Drucksache - DS/0907/V
Das
Bezirksamt bittet die BVV, die nachstehende Vorlage zu beschließen: Die Verwaltungsbezirke stellen in
jedem vierten Jahr eine Vorschlagsliste für Schöffen auf. Für die Aufnahme in
die Liste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der
Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlung erforderlich (§ 36 Gerichtsverfassungsgesetz
– GVG). Maßgebend für die Aufstellung der
Vorschlagsliste für die Schöffen sind die §§ 31 bis 38 GVG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 09.05.1975 (BGBl I, S. 1077) zuletzt geändert durch Gesetz
vom 22.12.2003 (BGBl. I S. 2836). Die BVV stellt eine Vorschlagsliste
für Schöffen bis zum 01. April jeden vierten Jahres auf. Die Vorschlagsliste
und etwaige Einsprüche sind gemäß § 38 GVG vom Bezirk bis zum 01. Mai jeden
vierten Jahres dem für den Bezirk zuständigen Richter beim Amtsgericht zu
übersenden. Die Vorschlagsliste soll alle Gruppen der Bevölkerung nach
Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigen. Sie
muss Geburtsnamen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Wohnanschrift und Beruf
der vorgeschlagenen Person enthalten (§ 36 Abs. 2 GVG). Die Vorarbeiten hierfür
sind vom Landeseinwohneramt und vom Bezirkswahlamt zu leisten. Nach § 36 Abs. 4 GVG sind in die
Vorschlagsliste mindestens doppelt so viele Personen aufzunehmen. Die
Verteilung auf die Bezirke erfolgt durch den Präsidenten des Landgerichts und
den Präsidenten des Amtsgerichts in Anlehnung an die Einwohnerzahl der Bezirke. Für den Bezirk Lichtenberg sind
gemäß Schreiben der Senatsverwaltung für Inneres vom 19. Juni 2003 für das
Landgericht 82 Haupt- und 152 Hilfsschöffen und für das Amtsgericht 32 Haupt-
und 61 Hilfsschöffen, insgesamt 327 Schöffen, bestimmt worden. Demzufolge sind in die Vorschlagsliste mindestens 654
Personen aufzunehmen. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes sollen
freiwillige Meldungen von Bürgern und Bürgerinnen in die Vorschlagsliste
aufgenommen werden. Erst wenn die freiwilligen Meldungen nicht ausreichen, sind
weitere Vorschläge nach dem Zufallsprinzip zu erstellen. 2 Insgesamt haben sich 390 Personen freiwillig für das Amt des
Schöffen gemeldet (siehe Liste I). Es war daher erforderlich, die restliche
Anzahl der vorzuschlagenden Personen nach dem Zufallsprinzip zu ermitteln
(siehe Liste II). Durch das Bezirkswahlamt wurden auf der Grundlage einer vom
Landeseinwohneramt nach dem Zufallsprinzip erstellten Liste 3500 Personen
angeschrieben. Sie wurden nach ihrem Beruf sowie nach Gründen befragt, die
gegen die Übernahme des Schöffenamtes sprechen. Für jede in den Listen I und II enthaltenen Personen wurde
vom Bundeszentralregister ein Führungszeugnis ausgestellt und vom
Bezirkswahlamt überprüft. Unter Beachtung der Ausschlussgründe nach §§ 32 bis 34 GVG
sowie infolge Streichungen wegen Wegzug, Führungszeugniseintrag oder
Nichtzustellung stehen noch 1122 Personen für die Übernahme des Schöffenamtes
zur Verfügung, die dem Schöffenwahlausschuss beim Amtsgericht mitzuteilen sind. Nach Beschlussfassung ist die Vorschlagsliste gemäß § 36
Abs. 3 GVG eine Woche zur öffentlichen Einsicht
im Bezirkswahlamt Lichtenberg, Möllendorffstraße 53, auszulegen. Berlin,
den
Emmrich W.
Nünthel Bezirksbürgermeisterin Bezirksstadtrat Statistik zur Vorschlagsliste I
Statistik zur Vorschlagsliste II
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