Auszug - Verordnung über die Veränderungssperre XXII-6d/10 für den Abschnitt der ehemaligen Industriebahntrasse zwischen Degner- und Suermondtstraße im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Alt-Hohenschönhausen  

 
 
16. Sitzung in der V. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin
TOP: Ö 62
Gremium: Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Beschlussart: ohne Änderungen in der BVV beschlossen
Datum: Mi, 19.02.2003 Status: öffentlich
Zeit: 17:00 - 22:00 Anlass: ordentliche Sitzung
Raum: Mehrzwecksaal
Ort: Große-Leege-Str. 103, 13055 Berlin
DS/0469/V Verordnung über die Veränderungssperre XXII-6d/10 für den Abschnitt der ehemaligen Industriebahntrasse zwischen Degner- und Suermondtstraße im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Alt-Hohenschönhausen
   
 
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:BzStRin StadtBzStRin Stadt,
Drucksache-Art:Vorlage zur BeschlussfassungVorlage zur Beschlussfassung
 
Wortprotokoll
Beschluss
Abstimmungsergebnis

Die Vorlage des Bezirksamtes wurde mehrheitlich beschlossen

Die Vorlage des Bezirksamtes wurde mehrheitlich beschlossen.

Beschluss:

Beschluss:

 

Verordnung

über die Veränderungssperre XII-6d/10

im Bezirk Lichtenberg

vom       2003

 

Auf Grund des § 16 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 27. August 1997 (BGBl. I S.2141, 1998 I S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950/2013) in Verbindung mit § 13 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578) wird verordnet:

 

§ 1

Für den Abschnitt der ehemaligen Industriebahntrasse zwischen Degner- und Suermondtstraße im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Alt-Hohenschönhausen, für den das Bezirksamt die Aufstellung eines Bebauungsplanes beschlossen hat, tritt eine Veränderungssperre gemäß § 14 des Baugesetzbuchs ein.

 

§ 2

Je ein Übersichtsplan mit den Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs der Veränderungssperre liegt zur kostenfreien Einsichtnahme beim Bezirksamt Lichtenberg von Berlin, Abteilung Stadtentwicklung, Amt für Planen und Vermessen, Fachbereich Stadtplanung, und im Bau- und Wohnungsaufsichtsamt aus.

 

§ 3

Auf die Vorschriften über

1.    die Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger Entschädigungs-ansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre (§ 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Baugesetzbuchs) und

2.    das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung (§ 18 Abs. 3 des Baugesetzbuchs)

wird hingewiesen.

 

§ 4

Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs innerhalb eines Jahres seit der Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem Bezirksamt Lichtenberg von Berlin geltend machen; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs wird die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist unbeachtlich. Die Beschränkung des Satzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

 

§ 5

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.


 

 
 

Legende

Ausschuss Tagesordnung Drucksache
Bezirksparlament Aktenmappe Drucksachenlebenslauf
Fraktion Niederschrift Beschlüsse
Kommunalpolitiker Auszug Realisierung
   Anwesenheit Kleine Anfragen