Drucksache - DS/0824/V  

 
 
Betreff: Erstattung von Fahrtkosten von Sozialhilfeempfänger/innen nach Wegfall des Sozialtickets
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion Die Linke.PDSBezirksamt
  BzStR BüDSoz,
Drucksache-Art:DringlichkeitsantragVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
21.01.2004 
26. Sitzung in der V. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
17.03.2004 
28. Sitzung in der V. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
Dringlichkeitsantrag PDS PDF-Dokument
Vorlage z. Ktn. BA (Abb.) PDF-Dokument

Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen:

Das Bezirksamt wird ersucht Sozialhilfeempfänger/innen auf Antrag und bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen die Differenz zwischen den Kosten für eine Umweltkarte bzw. ab April 2004 gegebenenfalls für das 10-Uhr-Monatsticket oder ein anderes ermäßigtes Ticket incl. den Kosten des bisherigen Sozialtickets in Höhe von 20,40 € zweckgebunden zu erstatten.

 

Das Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

 

Die Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz hat am 19.12.2003 ein Rundschreiben I Nr. 16/2003 – Fahrausweis für Sozialhilfeempfänger u. a. Personengruppen (Berlin-Karte S) / Wegfall der Berlin-Karte S zum 01.01.2004 – erlassen. Zur Umsetzung dieses Rundschreibens wurde im Sozialamt die Festlegung 01/2004 unter dem Aspekt der effektiven verwaltungsorganisatorischen Realisierung sowie der Berücksichtigung einer verträglichen Belastung bei der freien selbstbestimmten und selbstgestalteten Lebensführung der Sozialhilfeempfänger/innen getroffen (Anlage). Mit dieser bezirklichen Regelung wird gewährleistet, dass bestimmte Personenkreise, wie

·        Personen, die an arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen teilnehmen

·        arbeitsfähige Hilfeempfänger/innen zur Ausübung der erforderlichen Arbeitsbemühungen

·        Hilfeempfänger, welche aus gesundheitlichen Gründen regelmäßig öffentliche Verkehrsmittel nutzen müssen

nach Prüfung der Notwendigkeit unter Anrechnung des Eigenanteils in Höhe von 20,40 € eine Monatskarte als zusätzlichen Bedarf gem. § 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG erwerben können.

 

Hilfeempfänger/innen, welche keine Monatskarte erwerben, weil deren Beschaffung aus o. g. Gründen nicht gerechtfertigt ist, aber Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln unternehmen müssen, weil diese erforderlich und im Interesse des Sozialhilfeträgers und die Kosten dieser notwendigen Fahrten über dem Eigenanteil von 20,40 € liegen, erhalten ebenfalls über diese Regelung eine Erstattung der Mehraufwendungen.

 

 

 

 

Mit diesen Regelungen wird dem Antrag der Drucksache V/824 entsprochen.

 

 

 

 

 

Berlin, den

 

 

 

 

 

 

Emmrich                                                                     W. Nünthel

Bezirksbürgermeisterin                                            Bezirksstadtrat


Anlage

 

 

Bezirksamt Lichtenberg von Berlin

Abt. Bürgerdienste und Soziales                                                                           04. 02. 2004

Soz 3000

 

 

 

 

Festlegung 01/2004

 

zur Umsetzung des Rundschreibens I Nr. 16/2003 vom 19.Dezember 2003

 

“ Fahrausweis für Sozialhilfeempfänger u.a. Personengruppen ( Berlin-Karte S ) / Wegfall der Berlin-Karte S zum 01.01.2004

 

Zur Umsetzung des o.g. Rundschreibens wird unter den Aspekten der effektiven verwaltungsorganisatorischen Realisierung sowie der Berücksichtigung einer verträglichen Belastung bei der freien selbstbestimmten- und -gestalteten Lebensführung der Sozialhilfeempfänger wie folgt verfahren:

 

1.                  Personen, welche zusätzlich zum Sozialhilfebezug an durch die Arbeitsgruppe Hilfe zur Arbeit initiierten arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen  ( gzA, Orientierungsmaßnahmen,

MAATWERK etc. ) teilnehmen, erhalten nach Prüfung der Notwendigkeit und Befürwortung durch die Fallmanager HzA  die Monatskarte als zusätzlichen Bedarf gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG unter Anrechnung des Eigenanteils von 20,40 Euro. Das Ergebnis der Prüfung ist aktenkundig zu machen, insbesondere ist in dem Vermerk der Umfang  erforderlicher Fahrten deutlich zu machen (z.B. Herr ... nimmt an 20 Tagen monatlich an gzA-Maßnahmen teil; Frau ... besucht an 15 Tagen monatlich die Orientierungsmaßnahme ...). Der tatsächliche Erwerb der Karte ist im Einzelfall durch die sachbearbeitende Stelle zu prüfen...

 

2.                  Arbeitsfähige Hilfeempfänger erhalten die Monatskarte als zusätzlichen Bedarf (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG bzw. § 21 Abs. 1a BSHG) unter Anrechnung des Eigenanteils von 20,40 Euro. Der  tatsächliche Erwerb der Karte ist im Einzelfall durch die sachbearbeitende Stelle zu prüfen.. Bei Verweigerung von Arbeitsbemühungen ist von einer weiteren Vorleistung abzusehen; in diesen Fällen können nachgewiesene Fahrtkosten erstattet werden.

 

3.                  Hilfeempfänger, die aus anderen Gründen regelmäßig die öffentlichen Verkehrsmittel benutzen müssen, z.B. aus gesundheitlichen Gründen, können ebenfalls die Monatskarte als zusätzlichen Bedarf erhalten. Voraussetzung ist hier eine Glaubhaftmachung durch entsprechende Nachweise ( Terminkarte,  Stellungnahmen Sozialarbeiter etc ).

 

4.                  Fahrten, die im Erfordernis des Sozialhilfeträgers bzw. unabhängig vom Willen des Sozialhilfeempfängers zwingend erforderlich sind, sind bei Nachweis zu erstatten und im Folgemonat ggf. unter Anrechnung des Eigenanteils von 20,40 Euro auszuzahlen. Der Nachweis durch die Hilfeempfänger im Zusammenhang mit dem Antrag auf Erstattung sollte durch Übergabe der Fahrscheine mit schriftlicher Angabe des Fahrtgrundes erfolgen.

 

Die Handhabung der in der Arbeitsanweisung festgeschriebenen Regelungen ist so zu gestalten, dass sie dem Erfordernis der Mobilität der Hilfeempfänger gerecht wird sowie einen reibungslosen Verwaltungsablauf gewährleistet.

 

 

Paust

 
 

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