Auszug - Bebauungsplanverfahren 11-125 Wohnsiedlung Ilsestraße  

 
 
15. Sitzung in der IX. Wahlperiode des Ausschusses Ökologische Stadtentwicklung, Mieter:innenschutz und Facility Management
TOP: Ö 4
Gremium: Ökologische Stadtentwicklung, Mieter:innenschutz und Facility Management Beschlussart: erledigt
Datum: Do, 27.10.2022 Status: öffentlich
Zeit: 19:00 - 22:00 Anlass: ordentliche Sitzung
Raum: Rathaus Lichtenberg, Raum 100 (barrierefrei)
Ort: Möllendorffstraße 6, 10367 Berlin
 
Wortprotokoll

Das Bezirksamt wird durch Herrn Bezirksstadtrat Hönicke vertreten und zur rechtlichen Unterstützung ist Frau Klimmeck (Rechtsamt) mit anwesend.

 

Die Mitglieder der BI Ilse-Kiez erhalten durch Unterstützung von mehr als drei Mitgliedern des Ausschusses Rederecht zu dem Tagesordnungspunkt.

 

Herr Bezirksstadtrat Hönicke berichtet zunächst, dass er die Ergebnisse der Rechtsprüfung am Freitag, dem 21.10.2022, an die Bezirksverordneten versandt hat. Die Rechtsprüfung hat drei Einwände formuliert, von denen zwei bis zum Auslaufen der Veränderungssperre schwer aufzulösen sind. Er wird zusammen mit Bezirksstadtrat Schäfer mit der Senatsverwaltung für Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz (SenUMVK) am 28.10.2022 sprechen, um den Einwand der SenUMVK möglichst auszuräumen.

 

Das Bezirksamt informiert, dass die Veränderungssperre am 08.12.2022 ausläuft. Der Bebauungsplan muss bis Ende November festgesetzt sein, damit er rechtzeitig mit der Veröffentlichung im Amtsblatt rechtswirksam wird. Herr Hönicke führt aus, dass die Veränderungssperre 11-125/28 nicht verlängert werden kann. Eine neue Veränderungssperre zu beschließen, wird mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Schadenersatzforderungen der Eigentümerin des Grundstücks (Howoge) führen. Eine Festsetzung des Bebauungsplans ohne positive Rechtsprüfung ist rechtlich nicht möglich. 

 

Herr Stengel (BI Ilse-Kiez fragt stellvertretend für Frau Bruns). Er stellt fest, dass die Einwände der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen (SenSBW) durch das Bezirksamt in der BVV kleingeredet wurden. Er habe der Aussprache in der BVV entnommen, dass es eine Chance gibt, den Bebauungsplan im November festzusetzen. Herr Stengel fragt nach den Möglichkeiten, die das Bezirksamt sieht, damit die Howoge nicht im Dezember anfangen kann zu bauen, welche Signale das Bezirksamt hat, dass die SenUMVK ihren Einwand zurückzieht und welche Signale Herr Hönicke von der SenSBW hat.

 

Herr Hönicke beantwortet die schriftlich eingereichten Fragen von Frau Bruns:

 

  1. In der BVV vom 20.10.22 hat Herr Hönicke zugesagt, dass ohne die Ablehnung des SenUVK der Termin zur Bestätigung des B-Plans 11-125 noch im November 2022 möglich ist. Alle anderen Einwände sind in der Frist lösbar. Der SenUVK hat angekündigt, zur Lösung beizutragen. Wann wird es einen überarbeiteten B-Plan 11-125 geben, der die gewünschten Änderungen des Senats berücksichtigt?
  2. Welche Möglichkeiten zur Verlängerung der Veränderungssperre sehen Sie? Ist eine Vereinbarung mit der HOWOGE möglich, dass sie auf eine Bebauung nach § 34 verzichtet, bis der B-Plan 11-125 von der BVV bestätigt worden ist?

 

Antworten auf die Fragen von Frau Bruns:

 

Zu 1.: Im Ergebnis der Rechtsprüfung seitens SenSBW I C wird es zeitnah Abstimmungstermine mit SenUMVK und SenSBW I C hinsichtlich des Umgangs mit den Beanstandungen unter Beteiligung des BzStR StadtBüDArb geben - Ziel ist die Herstellung des Einvernehmens.

Im Ergebnis der Rechtsprüfung hat SenSBW I C drei wesentliche Bedenken angeführt, die einer Festsetzung des Bebauungsplans 11-125 entgegenständen.

 

Der Fachbereich Stadtplanung ist der Auffassung, dass sich einer dieser Bedenken ausräumen ließ, zum einen durch eine redaktionelle Anpassung des Bebauungsplans (Punkt 1 „Fehlende Bestimmtheit der textlichen Festsetzung Nr. 3“) Der 2. Punkt durch ein klärendes Gespräch durch den Bezirksstadtrat Hönicke mit der Verkehrsbehörde (Punkt 2 „Beeinträchtigung der verkehrlichen Belange von gesamtstädtischer Bedeutung“).

 

Bezüglich des 3. Punktes „Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB“ ließen sich die Bedenken wahrscheinlich nur ausräumen, wenn man anstelle des beschleunigten Verfahrens ein Regelverfahren durchführen würde. Dies hätte zur Konsequenz, dass zu dem Bebauungsplan ein Umweltbericht erstellt und somit auch eine erneute Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung durchgeführt werden müsste. Ein Regelverfahren, das u.a. mit kostenverursachenden weiteren Schritten (Umweltprüfung) verbunden wäre und zu einer erneuten Auslegung verpflichten würde. Dieses Verfahren könnte dann allerdings nicht mehr vor Auslaufen der Veränderungssperre abgeschlossen werden, d.h. es könnte nicht mehr rechtzeitig vor Auslaufen der Veränderungssperre eine Festsetzung der RVO erfolgen. Voraussichtlich könnte dann die RVO erst Ende 2023 beschlossen werden.

 

Seitens des Fachbereichs Stadtplanung wird zurzeit noch geprüft, ob die von der Rechtsprüfung angeführte Argumentation im vorliegenden Fall zwingend zutreffend ist. Hiernach muss ein Bebauungsplan, der gemäß § 13a BauGB durchgeführt werden soll, der Innenentwicklung dienen, also eine zusätzliche bauliche Entwicklung ermöglichen. Der Fachbereich vertritt hier weiterhin die Auffassung, dass der vorliegende Bebauungsplan 11-125 durchaus der Innenentwicklung dient und hat dies auch SenSBW I C im Schreiben vom 11. Oktober 2022 mitgeteilt. Hierauf gab es bereits eine Antwort (Schreiben SenSBW I C 33 vom 21. Oktober 2022), in der auch auf die übrigen 2 Punkte eingegangen wurde. Zu allen 3 Punkten werden jedoch weiterhin die bisherigen Auffassungen vertreten.

 

Bzgl. Einvernehmen mit SenSBW I C bestehen allerdings keine realistischen Chancen, dass SenSBW I C seine Rechtsauffassung ändern könnte. In entsprechenden Fällen hat die Rechtsprechung bereits solche Bebauungspläne nach § 13a BauGB als rechtswidrig erklärt.

 

Zu 2.: Das Bezirksamt hätte bei Neubeantragung des Bauvorhabens der HOWOGE die Möglichkeit, eine neue Veränderungssperre gemäß § 17 Abs. 3 BauGB zu beschließen.

 

Eine erneute Veränderungssperre würde auf jeden Fall dazu führen, dass die HOWOGE dies nicht mehr entschädigungslos hinnehmen müsste! Die Veränderungssperre stellt einen Eingriff in das Eigentum der Bauherrin dar, den diese eben nur für die gesetzlich normierten Zeiträume entschädigungslos hinnehmen muss. Dies ist mit Haftungsfragen verbunden, denn auch hier stellt sich dann wieder die Frage, wo die Ursache liegt, dass die bezirkliche Planung nicht rechtzeitig fertiggestellt werden konnte!

 

Eine Veränderungssperre wird zur Sicherung der gemeindlichen Planung erlassen und diese Planungsabläufe ändern sich nicht, nur weil ggf. ein erneuter Bauantrag gestellt wurde.

Eine Vereinbarung mit der HOWOGE bzgl. Verzicht auf einen Bauantrag bis zur Festsetzung des Bebauungsplanes 11-125 sehe ich eher als unwahrscheinlich an (dringender Wohnungsbedarf in Berlin).

 

Frau Klimmeck benennt ergänzend unterschiedliche Anforderungen an den Bebauungsplan, die zu berücksichtigen sind: die Wünsche der Anwohnenden, die Aufgabe der Howoge, Wohnungen auf eigenen Grundstücken zu bauen, die Bindung der Verwaltung an geltende Gesetze. Sie sagt, dass die Verwaltung nicht auf politischen Zuruf politisches Baurecht schaffen darf. Die Vorprüfung für die Anwendung des beschleunigten Verfahrens sei positiv gewesen. Am Ende erwiese sich die Entscheidung von 2016 als falsch.

 

Herr Stengel verweist auf die Übereinkunft und Beschlusslage, dass Anwohnende, die BVV und die Verwaltung die grünen Innenhöfe schützen wollen. Er fragt nach einer Vereinbarung der SenSBW mit der Howoge, um bis zum Abschluss des Bebauungsplanverfahrens auf eine Bebauung der Innenhöfe zu verzichten.

 

Herr Hönicke erwartet, dass die Howoge Entschädigungsansprüche geltend macht, sollte sie weiter auf eine Bebauung verzichten müssen. Er weiß nicht, was die Howoge vorhat. Aktuell liegt kein Bauantrag für die Innenhöfe vor. Haftungsfragen müssten im Rahmen einer Normenkontrollklage geklärt werden.

 

Herr Hudler verweist in seinem Statement auf 6 Jahre Verfahrensdauer, 21 Beiträge im Ausschuss für Stadtentwicklung, 10 Drucksachen in der BVV und 9 Anfragen von Fraktionen zu den begrünten Innenhöfen im Ilse-Kiez. Er sieht unter Verweis auf die Gesellschafterrolle des Senats bei der Howoge die Chance auf eine politische Lösung

 

Herr Hönicke und Frau Klimmeck beantworten die schriftlich eingereichten Fragen von Herrn Hudler:

 

  1. Rechtliche Bewertung der eingegangenen Einwendungen von SenSBW I C und SenUMVK: Wie sind die Einwendungen der Senatsverwaltungen gegen das Bebauungsplan-Verfahren zu bewerten und sind diese substantiell so einzuordnen, dass weitere zusätzliche Verfahrensschritte wie Beteiligungen notwendig werden?
  2. Wann ist der späteste mögliche Termin für den notwendigen Beschluss der BVV über die Festsetzung des Bebauungsplanes, wenn das Auslaufen der Veränderungssperre vermieden werden soll?
  3. Ist es rechtlich möglich die Festsetzung des Bebauungsplanes weiter voranzutreiben, während mögliche Verhandlungen und Gespräche mit den zuständigen Senatsstellen noch laufen?
  4. Wie ordnet das BA im Nachgang rechtlich die Abwägung der Rückmeldungen der TöB ein: Einwendungen der Sen UMVK IV B in der Beteiligung der TöB, Abwägungspapier vom 11. April 2022 (S. 12) - War hier die Abwägung des BA bereits unzureichend? Wie hätte hier rechtlich reagiert werden müssen oder hat dies rechtlich nichts mit dem nun vorliegenden endgültigen Schreiben zu tun?
  5. Wie ordnet das BA nun die rechtliche Situation für den Fall ein, dass der Bebauungsplan nicht bis zum Auslaufen der Veränderungssperre festgesetzt würde: Wie entsteht mit welchen Fristen Baurecht im Innenbereich? Welche Möglichkeiten der Ablehnung hat der Bezirk in diesem Falle gegenüber Bauanträgen, wenn auf Grundlage § 34 BauGB entschieden würde?
  6. Insgesamt bitten wir das Bezirksamt um die rechtliche Darstellung der bisherigen Situation, wie sie in der BVV am 20. Oktober 2022 berichtet wurde. Welche Verfahren kommen nun zum Tragen und welche Fristen laufen nun zur Bearbeitung der Einwendungen? Wer entscheidet wie über die ordnungsgemäße Erledigung der Einwendungen?
  7. Wir bitten zudem darum, eine Einschätzung zu geben, ob die gemachten Beispiele zur Konfliktlösung rechtlich umsetzbar wären:

Variante 1:

Bei Rückziehung der Einwendung durch SenUMVK und SenSBW sagt das BA zu, die Straße durch Ausnahmegenehmigungen vom Bebauungsplan zu ermöglichen. Der Bebauungsplan wird fristgerecht im November festgesetzt.

Variante 2:

Bei Rückziehung der Einwendung durch SenUMVK und SenSBW I C sagt das Bezirksamt zu, ein Bebauungsplan-Änderungsverfahren nach Festsetzung anzustoßen, um die Straße zu berücksichtigen.

  1. Zudem bitten wir das Bezirksamt um Darstellung über den Prozess des Umgangs des Bezirksamtes mit den dargestellten Einreden des Berliner Senats (SenUMVK und SenSBW):

         Wann ging das Schreiben im Bezirksamt ein?

         Wann wurde es dem Bezirksstadtrat der Abteilung für Stadtentwicklung zur Kenntnis gebracht und seit wann war die Amtsleitung des Stadtentwicklungsamtes informiert?

         Wann wurde das Bezirksamtskollegium informiert?

         Welche Schritte zur Abwendung der Einrede des Senates wurden bislang unternommen:

  • auf Arbeitsebene der Verwaltung?
  • auf Leitungsebene der Verwaltung?
  • auf politischer Ebene zwischen BA und Senat?

 

Antworten auf die Fragen von Herrn Hudler:

 

Zu 1.: Im Ergebnis der Rechtsprüfung hat die zuständige Abteilung der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen (SenSBW I C) drei wesentliche Bedenken angeführt, die einer Festsetzung des Bebauungsplans 11-125 entgegenständen.

 

Der Fachbereich Stadtplanung ist der Auffassung, dass sich zwei dieser Bedenken ausräumen ließen, zum einen durch eine redaktionelle Anpassung des Bebauungsplans (Punkt 1 „Fehlende Bestimmtheit der textlichen Festsetzung Nr. 3“) bzw. durch ein klärendes Gespräch mit der Verkehrsbehörde (Punkt 2 „Beeinträchtigung der verkehrlichen Belange von gesamtstädtischer Bedeutung“).

 

Bezüglich des 3. Punktes „Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB“ ließen sich die Bedenken wahrscheinlich nur ausräumen, wenn man anstelle des beschleunigten Verfahrens ein Regelverfahren durchführen würde. Dies hätte zur Konsequenz, dass zu dem Bebauungsplan ein Umweltbericht erstellt und somit auch eine erneute Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung durchgeführt werden müsste.

 

Kommentar Rechtsamt: Ein Regelverfahren, das u.a. mit kostenverursachenden weiteren Schritten, u.a. einer Umweltprüfung verbunden wäre und zu einer erneuten Auslegung verpflichten würde, könnte allerdings nicht mehr vor Auslaufen der Veränderungssperre abgeschlossen werden, d.h. es könnte nicht mehr rechtzeitig vor Auslaufen der Veränderungssperre eine Festsetzung der RVO erfolgen.

 

Seitens des Fachbereichs Stadtplanung wird zurzeit noch geprüft, ob die von der Rechtsprüfung angeführte Argumentation im vorliegenden Fall zwingend zutreffend ist. Hiernach muss ein Bebauungsplan, der gemäß § 13a BauGB durchgeführt werden soll, der Innenentwicklung dienen, also eine zusätzliche bauliche Entwicklung ermöglichen. Der Fachbereich vertritt hier weiterhin die Auffassung, dass der vorliegende Bebauungsplan 11-125 durchaus der Innenentwicklung dient und hat dies auch SenSBW I C im Schreiben vom 11. Oktober 2022 mitgeteilt. Hierauf gab es bereits eine Antwort (Schreiben SenSBW I C 33 vom 21. Oktober 2022), in der auch auf die übrigen 2 Punkte eingegangen wurde. Zu allen 3 Punkten werden jedoch weiterhin die bisherigen Auffassungen vertreten. Es soll daher zeitnah eine Abstimmung mit SenSBW I C stattfinden, um Einvernehmen herzustellen.

 

Kommentar Rechtsamt:  Hier bestehen allerdings keine realistischen Chancen, dass SenSBW I C – die hier für die Rechtsprüfung zum B-Planverfahren zuständige Stelle- seine Rechtsauffassung ändern könnte. In entsprechenden Fällen hat die Rechtsprechung bereits solche B-Pläne nach § 13a BauGB als rechtswidrig erklärt. Setzt aber der Bezirk das BPlanverfahren gem. § 13a BauGB trotz dieser rechtlichen Bedenken fort, setzt man sich einem enormen Haftungsrisiko aus!

 

Zu 2.: Die BVV müsste spätestens Mitte November 2022 den Bebauungsplan 11-125 beschließen. Im Anschluss wäre noch ein Bezirksamtsbeschluss erforderlich, bevor die Rechtsverordnung (RVO) bei der zuständigen Senatsverwaltung für Justiz zur rechtzeitigen Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt Berlin eingereicht wird.

 

Kommentar Rechtsamt: Erst mit der Veröffentlichung im Gesetzblatt tritt die RVO in Kraft.

 

Zu 3.: Es können gegenwärtig noch Abstimmungen mit den zuständigen Senatsverwaltungen durchgeführt werden. Diese müssten jedoch sehr zeitnah mit einem positiven Ergebnis abgeschossen werden, um den Bebauungsplan noch rechtzeitig festsetzen zu können. Die Rechtsprüfung und auch das Rechtsamt des Bezirksamtes haben bereits darauf hingewiesen, dass zwischen Bezirk und Senat ein Eivernehmen erforderlich ist, um den Bebauungsplan festsetzen zu können.

 

Kommentar Rechtsamt: Siehe Punkt 2.

Zu 4.: In der erwähnten Stellungnahme wird vor allem darauf hingewiesen, dass die Ilsestraße gemäß Radverkehrsplan Teil eine Vorrangroute für den Radverkehr sei und daher im Zusammenhang mit der Hauptverkehrsstraßenplanung entweder die Ausweisung als Fahrradstraße oder der Bau beidseitiger Radwege zu veranlassen sei. Zudem sei die diesbezüglich mögliche Einschränkung des ruhenden Verkehrs im Bebauungsplan-Verfahren zu berücksichtigen und eine Verkehrsuntersuchung notwendig.

 

Die hierzu erfolgte Abwägung ist nach wie vor zutreffend. In dieser wird darauf hingewiesen, dass mit dem Bebauungsplan zunächst nur die gemäß § 34 BauGB bereits bestehenden Baurechte durch eine Freihaltung der Innenhofbereiche einschränkt werden sollen und somit die bereits jetzt möglichen verkehrlichen Auswirkungen reduziert werden können. Des Weiteren wird dargelegt, dass keine Grundlage für eine eingehendere Untersuchung der Auswirkungen des Bebauungsplans 11-125 auf den ruhenden Verkehr besteht, da unklar ist, wann, wo und in welchem Umfang die betroffenen Grundstückseigentümer von den Möglichkeiten der baulichen Nachverdichtung Gebrauch machen werden.

 

Kommentar Rechtsamt: Hierzu müsste vor einer belastbaren Stellungnahme des Rechtsamts gegenüber dem Ausschuss noch eine Einsicht in die Akten erfolgen, das war bislang zeitlich noch nicht möglich.

 

Zu 5.: Sollte der Bebauungsplan 11-125 bis zum Ablauf der Veränderungssperre (8. Dezember 2022) nicht festgesetzt werden, wären Bauanträge für das betreffende Grundstück hinsichtlich ihrer planungsrechtlichen Zulässigkeit gemäß § 34 BauGB zu prüfen. Diesbezüglich wurde bereits mit entsprechender Bestätigung durch die obere Genehmigungsbehörde (Schreiben von SenSW II C vom 13. November 2017) festgestellt, dass sich eine Bebauung der Innenhöfe in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen würde.

 

Eine Ablehnung des Vorhabens wäre nur möglich, wenn sich die Bebauung hinsichtlich der Kriterien Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche nicht einfügen würde, die Erschließung nicht gesichert wäre, eine Beeinträchtigung des Ortsbildes zu befürchten wäre und keine gesunden Wohnverhältnisse gewährleistet werden könnten.

 

Bezüglich des im September 2018 eingereichten Bauantrags der HOWOGE wurden genau diese Kriterien geprüft und festgestellt, dass diese eingehalten werden können. Da hiermit jedoch eine wesentliche Zielsetzung des im Mai 2017 aufgestellten Bebauungsplans 11-125 gefährdet gewesen wäre, wurde das Bauvorhaben zunächst gemäß § 15 BauGB zurückgestellt. Im August 2019 wurde schließlich die Veränderungssperre 11-125/28 beschlossen.

 

Die HOWOGE hat m.E. den Bauantrag daraufhin zurückgezogen, müsste also nach Auslaufen der Veränderungssperre einen neuen Antrag stellen. Das Bezirksamt hätte dann die Möglichkeit eine neue Veränderungssperre gemäß § 17 Abs. 3 BauGB zu beschließen.

 

Kommentar Rechtsamt: Diesen Satz kann das Rechtsamt so nicht mittragen, da er suggeriert, dass man einfach nur eine neue Veränderungssperre erlassen müsste um damit auf einen erneuten Bauantrag reagieren zu können und die Bebauung der Innenhöfe zu verhindern. Hier darf man dem Ausschuss nicht verschweigen, dass eine erneute Veränderungssperre zum einen einer besonderen Rechtfertigung bedürfte und auf jeden Fall auch dazu führen würde, dass die Bauherrin dies nicht mehr entschädigungslos hinnehmen müsste! Die Veränderungssperre stellt ja einen Eingriff in das Eigentum der Bauherrin dar, den diese eben nur für die gesetzlich normierten Zeiträume entschädigungslos hinnehmen muss.

 

Dies ist m.E. mit Haftungsfragen verbunden, denn auch hier stellt sich dann wieder die Frage, wo die Ursache liegt, dass die bezirkliche Planung nicht rechtzeitig fertiggestellt werden konnte!

 

Die Veränderungssperre wird ja zur Sicherung der gemeindlichen Planung erlassen und diese Planungsabläufe ändern sich ja nicht, nur weil ggf. ein erneuter Bauantrag gestellt werden müsste!

 

Zu 6.: Die hier gestellten Fragen wurden im Wesentlichen bereits mit den vorangegangenen Ausführungen beantwortet. Zusammenfassend bleibt Folgendes festzuhalten:

 

Für den Fall, dass kein Einvernehmen mit der SenSBW I C hergestellt werden kann, müsste das Verfahren zum Bebauungsplan 11-125 im Regelverfahren durchgeführt werden. Dies hätte, wie eingangs bereits ausgeführt, zur Folge, dass ein in der Regel aufwendiger Umweltbericht erstellt werden müsste und somit eine nochmalige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung erforderlich wäre. Die Festsetzung des Bebauungsplans 11-125 wäre daher frühestens Ende 2023 möglich.

 

Zu 7.: Variante 1 kommt nicht in Frage, da es rechtlich angreifbar wäre, in einem Bebauungsplan Festsetzungen zu treffen, von denen man bereits vor der entsprechenden Festsetzung weiß, dass sie später nicht zur Anwendung kommen sollen. Sollte eine Ausnahmegenehmigung ermöglicht werden, bestände zwar die Möglichkeit, diese im Bebauungsplan bereits festzusetzen. Im vorliegenden Falle wäre jedoch eine widersinnige und planungsrechtlich nicht anwendbare Formulierung erforderlich, wie z. B. die Folgende: „Ausnahmsweise kann auf der als Wohnbaufläche festgesetzten Fläche längs der Ilsestraße, in einer Tiefe von 5 m, eine Straßenverkehrsfläche zugelassen werden.“

 

Variante 2 scheidet aus ähnlichen Gründen wie Variante 1 aus. Der Unterschied besteht lediglich darin, dass bei Variante 1 von vorneherein feststeht, dass etwas nachträglich als Ausnahme zugelassen werden soll, während bei Variante 2 im Vorfeld bereits feststeht, dass die beabsichtigte Festsetzung später geändert werden soll.

 

Beide Varianten sind jedoch unabhängig von den eingangs erläuterten Gründen eh nicht umsetzbar, da die vorhandene bauliche Situation keine nennenswerte bauliche Verbreiterung der Ilsestraße in Richtung Osten zulässt. So beträgt die Tiefe des Vorgartens zwischen den vorhandenen Wohnhäusern und der Ilsestraße teilweise nicht einmal 2 m. Eine Verbreiterung der Ilsestraße wäre allenfalls in westliche Richtung, wo sich zurzeit Kleingartenparzellen befinden, umsetzbar.

 

Kommentar Rechtsamt: Dieser Einschätzung stimmt das Rechtsamt zu!

 

Zu 8.: Das Schreiben von SenSBW I C 33 ging im Fachbereich Stadtplanung vorab per E-Mail am 5. Oktober 2022 und per Post am 12. Oktober 2022 ein.

 

Herrn Hönicke als zuständigen Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung, Bürgerdienste und Arbeit (BzStR StadtBüDArb) erhielt das Schreiben per E-Mail am 6. Oktober 2022 zugesandt. Zeitgleich wurde auch die Amtsleitung des Stadtentwicklungsamtes, Herr Güttler-Lindemann (Stadt AL) über das Ergebnis der Rechtsprüfung informiert.

 

Das Bezirksamtskollegium wurde am Tag der BVV-Sitzung (20.10.22) informiert. Zur Abwendung der Bedenken wurde SenSBW am 11. Oktober 2022 per E-Mail ein Schreiben zugesandt, in dem eine eingehende Auseinandersetzung mit der von der Rechtsprüfung vorgetragenen Argumentation vorgenommen wurde. In der Abwägung wurde festgestellt, dass die Bedenken nach Einschätzung des Fachbereichs Stadtplanung ausräumbar seien und man beabsichtige, den Bebauungsplan 11-125 festzusetzen.

 

Hierzu wurden im Vorfeld entsprechende Abstimmungen auf der Verwaltungsebene unter Einbeziehung des zuständigen Bezirksstadtrates durchgeführt. Zwischen dem Bezirksamt und dem Senat gab es inzwischen wohl auch einen schriftlichen Austausch.

 

Herr Pohle plädiert, Kritik am Bezirksamt zurückzustellen und nach Lösungen zu suchen.

 

Herr Hönicke beantwortet die schriftlich eingereichten Fragen von Herrn Pohle:

 

  1. Aus welchen Beweggründen empfahl die politisch von Bezirksstadtrat Nünthel (CDU) geführte Abteilung Stadtentwicklung im Herbst 2016 dem Bezirksamt das Bebauungsplan-Verfahren 11-125 „Wohnsiedlung Ilsestraße“ im vereinfachten Verfahren gemäß § 13a BauGB ohne Umweltprüfung durchzuführen?
  2. Was hat das Bezirksamt nach dem Einreichen der Bauanträge für zwei geplante Bauvorhaben der Howoge und dem Abschluss des Runden Tisches Wohngebiet Ilsestraße unternommen, um die Flächeneigentümer:in Howoge von den Planungszielen des Bebauungsplanverfahrens 11-125 (Begrenzung des Nachverdichtungspotenzials, Sicherung begrünter Innenhöfe) zu überzeugen?
  3. Welche Lösung schlägt das Bezirksamt vor, um die begrünten Innenhöfe in der Ilsestraße, trotz schwerwiegender Verfahrensfehler im Bebauungsplanverfahren, wie z. B. Abwägungsfehler aufgrund einer fehlenden Umweltprüfung, und dem Auslaufen der zweiten Verlängerung der Veränderungssperre vor einer Wohnbebauung zu schützen?
  4. Strebt das Bezirksamt weiter die Festsetzung des Bebauungsplans vor Auslaufen der zweiten Verlängerung der Veränderungssperre 11-125/28 an und welcher Schaden könnte der Bezirk entstehen, sollte ein angestrengtes Normenkontrollverfahren für die Klägerin Howoge erfolgreich sein?
  5. Aus welchen Gründen hat das Bezirksamt auf eine für den Herbst 2020 angedachte frühzeitige Trägerbeteiligung verzichtet?
  6. Weshalb ist es dem Bezirksamt nicht gelungen, in vier Jahren seit dem Einreichen der Bauanträge für zwei geplante Bauvorhaben der Howoge einen Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren erfolgreich zur Festsetzung zu bringen?
  7. Seit wann sind dem Bezirksamt Bedenken der Fachaufsicht gegen die Absicht, den Bebauungsplan 11-125 „Wohnsiedlung Ilsestraße“ im vereinfachten Verfahren gemäß 13a BauGB ohne Umweltprüfung zur Festsetzung zu bringen, bekannt und wie hat es auf sie argumentativ reagiert?

 

Antworten auf die Fragen von Herrn Pohle:

 

Zu 1.: Der Bebauungsplan 11-125 „Wohnsiedlung Ilsestraße“ wurde mit BA-Beschluss-Nr. 7/313/2016 am 11. Oktober 2016 mit den Zielsetzungen „Sicherung der nicht überbaubaren Grundstücksfläche“ und „Sicherung der Art und des Maßes der baulichen Nutzung“ im vereinfachten Verfahren gemäß § 13a BauGB aufgestellt. Ziel war eine zeitnahe Festsetzung des Bebauungsplanes, um die Planungsziele zu sichern. Da der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Abs. 4 Satz 4 BauGB in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls ist erfolgt), konnte nach Auffassung des Fachbereiches Stadtplanung hier von § 13a BauGB Gebrauch gemacht werden.

 

Zu 2.: Im Rahmen des Bauantragsverfahrens und bereits im Vorfeld gab es diverse Gespräche auf Fachamts- wie auch Bezirksstadtratsebene, um die Antragstellerin HOWOGE bzgl. Reduzierung oder Verzicht auf die geplante Bebauung zu bewegen. Die HOWOGE zog sich in diesen Gesprächen stets auf den Standpunkt zurück, als landeseigene Wohnungsbaugesellschaft hier eine stadtpolitische Aufgabe zu haben, günstigen Wohnraum zur Verfügung zu stellen. Aufgrund der Flächenknappheit und Grundstückspreise in Berlin sei man gezwungen, nunmehr auf eigene Verdichtungsmöglichkeiten zurückgreifen zu müssen.

 

Zu 3.: Es gab keine schwerwiegenden Verfahrensfehler im Bebauungsplan-Verfahren! Eine Umweltprüfung war aufgrund der Anwendung des § 13a BauGB nicht erforderlich (siehe Vorprüfung). SenSBW I C ist bzgl. Anwendung des § 13a BauGB anderer Auffassung. Diese Auffassung wurde uns erstmals mit Schreiben SenSW II C vom 17. Dezember 2019 mitgeteilt. Im Ergebnis der Rechtsprüfung seitens SenSBW I C wird es zeitnah Abstimmungstermine mit SenUMVK und SenSBW I C hinsichtlich des Umgangs mit den Beanstandungen unter Beteiligung des BzStR StadtBüDArb geben - Ziel ist die Herstellung des Einvernehmens. Bzgl. Einvernehmen mit SenSBW I C bestehen allerdings keine realistischen Chancen, dass SenSBW I C seine Rechtsauffassung ändern könnte. In entsprechenden Fällen hat die Rechtsprechung bereits solche Bebauungspläne nach § 13a BauGB als rechtswidrig erklärt. Setzt der Bezirk das Bebauungsplan-Verfahren gemäß § 13a BauGB trotz dieser rechtlichen Bedenken fort, würde man sich einem enormen Haftungsrisiko aussetzen!

 

Dies hätte dann zur Konsequenz, dass zu dem Bebauungsplan ein Umweltbericht erstellt und somit auch eine erneute Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung durchgeführt werden müsste. Ein Regelverfahren, das u.a. mit kostenverursachenden weiteren Schritten (Umweltprüfung) verbunden wäre und zu einer erneuten Auslegung verpflichten würde. Voraussichtlich könnte dann die RVO erst Ende 2023 beschlossen werden.

 

Eine andere rechtliche Möglichkeit hätte das Bezirksamt nicht, da das seitens HOWOGE neu einzureichende Bauvorhaben voraussichtlich nach § 34 BauGB genehmigungsfähig sein wird.

 

Zu 4.: Das Bezirksamt strebt aktuell weiterhin die Festsetzung und weitere Bearbeitung des

Bebauungsplanes an, allerdings wird dies wahrscheinlich nicht mehr vor Auslaufen der Veränderungssperre möglich sein. Eine Normenkontrollklage könnte die HOWOGE erst nach Festsetzung des Bebauungsplanes einreichen. Eine Schadensabschätzung ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich.

 

Es ist jedoch eher davon auszugehen, dass die HOWOGE die Einreichung eines Bauantrages nach Auslaufen der Veränderungssperre anstrebt. Das geltende Planungsrecht (§ 34 BauGB) würde einer Genehmigung voraussichtlich nicht entgegenstehen und damit auch kein Schaden für die HOWOGE entstehen.

 

Zu 5.: Der Fachbereich Stadtplanung hat im Mittelbereich Lichtenberg/Süd seit Jahren Personalnotstand und parallel prioritär wichtige Planverfahren zur Sicherung von Wohnungsneubau sowie Schul- und Kitaneubau zu betreuen. Hier gilt es regelmäßig neue Prioritäten zu setzen.

 

Zu 6.: Siehe vorherige Antwort.

 

Zu 7.: Mit Schreiben SenSW II C vom 17. Dezember 2019 wurden erstmals Zweifel bzgl. Anwendung des § 13a BauGB formuliert.

 

Ob von dem beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen Gebrauch gemacht wird, entscheidet der Plangeber gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 BauGB in eigener Verantwortung. Da die vorgenommene Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 BauGB ergab, dass der Bebauungsplan 11-125 nach überschlägiger Einschätzung voraussichtlich nicht zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen führt, wurde am Aufstellungsverfahren nach § 13a BauGB festgehalten. Die Betroffenheit der Schutzgüter durch die Planung ist insgesamt nur sehr gering.

 

Bei den Innenhöfen, die auch zukünftig von einer Bebauung freigehalten werden sollen, handelt es sich offensichtlich nicht um Brachflächen oder Baulücken, die einer Wiedernutzbarmachung oder der Nachverdichtung im Sinne des § 13a BauGB zugeführt werden sollen. Gleichwohl hat der Gesetzgeber mit der Formulierung „andere Maßnahmen der Innenentwicklung“ eine generalisierende Klausel geschaffen, von der auch Planungen erfasst werden, die der Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und dem Umbau vorhandener Ortsteile nach § 1 Absatz 6 Nummer 4 BauGB dienen. Genau um diesen wichtigen öffentlichen Belang geht es bei der Aufstellung des Bebauungsplans 11 125. Durch die Planung sollen die bereits bestehenden

Möglichkeiten zur Nachverdichtung eines bereits bebauten Siedlungsbereichs gesteuert und auf einen maßvollen Umfang unter Freihaltung der Innenhöfe beschränkt werden. Die Aufstellung des Bebauungsplans soll dadurch dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaentwicklung zu fördern. Eine Innenentwicklung ist weiterhin möglich, wird jedoch im Sinne der Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und des Umbaus vorhandener Ortsteile durch den Bebauungsplan gesteuert. Soweit die Argumentation des Fachbereiches Stadtplanung.

 

Herr Wolf spricht Verzögerungen in der Bearbeitung des Bebauungsplanverfahrens an. Er bringt einen Antrag ein:

 

Das Bezirksamt wird ersucht, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den B-Plan 11-125 „Wohnsiedlung Ilsestraße“ vor Ablauf der Veränderungssperre am 8.12.2022 festzusetzen. Über die Festsetzung stimmt die BVV in einer Sondersitzung ab.

 

Hilfsweise wird das Bezirksamt ersucht, im Falle des Außerkrafttretens der Veränderungssperren nach § 17 Abs.3 BauGB die außer Kraft getretene Veränderungssperre erneut beschließen.

 

Herr Wolf fragt, ob es einen neuen Aufstellungsbeschluss bedarf, um in das Normalverfahren zu wechseln und zeigt sich ziemlich enttäuscht.

 

Herr Drewes hält es entgegen der Äußerung des Rechtsamts für keine schwierige Sache, einen Bebauungsplan umzusetzen. Ihm sei aus Gesprächen mit der Howoge klargeworden, dass die Howoge unbedingt bauen wolle. Er sieht daher nur eine politische Lösung des Konflikts, indem der Senat die Howoge zurückpfeift.

 

Frau Navarro fragt, welcher Austausch zur Klärung von Dissensen zwischen der Senatsverwaltung und dem Bezirksamt seit 2019 stattfand.

 

Herr Ahrens (Bezirksverordneter, Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, Gast) erhält mit Zustimmung von mehr als drei Ausschussmitgliedern Rederecht zu dem TOP. Er weist den Vorwurf zurück, Verwaltungsmitarbeitende seien verbal angegriffen worden und stellt klar, dass in einer Fahrradstraße nicht nur Radverkehr erlaubt ist. Er kann nachvollziehen, weshalb SenUMVK Bedenken hatte und fragt, weshalb es erst jetzt das Gespräch mit SenUMVK gibt. Herr Ahrens kritisiert das Informationsverhalten des Bezirksstadtrats Hönicke in der BVV zu den Ergebnissen der Rechtsprüfung.

 

Herr Paulus sagt, dass ein beschleunigtes Bebauungsplanverfahren im Bezirksamt nicht üblich sei und die Entscheidung zum beschleunigten Verfahren aus der Zeit heraus verstanden werden muss.

 

Herr Hudler sieht noch Möglichkeiten der Verhandlung und Intensivierung des Kontakts. Er sieht eine politische Entscheidung von SenSBW als notwendig an. Aufstockungen hätten seiner Aussage nach früher als Lösung betrachtet werden können. Die Argumentation, mit der Forderung nach einem Umweltgutachten eine Bebauung der Innenhöfe zu ermöglichen, sei absurd.

 

Herr Hönicke antwortet, dass eine Aufstockung nach § 34 BauGB möglich ist. Der Bebauungsplan verhindert keine Aufstockung. Er weist die Kritik von Herrn Ahrens zurück. Die Verwaltung hat das Mobilitätsgesetz und den Radverkehrsplan berücksichtigt. Herr Hönicke merkt selbstkritisch an, dass sein Statement in der BVV zu den Ergebnissen der Rechtsprüfung einseitig gewesen ist. Ein neuer Aufstellungsbeschluss ist nicht notwendig, um den Einwand der SenSBW gegen die Anwendung des beschleunigten Verfahrens zu beheben.

 

Frau Klimmeck informiert, dass eine erneute Veränderungssperre durch Bezirksamt und BVV beschlossen werden muss und eine Begründung benötigt. Sie schätzt ein, dass eine neue Veränderungssperre nicht rechtssicher beschlossen werden kann und der Howoge nach vier Jahren ohne Festsetzung des Bebauungsplans Entschädigungsansprüche in nicht sicher bestimmbarer Höhe entstehen.

 

Herr Hönicke ergänzt, dass es seit Jahren einen intensiven Austausch der Fachebenen und einen politischen Austausch mit SenSBW gibt.

 

Herr Stengel meint, dass es am Ende eine politische Entscheidung geben wird. Er sieht einen Konflikt zwischen den politischen Zielen, Wohnungen zu bauen und das Klima zu schützen. Er fragt danach, wer entscheidet, ob ohne Umweltgutachten nach § 34 BauGB gebaut wird oder mit Umweltgutachten nicht gebaut wird. Herr Stengel dankt Herrn Hudler, Herrn Pohle und Herrn Wolf für ihre lösungsorientierten Beiträge und bittet, keine politischen Schattenkämpfe auszutragen, sachlich zu diskutieren und weg vom Tunnelblick zu kommen. Er sieht eine Verantwortung der Howoge, die Ergebnisse demokratischer Beteiligungsprozesse anzuerkennen und betont die Wirksamkeit der grünen Innenhöfe beim Schutz des Klimas.

 

Frau Mühlau (BI Ilse-Kiez) erkennt in den Einwänden der Rechtsprüfung eine Missachtung des bürgerschaftlichen Engagements.

 

Frau Feige gibt eine Aussage der Howoge am Runden Tisch Wohnsiedlung Ilse-Straße wieder, nach der eine Aufstockung zu teuer und daher nicht möglich sei. Sie bittet zu prüfen, welche Möglichkeiten es gibt, eine neue Veränderungssperre zu erlassen und sieht sich nicht in der Lage, den Antrag der Linken in der Sitzung zu beschließen. Sie beantragt, die Abstimmung über die Beschlussempfehlung auf die nächste Ausschusssitzung zu vertagen.

 

Herr Hudler bittet intensiv zu prüfen, ob eine neue Veränderungssperre beschlossen werden kann. Er verweist auf eine Aussage des Bezirksamts aus der Beantwortung der Kleinen Anfrage 407/VIII: „Eine spätere Aufstockung des Bestandes wird durch den aktuellen Bebauungsplan-Entwurf nicht ermöglicht. Um dies zu ermöglichen, müsste der Entwurf verändert werden, was aber seitens des Fachbereiches Stadtplanung nicht als städtebaulich verträglich angesehen wird.“ Er bittet zudem, das Thema Fahrradstraße sachgemäß vorzutragen.

 

Herr Pohle fragt, ob das Bezirksamt eine Vorlage zur Beschlussfassung zum Fortführen des Bebauungsplanverfahrens einbringen wird, in der die Auswirkungen der Entscheidung beschrieben sind. Er plädiert dafür, die informellen Möglichkeiten zu nutzen, u. a. Gespräche mit den Senatsverwaltungen und der Howoge, um z. B. ein Kompensationsgeschäft ähnlich wie in der Salzmannstraße abzuschließen, damit eine Bebauung der Innenhöfe verhindert wird.

 

Herr Hönicke stellt fest, dass es durch den Ausschuss keinen Widerspruch gegen eine Fahrradstraße in der Ilsestraße gibt. Er möchte die BVV über die Auswirkungen des Fortführens des Bebauungsplanverfahrens in einer Vorlage zur Kenntnisnahme informieren.

 

Herr Wolf plädiert an Frau Feige, einer Beschlussfassung des eingebrachten Antrags in der Sitzung nicht entgegen zu stehen.

 

Frau Klimmeck weist darauf hin, dass eine Normenkontrollklage gegen eine erneute Veränderungssperre in der Entscheidung der Howoge liegt.

 

Herr Paulus erklärt zum vorliegenden Antrag für die Fraktion SPD, nicht den Weg über eine erneute Veränderungssperre zu gehen. Der im ersten Absatz formulierte Minimalkonsens ist unwidersprochen.

 

Herr Hudler spricht sich für eine Abstimmung des Antrags aus. Er stellt in Aussicht, den Antrag auf eine Sondersitzung des Ausschusses am Dienstag, dem 01.11.2022, zurückzuziehen, sollte es heute zu einer Beschlussempfehlung kommen.

 

Herr Stengel fragt das Rechtsamt nach einer politischen Entscheidung.

 

Frau Klimmeck erläutert, dass das Rechtsamt eine rein beratende Funktion hat, es keine politischen Entscheidungen trifft und seine Aussagen sich im Rahmen der bestehenden Gesetze bewegen.

 

Herr Hönicke informiert, dass in der nächsten Woche er im Urlaub und das Stadtentwicklungsamt dünn besetzt ist. Eine erneute Veränderungssperre setzt einen Bezirksamtsbeschluss voraus.

 

Herr Wolf und Herr Hönicke haben unterschiedliche Auffassungen zur Notwendigkeit, dass der zuständige Stadtrat an der Sondersitzung teilnimmt. Frau Klimmeck beantwortet darauf eine Frage von Frau Feige an das Rechtsamt.

 

Im Ergebnis erklärt Herr Paulus, dass eine Abstimmung über den Antrag in der Sitzung mit Verweis auf die Geschäftsordnung der BVV nicht möglich ist. Herr Hudler hält daher den Antrag der Fraktion CDU an einer Sondersitzung des Ausschusses am 01.11.2022 aufrecht.

 
 

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