Drucksache - DS/1283/IX  

 
 
Betreff: Antrag auf Abberufung des Bezirksamtsmitglieds Kevin Hönicke
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktionen CDU, Die Linke, SPD, Bündnis 90/Die Grünen, BSWFraktionen CDU, Die Linke, SPD, Bündnis 90/Die Grünen, BSW
   
Drucksache-Art:Antrag zur BeschlussfassungAntrag zur Beschlussfassung
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
27.06.2024 
31. (Sonder-) Sitzung in der IX. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin      
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
11.07.2024 
32. Sitzung in der IX. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin      

Sachverhalt
Anlagen:
AzB CDU, SPD, Die Linke, B'90/Die Grünen PDF-Dokument

 

Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen:

 

Kevin Hönicke wird gemäß §35 Abs. 3 Bezirksverwaltungsgesetz als Mitglied des Bezirksamtes Lichtenberg abberufen.

 

Begründung:

Das Vertrauensverhältnis der Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlung zum Bezirksstadtrat Kevin Hönicke ist erheblich gestört. Die gegen ihn erhobenen Vorwürfe sind weiterhin nicht hinreichend klargestellt oder glaubwürdig ausgeräumt. Ein solches Verhalten ist mit der notwendigen Vertrauensbasis und Glaubwürdigkeit für die Ausübung dieses Amtes nicht vereinbar. Integrität und Transparenz sind essenzielle Voraussetzungen für die Position eines Bezirksstadtrats, und das Fehlen dieser Eigenschaften untergräbt das Vertrauen in die  politische Verwaltung unseres Bezirkes. Durch die öffentliche Berichterstattung seit der Freistellung und die öffentlichen Äerungen von Kevin Hönicke ist ein Schaden für den Bezirk entstanden, der nicht ohne Weiteres wieder rückngig gemacht werden kann. Darüber hinaus hat sein Verhalten in öffentlichen Sitzungen mehrfach den gebührenden Respekt gegenüber der Bezirksverordnetenversammlung und ihren Mitgliedern vermissen lassen. Es gibt kein Vertrauen mehr in seine Amtsführung. Da Kevin Hönicke einen Rücktritt von sich aus ausgeschlossen hat, bleibt nur der Weg einer Abberufung gemäß §35 Abs. 3 Bezirksverwaltungsgesetz.

 
 

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