Drucksache - DS/1056/V  

 
 
Betreff: Herstellung der öffentlichen Erschließungsanlage "Paula-Fürst-Straße" im Geltungsbereich des Bebauungsplan-Entwurfes XVII-7e für Teilflächen der Grundstücke Hauptstraße 7, 27-47 sowie einen Abschnitt der Hauptstraße im Bezirk Lichtenberg
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:BzStRin StadtBzStRin Stadt,
Drucksache-Art:Vorlage zur KenntnisnahmeVorlage zur Beschlussfassung
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
18.08.2004 
32. Sitzung in der V. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   

Sachverhalt
Anlagen:
Vorlage z. Ktn. BA PDF-Dokument
Vorlage zur Beschlussfassung BA PDF-Dokument

Das Bezirksamt gibt zur Kenntnis:

Das Bezirksamt bittet die BVV, die nachstehende Vorlage zu beschließen:


 

Die öffentliche Erschließungsanlage “Paula-Fürst-Straße” im Geltungsbereich des Bebauungsplan-Entwurfes XVII-7e für Teilflächen der Grundstücke Hauptstraße 7, 27-47 sowie einen Abschnitt der Hauptstraße im Bezirk Lichtenberg (Stand: Öffentliche Auslegung, März 2004) kann ohne Vorliegen eines rechtsverbindlichen Bebauungsplanes gemäß § 125 Absatz 2 BauGB hergestellt werden.

 

 

Anlg.:   Begründung

 

 

Berlin, den       . Juni 2004

 

 

 

 

 

Emmrich                                                                        Lompscher

Bezirksbürgermeisterin                                                  Bezirksstadträtin für Stadtentwicklung


 

 

Anlage zur Beschlussfassung BVV

 

Begründung:

 

Grundsätzlich setzt die rechtmäßige Herstellung aller beitragsfähigen Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 BauGB einen rechtskräftigen Bebauungsplan voraus (§ 125 Absatz 1 BauGB).

 

Abweichend von dieser Regel hat der Gesetzgeber angeordnet, dass beitragsfähige Erschließungsanlagen ausnahmsweise, wenn ein rechtsverbindlicher Bebauungsplan mit Festsetzungen für die herzustellende Anlage nicht vorliegt, z.B. weil der Bebauungsplan noch nicht in Kraft getreten ist (hier: Bebauungsplan XVII-7e), unter bestimmten Voraussetzungen rechtmäßig hergestellt werden dürfen (§ 125 Absatz 2 BauGB).

 

Die Anforderungen betreffen das Anpassungsgebot an die Ziele der Landesplanung (§ 1 Absatz 4 BauGB) und die fehlerfreie gerechte Abwägung öffentlicher und privater Belange (§ 1 Absatz 5 und 6 BauGB). Das schließt die Berücksichtigung der Vermeidung und des Ausgleichs von Eingriffen in Natur und Landschaft nach § 1a Absatz 2 Nr. 2 BauGB ein.

 

 

Die Anforderungen des § 1 Absatz 4 bis 6 BauGB werden im folgenden geprüft:

 

(4)        Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

 

Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg, GL 8 hat im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 BauGB mit ihrer Stellungnahme vom 29. Oktober 2003 die Vereinbarkeit der Ausweisungen des vorgelegten Bebauungsplan-Entwurfes XVII-7e mit den Zielen und sonstigen Erfordernissen der Raumordnung bestätigt.

 

 

(5)        Die Bebauungspläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung und eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten und dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln. Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen

 

1.    die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,

 

Das Plangebiet eignet sich aufgrund einer günstigen Verkehrsanbindung und einer naturräumlich herausragenden Lage für eine dichte Bebauung im Sinne einer nachhaltigen Stadtentwicklung. Der Bereich zwischen dem Ostkreuz und dem Kraftwerk Klingenberg ist für die gesamtstädtische Entwicklung sowie für den Bezirk Lichtenberg von hervorgehobener Bedeutung. Die derzeitige Flächennutzung entspricht nicht der hohen Standortgunst und den naturräumlichen Potentialen.

 

Durch die Ausweisung einer weitgehend brachliegenden Fläche in innerstädtischer Lage als Allgemeines Wohngebiet werden die Voraussetzungen für die Errichtungen von Wohnungen geschaffen und die Auslastung der öffentlichen Verkehrsmittel entsprechend den Zielen der STEP-Verkehr durch die bauliche Konzentration an diesem durch öffentlichen Personennahverkehr erschlossenen Standort gefördert.

 

Die städtebauliche Konzeption von weitgehend orthogonal zum Rummelsburger See ausgerichteten Baufeldern, die dem Bebauungsplan-Entwurf XVII-7e zu Grunde liegt, garantiert gesunde Wohnverhältnisse, da so klimatische Austauschbeziehungen zum See geschaffen werden. Die Wohn- und Aufenthaltsqualität wird zudem über mögliche Blickbeziehungen zum See und über ausreichend öffentliche Grünflächen durch entsprechende Festsetzungen im Bebauungsplan XVII-7e erhöht.

 

Die bauliche Dichte überschreitet zum Teil die Obergrenzen für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung gemäß § 17 BauNVO. Die Überschreitung wird ausgeglichen durch die Ausweisung umfangreicher wohnungsnaher öffentlicher Grünflächen. Weiterhin ermöglicht die Anordnung der Wohngebäude für die überwiegende Zahl der Wohnungen eine Wohnlage hoher Qualität mit Südwestorientierung und Seeblick. Durch die Öffnung der Blöcke zum See bestehen günstige Voraussetzungen für eine ausreichende Belichtung und Belüftung. Die Bauhöhe bleibt unter dem Maß von ca. 18,00 m. Dies entspricht etwa der Höhe der nordwestlich angrenzenden Bebauung und orientiert sich an der Bauhöhe gründerzeitlicher Berliner Wohnquartiere.

 

Die bauliche Dichte in den Allgemeinen Wohngebieten WA1 und WA 2 ermöglicht eine die Immissionsbelastungen der Hauptstraße abschirmende Bebauung. Die Qualität der Wohnverhältnisse in diesen Wohngebieten wird durch eine textliche Festsetzung gewährleistet, die die Ausrichtung mindestens eines Aufenthaltsraums zur von der Hauptstraße abgewandten Seite vorschreibt.

 

Für den Bezirk Lichtenberg bedeutet die Revitalisierung des Ufers der Rummelsburger Bucht eine erhebliche strukturelle Aufwertung. Der bislang abgeschottete attraktive Landschaftsraum der Spree und der Rummelsburger Bucht wird dadurch der Lichtenberger Bevölkerung wieder zugänglich.

 

 

2.    die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung bei Vermeidung einseitiger Bevölkerungsstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung insbesondere durch die Förderung kostensparenden Bauens und die Bevölkerungsentwicklung,

 

Die Ausweisung von neun Allgemeinen Wohngebieten mit einer zulässigen Geschossfläche von insgesamt 43.640 m² zulässiger Geschossfläche ermöglicht unter Annahme von 180 m²/Wohneinheit die Errichtung von 243 Wohneinheiten. Bei einer angenommenen Wohnungsbelegung von 2,0 bis 2,3 Einwohner/Wohneinheit bedeutet dies eine Bevölkerungszahl des Quartiers zwischen 486 und 559 Personen.

 

Die Festsetzung des Nutzungsmaßes, der   überbaubaren Grundstücksflächen, der Höhe der baulichen Anlagen und der Orientierung der Grundstücksfreiflächen soll insbesondere die Errichtung von mehrgeschossigen Einfamilienreihenhäusern und Terrassenhäusern ermöglichen. Mit dieser Bauform soll ein eigentumsorientiertes innerstädtisches Alternativangebot zum freistehenden Einfamilienhaus in Stadtrandlage geschaffen werden. Neben diesen vorrangig angestrebten Bauform ermöglichen die Ausweisungen ebenfalls die Errichtung von Geschosswohnungsbau und das Angebot von Mietwohnungen.

 

 

3.    die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen und alten Menschen und der Behinderten, die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,

 

Ziel der Entwicklungsmaßnahme ist eine Ausstattung der künftigen Wohngebiete mit den erforderlichen wohnungsnahen Gemeinbedarfseinrichtungen (Grundinfrastruktur) zeitgleich mit den Wohnungsbauvorhaben. Darüber hinaus sollen auch Versorgungsdefizite in benachbarten Quartieren abgebaut werden.

 

Eine zusätzliche Sicherung von Gemeinbedarfsstandorten im Geltungsbereich des Bebauungsplans XVII-7e ist nicht erforderlich.

 

Dem Freizeit- und Erholungsaspekt wird Rechnung getragen durch Ausweisung eines Ufergrünzuges und einer historischen Platzanlage als öffentliche Grünfläche. Die Freizeit- und Erholungsqualitäten kommen auch den umgebenden Quartieren zugute.

 

Die ausgewiesenen 21.186 m² öffentliche Grünfläche übersteigen den durch die Planung generierten Bedarf von maximal 7.267 m² siedlungs- und wohnungsnaher Freiflächen deutlich.

 

 

4.    die Erhaltung, Erneuerung und Fortentwicklung vorhandener Ortsteile sowie die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,

 

Die Neuordnung und Bebauung des Gebietes mit homogenen Baustrukturen und dem Ufergrünzug stellt - unter Berücksichtigung und Weiterentwicklung der rudimentär vorhandenen Potentiale - eine Verbesserung des Orts- und Landschaftsbildes dar. Das bislang weitgehend nicht zugängliche Gebiet wird durch die Herstellung der öffentlichen Erschließungsstraßen für die Allgemeinheit zugänglich. Zwischen Hauptstraße und Seeufer entstehen funktionale Bezüge. Die vielfältigen Sichtbeziehungen auf zum Teil landschaftliche und zum Teil baulich geprägte Ufersäume verleihen der Wasserseite des Plangebietes eine hohe landschaftliche und gestalterische Attraktivität.

 

Das dem Bebauungsplan-Entwurf XVII-7e zu Grunde liegende städtebauliche Konzept sieht straßenbegleitend eine mehrgeschossige Bebauung vor, die eine bauliche Fassung und damit eine städtebauliche Prägung des Quartiers anstrebt. Seeseitig sollt eine orthogonal zum Rummelsburger See und zur Paula-Fürst-Straße ausgerichtete Terrassenhausbebauung erfolgen. Die Orientierung der Baukörper ermöglicht visuelle und klimatische Bezüge zwischen dem Ufergrünzug und dem Stadtquartier. Im nordwestlichen Bereich des Allgemeinen Wohngebietes WA 4 gewährleistet die Bebauung einen Freiraumbezug zwischen dem Ufergrünzug und der historischen Platzanlage.

 

 

5.    die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sowie die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer und städtebaulicher Bedeutung,

 

Im Bereich des Bebauungsplans befindet sich keine im öffentlichen Verzeichnis der Baudenkmale in Berlin aufgeführten Denkmale.

 

Das Landesdenkmalamt prüft gegenwärtig, ob die Grundstückseinfriedung zur Hauptstraße als Schutzgut in die Denkmalliste aufgenommen wird. Die Grundstückseinfriedung befindet sich im Bereich der vorgesehenen Erweiterung der Hauptstraße und ist damit nicht Gegenstand der aktuell zu genehmigenden Erschließungsanlagen.

 

Bei dem sogenannten "Schmuckplatz" im Zentrum des Quartiers handelt es sich um eine Platzanlage des ehemaligen "Städtischen Friedrichs-Waisenhauses". Das städtebauliche Konzept übernimmt diese Platzanlage als wesentliches Gliederungs- und Gestaltungselement des Quartiers und stellt so eine Verbindung zur historischen Nutzung des Areals her. Die Ausweisung als öffentliche Parkanlage im Bebauungsplan sichert die Platzanlage.

 

 

6.    die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,

 

Grundstücke und Einrichtungen von Kirchen und Religionsgemeinschaften liegen nicht an den herzustellenden öffentlichen Erschließungsanlagen. Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge sind auch langfristig nicht erkennbar.

 

 

7.    gemäß § 1a die Belange des Umweltschutzes, auch durch die Nutzung erneuerbarer Energien, des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere des Naturhaushaltes, des Wassers, der Luft und des Bodens einschließlich seiner Rohstoffvorkommen, sowie das Klima,

 

Der für die gesamtstädtische Flächennutzung maßgebliche FNP 98 räumt der Innenentwicklung auf unter- oder fehlgenutzten Flächen den Vorrang vor einer Stadterweiterung zu Lasten des Landschaftsraumes ein. Flächenbedarf soll vor einer Flächeninanspruchnahme in der Peripherie möglichst innerhalb der vorhandenen Stadt befriedigt werden, um mit dem Grund und Boden sparsam umzugehen. Durch die Wiedernutzung dieser brachliegenden Flächen in innerstädtischer Lage wird ein gesamtstädtisch relevanter sparsamer Umgang mit Grund und Boden gemäß § 1 Absatz 5 BauGB gefördert - und zwar in Abhängigkeit von der städtebaulichen Dichte innerhalb dieses Bebauungsplanbereiches. Die Entscheidung des Senates, die Flächen an der Rummelsburger Bucht zur Deckung des erhöhten Bedarfs an Wohn- und Arbeitsstätten und zur Wiedernutzung brachliegender Flächen zu einem Wohn- und Dienstleistungsschwerpunkt zu entwickeln, fand deshalb in den Darstellungen des FNP 98 und in der förmlichen Festlegung als städtebauliche Entwicklungsmaßnahme seinen Ausdruck.

 

Die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landespflege wurden durch eine “Ökologisch-landschaftsplanerische Untersuchung” vom Juni 1998 und eine Überarbeitung und Aktualisierung der Eingriffs- und Ausgleichsbewertung vom August 2003 innerhalb des Bebauungsplanverfahrens XVII-7e bearbeitet. Dabei war insbesondere zu prüfen, ob aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplanes Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind. Eingriffe in Natur und Landschaft sind Veränderungen der Gestalt und Nutzung von Grundflächen, die die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder das Landschaftsbild erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen können.

 

Bei voller Ausschöpfung der festgesetzten Grundflächenzahl wird durch Bauflächen und Straßenverkehrsflächen eine Versiegelung von insgesamt 43.592 m² erreicht werden. Die Bodenversiegelung zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses lag bei 43.315 m². Durch die Maßnahme werden in geringem Umfang Böden beeinträchtigt, die in ihrem Aufbau bereits stark verändert sind. Weiterhin wird die Versickerungsmöglichkeit von Niederschlagswasser geringfügig eingeschränkt.

 

Die Beeinträchtigung wird gemindert durch die Verpflichtung, in Allgemeinen Wohngebieten Wege und Zufahrten nur in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen (Textliche Festsetzung Nr. 5). Grundsätzlich ist gemäß Berliner Wassergesetz das Regenwasser vollständig zu versickern, so dass eine Regelung zur Regenwasserbewirtschaftung im Bebauungsplan entbehrlich ist. Zusätzlich erfolgt eine Verbesserung der Bodenfunktion durch eine im Zuge der Baumaßnahmen erforderliche Beseitigung belasteten Bodenmaterials im Bereich der öffentlichen und privaten Grünflächen.

 

Von den voraussichtlich zu fällenden 104 der insgesamt gemäß Baumschutzverordnung Berlin geschützten 231 Bäume befindet sich kein Baum im Bereich der Erschließungsanlage "Paula-Fürst-Straße".

 

Der Verlust klimawirksamer Vegetationsstrukturen beläuft sich entsprechend der zusätzlichen Versiegelung auf 277 m2. Durch die nur geringfügig höhere Versiegelung sind innerhalb des Plangebietes keine wesentlichen negativen klimatischen Veränderungen zu erwarten.

 

Die Freihaltung des Uferbereichs von Bebauung und die Ausrichtung der sechs ufernah geplanten Baufelder im Block WA 4 rechtwinklig zum See begünstigen entlastende Ausgleichsströmungen in die Bebauung hinein. Gefördert wird dieser Effekt durch die Festsetzung des bereits existierenden parkartig begrünten “Schmuckplatzes” als öffentliche Parkanlage. Er dient damit als wichtige Entlastungsfläche inmitten der geplanten Bebauung.

 

 

8.    die Belange der Wirtschaft, auch mittelständischer Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, der Land- und Forstwirtschaft, des Verkehrs einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs, des Post- und Fernmeldewesens, der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, der Abfallentsorgung und der Abwasserbeseitigung sowie die Sicherung von Rohstoffvorkommen und die Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,

 

Die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Arbeit und Frauen teilte in ihrer am 24. November 2003 zur Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 BauGB abgegebenen Stellungnahme mit, dass gegen die beabsichtigten Planungen des Bebauungsplan-Entwurfes XVII-7e ihrerseits keine Bedenken bestehen.

 

Den Belangen der verbrauchernahen Versorgung wird durch die Zulässigkeit von Einzelhandelsnutzungen im Sinne von § 4 Absatz 2 Nr. 2 BauNVO ausreichend Rechnung getragen.

 

Belange der Land- und Forstwirtschaft sind bei der geplanten Herstellung der öffentlichen Erschließungsanlagen nicht betroffen.

 

Für den Straßenzug Hauptstraße/Köpenicker Chaussee wird in Abstimmung mit der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung im Bebauungsplan-Entwurf XVII-7e eine Trasse für vier Fahrstreifen einschließlich einer Straßenbahntrasse in Mittellage gesichert. Dazu ist in Teilbereichen eine Verbreiterung gegenüber dem aktuellen Ausbauzustand vorgesehen. Dies entspricht den Darstellungen des FNP 98 als übergeordnete Hauptverkehrsstraße. Die Ausweisung im Bebauungsplan-Entwurf XVII-7e trägt damit übergeordneten verkehrlichen Zielen der Netzhierarchie Rechnung, deren gesamtstädtische Erforderlichkeit bereits durch den FNP 98 abgewogen ist.

 

Die Anbindung der öffentlichen Erschließungsanlagen im Plangebiet an die Hauptstraße erfolgt durch eine Vollanbindung mit allen Abbiegefunktionen.

 

Die Breite der Erschließungsstraße von 13,70 m erlaubt die Anlage des abgestimmten Straßenprofils mit zwei Fahrspuren und zwei Gehwegen sowie von Parkflächen und Versickerungsmulden.

 

Das auf Senatsebene für die Verkehrsplanung zuständige Referat VII B der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung teilte in seiner Stellungnahme zur Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 BauGB des Bebauungsplan-Entwurfes XVII-7e vom 28. November 2003 mit, dass gegen den Bebauungsplan-Entwurf aus Sicht der  übergeordneten Verkehrsplanung keine grundsätzlichen Bedenken bestehen. Die von der Straßenverkehrsbehörde beim Polizeipräsidenten in Berlin geäußerten Bedenken zur Erreichbarkeit der öffentlichen Parkanlage betreffen nicht die Paula-Fürst-Straße.

 

Die BVG teilt in ihrer Stellungnahme zur Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 BauGB des Bebauungsplan-Entwurfes XVII-7e vom 20. November 2003 bezüglich der Erschließungsanlagen keine abwägungsrelevanten Belange mit.

 

Die Belange des Post- und Fernmeldewesens, der Versorgungs- und Entsorgungsträger im Land Berlin sowie der Interessen der mittelständischen Strukturen der Wirtschaft wurden im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 BauGB abgefragt. Die Deutsche Post Bauen GmbH teilte mit Schreiben vom 04. November 2003 mit, dass Belange der Deutschen Post durch den Bebauungsplan nicht berührt sind. Die Regulierungsbehörde für Post und Telekommunikation, Außenstelle Berlin sah ebenfalls keine eigenen Belange berührt. (Stellungnahme vom 14. November 2003). Ebenso nicht die ebenfalls beteiligten Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze. Die Industrie- und Handelskammer (Stellungnahme vom 24. November 2003) als Interessenvertretung von Industrie und Gewerbe hatte keine Bedenken gegen den vorgelegten Bebauungsplan-Entwurf XVII-7e einschließlich der vorgesehen Festsetzungen von öffentlichen Straßenverkehrsflächen.

 

Die Berliner Stadtreinigungsbetriebe als Abfallentsorger (Stellungnahme vom 07. November 2003) sah durch die Planung keine baulichen oder Grundstücksinteressen berührt.

 

Die GASAG (Stellungnahme vom 25. November 2003), die Bewag, Wärme Berlin (Stellungnahme vom 06. November 2003) und die Bewag, Grundstücke und Grundstücksplanung (Stellungnahme vom 24. Oktober 2003) erhoben keine Einwände gegen die vorgelegte Planung.

 

Die Sicherung von Rohstoffvorkommen ist kein Thema bei der Herstellung von öffentlichen Erschließungsanlagen im Geltungsbereich des Bebauungsplan-Entwurfes XVII-7e.

 

Den Belangen der gewerblichen Wirtschaft und damit verbunden die Schaffung von Arbeitsplätzen ist innerhalb des Entwicklungsbereichs auf den “Gewerbepark Klingenberg” und damit auf den Geltungsbereich des Bebauungsplan-Entwurfs XVII-10 konzentriert. Weiterhin soll der Bereich Ostkreuz (Bebauungsplan-Entwurf XVII-4) durch Ausweisung von Kern- und Mischgebieten zu einem Dienstleistungsschwerpunkt entwickelt werden. Die Schaffung von Arbeitsplätzen in Betrieben, die gemäß § 4 BauNVO in Allgemeinen Wohngebieten zulässig sind, ist auch innerhalb des Bebauungsplans möglich.

 

 

9.    die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes,

 

Die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes werden durch die Herstellung der öffentlichen Erschließungsanlage “Paula-Fürst-Straße” im Geltungsbereich des Bebauungsplan-Entwurfes XVII-7e nicht berührt.

 

 

10.  die Ergebnisse einer von der Gemeinde beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung.

 

Die Herstellung der öffentlichen Erschließungsanlage “Paula-Fürst-Straße” im Geltungsbereich des Bebauungsplan-Ent-wurfes XVII-7e steht im Einklang mit dem Flächennutzungsplan von Berlin (FNP 98, Stand 04. Januar 2004), mit dem Rahmenplan/städtebaulichen Programm zum städtebaulichen Entwicklungsbereich “Berlin-Rummelsburger Bucht” (Stand: 02/1994) und der Bereichsentwicklungsplanung Lichtenberg, Entwurf vom Juli 2002 und dem Landschaftsprogramm (LaPro 94).

 

 

Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang für andere Nutzungsarten vorgesehen und in Anspruch genommen werden.

 

Landwirtschaftliche, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen werden durch die Herstellung der öffentlichen Erschließungsanlage “Paula-Fürst-Straße” im Geltungsbereich des Bebauungsplan-Entwurfes XVII-7e nicht berührt.

 

 

(6)        Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

 

Alle bei der Aufstellung des Bebauungsplanes XVII-7e bekannt gewordenen Belange sind gerecht im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 BauGB und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 BauGB gegeneinander und untereinander abgewogen worden. Der Abwägungsprozess und das Abwägungsergebnis wurden schriftlich dokumentiert.

 

Damit liegt die bisherige Gesamtabwägung nachvollziehbar vor. Die Ergebnisse der Abwägung sind in die weitere Planung eingeflossen.

 

Die Herstellung von öffentlichen Erschließungsanlage “Paula-Fürst-Straße” im Geltungsbereich des Bebauungsplan-Entwurfes XVII-7e für Teilflächen der Grundstücke Hauptstraße 7, 27-47 sowie einen Abschnitt der Hauptstraße im Bezirk Lichtenberg (Stand: Öffentliche Auslegung, März 2004) entspricht den planungsrechtlichen Anforderungen des § 1 Absatz 4 bis 6 BauGB; der Nachweis der Rechtmäßigkeit ihrer Herstellung ist damit dokumentiert.

 

 

Während der Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung liegen die Unterlagen zur Genehmigung der Herstellung der öffentlichen Erschließungsanlage “Paula-Fürst-Straße” im Geltungsbereich des Bebauungsplan-Entwurfes XVII-7e für Teilflächen der Grundstücke Hauptstraße 7, 27-47 sowie einen Abschnitt der Hauptstraße im Bezirk Lichtenberg (Stand: Öffentliche Auslegung, März 2004) gemäß Ausführungsvorschriften zu § 125 BauGB der Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen vom 18. August 1994 zur Einsichtnahme aus.

 

 

 
 

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