109 berücksichtigt werden. Stapl: Mit Einführung der DIN
4109 in Verbindung mit der Berliner Lärmkarte ist der Schallschutz bei
Baumaßnahmen geregelt und es bedarf diesbezüglich keiner Festsetzungen im
B-Plan. Zusätzlich wurde aber zum Schutz vor Lärmimmissionen im
Mischgebiet eine Festsetzung getroffen,
die für Wohnungen regelt, dass mindestens ein Aufenthaltsraum mit den Fenstern
zu einer lärmabgewandten Gebäudeseite orientiert sein muss; diese Festsetzung
berücksichtigt besonders die empfindliche Wohnnutzung. 2.4.9.4 Ergebnis der Auswertung
der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange Die Abwägung der im Rahmen der Beteiligung der
Träger öffentlicher Belange sowie der Abteilungen bzw. der Ämter des BA
Hohenschönhausen geäußerten Hinweise führten zu folgenden Änderungen der
geplanten Festsetzungen des Bebauungsplanes: § Zeichnerische
Festsetzungen: -
Festsetzung einer neuen Straßenbegrenzungslinie in der Darßer
Straße parallel zur östlichen Baugrenze mit einem Abstand von 3,0 m zu
dieser Baugrenze; Ausweisung der Fläche zwischen Geltungsbereichsgrenze und
der vorgenannten Straßenbegrenzungslinie als Straßenverkehrsfläche. § Textliche
Festsetzungen: - Ergänzung der textlichen
Festsetzung Nr. 1 um den Ausschluss von Tankstellen im WA (mit der
erneuten Auslegung entfallen), -
Ergänzung der textlichen Festsetzung Nr. 7 um * die Verpflichtung zur
Nachpflanzung abgängiger Bäume, * die Alternative der
Anpflanzung von zwei Obstbäumen anstatt eines Laubbaumes, -
Beziehung der textlichen Festsetzung Nr. 10 (wasser- und luftdurchlässige
Beläge) auch auf das Mischgebiet, -
Aufnahme einer textlichen Festsetzung zur Pflanzung einer Hecke im
MI entlang der Grundstücksgrenzen zum WA, -
Aufnahme einer textlichen Festsetzung zur Dachbegrünung im MI (mit
der zweiten erneuten Auslegung entfallen), -
Änderung der textlichen Festsetzung Nr. 11
(Geltungsbereichsgrenze = Straßenbegrenzungslinie). Die oben genannten
Nummern entsprechen dem alten Stand des Bebauungsplans; aufgrund der o.a.
Änderungen der textlichen Festsetzungen wurden diese neu durchnummeriert. Die Gesamtkonzeption des Bebauungsplanes wurde
aufgrund der Ergebnisse der Trägerbeteiligung nicht geändert. 2.4.9.5 Auswertung/Abwägung der im
Rahmen der öffentlichen Auslegung vorgebrachten Äußerungen Während der öffentlichen
Auslegung des Bebauungsplanentwurfs XXII-25 haben 16 Bürger Einsicht in
die Planung genommen. 2 Träger öffentlicher Belange sowie 1 Bürger und ein
Verein äußerten sich zur Planung. Die planungsrelevanten Äußerungen sind im
Folgenden kurz zusammengefasst. §
Für die zusätzliche Versiegelung von Flächen wurde ein Ausgleich,
Ersatz oder Minderung des Eingriffs im Sinne von § 8 BNatSchG gefordert. Stapl: Die Anregung wird zur
Kenntnis genommen. Da mit dem B-Plan kein erheblicher oder nachhaltiger
Eingriff in Natur und Landschaft vorbereitet wird, ist ein Ausgleich nicht
erforderlich. Siehe
Punkt 2.4.5.1 §
Der Beauftragte der Eigentümer von mehreren im Geltungsbereich liegenden
Flurstücken teilt in 2 Schreiben folgendes mit: 1.
Der B-Planentwurf sieht entlang der Darßer Straße die Ausweisung
einer zusätzlichen Verkehrsfläche vor, die von den angrenzenden Grundstücken
abgetrennt werden soll. Für diese Verkehrsfläche besteht keine Notwendigkeit,
denn es sind bereits ausreichend Flächen für Fußgänger vorhanden. 2.
Der B-Planentwurf sieht für diese zusätzliche Verkehrsfläche keinen
Ausgleich vor. Ein freihändiger Verkauf dieser Verkehrsflächen wird strikt
abgelehnt. Von einem Grundstück wurden bereits ca. 80 m2
weggemessen, ohne dass der Bezirk eine Entschädigung geleistet hat. Aufgrund
dessen sind die Grundstückseigentümer nicht bereit, weiteres Straßenland von
ihren Grundstücken abtrennen zu lassen. Daher wird beantragt, den Bebauungsplan so zu
ändern, dass keine zusätzlichen Verkehrsflächen festgesetzt werden, es sei
denn, das Bezirksamt ist bereit, die Geschossflächen entsprechend der Abtretungsfläche
zu erhöhen. Stapl: Der Anregung wird aus folgenden Gründen nicht
gefolgt. Zu 1: Die Verbreiterung der Verkehrsfläche durch
Inanspruchnahme privater Grundstücksflächen ist laus folgenden Gründen
notwendig: - Die derzeitige
Gestaltung des Seitenbereichs der Darßer Straße ist aufgrund der zu geringen
Geh- und Radwegbreiten unzureichend. - Aufgrund der geplanten
städtebaulichen Entwicklung im Umfeld des Knotenpunktes Hansastraße/Darßer
Straße (u.a. Errichtung eines Einzelhandels- und Dienstleistungszentrums) muss
von einer erheblichen Zunahme des Fußgänger- und Radverkehrs am Knotenpunkt
ausgegangen werden, daher ist eine Verbesserung der Gestaltung der
Seitenbereiche entsprechend den verkehrlichen Anforderungen notwendig. - Voraussetzung hierfür
ist eine Verbreiterung der Seitenbereiche durch Inanspruchnahme zusätzlicher
Grundstücksflächen. Um die künftig benötigten Straßenverkehrsflächen ausreichend
zu sichern, sollte die Lage der westlichen Straßenbegrenzungslinie der Darßer
Straße um 1,0 m nach Westen verschoben werden, so dass der Seitenbereich
insgesamt 5,0 m breit wäre. Dies würde für die künftige Ausbildung eines
1,5 m breiten Radweges und eines 2,5 m breiten Gehweges zuzüglich
eines 1,0 m breiten Beleuchtungsstreifens am Fahrbahnrand genügen. Der Stellungnahme der
für die Hauptverkehrsstraßen und damit zusammenhängenden gesamtstädtischen
Belange zuständigen Senatsverwaltung wurde damit gefolgt. Zu 2: Die
Ausweisung der Straßenverkehrsfläche an der Darßer Straße verursacht eine
Verringerung der Grundstücksflächen der Grundstücke Hansastraße 253 und
Kyllburger Weg 40 jeweils um knapp 30 m2. Eine Erhöhung
der Geschossflächen bzw. GFZ im Bebauungsplan entsprechend der
Abtretungsfläche ist nicht möglich und nicht erforderlich. Auf die Festsetzung
der GFZ wurde mit dem Deckblatt vom 05.12.2000 verzichtet, um eine
Überbestimmung zu vermeiden. Aufgrund der Baukörperausweisung und der
Festsetzung (nunmehr) der absoluten Gebäudehöhe werden die
Bebauungsmöglichkeiten durch die Verkleinerung der Grundstücke nicht eingeschränkt.
Mit den geplanten Festsetzungen wird sich die Bebaubarkeit gegenüber dem
bestehenden Planungsrecht deutlich erhöhen. Die neuen als Verkehrsfläche
ausgewiesenen jetzigen privaten Grundstücksflächen von ca. 30 m2
je Grundstück beabsichtigt der Bezirk zu erwerben. Siehe Punkt 3.3 Bei der angesprochenen
ca. 80 m2 umfassenden Fläche handelte es sich um eine Fläche an
der südöstlichen Ecke des Grundstücks Hansastraße 253, die bereits seit vielen
Jahren als Gehweg mitgenutzt wird, und daher gemäß Einigungsvertrag mit dem
Stichtag 03.10.1990 als öffentlich gewidmetes Straßenland zu betrachten ist.
Seitens des Bezirks ist der Erwerb nach dem Verkehrsflächenbereinigungsgesetz
geplant. 2.4.9.6 Ergebnis der Auswertung/Abwägung der im
Rahmen der öffentlichen Auslegung vorgebrachten Äußerungen Änderungen des
Bebauungsplanes XXII-25 aufgrund der Durchführung der öffentlichen Auslegung
wurden nicht erforderlich. 2.4.9.7 Rechts- und Inhaltskontrolle durch die
Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr Bei der Rechts- und Inhaltskontrolle des
angezeigten Bebauungsplanes XXII-25 stellte die Senatsverwaltung für Bauen,
Wohnen und Verkehr fest, dass der Bebauungsplan XXII-25 aus den unten
aufgeführten Gründen zu beanstanden ist. 1.
Die Voraussetzung für die Umsetzung der Bebauungsplanfestsetzungen
liegen bei den derzeitigen Grundstücksverhältnissen nicht vor. Das Erfordernis nach
städtebaulicher Entwicklung und Ordnung wird in Frage gestellt, wenn die für
die Planverwirklichung erforderlichen bodenordnenden Maßnahmen dem Gutwillen
möglicherweise gewinnorientierten Eigentümern überlassen bleiben soll. Es reicht nicht aus, dem
Eigentümer der Grundstücke Hansastraße 241/249 die Ausschöpfung des zulässigen
Nutzungsmaßes nur durch den Erwerb eines 8,0 m breiten Streifens in Aussicht zu
stellen (wie auf S. 44 beschrieben). Die Festsetzung des
Planes könnte nicht vor Abschluss der Kaufverträge erfolgen, da sonst
planungs- und wertermittlungsrechtliche Tatsachen geschaffen werden würden.
Sollten vertragliche Regelungen nicht zustande kommen, muss ‑ wenn
z.B. eine freiwillige Umlegung nicht möglich und angedacht ist ‑ ein
Umlegungsverfahren bereits vor Festsetzung des Bebauungsplanes eingeleitet
werden (vgl. § 45 Abs. 2 BauGB). Darüber hinaus ist die
Ausnutzung der zulässigen Grundflächenzahl der Grundstücke Kyllburger Weg 28/36
bei Nichtverkauf des 8,0 m Streifens nicht möglich. 2.
In der öffentlichen Auslegung wurde vorgebracht, dass eine im
privaten Eigentum stehende Grundstücksfläche zugunsten von öffentlicher
Verkehrsfläche bereits ”weggemessen” sei. Die Eigentumsverhältnisse, betreffend
der ca. 80 m² großen Fläche an der südöstlichen Ecke des Grundstückes
Hansastraße 253, sind vor Festsetzung des B-Planes zu klären. Diese Klärung
kann aus Abwägungsgründen nicht vom Tiefbauamt erst zu einem späteren Zeitpunkt
vorgenommen werden. 3.
Die Überschreitung der Obergrenzen des § 17 Abs. 1
BauNVO darf nicht allein als vertretbar angesehen werden. Bei der Bestimmung
des § 17 Abs. 2 BauNVO handelt es sich um eine Ausnahmeregelung, bei
der eine restriktive Handhabung vorzusehen ist; insbesondere müssen auch
städtebauliche Gründe die Maßüberschreitung ”erfordern”. Diesbezügliche, den
rechtlichen Anforderungen gerecht werdende Ausführungen fehlen. 4.
Darüber hinaus wird empfohlen, Plan und Begründung aufgrund folgender
Hinweise zu überarbeiten: a)
Mit Schreiben Stapl AL vom 16.03.98 wurde aktenkundig erklärt,
dass nach Abschluss der TÖB-Beteiligung das B-Planverfahren nach neuem Recht
weitergeführt werden soll. Demzufolge hätte die
Abwägung zu Pkt. 2.4.5.1 der Begründung nach § 1a BauGB und nicht nach
§ 8a BNatSchG vorgenommen werden müssen. Ein darauf folgendes - gegen § 1
Abs. 6 BauGB verstoßendes - Abwägungsergebnis hätte beanstandet werden müssen.
Da aber aus der Begründung ‑ es wird im übrigen davon ausgegangen,
dass es sich hierbei um die Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB handelt ‑
nicht hervorgeht, dass auf neues Recht umgestellt wurde und das Abwägungsergebnis
unabhängig davon beeinflusst blieb, wird in diesem Falle nur darauf
hingewiesen. b)
Die zur textlichen Festsetzung Nr. 2 gemachten Erläuterungen
auf S. 19 der Begründung müssen dezidierter auf die Unzulässigkeit,
insbesondere im Mischgebiet, eingehen. c)
Die Einhaltung der Abstandsflächen zum Grundstück Kyllburger Weg
40 wurde nicht beachtet. d)
Für den generellen Ausschluss von Stellplätzen und Garagen ‑ textliche
Festsetzung Nr. 5 ‑ im Mischgebiet (gerade auch innerhalb der
überbaubaren Grundstücksflächen) fehlt eine ausreichende Begründung. e)
Die textliche Festsetzung Nr. 6 ist nach der Einführung der
DIN 4109 als technische Baubestimmung (Änderung der Bauordnung Berlin ab 01.11
1997) und der Berliner Lärmkarte entbehrlich. f)
Im Zusammenhang mit der Aufnahme der textlichen Festsetzung
Nr. 7 wird davon ausgegangen, dass die Erläuterungen auf Seite 15 der
Begründung auf ein gegenüber der mit der bisherigen textlichen Festsetzung
Nr. 6 nicht allein zu befriedigendes Lärmschutzbedürfnis hinweisen. g)
Die Erläuterungen zur textlichen Festsetzung Nr. 12 auf
S. 20 der Begründung stehen im krassen Widerspruch zu denen auf
S. 19. Einerseits ist die Rede von ”große zusammenhängende Freiflächen im
Blockinnenbereich” und andererseits wird die intensive Nutzung der Grundstücke
fast schon beklagt. Darüber hinaus stellt sich die Frage, welche/wie viele
Gebäudeaußenwandflächen ohne Öffnungen überhaupt in Betracht kommen. Die
Notwendigkeit der Festsetzung ist zu überprüfen. h)
Baukörperausweisungen sind ”ausdrückliche Festsetzungen” im Sinne
von § 6 Abs. 14 BauO Berlin, die aus sich heraus von den Abstandflächenforderungen
der Bauordnung entbinden. Die Ausführungen ‑ auch unter Betrachtung
der oben unter Ziffer 1 dargelegten Beanstandung ‑ zu diesem Thema
sind darauf entsprechend abzustellen. Allerdings setzt die
Festsetzung einer Baukörperausweisung, die von den Anforderungen des
Abstandsflächenrechts abweicht, besonders gewichtige Gründe voraus (z.B.
städtebauliche Figur), zu denen Gestaltung wohl kaum die Ausbildung einer
Raumkante mit einem Spielraum von II-V Vollgeschossen zählen kann. Es wird
darum gebeten, an die Erforderlichkeit der Baukörperausweisung strenge Maßstäbe
anzulegen. Des weiteren ist
anzumerken, dass die reine Baukörperausweisung ergänzt durch zusätzliche
Festsetzung einer GFZ dann zur erweiterten Baukörperausweisung wird. Die GFZ
ist grundsätzlich mit nur einer Stelle nach dem Komma anzugeben. i)
Den Altlastenverdacht betreffend werden Untersuchungen/Ermittlungen
vorausgesetzt, auf denen die Aussagen des Umweltschutzamtes beruhen, dass
(obwohl im Altlastenverdachtsflächenkataster kein Eintrag existiert) gleichwohl
ein Altlastenverdacht besteht. Die Aussage, vorhandene Bodenverunreinigungen
können im Rahmen der Bebauung (auf welcher Rechtsgrundlage?) beseitigt werden,
sind dafür allenfalls mittelbar verwertbar. j)
Unter Punkt 4 Verfahren der Begründung ist der Erlass der Veränderungssperre
für die Grundstücke Hansastraße 251/253 und Kyllburger Weg 40 aufzuführen sowie
die Entwicklung der Planungsüberlegung damals/heute kurz darzulegen. k)
Es sollten unmissverständliche Aussagen darüber getroffen werden,
von welcher Anzahl von Vollgeschossen die Einschätzung auf S. 18 der
Begründung ausgeht, die besagt, dass für das Grundstück Kyllburger Weg 39
keine Verschattungsprobleme entstehen. l)
Die in der Begründung vorgenommenen planerischen Abwägungen/Entscheidungen
sind zusammenfassend vom Plangeber wiederzugeben. Die Verfasser von
Hinweisen/Forderungen sind nicht im einzelnen zu benennen. Die
vorzunehmenden Änderungen erfordern eine erneute Beschlussfassung der BVV, da
diese den zur Festsetzung kommenden Plan in Kenntnis der letztgültigen
Begründung nach Abschluss der Abwägung beschließen muss. Der Bebauungsplan ist
der Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr erneut anzuzeigen. 2.4.9.8 Änderungen
und Ergänzungen des Bebauungsplanes nach der Rechts- und Inhaltskontrolle durch
die Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr durch Deckblatt vom
05.12.2000 Die Beanstandungen, die von der Senatsverwaltung
für Bauen, Wohnen und Verkehr im Rahmen der Rechts- und Inhaltskontrolle (letztere bezogen auf § 4a
Abs. 1 Nr. 2 AGBauGB [alt]) geäußert wurden, führten zu verschiedenen
Änderungen der Festsetzungen des Bebauungsplanes und der Begründung. Im
Folgenden sind nur die wesentlichen Änderungen und Ergänzungen aufgeführt, von
denen einige auch die Grundzüge der Planung berühren: § Zeichnerische
Festsetzungen: - Verschiebung der Grenze
zwischen WA und MI auf die vorhandenen Südgrenzen der Grundstücke Kyllburger
Weg 28/36 (vgl. Beanstandung Nr. 1); damit einhergehend Reduzierung des
Maßes der baulichen Nutzung im WA auf GRZ 0,2 -
Wegfall der Mindestgeschosszahl sowie der GFZ in den MI-Gebieten
(vgl. Hinweis Nr. 4h) § Textliche
Festsetzungen: - Wegfall der textlichen
Festsetzungen Nr. 1 ‑ Ausschluss von Gartenbaubetrieben und
Tankstellen im WA – und Nr. 2 ‑ Ausschluss von
Gartenbaubetrieben im MI – (vgl. Hinweis Nr. 4b), da aufgrund der
Festsetzungen zu den Baugrenzen, der Bauweise und dem Maß der baulichen
Nutzung eine Ansiedlung der vorgenannten Nutzungen kaum möglich ist, und somit
die Notwendigkeit für den Ausschluss der o.a. Nutzungen nun nicht mehr gesehen
wird -
Modifizierung der textlichen Festsetzung Nr. 5 dahingehend,
dass Stellplätze und Garagen im gesamten Plangebiet auf den nicht überbaubaren
Flächen unzulässig sind (vgl. Hinweis Nr. 4d) -
Streichung der textlichen Festsetzung Nr. 6 ‑ Lärmschutzmaßnahmen
an Fassaden – (vgl. Hinweis Nr. 4e) -
Wegfall der textlichen Festsetzung Nr. 12
– Fassadenbegrünung ‑ (vgl. Hinweis Nr. 4g) Die oben genannten Nummern entsprechen dem alten Stand des
Bebauungsplans; aufgrund der o.a. Änderungen der textlichen Festsetzungen
wurden diese neu durchnummeriert. § Begründungstext: - Wegfall der Aussagen zum
8,0 m breiten MI‑Streifen auf den Grundstücken Kyllburger Weg 28/36
(vgl. Beanstandung Nr. 1) - Präzisierung der
Erläuterungen zu den Eigentumsverhältnissen der 80 m²-Fläche an der
südöstlichen Ecke des Grundstücks Hansastraße 253 (vgl. Beanstandung Nr. 2) - Ergänzung der
städtebaulichen Gründe für die Überschreitung der Obergrenzen des § 17
Abs. 1 BauNVO (vgl. Beanstandung Nr. 3), - Berichtigung von Punkt
2.4.5.1. bezüglich der Abwägung nach § 1a BauGB (vgl. Hinweis Nr. 4a) - Änderung der Aussagen
zur textlichen Festsetzung Nr. 5 entsprechend der Modifizierung der
Stellplatzfestsetzung (vgl. Hinweis Nr. 4d) - Streichung der Aussagen
zu den entfallenden textlichen Festsetzungen Nr. 1, 2, 6 und 12 (vgl.
Hinweise Nr. 4b, 4e, 4g) - Wegfall der
Erläuterungen zur Mindestgeschosszahl und GFZ in den Mischgebieten (vgl.
Hinweis Nr. 4h) - Präzisierung der
Aussagen zum Altlastenverdacht (vgl. Hinweis Nr. 4i) - Ergänzung des Punktes 4
'Verfahren' um den Erlass der Veränderungssperre und die Entwicklung der
Planungsüberlegungen damals/ heute (vgl. Hinweis Nr. 4j) - Ergänzung / Präzisierung
der Aussagen über eine Verschattung des Grundstücks Kyllburger Weg 39 (vgl.
Hinweis Nr. 4k) - Zusammenfassung/Kürzung
der im Rahmen der Beteiligungsverfahren geäußerten Stellungnahmen und deren
Abwägung (vgl. Hinweis Nr. 4l) Folgende Hinweise von SenBWV sind bereits
berücksichtigt: zu 4c: Die Einhaltung der
Abstandsflächen zum Grundstück Kyllburger Weg 40 wird beachtet. Aufgrund
der Festsetzung der offenen Bauweise und eines Baufensters sind – trotz
des Heranreichens der Baugrenze an die Grenze des Grundstücks Kyllburger Weg
39 - die Abstandflächen der BauO Bln einzuhalten, die für einen
ausreichenden Grenzabstand sorgen. Die
überbaubaren Grundstücksfläche reicht bis an die Grenze des Grundstücks
Kyllburger Weg 39, da hier - im Gegensatz zur westlichen Grenze des
Grundstücks Kyllburger Weg 28 ‑ Stellplätze und Garagen allgemein
ermöglicht werden sollen. zu 4f: Die Textliche Festsetzung Nr. 7
(lärmabgewandte Aufenthaltsräume von Wohnungen) berücksichtigt die besonders hohen
Lärmwerte entlang der Hansa- und Darßer Straße und wird daher beibehalten. Ergebnis: Da die oben aufgeführten
Änderungen und Ergänzungen des Bebauungsplanes durch das Deckblatt z.T.
Änderungen darstellen, die die Grundzüge der Planung berühren, ist gem.
§ 3 Abs. 3 Satz 1 BauGB eine erneute öffentliche Auslegung zu
den Änderungen durch das Deckblatt des Bebauungsplans XXII-25 erforderlich. Im Ergebnis eines
Abstimmungsgesprächs mit der Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr
über die Beanstandungen und Hinweise, die im Rahmen der Rechts- und
Inhaltskontrolle geäußert wurden, wurden zusätzlich folgende
Änderungen vorgenommen: § Zeichnerische
Festsetzungen: - Festsetzung der offenen
Bauweise im WA - Wegfall der GFZ im WA
und im MI § Textliche
Festsetzungen: - Wegfall der textlichen
Festsetzung Nr. 3 ‑ Definition einer abweichenden Bauweise im
WA – § Begründungstext: - Änderung der Aussagen
zur Bauweise im WA Begründung zu den
Änderungen: Der Ersatz der textlichen Festsetzung zur
Längenbeschränkung und der Gliederung von Gebäuden im WA durch die
zeichnerische Festsetzung einer offenen Bauweise soll einen breiteren
Spielraum für die Schaffung eines Übergangs von der geschlossenen Bebauung
entlang der Hauptverkehrsstraßen zur offenen kleinteiligen Bebauung nördlich
des Kyllburger Weges ermöglichen. Mit der
Festsetzung der GRZ und der Zahl der Vollgeschosse ist das Maß der baulichen
Nutzung im WA ausreichend bestimmt. Das Gleiche gilt für die
Baukörperausweisung in Verbindung mit der Festsetzung der Vollgeschosszahl (mit
dem zweiten Deckblatt geändert in absolute Gebäudehöhe) für das MI. 2.4.9.9 Auswertung/Abwägung der
im Rahmen der erneuten öffentlichen Auslegung vorgebrachten Äußerungen Während der erneuten
öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs XXII-25 haben 25 Bürger
Einsicht in die Planung genommen. Von 2 Bürgern gingen schriftliche Äußerungen
zur Planung ein. Die planungsrelevanten Äußerungen sind im folgenden kurz
zusammengefasst. §
Der Eigentümer eines im Geltungsbereich befindlichen Flurstücks
teilt in einem Schreiben folgendes mit: Gegenüber
den bisherigen B-Planentwürfen, die eine 4-geschossige Bauweise vorsahen, ist
nunmehr eine 5-Geschossigkeit vorgesehen. Daraus ergibt sich eine größere Tiefe
der Abstandflächen, die nun nicht mehr auf dem Grundstück selbst liegen. In
dem konkreten Fall, wonach der Kyllburger Weg beidseitig ein allgemeines
Wohngebiet darstellt und diesbezüglich weiterentwickelt wird, hat auch eine
künftige Bebauung an der Hansastraße auf die Einhaltung der Gesetzlichkeit
gemäß BauO Bln § 6 Rücksicht zu nehmen. Hier ist ein vertretbarer
Übergang in der Bebauungshöhe zu entwickeln (Anpassung an die benachbarten
Grundstücke mit 4-, 3-, 2-geschossiger Bebauung). Es kann nicht sein, dass die
betroffenen Wohngrundstücke zu Hinterhöfen degradiert werden. Die nachteiligen
Auswirkungen der vorgesehenen 5-Geschossigkeit mindern die Wohnqualität
beachtlich. Es sind keine zwingenden Gründe für geringere Tiefen der
Abstandflächen gegeben. Somit
wird Widerspruch gegen den vorliegenden B-Planentwurf erhoben. Der Charakter
des Wohngebietes sollte durch Beachtung einer geringeren Bauhöhe in der
weiteren Planung berücksichtigt werden. Bei
der persönlichen Übergabe des Schreibens an das Stadtplanungsamt wurde das
Schreiben mündlich um folgende Erläuterungen ergänzt: Der
B-Planentwurf der ersten öffentlichen Auslegung sollte eine 4-geschossige
Bebauung auf den bestehenden Grundstücken an der Hansastraße und eine
5-geschossige nur unter Einbeziehung von Teilflächen der Grundstücke am
Kyllburger Weg ermöglichen. Nach dem B-Planentwurf der erneuten öffentlichen
Auslegung ist eine 5-Geschossigkeit auch auf den vorhandenen (kleinen)
Grundstücken vorgesehen. Mit
einer 4-geschossigen Bebauung auf den bestehenden Grundstücken konnte man sich
einverstanden erklären, nicht jedoch mit einer 5-geschosssigen Bebauung auf
diesen Flächen, da die Abstandflächen bei Ausnutzung der Festsetzungen nicht
mehr auf dem Grundstück liegen. Stapl: Städtebauliches Ziel für die Grundstücke entlang der Hansastraße
und der Darßer Straße war immer die Schaffung einer höhergeschossigen
geschlossenen Bebauung. Da die geplante Bebauung sich in ihrer Höhe
insbesondere an den anderen am Kreuzungsbereich vorhandenen und entstehenden
Gebäuden anpassen, aber auch einen Übergang zwischen den in der Umgebung
vorhandenen unterschiedlichen Gebäudehöhen schaffen sollte, wurden für die
Gebäude entlang der Hansastraße im B-Planentwurf 5 Vollgeschosse als
Höchstgrenze geplant. An
dieser städtebaulichen Zielrichtung hat sich im Wesentlichen nichts geändert.
Zur zweiten öffentlichen Auslegung wurde aus verschiedenen Gründen (siehe Punkt
2.4.9.11) der B-Planentwurf geändert und es soll nunmehr im Mischgebiet für die
Gebäude eine absolute Gebäudehöhe festgesetzt werden, die die Abstandflächen
ausreichend berücksichtigt. Damit wurde der Anregung gefolgt. §
Der Beauftragte der Eigentümer von mehreren im Geltungsbereich liegenden
Flurstücken teilt in einem Schreiben sowie einem Korrekturschreiben folgendes
mit: Gegenüber
den in den Jahren 1998 und 1999 ausgelegten B-Planentwürfen sind im jetzt
ausliegenden B-Planentwurf keine GFZ-Festsetzungen mehr vorhanden. Es
wird auf die Beanstandung durch den Senat von Berlin verwiesen, wonach der
Bezirk auf GFZ-Festsetzungen verzichten solle, da die übrigen Festsetzungen wie
Gebäudetiefe, Geschossanzahl etc. für die Bestimmbarkeit eines B-Planes
ausreichend seien. Durch
einen Architekten sind die aufgrund des ausliegenden B-Planes möglichen
Geschossflächen nachgerechnet worden. Das Ergebnis war, dass die ursprüngliche
Festsetzung für das Grundstück Flur-Nr. 8474/ 396 eine zwingende GFZ von 2,1
ergibt. Bei den festgesetzten Geschossen II-IV und der Gebäudetiefe für dieses
Grundstück ist nun lediglich eine GFZ von 1,74 realisierbar. Eine vergleichbare
Abweichung wurde für die Grundstücke Flur-Nr. 8370/396 und 8475/396 festgestellte.
Dort war im ursprünglichen B-Planentwurf eine zwingende GFZ von 3,2
festgesetzt, während nach den sonstigen Festsetzungen nun lediglich eine GFZ
von 2,67 zu verwirklichen ist. Um in
etwa die alte GFZ von zwingend 2,1 bzw. 3,2 zu erreichen, müsste eine Erhöhung
der Anzahl der Geschosse von V auf VI, bzw. von VI auf VII, erfolgen. Diese
Anhebung der Anzahl der Geschosse ist städtebaulich durchaus vertretbar, da auf
der gegenüberliegenden Straßenseite, der Darßer Straße, eine 8-, bzw.
9-geschossige Wohnbebauung realisiert wurde. Daher ist eine Aufstockung der
Anzahl der Geschosse städtebaulich nicht nur vertretbar, sondern nachgerade
wünschenswert. Daher sollte der B-Planentwurf entsprechend geändert werden. Korrekturschreiben: Die
Anzahl der im alten B-Planentwurf vorgesehenen Geschosse für das Grundstück
8474/396 beträgt II-V und das Grundstück 8475/396 II-VI. Stapl: Der Anregung, die Zahl der Vollgeschosse um ein
Vollgeschoss zu erhöhen, wird nicht gefolgt. In den MI-Gebieten hat sich durch
den Wegfall der Geschossflächenzahl - die im übrigen nicht zwingend,
sondern als Höchstmaß festgesetzt ist - das Maß der baulichen Nutzung für
die genannten Flurstücke nicht verringert. Die Prüfung der durch den
Architekten ermittelten GFZ-Werte ergab, dass diese ‑ wie im 1.
Schreiben angegeben ‑ offensichtlich auf Gebäuden mit 4 Vollgeschossen
und einem 5-geschossigen Eckbaukörper basieren, und nicht ‑ wie im
Korrekturschreiben dargestellt ‑ auf den im B-Planentwurf zur
erneuten öffentlichen Auslegung festgesetzten 5 Vollgeschossen mit
6-geschossigem Eckgebäude. Mit
dem zweiten Deckblatt wurde auch die Zahl der Vollgeschosse für das MI in eine
absolute Gebäudehöhe geändert, die nunmehr die bisher geplante Vollgeschosszahl
von 5 bzw. 6 nicht mehr ermöglicht, sondern um jeweils ein Geschoss verringert.
Gegenüber dem bestehenden Planungsrecht wird das Maß der baulichen Nutzung
erhöht. Siehe Punkt 2.4.9.11 2.4.9.10 Ergebnis der Auswertung/Abwägung der im
Rahmen der erneuten öffentlichen Auslegung vorgebrachten Äußerungen Änderungen des
Bebauungsplanes XXII-25 aufgrund der Durchführung der erneuten öffentlichen
Auslegung wurden zunächst als nicht erforderlich gesehen. Im Rahmen der
Aufstellung des zweiten Deckblattes wurden aber die geäußerten Belange der
Eigentümer der Grundstück entlang des Kyllburger Weges nochmals zum Anlass
genommen, die geplanten Festsetzungen zu den Gebäudehöhen entlang der
Hansastraße und Darßer Straße zu überprüfen. Im Ergebnis dessen wurden die
Gebäudehöhen reduziert. Siehe auch Punkt 2.4.9.11 2.4.9.11 Änderung des
Bebauungsplanentwurfes durch Deckblatt 2 vom 19.04.2004 Die
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung hat feststellen müssen, dass für
Gestaltungsfestsetzungen in einem Bebauungsplan im Land Berlin die
Rechtsgrundlage fehlt bzw. die Landesgesetzgebung hier fehlerhaft ist. Davon ist
auch das Bebauungsplanverfahren XXII-25 betroffen, da hier durch textliche
Festsetzung bestimmt wird, dass in dem (geplanten) Mischgebiet nur Flachdächer
zulässig sein sollen. Diese
Festsetzung wurde einerseits getroffen, um die Dachformen der vorhandenen
Bebauung im Kreuzungsbereich (Hansacenter), aber auch der bisher
planungsrechtlich zugestimmten, geplanten Bebauung im Kreuzungsbereich
aufzunehmen und damit die Baustruktur des Kreuzungsbereiches entsprechend
seiner Lage zu vervollständigen und zu vereinheitlichen. Andererseits dient
diese Festsetzung aber auch der Begrenzung der Gebäudehöhe. Geplant war bisher
die Festsetzung von 5 Vollgeschossen, ein (weiteres) Dachgeschoss sollte durch
die “Flachdachfestsetzung” nicht möglich sein. Damit werden die nach Bauordnung
erforderlichen Abstandflächen insbesondere zu den Grundstücken am Kyllburger
Weg überschritten. Diese Überschreitung wurde aufgrund dessen, dass es zu
keiner Überdeckung von Abstandflächen der Gebäude entlang der Hansastraße mit
denen am Kyllburger Weg geben wird, bisher für vertretbar gehalten. Entfällt
jetzt die Möglichkeit der Festsetzung von Flachdächern, ist ein Dachgeschoss
oder ein Staffelgeschoss möglich, was zu einer Vergrößerung der Abstandflächen
führen kann, die aufgrund der Baukörperausweisung aber bauordnungsrechtlich
nicht mehr begrenzt werden können und damit zulässig sind. Die Beeinträchtigung
der Grundstücke am Kyllburger Weg wird dadurch größer. Bereits die geplante
Festsetzung von 5 Vollgeschossen hat zu Unmut und Unverständnis bei den
Eigentümern am Kyllburger Weg geführt und im Rahmen der erneuten öffentlichen
Auslegung hat sich ein Bürger diesbezüglich auch schriftlich geäußert. Um den Nachbarschutz für das angrenzende allgemeine
Wohngebiet ausreichend zu berücksichtigen, soll deshalb die maximal zulässige
Oberkante von Gebäuden im Mischgebiet festgesetzt werden. Die Festsetzung der
Oberkante der Gebäude soll so erfolgen, dass die bauordnungsrechtlich notwendigen
Abstandflächen nicht auf die Grundstücke des mit dem B-Plan geplanten
allgemeinen Wohngebietes fallen. Die Abstände der geplanten rückwärtigen
Baugrenzen betragen 13 m bis 14 m bzw. 8 m bis 9 m. Die Oberkante der Höhe
baulicher Anlagen soll in diesem Bereich für die jeweiligen Bauzonen
einheitlich festgesetzt werden, d.h. eine absolute Gebäudehöhe entlang der
Hansastraße und Darßer Straße von 13 m und für die rückwärtige Bauzone mit
einer absoluten Gebäudehöhe von 8 m. Die Betonung des Eckgrundstücks soll aber
beibehalten werden, hier soll für die vordere Bauzone eine absolute Gebäudehöhe
von 16 m zulässig sein. Damit wird entlang der Hansastraße und Darßer Straße
die bisher geplante Anzahl der Vollgeschosse von 5 reduziert auf eine absolute
Gebäudehöhe von 13 m, die eine Errichtung von Gebäuden mit maximal 4
Vollgeschossen ermöglichen würde. Die bisher geplante Anzahl der Vollgeschosse von 5 entlang der Hansastraße und der Darßer Straße
war als Äquivalent zur (teilweise nur geplanten) höheren Bebauung und größer
dimensionierten Baustruktur an den drei anderen Ecken des Kreuzungsbereichs
Hansastraße/Falkenberger Chaussee/Darßer Straße/Malchower Weg beabsichtigt. Da
eine Ausnutzung des planungsrechtlich Zulässigen hinsichtlich der Gebäudehöhe
an diesen 3 anderen Ecken nicht absehbar ist, da diese zum Teil bereits anders
bebaut worden sind (auch mit Steildach), wird die städtebauliche
Erforderlichkeit für die Festsetzung von 5 Vollgeschossen im Plangebiet auch im
Hinblick auf die angrenzende Wohnnutzung nicht mehr gesehen. Die
Festsetzung von Flachdächern im Mischgebiet wurde auch dazu benutzt, in einer
weiteren Festsetzung zu regeln, dass diese Flachdächer zu begrünen sind. Diese
Festsetzung muss aufgrund der fehlenden Festsetzungsmöglichkeit und des fehlenden
städtebaulichen Erfordernisses entfallen. Der
Bebauungsplanentwurf musste korrigiert werden, was wiederum eine erneute
Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 3 Baugesetzbuch erforderlich machte. 2.4.9.12 Auswertung/Abwägung der
im Rahmen der zweiten erneuten öffentlichen Auslegung vorgebrachten Äußerungen 10 Bürgerinnen und Bürger sowie 5
Träger öffentlicher Belange haben während der Auslegungszeit Einsicht in die
Planung genommen. Außerdem haben 2 Eigentümer von Grundstücken innerhalb des
Geltungsbereiches und 2 Träger öffentlicher Belange telefonisch bzw. per E-Mail
um Auskunft gebeten. Dem Fachbereich Stadtplanung sind 5
schriftliche Stellungnahmen (2 Bürger, 3 Träger öffentlicher Belange)
zugegangen. Ein Bürger hat um Niederschrift seiner Anregungen gebeten. Seitens der Träger öffentlicher Belange gab es keine Anregungen zu den Planungen. §
Der Eigentümer eines im Geltungsbereich befindlichen Flurstücks
teilt in einem Schreiben Folgendes mit: Es wird vorgeschlagen entlang der Hansastraße in erster
Bauflucht hauptsächlich Gewerbe zu genehmigen, um für dieses Planungsgebiet
einen Investor zu finden. Die Grundstücke liegen direkt an der
Hauptverkehrsstraße und es gibt keinen Puffer zum Verkehrslärm und den Abgasen.
Die Hansastraße in Richtung Linden-Center bietet den Wohnblöcken durch
vorgelagerte Anlagen und Parkplätze den erforderlichen Schutz. Stapl: Die Grundstücke entlang der
Hansastraße sind derzeit Bestandteil eines Gebietes, das durch den Schwarzen
Weg, die Darßer Straße, Hansastraße, Feldtmann- und Perler Straße begrenzt
wird. Die Bebauung in diesem Gebiet ist in sich homogen und wird durch eine
1-2-geschossige offene Wohnbebauung, die als Einzelhäuser errichtet wurde,
geprägt. Hinsichtlich der Nutzungsart überwiegt die Wohnnutzung.
Wohnverträgliche gewerbliche Nutzungen befinden sich nur in Randlage des
Gebietes entlang der Hansastraße. Entlang der Hansastraße und Darßer Straße soll
entsprechend dem FNP und der BEP ein Mischgebiet festgesetzt werden, d.h. das Wohnen
nicht wesentlich störendes Gewerbe, Handel, Dienstleistungen etc. sind wie auch
das Wohnen selbst zulässig. Damit wird dem Bedarf nach einer erweiterten
gewerblichen Nutzung in diesem Bereich Rechnung getragen. Die Festsetzung eines
Gewerbegebietes ist aufgrund der Lage zu dem bestehenden allgemeinen Wohngebiet
und der daraus resultierenden Nutzungskonflikte sowie auch im Hinblick auf das
städtebauliche Konzept für den Kreuzungsbereich nicht Ziel des Bezirks. Hinsichtlich der Lärmbelastung der
zulässigen Wohnnutzung ist festzustellen, dass mit
der Einführung der DIN 4109 und der Fertigstellung der Berliner Lärmkarte die
baulichen Anforderungen an die Errichtung von Wohnungen den Schutz vor Lärm
sichern. Darüber hinaus wird eine textliche Festsetzung zur Grundrissgestaltung
von Wohnungen in Gebäuden entlang der Hauptverkehrsstraßen getroffen. §
Ein anderer Eigentümer eines im Geltungsbereich befindlichen
Flurstücks teilt in einem Schreiben Folgendes mit: Die Erforderlichkeit der Planung
wird grundsätzlich in Frage gestellt, da sich für Wohnungsbau kein Investor
findet. Der B-Planentwurf wird als Willkür gegenüber den Eigentümern
betrachtet, nur um den Bau einer Tankstelle zu verhindern. Stapl: Anlass für die Einleitung des
B-Planverfahrens war der Antrag auf Bauvorbescheid für die Errichtung einer
Tankstelle auf den Grundstücken Hansastraße 251/253 und Kyllburger Weg 40.
Dieses Vorhaben widerspricht mit der geplanten Baukörperstellung, der Bauweise
und der überbaubaren Grundstücksfläche der städtebaulichen Zielsetzung für den
Kreuzungsbereich. Es ist u.a. städtebaulich erforderlich, den Kreuzungsbereich
räumlich durch eine geschlossene Bauweise zu fassen, und Ziel, dem nördlich
angrenzenden Wohnen einen Schutz vor Lärm zu geben. Ziel des B-Planes ist die
Festssetzung eines Mischgebietes entlang der Hansastraße und der Darßer Straße.
Damit werden für die derzeit wohngebietstypisch geprägten Grundstücke
weitergehende Möglichkeiten der gewerblichen Nutzung eröffnet. §
Ein weiterer Eigentümer eines im Geltungsbereich befindlichen
Flurstücks teilt in einem Schreiben Folgendes mit: Für das Grundstück Hansastraße 251
wird die Beibehaltung der fünfgeschossigen Bebauungsmöglichkeit bzw. die
entsprechende Festsetzung der Oberkante des Gebäudes analog dem Grundstück
Hansastraße 253 gefordert. Aufgrund der Tiefe des Grundstücks können die
Abstandflächen eingehalten werden. Da Abstandflächen des Gebäudes auf dem
Grundstück Hansastraße 253 auf dem Grundstück Hansastraße 251 liegen, wird ein
angemessener Ausgleich durch eine Gleichbehandlung hinsichtlich der Gebäudehöhe
geltend gemacht. Stapl: Aufbauend auf dem städtebaulichen
Konzept für den Kreuzungsbereich ist es seit Einleitung des B-Planverfahrens
städtebauliches Ziel, Möglichkeiten zur baulichen Betonung des unmittelbaren
Eckbereiches an der Hansastraße/Darßer Straße zu schaffen. So nehmen die
Baugrenzen auf dem Grundstück Hansastraße 253 den (abgeschrägten) Verlauf des
öffentlichen Straßenlandes auf. Mit der Zulässigkeit eines höheren Gebäudeteils
gegenüber den angrenzenden Gebäuden wird diese Hervorhebung verstärkt. Die Höhe
dieses Gebäudeteils trifft auch nur auf den unmittelbaren Eckbereich zu und
nicht für das gesamte Grundstück Hansastraße 253. Die Erweiterung der höheren
Gebäudehöhe auf angrenzende Grundstücke (Hansastraße 251) bzw. Grundstücksteile
(Hansastraße 253) ist städtebaulich nicht erforderlich und stellt die
Eckbetonung in Frage. Die Abstandflächen des Gebäudeteils,
der für die Eckbetonung erforderlich ist, können bei Ausnutzung der überbaubaren
Grundstücksfläche und der zulässigen Gebäudehöhe auf dem Grundstück Hansastraße
251 liegen. Da die geplanten Festsetzungen der Baugrenzen zwingende
Festsetzungen sind, ergeben sich nach § 6 Abs. 14 Berliner Bauordnung geringere
Abstandflächen. Zu beachten ist außerdem, dass es sich um eine Überdeckung von
Abstandflächen von Außenwänden von Gebäuden handelt, die in einem Winkel von
mehr als 75 Grad zueinander stehen. Für diese Fälle gilt nach § 6 Abs. 3 BauO
Bln das Überdeckungsverbot nicht, da Beeinträchtigungen der Belichtung,
Belüftung und des Brandschutzes nach Auffassung des Gesetzgebers nicht zu
besorgen sind. 2.4.9.13 Ergebnis der Auswertung/Abwägung der im
Rahmen der zweiten erneuten öffentlichen Auslegung vorgebrachten Äußerungen Änderungen des
Bebauungsplanes XXII-25 aufgrund der Durchführung der zweiten erneuten
öffentlichen Auslegung wurden nicht erforderlich. 3 AUSWIRKUNGEN DES BEBAUUNGSPLANES 3.1 AUSWIRKUNGEN AUF DIE UMWELT Mit der Realisierung der
Planung erfolgt: -
eine Verdichtung der Bebauung entlang der Hansastraße und Darßer
Straße -
eine bauliche und nutzungsmäßige Neuordnung des Gebietes, -
eine teilweise Erhöhung der Bodenversiegelung und damit eine
Veränderung des Vegetationspotentials, des Wasserhaushalts des Bodens und des
Bodenaufbaus, -
ein Wechsel der Arten von Flora und Fauna, -
eine Abschirmung des Blockinnenbereiches von den Emissionen der
Hauptverkehrsstraßen (z.B. Lärm, Abgase). 3.2 AUSWIRKUNGEN AUF DIE LEBENS- UND
ARBEITSVERHÄLTNISSE Mit der Realisierung des
Bebauungsplans kann ein Beitrag geleistet werden zur - Sicherung von
Wohnbauflächen, - Sicherung von
Entwicklungsmöglichkeiten für wohnumfeldverträgliche, kleinstrukturierte
gewerbliche Nutzungen, - Verbesserung der
Versorgung eines über den Geltungsbereich hinausgehenden Gebietes im Bereich
Handel, Handwerk und Dienstleistungen, - Verbesserung der
verkehrstechnisch unbefriedigenden und z.T. gefährlichen Situation für
Fußgänger und Radfahrer im Kreuzungsbereich Hansa-/Darßer Straße. 3.3 HAUSHALTSRECHTLICHE AUSWIRKUNGEN Innerhalb des
Plangebietes befinden sich drei Flächen, die gegenwärtig und bereits vor
Einleitung des B-Planverfahrens als öffentliche Verkehrsflächen genutzt werden,
jedoch nicht im Besitz der öffentlichen Hand sind: - der Kyllburger Weg, - der Gehweg zwischen der
vorgenannten Straße und der Hansastraße, - die “Eckfläche”
Hansastraße /Darßer Straße. Das B-Planverfahren löst in diesen Fällen
keinen Übernahmeanspruch seitens der Eigentümer aus, da diese Flächen als öffentlich
gewidmet zu betrachten sind. Es ist der Kauf jener
Flächenanteile der privaten Grundstücke Hansastraße 253 und Kyllburger
Weg 40 erforderlich, die für die zukünftige Verbreiterung der Darßer
Straße vorgesehen sind. Nach einer Grundstücksbewertung (September 2004) sind
für den Erwerb der ca. 56 m² großen Grundstücksfläche ca. 7.100 € zuzüglich
Grunderwerbsnebenkosten notwendig. Die Finanzierung des Grunderwerbs[12] ist durch das
Tiefbauamt für das Haushaltsjahr 2004 im Kapitel 4212, Titel 82164 eingeplant Nicht berücksichtigt bei
der Wertermittlung wurde das auf dem Grundstück Hansastraße 253 bestehende
Gebäude, das zu einem kleinen Teil auf der zu erwerbenden Fläche steht. Dieses
Gebäude besitzt keine städtebauliche Qualität. Es handelt sich um ein
ehemaliges Stallgebäude, dass Mitte der 80er Jahre umgebaut worden ist.
Hinsichtlich der Abmaße sind aber keine wesentlichen Änderungen vorgenommen
worden. Teile des Gebäudes werden als Imbiss genutzt. Die lichte Raumhöhe
beträgt partiell nicht die für den dauernden Aufenthalt von Menschen gesetzlich
notwendigen 2,50 m. Aufgrund der Aufgabe der vorher bestehenden Nutzungen auf
dem Grundstück muss davon ausgegangen werden, dass die anderen Gebäudeteile
leer stehen. Das bestehende Pachtverhältnis ist seitens der
Eigentümergemeinschaft gekündigt worden und schließt einen Abriss der baulichen
Anlagen ein[13]. Sofern das Gebäude
nicht bereits aufgrund der Kündigung und/oder einer Neubebauung des Grundstücks
abgerissen worden ist, muss es zumindest teilweise abgerissen werden, wenn der
Geh- und Radweg standardgerecht ausgebaut wird. Diese Maßnahme muss dann bei
der Erstellung der Bauplanungsunterlagen für die Errichtung des Geh- und
Radweges miteingeplant werden. 3.4 PERSONALWIRTSCHAFTLICHE AUSWIRKUNGEN keine 4 VERFAHREN 4.1 MITTEILUNG
DER PLANUNGSABSICHT Die Planungsabsicht
(Aufstellung des Bebauungsplanes XXII-25) ist den Senatsverwaltungen für
Stadtentwicklung und Umweltschutz (Abt. II), für Bau- und Wohnungswesen
(Abt. II), für Verkehr und Betriebe (Abt. III) mit Schreiben vom
11.09.1995 sowie der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz
(Gemeinsame Arbeitsstelle der gemeinsamen Landesplanung = Abt. II
GASt B) mit Schreiben vom 21.09.1995 gemäß § 3a AGBauGB (alt)
mitgeteilt worden. Die Senatsverwaltung für
Verkehr und Betriebe hat nicht geantwortet. Die Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung und Umweltschutz Abt. II E (Schreiben vom
09.10.1995) und Abt. II GASt B (Schreiben vom 07.11. 1995) haben
erklärt, dass gegen die Planungsabsicht keine grundsätzlichen Bedenken
bestehen. Die Senatsverwaltung für
Bau‑ und Wohnungswesen, Abt. II E, hat mit Schreiben vom
11.10.1995 folgendes mitgeteilt: 1.
Das Bebauungsplan-Verfahren wird nach § 4a AGBauGB
durchgeführt, da mit der beabsichtigten Ausweisung der Straßenbegrenzungslinien
für die Hansastraße und die Darßer Straße, die als Hauptverkehrsstraßen mit der
Verbindungsfunktionsstufe II bzw. III klassifiziert sind, gem. Abs. 1
Nr. 2 AGBauGB Belange von gesamtstädtischer Bedeutung berührt werden. Alle
Verfahrensbeschlüsse einschließlich ihrer Vorlagen sind der Senatsverwaltung
für Bau- und Wohnungswesen zu übersenden; von der Information ist gemäß AV
Unterrichtungsverpflichtung vom 30.07.1994 abzusehen, wenn unzweifelhaft
feststeht, dass die geltend gemachten gesamtstädtischen Belange beachtet sind. 2.
Bei den dargelegten Planungszielen bestehen Bedenken, da der Bebauungsplan
auch Aussagen darüber treffen muss, welcher Nutzung die nicht als Mischgebiet
festzusetzenden Teilflächen der Grundstücke an der Darßer Straße und der
Hansastraße zugeführt werden sollen. Daher ist eine Ausweitung des
B-Planbereiches erforderlich, und zwar in einem Umfang, der die Erschließung
der Baugrundstücke sicherstellt. Stapl: zu 1: Durch die Übersendung
von Verfahrensbeschlüssen wurde die zuständige Senatsverwaltung über die
Berücksichtigung der geltend gemachten gesamtstädtischen Belange unterrichtet. Zu 2: Eine Ausweitung des
Geltungsbereiches des Bebauungsplans XXII‑25 ist nicht erforderlich. Die
Erschließung der Baugrundstücke ist gesichert, da die Grundstücke Hansastraße
241/253 und Darßer Straße 40 direkt an die Verkehrsfläche der
vorgenannten Straßen angrenzen. Im Zuge der
Verbreiterung der Hansastraße und der Darßer Straße wurden die an den
vorgenannten Straßen liegenden Grundstücke reduziert, so dass die Flurstücke
8409/396, 8401/396, 8399/396, 8397/396, 8395/396, 8333/396, 8372/396, 8369/396
und 8367/396 dem öffentlichen Straßenland zugeordnet worden sind. Dies war dem Plan, der
der Mitteilung der Planungsabsicht beigefügt war, jedoch kaum zu entnehmen, da
die den Grundstücken ehemals zugehörigen Teilflächen noch keine Flurstücksnummern
aufwiesen. Zudem überlagerten sich im Bereich der Straßen die Darstellung der
Flurstücksgrenzen und der Verkehrsflächenunterteilung. 4.2 Veränderungssperre Der Beschluss des
Bezirksamtes Hohenschönhausen von Berlin vom 19.09.1995 (Vorlage
Nr. 514/95) über die Aufstellung des Bebauungsplanes XXII-25 wurde gemäß
§ 2 Abs. 1 des Baugesetzbuches in der Fassung vom 8. Dezember
1986 im Amtsblatt für Berlin am 13.10.1995 auf Seite 4108 bekannt gemacht. 4.4 FRÜHZEITIGE BÜRGERBETEILIGUNG Die Entscheidung über Art und Weise, räumlichen
Bereich und Frist der frühzeitigen Bürgerbeteiligung zum Bebauungsplan XXII‑25
hat das Bezirksamt gemäß § 4 des Gesetzes zur Ausführung des
Baugesetzbuches (AGBauGB) in der Fassung vom 11. Dezember 1987 (GVBl.
S. 2731), zuletzt geändert durch Artikel IV des Gesetzes vom
09. November 1995 (GVBl. S. 764), mit Beschluss vom 19.09.1995
getroffen. Die öffentliche Darlegung der allgemeinen Ziele
und Zwecke der Planung und die Anhörung der Bürger nach § 3 Abs. 1
des Baugesetzbuches in der Fassung vom 8. Dezember 1986 fand in der Zeit
vom 21.10.1996 bis einschließlich 22.11.1996 statt. Das Bezirksamt
Hohenschönhausen von Berlin hat am 22.04.1997 (Vorlage Nr. 350/III) die
Auswertung der frühzeitigen Bürgerbeteiligung zum Bebauungsplan XXII‑25
beschlossen. 4.5 BETEILIGUNG DER TRÄGER ÖFFENTLICHER
BELANGE Die Behörden und Stellen, die Träger
öffentlicher Belange sind, wurden gemäß § 4 Abs. 1 des
Baugesetzbuches und § 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des
Baugesetzbuches (alt) durch das Bezirksamt Hohenschönhausen, Abt.
Stadtentwicklung, Umwelt und Bauwesen – Stadtplanungsamt ‑ mit
Schreiben vom 04.09.1997 zur Stellungnahme zu den Ausweisungen des
Bebauungsplanentwurfes aufgefordert. Die
Frist zur Rückäußerung wurde auf 2 Monate nach Postzugang festgesetzt. In die
Auswertung und Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB wurden jedoch auch
alle nachträglich bis zum 05.12.1997 eingegangenen Rückäußerungen
berücksichtigt. Das Ergebnis der Beteiligung der Träger
öffentlicher Belange zum Bebauungsplan XXII‑25 ist bei der weiteren
Durchführung des Bebauungsplanverfahrens berücksichtigt worden. 4.6 Weiterführung
des Bebauungsplanverfahrens nach BAUGB vom
27. August 1997 Nach der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange ist
das Bebauungsplanverfahren nach der Neufassung des Baugesetzbuches vom 27. August
1997 weitergeführt worden. 4.7 ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG UND
AUSLEGUNG Die öffentliche
Auslegung des Bebauungsplanes XXII-25 fand in der Zeit vom 07.09.1998 bis
07.10.1998 statt und wurde am 28.08.1998 im Amtsblatt für Berlin Nr. 44
auf Seite 3241 sowie in zwei Berliner Tageszeitungen fristgerecht bekannt
gemacht (§ 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches in Verbindung mit § 4
Abs. 3 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches [alt]). Die Träger öffentlicher Belange sowie die
Eigentümer der im Geltungsbereich befindlichen Grundstücke wurden mit
Schreiben vom 28.08.1998 von der Offenlegung informiert. Das Ergebnis der Auswertung/Abwägung hat zu
keiner Änderung des Bebauungsplanentwurfs geführt (vgl. Punkt 2.4.9.6
Ergebnis der Auswertung/ Abwägung der im Rahmen der öffentlichen Auslegung
vorgebrachten Äußerungen). Der Bebauungsplan XXII-25 sowie das Ergebnis der
öffentlichen Auslegung sind am 01.06.1999 durch die Bezirksverordnetenversammlung
gem. § 4 Abs. 3 AGBauGB (alt) beschlossen worden. 4.8 Anzeige des Bebauungsplans Der Bebauungsplan
XXII-25 ist mit Schreiben vom 14.07.1999 und mit den erforderlichen Unterlagen
der Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr gem. § 4 Abs. 4
AGBauGB (alt) angezeigt worden. Die Senatsverwaltung hat eine Rechts- und
Inhaltskontrolle (letztere bezogen auf § 4a Abs. 1 Nr. 2
AGBauGB [alt]) vorgenommen und sich mit Schreiben vom 16.09.1999 fristgerecht
geäußert. In diesem Schreiben teilt die Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und
Verkehr mit, dass -
der Bebauungsplan zu beanstanden ist, -
Änderungen und Ergänzungen des Bebauungsplans und der Begründung
erforderlich sind, -
die vorzunehmenden Änderungen des B-Planentwurfs eine erneute Beschlussfassung
der Bezirksverordnetenversammlung erfordern, da diese den zur Festsetzung
kommenden Plan in Kenntnis der letztgültigen Begründung nach Abschluss der
Abwägung beschließen muss, -
der Bebauungsplan der Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und
Verkehr erneut anzuzeigen ist. 4.9 Änderung
des BEBAUUNGSPLANENTWURFS XXII-25 vom 25.08.1998 durch Deckblatt vom 05.12.2000 Die Beanstandungen, die von der Senatsverwaltung
für Bauen, Wohnen und Verkehr im Rahmen der Rechts- und Inhaltskontrolle
geäußert wurden, führten zu Änderungen und Ergänzungen des Bebauungsplans vom 25.08.1998
durch das Deckblatt vom 05.12.2000. Da die
Änderungen und Ergänzungen des Bebauungsplanentwurfs z.T. Änderungen
darstellten, die die Grundzüge der Planung berühren, wurde gemäß § 3
Abs. 3 Satz 1 BauGB eine erneute öffentliche Auslegung zu den Änderungen
durch das Deckblatt des Bebauungsplans XXII-25 erforderlich. 4.10 Erneute
öffentliche Auslegung zur Änderung des Bebauungsplans Die erneute öffentliche Auslegung zur Änderung des
Bebauungsplanes XXII-25 mit Deckblatt vom 05.12.2000 fand in der Zeit vom
27.12.2000 bis 31.01.2001 statt und wurde am 15.12.2000 im Amtsblatt für Berlin
Nr. 58 auf Seite 4741 sowie in zwei Berliner Tageszeitungen fristgerecht
bekannt gemacht. Gemäß § 3 Abs. 3 BauGB wurde bestimmt,
das Anregungen nur zu den geänderten und ergänzten Teilen des Entwurfs
(Deckblatt vom 05.12.2000) vorgebracht werden können. Die Träger öffentlicher Belange sowie die
Eigentümer der im Geltungsbereich befindlichen Grundstücke sind mit Schreiben
vom 13.12.2000 von der erneuten öffentlichen Auslegung informiert worden. Das
Ergebnis der Auswertung/Abwägung der im Rahmen der erneuten öffentlichen
Auslegung vorgebrachten Äußerungen hat zu keiner Änderung des
Bebauungsplanentwurfs mit Deckblatt vom 05.12.2000 geführt (vgl.
Punkt 2.4.9.10 Ergebnis der Auswertung/ Abwägung der im Rahmen der erneuten
öffentlichen Auslegung vorgebrachten Äußerungen). 4.11 Änderung
des BEBAUUNGSPLANENTWURFS XXII-25 vom 25.08.1998 mit
Deckblatt vom 05.12.2000 durch das Deckblatt 2 vom 19.04.2004 Aufgrund neuer Erkenntnisse hinsichtlich der Möglichkeit, gestalterische Festsetzungen zu treffen, wurde der Bebauungsplanentwurf überprüft. Das Bezirksamt Lichtenberg von Berlin hat in seiner Sitzung 25.11.2003 beschlossen, den Bebauungsplanentwurf XXII-25 vom 25. August 1998 mit dem Deckblatt vom 05. Dezember 2000 zu überarbeiten und erneut nach § 3 Abs. 3 Baugesetzbuch öffentlich auszulegen. Da die
Änderungen und Ergänzungen des Bebauungsplanentwurfs z.T. Änderungen
darstellten, die die Grundzüge der Planung berühren, wurde gemäß § 3
Abs. 3 Satz 1 BauGB eine erneute öffentliche Auslegung zu den Änderungen
durch das Deckblatt 2 vom 19.04.2004 erforderlich. 4.12 Erneute
öffentliche Auslegung zur Änderung des Bebauungsplans Die zweite erneute öffentliche Auslegung zur Änderung des
Bebauungsplanes XXII-25 mit Deckblatt vom 05.12.2000 und mit Deckblatt 2 vom
19.04.2004 fand in der Zeit vom 24.05.2004 bis 25.06.2004 statt und wurde am
14.05.2004 im Amtsblatt für Berlin Nr. 23 auf Seite 2030 sowie in drei
Berliner Tageszeitungen fristgerecht bekannt gemacht. Gemäß § 3 Abs. 3 BauGB wurde bestimmt,
dass Anregungen nur zu den geänderten und ergänzten Teilen des Entwurfs vorgebracht
werden können. Die Träger öffentlicher Belange sowie die
Eigentümer der im Geltungsbereich befindlichen Grundstücke sind mit Schreiben
vom 17.05.2004 bzw. 01.06.2004 von der erneuten öffentlichen Auslegung
unterrichtet worden. Das
Ergebnis der Auswertung/Abwägung der im Rahmen der zweiten erneuten öffentlichen
Auslegung vorgebrachten Äußerungen hat zu keiner Änderung des
Bebauungsplanentwurfs mit den Deckblättern geführt. 5 RECHTSGRUNDLAGEN - Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung
vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I
S. 137), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.
Juni 2004 (BGBl. I S. 1359); - Verordnung über die bauliche Nutzung
der Grundstücke (Baunutzungsverordnung -
BauNVO) in der Bekanntmachung der Neufassung
vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S.132), zuletzt geändert durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466); - Verordnung über die Ausarbeitung der
Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung
1990 - PlanzV 90) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I S. 58); - Gesetz über Naturschutz und
Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) in der Fassung vom 25.
März 2002 (BGBl I S. 1193), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2004
(BGBl. I S. 1359) -
Gesetz
zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999
(GVBl. S. 578) Aufgestellt: Berlin,
den ............. Bezirksamt Lichtenberg Berlin Abt. Stadtentwicklung Lompscher Güttler-Lindemann Bezirksstadträtin Leiter
des Amtes für Planen und Vermessen PFLANZLISTE Bei der Anwendung der
textlichen Festsetzungen Nr. 4-6 wird die Verwendung von Arten dieser der
Begründung beigefügten Pflanzliste vom 10.02.1998 empfohlen. Pflanzliste mit
empfohlenen Gehölzen: Laubbäume Acer
campestre Feld-Ahorn Acer platanoides Spitz-Ahorn Acer pseudoplatanus Berg-Ahorn Aesculus
hippocastanum Roß-Kastanie Alnus glutinosa Schwarz-Erle Alnus incana Grau-Erle Betula pendula Hänge-Birke Carpinus betulus Hainbuche Crataegus monogyna Eingriffliger Weißdorn Fagus sylvatica Rotbuche Fraxinus excelsior Gemeine Esche Prunus padus Gewöhnliche
Traubenkirsche Quercus petraea Trauben-Eiche Quercus robur Stiel-Eiche Salix alba Silber-Weide Salix
caprea Sal-Weide Salix fragilis Bruchweide Sorbus aucuparia Eberesche Tilia cordata Winter-Linde Tilia platyphyllos Sommer-Linde Ulmus glabra Berg-Ulme Ulmus laevis Flatter-Ulme Ulmus
minor Feld-Ulme Obstbäume Malus
domestica Kultur-Apfel Prunus
avium Vogel-Kirsche Prunus cerasus Sauer-Kirsche Prunus domestica Pflaume Pyrus communis Kultur-Birne Sorbus domestica Speierling Gehölze zur
Heckenpflanzung Acer
campestre Feld-Ahorn Carpinus betulus Hainbuche Crataegus monogyna Eingriffliger Weißdorn Fagus sylvatica Rotbuche Anlage 4 Verordnung
über die Festsetzung des
Bebauungsplans XXII-25 im Bezirk Lichtenberg von Berlin, Ortsteil Alt-Hohenschönhausen Vom 2005
Auf Grund des § 10
Absatz 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 27. August 1997 (BGBl. I S.
2141, 1998 I S. 137), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2004 (BGBl. I
S. 1359), in Verbindung mit § 6 Abs. 5 des Gesetzes zur Ausführung des
Baugesetzbuchs in der Fassung vom 07. November 1999 (GVBl. S. 578) wird
verordnet: § 1 Der Bebauungsplan XXII-25 vom 25. August 1998 mit dem Deckblatt vom 5. Dezember 2000 und dem Deckblatt 2 vom 19. April 2004 für das Gelände zwischen Kyllburger Weg, Darßer Straße, Hansastraße, den Grundstücken Hansastraße 239 und Kyllburger Weg 24/26 sowie für einen Abschnitt des Kyllburger Weges im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Alt-Hohenschönhausen wird festgesetzt. § 2 Die Urschrift des Bebauungsplans kann beim Bezirksamt Lichtenberg von Berlin, Abteilung Stadtentwicklung, Amt für Planen und Vermessen, Fachbereich Vermessung, beglaubigte Abzeichnungen des Bebauungsplans können beim Bezirksamt Lichtenberg von Berlin, Abteilung Stadtentwicklung, Amt für Planen und Vermessen, Fachbereich Stadtplanung, und im Bau- und Wohnungsaufsichtsamt, kostenfrei eingesehen werden. § 3 Auf die Vorschriften über 1.
die
Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger
Entschädigungsansprüche (§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuchs) und 2. das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen
bei nicht fristgemäßer Geltendmachung (§ 44 Abs. 4 des Baugesetzbuchs) wird hingewiesen. § 4 (1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss 1.
eine
beachtliche Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften, die in § 214 Abs.
1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Baugesetzbuchs bezeichnet oder die im Gesetz zur
Ausführung des Baugesetzbuchs enthalten sind, 2.
eine nach § 214
Abs. 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften über das
Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, 3.
nach § 214 Abs.
3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs innerhalb von zwei Jahren seit der Verkündung dieser
Verordnung gegenüber dem Bezirksamt Lichtenberg von Berlin geltend machen. Der
Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der
in Satz 1 genannten Frist wird die Verletzung der Verfahrens- und
Formvorschriften gemäß § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuchs und gemäß § 32 Abs. 2
des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs unbeachtlich. (2) Die
Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser
Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind. § 5 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Berlin, den 2005 Bezirksamt Lichtenberg von Berlin Emmrich Lompscher Bezirksbürgermeisterin Bezirksstadträtin für
Stadtentwicklung [1] Veröffentlicht im Amtsblatt für Berlin Nr. 37 vom 29.07.1994, S. 2331 [2] Abschlussbericht; Bezirksamtsbeschluss vom 26.09.1995 [3] Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, 2003 [4] Baasner, Möller & Langwald, März 1991 [5] planungsgruppe 4, Berlin, März 1996 [6] vgl. Punkt 2.4.9.3 Auswertung/Abwägung der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange [7] vgl. Schreiben des Umweltamtes vom 14.08.2000 [8] planungsgruppe 4: "Städtebauliche Entwürfe Darßer Straße / Hansastraße", Berlin, März 1996 [9] Telefonische Auskunft von SenSUT Abt. V am 18.08.1997 [10] Das Abfallrecht, hier die LAGA, regelt den Umgang auch mit belastetem Bodenmaterial. Das Bodenmaterial ist entsprechend seiner Schadstoffbelastung einer geeigneten Verwertung bzw. der ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen. Den Einbau von Bodenmaterial auf sensibel genutzten Flächen regelt die BBodSchV. Siehe hierzu auch den "Leitfaden für die Verwertung von Bodenmaterial und Bauschutt/Recyclingmaterial" vom 3.3.2000 von SenStadt Ref. IX C. [11] vgl. Schreiben des Umweltamtes vom 01.12.1997 sowie Schreiben vom 14.08. 2000 und 21.09.2000 [12] Grundlage ist das Wertgutachten von November 2002 mit einem Wert von 8.400 €. [13] Telefonische Auskunft des Eigentümers vom 29.09.2004 (siehe Vermerk) |
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