Auszug - Stellplätze für schwer Gehbehinderte an der Modularen Unterkunft für Geflüchtete in der Seehausener Straße
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Für die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen stellt Frau Ehlers den Antrag vor und begründet ihn. In der anschließenden Diskussion schlägt Herr Eisenhardt (Fraktion AfD) vor, dass die Beschäftigung mit dem Antrag erst erfolgt, wenn Bedarf angezeigt wurde. Dieser Vorschlag findet keine Zustimmung aus den Reihen der übrigen Fraktionen.
Es wird der Vorschlag diskutiert, den letzten Absatz der Begründung zu streichen, da die Parkplätze der Mitarbeiter*innen separat ausgewiesen sind. Zur Verdeutlichung der Problematik wird ferner vorgeschlagen, die Begründung im 2. Absatz um folgenden Zusatz zu ergänzen: „Der Sonderbau wird absehbar von Menschen, die auf Barrierefreiheit und auf einen entsprechenden Stellplatz angewiesen sind, genutzt…“ Frau Ehlers (Fraktion Bündnis 90/Die Grünen) lässt unter Berücksichtigung der geänderten Begründung über den Antrag abstimmen.
Der Ausschuss empfiehlt der Bezirksverordnetenversammlung die Annahme der Drucksache 0144/VIII in ihrer Ursprungsfassung, allerdings mit geänderter Begründung. „Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen:
Das Bezirksamt wird ersucht sich für die Errichtung von Stellplätzen für Gehbehinderte in ausreichender Anzahl und Größe an der Modularen Unterkunft für Geflüchtete in der Seehausener Straße einzusetzen. Die Stellplätze sollen auf kurzem Weg zu erreichen und verkehrssicher sein.“
Begründung: Bei der Modularen Unterkunft für Geflüchtete in der Seehausener Straße handelt es sich um einen Sonderbau. Nach dem Rundschreiben II E Nr. 45/2015 der Obersten Bauaufsicht bestehen im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens für eine Unterkunft für Geflüchtete und Asylbegehrende keine Anforderungen bezüglich der Stellplätze für gehbehinderte Menschen gemäß § 49 Abs. 1 BauO Bln (vgl. ebd., S. 7). Der Grund: die Sonderbauten seien nicht öffentlich zugängliche bauliche Anlagen.
Die Unterkunft hat mindestens eine barrierefreie Wohneinheit. Es ist nicht plausibel, weshalb gehbehinderte Menschen durch die Nichtanwendung des § 49 Abs. 1 BauO Bln im Genehmigungsverfahren in ihrer Bewegungsfreiheit benachteiligt werden. Der Sonderbau wird absehbar von Menschen, die auf Barrierefreiheit und auf einen entsprechenden Stellplatz angewiesen sind, genutzt und soll auch für Besucher*innen, die einen barrierefreien Stellplatz benötigen, erreichbar sein.
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