Bebauungsplan XVII-7d für Teilflächen der Grundstücke Hauptstraße 7 und 51/57C sowie einen Abschnitt der Hauptstraße im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Rummelsburg
Status:
öffentlich
Ursprung
aktuell
Initiator:
Bezirksamt
Bezirksamt
Verfasser:
BzStRin Stadt
BzStRin Stadt,
Drucksache-Art:
Vorlage zur Kenntnisnahme
Vorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin
Auf Grund
des § 10 Absatz1 des
Baugesetzbuches in der
Fassung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137), zuletzt geändert
durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850/2852), in
Verbindung mit § 6 Absatz 5 des
Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches in der
Fassung vom 07.
November 1999 (GVBl. S. 578) wird verordnet:
§ 1
Der
Bebauungsplan XVII-7d vom 11. Februar 2003 mit
Deckblatt vom 20. Oktober 2003für das
Gelände zwischen Hauptstraße, Alice-und-Hella-Hirsch-Ring, (nordwestlicher
Abschnitt) und dessen Verlängerung bis zum Rummelsburger See, dem Rummelsburger
See, der Verlängerung der Emma-Ihrer-Straße, der Emma-Ihrer-Straße sowie für
das Grundstück Hauptstraße 51/57C (teilweise) und für Abschnitte der
Hauptstraße, des Alice-und-Hella-Hirsch-Ringes und der Emma-Ihrer-Straße im
Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Rummelsburg, wird
festgesetzt.
§ 2
Die
Urschrift des Bebauungsplanes kann
beim Bezirksamt Lichtenberg von Berlin, Abteilung Stadtentwicklung, Amt für
Planen und Vermessen, Fachbereich Vermessung, beglaubigte Abzeichnungen des
Bebauungsplanes können
beim Bezirksamt Lichtenberg von Berlin, Abteilung Stadtentwicklung, Amt für
Planen und Vermessen, Fachbereich Stadtplanung, und im Bau- und
Wohnungsaufsichtsamt, kostenfrei eingesehen werden.
§ 3
Auf die Vorschriften über
1.die Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger
Entschädigungsansprüche (§ 44 Absatz 3 Satz 1
und 2 des Baugesetzbuches) und
2.das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen
bei nicht fristgemäßer Geltendmachung (§ 44 Absatz 4 des
Baugesetzbuches)
wird hingewiesen.
§ 4
(1)Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung
überprüfen lassen will, muss
1.eine Verletzung der Verfahrens- oder
Formvorschriften, die in § 214 Absatz 1 Satz 1
Nr. 1 und 2 des Baugesetzbuches
bezeichnet oder die im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuches
enthalten sind, innerhalb eines Jahres,
2.Mängel der Abwägung innerhalb von sieben Jahren
seit der Verkündung dieser Verordnung schriftlich
gegenüber dem Bezirksamt Lichtenberg von Berlin geltend machen; der
Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Nach § 215 Absatz 1 des Baugesetzbuches und nach
§ 32 Absatz 2 des Gesetzes zur
Ausführung des Baugesetzbuches wird die
Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie des Abwägungsgebotes nach
Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen unbeachtlich.
(2)Die Beschränkung des Absatzes
1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden
Vorschriften verletzt worden sind.
§ 5
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den2004
Bezirksamt Lichtenberg von
Berlin
EmmrichLompscher
BezirksbürgermeisterinBezirksstadträtin
für
Stadtentwicklung
Das Bezirksamt bittet die BVV,
Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:
Das Bezirksamt hat auf seiner Sitzung am 06. .JanuarNovember2003
2004 beschlossen,
a)
Die Änderung des Titels des Bebauungsplanes XVII-7d.
Der Titel des Bebauungsplanes lautet nunmehr:
Bebauungsplan XVII-7d
Für das Gelände zwischen Hauptstraße,
Alice-und-Hella-Hirsch-Ring, (nordwestlicher Abschnitt) und dessen
Verlängerung bis zum Rummelsburger See, dem Rummelsburger See, der
Verlängerung der Emma-Ihrer-Straße, der Emma-Ihrer-Straße sowie für das
Grundstück Hauptstraße 51/57C (teilweise) und für Abschnitte der Hauptstraße,
des Alice-und-Hella-Hirsch-Ringes und der Emma-Ihrer-Straße im Bezirk
Lichtenberg, Ortsteil Rummelsburg.
Die Änderung des Titels
wird im Amtsblatt für Berlin bekannt gegeben.
das
Ergebnis, das sich aus der Auswertung der Stellungnahmen der Träger
öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 AGBauGB in
Verbindung mit § 4 Absatz 1 BauGB zum Bebauungsplan-Entwurf 11-14a
für das Gelände zwischen der Eisenbahn von S-Bahnhof “Berlin-Karlshorst” nach
S-Bahnhof “Berlin-Wuhlheide”, der Bezirksgrenze, der nordöstlichen Grenze des
Geläufes der Trabrennbahn, der Verlängerung der westlichen Grenze des
Grundstückes Treskowallee 117A-117B, der südlichen Grenze des Grundstückes
Treskowallee 115 und der Treskowallee im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil
Karlshorst ergibt.(geänderten Titel beachten)
Die generellen
Planungsziele des Bebauungsplan-Entwurfes 11-14a sind:
-die
städtebauliche und landschaftsplanerische Neuordnung eines z.T.
untergenutzten und brachliegenden Geländes,
-die
Sicherung eines Allgemeinen Wohngebietes nordöstlich des Geläufes der
Trabrennbahn,
-die Sicherung eines
Kerngebietes am S-Bahnhof “Berlin-Karlshorst”,
-die Sicherung eines
Mischgebietes im Rahmen der Entwicklung des Ortsteilzentrums Karlshorst sowie
-die Sicherung
öffentlicher bzw. öffentlich nutzbarer Grünflächen.
b)
Das
Ergebnis, das sich aus der Auswertung der Anregungen der betroffenen Grundstückseigentümer,
Bürger und Träger öffentlicher Belange im Rahmen des
vereinfachten Beteiligungsverfahrens gemäß § 13 BauGB zum
Bebauungsplan-Entwurf XVII-7d für das Gelände zwischen Hauptstraße,
Alice-und-Hella-Hirsch-Ring, (nordwestlicher Abschnitt) und dessen
Verlängerung bis zum Rummelsburger See, dem Rummelsburger See, der
Verlängerung der Emma-Ihrer-Straße, der Emma-Ihrer-Straße sowie für das
Grundstück Hauptstraße 51/57C (teilweise) und für Abschnitte der Hauptstraße,
des Alice-und-Hella-Hirsch-Ringes und der Emma-Ihrer-Straße im Bezirk
Lichtenberg, Ortsteil Rummelsburg ergibt.
den Bebauungsplan-Entwurf
11-14a gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 6 Absatz
2 Satz 2 AGBauGB für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen.
c)
Den Bebauungsplan XVII-7d
für das Gelände zwischen Hauptstraße, Alice-und-Hella-Hirsch-Ring,
(nordwestlicher Abschnitt) und dessen Verlängerung bis zum Rummelsburger See,
dem Rummelsburger See, der Verlängerung der Emma-Ihrer-Straße, der
Emma-Ihrer-Straße sowie für das Grundstück Hauptstraße 51/57C (teilweise) und
für Abschnitte der Hauptstraße, des Alice-und-Hella-Hirsch-Ringes und der
Emma-Ihrer-Straße im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Rummelsburg mit Deckblatt
vom 20. Oktober 2003 einschließlich der Begründung gemäß § 10 Absatz 1 BauGB.
d)
Den Bebauungsplan XVII-7d
für das Gelände zwischen Hauptstraße, Alice-und-Hella-Hirsch-Ring,
(nordwestlicher Abschnitt) und dessen Verlängerung bis zum Rummelsburger See,
dem Rummelsburger See, der Verlängerung der Emma-Ihrer-Straße, der
Emma-Ihrer-Straße sowie für das Grundstück Hauptstraße 51/57C (teilweise) und
für Abschnitte der Hauptstraße, des Alice-und-Hella-Hirsch-Ringes und der
Emma-Ihrer-Straße im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Rummelsburg mit Deckblatt
vom 20. Oktober 2003 nach Beschlussfassung durch die
Bezirksverordnetenversammlung der zuständigen Senatsverwaltung gemäß § 6
Absatz 4 AGBauGB anzuzeigen.
e)
Mit der Ausführung der
Beschlüsse zu a) und d) das Amt für Planen und Vermessen zu beauftragen.
Anlage 1:Begründung zu a), b), c) und d)
Berlin,
den. JanuarNovember20032004
EmmrichLompscher
BezirksbürgermeisterinBezirksstadträtin
für Stadtentwicklung
Anlage 1
Begründung:
Zu a)
Der Titel des
Bebauungsplanes wurde aufgrund der Benennung der zukünftigen öffentlichen
Straßen angepasst.
Zu b)
Gemäß § 13 BauGB “Vereinfachtes Verfahren” kann
bei Änderungen oder Ergänzungen eines Bauleitplans, die die Grundzüge der
Planung nicht berühren,
1.von einer Unterrichtung und Erörterung nach § 3
Absatz 1 Satz 1 BauGB abgesehen werden,
2.den betroffenen Bürgern Gelegenheit zur
Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die
Auslegung nach § 3 Absatz 2 BauGB durchgeführt werden,
3.den berührten Trägern öffentlicher Belange
Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Fristgegeben oder
wahlweise die Beteiligung nach § 4 BauGB durchgeführt werden.
Auf Grund von Änderungen
des Bebauungsplan-Entwurfes XVII-7d nach der Beteiligung der Bürger
gemäß § 3 Absatz 2 BauGB war eine erneute Beteiligung der Bürger und Träger
öffentlicher Belange erforderlich. Da die Grundzüge der Planung durch die
Änderungen nicht berührt wurden, wurde die Beteiligung gemäß § 13 BauGB auf
die betroffenen Grundstückseigentümer, Bürger und berührten Träger
öffentlicher Belange beschränkt.
Mit Schreiben vom 31.
Oktober 2003 wurden die betroffenen Grundstückseigentümer, Bürger und
berührten Träger öffentlicher Belange angeschrieben und um schriftliche
Stellungnahme bis zum 14. November 2003 gebeten. Es wurden insgesamt 32
Eigentümer der im Geltungsbereich des Bebauungsplanes XVII-7d
gelegenen und der unmittelbar an den Geltungsbereich angrenzenden Grundstücke
sowie die durch die Planänderung berührten fünf Träger öffentlicher Belange
angeschrieben.
Die im Plangebiet und in unmittelbaren Nachbarschaft ansässigen Mieter und Pächter
wurden am 03. November 2003 über Briefwurfsendungen informiert und
gleichfalls um schriftliche Stellungnahme bis zu 14. November 2003 gebeten.
Im Anschreiben und in der
Briefwurfssendung wurden die seit Durchführung der öffentlichen Auslegung am
Bebauungsplan-Entwurf XVII-7d vorgenommenen Änderungen aufgeführt. Es
wurde darüber informiert, dass der geänderte Bebauungsplan-Entwurf im
Bezirksamt Lichtenberg von Berlin, Abt. Stadtentwicklung, Amt für Planen und
Vermessen, Fachbereich Stadtplanung, Frankfurter Allee 187, Haus 14, Zimmer
14.312, 10365 Berlin montags bis mittwochs 9.00 bis 17.00 Uhr, donnerstags
9.00 bis 18.00 Uhr und freitags 9.00 bis 15.00 Uhr sowie nach Vereinbarung
eingesehen werden kann.
Im Rahmen des
Beteiligungsverfahrens wurden zwei
schriftliche Stellungnahmen abgegeben.
Die Deutsche Bahn AG
äußerte sich als betroffener Grundstückseigentümer mit Schreiben vom 18. und
21. November 2003. Durch die Stellungnahme sind keine abwägungsrelevanten
Belange betroffen.
Das Amt für Umwelt und
Natur äußerte sich als Träger öffentlicher Belange mit Schreiben vom 12.
November 2003. Durch die Stellungnahme sind ebenfalls keine
abwägungsrelevanten Belange betroffen.
Eine Änderung des
Bebauungsplan-Entwurfes XVII-7d in Folge der Beteiligung der
betroffenen Grundstückseigentümer, Bürger und Träger öffentlicher Belange
gemäß § 13BauGB ist nicht
erforderlich.
Zu c)
Gemäß § 6 Absatz 3 AGBauGB in
Verbindung mit § 10 BauGB beschließt das Bezirksamt den sich aus
der Abwägung ergebenden Bebauungsplan-Entwurf und legt diesen der
Bezirksverordnetenversammlung zur Beschlußfassung vor.
Die Abwägung aller
während des Verfahrens vorgebrachten Anregungen und Bedenken ist erfolgt.
Das Verfahren hat somit den Stand gemäß § 6 Absatz
3 AGBauGB in Verbindung mit § 10 BauGB erreicht.
Während der Bezirksamtssitzung liegt der
Bebauungsplan XVII-7d mit Deckblatt vom 20. Oktober 2003 und
Begründung aus.
Zu d)
Gemäß § 6 Absatz 4 AGBauGB zeigt
das Bezirksamt nach Beschlussfassung durch die Bezirksverordnetenversammlung
den Bebauungsplan der zuständigen Senatsverwaltung an.
Nach Beschluss der Bezirksverordnetenversammlung
wird der Bebauungsplan XVII-7d der zuständigen Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung, Abteilung I D angezeigt.