Auszug - Veränderungssperre 11-2/9 (Geltungsbereich siehe Anlage 1)  

 
 
10. Sitzung in der V. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin
TOP: Ö 38
Gremium: Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Beschlussart: ohne Änderungen in der BVV beschlossen
Datum: Mi, 21.08.2002 Status: öffentlich
Zeit: 17:00 - 22:00 Anlass: ordentliche Sitzung
Raum: Mehrzwecksaal
Ort: Große-Leege-Str. 103, 13055 Berlin
DS/0283/V Veränderungssperre 11-2/9 (Geltungsbereich siehe Anlage 1)
   
 
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:BzStRin StadtBzStRin Stadt,
Drucksache-Art:Dringliche Vorlage zur BeschlussfassungDringliche Vorlage zur Beschlussfassung
 
Wortprotokoll
Beschluss

Die Dringliche Vorlage des Bezirksamtes zur Beschlussfassung wurde über Konsensliste beschlossen

Die Dringliche Vorlage des Bezirksamtes zur Beschlussfassung wurde über Konsensliste beschlossen.

Beschluss:

Beschluss:

Verordnung

über die Verlängerung der Veränderungssperre 11-2/9

im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Alt-Hohenschönhausen

 

vom            2002

 

 

Auf Grund des § 16 Abs. 1 und des § 17 Abs. 1 Satz 3 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141), 1998 I S. 137) in Verbindung mit § 13 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. 578) wird verordnet:

 

§ 1

 

Die durch Verordnung vom 10. September 2001 erlassene Veränderungssperre wird um ein Jahr bis zum 28.10.2003 verlängert.

 

§ 2

 

Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs innerhalb eines Jahres seit der Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem Bezirksamt Lichtenberg von Berlin geltend machen; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs wird die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen unbeachtlich. Die Beschränkung des Satzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

 

§ 3

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

 

 
 

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