Drucksache - DS/0647/V  

 
 
Betreff: Bebauungsplan 11 - 8
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:BzStRin StadtBzStRin Stadt,
Drucksache-Art:Vorlage zur KenntnisnahmeVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
27.08.2003 
21. Sitzung in der V. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin überwiesen   

Sachverhalt
Anlagen:
Vorlage z. Ktn. BA PDF-Dokument

Das Bezirksamt Lichtenberg von Berlin wurde ersucht, die Entwicklungsplanung für die Kindertagesstätten des Bezirkes Lichtenberg fortzuschreiben und zu überarbeiten und bei der Erarbeitung des Kita - Entwicklungsprogramms konkrete Kita - Sanierungsaufgab

Das Bezirksamt gibt zur Kenntnis:

 

Das Bezirksamt Lichtenberg hat in seiner Sitzung am 10.06.2003 beschlossen:

 

a)      für die Grundstücke Hauffstraße 21-25 und einen Abschnitt der Hauffstraße gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AG BauGB i.V. mit § 2 Abs. 1 BauGB einen Bebauungsplan mit der Bezeichnung 11-18 aufzustellen und die Aufstellung im Amtsblatt für Berlin bekannt zu geben; Der Bebauungsplan soll als qualifizierter Bebauungsplan im Sinne von § 30 Abs. 1 BauGB erarbeitet werden;

 

b)      für den Bebauungsplan 11-18 gemäß § 3 Abs. 1 BauGB die frühzeitige Bürgerbeteiligung in Form einer Ausstellung durchzuführen. Zeit und Ort der frühzeitigen Bürgerbeteiligung sind in den Tageszeitungen “Berliner Zeitung” und “Berliner Morgenpost” zu veröffentlichen

 

c)      mit der Durchführung der Beschlüsse zu a) und b) das Amt für Planen und Vermessen zu beauftragen.

 

 

 

 

Berlin, den    .06.2003

 

 

 

 

Emmrich                                                             Lompscher

Bezirksbürgermeisterin                                      Bezirksstadträtin für Stadtentwicklung


Anlage 1 zur BA-Vorlage Nr. 125/03

 

Begründung

 

Zu a) und b)

 

Gemäß § 6 Abs.1 AGBauGB in Verbindung mit § 1 Abs.3 BauGB haben Gemeinden Bebauungspläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist.

 

Gemäß § 2 Abs.1 BauGB sind Bebauungspläne der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss des Bezirksamtes, einen Bebauungsplan aufzustellen, ist gemäß § 6 Abs.1 AGBauGB in Verbindung mit § 2 Abs.1 S.1 BauGB im Amtsblatt für Berlin bekannt zu machen.

 

Aufgrund des § 3 Abs.1 BauGB sind die Bürger möglichst frühzeitig an der Planaufstellung zu beteiligen. Über die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung sowie über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung werden die Bürger zu Beginn des Planverfahrens unterrichtet; ihnen ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben.

 

Anlass und Planerfordernis

 

Die Grundstücke des aufzustellenden Bebauungsplanes 11-18 liegen im durch die Zehnte Verordnung über die förmliche Festlegung von Sanierungsgebieten (Senatsbeschluss Nr. 5237/94 vom 11. Oktober) beschlossenen Sanierungsgebiet ”Lichtenberg-Kaskelstraße”.

Das Sanierungsziel für dieses Gebiet besteht im Wesentlichen in der Stärkung seiner Funktion als Wohnstandort sowie der Sicherung und Stärkung der Versorgung mit wohnungsnahen Infrastruktureinrichtungen und Freiflächen.

Das kommt im Beschluss des Bezirksamtes Nr. 3/312/99 vom 14.09.1999 über die “Fortschreibung des Rahmenplans für das Sanierungsgebiet Kaskelstraße” zum Ausdruck.

Der Rahmenplan sieht für die Grundstücke im B-Planbereich einen Standort für den Gemeinbedarf “Kindertagesstätte” vor.

Da die Sanierung nicht abgeschlossen werden kann, bevor die planungsrechtlichen Grundlagen für die städtebauliche Neuordnung geschaffen sind, besteht hier dringender Planungsbedarf.

Der Planbereich umfasst einen durch heterogene Nutzungsstrukturen mit Gestaltungsdefiziten gekennzeichneten und vernachlässigten städtebaulichen Übergangsbereich, der einen hohen städtebaulichen Aufwertungsbedarf aufweist. In diesem Bereich befinden sich ein Spielplatz, eine provisorisch begrünte ehemalige Brache sowie die nicht ausgebaute Hauffstraße. Nutzungskonflikte sind Folge dieser ungeordneten Gemengelage.

Bis auf das Flurstück 1235 (Eigentümer: Bundesrepublik Deutschland) befinden sich alle Flächen im Eigentum des Landes Berlin.

Hier ist es nicht auszuschließen, dass ein Vorkaufsrecht für das Land Berlin entsteht bzw. Übernahmeansprüche gegenüber der Gemeinde erwachsen können.

Auf den zu überplanenden Grundstücken soll eine Kindertagesstätte mit den erforderlichen Freiflächen entstehen nach Maßgabe der städtebaulichen Kennziffern und Forderungen des Fachamtes Ziel des Bebauungsplanes sind weiterhin der Erhalt und die planungsrechtliche Sicherung des vorhandenen Spielplatzes als Freifläche für eine künftige Kindertagesstätte. Die Nutzung des Grundstückes Hauffstraße 21 bedarf einer Neuregelung.

Im Städtebaulichen Vertrag des Bezirkes Lichtenberg mit der GbR Stadthäuser Süd und Nord vom 11.11.96 über Folgeeinrichtungen für die städtebauliche Maßnahme des durch Bebauungsplan XVII-15 und XVII-17 festzusetzenden Wohnungsvorhabens Schreiberhauer Straße im Bezirk Lichtenberg von Berlin wird in § 3 geregelt, dass eine Kindertagesstätte als Befriedigung des durch den Wohnungsbau entstehenden Bedarfes an Kindertagesstättenplätzen auf dem Grundstück Hauffstraße 21 herzustellen ist. Der Bauträger verpflichtet sich zur Herstellung einer voll funktionsfähigen Kindertagesstätte mit 60 Plätzen.

Die planungsrechtliche Sicherung dieses Standortes schafft auch gleichzeitig eine der Voraussetzungen für die Umsetzung des städtebaulichen Vertrages.

Der hohe Bedarf zur Verbesserung der Ausstattung mit Einrichtungen des Gemeinbedarfs im o. g. Sanierungsgebiet für die Bewohner soll im Bebauungsplan planerischen Ausdruck finden.

 

Der beabsichtigte Bebauungsplan 11-18 soll die planungsrechtliche Grundlage für eine geordnete städtebauliche Entwicklung schaffen. Dem hohen städtebaulichen Neuordnungsbedarf kann nur mit planungsrechtlichen Mitteln Rechnung getragen werden.

 

Plangebiet

 

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes 11-18 umfasst die Flächen der Grundstücke Hauffstraße 21-25 sowie die Hauffstraße zwischen der Hausnummer 21 und Kaskelstraße.

Diesem Mitteilungsschreiben ist als Anlage ein Planausschnitt zum beabsichtigten Geltungsbereich im Maßstab 1 . 5000 beigefügt.

 

Planerische Ausgangssituation

Im Flächennutzungsplan (FNP) Berlin in der Fassung der Neubekanntmachung vom 23. Oktober 1998 (ABl. S. 4367), zuletzt geändert am 21. März 2002 (ABl. S. 1260) ist die Fläche als Wohnbaufläche W2, GFZ bis 1,5 dargestellt.

 

Das Landschaftsprogramm einschließlich Artenschutzprogramm vom 29. Juni 1994 ( Amtsblatt 1994 S. 2331) stellt in seinem Teilplan “Biotop und Artenschutz” den Geltungsbereich als städtischen Übergangsbereich mit Mischnutzungen dar.

Im Teilplan” Erholung und Freiraumnutzung” ist der Bereich als Wohnquartier mit der Notwendigkeit zur Verbesserung der Freiraumversorgung dargestellt.

 

 

Verfahren

 

Basis und Ausgangspunkt für den festgestellten städtebaulichen Neuordnungsbedarf waren vorbereitende Untersuchungen, die von der damaligen Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen veranlasst wurden. Sie wurden gemäß § 141 BauGB entsprechend den Kriterien des “ besonderen Städtebaurechts” durchgeführt. Die Untersuchungen zeigten bauliche sowie Funktionsmängel in diesem Bereich. Das Ergebnis der Untersuchungen mündete in einem Konzept für die Neuordnung des Untersuchungsbereiches “Kaskelstraße”, welches interessierten Bürgern im Rahmen einer Ausstellung im Sommer 1993 vorgestellt wurde. Dieses Konzept bildet die Grundlage für die Stadterneuerung in diesem Gebiet sowie für die beabsichtigten Festsetzungen im einzuleitenden Bebauungsplan.

 

Mit der “ Zehnten Verordnung über die förmliche Festlegung von Sanierungsgebieten” des Senates vom 18. Nov. 1994 wurde das Gebiet “Kaskelstraße” förmlich festgesetzt. Somit wurde die Grundlage für die Durchführung des Sanierungsverfahrens zur Stadterneuerung gelegt. In der Begründung zur 10. Verordnung wird die Notwendigkeit der planungsrechtlichen Sicherung der baulichen Neuordnung dargelegt. Im Beschluss des Bezirksamtes Nr. 3/312/99 vom 14.09.1999 “Fortschreibung des Rahmenplanes für das Sanierungsgebiet Kaskelstraße” wurden dessen Ziele aktualisiert und den aktuellen Entwicklungen angepasst.

Die städtebaulichen Sanierungsziele des Rahmenplanes werden im Bebauungsplanverfahren festgeschrieben.

 

Mit Schreiben vom 10.04.2003 ist die Mitteilung der Planungsabsicht gegenüber der zuständigen Senatsverwaltung –Referat I D- und der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg –GL 8- entsprechend § 5 AGBauGB erfolgt.

 

Gegen die Absicht, den Bebauungsplan 11-18 aufzustellen, bestehen seitens der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung sowie seitens der gemeinsamen Landesplanungsabteilung GL 8 keine Bedenken. (Antwortschreiben beider Behörden vom 12.05.031 bzw. 19.05.03)

 

Gemäß § 6 Abs.1 S.2 AGBauGB in Verbindung mit § 3 Abs.1 BauGB sind die Bürger möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebietes in Betracht kommen, und über die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihnen ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben.

 

 

PLANUNGSZIELE

 

-       Festsetzung von Flächen für den Gemeinbedarf: Zweckbestimmung Kindertagesstätte,

-       Die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung sowie der überbaubaren Grundstücksfläche,

-       Die Sicherstellung der notwendigen Erschließung durch die Bestimmung der örtlichen Verkehrflächen.


 

Anlage 2 zur BA-Vorlage 125/03

Geltungsbereich für den

Bebauungsplan 11-18

für die Grundstücke Hauffstraße 21-25 und einen Abschnitt der Hauffstraße im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Rummelsburg

 

 

 
 

 

 

 

 

 

 

 

 


Maßstab 1 : 5000

 

Ziel des Bebauungsplanes ist die Sicherung einer Fläche für eine Kindertagesstätte mit Freiflächen

 

 
 

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