Drucksache - DS/1056/V
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Das Bezirksamt bittet die BVV, die
nachstehende Vorlage zu beschließen:
Anlg.: Begründung Berlin,
den . Juni 2004
Emmrich
Lompscher Bezirksbürgermeisterin
Bezirksstadträtin für Stadtentwicklung Anlage zur Beschlussfassung
BVV Begründung: Grundsätzlich setzt die rechtmäßige Herstellung aller beitragsfähigen Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 BauGB einen rechtskräftigen Bebauungsplan voraus (§ 125 Absatz 1 BauGB). Abweichend von dieser Regel hat der Gesetzgeber angeordnet, dass
beitragsfähige Erschließungsanlagen ausnahmsweise, wenn ein rechtsverbindlicher
Bebauungsplan mit Festsetzungen für die herzustellende Anlage nicht
vorliegt, z.B. weil der Bebauungsplan noch nicht in Kraft getreten ist (hier:
Bebauungsplan XVII-7e), unter bestimmten Voraussetzungen rechtmäßig
hergestellt werden dürfen (§ 125 Absatz 2 BauGB). Die Anforderungen betreffen das Anpassungsgebot an die Ziele der
Landesplanung (§ 1 Absatz 4 BauGB) und die fehlerfreie gerechte Abwägung
öffentlicher und privater Belange (§ 1 Absatz 5 und 6 BauGB). Das schließt die
Berücksichtigung der Vermeidung und des Ausgleichs von Eingriffen in Natur und
Landschaft nach § 1a Absatz 2 Nr. 2 BauGB ein. Die Anforderungen des § 1 Absatz 4 bis 6 BauGB werden im folgenden
geprüft: (4)
Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen. Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung
Berlin-Brandenburg, GL 8 hat im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher
Belange gemäß § 4 Absatz 1 BauGB mit ihrer Stellungnahme vom 29. Oktober 2003
die Vereinbarkeit der Ausweisungen des vorgelegten Bebauungsplan-Entwurfes XVII-7e
mit den Zielen und sonstigen Erfordernissen der Raumordnung bestätigt. (5)
Die Bebauungspläne sollen eine nachhaltige städtebauliche
Entwicklung und eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende sozialgerechte
Bodennutzung gewährleisten und dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu
sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln. Bei
der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen 1. die
allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die
Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, Das
Plangebiet eignet sich aufgrund einer günstigen Verkehrsanbindung und einer
naturräumlich herausragenden Lage für eine dichte Bebauung im Sinne einer
nachhaltigen Stadtentwicklung. Der Bereich zwischen dem Ostkreuz und dem
Kraftwerk Klingenberg ist für die gesamtstädtische Entwicklung sowie für den
Bezirk Lichtenberg von hervorgehobener Bedeutung. Die derzeitige Flächennutzung
entspricht nicht der hohen Standortgunst und den naturräumlichen Potentialen. Durch die Ausweisung einer
weitgehend brachliegenden Fläche in innerstädtischer Lage als Allgemeines
Wohngebiet werden die Voraussetzungen für die Errichtungen von Wohnungen
geschaffen und die Auslastung der öffentlichen Verkehrsmittel entsprechend den
Zielen der STEP-Verkehr durch die bauliche Konzentration an diesem durch
öffentlichen Personennahverkehr erschlossenen Standort gefördert. Die städtebauliche Konzeption von
weitgehend orthogonal zum Rummelsburger See ausgerichteten Baufeldern, die dem
Bebauungsplan-Entwurf XVII-7e zu Grunde liegt, garantiert gesunde
Wohnverhältnisse, da so klimatische Austauschbeziehungen zum See geschaffen
werden. Die Wohn- und Aufenthaltsqualität wird zudem über mögliche
Blickbeziehungen zum See und über ausreichend öffentliche Grünflächen durch entsprechende
Festsetzungen im Bebauungsplan XVII-7e erhöht. Die bauliche Dichte überschreitet
zum Teil die Obergrenzen für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung
gemäß § 17 BauNVO. Die Überschreitung wird ausgeglichen durch die Ausweisung
umfangreicher wohnungsnaher öffentlicher Grünflächen. Weiterhin ermöglicht die
Anordnung der Wohngebäude für die überwiegende Zahl der Wohnungen eine Wohnlage
hoher Qualität mit Südwestorientierung und Seeblick. Durch die Öffnung der
Blöcke zum See bestehen günstige Voraussetzungen für eine ausreichende
Belichtung und Belüftung. Die Bauhöhe bleibt unter dem Maß von ca. 18,00 m.
Dies entspricht etwa der Höhe der nordwestlich angrenzenden Bebauung und
orientiert sich an der Bauhöhe gründerzeitlicher Berliner Wohnquartiere. Die bauliche Dichte in den
Allgemeinen Wohngebieten WA1 und WA 2 ermöglicht eine die Immissionsbelastungen
der Hauptstraße abschirmende Bebauung. Die Qualität der Wohnverhältnisse in
diesen Wohngebieten wird durch eine textliche Festsetzung gewährleistet, die
die Ausrichtung mindestens eines Aufenthaltsraums zur von der Hauptstraße
abgewandten Seite vorschreibt. Für den Bezirk Lichtenberg bedeutet
die Revitalisierung des Ufers der Rummelsburger Bucht eine erhebliche
strukturelle Aufwertung. Der bislang abgeschottete attraktive Landschaftsraum
der Spree und der Rummelsburger Bucht wird dadurch der Lichtenberger
Bevölkerung wieder zugänglich. 2. die
Wohnbedürfnisse der Bevölkerung bei Vermeidung einseitiger
Bevölkerungsstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung
insbesondere durch die Förderung kostensparenden Bauens und die
Bevölkerungsentwicklung, Die Ausweisung von neun Allgemeinen Wohngebieten mit einer
zulässigen Geschossfläche von insgesamt 43.640 m² zulässiger Geschossfläche
ermöglicht unter Annahme von 180 m²/Wohneinheit die Errichtung von 243
Wohneinheiten. Bei einer angenommenen Wohnungsbelegung von 2,0 bis 2,3
Einwohner/Wohneinheit bedeutet dies eine Bevölkerungszahl des Quartiers
zwischen 486 und 559 Personen. Die Festsetzung des Nutzungsmaßes, der überbaubaren Grundstücksflächen, der Höhe
der baulichen Anlagen und der Orientierung der Grundstücksfreiflächen soll
insbesondere die Errichtung von mehrgeschossigen Einfamilienreihenhäusern und
Terrassenhäusern ermöglichen. Mit dieser Bauform soll ein eigentumsorientiertes
innerstädtisches Alternativangebot zum freistehenden Einfamilienhaus in
Stadtrandlage geschaffen werden. Neben diesen vorrangig angestrebten Bauform
ermöglichen die Ausweisungen ebenfalls die Errichtung von Geschosswohnungsbau
und das Angebot von Mietwohnungen. 3. die
sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die
Bedürfnisse der Familien, der jungen und alten Menschen und der Behinderten,
die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, Ziel der Entwicklungsmaßnahme ist eine Ausstattung der
künftigen Wohngebiete mit den erforderlichen wohnungsnahen
Gemeinbedarfseinrichtungen (Grundinfrastruktur) zeitgleich mit den
Wohnungsbauvorhaben. Darüber hinaus sollen auch Versorgungsdefizite in
benachbarten Quartieren abgebaut werden. Eine zusätzliche Sicherung von Gemeinbedarfsstandorten im
Geltungsbereich des Bebauungsplans XVII-7e ist nicht
erforderlich. Dem
Freizeit- und Erholungsaspekt wird Rechnung getragen durch Ausweisung eines
Ufergrünzuges und einer historischen Platzanlage als öffentliche Grünfläche.
Die Freizeit- und Erholungsqualitäten kommen auch den umgebenden Quartieren
zugute. Die
ausgewiesenen 21.186 m² öffentliche Grünfläche übersteigen den durch die
Planung generierten Bedarf von maximal 7.267 m² siedlungs- und wohnungsnaher
Freiflächen deutlich. 4. die
Erhaltung, Erneuerung und Fortentwicklung vorhandener Ortsteile sowie die
Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, Die Neuordnung und Bebauung des Gebietes mit homogenen
Baustrukturen und dem Ufergrünzug stellt - unter Berücksichtigung und
Weiterentwicklung der rudimentär vorhandenen Potentiale - eine Verbesserung des
Orts- und Landschaftsbildes dar. Das bislang weitgehend nicht zugängliche
Gebiet wird durch die Herstellung der öffentlichen Erschließungsstraßen für die
Allgemeinheit zugänglich. Zwischen Hauptstraße und Seeufer entstehen
funktionale Bezüge. Die vielfältigen Sichtbeziehungen auf zum Teil
landschaftliche und zum Teil baulich geprägte Ufersäume verleihen der
Wasserseite des Plangebietes eine hohe landschaftliche und gestalterische
Attraktivität. Das dem Bebauungsplan-Entwurf XVII-7e zu Grunde
liegende städtebauliche Konzept sieht straßenbegleitend eine mehrgeschossige
Bebauung vor, die eine bauliche Fassung und damit eine städtebauliche Prägung
des Quartiers anstrebt. Seeseitig sollt eine orthogonal zum Rummelsburger See
und zur Paula-Fürst-Straße ausgerichtete Terrassenhausbebauung erfolgen. Die
Orientierung der Baukörper ermöglicht visuelle und klimatische Bezüge zwischen
dem Ufergrünzug und dem Stadtquartier. Im nordwestlichen Bereich des
Allgemeinen Wohngebietes WA 4 gewährleistet die Bebauung einen Freiraumbezug
zwischen dem Ufergrünzug und der historischen Platzanlage. 5. die
Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sowie die erhaltenswerten
Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer und
städtebaulicher Bedeutung, Im Bereich des Bebauungsplans befindet sich keine im
öffentlichen Verzeichnis der Baudenkmale in Berlin aufgeführten Denkmale. Das Landesdenkmalamt prüft gegenwärtig, ob die
Grundstückseinfriedung zur Hauptstraße als Schutzgut in die Denkmalliste
aufgenommen wird. Die Grundstückseinfriedung befindet sich im Bereich der
vorgesehenen Erweiterung der Hauptstraße und ist damit nicht Gegenstand der
aktuell zu genehmigenden Erschließungsanlagen. Bei dem sogenannten "Schmuckplatz" im Zentrum des
Quartiers handelt es sich um eine Platzanlage des ehemaligen "Städtischen
Friedrichs-Waisenhauses". Das städtebauliche Konzept übernimmt diese
Platzanlage als wesentliches Gliederungs- und Gestaltungselement des Quartiers
und stellt so eine Verbindung zur historischen Nutzung des Areals her. Die
Ausweisung als öffentliche Parkanlage im Bebauungsplan sichert die Platzanlage. 6. die
von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts
festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, Grundstücke und Einrichtungen von Kirchen und
Religionsgemeinschaften liegen nicht an den herzustellenden öffentlichen
Erschließungsanlagen. Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge sind auch
langfristig nicht erkennbar. 7. gemäß
§ 1a die Belange des Umweltschutzes, auch durch die Nutzung erneuerbarer
Energien, des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere des
Naturhaushaltes, des Wassers, der Luft und des Bodens einschließlich seiner
Rohstoffvorkommen, sowie das Klima, Der für die gesamtstädtische
Flächennutzung maßgebliche FNP 98 räumt der Innenentwicklung auf unter- oder
fehlgenutzten Flächen den Vorrang vor einer Stadterweiterung zu Lasten des
Landschaftsraumes ein. Flächenbedarf soll vor einer Flächeninanspruchnahme in
der Peripherie möglichst innerhalb der vorhandenen Stadt befriedigt werden, um
mit dem Grund und Boden sparsam umzugehen. Durch die Wiedernutzung dieser
brachliegenden Flächen in innerstädtischer Lage wird ein gesamtstädtisch
relevanter sparsamer Umgang mit Grund und Boden gemäß § 1 Absatz 5 BauGB
gefördert - und zwar in Abhängigkeit von der städtebaulichen Dichte innerhalb
dieses Bebauungsplanbereiches. Die Entscheidung des Senates, die Flächen an der
Rummelsburger Bucht zur Deckung des erhöhten Bedarfs an Wohn- und
Arbeitsstätten und zur Wiedernutzung brachliegender Flächen zu einem Wohn- und
Dienstleistungsschwerpunkt zu entwickeln, fand deshalb in den Darstellungen des
FNP 98 und in der förmlichen Festlegung als städtebauliche Entwicklungsmaßnahme
seinen Ausdruck. Die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landespflege wurden durch eine “Ökologisch-landschaftsplanerische Untersuchung” vom Juni 1998 und eine Überarbeitung und Aktualisierung der Eingriffs- und Ausgleichsbewertung vom August 2003 innerhalb des Bebauungsplanverfahrens XVII-7e bearbeitet. Dabei war insbesondere zu prüfen, ob aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplanes Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind. Eingriffe in Natur und Landschaft sind Veränderungen der Gestalt und Nutzung von Grundflächen, die die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder das Landschaftsbild erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen können. Bei voller Ausschöpfung der festgesetzten
Grundflächenzahl wird durch Bauflächen und Straßenverkehrsflächen eine
Versiegelung von insgesamt 43.592 m² erreicht werden. Die Bodenversiegelung zum
Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses lag bei 43.315 m². Durch die Maßnahme
werden in geringem Umfang Böden beeinträchtigt, die in ihrem Aufbau bereits stark
verändert sind. Weiterhin wird die Versickerungsmöglichkeit von
Niederschlagswasser geringfügig eingeschränkt. Die
Beeinträchtigung wird gemindert durch die Verpflichtung, in Allgemeinen
Wohngebieten Wege und Zufahrten nur in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau
herzustellen (Textliche Festsetzung Nr. 5). Grundsätzlich ist gemäß Berliner
Wassergesetz das Regenwasser vollständig zu versickern, so dass eine Regelung
zur Regenwasserbewirtschaftung im Bebauungsplan entbehrlich ist. Zusätzlich
erfolgt eine Verbesserung der Bodenfunktion durch eine im Zuge der Baumaßnahmen
erforderliche Beseitigung belasteten Bodenmaterials im Bereich der öffentlichen
und privaten Grünflächen. Von den voraussichtlich zu fällenden 104 der insgesamt
gemäß Baumschutzverordnung Berlin geschützten 231 Bäume befindet sich kein
Baum im Bereich der Erschließungsanlage "Paula-Fürst-Straße". Der
Verlust klimawirksamer Vegetationsstrukturen beläuft sich entsprechend der
zusätzlichen Versiegelung auf 277 m2. Durch die nur geringfügig höhere
Versiegelung sind innerhalb des Plangebietes keine wesentlichen
negativen klimatischen Veränderungen zu erwarten. Die Freihaltung des Uferbereichs von Bebauung und die
Ausrichtung der sechs ufernah geplanten Baufelder im Block WA 4 rechtwinklig
zum See begünstigen entlastende Ausgleichsströmungen in die Bebauung hinein.
Gefördert wird dieser Effekt durch die Festsetzung des bereits existierenden
parkartig begrünten “Schmuckplatzes” als öffentliche Parkanlage. Er dient damit
als wichtige Entlastungsfläche inmitten der geplanten Bebauung. 8. die
Belange der Wirtschaft, auch mittelständischer Struktur im Interesse einer
verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, der Land- und Forstwirtschaft, des
Verkehrs einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs, des Post- und
Fernmeldewesens, der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, der
Abfallentsorgung und der Abwasserbeseitigung sowie die Sicherung von
Rohstoffvorkommen und die Erhaltung, Sicherung und Schaffung von
Arbeitsplätzen, Die Senatsverwaltung für Wirtschaft,
Arbeit und Frauen teilte in ihrer am 24. November 2003 zur Beteiligung der
Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 BauGB abgegebenen Stellungnahme
mit, dass gegen die beabsichtigten Planungen des Bebauungsplan-Entwurfes XVII-7e
ihrerseits keine Bedenken bestehen. Den Belangen der verbrauchernahen
Versorgung wird durch die Zulässigkeit von Einzelhandelsnutzungen im Sinne von
§ 4 Absatz 2 Nr. 2 BauNVO ausreichend Rechnung getragen. Belange der Land- und
Forstwirtschaft sind bei der geplanten Herstellung der öffentlichen
Erschließungsanlagen nicht betroffen. Für den Straßenzug Hauptstraße/Köpenicker Chaussee wird in
Abstimmung mit der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung im Bebauungsplan-Entwurf
XVII-7e eine Trasse für vier Fahrstreifen einschließlich einer
Straßenbahntrasse in Mittellage gesichert. Dazu ist in Teilbereichen eine
Verbreiterung gegenüber dem aktuellen Ausbauzustand vorgesehen. Dies entspricht
den Darstellungen des FNP 98 als übergeordnete Hauptverkehrsstraße. Die
Ausweisung im Bebauungsplan-Entwurf XVII-7e trägt damit übergeordneten
verkehrlichen Zielen der Netzhierarchie Rechnung, deren gesamtstädtische
Erforderlichkeit bereits durch den FNP 98 abgewogen ist. Die Anbindung der öffentlichen Erschließungsanlagen im
Plangebiet an die Hauptstraße erfolgt durch eine Vollanbindung mit allen
Abbiegefunktionen. Die Breite der Erschließungsstraße von 13,70 m erlaubt die
Anlage des abgestimmten Straßenprofils mit zwei Fahrspuren und zwei Gehwegen
sowie von Parkflächen und Versickerungsmulden. Das auf Senatsebene für die
Verkehrsplanung zuständige Referat VII B der Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung teilte in seiner Stellungnahme zur Beteiligung der Träger
öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 BauGB des Bebauungsplan-Entwurfes XVII-7e
vom 28. November 2003 mit, dass gegen den Bebauungsplan-Entwurf aus Sicht
der übergeordneten Verkehrsplanung keine
grundsätzlichen Bedenken bestehen. Die von der Straßenverkehrsbehörde beim
Polizeipräsidenten in Berlin geäußerten Bedenken zur Erreichbarkeit der
öffentlichen Parkanlage betreffen nicht die Paula-Fürst-Straße. Die BVG teilt in ihrer Stellungnahme
zur Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 BauGB des
Bebauungsplan-Entwurfes XVII-7e vom 20. November 2003 bezüglich der
Erschließungsanlagen keine abwägungsrelevanten Belange mit. Die Belange des Post- und
Fernmeldewesens, der Versorgungs- und Entsorgungsträger im Land Berlin sowie
der Interessen der mittelständischen Strukturen der Wirtschaft wurden im Rahmen
der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 BauGB
abgefragt. Die Deutsche Post Bauen GmbH teilte mit Schreiben vom 04. November
2003 mit, dass Belange der Deutschen Post durch den Bebauungsplan nicht berührt
sind. Die Regulierungsbehörde für Post und Telekommunikation, Außenstelle
Berlin sah ebenfalls keine eigenen Belange berührt.
(Stellungnahme vom 14. November 2003). Ebenso nicht die ebenfalls beteiligten
Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze. Die Industrie- und
Handelskammer (Stellungnahme vom 24. November 2003) als Interessenvertretung
von Industrie und Gewerbe hatte keine Bedenken gegen den vorgelegten
Bebauungsplan-Entwurf XVII-7e einschließlich der vorgesehen Festsetzungen
von öffentlichen Straßenverkehrsflächen. Die Berliner Stadtreinigungsbetriebe
als Abfallentsorger (Stellungnahme vom 07. November 2003) sah durch die Planung
keine baulichen oder Grundstücksinteressen berührt. Die GASAG (Stellungnahme vom 25.
November 2003), die Bewag, Wärme Berlin (Stellungnahme vom 06. November 2003)
und die Bewag, Grundstücke und Grundstücksplanung (Stellungnahme vom 24.
Oktober 2003) erhoben keine Einwände gegen die vorgelegte Planung. Die Sicherung von Rohstoffvorkommen
ist kein Thema bei der Herstellung von öffentlichen Erschließungsanlagen
im Geltungsbereich des Bebauungsplan-Entwurfes XVII-7e. Den Belangen der gewerblichen
Wirtschaft und damit verbunden die Schaffung von Arbeitsplätzen ist innerhalb
des Entwicklungsbereichs auf den “Gewerbepark Klingenberg” und damit auf den
Geltungsbereich des Bebauungsplan-Entwurfs XVII-10 konzentriert. Weiterhin soll
der Bereich Ostkreuz (Bebauungsplan-Entwurf XVII-4) durch Ausweisung von Kern-
und Mischgebieten zu einem Dienstleistungsschwerpunkt entwickelt werden. Die
Schaffung von Arbeitsplätzen in Betrieben, die gemäß § 4 BauNVO in Allgemeinen
Wohngebieten zulässig sind, ist auch innerhalb des Bebauungsplans möglich. 9. die
Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes, Die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes werden
durch die Herstellung der öffentlichen Erschließungsanlage “Paula-Fürst-Straße”
im Geltungsbereich des Bebauungsplan-Entwurfes XVII-7e nicht
berührt. 10. die
Ergebnisse einer von der Gemeinde beschlossenen sonstigen städtebaulichen
Planung. Die Herstellung der öffentlichen Erschließungsanlage
“Paula-Fürst-Straße” im Geltungsbereich des Bebauungsplan-Ent-wurfes XVII-7e
steht im Einklang mit dem Flächennutzungsplan von Berlin (FNP 98, Stand 04.
Januar 2004), mit dem Rahmenplan/städtebaulichen Programm zum städtebaulichen
Entwicklungsbereich “Berlin-Rummelsburger Bucht” (Stand: 02/1994) und der
Bereichsentwicklungsplanung Lichtenberg, Entwurf vom Juli 2002 und dem
Landschaftsprogramm (LaPro 94). Landwirtschaftlich, als Wald oder
für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang für andere
Nutzungsarten vorgesehen und in Anspruch genommen werden. Landwirtschaftliche, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen werden durch die Herstellung der öffentlichen Erschließungsanlage “Paula-Fürst-Straße” im Geltungsbereich des Bebauungsplan-Entwurfes XVII-7e nicht berührt. (6)
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen
und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Alle bei der Aufstellung des Bebauungsplanes XVII-7e
bekannt gewordenen Belange sind gerecht im Rahmen der frühzeitigen
Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 BauGB und der Beteiligung der Träger
öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 BauGB gegeneinander und untereinander
abgewogen worden. Der Abwägungsprozess und das Abwägungsergebnis wurden
schriftlich dokumentiert. Damit liegt die bisherige Gesamtabwägung
nachvollziehbar vor. Die Ergebnisse der Abwägung sind in die weitere Planung
eingeflossen. Die Herstellung von öffentlichen Erschließungsanlage
“Paula-Fürst-Straße” im Geltungsbereich des Bebauungsplan-Entwurfes XVII-7e für
Teilflächen der Grundstücke Hauptstraße 7, 27-47 sowie einen Abschnitt der
Hauptstraße im Bezirk Lichtenberg (Stand: Öffentliche Auslegung, März 2004)
entspricht den planungsrechtlichen Anforderungen des § 1 Absatz 4 bis 6 BauGB;
der Nachweis der Rechtmäßigkeit ihrer Herstellung ist damit dokumentiert. Während
der Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung liegen die Unterlagen zur
Genehmigung der Herstellung der öffentlichen Erschließungsanlage
“Paula-Fürst-Straße” im Geltungsbereich des Bebauungsplan-Entwurfes XVII-7e für
Teilflächen der Grundstücke Hauptstraße 7, 27-47 sowie einen Abschnitt der
Hauptstraße im Bezirk Lichtenberg (Stand: Öffentliche Auslegung, März 2004)
gemäß Ausführungsvorschriften zu § 125 BauGB der Senatsverwaltung für Bau- und
Wohnungswesen vom 18. August 1994 zur Einsichtnahme aus. |
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