Auszug - Änderung der Geschäftsordnung der BVV
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Herr
Papke beantragte für die Fraktion Die Linke.PDS in § 54 a, Abs. 3 zu streichen. Herr Hahn
präzisierte den Antrag dahingehend, dass nur der 1. Satz in Abs. 3 gestrichen
wird und der 2. Satz an Abs. 2 angefügt wird. Er
stellte den Antrag die Rednerliste abzuschließen. Es war kein Redner mehr in
der Rednerliste verzeichnet. Herr
Hemmerlein beantragte für die Fraktion der SPD getrennte Abstimmung der
einzelnen Punkte. Die
beantragte Streichung in § 54a (3), Satz 1 wurde mehrheitlich beschlossen. Die
Anfügung des Satzes 2 an § 54a (2) wurde mehrheitlich beschlossen. Abstimmung: Punkt 1 §
10: mehrheitlich
beschlossen bei 6 Enthaltungen Punkt 2 §
11: mehrheitlich
beschlossen bei 6 Enthaltungen Punkt 3 §
13: mehrheitlich
beschlossen bei 6 Enthaltungen Punkt 4 §
17 (7): mehrheitlich beschlossen
bei 6 Enthaltungen Punkt 5 §
23: mehrheitlich
beschlossen bei 11 Gegenstimmen und 6 Enthaltungen Punkt 6 §
23a: mehrheitlich beschlossen
bei 6 Enthaltungen Punkt 7
Abschnitt IX: mehrheitlich beschlossen,
keine Gegenstimme, 6 Enthaltungen Punkt 8 §
52a: mehrheitlich beschlossen,
keine Gegenstimme, 6 Enthaltungen Punkt 9 §
54: mehrheitlich beschlossen,
keine Gegenstimme, 6 Enthaltungen Punkt 10
§ 54a: mehrheitlich beschlossen
bei 11 Gegenstimmen und 6 Enthaltungen (in
geänderter Fassung) Punkt 11
§ 54b: mehrheitlich beschlossen,
keine Gegenstimme, 6 Enthaltungen Punkt 12
§ 56: mehrheitlich beschlossen
bei 11 Gegenstimmen und 6 Enthaltungen Punkt 13
§ 57a: mehrheitlich beschlossen,
keine Gegenstimme, 6 Enthaltungen Punkt 14
§ 57b: mehrheitlich beschlossen,
keine Gegenstimme, 6 Enthaltungen Punkt 15
§ 57c: mehrheitlich beschlossen,
keine Gegenstimme, 6 Enthaltungen Punkt 16
§ 58: mehrheitlich
beschlossen, keine Gegenstimme, 6 Enthaltungen Punkt 17
Anpassung: mehrheitlich beschlossen, keine Gegenstimme, 6 Enthaltungen Punkt 18
Anlage 2: mehrheitlich beschlossen,
keine Gegenstimme, 6 Enthaltungen Beschluss: Die Geschäftsordnung der
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin – beschlossen am 20. März
2002 (DS V/1) mit den Änderungen vom 18. Dezember 2002 (DS V/417), 27. August
2003 (DS V/464) und 25. Mai 2005 (DS 1230/V) wird wie folgt geändert: 1. § 10 wird wie folgt neu
gefasst: „§ 10 Rechte und
Pflichten der Verordneten (1) Jeder Verordnete hat
das Recht, Anträge zu stellen und Anfragen an das Bezirksamt zu richten. Das
Bezirksamt ist verpflichtet, jede Anfrage zu beantworten. Die Antwort des
Bezirksamtes zu Kleinen Anfragen hat dem Verordneten innerhalb von 4 Wochen in
schriftlicher Form vorzuliegen. (2)
Verordnete dürfen an Beratungen und Entscheidungen nicht mitwirken, wenn Gründe
vorliegen, die zum Ausschluss vom Verwaltungsverfahren führen würden. Gleiches
gilt für Verordnete in Angelegenheiten, in denen sie als Dienstkräfte einer
Senatsverwaltung vorbereitend oder entscheidend unmittelbar Aufgaben der
Bezirksaufsicht oder einer möglichen Eingriffsentscheidung (§ 3 Abs. 2
Buchstabe b BezVG) gegenüber der Bezirksverwaltung wahrnehmen oder wahrgenommen
haben.“ 2. § 11
wird wie folgt neu gefasst: „§ 11 Teilnahme an den Arbeiten - Abwesenheit (1)
Die Verordneten tragen sich in eine Anwesenheitsliste ein, die für jede Sitzung
der BVV oder eines Ausschusses ausgelegt wird. (2) Ist ein/eine Verordnete/r verhindert, an einer Sitzung
der BVV bzw. eines Ausschusses teilzunehmen, zeigt er/sie dies unverzüglich
dem/der Vorsteher/-in bzw. dem/der Ausschussvorsitzenden an. Verlässt ein/eine
Verordnete/-r eine Sitzung vorzeitig, informiert er/ den/die
Sitzungsleiter/-in.“ 3. § 13 wird wie folgt neu gefasst: „§ 13 Einsicht in
Beschlüsse und weitere Unterlagen (1) Die Verordneten sind berechtigt, im Büro der BVV
Einsicht in die Beschlüsse und Protokolle der Sitzungen der BVV, die Protokolle
der Sitzungen des Vorstandes, des Ältestenrates und der Ausschüsse sowie die
Protokolle der Sitzungen des Bezirksamtes zu nehmen. (2) Jedem/Jeder Verordneten ist vom Bezirksamt
Einsicht in die Akten zu gewähren. § 17 Abs. 2 BezVG bleibt unberührt. Die
Einsicht in die Akten darf nur verweigert werden, wenn der Akteneinsicht
schutzwürdige Belange Dritter oder ein dringendes öffentliches Interesse
entgegenstehen. Die Verweigerung der Akteneinsicht ist schriftlich zu
begründen. Einem/Einer Verordneten, bei dem/der ein Ausschließungsgrund nach
Absatz § 10 Abs. 2 BezVG vorliegt, darf die Akteneinsicht nicht gewährt werden. (3) Mitgliedern von ständigen
und zeitweiligen Ausschüssen ist nach entsprechender Entscheidung des
Ausschusses Auskunft zu erteilen und Einsicht in Akten zu gewähren (§ 17 Abs. 2
BezVG).“ 4. § 17 Abs. 7 wird wie folgt
geändert: „(7) Über die Sitzungen der
Ausschüsse werden von dem/der Schriftführer/-in Protokolle geführt, die die
Beschlüsse und andere Ergebnisse der Ausschusssitzung wiedergeben.
Nichtöffentliche Teile von Ausschusssitzungen sind gesondert zu protokollieren.
Die Protokolle sind durch den/die Ausschussvorsitzende/-n und den/die
Schriftführer/-in zu unterzeichnen und den Mitgliedern des Ausschusses, dem/der
Vorsteher/-in, den Fraktionen sowie dem Bezirksamt spätestens mit der Einladung
zur nächsten ordentlichen Sitzung zuzuleiten und in dieser Sitzung zu
bestätigen. Vor der Bestätigung des Protokolls durch den Ausschuss erfolgt
keine Veröffentlichung.“ 5. In § 23 Abs. 1 wird nach
Ziffer 9 eine neue Ziffer mit folgendem Wortlaut eingefügt: „10.
Einwohnerfragestunde“. Die Nummerierung der
nachfolgenden Ziffern ändert sich entsprechend. 6. Nach § 23 wird ein neuer
Paragraph mit folgendem Wortlaut eingefügt: „§ 23a Unterrichtung
der BVV durch das Bezirksamt Das Bezirksamt unterrichtet die BVV rechtzeitig
und umfassend über die Führung der Geschäfte und die künftigen Vorhaben. Dazu
gehören auch abzuschließende Ziel- und Servicevereinbarungen. Dazu erstattet
das Bezirksamt Bericht 1.durch Vorlagen zur
Kenntnisnahme; 2.einmal im Jahr
schriftlich an die BVV; 3.mindestens einmal pro
Quartal an die BVV; 4.in
jeder Sitzung eines Ausschusses (die für Rechnungsprüfung, Geschäftsordnung und
Eingaben zuständigen Ausschüsse ausgenommen) einen Bericht zu den Aufgaben und
Vorhaben, die den jeweiligen Verantwortungsbereich betreffen.“ 7. Die Überschrift von
Abschnitt IX wird wie folgt neu gefasst: „IX. Mitwirkung der
Einwohnerschaft an der bezirklichen Verwaltung“ 8. Nach § 52 wird ein neuer §
52a mit folgendem Wortlaut eingefügt: „§ 52 a Mitwirkung der Einwohnerschaft – Unterrichtung der
Einwohnerschaft (1) Die Mitwirkung der Einwohner/-innen
ist ein Prinzip der Selbstverwaltung der Bezirke. Die BVV fördert die
Mitwirkung der Einwohnerschaft an der Wahrnehmung der bezirklichen Aufgaben. (2) Die BVV ist verpflichtet, die
Einwohnerinnen und Einwohner über die allgemein bedeutsamen Angelegenheiten des
Bezirks, über städtische Angelegenheiten, soweit sie den Bezirk betreffen, und
über ihre Mitwirkungsrechte zu unterrichten.“ 9. § 54 wird wie folgt neu gefasst: „§ 54 Einsicht in
Unterlagen der BVV (1) Einwohner/-innen
haben das Recht, im Büro der BVV Einsicht in alle in öffentlicher Sitzung der
BVV behandelten Drucksachen, in die Beschlussprotokolle und die Wortprotokolle
von öffentlichen Sitzungen der BVV sowie in die Protokolle öffentlicher
Ausschusssitzungen zu nehmen. Die in Satz 1 genannten Dokumente sollen auch im
Internet-Angebot der BVV zugänglich sein. (2) Das Recht auf Akteneinsicht nach dem
Gesetz zur Förderung der Informationsfreiheit im Land Berlin bleibt von den
Bestimmungen dieser Geschäftsordnung unberührt.“ 10. Nach § 54 wird § 54a
mit folgendem Wortlaut eingefügt: „§ 54a Worterteilung
an andere Personen in öffentlichen Sitzungen der BVV (1) Andere Personen (Nicht-Mitglieder der
BVV) können auf schriftlichen Antrag von dem/der Vorsteherin in die Rednerliste
zu einem Beratungsgegenstand aufgenommen werden. Der Antrag muss von sechs
Verordneten unterstützt werden. Die Worterteilung an andere Personen erfolgt,
nachdem alle Fraktionen die Möglichkeit hatten, einmal zu diesem
Beratungsgegenstand zu sprechen. (2) Innerhalb einer
Sitzung der BVV kann eine andere Person von diesem Recht höchstens bei zwei
Beratungsgegenständen Gebrauch machen. Eine andere Person, der auf Antrag das
Wort zu einem Beratungsgegenstand erteilt wurde, hat eine Redezeit von 5
Minuten. Ein zweiter Redebeitrag zu diesem Beratungsgegenstand ist nicht
zulässig. Zu Beratungsgegenständen, zu denen die BVV beschlossen hat, auf eine
Aussprache zu verzichten (Konsensliste), ist eine Worterteilung an eine andere
Person ausgeschlossen.“ 11. Nach § 54a wird ein Paragraph 54b mit
folgendem Wortlaut eingefügt: „§ 54b Worterteilung an andere Personen
in öffentlichen Sitzungen eines Ausschusses Andere Personen (Nicht-Mitglieder des
Ausschusses bzw. der BVV) können auf Antrag in die Rednerliste zu einem
Beratungsgegenstand aufgenommen werden. Der Antrag muss von drei Mitgliedern
des Ausschusses unterstützt werden. Der Ausschuss kann mit den Stimmen der
Mehrheit der anwesenden Mitglieder eine Redezeitbegrenzung festlegen.“ 12. § 56 wird wie folgt neu gefasst: „§ 56 Einwohnerfragestunde (1) Die Einwohnerfragestunde ist
Bestandteil jeder ordentlichen Sitzung der BVV mit Ausnahme der
konstituierenden Sitzung. Im Interesse der Einwohner/-innen beginnt sie
frühestens 18.30 Uhr. Die Dauer der Einwohnerfragestunde ist auf 45 Minuten
begrenzt. (2) Jede/r Einwohner/-in darf während der
Einwohnerfragestunde eine Frage stellen. Die Frage wird in der
Einwohnerfragestunde von dem/der Einwohner/-in mündlich gestellt; die
Fragestellung soll kurz und präzise sein. Der/Die Einwohner/-in kann die Frage
vorab der BVV über deren Büro zuleiten. Über die Reihenfolge der Behandlung von
Fragen in der Einwohnerfragestunde entscheidet der Zeitpunkt des Eingangs im
Büro der BVV bzw. bei dem/der Sitzungsleiter/-in. (3) Das Bezirksamt ist verpflichtet, in
den Einwohnerfragestunden zu Fragen der Einwohner/-innen Stellung zu nehmen.
Darüber hinaus können auch Mitglieder der BVV antworten. Eine Aussprache findet
nicht statt. (4) Die Redezeit des/der Fragestellers/-in
kann von dem/der Sitzungsleiter/-in begrenzt werden. Der/die Fragesteller/-in
hat das Recht eine Zusatzfrage zu stellen, die im Sachzusammenhang mit
seiner/ihrer gestellten Frage steht. (5) Kann eine Frage
nicht beantwortet werden, erhält der/die Fragesteller/-in innerhalb einer Woche
vom Bezirksamt eine schriftliche Antwort.“ 13. § 55 wird zu § 57a. 14. Nach § 57a folgt ein
neuer § 57b mit folgendem Wortlaut: „§ 57b
Einwohnerversammlung (1) Zur Erörterung von wichtigen
Bezirksangelegenheiten kann die BVV mit der betroffenen Einwohnerschaft
Einwohnerversammlungen durchführen. Einwohnerversammlungen, die durch die BVV
durchgeführt werden, finden insbesondere statt, um 1.die Einwohner/-innen über die allgemein bedeutsamen
Angelegenheiten des Bezirks, über städtische Angelegenheiten, soweit sie den
Bezirk betreffen, und über ihre Mitwirkungsrechte zu unterrichten; 2.Entscheidungen der Bezirksverwaltung – themen- oder
stadtteilbezogen – vorzubereiten oder ihre Umsetzung zu fördern, 3.Einwohnern/-innen die Gelegenheit zu geben, sich vor wichtigen
Planungen und Vorhaben des Bezirks, insbesondere bei Haushaltsplänen sowie
lang- und mittelfristigen Entwicklungskonzeptionen und -plänen zu äußern. (2) Einwohnerversammlungen
der BVV werden von dem/der Vorsteher/-in einberufen, wenn die BVV dies verlangt
oder der Antrag eines/einer Einwohners/-in auf Durchführung einer
Einwohnerversammlung von einem Drittel der Mitglieder der BVV unterstützt wird.
Anträge auf Durchführung einer Einwohnerversammlung sind an den/die
Vorsteher/-in zu richten und durch diesen/diese auf die Tagesordnung der
nächsten ordentlichen Sitzung der BVV zu setzen.“ 15. Nach § 57b wird ein
neuer Paragraph 57c mit folgendem Wortlaut eingefügt: „§ 57c Einwohnerantrag (1) In allen Angelegenheiten, zu denen die BVV nach den §§ 12
und 13 Beschlüsse fassen kann, haben die Einwohner/-innen des Bezirks, die das
16. Lebensjahr vollendet haben, das Recht, Empfehlungen an die BVV zu richten
(Einwohnerantrag). Der Antrag ist schriftlich bei der BVV einzureichen. (2) Das Bezirksamt prüft im Auftrag der BVV die Einhaltung
der formalen Zulässigkeitskriterien und leitet das Ergebnis der BVV spätestens
nach Ablauf eines Monats zu. (3) Unabhängig von der Prüfung des Bezirksamtes nach Abs. 2
kann der/die Vorsteher/-in den Kontaktpersonen (Abs. 5) eine angemessene Frist
zur Behebung festgestellter Zulässigkeitsmängel setzen, soweit diese nicht die
Zahl der einzureichenden Unterschriften betrifft und wenn dies ohne eine
Änderung des Gegenstandes des Antrags möglich ist. (4) Der/Die Vorsteher/-in stellt unverzüglich nach Zugang des
Prüfberichtes des Bezirksamtes die Zulässigkeit des Antrags fest oder weist ihn
zurück. (5) Der Einwohnerantrag ist nur zulässig, wenn er von
mindestens einem Prozent der Einwohner/innen des Bezirks unterschrieben ist.
Der Einwohnerantrag muss schriftlich abgefasst sein und ein abstimmungsfähiges
Begehren mit einer Begründung enthalten. Im Antrag sind bis zu drei Personen zu
benennen, die die Unterzeichner/-innen des Antrags vertreten (Kontaktpersonen). (6) Der Wortlaut des Antrags ist auf der Unterschriftsliste
oder dem Unterschriftsbogen voranzustellen. Unterschriften sind ungültig, wenn
sie 1. unleserlich sind, 2. die Person des Unterzeichnenden nicht zweifelsfrei nach
Namen, Anschrift und Geburtsdatum erkennen lassen, 3. ohne Angabe des Datums der Unterschrift geleistet worden
sind oder 4. ohne Unterschriftsberechtigung geleistet worden sind. (7)
Über einen zulässigen Einwohnerantrag entscheidet die BVV unverzüglich,
spätestens jedoch innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags. Die
Kontaktpersonen der Antragsteller haben das Recht auf Anhörung in der BVV und
in ihren Ausschüssen.“ 16. §
58 wird wie folgt neu gefasst: „§ 58 Bürgerbegehren und
Bürgerentscheid (1) Die wahlberechtigten Bürger/-innen des Bezirkes können in
allen im Bezirksverwaltungsgesetz genannten Angelegenheiten einen
Bürgerentscheid beantragen (Bürgerbegehren). Nach einem erfolgreichen
Bürgerbegehren kann ein Bürgerentscheid stattfinden, der im Falle seines
Erfolges die Rechtswirkung (Entscheidung, Empfehlung oder Ersuchen) eines
Beschlusses der BVV hat. (2) Das Verfahren von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden
richtet sich nach §§ 45 bis 47 BezVG (Anlage 2 der Geschäftsordnung). Der/Die
Vorsteher/-in setzt die Vorlage des Bezirksamtes über die Zulässigkeit eines
Bürgerbegehrens unverzüglich auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung der BVV.
Innerhalb von zwei Monaten nach der Entscheidung des Bezirksamtes über das
Zustandekommen des Bürgerbegehrens entscheidet die BVV, ob sie 1.dem Anliegen des
Bürgerbegehrens unverändert oder in einer Form, die von den benannten
Vertrauensleuten gebilligt wird, 2.einen fristgemäß eingereichten
Antrag für eine konkurrierende Vorlage, die gemeinsam mit dem Bürgerbegehren
zur Abstimmung gestellt wird, zustimmt. (3) Im Zusammenhang mit einem Bürgerbegehren kann die BVV
einen zeitweiligen Ausschuss bilden. Die Information jedes Haushalts im Bezirk
(§ 46 Abs. 2 Satz 2 BezVG) wird vom Bezirksamt im Einvernehmen mit der BVV
erstellt. In der Information soll auch die Meinung der Minderheit in der BVV in
angemessener Weise widergespiegelt werden. Die Herstellung des Einvernehmens
mit der BVV erfolgt über den Ältestenrat. (4) Das Bezirksamt unterrichtet die BVV bzw. den zur
Begleitung eingesetzten zeitweiligen Ausschuss rechtzeitig und umfassend über
das bezirkliche Handeln im Zusammenhang mit dem Bürgerbegehren. Dies gilt
insbesondere für die Beratung der Initiatoren des Begehrens, die
Kostenschätzung, die Festlegung von Auslageorten und -zeiten und die Prüfung
des konkreten Verwaltungshandelns zum Gegenstand eines Bürgerbegehrens. (5) Die BVV kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer
Mitglieder beschließen, dass über eine Angelegenheit im Sinne von § 45 Abs. 1
BezVG ein Bürgerentscheid stattfindet. Voraussetzung für diese Entscheidung ist
ein fristgemäß eingereichter Sachantrag. (6) Zu den unter Abs. 2 Buchstabe a und Abs. 5 genannten
Beratungsgegenständen sind dringliche Sachanträge unzulässig.“ 17. Die Nummerierung der Paragraphen in
der Geschäftsordnung wird unter Berücksichtigung der vorstehenden Änderungen
nach Beschlussfassung durch die BVV angepasst. 18. Die
bisherige Anlage der Geschäftsordnung wird Anlage 1. Außerdem wird eine Anlage
2 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: „ANLAGE 2: Verfahren für
Bürgerbegehren und Bürgerentscheide im Land Berlin |
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