Auszug - Sonstiges
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Die Ausschussvorsitzende verweist ergänzend noch auf die gesetzlichen Grundlagen des Prüfungsauftrages, der aus der Verfassung von Berlin (Artikel 94/95 VvB) sowie der Landeshaushaltsordnung hervorgeht (§ 88 LHO ff). Hier sind die Einzelheiten zum Prüfungsinhalt und zum zeitlichen Rahmen festgelegt, die auch vom Ausschuss zu beachten sind (§ 90 LHO). Das Ergebnis der Prüfung müsse diesen Anforderungen genügen, weil sich darauf die vom Gesetzgeber verlangte Entlastung des Senats stützen soll (§ 114 LHO). Die Gesetzestexte werden in der nächsten Sitzung nachgereicht.
Es liegen keine weiteren Wortmeldungen vor.
Die Sitzung wird geschlossen. |
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