Drucksache - DS/1107/V  

 
 
Betreff: Vorhabenbezogener Bebauungsplan 11-23 VE für die Grundstücke Alfred-Kowalke-Straße 2 bis 4 im Bezirk Lichtenberg von Berlin, Ortsteil Friedrichsfelde
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:BzStRin StadtBzStRin Stadt,
Drucksache-Art:Dringliche Vorlage zur KenntnisnahmeDringliche Vorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
15.09.2004 
33. Sitzung in der V. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
Dringl. Vorlage z. Ktn. BA PDF-Dokument

Das Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

Das Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

 

Das Bezirksamt hat beschlossen:

a)         dem Antrag des Vorhabenträgers - GWB / Gesellschaft für Geschäfts- und Wohnbauten mbH & Co.KG – zur Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für eine vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit der Bezeichnung 11-23 VE für die Grundstücke Alfred-Kowalke-Straße 2 bis 4 im Bezirk Lichtenberg von Berlin, Ortsteil Friedrichsfelde, im Wesentlichen mit Ausnahme der Arztpraxen zuzustimmen (Geltungsbereich siehe Anlage 1, Ziel des Bebauungsplanes siehe Anlage 2);

 

b)         für die Grundstücke Alfred-Kowalke-Straße 2 bis 4 im Bezirk Lichtenberg gemäß § 6 AGBauGB einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit der Bezeichnung 11-23 VE aufzustellen und die Aufstellung im Amtsblatt für Berlin bekannt zu geben. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan 11-23 VE soll als qualifizierter Bebauungsplan im Sinne des § 30 Abs.1 erarbeitet werden;

 

c)         für den Bebauungsplanentwurf 11-23 VE gemäß § 3 Abs.1 BauGB die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit in Form einer Ausstellung durchzuführen. Zeit und Ort der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sind in den Tageszeitungen “Berliner Zeitung”, “Tagesspiegel” und “Berliner Morgenpost” zu veröffentlichen;

 

d)         mit der Durchführung der Beschlüsse zu b) und c) das Amt für Planen und Vermessen zu beauftragen.

 

 

Berlin, den

 

 

 

 

 

___________________                                  _____________________________

Emmrich                                                        Lompscher

Bezirksbürgermeisterin                                 Bezirksstadträtin für Stadtentwicklung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anlage 2 zur BA-Vorlage Nr.: 220 /04

 

BEGRÜNDUNG

 

Zu a)

 

Gemäß § 12 Abs.2 BauGB hat die Gemeinde auf Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Der Antrag auf Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes der GWB vom 10.05.2004 liegt dem Fachbereich Stadtplanung vor.

 

 

 

Zu b) und c)

 

Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan soll für das durch die Antragsteller vorgelegte Konzept eines Nahversorgungs- und Gesundheitszentrums die planungsrechtliche Grundlage geschaffen werden.

 

Gemäß § 34 AGBauGB ist § 34 Abs. 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO nicht anzuwenden. Die Vorschrift hat zur Folge, dass in Gebieten, in denen die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 34 Abs.1 BauGB zu beurteilen ist, die Zulässigkeit von großflächigen Handelsbetrieben nur durch Aufstellung eines Bebauungsplanes begründet werden kann.

 

Gemäß § 6 Abs.1 AGBauGB in Verbindung mit § 1 Abs.3 BauGB haben Gemeinden Bebauungspläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist.

 

Gemäß § 2 Abs.1 BauGB sind Bebauungspläne der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss des Bezirksamtes, einen Bebauungsplan aufzustellen, ist gemäß § 6 Abs.1 AGBauGB in Verbindung mit § 2 Abs.1 S.2 BauGB im Amtsblatt für Berlin bekannt zu machen.

 

In Verbindung mit § 3 Abs.1 BauGB ist die Öffentlichkeit möglichst frühzeitig an der Planaufstellung zu beteiligen. Über die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung sowie über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung werden die Bürger zu Beginn des Planverfahrens unterrichtet. Ihnen ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben.

 

 

 

Anlass und Planerfordernis

 

Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplanes ist der Antrag der GWB Gesellschaft für Geschäfts- und Wohnbauten mbH & Co.KG vom 10.05.2004 über die Einleitung eines Verfahrens zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes.

 

 

 

ZIEL DES BEBAUUNGSPLANES

 

Nach den vorgelegten Unterlagen ist die Errichtung eines Nahversorgungs- und Gesundheitszentrums mit ca. 6.000 m² Bruttogeschossfläche (BGF), 2.110 m² Verkaufsfläche (VF) und ca. 300 Parkplätzen auf den Grundstücken Alfred-Kowalke-Straße 2 bis 4 geplant. Die Bebauung gliedert sich in insgesamt 4 Gebäudeeinheiten. Die Gebäudekörper 1 und 2 erstrecken sich entlang der Alfred-Kowalke-Straße. Das Gebäude 1 ist ein vorhandenes eingeschossiges Gebäude, Bestandteil des Denkmalbereiches an der Alfred-Kowalke-Straße und soll erhalten werden. Gegenüber der U-Bahnstation “Friedrichsfelde” schließt das Gebäude 2 mit einer Eckbebauung ab. Zwei weitere eingeschossige Gebäude sind am südlichen und westlichen Rand und die geplanten 300 Pkw-Stellflächen im östlichen Bereich des Grundstücks Alfred-Kowalke-Straße 3 - 4 angeordnet.

 

 

 

Plangebiet

 

Der räumliche Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 11-23 VE umfasst die Grundstücke Alfred-Kowalke-Straße 2 bis 4 mit einer Fläche von ca. 20.000 m² im Bezirk Lichtenberg.

Dieser BA-Vorlage ist als Anlage 2 ein Planausschnitt zum beabsichtigten Geltungsbereich im Maßstab 1:5000 beigefügt.

 

 

 

Planerische Ausgangssituation

 

Der Flächennutzungsplan (FNP) Berlin in der Fassung der Neubekanntmachung vom 08.01.2004 (ABl. S. 95), zuletzt geändert am 16.03.2004 (ABl. S. 1441), stellt den räumlichen Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 11-23 VE als Wohnbaufläche, Typ W2 (GFZ bis 1,5) dar.

 

Das Landschaftsprogramm einschließlich Artenschutzprogramm vom 29.06.1994 (Amtsblatt 1994, S. 2331) stellt in seinem Teilplan “Biotop und Artenschutz” den Geltungsbereich als städtischen Übergangsbereich mit Mischnutzung dar. Im Teilplan “Erholung und Freiraumnutzung” ist der Bereich als Wohnquartier mit der Notwendigkeit zur Verbesserung der Freiraumversorgung dargestellt.

 

Da sich die o.g. Grundstücke in einem “im Zusammenhang bebauten Ortsteil” befinden und keine verbindlichen planerischen Regelungen gemäß § 30 BauGB vorliegen, haben wir den unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB.

 

 

 

Verfahren

 

Mit Schreiben vom 15.06.2004 ist die Mitteilung der Planungsabsicht gegenüber der zuständigen Senatsverwaltung - Referat I D - und der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg - GL 8 - entsprechend § 5 AGBauGB erfolgt.

 

Gegen die Absicht, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan 11-23 VE aufzustellen, bestehen seitens der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung sowie seitens der gemeinsamen Landesplanungsabteilung GL 8 keine grundsätzlichen Bedenken. Das geplante Vorhaben berührt jedoch wegen der Großflächigkeit des Einzelhandels dringende Gesamtinteressen Berlins. Auch wird, wegen der Lage an der Alfred-Kowalke-Straße, einer Straße des Straßenhauptnetzes, und der Lage direkt neben der Betriebswerkstatt der BVG (U-Bahn) die überbezirkliche Verkehrsplanung berührt. Demzufolge ist das Verfahren vom Bezirksamt gemäß § 7 AGBauGB durchzuführen. Im Rahmen des VEP ist die Verträglichkeit des Vorhabens in Hinblick auf eine verbrauchernahe Versorgung durch eine gutachterliche Stellungnahme nachzuweisen (Antwortschreiben von SenStadt vom 15.07.2004 und 23. 07.2004 und Antwortschreiben der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung vom 13.07.2004).

 

Die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Arbeit und Frauen weist in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass nach dem Beschluss des Steuerungsausschusses des Liegenschaftsfonds vom 22.10.2003 großflächiger Einzelhandel an dem Standort Alfred-Kowalke-Straße 2 bis 4 nicht zulässig ist. Die Verträglichkeit des Vorhabens nach § 11 Abs. 3 BauNVO ist daher durch gutachterliche Stellungnahme nachzuweisen (Antwortschreiben der SenWiArbFrau vom 12.07.2004).

 

Das Bebauungsplanverfahren wird nach § 7 AGBauGB durchgeführt, da die überbezirkliche Verkehrsplanung und dringende Gesamtinteressen Berlins berührt werden und eine mögliche Beeinträchtigung nicht ausgeschlossen werden kann.

 

Gemäß § 6 Abs.1 AGBauGB in Verbindung mit § 3 Abs.1 BauGB ist die Öffentlichkeit möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebietes in Betracht kommen, und über die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihnen ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben.

 

 

 

PLANUNGSZIELE

 

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan 11-23 VE soll innerhalb seines Geltungsbereiches Folgendes festsetzen:

·         Bestimmung der Art der baulichen Nutzung:

Nahversorgungszentrum mit einer Mischung aus Einzelhandel, Dienstleistungs- und Gewerbeeinrichtungen und Gastronomie

·         Maß der baulichen Nutzung sowie überbaubaren Grundstücksflächen, dabei soll das denkmalgeschützte Gebäude Alfred-Kowalke-Straße 3-4 erhalten bleiben.

·         Die Sicherstellung der notwendigen Erschließung durch die Bestimmung der örtlichen Verkehrsflächen:

Die vorhandene Straßenverkehrsfläche der Alfred-Kowalke-Straße bis zur Fahrbahnmitte bleibt bestehen. Die Einteilung der Straßenverkehrsflächen wird nicht Gegenstand der Festsetzungen des Bebauungsplanes sein.

 

 

                                                                                                                                                      

Anlage 1

 

Bezirksamt Lichtenberg von Berlin

Abteilung Stadtentwicklung

Amt für Planen und Vermessen

Fachbereich Stadtplanung

 

Vorhabenbezogener Bebauungsplan 11–23 VE

 

 

für die Grundstücke Alfred-Kowalke-Straße 2 bis 4 im Bezirk Lichtenberg,

Ortsteil Friedrichsfelde

 

 

Maßstab 1 : 5000

 
 

 

 
 

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