Auszug - Feststellung der Dringlichkeit von Drucksachen
Für die
Dringliche Vorlage zur Beschlussfassung, DS-Nr. V/348 und den
Dringlichkeitsantrag, DS-Nr. V/352 wurde die
Dringlichkeit, gemäß Geschäftsordnung der BVV § 23 (2), zur Aufnahme in die
Tagesordnung bestätigt. |
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