Auszug - Änderung der Geschäftsordnung der BVV  

 
 
51. Sitzung in der V. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin
TOP: Ö 11.4
Gremium: Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Beschlussart: mit Änderungen in der BVV beschlossen
Datum: Mi, 15.03.2006 Status: öffentlich
Zeit: 17:00 - 22:55 Anlass: ordentliche Sitzung
Raum: Mehrzwecksaal
Ort: Große-Leege-Str. 103, 13055 Berlin
DS/1721/V Änderung der Geschäftsordnung der BVV
   
 
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Geschäftsordnung/Eingaben und BeschwerdenGeschäftsordnung/Eingaben und Beschwerden
   
Drucksache-Art:Dringliche BeschlussempfehlungBeschlussempfehlung
 
Wortprotokoll
Beschluss

Herr Papke beantragte für die Fraktion Die Linke

Herr Papke beantragte für die Fraktion Die Linke.PDS in § 54 a, Abs. 3 zu streichen.

Herr Hahn präzisierte den Antrag dahingehend, dass nur der 1. Satz in Abs. 3 gestrichen wird und der 2. Satz an Abs. 2 angefügt wird.

Er stellte den Antrag die Rednerliste abzuschließen. Es war kein Redner mehr in der Rednerliste verzeichnet.

Herr Hemmerlein beantragte für die Fraktion der SPD getrennte Abstimmung der einzelnen Punkte.

 

Die beantragte Streichung in § 54a (3), Satz 1 wurde mehrheitlich beschlossen.

Die Anfügung des Satzes 2 an § 54a (2) wurde mehrheitlich beschlossen.

 

Abstimmung:

Punkt 1 § 10:               mehrheitlich beschlossen bei 6 Enthaltungen

Punkt 2 § 11:               mehrheitlich beschlossen bei 6 Enthaltungen

Punkt 3 § 13:               mehrheitlich beschlossen bei 6 Enthaltungen

Punkt 4 § 17 (7):         mehrheitlich beschlossen bei 6 Enthaltungen

Punkt 5 § 23:               mehrheitlich beschlossen bei 11 Gegenstimmen und 6 Enthaltungen

Punkt 6 § 23a:             mehrheitlich beschlossen bei 6 Enthaltungen

Punkt 7 Abschnitt IX:   mehrheitlich beschlossen, keine Gegenstimme, 6 Enthaltungen

Punkt 8 § 52a:             mehrheitlich beschlossen, keine Gegenstimme, 6 Enthaltungen

Punkt 9 § 54:               mehrheitlich beschlossen, keine Gegenstimme, 6 Enthaltungen

Punkt 10 § 54a:           mehrheitlich beschlossen bei 11 Gegenstimmen und 6 Enthaltungen

(in geänderter Fassung)

Punkt 11 § 54b:           mehrheitlich beschlossen, keine Gegenstimme, 6 Enthaltungen

Punkt 12 § 56:             mehrheitlich beschlossen bei 11 Gegenstimmen und 6 Enthaltungen

Punkt 13 § 57a:           mehrheitlich beschlossen, keine Gegenstimme, 6 Enthaltungen

Punkt 14 § 57b:           mehrheitlich beschlossen, keine Gegenstimme, 6 Enthaltungen

Punkt 15 § 57c:           mehrheitlich beschlossen, keine Gegenstimme, 6 Enthaltungen

Punkt 16 § 58:             mehrheitlich beschlossen, keine Gegenstimme, 6 Enthaltungen

Punkt 17 Anpassung: mehrheitlich beschlossen, keine Gegenstimme, 6 Enthaltungen

Punkt 18 Anlage 2:      mehrheitlich beschlossen, keine Gegenstimme, 6 Enthaltungen

           

Beschluss:

Beschluss:

Die Geschäftsordnung der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin – beschlossen am 20. März 2002 (DS V/1) mit den Änderungen vom 18. Dezember 2002 (DS V/417), 27. August 2003 (DS V/464) und 25. Mai 2005 (DS 1230/V) wird wie folgt geändert:

 

1. § 10 wird wie folgt neu gefasst:

㤠10 Rechte und Pflichten der Verordneten

(1) Jeder Verordnete hat das Recht, Anträge zu stellen und Anfragen an das Bezirksamt zu richten. Das Bezirksamt ist verpflichtet, jede Anfrage zu beantworten. Die Antwort des Bezirksamtes zu Kleinen Anfragen hat dem Verordneten innerhalb von 4 Wochen in schriftlicher Form vorzuliegen.

(2) Verordnete dürfen an Beratungen und Entscheidungen nicht mitwirken, wenn Gründe vorliegen, die zum Ausschluss vom Verwaltungsverfahren führen würden. Gleiches gilt für Verordnete in Angelegenheiten, in denen sie als Dienstkräfte einer Senatsverwaltung vorbereitend oder entscheidend unmittelbar Aufgaben der Bezirksaufsicht oder einer möglichen Eingriffsentscheidung (§ 3 Abs. 2 Buchstabe b BezVG) gegenüber der Bezirksverwaltung wahrnehmen oder wahrgenommen haben.“

2. § 11 wird wie folgt neu gefasst:

㤠11 Teilnahme an den Arbeiten - Abwesenheit

(1) Die Verordneten tragen sich in eine Anwesenheitsliste ein, die für jede Sitzung der BVV oder eines Ausschusses ausgelegt wird.

(2) Ist ein/eine Verordnete/r verhindert, an einer Sitzung der BVV bzw. eines Ausschusses teilzunehmen, zeigt er/sie dies unverzüglich dem/der Vorsteher/-in bzw. dem/der Ausschussvorsitzenden an. Verlässt ein/eine Verordnete/-r eine Sitzung vorzeitig, informiert er/ den/die Sitzungsleiter/-in.“

3. § 13 wird wie folgt neu gefasst:

„§ 13 Einsicht in Beschlüsse und weitere Unterlagen

(1) Die Verordneten sind berechtigt, im Büro der BVV Einsicht in die Beschlüsse und Protokolle der Sitzungen der BVV, die Protokolle der Sitzungen des Vorstandes, des Ältestenrates und der Ausschüsse sowie die Protokolle der Sitzungen des Bezirksamtes zu nehmen.

(2) Jedem/Jeder Verordneten ist vom Bezirksamt Einsicht in die Akten zu gewähren. § 17 Abs. 2 BezVG bleibt unberührt. Die Einsicht in die Akten darf nur verweigert werden, wenn der Akteneinsicht schutzwürdige Belange Dritter oder ein dringendes öffentliches Interesse entgegenstehen. Die Verweigerung der Akteneinsicht ist schriftlich zu begründen. Einem/Einer Verordneten, bei dem/der ein Ausschließungsgrund nach Absatz § 10 Abs. 2 BezVG vorliegt, darf die Akteneinsicht nicht gewährt werden.

(3) Mitgliedern von ständigen und zeitweiligen Ausschüssen ist nach entsprechender Entscheidung des Ausschusses Auskunft zu erteilen und Einsicht in Akten zu gewähren (§ 17 Abs. 2 BezVG).“

4. § 17 Abs. 7 wird wie folgt geändert:

„(7) Über die Sitzungen der Ausschüsse werden von dem/der Schriftführer/-in Protokolle geführt, die die Beschlüsse und andere Ergebnisse der Ausschusssitzung wiedergeben. Nichtöffentliche Teile von Ausschusssitzungen sind gesondert zu protokollieren. Die Protokolle sind durch den/die Ausschussvorsitzende/-n und den/die Schriftführer/-in zu unterzeichnen und den Mitgliedern des Ausschusses, dem/der Vorsteher/-in, den Fraktionen sowie dem Bezirksamt spätestens mit der Einladung zur nächsten ordentlichen Sitzung zuzuleiten und in dieser Sitzung zu bestätigen. Vor der Bestätigung des Protokolls durch den Ausschuss erfolgt keine Veröffentlichung.“

5. In § 23 Abs. 1 wird nach Ziffer 9 eine neue Ziffer mit folgendem Wortlaut eingefügt:

„10. Einwohnerfragestunde“.

Die Nummerierung der nachfolgenden Ziffern ändert sich entsprechend.

 

6. Nach § 23 wird ein neuer Paragraph mit folgendem Wortlaut eingefügt:

§ 23a Unterrichtung der BVV durch das Bezirksamt

Das Bezirksamt unterrichtet die BVV rechtzeitig und umfassend über die Führung der Geschäfte und die künftigen Vorhaben. Dazu gehören auch abzuschließende Ziel- und Servicevereinbarungen. Dazu erstattet das Bezirksamt Bericht

1.durch Vorlagen zur Kenntnisnahme;

2.einmal im Jahr schriftlich an die BVV;

3.mindestens einmal pro Quartal an die BVV;

4.in jeder Sitzung eines Ausschusses (die für Rechnungsprüfung, Geschäftsordnung und Eingaben zuständigen Ausschüsse ausgenommen) einen Bericht zu den Aufgaben und Vorhaben, die den jeweiligen Verantwortungsbereich betreffen.“

7. Die Überschrift von Abschnitt IX wird wie folgt neu gefasst:

„IX. Mitwirkung der Einwohnerschaft an der bezirklichen Verwaltung“

8. Nach § 52 wird ein neuer § 52a mit folgendem Wortlaut eingefügt:

㤠52 a Mitwirkung der Einwohnerschaft РUnterrichtung der Einwohnerschaft

(1) Die Mitwirkung der Einwohner/-innen ist ein Prinzip der Selbstverwaltung der Bezirke. Die BVV fördert die Mitwirkung der Einwohnerschaft an der Wahrnehmung der bezirklichen Aufgaben.

(2) Die BVV ist verpflichtet, die Einwohnerinnen und Einwohner über die allgemein bedeutsamen Angelegenheiten des Bezirks, über städtische Angelegenheiten, soweit sie den Bezirk betreffen, und über ihre Mitwirkungsrechte zu unterrichten.“

9. § 54 wird wie folgt neu gefasst:

㤠54 Einsicht in Unterlagen der BVV

(1) Einwohner/-innen haben das Recht, im Büro der BVV Einsicht in alle in öffentlicher Sitzung der BVV behandelten Drucksachen, in die Beschlussprotokolle und die Wortprotokolle von öffentlichen Sitzungen der BVV sowie in die Protokolle öffentlicher Ausschusssitzungen zu nehmen. Die in Satz 1 genannten Dokumente sollen auch im Internet-Angebot der BVV zugänglich sein.

(2) Das Recht auf Akteneinsicht nach dem Gesetz zur Förderung der Informationsfreiheit im Land Berlin bleibt von den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung unberührt.“

10. Nach § 54 wird § 54a mit folgendem Wortlaut eingefügt:

§ 54a Worterteilung an andere Personen in öffentlichen Sitzungen der BVV

(1) Andere Personen (Nicht-Mitglieder der BVV) können auf schriftlichen Antrag von dem/der Vorsteherin in die Rednerliste zu einem Beratungsgegenstand aufgenommen werden. Der Antrag muss von sechs Verordneten unterstützt werden. Die Worterteilung an andere Personen erfolgt, nachdem alle Fraktionen die Möglichkeit hatten, einmal zu diesem Beratungsgegenstand zu sprechen.

(2) Innerhalb einer Sitzung der BVV kann eine andere Person von diesem Recht höchstens bei zwei Beratungsgegenständen Gebrauch machen. Eine andere Person, der auf Antrag das Wort zu einem Beratungsgegenstand erteilt wurde, hat eine Redezeit von 5 Minuten. Ein zweiter Redebeitrag zu diesem Beratungsgegenstand ist nicht zulässig. Zu Beratungsgegenständen, zu denen die BVV beschlossen hat, auf eine Aussprache zu verzichten (Konsensliste), ist eine Worterteilung an eine andere Person ausgeschlossen.“

 

11. Nach § 54a wird ein Paragraph 54b mit folgendem Wortlaut eingefügt:

§ 54b Worterteilung an andere Personen in öffentlichen Sitzungen eines Ausschusses

Andere Personen (Nicht-Mitglieder des Ausschusses bzw. der BVV) können auf Antrag in die Rednerliste zu einem Beratungsgegenstand aufgenommen werden. Der Antrag muss von drei Mitgliedern des Ausschusses unterstützt werden. Der Ausschuss kann mit den Stimmen der Mehrheit der anwesenden Mitglieder eine Redezeitbegrenzung festlegen.“

12. § 56 wird wie folgt neu gefasst:

㤠56 Einwohnerfragestunde

(1) Die Einwohnerfragestunde ist Bestandteil jeder ordentlichen Sitzung der BVV mit Ausnahme der konstituierenden Sitzung. Im Interesse der Einwohner/-innen beginnt sie frühestens 18.30 Uhr. Die Dauer der Einwohnerfragestunde ist auf 45 Minuten begrenzt.

(2) Jede/r Einwohner/-in darf während der Einwohnerfragestunde eine Frage stellen. Die Frage wird in der Einwohnerfragestunde von dem/der Einwohner/-in mündlich gestellt; die Fragestellung soll kurz und präzise sein. Der/Die Einwohner/-in kann die Frage vorab der BVV über deren Büro zuleiten. Über die Reihenfolge der Behandlung von Fragen in der Einwohnerfragestunde entscheidet der Zeitpunkt des Eingangs im Büro der BVV bzw. bei dem/der Sitzungsleiter/-in.

(3) Das Bezirksamt ist verpflichtet, in den Einwohnerfragestunden zu Fragen der Einwohner/-innen Stellung zu nehmen. Darüber hinaus können auch Mitglieder der BVV antworten. Eine Aussprache findet nicht statt.

(4) Die Redezeit des/der Fragestellers/-in kann von dem/der Sitzungsleiter/-in begrenzt werden. Der/die Fragesteller/-in hat das Recht eine Zusatzfrage zu stellen, die im Sachzusammenhang mit seiner/ihrer gestellten Frage steht.

(5) Kann eine Frage nicht beantwortet werden, erhält der/die Fragesteller/-in innerhalb einer Woche vom Bezirksamt eine schriftliche Antwort.“

13. § 55 wird zu § 57a.

14. Nach § 57a folgt ein neuer § 57b mit folgendem Wortlaut:

§ 57b Einwohnerversammlung

(1) Zur Erörterung von wichtigen Bezirksangelegenheiten kann die BVV mit der betroffenen Einwohnerschaft Einwohnerversammlungen durchführen. Einwohnerversammlungen, die durch die BVV durchgeführt werden, finden insbesondere statt, um

1.die Einwohner/-innen über die allgemein bedeutsamen Angelegenheiten des Bezirks, über städtische Angelegenheiten, soweit sie den Bezirk betreffen, und über ihre Mitwirkungsrechte zu unterrichten;

2.Entscheidungen der Bezirksverwaltung – themen- oder stadtteilbezogen – vorzubereiten oder ihre Umsetzung zu fördern,

3.Einwohnern/-innen die Gelegenheit zu geben, sich vor wichtigen Planungen und Vorhaben des Bezirks, insbesondere bei Haushaltsplänen sowie lang- und mittelfristigen Entwicklungskonzeptionen und -plänen zu äußern.

(2) Einwohnerversammlungen der BVV werden von dem/der Vorsteher/-in einberufen, wenn die BVV dies verlangt oder der Antrag eines/einer Einwohners/-in auf Durchführung einer Einwohnerversammlung von einem Drittel der Mitglieder der BVV unterstützt wird. Anträge auf Durchführung einer Einwohnerversammlung sind an den/die Vorsteher/-in zu richten und durch diesen/diese auf die Tagesordnung der nächsten ordentlichen Sitzung der BVV zu setzen.“

15. Nach § 57b wird ein neuer Paragraph 57c mit folgendem Wortlaut eingefügt:

§ 57c Einwohnerantrag

(1) In allen Angelegenheiten, zu denen die BVV nach den §§ 12 und 13 Beschlüsse fassen kann, haben die Einwohner/-innen des Bezirks, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, das Recht, Empfehlungen an die BVV zu richten (Einwohnerantrag). Der Antrag ist schriftlich bei der BVV einzureichen.

(2) Das Bezirksamt prüft im Auftrag der BVV die Einhaltung der formalen Zulässigkeitskriterien und leitet das Ergebnis der BVV spätestens nach Ablauf eines Monats zu.

(3) Unabhängig von der Prüfung des Bezirksamtes nach Abs. 2 kann der/die Vorsteher/-in den Kontaktpersonen (Abs. 5) eine angemessene Frist zur Behebung festgestellter Zulässigkeitsmängel setzen, soweit diese nicht die Zahl der einzureichenden Unterschriften betrifft und wenn dies ohne eine Änderung des Gegenstandes des Antrags möglich ist.

(4) Der/Die Vorsteher/-in stellt unverzüglich nach Zugang des Prüfberichtes des Bezirksamtes die Zulässigkeit des Antrags fest oder weist ihn zurück.

(5) Der Einwohnerantrag ist nur zulässig, wenn er von mindestens einem Prozent der Einwohner/innen des Bezirks unterschrieben ist. Der Einwohnerantrag muss schriftlich abgefasst sein und ein abstimmungsfähiges Begehren mit einer Begründung enthalten. Im Antrag sind bis zu drei Personen zu benennen, die die Unterzeichner/-innen des Antrags vertreten (Kontaktpersonen).

(6) Der Wortlaut des Antrags ist auf der Unterschriftsliste oder dem Unterschriftsbogen voranzustellen. Unterschriften sind ungültig, wenn sie

1. unleserlich sind,

2. die Person des Unterzeichnenden nicht zweifelsfrei nach Namen, Anschrift und Geburtsdatum erkennen lassen,

3. ohne Angabe des Datums der Unterschrift geleistet worden sind oder

4. ohne Unterschriftsberechtigung geleistet worden sind.

(7) Über einen zulässigen Einwohnerantrag entscheidet die BVV unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags. Die Kontaktpersonen der Antragsteller haben das Recht auf Anhörung in der BVV und in ihren Ausschüssen.“

16. § 58 wird wie folgt neu gefasst:

„§ 58 Bürgerbegehren und Bürgerentscheid

(1) Die wahlberechtigten Bürger/-innen des Bezirkes können in allen im Bezirksverwaltungsgesetz genannten Angelegenheiten einen Bürgerentscheid beantragen (Bürgerbegehren). Nach einem erfolgreichen Bürgerbegehren kann ein Bürgerentscheid stattfinden, der im Falle seines Erfolges die Rechtswirkung (Entscheidung, Empfehlung oder Ersuchen) eines Beschlusses der BVV hat.

(2) Das Verfahren von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden richtet sich nach §§ 45 bis 47 BezVG (Anlage 2 der Geschäftsordnung). Der/Die Vorsteher/-in setzt die Vorlage des Bezirksamtes über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens unverzüglich auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung der BVV. Innerhalb von zwei Monaten nach der Entscheidung des Bezirksamtes über das Zustandekommen des Bürgerbegehrens entscheidet die BVV, ob sie

1.dem Anliegen des Bürgerbegehrens unverändert oder in einer Form, die von den benannten Vertrauensleuten gebilligt wird,

2.einen fristgemäß eingereichten Antrag für eine konkurrierende Vorlage, die gemeinsam mit dem Bürgerbegehren zur Abstimmung gestellt wird,

zustimmt.

(3) Im Zusammenhang mit einem Bürgerbegehren kann die BVV einen zeitweiligen Ausschuss bilden. Die Information jedes Haushalts im Bezirk (§ 46 Abs. 2 Satz 2 BezVG) wird vom Bezirksamt im Einvernehmen mit der BVV erstellt. In der Information soll auch die Meinung der Minderheit in der BVV in angemessener Weise widergespiegelt werden. Die Herstellung des Einvernehmens mit der BVV erfolgt über den Ältestenrat.

(4) Das Bezirksamt unterrichtet die BVV bzw. den zur Begleitung eingesetzten zeitweiligen Ausschuss rechtzeitig und umfassend über das bezirkliche Handeln im Zusammenhang mit dem Bürgerbegehren. Dies gilt insbesondere für die Beratung der Initiatoren des Begehrens, die Kostenschätzung, die Festlegung von Auslageorten und -zeiten und die Prüfung des konkreten Verwaltungshandelns zum Gegenstand eines Bürgerbegehrens.

(5) Die BVV kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder beschließen, dass über eine Angelegenheit im Sinne von § 45 Abs. 1 BezVG ein Bürgerentscheid stattfindet. Voraussetzung für diese Entscheidung ist ein fristgemäß eingereichter Sachantrag.

(6) Zu den unter Abs. 2 Buchstabe a und Abs. 5 genannten Beratungsgegenständen sind dringliche Sachanträge unzulässig.“

17. Die Nummerierung der Paragraphen in der Geschäftsordnung wird unter Berücksichtigung der vorstehenden Änderungen nach Beschlussfassung durch die BVV angepasst.

18. Die bisherige Anlage der Geschäftsordnung wird Anlage 1. Außerdem wird eine Anlage 2 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt:

„ANLAGE 2:

Verfahren für Bürgerbegehren und Bürgerentscheide im Land Berlin

 
 

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