Drucksache - DS/0929/V
Die Bezirksverordnetenversammlung hat in der 29. Sitzung am
21. 4. 2004 beschlossen (DS-Nr. V/0929): Das Bezirksamt wird ersucht, erforderliche Maßnahmen zu
treffen, damit die nichtrauchenden Beschäftigten und Besucher in den
Diensträumen des Bezirksamtes wirksam vor den Gefahren durch Tabakrauch
geschützt werden. Über dabei erreichte (erste) Ergebnisse ist die
Bezirksverordnetenversammlung bis zum 30.9.2004 in Kenntnis zu setzen. Das Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes zur Kenntnis zu
nehmen: Das Bezirksamt hat beschlossen, 1. In allen Dienstgebäuden des Bezirksamtes Lichtenberg von Berlin und in allen Dienstfahrzeugen gilt mit Wirkung vom 1. Juni 2004 Rauchverbot. Es können Raucherräume/-bereiche für die Raucher/innen geschaffen werden. 2. In den Büroräumen muss der Nichtraucher/innenschutz gewährleistet werden. Die OE-Leiter sollen entsprechende Anweisungen für ihren Zuständigkeitsbereich erlassen. Raucherbereiche außerhalb müssen so angelegt sein, dass die Luftströme nicht in andere Teile des Gebäudes dringen können. 3. An allen Eingängen und in den Fluren aller Dienstgebäude des Bezirksamtes Lichtenberg von Berlin nimmt die Dienstgebäudeverwaltung eine Kennzeichnung des Rauchverbotes durch Beschilderung vor. Vorhandene Aschenbecher sind zu entfernen. Etwaige zusätzliche Ausgaben werden zu Lasten des Bezirkshaushaltes zur Verfügung gestellt. 4. Der Bedarf der Abteilungen/Organisationseinheiten nach Räumen oder Freiflächen für Raucher/innen ist im Rahmen des jeweiligen Büroraumkontingents zu decken. 5. Der Personal- und Finanzservice wird beauftragt, alle Beschäftigten des Bezirksamtes Lichtenberg über das generelle Rauchverbot in geeigneter Form zu informieren. Begründung: § 3 a der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) soll einen
verbesserten Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz gewährleisten und verpflichtet
den Arbeitgeber, wirksame technische und/oder organisatorische Maßnahmen
zugunsten der nichtrauchenden Beschäftigten zu treffen. Da die Belange von
Nichtraucher/innen und Raucher/innen nicht konfliktfrei sind, muss den
Konflikten durch klare Regelungen über
Belastungen und Belästigungen durch das Rauchen entgegengetreten werden. Da dem
allgemeinen Schutz vor gesundheitsschädigender Raumluft Vorrang zu gewähren
ist, sind Rauchern/Raucherinnen einschränkende Regelungen zuzumuten. Ebenso
belasten verrauchte Diensträume, insbesondere bei Publikumsverkehr, das Image
des öffentlichen Dienstes. Die Gesundheitsgefährdung durch das Passivrauchen
ist auch hier für Bürger gegeben. Das Rauchverbot bezieht deshalb auch die
Öffentlichkeit ein, so dass hier offensiv in allen Bereichen die Information
weitergegeben werden muss. Die Arbeitsgruppe Gesundheitsmanagement (AG GM) führte eine
Mitarbeiterumfrage zum Thema “Rauchverbot im
Bezirksamt Lichtenberg” durch. 1.316 Umfrageblätter wurden beantwortet
zurückgesandt, das sind 34,55 %. Fast 60 % haben sich für ein
generelles Rauchverbot in allen Dienstgebäuden (DG) ausgesprochen, d.h. die
meisten Beschäftigten sprachen sich gegen das Rauchen an den Arbeitsplätzen in
den DG aus, akzeptieren jedoch, dass Rauchzonen außerhalb vom DG oder
Raucherräume für die Raucher/innen geschaffen werden. Raucherräume und -bereiche müssten
so angelegt sein, dass die Luftströme nicht in andere Teile des Gebäudes
dringen können. Notwendig sind dann besondere Belüftungssysteme, die nicht nur
die Luft umwälzen, sondern die Raumluft auch von den Rauchpartikeln befreien. Rauchzonen außerhalb des DG sollten wenigstens einen
überdachten Teil haben. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied unter
Aktenzeichen AZR 499/98, dass Geschäftsleitung und Betriebsrat berechtigt sind,
ein Rauchverbot für sämtliche Betriebsräume festzulegen. Das BAG hielt nicht
nur ein weit reichendes Rauchverbot zum Schutz der Nichtraucher/innen für rechtens, sondern auch auf die
Beschränkung des Rauchens auf den Unterstand im Freien. Raucher/innen haben
danach keinen Anspruch auf einen
Raucherraum im Gebäude. Raucherräume verursachen zusätzlich
Kosten für Miete und Reinigung. Für Büroräume, die als Rauchzone genutzt
werden, fällt eine Verrechnungsmiete für die entsprechende OE an. Die Rauchzonen außerhalb des DG dürfen
sich nicht bei den Haupteingängen der Dienstgebäude befinden, da hier der
Zugang für den Bürger rauchfrei zu halten ist und keine gesundheitlichen
Belästigungen der Bürger entstehen dürfen. Durch den Immobilienservice ist in
allen Dienstgebäuden in entsprechender Form darauf hinzuweisen, dass ein
generelles Rauchverbot besteht. Emmrich Bezirksbürgermeisterin |
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