Auszug - Baurechtliche Ermessensspielräume für neue Sozialmietwohnungen nutzen (BE)  

 
 
58. Sitzung in der VIII. Wahlperiode des Ausschusses Ökologische Stadtentwicklung und Mieterschutz
TOP: Ö 8.4
Gremium: Ökologische Stadtentwicklung und Mieterschutz Beschlussart: im Ausschuss abgelehnt
Datum: Do, 25.06.2020 Status: öffentlich
Zeit: 19:00 - 22:00 Anlass: ordentliche Sitzung
Raum: Kulturhaus Karlshorst, Aufgang 1, Zugang vom Hof
Ort: Treskowallee 112, 10318 Berlin
DS/1680/VIII Baurechtliche Ermessensspielräume für neue Sozialmietwohnungen nutzen
   
 
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BVO Bündnis 90/Die GrünenÖkologische Stadtentwicklung und Mieterschutz
   
Drucksache-Art:Antrag zur BeschlussfassungBeschlussempfehlung
 
Wortprotokoll

Herr Pohle begründet die Drucksache und weist auf das Vorgehen des Bezirksamtes Neukölln und die zugehörige Pressemitteilung hin. Es gehe dabei vor allem um Befreiung von den Festsetzungen in Bebauungsplänen. Er sehe hier noch Potentiale im Kaskelkiez und an der Rummelsburger Bucht. Herr Leonhardt macht Ausführungen zu den Maßgaben des § 31 BauGB. Herr BzStR Hönicke gibt zu bedenken, dass die Zahl der in Frage kommenden alten Bebauungspläne sich sehr übersichtlich gestalte. Grundlage für die Anwendung des Neuköllner Modells sind im Wesentlichen die dort nahezu flächendeckend bestehenden Regelungen des Baunutzungsplans von Berlin aus dem Jahr 1962 in Verbindung mit den planungsrechtlichen Regelungen der Bauordnung von Berlin aus dem Jahr 1958. Damit sind insbesondere bei Lückenschließungen im Innenstadtbereich regelmäßig Befreiungen nach § 31 Abs. 2, Nr. 2 BauGB für die Überschreitung der verhältnismäßig niedrig festgesetzten Nutzungsmaße verbunden. Die Vereinbarungen von Folgeeinrichtungen und dem geförderten Wohnungsbau entsprechend dem Berliner Modell der kooperativen Baulandentwicklung bezüglich der Überschreitung des festgesetzten Nutzungsmaßes für die zusätzliche Errichtung von mehr als 1 000 m² Geschossfläche für Wohnnutzungen nach dem Neuköllner Modell ist demnach nur im Geltungsbereich des Baunutzungsplans bzw. älterer festgesetzter Bebauungspläne anwendbar.

 

Im Bezirk Lichtenberg greift das vorgenannte Planungsinstrument nicht.

 

Der Ausschuss lehnt die Drucksache mit 1/4/10 ab.

 

 
 

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