Auszug - Jagd im Barnimpark und Sicherheit der Bevölkerung Beratung und ggf. Beschlussfassung  

 
 
35. Sitzung in der V. Wahlperiode des Ausschusses Umwelt/Naturschutz
TOP: Ö 4
Gremium: Umwelt/Naturschutz Beschlussart: erledigt
Datum: Di, 27.06.2006 Status: öffentlich
Zeit: 19:00 - 21:50 Anlass: ordentliche Sitzung
Raum: Rathaus Lichtenberg, Raum 100 (barrierefrei)
Ort: Möllendorffstraße 6, 10367 Berlin
 
Wortprotokoll
Beschluss

Die lt

Die lt. Protokoll der 31. Ausschusssitzung vom 28. März erbetenen Unterlagen für die Ausschussmitglieder wurden vom Bezirksamt nicht zur Verfügung gestellt.

Das Fehlen der Unterlagen erschwerte die Beurteilung des Sachverhalts.

Über die nicht erfolgte Bereitstellung der vom Ausschuss erwünschten Auskunftsunterlagen durch das Bezirksamt ist beim Vorsteher Beschwerde zu führen, damit, wenn auch nachträglich, die erforderliche Beurteilung des Sachverhaltes möglich wird.

Nach Darstellung des Bezirksamtes tragen allein die Jäger die Verantwortung für die Gewährleistung der Sicherheit. Da auch die Vertreter der Polizei sich nicht für die Gewährleistung der Sicherheit während der Jagd für zuständig erklärten, stellte Herr Stawinoga einen GO-Antrag auf Abbruch der Behandlung des TOP wegen Nichtzuständigkeit des Ausschusses. Dieser Antrag wurde mit 4 gegen 1 Stimme abgelehnt. Die Mehrheit  des Ausschusses ist der Auffassung, dass das Bezirksamt und die BVV in der Pflicht sind, sich im Interesse der Bevölkerung ein umfassendes Bild über die Jagd im Barnimpark und die Gewährleistung der Sicherheit der Bevölkerung zu verschaffen.

Im gegenwärtigen Jagdgebiet befinden sich 5 Kleingartenanlagen, die Naturschutzgebiete „Malchower Aue“ und die „Falkenberger Rieselfelder“ sowie der Landschaftspark „Wartenberger Feldpark“, das Tierheim, der Tierfriedhof, eine Schule sowie die Wohnsiedlungen Margaretenhöhe und Wartenberg. Diese Fakten rechtfertigen die Überlegung, ob hier eine Jagd sinnvoll und zu verantworten ist, zumal das Bundesjagdgesetz gemäß § 20(1) ein örtliches Verbot ermöglicht:

„An Orten an denen die Jagd nach den Umständen des einzelnen Falls die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit stören oder das Leben von Menschen gefährden würde, darf nicht gejagt werden“.

Weiterhin besteht auch die Möglichkeit, gemäß  § 5(4) Berliner Jagdgesetz

„Mit Zustimmung der Jagdbehörde können die Eigentümer oder Nutznießer des Eigenjagdbezirkes oder der Jagdgenossenschaft die Jagd ruhen lassen.“

Bei Erfordernis ist eine Wiederaufnahme der Jagd jederzeit möglich.

Der Ausschuss empfiehlt dieses Problem nochmals in den Fraktionen zu beraten.

 


 

 
 

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