Drucksache - DS/1106/V
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Das Bezirksamt wird ersucht für den Bereich südlich der
Landsberger Allee zwischen den Wohnhochhäusern 130 und 180 bis zur vorhandenen
Bebauung einen Bebauungsplan aufzustellen. In dem Bebauungsplan sind Art und
Maß einer möglichen Bebauung sowie ihre Baugrenzen auszuweisen. Mit der
möglichen Bebauung soll die städtebauliche Struktur der südlichen Landsberger
Allee entwickelt werden, die das Wohngebiet aufwertet und das Gebietszentrum am
Anton-Saefkow-Platz in seiner Funktion unterstützt. Darüber hinaus ist eine zusätzliche verkehrliche Erschließung
zu dem Gebiet von der Landsberger Allee westlich des Wohnhauses 180
einzuordnen. Das Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes zur Kenntnis zu
nehmen: Dem FB Stadtplanung lag ein Antrag
auf Vorbescheid für einen Lebensmitteldiscounter im Bereich Franz-Jacob-Straße/Landsberger
Allee 154, 156, 158, 160, 162-170 (Parkplatz der HOWOGE) vor. Dieser
Lebensmitteldiscounter wurde bauplanungsrechtlich als unzulässig beurteilt. Inzwischen wurde auch der
Widerspruch mit Widerspruchsbescheid Nr. 607/2005 vom 08.08.5005
zurückgewiesen. Um eine geordnete städtebauliche
Entwicklung an der Landsberger Allee sicher zu stellen, hat das Bezirksamt in
seiner Sitzung am 29.März 2005 beschlossen, für das Gelände zwischen
Landsberger Allee, Franz-Jacob-Straße und Karl-Lade-Straße im Ortsteil
Fennpfuhl einen Bebauungsplan mit der Bezeichnung 11-25 aufzustellen und im
Amtsblatt Nr.20 vom 29.04.2005 veröffentlicht. Die
Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer 40. Sitzung in der V. Wahlperiode
den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes 11-25 zur Kenntnis genommen. Die wesentlichen Planungsziele sind
der Erhalt des vorhandenen Wohngebietes in seinem Bestand als allgemeines
Wohngebiet (WA) gem. § 4 BauNVO durch die Festsetzung von überbaubaren und
nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie von Straßenverkehrsflächen. Der
Vorhandene Grundschulstandort wird als Gemeinbedarfsstandort mit der
Zweckbestimmung Schule und der vorhandene Spielplatz als öffentliche Grünfläche
mit der Zweckbestimmung Spielplatz gesichert. Ein erweiterter Geltungsbereich, wie im BVV-Beschluss
angeregt, erwies sich wegen nicht bestehender vergleichbarer
Planungserfordernisse und der besonderen Eilbedürftigkeit als nicht zweckmäßig. Berlin,
den
_________________ _____________________________ Emmrich Lompscher Bezirksbürgermeisterin Bezirksstadträtin
für Stadtentwicklung |
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