Auszug - Verordnung über die Veränderungssperre XXII-6d/10 für den Abschnitt der ehemaligen Industriebahntrasse zwischen Degner- und Suermondtstraße im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Alt-Hohenschönhausen
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Die Vorlage des Bezirksamtes wurde
mehrheitlich beschlossen. Beschluss: Verordnung über die Veränderungssperre
XII-6d/10 im Bezirk Lichtenberg vom 2003 Auf Grund des § 16 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung
vom 27. August 1997 (BGBl. I S.2141, 1998 I S. 137), zuletzt geändert durch
Artikel 12 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950/2013) in Verbindung
mit § 13 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung
vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578) wird verordnet: § 1 Für den Abschnitt der ehemaligen Industriebahntrasse
zwischen Degner- und Suermondtstraße im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil
Alt-Hohenschönhausen, für den das Bezirksamt die Aufstellung eines
Bebauungsplanes beschlossen hat, tritt eine Veränderungssperre gemäß § 14 des
Baugesetzbuchs ein. § 2 Je ein Übersichtsplan mit den Grenzen des räumlichen
Geltungsbereichs der Veränderungssperre liegt zur kostenfreien Einsichtnahme
beim Bezirksamt Lichtenberg von Berlin, Abteilung Stadtentwicklung, Amt für
Planen und Vermessen, Fachbereich Stadtplanung, und im Bau- und
Wohnungsaufsichtsamt aus. § 3 Auf die Vorschriften über 1. die Geltendmachung und die
Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger Entschädigungs-ansprüche für eingetretene
Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre (§ 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 des
Baugesetzbuchs) und 2. das Erlöschen von
Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung (§ 18 Abs. 3 des
Baugesetzbuchs) wird hingewiesen. § 4 Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen
lassen will, muss eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des
Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs innerhalb eines Jahres seit der
Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem Bezirksamt Lichtenberg
von Berlin geltend machen; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll,
ist darzulegen. Nach § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs
wird die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes nach
Ablauf der in Satz 1 genannten Frist unbeachtlich. Die Beschränkung des Satzes
1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden
Vorschriften verletzt worden sind. § 5 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im
Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. |
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