Drucksache - DS/0824/V
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Das Bezirksamt wird ersucht Sozialhilfeempfänger/innen auf
Antrag und bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen die Differenz
zwischen den Kosten für eine Umweltkarte bzw. ab April 2004 gegebenenfalls für
das 10-Uhr-Monatsticket oder ein anderes ermäßigtes Ticket incl. den Kosten des
bisherigen Sozialtickets in Höhe von 20,40 € zweckgebunden zu erstatten. Das Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes zur Kenntnis zu
nehmen: Die Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und
Verbraucherschutz hat am 19.12.2003 ein Rundschreiben I Nr. 16/2003 –
Fahrausweis für Sozialhilfeempfänger u. a. Personengruppen (Berlin-Karte S) /
Wegfall der Berlin-Karte S zum 01.01.2004 – erlassen. Zur Umsetzung dieses
Rundschreibens wurde im Sozialamt die Festlegung 01/2004 unter dem
Aspekt der effektiven verwaltungsorganisatorischen Realisierung sowie der
Berücksichtigung einer verträglichen Belastung bei der freien selbstbestimmten
und selbstgestalteten Lebensführung der Sozialhilfeempfänger/innen getroffen
(Anlage). Mit dieser bezirklichen Regelung wird gewährleistet, dass bestimmte
Personenkreise, wie ·
Personen,
die an arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen teilnehmen ·
arbeitsfähige
Hilfeempfänger/innen zur Ausübung der erforderlichen Arbeitsbemühungen ·
Hilfeempfänger,
welche aus gesundheitlichen Gründen regelmäßig öffentliche Verkehrsmittel
nutzen müssen nach Prüfung der Notwendigkeit unter Anrechnung des
Eigenanteils in Höhe von 20,40 € eine Monatskarte als zusätzlichen Bedarf gem.
§ 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG erwerben können. Hilfeempfänger/innen, welche keine Monatskarte erwerben,
weil deren Beschaffung aus o. g. Gründen nicht gerechtfertigt ist, aber Fahrten
mit öffentlichen Verkehrsmitteln unternehmen müssen, weil diese erforderlich
und im Interesse des Sozialhilfeträgers und die Kosten dieser notwendigen
Fahrten über dem Eigenanteil von 20,40 € liegen, erhalten ebenfalls über diese Regelung
eine Erstattung der Mehraufwendungen. Mit diesen Regelungen wird dem Antrag der Drucksache V/824
entsprochen. Berlin, den Emmrich W.
Nünthel Bezirksbürgermeisterin Bezirksstadtrat Anlage Bezirksamt Lichtenberg von Berlin Abt. Bürgerdienste und Soziales 04. 02. 2004 Soz 3000 Festlegung 01/2004 zur Umsetzung des Rundschreibens I
Nr. 16/2003 vom 19.Dezember 2003 “ Fahrausweis für Sozialhilfeempfänger u.a. Personengruppen ( Berlin-Karte S ) / Wegfall der Berlin-Karte S zum 01.01.2004” Zur Umsetzung des o.g. Rundschreibens wird unter den Aspekten der effektiven verwaltungsorganisatorischen Realisierung sowie der Berücksichtigung einer verträglichen Belastung bei der freien selbstbestimmten- und -gestalteten Lebensführung der Sozialhilfeempfänger wie folgt verfahren: 1.
Personen,
welche zusätzlich zum Sozialhilfebezug an durch die Arbeitsgruppe Hilfe zur
Arbeit initiierten arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen ( gzA, Orientierungsmaßnahmen, MAATWERK etc. ) teilnehmen, erhalten
nach Prüfung der Notwendigkeit und Befürwortung durch die Fallmanager HzA die Monatskarte als zusätzlichen Bedarf gemäß
§ 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG unter Anrechnung des Eigenanteils von 20,40 Euro. Das
Ergebnis der Prüfung ist aktenkundig zu machen, insbesondere ist in dem Vermerk
der Umfang erforderlicher Fahrten
deutlich zu machen (z.B. Herr ... nimmt an 20 Tagen monatlich an gzA-Maßnahmen
teil; Frau ... besucht an 15 Tagen monatlich die Orientierungsmaßnahme ...).
Der tatsächliche Erwerb der Karte ist im Einzelfall durch die sachbearbeitende
Stelle zu prüfen... 2.
Arbeitsfähige
Hilfeempfänger erhalten die Monatskarte als zusätzlichen Bedarf (vgl. § 22 Abs.
1 Satz 2 BSHG bzw. § 21 Abs. 1a BSHG) unter Anrechnung des Eigenanteils von
20,40 Euro. Der tatsächliche Erwerb der
Karte ist im Einzelfall durch die sachbearbeitende Stelle zu prüfen.. Bei
Verweigerung von Arbeitsbemühungen ist von einer weiteren Vorleistung
abzusehen; in diesen Fällen können nachgewiesene Fahrtkosten erstattet werden. 3.
Hilfeempfänger,
die aus anderen Gründen regelmäßig die öffentlichen Verkehrsmittel benutzen
müssen, z.B. aus gesundheitlichen Gründen, können ebenfalls die Monatskarte als
zusätzlichen Bedarf erhalten. Voraussetzung ist hier eine Glaubhaftmachung
durch entsprechende Nachweise ( Terminkarte,
Stellungnahmen Sozialarbeiter etc ). 4.
Fahrten,
die im Erfordernis des Sozialhilfeträgers bzw. unabhängig vom Willen des
Sozialhilfeempfängers zwingend erforderlich sind, sind bei Nachweis zu
erstatten und im Folgemonat ggf. unter Anrechnung des Eigenanteils von 20,40
Euro auszuzahlen. Der Nachweis durch die Hilfeempfänger im Zusammenhang mit dem
Antrag auf Erstattung sollte durch Übergabe der Fahrscheine mit schriftlicher
Angabe des Fahrtgrundes erfolgen. Die Handhabung der in der Arbeitsanweisung festgeschriebenen
Regelungen ist so zu gestalten, dass sie dem Erfordernis der Mobilität der
Hilfeempfänger gerecht wird sowie einen reibungslosen Verwaltungsablauf
gewährleistet. Paust |
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